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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Baden-Württemberg => Thema gestartet von: vollekanne am 01. Mai 2018, 09:43

Titel: Pfändung und Einziehungsermächtigung, P-Konto
Beitrag von: vollekanne am 01. Mai 2018, 09:43
Was kann man da noch machen?

GEZ ignoriert Schreiben von A und bezieht sich immer nur auf den Rundfunkstaatsvertrag. A hat Befreiungen für die letzten 5 Jahre hin geschickt. Akzeptiert werden nur 3 Jahre, auf alles Andere hat man nicht reagiert.

Der GV hat nicht auf das Erste und auf das Zweite mit 9 Seiten Rechtsgrundlagen geantwortet, hat A auch keinen Vollstreckungsauftrag oder Vollstreckungsersuchen zukommen lassen zu dem A ihn aufgefordert hat.

Die GEZ Geht jetzt den kurzen Weg und pfändet bei A die Bank, als Behörde ohne Titel und Unterschrift eines Richters. (Pfändung und Einziehungsermächtigung)
Jetzt ist eine Pfändung auf dem Konto.
P-Konto hat A bereits. Ist aber ca. 300 € über den Freibetrag.

A hat der Bank geschrieben das er der Pfändung widerspricht und sich auf das "LG Tübingen mit Beschluss vom 16.9.2016, 5 T 232/16" berufen, wonach die GEZ keine Behörde ist (+ Steuernummer von ARD ZDF Deutschlandradio) und die Pfändung demnach grob Rechtswidrig ist, eben so das nach "§ 254 Abs. 1 Satz 1 AO das zwingend erforderliche Leistungsgebot fehlt".

A hat die Bank aufgefordert ihm den vollstreckbaren Titel vorzulegen oder ein Vollstreckungsersuchen der amtshilfeersuchenden Behörde sowie eine Stellungnahme inwieweit sie die Forderung als begründet anerkennen und Zahlung zu leisten bereit sind.

Als nächsten Schritt dachte A an eine Anzeige gegen die Bank wegen Beihilfe zum Amtsmissbrauch. A hat das mal von jemand gelesen, dass die Bank danach die Pfändung abgewiesen hat und die GEZ den normalen Weg mit Titel + Richter usw.. gehen muss um zu Pfänden.

Hat jemand noch eine Idee was A machen kann damit sie die ca. 300 € nicht bekommen?
Titel: Re: Pfändung und Einziehungsermächtigung, P-Konto
Beitrag von: drboe am 01. Mai 2018, 18:40
Jeweils so viel abheben, dass die Summe der Zuflüsse die Grenze nicht überschreitet und ausgeben, z. B. für länger haltbare Lebensmittel.

M. Boettcher
Titel: Re: Pfändung und Einziehungsermächtigung, P-Konto
Beitrag von: Miki0815 am 01. Mai 2018, 19:28
Hallo!

Eine fiktive Person A sollte vielleicht mal prüfen, ob ein Antrag nach § 850 I ZPO in Frage kommt ...  ;)
(nur´n Gedanke einer fiktiven Person M - keine Beratung!)


Viele Grüße

Mikki  8)
Titel: Re: Pfändung und Einziehungsermächtigung, P-Konto
Beitrag von: vollekanne am 01. Mai 2018, 19:53
P-Konto hat A bereits, mit einem Freibetrag bis 17xx€ da Ehepartner und Kind.

Was A halt ärgert ist das er letzten Monat für eine Versicherung in Vorleistung gehen musste, der Betrag diesen Monat von der Versicherung erstattet wurde und er mit diesem Geldeingang den Freibetrag überschritten hat.
Dazu hat die Frau von A Geld auf sein Konto überwiesen damit die Laufenden kosten beglichen werden können. Dies wird jetzt mit angerechnet... Deswegen muss A Morgen einen Anwalt fragen, ob das überhaupt rechtens ist, da dieses Geld nicht als Einkommen gedacht ist.

Soweit ich weiß muss man das Geld nicht abheben, man kann theoretisch sparen bis man 10 000€ Guthaben hat. Es darf nur nicht mehr Geld eingehen wie der Freibetrag es zu lässt da alles drüber an den gläubiger verteilt wird.
Titel: Re: Pfändung und Einziehungsermächtigung, P-Konto
Beitrag von: linkER am 02. Mai 2018, 09:14
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Pfändungsschutzkonto :
http://www.bmjv.de/DE/Themen/FinanzenUndAnlegerschutz/ZwangsvollstreckungPfaendungsschutz/Pfaendungsschutzkonto.html (http://www.bmjv.de/DE/Themen/FinanzenUndAnlegerschutz/ZwangsvollstreckungPfaendungsschutz/Pfaendungsschutzkonto.html)


Wikipedia
Kontopfändung und Pfändungsschutzkonto :
https://de.wikipedia.org/wiki/Kontopf%C3%A4ndung#Pfändungsschutzkonto_seit_1._Juli_2010 (https://de.wikipedia.org/wiki/Kontopf%C3%A4ndung#Pfändungsschutzkonto_seit_1._Juli_2010)