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Dies und Das! / Re: § 264 StGB - Subventionsbetrug -> zu hoher Rundfunkbeitrag?
« Letzter Beitrag von pjotre am Gestern um 15:22 »In den Standard-Widerspruch "NEIN-Brief" - rund 60 Seiten - wurde eingefügt:
Zitat
B-PSB4.b) Nachweis der EU-Auflage für Erlaubten der Rundfunkabgabe:
„Staatliche Beihilfe E 3/2005 (ex- CP 2/2003, CP 232/2002, CP 43/2003, CP 243/2004 und CP 195/2004) –-- --- Die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland - K(2007) 1761
https://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases/198395/198395_680516_260_2.pdf
„Rn 31 Ferner hat die KEF zu prüfen, inwieweit die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten finanzwirksame Selbstverpflichtungen eingehalten haben (wie z.B. die Selbstverpflichtung, für ihre Online-Angebote nicht mehr als 0,75 % ihres Gesamtaufwands zu verausgaben)“
B-PSB4.c) Berichtet wird: Der MDR – 2016 ARD-Vorsitz - beauftragte beim KEF-Vize-Vorsitzenden 2016 eine (unzulässige) Beratertätigkeit
unter der damaligen Intendantin Dr. iur. Wille. Genug Gelegenheit, die 0,75-%-Pflicht zu erinnern, gab es demnach. ARD-Vorsitz: https://de.wikipedia.org/wiki/Karola_Wille
Google: vize-vorsitzender KEF "Ralf Seibicke " MDR Sachsen-Anhalt Landesrechnungshof
Beispiel: 2022-06-21 https://www.presseportal.de/pm/47409/5237509
„Honorarzahlungen des Mitteldeutschen Rundfunks (MDR)… Rund 60.000 Euro hat der MDR einem Mitglied jener Kommission überwiesen, die die Höhe des Rundfunkbeitrags empfiehlt. Aus Sicht von [...] Wille […] zulässig. Dem hat der damalige Kommissionsvorsitzende allerdings [...] widersprochen.
[...] 2007 bis 2016 war Sachsen-Anhalts Rechnungshofpräsident Ralf Seibicke Vize-Vorsitzender. In seinem dort letzten Amtsjahr beriet er allerdings zugleich auch den MDR. Kay Barthel, Seibickes Nachfolger als Rechnungshofpräsident und KEF-Mitglied, hält diese Doppeltätigkeit für unzulässig,
2023-08-17 https://www.volksstimme.de/sachsen-anhalt/landespolitik/ex-rechnungshofprasident-behalt-ruhebezuge-3672850
„nach Tagessätzen – jeweils 1800 Euro“ … „60.000 Euro“ ,,,
„Ökonom Seibicke war von 2003 bis 2015 Präsident des Landesrechnungshofs […] Schsen-Anhalt [...] Disziplinarklage am Donnerstag zurückgewiesen. [...] Gericht bejaht schuldhaftes Verhalten - Streichung der Bezüge aber unverhältnismäßig
B-PBB4.d) Das Internet ist dem Begriff „Rundfunk“ nicht subsumierbar.
Die "Rundfunk-Freiheit" der Verfassung ist auf diese Tätigkeiten nicht anwendbar.
Die einst wegen Frequenzenknappheit (und NS-Zeit-Rückerziehung) bedingte öffentlich-rechtliche Betätigung wäre für das Internet ein Verstoß gegen das übergeordnete Bundesrecht des Art. 5 Grundgesetz.
B.PSB5. Eine Verlagerung der Sender und der Landesmedienanstalten in das Internet ist verfassungsrechtlich nicht gedeckt.
Die technische Einschränkung der Anbieterzahl (Frequenzenzahl) ist im Internet nicht gegeben. Im Hinblick auf die unbegrenzte Wettbewerberzahl wäre Verlagerung der Sender ins Internet ein Verstoß gegen das andere Prinzip, das der Informationsfreiheit auf der Anbieterseite.
Staatliche Subventionierung wäre zulässig, aber nicht monopolisierend, sondern nur nach – schwierig konzipierbaren - Regeln und Verfahren der Bestenauslese.