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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: Asterix am 04. Juli 2014, 18:32
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Guten Tag liebe Leute,
was haltet ihr von folgendem Vorgehen:
A und B wohnen gemeinsam in Wohnung Z und sind seid schon lange überzeugte Fernsehverweigerer . Nun bekommen beide Post vom BS mit der besagten Zwangsanmeldung mit der Bekantgabe des jeweiligen Beitragskontos. Dabei ist ein wieder ein Antwortbogen mit der Option (Ich zahle nicht weil) " [ ] Ein Mitbewohner ist bereits unter der Teilnehmernummer ___________ angemeldet ist".
Nun kam mir die Idee, A+B könnten (statt des hier vorgeschlagenen Abwartens auf den rechsverbindlichen Bescheid) einfach beide Antwortbögen zurückschicken und gegenseitig die jeweilige KontoNr des Anderen einzutragen.
Was haltet ihr von der Idee? Was wird wohl als Reaktion der BS zu erwarten sein?
Vielen Dank für eure Stellungnahme!
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Ich vermute, daß wenn beide sich totstellen, nie ein Beitragsbescheid kommen wird, weil das dann rechtswidrig wäre. Könnte natürlich sein, daß die Jungs ne Lostrommel haben, und dann nur einem einen Bescheid an den Hals heften.
In diesem Forum habe ich mit beschriebener Konstellation unter den Umständen des Totstellens von beiden noch nicht gelesen, daß beide einen Bescheid bekommen hätten.
Und selbst wenn, einer von beiden wäre offensichtlich unrechtmäßig, auch wenn wir den Rundfunkzahlvertrag anerkennen würden.
Der Widerspruchsgrund wäre also, daß für den Haushalt bereits ein Bescheid ergegangen ist und damit die Forderung unzulässig. A und B schreiben jeweils dasselbe, dann sieht man weiter, falls man doch klagen muß: Mindestens einer von beiden wird ausnahmsweise die Klage tatsächlich gewinnen.
Zeit wurde auch noch gewonnen, bis sich Politik oder Bundesverfassungsgericht der Sache angenommen haben.
Problem ist wohl, daß nicht sicher ist, ob tatsächlich beide Bescheide innerhalb der Widerspruchsfrist des ersten ergehen, dann muß der erste eben eine andere Widerspruchsbegründung schreiben...
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@ Zeitungsbezahler:
Doch, soll schon vorgekommen sein. Siehe post #60
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8273.60.html (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8273.60.html)
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Die Frage ist: Was passiert bei einem "deadlock", d.h. Wenn die Bewohner sich nicht einigen, beide verweisen auf den jeweils anderen? Wird der Beitrag dann geteilt, werden beide eingesperrt bis einer weint? Das muss doch irgendwogeregelt sein.
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Ich sehe das Risiko, das eine rückwirkende Befreiung nicht möglich ist, d.h. ab dem Tag, ab dem einer der beiden erklärt, das jemand in der Wohnung schon zahlt, muss dieser Eine nicht mehr die weit über 20 Millionen TÄGLICHE! ÖR Einnahmen (plus mehrere Millionen Werbeeinnahmen TÄGLICH :-( mitfinanzieren. Bis dahin möglicherweise, dank pseudolegalisierendem Ermächtigungsgesetz namens "Staatsvertrag" schon.
Solche Unrechts-Regeln entstehen und können dann tatsächlich angewendet werden, wenn Verfassungsrichter und Politiker gekauft werden und einem Großteil der Deutschen diese abgezockten unglaublichen Unsummen (inkl. Werbeeinnahmen geht es mittlerweile um mindestens 25 Millionen Euro TAG FÜR TAG!) gar nicht bewusst sind. (7,5 Milliarden:365 Tage=20,5 Millionen) Ich glaube, die 7,5 Milliarden sind mittlerweile gar nicht mehr aktuell. Es gibt eine Berechnung, die davon ausgeht, dass ARD und ZDF bis Ende 2016 noch viel mehr Mittel zufließen werden als bislang gedacht - bis zu 3,2 Milliarden Euro mehr...naja, da werden bestimmt noch ein paar weitere Sender erfunden, Kochshows produziert und Internetdienste zwangsangeboten.
