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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: power-dodge am 07. Mai 2013, 10:27

Titel: Beitragsservice ist keine Behörde
Beitrag von: power-dodge am 07. Mai 2013, 10:27
Hallo,

kann das jemand nachweislich bestätigen? Was ist mit den Rundfunkanstalten?

Wiki schreibt:

Zitat
Behördenleitung:   Stefan Wolf

Der Beitragsservice von ARD, ZDF und dem Deutschlandradio ist eine nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft der Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios. Er ist demzufolge keine juristische Person, sondern ein Teil dieser Rundfunkanstalten. Dabei ist er jedoch eine Behörde im materiellen Sinne der Verwaltungsverfahrensgesetze, da er eine Stelle ist, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Er wird dabei für die betreffende Landesrundfunkanstalt der ARD tätig, die vom Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (in § 10) als Beitragsgläubigerin definiert wird.

Kann man sagen Beitragsservice ist eine Behörde oder doch nicht?

Gruß


Weitere Infos/ Links/ Diskussionen siehe u.a. unter
[Übersicht] "Beitragsservice"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30865.0.html
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Beitragsservice ist keine Behörde
Beitrag von: gebuehren-igel am 07. Mai 2013, 10:37
Keine Ahnung, wofür das wichtig sein soll, aber in der Praxis ist es so, dass immer wenn es drauf ankommt, also bei allen rechtlichen relevanten Schreiben und Aktionen, die jeweils zuständige Rundfunkanstalt zumindest als offiziell Handelnder einspringen muss. Der Beitragsservice ist nicht selbständig, sondern Teil der Behörde Rundfunkanstalt.
Titel: Re: Beitragsservice ist keine Behörde
Beitrag von: seppl am 07. Mai 2013, 10:49
Der Beitragsservice ist das Inkassounternehmen für die Behörde Rundfunkanstalt.
Er hat rechtliche Befugnisse, jedoch haben die ÖR das letzte Wort.

Alle Anträge können per Einschreiben + Fax oder Boten direkt an die zugehörige Landesrundfunkanstalt gesendet werden. Der Beitragsservice ist dafür geschaffen worden, grosse Aufkommen gleicher Anliegen schnell zu bearbeiten.

Das ist schon wichtig zu wissen, die Herren Rundfunkfürsten sind am besten direkt mit den Anliegen zu "belästigen". Die kriegen nämlich bis dato Dank des Puffers Beitragsservice nicht so viel von der Ablehnung zu spüren, weil alle sich an den BS wenden, egal wie kompliziert die spezielle Sachlage ist.
Titel: Re: Beitragsservice ist keine Behörde
Beitrag von: Jan am 12. Mai 2013, 00:35
Hallo power-dodge,

Teile der ÖRR haben zwar Behördenstatus, aber ich denke, daß der Punkt nicht so wesentlich ist. Die ÖRR darf keine Steuern und Abgaben erheben, sonst hätte sie problemlos zugreifen können, weshalb die Begriffe vermieden werden und ganz allgemein als Beiträge deklariert sind.
Beiträge sind rechtlich freiwilliger Natur, was den Gegnern eine willkommene Falle sein kann, in die die GEZ gelaufen ist.
Vom Wesen ist die neue Beitragsordnung eine Steuer, die noch dazu den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt.

Titel: Re: Beitragsservice ist keine Behörde
Beitrag von: seppl am 12. Mai 2013, 00:45
jan, ich muss Dir leider widersprechen. Beiträge müssen nicht freiwilliger Natur sein (z.B. Erschließungsbeiträge für Grundstücke). Das ist allerdings ein nachvollziehbarer Zwangsbeitrag, weil man in der Regel damit einen Mehrwert fürs Grundstück erzeugt.
Titel: Re: Beitragsservice ist keine Behörde
Beitrag von: obelix am 12. Mai 2013, 01:53
jan, ich muss Dir leider widersprechen. Beiträge müssen nicht freiwilliger Natur sein (z.B. Erschließungsbeiträge für Grundstücke). Das ist allerdings ein nachvollziehbarer Zwangsbeitrag, weil man in der Regel damit einen Mehrwert fürs Grundstück erzeugt.

Und er darf nur einmal erhoben werden!  ;)

Edit "Markus KA":
Wenn ich noch kurz zum Thema "Erschließungsbeitrag" ergänzen darf.
In einer mündlichen Verhandlung ist der "Erschließungsbeitrag" vom Gericht eine gerne verwendete Floskel, um einen Vergleich zum Rundfunkzwangsbeitrag herstellen zu wollen. Der Vergleich hinkt extrem und der ein oder andere Richter ist diesbezüglich von Dr. Hennecke zurechtgewiesen worden. Hierzu auch ganz wichtig, als Zahler eines Erschließungsbeitrag ist man freiwilliges Mitglied einer Kommunde, dass das Wahlrecht nutzen kann, um seine Einfluß auch auf den Beitrag geltend zu machen, somit eigentlich kein Zwangsbeitrag. Der Zahler eines Rundfunkzwangsbeitrages ist meistens kein freiwilliges Mitglied der Rundfunkanstalt und ein Einfluss auf den Rundfunkzwangsbeitrag ist auch nicht möglich.
Nur als Hinweis, bitte hier nicht weiter diskutieren, Danke   

Titel: Re: Beitragsservice ist keine Behörde
Beitrag von: Jan am 12. Mai 2013, 09:58
jan, ich muss Dir leider widersprechen. Beiträge müssen nicht freiwilliger Natur sein (z.B. Erschließungsbeiträge für Grundstücke). Das ist allerdings ein nachvollziehbarer Zwangsbeitrag, weil man in der Regel damit einen Mehrwert fürs Grundstück erzeugt.

Ihr solltet auch aupassen, daß das hier nicht in Wortklauberei endet.

Titel: Re: Beitragsservice ist keine Behörde
Beitrag von: obelix am 12. Mai 2013, 10:55
Hallo Jan
Politiker und Juristen Verdrehen und Missbrauchen Tagtäglich den Sinn der Worte und
Erfinden ganz neue um ihre Verarscherei hineinzupacken das macht eine Faire Diskussion
schwierig. Aber mir erschien es als wichtig den Unterschied von Abgaben (einmalig) Steuern
(dauerhaft) hervorzuheben weil er letztlich Hauptstreitpunkt ist.  ;)
Titel: Re: Beitragsservice ist keine Behörde
Beitrag von: seppl am 12. Mai 2013, 16:32
Weil der Begriff "Beitrag" im Zusammenhang mit der Rundfunkabgabe so zentral ist, wollte ich es nur richtigstellen.
@ Jan: ich hoffe, das ist ok für Dich. ich wolllte Dich nicht auf Teufel komm raus verbessern.
Titel: Re: Beitragsservice ist keine Behörde
Beitrag von: Zasz am 12. Mai 2013, 17:08
Wikipedia sagt: http://de.wikipedia.org/wiki/Beitrag
Zitat
Unter Beitrag versteht man auch eine der vier Arten von öffentlichen Abgaben. Die anderen Arten sind Gebühren, Steuern und Sonderabgaben.

Beiträge werden für die Bereitstellung einer Leistung unabhängig von ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme erhoben.

Dagegen werden öffentlich-rechtliche Gebühren für die konkrete Inanspruchnahme einer Leistung erhoben, Steuern werden allein zur Erzielung von Einnahmen erhoben, ohne Anspruch auf eine Gegenleistung.

Beispiele für solche Beiträge sind der Erschließungsbeitrag und der Studienbeitrag (meist rechtlich ungenau als Studiengebühr bezeichnet).

Die grafik zeigt es auch recht gut auf:
(http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/thumb/d/d4/Oeffentlich-rechtliche_Lasten_Abgabe.svg/800px-Oeffentlich-rechtliche_Lasten_Abgabe.svg.png)
Titel: Re: Beitragsservice ist keine Behörde
Beitrag von: Bürger am 12. Mai 2013, 17:26
@Zasz - Danke für die anschauliche Grafik

Die neue Abgabe (als "Beitrag" tituliert) ist am ehesten eine *Steuer* (unterscheidet sich z.B. in nichts von der Zweitwohnungssteuer) für die jedoch die Länderparlamente keine Gesetzgebungskompetenz haben.

