[...] Müssen die Kirchen in Sachsen für das Ausstrahlen ihrer Botschaften im MDR eigentlich Geld bezahlen? Und wenn ja: Wieviel haben sie eigentlich bezahlt? - Nix haben sie bezahlt, teilte nun am 13. Mai der Chef der Sächsischen Staatskanzlei, Dr. Fritz Jäckel, mit.
Auf alle vier Fragen – denn für Sendezeit im Fernsehen gilt dasselbe wie für Sendezeit im Rundfunk: Sowohl Evangelische als auch Katholische Kirche haben ihre Sendezeit im Mitteldeutschen Rundfunk nicht bezahlen müssen. Müssten sie auch nicht, teilt Fritz Jäckel dem neugierigen Linken mit. Nur private Sender seien berechtigt, die Selbstkosten von den sendefreudigen Kirchen einzufordern.
[...]
Doch die Antwort ist falsch [...]
Und weil Jäckel falsch geantwortet hat, gibt es von der Ständigen Publikumskonferenz deshalb eine öffentliche
“Beschwerde wegen unsachgemäßer Beantwortung der kleinen Anfrage des Abgeordneten André Schollbach”.
Denn im noch immer gültigen Rundfunkstaatsvertrag (dessen Änderung die Staatsregierungen in Mitteldeutschland nun wieder auf die lange Bank geschoben haben), steht nichts davon, dass die Religionsgemeinschaften für ihre Sendungen im öffentlich-rechtlichen Rundfunk nichts zu zahlen hätten. Da steht nur, dass sie Sendezeit zur Verfügung gestellt bekommen sollen: “Den evangelischen Kirchen, der Katholischen Kirche und den jüdischen Gemeinden sind auf Wunsch angemessene Sendezeiten zur Übertragung religiöser Sendungen einzuräumen.”
(http://online-boykott.de/ablage2/public/direkt/topic_12511_OhGott/2DF1+.jpg) (http://online-boykott.de/ablage2/public/direkt/topic_12511_OhGott/2DF2+.gif)
MDR - Kosten der Gottesdienste
https://publikumskonferenz.de/forum/viewtopic.php?f=30&t=126Zitat[...] Warum ist die Übertragung einer Stunde Gottesdienst kostspieliger für die Beitragszahler, als die Produktion einer 90-minütigen Musikshow, eines Nachrichtenmagazins oder einer Doku?PS: Zum Vergleich hier andere Kosten des MDR
Aus welchen Einzelpositionen setzen sich die Herstellkosten von 130.000 € pro Stunde zusammen? [...]
http://www.mdr.de/unternehmen/zahlen-und-fakten/herstellkosten100_showImage-0_zc-92006d25.html#inhalt
In welcher Höhe erzielte der Mitteldeutsche Rundfunk jeweils in den Jahren 2000 bis 2014 Einnahmen aus der Bereitstellung von 162 Minuten Fernsehsendezeit an die Evangelischen Kirchen?
Gemäß § 42 Rundfunkstatsvertrag sind nur private Veranstalter berechtigt, die Erstattung von Selbstkosten für das Einräumen von Sendezeiten an die Evangelischen Kirchen zu verlangen.
Ein derartiger Anspruch ist für den öffentlich-rechtlichen Mitteldeutschen Rundfunk vom Gesetzgeber demnach ausgeschlossen.
§ 42 Sendezeit für Dritte
(1) Den Evangelischen Kirchen, der Katholischen Kirche und den Jüdischen Gemeinden sind auf Wunsch angemessene Sendezeiten zur Übertragung religiöser Sendungen einzuräumen; die Veranstalter können die Erstattung ihrer Selbstkosten verlangen.
(2) Parteien ist während ihrer Beteiligung an den Wahlen zum Deutschen Bundestag gegen Erstattung der Selbstkosten angemessene Sendezeit einzuräumen, wenn mindestens eine Landesliste für sie zugelassen wurde. Ferner haben Parteien und sonstige politische Vereinigungen während ihrer Beteiligung an den Wahlen der Abgeordneten aus der Bundesrepublik Deutschland für das Europäische Parlament gegen Erstattung der Selbstkosten Anspruch auf angemessene Sendezeit, wenn mindestens ein Wahlvorschlag für sie zugelassen wurde.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nur für bundesweit verbreiteten privaten Rundfunk.
§ 14 Sendezeiten für Dritte
(1) Der MDR hat der Bundesregierung und den Regierungen der Länder in Katastrophenfällen und bei anderen erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung für amtliche Verlautbarungen angemessene Sendezeit unverzüglich und unentgeltlich einzuräumen.
(2) Parteien oder sonstige politische Vereinigungen erhalten während ihrer Beteiligung an Wahlen der Abgeordneten der Bundesrepublik Deutschland zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag oder zu den gesetzgebenden Körperschaften der Länder angemessene Sendezeiten entsprechend § 5 Absätze 1 bis 3 des Parteiengesetzes, wenn für sie ein Wahlvorschlag zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag oder zu den gesetzgebenden Körperschaften der Länder zugelassen ist.
