gez-boykott.de::Forum
"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: Bürger am 16. Juli 2014, 22:30
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Nur so ein Gedanke... ;)
Vielleicht sollten alle Personen XYZ zukünftig generell
- neben den Grundrechten (vgl. auch u.a. Widerspruch 2014 (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9786.0.html))
- neben den zahlreichen Argumenten (vgl. auch u.a. Argumente zum Weiterdenken (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10130.0.html)
(oder ausschließlich?)
mit der kurzen und knappen Begründung Widerspruch einlegen, dass ihnen
"aus dem Leistungsangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
kein individueller oder struktureller Vorteil erwachse"
Denn die angeblichen "Vorteile", die mit dem sogenannten "Beitrag" abgegolten werden sollen, werden ja in den Urteilen zwar gern behauptet, jedoch ohne diese näher zu erläutern.
Beim Musterverfahren am VG Freiburg scheint dies ja auch eines der Kernthemen zu sein, dank der beherzten Nachfrage des Gerichts an die Gegenseite, die eine Antwort schuldig blieb...
WEIS JEMAND, UM WAS FÜR VORTEIL HIER GEHT ???
Nein. Keiner von uns weiß das.
Und die wissen es offenbar auch nicht.
Daher ist auch das Musterverfahren am VG Freiburg so interessant...
Berichterstattung im Forum
VG Freiburg - 02.04.2014 - Verwaltungsklage, Prof. Dr. jur. Koblenzer (Gutachtenersteller + Fachmann!)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8639.msg62491.html#msg62491
Doch, jetzt wird´s doch nochmal spannend. Denn nach meinem Dafürhalten zieht jetzt Richter Bostedt einen Joker (für unsere Seite m.I.): Er möchte die jetzt etwas ausschweifende Debatte (m.I) auf die Kernfrage zurückführen (und ihr habt euch ja das Wort gemerkt, wie war´s nochmal? Ja, genau: die besondere Gegenleistung.) und fragt (mit Blickrichtung den SWR m.I): " Was qualifiziert denn nun den Vorteil?" Er habe sich dazu einmal den RGStV durchgelesen, aber er finde nichts. Es heiße lediglich: (und jetzt muss ich leider passen, welcher § das war/ist und ich weiß auch nicht, ob ich richtig zitiere, aber ihr wisst bestimmt, welche Stelle gemeint ist!) Der Wohnungsinhaber entrichtet den RB ... Nirgends stehe, für welche besondere Gegenleistung.
Weil es eine Frage war (Was qualifiziert denn nun den Vorteil?) und er zur Beklagten schaut, zücken die ihre RBStV, finden aber auch nichts, und jetzt Frau Heinze: "Ja, das stimmt, das steht nirgends." (Peinlich, peinlich! Da hat er sie sauber auflaufen lassen. m.I.)
Es stünde mit diesem Widerspruchsgrund dann jedenfalls Rede gegen Gegenrede...
...und zwar gegen eines der Hauptargumente der Gegenseite.
Die Gegenseite wäre sozusagen in Zugzwang...
...sozusagen auch eine Umkehr der mit der unsäglichen Neuregelung seit 01.01.2013 einhergegangenen Umkehr der Beweislast ;) ;D
Vielleicht würde damit nicht "nur" die Rechtsgrundlage in Frage gestellt, sondern auch
direkt die Grundlage des Bescheid an sich (innerhalb der existierenden (Un-)Rechtsgrundlagen...)?
Mal ein Versuch wert...? ;)
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... aus dem Leistungsangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
kein ,,, struktureller Vorteil ...
Genau das ist auch meine Hoffnung und mein Ziel. Deswegen arbeite ich jetzt alle Quellen durch, die die Aufgaben des öffentlich rechtlichen Rundfunks und die tatsächliche Umsetzung beschreiben.
"Individueller" Vorteil glaube ich leider nicht. Denn es heißt ja, dass ein breitgefächertes Angebot auch für Randgruppen durch den ör Rundfunk unterbreitet werden soll. Daraus wird der Solidaritätszwang abgeleitet. Folglich dürfte es für die Gerichte kein Argument sein, dass ein einzelner keinen individuellen Vorteil hat.
Der ör Rundfunk muss aber strukturelle Vorteile (u.a. Unabhängigkeit) für die Allgemeinheit aufweisen, die es rechtfertigen könnten, einen "Zwangsbeitrag" zu dessen Finanzierung erheben zu können. Hier kann man meines Erachtens ansetzen.
Dieses Forum ist großartig!
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"Individueller" Vorteil glaube ich leider nicht. Denn es heißt ja, dass ein breitgefächertes Angebot auch für Randgruppen durch den ör Rundfunk unterbreitet werden soll. Daraus wird der Solidaritätszwang abgeleitet. Folglich dürfte es für die Gerichte kein Argument sein, dass ein einzelner keinen individuellen Vorteil hat.
Der ör Rundfunk muss aber strukturelle Vorteile (u.a. Unabhängigkeit) für die Allgemeinheit aufweisen, die es rechtfertigen könnten, einen "Zwangsbeitrag" zu dessen Finanzierung erheben zu können.
Hier kann man meines Erachtens ansetzen.
Falsch.
Meiner Meinung nach genau umgekehrt.
Meinem Verständnis nach ist Kennzeichen eines "Beitrags" ein individueller bzw. individualisierbarer "Vorteil".
"Strukturelle" Vorteile sind meinem Verständnis nach eher Kennzeichen einer "Steuer" oder einer "Zwecksteuer"/ "Sonderabgabe" - und genau *das* wird ja vehement verleugnet.
Insofern komme ich auch noch auf keinen grünen Zweig mit den Argumentationen der Gerichte von wegen "struktureller" Vorteile.
Und insofern hielte ich auch die Verneinung sowohl "individueller" als auch "struktureller" Vorteile für - sagen wir... "interessant"...? ;) ;D
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Falsch.
Meiner Meinung nach genau umgekehrt.
Meinem Verständnis nach ist Kennzeichen eines "Beitrags" ein individueller bzw. individualisierbarer "Vorteil".
"Strukturelle" Vorteile sind meinem Verständnis nach eher Kennzeichen einer "Steuer" oder einer "Zwecksteuer"/ "Sonderabgabe" - und genau *das* wird ja vehement verleugnet.
Insofern komme ich auch noch auf keinen grünen Zweig mit den Argumentationen der Gerichte von wegen "struktureller" Vorteile.
Und insofern hielte ich auch die Verneinung sowohl "individueller" als auch "struktureller" Vorteile für - sagen wir... "interessant"?
Danke, ich bin am nachdenken darüber :).
Hier ist noch ein interessanter Artikel, den ich gefunden habe
Öffentlich-Rechtliche:
Ein Reformvorschlag in Form eines Rundfunkfonds
www.carta.info/21171/reform-oeffentlich-rechtlicher-rundfunk
um die Aufgabenerfüllung anzuzweifeln.
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Genau über dieses Argument habe ich mir gestern Abend vorm einschlafen auch noch gedanken gemacht und heute entdecke ich diesen Thread :D
Werde in den nächsten Tagen auch noch diese Gedanken vertiefen und bin gespannt und interessiert an den Meinungen der Anderen User :)
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Nachfolgend mein Textentwurf für ein Vorbringen zum "individuellen bzw. strukturellen Vorteil". Für Kritik, Änderungs- und/oder Ergänzungsvorschläge bin ich sehr dankbar.
Durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) wird im privaten Bereich in die Grundrechte der allgemeinen Handlungsfreiheit und den Gleichheitssatz eingegriffen. Das ist unstreitig.
Eingriffe in Grundrechte durch Gesetz erfordern die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes.
Für die materielle Verfassungsmäßigkeit des RBStV müssten dessen Regelungen dem Bestimmtheitsgrundsatz, hergeleitet aus dem Rechtsstaatsprinzip, genügen. Nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß im Gesetze bestimmt werden.
