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In den Standard-Widerspruch "NEIN-Brief" - rund 60 Seiten - wurde eingefügt:
Zitat
B-PSB4.b) Nachweis der EU-Auflage für Erlaubten der Rundfunkabgabe:
„Staatliche Beihilfe E 3/2005 (ex- CP 2/2003, CP 232/2002, CP 43/2003, CP 243/2004 und CP 195/2004) –-- --- Die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland - K(2007) 1761
https://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases/198395/198395_680516_260_2.pdf

„Rn 31  Ferner hat die KEF zu prüfen, inwieweit die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten finanzwirksame Selbstverpflichtungen eingehalten haben (wie z.B. die Selbstverpflichtung, für ihre Online-Angebote nicht mehr als 0,75 % ihres Gesamtaufwands zu verausgaben)“

 B-PSB4.c) Berichtet wird:  Der MDR – 2016  ARD-Vorsitz - beauftragte beim KEF-Vize-Vorsitzenden 2016 eine (unzulässige) Beratertätigkeit
unter der damaligen Intendantin Dr. iur. Wille. Genug Gelegenheit, die 0,75-%-Pflicht zu erinnern, gab es demnach. ARD-Vorsitz:  https://de.wikipedia.org/wiki/Karola_Wille

Google: vize-vorsitzender KEF "Ralf Seibicke " MDR Sachsen-Anhalt Landesrechnungshof
    Beispiel: 2022-06-21 https://www.presseportal.de/pm/47409/5237509
„Honorarzahlungen des Mitteldeutschen Rundfunks (MDR)… Rund 60.000 Euro hat der MDR einem Mitglied jener Kommission überwiesen, die die Höhe des Rundfunkbeitrags empfiehlt. Aus Sicht von [...] Wille […] zulässig. Dem hat der damalige Kommissionsvorsitzende allerdings [...] widersprochen.
 [...] 2007 bis 2016 war Sachsen-Anhalts Rechnungshofpräsident Ralf Seibicke Vize-Vorsitzender. In seinem dort letzten Amtsjahr beriet er allerdings zugleich auch den MDR. Kay Barthel, Seibickes Nachfolger als Rechnungshofpräsident und KEF-Mitglied, hält diese Doppeltätigkeit für unzulässig,

2023-08-17 https://www.volksstimme.de/sachsen-anhalt/landespolitik/ex-rechnungshofprasident-behalt-ruhebezuge-3672850
    „nach Tagessätzen – jeweils 1800 Euro“ …  „60.000 Euro“ ,,,
    „Ökonom Seibicke war von 2003 bis 2015 Präsident des Landesrechnungshofs […] Schsen-Anhalt [...] Disziplinarklage am Donnerstag zurückgewiesen. [...] Gericht bejaht schuldhaftes Verhalten - Streichung der Bezüge aber unverhältnismäßig

 B-PBB4.d) Das Internet ist dem Begriff „Rundfunk“ nicht subsumierbar.
Die "Rundfunk-Freiheit" der Verfassung ist auf diese Tätigkeiten nicht anwendbar.
Die einst wegen Frequenzenknappheit (und NS-Zeit-Rückerziehung) bedingte öffentlich-rechtliche Betätigung wäre für das Internet ein Verstoß gegen das übergeordnete Bundesrecht des Art. 5 Grundgesetz.

 B.PSB5. Eine  Verlagerung der Sender und der Landesmedienanstalten in das Internet ist verfassungsrechtlich nicht gedeckt.
Die technische Einschränkung der Anbieterzahl (Frequenzenzahl) ist im Internet nicht gegeben. Im Hinblick auf die unbegrenzte Wettbewerberzahl wäre Verlagerung der Sender ins Internet ein Verstoß gegen das andere Prinzip, das der Informationsfreiheit auf der Anbieterseite.

Staatliche Subventionierung wäre zulässig, aber nicht monopolisierend, sondern nur nach – schwierig konzipierbaren - Regeln und Verfahren der Bestenauslese. 
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RT Bayern / Re: Runder Tisch - Augsburg
« Letzter Beitrag von HÖRby am 21. April 2024, 20:04 »
Runder Tisch Augsburg findet diesmal vorgezogen
am
Do 02.05.2024, ab 19:00 Uhr
im
"Cafehaus Thalia" · Parterre · Am Obstmarkt 5 · 86152 Augsburg
statt.
-----------
Cafehaus Thalia:
Route vom Hbf Augsburg, ca. 1,2 km zu Fuß:
https://maps.app.goo.gl/MghLrZb61CENe71u8
-----------
3
ACHTUNG!

