Behördenleitung: Stefan Wolf
Der Beitragsservice von ARD, ZDF und dem Deutschlandradio ist eine nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft der Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios. Er ist demzufolge keine juristische Person, sondern ein Teil dieser Rundfunkanstalten. Dabei ist er jedoch eine Behörde im materiellen Sinne der Verwaltungsverfahrensgesetze, da er eine Stelle ist, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Er wird dabei für die betreffende Landesrundfunkanstalt der ARD tätig, die vom Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (in § 10) als Beitragsgläubigerin definiert wird.
jan, ich muss Dir leider widersprechen. Beiträge müssen nicht freiwilliger Natur sein (z.B. Erschließungsbeiträge für Grundstücke). Das ist allerdings ein nachvollziehbarer Zwangsbeitrag, weil man in der Regel damit einen Mehrwert fürs Grundstück erzeugt.
jan, ich muss Dir leider widersprechen. Beiträge müssen nicht freiwilliger Natur sein (z.B. Erschließungsbeiträge für Grundstücke). Das ist allerdings ein nachvollziehbarer Zwangsbeitrag, weil man in der Regel damit einen Mehrwert fürs Grundstück erzeugt.
Unter Beitrag versteht man auch eine der vier Arten von öffentlichen Abgaben. Die anderen Arten sind Gebühren, Steuern und Sonderabgaben.
Beiträge werden für die Bereitstellung einer Leistung unabhängig von ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme erhoben.
Dagegen werden öffentlich-rechtliche Gebühren für die konkrete Inanspruchnahme einer Leistung erhoben, Steuern werden allein zur Erzielung von Einnahmen erhoben, ohne Anspruch auf eine Gegenleistung.
Beispiele für solche Beiträge sind der Erschließungsbeitrag und der Studienbeitrag (meist rechtlich ungenau als Studiengebühr bezeichnet).
Aber mir erschien es als wichtig den Unterschied von Abgaben (einmalig) Steuern
(dauerhaft) hervorzuheben
Zum weiteren Überblick - ggf. weiteren Diskussion bzgl. "Steuer" vs. "Beitrag" vs. "Gebühr" -
würde ich gern auf folgenden Thread verweisen:
Entlarvt: Rundfunkbeitrag=Steuer; bereits jetzige Gebühr fraglich (jur. Analyse)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,3800.0.html
bevor es hier zu "steuerlastig" wird, d.h. zu sehr vom eigentlichen Thread-Thema abdriftet.
Danke :)
Beauftragen die Landesrundfunkanstalten eine Stelle nach § 10 Absatz 7 Satz 1 mit Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern, ist dort unbeschadet der Zuständigkeit des nach Landesrecht für die Landesrundfunkanstalt zuständigen Datenschutzbeauftragten ein behördlicher Datenschutzbeauftragter zu bestellen.
Im Übrigen gelten die für den behördlichen Datenschutzbeauftragten anwendbaren Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.
FAZIT
1) Im RBStV ist festgelegt, dass VERWALTUNGSvollstreckung Anwendung findet.
2) Die LANDesrundfunkanstalt untersteht der LANDesAUFSICHT.
3) Sowohl das LANDes-VwVG als auch das LandesVwVfG greifen für die der LANDes-AUFSICHT unterstehenden Stellen des öffentlichen Rechts - zumindest für den Bereich ihrer jeweiligen VERWALTUNGstätigkeit, wozu auch die Beitragserhebung gehört.
4) Der Begriff "Behörde" hat für all dies offenkundig keinerlei Bedeutung.
...wobei der sog. "Beitragsservice" hierbei noch eine besondere Rolle spielt.
Die ihm zugestandenen (oder von diesem schlicht wahrgenommenen) "Befugnisse"/ "Tätigkeiten" gilt es ganz besonders "abzuklopfen" - und zwar sowohl im
- Innenverhältnis zu den "Landesrundfunkanstalten" als auch im
- Außenverhältnis gegenüber "Dritten" wie den sog. "Beitragsschuldnern".
Dies dann bitte wie gesagt in den anderen, weiter oben bereits verlinkten Threads (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg116338.html#msg116338), da die Frage des hiesigen Threads
"Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?"
dafür augenscheinlich nicht entscheidend ist.
- OT: Wer ist der "behördlicher Datenschutzbeauftragte" bei BS?
(Die Seite http://www.bfdi.bund.de/DE/Infothek/Anschriften_Links/anschriften_links-node.html gibt unter der Rubrik "Rundfunkdatenschutzbeauftragte" leider keine Auskunft zu einem Datenschutzbeauftragten bei BS.)
- OT2: Wer hat den "behördlichen Datenschutzbeauftragten" bei BS bestellt?
Für die datenschutzrechtliche Kontrolle der Rundfunkbeauftragten sind die Datenschutzbeauftragten der zuständigen Landesrundfunkanstalten zuständig. Auch die GEZ beschäftigt eigene betriebliche Datenschutzbeauftragte.
Es gibt jedoch häufig keine Kontrolle durch eine eigenständige unabhängige Instanz, wie sie für andere staatliche und private Stellen besteht. Ausnahmen bilden lediglich die Länder Berlin, Bremen, Brandenburg und Hessen. Die Rundfunkanstalten berufen sich auf ihr verfassungsrechtliches Privileg der Rundfunkfreiheit. Sie interpretieren dies so, dass eine Kontrolle durch die Landesdatenschutzbeauftragten nicht zulässig sei – auch nicht bei der Verarbeitung der Daten Gebührenpflichtiger, also außerhalb des journalistisch-publizistischen Bereichs.
Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vertreten dagegen die Auffassung, dass die nach der Europäischen Datenschutzrichtlinie geforderte völlige Unabhängigkeit der Datenschutzkontrollinstanzen auch für den Bereich der Rundfunkgebühren gilt und nur dann gewahrt ist, wenn die von den Rundfunkanstalten unabhängigen Landesdatenschutzbeauftragten für die Kontrolle der Verarbeitung der Gebührendaten bei den Rundfunkanstalten bzw. der GEZ zuständig sind. Die Datenschutzbeauftragten haben einen entsprechenden Vorschlag zur Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages unterbreitet.
Bitte auch die wichtigen Hinweise beachten unter
Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg116281.html#msg116281FAZIT
1) Im RBStV ist festgelegt, dass VERWALTUNGSvollstreckung Anwendung findet.
2) Die LANDesrundfunkanstalt untersteht der LANDesAUFSICHT.
3) Sowohl das LANDes-VwVG als auch das LandesVwVfG greifen für die der LANDes-AUFSICHT unterstehenden Stellen des öffentlichen Rechts - zumindest für den Bereich ihrer jeweiligen VERWALTUNGstätigkeit, wozu auch die Beitragserhebung gehört.
4) Der Begriff "Behörde" hat für all dies offenkundig keinerlei Bedeutung.
Demgemäß zielt die Frage, ob es sich bei der einen oder anderen Stelle um eine "Behörde" handelt, an der Problematik vorbei, denn für gewisse VERWALTUGNsrechtliche Befugnisse ist offenkundig nicht unbedingt ein "Behörden"-Status erforderlich.
Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg116362.html#msg116362...wobei der sog. "Beitragsservice" hierbei noch eine besondere Rolle spielt.
