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Baden-Württemberg / Re: Vollstreckung im Auftrag des SWR und Gegenwehr
« Letzter Beitrag von Markus KA am Gestern um 12:46 »
Person A könnte sich auch Fragen und in Erfahrung bringen wollen, welche Daten wurden vom Gerichtsvollzieher an den SWR übermittelt.
Hierzu könnte eine Anfrage beim Gerichtsvollzieher möglich sein.
Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO (Sammelthread)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34005.0

Im Übrigen ist zu ergänzen:

Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers - § 802 l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37886.0.html

§ 802 l Abs. 2 und 3 ZPO
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__802l.html
Zitat von: § 802 l Abs. 2 und 3 ZPO
(2) Daten, die für die Zwecke der Vollstreckung nicht erforderlich sind, hat der Gerichtsvollzieher unverzüglich zu löschen oder deren Verarbeitung einzuschränken. Die Löschung ist zu protokollieren.
(3) Über das Ergebnis einer Erhebung oder eines Ersuchens nach Absatz 1 setzt der Gerichtsvollzieher den Gläubiger unter Beachtung des Absatzes 2 unverzüglich und den Schuldner innerhalb von vier Wochen nach Erhalt in Kenntnis. § 802d Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gilt entsprechend.

Nachdem in einem fiktiven Fall der Gerichtsvollzieher seinen Pflichten nicht nachgekommen sein könnte und den Schuldner nicht über das Ergebnis der Datenauskunft nicht informiert haben könnte, könnte folgendes Schreiben an das zuständige Amtsgericht gesendet worden sein:

Zitat
Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung gemäß § 766 Abs. 1 ZPO

Es wird eingelegt die Erinnerung gegen die Vollstreckungshandlungen des Gerichtsvollziehers gemäß § 766 Abs. 1 ZPO und beantragt die Anordnung zur Vorlage der Ergebnisse der Ersuchen nach § 802 l Abs. 1 ZPO durch den Gerichtsvollzieher gemäß § 802 l Abs. 3 ZPO.

Begründung:

Der Gerichtsvollzieher hat es versäumt den Schuldner, gemäß § 802 l Abs. 3 ZPO, über die Ergebnisse seiner Ersuchen nach § 802 l Abs. 1 ZPO zu informieren.
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Nachstehend nun die neue Verordnung, die auch die bisherige Richtlinie leicht ändert.

Verordnung (EU) 2024/1083 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz)Text von Bedeutung für den EWR.
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:L_202401083

Zitat
Artikel 29
Inkrafttreten und Geltung


Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab dem 8. August 2025. Jedoch gilt:

a) Artikel 3 gilt ab dem 8. November 2024;

b) Artikel 4 Absätze 1 und 2, Artikel 6 Absatz 3 sowie die Artikel 7 bis 13 und Artikel 28 gelten ab dem 8. Februar 2025;

c) die Artikel 14 bis 17 gelten ab dem 8. Mai 2025;

d) Artikel 20 gilt ab dem 8. Mai 2027.


Zitat
Artikel 5
Schutzvorkehrungen für die unabhängige Funktionsweise öffentlich-rechtlicher Mediendiensteanbieter


(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass öffentlich-rechtliche Mediendiensteanbieter redaktionell und funktional unabhängig sind und ihrem Publikum im Einklang mit ihrem öffentlich-rechtlichen Auftrag, wie auf nationaler Ebene entsprechend dem Protokoll Nr. 29 festgelegt, auf unparteiische Weise eine Vielzahl von Informationen und Meinungen bieten.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verfahren für die Ernennung und die Entlassung des Geschäftsführers oder der Mitglieder des geschäftsführenden Gremiums von öffentlich-rechtlichen Mediendiensteanbietern darauf abzielen, die Unabhängigkeit öffentlich-rechtlicher Mediendiensteanbieter zu gewährleisten.

