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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: cArfanatics am 02. Juli 2014, 10:45
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Hallo Leute,
habe viel bei euch gelesen und viele Infos gefunden, aber komm noch nicht ganz weiter um person A irgendwie zu helfen :-\ Habe mal alles so gut ich konnte aufgeschrieben:
Person A hat im April/Mai die ersten zwei Schreiben des Beitragsservice bekommen. Das erste vom 17.04.2014 und das zweite vom 19.05.2014. Person A hat gesehen, dass die Briefe Infopost sind und hat diese nur aus reiner Neugier geöffnet. Erster Brief vom 17.04.2014 „…Auf Basis gesetzlicher Bestimmungen haben wir die Adressdaten der Einwohnermeldeämter mit den bei uns angemeldeten Beitragszahlern abgeglichen. Unter Ihrem Namen konnten wir für diese Wohnung kein Beitragskonto finden. Wir bitten Sie zu prüfen: Zahlen Sie oder eine Mitbewohnerin bzw. ein Mitbewohner bereits den Rundfunkbeitrag für diese Wohnung oder ist eine Anmeldung beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio erforderlich?...“
Zweiter Brief vom 19.05.2014 „vor einiger Zeit haben wir sie darüber informiert, dass seit Januar 2013 für jede Wohnung ein Rundfunkbeitrag zu zahlen ist. Da wir unter Ihrem Namen für diese Wohnung kein Beitragskonto finden konnten haben wir sie um einige Angaben gebeten. Daher bitten wir Sie nochmals, zu prüfen: Zahlen Sie oder eine Mitbewohnerin bzw. ein Mitbewohner bereits den Rundfunkbeitrag für diese Wohnung oder ist eine Anmeldung erforderlich? Senden Sie uns bitte den Antwortbogen ausgefüllt und unterschrieben innerhalb von vier Wochen zurück. … Sollten Sie uns nicht innerhalb von vier Wochen antworten, gehen wir davon aus, dass eine Anmeldung für diese Wohnung erforderlich ist. Sie erhalten dann eine Anmeldebestätigung mit Zahlungsinformationen. …“
Person A fand das sehr merkwürdig weil ja auch beide Briefe nur Infopost sind, also Post die eigentlich direkt in den Müll wandert bei Person A.
Nun kam vom 21.06.2014 wieder Brief der erst am 25.06.2014 in Person A´s Briefkasten lag und diesmal keine Infopost war aber auch nur normaler Brief ohne Zustellungsnachweis. Dieser wurde geöffnet durch Person A. Dort steht „vor einiger Zeit haben wir sie darüber informiert, dass seit Januar 2013 für jede Wohnung ein Rundfunkbeitrag zu zahlen ist. Da wir unter Ihrem Namen für diese Wohnung kein Beitragskonto finden konnten haben wir sie um einige Angaben gebeten. Eine Antwort mit den erforderlichen Informationen liegt uns nicht vor. Daher wurde nun die Anmeldung der folgenden Wohnung auf Ihren Namen unter der Beitragsnummer xxxxxx vorgenommen: 1 Wohnung ab 01.01.2013. Ihr Beitragskonto weist einschließlich 07/2014 einen offenen Betrag von 341,62 € auf. Bitte überweisen Sie diesen Betrag unter Angabe der Beitragsnummer innerhalb von vier Woche aus das Konto….“Person A findet es äußerst merkwürdig, dass man einfach angemeldet wird von dem Beitragsservice und dass diese Ankündigungen zuvor als Infopost kamen.
Randinformationen:
- Person A hatte zuvor vom Vermieter eine Kündigung bekommen, durfte dann aber nach mündlicher Absprache doch noch in der Wohnung bleiben.
- Person A hatte zuvor für diese Wohnung noch nie Gebühren bezahlt.
- Im Haus von Person A wohnen 6 Parteien, die aber alle die gleiche Hausnummer haben (es gibt kein A oder B Zusatz)
- Person A war eine längere Zeit nicht dort wohnhaft, hatte aber die Wohnung mit Vermieter besprochen behalten dürfen.
- Person A`s Wohnung ist nun mit der Wohnung von Person B zusammengewesen. Dann wurde die Verbindungstür durch ein Regal getrennt, so dass zwei Wohnungen entstanden, weil die Wohnung für Person A zu groß war. Dies weiß aber der Rundfunkgebührenverein nicht glaubt Person A. Dort wohnen seit ungefähr 10/2013 andere Personen C.
1. Würde es etwas bringen, wenn Person A mit Person C spricht und bei dem Rundfunkgebührenverein behauptet die seien weiterhin eine Wohngemeinschaft? Und somit würde die Gebühr bereits bezahlt. Müsste Person A dann für 01/2013 bis 10/2013 trotzdem nachzahlen?