Zum weiteren Überblick - ggf. weiteren Diskussion bzgl. "Steuer" vs. "Beitrag" vs. "Gebühr" -
würde ich gern auf folgenden Thread verweisen:

Entlarvt: Rundfunkbeitrag=Steuer; bereits jetzige Gebühr fraglich (jur. Analyse)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,3800.0.html

bevor es hier zu "steuerlastig" wird, d.h. zu sehr vom eigentlichen Thread-Thema abdriftet.

Danke :)
Titel: Re: Beitragsservice ist keine Behörde
Beitrag von: Taucherle am 12. Mai 2013, 21:50
@obelix

Zitat
Aber mir erschien es als wichtig den Unterschied von Abgaben (einmalig) Steuern
(dauerhaft) hervorzuheben

Diese "Abgabe",über die wir uns hier tagein tagaus den Kopf zermartern,wird nur nicht "einmalig" gezahlt,sondern "dauerhaft".
wer nun Wortklauberei betreibt,der kann sich ja mal die Mühe machen und genau diesen Unterschied in Gesetzestexten suchen.

Ich hau es einfach mal auf den Tisch und sage :

auch eine "einmalige" Abgabe ist eine Steuer,wenn diese in regelmäßigen Abständen erhoben -und auch eingetrieben/eingefordert- wird.

Wo sind unsere Gesetzestext-Fachleute,die mit diesem *Lesestoff* ihr Brot verdienen,ihr dürft euch nun gern einmal dazu äußern,ob man richtig liegt oder eben nicht.
Titel: Re: Beitragsservice ist keine Behörde
Beitrag von: Bürger am 13. Mai 2013, 00:33
@Taucherle & alle:
Ich bin zwar kein Mod, aber das Thema des Eingangs-Threads lautet
"Kann man sagen Beitragsservice ist eine Behörde oder doch nicht?"

Noch mal meine Bitte, den Mods die Arbeit (und den Mitforisten das Lesen/ Kommentieren) nicht unnötig zu erschweren und daher bei obigem Thema zu bleiben bzw. dahin wieder zurückzufinden.
Danke :)

Zum weiteren Überblick - ggf. weiteren Diskussion bzgl. "Steuer" vs. "Beitrag" vs. "Gebühr" -
würde ich gern auf folgenden Thread verweisen:

Entlarvt: Rundfunkbeitrag=Steuer; bereits jetzige Gebühr fraglich (jur. Analyse)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,3800.0.html


bevor es hier zu "steuerlastig" wird, d.h. zu sehr vom eigentlichen Thread-Thema abdriftet.

Danke :)

Jener Thread ist sehr umfangreich - vielleicht findet sich da schon die Antwort zu Deiner Frage, Taucherle.
Wenn nicht, dann *dort* nachhaken - bitte dazu nicht mehr hier. Danke für Dein Verständnis :)
Titel: Re: Beitragsservice ist keine Behörde
Beitrag von: Schluss-mit-lustig am 03. März 2016, 12:25
Nur unter der Annahme, dass BS die in § 10 (7) Satz 1 RBStV angedeutete "im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten" darstellt:

Titel: Re: Beitragsservice ist keine Behörde
Beitrag von: Schluss-mit-lustig am 03. März 2016, 14:17
Würde sich herausstellen, dass kraft Gesetzes BS eine Behörde sein muss und kraft Gesetzes die LRAen keine Behörden sein können ...
... so würde auch unter diesem Aspekt die Rechnung 'BS sei Teil einer jeden LRA' nicht aufgehen!

Umgedreht gilt das übrigens genauso nehme ich an: Ein Teil einer Behörde kann doch nicht auf einmal eine nicht-Behörde sein, oder?

Die Frage nach dem behördlichen Charakter von BS und den LRAen bleibt also spannend. *popcorn-hol*
Titel: Re: Beitragsservice ist keine Behörde
Beitrag von: Bürger am 03. März 2016, 16:07
Bitte auch die wichtigen Hinweise beachten unter

Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg116281.html#msg116281

FAZIT

1) Im RBStV ist festgelegt, dass VERWALTUNGSvollstreckung Anwendung findet.
2) Die LANDesrundfunkanstalt untersteht der LANDesAUFSICHT.
3) Sowohl das LANDes-VwVG als auch das LandesVwVfG greifen für die der LANDes-AUFSICHT unterstehenden Stellen des öffentlichen Rechts - zumindest für den Bereich ihrer jeweiligen VERWALTUNGstätigkeit, wozu auch die Beitragserhebung gehört.
4) Der Begriff "Behörde" hat für all dies offenkundig keinerlei Bedeutung.

Demgemäß zielt die Frage, ob es sich bei der einen oder anderen Stelle um eine "Behörde" handelt, an der Problematik vorbei, denn für gewisse VERWALTUGNsrechtliche Befugnisse ist offenkundig nicht unbedingt ein "Behörden"-Status erforderlich.

Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg116362.html#msg116362

...wobei der sog. "Beitragsservice" hierbei noch eine besondere Rolle spielt.

Die ihm zugestandenen (oder von diesem schlicht wahrgenommenen) "Befugnisse"/ "Tätigkeiten" gilt es ganz besonders "abzuklopfen" - und zwar sowohl im
- Innenverhältnis zu den "Landesrundfunkanstalten" als auch im
- Außenverhältnis gegenüber "Dritten" wie den sog. "Beitragsschuldnern".

Dies dann bitte wie gesagt in den anderen, weiter oben bereits verlinkten Threads (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg116338.html#msg116338), da die Frage des hiesigen Threads
"Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?"
dafür augenscheinlich nicht entscheidend ist.

Titel: Re: Beitragsservice ist keine Behörde
Beitrag von: linkER am 03. März 2016, 17:33
  • OT: Wer ist der "behördlicher Datenschutzbeauftragte" bei BS?

    (Die Seite http://www.bfdi.bund.de/DE/Infothek/Anschriften_Links/anschriften_links-node.html gibt unter der Rubrik "Rundfunkdatenschutzbeauftragte" leider keine Auskunft zu einem Datenschutzbeauftragten bei BS.)
  • OT2: Wer hat den "behördlichen Datenschutzbeauftragten" bei BS bestellt?

Zu OT:

https://www.ldi.nrw.de/cgi-bin/search.cgi/ldisearch.htm?q=beitragsservice+datenschutzbeauftragte&m=all&fmt=long&s=R (https://www.ldi.nrw.de/cgi-bin/search.cgi/ldisearch.htm?q=beitragsservice+datenschutzbeauftragte&m=all&fmt=long&s=R)

Datenschutzbeauftragte des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio
Kerstin Arens
Freimersdorfer Weg 6
50829 Köln


Zu OT2:

https://de.wikipedia.org/wiki/ARD_ZDF_Deutschlandradio_Beitragsservice (https://de.wikipedia.org/wiki/ARD_ZDF_Deutschlandradio_Beitragsservice)
Zitat
Für die datenschutzrechtliche Kontrolle der Rundfunkbeauftragten sind die Datenschutzbeauftragten der zuständigen Landesrundfunkanstalten zuständig. Auch die GEZ beschäftigt eigene betriebliche Datenschutzbeauftragte.
 
Es gibt jedoch häufig keine Kontrolle durch eine eigenständige unabhängige Instanz, wie sie für andere staatliche und private Stellen besteht. Ausnahmen bilden lediglich die Länder Berlin, Bremen, Brandenburg und Hessen. Die Rundfunkanstalten berufen sich auf ihr verfassungsrechtliches Privileg der Rundfunkfreiheit. Sie interpretieren dies so, dass eine Kontrolle durch die Landesdatenschutzbeauftragten nicht zulässig sei – auch nicht bei der Verarbeitung der Daten Gebührenpflichtiger, also außerhalb des journalistisch-publizistischen Bereichs.
 
Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vertreten dagegen die Auffassung, dass die nach der Europäischen Datenschutzrichtlinie geforderte völlige Unabhängigkeit der Datenschutzkontrollinstanzen auch für den Bereich der Rundfunkgebühren gilt und nur dann gewahrt ist, wenn die von den Rundfunkanstalten unabhängigen Landesdatenschutzbeauftragten für die Kontrolle der Verarbeitung der Gebührendaten bei den Rundfunkanstalten bzw. der GEZ zuständig sind. Die Datenschutzbeauftragten haben einen entsprechenden Vorschlag zur Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages unterbreitet.
Titel: Re: Beitragsservice ist keine Behörde
Beitrag von: Roggi am 03. März 2016, 18:55
Ein Beweis mehr, dass dieser öffentlich rechtliche Rundfunk völlig ausser Kontrolle geraten ist. Eigentlich erstaunlich, dass es noch Bürger gibt, die den Nachrichten des örR vertrauen schenken. Viele unabhängigen Medien berichten erschreckendes über den Zustand in Deutschland, nur örR sendet weiterhin ein Programm, dass den Eindruck entstehen lässt, alles wäre gut. Der örR ist ein schwarzes Loch für deutschlandweite negative Nachrichten.
Da der Beitragsservice durch

§ 10 Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
(6) Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt


ermächtigt wurde, braucht er keine Behörde sein. Da solche Verwaltungsvollstreckungsverfahren laut § 10 durch andere Behörden erledigt werden:

Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Beitragsschuldner, deren Wohnsitz oder Sitz in anderen Ländern liegt, können von der zuständigen Landesrundfunkanstalt unmittelbar an die für den Wohnsitz oder den Sitz des Beitragsschuldners zuständige Vollstreckungsbehörde gerichtet werden.

wird BS auch nicht hoheitlich tätig. Vielleicht ist das der Grund, warum die Festsetzungsbescheide nicht der gesetzlichen Form entsprechen, es sind nur vorbereitende Infobriefe, um das Verwaltungsvollstreckungsverfahren in Gang zu setzen.
Titel: Re: Beitragsservice ist keine Behörde
Beitrag von: InesgegenGEZ am 03. März 2016, 19:11
Bitte auch die wichtigen Hinweise beachten unter

Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg116281.html#msg116281

FAZIT

1) Im RBStV ist festgelegt, dass VERWALTUNGSvollstreckung Anwendung findet.
2) Die LANDesrundfunkanstalt untersteht der LANDesAUFSICHT.
3) Sowohl das LANDes-VwVG als auch das LandesVwVfG greifen für die der LANDes-AUFSICHT unterstehenden Stellen des öffentlichen Rechts - zumindest für den Bereich ihrer jeweiligen VERWALTUNGstätigkeit, wozu auch die Beitragserhebung gehört.
4) Der Begriff "Behörde" hat für all dies offenkundig keinerlei Bedeutung.

Demgemäß zielt die Frage, ob es sich bei der einen oder anderen Stelle um eine "Behörde" handelt, an der Problematik vorbei, denn für gewisse VERWALTUGNsrechtliche Befugnisse ist offenkundig nicht unbedingt ein "Behörden"-Status erforderlich.

Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg116362.html#msg116362

...wobei der sog. "Beitragsservice" hierbei noch eine besondere Rolle spielt.

Die ihm zugestandenen (oder von diesem schlicht wahrgenommenen) "Befugnisse"/ "Tätigkeiten" gilt es ganz besonders "abzuklopfen" - und zwar sowohl im
- Innenverhältnis zu den "Landesrundfunkanstalten" als auch im
- Außenverhältnis gegenüber "Dritten" wie den sog. "Beitragsschuldnern".

Dies dann bitte wie gesagt in den anderen, weiter oben bereits verlinkten Threads (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg116338.html#msg116338), da die Frage des hiesigen Threads
"Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?"
dafür augenscheinlich nicht entscheidend ist.



Von den Gerichten wird ständig bestätigt, das der Beitragsservice Teil der Rundfunkanstalt ist.

Im § 35 VwVfG steht: Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.

Wenn also der Festsetzungsbescheid einen Verwaltungsakt darstellt, dann agiert die Landesrundfunkanstalt als Behörde. Wenn nun der Beitragsservice als Teil der Rundfunkanstalt sich mit der gleichen Thematik beschäftigt, nämlich dem Beitragseinzug, dann agiert der Beitragsservice auch als Teil dieser Behörde und dürfte somit auch eine Behörde darstellen.

Wenn nun Landesrundfunkanstalt und Beitragsservice eine Behörde beim Beitragseinzug darstellen. Dann sind auf dem Festsetzungsbescheid zwei Behörden aufgeführt.

Allerdings kann der Beitragsservice kein Teil der Rundfunkanstalt sein, da er eigene Organe hat und durch den Geschäftsführer nach außen vertreten wird.

Wieso haben die Intendanten von der jeweiligen Landesrundfunkanstalt gegenüber Hr. Wolf keine Weisungsbefugnis, wenn doch der nicht rechtsfähige Beitragsservice Teil dieser Landesrundfunkanstalt ist?

Wenn der nicht rechtsfähige Beitragsservice Teil der Landesrundfunkanstalten ist, wieso müssen dann die Aufgaben über §10 (7) RBStV per Gesetz zugesprochen werden? Denn als Teil müsste der nicht rechtsfähige Beitragsservice dieses Recht von vornherein besitzen.

Mehrere Gerichte haben festgestellt, dass nur die Landesrundfunkanstalt Gläubiger der Beiträge ist, aber nicht der nicht rechtsfähige Beitragsservice. Wenn aber der nicht rechtsfähige Beitragsservice Teil der Landesrundfunkanstalten ist, müsste dann nicht der nicht rechtsfähige Beitragsservice ebenso Gläubiger sein?

Da sind so viele Punkte, die dagegen sprechen, dass der Beitragsservice Teil der Rundfunkanstalt ist....
Titel: Re: Beitragsservice ist keine Behörde
Beitrag von: Bürger am 03. März 2016, 19:59
Wenn also der Festsetzungsbescheid einen Verwaltungsakt darstellt, dann agiert die Landesrundfunkanstalt als Behörde.

Woraus sollte hervorgehen, dass für die Erstellung eines "VERWALTUNGsakts" nach den VwVfG/ VwVG der Länder ein Status "Behörde" erforderlich sei?

Die Erkenntnis war ja, dass dies offenkundig eben nicht erforderlich ist, um diese Befugnisse zu haben.

Der Status "Behörde" braucht meinem Verständnis nach nicht (mehr) diskutiert zu werden, da er augenscheinlich unerheblich ist.
Titel: Re: Beitragsservice ist keine Behörde
Beitrag von: InesgegenGEZ am 04. März 2016, 07:24
Aus dem  VwVfG geht hervor, wer Verwaltungsakte erlässt = eine Behörde.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
Daraus folgt nur eine Behörde kann einen Verwaltungsakt erlassen. Wer einen Verwaltungsakt erlässt, ist automatisch eine Behörde.

Im LVwVfG Sachsen steht auch, dass das LVwVfG für die Landesrundfunkanstalt nicht gilt. Und trotzdem wird es angewendet. Die Gerichte meinen, dass dies nicht für den Beitragseinzug gelte.

Der Behörstenstatus ist ein sehr wichtiger Punkt, der noch lange nicht abgegessen ist.
Titel: Re: Beitragsservice ist keine Behörde
Beitrag von: Karl Martell am 04. März 2016, 09:00
Hallo, Ines, ganz meine Meinung. Wenn du schreibst:
Im LVwVfG Sachsen steht auch, dass das LVwVfG für die Landesrundfunkanstalt nicht gilt. Und trotzdem wird es angewendet. Die Gerichte meinen, dass dies nicht für den Beitragseinzug gelte.
Der Behörstenstatus ist ein sehr wichtiger Punkt, der noch lange nicht abgegessen ist.

Offensichtlich wird von den Gerichten in ihren Urteilen pro Beitragsservice ständig gegen geltendes Recht verstoßen, mit der doch sehr schlichten "Begründung", daß zB das VwVfg im Fall des Beitragsservice nicht greift.

Ich fürcht, daß viele sich dann durch solche oft sehr freien gerichtlichen Interpretationen, die gültige Gesetze schlicht ignorieren, davon abhalten lassen, ihr Recht weiter zu verfolgen. Und das ist so gewollt, von wem auch immer, da steckt System drin.

Normalerweise müßten in einer solch komplexen und schillernden Angelegenheit wie diesem tollkühnen Konstrukt Beitragsservice viele unterschiedliche Urteile ergehen. Daß das nicht der Fall ist, deutet nach Ansicht von Rechtsexperten darauf hin, daß es eine Ordre de Mufti geben muß.