Die ihm zugestandenen (oder von diesem schlicht wahrgenommenen) "Befugnisse"/ "Tätigkeiten" gilt es ganz besonders "abzuklopfen" - und zwar sowohl im
- Innenverhältnis zu den "Landesrundfunkanstalten" als auch im
- Außenverhältnis gegenüber "Dritten" wie den sog. "Beitragsschuldnern".
Dies dann bitte wie gesagt in den anderen, weiter oben bereits verlinkten Threads (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg116338.html#msg116338), da die Frage des hiesigen Threads
"Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?"
dafür augenscheinlich nicht entscheidend ist.
Wenn also der Festsetzungsbescheid einen Verwaltungsakt darstellt, dann agiert die Landesrundfunkanstalt als Behörde.
Im LVwVfG Sachsen steht auch, dass das LVwVfG für die Landesrundfunkanstalt nicht gilt. Und trotzdem wird es angewendet. Die Gerichte meinen, dass dies nicht für den Beitragseinzug gelte.
Der Behörstenstatus ist ein sehr wichtiger Punkt, der noch lange nicht abgegessen ist.
Aus dem VwVfG geht hervor, wer Verwaltungsakte erlässt = eine Behörde.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
Daraus folgt nur eine Behörde kann einen Verwaltungsakt erlassen. Wer einen Verwaltungsakt erlässt, ist automatisch eine Behörde.
Im LVwVfG Sachsen steht auch, dass das LVwVfG für die Landesrundfunkanstalt nicht gilt. Und trotzdem wird es angewendet. Die Gerichte meinen, dass dies nicht für den Beitragseinzug gelte.
§ 2
Ausnahmen vom Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und nicht für die Tätigkeit des Südwestrundfunks.
(3) Für die Tätigkeit
1. der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliegt;
Der Behörstenstatus ist ein sehr wichtiger Punkt, der noch lange nicht abgegessen ist.
(3) Für die Tätigkeit
1. der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliegt;
Im LVwVfG Sachsen steht auch, dass das LVwVfG für die Landesrundfunkanstalt nicht gilt. Und trotzdem wird es angewendet. Die Gerichte meinen, dass dies nicht für den Beitragseinzug gelte.
So steht es doch in allen LVwVfG der Bundesländer. Nur da ist eine kleine aber entscheidende Irreführung denn man sollte den Gesetzestext vollständig lesen.
Gehe jetzt vom LVwVfG BW ausZitat von: anne-mariechen§ 2
Ausnahmen vom Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und nicht für die Tätigkeit des Südwestrundfunks.
Wenn jetzt sich beim lesen hinfrägt, dieses Gesetz gilt nicht für den Südwestrundfunk was gilt dann hier? Dazu muss man den Gesetzestext weiter lesenZitat von: anne-mariechen(3) Für die Tätigkeit
1. der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliegt;
D.h. doch, wenn ich vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit ein Klageverfahren führe, dann gilt dieses Gesetz für Körperschaften des öffentlichen Rechts (Die RF-Anstalt SWR ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts). Was ist der Unterschied zwischen Körperschaften des öffentlichen Rechts und der Anstalt des öffentlichen Rechts?
Landesrecht Rheinland-Pfalz:
§ 1Anwendungsbereich
(1)ür die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die §§ 2 bis 5 sowie die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 61 Abs. 2 Satz 1, der §§ 78, 80, 94 und 96 Abs. 4 sowie der §§ 100, 101 und103, soweit nicht Rechtsvorschriften inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit
1. der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen,
2. der Anstalt des öffentlichen Rechts "Zweites Deutsches Fernsehen".
§ 2 Behördenbegriff
Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
Nein: die LVwVfG der Bundesländer sind NICHT gleich:
so ist - wie o.a. - im LVwVfG Baden-Württemberg der Südwestrundfunk erwähnt/ausgeklammert
im LVwVfG Rheinland-Pfalz eben gerade nicht - obwohl da ja auch der SWR als LRA agiert.
Dort ist das ZDF ausgeklammert !?
Landesrecht Rheinland-Pfalz:
§ 1Anwendungsbereich
(1)ür die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die §§ 2 bis 5 sowie die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 61 Abs. 2 Satz 1, der §§ 78, 80, 94 und 96 Abs. 4 sowie der §§ 100, 101 und103, soweit nicht Rechtsvorschriften inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit
1. der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen,
2. der Anstalt des öffentlichen Rechts "Zweites Deutsches Fernsehen".
§ 2 Behördenbegriff
Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
Quelle: http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/gaa/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-VwVfGRPrahmen&doc.part=X&doc.price=0.0#jlr-VwVfGRPV4P1-jlr-VwVfGRPV3P1
Und nun ?
Gruß
Kurt
Paul Kirchhof hat den von ihm entworfenen Vertrag seinem Bruder Ferdinand Kirchhof und dem BVG vorgelegt, um prüfen zu lassen, ob dieser gegen geltendes Recht verstößt. Ferdinand Kirchhof kam, und irgendwie überrascht das nicht, zu der Ansicht, daß der RBStV verfassungsgemäß sei.Bitte soetwas nicht verbreiten, sondern erst noch einlesen:
Nun ist der RBStV aber, wie der Name besagt,Auch hier - bitte nicht sowas verbreiten, sondern erst einlesen, denn der sog. "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" ist in allen Bundesländern per ZustimmungsGESETZ in ein jeweils offiziell eingetragenes und (wenn auch augenscheinlich verfassungswidrig) geltendes LandesGESETZ "transformiert" worden:kein Gesetz , sondern ein Vertrag, und dieser ist wegen des Verstoßes gegen das Zitiergebot nichtig.
Der Anwendbarkeit von § 53 VwVfG steht § 2 Abs. 3 SächsVwVfG nicht entgegen, wonach das Verwaltungsverfahrensgesetz - abweichend von dem in § 1 SächsVwVfG geregelten Grundsatz der entsprechenden Anwendung - für die Tätigkeit des Mitteldeutschen Rundfunks nicht gilt. Diese Vorschrift hindert die Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht, weil sie nach dem Normzweck einschränkend dahin auszulegen ist, dass sie sich auf den Kernbereich der Rundfunkfreiheit bezieht, in dem Rundfunk in Unabhängigkeit und Staatsferne gewährleistet ist, nicht aber auf Bereiche, in denen die Rundfunkanstalt - wie hier bei der Gebührenerhebung - typische Verwaltungstätigkeit ausübt. Dies hat der Senat mit Beschluss vom 22. März 2012 (3 A 28/10) bereits zu §§ 41, 48 und 49 VwVfG entschieden und hieran hält er zu § 53 VwVfG auch mit Blick auf die Rügen der Klägerin fest.
Zitat„...Dies hat der Senat mit Beschluss vom 22. März 2012 (3 A 28/10) bereits zu §§ 41, 48 und 49 VwVfG entschieden und hieran hält er zu § 53 VwVfG auch mit Blick auf die Rügen der Klägerin fest. [...]Komischerweise finde ich das Urteil „Senat mit Beschluss vom 22. März 2012 (3 A 28/10)“ nirgends, auf das sich das Urteil des OVG Sachsen bezieht. Vielleicht soll dieses Urteil aber aus gutem Grund nicht gefunden werden.