2. Oder wenn Person A behauptet das Person D bereits für Person A mitbezahlt, also Person A so tut als wohne Sie mit Person D zusammen. Person D wohnt schon mehr als 4 Jahre dort. Beitragsservice weiß ja nicht wie viele Wohnungen das Haus hat…?!
3. Wie will Beitragsservice Person A überhaupt nachweisen, dass Person A diese Briefe wirklich bekommen hat??
4. Muss Person A nun um einen Mahnbescheid fürchten, wenn Person A nicht reagiert, weil Person A die Briefe ja nicht nachweislich bekommen hat???
Ich habe gestern den ganzen Abend im Forum gelesen und geforscht. Jede Menge Erfahrungen und Ratschläge gefunden. Ich denke 4. Kann ich Person A nun selbst insofern beantworten, dass nicht ein Mahnbescheid kommt sondern ein Gebührenbescheid mit Rechtshelfbelehrung gegen den Person A Widerspruch einlegen kann oder den Person A bezahlen kann. Widerspruch würde bedeuten, dass man irgendwie etwas wie Zahlungsaufschub mitbeantragen muss?! Und das einem dann irgendwie so roundabout 150 € Kosten entstehen, aber man noch kein Anwalt braucht.
5. Kann mir einer das nochmal erklären mit dem Widerspruch? Also wie Vorgehen, was beantragen und ob Person A dann vor der Klage doch einfach „Zurücktreten“ kann und doch zahlt? (weil Person A kein Rechtsschutz hat und das denn doch etwas teuer werden würde glaubt Person A :'( so gern Person A den Verein auch nackt machen würde)
6. Wie weit würde es Person A von den vorherigen angeblichen Schulden befreien wenn Person A jetzt von sich aus eine Anmeldung schreibt, weil Person A ja zuvor "keine Briefe" bekam…??
Erstmal Danke das ihr das hier alles gelesen habt und dann Danke für eure Antworten.
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HAllo?!?
Hat den keiner von euch etwas zu sagen? langsam läuft Person A die Zeit davon :(
Bringt es was sich nun noch neu bei Beitragsservice anzumelden beispielsweise ab 07/2014 und dazu die Kündigung der Wohnung von damals vorzulegen? oder was soll Soll Person A tun?
glg
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Versuchs mal hiermit: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10351.msg71198.html#msg71198
3. Kann BS nicht
4. Ansonsten Beitragsbescheid abwarten, mehr als 8 Euro Säumniszuschlag kommt nicht dazu.
5. Widerspruch und Klage kann jederzeit zurück gezogen werden.
6. Gar nicht, keine Vorteile, nur Nachteile. Wer meldet sich freiwillig zum Sklaventum an?
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Erstmal vielen lieben Dank für deine Antwort.
3. ist schonmal beantwortet.
4. ist mir noch nicht ganz klar.
Aber hier erstmal abwarten ob und was da kommt? Oder wie meinst du das?
5. ok Das schonmal gut zu wissen.
6. ja hast schon recht, aber Person A wird iwie unsicher weil ihr ja nun noch 341,62 € bervorstehen können oder auch mehr. Person A will auf keinen Fall dieses viele Geld bezahlen. Aber sieht momentan keinen Weg, sobald Bescheid mit Rechtshelfbelehrung kommt. :(
zu 1. und 2.: danke für den Link aber so ganz klar ist mir das noch nicht, ob die Räume von Person A und Person B nun laut Gesetz als eine Wohnung gelten oder nicht. Es gibt einen Hauseingang den beide Personen nutzen. Jeder hat noch einen eigenen Eingang, aber beide Räumlichkeiten sind durch eine Tür verbunden.
Also wenn ich das hier lese:
§ 3 RBStV Wohnung
(1) Wohnung ist unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die
2. durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann.
-->Dann bin ich skeptisch das der BS die Räume von Person A und B als eine Wohnung betrachtet, weil es ja nicht nur den einen Eingang gibt. Verstehe ich das richtig?
GlG
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Wenn ein Beitragsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung kommt, kann entsprechend dieser gehandelt werden: bezahlen oder Widerspruch einlegen. Bei der hohen Forderung lohnt sich ein Widerspruch.
Wie der Paragraph zur Wohnungsdefinition verwendet wird, muss jeder selbst entscheiden, kommt auf die eigene Sichtweise an. BS hat seine Sichtweise, ich habe meine. Wenn die Wohnungen durch eine Tür verbunden sind, ist es als eine einzige Wohnung anzusehen, das besagt der Satz mit dem Wort "ausschließlich". Das ist keine Auslegungssache, sondern die gesetzliche Definition.
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§ 3 RBStV Wohnung
(1) Wohnung ist unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die
2. durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann.
