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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Aktionen – Alternativen – Erlebnisse => Musterschreiben => Thema gestartet von: Bürger am 24. Dezember 2012, 00:55

Titel: Muster: Ab 2013 - Zahlung unter Vorbehalt
Beitrag von: Bürger am 24. Dezember 2012, 00:55
Muster "Zahlung unter Vorbehalt"
mit ausgiebiger Erläuterung der Vorgehensweise (einschl. zwingender vorheriger schriftlicher Ankündigung/ Begründung der Zahlung unter Vorbehalt):

GEZ-"Rundfunkbeitrag" unter Vorbehalt zahlen, Rückerstattungs-Anspruch sichern
http://www.akademie.de/wissen/gez-rundfunkbeitrag-vorbehalt-anzeige
"Der "Rundfunkbeitrag" kommt erst 2013 - handeln sollten Sie aber schon jetzt!
Alle Informationen für einen klugen Umgang mit der GEZ"



persönliche Empfehlung ohne Anspruch auf juristische Korrektheit/ Angreifbarkeit:
1. Umgehende schriftliche Kündigung der Lastschrifteinzugsermächtigung, falls nicht bereits geschehen!
(Auch zwingend für eine Zahlung unter Vorbehalt)
Mit Einschreiben + Rückschein + Pipapo...

2. Wenn überhaupt Zahlungen ab 2013 entrichtet werden, dann *immer nur unter Vorbehalt* - auch verspätete Zahlungen oder auch Zahlungen via Gerichtsvollzieher. *Alle* Zahlungen*!!!
Titel: Re: Muster: Ab 2013 - Zahlung unter Vorbehalt
Beitrag von: Methu am 03. Januar 2013, 16:42
@Bürger,

ersteinmal vielen Dank den "Machern" dieses Forums und der Forengemeinde. Da ich hier neu bin, habe ich (noch) nicht Alles gelesen und möchte ein Doppelposting vermeiden.

Ich habe mich mit dem Thema "Vorbehalt" beschäftigt, formuliere gerade einen Brief und lese bei dem Musterbrief als  Empfänger "ARD/ZDF - Beitragsservice, Köln".

Homepagenachfolger der "gez.de" ist "rundfunkbeitrag.de"
Auf deren Seite ist zu lesen, dass die Landesrundfunkanstalten/ARD,das ZDF usw...... den Beitragsservice als öffentlich-rechtliche Einrichtung zum Beitragseinzug (und nur dazu ist als dessen Aufgabe etwas im Impressum zu lesen) installiert haben.

Initiatoren der neuen Homepage sind ARD/ZDF und Deutschlandfunk, vertreten z.Zt.durch den SWR, respektive dessen Intendanten Boudgoust, der sowohl als gesetzlicher Vertreter des SWR als auch als Gesamtverantwortlicher angeführt ist.

Mein Idee war deshalb, Schriftverkehr zu Vorbehalten i.S. Beitragszahlung an den Intendaten des SWR zu richten.

Vielen Dank für Gedanken dazu!

Freundliche Grüsse

Methu

Titel: Re: Muster: Ab 2013 - Zahlung unter Vorbehalt
Beitrag von: Methu am 03. Januar 2013, 16:51
@Bürger

Nachtrag zu meinem Posting:

https://www.secure.denic.de/webwhois/accepted-angenommen

Domainabfrage-Ergebnis
Domaindaten
Domain   rundfunkbeitrag.de
Letzte Aktualisierung   13.12.2011
Domaininhaber

Der Domaininhaber ist der Vertragspartner der DENIC und damit der an der Domain materiell Berechtigte.
Domaininhaber:   SWR - Suedwestrundfunk Anstalt des oeffentlichen Rechts
Adresse:   Stuttgart - Mainz - Baden-Baden
Neckarstr. 230
PLZ:   70190
Ort:   Stuttgart
Land:   DE
Titel: Re: Muster: Ab 2013 - Zahlung unter Vorbehalt
Beitrag von: CamilloF am 06. Januar 2013, 02:22
Muster "Zahlung unter Vorbehalt"
mit ausgiebiger Erläuterung der Vorgehensweise (einschl. zwingender vorheriger schriftlicher Ankündigung/ Begründung der Zahlung unter Vorbehalt):

GEZ-"Rundfunkbeitrag" unter Vorbehalt zahlen, Rückerstattungs-Anspruch sichern
http://www.akademie.de/wissen/gez-rundfunkbeitrag-vorbehalt-anzeige
"Der "Rundfunkbeitrag" kommt erst 2013 - handeln sollten Sie aber schon jetzt!
Alle Informationen für einen klugen Umgang mit der GEZ"



persönliche Empfehlung ohne Anspruch auf juristische Korrektheit/ Angreifbarkeit:
1. Umgehende schriftliche Kündigung der Lastschrifteinzugsermächtigung, falls nicht bereits geschehen!
(Auch zwingend für eine Zahlung unter Vorbehalt)
Mit Einschreiben + Rückschein + Pipapo...

2. Wenn überhaupt Zahlungen ab 2013 entrichtet werden, dann *immer nur unter Vorbehalt* - auch verspätete Zahlungen oder auch Zahlungen via Gerichtsvollzieher. *Alle* Zahlungen*!!!

Okay, im Vorfeld hab ich mich leider noch nicht an die GEZ gewendet. Die gibt´s ja jetzt wohl nicht mehr als Institution. Den Beitrag für 2012, der ja gleich am 02.01. abgebucht wurde, hab ich auch gleich zurück gehen lassen. Aber hat jemand ne aktuelle Postadresse, wo ich mal proforma ne Kündigung der Einzugsermächtigung hin schicken kann?

Danke Euch
Titel: Re: Muster: Ab 2013 - Zahlung unter Vorbehalt
Beitrag von: power-dodge am 06. Januar 2013, 08:32
Wozu?

Mit dem zurück ziehen deines Geldes, ist die schon erloschen.
Titel: Re: Muster: Ab 2013 - Zahlung unter Vorbehalt
Beitrag von: Ally am 24. Januar 2013, 13:43
liebe Forumsmtglieder,
hat jemand inzwischen schon Erfahrungswerte bezüglich der richtigen Adresse für den Schriftverkehr mit der GEZ ???
Ich hätte  jetzt erstmal den Beitragsservice in Köln angeschrieben.

Und weiß Jemand, wie im  Ablauf  " Widerspruch einlegen und Zahlung unter Vorbehalt"  am besten vorzugehen ist ?   
Ich habe am 04.01. eine Zahlungsaufforderung  ohne Rechtsbehelfsbelehrung auf der Rückseite bekommen,
dagegen kann man ja noch keinen Widerspruch einlegen.

 Erst wenn die Mahnung und danach  der  Bescheid mit der Rechtsbehelfsbelehrung da ist, kann ich  Widerspruch einlegen, oder ?
Und wann erledigt man die Zahlung unter Vorbehalt ? auch erst nach dem Bescheid ?

Vielen Dank für Antworten, Ratschläge und  Erfahrungsaustausch
Titel: Re: Muster: Ab 2013 - Zahlung unter Vorbehalt
Beitrag von: shinin am 02. Februar 2013, 18:22
Ich hatte der neuen GEZ geschrieben, dass ich nur unter Vorbehalt zahle. Die schicken dann einfach eine ganz normale Anmeldebestätigung mit dem Satz, dass eine Zahlung unter Vorbehalt nicht akzeptiert wird.
Titel: Re: Muster: Ab 2013 - Zahlung unter Vorbehalt
Beitrag von: ArgoJM8 am 02. Februar 2013, 18:43
Ich hatte der neuen GEZ geschrieben, dass ich nur unter Vorbehalt zahle. Die schicken dann einfach eine ganz normale Anmeldebestätigung mit dem Satz, dass eine Zahlung unter Vorbehalt nicht akzeptiert wird.

Dann schreibe den Verbrechern zurück das du unter "Vorbehalt" willig bist eine Zahlung zu leisten. Sie diese Vorgangsweise nicht akzeptieren, du nicht bezahlst und sie sich den Beitrag unter ungleichen Bedingungen malen können.