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Hallo liebe Community,
erstmal grosses Lob an dieses Forum, ich hoffe es wächst fröhlich weiter bis die GEZ (oder wie auch immer sie sich jetzt nennen mögen) untergeht. Ich lese hier schon fleissig mit, seitdem ich den ersten Brief der BS bekomen habe. Aufgrund dieses Beitrags hier habe ich mich registriert, da ich in selbiger Situation bin.
Nur mit einem Unterschied:
Person A ist bereits mit fünfstelliger Summe verschuldet und ist somit zahlungsunfähig. Person A ist also sowieso alles egal ;)
Was würdet ihr so einer Konstellation raten? A einfach anmelden lassen, damit B darauf verweisen kann?
Danke für eure Antworten und macht weiter so !! Ihr seid Klasse!!
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Hallo Tabularasa,
ich sage erst mal "herzlich Willkommen", auch wenn ich nicht gerade zu den Senjoren hier zähle (#)
Nach allem, was ich bisher gelesen habe, würde in deinem Beispielhaushalt Person A einfach still halten und auf denBeitragbescheid wie hier vorgeschlagen mit Widerspuch und Klage reagieren. Hier könnte ggfls. sogar Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen werden und dann das ganze Programm mit einem kompetenten Anwalt bis zum BVG durchziehen. Hierbei würde sich dann wohl auch der Insolvenzverwalter (falls es diesen schon gibt) einschalten.
Person B bringt sich ganz simpel mit dem Verweis auf das Konto von A aus der Schusslinie. :P
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Hi Asterix,
danke für die rasche Antwort. So ungefähr dachte ich mir das auch schon. Aber erstmal auf Beitragsbescheid warten.
Dann ist danach allerdings noch das Problem mit einem "kompetenten" Anwalt diesen Weg zu bestreiten. Gibts irgendwo eine Liste von Anwälten, möglichst nach PLZ sortiert, die für so einen Klageweg in Betracht kommen?
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Die Frage ist: Was passiert bei einem "deadlock", d.h. Wenn die Bewohner sich nicht einigen, beide verweisen auf den jeweils anderen? Wird der Beitrag dann geteilt, werden beide eingesperrt bis einer weint? Das muss doch irgendwogeregelt sein.
Genau das ist eben nicht geregelt, und sollte von daher unbedingt mal ausprobiert werden!
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Hallo liebe Community,
erstmal grosses Lob an dieses Forum, ich hoffe es wächst fröhlich weiter bis die GEZ (oder wie auch immer sie sich jetzt nennen mögen) untergeht. Ich lese hier schon fleissig mit, seitdem ich den ersten Brief der BS bekomen habe. Aufgrund dieses Beitrags hier habe ich mich registriert, da ich in selbiger Situation bin.
Nur mit einem Unterschied:
Person A ist bereits mit fünfstelliger Summe verschuldet und ist somit zahlungsunfähig. Person A ist also sowieso alles egal ;)
Was würdet ihr so einer Konstellation raten? A einfach anmelden lassen, damit B darauf verweisen kann?
Danke für eure Antworten und macht weiter so !! Ihr seid Klasse!!
Das wird leider nicht funktionieren, da alle in Frage kommenden Beitragsschuldner gesamtschuldnerisch haften, siehe §2 (3) RBStV. Wenn bei dir nichts zu holen ist, hält man sich eben an den Anderen...
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@Lichtgrün:
An die gesamtschuldernischen Haftung habe ich auch schon gedacht. Aber ich weiß nicht, ob die BS sich das so leicht machen kann. Die können den Betrag ja nicht zweimal fordern. Ausserdem ist es ja keine privatrechtliche Forderung. Das Procedere der BS z.Z. ist ja, dass die Mitbewohner selber entscheiden, welches Beitragskonto gelten soll. Ich denke, man könnte zumindest versuchen, der BS das in einem Verfahren ans Zeug zu flicken.
Wenn nun, wie in Tabularasas Beispiel Die Mitbewohner entscheiden, dass das Konto des insolventen Mitbewohners gelten soll, wird die BS wohl zunächst versuchen müssen, sich das Geld dort auch zu holen. Auf diesem Weg kann dann dieser dann den ganzen Klageweg gehen mit dem Einklagen seiner Grundrechte. Erst wenn dieser Weg ausgeschöfpft ist, kann die BS dann m.E. auf den solventen Mitbewohner zurückgreifen.