-->Dann bin ich skeptisch das der BS die Räume von Person A und B als eine Wohnung betrachtet, weil es ja nicht nur den einen Eingang gibt. Verstehe ich das richtig?
Wenn die Verbindungstür für beide Parteien benutzbar ist, handelt es sich nicht um baulich abgeschlossene Einheiten.
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Moinsen,
Danke ihr beiden, das ihr mir das verdeutlicht habt.
Gestern sagte mir Person A, dass ein erneuter Brief kam. Person A hat aber "zum Glück" keine Rechtshelfbelehrung gefunden. BS hat Person A geschrieben : "Sehr geehrte Person A, Sie haben mit uns eine Ratenzahlung vereinbart. Die nächste Rate ist am 15.08.2014 fällig. Bitte bezahlen Sie den Betrag von 50,00 EUR. Für die Überwesiung haben wir ein Zahlungsdormular für Sie vorbereitet. Mit freundliche Grüßen BS"
Lustig das BS vereinbarungen mit imaginären Personen getroffen hat, denn weder Person A noch eine andere Person haben mit BS Kontakt gehabt oder gar irgendwelche Vereinbarungen getroffen!
Also wird A erstmal weiter nichts tun und hoffen, dass nichts mit Rechtshelfbelehrung kommt.
Wird so ein Brief auch nur in den Postkasten geworfen?
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Also wird A erstmal weiter nichts tun und hoffen, dass nichts mit Rechtshelfbelehrung kommt.
Wird so ein Brief auch nur in den Postkasten geworfen?
Ja , denn man soll ihre wertlosen nicht von den wichtigen Briefen auf den ersten Blick unterscheiden können. So werden auch schon rechtlich unrelevante Infobriefe oft für bare Münze genommen und es wird viel zu oft daraufhin voreilig gezahlt.
A sollte unbedingt den Beitragsbescheid abwarten , dieser ist in der Betreffzeile klar als solcher bezeichnet und nur der enthält die nötige Rechtsbehelfsbelehrung.
A kann daraufhin Widerspruch einlegen und unter anderem auch entsprechend auf die nicht vereinbarte Ratenzahlung eingehen. Übrigens ist das ein weiterer fieser Trick , um voreilige Reaktionen auszulösen.
A sollte auch vermeiden diesbezüglich schon vorher nachzufragen , dann kommen die sich womöglich noch ernst genommen vor. Den angestauten Unmut kann man sich für den Widerspruch aufsparen und da viel treffender platzieren.
Cool bleiben !
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hallo
die Version Ratenzahlung, ohne dass man Kontakt mit BS hatte ist amüsant. alle diese Briefe werden nur in den Postkasten geworfen, sie sind eine mittels Datenabgleich personifizierte Postwurfsendung >:D
du kannst Person A mitteilen, dass er auf jeden Fall den einseitigen Schriftverkehr aufheben sollte. und cool bleiben ist immer eine gute Wahl.
Person A sollte auch wissen, wo kein rechtskräftiger Bescheid, dort auch kein Mahnbescheid. das was Person A, nach der Bestätigung der Anmeldung aller Wahrscheinlichkeit in der Zukunft bekommen wird, im Laufe der nächsten Wochen, sind zwei Briefe, der eine ist betitelt "Zahlung der Rundfunkbeiträge", der andere "Zahlungserinnerung". Beide Briefe werden keine Rechtbelerhung haben, der zweite kann einen Überweisungsträger angeheftet haben.
Person A sollte diese Zeit nutzen, eine Strategie zu überlegen, der Erfahrung nach kommt danach dann der Bescheid.
denkbar ist natürlich, dass der BS die Reihenfolge und Versionen und seine Strategien geändert hat, die Ratenzsahlungs-Version kann dafür sprechen. die Daten stammen vom 3.3.13, von daher ist dem BS auch klar, dass viele Datensätze nicht mehr belastbar sind, weil Menschen umziehen etc.
grüsse
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Guten Abend Leute... :-\
Schlechte Nachrichten von Person A:
Der letzte Stand dazu war ja das Person A einen Brief von BS erhalten hatte der auf 01.08.2014 datiert war, in dem der BS mit einer imaginären Person eine Ratenzahlung vereinbart hatte: "Sehr geehrte Person A, Sie haben mit uns eine Ratenzahlung vereinbart. Die nächste Rate ist am 15.08.2014 fällig. Bitte bezahlen Sie den Betrag von 50,00 EUR. Für die Überweisung haben wir ein Zahlungsdormular für Sie vorbereitet. Mit freundlichen Grüßen BS"
Person A hat nicht reagiert da keine Rechtshelfbelehrung dabei war.