Durch die bisherige Rechtsprechung wurde den Regelungen des RBStV eine Steuereigenschaft abgesprochen, da den Rundfunkbeiträgen eine Gegenleistung zugunsten des Abgabepflichtigen gegenüberstünde (u.a. BayVGH v. 15.05.2014 Az Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 Rdnr 76).
Gegenleistung für die Rundfunkbeiträge sei ein struktureller bzw. individueller Vorteil, der jedem Schuldner der Rundfunkbeiträge aufgrund des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zukomme (BayVGH v. 15.05.2014 Az Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 Rdnr 80).
Zu einem solchen Vorteil -als Inhalt bzw. Zweck gemäß dem Bestimmtheitsgrundsatz- kann der Rundfunkbeitragsschuldner dem RBStV nichts entnehmen.
In § 1 des RBStV ist lediglich ausgeführt: "Der Rundfunkbeitrag dient der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrages."
In § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages ist lediglich ausgeführt: "Die Finanzausstattung hat den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in die Lage zu versetzen, seine verfassungsmäßigen und gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen; ...". Welches die verfassungsmäßigen und gesetzlichen Aufgaben sind, ist für den Rundfunkbeitragsschuldner nicht erkennbar.
Auch aus § 40 des Rundfunkstaatsvertrages kann der Rundfunkbeitragsschuldner nichts zu den Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Rundfunks entnehmen.
Das RBStV bezieht sich ausschließlich auf Finanzierungsgesichtspunkte. Aufgrund welcher Gesichtspunkte die auf Finanzierung in Anspruch genommene Person gesetzlich zu diesem Finanzierungsbeitrag verpflichtet sein soll, kann die in Anspruch genommene Person weder dem RBStV noch den in § 1 des RBStV zum Zweck genannten Verweisungen entnehmen.
Mithin verstößt das RBStV gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. und ist materiell-rechtlich nicht verfassungsgemäß.
Vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, warum die Erhebung des Rundfunkbeitrages vielfach als "Zwangsbeitrag" bezeichnet und empfunden wird. Der einzelne in Anspruch genommene, insbesondere derjenige, der die Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht nutzen möchte oder kann, kann einen Vorteil für sich nicht erkennen. Er wird auch nicht über einen etwaigen Vorteil aufgeklärt.
Es bedarf aber unabdinglich eines solchen Vorteils, um der gesetzlichen Erhebung von Rundfunkbeiträgen eine Rechtfertigung zu geben.
Auch im Tatsächlichen ist nicht erkennbar, dass durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk die Anforderungen, die jedem auf Finanzierung in Anspruch genommenen einen individuellen bzw. strukturellen Vorteil bieten sollen, erfüllt werden.
In BayVGH v. 15.05.2014 Az Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 Rdnr 80 wird unter Verweis auf die Gesetzesmaterialien zum RBStV LT-Drs. 16/7001 S. 11 zum Vorteil ausgeführt, der öffentlich-rechtliche Rundfunk fördere in besonderem Maße die Grundlagen der Informationsgesellschaft und leiste einen wichtigen Beitrag zur Integration und Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen. Aus diesem Grund sei grundsätzlich jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierungsverantwortung zu beteiligen.
(Nur) die Gebührenfinanzierung erlaube es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk, ein von Einschaltquoten und Werbeaufträgen unabhängiges Programm anzubieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht (BayVGH v. 15.05.2014 Az Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 Rdnr 82 unter Bezugnahme auf BVerfG v. 22.2.1994 BVerfGE 90, 60/90; 119, 181/219).
Für das Ziel einer quotenunabhängigen Deckung des Finanzbedarfs werde kein rein nutzungsbezogenes Entgelt erhoben (BayVGH v. 15.05.2014 Az Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 Rdnr 82).
Fakten sind aber:
- Die ARD ist der deutsche Seifenopern-Sender. Sie zeigt mehr Daily Soaps als jeder andere, vier verschiedene an jedem Werktag und sie wiederholt sie teilweise auch häufiger als jeder andere.
- Das Erste ist Deutschlands Quizsender Nummer eins und die erste Adresse für Freunde der volkstümlichen Musik (Stefan Niggemeier, Selbstbewusst anders sein, APuZ 9-10/2009, 3).
- Durch neue Übertragungswege und die Liberalisierung des Rundfunkmarktes ist der öffentlich-rechtliche Rundfunk in einem stärker gewordenen Wettbewerb mit privaten Rundfunkanbietern (Quelle: Wikipedia), was begründetermaßen Zweifel an der verfassungsrechtlich vorgegebenen Unabhängigkeit erweckt.
- Trotz Sparvorgaben ist der Mitarbeiterapparat bis in die jüngste Zeit weiter aufgestockt worden (Quelle: Wikipedia).
- ohne Not hat die ARD ihre politischen Magazine kastriert, das ZDF-Auslandsjournal, einstmals um 19.30 Uhr im Programm, läuft nur noch nach dem "heute journal", die Regionalmagazine haben Landespolitik und brisante Recherchen durch harmlose Besuche in der Nachbarschaft ersetzt, der traditionsreiche ZDF-"Länderspiegel" ist zum Restverwertungsmagazin mit Human-Interest-Schwerpunkt verkommen, Auslandskorrespondenten beschweren sich über mangelnde Sendeplätze (Stefan Niggemeier, Selbstbewusst anders sein, APuZ 9-10/2009, 5).
- erzählende Serien, Fernsehfilme, Kinofilme haben mit 35% einen sehr hohen Anteil an ARD und ZDF; bei RTL und Sat1 macht dieses Segment nur 24% aus (Volker Lilienthal, Integration als Programmauftrag, APuZ 9-10/2009, 10).
- Der Politik-Anteil bei der "heute"-Sendung des ZDF betrug 2007 nur 38% (Volker Lilienthal, Integration als Programmauftrag, APuZ 9-10/2009, 11).
- Gemessen am Budget ist die ARD der größte nicht-kommerzielle Programmanbieter weltweit. (Quelle: Wikipedia).
Warum genügt für die tatsächliche Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen an öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht ein die auf Finanzierung in Anspruch genommenen entlastendes Konzept?
- Bereits im Dezember 2008 gaben 63 % im Rahmen einer Umfrage befragter 14- bis 49Jähriger an, dass die Öffentlich-Rechtlichen ihrem Bildungsauftrag nicht mehr nachkämen (Stefan Niggemeier, Selbstbewusst anders sein, APuZ 9-10/2009, 4). Was rechtfertigt es, über die Meinung der auf Finanzierung in Anspruch genommenen hinweg eine Selbstverständlichkeit des Anspruchs auf Finanzierung zugrundezulegen?
- Was rechtfertigt, dass Die Deutsche Welle mit Hörfunk und Fernsehprogramm als Auslandssender eine Sonderrolle einnehmen kann, da sie von der Bundesregierung beaufsichtigt und durch Steuergelder finanziert wird?
- Warum wird zur Begründung des RBStV auf ausgeweitete Internet-Nutzung durch "neuartige Empfangsgeräte" Bezug genommen, während tatsächlich eine deutliche Einschränkung der Internet-Auftritte der öffentlich-rechtlichen Rundfunksender besteht und die Anstalten kein inhaltliches Vollprogramm im Internet bereitstellen dürfen? Im Internet veröffentlichte textliche Leseangebote sind nur "sendungsbezogen" erlaubt, setzen also eine erstausgestrahlte Radio- und Fernsehsendung voraus. In der Aktualität ist es jedoch schlicht unmöglich, sich immer an die vorherige Existenz einer Sendung zu halten (Volker Lilienthal, Integration als Programmauftrag, APuZ 9-10/2009, 8).
