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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: MartinN am 28. Juli 2014, 10:03
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Ich schreibe hier wegen der Forumregeln in der dritten Person, auch wenn ich es komisch finde:
Vor ein paar Tagen ging beim Kläger ein Schreiben vom Verwaltungsgericht ein, mit der Frage, "ob Einverständnis besteht mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren."
Hier die Vor- und Nachteile beider Verfahren aus Sicht des Klägers:
1) Schriftliches Verfahren:
Der Kläger hat genügend Zeit, auf die Argumente der Rundfunkanstalt zu reagieren und seine Antwort entsprechend auszuformulieren. Er könnte sich auch hier im Forum noch Hilfe suchen. Die Frage ist nur, ob und wieweit er überhaupt die Chance dafür bekommt oder ob er nur das Urteil zugeschickt bekommt und das war's dann..
2) Mündliches Verfahren:
Der Kläger bekommt (hoffentlich) die Chance, sich zu den einzelnen Punkten äußern zu können. Die Gefahr besteht jedoch, dass er in der mündlichen Verhandlung ein paar Paragraphen und Gerichtsurteile um die Ohren gehauen bekommt und nach spätestens 15 Minuten als Verlierer die sogenannte Verhandlung wieder verlassen darf. Der Kläger glaubt, genügend Schlagfertigkeit für eine Gerichtsverhandlung zu besitzen, aber kommt man hier wirklich mit dem gesunden Menschenverstand weiter? Paragraphenfest ist der Kläger natürlich nicht.
Es gibt in der Stadt des Klägers auch einen runden Tisch, für den er sich bereits angemeldet hat, aber diese Runde Tisch ist leider erst Ende August. Solange kann der Kläger mit seiner Antwort an das Verwaltungsgericht jedoch nicht warten. Was gibt es dort eigentlich für Fristen?
Welche Verhandlungsart ist zu bevorzugen?
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Wenn es das Gericht anfragt, sollte man dem schriftlichen Verfahren ruhig zustimmen. Meistens stimmt aber die Rundfunkanstalt nicht zu. Ob mit oder ohne mündliche Verhandlung macht m.E. keinen Unterschied. Der Erfharung nach hat das Gericht hat das Urteil meist schon gebildet, nachdem die Klage eingegangen ist und ändert an der Entscheidung nur wenig.
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Mit einer Entscheidung zur mündlichen Verhandlung wäre zumindestens etwas Zeit für weitere Argumente gewonnen. Vorschnell das Handtuch werfen möchte ich jedenfalls nicht.
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Der mündlichen Verhandlung geht aber auch ein schriftliches Verfahren voraus, in dem jede Partei seine Argumente vortragen kann. Von der Dauer her sind beide Verfahrensarten nahezu identisch.
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D.h. idealerweise "zerlege" ich die Argumente der Rundfunkanstalt erstmal schriftlich und beantrage gleichzeitig eine mündliche Verhandlung?
Wieviel Zeit kann ich mir dafür eigentlich nehmen? Im Schreiben des Verwaltungsgerichts gibt es keine Frist für meine Antwort.
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das funktioniert nicht. Entweder Du entscheidest Dich gleich für oder gegen eine mündliche Verhandlung. Du kannst später zwar nochmal mündliche Verhandlung beantragen, aber ob die dann zugelassen wird, entscheidet das Gericht.
Wenn keine Frist gesetzt ist, gibt es auch keine. Es kann sein, daß nochmal ein Schreiben hinterher kommt mit der Bitte um Stellungnahme innerhalb von X Wochen.
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Warum soll das nicht funktionieren?
Ich beantrage eine mündliche Verhandlung und lege diesem Antrag meine Gegenargumente zu den Argumenten der Rundfunkanstalt bei.
Kann natürlich sein, dass der Richter sich meine neuen Argumente dann nicht durchliest.
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Hallo MartinN,
es wird den Richtern nicht entgangen sein, dass in der Bevölkerung eine große Erbitterung herrscht.
Die Entscheidung in den Verfahren steht schon vorher fest, das ist sicher.
Aber wenn einer geschlagen wird, so soll man ihm das Recht geben, wenigstens zu schreien.
Alexander Solschenyzin beschrieb die Diktatur so:
"Sie fordert von uns nur, der Lüge ergeben zu sein, täglich an der Lüge teilzunehmen - und darin liegt die ganze Ergebenheit."
Lefty
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Dass das Urteil schon vorher feststeht mag ja stimmen. Das heißt aber auch, dass ich mir die Klage hätte sparen können. Nun habe ich die Klage aber eingereicht und werde im weiteren Verlauf mein bestes geben....
Die Anwälte der Rundfunkanstalten werden dafür sehr gut bezahlt, dass sie Unrecht durchsetzen. Die Verwaltungsrichter haben dagegen mehr Spielraum und könnten durchaus auch nach Recht und Gewissen urteilen. Die Paragraphen des öffentlichen Rechts und des Grundgesetzes sind bekanntlich in beiden Richtungen dehnbar. Es besteht also die geringe Resthoffnung, dass der eine oder andere Verwaltungsrichter eine gut begründete Klage durchrutschen lässt. Wie das Bundesverfassungsgericht entscheiden wird steht allerdings außer Frage, wenn man sich die Urteile zu den ESM-Rettungspaketen anschaut. Trotzdem sollte man die Hoffnung nie aufgeben, es sei hier nur an 1989 erinnert...
Verwaltungsrichter sind übrigens auch nur Menschen. Einer meiner Schulfreunde ist nach der Wende Verwaltungsrichter geworden und ich glaube und hoffe, dass er sein Gewissen noch nicht der Karriere geopfert hat.
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Nur, wenn Du bereit bist, jeden Tag 20 Millionen mitzuzahlen für 120 TV/Radioangebote Grundversorgung, ist keine Klage notwendig.
Für alle anderen gilt: Nicht be-Klagen, sondern Klagen.
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Ein Problem ist, dass die Richter daran gehindert sind, selbstständig die Verfassungwirdrigkeit festzustellen und zur Grundlage des Urteils zu machen.
In einem solchen Fall muss das Verfahren ausgesetzt werden und ein Beschluss für eine Richtervorlage an das BVerfG gefällt werden. Hier fängt es dann schwierig zu werden: Die Rechtsprechung zur Zulässigkeit der Richtervorlage verlangt, dass fast der Nachweis der Verfassungswidrigkeit durch den Richter erbracht wird (bloße Zweifel reichen nicht) und sich mit der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG auseinandergesetzt wurde. Da der Berichterstatter des VerwG keinen Stab von wissenschaftlichen Mitarbeitern hat, müsste er sich statt mit seiner laufenden Arbeit mit diesem Fall wochenlang auseinandersetzen und sich dann anhören, dass die Vorlage unzuässig war weil er ein Detail nicht ausreichend beleuchtet hat.
Übrigens hätte nach der Rechtsprechung des BVerfG selbst die VerfGH Bayern und Rheinland-Pfalz den RBStB hinsichtlich der Steuerfrage nicht scheitern lassen dürfen, denn dies ist eine Frage des Grundgesetzes und nicht der Landesverfassungen. Deshalb ist der Drops hinsichtlich der Steuerfrage m.E. noch nicht gelutscht wie manche hier im Forum meinen. Jedenfalls sollte man diesen Argumentationsstrang nicht ohne Not aufgeben.
