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Aktuelles => Aktuelles => Thema gestartet von: gelddruckmaschine am 23. Juli 2014, 21:38

Titel: Rundfunkanst. muss wg. Eilantrag Verfahrenskosten tragen, VwG Darmstadt
Beitrag von: gelddruckmaschine am 23. Juli 2014, 21:38
Ich weiß nicht, ob Ihr's wusstet...
ist klimatisch ja ganz interessant:

Verwaltungsgericht Darmstadt, Beschluss vom 09.07.2014
- 4 L 843/14.DA -


Rundfunkanstalt muss wegen provozierter Erhebung eines Eilantrags Verfahrenskosten tragen

Provozierte Erhebung eines Eilantrags wegen abgelehnter Aussetzung der Vollziehung eines Beitragsbescheides

Lehnt eine Rundfunkanstalt die Aussetzung der Vollziehung eines Beitragsbescheides ab, so provoziert sie damit die Erhebung eines Eilantrags durch den Betroffenen. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob die Anstalt aufgrund interner Anweisungen keine Vollziehung vornimmt. Die Rundfunkanstalt hat daher die Verfahrenskosten eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zu tragen, wenn das Verfahren für übereinstimmend erledigt erklärt wird. Dies hat das Verwaltungsgericht Darmstadt entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wehrte sich ein Bürger gegen einen Bescheid zur Zahlung des Rundfunkbeitrags. Nachdem die Rundfunkanstalt durch einen Widerspruchsbescheid dem Betroffenen mitteilte, dass die beantragte Aussetzung der Vollziehung des Bescheids abgelehnt wurde, erhob dieser einen Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt. Dadurch wollte er im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes die Aussetzung der Vollziehung durch das Gericht erreichen. Nachdem die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärten, musste das Gericht nur noch über die Kosten des Verfahrens entscheiden. Die Rundfunkanstalt meinte der Bürger habe die Kosten des Verfahrens zu tragen. Denn die Erhebung des Eilantrags sei überflüssig gewesen, da die Rundfunkanstalt von sich aus den Beitragsbescheid nicht vollzieht, sobald eine Klage gegen einen Beitragsbescheid erhoben wird.

Provozierte Erhebung des Eilantrags begründete Kostentragungspflicht der Rundfunkanstalt

Das Verwaltungsgericht Darmstadt entschied, dass die Rundfunkanstalt die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Seiner Ansicht nach habe sie durch ihre Aussage im Widerspruchsbescheid die Erhebung eines Eilantrags durch den Bürger provoziert. Denn dadurch sei der Eindruck entstanden, der Bürger könne die Vollziehung des Bescheids nur durch eine Eilentscheidung des Gerichts herbeiführen.

Aussetzung von Mahnmaßnahmen durch Rundfunkanstalt im Fall einer Klage unerheblich

Soweit die Rundfunkanstalt anführte, dass der Eilantrag nicht notwendig gewesen sei, hielt das Verwaltungsgericht dies für unerheblich. Denn von der Aussetzung der Vollziehung durch die Rundfunkanstalt selbst habe der Bürger keine Kenntnis gehabt. Er habe damit angesichts der Aussage im Widerspruchsbescheid auch nicht rechnen müssen.

Titel: Re: Rundfunkanst. muss wg. Eilantrag Verfahrenskosten tragen, VwG Darmstadt
Beitrag von: Roggi am 23. Juli 2014, 21:49
Die Rundfunkanstalten bekommen offensichtlich nicht immer recht, solange die Finanzierung des örR nicht gefährdet wird. Die bewegen sich wohl doch auf sehr dünnem Eis.
Titel: Re: Rundfunkanst. muss wg. Eilantrag Verfahrenskosten tragen, VwG Darmstadt
Beitrag von: Unterstützer am 23. Juli 2014, 22:00
Interessanter Sachverhalt.
Das wäre doch was für das Kapitel "Spielregeln" im Umgang mit einer LRA.
Ähnliche Fälle mit gleicher Vorgeschichte hat es doch mit Sicherheit schon gegeben.
Titel: Re: Rundfunkanst. muss wg. Eilantrag Verfahrenskosten tragen, VwG Darmstadt
Beitrag von: seppl am 23. Juli 2014, 23:58
Wirklich interessant, insbesondere weil ich nahezu identisch beim VG Hamburg argumentiert hatte (s. Anlage)
In meinem Fall wurden jedoch mir die Kosten auferlegt, auch nach Erinnerung. Ich schicke jetzt mal das von gelddruckmaschine genannte Aktenzeichen zum Abgleich und zur eventuellen Korrektur meines Kostenfestsetzungsentscheides ans VG Hamburg, mal sehen was die antworten.
Titel: Re: Rundfunkanst. muss wg. Eilantrag Verfahrenskosten tragen, VwG Darmstadt
Beitrag von: Rochus am 24. Juli 2014, 08:45
Da bin ich aber mal gespannt, wie die reagieren, die Hamburger Richter. Hamburg gehört doch in den  Dunstkreis des NDR, oder liege ich da falsch?

