gez-boykott.de::Forum
"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: cayne am 24. Juli 2014, 18:11
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A hat einen Gebührenbescheid bekommen und möchte diesem widersprechen. Bis wann muss A die im Bescheid genannte Summe bezahlen? Schon innerhalb der Widerspruchsfrist oder erst mit erhalt des ablehnenden Widerspruchbescheids oder gar überhaupt nicht? Meines Wissens hat ein Widerspruch ja grundsätzlich erstmal keine aufschiebende Wirkung...
MfG
c
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Wenn Person A Widerspruch einlegt - z.B. in Anlehnung an
Widerspruch 2014 - Ein Ansatz...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9786.0.html
incl. dem dort und andernorts beschriebenen und eben auf die "aufschiebende Wirkung" abzielenden
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7716.0.html
dann dürfte dem vorerst Genüge getan sein ;)
Allerdings sollte sich Person A zwischenzeitlich eingehend einlesen, verinnerlichen und das Prozedere versuchen zu verstehen...
...denn "Beitragsservice" handelt mitunter schwer vorhersagbar.
Umfangreiche Info-/ Linksammlung u.a. unter
FAQ lite - Fragen und Antworten zu aktuellen Problemen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8309.0.html
...und dann auch nicht die hilfreiche Suchfunktion des Forums vergessen ;) :police:
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Hallo zusammen!
Auch ich habe vor einigen Tagen während meiner Abwesenheit einen Gebührenbescheid erhalten und werde dagegen Widerspruch einlegen und später (falls nötig) Klage einreichen. Aus diesem Grund bin ich auf diesen Thread gestoßen und bin sehr glücklich über Bürgers Antwort mit den Links zu den aktuellen Musterschreiben!
Vielen dank Dir dafür, Bürger!
Es stellt sich mir aber noch die folgende allgemeine Frage:
Müssen die Gründe eines Widerspruchs den Gründen der Klageschrift (bei Klage gegen Widerspruchsbescheid) entsprechen oder spielen erstgenannte hinterher gar keine Rolle mehr?
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Man behält sich weitere und ausführliche Begründungen in einem weiteren Schriftsatz vor.