Gruß

Karl M.
Titel: Re: Beitragsservice ist keine Behörde
Beitrag von: anne-mariechen am 04. März 2016, 09:21
Aus dem  VwVfG geht hervor, wer Verwaltungsakte erlässt = eine Behörde.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
Daraus folgt nur eine Behörde kann einen Verwaltungsakt erlassen. Wer einen Verwaltungsakt erlässt, ist automatisch eine Behörde.

Bezogen auf Bürger die Lesen, Schreiben und Texte verstehen können sollten, ist der Sachverhalt vollkommen richtig. Klar definiert und Beschrieben was eine Behörde ist und für was Sie da ist.

Im LVwVfG Sachsen steht auch, dass das LVwVfG für die Landesrundfunkanstalt nicht gilt. Und trotzdem wird es angewendet. Die Gerichte meinen, dass dies nicht für den Beitragseinzug gelte.

So steht es doch in allen LVwVfG der Bundesländer. Nur da ist eine kleine aber entscheidende Irreführung denn man sollte den Gesetzestext vollständig lesen.

Gehe jetzt vom LVwVfG BW aus
Zitat von: anne-mariechen
§ 2
Ausnahmen vom Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und nicht für die Tätigkeit des Südwestrundfunks.

Wenn jetzt sich beim lesen hinfrägt, dieses Gesetz gilt nicht für den Südwestrundfunk was gilt dann hier? Dazu muss man den Gesetzestext weiter lesen

Zitat von: anne-mariechen
(3) Für die Tätigkeit
1. der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliegt;

D.h. doch, wenn ich vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit ein Klageverfahren führe, dann gilt dieses Gesetz für Körperschaften des öffentlichen Rechts (Die RF-Anstalt SWR ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts). Was ist der Unterschied zwischen Körperschaften des öffentlichen Rechts und der Anstalt des öffentlichen Rechts?

Lt. JuraWiki (http://www.jurawiki.de/JuristischePerson / Schematische Darstellung beachten) (http://www.jurawiki.de/JuristischePerson / Schematische Darstellung beachten))

Der Unterschied zwischen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts und einer Anstalt des öffentlichen Rechts liegt darin, dass Körperschaften Mitglieder haben, Anstalten aber nur Benutzer. Heißt wir Bürger sind Benutzer des Rundfunkes und keine Mitglieder des Rundfunkes. Wir RF-Benutzer bezahlen keinen Mitgliedsbeitrag.
( :police: ---> nur ein Beitrag wird mit einem Infobrief erstmal verlangt und wird dann als Verwaltungsakt mit Zwang ---> GV)

Der Behörstenstatus ist ein sehr wichtiger Punkt, der noch lange nicht abgegessen ist.

Für die Gerichte ist es geklärt. Ich denke auf dem Punkt bezogen hat @Bürger einfach Recht der Apfel ist gegessen. Wenn es um ein Klageverfahren gegen die die LR-Anstalt geht, dann darf dieses Gesetz angewendet werden.

Die Frage ist und bleibt!
Was ist die LR-Anstalt in Ihrer Selbstverwaltung und welche Regelung erlaubt der Organisation "ARD/ZDF Beitragservice" mit Briefen und Post,
hier mit einem Verwaltungsakt, sozusagen als Behörde tätig zu sein oder zu werden?

Denn alle Regelungen Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) RBStV, RBÄStV, Verwaltungsvereinbarung Beitragservice, sind doch von den LR-Anstalten selbst geschaffen worden. Klar diese werden durch die KEF finanziell kontrolliert, aber in Ihrer aufgebauen Rechtsstruktur, sind Sie nicht mehr Staatsfern, da politisch durch Parteien in den Landtagen die Reglungen entschieden werden. Und ob dann der Landesrundfunkrat Baden-Württemberg des Südwestrundfunks (SWR) so unabhängig ist wie man denkt bezweifele ich dann doch trotzdem.
Titel: Re: Beitragsservice ist keine Behörde
Beitrag von: PersonX am 04. März 2016, 11:28
Zitat
(3) Für die Tätigkeit
1. der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliegt;

Hat die Justizverwaltung Aufsicht über den Südwestfunk? Wahrscheinlich nicht, somit würde es nicht zur Anwendung kommen. Selbst wenn dort ein und statt "einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden" stehen würde ist eine Anstalt keine Körperschaft. Wollte das Gesetz das also regeln würde es in diesem Punkt genau sein. PersonX kann nicht erkennen wie dieser Teil in Bezug zu Rundfunkanstalten passen sollte. Auch ist eine Rundfunkanstalt mit Sicherheit keine Gerichtsverwaltung.
Titel: Re: Beitragsservice ist keine Behörde
Beitrag von: Kurt am 04. März 2016, 11:45
Im LVwVfG Sachsen steht auch, dass das LVwVfG für die Landesrundfunkanstalt nicht gilt. Und trotzdem wird es angewendet. Die Gerichte meinen, dass dies nicht für den Beitragseinzug gelte.

So steht es doch in allen LVwVfG der Bundesländer. Nur da ist eine kleine aber entscheidende Irreführung denn man sollte den Gesetzestext vollständig lesen.

Gehe jetzt vom LVwVfG BW aus
Zitat von: anne-mariechen
§ 2
Ausnahmen vom Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und nicht für die Tätigkeit des Südwestrundfunks.

Wenn jetzt sich beim lesen hinfrägt, dieses Gesetz gilt nicht für den Südwestrundfunk was gilt dann hier? Dazu muss man den Gesetzestext weiter lesen

Zitat von: anne-mariechen
(3) Für die Tätigkeit
1. der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliegt;

D.h. doch, wenn ich vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit ein Klageverfahren führe, dann gilt dieses Gesetz für Körperschaften des öffentlichen Rechts (Die RF-Anstalt SWR ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts). Was ist der Unterschied zwischen Körperschaften des öffentlichen Rechts und der Anstalt des öffentlichen Rechts?

Nein: die LVwVfG der Bundesländer sind NICHT gleich:
so ist  - wie o.a. - im LVwVfG Baden-Württemberg der Südwestrundfunk erwähnt/ausgeklammert
im LVwVfG Rheinland-Pfalz eben gerade nicht - obwohl da ja auch der SWR als LRA agiert.

Dort ist das ZDF ausgeklammert !?

Zitat
Landesrecht Rheinland-Pfalz:
§ 1Anwendungsbereich
(1)ür die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die §§ 2 bis 5 sowie die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 61 Abs. 2 Satz 1, der §§ 78, 80, 94 und 96 Abs. 4 sowie der §§ 100, 101 und103, soweit nicht Rechtsvorschriften inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit
1. der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen,
2. der Anstalt des öffentlichen Rechts "Zweites Deutsches Fernsehen". 

§ 2 Behördenbegriff
Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

Quelle: http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/gaa/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-VwVfGRPrahmen&doc.part=X&doc.price=0.0#jlr-VwVfGRPV4P1-jlr-VwVfGRPV3P1

Und nun ?


Gruß
Kurt
Titel: Re: Beitragsservice ist keine Behörde
Beitrag von: PersonX am 04. März 2016, 12:10
--OFT--

Das ist wahrscheinlich das Ergebnis von "Kleinstaaterei". Überall sind Unterschiede vorhanden, die Deutschen haben einfach zu viel Geld, dass sie sich Länderparlamente leisten. Das gleiche im Bildungssystem.
Titel: Re: Beitragsservice ist keine Behörde
Beitrag von: Karl Martell am 04. März 2016, 13:11
Unterschiedliche Auslegungen eines Gesetzes durch verschiedene Richter gibt es, das ist klar, und das ist bis zu einem gewissen Grad hinnehmbar.
Wo aber ein Gesetz so eindeutig formuliert ist, daß extrem verschiedene Auslegungen zur Rechtsbeugung und schließlich zum Rechtsbruch führen, muß der Bürger das nicht hinnehmen.
Im Falle des ÖRR haben wir aber gerade nicht diese Situation der verschiedenartigen Gesetzesauslegung. Hier fällt auf, daß bundesweit (Ausnahme Tübingen) einheitlich geurteilt wird. Und das wiederum wirft die Frage auf, wie diese ungewöhnlich einheitliche Rechtsprechung zustande kommt.
Die Interessen des ÖRR sind klar: Geld. Möglichst viel Geld, möglichst immer mehr Geld, denn die Preise und die Ansprüche steigen.

