Die EU hat am 27. April 2016 nach vierjährigen Verhandlungen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verabschiedet, die die bisherige Datenschutzrichtlinie ablöst. Diese wird als EU-Verordnung unmittelbar zu geltendem Recht, also ohne Umsetzung durch nationale Gesetze. Die Verordnung ist bereits in Kraft, entfaltet jedoch erst ab dem 25. Mai 2018 Wirkung.
Die DSGVO enthält u.a. Regelungen zur Datenerhebung und Datenverarbeitung und stärkt in diesem Zusammenhang die Betroffenenrechte. Diese sind künftig von jeder Datenerhebung in Kenntnis zu setzen und haben umfassende Auskunfts- und Einsichtsrechte. Für den Rundfunkbereich würde dies bedeuten, dass nach den Regelungen der DSGVO dem Grunde nach jedwede Informationsbeschaffung eine Informationspflicht an den Betroffenen auslöst und diesem die Möglichkeit der (unter Umständen vollständigen) Einsicht in den über ihn vorliegenden Informationsbestand gäbe. Eine unabhängige Informationsbeschaffung und Berichterstattung sowie ein wirksamer Schutz von Informationsquellen der Medienbranche wären damit nicht mehr gewährleistet.
Entwurf des 21. RundfunkänderungsstaatsvertragesQuelle: https://www.berlin.de/rbmskzl/aktuelles/pressemitteilungen/2017/pressemitteilung.646225.php
Pressemitteilung vom 07.11.2017
Aus der Sitzung des Senats am 7. November 2017:
Der Senat hat heute auf Vorlage des Regierenden Bürgermeisters Michael Müller dem Entwurf des 21. Rundfunkänderungsstaatsvertrages zugestimmt und den Regierenden Bürgermeister zur Unterzeichnung nach Unterrichtung des Abgeordnetenhauses ermächtigt. Nach Abschluss des Ratifizierungsverfahrens in allen Landesparlamenten soll der Staatsvertrag zum 25. Mai 2018 in Kraft treten.
Der 21. Rundfunkänderungsstaatsvertrag hat zum einen die Anpassung mehrerer rundfunkrechtlicher Staatsverträge an die künftig geltende EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zum Gegenstand. Dabei geht es um den Regelungsauftrag für die Mitgliedstaaten, das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen. Schon bisher regeln verschiedene Vorschriften (z.B. § 41 Bundesdatenschutzgesetz, § 57 Rundfunkstaatsvertrag) die beschränkte Anwendbarkeit von Datenschutzrecht und Datenschutzaufsicht auf Medien und Presse. Dieses sogenannte Medienprivileg ist Ausfluss der Medien- und Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz und soll mit entsprechenden staatsvertraglichen Regelungen in das Regelungsregime der ab 25. Mai 2018 geltenden DSGVO überführt werden.
Weiterer Regelungspunkt des 21. Rundfunkänderungsstaatsvertrages ist eine Änderung des Rundfunkstaatsvertrages, wonach Kooperationen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht mehr nach einer bloßen „Kann-Vorschrift“ möglich sind, sondern ausdrücklich als Bestandteil des Auftrages gelten.
Landesregierung beschließt 21. Rundfunkänderungsstaatsvertrag – europakonforme Regelungen zum Datenschutz und zur Zusammenarbeit der Öffentlich-RechtlichenQuelle: https://www.stk.niedersachsen.de/aktuelles/presseinformationen/landesregierung-beschliet-21-rundfunkaenderungsstaatsvertrag--europakonforme-regelungen-zum-datenschutz-und-zur-zusammenarbeit-der-oeffentlich-rechtlichen-159834.html
Die niedersächsische Landesregierung hat am (heutigen) Mittwoch grünes Licht für den Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (21. RÄStV) gegeben. Der Vertragstext wird jetzt dem Landtag zur Unterrichtung zugeleitet. Zuvor hatten bereits die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder auf ihrer Konferenz am 20. Oktober 2017 politisches Einvernehmen über den Vertrag erzielt.