Der Geschäftsführer oder die Mitglieder des geschäftsführenden Gremiums von öffentlich-rechtlichen Mediendiensteanbietern werden auf der Grundlage von transparenten, offenen, wirksamen und nichtdiskriminierenden Verfahren und transparenten, objektiven, nichtdiskriminierenden und verhältnismäßigen Kriterien ernannt, die auf nationaler Ebene vorab festgelegt wurden. Die Dauer ihrer Amtszeit muss ausreichend sein, um die tatsächliche Unabhängigkeit öffentlich-rechtlicher Mediendiensteanbieter zu gewährleisten.

Entscheidungen über die Entlassung des Geschäftsführers oder der Mitglieder des geschäftsführenden Gremiums von öffentlich-rechtlichen Mediendiensteanbietern vor Ende ihrer Amtszeit müssen hinreichend gerechtfertigt sein, dürfen nur in Ausnahmefällen getroffen werden, wenn diese die gemäß vorab auf nationaler Ebene festgelegten Kriterien für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Bedingungen nicht mehr erfüllen, und müssen den betroffenen Personen vorab mitgeteilt werden und die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung beinhalten.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verfahren zur Finanzierung von öffentlich-rechtlichen Mediendiensteanbietern auf transparenten und objektiven Kriterien beruhen, die vorab festgelegt werden. Diese Finanzierungsverfahren müssen sicherstellen, dass öffentlich-rechtliche Mediendiensteanbieter über angemessene, nachhaltige und vorhersehbare finanzielle Mittel verfügen, die der Erfüllung ihres öffentlich-rechtlichen Auftrags und ihrer Kapazität zur Entwicklung im Rahmen dieses Auftrags entsprechen. Diese Finanzmittel müssen so beschaffen sein, dass die redaktionelle Unabhängigkeit öffentlich-rechtlicher Mediendiensteanbieter gewahrt wird.

(4)   Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere unabhängige Behörden oder Stellen oder richten Mechanismen ein, die von politischer Einmischung durch eine Regierung frei sind, die die Einhaltung der Absätze 1, 2 und 3 beobachten. Die Ergebnisse dieser Beobachtung werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Zitat
Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich


[...]

(2)   Diese Verordnung lässt die in den folgenden Rechtsakten festgelegten Vorschriften unberührt:

g) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (25).

Zitat
(25)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

Zitat
in Erwägung nachstehender Gründe:

(10)

Unter öffentlich-rechtlichen Mediendiensteanbietern sollten Mediendiensteanbieter verstanden werden, die mit einem öffentlichen Auftrag betraut sind und zugleich für die Erfüllung dieses Auftrags öffentliche Mittel erhalten. Dies sollte nicht private Medienunternehmen umfassen, die zugesagt haben, als begrenzten Teil ihres Tätigkeitsbereichs gegen Entgelt bestimmte Aufgaben von allgemeinem Interesse auszuführen.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Bestimmungen der DSGVO mit dieser hier thematisierten Mediendienste-Verordnung nicht berührt werden, also vollumfänglich auch in Belangen des dt. ÖRR seitens des dt. ÖRR, der Behörden und Co. unmittelbar einzuhalten sind.

Querverweise:
Entscheidung nach einer Vorlage durch den Bundesgerichtshof
EuGH C-319/20 - Mit der DSGVO unvereinbare Rechtsvorschriften sind unzulässig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36783.0

EuGH C-180/21 - DSGVO - Art 6 DSGVO regelt d. Zulässigkeit der DV abschließend
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36940.0

EuGH C-634/21 - DSGVO - Automat. Daten-Verarbeitung ist verboten, wenn bindend
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37605.0

EuGH C-439/19 - DSGVO - Datenübertragung an Wirtschaftsteilnehmer unzulässig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35594.0
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Es gab ja im Zuge der Genehmigung der Beihilfe
Hat es den originalen EU-Kommissions-Wortlaut dieser Genehmigung zum Nachlesen?