- OT: Wer ist der "behördlicher Datenschutzbeauftragte" bei BS?
(Die Seite http://www.bfdi.bund.de/DE/Infothek/Anschriften_Links/anschriften_links-node.html gibt unter der Rubrik "Rundfunkdatenschutzbeauftragte" leider keine Auskunft zu einem Datenschutzbeauftragten bei BS.)
- OT2: Wer hat den "behördlichen Datenschutzbeauftragten" bei BS bestellt?
Zu OT:
https://www.ldi.nrw.de/cgi-bin/search.cgi/ldisearch.htm?q=beitragsservice+datenschutzbeauftragte&m=all&fmt=long&s=R (https://www.ldi.nrw.de/cgi-bin/search.cgi/ldisearch.htm?q=beitragsservice+datenschutzbeauftragte&m=all&fmt=long&s=R)
Datenschutzbeauftragte des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio
Kerstin Arens
Freimersdorfer Weg 6
50829 Köln
Beauftragen die Landesrundfunkanstalten eine andere Stelle mit der Einziehung der Rundfunkgebühren, verarbeitet diese für die Landesrundfunkanstalten als Auftragnehmer die beim Gebühreneinzug anfallenden personenbezogenen Daten. Bei dieser Stelle ist unbeschadet der Zuständigkeit des nach Landesrecht für die Landesrundfunkanstalt zuständigen Datenschutzbeauftragten ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter zu bestellen. Er arbeitet zur Gewährleistung des Datenschutzes mit dem nach dem Landesrecht für die Rundfunkanstalt zuständigen Datenschutzbeauftragten zusammen und unterrichtet diesen über Verstöße gegen Datenschutzvorschriften sowie die dagegen getroffenen Maßnahmen. Im übrigen gelten die für den betrieblichen Datenschutzbeauftragten anwendbaren Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.
Beauftragen die Landesrundfunkanstalten eine Stelle nach § 10 Absatz 7 Satz 1 mit Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern, ist dort unbeschadet der Zuständigkeit des nach Landesrecht für die Landesrundfunkanstalt zuständigen Datenschutzbeauftragten ein behördlicher Datenschutzbeauftragter zu bestellen. Er arbeitet zur Gewährleistung des Datenschutzes mit dem nach Landesrecht für die Landesrundfunkanstalt zuständigen Datenschutzbeauftragten zusammen und unterrichtet diesen über Verstöße gegen Datenschutzvorschriften sowie die dagegen getroffenen Maßnahmen. Im Übrigen gelten die für den behördlichen Datenschutzbeauftragten anwendbaren Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.
2 nette Erklärungen auf EU SeitenDas, was hier steht ist m.E. nicht ganz korrekt;
http://www.eu-info.de/europa/hoheitsrechte/ (http://www.eu-info.de/europa/hoheitsrechte/)
Dagegen ist der Handlungsspielraum der EG und ihrer Organe etwa im Wettbewerbsrecht (Artikel 81 f. EG-Vertrag), bei der Kultur- und Bildungspolitik (Artikel 150 und 151 EG-Vertrag), der Gesundheits- und Verbraucherschutzpolitik (Artikel 152 und 153 EG-Vertrag) oder der Umweltpolitik (Artikel 175 EG-Vertrag) durch eng umschriebene Voraussetzungen eingeschränkt.Wettbewerbsrecht gehört zum EU-Binnenmarkt und hier hat kraft AEUV die EU die alleinige Reglungsbefugnis.
Artikel 3
(1) Die Union hat ausschließliche Zuständigkeit in folgenden Bereichen:
[...]
b) Festlegung der für das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichen Wettbewerbsregeln,
[...]
StS Marc Jan Eumann (Staatskanzlei NRW)
Herr Krautscheid habe dankenswerterweise die besondere Bedeutung der Gebühreneinzugszentrale mit Sitz in Köln hervorgehoben. In der Tat handele es sich hierbei um die größte Gemeinschaftseinrichtung von ARD, ZDF und Deutschlandradio mit etwas mehr als 1.000 Beschäftigten. Der Geschäftsführer der GEZ, Herr Buchholz, habe in den letzten Monaten mehrfach darauf hingewiesen, dass sich die Arbeit der GEZ verändern werde, gleichwohl die Aufgabe erhalten bleibe, statt der bisherigen Gebührenkonten die zukünftigen Beitragskonten zu führen. Ebenso wie GEZ-Geschäftsführer Buchholz gehe auch die Landesregierung davon aus, dass dafür nach der Umstellungsphase wahrscheinlich weniger Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter benötigt würden. Es liege jedoch auch im Interesse der Landesregierung, einen Umbau der GEZ – möglicherweise verbunden mit einer Neubenennung – als einem wichtigen Arbeitgeber in Nordrhein-Westfalen so sozialverträglich wie möglich zu gestalten.
Von den Gerichten wird ständig bestätigt, das der Beitragsservice Teil der Rundfunkanstalt ist.
Im § 35 VwVfG steht: Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
Wenn nun Landesrundfunkanstalt und Beitragsservice eine Behörde beim Beitragseinzug darstellen. Dann sind auf dem Festsetzungsbescheid zwei Behörden aufgeführt.
Wenn also der Festsetzungsbescheid einen Verwaltungsakt darstellt, dann agiert die Landesrundfunkanstalt als Behörde. Wenn nun der Beitragsservice als Teil der Rundfunkanstalt sich mit der gleichen Thematik beschäftigt, nämlich dem Beitragseinzug, dann agiert der Beitragsservice auch als Teil dieser Behörde und dürfte somit auch eine Behörde darstellen.
Allerdings kann der Beitragsservice kein Teil der Rundfunkanstalt sein, da er eigene Organe hat und durch den Geschäftsführer nach außen vertreten wird.
Wieso haben die Intendanten von der jeweiligen Landesrundfunkanstalt gegenüber Hr. Wolf keine Weisungsbefugnis, wenn doch der nicht rechtsfähige Beitragsservice Teil dieser Landesrundfunkanstalt ist?
Wenn der nicht rechtsfähige Beitragsservice Teil der Landesrundfunkanstalten ist, wieso müssen dann die Aufgaben über §10 (7) RBStV per Gesetz zugesprochen werden? Denn als Teil müsste der nicht rechtsfähige Beitragsservice dieses Recht von vornherein besitzen.
Mehrere Gerichte haben festgestellt, dass nur die Landesrundfunkanstalt Gläubiger der Beiträge ist, aber nicht der nicht rechtsfähige Beitragsservice. Wenn aber der nicht rechtsfähige Beitragsservice Teil der Landesrundfunkanstalten ist, müsste dann nicht der nicht rechtsfähige Beitragsservice ebenso Gläubiger sein?
Da sind so viele Punkte, die dagegen sprechen, dass der Beitragsservice Teil der Rundfunkanstalt ist....
Daraus folgt nur eine Behörde kann einen Verwaltungsakt erlassen. Wer einen Verwaltungsakt erlässt, ist automatisch eine Behörde.
