Stadt Halle (Saale) 06100 Halle (Saale) Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde Dienstgebäude: Marktplatz 1 Datum: 09.06.2015 Sehr geehrter Herr ... der Eingang Ihres Schreibens vom 01.06.2015 (Posteingang) wird bestätigt. Die von Ihnen benannten Rechtsmittel sind für die öffentlich-rechtliche Vollstreckung nicht zutreffend. Rundfunkbeiträge sind öffentlich-rechtliche Abgaben der Rundfunkteilnehmer, die an die Landesrundfunkanstalten, in LSA der Mitteldeutsche Rundfunk (MDR) zu entrichten sind. Sie werden von den Landesrundfunkanstalten geltend gemacht, wobei jedem Vollstreckungsersuchen ein Beitragsbescheid und eine Mahnung vorausgegangen ist. Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio ist eine öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung der in der Arbeitsgemeinschaft der Öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der BRD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten des ARD, ZDF und des Deutschlandradio zum Zwecke des Einzugs der Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Grundlage für die Vollstreckung rückständiger Rundfunkbeiträge sind jeweils der rechtskräftige Festsetzungsbeitragsbescheid und das von ARD, ZDF und Deutschlandradio im Namen und Auftrag der Landesrundfunkanstalt erstellte Vollstreckungsersuchen i.V.m. den jeweiligen landesrechtlichen Vollstreckungsbestimmungen. Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz LSA vom 23.06.1994 zuletzt geändert am 26.03.2013 (GVBI. LSA S. 134) ist die materiell-rechtliche Vollstreckungsgrundlage gern. §§ 7; 7a VwVG LSA. Der Beitragsservice als ersuchende Behörde hat zu prüfen, ob gegen den Vollstreckungsschuldner ein vollstreckbarer Anspruch vorliegt. Sie hat ferner vor Absendung des Ersuchens die Mahnung durchzuführen und den Ablauf der Mahnfrist abzuwarten. Sie übernimmt im vollen Umfang die Verantwortung dafür, dass die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Vollstreckung gegeben sind. Die Verantwortung für die Vollstreckbarkeit des Anspruchs trägt die ersuchende Behörde. Da die ersuchenden Behörden die Vollstreckbarkeit des Verwaltungsaktes bescheinigt und dadurch dokumentiert, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen, braucht die ersuchte Behörde die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes grundsätzlich nicht mehr nachzuprüfen. ------------ Die ersuchte Behörde bestimmt nach eigenem Ermessen und in eigener Verantwortung unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit der Mittel, welche Vollstreckungsmaßnahme ergriffen wird. Allerdings bleibt die ersuchende Behörde insoweit Herrin des Verfahrens Zu den Pflichten der ersuchten Behörde zählt die Prüfung a.) ob der im Vollstreckungsersuchen geforderte Anspruch nach den für sie geltenden Recht der Vollstreckung im Verwattungszwangsverfahren unterliegt; b) ob die erbetene Vollstreckungsmaßnahme ( Pfändung in das bewegliche Vermögen und in Forderungen und Rechte) zulässig ist und die Forderung, die gepfändet werden soll, pfändbar ist; c) ob die Vollstreckungsbehörde örtlich zuständig ist, und d) ob sie sachlich zuständig ist; Nur wenn die ersuchte Behörde zu dem Ergebnis kommt, dass die verlangte Vollstreckungsmaßnahme unzulässig ist, so hat sie das Ersuchen abzulehnen. Für die Abwicklung von Amts/Vollstreckungshilfeersuchen gelten die Bestimmungen des § 4-8 VwVfG und die speziellen Regelungen der Landesvollstreckungsgesetze. In dem Zusammenhang verweise ich auf das Urteil des AG Dresden, Beschluss vom 01. Dezember 2014 - 504 M 11395/14 - Momentan ist kein Vermögensauskunftsverfahren seitens der Stadtkasse Halle (S.) anhängig. Ihre Einlassungen lassen keine Unrechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns erkennen. Gründe für eine Einstellung des Vollstreckungsverfahrens liegen nicht vor. Ich gebe Ihnen letztmalig die Gelegenheit die Forderung bis zum 19.06.2015 zu überweisen um die angekündigten Vollstreckungsmaßnahmen zu vermeiden. Mit freundlichen Grüßen