Darauf folgte ein vom 05.09.2014 datierter Brief von BS: "Zahlung der Rundfunkbeiträge die nächste Rate ist am 15.09.2014 fällig..... "
Person A hat weiterhin nicht reagiert, da keine Rechtshelfbelehrung dabei war.
Dann datiert vom 02.10.2014: " Zahlung der Rundfunkbeiträge Sehr geehrte Person A, Sie haben mit uns eine Ratenzahlung vereinbart. Die nächste Rate ist am 15.10.2014 fällig...."
Person A hat weiterhin nicht reagiert, da keine Rechtshelfbelehrung dabei war.
Brief von BS an Person A datiert auf 03.11.2014: Rundfunkbeitrag Sehr geehrte Person A, Sie hatten mit uns vereinbart, dass Sie den Rückstand in Raten zahlen. Diese Vereinbarung haben sie leider nicht eingehalten. Bitte berücksichitgen Sie, dass die Vereinbarung aufgehoben wird, wenn die Raten oder laufenden Beiträge nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt werden. Der Rückstand ist daher in einer Summe fällig.....MfG BS"
Person A hat weiterhin nichts getan, da keine Rechteshelfbelehrung dabei war. Außer sich zu ärgern, wieso eine Vereinbarung eingehalten werden sollte, die man nicht vereinbart hatte.
Nächster Brief BS datiert auf 01.12.2014: " Zahlungserinnerung Sehr geehrte Person A, ihre Rundfunkbeiträge waren am 15.09.2014 fällig. Einen Zahlungseingang können wir auf Ihrem Beitragskonto... leider nicht feststellen. Bitte Zahlen Sie die rückständigen Beträge innerhalb von 2 Wochen. Dadurch vermeiden Sie zusätzliche Kosten. ......."
Person A hat weiterhin nichts gemacht, da keine Rechtshelfbelehrung...
Nun Posteingang 06.02.2015 Brief des BS datiert auf 02.02.2015 :-\ :
Festsetzungsbescheid
vor einiger Zeit hatten wir Sie über ausstehende Rundfunkgebühren/Rundfunkbeiträge informiert. Ihrer Pflicht zur Zahlung des rückständigen Betrages sind Sie leider bisher nicht oder nicht vollständig nachgekommen. für Zeitraum 01.01.13 bis 31.10.2014 wird daher ein Beitrag von ... festgesetzt. Dieser Bescheid ist ein vollstreckbarer Titel. Damit ist eine Vorraussettzung für die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung gegeben. ....... Wenn Sie den offenen Gesamtbetrag von ... umgehend begleichen, können Sie Mahnmaßnahmen vermeiden, die mit weiteren Kosten verbunden sind. MfG BS" Auf der Rückseite befindet sich eine Rechtshelfbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden......
Was muss Person A jetzt machen??? Bitte dringend um Beratschlagung für Person A. Also Widerspruch schreiben ist klar. Nur was soll drin stehen und was passiert dann? Person A ist für eure Hilfe dankbar!!
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Schönen guten Abend,
wo könnte denn ein fiktiver Wohnort einer fiktiven Person A sein ?
Gruß
Kurt
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Guten Abend,
Fiktiver Wohnort? Ein fiktives Bundesland? Niedersachsen? oder genauer? Dann fiktiv Hannover.
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evtl hilft Person A dies ja auch... hab ich grade gefunden...
Kurzüberblick über den regulären, "offiziellen" und legalen Weg von
Widerspruch & Klage gegen den sog. "Rundfunkbeitrag"
Ablaufschema/ Kurzübersicht - Anmeldung/ Bescheid/ Widerspruch/ Klage
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.0.html
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416
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Der Festsetzungsbescheid ist doch 100%ig auch per Normalpost gekommen.
ALLE Schreiben des Beitragsservice sind rechtlich unwirksam. Deshalb werden sie auch mit der "billigen" Post verschickt. Den Festsetzungsbescheid KANN man dazu nutzen, Widerspruch einzulegen. Sollte ihn "der Briefkauz gefressen haben", bevor er in die Hände des Empfängers zur Kenntnisnahme gelangen konnte, kann die zuständige Landesrundfunkanstalt eine erfolgte Zustellung nicht nachweisen. Eine Zustellung des Bescheides ist aber Grundvoraussetzung für ein dann erfolgsersprechendes Vollstreckungsersuchen, das definitiv von der LRA, nicht vom Beitragsservice kommen muss.
Sollte die LRA (und das macht sie, weil bei den Vollstreckungsbehörden die Voraussetzungen für eine Vollstreckung NICHT überprüft werden) ein Vollstreckungsersuchen absenden, wird man darüber vor Vollstreckung informiert. Nun muss der Vollstreckungsbehörde mitgeteilt werden, dass eine Vollstreckung aufgrund fehlender Verwaltungsakte (zugestellte Bescheide) nicht rechtens sei. Evtl. steht als Gläubiger auch noch der Beitragsservice drin, dann ist dies ebenso rechtlich nicht möglich, da der BS keine Befugnisse hat, Geld einzutreiben.