Der Gebührenzahler und Wohnungsinhaber sollte das Recht haben, sich zeitunabhängig aus verfügbaren Quellen genau dann zu informieren, wenn er das wünscht. Das Medium Internet erlaubt dies. Das Medium Internet ist heute DIE Plattform der nachhaltigen permanenten Informationen. Worin besteht angesichts dessen noch der besondere Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, der dem Gebührenzahler einen individuellen bzw. strukturellen Vorteil bietet?
- Was ist unter den Komplexen "Information", "Bildung", "Kultur" und "Unterhaltung" überhaupt detailliert zu verstehen und inwiefern ist im Zuge des RBStV überhaupt überprüft und nachgewiesen, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ihrem gesetzlich vorgegebenen Zweck noch nachkommen?
- Wer bestimmt, dass dem verfassungsgemäßen Auftrag nicht bereits Genüge getan ist, wenn ein Nachrichtensender, ein Dokusender und ein Unterhaltungs-/Kultursender staats- und quotenunabhängig und werbefrei existieren, was den auf Finanzierung in Anspruch genommenen ganz erheblich milder belasten würde? Würden sich die öffentlich-rechtlichen Sender auf ihre Aufgaben konzentrieren, kämen sie mit weitaus weniger finanziellen Mitteln aus.
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Der Beitragsservice kassiert pro Tag
20 Millionen man es nicht glauben mag
Fast keiner will 100 Sender und noch mehr
doch alle zahlen, Verschlüsselung muss her
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Nachfolgend mein Textentwurf für ein Vorbringen zum "individuellen bzw. strukturellen Vorteil". Für Kritik, Änderungs- und/oder Ergänzungsvorschläge bin ich sehr dankbar.
Starke Ausarbeitung, Respekt. Aber warum wird so vieles als Frage formuliert? Kein Richter aus Deutschland wird auch nur eine einzige dieser Fragen beantworten oder die Antwort wissen wollen.
Beispiel:Warum genügt für die tatsächliche Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen an öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht ein die auf Finanzierung in Anspruch genommenen entlastendes Konzept?
Also Fakten schaffen:
Für die tatsächliche Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen an öffentlich-rechtlichen Rundfunk reicht ein Konzept, welches die zur Finanzierung in Anspruch genommenen weniger belastet. ich bin nicht willens, das derzeitige ausufernde Konzept zu finanzieren.
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Gegenleistung für die Rundfunkbeiträge sei ein struktureller bzw. individueller Vorteil, der jedem Schuldner der Rundfunkbeiträge aufgrund des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zukomme
Es bedarf aber unabdinglich eines solchen Vorteils, um der gesetzlichen Erhebung von Rundfunkbeiträgen eine Rechtfertigung zu geben.
Wird einem damit nicht das Recht abgesprochen, sein Leben ganz ohne TV und Radio zu gestalten?
Mal angenommen ich habe persönliche Gründe, warum ich das Medium TV für mich ablehne. Ich verbringe meine Freizeit mit sportlichen aktivitäten, kümmere mich also um meine Gesundheit und pflege soziale Kontakte. Dann habe ich noch 1-2 Hobbys und nicht zuletzt brauchen Kinder mehr als jemand sonst die Zeit der Eltern. Alles Dinge die wesentlich wichtiger sind als "Fern-zu-sehen". Ich bin der Meinung, ohne TV ein sinnvolleres Leben zu leben.
Welchen Vorteil soll ich persönlich denn nun davon haben, daß es auch für mich die Möglichkeit gibt ZDF und co zu empfangen.
Ich habe schon auf einen geselligen Grill-Abend verzichten müssen, weil gerade „Wetten das..? eingeschaltet war.
Wo ist mein Vorteil?
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Richtig. Und wo ist der Vorteil, wenn ich über ACTA und TTIP diskutieren möchte, aber jeder über Fußball redet.
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... Also Fakten schaffen: ...
Vielen Dank, das ist richtig, ich habe zum Schluss etwas meine Contenance verloren. Jetzt habe ich sie wieder, weiter im Text:
Fakten zum angeblichen Vorteil "Meinungsvielfalt":
In BayVGH v. 15.05.2014 Az Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 Rdnr 82 wird explizit und unter Verweis auf Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ausgeführt, "... dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seine Funktion unbeeinflusst von jeglicher Indienstnahme für außerpublizistische Zwecke, seien sie politischer oder ökonomischer Natur, erfüllen ..." können muss.
Dabei muss dem BayVGH das am 25.03.2014 ergangene Urteil des Bundesverfassungsgerichtes Az. 1 BvR 1/11 und 1 BvR 4/11 bekannt gewesen sein.
In diesem Urteil des BVerfG wurde ausdrücklich hervorgehoben, dass das Grundrecht der Rundfunkfreiheit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG eine konsequente Begrenzung des Anteils staatlicher und staatsnaher Mitglieder in den Aufsichtsgremien der Rundfunkanstalten verlangt.
Das BVerfG statuiert: Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verpflichtet die Organisation des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf die Sicherung von Vielfalt sowie, als deren Ausfluss, auf die Wahrung einer hinreichenden Staatsferne (BVerfG Urteil vom 25.03.2014 Az. 1 BvR 1/11 u. 1 BvR 4/11 Rdnr 33).
Weiter: Die Rundfunkfreiheit dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk möglichst breit und vollständig Ausdruck findet (BVerfG Urteil vom 25.03.2014 Az. 1 BvR 1/11 u. 1 BvR 4/11 Rdnr 34).
Zusammenfassend verlangt das Gebot der Staatsferne damit eine Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, die - orientiert an dem Ziel der Vielfaltsicherung und zugleich zur Verhinderung der politischen Instrumentalisierung des Rundfunks - staatsfernen Mitgliedern in den Aufsichtsgremien einen bestimmenden Einfluss einräumt und die eventuelle Mitwirkung staatlicher und staatsnaher Mitglieder begrenzt (BVerfG Urteil vom 25.03.2014 Az. 1 BvR 1/11 u. 1 BvR 4/11 Rdnr 48).
Das BVerfG stellt fest: Die Regelungen zur Zusammensetzung des Fernsehrats gemäß § 21 ZDF-StV verstoßen in verschiedener Hinsicht gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (BVerfG Urteil vom 25.03.2014 Az. 1 BvR 1/11 u. 1 BvR 4/11 Rdnr 89).
Mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar ist § 21 Abs. 1 ZDF-StV zunächst insoweit, als der Anteil der unmittelbar als staatliche und staatsnahe Personen bestellten Mitglieder des Fernsehrats die verfassungsrechtlich erlaubte Grenze von einem Drittel übersteigt. Nach den dargelegten Maßstäben zählen hierzu die 16 Vertreter der Länder, die drei Vertreter des Bundes, die zwölf Vertreter der politischen Parteien und die drei Vertreter der Kommunen (vgl. § 21 Abs. 1 a, b, c, l ZDF-StV). Diese ergeben zusammen einen Anteil von rund 44 % der Mitglieder des Fernsehrats. Dies ist mit den dargelegten Anforderungen an eine staatsferne Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht vereinbar (BVerfG Urteil vom 25.03.2014 Az. 1 BvR 1/11 u. 1 BvR 4/11 Rdnr 90).
Anstatt die Normen wegen festgestellter Verfassungswidrigkeit für nichtig zu erklären, ist die Verfassungswidrigkeit für eine Übergangszeit hinzunehmen. Insoweit das BVerfG: Soweit die §§ 21 und 24 ZDF-StV mit der Verfassung nicht vereinbar sind, sind sie nicht für nichtig zu erklären, sondern ist nur ihre Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz festzustellen, verbunden mit der Anordnung, dass sie bis zu einer Neuregelung übergangsweise weiter angewendet werden dürfen (BVerfG Urteil vom 25.03.2014 Az. 1 BvR 1/11 u. 1 BvR 4/11 Rdnr 110).
Damit ist höchstrichterlich festgestellt, dass der vom BayVGH als besonderer, eine Zahlungsverpflichtung rechtfertigender Vorteil der Meinungsvielfalt durch Staatsferne (derzeit) gerade nicht gegeben ist.