Mittlerweile scheinen sich die LAR immer leichter angreifbar zu machen. Und das trotz des beitragsfinanzierten Justiziariats, dass sie alle unterhalten.
Titel: Re: Rundfunkanst. muss wg. Eilantrag Verfahrenskosten tragen, VwG Darmstadt
Beitrag von: GezGirly am 24. Juli 2014, 19:55
Selbiges wie gelddruckmaschine habe ich auch durch.
Kosten für das Eilverfahren trägt der NDR. Zuständig war das VwG Schleswig (S-H). Lässt mich ja hoffen ... andererseits ist für die Eilanträge ist eine andere Kammer zuständig als für das Hauptverfahren.
Titel: Re: Rundfunkanst. muss wg. Eilantrag Verfahrenskosten tragen, VwG Darmstadt
Beitrag von: Greyhound am 24. Juli 2014, 21:34
... Kosten auferlegt, auch nach Erinnerung. ... zur eventuellen Korrektur ... Kostenfestsetzungsentscheides ans VG Hamburg

Ein Eilantrag in einem solchen hypothetischen Fall wäre nicht zurückzunehmen, sondern müsste für erledigt erklärt werden. Wie soll das ein nicht anwaltlich vertretener Antragsteller wissen?! Eigentlich sollte das Gericht in einem solchen hypothetischen Fall einen Hinweis erteilen ...

Ist die Kostenentscheidung im hypothetischen Fall rechtskräftig geworden, wird nichts mehr geändert, auch nicht mit Verweis auf eine genau anders lautende Entscheidung.

Der Mutige wird bestraft, Recht ist anders (bzw. sollte anders sein).
Titel: Re: Rundfunkanst. muss wg. Eilantrag Verfahrenskosten tragen, VwG Darmstadt
Beitrag von: seppl am 26. Juli 2014, 14:39
Das war ein Fehler des Rechtspflegers! Habe ich eben erst in den Unterlagen erkannt!
Ich hatte einen Brief von VG bekommen, in dem ich aufgefordert wurde, den Eilantrag als erledigt zu erklären.
Der Rechtpfleger (Ich habe persönlich beim VG vorgesprochen) hat mich daraufhin aber eine Erklärung unterschreiben lassen, dass ich den Antrag zurückziehe! Ich habe zu dem Zeitpunkt noch keinen Unterschied zwischen den Begriffen gesehen.
Titel: Re: Rundfunkanst. muss wg. Eilantrag Verfahrenskosten tragen, VwG Darmstadt
Beitrag von: Shran am 26. Juli 2014, 22:19
Interessant, kann jemand das mal Person A erklären wie das genau der Reihenfolge passiert?

Soweit verstanden kommt ja die Aussetzung der Vollziehung in das Schreiben des Wiederspruches auf den BESCHEID. Und dann kommt eine Ablehnung von der GEZ zurück und Person A macht dann einen Eilantrag oder wie?

Danke
Titel: Re: Rundfunkanst. muss wg. Eilantrag Verfahrenskosten tragen, VwG Darmstadt
Beitrag von: Bürger am 27. Juli 2014, 05:44
Die der in o.g. Urteil gefällten Entscheidung vermutlich vorausgegangenen "Verfahrensprobleme" wurden u.a. hier thematisiert

Antrag auf "Anordnung der aufschiebenden Wirkung" = Antrag auf "Eilrechtsschutz"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6738.msg57151.html#msg57151

Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8980
Titel: Re: Rundfunkanst. muss wg. Eilantrag Verfahrenskosten tragen, VwG Darmstadt
Beitrag von: smilez am 26. August 2014, 10:19
...
Kosten für das Eilverfahren trägt der NDR. Zuständig war das VwG Schleswig (S-H).
...