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@Tabularasa:
Die "Anwaltsliste wäre eine lohnenswerte Aufgabe. Falls es die noch nicht gibt, (was wahrseinlich so ist) kann ja vielleicht jemand mal ein bischen Googeln oder bei Rech123 nachschauen, ein Paar Kontakte aufbauen und dann hier mal eine Liste veröffentlichen mit Anwälten, die bereit sind sich hier einzuarbeiten und diesen Widerstand mitzutragen. Viele Hände machen der Arbeit bald ein Ende.
Aber hiermit sind wie in diesem Thread eindeutig off Topic. Vieleicht magst du das Thema "Anwaltsliste" mal unter "Aktionen" erstellen?
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Die Frage ist: Was passiert bei einem "deadlock", d.h. Wenn die Bewohner sich nicht einigen, beide verweisen auf den jeweils anderen? Wird der Beitrag dann geteilt, werden beide eingesperrt bis einer weint? Das muss doch irgendwogeregelt sein.
Genau das ist eben nicht geregelt, und sollte von daher unbedingt mal ausprobiert werden!
Das ist geregelt.
Laut RBStV handelt es sich um eine Gesamtschuldnerschaft im Sinne des § 44 AO. Und die führt dazu, dass von beiden der gesamte Beitrag verlangt werden kann. Notfalls per Zwangsvollstreckung. Dann allerdings kann jeder beantragen, dass bei ihm nur die Hälfte vollstreckt wird (§ 268 AO).
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Was ist, wenn Person A alleine wohnt und in der Verbraucherinsolvenz ist? Selbst bei einer Zwangsvollstreckung wäre doch hier nichts zu holen, wenn Person A nicht gerade Goldbarren zuhause rumliegen hat. Der pfändbare Teil des Einkommens wird an den Treuhänder abgeführt, somit bliebe nur der unpfändbare Teil übrig, auf den der Vollstreckungsbeamte keinen Zugriff hat. Somit wäre er zumindest bis zum Ende der Insolvenz vorm Beitragsservice sicher.
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Was ist, wenn Person A alleine wohnt und in der Verbraucherinsolvenz ist? Selbst bei einer Zwangsvollstreckung wäre doch hier nichts zu holen, wenn Person A nicht gerade Goldbarren zuhause rumliegen hat. Der pfändbare Teil des Einkommens wird an den Treuhänder abgeführt, somit bliebe nur der unpfändbare Teil übrig, auf den der Vollstreckungsbeamte keinen Zugriff hat.
Richtig.
Somit wäre er zumindest bis zum Ende der Insolvenz vorm Beitragsservice sicher.
Hmm nicht ganz. Sobald die Insolvenz beginnt bist du schuldenfrei. Das heisst aber das in den 6 Jahren oder wie lange die Insolvenz geht alle laufenden Kosten bezahlt werden müssen. Das hesist auch Gebühren des BS (Nach $ 44 AO sind es ja Steuern!) müssen, sofern du angemeldet bist, während der Insolvenz bezahlt werden. Andernfalls häuft sich wieder n Schuldenberg an...Aufpassen! Notfalls bei der Schuldnerberatung noch mal nachfragen..
@Asterix: Ja das mit der Anwaltsliste werde ich mal in Angriff nehmen.
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Ist schon klar, daß die laufenden Kosten auch in der Insolvenz bezahlt wenden müßen. Es ging nur darum, daß Person A keinen Rundfunkbeitrag bezahlt, weil er das nicht einsieht und auch kein Geld dafür hat und deshalb wegen einer Insolvenz für den Beitragsservice nichts zu holen ist, solange die Insolvenz läuft. Daß sich dann in den Augen des Beitragsservice die Forderung ansammelt, ist klar.
Das wäre aber auch ohne Insolvenz der Fall, wenn Person A auf Zahlungsverweigerung macht. Nur ohne Insolvenz könnte der Vollstreckungsbeamte jederzeit z. B. eine Lohnpfändung durchführen, was in der Insolvenz nicht geht.
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@Lichtgrün:
An die gesamtschuldernischen Haftung habe ich auch schon gedacht. Aber ich weiß nicht, ob die BS sich das so leicht machen kann. Die können den Betrag ja nicht zweimal fordern. Ausserdem ist es ja keine privatrechtliche Forderung. Das Procedere der BS z.Z. ist ja, dass die Mitbewohner selber entscheiden, welches Beitragskonto gelten soll. Ich denke, man könnte zumindest versuchen, der BS das in einem Verfahren ans Zeug zu flicken.