Dazu die abweichende Meinung des Richters Paulus in BVerfG Urteil vom 25.03.2014 Az. 1 BvR 1/11 u. 1 BvR 4/11 Rdnr 116: Staatsfreiheit oder zumindest Staatsferne des öffentlich-rechtlichen Rundfunks stellt eine zentrale Bedingung für seine verfassungsrechtliche Zulässigkeit dar. Das öffentlich-rechtliche Fernsehen dient nicht der Verbreitung staatlicher Informationen, sondern dem Ausdruck der Vielfalt von Meinungen und der gesellschaftlichen Breite des Sendeangebots.
Und ungeachtet der Entscheidung und Auflagen des BVerfG hat der ZDF-Fernsehrat hat seit Anfang Juli 2014 ein neues Mitglied: den altgedienten SPD-Genossen und ehemaligen Minister Thomas Oppermann.
Obwohl das BVerfG gerade festgestellt hat, dass im Aufsichtsgremium des Zweiten Deutschen Fernsehens zu viele Vertreter von Staat und Parteien sitzen und der Politik verordnet worden war, die Staatsferne in den Öffentlich-Rechtlichen ausreichend zu gewährleisten und die Möglichkeit, politisch Einfluss auf Medien zu nehmen, zu verhindern, hat die SPD einmal mehr einen Politiker statt eines unabhängigen Fachmanns in das mächtige Fernsehgremium geschickt (Ulrike Märkel, "Staatsferne so nah – der „neue“ ZDF-Rundfunkrat", in Carta e.V.).
Das richtungweisende Urteil der Kollegen hätte dem ehemaligen Richter Oppermann nicht egal sein dürfen. Da er Mitglied des Wahlausschusses für die vom Bundestag zu berufenden Richter des Bundesverfassungsgerichtes ist, hätte man besonders große Sensibilität im Umgang mit der Forderung des Bundesverfassungsgerichtes nach einer Neuregelung erwartet. Aber offenbar war „Macht sichern“ wichtiger als “Meinungsvielfalt sichern” und Wegbereiter der demokratischeren Regelung zu sein (Ulrike Märkel, "Staatsferne so nah – der „neue“ ZDF-Rundfunkrat", in Carta e.V.).
Der Wille zur drastischen Reduzierung des Einflusses von Politik erscheint spätestens jetzt unglaubwürdig, dadurch wird das Vertrauen in die Unabhängigkeit des ZDF geschmälert.
Vertreter aus Parteien, wie zum Beispiel Landtags- und Europaabgeordnete und Minister a.D. finden sich aber nicht nur unter den Landesvertretern, sondern zusätzlich auch versteckt, beispielsweise im „Kessel Buntes“: in der Rubrik „Vertreter aus den Bereichen des Erziehungs- und Bildungswesens, der Wissenschaft, der Kunst, der Kultur, der Filmwirtschaft, der Freien Berufe, der Familienarbeit, des Kinderschutzes, der Jugendarbeit, des Verbraucherschutzes und des Tierschutzes“(Ulrike Märkel, "Staatsferne so nah – der „neue“ ZDF-Rundfunkrat", in Carta e.V.).
Das widerspricht eindeutig dem Urteil des BVerfG, das nicht nur vorsieht, dass der Anteil staatsnaher Mitglieder gesenkt werden muss, sondern auch, dass alle weiteren Mitglieder konsequent staatsfern sein sollen.
Hinzu kommt, dass die Vertreter der Exekutive auf die Auswahl der staatsfernen Mitglieder keinen bestimmenden Einfluss haben dürfen. Aber auch der wichtige Verwaltungsrat ist fast zur Hälfte politisch besetzt – was in der Vergangenheit zu Streit bei der Besetzung der Intendantenposten geführt hat, denn es wurde versucht, darüber politisch Einfluss zu gewinnen. Es kann nicht behauptet werden, es werde durch den Rat kein Einfluss auf die konkrete Programmgestaltung genommen. Spätestens bei der Intendantenwahl geht es sehr konkret um das Fernsehprogramm: Der Intendant leitet nicht nur die Geschäfte des ZDF, sondern ist explizit für die Programmgestaltung verantwortlich (Ulrike Märkel, "Staatsferne so nah – der „neue“ ZDF-Rundfunkrat", in Carta e.V.).
Und ausgerechnet eine Minderheitenpartei, die aus dem Bundestag bereits verschwunden ist, hat aktuell mit Rainer Brüderle, Bundesminister a.D., und dem kürzlich hinzugekommenen FDP-Bundesvorsitzenden Christian Lindner gleich zwei Plätze im mächtigen ZDF-Fernsehrat besetzt. Das passt nicht unbedingt zur liberalen Idee der Freiheit, zu der die Meinungsvielfalt gehört (Ulrike Märkel, "Staatsferne so nah – der „neue“ ZDF-Rundfunkrat", in Carta e.V.).
Auch die beiden großen Volkskirchen, die ohne Frage deutlich mehr Mitglieder als die schrumpfende FDP haben, sind mit zwei Sitzen im Fernsehrat bedacht (Ulrike Märkel, "Staatsferne so nah – der „neue“ ZDF-Rundfunkrat", in Carta e.V.).
Fakten zum angeblichen Vorteil "Quotenfreiheit":
Trotz des neuen Pflichtbeitrags finanzieren sich die öffentlich rechtlichen Sender parallel immer noch durch Vermietung von Werbezeiten.
Eigens dafür gegründete Marketingtochterfirmen (z.B. ARD Werbung Sales & Services, Frankfurt) arbeiten konstant an der Attraktivität der Sender für Sponsoring und Werbebeiträge und nutzen gesetzliche Grauzonen bis zu Formen der Schleichwerbung aus. So werden die Programme nach Quoten ausgerichtet und nach vermeintlichen Interessen kaufkräftiger Zielgruppen gestaltet. Dient die Quote offiziell vor allem der Ermittlung der Publikumsmeinung, erhöht sie konkret die Angebote und Preise von Werbebeiträgen. (Quelle: Susanne Dietrich. Struktur und Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. GRIN Verlag 2007).
Die bestehenden öffentlich-rechtlichen Fernsehsender sind alles andere als staatsfern, denn ihre Gremien sind parteipolitisch dominiert. Sie unterscheiden sich nicht mehr von privatwirtschaftlichen Akteuren, denn sie orientieren sich vornehmlich an der Einschaltquote. Strukturell wie inhaltlich erfüllen sie die verfassungsrechtlich vorgegebenen, eine Finanzierungslast legitimierenden medialen Interessen nicht.
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Also auch wenn ich mich kaum auskenne aber die Sache, daß der Rundfunkbeitrag wie eine Steuer daherkommt, nämlich politisch abgesegnet und Zahlzwang ist ja auch nicht durchgekommen.
Wie es aussieht interessiert unsere Richter ja nichtmal, daß von einzelnen die Grundrechte verletzt werden(Religion, Freiheitlichkeit, Menschenwürde).
Glaubt ihr wirklich daß es einen Richter gibt, der beim Lesen von so einer Begründung sich nicht ärgern würde, weil er lieber mit Rudi Dutschke im Wörlpool hocken würde statt so einer Klage stattgeben zu müssen ?
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Ich finde die Ausführungen von Greyhound sehr interessant und klar auf den Punkt gebracht.
Und damit wird auch der ohnehin fragwürdige "strukturelle Vorteil" haltlos.
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Interessante Meldung des Bundestages zum "ZDF-Urteil" des Bundesverfassungsgerichtes:
http://www.bundestag.de/presse/hib/2014_04/01/263120 (http://www.bundestag.de/presse/hib/2014_04/01/263120).
Zitat: "Einig waren sich die beiden Experten in der Bewertung des Urteils. Dieses habe die Bedeutung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks jetzt auch höchstrichterlich bestätigt. Das ZDF-Urteil müsse auch auf die ARD übertragen werden."