Wenn also der Festsetzungsbescheid einen Verwaltungsakt darstellt, dann agiert die Landesrundfunkanstalt als Behörde. Wenn nun der Beitragsservice als Teil der Rundfunkanstalt sich mit der gleichen Thematik beschäftigt, nämlich dem Beitragseinzug, dann agiert der Beitragsservice auch als Teil dieser Behörde und dürfte somit auch eine Behörde darstellen.
Mehrere Gerichte haben festgestellt, dass nur die Landesrundfunkanstalt Gläubiger der Beiträge ist.So ist es. Viel mehr Richter wissen das aber nicht und schreiben:
Daraus folgt nur eine Behörde kann einen Verwaltungsakt erlassen. Wer einen Verwaltungsakt erlässt, ist automatisch eine Behörde.Nein. Diese Umkehrschlüsse sind falsch. Der BS handelt zwar wie eine Behörde, ist aber nichts anderes als eine Schreibstube, die gemeinschaftlich genutzt wird.
Mir liegt ein Vollstreckungsauftrag gegen Sie vor. Sie schulden der Behörde NDR c/o ARD zdf schland...
"... Sie schulden der Behörde NDR c/o ARD zdf schland..."!'NDR c/o ARD zdf schland..."!'
[...]
Der Beitragsservice von ARD, ZDF und dem Deutschlandradio ist eine nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft der Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios. Er ist demzufolge keine juristische Person, sondern ein Teil dieser Rundfunkanstalten. Dabei ist er jedoch eine Behörde im materiellen Sinne der Verwaltungsverfahrensgesetze, da er eine Stelle ist, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Er wird dabei für die betreffende Landesrundfunkanstalt der ARD tätig, die vom Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (in § 10) als Beitragsgläubigerin definiert wird.
Der Beitragsservice von ARD, ZDF und dem Deutschlandradio ist eine nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung der in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradio. Er ist demzufolge keine juristische Person, sondern ein Teil dieser Rundfunkanstalten. Er wird dabei für die betreffende Landesrundfunkanstalt der ARD tätig, die vom Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (in § 10) als Beitragsgläubigerin definiert wird.
ZitatD Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD)
[...] ein Wikipedia-Eintrag [...] der sich inzwischen verändert hat. Hier einmal die Gegenüberstellung der beiden EinträgeDank für die Gegenüberstellung. Allerdings sollte die immer wieder aufgegriffene Eigendefinition des Beitragsservices grundlegend in Frage gestellt werden: es ist für einen vernunftbegabten Menschen - auch ohne juristisches Fachwissen - zunächst mal in keiner Weise nachvollziehbar, wie eine Einrichtung gleichzeitig öffentlich-rechtlich und nicht rechtsfähig sein soll. Ein eigenartiges Zwitterwesen ist dieser Service!
Und dies ist der aktuelle Eintrag:ZitatDer Beitragsservice von ARD, ZDF und dem Deutschlandradio ist eine nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung der in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradio.
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/ARD_ZDF_Deutschlandradio_Beitragsservice#Beitragsservice
Stand: 11.07.2016
Der Beitragsservice ist tatsächlich KEINE Behörde.
Dies bestätigte mir der Beitragsservice schriftlich schwarz auf weiß.
Siehe PDF-Anhang.
Es wird zwar in dem Schreiben behauptet der Beitragsservice (ehem. GEZ) ist als "Behörde" im Sinne des § 40 PostG anerkannt nur finde ich im PostG § 40 weder eine GEZ noch einen Beitragsservice.
Postgesetz (PostG)
§ 40 Mitteilungen an Gerichte und Behörden
Unternehmen und Personen, die geschäftsmäßig Postdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, teilen Gerichten und Behörden auf deren Verlangen die zustellfähige Anschrift eines am Postverkehr Beteiligten mit, soweit dies für Zwecke des Postverkehrs der Gerichte oder Behörden erforderlich ist. Dies gilt auch dann, wenn der Empfänger eine für die Übermittlung erforderliche Einwilligung nicht erteilt oder gegen die Übermittlung Widerspruch erhoben hat.
Die Datenschutzbeauftragte stellt vielmehr fest:
"... weil der Beitragsservice weder eine öffentliche Stelle des Bundes darstellt, noch der Privatwirtschaft zuzuordnen ist,..."
Amtshilfe kann nur eine Behörde einer anderen gewähren. Ausdrücklich gilt aber: "Eine Sender-Anstalt Ist nicht Behörde."(aus: Pedro Rosso, "Tatort Staatsfernsehen")
Dr. Eicher, Justiziar des SWR und schon seit mindestens 2012 der maßgebliche Meinungsbilder für die Rechtsfragen des Rundfunkbeitrags:
ZITAT: ..." stellen weder die öffentlich-rechtlichen Sender noch die GEZ eine Behörde dar."
ARD ist die Quelle: 2012-08-29 auf:
www.ard.de/home/intern/presse/pressearchiv/252836/index.html
Das ist "offiziell". Siehe in der Pressemitteilung:
ZITAT: "ARD-Experte für Fragen rund um den neuen Rundfunkbeitrag und Justiziar des SWR, Dr. Hermann Eicher, "
Wer bitte steig da noch durch? :-[
Rn 28
Das Vollstreckungsverfahren setzt voraus, dass Bescheide einer Behörde zu vollstrecken sind, auf Ersuchen einer Vollstreckungsbehörde. Der Begriff der Behörde ist in allen gesetzlichen Vorschriften in einem einheitlichen Sinn aufzufassen, und zwar im Sinn des Staats- und Verwaltungsrechts (st. Rechtspr., vgl. BGH, Beschl. v. 12. Juli 1951, IV ZB 5/51, NJW 1951, 799; Beschl. v. 16. Oktober 1963, IV ZB 171/63, NJW 1964, 299). [...]
Typische Merkmale einer Behörde sind gesetzlich festgelegte Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten sowie die transparente Regelung wesentlicher Handlungsabläufe, Gestaltungsmöglichkeiten und Eingriffsbefugnisse durch Gesetz, Verordnung oder Satzung. Erforderlich ist zudem, dass das Handeln der Behörde als Verwaltungshandeln erkennbar ist, dass sich Behörde und Behördenmitarbeiter als solche erkennbar verhalten. Die formale Bezeichnung als Behörde - beispielsweise im Staatsvertrag - kann danach nicht zur Begründung einer materiellen Behördeneigenschaft ausreichen, wenn zugleich alle (materiellen) rechtlichen Voraussetzungen und Vorgaben fehlen. [...]
Rn 7
[...] Konkret fehlt es primär an der Erfüllung der vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen der Zustellung der Bescheide (- nachfolgend Zf. 6 -), im Übrigen auch an der Behördeneigenschaft im Sinne des Vollstreckungsrechts (- nachfolgend Zf. 7 -).
Der weite Behördenbegriff umfasst nach diesen Maßstäben auch solche Stellen, die nicht mit rechtsverbindlicher Wirkung im Außenverhältnis zum Bürger handeln.