(Zur Zulassigkeit der Richtervorlage siehe http://www.nordoer.nomos.de/fileadmin/nordoer/doc/Aufsatz_NordOER_11_7-8.pdf )
Zu unserem Verwaltungsrichter: Der sagt er sich vielleicht: "ich habe meine Zweifel, aber soll der Fall doch nach oben durchgereicht werden, das BVerwG hat wenigstens die wissenschaftlichen Mitarbeiter für eine Richtervorlage und ich mach mich nicht zum Depp". Da sind mir die Richter des VerwG Berlin auf jeden Fall symphatischer als die in Potsdam, denn in Berlin wird offenbar alles liegen gelassen bzw. ausgesetzt bis irgendwann etwas oben angekommen ist. Das erspart dann wenigstens den Weg zum OVG und BVerwG - was dann bekanntlich Rechtsanwaltskosten nach sich zieht.
Ich leite hinsichtlich meiner Strategie daraus ab, dass das Verfahren nach Möglichkeit in die Länge gezogen werden soll. Also erst mal Klagen ohne Begründung, ggf. Antrag auf Fristverlängerung hinsichtlich vom Gericht ggf. gesetzter Schriftsatzfristen beantragen, Entscheidung durch Einzelrichter ablehnen, Akteneinsicht beantragen usw. Auch ein Blick in der VerwGO (http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/) kann dabei nicht schaden. Denn es gibt idealere Fälle als meinen - siehe Thema Klage mit Erfolgsaussicht (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10015.0.html) ).
MartinN - wenn Du einen Verwaltungsrichter als Schulfreund hast sollte der doch verwertbare Tipps auf Lager haben - oder?
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Ich leite hinsichtlich meiner Strategie daraus ab, dass das Verfahren nach Möglichkeit in die Länge gezogen werden soll. Also erst mal Klagen ohne Begründung, ggf. Antrag auf Fristverlängerung hinsichtlich vom Gericht ggf. gesetzter Schriftsatzfristen beantragen, Entscheidung durch Einzelrichter ablehnen, Akteneinsicht beantragen usw. [...]
Wie läuft das Verfahren ab, wenn es nicht auf einen Einzelrichter übertragen wird? Wo ist der Unterschied?
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Hallo Vierauge,
hier ist alles schön erklärt:
http://www.frag-einen-anwalt.de/Eilantrag-und-87a-VwGO,-Uebertragung-auf-den-Einzelrichter---f199602.html
Lefty
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Summa summarum ist es wohl Glückssache, ob die Entscheidung zu einem Einzelrichter oder zu drei Richtern die richtige ist. Prinzipiell ist es mir lieber, möglichst wenige Gegner im Gerichtssaal vor mir zu haben.
Wie läuft denn generell eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ab? Hat der Kläger genügend Zeit, seine Argumente vorzutragen (allein für das Vorlesen der Klageschrift würde ich mindestens eine Stunde benötigen)?
Und wenn dem Kläger dann die Paragraphen und Argumente der Gegenseite um die Ohren fliegen, bekommt er anschließend noch Redezeit für seine Gegenargumente?
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Vor ein paar Tagen ging beim Kläger ein Schreiben vom Verwaltungsgericht ein, mit der Frage, "ob Einverständnis besteht mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren."
Ich leite hinsichtlich meiner Strategie daraus ab, dass das Verfahren nach Möglichkeit in die Länge gezogen werden soll. Also erst mal Klagen ohne Begründung, ggf. Antrag auf Fristverlängerung hinsichtlich vom Gericht ggf. gesetzter Schriftsatzfristen beantragen, Entscheidung durch Einzelrichter ablehnen, Akteneinsicht beantragen usw. [...]
Wie läuft das Verfahren ab, wenn es nicht auf einen Einzelrichter übertragen wird? Wo ist der Unterschied?
So eine Anfrage des Gerichts wegen Verfahrens ohne mündliche Verhandlung erfolgt wohl nach § 84 (https://dejure.org/gesetze/VwGO/84.html) VwGO
§ 84
[Gerichtsbescheid]
(1) 1Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. 2Die Beteiligten sind vorher zu hören. 3Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) ...
bzw. nach § 101 (https://dejure.org/gesetze/VwGO/101.html) Abs. 2 VwGO
§ 101
[Grundsatz der mündlichen Verhandlung]
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3)...
Hiervon zu unterscheiden ist anscheinend die Frage nach der Entscheidung durch einen Einzelrichter § 87 (https://dejure.org/gesetze/VwGO/87a.html) a Abs. 2 VwGO
§ 87a
[Entscheidung durch den Vorsitzenden oder Berichterstatter]
(1) ...
(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.
(3) ...
Beziehungsweise ist dies in § 6 (https://dejure.org/gesetze/VwGO/6.html) VwGO geregelt:
§ 6
[Einzelrichter]
(1) 1Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.[/color]
...
(2) ...
Aber irgendwie hängen die beiden Dinge zusammen? Zieht das eine automatisch das andere nach sich?
Klar scheint, man sollte die grundsätzliche Bedeutung der Angelegenheit hervorheben, wenn man die Vorschläge des Gerichtes ablehnt? Ist dies auch in den Fällen notwendig , in denen das Einverständnis der Beteiligten erforderlich ist (§ 101, § 87 a VwGO)?
! vgl. hierzu auch:
Welche Gründe gibt es gegen den Einzelrichter?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21524.msg138007.html#msg138007
Weitere Informationen siehe auch diese Link-Sammlung:
Entscheidung (Einzelrichter) ohne mündliche Verhandlung sinnvoll?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23427.msg149880.html#msg149880
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Hallo liebes Forum,
Person A erhielt heute einen Brief vom Verwaltungsgericht bzgl. Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung:
[...] wird erwogen, über die Klage gemäß §84 der Verwaltungsgerichtsordnung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.
Voraussetzung für den Gerichtsbescheid, der die Wirkung eines Urteils hat, ist die Auffassung der Kammer, das die Sache keine besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
Sie erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung des Schreibens [...]
Wenn Person A jetzt keine guten Argumente mehr findet, hat sich die Sache wohl erledigt?
Hat jemand Erfahrung, wie Person A die Sache noch weiter hinauszögern kann?
Denn darum geht es Person A letztendlich.
Alle Urteile waren ja bisher nicht im Sinne der Kläger, daher möchte ich auf Zeit spielen.
Person A hatte schon auf ihre Gewissensnot hingewiesen, und auch auf die Klage vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte - mit der Bitte um "Ruhendstellung" ihres Verfahren, bis dort ein Urteil gefällt wurde.
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Wie ist die Geschichte denn ausgegangen?
Eine Person A steht vor der gleichen Entscheidung.
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Folgende Situation:
Person A wird für Person B (Klägerin) die Klage gegen Ablehnung eines Härtefalls (Geringverdiener) schreiben.
Allerdings ist Person B vom Kopf her nicht bereit/ nicht in der Lage an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen.
1. Kann Person B das ausschließlich schriftliche Klageverfahren beantragen?
Die Klage wäre eindeutig und hauptsächlich mit BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 begründet.
Es gäbe also in einer mündlichen Verhandlung auch nicht viel hinzuzufügen.
2. Gibt es Anwesenheitspflicht, falls das Gericht ein mündliches Verfahren einleitet?
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Na...
Person A wird für Person B (Klägerin) die Klage gegen Ablehnung eines Härtefalls (Geringverdiener) schreiben.
Allerdings ist Person B vom Kopf her nicht bereit/ nicht in der Lage an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen.
1. Kann Person B das ausschließlich schriftliche Klageverfahren beantragen?
Die Klage wäre eindeutig und hauptsächlich mit BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 begründet.
