Vorab:
Gibt es aber nun noch einen Rechtsweg? Es kann ja nun nicht sein, dass alle Bescheide ausgesetzt werden, mit Bezug auf eine generelle Klage, in der es um die Rechtmäßigkeit der Beitrags geht - nur der eine Beitrag soll dann rechtmäßig vollstreckbar sein?
Die Behörde hat den Rechtsweg verbaut, dies ist der Gegenstand!
Aus Sicht der Behörde ist immer irgend was. Das Wetter ist entweder zu kalt, zu warm, zu nass, oder zu trocken. Mit anderen Worten: "Man kann in den Widerspruch schreiben was man will, die Behörde wird dagegen halten." Da aber ein Widerspruch eingereicht wurde, hat die zuständige Behörde ihn dennoch auszuräumen und dies bekannt zugeben. In diesem Sachverhalt ist es die "verfristung" (Der Widerspruch ist unzulässig!).
Grundsätzlich hilft dabei der Behörde der Leitsatz des § 43 VwVfG:
„Der VA muss wirksam sein! Die Wirksamkeit ist dabei nicht an die Rechtmäßigkeit des VA geknüpft. Die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines VA ist keine feststehende Tatsache."
Ekelhaft,,, aber in anderen Worten: Die Behörde kann in Ihren ablehnenden Bescheid begründen was immer sie will, es Wirkt!
Allerdings nur so lange, bis diese Begründung angefochten wird (§ 74 VwGO)! Umgekehrt bedeutet dies, wer nicht fristgerecht anfechtet, der beendet vorerst die Auseinandersetzung (Das Vorverfahren wird somit unanfechtbar.)
Wenn angefochten (Klage) wird bzw. wurde, fordert man das Gericht auf, den (tatsächlichen) Sachverhalt zu überprüfen. Das heißt, ob der Widerspruch nun unzulässig ist, wie die Behörde behauptet, ist somit auch Gegenstand der Klage und schlussendlich Entscheidung des Richters. (Die Zulässigkeit wird meist in Urteilen zuerst geklärt.) Man darf davon ausgehen das der Richter sich hier streng ans das Gesetz hält.
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P fragt sich gerade... "Schön und gut, aber wie Bau ich jetzt die Brücke?"
Erweitere die bestehende Klage. Sie läuft schon lange und scheint ja zulässig zu sein. Denn i.d.R. geht es ja bei der Forderung um einen Sachverhalt; wie P schon selber im Text festgestellt hat. (Zitat oben)
Einerseits ist aufzuführen, warum die Frist überschritten wurde. Und das man in ein und demselben Sachverhalt nicht fortwährend widersprechen könne, da man sonst zum Gegenstand, einer nicht endenden Vollstreckung und Auseinandersetzung gemacht wird.
Anderseits ist die "Art und Weise" der Beitreibung argumentativ anzugreifen. Denn für die modulierte Form dieser Beitreibung ist der Beitragsservice verantwortlich. Moduliert deswegen, da es i.d.R. nur einen Bescheid benötigt, um beizutreiben in demselben Sachverhalt.
Beispiel:
Die Art und Weise der Beitreibung:
Des Weiteren hält der Kläger es für Notwendig daran zu Erinnern, auf welche Art und Weise gegen den Beitragsschuldner vorgegangen wird. Der Beitragsservice, der nur im Auftrag einer Behörde tätig ist, scheint hier das massenhafte Zustellen in Form von Bescheiden als Druckmittel umzusetzen.
In demselben Sachverhalt wird dem Schuldner in regelmäßigen Abständen eine Frist auferlegt, in Form des Bescheids. Unabhängig davon ob der Einwand berechtigt ist oder nicht, muss der betroffene immer widersprechen, um sein Recht wahrnehmen zu können. Kommt er dem nicht nach würde man es Ihm im Laufe des Verfahrens anlasten, um sich schlussendlich durchzusetzen.
Die Wahrnehmung seiner Rechte wird somit unnötig auf die Probe gestellt (aufgrund der Wiederholung). Die vorgeschobene Ausrede die dafür benutzt wird, ist die automatisierte Briefzustellung.
Das Ziel scheint zu sein, mit Hilfe einer penetranten Zustellung und dem abnormalen (automatisierten) bürokratischen Aufwand, dem Schuldner zu verdeutlichen, dass die Wahrnehmung der Bescheide schlussendlich zu nichts führt, sondern nur ein fressen für die Maschine ist.
Die Zustellform ist unerträglich! Sie ist auch so gut wie nicht mehr überschaubar. Sie macht den Schuldner darüber hinaus nach Auffassung des Klägers, zum Gegenstand des Verfahrens, in einer für Ihn nicht endenden Vollstreckung und Auseinandersetzung, in demselben Sachverhalt.
Eingeleitet und durchgeführt wird dies vom Beitragsservice, der hier im Auftrag eines anderen handelt. Dabei wird die Rechtsform des Beitragsservice ausgenutzt. Der Kläger bitte zu berücksichtigen, dass es sich hierbei unter Umständen, um eine der oben erwähnten negativen Auswirkung handelt.
Über die Rechtsform des Beitragsservice ist ersichtlich, dass es sich um einen Mitstreiter oder Vermittler handelt, der sehr deutlich macht, für seine Art der Zustellform, nicht verantwortlich zu sein.
Der Vermittler (Beliehener) spiegelt ja nur den 'charakteristischen inneren Aufbau kommunaler Zweckverbände' da. Der nebenbei weder Rechte noch Pflichten besitzt.
Was immer das auch bedeutet, es zeigt das diese automatisierte Zustellform, aber auch der Beitragsservice selbst, ein perfides Instrument zum durchsetzten fremder Interessen ist. Von einem behördlichen auftreten, oder Neutralität, bzw. dem wahren von Rechte oder Pflichten kann man nach Auffassen der Kläger so gut wie nicht mehr sprechen. Es macht eher den Eindruck, dass die Behörde weit weg ist.
- Es bleibt auch offen wie ein sogenannter Beliehener, der normalerweise im eigenen Namen handelt, hier nicht im haftungsrechtlichen Sinne in Erscheinung tritt?
Das soll es erst mal sein. Ich hoffe es war interessant genug ;)
Es ist auch für mich ein interessanter Aspekt. Immerhin geht es um die Frage: Soll man auf jeden Widerspruchsbescheid eine einzelne Klage anleiern?
Lev
Ich bitte die Rechtsschreibung zu entschuldigen (LRS)