Wer aber verbreitet die Ideologie, daß alles rechtens sei mit dem RBStV?

Paul Kirchhof hat den von ihm entworfenen Vertrag seinem Bruder Ferdinand Kirchhof und dem BVG vorgelegt, um prüfen zu lassen, ob dieser gegen geltendes Recht verstößt. Ferdinand Kirchhof kam, und irgendwie überrascht das nicht,  zu der Ansicht, daß der RBStV verfassungsgemäß sei.

Nun ist der RBStV aber, wie der Name besagt, kein Gesetz , sondern ein Vertrag, und dieser ist wegen des Verstoßes gegen das Zitiergebot nichtig.

Das wird vom ÖRR nicht kommuniziert. Objektive Berichterstattung in eigener Sache?

Im Hintergrund die rechtswidrig mit zuviel Parteiangehörigen besetzten Rundfunkräte?

Offensichtlich ist da eine Menge faul im Staate Dänemark.

Das sind für den Bürger spannende Themen, die ungefähr zwischen 24 Uhr und 0 Uhr abgehandelt werden, also eher gar nicht.

Die sogenannte einheitliche Rechtsbeugung im Falle der Auslegung von Gesetzen hat Methode und ruft und soll beim Bürger den Eindruck hervorrufen, daß Proteste und Widersprüche sinnlos sind. Und einige der oben vorgebrachten Argumente von Mod.Bürger und annemariechen machen bereits einen entsprechend resignierten Eindruck.

Ein Gesetzesbruch ist ein Gesetzesbruch, und im Fall des fehlenden Zitiergebotes des RBStV besteht ein unheilbarer Gültigkeitsmangel (Art. 19 Abs. 1 Satz 2)

Daran ändern auch ständige weitere und systematische Gesetzesbrüche nichts.

Grüße

Karl M.
Titel: Re: Beitragsservice ist keine Behörde
Beitrag von: anne-mariechen am 04. März 2016, 13:18
Nein: die LVwVfG der Bundesländer sind NICHT gleich:
so ist  - wie o.a. - im LVwVfG Baden-Württemberg der Südwestrundfunk erwähnt/ausgeklammert
im LVwVfG Rheinland-Pfalz eben gerade nicht - obwohl da ja auch der SWR als LRA agiert.
Dort ist das ZDF ausgeklammert !?

Landesrecht Rheinland-Pfalz:
§ 1Anwendungsbereich
(1)ür die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die §§ 2 bis 5 sowie die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 61 Abs. 2 Satz 1, der §§ 78, 80, 94 und 96 Abs. 4 sowie der §§ 100, 101 und103, soweit nicht Rechtsvorschriften inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit
1. der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen,
2. der Anstalt des öffentlichen Rechts "Zweites Deutsches Fernsehen". 

§ 2 Behördenbegriff
Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
Quelle: http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/gaa/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-VwVfGRPrahmen&doc.part=X&doc.price=0.0#jlr-VwVfGRPV4P1-jlr-VwVfGRPV3P1
Und nun ?
Gruß
Kurt

@ Kurt
deine genau Feststellung ist richtig. Dazu hatte ich schon im Sep.2015 hier einen Beitrag http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=5506.new;topicseen#new (http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=5506.new;topicseen#new) mal ausgearbeitet.

Nun fällt der Fall Rheinland-Pfalz bei der Prüfung vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) unter die sogenannte Typisierung würde ich sagen.  :police: :police: (#) >:D
Titel: Re: Beitragsservice ist keine Behörde
Beitrag von: Bürger am 04. März 2016, 14:19
Paul Kirchhof hat den von ihm entworfenen Vertrag seinem Bruder Ferdinand Kirchhof und dem BVG vorgelegt, um prüfen zu lassen, ob dieser gegen geltendes Recht verstößt. Ferdinand Kirchhof kam, und irgendwie überrascht das nicht,  zu der Ansicht, daß der RBStV verfassungsgemäß sei.
Bitte soetwas nicht verbreiten, sondern erst noch einlesen:
Paul Kirchhof hat nicht den "Vertrag entworfen", sondern im Auftrag von ARD, ZDF & Co. ein Gutachten erstellt - siehe u.a. unter
Gutachten zum Rundfunkbeitrag/ Rundfunkbeitragsstaatsvertrag? [gesammelte Werke]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5817.0.html
dass als Grundlage für den sog. "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" herangezogen wurde, jedoch von den aushandelnden Staatskanzleien in wesentlichen Punkten NICHT umgesetzt wurde.
Diese wesentlichen, nicht umgesetzten Punkte könnten sehr wohl zur Verfassungswidrigkeit führen...
Stellungnahme Prof. Kirchhof zur vom Gutachten abweichenden Gesetzgebung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10673.msg72732.html#msg72732
Im Übrigen hat sich ein Ferdinand Kirchhof noch gar nicht zur "Verfassungsmäßigkeit" des Gutachtens oder des (abweichenden) Staatsvertrags geäußert.

Nun ist der RBStV aber, wie der Name besagt, kein Gesetz , sondern ein Vertrag, und dieser ist wegen des Verstoßes gegen das Zitiergebot nichtig.
Auch hier - bitte nicht sowas verbreiten, sondern erst einlesen, denn der sog. "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" ist in allen Bundesländern per ZustimmungsGESETZ in ein jeweils offiziell eingetragenes und (wenn auch augenscheinlich verfassungswidrig) geltendes LandesGESETZ "transformiert" worden:

Klarstellung zu irreführenden Videos bzgl. Gesetz/ Vertrag/ GV, etc.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10628.0.html

Die Frage des Zitiergebotes ist eine eigenständige Frage und schweift auch hier in diesem Thread vom Kern-Thema ab, welches da lautet
"Beitragsservice ist keine Behörde"
Hier bitte eng an diesem Kern-Thema bleiben. Danke für die Berücksichtigung.
Titel: Re: Beitragsservice ist keine Behörde
Beitrag von: anne-mariechen am 04. März 2016, 14:43
@ Karl Martell
will nicht die ganzen Texte zitieren. Bezogen auf deinen Beitrag http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5506.msg116400.html#msg116400 (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5506.msg116400.html#msg116400) stimme ich Dir in deiner Argumentation voll zu.
Nur Recht wird in diesem Lande bei Gericht gesprochen. Leider !!!

Und was sich die Gerichte und Richter in Sache Rundfunkbeitrag geleistet haben, ist Demokratisch nicht mehr haltbar und tragbar. Jedenfalls bei den mündigen Bürgern.
Vielleicht bei den Menschen die von unser Staat jetzt und in Zukunft geduldet sind und werden, weil die (noch) nicht die Kenntnis von Rechtsstaatlichkeit haben.

Nicht nur der Verstoßes gegen das Zitiergebot liegt vor, sondern der Verstoß sollte der RBStV ein Gesetz sein, gegen die Normenklarheit. https://de.wikipedia.org/wiki/Normenklarheit (https://de.wikipedia.org/wiki/Normenklarheit).
Das ist nicht strittig, denke ich und da sind wir ebenfalls einer Meinung. Nur das hat wie von Dir erwähnt 1 Gericht gerügt und Klargestellt und vom nächst höheren Gericht wurde das in Absprache ausgehend vom bayerische Verfassungsgericht Urteil Geuer unter den Gerichten abgesprochen und vom RF gesteuert. Das ist keine Frage, sehe ich so.

Dass der Rundfunk das macht und anwendet, ist sogar nachzulesen in der "Verwaltungsvereinbarung Beitragservice" Diese Truppe der Rechtsverdreher des RF erlauben sich, sowas auch noch schriftlich festzuhalten und es gibt aber so gut wie keine Einwände von Seiten der Politik/Parteien, oder von der Bevölkerung den RF-Benutzern. Für mich sind es jedenfalls zu wenige.

Wenn man jetzt die bisher nochmals aufgeworfenen Argumente und Gesetzesmängel zusammenträgt, könnte man hier nur Klagen. Nur das hört doch bei diesem RBStV und alles was dort zusammenhängt nicht mehr auf, zumal die Argumente von den Richtern und den Gerichten nie so gesehen werden.
Das ist so, wie wenn ich den Gas- und Wasserinstallateuer bestelle und er kommt ohne eine Rohrzange. Er wird aber trotzdem eine Rechnung schreiben.