@GezGirly
Mich würde dringend das Aktenzeichen des Beschluss oder am besten der link interessieren. (oder per PN der WOrtlaut)
Mir ergeht es wie seppl, ich sammel gerade Entscheidungen für den "Datenabgleich" bei meinem VWG.

Auch dieser Beschluss des VG München ist interessant, wenn auch etwas komplexer:

VG München 6a. Kammer, Beschluss vom 03.02.2014, M 6a S 14.129
http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=JURE140006178&st=ent&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint

Soviel ich verstanden habe wurde hier das Eilverfahren in der Hauptsache zwar abgelehnt, jedoch die Kosten der BR auferlegt.-
Entscheiden war anscheinend die zum Eilverfahren führenden Infobriefe der GEZ, Androhungen ohne Rechtscharakter wie wir sie alle kennen.

Zitat
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 4 VwGO. Wegen der zu allen drei streitgegenständlichen Gebühren-/Beitragsbescheiden unrichtig erteilten Rechtsbehelfsbelehrungen konnte die nicht durch einen Rechtsanwalt vertretene Antragstellerin von der grundsätzlichen Statthaftigkeit eines Widerspruchs ausgehen (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 155 Rn. 10ff). Die gerichtliche Anfrage vom ... Januar 2014 an die Beteiligten hinsichtlich der Statthaftigkeit eines Widerspruchs gegen einen Bescheid im Rundfunkbeitragsrecht blieb unbeantwortet.
Titel: Re: Rundfunkanst. muss wg. Eilantrag Verfahrenskosten tragen, VwG Darmstadt
Beitrag von: gerichtsvollzieher am 23. Oktober 2014, 11:13
wegen provozierter Erhebung eines Eilantrages
ausführlich: http://kostenlose-urteile.de/Beschluss18527

VG Darmstadt Beschluss vom 9.7.14   -4 L 843/14.DA -
Beschluss vollständig in juris

Das Hauptverfahren ruht bis auf weiteres (bis obergerichtliche Entscheidungen vorhanden sind)


aus den Gründen:
Vorliegend entspricht es billigem Ermessen, dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, denn durch sein Handeln im Verwaltungsverfahren, in dem der Antragsteller bereits die Aussetzung der hier streitigen Beitragsbescheide beantragt hatte, hat voliegenden Eilantrag gleichsam provoziert.
Titel: Re: Rundfunkanst. muss wg. Eilantrag Verfahrenskosten tragen, VwG Darmstadt
Beitrag von: Nichtgucker am 23. Oktober 2014, 12:01
Hinsichtlich eines Eilantrages auf vorläufigen Rechtsschutz hat auch das Verwaltungsgericht Hamburg am 15. Mai 2014 unter Az. 10 E 1986/14 entschieden, dass die
Rundfunkanstalt die Kosten des Eilrechtsschutzsverfahrens zahlen muss:

Zitat
"Gemäß § 161 Abs.2 Satz 1 VwGO hat das Gericht über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Hier entspricht es billigem Ermessen, dem Antragsgegner die Kosten aufzuerlegen. Denn er hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes i.S.v. § 155 Abs. 4 VwGO verschuldet. Der vom Antragssteller mit Schreiben vom xx. Dezember 2013 gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheides vom xx. Dezember 2013 wurde bis zum xx. April 2014 nicht vom Beklagten beantwortet. Stattdessen wurde der Antragssteller unter dem xx. März gemahnt und mit Schreiben vom xx. April 2014 wurde ihm die Zwangsvollstreckung angedroht. Dem Antragssteller kann es kostenmäßig nicht zum Nachteil gereichen, wenn der Antragsgegner die aus seiner Sicht veranlasste Aussetzungsentscheidung erst nach Ablauf von drei Monaten trifft (Rechtsgedanke des § 161 Abs.3 VwGO)."


