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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: Norman am 18. Juli 2014, 17:16
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Hallo zusammen.
Person P hat einen promovierten Rechtsanwalt konsultiert und diesem mitgeteilt, dass Person P über eine Rechtschutzversicherung verfügt und in Bezug auf die Geldeintreiber namens "Beitragsservice" noch nicht aktiv war, obwohl jetzt ein Beitragsbescheid vorliegt.
Der Rechtsanwalt, Herr Dr. F. aus H., hat seine Hilfe abgelehnt. Hier seine mail:
"Sehr geehrter Herr ............,
ich danke für Ihr Interesse an einer Erstberatung zum Thema Rundfunkbeitragspflicht.
Sie sind nicht der erste Rechtssuchende, der unzufrieden mit dem neuen Beitragsrecht ist. Ich berate allerdings nur noch in Fällen, wo es zu Falschberechnungen oder Nichtberücksichtigungen von Befreiungsanträgen oder sonstigen Schlampereien bei der Rechtsanwendung durch den Beitragsservice kommt.
Was jedoch die grundsätzlichen, wohl von Ihnen auch geteilten Bedenken gegen das neue Rundfunkbeitragsrecht angeht, das in der Tat weder Empfangsbereitschaft noch Anmeldung voraussetzt, stehe ich den anhängigen Verfassungsbeschwerden der Privatpersonen skeptisch gegenüber. Während Unternehmer immerhin noch beachtliche Gründe gegen manche Pauschalierung hinsichtlich der Arbeitsstätten des Personals haben, haben Privatleute eigentlich nur noch das Argument der verdeckten Steuer.
Sollte das BVerfG dann doch vielleicht in mehreren Jahren den Klägern Recht geben, heißt dies nicht, dass die Zeit bis dahin beitragslos bleibt. Dann gilt eben wieder das alte, an den Rundfunkempfang anknüpfende Rundfunkgebührenrecht, dann aber sicher auch mit den jetzt hinzu gekommenen Auskunftserzwingungsmöglichkeiten.
Ich muss Sie daher leider bitten, vorsorglich Widerspruch einzulegen und sich dann in Ruhe Anwälte wegen eines Termins für eine Erstberatung zu suchen, die im Internet gezielt mit der Bereitschaft werben, Sammelklagen zu führen. Ich bin weder in der Sache überzeugt, noch habe ich die Kapazitäten.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. .....................
Rechtsanwalt"
Frage von Person P dazu: Sind Sammelklagen in Deutschland nicht unzulässig?
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"Ich bin weder in der Sache überzeugt, noch habe ich die Kapazitäten."
....
Frage von Person P dazu: Sind Sammelklagen in Deutschland nicht unzulässig?
Ja, richtig, die sind unzulässig!
Fast überall im www. steht unter "Sammelklage" das Gleiche
( z. Bsp.: http://www.kap-fachanwalt-rechtsanwaelte.de/wissen/klage-sammelklagen/ ) :
Da man als Kläger und Anleger oft nicht der einzige Geschädigte ist, gibt es die Möglichkeit diese Interessen in einer "Sammelklage" zu bündeln. Diese ist aber nicht vergleichbar mit der amerikanischen Form der "class action", denn dem deutschen Zivilprozessrecht ist eine Sammelklage prinzipiell fremd.
Was ist denn das für ein inkompetenter Anwalt, der vorschlägt, hier nach Sammelklagemöglichkeit zu suchen?
Jede Wette, wenn spaßenshalber am Honorarangebot zwei Nullen angehängt werden würden,
würde die Antwort gleich ganz anders ausfallen:
"Ich bin überzeugt, Ihnen helfen zu können und biete Ihnen gern meine Kapazitäten an..."
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Und dieser Typ hat im Internet (von wem auch immer) noch gute Empfehlungen bekommen. Nur Person P will er nicht helfen. Naja, beim Glück von Person P war es ja auch mal wieder klar. :-\
Die Frage ist mittlerweile: Braucht man wirklich einen Anwalt? Widerspruch kann man selbst einlegen. Klagen kann man doch auch ohne Anwalt...
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Braucht man wirklich einen Anwalt? Widerspruch kann man selbst einlegen. Klagen kann man doch auch ohne Anwalt...
Widerspruch und 1. Klage geht ohne Anwalt.
Aber die Klage ohne Anwalt wird nur in dieser 1. Instanz (Verwaltungsgericht) zugelassen.
( Beispiel-Quelle: http://www.h2mk.com/news/prozessvertretung-beim-verwaltungsgericht )
Brauche ich vor dem Verwaltungsgericht einen Anwalt?
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht können Sie sich selbst vertreten. Sie sind nicht verpflichtet, sich einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Jeder Bürger kann selbst ein Verfahren anhängig machen und betreiben.
Leider besteht in der 2. und 3. Instanz (Oberverwaltungsgericht und Bundesverwaltungsgericht)
dann Anwaltszwang >:(
Aber wenn das sein muss,
dann auf keinen Fall dieser uninformierte Kerl, der in seiner Ablehnung mit seiner "Sammelklage" angekommen ist ;)
Markus
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Danke für die Info! :D
Dieser Anwalt ist eh schon aus dem Rennen.
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Leider besteht in der 2. und 3. Instanz (Oberverwaltungsgericht und Bundesverwaltungsgericht)
dann Anwaltszwang >:(
Gibt es denn dafür eigentlich einen vernünftigen , plausiblen Grund ?
Ist denn nicht jeder selbst mündig genug , sich selbst zu verteidigen ?
Hält man den Kläger nicht für intelligent genug , das selbst in die Reihe zu bekommen ?
Will man ab der 2. Instanz nur noch mit seinesgleichen reden und somit das Auskommen eines ganzen Berufsstandes sichern ?
Kann der Anwaltszwang und somit die Abhängigkeit vom Geldbeutel in einem sogenannten Rechtsstaat überhaupt richtig sein ?
Sollte die Rechtsprechung denn nicht für jeden gleichermaßen und uneingeschränkt zugänglich sein ?
Wen wundert es da also noch ,dass Klagen in der ersten Instanz kaum eine Chance haben !
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Während Unternehmer immerhin noch beachtliche Gründe gegen manche Pauschalierung hinsichtlich der Arbeitsstätten des Personals haben, haben Privatleute eigentlich nur noch das Argument der verdeckten Steuer.
Eben nicht. Es geht um Grundrechte. Dieser Dr. glotzt sicher mindestens 3 Stunden am Tag.
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Der Grund ist ganz einfach: Fast alle Kläger "wie Du und ich" werden bei Anwaltszwang wegen ausuferndem Kostenrisiko nicht weiter machen.
Leider besteht in der 2. und 3. Instanz (Oberverwaltungsgericht und Bundesverwaltungsgericht)
dann Anwaltszwang >:(
Gibt es denn dafür eigentlich einen vernünftigen , plausiblen Grund ?
Ist denn nicht jeder selbst mündig genug , sich selbst zu verteidigen ?
Hält man den Kläger nicht für intelligent genug , das selbst in die Reihe zu bekommen ?
Will man ab der 2. Instanz nur noch mit seinesgleichen reden und somit das Auskommen eines ganzen Berufsstandes sichern ?
Kann der Anwaltszwang und somit die Abhängigkeit vom Geldbeutel in einem sogenannten Rechtsstaat überhaupt richtig sein ?
Sollte die Rechtsprechung denn nicht für jeden gleichermaßen und uneingeschränkt zugänglich sein ?
Wen wundert es da also noch ,dass Klagen in der ersten Instanz kaum eine Chance haben !