Im Rahmen der dualen Rundfunkordnung ist es danach Aufgabe des staatlichen Gesetzgebers, dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk Gestalt zu geben. Insbesondere um die Erfüllung seines Funktionsauftrags zu ermöglichen, muss der Gesetzgeber vorsorgen, dass die dafür erforderlichen technischen, organisatorischen, personellen und finanziellen Vorbedingungen bestehen. Entsprechend regeln die gesetzgebenden Körperschaften der Länder die Organisation für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, bestimmen, nach welchen Grundsätzen welche Personen zusammenwirken, und legen fest, wer das Programm wie inhaltlich gestalten kann, welche Programmgrundsätze gelten und wie hierbei Pluralität zu sichern ist. Organisiert wird Rundfunkberichterstattung dabei in Form einer öffentlich-rechtlichen Anstalt, die zu einem maßgeblichen Teil staatlich finanziert wird.Quelle: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2016/5_A_987_14_Urteil_20160628.html
73
Vgl. BVerfG, Urteil vom 25. März 2014 – 1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11 –, BVerfGE 136, 9 = DVBl. 2014, 334 = juris, Rn. 44, und vom 11. September 2007 – 1 BvR 2270/05 u.a. –, BVerfGE 119, 181 = DVBl. 2007, 1292 = juris, Rn. 127 ff., jeweils m. w. N.
74
Insgesamt stellt sich – so das Bundesverfassungsgericht – die Einrichtung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks damit im Rahmen der vom Gesetzgeber geschaffenen Rundfunkordnung nicht – wie es im Grundsatz für den privaten Rundfunk gilt – als Statuierung nur eines ordnungspolitischen Rahmens zur Wahrnehmung privater Freiheit dar, sondern als staatlich gestaltete und verantwortete Organisation der Berichterstattung selbst. Den Staat trifft hier, anders als in Wirtschaftsbereichen, die grundsätzlich privatwirtschaftlichem Handeln überlassen sind, mehr als eine nur ergänzende Regulierungsverantwortung; er ist unmittelbar Träger und Veranstalter, der mittels seiner Anstalten den Funktionsauftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkberichterstattung selbst erfüllt.
Vgl. BVerfG, Urteil vom 25. März 2014 – 1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11 –, BVerfGE 136, 9 = DVBl. 2014, 334 = juris, Rn. 44.
76
Das Gebot der Staatsferne zielt auf die Modalität der Leistungsorganisation und -erbringung. Es bringt eine spezifische Form der Verantwortung zum Ausdruck: Der Staat hat den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zwar zu organisieren und dessen Auftrag durch eigene Anstalten zu erfüllen, muss dabei aber Sorge tragen, dass die Gestaltung des Programms und dessen konkrete Inhalte nicht in die allgemeine staatliche Aufgabenwahrnehmung eingebunden und als deren Teil ausgestaltet sind. Ziel ist es, einen Rundfunk zu schaffen, der dem Prinzip gesellschaftlicher Freiheit und Vielfalt verpflichtet ist, nicht aber inhaltlich von den Repräsentanten und Amtsträgern des Staatsapparats geformt ist. Das Gebot der staatsfernen Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks soll damit zugleich und zuvörderst eine politische Instrumentalisierung des Rundfunks verhindern.
77
So BVerfG, Urteil vom 25. März 2014 – 1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11 –, BVerfGE 136, 9 = DVBl. 2014, 334 = juris, Rn. 45 ff., m. w. N.
Rn 65
Die formale Organisation der Träger von Rundfunk- und Fernsehdarbietungen als öffentlich-rechtliche Anstalten kann unbeschadet dessen, daß sie ausnahmsweise einmal an sehr peripheren materiellrechtlichen Punkten durchschlägt (Kompetenz zum Erlaß einer Satzung in § 3 Abs. 1 des Staatsvertrags über die Regelung des Rundfunkgebührenwesens vom 31. Oktober 1968, ARD-Handbuch 1970, S. 299; Zuteilung von Sendezeiten an politische Parteien im Wahlkampf als mit Verfassungsbeschwerde angreifbarer Akt der öffentlichen Gewalt, BVerfGE 7, 99 [104]; 14, 121 [129 f.]) - nicht darüber hinweg täuschen, daß sie nach ihrem Aufbau, ihren Organen und der Abwicklung ihrer Geschäfte jedes spezifisch öffentlich-rechtlichen Elements ermangeln: sie kennen nicht einmal Beamte oder öffentlich-rechtliche Bedienstete; sie verfügen dem Staatsbürger gegenüber über keinerlei hoheitliche Gewalt; ihre Aufgabe gehört nicht zu den dem Staat vorbehaltenen Aufgaben; sie konkurrieren de constitutione lata potentiell mit privaten Trägern. Sie gleichen also insoweit jedem beliebigen anderen Großunternehmen.
Da der BS aber Teil der LRA ist,
vom Gesetzgeber so definiert,
kann auch der BS keine Behörde sein, zumal der BS ja nicht vom Staat geschaffen worden ist, sondern von den LRA selber; es wird quasi auf EU-Ebene bestätigt, was das Bundesverfassungsgericht in seiner 2. Rundfunkentscheidung unter RZ. 65 bereits ausgesagt hat, nämlich das der Rundfunk gegenüber dem Bürger über keine hoheitlichen Befugnisse verfügt.***
Da Rundfunk gemäß GG staatsfern zu sein hat, ist jegliche hoheitliche Befugnis ausgeschlossen.
Das ganze nationale Rundfunkrechtsgefüge steht definitiv vor einer Umwälzung.
Teil der LRA?Das geht doch aus den sonstigen Forenbeiträgen wie auch aus den Rundfunkstaatsverträgen klar hervor? Nicht hervorgeht, weil namentlich nicht benannt, ob der BS jene gemeinschaftliche Einrichtung ist, die in den Staatsverträgen benannt ist.
Welcher LRA?
Der Bürger hat sich an gesetzliche Vorgaben zu halten, der Rundfunk braucht es aber nicht. Die haben Privilegien, weil sie im Dienste der Politik stehen.
Abweichenden Meinung der Richter Geller und Dr. Rupp zu der Begründung des Urteils des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 1971
-- 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 --
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv031314.html
Zitat
Rn 65
Die formale Organisation der Träger von Rundfunk- und Fernsehdarbietungen als öffentlich-rechtliche Anstalten kann unbeschadet dessen, daß sie ausnahmsweise einmal an sehr peripheren materiellrechtlichen Punkten durchschlägt (Kompetenz zum Erlaß einer Satzung in § 3 Abs. 1 des Staatsvertrags über die Regelung des Rundfunkgebührenwesens vom 31. Oktober 1968, ARD-Handbuch 1970, S. 299; Zuteilung von Sendezeiten an politische Parteien im Wahlkampf als mit Verfassungsbeschwerde angreifbarer Akt der öffentlichen Gewalt, BVerfGE 7, 99 [104]; 14, 121 [129 f.]) - nicht darüber hinweg täuschen, daß sie nach ihrem Aufbau, ihren Organen und der Abwicklung ihrer Geschäfte jedes spezifisch öffentlich-rechtlichen Elements ermangeln: sie kennen nicht einmal Beamte oder öffentlich-rechtliche Bedienstete; sie verfügen dem Staatsbürger gegenüber über keinerlei hoheitliche Gewalt; ihre Aufgabe gehört nicht zu den dem Staat vorbehaltenen Aufgaben; sie konkurrieren de constitutione lata potentiell mit privaten Trägern. Sie gleichen also insoweit jedem beliebigen anderen Großunternehmen.