Dann auf neue Post warten  ;D und immer wieder deine "willigkeit" unter "Vorbehalt" bestärken  ;D

Und nicht vergessen:

Porto an den "Beitragsservice" bezahlt immer der Empfänger !!
Titel: Re: Muster: Ab 2013 - Zahlung unter Vorbehalt
Beitrag von: Frankie am 02. Februar 2013, 18:58
Ich hatte der neuen GEZ geschrieben, dass ich nur unter Vorbehalt zahle. Die schicken dann einfach eine ganz normale Anmeldebestätigung mit dem Satz, dass eine Zahlung unter Vorbehalt nicht akzeptiert wird.

Haben Sie bei einem Bekannten auch gemacht.

Der hat dann einfach zurückgeschrieben:

"Ihre Ausführungen interessieren nicht. Ich zahle weiterhin unter Vorbehalt."

Seitdem herscht Funkstille
Titel: Re: Muster: Ab 2013 - Zahlung unter Vorbehalt
Beitrag von: Bürger am 09. Februar 2013, 14:21
zur Info/ Beachtung:
Info von gebuehren-igel unter "SWR-Justitiar zum Klageweg gegen den Rundfunkbeitrag"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,3155.msg32664.html#msg32664
Da ich nicht weiß, wo sonst hin damit, hier eine Info von
http://www.wohnungsabgabe.de/aktuelles2013.html#20130208 :
Der HR hat, nachdem ihm jemand die Pistole auf die Brust gesetzt hat, geschrieben, dass Zahlen unter Vorbehalt rechtlich wirkungslos ist. Aber: Stellt sich heraus, dass der RBSt nicht verfassungsgemäß ist, kann man seine Zahlungen zurückfordern nach § 10 Abs. 3 RBStV (Zahlungen ohne rechtlichen Grund).  Die gute die Nachricht ist also: Jeder bekommt sein Geld zurück. Die schlechte: Das Bundesverfassungsgericht wird in Kenntnis dieser Regelung kaum ein Urteil sprechen, nachdem der öffentlich-rechtliche Rundfunk pleite ist.

Unter http://www.wohnungsabgabe.de/aktuelles2013.html#20130208 heißt es:
Zitat
[...] Die Zahlung unter Vorbehalt sei nicht möglich, da der Zahlungspflicht durch ein Gesetz begründet ist. Es wäre auch keine gültige Form des Widerspruchs. Würde aber rechtsverbindlich festgestellt, dass Regelungen des RBStV verfassungsrechtlich zu beanstanden wären, würde § 10 Abs. 3 RBStV greifen.
Dieser regelt, dass Zahlungen ohne rechtlichen Grund zurückgefordert werden können.

Fazit:
Zahlung unter Vorbehalt wäre also nicht nötig, um später wieder an sein Geld zu kommen,
allerdings muss man diese Rückforderung binnen drei Jahren erhoben haben, sonst verjährt sie.


Mein Fazit/ meine noch zu präzisierende Vorgehensweise:
1. Dennoch: Nach Eingang Beitragsrechnung umgehend vorerst pro forma Zahlung unter Vorbehalt *ankündigen* (=offener Protest).
2. Unabhängig davon: Danach Erklärung der Zahlungsunwilligkeit, dann Zahlungsverweigerung/ Widerspruch bzw. Verwaltungsklage gegen Beitragsbescheid. Punkt.
Titel: Re: Muster: Ab 2013 - Zahlung unter Vorbehalt
Beitrag von: gerstrong am 09. Februar 2013, 16:22
Hmm, drei Jahre sind das nur? Vielleicht kann ich meine 200 Euro inklusive Zinsen immer noch verlangen. Ich stellte vor 2,5 Jahren wegen Verwaltungsaufwand der GEZ eine Rechnung. Mit Verzugszinsen wäre das evtl. sogar möglich.
Titel: Re: Muster: Ab 2013 - Zahlung unter Vorbehalt
Beitrag von: wegbegleiter am 09. Februar 2013, 18:15
Noch ein Muster -Zahlung unter Vorbehalt-

Sollte es in den Weiten eines Threads schon erschienen sein, bitte löschen.

http://[Seite/Begriff nicht erwünscht]/media/blogs/freiundquer/docs/musterbrief_rundfunkbeitrag-nur-unter-vorbehalt.pdf

http://[Seite/Begriff nicht erwünscht]/?title=gez-zwangsgebuehr&more=1&c=1&tb=1&pb=1
Titel: Re: Muster: Ab 2013 - Zahlung unter Vorbehalt
Beitrag von: Bürger am 09. Februar 2013, 21:00
zum Für und Wider einer "Zahlung unter Vorbehalt" wird momentan auch hier diskutiert:

Ich will und werde klagen - mein Weg bisher
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,4654.msg32378.html#msg32378

Gern können wird das Thema hier fortsetzen - auch wenn das Primat dieses Boards die *Musterschreiben* sind, aber die sind ja zumindest in diesem Thread sozusagen schon "abgehandelt".

Dranbleiben!
Weitermachen!
Teilen! Teilen!! Teilen!!!

Aufklärung *jetzt*!
Widerstand *jetzt*!
DEMOKRATIE - *JETZT*!!

"Wer in der Demokratie schläft, wacht in der Diktatur auf..."
Titel: Re: Muster: Ab 2013 - Zahlung unter Vorbehalt
Beitrag von: wegbegleiter am 10. Februar 2013, 08:49
Natürlich ist der Boykott, also Nichtzahlen der Rundfunkgebühr, das wichtigste und propateste Mittel das dem Bürger zur Verfügung steht.
Die Politiker und die dazugehörigen Institutionen werden versuchen, mit drakonischen Strafen, die Menschen gefügig zu machen.
Zudem unterscheidet sich der Protest in den 80 Jahren und heute davon, dass die Menschheit mehr und mehr verdummt, auch und gerade was im Öffentlichen gesendet wird.
Ich verweise gerne auf die Volkszählung von 1987.

http://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/zensus-debakel-in-den-achtzigern-und-bist-du-nicht-willig-a-754320.html

http://protest-muenchen.sub-bavaria.de/artikel/869

http://www.ndr.de/geschichte/chronologie/achtzigerjahre/brunnstein103.html

http://de.wikipedia.org/wiki/Volkszählung
Titel: Re: Muster: Ab 2013 - Zahlung unter Vorbehalt
Beitrag von: CLB3107 am 15. Mai 2013, 17:25
Hier eine Antwort der Gebührenzentrale zum Thema! Kurz: Eine Zahlung unter Vorbehalt sei rechtlich NICHT möglich, da es sich um öffentliche Abgaben handele.    .......Also doch Steuern???
Titel: Re: Muster: Ab 2013 - Zahlung unter Vorbehalt
Beitrag von: CLB3107 am 15. Mai 2013, 17:36
Hier die ARD-Antwort!!
Titel: Re: Muster: Ab 2013 - Zahlung unter Vorbehalt
Beitrag von: Uwe am 15. Mai 2013, 17:38
Hier die ARD-Antwort!!
Da steht noch deine Beitragsnummer drauf!
Titel: Re: Muster: Ab 2013 - Zahlung unter Vorbehalt
Beitrag von: Bürger am 30. Dezember 2013, 04:11
Hier eine Antwort der Gebührenzentrale zum Thema! Kurz:
Eine Zahlung unter Vorbehalt sei rechtlich NICHT möglich, da es sich um
öffentliche Abgaben handele.    .......Also doch Steuern???

"Öffentliche Abgaben" müssen nicht unbedingt gleich "Steuern" sein - es gibt auch noch "Gebühren" und "Beiträge".
Insofern ist diese Äußerung von ARD-ZDF-GEZ nicht etwa als "Offenbarung" zu interpretieren.