Wichtig: Es muss ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Beitragsbescheides gestellt werden ! Am Besten sollte das gleich zusammen mit dem Widerspruchsschreiben erfolgen.
Titel: Re: Rundfunkanst. muss wg. Eilantrag Verfahrenskosten tragen, VwG Darmstadt
Beitrag von: Camelion am 19. November 2014, 10:48
Hier der Beschluss des Verwaltungsgerichtes Darmstadt im Original.

Anzumerken wäre das dem Antragsteller für das Eilverfahren keine Gerichtskosten entstanden.
Die übliche Vorauszahlung der Gerichtskosten wie bei einer Klageerhebung im Hauptsacheverfahren entfiel.

Titel: Re: Rundfunkanst. muss wg. Eilantrag Verfahrenskosten tragen, VwG Darmstadt
Beitrag von: Sophia.Orthoi am 19. November 2014, 11:14
Sie setzen die Vollziehung ohne Antrag in der Regel aus, das ist sehr nett und ich danke es ihnen, aber sie sagen es nicht, und die Anträge lehnen sie ab. Es ist ein merkwürdiges Verhalten, vielleicht um Menschen zu verunsichern. Das allgemeine Gebaren der GEZ wäre für mich allein ein Grund, auch dann auf Rundfunk zu verzichten, wenn ich ihn konsumieren wollte, allein um mit dieser Firma nichts zu tun zu haben. So handle ich auch mit Telefonanbieter: von schwierigen Firmen beliebe ich weg. Auch der Vermieter, nicht nur die Beschaffung der Wohnung und des Vertrages,  sowie die Höhe der Miete, spielt eine Rolle bei der Wahl einer Mietwohnung. Es ist unfassbar, alles was der Gesetzgeber dem Bürger zumutet.
Titel: Re: Rundfunkanst. muss wg. Eilantrag Verfahrenskosten tragen, VwG Darmstadt
Beitrag von: MrTNo am 23. Januar 2015, 16:09
Person X hat einen im Prinzip identischen Beschluss bekommen, allerdings musste Person X die Kosten tragen.

Der Beschluss ist unanfechtbar. Gibt es andere Mittel und Wege, diese "Rechtsprechung mit zweierlei Maß" zu beanstanden (z.B. Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Richter?)?
Titel: Re: Rundfunkanst. muss wg. Eilantrag Verfahrenskosten tragen, VwG Darmstadt
Beitrag von: gerichtsvollzieher am 23. Januar 2015, 17:32
Nein, der Beschluss richtet sich nach dem Vortrag der Parteien.
Wenn Sachverhalte nicht vorgetragen werden kann der Richter sie nicht
verwerten und entscheidet die Kosten nach Aktenlage.
Titel: Re: Rundfunkanst. muss wg. Eilantrag Verfahrenskosten tragen, VwG Darmstadt
Beitrag von: MrTNo am 23. Januar 2015, 17:39
Nein, der Beschluss richtet sich nach dem Vortrag der Parteien.
Wenn Sachverhalte nicht vorgetragen werden kann der Richter sie nicht
verwerten und entscheidet die Kosten nach Aktenlage.

PersonX hat das Gericht vor Beschlussfassung über den Beschluss des VG Darmstadt informiert!
Titel: Re: Rundfunkanst. muss wg. Eilantrag Verfahrenskosten tragen, VwG Darmstadt
Beitrag von: Greyhound am 23. Januar 2015, 19:08
Gibt es andere Mittel und Wege, diese "Rechtsprechung mit zweierlei Maß" zu beanstanden (z.B. Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Richter?)?

In derartigen fiktiven Fällen wäre zu berücksichtigen: Es gibt kein Recht auf einheitliche Ausübung billigen Ermessens. Ist die einzelne Ermessensausübung nachvollziehbar begründet, ist sie hinzunehmen.
Titel: Re: Rundfunkanst. muss wg. Eilantrag Verfahrenskosten tragen, VwG Darmstadt
Beitrag von: MrTNo am 24. Januar 2015, 08:58
Gibt es andere Mittel und Wege, diese "Rechtsprechung mit zweierlei Maß" zu beanstanden (z.B. Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Richter?)?

In derartigen fiktiven Fällen wäre zu berücksichtigen: Es gibt kein Recht auf einheitliche Ausübung billigen Ermessens. Ist die einzelne Ermessensausübung nachvollziehbar begründet, ist sie hinzunehmen.