Es gäbe also in einer mündlichen Verhandlung auch nicht viel hinzuzufügen.
2. Gibt es Anwesenheitspflicht, falls das Gericht ein mündliches Verfahren einleitet?
...über ein rein schriftliches Verfahren würde sich der Gegner aber freuen wie ein Schneekönig. Normalerweise - für die Anstalten ist ja beim »Rundfunkbeitrag« immer alles ganz einfach: »Wir wollen Dein Geld - und wenn Du es nicht rausrückst, nehmen wir es Dir!« - finden die schriftliche Verfahren besonders »cool«, und das aus leicht zu überlegendem Grund.
Anstelle einer Antwort auf die weiteren Fragen hier
a) ein Verweis, als einer der ersten auf meiner Suchergebnis-Seite:
https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/fachgerichte/Verwaltungsgericht/klageverfahren/muendliche_verhandlung_13/index.php
&
b) der Hinweis, dass man allzu triviale Fragen aber doch auch in Eigeninitiative per Suchmasch. klären könnte? Zu Fragen wie oben finden sich im Netz wirklich tonnenweise Informationen, dazu braucht es dies Forum nicht - abgesehen davon, dass Gerichte auch telefonisch erreichbar zu sein pflegen.
Würde den Forums-TN eine Menge Zeit ersparen, die für anderes genutzt werden könnte, wo wirklich ein Diskurs drüber nötig ist.
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b) der Hinweis, dass man allzu triviale Fragen aber doch auch in Eigeninitiative per Suchmasch. klären könnte? Zu Fragen wie oben finden sich im Netz wirklich tonnenweise Informationen, dazu braucht es dies Forum nicht.
Würde den Forums-TN eine Menge Zeit ersparen, die für anderes genutzt werden könnte, wo wirklich ein Diskurs drüber nötig ist.
Vielen Dank für die Hilfe. :)
Mag es trivial erscheinen, Person A hatte nach langer Recherche keine passende Antwort bezüglich Erfahrungswerte mit ähnlichem Bezug. Muss auch nicht weiter vertieft werden.
Nach einigen Widersprüchen - auch hier im Thread - weiß man manchmal dann leider nichts mehr:
Wenn es das Gericht anfragt, sollte man dem schriftlichen Verfahren ruhig zustimmen. Meistens stimmt aber die Rundfunkanstalt nicht zu.
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- Ärztliches Attest beantragen? Coronaeinschänkungen? Risikogruppe?
- Vertreter entsenden? (Das ist allerdings nicht so einfache glaube ich, ein Anwalt geht, aber eine andere Person ist sehr schwierig. Vielleicht Nebenkläger? keine Ahnung)
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Das ist leider wohl der Natur der Sache geschuldet...
Nach einigen Widersprüchen - auch hier im Thread - weiß man manchmal dann leider nichts mehr:
... - ebensowenig wie Recht® - also Jura - ist auch alles was damit zu tun hat, alles andere als eine exakte Wissenschaft, wenn Jura überhaupt beanspruchen kann, eine solche zu sein. Und abgesehen davon sind ja überdies immer wieder gerade Rabulistik, Verwirrung stiften & Leute totlabern gerade auch die Strategieelemente bei Rechtsstreiten, um Leute wie unsereinen kleinzukriegen, gerade auch von Seiten der Anstalten. Insofern - sieh das positiv und lerne damit umzugehen - das schult ungemein, sich vor Gericht nicht auf falsche Fährten lotsen zu lassen. :-)
Wenn es das Gericht anfragt, sollte man dem schriftlichen Verfahren ruhig zustimmen. Meistens stimmt aber die Rundfunkanstalt nicht zu.
Bei dem Zitat sollte man sich die Jahreszahl genauer ansehen (2014). Das fällt in eine Zeit, wo der Klagezirkus gerade erst losging - & die »Anstalten« sich - im Ggs. zu heute - selbst wohl noch nicht so ganz sicher waren
a) was überhaupt ihre Erfolgsaussichten anging, ungehindert möglichst vielen Bürgern das Geld aus der Tasche ziehen zu können
&
b) welche Rolle innerhalb dieses Rahmens - von im Lauf der Jahre ein paar Ausnahmen abgesehen - die Verwaltungsgerichte spielen würden. Per Definition & offiziell sollen die ja unparteiisch sein, aber da glaubt dem Vernehmen nach selbst mancher Fachjurist nicht mehr so recht daran...
Seit ein paar Jahren aber - wie immer wieder im Forum zu lesen - halten die Herrschaften bei den Anstalten es oftmals nicht mal mehr für nötig, überhaupt einen Heini oder irgendeine Tante zur ggf. stattfindenden Verhandlung zu schicken; dann wohl darauf bauend, dass der unparteiische Richter schon alles für sie hinbiegen wird.
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Ich war bei einer münlichen Verhandlung in Berlin zugegen, wo der Bruder die Sachvorträge für den Kläger vorgenommen hatte. Richter H hatte nichts dagegen und der Bruder berief sich auf einen Paragraphen im Verwaltungsrecht, außer gelegentlichen Nachfragen an den eigentlichen Kläger, ob der Bruder das sachlich richtig vorgetragen hat und ob der Vortrag dem Willen des Klägers entspricht und den diesbezüglichen Antworten/Zustimmungen hat der Kläger nichts groß gesagt.
Wenn noch ein Forumsmitglied das passende Stichwort für den "Helfer"*** findet, mag die Suchfunktion im Forum Ergebnisse der Handhabung liefern.
***Edit "Bürger":
Gemeint sein dürfte mit "Helfer" ein "Beistand" gem.
§ 67 Abs. 7 VwGO
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__67.html
"(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird."
Siehe dazu u.a. unter
"Beistand" gem. §67 Abs. 7 VwGO > Bedingungen? Beantragung zur mdl. Verhandlung?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=19933.0
Dies aber bitte nicht hier, sondern allenfalls dort vertiefen. Danke.
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Keine Bitte um Rechtsberatung. Alles fiktiv.
Möglicherweise könnte XYZ in einem seit Jahren laufenden Verfahren vor dem VG Köln ein Schreiben dieser Art erhalten haben.
Sehr geehrter Herr XYZ,
in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
XYZ
gegen
Westdeutschen Rundfunk Köln
bitte ich um Mitteilung bis zum XX.XX.2023 (Eingang bei Gericht), ob Sie mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren (§ 101 Abs. 2 VwGO) einverstanden sind.
Sollte ich bis dahin keine Antwort von Ihnen erhalten haben, erwäge ich die Sache ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Gemäß § 84 VwGO kommt der Erlass eines Gerichtsbescheides in Betracht, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Sie erhalten Gelegenheit, hierzu bis zum XX.XX.2023 (Eingang bei Gericht) Stellung zu nehmen.
Unterschrift: Die Berichterstatterin der 6. Kammer
Richterin ...............
Keine Rechtsbehelfsbelehrung.
XYZ ist juristischer Laie.
Nach sorgfältiger Lektüre dieses Threads und des genannten Paragraphen meint XYZ es so zu verstehen, dass XYZ sein Einverständnis mit dem schriftlichen Verfahren erklären könnte.
Dann, wenn ihm das Urteil nicht liegt, wovon XYZ ausgeht, mündliches Verfahren beantragen könnte.
1. wäre das so korrekt?
2. wie wäre eine Antwort an das VG hieb- und stichfest zu formulieren?
Es ginge nur um die korrekte, nicht zurückweisbare Formulierung.