Aus dem Zusammenhang gerissene Auszüge von Einzelentscheidungen können ohne tiefergehende Recherche und Belege irreführend sein.

Zur Zuständigkeit der Gerichte siehe u.a. auch unter
Bundesministerium der Justiz
Instanzen und Rechtsmittel
Wie sieht die Gerichtsorganisation zwischen Bund und Ländern aus? Was kann ich tun, wenn ich mit der Entscheidung eines Gerichts unzufrieden bin und diese überprüfen lassen möchte? Antworten auf diese und weitere Fragen erhalten Sie hier.
https://www.bmj.de/DE/rechtsstaat_kompakt/rechtssprechung/instanzen/instanzen_node.html
Zitat
[...]

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist für alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen Privatpersonen und Behörden bzw. öffentlich-rechtlichen Körperschaften und zwischen diesen Körperschaften untereinander zuständig. In dieser Gerichtsbarkeit entscheiden die Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte als Gerichte der Länder und das Bundesverwaltungsgericht als oberster Gerichtshof des Bundes in letzter Instanz.

Die Finanzgerichtsbarkeit ist als besondere Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig für Streitigkeiten über die Rechtsmäßigkeit von Steuerbescheiden der Finanzämter, aber auch für Zollstreitigkeiten. Es entscheiden die Finanzgerichte als Gerichte der Länder und der Bundesfinanzhof als oberster Gerichtshof des Bundes in letzter Instanz. Diese Gerichtsbarkeit hat als einzige einen lediglich zweistufigen Instanzenzug.

[...]

...sowie die einschlägigen Gerichtsordnungen der jeweiligen Gerichtszweige:

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/

Finanzgerichtsordnung (FGO)
https://www.gesetze-im-internet.de/fgo/

plus ergänzend dazu dann u.a. auch:

Gerichtsbarkeit (wikipedia)
https://de.wikipedia.org/wiki/Gerichtsbarkeit

Verwaltungsgerichtsbarkeit (wikipedia)
https://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsgerichtsbarkeit_(Deutschland)

Finanzgerichtsbarkeit (wikipedia)
https://de.wikipedia.org/wiki/Finanzgerichtsbarkeit

Es bedürfte insofern für hiesiges Thema wesentlich fundierterer Recherche.
4
Hinweis auf ein neues Buch

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist am Ende - Aber ein Ende ist nicht in Sicht

von Friedhelm Klinkhammer und Volker Bräutigam unter Mitarbeit von Tobias Keil
Verlag fifty-fifty, Frankfurt/Main 2023, ISBN 978-3-946778-45-5

Inhaltsverzeichnis:
https://d-nb.info/1297551338/04

Wer das Buch in Bibliotheken lesen möchte, hier ein Blick in den Katalog:
https://opac.k10plus.de/DB=2.299/PPNSET?PPN=1854237004&PRS=HOL&HILN=888&INDEXSET=21

Bestellmöglichkeit unter:
https://www.buchkomplizen.de/nach-hersteller/fifty-fifty/der-oeffentlich-rechtliche-rundfunk-ist-am-ende.html

5
Guten TagX,

rein fiktiv natürlich.

Auch ich möchte hier meinen laienhaften "wissenschaftlichen" BeitraX leisten und zitiere aus dieser "Sachstandsarbeit des wissenschaftlichen Dienstes":
https://www.bundestag.de/resource/blob/994364/f7ab5df9acb5a01c8708b553031d0119/WD-7-001-24-pdf.pdf
Zitat von: Wiss. Dienst d. Dt. Bundestags, 09.02.2024, WD 7 - 3000 - 001/24, Vollstreckung von Rundfunkbeitragsforderungen
7.3. Gerichtszuständigkeit
[...]
In den anderen Bundesländern, in denen Finanzbehörden oder Kommunen die Vollstreckung rückständiger Rundfunkbeiträge vornehmen, liegt die sachliche Zuständigkeit unabhängig vom Verfahrensgegenstand stets bei den Verwaltungsgerichten.69
[...]
69 Tucholke, RBeitrStV, in: Binder/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Aufl. 2018, Rn. 50 b

Das ist für die VolXstreckung von UnfuXbeiträXen im Land Berlin natürlich grober UnfuX!

Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.09.2015, Az. 7 V 7177/15
https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001252006
Zuständigkeit für die Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen in Berlin - Finanzrechtsweg - Aussetzung der Vollziehung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung
Zitat von: Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.09.2015, Az. 7 V 7177/15
Leitsatz

Soweit der Rechtssuchende sich gegen die Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen durch Berliner Finanzämter wendet, ist der Finanzrechtsweg gegeben (Rn.11) .

In Berlin sind die Finanzämter für die Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen zuständig (Rn.12) .

Die angefochtene Vollstreckungsmaßnahme ist rechtswidrig, wenn zweifelhaft ist, ob der zugrunde liegende Bescheid über Rundfunkbeiträge bekanntgegeben wurde (Rn.17) (Rn.18) (Rn.19) .

Sowie:

Finanzgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 01.03.2017, Az. 7 K 7188/16
https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001296627
Verfahren in Vollstreckungssachen von Rundfunkgebühren durch ein Finanzamt im Wege einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung - Behandlung einer bereits vor Klageerhebung erledigten Anfechtungsklage als Fortsetzungsfeststellungsklage

Damit ist der Beweis erbracht, dass der Beck'sche Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Aufl. 2018 ein unseriöses Werk ist und der wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages zum 75. Geburtstag des Grundgesetzes auf RBStV-Kommentar-Propaganda des UnfuX reingefallen ist.


OT:
Daaaaanke an ARD, ZDF und Deutschlandradio für den "Unterricht" zum Thema sachliche Berichterstattung:

Fiktive
GaZeTa (Gallische Zeitung Tagesblatt)

nur hier im GEZ-Boykott-Forum erhältlich!
vom 21.04.2024
Autor: rasender Reporter Profät, rein fiktiv natürlich


Wie der ÖRR sich durch zwangseingetriebene "Parteispenden der AfD" finanziert.

Stern vom 06.04.2016
Boykott der "Zwangsabgabe"
GEZ droht Beatrix von Storch mit weiteren Pfändungen

https://www.stern.de/politik/deutschland/gez-droht-beatrix-von-storch-mit-weiteren-pfaendungen-6782232.html

 :)
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Dies und Das! / Re: [Übersicht] EuGH-Entscheidungen (allgemein)
« Letzter Beitrag von pinguin am 21. April 2024, 12:03 »
Nachtrag:

EuGH C-605/21 - Recht auf Schadenssersatz verjährt nicht, wenn ...
Urteil vom 18. April 2024
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37905.0
ergänzt 2024-04-21

Edit "Bürger": Erledigt.
7
Dies und Das! / EuGH C-605/21 - Recht auf Schadenssersatz verjährt nicht, wenn ...
« Letzter Beitrag von pinguin am 21. April 2024, 11:56 »
Vorabhinweis:
In dieser Rechtsache geht es um den Ersatz des (finanziellen) Schadens, der einer Person dadurch entsteht, daß sich das nationale Recht über Bestimmungen des Wirtschaftsrechts der Union hinwegsetzt und diese Person nicht darüber informiert, d.h., es sind Bereiche berührt, wo die Union der einzelnen Person Rechte verliehen hat, die durch Stellen des Mitgliedslandes mißachtet werden.

Audio-visuelle Medien sind unionsrahmenreguliert, siehe Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste, als auch siehe die neue Medien-Rahmenverordnung (EU) 2024/1083, wie sie im Forum bereits thematisiert ist.

[EU-Recht] Vorschlag f. "Europäisches Medienfreiheitsgesetz"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,36703.msg225710.html#msg225710

Im Bereich der Informations- und Meinungsfreiheit verleiht das Unionrecht der einzelnen Person nicht nur das Grundrecht, keine Eingriffe durch Behörden hinnehmen zu müssen, was in Auslegung durch den EuGH nicht nur für den Inhalt der Informationen gilt, sondern auch für die Mittel zur Verbreitung der Informationen,

EuGH C-401/19 - Mittel zum Vertrieb der Information durch Grundrecht geschützt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36779.0

sondern allgemein wurde bereits entschieden, daß unionsweit keine Maßnahme als rechtens anerkannt werden kann, die mit dem Unionsgrundrecht unvereinbar ist.

EuGH C-234/17 - Mit Unionsgrundrechten unvereinbare Maßnahmen sind unzulässig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35193.0

Für die Belange des Rundfunkbeitrages könnte dieses überall dort Relevanz haben, wo der Rundfunkbeitrag nicht freiwillig geleistet wird, sondern erst nach Einmischung durch den Staat, denn dadurch entsteht der davon betroffenen einzelnen Person ein finanzieller Schaden?

