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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: 20MillionenEuroTäglich am 29. Juli 2014, 11:36

Titel: Muss man für die Klage auf seinen Beitrags-/Widerspruchsbescheid warten?
Beitrag von: 20MillionenEuroTäglich am 29. Juli 2014, 11:36
Muss man für die Klage auf seinen Beitrags-/Widerspruchsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrungen warten, oder kann man schon vorher aktiv werden?
Titel: Re: Muss man für die Klage auf seinen Beitrags-/Widerspruchsbescheid warten?
Beitrag von: Bürger am 29. Juli 2014, 11:51
...für "Beißer" ;) ;D

Klagen ohne Beitragsbescheid? Klagen gegen Zahlungsaufforderung?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7284.0.html
Titel: Re: Muss man für die Klage auf seinen Beitrags-/Widerspruchsbescheid warten?
Beitrag von: Rochus am 29. Juli 2014, 13:25
http://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/gez-zahlungsaufforderung-verwaltungsakt/

Titel: Re: Muss man für die Klage auf seinen Beitrags-/Widerspruchsbescheid warten?
Beitrag von: Bürger am 29. Juli 2014, 16:27
http://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/gez-zahlungsaufforderung-verwaltungsakt/
Die dortige Aussage ist meines Erachtens nach nicht unbedingt als Gegenargumentation zu verstehen, sondern bestätigt auch im Grunde die Aussagen von
Klagen ohne Beitragsbescheid? Klagen gegen Zahlungsaufforderung?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7284.0.html

...akademie.de zieht, basiserend auf einem Urteil des (höherinstanzlichen) Bundesverwaltungsgerichts, jedoch andere, weitergehende  Schlüsse als das zitierte Urteil des (unterinstanzlichen) VG München (M 6a S 04.4066).

Ein Abweichen vom regulären Weg des
- Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid und anschließender
- Klage gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid
bedarf wohl einer Einzelanalyse und -abwägung, die wir hier nicht leisten können...
Titel: Re: Muss man für die Klage auf seinen Beitrags-/Widerspruchsbescheid warten?
Beitrag von: Magnus_der_Rote am 26. Juni 2015, 13:15
Bitte entschuldigt, dass ich den alten Thread nochmal herauskrame.

Im Ablaufschema/ Kurzübersicht heißt es hierzu:

Zitat
*bei Nichtbescheidung des Widerpruchs innerhalb der gesetzlichen Frist von 3 Monaten und
bei der Absicht, die Klage zu forcieren und die Verfahrensdauer nicht "freiwillig" zu verlängern:
Statt lediglicher UntätigkeitsKLAGE, die nur auf Erteilung eines WiderspruchsBESCHEIDs hinwirkt,
ggf. direkte AnfechtungsKLAGE des Beitragsbescheids.
Zwischenzeitlich weitere eintreffende automatisierte, eher informative ZahlungsAUFFORDERUNGs-/ ZahlungsINFORMATIONs-/ ZahlungsERINNERUNGsschreiben ohne Rechtsbehelfsbelehrung/ ohne BESCHEIDcharakter - zumeist übertitelt wie z.B: "Zahlung der Rundfunkbeiträge" - zur Kenntnis nehmen/ ignorieren/ abheften.

Da ein derartiger Fall bei jemandem aktuell vorliegt, also der zweite Widerspruch liegt kommende Woche 3 Monate zurück, nochmal die Verständnisfrage zum ersten Satz des Zitats:
Was für Konsequenzen wären denn möglich, wenn man die Verfahrensdauer freiwillig verlängert, sprich einfach weiter auf einen Widerspruchsbescheid wartet. Würde "schlimmstenfalls" irgendwann die Androhung der Zwangsvollstreckung eintrudeln, während weiteren (eventuell noch eintreffenden) Festsetzungsbescheiden weiter widersprochen wird? Oder kann vermutet werden, dass die LRA aufgrund zahlreicher Verfahren auch gerade eher träge abwarten?

Gibt es einen Thread, in dem die Unterschiede, Vor- und Nachteile von Untätigkeitsklage und Anfechtungsklage beschrieben werden? Ich habe nichts derartiges finden können.

Prinzipiell wäre ein Betroffener geneigt mittels einer Anfechtungsklage in Vorleistung zu gehen mit dem Ziel, das Verfahren ruhend zu stellen, wie in einem hier nachzulesenden Fall: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13382.0.html (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13382.0.html)
Auch hierzu wäre Einschätzungen Dritter interessant.
Titel: Re: Muss man für die Klage auf seinen Beitrags-/Widerspruchsbescheid warten?
Beitrag von: Roggi am 29. Juni 2015, 00:36
Je nachdem, wie die Widersprüche formuliert sind, kann es sehr lange dauern, bis der Widerspruchsbescheid kommt. Sollte vorher mit Zwangsvollstreckung gedroht werden, kann man diese abwenden, weil man den Rechtsweg beschreiten will um sich gerichtlich zu wehren. Dazu benötige man einen Widerspruchsbescheid.
Es ist aber eher selten, dass das nötig wird. Meistens kommt vorher der Widerspruchsbescheid.
Titel: Re: Muss man für die Klage auf seinen Beitrags-/Widerspruchsbescheid warten?
Beitrag von: Magnus_der_Rote am 29. Juni 2015, 12:36
Vielen Dank für die Antwort. Also einfach abwarten und je nachdem was zuerst kommt entsprechend reagieren.
Titel: Re: Muss man für die Klage auf seinen Beitrags-/Widerspruchsbescheid warten?
Beitrag von: 20MillionenEuroTäglich am 29. Juni 2015, 21:24
Kommt auch aufs Bundesland an. Im Abzockbereich der bayrischen Schutzgelderpresser z.B. können Personen A-Z auch ohne Widerspruch/Widerspruchsbescheid klagen.