Bezogen auf mich. Ich habe schon seit 2007 mit diesem RF-Betrügern zu tun. Ich sage bewußt Betrügern, denn ich wurde betrogen und wer das nicht glaubt dem lege ich die Nachweise hier offen. Aber ich habe zur Zeit das Glück oder Pech dank Erkrankung und H4, dass ich hier nicht gegen den RF Klagen muss, sondern inzwischen 4 Klageverfahren bei den SG anhängig sind. Glaub mir ich bin damit ausgefüllt, es stehen noch zwei weitere Klagen an.

Was in diesem Staate alles schief läuft, wo der Mensch bzw. Bürger überall hinters Licht geführt wird und somit viel Geld und Umsatz, ob zurecht oder mit Unrecht entstanden, interessiert die Staatliche Gewalt nicht. Der Bürger wurde schon lange entmündigt und der RF-Beitrag ist nur ein weiterer Stein, der vollständigen staatlichen Kontrolle. Deshalb weil das zum jetzigen Zeitpunkt vielen Menschen gleichgültig ist, kann ich keine Ermutigung aussprechen, denn wir bilden mit unserer ganz natürlichen und einfachen Rechtsauffassung keine Mehrheit.

Alle diese Rechtsgrundlagen, Gesetze, Vereinbarungen und was es hierzu gibt, Behörde oder keine sind, da um dem Bezahler zu zeigen hier stehts, ob der Bezahler das dann liesst, wohl eher nicht und diese Haltung kennen diese Macher dieser Papiere. Ich bin über jeden Mitstreiter froh und ich will ganz sicher niemand von den Klagen gegen die Rechtsmängel abhalten. Im Gegenteil, wenn ich etwas dazu beitragen kann, mache ich das gerne.
Titel: Re: Beitragsservice ist keine Behörde
Beitrag von: InesgegenGEZ am 04. März 2016, 15:50
Zu der Nichtgeltung des LVwVfG hat das OVG Sachsen schon mal ein Urteil gefällt:

https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/documents/10a663.pdf
 (https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/documents/10a663.pdf)
Zitat
Der Anwendbarkeit von § 53 VwVfG steht § 2 Abs. 3 SächsVwVfG nicht entgegen, wonach das Verwaltungsverfahrensgesetz - abweichend von dem in § 1 SächsVwVfG geregelten Grundsatz der entsprechenden Anwendung - für die Tätigkeit des Mitteldeutschen Rundfunks nicht gilt. Diese Vorschrift hindert die Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht, weil sie nach dem Normzweck einschränkend dahin auszulegen ist, dass sie sich auf den Kernbereich der Rundfunkfreiheit bezieht, in dem Rundfunk in Unabhängigkeit und Staatsferne gewährleistet ist, nicht aber auf Bereiche, in denen die Rundfunkanstalt - wie hier bei der Gebührenerhebung - typische Verwaltungstätigkeit ausübt. Dies hat der Senat mit Beschluss vom 22. März 2012 (3 A 28/10) bereits zu §§ 41, 48 und 49 VwVfG entschieden und hieran hält er zu § 53 VwVfG auch mit Blick auf die Rügen der Klägerin fest.

Da hat sich das Gericht schön rausgeredet. Beim Gebühren(Beitrags-)einzug gilt das LVwVfG, da es sich hier um eine Verwaltungstätigkeit handelt, ansonsten nicht. Einerseits ist die Landesrundfunkanstalt staatsfern, darf sich aber staatlicher Mittel bedienen. Schön eingefädelt…

Komischerweise finde ich das Urteil „Senat mit Beschluss vom 22. März 2012 (3 A 28/10)“ nirgends, auf das sich das Urteil des OVG Sachsen bezieht. Vielleicht soll dieses Urteil aber aus gutem Grund nicht gefunden werden.
Titel: Re: Beitragsservice ist keine Behörde
Beitrag von: Roggi am 05. März 2016, 09:13
Ein Beschluss ist kein Urteil. Vielleicht ist er deshalb nur auf den juristischen Portalen zugänglich, wenn man dort angemeldet ist.
Titel: Re: Beitragsservice ist keine Behörde
Beitrag von: Kurt am 05. März 2016, 11:06
OT
Zitat
...Dies hat der Senat mit Beschluss vom 22. März 2012 (3 A 28/10) bereits zu §§ 41, 48 und 49 VwVfG entschieden und hieran hält er zu § 53 VwVfG auch mit Blick auf die Rügen der Klägerin fest. [...]
Komischerweise finde ich das Urteil „Senat mit Beschluss vom 22. März 2012 (3 A 28/10)“ nirgends, auf das sich das Urteil des OVG Sachsen bezieht. Vielleicht soll dieses Urteil aber aus gutem Grund nicht gefunden werden.

"ganz einfach" den Beschluß vom 22. März 2012 (3 A 28/10) hier anfordern:  8) >:D
http://fragdenstaat.de/behoerde/oberverwaltungsgericht-des-landes-sachsen-anhalt/

OT Ende

Gruß
Kurt
Titel: Re: Beitragsservice ist keine Behörde
Beitrag von: InesgegenGEZ am 05. März 2016, 12:20
Der Beschluss war vom Land Sachsen @Kurt.
Titel: Re: Beitragsservice ist keine Behörde
Beitrag von: Schluss-mit-lustig am 10. März 2016, 20:03
  • OT: Wer ist der "behördlicher Datenschutzbeauftragte" bei BS?
    (Die Seite http://www.bfdi.bund.de/DE/Infothek/Anschriften_Links/anschriften_links-node.html gibt unter der Rubrik "Rundfunkdatenschutzbeauftragte" leider keine Auskunft zu einem Datenschutzbeauftragten bei BS.)
  • OT2: Wer hat den "behördlichen Datenschutzbeauftragten" bei BS bestellt?

Zu OT:

https://www.ldi.nrw.de/cgi-bin/search.cgi/ldisearch.htm?q=beitragsservice+datenschutzbeauftragte&m=all&fmt=long&s=R (https://www.ldi.nrw.de/cgi-bin/search.cgi/ldisearch.htm?q=beitragsservice+datenschutzbeauftragte&m=all&fmt=long&s=R)

Datenschutzbeauftragte des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio
Kerstin Arens
Freimersdorfer Weg 6
50829 Köln


Danke für's Heraussuchen. Ist nur etwas merkwürdig, dass das nicht auch der oben verlinkten Seite der Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit entnehmbar ist.

Übrigens geht aus diversen Quellen hervor, dass diese Frau Arens bereits zu GEZ-Zeiten Datenschutzbeauftragte war. Allerdings damals noch "betriebliche Datenschutzbeauftragte" und heutzutage "behördliche Datenschutzbeauftragte".

Vgl. dazu § 8 (2) RGebStV mit § 11 (2) RBStV:

Zitat von: § 8 (2) RGebStV
Beauftragen die Landesrundfunkanstalten eine andere Stelle mit der Einziehung der Rundfunkgebühren, verarbeitet diese für die Landesrundfunkanstalten als Auftragnehmer die beim Gebühreneinzug anfallenden personenbezogenen Daten. Bei dieser Stelle ist unbeschadet der Zuständigkeit des nach Landesrecht für die Landesrundfunkanstalt zuständigen Datenschutzbeauftragten ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter zu bestellen. Er arbeitet zur Gewährleistung des Datenschutzes mit dem nach dem Landesrecht für die Rundfunkanstalt zuständigen Datenschutzbeauftragten zusammen und unterrichtet diesen über Verstöße gegen Datenschutzvorschriften sowie die dagegen getroffenen Maßnahmen. Im übrigen gelten die für den betrieblichen Datenschutzbeauftragten anwendbaren Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.

Zitat von: § 11 (2) RBStV
Beauftragen die Landesrundfunkanstalten eine Stelle nach § 10 Absatz 7 Satz 1 mit Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern, ist dort unbeschadet der Zuständigkeit des nach Landesrecht für die Landesrundfunkanstalt zuständigen Datenschutzbeauftragten ein behördlicher Datenschutzbeauftragter zu bestellen. Er arbeitet zur Gewährleistung des Datenschutzes mit dem nach Landesrecht für die Landesrundfunkanstalt zuständigen Datenschutzbeauftragten zusammen und unterrichtet diesen über Verstöße gegen Datenschutzvorschriften sowie die dagegen getroffenen Maßnahmen. Im Übrigen gelten die für den behördlichen Datenschutzbeauftragten anwendbaren Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.