Dass es sich dennoch um eine
verkappte Steuer (genauer: ZWECKsteuer)
unter dem Deckmantel eines sogenannten "Beitrags" handelt,
ist Thema dieses Threads

Entlarvt: Rundfunkbeitrag=Steuer; bereits jetzige Gebühr fraglich
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,3800.0.html
Titel: Re: Muster: Ab 2013 - Zahlung unter Vorbehalt
Beitrag von: Bürger am 30. Dezember 2013, 05:06
Eine Zahlung unter Vorbehalt sei rechtlich NICHT möglich, da es sich um
öffentliche Abgaben handele.

Ja, dieses verblendende Standard-Schreiben ist offensichtlich mit genau dem gleichen Wortlaut an abertausende Haushalte gegangen.

Kurz:
Diese Aussage ist offensichtlich juristisch zwar nicht "falsch", jedoch nur allgemein und zumindest dann unredlich und den Empfänger verblendend bzw. über die eigenen Tatsachen täuschend, wenn die
- Erklärung zur "Zahlung unter Vorbehalt" seitens des Zahlungspflichtigen gegenüber ARD-ZDF-GEZ auf eine
- ledigliche ZahlungsAUFFORDERUNG o.ä. erfolgte, und bis dahin
- noch *kein* BeitragsBESCHEID erging

Sehr wichtige und gute Infos hierzu wieder mal unter:

FAQ zur Zahlung unter Vorbehalt beim Rundfunkbeitrag ab 2013
Häufige Fragen zum Musterbrief "Zahlung unter Vorbehalt" an den Beitragsservice (GEZ)
http://www.akademie.de/wissen/faq-vorbehalt-rundfunkbeitrag

:::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::
hier insbesondere
4. Der Beitragsservice (GEZ) behauptet, es sei
rechtlich nicht möglich, seine Rundfunkbeitrags-Zahlungen für den Rundfunkbeitrag
unter "Vorbehalt"
zu stellen.

http://www.akademie.de/wissen/faq-vorbehalt-rundfunkbeitrag#headline-faq-gez-4

Zitat
[...]
Die zunehmenden Zahlungen unter Vorbehalt sind dem Beitragsservice (GEZ) offenbar ein Dorn im Auge.
Wer mit dem akademie.de-Musterbrief seine Rundfunkbeiträge nur unter Vorbehalt zahlt, wird vom Beitragsservice (GEZ) beispielsweise wie folgt informiert:

"Eine Zahlung unter Vorbehalt ist bei öffentlichen Abgaben, wozu auch der Rundfunkbeitrag gehört, rechtlich nicht möglich. Zur Zahlung des Beitrages sind Sie aufgrund des Gesetzes und nicht auf der Grundlage vertraglicher Regelungen verpflichtet. Daher ist es nicht möglich, Zahlungen an eigene Bedingungen zu knüpfen."
Andere Bürger erhalten vom Beitragsservice (GEZ) wiederum nur die Mitteilung, dass die Zahlung unter Vorbehalt nicht anerkannt wird.

Kein Wunder, dass der Beitragsservice angesichts der zunehmenden Zahl von Zahlungen unter Vorbehalt den Bürgern durch negative Reaktionen den Mut nehmen will. Allerdings hat der Beitragsservice (GEZ) keinerlei rechtlichen Kompetenzen, dem Bürger sein Recht auf Zahlung des Rundfunkbeitrags unter Vorbehalt zu entziehen.

Dem Beitragsservice (GEZ) wäre vielmehr zu empfehlen, sich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVerwG VII C 3.71 vom 12.01.1973 zur Brust zu nehmen. Verschickt demnach ein Amtsträger [...] Zahlungsaufforderungen, ohne im Betreff usw. das Wort "Bescheid" zu verwenden, und ohne Rechtsbehelfsbelehrung, die gesetzlich vorgeschrieben ist, dann handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine nach Zivilrecht zu behandelnde Zahlungsaufforderung.

Liegt kein Verwaltungsakt vor, greift das Verwaltungsrecht nicht. Der Sachverhalt ist daher ersatzweise zivilrechtlich auszulegen. Nach Gerichtsentscheid darf der Bürger seine Zahlungen dann gegenüber der Behörde ebenfalls nach Zivilrecht, also "unter Vorbehalt", leisten.

Noch einmal:

Öffentliche Abgaben, zu denen man durch einen
echten Bescheid als Verwaltungsakt verdonnert wird, kann man
nicht unter Vorbehalt zahlen.

Aber ein Schreiben, das
nicht mit "Bescheid" gekennzeichnet ist und dem die Rechtsbelehrung fehlt, ist
kein Verwaltungsakt, selbst wenn das Schreiben von einer Behörde kommt.
In diesem Fall ist Zahlung unter Vorbehalt möglich.
[...]
Titel: Re: Muster: Ab 2013 - Zahlung unter Vorbehalt
Beitrag von: Bürger am 30. Dezember 2013, 05:48
Zur Frage, ob ARD-ZDF-GEZ
zu viel oder zu unrecht bezahlte Beiträge nicht sowieso zurückzahlen müssen und somit eine
"Zahlung unter Vorbehalt" ohnehin obsolet wäre, äußert sich akademie.de wie folgt:

3. Der Beitragsservice (GEZ) erklärt zum Thema "Zahlung unter Vorbehalt",
zu Unrecht gezahlte Rundfunkbeiträge würden doch sowieso nach Abs. 3 in § 10 RBStV zurückerstattet.
Ist der Zahlungsvorbehalt demnach überflüssig?

http://www.akademie.de/wissen/faq-vorbehalt-rundfunkbeitrag#headline-faq-gez-3

Zitat
Der Beitragsservice (GEZ) schreibt Betroffenen zurück, eine Zahlung unter Vorbehalt sei nicht möglich.
Das sei "jedoch kein Nachteil, da nach § 10 Abs. 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ein gesetzlicher Anspruch auf Rückerstattung besteht. Danach müssen die Rundfunkanstalten den Beitrag zurückerstatten, wenn dieser ohne rechtlichen Grund entrichtet wurde".

§ 10 Abs. 3 RBStV lautet jedoch:
"Soweit ein Rundfunkbeitrag ohne rechtlichen Grund entrichtet wurde, kann derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, von der durch die Zahlung bereicherten Landesrundfunkanstalt die Erstattung des entrichteten Betrages fordern. Er trägt insoweit die Darlegungs- und Beweislast. Der Erstattungsanspruch verjährt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung."

Hier hat also der Bürger als Rundfunkbeitragszahler die Beweislast zu tragen.
Zahlt Ihnen der Beitragsservice (GEZ) Ihr Geld nicht freiwillig zurück, müssten Sie demnach vor Gericht klagen.

Bei der von akademie.de empfohlenen Zahlung unter Vorbehalt trägt dagegen der Beitragsservice oder die Rundfunkanstalt die Beweislast, dass der Rundfunkbeitrag rechtens ist; es kann keine Einrede der Entreicherung geltend gemacht werden.
Titel: Re: Muster: Ab 2013 - Zahlung unter Vorbehalt
Beitrag von: Bürger am 30. Dezember 2013, 05:56
Die Option

Klagen ohne Beitragsbescheid? Klagen gegen Zahlungsaufforderung?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=7284.0

ist ein "Nebenprodukt" all dieser Erörterungen und wird von akademie.de eingehend dargelegt unter

6. Kann ich nach Zahlungsaufforderung wegen Rundfunkbeitrag
neben Zahlung unter Vorbehalt auch
zusätzlich oder alternativ Widerspruch einlegen bzw. klagen?

http://www.akademie.de/wissen/faq-vorbehalt-rundfunkbeitrag#headline-faq-gez-6
Titel: Re: Muster: Ab 2013 - Zahlung unter Vorbehalt
Beitrag von: Bürger am 30. Dezember 2013, 06:14
Halten wir fest:

Eine "Zahlung unter Vorbehalt" ist entgegen den verblendenden Aussagen von ARD-ZDF-GEZ unter vorgenannten Bedingungen lt. akademie.de sehr wohl möglich.

Ist eine "Zahlung unter Vorbehalt" aber auch sinnvoll...?