Voraussetzung für dieses eigentlich einfache Verfahren des Ignorierens jeglicher nicht dokumentiert zugestellter Post vom Beitragsservice ist jedoch, dass dem Beitragsservice nicht ausversehen vorher irgendwann einmal durch Telefonate oder schriftliche Anfragen dazu, direkt oder indirekt eine Zustellung der Dokumente bestätigt wurde.
...und nicht vergessen: Die Vollstreckungsbehörden vollstrecken nicht, weil sie mit dem Beitragsservice unter einer Decke stecken. Sie vollstrecken, weil sie davon ausgehen, dass bei einer öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalt alles rechtlich korrekt abgewickelt wird. Es wurde aber inzwischen festgestellt, dass die LRAs nicht nachweisbare Behauptungen, wie z.B. die erfolgte Zustellung von Bescheiden in den Vollstreckungsersuchen aufstellt, um die Behörden zum Vollstrecken zu bewegen.
Bei erfolgreichem Einspruch wird das Vollstreckungsersuchen zurückgegeben.
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Ergänzung zu seppl's Ausführungen:
Je nach Bundesland kommen verschiedene (Landes-)Verwaltungsvollstreckungsgesetze in Betracht; deshalb jeweils unbedingt erst diese suchen; lesen und interpretieren
hier dieses: Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz(NVwVG) (http://www.nds-voris.de/jportal/portal/t/1hlk/page/bsvorisprod.psml;jsessionid=55D52CD775FA55F2079005A89269014E.jpj5?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-VwVGND2011rahmen&doc.part=X&doc.price=0.0#jlr-VwVGND2011V2P6-jlr-VwVGND2011V1P6)
hier alle: http://www.saarheim.de/Gesetze_Laender/vwvg_laender.htm
Gruß
Kurt
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Falls eine Person A keinen Bock auf die Auseinandersetzung mit einem GV hat, dann Widerspruch frist gerecht einlegen (Der Zeitpunkt wann der Widerspruch dort ankommt ist wichtig.)
Aussetzung der Vollstreckung mit beantragen.
Eine grobe Anregung, wie so was aussehen kann
2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10285.msg70345.html#msg70345
Allgemein gilt, je länger und individueller der Widerspruch, desto länger wird die Bearbeitung dauern. Eine Klage muss nicht vor Erhalt eines Widerspruchbescheids durch Person A gestartet werden. Das wäre ja auch Quatsch, nachher wird noch positiv über den Widerspruch entschieden, dann hätte Person A ja bereits Gerichtskosten bezahlt ;-).
Wer es rechtssicher haben haben will, dann den Widerspruch aufs Fax, wo ein verkleinertes Abbild im Sendebericht erscheint, alternativ im Copyshop fax und entsprechend stempeln lassen. Dann das Original dann per einfach Post zur LRA.
Alles andere ist teuer.
Was nicht in die Widerspruch aus Sicht von PersonX gehört, wann irgendwas bei Person A angekommen sei ;-) nachher wird Person A sonst noch Fristversäumnis vorgeworfen, dass muss ja nicht sein.
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hi
wie meine Vorredner schon beschreiben, hat eine Person B an diesem Punkt die Wahl der weiteren Strategie.
im fiktiven Falle des Widerspruchs ist es Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach §80 (4) VwGO. wenn nicht Fax und Brief, so ist ein Einwurf-Einschreiben oder eines mit Rückschein dringend anzuraten. die 3 Euro sind im Vergleich zu den geforderten Beiträgen wirklich lächerlich.
zusätzlich zu den in den Vor-Posts genannten Alternativen gibt es in manchen Ländern (siehe Belehrung) die Möglichkeit zur direkten Klage (ob in Niedersachsen, weiß ich nicht) . Ob diese Option Quatsch ist, sei dahingestellt, positiv bescheidete Widersprüche kommen einer Zusammenlegung von Ostern und Weihnachten gleich.
Falls es möglich ist: Im Falle einer Klage ist einer Person B anzuraten, keinen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs in der Klage zu stellen, da dies erst bei tatsächlicher Vollstreckung rechtlich zulässig ist und nur unnötige Kosten produzieren würde.
Die Klage kostet beim Streitwert bis 500 immerhin 105 Euro - hat den Nachteil eben der Kosten, aber den Vorteil dass bei einem anhängigen Verfahren (automatisch) die Vollstreckung seitens Rundfunkanstalt ausgesetzt wird. Das ist nach bisherigem Kenntnisstand bei Widersprüchen nicht unbedingt der Fall.