Selbstredend könnte die Sache sehr wohl "Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art" aufweisen, und XYZ der Meinung sein, dass er einfach reingelegt werden soll. Das wäre Gegenstand weiterer Erörterungen in diesem Schreiben.
Noch einmal: keine Bitte um Rechtsberatung. Alles fiktiv!
Edit "Bürger": Des Themenbezugs wegen hierher in diesen Thread verschoben. Bitte daher auch die vorhergehenden Beiträge noch lesen - insbesondere die Informationen unter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10415.msg150287.html#msg150287
Noch ein paar gesammelte Links zum Thema...
Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=10415.0
Entscheidung (Einzelrichter) ohne mündliche Verhandlung sinnvoll?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23427.0
Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=15184.0
Welche Gründe gibt es gegen den Einzelrichter?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21524.0
Übertragung des Verfahrens auf den Einzelrichter und die Folgen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=14863.0
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Es gibt wohl einen Unterschied zwischen einem schriftlichen Klageverfahren und diesem komischen schriftlichen Verfahren mit Gerichtsbescheid.
Bei einem schriftlichen Klageverfahren tauschen Kläger und Beklagter über den Einzelrichter gegenseitig Briefchen aus, etwa so:
Klagetext des Klägers geht an Beklagten
Beklagte macht Klageerwiderung, die an Kläger geht
Kläger macht Stellungnahme zur Klageerwiderung, die an Beklagten geht
fallweise lässt der Einzelrichter einen richterlichen Hinweis fallen
Alles schriftlich und keimfrei. Keinerlei Präsenz.
Vorteil: alles wird schriftlich festgehalten - im Unterschied zum Gerichtsprotokoll, wo meistens nur ein Satz steht: "Die Rechtslage wird erörtert." Die mündlich ausgetauschten Argumente werden gar nicht verschriftlicht. Das ist nicht so wie im Film, wo ein Mädchen alles auf einem Gerät mitstenographiert.
Nun hier zum vorgestellten Fall, der sich eigentlich nicht zugetragen hat.
Die VG-Richter sind psychologisch erfahren und tricksen den Kläger aus. Das ist vollkommen evident.
Auf ein Showdown im Gerichtssaal braucht nicht gehofft zu werden. Vom Beklagten kommt gar kein Vertreter, der Kläger ist allein mit dem Einzelrichter und dem spärlichen Publikum. Der Einzelrichter labert die ganze Zeit, die große Saaluhr fest im Blick, die hinter(!) dem Kläger hängt. Kurz vor Terminende darf der Kläger was sagen. Dann ist Schluss.
Bis auf "mal so gucken" sind mündliche Verhandlungen reine Zeitverschwendung.
Hat WiDeRlich (diese LRA sollte seit dem Haftfall* nicht mehr anders geschrieben werden) überhaupt was zur Klage geschrieben? Oder erfolgte nur der maschinell erstellte Antrag, die Klage zurückzuweisen, ohne dabei irgendwelche Entgegnungen anzubringen?
Hat die Einzelrichterin selbst etwas zur Klage geschrieben (richterlicher Hinweis)?
Wenn alles nicht, sieht dieser Gerichtsbescheid nach einer bösen Finte der Einzelrichterin aus, um XYZ auszutricksen und loszuwerden. Die Einzelrichterin macht auf Pokerface und hält mit ihrem Urteil hinterm Berg. Denkt alles der ABC.
Keine Rechtsberatung. Ist ja eh fiktiv.
*Konkretes Handeln für die Freilassung von Georg Thiel (2021)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35100.msg212763.html#msg212763 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35100.msg212763.html#msg212763)
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Zunächst bitte erst noch obige Hinweise beachten:
Edit "Bürger": Des Themenbezugs wegen hierher in diesen Thread verschoben. Bitte daher auch die vorhergehenden Beiträge noch lesen - insbesondere die Informationen unter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10415.msg150287.html#msg150287
Noch ein paar gesammelte Links zum Thema...
Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=10415.0
Entscheidung (Einzelrichter) ohne mündliche Verhandlung sinnvoll?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23427.0
Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=15184.0
Welche Gründe gibt es gegen den Einzelrichter?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21524.0
Übertragung des Verfahrens auf den Einzelrichter und die Folgen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=14863.0
Bei einer ähnlichen fiktiven Anfrage eines fiktiven Gerichts könnte angesichts der bisherhigen Erkenntnisse eine fiktive Person A/B/C, welcher ebenfalls nicht an einer übereifrig-schnellen Weg-Erledigung gelegen ist bzw. welche der Auffassung sein könnte, dass "die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt noch nicht geklärt" ist, ggf. fiktiv wie folgt reagiert haben - ohne sich die Verzichtserklärung bzgl. einer mdl. Verhandlung zu verbauen, denn mglw. möchte sie ja am Ende gar keine mdl. Verhandlung... ;)
[Vorname Nachname]
- Kläger -
VG ...
per FAX ... - .....
Az. ...
__.__.20__
Ihr Schreiben vom __.__.____ bzgl. Verzicht auf die mündliche Verhandlung
hier: Erfordernis weiterer richterlicher Hinweise/ Auskünfte/ Mitteilungen/ Unterlagen
Sehr geehrte/r Frau/Herr Richter/in am Verwaltungsgericht [Nachname],
in o.g. Schreiben fragen Sie an, ob ich "mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren (§ 101 Abs. 2 VwGO) einverstanden" sei.
Zur Beantwortung dieser Frage benötige ich als bislang nicht anwaltlich vertretener Kläger weitere richterliche Hinweise.
Unter Bezugnahme auf meine vorangegangenen Schreiben äußere ich mich hiermit zunächst wie folgt:
An meinen Einwänden gegen eine Übertragung auf den Einzelrichter halte ich vorerst weiterhin fest.
Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung. Zur Begründung verweise ich auf die bisherigen Schriftsätze.
Der Sachverhalt ist noch nicht geklärt. Weiterer diesbezüglicher Vortrag bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Ich beantrage kostenfreie richterliche Hinweise, inwiefern ein etwaiger Verzicht auf die mündliche Verhandlung und Fortführung des Verfahrens auf dem Schriftweg einer besonderen Schwierigkeit und/oder grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens entgegenstehen würde und wie das schriftliche Verfahren genau abläuft.
Dies ist keine Bitte um Rechtsberatung, sondern ein Antrag auf kostenfreie richterliche Hinweise zum Verfahrensablauf.
Zudem sind - ebenfalls unter Verweis auf meinen sämtlichen bisherigen Vortrag - folgende weiteren kostenfreien Auskünfte/ Mitteilungen/ Unterlagen erforderlich:
1) vollständiger, zweifelsfreier und wirksamer Nachweis der Vertretung/ Vertretungsbefugnis/ Vertretungsvollmacht für den Beklagten
2) Bislang wurde dem Gericht und mir noch keine vollständige Original-Akte i.S.v. § 99 Abs. 1 VwGO der nach VwVfG i.V.m. Landes-VwVfG verwaltungsaktbefugten Verwaltungsbehörde vorgelegt. Wann wird die vollständige Original-Akte i.S.v. § 99 Abs. 1 VwGO der nach VwVfG i.V.m. Landes-VwVfG verwaltungsaktbefugten Verwaltungsbehörde zur Einsicht vorliegen?
Meine Äußerung zum etwaigen Verzicht auf die mündliche Verhandlung und Fortführung des Verfahrens auf dem Schriftweg bleibt ausdrücklich vorbehalten nach Erledigung der o.g. Punkte. Die hierfür erforderliche ausreichende Fristgewährung nach Erledigung der o.g. Punkte wird hiermit beantragt.