Weil, siehe anderes Thema

Welcher Betrag der Rundfunkbeitragshöhe wurde nach Brüssel gemeldet?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37895.0
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Auch meine ich mich zu entsinnen, dass vor einigen Wochen eine ähnliche Schlagzeile bzgl. einer anderen Stadt aus den gleichen Gründen die Runde machte. Das mit der "Vorreiterrolle" ist jedenfalls völliger Mumpitz.

Im genannten Thread:
NRW: WDR wird (zunächst in einigen Gerichtsbezirken) Vollstreckungsbehörde
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36609.0
Offizielle Pressemeldung der Stadt Hürth:

Pressemitteilung vom 19.02.2024

Stadt Hürth vollstreckt aufgrund eines Runderlasses des Justizministeriums NRW keine Rundfunkbeiträge mehr

Zitat
Da aktuell Fehlinformationen in Presse und Social Media im Zusammenhang mit der Stadt Hürth und der GEZ kursieren, möchten wir in eigener Sache aufklären:

Die Zuständigkeit für die Eintreibung von Rundfunkbeiträgen hat sich geändert. Bis zum 31.12.2023 hat die Stadt Hürth Vollstreckungsmaßnahmen für den WDR durchgeführt. Seit dem 01.01.2024 führt die Stadt Hürth keine Vollstreckungsmaßnahmen mehr für den WDR durch. Hier liegt die Zuständigkeit seit dem 01.01.2024 beim WDR.

[...]
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Siehe dazu unmittelbar relativierende persönliche Anmerkungen unter
Erste deutsche Stadt treibt keine GEZ-Gebühr mehr ein (Balve) (04/2024)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37896.msg225702.html#msg225702
Die Schlagzeile - und damit auch der Betreff - sowie auch der Inhalt des Artikels sind leider irreführend, denn dies suggeriert, dass die Stadt aus eigenem Antrieb heraus eine "Vorreiterrolle" einnehme bzw. gar dadurch nun praktisch generell keine Beitreibung mehr erfolge...
...was aber beides Lügen gestraft ist durch eben obigen Querverweis:
NRW: WDR wird (zunächst in einigen Gerichtsbezirken) Vollstreckungsbehörde
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36609.0

Es erfolgt seither stattdessen die Vollstreckung durch direkte Beauftragung der Gerichtsvollzieher...
...was ebenfalls kein Zuckerschlecken, sondern der reinste Spießrutenlauf ist.

Als "Erfolgsmeldung" kann man das wohl nicht gerade verbuchen... :-\

Auch meine ich mich zu entsinnen, dass vor einigen Wochen eine ähnliche Schlagzeile bzgl. einer anderen Stadt aus den gleichen Gründen die Runde machte. Das mit der "Vorreiterrolle" ist jedenfalls völliger Mumpitz.
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Die Schlagzeile - und damit auch der Betreff - sowie auch der Inhalt des Artikels sind leider irreführend, denn dies suggeriert, dass die Stadt aus eigenem Antrieb heraus eine "Vorreiterrolle" einnehme bzw. gar dadurch nun praktisch generell keine Beitreibung mehr erfolge...
...was aber beides Lügen gestraft ist durch eben obigen Querverweis:
NRW: WDR wird (zunächst in einigen Gerichtsbezirken) Vollstreckungsbehörde
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36609.0

Es erfolgt seither stattdessen die Vollstreckung durch direkte Beauftragung der Gerichtsvollzieher...
...was ebenfalls kein Zuckerschlecken, sondern der reinste Spießrutenlauf ist.

