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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: mickschecker am 04. August 2014, 23:44

Titel: Nachzahlungen JA , rückwirkende Befreiung Nein - Wieso das zweierlei Maß ?
Beitrag von: mickschecker am 04. August 2014, 23:44
Inspiriert von einem Beitrag hier stelle ich das hier nochmal separat in den Raum :
Mit was wird denn die maximal mögliche Befreiung von 2 Monaten begründet ?
Dafür kann es doch gar keinen plausiblen Hintergrund geben.
Wie erklärt sich denn dann  , das Beiträge von heute auf gestern bis zum 01.01.2013 als Nachzahlung eingefordert werden können.
Sollte denn da nicht gleiches Recht auf beiden Seiten gelten.
Titel: Re: Nachzahlungen JA , rückwirkende Befreiung Nein - Wieso das zweierlei Maß ?
Beitrag von: PersonX am 05. August 2014, 15:14
Es steht nirgendwo, das eine Befreiung icht rückwirkend möglich ist.
Die Angaben sind doch, das maßgeblich das Ausstellungsdatum des Bescheids entscheidend ist.

Das Ausstellungsdatum muss mit dem Leistungszeitraum nicht übereinstimmen.
Dieser Bescheid muss so laut Satzung und Regelungen innerhalb von 2 Monaten nach Ausstellung eingereicht werden.

Das Problem ist doch ehr, dass Person A jetzt eine Behörde benötigt, dass welche tatsächlich einen Leistungszeitraum einsetzt, welcher auch in der Vergangenheit liegt.

Bei Personen, welche keine Leistungen in Anspruch genommen haben, sollte daher eine Behörde mitteilen und auch stempeln können. -> Im Leistungszeitraum 01.01.2013 bis X gab es keine Leistung" -> dass und mit dem Nachweis, dass z.B. das Einkommen im fraglichen Zeitraum beständig unterhalb des einfachen Härtefallsatzes lag -> sollte eine Befreiung auch rückwirkend länger als 2 Monate möglich sein.

Eine Person A gehe also zu einem Person A's angenehmen Beauftragten einer Behörde und lasse sich solch ein Schreiben doch einfach stempeln. -> Ob das so klappt zeigt sich erst, wenn es eine Person A versucht.
Titel: Re: Nachzahlungen JA , rückwirkende Befreiung Nein - Wieso das zweierlei Maß ?
Beitrag von: ss32 am 05. August 2014, 15:28
Das Gesetz gibt nun einmal vor, dass die Beitragspflicht mit dem Zeitpunkt des Innehabens der Wohnung (bzw. ab 1.1.13) beginnt, unabhängig davon, ob man Post vom BS bekommt oder nicht.
Eine Befreiung sieht das Gesetz dagegen erst ab Antragstellung vor.

Es gibt hier keine zwei Seiten, für die man gleiches Recht fordern könnte.
Titel: Re: Nachzahlungen JA , rückwirkende Befreiung Nein - Wieso das zweierlei Maß ?
Beitrag von: mickschecker am 05. August 2014, 15:59
Es gibt hier keine zwei Seiten, für die man gleiches Recht fordern könnte.
Ist schon klar , dass ich hier vermeintlich unmögliches einfordere. Für mich ist es jedenfalls das krasseste Beispiel , wie man sich das alles passend zurecht gelegt und per Gesetz eingemeißelt hat.
Selbst was man ganz einfach regeln könnte , wird so zu einem nicht nachvollziehbarem Unding.
Ein berechtigter Anspruch wird wegen eines zumeist versehentlichem Versäumnisses einfach für nichtig erklärt.
Das kann einzig und allein nur aus dem Grund der einseitigen Vorteilnahme so geregelt worden sein !
Es handelt sich hier doch ausschließlich um Fälle aus einem ohnehin schon angespannten sozialem Umfeld.
Wenn man da in keinster Weise zu einem vernünftigerem Entgegenkommen bereit ist , bleibt dafür nur ein einziges Wort als Bezeichnung dafür :  a...... (ist hier aber nicht erwünscht)