Edit "Bürger":
Hier bitte nicht weiter vom Thema abschweifen, sondern eng am Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
Beitragsservice ist keine Behörde
Danke für die Berückschtigung.
Titel: Re: Beitragsservice ist keine Behörde
Beitrag von: alexparty am 07. April 2016, 22:17
Nordhäuser FDP-Stadtratsfraktion stellt Stadtverwaltung die richtigen Fragen:

http://nordhausen.thueringer-allgemeine.de/web/lokal/politik/detail/-/specific/Nordhaeuser-FDP-Stadtratsfraktion-Hat-die-Stadtverwaltung-als-Vollstreckungsbeh-2078178333

4. Auf welcher gesetzlichen Grundlage fungierte die Stadt als Vollstreckungsbehörde für die GEZ bzw. den Beitragsservice von ARD/ZDF/Deutschlandradio? (gemeint ist nicht der Rundfunkstaatsvertrag)

Die Antwort steht noch aus.
Titel: Re: Beitragsservice ist keine Behörde
Beitrag von: alexparty am 14. April 2016, 23:01
Es ist schon von großer Bedeutung ob einer von Beiden eine Behörde ist.
Denn ein Bescheid ist ein Verwaltungsakt und Verwaltungsakte sind hoheitliche Akte.
Um hohetliche Akte erlassen zu können muss man Hoheitsrechte inne haben.
Nach Völkerrecht hat diese nur der Staat inne und darum kann auch nur dieser sie weitergeben.
Wer diese inne haben und an wen weitergeben darf ist in Art 24 GG geregelt. Rundfunkanstalten nebst BR gehören nicht dazu.
Der Untertietel dieses Artikels lautet "Weitergabe und Beschränkung von Hoheitsrechten"

https://dejure.org/gesetze/GG/24.html (https://dejure.org/gesetze/GG/24.html)

Hoheitliches Handeln bezieht sich darum auch immer auf staatliches Handeln. Und daher können auch nur Behörden oder Körperschaften des Bundes hoheitlich handeln.
Ebenso ist öffentlich im Sinne der Gesetze auch immer staatlich.
öffentliche Verwaltung = Verwaltung des Staates
öffentlicher Dienst = macht staatliche Verwaltung/ Aufgaben.. Steuern, Meldewesen, Polizei. Arbeitgeber ist der Bund oder das Land.
Auch Landesbehörden handeln im Auftrag des Staates. (Landesfinanzbehörden = Steuern = Staat auch wenn manche Steuern Ländersache sind)
http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_106.html (http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_106.html)

Körperschaften mit Hoheitsrechten sind zB manche Kirchen, die IHK und Deutschlandradio (ist keine LRA ! und auch keine RA)
Ich sehe das kritisch, weil hier eine Behörde durch Rundfunkbeiträge finanziert wird.
Anders herum, wenn die LRA Behörden wären, würden ja auch hier Behörden durch Beiträge alimentiert.
Die LRA erfüllen einfach keine Aufgaben der staatlichen Verwaltung. Sie verwalten sich durch ihre Satzung auf Grundlage des Staatsvertrages selbst.
Auch am Beitrag ist rein gar nichts staatliches sondern im Gegenteil. Das Gebührenmodell wurde ja extra so gewählt, dass es staatsfern und staatsunabhängig ist, damit dieser keinen Einfluss ausüben kann. Deswegen "kann" (soll) es auch keine Steuer sein.

2 nette Erklärungen auf EU Seiten
http://www.eu-info.de/europa/hoheitsrechte/ (http://www.eu-info.de/europa/hoheitsrechte/)

http://www.europarl.europa.eu/brussels/website/media/Lexikon/Pdf/Hoheitsrechte.pdf

Im weiteren Verlauf ist es ebenso bedeutsam ob einer von beiden eine Behörde ist, da nur Behörden untereinander Amtshilfe leisten können.
Also Stellen die von Grund auf die selben Rechte und Befugnisse hätten, es ihnen aber lediglich an der Vollziehbarkeit mangelt (zB Personal)
Sonst bestünde ja die Gefahr, dass Dritte plötzlich Zugriff auf Befugnisse hätten, die ihnen gar nicht zustehen. Genau das ist im GEZ Schlamassel der Fall.

Art. 35 GG
(1) Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.

https://dejure.org/gesetze/GG/35.html (https://dejure.org/gesetze/GG/35.html)

Das hat alles nichts mit dem Verwaltungsrecht zutun welches den LRA zugestanden wird sondern setzt schon viel früher an.
Titel: Re: Beitragsservice ist keine Behörde
Beitrag von: pinguin am 16. April 2016, 15:13
2 nette Erklärungen auf EU Seiten
http://www.eu-info.de/europa/hoheitsrechte/ (http://www.eu-info.de/europa/hoheitsrechte/)
Das, was hier steht ist m.E. nicht ganz korrekt;

Zitat
Dagegen ist der Handlungsspielraum der EG und ihrer Organe etwa im Wettbewerbsrecht (Artikel 81 f. EG-Vertrag), bei der Kultur- und Bildungspolitik (Artikel 150 und 151 EG-Vertrag), der Gesundheits- und Verbraucherschutzpolitik (Artikel 152 und 153 EG-Vertrag) oder der Umweltpolitik (Artikel 175 EG-Vertrag) durch eng umschriebene Voraussetzungen eingeschränkt.
Wettbewerbsrecht gehört zum EU-Binnenmarkt und hier hat kraft AEUV die EU die alleinige Reglungsbefugnis.

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A12012E%2FTXT

Zitat
Artikel 3

(1) Die Union hat ausschließliche Zuständigkeit in folgenden Bereichen:
[...]
b) Festlegung der für das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichen Wettbewerbsregeln,
[...]
Titel: Re: Beitragsservice ist keine Behörde
Beitrag von: boykott2015 am 17. April 2016, 20:40
Was GEZ früher war:
Landtag NRW. Haupt- und Medienausschuss. Ausschussprotokoll APr 15/28 (https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMA15-28.pdf)
23.09.2010
S. 28-29
Zitat
StS Marc Jan Eumann (Staatskanzlei NRW)
Herr Krautscheid habe dankenswerterweise die besondere Bedeutung der Gebühreneinzugszentrale mit Sitz in Köln hervorgehoben. In der Tat handele es sich hierbei um die größte Gemeinschaftseinrichtung von ARD, ZDF und Deutschlandradio mit etwas mehr als 1.000 Beschäftigten. Der Geschäftsführer der GEZ, Herr Buchholz, habe in den letzten Monaten mehrfach darauf hingewiesen, dass sich die Arbeit der GEZ verändern werde, gleichwohl die Aufgabe erhalten bleibe, statt der bisherigen Gebührenkonten die zukünftigen Beitragskonten zu führen. Ebenso wie GEZ-Geschäftsführer Buchholz gehe auch die Landesregierung davon aus, dass dafür nach der Umstellungsphase wahrscheinlich weniger Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter benötigt würden. Es liege jedoch auch im Interesse der Landesregierung, einen Umbau der GEZ – möglicherweise verbunden mit einer Neubenennung – als einem wichtigen Arbeitgeber in Nordrhein-Westfalen so sozialverträglich wie möglich zu gestalten.

ARD, ZDF, Deutschlandradio haben Gemeinschaftseinrichtung (GEZ) gegründet.
ARD (http://www.ard.de/home/intern/die-ard/mitglieder-der-ard/Mitglieder_der_ARD/323262/index.html) selbst ist nicht rechtsfähige Arbeitsgemeinschaft selbstständiger Anstalten des öffentlichen Rechts. Mitglieder sind alle neun Landesrundfunkanstalten (BR, HR, MDR, NDR, RB, RBB, SWR, SR, WDR) und die Anstalt des Bundesrechts Deutsche Welle (DW).