Das Recht auf Ersatz dieses Schadens wiederum verjährt nicht, solange die dazu führenden Handlungen andauern, weil der davon betroffenen Personen nicht mitgeteilt wurde, daß diese den ihr finanziellen Schaden herbeiführenden Handlungen unionsrechtswidrig sind?

D.h. für die Belange des Rundfunkbeitrages, daß dort, wo er rechtswidrig erhoben wurde, bzw., noch immer rechtswidrig erhoben wird, nicht nur nichts verjährt ist, sondern noch gar keine Verjährungsfrist begonnen hat? (Orientiert an der Aussage des EuGH in Rn. 87 der Entscheidung).

Zitat
87      Daraus folgt, dass die Verjährungsfrist, als am 27. Dezember 2016 die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2014/104 ablief, nicht nur nicht verstrichen war, sondern noch gar nicht zu laufen begonnen hatte.

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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)
18. April 2024(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 102 AEUV – Effektivitätsgrundsatz – Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen – Richtlinie 2014/104/EU – Verspätete Umsetzung der Richtlinie – Zeitliche Geltung – Art. 10 – Verjährungsfrist – Modalitäten des dies a quo – Beendigung der Zuwiderhandlung – Kenntnis der für die Erhebung der Schadensersatzklage unerlässlichen Informationen – Veröffentlichung der Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln festgestellt wird, im Amtsblatt der Europäischen Union – Bindungswirkung eines noch nicht bestandskräftigen Beschlusses der Kommission – Hemmung oder Unterbrechung der Verjährungsfrist während der Untersuchung der Kommission oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem ihr Beschluss bestandskräftig wird“

In der Rechtssache C-605/21

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=284881&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=4276548

Zitat
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

Art. 10 der Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union sowie Art. 102 AEUV und der Effektivitätsgrundsatz

sind dahin auszulegen, dass

sie einer nationalen Regelung, die in ihrer Auslegung durch die zuständigen nationalen Gerichte für Schadensersatzklagen wegen fortgesetzter Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln der Union eine Verjährungsfrist von drei Jahren vorsieht, entgegenstehen,
wenn diese Frist

–        für jeden aus einer solchen Zuwiderhandlung resultierenden partiellen Schaden unabhängig und gesondert ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem der Geschädigte Kenntnis davon, dass er einen solchen partiellen Schaden erlitten hat, und von der Identität des Ersatzpflichtigen erlangt hat oder seine Kenntniserlangung vernünftigerweise erwartet werden kann, ohne dass der Geschädigte Kenntnis davon erlangt hat, dass das betreffende Verhalten eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln darstellt, und ohne dass die Zuwiderhandlung beendet wurde, und

–        während der Untersuchung einer solchen Zuwiderhandlung durch die Europäische Kommission weder gehemmt noch unterbrochen werden darf.

Zudem steht auch Art. 10 der Richtlinie 2014/104 einer solchen Regelung entgegen, wenn sie nicht vorsieht, dass die Verjährungsfrist zumindest für die Dauer eines Jahres, nachdem die Zuwiderhandlungsentscheidung bestandskräftig geworden ist, gehemmt wird.

In der dazugehörigen Pressemitteilung steht zusammengefasst

Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht der Union: Die frühere
tschechische Verjährungsregelung ist mit dem Unionsrecht unvereinbar

https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2024-04/cp240069de.pdf

Zitat
Die Verjährungsfrist für Schadensersatzklagen wegen einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Union kann erst dann zu laufen beginnen, wenn diese Zuwiderhandlung beendet ist und der Geschädigte Kenntnis davon erlangt hat, dass das betreffende Verhalten eine solche Zuwiderhandlung darstellt. Die Kenntniserlangung fällt in der Regel mit dem Zeitpunkt zusammen, zu dem die Zusammenfassung des Beschlusses, mit dem die Kommission die Zuwiderhandlung feststellt, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird. Das Unionsrecht verlangt ferner, dass die Verjährungsfrist während der Dauer einer Untersuchung der Kommission gehemmt oder unterbrochen wird. Außerdem darf seit dem Inkrafttreten einer einschlägigen Richtlinie eine solche Hemmung oder Unterbrechung frühestens ein Jahr nach dem Tag enden, an dem der Beschluss, mit dem die Zuwiderhandlung festgestellt wird, bestandskräftig wird.
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SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN
JULIANE KOKOTT
vom 21. September 2023(1)
Rechtssache C-605/21