Teil der LRA?Das geht doch aus den sonstigen Forenbeiträgen wie auch aus den Rundfunkstaatsverträgen klar hervor? Nicht hervorgeht, weil namentlich nicht benannt, ob der BS jene gemeinschaftliche Einrichtung ist, die in den Staatsverträgen benannt ist.
Welcher LRA?
Rz. 58 Der weite Behördenbegriff umfasst nach diesen Maßstäben auch solche Stellen, die nicht mit rechtsverbindlicher Wirkung im Außenverhältnis zum Bürger handeln.
Ich verwende das hier - mit durchschlagender Wirkung, die GEZ hat sich bei mir nie mehr gemeldet
Kommen Sie dieser Aufforderung nicht nach, erhalten Sie einen förmlichen Festsetzungsbescheid, der zusätzlich
einen Säumniszuschlag enthält. Der Festsetzungsbescheid ist ein vollstreckbarer Titel, der im Wege
der Zwangsvollstreckung durch die zuständigen Vollstreckungsorgane durchgesetzt werden kann.
@probeo: Ja - es macht einen gewaltigen Unterschied! Es gibt nämlich kein Rechtsmittel, das "Zurückweisung" heißt. Deswegen wird der ordentliche Verwaltungsmensch deinen Brief als Widerspruch bearbeiten und nicht einfach ignorieren. Von Nicht-Juristen darf man nicht erwarten, dass sie mit den jeweiligen Begriffen vertraut sind.
Da ist sie wieder, die Mär von der Zustimmungspflichtigkeit des Bürgers. Zum mitmeisseln für die, die es immer noch nicht begriffen haben: der sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist ein Vertrag zwischen sämtlichen Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland mit dem die Ministerpräsidenten der Bundesländer verabredet haben in allen Bundesländern wortgleich ein Gesetz zur Finanzierung des ÖR-Rundfunks durch den jeweiligen Landesgesetzgeber, den Landtag, verabschieden zu lassen. Die entsprechenden Gesetze wurden in allen Bundesländern verabschiedet und bilden die landesgesetzliche Grundlage der Rundfunkabgabe in jedem einzelnen Bundesland. Es gibt so wenig einen Vertrag mit der LRA zur Zahlung des Rundfunkbeitrags, dem man zustimmen müssste, wie es durch Erzielung von Einnahmen einen Vertrag mit dem Finanzamt zur Zahlung von Steuern gibt.*https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24257.msg164289.html#msg164289
8 ) Der Rundfunkstaatsvertrag ist ungültig. Zwar finden sich die Unterschriften der Ministerpräsidenten der Bundesländer, doch die Unterschriften der Leiter der Rundfunkanstalten fehlen. Außerdem handelt es sich um einen Vertrag in dem zwei Parteien über die Rechte Dritter bestimmen und dies ist rechtswidrig.
Das Schreiben der GEZ ist NICHTIG, und entfaltet deswegen schon keine Rechtswirkung. Auf nichtige Schreiben braucht man keinen Widerspruch einlegen, ich hätte noch reinschreiben sollen, daß die GEZ Schreiben nichtig sind.
Aus folgenden Gründen besteht die NICHTIGKEIT
1) Haben Sie einen Vertrag mit mir ? Bitte legen Sie eine solchen vor, den ich mit nasser Tinte unterschrieben habe.
2) Ihr Schreiben vom 2.1.17 ist definitiv kein vollstreckbarer Titel, einen solchen dürfen nur Gerichte ausstellen.
3) „Festsetzungsbescheid“ ist ein von Ihnen erfundenes Phantasiewort, es findet sich nicht im juristischen Wörterbuch von Gerhard Köbler, das auch solche Begriffe wie „Beschrankung“, „Portugal“ oder „Personalcomputer“ definiert.
4) Laut Ihrem Impressum sind sie eine nicht-rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung. Somit steht es Ihnen nicht zu Forderungen stellen.
5) Alle Ihre bisherigen Schreiben verstossen gegen VwfVG §37 Abs. 3 und sind somit nichtig. Abs. 5 erlaubt Ihnen nicht die Namensnennung oder Unterschrift wegzulassen, da ich auf die schriftliche nicht-elektronische Form bestehe.
6) Sie verwenden verschiedene Organsationsnamen als Absender: Südwestrundfunk, ARD ZDF Beitragsservice und auf dem Überweisungträger: Rundfunk ARD, ZDF, DRadio. Dies nicht zulässig.
7) Der ARD ZDF Beitragsservice hat einen Geschäftsführer und eine Umsatzsteuernummer. Gleichzeitig verwenden sie intern das Verwaltungsverfahrensgesetz (Nachweis ist eine Ihrer Stellengesuche).
Eine Organisation kann nicht gleichzeitig Unternehmen und Behörde sein, dies verstößt gegen das Körperschaftssteuergesetz §4 Abs.5 Fußnote 2
8) Der Rundfunkstaatsvertrag ist ungültig. Zwar finden sich die Unterschriften der Ministerpräsidenten der Bundesländer, doch die Unterschriften der Leiter der Rundfunkanstalten fehlen. Außerdem handelt es sich um einen Vertrag in dem zwei Parteien über die Rechte Dritter bestimmen und dies ist rechtswidrig.
die GEZ ist totDie GEZ als deutsche Marke läuft noch. Die wurde sogar verlängert. Also vom Äußeren her, ist die GEZ lebendig wie nie, als Marke.
B.
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Gegen die Zulässigkeit des Antrags der Hessischen Landesregierung bestehen keine Bedenken. Auch die Verfassungsbeschwerde der Rundfunkanstalten ist zulässig.
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1. Die beschwerdeführenden Rundfunkanstalten sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts. Nach Art. 19 Abs. 3 GG gelten die Grundrechte auch für inländische juristische Personen, BVerfGE 31, 314 (321)BVerfGE 31, 314 (322)soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Für juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten sie jedoch grundsätzlich nicht, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen; der Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde steht ihnen insoweit nicht zu (BVerfGE 21, 362 [369 ff.]).
Etwas anderes gilt dann, wenn ausnahmsweise die betreffende juristische Person des öffentlichen Rechts unmittelbar dem durch die Grundrechte geschützten Lebensbereich zuzuordnen ist (BVerfGE 21, 362 [373]). Aus diesem Grunde hat das Bundesverfassungsgericht die Grundrechtsfähigkeit der Universitäten und Fakultäten für das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG anerkannt (BVerfGE 15, 256 [262]). Entsprechendes gilt für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Sie sind Einrichtungen des Staates, die Grundrechte in einem Bereich verteidigen, in dem sie vom Staate unabhängig sind. Gerade um die Verwirklichung des Grundrechts der Rundfunkfreiheit zu ermöglichen, sind die Rundfunkanstalten als vom Staat unabhängige, sich selbstverwaltende Anstalten des öffentlichen Rechts durch Gesetze geschaffen worden; ihre Organisation ist derart, daß ein beherrschender Einfluß des Staates auf die Anstalten unmöglich ist. Der Erlaß solcher Gesetze und eine vom Staat unabhängige Organisation der Rundfunkanstalten sind gerade durch Art. 5 Abs. 1 GG unmittelbar gefordert (BVerfGE 12, 205 ff.). Mit der Verfassungsbeschwerde können die Rundfunkanstalten daher zulässig eine Verletzung ihres Grundrechts auf Rundfunkfreiheit geltend machen.