Die Klagebegründung befindet sich in Bearbeitung.
Hierfür werden o.g. sowie auch alle bisher benannten Grundlagen benötigt, um dann gesichtet, ausgewertet und klagefähig aufbereitet zu werden.
Zu allen bereits benannten Punkten und darüber hinaus bleibt weiterer Sachvortrag ausdrücklich vorbehalten nach vollständigem, zweifelsfreiem und wirksamem Nachweis der Vertretung/ Vertretungsbefugnis/ Vertretungsvollmacht für den Beklagten.
Für das Verfahren suche ich entsprechend qualifizierten Rechtsbeistand, welcher mich und meine Interessen in dem Verfahren vertritt. Bislang habe ich noch keine Vertretung gefunden.
Ich erlaube mir in diesem Zusammenhang vorsorglich den Hinweis auf
BVerwG Beschluss vom 23.10.2008, 4 B 30.08, Rn. 14
„[…] § 86 Abs. 3 VwGO soll verhindern, dass die Durchsetzung von Rechten an der Unerfahrenheit, Unbeholfenheit oder mangelnden Rechtskenntnis eines Beteiligten scheitert. Hinweise sind vor allem dann geboten, wenn ein Beteiligter erkennbar von falschen Tatsachen ausgeht und es deshalb unterlässt, das vorzutragen, was für seine Rechtsverfolgung notwendig wäre. Daher hat der Vorsitzende gemäß § 86 Abs. 3 VwGO mit Hinweisen behilflich zu sein und dem Kläger den rechten weg zu weisen, wie er im Rahmen der gebotenen Möglichkeiten das erstrebte Ziel am besten und zweckmäßigsten erreichen kann (Urteil vom 14. Mai 1963 - BVerwG 7 C 40.63 - BVerwGE 16, 94 <98>). [...]“
Ich bitte Sie zu berücksichtigen, dass ich noch keine anwaltliche Vertretung gefunden habe.
Solange ich noch keine anwaltliche Vertretung gefunden habe, bin ich auf richterliche Hinweise im Rahmen der richterlichen Hinweispflichten sowie auch auf Unterstützung aus meinem persönlichen Umfeld angewiesen, welche jedoch nur sehr sporadisch und unplanbar, jedenfalls nicht ständig und oft auch nicht kurzfristig zur Verfügung steht.
Ich gehe davon aus, dass das Verfahren bis zur Erledigung aller o.g. und auch aller bislang benannten Punkte offengehalten wird - insbesondere bis ich den qualifizierten Rechtsbeistand gefunden haben werde.
Dieses Schreiben ist ohne anwaltliche Hilfe und nur mit Unterstützung aus dem persönlichen Umfeld erstellt.
Für Ihre Fragen und Hinweise stehe ich gern zur Verfügung.
Mit bestem Dank und
freundlichen Grüßen
[Vorname Nachname]
- Kläger-
dunkelblaues Zitat je nach Wortlaut des Gerichts-Schreibens - in anderen Fällen könnte es z.B. gelautet haben:
"mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung einverstanden"
Zum Thema der vmtl. noch ausstehenden Akteneinsicht in die vollständigen Original-Akten der "Verwaltungs-Behörde" siehe u.a. unter
Akteneinsicht > Rundfunkanstalt, Gericht - allgem. Hinweise/ Erfahrungen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33523.0
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Das Folgende im Konjunktiv. Nur Szenario, keine Bitte um Rechtsberatung.
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Hat WiDeRlich (diese LRA sollte seit dem Haftfall* nicht mehr anders geschrieben werden) überhaupt was zur Klage geschrieben? Oder erfolgte nur der maschinell erstellte Antrag, die Klage zurückzuweisen, ohne dabei irgendwelche Entgegnungen anzubringen?
Hat die Einzelrichterin selbst etwas zur Klage geschrieben (richterlicher Hinweis)?
WDR das übliche Blabla. Textbausteine. Ja, Klagezurückweisung und so.
Von der Richterin nur der oben gegebene Text. Wie mitgeteilt: keine Rechtsbehelfsbelehrung.
Auf ein Showdown im Gerichtssaal braucht nicht gehofft zu werden. Vom Beklagten kommt gar kein Vertreter, der Kläger ist allein mit dem Einzelrichter und dem spärlichen Publikum. Der Einzelrichter labert die ganze Zeit, die große Saaluhr fest im Blick, die hinter(!) dem Kläger hängt. Kurz vor Terminende darf der Kläger was sagen. Dann ist Schluss.
Genauso war es. Aber Dank dem spärlichen Publikum :-)
Die Gegenseite war nicht aufgetaucht, und hat inzwischen übrigens an eine Anwaltspraxis outgesourced, selbstredend mit dem Zweck, dass die dann versuchen werden, ihre Kosten auf XYZ abzuwälzen.
Die Links hatte XYZ alle durchgeackert:
Edit "Bürger": [...] Noch ein paar gesammelte Links zum Thema...
Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=10415.0
Entscheidung (Einzelrichter) ohne mündliche Verhandlung sinnvoll?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23427.0
Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=15184.0
Welche Gründe gibt es gegen den Einzelrichter?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21524.0
Übertragung des Verfahrens auf den Einzelrichter und die Folgen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=14863.0
Dank für den längeren Text. Den lesen und verstehen wird noch Zeit brauchen.
Innerhalb von zwei Wochen sollte XYZ reagieren, oder eben nicht.
Gegen eine kurze Nachricht per Fax, zur Fristwahrung, spricht nach XYZs Ansicht nichts.
XYZs Klage datiert übrigens von 2018/19.
Einen Passus betreffend Übertragung auf Einzelrichter hatte XYZ nicht eingefügt
Seitdem sind zwei neue Festsetzungsbescheide eingetroffen, denen XYZ widersprochen hat.
XYZ sieht allenfalls eine Möglichkeit, wegen eines formalen Fehlers einzuhaken.
Gegen Involvierung des Anwalts spräche übrigens nichts, das wäre derzeit finanziell noch drin.
Aber erstmal Spiel auf Zeit.
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Dies alles war im Konjunktiv. Nur Szenario, keine Bitte um Rechtsberatung.
Möglicherweise hat XYZ das alles ja schon einmal durchgezogen.
Prozess vor dem VG verloren, Prozess vor dem OVG (vertreten durch einen hier ganz bekannten Anwalt) verloren.
Eine Vollstreckungsankündigung (per Anwalt abgeschmettert).
XYZ nimmt weitere Meinungen gerne an, alles wird sorgfältig durchgearbeitet.
An den zuständigen Admin die Frage: Wäre es statthaft, den seinerzeitigen Klagetext, so gesehen ja OT, als anonymisierte PDF anzuhängen?
> Edit "Bürger: Hier im Thread abschweifend und hier auch vmtl. nicht wirklich zielführend - ggf. in bereits bestehendem Thread zur eigenen Klage + dann von hier aus querverweisen.
Falls der Klagetext von einer Anwaltskanzlei verfasst ist, dann wäre eine Veröffentlichung nur mit deren Zustimmung "statthaft". Danke.
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Gerade als juristischer Laie ist man auf die mündliche Verhandlung angewiesen: Das Gericht hat die Aufgabe, Sachaufklärung zu leisten, dies kann es im schriftlichen Verfahren mit Laien eher nicht seriös.
