gez-boykott.de::Forum
"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: bfrancesco am 10. Juli 2014, 17:15
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Hallo, Person A zieht am 01.2013 zu Person B. Person B zahlt bereits GEZ. Person A zahlte bis ende 2012. Person A bekommt seit dem 04.2014 Briefe mit Zahlungsaufforderung. Sie wollen also von Person A ab dem 01.01.2013 bis 01.05.2014 Geld haben, obwohl Person B bereits zahlt. Was soll Person A tun? Muss Person A zahlen? Anmeldebestätigung ist vorhanden.
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Person A soll eine Antwort schreiben, dass Person B für die Wohnung bereits zahlt (Beitragsnummer von Person B im Brief angeben); Die Zahlungsforderungen sind somit unbegründet.
Es sei denn, Person A ist noch woanders gemeldet, ansonsten ist es ein klassischer Fall, dürfte also kein Problen sein.
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Hallo, vielen dank für die antwort. Habe ich schon öfters getan, trotzdem kam als Antwort dass eine rückwirkende Abmeldung nicht möglich ist. Ok verstanden, aber warum muss ich dann zahlen wenn Person B bereits für die Wohnung bezahlt hat? Habe bis jetzt, jedes Brief widerrufen. Ich zahl nix.
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Hat Person A das dafür vorgesehene Formblatt verwendet oder wurde formlos an BS mitgeteilt, dass Person B bezahlt? Denn dass BS die Briefe nicht liest, ist allgemeinwissen.
Vorgehensweise: Formblatt ausfüllen, abschicken. Bei Erhalt eines Beitragsbescheids widersprechen, weil Person B Beitragszahler ist. Ansonsten nur auf Rechtsbehelfsbelehrungen reagieren, die Infobriefe brauchen nicht beachtet werden. Irgendwann, bevor es zur Klage kommt, könnte ein BS-Sachbearbeiter doch noch auf die absurde Idee kommen und prüfen, was da los ist (meistens sind das die Praktikanten, die stellen noch Fragen). Dann hat sich das Problem gelöst. Denn BS hat in diesem Fall keine Möglichkeit, Geld zu fordern, auch nicht rückwirkend, das gibt das Gesetz nicht her.
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Ja, Person A hat das dafür vorgesehene Formblatt verwendet und Ordnungsgemäß ausgefüllt. Ok, vielen dank für die weiteren Tipps.
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In diesem Fall passt die Antwort des BS sogar.
A hätte als Beitragszahler den Umzug melden müssen (und sich bei dieser Gelegenheit unter Verweis auf B abmelden können).
Da er das nicht getan hat, bleibt er bis zur Abmeldung weiter zahlungspflichtig.
Ob man aus dieser Doppelbelastung im Widerspruchsverfahren rauskommt, weiß ich nicht. Doch, sollte möglich sein nach § 14 Abs. 5 RBStV.