Weiteres Zitat: "Klar sei, dass die „Zeit der Erbhöfe“ in den Gremien abgelaufen sei." Heißt im Umkehrschluss: Bis 30. Juni 2015 gibt es die "Erbhöfe" mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit noch, also kein struktureller Vorteil der Meinungsvielfalt durch Staatsferne.
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Interessante Meldung des Bundestages zum "ZDF-Urteil" des Bundesverfassungsgerichtes:
http://www.bundestag.de/presse/hib/2014_04/01/263120 (http://www.bundestag.de/presse/hib/2014_04/01/263120).
Zitat: "Einig waren sich die beiden Experten in der Bewertung des Urteils. Dieses habe die Bedeutung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks jetzt auch höchstrichterlich bestätigt. Das ZDF-Urteil müsse auch auf die ARD übertragen werden."
Weiteres Zitat: "Klar sei, dass die „Zeit der Erbhöfe“ in den Gremien abgelaufen sei." Heißt im Umkehrschluss: Bis 30. Juni 2015 gibt es die "Erbhöfe" mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit noch, also kein struktureller Vorteil der Meinungsvielfalt durch Staatsferne.
Es zeigt auch deutlich, wie sehr sie von diesen Verfehlungen wissen, bis zum Urteil alles abstreiten und gegen den Bürger verteidigen. Erst nach dem Urteil drehen sie sich in ihrer Meinung um 180 Grad.
Schaut man sich die Begründungen der Richter in dem Urteil von München (Rossmann/Geuer) genauer an, so merkt man, dass diese nicht der modernen internationalen Medienlandschaft mit zig Programmen, inkl. Internetradio und Filmen auf Abruf, Rechnung tragen.
Die Urteile zeugen von der alten Sicht: Es gibt NUR die öffentlich-rechtlichen Programme und jeder muss sie einfach auf seinem Multifunktions-TV mit Internetanschluss sehen. Schließlich wollen die üppigen Zusatzrenten der ARD/ZDF gerettet werden. Die anderen Bürger müssen halt zusehen, wie sie finanziell mit weniger Geld zurechtkommen.
ARD - ZDF - GEZ - Was qualifiziert den öffentlich-rechtlichen Vorteil?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10287.msg70432.html#msg70432
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Meine Gedanken zum "Strukturellen Vorteil" in Verbindung mit den hier auch schon thematisierten propagandistischen Inhalten des ÖRR:
Durch die propagandistischen Inhalte amtlicher Nachrichtensendungen fällt der Vorteil nicht nur weg, er verkehrt sich ins Gegenteil.
Denn definitionsgemäß hat von Propaganda nur derjenige einen Vorteil, der sie verbreitet, nicht derjenige der sie empfängt.
Der Empfänger erleidet zielgerichtet einen Nachteil, da er durch bewusst eingesetzte Falschinformation, auch in Form von Halbwahrheiten, eine Sache unterstützt oder zu deren Mitläufer wird, gegen die er bei Sachkenntnis angegangen wäre.
Zur Methode gehört, dass sich der Propagandist dessen im Vorfeld bewusst ist, d.h. vorsätzlich handelt um zum Schaden des Empfängers einen Vorteil zu erlangen.
Da also der mittelbare Vorteil aufgrund meiner Belege zu einem unmittelbaren Nachteil wurde, ist er (der Vorteil) im Ergebnis nicht mehr gegeben.
Das klassische Junktim Nutzen/Vorteil durch Nutzung/Endgeräte, die bei mir nicht besteht und deren Unterstellung widerlegt werden kann, bleibt somit bestehen: Der Vorteil ist nur durch Endgeräte abschöpfbar, der Nutzen nur durch Nutzung gegeben.
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In BayVGH v. 15.05.2014 Az Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 Rdnr 80 wird unter Verweis auf die Gesetzesmaterialien zum RBStV LT-Drs. 16/7001 S. 11 zum Vorteil ausgeführt, der öffentlich-rechtliche Rundfunk fördere in besonderem Maße die Grundlagen der Informationsgesellschaft und leiste einen wichtigen Beitrag zur Integration und Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen. Aus diesem Grund sei grundsätzlich jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierungsverantwortung zu beteiligen.
Durch den Expansionswahn der ÖRR ist damit doch wohl auch jeder im Ausland gemeint, der sich, wenn auch unbewusst, im Einwirkungsbereich des ÖRR aufhält. Die Richter stellen hier, ebenfalls bewußt oder auch unbewußt, auf den Einwirkungsbereich des ÖRR und nicht auf den von mir nicht zu ermittelnden Geltungsbereich des Staatsvertragsgeflechts ab.
Da aber wohl kaum weder der Rentner in Marbella noch der spanische Bürger dieser Stadt, der ja ebenfalls sich im EINWIRKUNGS-Bereich befindet, sich in die Tasche fassen läßt, haben wir es erneut mit dem zu tun, was uns u. a. den ganzen Mist eingebrock hat: nämlich ein Vollzugsdefizit.
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Sehr interessante Abhandlung:
http://www.libmag.de/wp-content/uploads/2013/10/DSI-Sonderinf_Screen.pdf (http://www.libmag.de/wp-content/uploads/2013/10/DSI-Sonderinf_Screen.pdf)
Sehr interessant auch Seite 59:
Die Monopolkommission führt an, dass eine Höchstgrenze von einem Drittel an Regierungs- und Parlamentsvertretern als „verfassungsrechtlich tolerabel“ angesehen werden kann. Genau dem ist das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 25.03.2014 Az. 1 BvR 1/11 und 1 BvR 4/11 gefolgt.
Und jetzt bitte die weiteren Vorschläge der Monopolkommission in dieser Abhandlung lesen. Es besteht Hoffnung!
Daraus folgende Textvorschläge für weiteres Vorbringen:
Die Darstellung des Grundversorgungsbegriffs durch das Bundesverfassungsgericht ist für die Bestimmung und Funktion des öffentlich-rechtlichen Rundfunks von entscheidender Bedeutung
(Seite 32).
Das Bundesverfassungsgericht hat 1987 hierzu ein 3-Stufen-Modell formuliert. Neben Erreichbarkeit in der ersten Stufe soll darauf aufbauend auf der zweiten Stufe ein qualitativ hochwertiges Programm, dessen inhaltliche Standards dem öffentlich-rechtlichen Rundfunkauftrag entsprechen, gewährleistet werden. Letztlich wird auf der dritten Stufe die Sicherung gleichgewichtiger Vielfalt in der Darstellung der verschiedenen Meinungsrichtungen durch verfahrensrechtliche und organisatorische Vorkehrungen gefordert.
(Fußnote 63 auf Seite 32; BVerfGE 74, 297 „Baden-Württemberg-Beschluss)
- Ein qualitativ hochwertiges Programm wird durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht geboten.
- Eine Sicherung der Meinungsvielfalt durch Staatsferne wird gemäß der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25.03.2014 Az. 1 BvR 1/11 und 1 BvR 4/11 in verfassungswidriger Weise und trotz der höchstrichterlichen Entscheidung fortgesetzt (neues Mitglied ZDF-Fernsehrat seit Anfang Juli 2014 SPD-Genosse und ehemaliger Minister Thomas Oppermann) unterbunden.
Bis heute lässt das Bundesverfassungsgericht eine genaue Definition des Grundversorgungsauftrags vermissen.
(Seite 33, 50)
Auch der in §§ 11 und 19 des Rundfunkstaatsvertrags angeklungene Versuch, den Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu veranschaulichen, ist weder konkret noch praktikabel.