(3) Den evangelischen Kirchen, der Katholischen Kirche und den jüdischen Gemeinden sind auf Wunsch angemessene Sendezeiten zur Übertragung religiöser Sendungen einzuräumen.
(4) Für Inhalt und Gestaltung der Sendungen ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit zugebilligt worden ist.
(1) Der MDR hat der Bundesregierung und den Regierungen der Länder in Katastrophenfällen und bei anderen erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung für amtliche Verlautbarungen angemessene Sendezeit unverzüglich und unentgeltlich einzuräumen.in welchem also explizit die Unentgeltlichkeit erwähnt ist, jedoch bezeichnenderweise unter dem auf die Kirchen bezogenen Abs. (3) nicht explizit erwähnt ist
(3) Den evangelischen Kirchen, der Katholischen Kirche und den jüdischen Gemeinden sind auf Wunsch angemessene Sendezeiten zur Übertragung religiöser Sendungen einzuräumen.zu verstehen gibt, dass - um mit den Worten von Dr. Jäckel zu sprechen...
24.07.2015
Sehr geehrter Herr Dr. Fritz Jäckel,
Ihre Antwort als Chef der Sächsischen Staatskanzlei vom 9(?). Juli 2015
https://publikumskonferenz.de/forum/download/file.php?id=410&sid=4d4c837e0af015bdcf37782314eee67fZitat[...] der von Ihnen zitierte § 14 MDR-Staatsvertrag beinhaltet keine Ermächtigung zur Inrechnungstellung bereitgestellter Sendezeiten für die Kirchen, sondern nur eine Verpflichtung, entsprechende Sendezeiten zur Verfügung zu stellen. [...]auf die Beschwerde des Publikumskonferenz e.V.
Beschwerde wegen unsachgemäßer Beantwortung der
kleinen Anfrage des Abgeordneten Andre‘ Schollbach (DIE LINKE), Drs.-Nr.: 6/1420, vom 22.04.2015
https://publikumskonferenz.de/forum/viewtopic.php?f=32&p=3031#p2561
bzgl. Kosten für Verkündungssendungen der Kirchen im öffentlich-rechlichen MDR ist in aller Entschiedenheit zurückzuweisen.
Der § 14 MDR Staatsvertrag beinhaltet vielmehr explizit keinen Anspruch auf unentgeltlich einzuräumende Sendezeiten für die Kirchen oder andere Dritte mit Ausnahme der "Bundesregierung und den Regierungen der Länder", denen gem. Abs. (1) "in Katastrophenfällen und bei anderen erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung für amtliche Verlautbarungen angemessene Sendezeit [...] unentgeltlich einzuräumen" ist.
Eine solche Regelung bzgl. "unentgeltlicher" Einräumung von Sendezeiten für andere Dritte - einschl. der Kirchen - existiert im Wortlaut des § 42 MDR-Staatsvertrag ausdrücklich nicht.
Ein Anspruch auf unentgeltliche Bereitstellung von Sendezeit für Dritte - einschl. der Kirchen - ist vom Gesetzgeber demnach ausgeschlossen...
... und insofern auch die Passage Ihrer Antwort als Chef der Sächsischen Staatskanzlei vom 13.05.2015 auf die parlamentarische Anfrage
http://edas.landtag.sachsen.de/viewer.aspx?dok_nr=1420&dok_art=Drs&leg_per=6&pos_dok=202Zitat[...] Ein derartiger Anspruch [Anm.: Anspruch auf Erstattung der Selbstkosten] ist für den öffentlich-rechtlichen Mitteldeutschen Rundfunk vom Gesetzgeber demnach ausgeschlossen.entschieden zurückzuweisen und umzukehren.
Ihr in der Antwort auf o.g. parlamantarische Anfrage erfolgter Verweis auf den § 42 Rundfunkstaatsvertrag ist vollkommen unerheblich bzw. falsch und zeugt bestenfalls von fehlender rundfunkstaatsvertraglicher Fachkompetenz, denn dieser § 42 Rundfunkstaatsvertrag gilt gem. Abs. (3) erklärtermaßen in Gänze "nur für bundesweit verbreiteten privaten Rundfunk" - in keinster Weise jedoch für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk - schon gar nicht für den regional verbreiteten Mitteldeutschen Rundfunk (MDR).
Mit der Aufklärung der auf Ihrer Seite offensichtlich bestehenden defizitären staatsvertraglichen Fachkenntnis sehen wir die Angelegenheit als eröffnet an - und fordern daher eine umgehende Richtigstellung und umfängliche Korrektur Ihrer unsachgemäßen Antwort der parlamentarischen Anfrage.
Insbesondere sofern dies nicht innerhalb angemessener Frist und nicht umfänglich erfolgen sollte, behalten wir uns explizit weitere disziplinarische Schritte bzgl. offenkundiger Falschaussage vor.
Mit freundlichen Grüßen
;) ;D 8) >:D :police: (#) :police: >:D 8) ;D ;)