Gilt es als hinnehmbar, wenn die Begründung lautet, dass der Antragssteller sowieso unterlegen gewesen wäre, wenn er auf einem Urteil im Fall des Eilrechtschutzes bestanden hätte?
Titel: Re: Rundfunkanst. muss wg. Eilantrag Verfahrenskosten tragen, VwG Darmstadt
Beitrag von: Greyhound am 24. Januar 2015, 15:51
Gilt es als hinnehmbar, wenn die Begründung lautet, dass der Antragssteller sowieso unterlegen gewesen wäre, wenn er auf einem Urteil im Fall des Eilrechtschutzes bestanden hätte?
Nur meine Meinung: So wie es begründet wird, ja. Das billige Ermessen (§ 161 II 1 VwGO) ist wohl ganz regelmäßig eine Prognose, wer ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich unterlegen gewesen wäre und die Kosten zu tragen gehabt hätte (§ 154 Abs. 1 VwGO).
Soweit das Gericht der Auffassung ist, das Eilverfahren wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit verloren worden, wird das nachvollziehbar begründet, was genügt.

Meiner Auffassung nach kann (nicht muss) bei einer fiktiven Ermessensausübung berücksichtigt werden, wie der Gegner sich verhalten hat bzw. sich im Verfahren verhält, z.B. Verfahren provoziert (und dann der Rechtsgedanke des § 155 Abs. 4 VwGO herangezogen werden, wie es Darmstadt gemacht hat) oder Untätigkeit des Gegners im Vorfeld (und dann der Rechtsgedanke des § 161 Abs. 3 VwGO herangezogen werden, wie es nach dem Zitat von Nichtgucker wohl Hamburg gemacht hat).

Ich würde psychologisch bedacht vorgehen: Die Ausführungen in der Begründung Darmstadt oder Hamburg, soweit zutreffend, als meine Begründung bei einer Erledigterklärung im Eilverfahren anführen, mit ehrlichen eigenen Worten, dabei aber nicht die anderweitigen Entscheidungen benennen, denn eine Ermessensausübung ist ja nicht vorgegeben. Das könnte funktionieren.
Titel: Re: Rundfunkanst. muss wg. Eilantrag Verfahrenskosten tragen, VwG Darmstadt
Beitrag von: Kokoloriker am 27. Januar 2015, 17:05
Ich würde psychologisch bedacht vorgehen: Die Ausführungen in der Begründung Darmstadt oder Hamburg, soweit zutreffend, als meine Begründung bei einer Erledigterklärung im Eilverfahren anführen, mit ehrlichen eigenen Worten, dabei aber nicht die anderweitigen Entscheidungen benennen, denn eine Ermessensausübung ist ja nicht vorgegeben. Das könnte funktionieren.

Wenn z.B. Person K so einen EilAntrag an das VG gestellt hat, weil im WS-Bescheid von der LRA / BS gar nicht darauf (im WS = Antrag auf Aussetzung der Vollziehung) eingegangen wurde,
K also aufgrund der "Androhungen" und einem weiteren FB (Folgezeitraum) von einer baldigen Vollstreckung ausgehen mußte etc.,  wie könnte so eine Antwort denn in der Formulierung aussehen ?

LRA hat erst nach Klageerhebung gegenüber dem VG erklärt, auf die Vollziehung bis zum Abschluß zu verzichten.
VG schreibt an K daraufhin, "damit dürfte kein RS-Interesse für ein Eilverfahren mehr vorliegen"
und weiter: "wollen Sie den Eilantrag dennoch aufrecht erhalten?"

K würde jetzt wohl antworten, wenn er es richtig verstanden hat, das "der Eilantrag für erledigt erklärt werden kann"

und K müßte ja dann zusätzlich formulieren (um nicht die Kosten auferlegt zu bekommen) das die Beklagte den Antrag provoziert hat ...
Titel: Re: Rundfunkanst. muss wg. Eilantrag Verfahrenskosten tragen, VwG Darmstadt
Beitrag von: Greyhound am 27. Januar 2015, 17:43
Ich könnte mir in einem solchen fiktiven Fall vorstellen, dass K es richtig verstanden hat.