(Seite 50)
Neben Informations-, Bildungs- und Kulturprogrammen gehören nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts auch Unterhaltungs- und Sportformate zum klassischen Rundfunkauftrag. So sollen alle gesellschaftlich relevanten Themen und Meinungen nach außen transportiert werden. Demzufolge sollen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht nur informierend und bildend, sondern auch unterhaltend tätig sein. Während der Bildungs-, Kultur- und Informationsfunktion durchaus noch eine für politische Meinungs- und Willensbildung charakteristische Rolle beigemessen werden könnte, dürfte das Unterhaltungsangebot des verfassungsrechtlich geschützten Bereichs auf Akzeptanzprobleme stoßen.
(Seite 33/34)
Nach Analyse der KEF liegt die Prioritätensetzung – bezogen auf die kumulierten Selbstkosten – des Ersten Programms bei den TV-Programmressorts „Sport“, „Fernsehspiel“ und „Politik und Unterhaltung“. Bezogen auf die kumulierten Selbstkosten lag die Prioritätensetzung des ZDF-Hauptprogramms ebenfalls beim Programmbereich „Sport“.
(Seite 22)
Empirische Studien belegen, dass der Spartenanteil von Sport- und Jugendsendungen bei den Öffentlich-Rechtlichen im Vergleich zur privaten Konkurrenz relativ hoch ist, während die Informationsführerschaft der Öffentlich-Rechtlichen nicht zuletzt deswegen in Frage steht, weil viele Angebote in den späten Abend verschoben oder wiederholt ausgestrahlt werden.
(Seite 46/47)
Im siebenten Rundfunkurteil („Hessen-3-Beschluss“) vom Herbst 1992 bekräftigte das Bundesverfassungsgericht, dass sich der Umfang der finanziellen Gewährleistungspflicht nach den Programmen richtet, die der Funktion des öffentlich-rechtlichen Rundfunks entsprechen und zu ihrer Wahrnehmung erforderlich sind.
(Seite 35)
Da sich das Bundesverfassungsgericht bislang aber nur sehr allgemein zum Rundfunkauftrag der Öffentlich-Rechtlichen geäußert hat, fehlt bis heute ein rechtlicher Maßstab, um die Höhe und die Angemessenheit der zur Verfügung gestellten Mittel bewerten zu können.
(Seite 35)
Eine Konkretisierung und Neudefinition des Grundversorgungsauftrags erscheint vor diesem Hintergrund geboten. Andernfalls wird einer grenzenlosen Expansion der Öffentlich-Rechtlichen Tür und Tor geöffnet.
(Seiten 7, 51)
Eine Konkretisierung des öffentlich-rechtlichen Auftrags ist auch vor dem Hintergrund europarechtlicher Vorgaben erforderlich. Seit Anfang der 2000er Jahre beschäftigt sich auch die Europäische Kommission mit den Finanzierungsregelungen für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland. So standen die Gebührenfinanzierung und die kommerziellen Aktivitäten der öffentlich-rechtlichen Sender unter dem Verdacht, gegen das Beihilfeverbot des Art. 107 AEUV zu verstoßen. Obgleich die Kommission das entsprechende Verfahren in ihrer 2007er-Entscheidung einstellte, verwies sie zumindest darauf, dass die „geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen den öffentlich-rechtlichen Auftrag nicht ausreichend klar und präzise definieren".
(Seite 54)
Es müsste überzeugend und konkret dargelegt werden, welche positiven Wirkungen - und in welchem Ausmaß - von einem bestimmten Programm oder einer bestimmten Sendung ausgehen. Weiter müsste dargelegt und belegt werden, dass der breite privat organisierte Zeitungs- und Zeitschriftenmarkt sowie die zahlreichen privaten Online-Angebote gerade nicht ebenso zur politischen Information und soziokulturellen Bildung beitragen.
Solange nicht eine Konkretisierung des Grundversorgungsauftrages gegeben ist und weiter dargelegt und bewiesen ist, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk diesen Grundversorgungsauftrag erfüllt, und zwar NUR der öffentlich-rechtliche Rundfunk, ist nicht plausibel, warum ausgerechnet im Rundfunkbereich auf einen beitragsfinanzierten Ausnahmebereich der Berechtigung im Sinne des § 1 RBStV bestanden wird.
Soweit argumentiert wird, das kommerzielle Angebot an Rundfunkleistungen könne nicht gewährleisten, dass das Programmangebot den quantitativen und qualitativen Maßstäben entspricht, die aus Sicht der staatlichen Entscheidungsträger als „optimal erachtet“ werden und dies rechtfertige ein öffentlich-rechtliches Rundfunkangebot und eine entsprechende Gebühren- bzw. Beitragsfinanzierung ist dem entgegenzuhalten, dass sich die Programminhalte der öffentlich-rechtlichen und der privaten Rundfunkanbieter zunehmend ähneln. Siehe auch Monopolkommission(1997), S. 304:
„Die Angebotsentwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist gekennzeichnet durch eine Expansion des Programmvolumens im Hörfunk und Fernsehen mit einer deutlichen Tendenz zur Zielgruppen- bzw. Spartenorientierung, eine Steigerung der technischen Reichweite, eine schrittweise Umstellung auf digitale Technik verbunden mit der Bereitstellung multimedialer Zusatzangebote. Dabei ist eine zunehmende inhaltliche Überschneidung mit privaten Angeboten erkennbar ebenso wie eine Tendenz zu Kooperationen mit privaten Unternehmen.“ Siehe ferner ARD(2012b).
(Fußnote 89 auf Seite 42)
So war z. B. bei den öffentlich-rechtlichen Fernsehprogrammen zu beobachten, dass politische Magazine von der Hauptsendezeit in den späten Abend verschoben wurden, um Platz für Unterhaltungssendungen zu schaffen.
(Seite 43)
Es ist auch fraglich, ob das Rundfunkangebot unter einem wirtschaftlichen und sparsamen Mitteleinsatz erbracht wird.
Da der öffentlich-rechtliche Funktionsauftrag nicht genauer definiert ist, fehlt der KEF das grundlegende Kriterium für die Bewertung der Finanzbedarfe (Seite 36/37). Die Kompetenzen der KEF werden im Rundfunkstaatsvertrag und im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag geregelt. Ein Blick in den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag offenbart unmittelbar, dass die KEF und ihre Geschäftsstelle aus Rundfunkbeiträgen finanziert werden, wodurch die sachgerechte und unabhängige Prüfung des Finanzbedarfs in Frage stehen dürfte (Seite 55). Da die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten – wie jede mit einer staatlichen Einnahmegarantie ausgestattete Institution – ein Kompetenz- und Budgetausweitungsinteresse haben, dürften die Anreize einer kostenorientierten und sparsamen Wirtschaftsführung mehr als gering sein (Seite 58). Nach Schätzung der Sixt AG wird das neue Abrechnungssystem den Sendern pro Jahr gut 1,5 Milliarden Euro mehr einbringen.
(Seite 26)
Das jährliche Einsparpotenzial wird in der vorliegenden Studie auf einen mittleren dreistelligen Millionenbetrag geschätzt (Seite 8, 62 ff.). Unter den gegebenen rechtlichen Rahmenbedingungen und der Prämisse einer sehr vorsichtigen Bewertung, könnten jährlich mindestens rund 420 Mio. Euro eingespart werden. Hinzu kämen weitere Einsparpotenziale, die aufgrund von Intransparenzen derzeit nicht genau quantifiziert werden können. Als Größenordnung erscheint ein geschätztes Einsparpotenzial von 600 bis 650 Mio. Euro aber eine durchaus realistische Untergrenze zu sein.
(Seite 87)
Bereits bei der alten GEZ-Gebühr handelte es sich um eine vom tatsächlichen Rundfunkkonsum entkoppelte Zwangsgebühr. Mit der Umstellung auf eine geräteunabhängige Rundfunkpauschale werden jetzt auch die Bürger zur Rundfunkfinanzierung zwangsverpflichtet, die kein Rundfunkgerät besitzen, denen also die technische Voraussetzung zum Rundfunkkonsum fehlt. Da die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks weitestgehend erfolgsunabhängig ist, hat der Bürger über seine Nachfrage keinerlei Einfluss auf das Programmangebot. Im Extremfall muss die Zwangsabgabe also auch dann geleistet werden, wenn die individuelle Zahlungsbereitschaft für das öffentlich-rechtliche Programmangebot gleich null ist (Seite 47). Infolge der digitalen Signalübertragung ist es mittlerweile aber möglich, nicht-zahlungsbereite Rezipienten via Verschlüsselung vom Rundfunkkonsum auszuschließen.