Zum einen werden mit dem 21. RÄStV der Rundfunkstaatsvertrag, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der ZDF-Staatsvertrag sowie der Deutschlandradio-Staatsvertrag an die zum 25. Mai 2018 in Deutschland unmittelbar geltende europäische Datenschutzgrundverordnung angepasst. Die Länder kommen damit dem in der Verordnung enthaltenen Regelungsauftrag für die Mitgliedstaaten nach, das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen. Bislang ist die beschränkte Anwendbarkeit von Datenschutzrecht und Datenschutzaufsicht auf Medien und Presse (Medienprivileg) in verschiedenen Vorschriften geregelt.
Zum anderen wird im Rundfunkstaatsvertrag die sogenannte „Betrauungsnorm" geschaffen. Sie beschreibt den Umfang der zulässigen Zusammenarbeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bei der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Europarechts. Die Norm dient der Klarstellung und damit der Beseitigung bisheriger rechtlicher Unklarheiten.
Es ist vorgesehen, dass die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder nach der Unterrichtung der Landtage den Änderungsstaatsvertrag am 15. Dezember dieses Jahres unterzeichnen und die Neuregelung nach seiner Ratifizierung in allen 16 Landesparlamenten zum 25. Mai 2018 in Kraft tritt.
Ab dem 25. Mai 2018 wird die EU-Datenschutz-Grundverordnung (EUDSGVO) in allen Mitgliedsstaaten der EU unmittelbar gelten. Bislang gibt es für den Rundfunk und die Presse zahlreiche Privilegierungen der journalistischen Tätigkeit im Hinblick auf den Datenschutz (sog. Medienprivilegien). Auch die EU-DSGVO erlaubt den Mitgliedsstaaten, Abweichungen für Verarbeitung zu journalistischen Zwecken vorzusehen. Mit dem 21. RÄStV werden hierzu Änderungen am Rundfunkstaatsvertrag, ZDF-Staatsvertrag und DLR-Staatsvertrag vorgeschlagen.
- Im Rundfunkstaatsvertrag wird ein einheitliches Medienprivileg geschaffen, das für alle Rundfunkveranstalter gilt. Die Aufsicht wird auf Landesebene geregelt. Weiterhin soll es ein Medienprivileg für die Telemedien aller Rundfunkveranstalter und Presseunternehmen geben. Die Presseunternehmen sollen einer Aufsicht durch staatliche Datenschutzaufsichtsbehörden allerdings nicht unterfallen, soweit sie der Selbstregulierung durch Pressekodex und Deutschen Presserat unterliegen.
- Im ZDF-Staatsvertrag und im DLR-Staatsvertrag werden die Regelungen zum Rundfunkbeauftragten für den Datenschutz als Aufsichtsbehörde im Rundfunkbereich ausgeformt.
Im Vorwort zur Beschlussfassung des RÄStV bahnt sich bereits ein Konflikt an:Zitat[...]Für den Rundfunkbereich würde dies bedeuten, dass nach den Regelungen der DSGVO dem Grunde nach jedwede Informationsbeschaffung eine Informationspflicht an den Betroffenen auslöst und diesem die Möglichkeit der (unter Umständen vollständigen) Einsicht in den über ihn vorliegenden Informationsbestand gäbe. Eine unabhängige Informationsbeschaffung und Berichterstattung sowie ein wirksamer Schutz von Informationsquellen der Medienbranche wären damit nicht mehr gewährleistet.
Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Artikels 106 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 202 vom 7. Juni 2016, S. 47) auch betraut, soweit sie zur Erfüllung ihres Auftrags gemäß Absatz 1 bei der Herstellung und Verbreitung von Angeboten im Sinne des § 11 a zusammenarbeiten. Die Betrauung gilt insbesondere für die Bereiche Produktion, Produktionsstandards, Programmrechteerwerb, Programmaustausch, Verbreitung und Weiterverbreitung von Angeboten, Beschaffungswesen, Sendernetzbetrieb, informationstechnische und sonstige Infrastrukturen, Vereinheitlichung von Geschäftsprozessen, Beitragsservice und allgemeine Verwaltung. Von der Betrauung nicht umfasst sind kommerzielle Tätigkeiten nach § 16 a Abs. 1 Satz 2.