Auch kürzt das schriftliche Verfahren die Verfahrensdauer ab, wir wollen doch aber die Klage lange offen lassen, da soll doch die mündliche Verhandlung auf den St.-Nimmerleinstag*** verschoben werden, kein Urteil - kein Nachteil!
***Edit "Bürger": Leider lehrt die bisherige Erfahrung, dass mitnichten "mündliche Verhandlung auf den St.-Nimmerleinstag verschoben" werden, sondern irgendwann - dümmstenfalls in der nach VwGO knappest möglichen Vorlauf-Frist von nur 2(!) Wochen anberaumt werden...
§ 102 Abs. 1 VwGO - Ladung zur mündlichen Verhandlung
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__102.html
"(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. [...]"
...ohne tatsächliche Aussicht auf eine Aufhebung/ Verschiebung. Der Verhandlungs-Termin ist dann - sofern nicht eine vorherige gesonderte Ausschlussfrist gesetzt wurde - die Ausschlussfrist, bis zu welcher Vortrag berücksichtigt wird. Danach ist der Sack erst mal zu.
Da - wie oben bereits erwähnt - in den bisher wahrgenommenen Verhandlungen auch die "Sachaufklärung" minimal bis nicht vorhanden war und ohnehin nicht protokolliert wird, mithin also deren Fehlen auch nicht nachweisbar ist, könnte bei fiktiven Personen A-Z derzeit die Tendenz bestehen, das Verfahren weitestgehend schriftlich abzuwickeln - aber natürlich nicht schneller als nötig ;)
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Weder kürzt das schriftliche Verfahren die Verfahrensdauer ab (eher umgekehrt, weil ja alle ihre Textchen schreiben müssen, und es gibt Erfahrungswerte) noch leistet das Gericht dem Kläger eine "Sachaufklärung".
Diese "Sachaufklärung" degeneriert zu einer "Belehrung" gegen den Kläger, dass erstens alles und höchstrichterlich durchentschieden sei (was glatt gelogen ist) und zweitens der Beklagte sowieso recht hat.
Die Finte, die mündliche Verhandlung weit aufzuschieben, kennen auch die VG-Richter und wissen sie abzuwehren. Es gibt nur spärlichste Erfahrungswerte hier im Forum (ich erinnere mich an nur einen einzigen).
Muss man hier vor Z...orro warnen, oder was geht neuerdings ab?!
Jemand in meiner Straße weiß aber nicht so richtig, ob der vorgeschlagene Mustertext so richtig zu § 84 VwGO passt (im Mustertext ist die - von mir vermisste - Rechtsstelle § 101 Abs. 2 VwGO benannt worden, die das schriftliche Klageverfahren ohne Finten ermöglicht).
Vielen Dank für die blauen Kommentare! :)
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Jemand in meiner Straße weiß aber nicht so richtig, ob der vorgeschlagene Mustertext so richtig zu § 84 VwGO passt (im Mustertext ist die - von mir vermisste - Rechtsstelle § 101 Abs. 2 VwGO benannt worden, die das schriftliche Klageverfahren ohne Finten ermöglicht).
Richterin fragt zunächst, ob Verzicht auf die mündliche Verhandlung erklärt wird. Wenn das beide Seiten tun, kann sie sich die Erwägung (und deren Begründung) nach § 84 VwGO sparen.
Daher ist im fiktiven Beispiel zunächst noch offengelassen, ob man den Verzicht nach Kenntnis der dafür erforderlichen Hinweise ggf. erklärt...
...teilt aber ggf. vorsorglich "durch die Blume" schon mal die Auffassung mit, dass Gründe nach § 84 VwGO mglw. nicht vorliegen könnten ;)
Wenn Richterin das nicht interessiert und sie bei fehlender Verzichtserklärung dennoch auf § 84 VwGO abstellt und Gerichtsbescheid erlässt, dann kann man das wohl nur bedingt verhindern. Da aber die Verzichtserklärung noch im Raume steht und diesbezügliche richterliche Hinweise erbeten werden, besteht Grund zur Hoffnung, dass nicht gleich ein Gerichtsbescheid erfolgt - einstweilen aber auch noch kein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt wird. So die fiktiven Ansichten einer fiktiven Person B.
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Okeyyy...
nun ist es möglich, dass der Kläger von vornherein ein schriftliches Verfahren gemäß § 101 Abs. 2 VwGO beantragt. Dann erfolgt begeisterte Zustimmung der LRA und nach Hin- und Hergeplänkel ohne jede Präsenz ein echtes Urteil (und kein Gerichtsbescheid).
Dass die Sache besondere Schwierigkeiten macht, müsste schon bei der üblicherweise umgehend erfolgenden Absichtserklärung der Kammer, nur eine Einzelrichterin vorzuschicken, angebracht werden.
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Dass die Sache besondere Schwierigkeiten macht, müsste schon bei der üblicherweise umgehend erfolgenden Absichtserklärung der Kammer, nur eine Einzelrichterin vorzuschicken, angebracht werden.
Insbesondere auch deswegen
EuGH C-34/02 - Begriff "öffentliche Verwaltung" ist unionsweit vereinheitlicht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36275.0
Rechtssache C-290/94.
34 Die Klage betrifft die Bereiche der Forschung, des Bildungswesens, des Gesundheitswesens, des Strassen-, Schienen-, See- und Luftverkehrs, des Post-, Fernmelde- sowie des Rundfunk- und Fernsehwesens sowie die Versorgungsdienste für Wasser, Gas- und Elektrizität und schließlich den musikalischen und lyrischen Bereich. Wie die griechische Regierung selbst einräumt, sind die Stellen in diesen Bereichen im allgemeinen von den spezifischen Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltung weit entfernt, da sie keine mittelbare oder unmittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und an der Wahrnehmung solcher Aufgaben mit sich bringen, die auf die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften gerichtet sind [...]
Edit "Bürger": Siehe u.a. auch unter
LRA = "Tendenzbetrieb" > Art 5 GG verbietet "justizförm. Verw.-Verfahren"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27187.msg187934.html#msg187934
mit Ergänzungen unter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27187.msg187935.html#msg187935
Hier aber bitte keine weitergehenden Themen-Exkurse, sondern bitte eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren?
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.
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nun ist es möglich, dass der Kläger von vornherein ein schriftliches Verfahren gemäß § 101 Abs. 2 VwGO beantragt. Dann erfolgt begeisterte Zustimmung der LRA und nach Hin- und Hergeplänkel ohne jede Präsenz ein echtes Urteil (und kein Gerichtsbescheid).
Dass die Sache besondere Schwierigkeiten macht, müsste schon bei der üblicherweise umgehend erfolgenden Absichtserklärung der Kammer, nur eine Einzelrichterin vorzuschicken, angebracht werden.
Bitte die entsprechenden Gesetze beachten:
Ein "besonderes schriftliches Verfahren" gibt es nicht und kann nicht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO beantragt werden.
(Möglicherweise ist hier der Betreff und der Startbeitrag etwas unglücklich formuliert. Der Thread beinhaltet lediglich das Thema "Gerichtsbescheid")
Ein Klageverfahren ist immer ein schriftliches Verfahren, bei dem Schriftsätze der Beteiligten eingereicht und in der Gerichtsakte gesammelt werden. Das Gericht entscheidet zunächst immer anhand der vorliegenden Schriftsätze.
Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden, § 82 Abs. 1 VwGO.