(Seite 40)
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Kompliment, wirklich gut ausgearbeitet.
Jetzt müsste man es noch für die Klageerhebung aufbereiten.
Irgendwie muss man doch diesen Apparat zu Fall bringen!
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Vielleicht sollte hier nochmals die Definitionen der 3 Abgabenarten eingebracht werden:
Steuer: sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.
Gebühr: sind Zahlungen für besondere Leistungen einer öffentlichen Körperschaft oder für die (freiwillige oder erzwungene) Inanspruchnahme von öffentlichen Einrichtungen.
Beitrag: stellen einen Aufwandsersatz für die mögliche Inanspruchnahme einer konkreten Leistung einer öffentlichen Einrichtung dar.
Bei Steuern spielt die Nutzung öffentlicher Einrichtungen keine Rolle.
Bei Gebühren ist die tatsächliche Nutzung erforderlich.
Bei Beiträgen ist nur die Möglichkeit der Nutzung erforderlich.
Dieser besondere Vorteil wurde doch nur von den Gerichten aufgerufen,oder? Hab grad den Staatsvertrag nicht zur Hand, ob der Begriff Vorteil erwähnt wird. Wenn nun einer von uns vor Gericht beweisen kann, dass es keinen Vorteil gibt und der Richter ihm Recht gibt, dann könnte doch das Bundesverwaltungsgericht immer noch sagen: "Wir haben uns in der Vergangenheit geirrt, als wir das Wort Vorteil ins Spiel gebracht haben. Der Begriff Beitrag bleibt unberührt, da dieser nur bei der möglichen Inanspruchnahme einer konkreten Leistung einer öffentlichen Einrichtung erhoben wird. Wie es beim Rundfunkbeitrag der Fall ist."
Solange das Wort Vorteil nicht im Staatsvertrag erwähnt wird, ist es nur ein Fachgesimpel der Gerichte, um die Gründe der Bürger abzuschmettern.
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Da es sich wohl um einen Beitrag (Heisst ja auch "BS") handelt, ist nun doch die blosse Ermöglichung zur Nutzung ausreichend?!
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Da es sich wohl um einen Beitrag (Heisst ja auch "BS") handelt, ist nun doch die blosse Ermöglichung zur Nutzung ausreichend?!
Richtig.
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Da es sich wohl um einen Beitrag (Heisst ja auch "BS") handelt, ist nun doch die blosse Ermöglichung zur Nutzung ausreichend?!
Richtig.
Nein, nur teilweise richtig. Erforderlich ist die besondere Gegenleistung, wenn jeder sie nutzen kann ist sie nicht besonders.
"Beiträge werden als öffentlich-rechtliche Abgabe für die Bereitstellung einer besonderen Gegenleistung erhoben, nämlich dafür, dass die Möglichkeit der Benutzung besonderer Einrichtungen oder der Ausnutzung besonderer Vorteile zur Verfügung gestellt werden. Sie werden unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme der Leistung erhoben."
Creifelds Rechtswörterbuch, C.H. Beck'sche Verlagsbuchhandlung, München 1990, ISBN 3-406-33964-6
Edit "Bürger":
Quellenangabe nachreicht durch Ersteller. Danke!
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Da es sich wohl um einen Beitrag (Heisst ja auch "BS") handelt, ist nun doch die blosse Ermöglichung zur Nutzung ausreichend?!
Es ist aber nicht die Bezeichnung maßgeblich, sondern die tatsächliche Ausgestaltung.
Dieser besondere Vorteil wurde doch nur von den Gerichten aufgerufen,oder? Hab grad den Staatsvertrag nicht zur Hand, ob der Begriff Vorteil erwähnt wird. Wenn nun einer von uns vor Gericht beweisen kann, dass es keinen Vorteil gibt und der Richter ihm Recht gibt, dann könnte doch das Bundesverwaltungsgericht immer noch sagen: "Wir haben uns in der Vergangenheit geirrt, als wir das Wort Vorteil ins Spiel gebracht haben. Der Begriff Beitrag bleibt unberührt, da dieser nur bei der möglichen Inanspruchnahme einer konkreten Leistung einer öffentlichen Einrichtung erhoben wird. Wie es beim Rundfunkbeitrag der Fall ist."
Solange das Wort Vorteil nicht im Staatsvertrag erwähnt wird, ist es nur ein Fachgesimpel der Gerichte, um die Gründe der Bürger abzuschmettern.
Die fehlende Beschreibung des "Vorteils" im RBStV wurde bereits in einem der interessantesten Verfahren von Prof. Koblenzer behandelt...
Berichterstattung im Forum
VG Freiburg - 02.04.2014 - Verwaltungsklage, Prof. Dr. jur. Koblenzer (Gutachtenersteller + Fachmann!)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8639.msg62394.html#msg62394
Urteil Verwaltungsgericht Freiburg 06.09.2014 (02.04.2014) Az.: 2 K 1446/13
VerwG Freiburg – Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11087.0.html
Volltext
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=VG+Freiburg&Art=en&sid=22d68f41e8b31e73bb0cc920df6551ce&nr=18479&pos=0&anz=8
Es bestehen erhebliche Zweifel, ob der Rundfunkbeitrag innerhalb der nichtsteuerlichen Abgaben der besonderen Untergruppe der Verzugslasten bzw. des Beitrags zugeordnet werden kann.
...und wurde bereits im Eingansbeitrag dieses Threads erwähnt ;)
WEIS JEMAND, UM WAS FÜR VORTEIL HIER GEHT ???
Nein. Keiner von uns weiß das.
Und die wissen es offenbar auch nicht.
Daher ist auch das Musterverfahren am VG Freiburg so interessant...
Berichterstattung im Forum
VG Freiburg - 02.04.2014 - Verwaltungsklage, Prof. Dr. jur. Koblenzer (Gutachtenersteller + Fachmann!)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8639.msg62491.html#msg62491
Doch, jetzt wird´s doch nochmal spannend. Denn nach meinem Dafürhalten zieht jetzt Richter Bostedt einen Joker (für unsere Seite m.I.): Er möchte die jetzt etwas ausschweifende Debatte (m.I) auf die Kernfrage zurückführen (und ihr habt euch ja das Wort gemerkt, wie war´s nochmal? Ja, genau: die besondere Gegenleistung.) und fragt (mit Blickrichtung den SWR m.I): " Was qualifiziert denn nun den Vorteil?" Er habe sich dazu einmal den RGStV durchgelesen, aber er finde nichts. Es heiße lediglich: (und jetzt muss ich leider passen, welcher § das war/ist und ich weiß auch nicht, ob ich richtig zitiere, aber ihr wisst bestimmt, welche Stelle gemeint ist!) Der Wohnungsinhaber entrichtet den RB ... Nirgends stehe, für welche besondere Gegenleistung.
Weil es eine Frage war (Was qualifiziert denn nun den Vorteil?) und er zur Beklagten schaut, zücken die ihre RBStV, finden aber auch nichts, und jetzt Frau Heinze: "Ja, das stimmt, das steht nirgends." (Peinlich, peinlich! Da hat er sie sauber auflaufen lassen. m.I.)
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Mit diesem Artikel vom 4. Juli 2014 kann meines Erachtens gegen den angeblichen "strukturellen Vorteil in Form einer Demokratisierung der Gesellschaft" argumentiert werden.