Jetzt würde ich nachschauen, was in der Entscheidung Darmstadt und in dem Zitat von Nichtgucker steht und versuchen, das auf einen eventuellen fiktiven Fall zu übertragen.
Titel: Re: Rundfunkanst. muss wg. Eilantrag Verfahrenskosten tragen, VwG Darmstadt
Beitrag von: BrauchsNicht am 22. April 2015, 20:34
Bei einer fiktiven Person A war es auch so, dass sie die Kosten des Vefahrens tragen musste. Vorhin war sie sehr verwundert, dass sie vom VwG einen Kostenfestsetzungsantrag der Rundfunkanstalt(!) erhalten hat. Das VwG bittet im Anschreiben um Stellungnahme.

Ich hätte Person A vorgeschlagen, dass sie ablehnen solle mit teilweisen Texten aus dem Urteil von Darmstadt. Allerdings weiss ich nicht, ob sie damit Erfolg haben könnte, da sie ja auch eine Ablehnung ihres Antrages mit o. g. Gründen erhalten hat. Ich hoffe mal nicht, dass es alles oder nichts heisst, sprich Gerichtskosten und Auslagen der Gegenseite müssen immer beide übernommen werden.

Was meint ihr? Kann fiktive Person A Erfolg haben?


Edit "Bürger":
Ausnahmsweise angepasst. Bitte immer wichtigen Hinweis u.a. oben rechts im Forum beachten...
Wichtig für Sie:
Fragen so genau wie möglich stellen. Angaben über Namen, Orte und sonstige Daten vermeiden. Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Firma B“, „Ort C“ usw. verwenden, um Ihr Anliegen hypothetisch zu beschreiben.
Titel: Re: Rundfunkanst. muss wg. Eilantrag Verfahrenskosten tragen, VwG Darmstadt
Beitrag von: olli68 am 22. Oktober 2015, 20:46
Person Q hat heute auf den Antrag auf vorläufigen Rechtschutz (§80 Abs 5. VwGO)  beim VG Freiburg eine Ablehnung erhalten. Sie hat sich im Antrag auf das Darmstäder Urteil bezogen und muss jetzt aber die Verfahrenskosten vollständig selbst tragen.

Auszug aus der Begründung:

Zitat
3. Die Kostenentscheidung folgt aus §155 Abs.1 Staz 3 VwGO. Trotz des teilweisen Erfolgs des Antrags hat der Antragsteller die Kosten in vollem Umfang zu tragen, da der Antragsgegner bei  einer Gesamtbetrachtung nur zu einem geringen Teil unterlegen ist/quote]

Eine Stellungsnahme zu dem Urteil des VwG Darmstadt ist in der Begründung nicht enthalten.

In diesem Zusammenhang wurde allerdings die aufschiebende Wirkung der Klage in Bezug auf die Zwangs-vollstreckung der Bescheide bestätigt.

Gegen den Beschluss könnte Person Q Beschwerde bei, Verwaltungsgerichtshof Ba-Wü einlegen. Inwieweit wäre das noch sinnvoll?
Titel: Re: Rundfunkanst. muss wg. Eilantrag Verfahrenskosten tragen, VwG Darmstadt
Beitrag von: Greyhound am 22. Oktober 2015, 21:33
Gegen den Beschluss könnte Person Q Beschwerde bei, Verwaltungsgerichtshof Ba-Wü einlegen. Inwieweit wäre das noch sinnvoll?

Nicht sinnvoll, meiner Auffassung nach.

Denn gemäß § 158 Abs. 1 VwGO ist die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

Also könnte nicht isoliert gegen die Kostenentscheidung vorgegangen werden, sondern es müsste insgesamt gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz Beschwerde eingelegt werden.

Es stünde dann zu befürchten, dass die zurückweisende Entscheidung nebst Kostenentscheidung bestätigt wird.

Das würde in einem derartigen fiktiven Fall nur unnötige weitere Kosten zu Lasten des Antragstellers verursachen.