Abgesehen davon, dass es im Gegensatz zur willigen Zahlung eine Bekundung des Unwillens und des Protests ist:

Objektiv und insbesondere im Vergleich zu Widerspruch und Klage betrachtet, dürfte dies wohl wenig bis nicht sinnvoll sein, denn wie sinnvoll ist es, seinen Gegner weiter zu "füttern" und somit dessen Kampf gegen einen selbst auch noch mitzufinanzieren...?!?

Auch unter dem Aspekt der ungesicherten späteren Erstattung erscheint dieser Weg als wenig zielführend.

Im Folgenden noch
- zwei Argumentationen *gegen* eine "Zahlung unter Vorbehalt"...
- sowie die besseren Alternativen dazu... ;)
Titel: Re: Muster: Ab 2013 - Zahlung unter Vorbehalt
Beitrag von: Bürger am 30. Dezember 2013, 06:17
"Zahlung unter Vorbehalt" = *zahnloser Tiger*
> Erstattung fragwürdig!


Wirksamer:
Zahlungsverweigerung + Widerspruch mit
Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung"!

Quelle Focus, 31.08.2013
http://www.focus.de/kultur/medien/tid-33169/kultur-und-medien-leben-neue-klage-gegen-tv-gebuehr_aid_1074386.html

Zitat
Anstatt den Rundfunkbeitrag für "nichtig" zu erklären, wäre wahrscheinlicher "dass das Bundesverfassungsgericht den Rundfunkbeitrag für unvereinbar mit der Verfassung erkläre, zugleich aber eine Weitergeltungsanordnung treffe."

Die hierbei "nicht verfassungskonform eingezogenen Beiträge bekäme"  dann "aber nur derjenige zurück, der sich juristisch gegen die Zwangszahlungen zur Wehr gesetzt habe".

Der "Erstattungsanspruch nach §10 Abs.3 RBeitrStV greife im Fall einer Unvereinbarkeitserklärung durch das Bundesverfassungsgericht nämlich nicht".

"Tatsächlich sei „zwingend der Rat zu geben“, sich rechtswirksam zur Wehr zu setzen",
so RA Koblenzer.

Zahlungsverweigerung ist Voraussetzung, um überhaupt einen
klage- bzw. widerspruchsfähigen BeitragsBESCHEID zu erhalten.

Ein gleichzeitiger Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" kann bis Verfahrensende offiziell und legal vor Zahlung schützen.


Meist hilft es schon, einfach mal nachzuschauen, um welche Art von Schreiben es sich konkret handelt, d.h. wo dieses einzuordnen ist im
Ablauf - Beispielablauf
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416
und was ggf. getan werden könnte.

Im Weiteren bitte unbedingt noch generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen ;)
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=12292.0
Titel: Re: Muster: Ab 2013 - Zahlung unter Vorbehalt
Beitrag von: Bürger am 30. Dezember 2013, 06:20
"Zahlung unter Vorbehalt" = *zahnloser Tiger*
> Erstattung fragwürdig!
Das RECHT zur Zahlungsverweigerung ist unsere PFLICHT!

Quelle akademie.de
http://www.akademie.de/wissen/faq-vorbehalt-rundfunkbeitrag

Wichtig für einen eventuellen Rückerstattungsanspruch ist *Form* und *Begründung* der Vorbehaltserklärung.

Aber selbst dann gilt:
Zitat
"Voraussetzung für die Rückerstattung bei Zahlung unter Vorbehalt ist zunächst, dass der geäußerte Vorbehalt als Rechtsgrund auch eingetreten ist.  [...]
Eine Garantie kann natürlich nicht gegeben werden. [...] jeder neue Fall kann anders interpretiert werden als bisher entschiedene Fälle."

Angesichts üblicher juristischer Winkelzüge ist es leider nicht ausgeschlossen, dass erfolgreiche Klageverfahren so verklausuliert werden, dass man Glück haben muss, genau diesen Sachverhalt in seiner Vorbehaltsbegründung beschrieben zu haben.

Was nicht gezahlt ist, muss man sich nicht zurückerstatten lassen.

Es geht nicht "nur" um 18€/mtl!
Es geht um unser aller essenzielle GRUNDrechte!


Unser RECHT auf Zahlungsverweigerung ist und bleibt unsere PFLICHT!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=7436.0
Titel: Re: Muster: Ab 2013 - Zahlung unter Vorbehalt
Beitrag von: alienD am 04. Februar 2014, 00:36
Hallo,

sind ebenfalls gerade dabei, Widerspruch einzureichen und über die Suchfunktion Musterschreiben gefunden & angepasst. Nun gerade gelesen, dass ein gleichzeitiger Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" mit gestellt werden soll.

Meine Frage(n):

Soll dies mit in den Widerspruch formuliert werden (und gibt es auch hierfür schon vorausgefeilte Musterformulierungen) und geht somit an die LRA oder ist dieser Antrag ein separates Schreiben und wenn ja, an wen geht dieser - mit max. wieviel Zeitverzug - nach Versand des Widerspruchs hin?

Habe in all der Flut an Infos in diesem Board leider (noch) nicht die nötige Info gefunden.

Falls es schon irgendwo in diesem Forum geschrieben steht, freu ich mich auch über einen Link.
Danke sehr.
Titel: Re: Muster: Ab 2013 - Zahlung unter Vorbehalt
Beitrag von: willnich am 10. Mai 2014, 21:39
Zur Zahlung unter Vorbehalt: Person A hat Einziehungsermächtigung erteilt unter Vorbehalt. Beitragssehrfies hat geschrieben, dass Vorbehalt nicht akzeptiert wird und TROTZDEM abgebucht. (Natürlich zurückgeholt! und Einzug noch ausdrücklich widerrufen!) Aber ist das eigentlich Betrug (?), wenn die sagen - "Nee, unter Vorbehalt geht nicht" und dann trotzdem von einer unter Vorbehalt erteilten Einziehungsermächtigung Gebrauch machen? Was wäre das denn strafrechtlich bei einem Privaten?
Titel: Re: Muster: Ab 2013 - Zahlung unter Vorbehalt
Beitrag von: ÖRRLügendiktatur am 11. Mai 2014, 00:54
Nur zur Info: Ich hatte damals verfassungsrechtliche Zweifel angemeldet, und das wurde vom Beitragsservice auch so akzeptiert (also Zahlung unter Vorbehalt).

Mittlerweile gibt's allerdings überhaupt nix mehr ... ich warte da erstmal ein paar Urteile ab.  (#)
Titel: Re: Muster: Ab 2013 - Zahlung unter Vorbehalt
Beitrag von: Bürger am 11. Mai 2014, 01:01
Zur Zahlung unter Vorbehalt: Person A hat Einziehungsermächtigung erteilt unter Vorbehalt.
"Lastschrifteinzugsermächtigung" und "Zahlung unter Vorbehalt" beißt sich meines Wissens nach - kann sein dass dies ohnehin nicht geht.

"Lastschrifteinzugsermächtigung" und "Beitragssehrfies" beißt sich ja ohnehin schon ;)

Prinzipiell ist aber - egal wie sich "Beitragssehrfies" dazu äußerst - unter den hier beschriebenen Bedingungen eine
Zahlung unter Vorbehalt sehr wohl möglich...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,4058.msg56592.html#msg56592

Noch einmal:

Öffentliche Abgaben, zu denen man durch einen
echten Bescheid als Verwaltungsakt verdonnert wird, kann man
nicht unter Vorbehalt zahlen.

Aber ein Schreiben, das
nicht mit "Bescheid" gekennzeichnet ist und dem die Rechtsbelehrung fehlt, ist
kein Verwaltungsakt, selbst wenn das Schreiben von einer Behörde kommt.
In diesem Fall ist Zahlung unter Vorbehalt möglich.
[...]