Der Wert der Öffentlichkeit
Für eine Reform von Artikel 5
http://www.epd.de/fachdienst/fachdienst-medien/schwerpunktartikel/der-wert-der-%C3%B6ffentlichkeit
Der Autor Dr. Wolfgang Hagen ist aktuell Professor für Medienwissenschaft an der Leuphana Universität Lüneburg, er war langjährig beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk tätig und dort zuletzt Leiter der Abteilungen Kultur und Musik beim DeutschlandRadio.
Quelle: http://www.whagen.de/ADRESSE.HTM
">Die Öffentlichkeit< gibt es nicht mehr. Die Massenmedien verlieren an Verbreitung und Resonanz, und im Internet bilden sich zahlreiche neue Öffentlichkeiten heraus, die jedoch nicht mehr die Funktion erfüllen, die große Zeitungen oder das Fernsehen früher erfüllten ... Angesichts des Medienwandels durch die Digitalisierung müsse der öffentlich-rechliche Auftrag neu formuliert werden"
"Je klarer die Finanzierung von ARD, ZDF und Deutschlandradio durch einen fast schon unheimlich breiten Konsens politisch abgesichert erscheint, umso weniger haben die Öffentlich-Rechtlichen Antworten gefunden auf die vier Grundfragen ihrer gegenwärtigen Existenz:
Erstens der "Generationenabriss": Alle großen TV-Programme von ARD & ZDF sind überaltert.
Zweitens die heraufziehende "Mehrheitskrise": Erhebliche Teile der Bevölkerung sind inzwischen nur noch durch private Medien sozialisiert und bilden eine wachsende Wählerkohorte, die für das öffentlich-rechtliche System im Zweifel nicht einstehen wird.
Drittens der Netz-Attentismus: ARD, ZDF und Deutschlandradio finden keinen erfolgreichen Weg in das, was sie die digitale Online-Welt nennen, also in das mediale Netzwerk aus Netzwerken, das dabei ist, eine völlig neue Medienwelt zu schaffen.
Und viertens (und hier kommt Hanfeld selbst ins Spiel) die "Pressekrise": Tageszeitungen haben kaum noch jüngere Leser, verlieren an Reichweite und noch mehr im Anzeigenmarkt; im Ergebnis werden Presse-Redaktionen fusioniert, ausgedünnt oder ganz aufgelöst. Damit entfallen auch Kompetenzen und Diskursräume, die Voraussetzung für eine Debatte über die Entwicklung des Rundfunksystems im digitalen Zeitalter sind."
Im ersten Rundfunkurteil des BVerfG, das den Anfang für die Dominanz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in der Bundesrepublik setzte, wurde die Funktion des Rundfunks als "Massenkommunikationsmittel" hervorgehoben.
Albrecht Hesse (Justitiar und stellvertretender Intendant des Bayerischen Rundfunks, Sohn des Verfassungsrichters Konrad Hesse, Berichterstatter aller Rundfunkurteile des Gerichts zwischen 1975 und 1987) habe jüngst in Tutzing geäußert, derzeit finde der Medienkonsum noch zu 80 Prozent in den klassischen Medien, zu 20 Prozent im Internet statt.
Durch die vordringenden Neuen Medien (insoweit unbestritten, die Medienkonvergenz hat ja gerade angeblich die Neuordnung der Finanzierung erforderlich gemacht) zerfalle die "Öffentlichkeit" unserer Gesellschaft zeitlich und räumlich in viele kleine Teil-Öffentlichkeiten. Dies laufe darauf hinaus, dass "die Gesellschaft" selbst kein vollständiges System mehr ist.
In der digitalen Kultur der Netzwelten tendierten die "User"-Individuen dazu, in einer Art Selbst-Politik sich in schwachen, aber hoch quantitativen, globalisierten und markttechnisch effektiven Bindungen zu verknüpfen, und sie schaffen dabei, weitgehend unmerklich, "die Gesellschaft" weitgehend ab.
Mit anderen Worten: 20 Prozent der Medienkonsumenten sind nicht mehr Teil einer "Gesamtgesellschaft".
Schlussfolgerung daraus: Der öffentlich-rechtliche Rundfunk kann auf diese 20 Prozent Medienkonsumenten keinen Einfluss in Form eines "strukturellen Vorteils durch Demokratisierung >der Gesellschaft<" ausüben, welcher sich individuell verwirklichen könnte.
"Diese neue Sozialstruktur hat völlig andere Facetten. Sie überlagert und unterläuft die schwächer werdende klassische Öffentlichkeit, ohne sie in wesentlichen Punkten ersetzen zu können (oder zu wollen). Sie hat keine raumzeitlich einheitlichen Oberflächen mehr (wie die "Geräte" und gedruckten Blätter es waren); und sie hat auch keine einheitlichen Themen mehr, wie sie beispielsweise die Massenmedien qua "Aktualität" durch ihre Nachrichten und ihre Programme setzen. [...] Schon dieser kurze Aufriss zeigt, dass es an der gegebenen Sachlage völlig vorbeigeht, dieses neue digitale Geschehen im Netz, wie es Exverfassungsrichter Hans Jürgen Papier immer wieder tut, "Rundfunk" oder auch nur "rundfunkähnlich" zu nennen. Das Internet, so paradox es klingt, ist kein Massenmedium. Es erreicht zwar weltweit riesige Menschenmassen wie kein Medium zuvor, aber es hat keine "Publizität" im klassischen Sinn, weil die Zugänglichkeit der Inhalte entweder auf Vorkenntnis, auf Links aus einer "losen" Gemeinschaft von "Freunden" (anderen NutzerInnen), auf "Adds" oder auf ausgetüftelten Algorithmen einer Suchmaschine basiert. [...] Das massenmediale Gedächtnis der Zeitungen und der klassischen elektronischen Medien hält mit den kommunikativen Ausdifferenzierungen, Beschleunigungen und Informationszuwächsen in der globalisierten Welt nicht mehr Schritt. Dieser Trend ist mit Zahlen belegbar: Nutzte noch 2007 nur jeder Zehnte hierzulande das Internet als seine Informationsquelle für das aktuelle Geschehen, so war es 2012 schon jeder Fünfte. Lasen 1974 noch zwei Drittel aller Bundesbürger täglich eine Zeitung, war es 2010 nicht einmal mehr die Hälfte. [...] Bezieht man diese Phänomene nun auf die Intentionen der Pressefreiheitsregelung in Artikel 5 GG, so kommt man um wichtige Folgerungen nicht herum. Die bisherige Rechtsprechung versteht diesen Artikel so, dass mit ihm der Rundfunk "gewährleistet" wird und der Presse als Institution Abwehrrechte gegenüber Staatseingriffen zustehen. Wenn nun aber erkennbar ist, dass die gedruckte Presse dramatisch verliert und mit ihr ein Teil der Pressefreiheit schrumpft; und dass auch Radio- und auch Fernsehmärkte an Bedeutung verlieren; und dass dies nicht konjunkturellen Schwankungen geschuldet ist, sondern auf eine fundamentale Krise deutet, die in einem tiefen medialen Umbruch der Gesellschaft liegt, so führt aus meiner Sicht kein Weg daran vorbei, Artikel 5 des Grundgesetzes auf diese neuen Gegebenheiten anzupassen, die 1949 niemand vorhersehen konnte. [...] Artikel 5 des Grundgesetzes regelt die Meinungsfreiheit aktiv. Objektiv gesehen ist diese staatlich gewährleistete Pressefreiheit gewiss ein hoher "Public Value". Medienfreiheit ist von unverzichtbarem Wert, wenn man an einem europäischen Modell von Gesellschaft festhalten will. Obsolet geworden allerdings ist die Beschränkung dieses Wertes auf eine objektivrechtliche Gewährleistung von Rundfunk in behördenähnlicher Form. In dieser Gestalt wird der "Public Value" einer neuen Medienfreiheit keine Akzeptanz finden, ohne die er aber keine Zukunft hat."