Ein Bericht zur Situation in BAYERN
Der Bayerische Landtag hat in seiner 121. Plenumsitzung am 25.01.2018 den Antrag der Staatsregierung auf Zustimmung zum 21. RändStV beraten, dies berichtet der
Bayerische Rechts- und Verwaltungsreport (BayRVR)
https://bayrvr.de/tag/17-19793/
im Sinne des Artikels 106 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 106
[...]
(2) Für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, gelten die Vorschriften der Verträge, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Union zuwiderläuft.
Artikel 106
(1) Die Mitgliedstaaten werden in Bezug auf öffentliche Unternehmen und auf Unternehmen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, keine den Verträgen und insbesondere den Artikeln 18 und 101 bis 109 widersprechende Maßnahmen treffen oder beibehalten.
Artikel 18
(ex-Artikel 12 EGV)
Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.
Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Regelungen für das Verbot solcher Diskriminierungen treffen.
TITEL VII
GEMEINSAME REGELN BETREFFEND WETTBEWERB, STEUERFRAGEN UND ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN
KAPITEL 1
WETTBEWERBSREGELN
ABSCHNITT 1
VORSCHRIFTEN FÜR UNTERNEHMEN
Artikel 101
1) Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken, [...]
(2) Die nach diesem Artikel verbotenen Vereinbarungen oder Beschlüsse sind nichtig.
[...]
Artikel 102
(ex-Artikel 82 EGV)
Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten ist die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. [...]
Artikel 106
(ex-Artikel 86 EGV)
(1) Die Mitgliedstaaten werden in Bezug auf öffentliche Unternehmen und auf Unternehmen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, keine den Verträgen und insbesondere den Artikeln 18 und 101 bis 109 widersprechende Maßnahmen treffen oder beibehalten. [...]
Artikel 108
[...]
(3) Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. [...]
Diverse Pressemitteilungen der Staats- oder Senatskanzleien
...
Kabinett bringt neuen Rundfunkstaatsvertrag in den Landtag ein: europakonforme Regelungen zum Datenschutz und zur Zusammenarbeit der Öffentlich-RechtlichenQuelle: https://www.stk.niedersachsen.de/aktuelles/presseinformationen/kabinett-bringt-neuen-rundfunkstaatsvertrag-in-den-landtag-ein-europakonforme-regelungen-zum-datenschutz-und-zur-zusammenarbeit-der-oeffentlich-rechtlichen-161672.html
Die Niedersächsische Landesregierung hat am (heutigen) Dienstag den Entwurf des Zustimmungsgesetzes des Landes zum 21. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (21. RÄStV) beschlossen und dem Landtag zur abschließenden Beratung zugeleitet. Den Staatsvertrag hatten die Regierungschefin und Regierungschefs der Länder zwischen dem 5. und 18. Dezember 2017 unterzeichnet.
Zum einen werden mit dem 21. RÄStV der Rundfunkstaatsvertrag, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der ZDF-Staatsvertrag sowie der Deutschlandradio-Staatsvertrag an die ab dem 25. Mai 2018 in Deutschland unmittelbar geltende europäische Datenschutzgrundverordnung angepasst. Die Länder kommen damit dem in der Verordnung enthaltenen Regelungsauftrag für die Mitgliedstaaten nach, das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen. Bislang ist die beschränkte Anwendbarkeit von Datenschutzrecht und Datenschutzaufsicht auf Medien und Presse (Medienprivileg) in verschiedenen Vorschriften geregelt.
Zum anderen wird im Rundfunkstaatsvertrag die sogenannte Betrauungsnorm geschaffen, die den Umfang der zulässigen Zusammenarbeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bei der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Europarechts näher beschreibt. Die Norm dient lediglich der Klarstellung und damit der Beseitigung bisheriger rechtlicher Unklarheiten.
Der 21. RÄStV soll nach Ratifizierung aller 16 Landesparlamente zum 25. Mai 2018 in Kraft treten.
>:(
II. Begründung
zum Einundzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Einundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
(…) Trotz ihres Charakters als Verordnung enthält die Datenschutz-Grundverordnung aber eine Reihe obligatorischer Handlungsaufträge an die Mitgliedstaaten, die eine zwingende Ausgestaltung im nationalen Datenschutzrecht erforderlich machen, beispielsweise die Errichtung unabhängiger Aufsichtsbehörden. Darüber hinaus räumt die Datenschutz-Grundverordnung dem nationalen Gesetzgeber, insbesondere im öffentlichen Bereich, im Rahmen sog. Öffnungsklauseln, wie vor allem in den Artikeln 4, 23 Abs. 1 Buchst. e und 85, Regelungsspielräume ein. Diese lassen im nationalen Datenschutzrecht Raum für Ausnahmen und Abweichungen von zentralen Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung.