Die Justiz ändert ihre Vorgehensweise, das ist klar erkennbar. Mit einer anhaltenden Klageflut haben sie angesichts den zahlreichen ablehnenden Entscheidungen wohl nicht gerechnet. Also muss jetzt Gewalt angewandt werden. So wird zum einen entgegen der bisherigen Handhabe ein deutlich höherer Streitwert angesetzt, um durch erhöhte Kosten abzuschrecken. Zum anderen wird vermehrt nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgegangen (ganz kurzer Prozess, im wahrsten Sinne des Wortes). Weiter heißt es etwa beim HessVGH, die Rundfunkabgabe sei ein "typischer Beitrag" und "eindeutig formell und materiell verfassungsmäßig" (so wortwörtlich).
Jeder, der sich mit rechtsstaatlichen Mitteln wehrt bzw. gewehrt hat, kann sehr stolz auf sich sein, denn er hat unsoziales Unrecht erkannt und wenigstens versucht, etwas dagegen zu tun.
Titel: Re: Rundfunkanst. muss wg. Eilantrag Verfahrenskosten tragen, VwG Darmstadt
Beitrag von: gerichtsvollzieher am 23. Oktober 2015, 09:51
Nicht sinnvoll

weil Entscheidung ergangen ist aufgrund neuester VGH Mannheim Rechtsprechung
(Entscheidung vom 4.2.15     2 S 2436/14)

kostenloser Text zu finden unter Fundstellen bei google  :   "VGH Mannheim 2436"

Dabei war die I. Instanz VG Freiburg
geringer erfolgreicher Teil dürfte die Mahngebühren (8.-) betreffen
Rest wurde abgewiesen
Titel: Re: Rundfunkanst. muss wg. Eilantrag Verfahrenskosten tragen, VwG Darmstadt
Beitrag von: ManuelaN. am 27. Januar 2016, 16:53
Hinsichtlich eines Eilantrages auf vorläufigen Rechtsschutz hat auch das Verwaltungsgericht Hamburg am 15. Mai 2014 unter Az. 10 E 1986/14 entschieden, dass die
Rundfunkanstalt die Kosten des Eilrechtsschutzsverfahrens zahlen muss:

Zitat
"Gemäß § 161 Abs.2 Satz 1 VwGO hat das Gericht über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Hier entspricht es billigem Ermessen, dem Antragsgegner die Kosten aufzuerlegen. Denn er hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes i.S.v. § 155 Abs. 4 VwGO verschuldet. Der vom Antragssteller mit Schreiben vom xx. Dezember 2013 gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheides vom xx. Dezember 2013 wurde bis zum xx. April 2014 nicht vom Beklagten beantwortet. Stattdessen wurde der Antragssteller unter dem xx. März gemahnt und mit Schreiben vom xx. April 2014 wurde ihm die Zwangsvollstreckung angedroht. Dem Antragssteller kann es kostenmäßig nicht zum Nachteil gereichen, wenn der Antragsgegner die aus seiner Sicht veranlasste Aussetzungsentscheidung erst nach Ablauf von drei Monaten trifft (Rechtsgedanke des § 161 Abs.3 VwGO)."

Trotz aller Versuche kann ich dieses Gerichtsurteil nicht googlen. Gibt es eine offizielle Seite dazu? Wär ja nicht schlecht, wenn man gegen das VG-Urteil angeht.

LG Manuela
Titel: Re: Rundfunkanst. muss wg. Eilantrag Verfahrenskosten tragen, VwG Darmstadt
Beitrag von: gerichtsvollzieher am 28. Januar 2016, 17:52
Soweit ersichtlich ist der Beschluss des VG Hamburg nicht veröffentlicht.
Warum soll man gegen ihn vorgehen ?
Er ist doch positiv
Titel: Re: Rundfunkanst. muss wg. Eilantrag Verfahrenskosten tragen, VwG Darmstadt
Beitrag von: ManuelaN. am 28. Januar 2016, 19:42
Nicht gegen ihn, sondern als Argument gegen das VG bei dem ein Eilantrag verloren wurde.
Titel: Re: Rundfunkanst. muss wg. Eilantrag Verfahrenskosten tragen, VwG Darmstadt
Beitrag von: noGez99 am 28. Januar 2016, 22:18
Seltsame Rechtssprechung.
In Hamburg und Darmstadt muss die RA die Kosten tragen,
in Freiburg, Stuttgart usw. der Kläger.

Wo gibt es noch Ausreisserurteile, in denen die RA die Kosten tragen muss?

(Hamburg, das war doch auch das Verwaltungsgericht, dass die Klagen gleich ruhend gestellt hat?
 Die Stadt wird mir sympathisch ... )