Wenn nun, wie in Tabularasas Beispiel Die Mitbewohner entscheiden, dass das Konto des insolventen Mitbewohners gelten soll, wird die BS wohl zunächst versuchen müssen, sich das Geld dort auch zu holen. Auf diesem Weg kann dann dieser dann den ganzen Klageweg gehen mit dem Einklagen seiner Grundrechte. Erst wenn dieser Weg ausgeschöfpft ist, kann die BS dann m.E. auf den solventen Mitbewohner zurückgreifen.
Wenn es erstmal nur darum geht Zeit zu schinden, kannst du das natürlich versuchen.
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Die Frage ist: Was passiert bei einem "deadlock", d.h. Wenn die Bewohner sich nicht einigen, beide verweisen auf den jeweils anderen? Wird der Beitrag dann geteilt, werden beide eingesperrt bis einer weint? Das muss doch irgendwogeregelt sein.
Genau das ist eben nicht geregelt, und sollte von daher unbedingt mal ausprobiert werden!
Das ist geregelt.
Laut RBStV handelt es sich um eine Gesamtschuldnerschaft im Sinne des § 44 AO. Und die führt dazu, dass von beiden der gesamte Beitrag verlangt werden kann. Notfalls per Zwangsvollstreckung. Dann allerdings kann jeder beantragen, dass bei ihm nur die Hälfte vollstreckt wird (§ 268 AO).
Die gesamtschulderische Haftung besteht zwar im Sinne, (und nicht gemäß) des §44 AO, das heisst aber nicht, dass die gesamte AO zur Anwendung gebracht werden kann. §268ff. bezieht sich auf die Aufteilung gemeinsamer Steuerschulden, die nachträglich bei einer Vollstreckung im Wege der Einzelveranlagung wieder aufgeteilt werden kann. Es geht also in der AO im wesentlichen um Steuern, aber das ist der RB ja angeblich nicht...
Meines Wissens akzeptiert der BS keine 0,x Beitragssätze (vergleichbar mit der Einzelveranlagung), sondern nur den ganzen pro Haushalt. Genau das ist doch das Problem, einer muss zahlen und der Beitragsservice nötigt die Leute dazu, dass einer sich opfert. Der hätte dann zumindest moralisch den Anspruch, dass die Anderen ihren Anteil an ihn zahlen. Was aber, wenn die das nicht tun? Hätte der Zahler dann überhaupt einen Rechtsanspruch den Anderen gegenüber den er auch zivilrechtlich durchsetzen könnte?
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Die gesamtschulderische Haftung besteht zwar im Sinne, (und nicht gemäß) des §44 AO, das heisst aber nicht, dass die gesamte AO zur Anwendung gebracht werden kann. §268ff. bezieht sich auf die Aufteilung gemeinsamer Steuerschulden, die nachträglich bei einer Vollstreckung im Wege der Einzelveranlagung wieder aufgeteilt werden kann. Es geht also in der AO im wesentlichen um Steuern, aber das ist der RB ja angeblich nicht...
Der § 44 verweist aber gerade auf §§ 268ff.
Wenn die für Rundfunkbeiträge nicht gelten sollten, hätte man in den RBStV statt §44 AO auch § 421 BGB reinschreiben können. Ich nehme darum an, dass man die gleichen Vollstreckungsregeln wie für Steuern haben wollte.
Meines Wissens akzeptiert der BS keine 0,x Beitragssätze (vergleichbar mit der Einzelveranlagung), sondern nur den ganzen pro Haushalt.
Normalerweise muss er das auch nicht. Allerdings scheinen im Vollstreckungsfall andere Regeln zu gelten.
Genau das ist doch das Problem, einer muss zahlen und der Beitragsservice nötigt die Leute dazu, dass einer sich opfert. Der hätte dann zumindest moralisch den Anspruch, dass die Anderen ihren Anteil an ihn zahlen. Was aber, wenn die das nicht tun? Hätte der Zahler dann überhaupt einen Rechtsanspruch den Anderen gegenüber den er auch zivilrechtlich durchsetzen könnte?
Der folgt aus § 426 BGB.