...beachte hierbei aber auch die oben folgenden Kommentare bzgl. der
Widersinnigkeit einer "Zahlung unter Vorbehalt"
www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,4058.msg56595.html#msg56595

Dass das Vorgehen des "Beitragssehrfies" [gefällt mir übrigens, Deine Wortschöpfung ;)] generell nicht sehr "koscher" ist, wissen wir ja - ist müßig, sich jetzt damit zu befassen, zumal Du ja den einzig richtigen Schritt unternommen hast:
kategorische Rückbuchung! ;)
Titel: Re: Muster: Ab 2013 - Zahlung unter Vorbehalt
Beitrag von: willnich am 11. Mai 2014, 17:24
ist müßig, sich jetzt damit zu befassen
find ich noch nicht ganz. Habe in meiner Klage argumentiert, dass ich ja GEZahlt hätte, wenn die meine Einziehungsermächtigung unter dem Vorbehalt, dass Beitrag rechtmäßig ist, akzeptiert hätten.
Eine Einziehungsermächtigung hat aber - egal ob von einer Behörde oder von einem Privaten - immer die gleichen Spielregeln. Entweder ist sie "freiwillig" erteilt und dann an die Bedingungen geknüpft, die derjenige bestimmt, der sie erteilt - oder sie ist eben unwirksam!
Wenn letzteres der Fall war, hat der Beitragssehrfies eben keine Einziehungsermächtigung gehabt! Und trotzdem abgebucht!!! Und das muss doch in jedem Fall irgendwie verboten sein. Hätte solche Lust auf Strafanzeige >:D.
 
Titel: Re: Muster: Ab 2013 - Zahlung unter Vorbehalt
Beitrag von: reyk am 03. Juni 2014, 09:48
Da es hier thematisch perfekt passt:

Person X hat erstmalig einen Bescheid (+ Rechtsbehelfsbelehrung) erhalten und muss nun ziemlich schnell,
eigentlich am heutigen Tag, darauf reagieren, da eigentlich keine Zeit mehr bleibt
(da das Schreiben erst mehr als eine Woche nach Erstellung verschickt wurde - einen Poststempel auf dem
Umschlag gibt es auch nicht  >:(  )
Person X würde nun am liebsten unter Vorbehalt zahlen - um sich Zeit und Nerven zu sparen
- hat nun aber gelesen, dass dies nach Erhalt eines Bescheides + Rechtsbehelfsbelehrung nicht mehr geht.
Gilt dies nur für den Bescheid geforderten Betrag oder können nun ganz grundsätzlich
auch zukünftige Zahlungen nicht mehr unter Vorbehalt gezahlt werden?

Zweite Möglichkeit:

Person X behandelt den Bescheid als verloren gegangen und bezieht sich in seiner Zahlung unter Vorbehalt
auf die letzte Zahlungsaufforderung vor dem "Bescheid", die also noch ohne den Begriff "Bescheid" und Rechtsbehelfsbelehrung kam.
Wäre das eine Möglichkeit?  (Dem Bescheid wird dann zwar nicht entsprochen. Da kamen nochmal 8€ Säumniszuschlag hinzu,
aber da es keine Belege für einen Empfang des Bescheids gibt, wäre das unter Umständen eine Möglichkeit, doch noch unter Vorbehalt
zu zahlen?
Titel: Re: Muster: Ab 2013 - Zahlung unter Vorbehalt
Beitrag von: seppl am 03. Juni 2014, 09:58
Person X hat erstmalig einen Bescheid (+ Rechtsbehelfsbelehrung) erhalten und muss nun ziemlich schnell,
eigentlich am heutigen Tag, darauf reagieren, da eigentlich keine Zeit mehr bleibt

Fristbeginn ist  das Datum der Bekanntgabe (Zustellung)! Nicht das Datum, das im Briefkopf steht.

Dazu
Beabsichtigte Vertuschung in den formularbasierten Schreiben des Beitragsservice
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7419.msg66933.html#msg66933
und darauf folgender Beitrag
Titel: Re: Muster: Ab 2013 - Zahlung unter Vorbehalt
Beitrag von: reyk am 03. Juni 2014, 13:27
vielen dank! Frist läuft demnach noch bis Ende nächster Woche.

Person X erwägt also diese Option:

Person X behandelt den Bescheid als verloren gegangen und bezieht sich in seiner Zahlung unter Vorbehalt
auf die letzte Zahlungsaufforderung vor dem "Bescheid", die also noch ohne den Begriff "Bescheid" und Rechtsbehelfsbelehrung kam.
Wäre das eine Möglichkeit?  (Dem Bescheid wird dann zwar nicht entsprochen. Da kamen nochmal 8€ Säumniszuschlag hinzu,
aber da es keine Belege für einen Empfang des Bescheids gibt, wäre das unter Umständen eine Möglichkeit, doch noch unter Vorbehalt
zu zahlen?

Vielleicht kann jemand was dazu sagen.

Titel: Re: Muster: Ab 2013 - Zahlung unter Vorbehalt
Beitrag von: Radio_Libertas am 03. Juni 2014, 14:08
Person X erwägt also diese Option:
Person X behandelt den Bescheid als verloren gegangen und bezieht sich in seiner Zahlung unter Vorbehalt
auf die letzte Zahlungsaufforderung vor dem "Bescheid", die also noch ohne den Begriff "Bescheid" und Rechtsbehelfsbelehrung kam.

Der Bescheid wird auch dann rechtsgültig, wenn er nicht förmlich mit Nachweis zugestellt wurde. Die Rundfunkanstalt leitet den Posten dann an den örtlichen Gerichtsvollzieher weiter. Dieser wird sich dann mit einem Schreiben (Zahlungsaufforderung) melden. Dies muss dann gerichtlich angefochten werden. Meines Erachtens eine mögliche, aber eher komplizierte und unangenehme Vorgehensweise.

Für mein Dafürhalten wäre es besser, wenn Person X dem Bescheid widerspricht. Wenn man die Sender nicht auf Ausstellung eines  Widerspruchbescheids drängt, ist dann erstmal Ruhe. Die haben kein Interesse an weiteren Klagen. Und wenn man gleichzeitig unter Vorbehalt zahlt ist eigentlich richtig Ruhe. Es kommt nur noch einmal ein Brief, dass sie dies nicht anerkennen und das wars dann. Aber unter Vorbehalt ist es trotzdem, denn dem Bescheid wurde widersprochen, er wurde nicht rechtsgültig.
Titel: Re: Muster: Ab 2013 - Zahlung unter Vorbehalt
Beitrag von: reyk am 03. Juni 2014, 14:30
Das klingt auch nach einer guten Lösung. Daran hatte Person X noch gar nicht gedacht.

Neben dem Widerspruch würde man aber auch in diesem Fall einen zweiten Brief
mit der Erklärung zukünftiger Zahlungen unter Vorbehalt senden und
dies in den Zahlungen angeben - lediglich der Antrag auf Aussetzung würde entfallen, korrekt?

Titel: Re: Muster: Ab 2013 - Zahlung unter Vorbehalt
Beitrag von: Radio_Libertas am 03. Juni 2014, 14:37
lediglich der Antrag auf Aussetzung würde entfallen, korrekt?

Wenn Person X dann alle offenen Posten unter Vorbehalt bezahlt, kann der Antrag auf Aussetzung entfallen und Person X hat dann die Möglichkeit, die gezahlten Gelder gerichtlich zurückzufordern. Das kann auch später noch geschehen.
Titel: Re: Muster: Ab 2013 - Zahlung unter Vorbehalt
Beitrag von: Bürger am 03. Juni 2014, 16:58
Für Person XYZ besteht offensichtlich akut noch keine Not, bezahlen zu müssen.
Die Zahlung kann auch weiterhin verzögert werden.
Bevor der örtliche Gerichtsvollzieher "aktiviert" wird, gehen üblicherweise noch eine "Mahnung" und eine "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" seitens ARD-ZDF-GEZ und evtl. weitere Schreiben ein:

Aufklärung:
Mahnung - Androhung zur Zwangsvollstreckung - Zwangsvollstreckung

www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7695.0.html

Person XYZ könnte ganz regulär
- gegen den BeitragsBESCHEID (http://www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6636.0.html) erst einmal Widerspruch einlegen und in diesem Widerspruch
- gleichzeitig auch Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (http://www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7716.0.html) stellen
und dann warten...