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=277636&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=4276548
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Dies und Das! / Re: § 264 StGB - Subventionsbetrug -> zu hoher Rundfunkbeitrag?
« Letzter Beitrag von Spark am 21. April 2024, 08:16 »
Also es dürfte sich dabei wohl um dieses Dokument vom 24.04.2007 handeln:

Staatliche Beihilfe E 3/2005 (ex- CP 2/2003, CP 232/2002, CP 43/2003, CP 243/2004 und CP 195/2004) – Deutschland
Die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland - K(2007) 1761

https://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases/198395/198395_680516_260_2.pdf
Rn 31
Zitat
(31) Ferner hat die KEF zu prüfen, inwieweit die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten finanzwirksame Selbstverpflichtungen eingehalten haben (wie z.B. die Selbstverpflichtung, für ihre Online-Angebote nicht mehr als 0,75 % ihres Gesamtaufwands zu verausgaben)14 .

Dieses Dokument ist äußerst interessant. Ich habe es bis jetzt nur kurz überflogen, aber da steht so einiges drin.
Beispielsweise bemängelte die KOM, dass der Auftrag des ÖRR nicht klar genug definiert sei, also ausgestaltet. Auch von den Kontrollmechanismen bezüglich des Umfangs schien die KOM nicht voll überzeugt zu sein. Namentlich die Rundfunkräte, bzw. Fernsehrat.

Es fehle auch beispielsweise ein Kostenvergleich mit Privatanbietern, wenn sie die selben Aufgaben übernehmen würden.

Dieses Dokument ist sicher eines näheren Studiums würdig. Allerdings müßte das wohl von jemandem erfolgen, der sich mit der Materie besser auskennt. Als Laie hat man da einfach zu wenig Grundkenntnisse.
9
Ja; der Inhalt dieses Dokumentes mißachtet zudem den Bundesfinanzhof, also das höchste Finanzgericht des Bundes, und dessen Rechtsprechung, und das wirft weitere Fragen auf.

Aus der PDF ein kurzes Zitat:
https://www.bundestag.de/resource/blob/994364/f7ab5df9acb5a01c8708b553031d0119/WD-7-001-24-pdf.pdf
Zitat von: Wiss. Dienst d. Dt. Bundestags, 09.02.2024, WD 7 - 3000 - 001/24, Vollstreckung von Rundfunkbeitragsforderungen
[...]
6. Vollstreckung des Festsetzungsbescheids
Die Vollstreckung eines Rückstandsfestsetzungsbescheids erfolgt nach § 10 Abs. 6 RBeitrStV im Verwaltungsvollstreckungsverfahren. Der Bescheid dient dabei als Vollstreckungsgrundlage für rückständige Rundfunkbeiträge und hat insofern die Funktion eines Titels, der den öffentlich-rechtlichen Anspruch vollstreckbar macht.
[...]
Festsetzungsbescheide sind regelmäßig nicht vollstreckbar.

BFH VII B 151/85 - Ersuchte Vollstreckungsbehörde ist in (Mit)Haftung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36707.0
Zitat
8
[...] Eine Vollstreckungsmaßnahme ist aufzuheben, wenn es an einem wirksamen Leistungsbescheid fehlt [...]
10
Hier ein Fundstück. Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestags zeichnete sich bislang durch eine gewisse Neutralität und Professionalität aus, nun hat er hier ein doch etwas zweifelhaftes Pamphlet herausgegeben:

Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestags, 09.02.2024, WD 7 - 3000 - 001/24
Vollstreckung von Rundfunkbeitragsforderungen (PDF, 13 Seiten, ~300kB)
https://www.bundestag.de/resource/blob/994364/f7ab5df9acb5a01c8708b553031d0119/WD-7-001-24-pdf.pdf

gefunden unter
Deutscher Bundestag > Wissenschaftlicher Dienst > Gutachten und Ausarbeitungen
https://www.bundestag.de/analysen


Beim Durchlesen rollen sich Zehennägel hoch und stellen sich Nackenhaare auf. Tucholke hier, Tucholke da, aus dem Binder/Vesting wird reichlich und unkritisch zitiert - vgl. hierzu u.a. auch
Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20125.0

Viele Detailfragen werden übergangen.
Die Auswirkungen der DS-GVO werden komplett ignoriert.

Ein Versuch, die Abgeordneten des Deutschen Bundestags zu verwirren ob des angeblichen "Sachstands", der keiner ist?  >:(
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