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Warum hatte, wie ursprünglich angedacht, Person A keine Wohngemeinschaft mit Person B oder C behauptet?
Man könnte in einem Widerspruchsschreiben eine Kopie der damaligen Antwort an den Beitragsservice (Person xx zahlt bereits Beiträge ...) beilegen und damit sollte man aus dem Schneider sein.
(Ich vermute stark, dass es in nicht wenigen Wohnblocks stockwerkübergreifende Wohngemeinschaften mit nicht vorhandenen Fluren gibt. Ob der Beitragsservice hier nachprüft erscheint mir unwahrscheinlich. Der ehemalige Außendienst existiert ja nicht mehr).
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@ Seppl
Ja der kam auch per Normalpost.
Was das nun für Person A heißt das die Zustellung nicht nachgewiesen werden kann verstehe ich grade nicht.
Person A hat noch nie auf irgendein Schreiben des BS reagiert sagt Person A.
Ehrlich gesagt konnte ich Person A so noch nich weiterhelfen :(
@PersonX
Wieso ist der Zeitpunkt wichtig wenn der BS Person A ja garkeine Zustellung nachweisen kann?
@gurke7
was ich nich verstehe; was soll Person A machen Widerspruch oder Klage oder beides? ???
@speedy
Das wäre jetzt auch ne Frage ob Person A nen Widerspruch machen soll mit Begründung das Person B oder C schon zahlt? Eine damalige Antwort hat Person A nicht, da Person A noch nie reagiert hatte.
Person A hat noch nicht auf den letzten Brief vom 02.02. reagiert :-O muss Person A nun schon Angst haben oder sic h nur sputen? eigentlich kann ja die Zustellung vom 06.02. nich nachgewiesen werden...
Grüße und danke euch allen
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Falls eine Person A keinen Bock auf die Auseinandersetzung mit einem GV hat, dann Widerspruch frist gerecht einlegen (Der Zeitpunkt wann der Widerspruch dort ankommt ist wichtig.)
Das bezog sich auf zukünftige Sachen, also falls eine Person A doch mal einen Bescheid erhalten sollte.
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Hallo Guten Abend,
kurze Frage von Person A: Soll Person A in ihrem Widerspruch gemäß beispielsweise Roggis Vorlage ( http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.0.html ) verfahren von der Formulierung her oder soll Person A nur sagen, dass Person A widerspruch einlegt weil Person A mit Person B ja eigentlich eine Wohnung zusammen hat (siehe vorige Beiträge)?
Und soll der Text kopiert oder eigenständig formuliert werden? Einiges finde ich persönlich beim Lesen ganz schön kompliziert und Person A sagte auch das sie es teilweise kaum nachvollziehen kann. :o Person A wäre für eure Hilfe kurzfristig dankbar
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Wenn jemand mit einem Beitragszahler zusammenwohnt, muss das im Widerspruch erwähnt werden, das ist fast der einzige Grund, dass man nicht zahlen muss.
Ich habe es in dem Thread "Widerspruch 2015" schon geschrieben, es ist fast egal, was im Widerspruch an den BS oder die zuständige LRA geschrieben wird, es wird sowieso abgelehnt, wenn es um Rundfunkverweigerung geht. Es muss nur enthalten sein, dass es ein Widerspruch ist und der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung Paragraf 80 (4) VwGO. Es sollten nur die Argumente verwendet werden, die man selbst nachvollziehen kann.
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Guten Tag,
ich danke dir Roggi für deine fixe Antwort. Ich werde das an Person A weitergeben und euch dann hier auf dem lauenden halten.
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Schlussendlich ist es wichtig, dass eine fiktive Person auf den Bescheid ablehnend reagiert innerhalb der Frist ab Erhalt.
Eine weitere fiktive Person hat im VG miterlebt, dass der Richter darüber enschied, ob nun ein Schreiben als Widerspruch zu werten ist oder nicht. Weil dort Widerspruch als Wort selbst gefehlt hat. Aber anhand des Inhalts wurde als Widerspruch interpretiert und vom BS so hingenommen...
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Grüße von Person A ;)
Person A überlegt noch, ob Sie bereits im Widerspruch erwähnt das Person B schon zahlt oder durch einbauen des Satzes "Ich behalte mir ausdrücklich ausführliche Begründungen in einem gesonderten Schriftsatz vor." die Zahlung durch Person B erst in dem gesonderten Schriftsatz anmerkt.
Was haltet ihr davon??
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Hallo Leute,
neues von Person A... mal wieder.