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__82.html (https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__82.html)
Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO.
https://dejure.org/gesetze/VwGO/101.html (https://dejure.org/gesetze/VwGO/101.html)
Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
https://dejure.org/gesetze/VwGO/84.html (https://dejure.org/gesetze/VwGO/84.html)
Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids:
2. Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, § 84 Abs. 2 Num. 2 VwGO.
https://dejure.org/gesetze/VwGO/84.html (https://dejure.org/gesetze/VwGO/84.html)
Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen, § 84 Abs. 3 VwGO.
https://dejure.org/gesetze/VwGO/84.html (https://dejure.org/gesetze/VwGO/84.html)
Die Dauer eines Verfahrens ist im Allgemeinen von der Zeitplanung des Gerichtes abhängig und nicht unbedingt von einem Verfahren mit oder ohne Gerichtsbescheid.
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Aufgrund fiktiv zugetragener Erfahrung kann vorstehenden Ausführungen so nicht gefolgt werden.
Es ist möglich, ein Streitverfahren zu Ende mit einem Urteil (und nicht: Gerichtsbescheid) zu bringen, ohne einen Gerichtssaal zu betreten. Schon im Erstschreiben an das Gericht wurde sich mit einem schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt und das Gericht später erinnert, dass weiterhin keine mündliche Verhandlung erwünscht wurde.
Am Ende geht es um praktisches Handeln in Sachen Rundfunkbeitrag. Und da kann man sich mündliche Verhandlungen einfach mal nur schenken. Wichtig sind die Schriftsätze und das Urteil, was alles für dieses Forum aufbereitet werden sollte.
Es muss den LRA, dem BS und den VG-Richtern möglichst schwer gemacht werden, neue Argumente zu bringen. Wenn ich sehe, dass in einem anderen Verfahren immer noch auf Leerbescheide abgestellt wird, hätte ich gedacht: dem hätte man schon in der Klageschrift zuvorkommen müssen. Man hat nur 2 Schuss: Klagetext und Stellungnahme zur Klageerwiderung.
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Keine Bitte um Rechtsberatung. Alles fiktiv.
Möglicherweise könnte XYZ ein Schreiben (vorab per Fax) abgeschickt
und auf sein Schreiben ein Antwortschreiben etwa dieser Art erhalten haben:
(Hervorhebungen nicht im Original)
Sehr geehrter Herr XYZ,
in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
XYZ
gegen
Westdeutschen Rundfunk Köln
nehme ich Bezug auf Ihr Fax vom XX.X.2023. Auf Ihre Anfragen teile ich Folgendes mit:
Im Rahmen des schriftlichen Verfahrens im Sinne von § 101 Abs. 2 VwGO erfolgt keine mündliche Verhandlung. Es erfolgt allerdings auch in diesem Fall ein Urteil im Namen des Volkes. Ein Verzicht auf eine mündliche Verhandlung bietet sich an, wenn - wie in Ihrem Fall - insbesondere Rechtsfragen im Streit stehen und es nicht auf eine weitere Tatsachenermittlung durch das Gericht ankommt. In Ihrem Fall dürften die tatsächlichen Umstande feststehen. Es ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, dass das schriftliche Verfahren gemaB § 101 Abs. 2 VGO einer Klärung von Fragen mit grundsatzlicher Bedeutung abträglich ist.
Einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid liegen die Voraussetzungen des § 84 VwGO zugrunde.
Soweit Sie Akteneinsicht in die bei Gericht in Papierform geführte Gerichtsakte begehren, bitte ich um ausdrücklichen Akteneinsichtsantrag. Eine Akteneinsicht in die Gerichtsakte kann dann in den Räumen des Gerichts erfolgen. Wegen der erforderlichen organisatorischen Maßnahmen ist es günstig, wenn eine vorherige telefonische Terminabsprache erfolgt. Gleiches gilt für die in Papier vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Beklagten.
Soweit Sie ankündigen, eine erweiterte Fassung nebst Anlagen vorzulegen "sobald es irgend geht", teile ich mit, dass Ihnen die (unbestimmte) beantragte Fristverlängerung gewahrt wird und zwar bis zum XX.XX.2023 (Eingang bei Gericht).
Anders ausgedrückt: abgeschmettert.
Hinhaltetaktik verfängt nicht.
So wie weiter oben im hiesigen Thread anschaulich dargestellt unter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10415.msg220911.html#msg220911
XYZ ratlos ... keine Munition mehr.
XYZ könnte inzwischen dazu neigen, nicht mehr auf einer mündlichen Verhandlung zu bestehen.
Prozess wird ja eh verloren, Urteil steht vorab fest.
XYZ sieht keine andere Möglichkeit mehr, als künftig eintreffenden Festsetzungsbescheiden
konsequent mit Hinweis auf Gewissensgründe zu widersprechen.
Plus: Forderungen der von der Gegenseite eingeschalteten Anwaltskanzlei.
Plus ...... was auch immer noch.´
Dies nur zur Vervollständigung des bisherigen Beitrags.
Aber falls wer - rein fiktiv - Einfälle hat - nur zu!
Keine Bitte um Rechtsberatung. Alles fiktiv.
'tschuldigung für den langen Beitrag.
Ich bin zur Zeit angefressen, ratlos, und auch ängstlich.
Ein Schönes Wochenende!
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Die Hinhaltetaktik ist mitnichten gescheitert. Die Sachlage ist keineswegs klar - vom VG-Richter kommt nur Phrasensprech.
Die Klage wird sowieso nicht gewonnen. Die VG-Richter der 1. Instanz fällen lieber Fehlurteile, als auch nur einmal in der Tagesschau erwähnt zu werden. Sie überlassen die Causa dem Berufungsgericht, wofür der Kläger sich nochmals abstrampeln muss. Da gibt es einzelnste Siege (abbruchreife Wohnung; Wohnungsloser mit von privat gestellter Briefkastenadresse). Relevante Urteile zulasten des deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunks erfolgten erst auf Bundesebene.
Wichtig ist die Akteneinsicht. Es empfiehlt sich, die sog. Beitragshistorie abzulichten und auf Unstimmigkeiten zu prüfen. Jedes Bit an Information ist wertvoll - siehe u.a. unter
Akteneinsicht > Rundfunkanstalt, Gericht - allgem. Hinweise/ Erfahrungen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33523.0
Während des Klageverfahrens werden keine weiteren Festsetzungsbescheide zugeschickt. Wenn doch, greift mutmaßlich der Bumerang-Effekt und wird das Klageverfahren empfindlich gestört, insbesondere verlängert.
Ein frischer Festsetzungsbescheid wird von der Maschine ausgedruckt, wenn bislang noch nicht festgesetzte Rundfunkbeiträge zu verjähren drohen. Die Landesrundfunkanstalt ist dann in der Zwickmühle zwischen Bumerang-Effekt und drohender Einrede der Verjährung. Hihi.
In summa: Es lohnt sich, das Klageverfahren beliebig zu verlängern.
Edit "Bürger" - vorsorgliche Bitte @alle: Hier im Thread bitte keine über die Frage des schriftlichen Verfahrens hinausgehende Einzelfall-Erörterungen - auch nicht zum Thema der Akteneinsicht und Verwertung diesbezüglicher Erkenntnisse. Siehe dazu u.a. oben bereits verlinkten Thread
Akteneinsicht > Rundfunkanstalt, Gericht - allgem. Hinweise/ Erfahrungen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33523.0
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.
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Da der zitierte Thread zur Akteneinsicht derzeit geschlossen ist, schreibe ich hier für dort weiter.