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2. Die beschwerdeführenden Rundfunkanstalten sind durch § 2 Abs. 3 Satz 2 UStG 1967 selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen (BVerfGE 1, 97 [101 ff.]). Aus dieser Bestimmung in Verbindung mit den allgemeinen technischen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes 1967 ergeben sich unmittelbar Pflichten für die Rundfunkanstalten, ohne daß es eines weiteren Vollzugsaktes bedürfte.
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§ 2 Abs. 3 Satz 2 UStG 1967 unterstellt die Unternehmereigenschaft der Rundfunkanstalten und wirkt sich daher hinsichtlich BVerfGE 31, 314 (322)BVerfGE 31, 314 (323) ihrer Einnahmen aus Rundfunk- und Fernsehgebühren wie ein Steuertatbestand aus. Nach §§ 16 und 18 UStG 1967 haben die Rundfunkanstalten nach Ablauf eines Kalenderjahres eine Steuererklärung und binnen 10 Tagen nach Ablauf jedes Kalendermonats eine Voranmeldung abzugeben, sowie gleichzeitig eine Vorauszahlung zu entrichten. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Ein Steuerbescheid ist nicht zu erteilen, wenn die Rundfunkanstalten auf ihn unter der Voraussetzung verzichten, daß die Steuer nicht abweichend von der Steuererklärung festgesetzt wird. Dieser Steuerbescheid ist somit im Veranlagungsverfahren nicht die Regel, sondern kann lediglich von den Rundfunkanstalten dadurch provoziert werden, daß sie ihre Steuerschuld nach Grund und Höhe bestreiten. Ein "provozierter Verwaltungsakt", der nur auf Betreiben des Steuerpflichtigen hin ergeht, ist kein Vollzugsakt im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 1, 97 [101 ff.]), dessen die Vollziehung des Gesetzes notwendig bedürfte.
Sie sind Einrichtungen des Staates, die Grundrechte in einem Bereich verteidigen, in dem sie vom Staate unabhäng sind.
Schließlich legt der RBStV diesen Rundfunkanstalten ja Pflichten auf, die ja der Staat hätte wahrnehmen müssen (unmittelbare Staatsverwaltung).
Zitat von: probeo am Gestern um 18:52
Das Schreiben der GEZ ist NICHTIG, und entfaltet deswegen schon keine Rechtswirkung. Auf nichtige Schreiben braucht man keinen Widerspruch einlegen, ich hätte noch reinschreiben sollen, daß die GEZ Schreiben nichtig sind.
Zitat
Aus folgenden Gründen besteht die NICHTIGKEIT
1) Haben Sie einen Vertrag mit mir ? Bitte legen Sie eine solchen vor, den ich mit nasser Tinte unterschrieben habe.
Zitat
2) Ihr Schreiben vom 2.1.17 ist definitiv kein vollstreckbarer Titel, einen solchen dürfen nur Gerichte ausstellen.
Zitat
3) „Festsetzungsbescheid“ ist ein von Ihnen erfundenes Phantasiewort, es findet sich nicht im juristischen Wörterbuch von Gerhard Köbler, das auch solche Begriffe wie „Beschrankung“, „Portugal“ oder „Personalcomputer“ definiert.
Zitat
4) Laut Ihrem Impressum sind sie eine nicht-rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung. Somit steht es Ihnen nicht zu Forderungen stellen.
Zitat
5) Alle Ihre bisherigen Schreiben verstossen gegen VwfVG §37 Abs. 3 und sind somit nichtig. Abs. 5 erlaubt Ihnen nicht die Namensnennung oder Unterschrift wegzulassen, da ich auf die schriftliche nicht-elektronische Form bestehe.
Zitat
6) Sie verwenden verschiedene Organsationsnamen als Absender: Südwestrundfunk, ARD ZDF Beitragsservice und auf dem Überweisungträger: Rundfunk ARD, ZDF, DRadio. Dies nicht zulässig.
Zitat
7) Der ARD ZDF Beitragsservice hat einen Geschäftsführer und eine Umsatzsteuernummer. Gleichzeitig verwenden sie intern das Verwaltungsverfahrensgesetz (Nachweis ist eine Ihrer Stellengesuche).
Zitat
Eine Organisation kann nicht gleichzeitig Unternehmen und Behörde sein, dies verstößt gegen das Körperschaftssteuergesetz §4 Abs.5 Fußnote 2
Zitat
8) Der Rundfunkstaatsvertrag ist ungültig. Zwar finden sich die Unterschriften der Ministerpräsidenten der Bundesländer, doch die Unterschriften der Leiter der Rundfunkanstalten fehlen. Außerdem handelt es sich um einen Vertrag in dem zwei Parteien über die Rechte Dritter bestimmen und dies ist rechtswidrig.
Es IST richtig ! Das schreiben IST KEIN vollstreckbarer Titel. Was du meinst ist, daß "Behörden" und "Ämter" nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz vollstrecken (was übrigens rechtswidrig ist), dann bedarf es keinem Titel.
Die GEZ kann das NICHT !
Das schreiben IST KEIN vollstreckbarer Titel.Erstmal ist es ein Bescheid, und damit ein vollstreckbarer Titel. Der Staat darf das, und das wird auch so von den Gerichten gedeckt.
Mir müsste ein Gericht mal nachvollziehbar erklären, wie ein Mitarbeiter des BS Teil des NDR ist, der gleichlautenden Schreiben für den WDR und andere Sender erstellt. Mit welcher Frequenz oszillieren die zwischen den LRA und wer stellt denen 9 Arbeitsverträge?
Seit vielen Jahren haben Behörden die Möglichkeit Firmen zu beauftragen im Namen der Behörde Gebührenbescheide zu erstellen, dies ist zulässig und seit Jahren bewährte und gängige Praxis.
Mir müsste ein Gericht mal nachvollziehbar erklären, wie ein Mitarbeiter des BS Teil des NDR ist, der gleichlautenden Schreiben für den WDR und andere Sender erstellt. Mit welcher Frequenz oszillieren die zwischen den LRA und wer stellt denen 9 Arbeitsverträge?Da wärst Du nicht der Erste, der das vom Gericht erklärt haben möchte. Diese Klagepunkte lassen die Gerichte regelmäßig unter den Tisch fallen, klar, weil sie es natürlich nicht erklären können, ohne der Klage stattzugeben.
Leitsatz:
Für die Übertragung eines vertraglichen Beleihungsverhältnisses auf einen anderen Privaten genügt die vertragliche Vereinbarung zwischen dem Hoheitsträger und dem neu zu Beleihenden (Vertragsübernahme). Soweit die Übertragung in die Rechte des bislang Beliehenen eingreift, ist er durch das Zustimmungserfordernis des § 58 Abs. 1 HVwVfG geschützt.