- bis o.g. Mahnschreiben eingehen oder
- bis mit einem WiderspruchsBESCHEID (http://www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6637.0.html) entschieden wurde

...und erst viel später und nur eventuell und einfach mal "vorsorglich" unter Vorbehalt zahlen, wobei ich persönlich aus in diesem Thread ausführlich dargelegten Gründen nichts (mehr) von einer Zahlung unter Vorbehalt halte.

Anm.:
Es gibt da eine Person A, über deren Antrag auf Aussetzung der Vollziehung selbst im WiderspruchsBESCHEID vom August 2013 nicht entschieden wurde. Person A hatte im September 2013 lediglich form- und fristwahrend Klage eingereicht (allerdings via Anwaltskanzlei) unter dem ausdrücklichen Vorbehalt einer ausführlichen Begründung in einem gesonderten Schriftsatz.
Bisher ist Person A "keinen Schritt weiter" - hat aber seit 01.01.2013 offiziell Beträge außenstehend, die aber somit seit fast 1 1/2 Jahren noch in keinster Weise auch nur annähernd "vollstreckt" werden wollten.
Es ist ein bisschen ein Katz und Maus Spiel...
...und ich persönlich denke, dass ARD-ZDF-GEZ ab einem gewissen Grad der Gegenwehr erst einmal "ablassen", um sich lieber den anderen noch ausstehenden tausenden unbearbeiteten und evtl. "ertragreicheren" Fällen zuzuwenden.
Standhaftigkeit und Persistenz könnten sich hier bewähren.


Zum Thema Rückerstattung siehe bitte auch noch mal alle vorausgehenden Kommentare.
Spätestens durch einen WiderspruchsBESCHEID, gegen den nicht form- und fristwahrend Klage eingereicht wird, dürfte der angefochtene BeitragsBESCHEID und also der ergangene "Verwaltungsakt" Bestandskraft erlangen und somit vermutlich (nach Ansicht von ARD-ZDF-GEZ wohl *ganz sicher*) eine Zahlung unter Vorbehalt dieser "öffentlichen Abgabe" nicht möglich sein.

Im Nachgang eine Rückerstattung zu erwirken, sehe ich als nahezu aussichtslos oder mit schier unüberwindbaren Hürden behaftet - noch nicht einmal berücksichtigt, dass weitere juristische Winkelzüge in den Hinterstübchen ausgekaspert werden, die eine Rückzahlung all jener bisherigen Vorbehaltszahlungen ausschließen, um die Pfründe nicht zu schmälern und das gemeine Volk "nicht auf dumme Gedanken zu bringen".
Dies sollte Person XYZ sich selbst noch einmal sehr verinnerlichen und bewusst machen...

Bedenke:
Auch eine Zahlung unter Vorbehalt finanziert den Kampf des Gegners gegen einen selbst!
Wer gibt schon seinem Henker das Beil... "unter Vorbehalt"...? ;)
Das ist doch reichlich widersinnig.
Titel: Re: Muster: Ab 2013 - Zahlung unter Vorbehalt
Beitrag von: reyk am 05. Juni 2014, 15:57
Auch eine Zahlung unter Vorbehalt finanziert den Kampf des Gegners gegen einen selbst!
Es ist nur leider nicht jeder bereit, sich mit jemandem in den Ring zu stellen, nur weil man zum Kampf aufgefordert wird.

Jetzt ist neben dem ersten Bescheid noch ein zweiter aktualisierter Bescheid eingegangen,
der nun noch die Kosten für das erste Quartal  2014 miteinschließt.
Nun ist erstmal die Frage, wie es jetzt eigentlich mit der Frist aussieht, da der neue Bescheid
ja wieder eine neue Frist setzt und der geforderte aktualisierte Betrag den Betrag aus dem
vorherigen Bescheid beinhaltet!?

>Die Zahlung kann auch weiterhin verzögert werden.
>Bevor der örtliche Gerichtsvollzieher "aktiviert" wird, gehen üblicherweise noch eine
>"Mahnung" und eine "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" seitens ARD-ZDF-GEZ
>und evtl. weitere Schreiben ein:
Gut, es ist jetzt schonmal klar geworden, dass ein Widerspruch nötig ist, damit die Zahlung unter Vorbehalt
im Fall von Person X überhaupt Bestand hat. (auch wenn eine Rückzahlung damit natürlich noch nicht garantiert ist).
Die Frage ist darüber hinaus, ob man "Mahnung" und "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" noch abwarten kann
ohne dass gerichtliche Kosten zu erwarten sind. Gerichts-/Anwaltskosten möchte Person X in jedem Fall vermeiden.

Der Säumniszuschlag ist (entscheidet man sich dazu unter Vorbehalt zu zahlen), in jedem Fall auch zu zahlen?
Titel: Re: Muster: Ab 2013 - Zahlung unter Vorbehalt
Beitrag von: Bürger am 05. Juni 2014, 19:30
Jetzt ist neben dem ersten Bescheid noch ein zweiter aktualisierter Bescheid eingegangen,
der nun noch die Kosten für das erste Quartal  2014 miteinschließt.
Nun ist erstmal die Frage, wie es jetzt eigentlich mit der Frist aussieht, da der neue Bescheid
ja wieder eine neue Frist setzt und der geforderte aktualisierte Betrag den Betrag aus dem
vorherigen Bescheid beinhaltet!?
Person XYZ sollte bitte unbedingt prüfen, ob es sich jeweils wirklich um "offizielle", rechtsmittelfähige BeitragsBESCHEIDe (http://www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6636.0.html) mit Rechtsbehelfsbelehrung (http://www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8720.0.html) handelt. Alles andere wäre eher informativer Natur.
Ein offizieller BeitragsBESCHEID (http://www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6636.0.html) mit Rechtsbehelfsbelehrung beinhaltet üblicherweise immer nur den jeweiligen Forderungszeitraum - und nicht auch noch den vorherigen.
Angaben zum "Kontostand" bzw. "insgesamt ausstehenden Beträgen" sind üblicherweise lediglich informativer Natur.
Maßgeblich ist der jeweils *festgesetzte Betrag*.
Jedem neuen BeitragsBESCHEID (http://www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6636.0.html) ist gem. der jeweils beinhalteten Rechtsbehelfsbelehrung (http://www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8720.0.html) auch jeweils neu und selbstverständlich jeweils form- und fristgerecht zu widersprechen.
Ein nicht form- und fristgerecht wiedersprochener BeitragsBESCHEID (http://www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6636.0.html) wird prinzipiell erst mal rechtskräftig und somit theoretisch auch "vollstreckbar".


Die Frage ist darüber hinaus, ob man "Mahnung" und "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" noch abwarten kann ohne dass gerichtliche Kosten zu erwarten sind. Gerichts-/Anwaltskosten möchte Person X in jedem Fall vermeiden.
Aufklärung:
Mahnung - Androhung zur Zwangsvollstreckung - Zwangsvollstreckung

www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7695.0.html


Der Säumniszuschlag ist (entscheidet man sich dazu unter Vorbehalt zu zahlen), in jedem Fall auch zu zahlen?
Bei entsprechend formuliertem Widerspruch ist seitens der Landesrundfunkanstalten durchaus auch schon auf die Erhebung des Säumniszuschlags im Nachhinein verzichtet worden.
Eine angebliche Rechtmäßigkeit des Säumniszuschlags ist mehr als nur zweifelhaft.
Bitte Suchfunktion des Forums bemühen. Danke :)

Versuch einer Info-/ Linksammlung unter
FAQ lite - Fragen und Antworten zu aktuellen Problemen
www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8309.0.html


Bitte ab nun hier im Thread wieder beim Thema "Zahlung unter Vorbehalt" bleiben.
Andere Fragen wurden und werden in anderen Threads bereits umfangreich behandelt. Danke :)
Titel: Re: Muster: Ab 2013 - Zahlung unter Vorbehalt
Beitrag von: reyk am 05. Juni 2014, 23:23
"offizielle", rechtsmittelfähige BeitragsBESCHEIDe mit Rechtsbehelfsbelehrung
Ist definitiv der Fall. Ich hatte es dann nicht differenziert genug wiedergegeben.