Den Landesgesetzgebern steht damit eine Frist bis zum 25. Mai 2018 zur Verfügung, um die rundfunkrechtlichen Staatsverträge an die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung anzupassen. Bis zu diesem Termin sind Rechtsvorschriften aufzuheben, die wegen des Geltungsvorrangs der Datenschutz-Grundverordnung nicht mehr anzuwenden sind und die auch nicht aufgrund der den Mitgliedstaaten eingeräumten Regelungsermächtigungen, insbesondere für die Datenverarbeitung im öffentlichen Bereich, fortgeführt werden können. Darüber hinaus sind bis zu diesem Zeitpunkt die in der Verordnung enthaltenen Regelungsaufträge umzusetzen, um Anwendungslücken zu vermeiden. (…)
(…) Der Abwägungsvorgang für Abweichungen und Ausnahmen von der Datenschutz-Grundverordnung ist grundsätzlich dem Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten zuzuordnen. Die Kompetenz für die vorzunehmenden Abwägungsentscheidungen liegt damit bei den Mitgliedstaaten. (…)
Gerade wenn sich die Angaben - wie im gemeindlichen Bereich - auf kleinere Personengruppen beziehen, muß der Gesetzgeber für organisatorische Vorkehrungen sorgen, welche die vorgesehene Zweckbindung garantieren. Dazu ist die Trennung der Kommunalstatistik von anderen Aufgabenbereichen der Gemeinden und ihrer Verbände ("informationelle Gewaltenteilung") unerläßlich. Da § 9 Abs. 3 Satz 2 VZG 1983 eine Übermittlung von personenbezogenen Einzelangaben für statistische Aufbereitungen der Gemeinden und ihrer Verbände gestattet, ohne die Zweckbindung zu statistischen Zwecken wie in den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder zu sichern, ist die Vorschrift mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar.
Ob eine nationale Regelung europakonform ist, darf alleine der Europäische Gerichtshof feststellen.Zitateuropakonforme Regelungen
[...]Artikeln 4, 23 Abs. 1 Buchst. e und 85,[...]
e)Nun kann jeder mal überlegen, ob Rundfunk der Gesundheit, der sozialen Sicherheit, des Währungs- , Haushalts- und Steuerbereiches dient oder her dem wirtschaftlichen und finanziellen Interesse der Länder.
den Schutz sonstiger wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, insbesondere eines wichtigen wirtschaftlichen oder finanziellen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, etwa im Währungs-, Haushalts- und Steuerbereich sowie im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der sozialen Sicherheit;
Artikel 85
Verarbeitung und Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
(1) Die Mitgliedstaaten bringen durch Rechtsvorschriften das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken und zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken, in Einklang.
(2) Für die Verarbeitung, die zu journalistischen Zwecken oder zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt, sehen die Mitgliedstaaten Abweichungen oder Ausnahmen von Kapitel II (Grundsätze), Kapitel III (Rechte der betroffenen Person), Kapitel IV (Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter), Kapitel V (Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen), Kapitel VI (Unabhängige Aufsichtsbehörden), Kapitel VII (Zusammenarbeit und Kohärenz) und Kapitel IX (Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen) vor, wenn dies erforderlich ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen.
(3) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission die Rechtsvorschriften, die er aufgrund von Absatz 2 erlassen hat, sowie unverzüglich alle späteren Änderungsgesetze oder Änderungen dieser Vorschriften mit.
http://starweb.hessen.de/cache/DRS/19/8/06048.pdffindet sich wie gesagt auch eine Begründung des zu beschließenden 21. Rundfunkänderungsstaatsvertrages.
II. Begründung[...]
zum Einundzwanzigsten Staatsvertrag zur
Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Einundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
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Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu anderen, als zu journalistischen Zwecken findet die Datenschutz-Grundverordnung grundsätzlich uneingeschränkt Anwendung.