Nun Posteingang 06.03.2015 Brief des BS datiert auf 02.03.2015 :
Festsetzungsbescheid
vor einiger Zeit hatten wir Sie über ausstehende Rundfunkgebühren/Rundfunkbeiträge informiert. Ihrer Pflicht zur Zahlung des rückständigen Betrages sind Sie leider bisher nicht oder nicht vollständig nachgekommen. für Zeitraum 01.11.14 bis 31.10.2014 wird daher ein Beitrag von ... festgesetzt. Dieser Bescheid ist ein vollstreckbarer Titel. Damit ist eine Vorraussettzung für die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung gegeben. ....... Wenn Sie den offenen Gesamtbetrag von ... umgehend begleichen, können Sie Mahnmaßnahmen vermeiden, die mit weiteren Kosten verbunden sind. MfG BS" Auf der Rückseite befindet sich eine Rechtshelfbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden......
Person A hatte am 04.03. per Fax und per Einschreiben einen Widerspruch eingereicht. Nun ist Person A beim verfassen vom zweiten Widerspruch aufgefallen, dass Person A den ersten Widerspruch nicht an "die umseitig genannte Landesrunfunkanstalt" sondern an die Adresse des Beitragsservice die auf der Rückseite bei der Rechtshelfbelehrung steht gesendet hat. Ist das nun schlimm? :o
Wirkt sich das auf die rechtliche Gültigkeit des Widerspruchs aus? Ich hoffe für Person A das der Widerspruch trotzdem gültig ist. Was könnt ihr sagen?
Soll Person A den zweiten Widerspruch an die Adresse von der Vorderseite des Festsetzungsbescheides schicken und eine Kopie des ersten Widerspruchs in den Umschlag des zweiten Widerspruchs mit dabei legen und an die Adresse der Rückseite eine Kopie des neuen Widerspruches senden?
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Bisher hat es keine negativen Auswirkungen, an wen der Widerspruch gesendet wird.
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Hallo Leute,
neues von Person A... mal wieder.
Nun Posteingang 06.03.2015 Brief des BS datiert auf 02.03.2015 :
Festsetzungsbescheid
vor einiger Zeit hatten wir Sie über ausstehende Rundfunkgebühren/Rundfunkbeiträge informiert. Ihrer Pflicht zur Zahlung des rückständigen Betrages sind Sie leider bisher nicht oder nicht vollständig nachgekommen. für Zeitraum 01.11.14 bis 31.10.2014 wird daher ein Beitrag von ... festgesetzt. Dieser Bescheid ist ein vollstreckbarer Titel. Damit ist eine Vorraussettzung für die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung gegeben. ....... Wenn Sie den offenen Gesamtbetrag von ... umgehend begleichen, können Sie Mahnmaßnahmen vermeiden, die mit weiteren Kosten verbunden sind. MfG BS" Auf der Rückseite befindet sich eine Rechtshelfbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden......
Person A hatte am 04.03. per Fax und per Einschreiben einen Widerspruch eingereicht. Nun ist Person A beim verfassen vom zweiten Widerspruch aufgefallen, dass Person A den ersten Widerspruch nicht an "die umseitig genannte Landesrunfunkanstalt" sondern an die Adresse des Beitragsservice die auf der Rückseite bei der Rechtshelfbelehrung steht gesendet hat. Ist das nun schlimm? :o
Wirkt sich das auf die rechtliche Gültigkeit des Widerspruchs aus? Ich hoffe für Person A das der Widerspruch trotzdem gültig ist. Was könnt ihr sagen?
Soll Person A den zweiten Widerspruch an die Adresse von der Vorderseite des Festsetzungsbescheides schicken und eine Kopie des ersten Widerspruchs in den Umschlag des zweiten Widerspruchs mit dabei legen und an die Adresse der Rückseite eine Kopie des neuen Widerspruches senden?
Sämtliche Bekannte des Friseurs meines Freundes faxen ihre Widersprüche ca 10x (am Tag) an den Beitragsservice, das sollte genügen. Parallel geht's dann noch mit dem netterweise bereitgestellten "Bitte freimachen" Kuvert nicht freigemacht ebenfalls dorthin.
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Hallo Leute,
lange hat es gedauert, aber neues von Person A...
kurzer Rückblick:
1. Festsetzungsbescheid 02.02.2015, zugestellt am 06.02.2015, Widerspruch am 01.03.2015
2. Festsetzungsbescheid 02.03.2015, zugestellt am 06.03.2015, Widerspruch am 12.03.2015
3. Festsetzungsbescheid 02.11.2015, zugestellt am 07.11.2015, Widerspruch am 11.11.2015
seit dem hatte Person nur A Weiterleitungsbriefe und weiter Zahlungsaufforderungen ohne Rechtshelfbelehrung. Nur ein Brief vom 05.05.2015 der auf die ersten beiden Widersprüche eingeht, aber nur sagt dass für den BS alles geklärt sei und meine Widersprüche für den BS nicht zutreffend seien. Sinnloses Geplänkel also.