Angaben zum "Kontostand" bzw. "insgesamt ausstehenden Beträgen" sind üblicherweise lediglich informativer Natur.
So ist es.

Danke!
Titel: Re: Muster: Ab 2013 - Zahlung unter Vorbehalt
Beitrag von: sabib am 29. März 2016, 15:09
Hallo Zusammen,
Ist dieses Muster auch nach den letzten Urteilen und dem Urteil siehe Auszug" Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat nach mündlichen Verhandlungen am 16./17. März 2016 in insgesamt 18 Revisionsverfahren entschieden, dass der Rundfunkbeitrag für private Haushalte verfassungsgemäß erhoben wird."  noch verwendbar? ?
Danke für eine Antwort!
Titel: Re: Muster: Ab 2013 - Zahlung unter Vorbehalt
Beitrag von: Roggi am 29. März 2016, 23:17
Zahlung unter Vorbehalt ist Zahlung, aber Boykott ist Einstellung der Zahlung. Der verfilzte Sumpf des örR muss ausgetrocknet werden, sonst ändert sich nichts. Die Vorgehensweise ist gültig, solange kein Festsetzungsbescheid erstellt wurde. BS ist der Meinung, Zahlung unter Vorbehalt gibt es nicht. Wenn BS aussen vorgelassen wird, gibt es das dann eben doch, dann kann es keiner verbieten oder darauf reagieren.
Titel: Re: Muster: Ab 2013 - Zahlung unter Vorbehalt
Beitrag von: sabib am 30. März 2016, 21:10
Hallo nocheinmal Vielen Dank für die Antwort hier Roggi.
Person A  fand unter Nr 27 folgenden Satz: der Teilnehmer wies auch auf weitere Informationen/Links hin ,die Person A noch nicht angesehen hatte.
Siehe diesen "Aber ein Schreiben, das
nicht mit "Bescheid" gekennzeichnet ist und dem die Rechtsbelehrung fehlt, ist
kein Verwaltungsakt, selbst wenn das Schreiben von einer Behörde kommt.
In diesem Fall ist Zahlung unter Vorbehalt möglich."

Diese Schreiben ohne Rechtsbehelf hat Person A erhalten. Die Summe ist bald an der 1000Eu Marke angelangt!
Das ist Person A zuviel ,deswegen die Idee der Zahlung auf Vorbehalt mit dem Vermerk im Schreiben "Bareinzahlung".
Kann das getan werden??
Person A freut sich auf eine Rückmeldung! Grüße ;-)
Titel: Re: Muster: Ab 2013 - Zahlung unter Vorbehalt
Beitrag von: burschi7 am 28. April 2016, 21:25
Gibt es das am Anfang des Themas erwähnte Vorlageschreiben auch aktualisiert?
Es sind ja seit dem doch einige Verhandlungen und zu berücksichtigende Urteile in die Welt gesetzt worden.
Titel: Re: Muster: Ab 2013 - Zahlung unter Vorbehalt
Beitrag von: Roggi am 28. April 2016, 21:37
Zu diesem Thema gibt es keine Urteile, es gibt gar nichts neues.
Titel: Re: Muster: Ab 2013 - Zahlung unter Vorbehalt
Beitrag von: nichtnutz am 19. Dezember 2016, 13:44
Bitte auch beachten:

[Aktion] Rückforderung bezahlter Beiträge, Verjährung verhindern
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20729.0.html
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20729.msg134235.html#msg134235
Titel: Re: Muster: Ab 2013 - Zahlung unter Vorbehalt
Beitrag von: Norman am 26. Mai 2018, 23:22
Hat Person N es richtig verstanden, dass man gegen einen Festsetzungsbescheid (mit Rechtsbehelfsbelehrung) sowieso Widerspruch einlegen muss und danach bei einer Zahlung unter Vorbehalt die theoretische Möglichkeit bestehen würde, sein Geld zurückfordern zu können, weil der Festsetzungsbescheid aufgrund des Widerspruchs nicht wirksam wurde?


Hinweis "Bürger":
Eine Zahlung unter Vorbehalt, ohne Rechtsmittel gegen den Bescheid einzulegen, dürfte kaum zielführend sein, denn wenn gegen den Bescheid keine Rechtsmittel eingelegt werden, wird dieser prinzipell erst einmal rechtskräftig und veranlasst ARD-ZDF-GEZ dazu, früher oder später die Vollstreckung einzuleiten. Diese abzuwehren ist unter diesen Umständen kaum bis nicht möglich.
Ungeachtet dessen dürfte eine "Zahlung unter Vorbehalt" kaum noch zu den im Forum genutzen Methoden gehören - beachte hierbei aber auch die Kommentare inmitten des Threads bzgl. der
Widersinnigkeit einer "Zahlung unter Vorbehalt"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,4058.msg56595.html#msg56595
Ziel ist eine maximale Nicht-Zahlung bei Ausschöpfung aller Rechtsmittel.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Muster: Ab 2013 - Zahlung unter Vorbehalt
Beitrag von: Norman am 27. Mai 2018, 17:18
Bürger,

offensichtlich hast Du mich falsch verstanden. Angenommen, es passiert folgendes: Der Festsetzungsbescheid flattert ins Haus. Diesem wird fristgerecht widersprochen. Dann ist er erst einmal unwirksam, nicht wahr? Wenn danach Zahlungen unter Vorbehalt passieren, kann sich die LRA doch nicht mehr auf den Festsetzungsbescheid berufen, da dieser doch nicht rechtskräftig wurde. Oder irrt Person N da?
Titel: Re: Muster: Ab 2013 - Zahlung unter Vorbehalt
Beitrag von: Spark am 27. Mai 2018, 17:34
Es stellt sich hierbei die Frage, ob man überhaupt auf den Festsetzungsbescheid bezahlt, auf den man zu zahlen glaubt.
Sollten auch noch ältere Forderungen offen sein, welche außerhalb des im Festsetzungsbescheid angegebenen Zeitraums liegen, wird man immer erst auf diese zahlen.
("Anrechnung immer auf die älteste Schuld - beginnend bei Säumniszuschlägen, Mahngebühren, etc.")
Titel: Re: Muster: Ab 2013 - Zahlung unter Vorbehalt
Beitrag von: Blitzbirne am 24. Oktober 2018, 15:24
Als Antwort könnte fiktive Person X am 24.10.2018 ein Schreiben erhalten haben, wo folgendes drin stände:

Zitat
Bitte berücksichtigen Sie, dass die angekündigte Vorbehaltszahlung bei öffentlichen Abgaben, wozu auch der Rundfunkbeitrag zählt, nicht möglich ist.

Vielmehr besteht eine unbedingte gesetzliche Pflicht zur Zahlung der geschuldeten Rundfunkbeiträge (§§ 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1 RBStV). Selbst bei einem Widerspruch und einer Klage gegen einen Beitragsbescheid sind die Rundfunkbeiträge weiterhin zu zahlen. Beide Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO).

Diese Regelung stellt sicher, dass die Finazierung notwendiger öffentlicher Aufgaben nicht gefährdet wird. Zu diesen Aufgaben zählt auch der verfassungsrechtliche Grundversorgungsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.

Soweit die Rechtsgrundlagen für Ihre Rundfunksbeitragspflicht durch eine rechtskräftige höchstrichterliche Entscheidung entfallen, werden wir die geleisteten Rundfunkbeiträge auf Antrag im Rahmen der dreijährigen Verjährung erstatten (§ 10 Abs. 3 Sart 3 RBStV in Verbindung mit dem § 195 BGB.