Art. 7
Rückständige Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sowie Zinsen, Kosten und Säumniszuschläge, die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags in Verbindung mit den entsprechenden Satzungsregelungen zu entrichten sind, werden im Vollstreckungsverfahren nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes beigetrieben. Der Bayerische Rundfunk ist befugt, für die Vollstreckung der in Satz 1 genannten Forderungen eine Vollstreckungsanordnung zu erteilen und zu diesem Zweck die Vollstreckungsklausel auf eine Ausfertigung des Leistungsbescheids oder eines Ausstandsverzeichnisses zu setzen. Bei einer Vollstreckungsanordnung, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können Unterschrift und Dienstsiegel fehlen.
1. Die gesetzliche Ermächtigung einer Anstalt des öffentlichen Rechts, im Rahmen eines Vertrages ihre Leitung einer juristischen Person des privaten Rechts zu unterstellen, ist mit dem Demokratieprinzip nur vereinbar, wenn sichergestellt ist, daß die Entscheidung über die Erteilung von Weisungen an die Anstalt Ietztlich in der Hand des Gewährträgers (hier: Land Berlin) verbleibt; die demokratisch legitimierten Vertreter des Gewährträgers müssen die letztentscheidende Einflußmöglichkeit behalten (im Anschluß an BVerfGE 93, 37 ff.).2. Die aus der Verfassung von Berlin herzuleitenden Grundsätze des Gebührenrecbts, namentlich derGleichbehandlungsgrundsatz und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, sind auch im Rahmen des Verwaltungsprivatrechts bei der Erhebung privatrechtlicher Entgelte für Leistungen der öffentlichen Verwaltung zu beachten.
Ohhh Herr! Schütze das ehrwürdige LG Tübingen!
Unverseucht, von dieser neumodischen Erscheinung in der RBS TV Richterschaft mexikanische Pilze zu kauen, hat das ehrwürdige LG Tübingen, pfeilscharf und logischen Denkgesetzen folgend, erkannt: Alles Blödsinn!
Ohh Herr! Segne Herrn Richter Dr. S und verleihe ihm einen unsichtbaren Heiligenschein!
Bei der Gelegenheit lass gleich das Bundesverdienstkreuz der Ex-Intendantin des RBB, als eine Art brennender Busch, in Flammen aufgehen!
Ich danke dir, ohh Herr, dass du mir immer dein Gehör schenkst, im Gegensatz zu diesen RBS TV VG Kammern.
Ohh Herr, sende mir ein Zeichen, wenn ich mit meiner Vermutung richtig liege, dass die VG RBS TV Richter mexikanische Pilze auch in den Ohren haben.
BUMM!
(Anmerkung: fiktiver EU-Kommentar fällt um, dabei öffnet sich Art. 106 AEUV.
Ich habs gewusst! Ich danke dir, ohh Herr, für dein Zeichen!
§ 78 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
(1) Die Klage ist zu richten
1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.
(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.
§ 185 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
(1) In den Ländern Berlin und Hamburg treten an die Stelle der Kreise im Sinne des § 28 die Bezirke.
(2) Die Länder Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland und Schleswig-Holstein können Abweichungen von den Vorschriften des § 73 Abs. 1 Satz 2 zulassen.
§ 73
(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt
1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.
(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.
Mir wurde vom Gericht mitgeteilt auf meinen Einwand dass dieser Beitragsservice überhaupt nicht existiert, weder eingetragen ist als Firma, noch als Verein, nirgendwo eingetragen ist hier in Deutschland, auch keine Behörde ist, sondern die Adresse in Köln sei lediglich eine Postadresse c/o Bayerischer Rundfunk München. [..]
"Dem entspricht die Einhebung einer "Gebühr", wie sie die Anstalten derzeit durch die Bundespost kassieren läßt."
Für die Finanzierung der Träger* von Rundfunk- und Fernsehdarbietungen, die ihr Programm ausstrahlen (also nicht die Technik der Kassette und der Verkabelung wählen) gibt es praktisch nur einen Weg, der verfassungsrechtlich unbedenklich und praktikabel ist.Quelle: https://www.jurion.de/urteile/bverfg/1971-07-27/2-bvf-1_68
Anm. von mir: Träger* = Landesrundfunkanstalten/LRA
[..] so bleibt nur die Finanzierung aus Geldleistungen der Bürger, die das Angebot der Rundfunk- und Fernsehanstalten akzeptieren und sich am Empfang der ausgestrahlten Programme beteiligen.
Dem entspricht die Einhebung einer "Gebühr", wie sie die Anstalten derzeit durch die Bundespost kassieren läßt.
Ihre Höhe [..] vom Staat festgesetzt; die Ministerpräsidenten der Länder vereinbaren sie, die Länder schließen einen entsprechenden Staatsvertrag und die Landesparlamente stimmen dem Staatsvertrag zu.
Die darin liegende Einschränkung des Grundsatzes der Freiheit und Unabhängigkeit vom Staat ist gerechtfertigt [..]
Die Festsetzung der Gebühr durch den Staat ist [..] vereinbar,[..] also eine ausreichende Finanzierung der Anstalten sichert.
Die formale Organisation der Träger von Rundfunk- und Fernsehdarbietungen als öffentlich-rechtliche Anstalten kann - unbeschadet dessen, daß sie ausnahmsweise einmal an sehr peripheren materiellrechtlichen Punkten durchschlägt (Kompetenz zum Erlaß einer Satzung in § 3 Abs. 1 des Staatsvertrags über die Regelung des Rundfunkgebührenwesens vom 31. Oktober 1968, ARD-Handbuch 1970, S. 299; Zuteilung von Sendezeiten an politische Parteien im Wahlkampf als mit Verfassungsbeschwerde angreifbarer Akt der öffentlichen Gewalt, BVerfGE 7, 99 [104]; 14, 121 [129 f.]) - nicht darüber hinweg täuschen, daß sie nach ihrem Aufbau, ihren Organen und der Abwicklung ihrer Geschäfte jedes spezifisch öffentlich-rechtlichen Elements ermangeln: sie kennen nicht einmal Beamte oder öffentlich-rechtliche Bedienstete; sie verfügen dem Staatsbürger gegenüber über keinerlei hoheitliche Gewalt; ihre Aufgabe gehört nicht zu den dem Staat vorbehaltenen Aufgaben; sie konkurrieren de constitutione lata potentiell mit privaten Trägern. Sie gleichen also insoweit jedem beliebigen anderen Großunternehmen.
so bleibt nur die Finanzierung aus Geldleistungen der Bürger, die das Angebot der Rundfunk- und Fernsehanstalten akzeptieren und sich am Empfang der ausgestrahlten Programme beteiligen.
...das mit dem "Nutzer" wurde nicht überlesen sondern bewusst weggelassen da sich diese Frage 1971 bzw. beim RGBStV ja nicht stellte: wer ein Gerät innehatte war automatisch "Nutzer".die Frage stellt sich auch " heute" nicht - heute ist jeder der eine Wohnung hat "Nutzer"
die Frage stellt sich auch " heute" nicht - heute ist jeder der eine Wohnung hat "Nutzer"
warum auch immer
Ja, und heute ist jeder schon automatisch ein "Nutzer" weil ja JEDER ein internet-fähiges Telefon besitzt.
übrigens: nicht ich bin der Meinung das Internet nichts kostet und jeder hat, sondern der Vertreter des BS vor dem BverfG)
;)