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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: rundfunkverweigerer am 16. Juli 2014, 14:33

Titel: Neuer Beitragsbescheid=zusätzliche Mahngebühr?
Beitrag von: rundfunkverweigerer am 16. Juli 2014, 14:33
Hallo,

gesetzt den Fall, Person A habe nach den üblichen Bettel- und Mahnbriefen schließlich einen Beitragsbescheid erhalten, diesem widersprochen (Eingang bestätigt) und habe nun einen weiteren Beitragsbescheid erhalten, in dem u.a. weiter 8,- Mahngebühr gefordert werden:

Gilt der Beitragsbescheid als Mahnung?

Sind Mahngebühren, welche das Briefporto derart übersteigen, überhaupt zulässig? (vor Jahren ging die Rechtsprechung dahin, dass dies -äh- gegen die guten Sitten verstoße? (mir fällt der korrekte juristische Begriff einfach nicht mehr ein) und daher nicht durchsetzbar sei. Ich habe damals eine Mahngebühr (5,-) der sehr habgierigen und trickreichen Stadtwerke auf diese Art abgelehnt, das Briefporto aber angeboten und sie haben sogar darauf verzichtet.)

Wie sollte A reagieren?
 
Titel: Re: Neuer Beitragsbescheid=zusätzliche Mahngebühr?
Beitrag von: KR23 am 16. Mai 2019, 17:32
Person K. bekommt auch jedes Quartal für das vorherige einen Säumniszuschlag von 8 Euro auf gebrumt der er nicht zahlt. Im Kontoauszug auf dem Festsetzungbescheid der erst 14 Tage nach Ablauf des Quatrals kommt steht dann Festgesetzter Betrag 60,50  weiter oben dann offener Gesamtbetrag 76,50  (+16 Euro für die letzten Quatrale)
Warum werden die Säumniszuschläge nicht einzeln aufgeführt? Ist das rechtens.
Mit Beschluss vom 01.08.2018 in 4 B 46/18 sind ja Mahngebühren nicht vollsteckbar. In meiner Schlußformel  des Festsetzungsbescheides steht aber nicht  „Ihr Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio" sonder Mit freundlichen Grüßen XXX Rundfunk , Rückseite Rechtsbehelfsbelehrung
Titel: Re: Neuer Beitragsbescheid=zusätzliche Mahngebühr?
Beitrag von: GesamtSchuldner am 19. Mai 2019, 18:21
Säumniszuschläge sind keine Mahngebühren, so dass die dazu entwickelte Rechtsprechung nicht angewandt werden kann.

Sie beruhen auf einer gesetzlichen Grundlage (z.B. bei Steuern in der Abgabenordnung) bzw. hier auf einer Satzung der jeweiligen Rundfunkanstalt. Sie sollen den Zahlungspflichtigen dazu anhalten, pünktlich zu zahlen.

Wer seine Steuern nicht rechtzeitig zahlt, muss z.B. für jeden angefangenen Monat der Säumnis 1% des auf volle 50 Euro abgerundeten rückständigen Betrags zahlen. Das kann über einen längeren Zeitraum schon ganz schön ins Geld gehen, ist bei kurzen Zeiträumen aber natürlich günstiger als die 8€ im Rundfunkbeitragsrecht, die sich auch bei längerer Nichtzahlung nicht mehr erhöhen.

Problematisch ist diese Regelung dann, wenn z.B. für einen kurzen Zeitraum streitig ist, ob eine Beitragspflicht besteht, der Bürger danach aber regelmäßig zahlt: das würde vom BS dann so verbucht, dass jedes Quartal neu eine Rückstand von z.B. 17,50 entsteht, für den dann jeweils ein neuer Säumniszuschlag 8€ berechnet wird. Das sind dann schon 32€ im Jahr, was einem Zinssatz von 183% entspricht.

Es gibt aber auch Gerichtsurteile, die von den LRA verlangen, dass sie rückständige Beiträge in einem Bescheid festsetzen, dass es also nicht durch eine willkürliche Stückelung zu einer Häufung von Säumniszuschlägen kommt.