Fiktive Person X hat sich angewöhnt, in jedes seiner Schreiben an den BS auf die Rückforderung von gezahlten Beträgen bei einer höchstricherlichen Entscheidung hinzuweisen. Das dürfte die Verjährungsfristen hemmen, oder nicht?
Titel: Re: Muster: Ab 2013 - Zahlung unter Vorbehalt
Beitrag von: Bienchen21 am 26. Oktober 2018, 15:36
Hallo,

da das Urteil des BVerfG nun einen herben Rückschlag, vor allem für den "kleinen Mann" darstellt, ist auch der nun am Ende seiner Weisheit. Das Amtsgericht will nun aber nun wissen ob und wie nach diesem Urteil an den Einwenden des kleinen Mannes festgehalten wird!

Was gibt es jetzt noch für Möglichkeiten?

Lösung: Der "kleine Mann" zahlt unter Vorbehalt.
Ist das überhaupt möglich bei einer Zwangsvollstreckung (nach Eingang eines Bescheides dem widersprochen wurde)?
Wenn ja auf welches Recht (§) bezieht man sich dann?

Um Antwort wird gebeten.
Vielen Dank!
Titel: Re: Muster: Ab 2013 - Zahlung unter Vorbehalt
Beitrag von: Oregano112 am 26. Oktober 2018, 15:52
Zum Rettungsanker "Zahlen unter Vorbehalt"

Rechtsanwalt Thorsten Bölck aus Quickborn, allenthalben den Besuchern dieses Forums bekannt, vertrat bereits im Herbst 2016 die Meinung, daß bei der Bezahlung solcher Forderungen wie diesen "Rundfunkbeitrag" die Rechnung mit diesem Zusatz zu versehen, völlig zwecklos ist. Sprich: Die Kohle ist auf Nimmerwiedersehen verschwunden! Ob dieser aufrechte Mann heute noch diese Meinung vertritt, ist mir allerdings unbekannt.

Freundlichst
Oregano
Titel: Re: Muster: Ab 2013 - Zahlung unter Vorbehalt
Beitrag von: kieselbert am 26. Oktober 2018, 16:57
Ich habe Schriftstücke gesehen in denen der Beitragsservice die Zahlung unter Vorbehalt verweigert. Da wäre zu klären wie sowas formal aussehen muss?!
Wenn ich es überweise und die Klausel in den Verwendungszweck schreibe wird der BS das Geld sicherlich behalten, aber die Formalie ist dann vermutlich auch nicht rechtssicher.
Bis heute habe ich auf meine Verfassungsklage ja kein Urteil erhalten und nun geht der Kram mit Schuldnerverzeichnis & Zwangsvollstreckung wieder los. Mein Plan ist es zumindest den höchstmöglichen Aufwand für jeden einzelnen Cent zu erzeugen der bei mir abgeholt wird (und ich meine wirklich abholen). Unter Vorbehalt würde ich schon deshalb nicht zahlen weil der BS dann ein Konto von mir kennt....und schwups ist da eine Pfändung drauf. Hat man viel Stress und für den BS ist es viel zu einfach.
Kann man beim BS mit Verrechnungscheck zahlen?
Titel: Re: Muster: Ab 2013 - Zahlung unter Vorbehalt
Beitrag von: Leo am 26. Oktober 2018, 17:51
da das Urteil des BVerfG nun einen herben Rückschlag, vor allem für den "kleinen Mann" darstellt

Das Urteil des BVerfG hat m.E. nicht viel geändert.

Die Wohnungssteuer ist - BVerfG hin oder her - nach wie vor nicht im Einklang mit dem Grundgesetz, für eine "Direktanmeldung" gibt es keine Rechtsgrundlage, und der ÖRR arbeitet nach wie vor mit Drohungen und Angstmache.

Nach (nicht nur) meinem Kenntnisstand besteht auch kein realer Unterschied, ob man "unter Vorbehalt" zahlt oder nicht.

Bitte auch berücksichtigen, dass das Begleichen der Schulden GEZ-Forderung als konkludentes Verhalten (-> Wikipedia) gewertet werden kann und die Forderung möglicherweise gerade erst dadurch legitimiert wird.

Zitat von: Bienchen21
Was gibt es jetzt noch für Möglichkeiten?

Im Prinzip dieselben Möglichkeiten, die es seit dem 01.01.2013 gibt:

1) Zahlen
2) Nicht zahlen
Titel: Re: Muster: Ab 2013 - Zahlung unter Vorbehalt
Beitrag von: Housebrot am 26. Oktober 2018, 18:24
Bitte auch berücksichtigen, dass das Begleichen der Schulden GEZ-Forderung als konkludentes Verhalten (-> Wikipedia) gewertet werden kann und die Forderung möglicherweise gerade erst dadurch legitimiert wird.

Hallo,

das halte ich aber bei einer Kontopfändung oder bei einer Zahlung an einen Vollstreckungsbeamten - z.B. nach Hinweis auf einen Haftbefehl zur Erzwingung der Vermöhensauskunft - für nicht zutreffend...

Grüße
Adonis
Titel: Re: Muster: Ab 2013 - Zahlung unter Vorbehalt
Beitrag von: Bürger am 26. Oktober 2018, 19:02
Um hier nicht weiter vom eigentlichen Kern-Thema abzuschweifen und um die neu/ wiederholt aufkommenden Fragen ggf. abzukürzen - siehe bitte Zwischen-Erkenntnisse weiter oben im Thread unter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,4058.msg56595.html#msg56595
Halten wir fest:

Eine "Zahlung unter Vorbehalt" ist entgegen den verblendenden Aussagen von ARD-ZDF-GEZ unter vorgenannten Bedingungen lt. akademie.de sehr wohl möglich.

Ist eine "Zahlung unter Vorbehalt" aber auch sinnvoll...?

Abgesehen davon, dass es im Gegensatz zur willigen Zahlung eine Bekundung des Unwillens und des Protests ist:

Objektiv und insbesondere im Vergleich zu Widerspruch und Klage betrachtet, dürfte dies wohl wenig bis nicht sinnvoll sein, denn wie sinnvoll ist es, seinen Gegner weiter zu "füttern" und somit dessen Kampf gegen einen selbst auch noch mitzufinanzieren...?!?

Auch unter dem Aspekt der ungesicherten späteren Erstattung erscheint dieser Weg als wenig zielführend.

Im Folgenden noch
- zwei Argumentationen *gegen* eine "Zahlung unter Vorbehalt"...
- sowie die besseren Alternativen dazu... ;)
Titel: Re: Muster: Ab 2013 - Zahlung unter Vorbehalt
Beitrag von: Bienchen21 am 29. Oktober 2018, 15:38
So wie ich das verstehe ist für meine Person quasi keine Zahlung unter Vorbehalt mehr möglich, da noch nie gezahlt wurde und der Bertragsserfies sich keine Mühe mehr macht eine Zahlungsaufforderung zu schicken und alle 3 Monate direkt ein Bescheid einfliegt ?!

Wenn man nun aber einen Teil bezahlen würde(z.b. nach BVerG Urteil abzüglich der bis dahin verhängten Säumniszuschläge usw.) sind nach Überweisung ja die Kontodaten bekannt und es können weitere Forderungen gepfändet werden, oder?!
Gibt es eine andere Möglichkeit zu zahlen, mit Scheck oder Bar?
Titel: Re: Muster: Ab 2013 - Zahlung unter Vorbehalt
Beitrag von: Shuzi am 29. Oktober 2018, 18:34
[...]
Gibt es eine andere Möglichkeit zu zahlen, mit Scheck oder Bar?

Bargeldzahlung wird bisher noch nicht akzeptiert. Allerdings ist diesbezüglich ein Verfahren am BVerwG mit dem Az. 6 C.18 anhängig.

Siehe hierzu:
Norbert Häring: Gez-Bargeldprozess
http://norberthaering.de/de/gez-bargeldprozess

VERHANDLUNG BVerwG Bargeld-Prozess Mi 27.03.2019
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29132.0.html


Edit "Bürger":
Vorsorglich die Bitte, hier keine konkreten Zahlungsweisen (bar, unbar, ...) zu vertiefen.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.