Nun heute (19.09.2015) hat Person A den gelben Brief "förmliche Zustellung" vom 17.09.2015 im Briefkasten gefunden. Das ist nun nach fast einem Jahr der Widerspruchsbescheid. Hat ja lange genug gedauert... darin weiteres Pallaber und Aussagen gegen Person A's Widersprüche und Bezug auf einzelne Punkte daraus und der anschließenden erneuten Forderung an Person A, sowie einer Rechtshelfbelehrung.
Nun bliebe wohl Person A nur die Möglichkeit innerhalb von 4 Wochen zu klagen (dafür kommen ja laut meiner Forschungen für Person A ca. 130 euro zusammen)
Oder was sagt ihr jetzt so?
Was ratet ihr nun Person A zu tun?
Bringt eine Klage was?
Oder wie soll Person A verfahren?
Person A freut sich über eure kurzfrsitigen Rückmeldungen, die ich gerne von hier an an Person A weitergeben werde.
Grüße
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Eine Klage macht durchaus Sinn. Erstens nimmt man seine Rechte wahr, zweitens gewinnt man Zeit, drittens entzieht man dem System Finanzmittel und Legitimation.
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Sehe es so wie Roggi.
Klageantrag möglichst nah zum Fristende einreichen. Ausreichend lange Frist für die nachzureichende ausführliche Klagebegrüdnung beantragen. Vom Gericht werden erfahrungsgemäß zunächst 6-8 Wochen eingeräumt. Nach 4 Wochen Fristverlängerung wegen anstehender Weihnachtszeit und Jahreswechsel beantragen, damit sollte man dann Pi mal Daumen bis Ende Januar 2017 Zeit bekommen.
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[...]
Nun heute (19.09.2015) hat Person A den gelben Brief "förmliche Zustellung" vom 17.09.2015 im Briefkasten gefunden. Das ist nun nach fast einem Jahr der Widerspruchsbescheid. Hat ja lange genug gedauert... darin weiteres Pallaber und Aussagen gegen Person A's Widersprüche und Bezug auf einzelne Punkte daraus und der anschließenden erneuten Forderung an Person A, sowie einer Rechtshelfbelehrung.
Nun bliebe wohl Person A nur die Möglichkeit innerhalb von 4 Wochen zu klagen (dafür kommen ja laut meiner Forschungen für Person A ca. 130 euro zusammen)
Oder was sagt ihr jetzt so?
Was ratet ihr nun Person A zu tun?
Bringt eine Klage was?
Oder wie soll Person A verfahren?
[...]
Bitte vor dem Erstellen neuer Beiträge immer erst ausgiebig die einschlägigen Threads sowie die Suchfunktion (http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search) nutzen. Diese liefert mit Begriffen/ Kombinationen wie z.B. "WiderspruchsBESCHEID", "Klage", "Klageweg", "Klageantrag", "Klagebegründung" o.ä. bereits ausreichend Ergebnisse...
Meist hilft es schon, einfach mal beim eigenen Stadium nachzuschauen unter
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416
und was ggf. getan werden könnte.
Dort findet sich dann u.a. auch dies
Ablauf 5 "WiderspruchsBESCHEID" v. "Beitragsservice"/ LRA (+Rechtsbehelf)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74423.html#msg74423
Ablauf 5a KLAGE ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74424.html#msg74424
einschl. Infos zum Klageweg, Klageantrag, Klagebegründungen usw.
Im Weiteren bitte unbedingt noch generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen ;)
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html
In all diesen Threads findet sich auch dieser aktuelle Hinweis:
Hinweis:
Aus aktuellem Anlass der aufgrund der Bundesverwaltungsgerichts-Entscheidungen vom März und Juni 2016 von ARD-ZDF-GEZ augenscheinlich im Akkord ausgestellten WiderspruchsBESCHEIDe sowie auch von den Gerichten wieder aufgenommenen, bislang ruhendgestellten oder "liegengebliebenen" Verfahren siehe bitte u.a. auch unter
Klagegründe/ Argumente/ Vorgehen nach BVerwG März und Juni 2016 [Sammelthread]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19787.0.html
Da Mehrfachdiskussionen bereits ausgiebig behandelter Themen aus Kapazitätsgründen und aus Gründen der Übersicht im Forum nicht vorgesehen sind und außerdem die Diskussion nunmehr nicht mehr zum Kern-Thema des ursprünglichen Threads gehört, bleibt dieser Thread mindestens vorübergehend geschlossen.
Danke für das Verständnis und die zukünftige Berücksichtigung.