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Baden-Württemberg / Re: Vollstreckung im Auftrag des SWR und Gegenwehr
« Letzter Beitrag von Markus KA am Gestern um 12:46 »Person A könnte sich auch Fragen und in Erfahrung bringen wollen, welche Daten wurden vom Gerichtsvollzieher an den SWR übermittelt.
Hierzu könnte eine Anfrage beim Gerichtsvollzieher möglich sein.
Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO (Sammelthread)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34005.0
Im Übrigen ist zu ergänzen:
Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers - § 802 l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37886.0.html
§ 802 l Abs. 2 und 3 ZPO
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__802l.htmlZitat von: § 802 l Abs. 2 und 3 ZPO(2) Daten, die für die Zwecke der Vollstreckung nicht erforderlich sind, hat der Gerichtsvollzieher unverzüglich zu löschen oder deren Verarbeitung einzuschränken. Die Löschung ist zu protokollieren.
(3) Über das Ergebnis einer Erhebung oder eines Ersuchens nach Absatz 1 setzt der Gerichtsvollzieher den Gläubiger unter Beachtung des Absatzes 2 unverzüglich und den Schuldner innerhalb von vier Wochen nach Erhalt in Kenntnis. § 802d Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gilt entsprechend.
Nachdem in einem fiktiven Fall der Gerichtsvollzieher seinen Pflichten nicht nachgekommen sein könnte und den Schuldner nicht über das Ergebnis der Datenauskunft nicht informiert haben könnte, könnte folgendes Schreiben an das zuständige Amtsgericht gesendet worden sein:
Zitat
Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung gemäß § 766 Abs. 1 ZPO
Es wird eingelegt die Erinnerung gegen die Vollstreckungshandlungen des Gerichtsvollziehers gemäß § 766 Abs. 1 ZPO und beantragt die Anordnung zur Vorlage der Ergebnisse der Ersuchen nach § 802 l Abs. 1 ZPO durch den Gerichtsvollzieher gemäß § 802 l Abs. 3 ZPO.
Begründung:
Der Gerichtsvollzieher hat es versäumt den Schuldner, gemäß § 802 l Abs. 3 ZPO, über die Ergebnisse seiner Ersuchen nach § 802 l Abs. 1 ZPO zu informieren.