In der oben wiedergegebenen Antwort des Gerichts ist maliziös von "in Papierform" die Rede. Da aber die Beklagte sich einer elektronischen Aktenführung befleißigt, dürften in der "Gerichtsakte" kaum mehr zu finden zu sein als vielleicht die Kopien der Korrespondenz zwischen Bürger und Beitragsnichtservice.
Beim Antrag auf Akteneinsicht muss also explizit verlangt werden, auch den rein elektronischen Teil der Akte einsehen zu können.
Dass der VG-Richter hier eigens von "Papierform" faselt, ist jedenfalls sehr befremdlich. >:(
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Die Hinhaltetaktik ist mitnichten gescheitert. Die Sachlage ist keineswegs klar - vom VG-Richter kommt nur Phrasensprech.
Hierzu weiter unten: Fraglos ...
Die Klage wird sowieso nicht gewonnen. Die VG-Richter der 1. Instanz fällen lieber Fehlurteile, als auch nur einmal in der Tagesschau erwähnt zu werden. Sie überlassen die Causa dem Berufungsgericht, wofür der Kläger sich nochmals abstrampeln muss. Da gibt es einzelnste Siege (abbruchreife Wohnung; Wohnungsloser mit von privat gestellter Briefkastenadresse). Relevante Urteile zulasten des deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunks erfolgten erst auf Bundesebene.
Falls es solche gibt, sind diese XYZ nicht bekannt. Das BVerfG hat doch stets entschieden, wie die GEZ wollte.
Edit "Bürger": Beachte u.a. die Entscheidungen des BVerfG zur Unzulässigkeit der Abgabe auf die Zweitwohnung für ein und dieselbe Person sowie auch zur Befreiung in Härtefällen.
Während des Klageverfahrens werden keine weiteren Festsetzungsbescheide zugeschickt. Wenn doch, greift mutmaßlich der Bumerang-Effekt und wird das Klageverfahren empfindlich gestört, insbesondere verlängert.
Ein frischer Festsetzungsbescheid wird von der Maschine ausgedruckt, wenn bislang noch nicht festgesetzte Rundfunkbeiträge zu verjähren drohen. Die Landesrundfunkanstalt ist dann in der Zwickmühle zwischen Bumerang-Effekt und drohender Einrede der Verjährung. Hihi.
Dies scheint XYZ sehr wichtig zu sein:
XYZ hatte sich
Der Bumerangeffekt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=25185.0
sehr sorgfältig durchgelesen und auch anderweitig mündlich erörtert.
Durchaus möglich, dass die Klage, um die es jetzt geht, unter anderem auch dies behandeln könnte.
Über Erfolgseffekte des Bumerang ist XYZ aber nichts bekannt.
In das Thema Verjährung könnte XYZ mal einsteigen.
In summa: Es lohnt sich, das Klageverfahren beliebig zu verlängern.
Fraglos.
Aber: dies ist das VG Köln offensichtlich nicht gewillt, mit sich machen zu lassen.
Also: Verfahren vor dem VG wird verloren. Folgt: Klage vor OVG. Anwaltspflichtig, kostet Geld, wird verloren.
Folgt allenfalls: Verfassungsbeschwerde.
XYZ könnte dies alles ja schon mal durchgezogen haben.
Wichtig ist die Akteneinsicht. Es empfiehlt sich, die sog. Beitragshistorie abzulichten und auf Unstimmigkeiten zu prüfen. Jedes Bit an Information ist wertvoll -
In der oben wiedergegebenen Antwort des Gerichts ist maliziös von "in Papierform" die Rede. Da aber die Beklagte sich einer elektronischen Aktenführung befleißigt, dürften in der "Gerichtsakte" kaum mehr zu finden zu sein als vielleicht die Kopien der Korrespondenz zwischen Bürger und Beitragsnichtservice.
Beim Antrag auf Akteneinsicht muss also explizit verlangt werden, auch den rein elektronischen Teil der Akte einsehen zu können.
Dass der VG-Richter hier eigens von "Papierform" faselt, ist jedenfalls sehr befremdlich. >:(
Dies könnte XYZ, natürlich Anhänger des papierlosen Büros, aufgefallen sein.
Frage wäre allenfalls, ob bewusst Irreführung versucht wird. Oder die Richterin einfach keine Ahnung von der Aktenführung hat.
Dies war, selbstredend, keine Bitte um Rechtsberatung. Einfach eine spannende Erörterung, alles im Konjunktiv.
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Keine Bitte um Rechtsberatung, alles im Konjunktiv.
XYZ wäre sehr interessiert an einem Hinweis, wie auf das wiedergegebene Schreiben zu antworten wäre.
Mündliche Verhandlung, ja oder nein?
Möglicherweise könnte es angeraten sein, sehr bald zu reagieren. In ein paar Tagen ...
[...]
Im Rahmen des schriftlichen Verfahrens im Sinne von § 101 Abs. 2 VwGO erfolgt keine mündliche Verhandlung. Es erfolgt allerdings auch in diesem Fall ein Urteil im Namen des Volkes. Ein Verzicht auf eine mündliche Verhandlung bietet sich an, wenn - wie in Ihrem Fall - insbesondere Rechtsfragen im Streit stehen und es nicht auf eine weitere Tatsachenermittlung durch das Gericht ankommt. In Ihrem Fall dürften die tatsächlichen Umstande feststehen. Es ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, dass das schriftliche Verfahren gemaB § 101 Abs. 2 VGO einer Klärung von Fragen mit grundsatzlicher Bedeutung abträglich ist.
Einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid liegen die Voraussetzungen des § 84 VwGO zugrunde.
[...]
Keine Bitte um Rechtsberatung, alles im Konjunktiv.
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Eine Person B würde ggf. antworten, dass "anhand der erteilten richterlichen Hinweise Verzicht auf die mündliche Verhandlung erklärt" wird.
Person B würde zudem "ausdrücklich Antrag auf Akteneinsicht in die vollständige materielle Original-Akte i.S.v. § 99 Abs. 1 VwGO zur in den Bescheiden unter "Kontoauszug" angegebenen Raumeinheit '[Straße Nr., PLZ Ort]' " stellen und explizit darauf hinweisen, dass die üblicherweise "als 'Verwaltungsvorgang' bezeichneten und von der 'Landesrundfunkanstalt' vorgelegten Unterlagen lediglich nicht zertifizierte elektronische Reproduktionen ohne Echtheitszertifikat sind, jedoch nicht die Original-Akte darstellen, in welche jedoch ein Akteneinsichtsrecht nach VwGO besteht".
Person B würde daher "verbindliche schriftliche Mitteilung beantragen, ob außer den als 'Verwaltungsvorgang' bezeichneten Unterlagen auch die vollständige materielle Original-Akte i.S.v. § 99 Abs. 1 VwGO zur in den 'Festsetzungsbescheiden' unter 'Kontoauszug' ausgewiesenen Raumeinheit zur Einsicht vorliegt und falls nicht, wann dies geschehen wird".
Person B würde in diesem Zuge "bis zur Einsicht in diese über den 'Verwaltungsvorgang' hinausgehende vollständige Original-Akte i.S.v. § 99 Abs. 1 VwGO, deren Auswertung sowie klagefähigen Aufbereitung stillschweigende Fristverlängerung beantragen".
Weiteres zum Thema "Akten"/ "Akteneinsicht" bitte nicht hier, sondern wenn, dann im nun geöffneten Thread
Akteneinsicht > Rundfunkanstalt, Gericht - allgem. Hinweise/ Erfahrungen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33523.0