Als "Erfolgsmeldung" kann man das wohl nicht gerade verbuchen... :-\

Auch meine ich mich zu entsinnen, dass vor einigen Wochen eine ähnliche Schlagzeile bzgl. einer anderen Stadt aus den gleichen Gründen die Runde machte. Das mit der "Vorreiterrolle" ist jedenfalls völliger Mumpitz.
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Querverweis aus aktuellem Anlass:

Erste deutsche Stadt treibt keine GEZ-Gebühr mehr ein (Balve) (04/2024)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37896.0
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Auf die Schnelle konnte ich keine öffentliche Bekanntmachung der Stadt Balve (https://www.balve.de/) finden. Vielleicht ist ja jemand diesbezüglich erfolgreicher?

karlsruhe-insider.de, 16.04.2024

Eingestellt: Erste deutsche Stadt treibt keine GEZ-Gebühr mehr ein
Eine deutsche Stadt hat entschlossen, keine GEZ-Gebühr mehr einzutreiben. Dies sorgt deutschlandweit für viel Aufsehen. Die Debatte über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks geht weiter.
Zitat
In einem unerwarteten Schritt hat die Stadt Balve beschlossen, keine GEZ-Gebühren mehr einzutreiben. [...] Früher wurden säumige Zahler von städtischen Vollstreckern aufgesucht, um ihre Zahlungen einzufordern. Doch diese Praxis hat die Stadt nun eingestellt.

Rundfunkgebühr wird in dieser Stadt nicht mehr eingetrieben
[...]

Diskussion bezüglich der Rundfunkgebühr geht weiter
Die Reaktionen auf die Entscheidung sind durchmischt. Während einige die Maßnahme als längst überfällig begrüßen, äußern andere Bedenken bezüglich möglicher Auswirkungen auf die Qualität und Bandbreite des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.

[...]
https://www.karlsruhe-insider.de/news/eingestellt-erste-deutsche-stadt-treibt-keine-gez-gebuehr-mehr-ein-186059


Siehe auch:
NRW: WDR wird (zunächst in einigen Gerichtsbezirken) Vollstreckungsbehörde
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36609.0
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Dies und Das! / Re: § 264 StGB - Subventionsbetrug -> zu hoher Rundfunkbeitrag?
« Letzter Beitrag von pjotre am 16. April 2024, 21:45 »
 @Spark : Ja, stimmt. Dieser autonom ausreichende Rechtsgrund für Nichtzahlung der Rundfunkabgabe gehört, wie wir wissen, bereits zur Liste der Ablehnungsgründe im Standardtext-Widerspruch "NEIN-Brief".

Die Bürgerrechtler / Führer der Musterverfahren handeln alle nach der Befreiungsregel, eine Plattform "Bestenauslese" gewählt zu haben für etwa 20 Euro monatlich und deshalb zahlen sie die Rundfunkabgabe nicht mehr. (neben anderen Verweigerungsgründen, so die Verletzung der Regel 0,75 %)

Bis jetzt hat diesem Argument kein Sender widersprochen. Ausgang aber ohne Gewähr.
Die Monatsbeiträge schaffen Motivation und Mininmal-Finanzierung für die kooperative Fortentwicklung der Mustertexte. Erläuterung: infos7.org/abc
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Dies und Das! / Re: § 264 StGB - Subventionsbetrug -> zu hoher Rundfunkbeitrag?
« Letzter Beitrag von Spark am 16. April 2024, 21:05 »
Es gab ja im Zuge der Genehmigung der Beihilfe damals eine Verwendungsbeschränkung in Gestalt der Selbstverpflichtung der Anstalten, dass sie nur 0,75% der Gesamteinnahmen für Onlineangebote aufwenden.***
Die KEF sollte eigentlich darüber wachen, hat aber schon nach Runde 1 das Handtuch geworfen, da sich die Anstalten nicht daran halten.

Diese "Änderung" der Verwendung wurde der Kommission aber wohl nie gemeldet?


***Edit "Bürger": Siehe ergänzte Querverweise weiter oben...
[...]
Gesammelte Links zu diesem Thema
[...]
ÖRR-Selbstverpflichtung: Online-Ausgaben max. 0,75 % des Gesamtaufwands
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36464.0
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