Wenn Beitragsservice eine Behörde wäre, dann wären seine Gründer (ARD, ZDF, Deutschlandradio) auch Behörden.
Auch ein Punkt: Deutsche Welle ist Mitglied im ARD und ARD hat Beitragsservice gegründet. Somit ist Deutsche Welle auch bei Beitragsservice involviert.
Titel: Re: Beitragsservice ist keine Behörde
Beitrag von: pinguin am 17. April 2016, 21:14
Schau mal bitte in den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag, da ist aufgeschlüsselt, wer wieviel bekommt. Und schau bitte da ganz genau, evtl. fällt auch Dir eine Ungereimtheit auf.
Titel: Re: Beitragsservice ist keine Behörde
Beitrag von: gerechte Lösung am 21. April 2016, 10:27
Von den Gerichten wird ständig bestätigt, das der Beitragsservice Teil der Rundfunkanstalt ist.

Im § 35 VwVfG steht: Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.

Wenn nun Landesrundfunkanstalt und Beitragsservice eine Behörde beim Beitragseinzug darstellen. Dann sind auf dem Festsetzungsbescheid zwei Behörden aufgeführt.

Wenn also der Festsetzungsbescheid einen Verwaltungsakt darstellt, dann agiert die Landesrundfunkanstalt als Behörde. Wenn nun der Beitragsservice als Teil der Rundfunkanstalt sich mit der gleichen Thematik beschäftigt, nämlich dem Beitragseinzug, dann agiert der Beitragsservice auch als Teil dieser Behörde und dürfte somit auch eine Behörde darstellen.

Allerdings kann der Beitragsservice kein Teil der Rundfunkanstalt sein, da er eigene Organe hat und durch den Geschäftsführer nach außen vertreten wird.

Wieso haben die Intendanten von der jeweiligen Landesrundfunkanstalt gegenüber Hr. Wolf keine Weisungsbefugnis, wenn doch der nicht rechtsfähige Beitragsservice Teil dieser Landesrundfunkanstalt ist?

Wenn der nicht rechtsfähige Beitragsservice Teil der Landesrundfunkanstalten ist, wieso müssen dann die Aufgaben über §10 (7) RBStV per Gesetz zugesprochen werden? Denn als Teil müsste der nicht rechtsfähige Beitragsservice dieses Recht von vornherein besitzen.

Mehrere Gerichte haben festgestellt, dass nur die Landesrundfunkanstalt Gläubiger der Beiträge ist, aber nicht der nicht rechtsfähige Beitragsservice. Wenn aber der nicht rechtsfähige Beitragsservice Teil der Landesrundfunkanstalten ist, müsste dann nicht der nicht rechtsfähige Beitragsservice ebenso Gläubiger sein?

Da sind so viele Punkte, die dagegen sprechen, dass der Beitragsservice Teil der Rundfunkanstalt ist....


Daraus folgt nur eine Behörde kann einen Verwaltungsakt erlassen. Wer einen Verwaltungsakt erlässt, ist automatisch eine Behörde.

Mr.X sieht das so:
Es stinkt alles gewaltig, was mit dem BS und der Sache Beitrag zu tun hat.

Der BS ist eine Hilfsorganisation der LRAs in Sachen Beitragseinzug,,  insofern dazu die Ermächtigung vorliegt. Das ist die Aufgabe des BS. Wie soll das je eine Behörde sein?
Alles andere, außer Einzug, haben die sich selbst mal so zugestanden.
Rundfunk ist Ländersache. Die Gründung der GEZ (damals) ist in Eigenregie der LRAs geschehen und hat mit den Bürgern nichts zu tun.
Gegenüber den Bürgern darf der BS nicht bei Rechtsfragen in Erscheinung treten, das ist Sache der LRA.
Halten die sich dran? - nein.

Zitat
Wenn also der Festsetzungsbescheid einen Verwaltungsakt darstellt, dann agiert die Landesrundfunkanstalt als Behörde. Wenn nun der Beitragsservice als Teil der Rundfunkanstalt sich mit der gleichen Thematik beschäftigt, nämlich dem Beitragseinzug, dann agiert der Beitragsservice auch als Teil dieser Behörde und dürfte somit auch eine Behörde darstellen.

Die LRA ist keine Behörde. Man hat den LRAs aber lt. RBStV die Vollstreckung nach LVwVfG zugestanden, was eben nicht mit der bundesdeutschen Regelung
übereinstimmt. - Widerspruch an sich -
Der BS darf eben nicht. Nicht rechtsfähig sind die --- wie soll das gehen?


Zitat
Mehrere Gerichte haben festgestellt, dass nur die Landesrundfunkanstalt Gläubiger der Beiträge ist.
So ist es. Viel mehr Richter wissen das aber nicht und schreiben:
"LRA ARD ZDF DR BS" --- Gläubiger --- .  Das ist Unfug.


Zitat
Daraus folgt nur eine Behörde kann einen Verwaltungsakt erlassen. Wer einen Verwaltungsakt erlässt, ist automatisch eine Behörde.
Nein. Diese Umkehrschlüsse sind falsch. Der BS handelt zwar wie eine Behörde, ist aber nichts anderes als eine Schreibstube, die gemeinschaftlich genutzt wird.
Der BS maßt sich Amtssachen an.
Titel: Re: Beitragsservice ist keine Behörde
Beitrag von: boykott2015 am 17. Juni 2016, 08:46
Neue Infos: im Rundfunkrecht gibt es keine einzige Behörde.

Alle Landes-Behörden, alle Bundes-Behörden, alle Landes-Gerichte, alle Bundes-Gerichte, und andere öffentliche Stellen zahlen Rundfunkbeiträge und sind somit Beitragsschuldner. Auch Staatskanzleien sind einfache Beitragsschuldner. Mehr noch: da die Staatskanzleien einfache Beitragsschuldner sind, können sie keine Rechtsaufsicht über LRAs führen. LRAs handeln somit selbständig ohne jede Rechtsaufsicht.
Titel: Re: Beitragsservice ist keine Behörde
Beitrag von: Ditmarsia am 17. Juni 2016, 17:28
In meiner Vollstreckungsankündigung von der Stadtkasse steht:
Zitat
Mir liegt ein Vollstreckungsauftrag gegen Sie vor. Sie schulden der Behörde NDR c/o ARD zdf schland...
Titel: Re: Beitragsservice ist keine Behörde
Beitrag von: boykott2015 am 17. Juni 2016, 18:13
@Ditmarsia
Stadtkasse ist eine Abteilung der Stadt. Stadt zahlt für die Stadtkasse Rundfunkbeiträge oder die Stadtkasse zahlt ihre Beiträge selbst. Somit wird der rechtliche Status innerhalb des Rundfunkrechts offengelegt.

Person P kann freundlich bei ihrer Stadtkasse nachfragen, ob sie die Rundfunkbeiträge selbst zahlt oder ob für sie bezahlt wird? Wenn ja, auch die Höhe wäre nicht verkehrt. Durch die Zahlung ist die Stadtkasse selbst Beitragsschuldner.
Titel: Re: Beitragsservice ist keine Behörde
Beitrag von: gerechte Lösung am 17. Juni 2016, 20:56
"... Sie schulden der Behörde NDR c/o ARD zdf schland..."!
'NDR c/o ARD zdf schland..."!'
Wie soll das gehen? Das geht nicht.
Was heißt c/o?
Diese Witzbolde wollen c/o sein?
Der NDR rechtlich unter der Obhut oder rechtlich vertreten durch nichtrechtsfähige Witzbolde? Niemals.
Bei Mr.X heiß das: Zurückweisung. Er fordert dafür dann Erklärung.
Es stinkt gen Himmel hoch 3.

Google: allgemeine Begriffe
" ... Jede Behörde wird von einem Behördenleiter geführt ... "
" ... Ein Behördenleiter (auch Dienststellenleiter oder veraltet Amtsvorsteher oder Dienstvorsteher) ist der Leiter einer Behörde oder Dienststelle. ... "
Titel: Re: Beitragsservice ist keine Behörde
Beitrag von: Volksverblödung am 11. Juli 2016, 12:54
Der Beitragsservice ist tatsächlich KEINE Behörde.
Dies bestätigte mir der Beitragsservice schriftlich schwarz auf weiß.
Siehe PDF-Anhang.

Es wird zwar in dem Schreiben behauptet der Beitragsservice (ehem. GEZ) ist als "Behörde" im Sinne des § 40 PostG anerkannt nur finde ich im PostG § 40 weder eine GEZ noch einen Beitragsservice.

Postgesetz (PostG)
§ 40 Mitteilungen an Gerichte und Behörden
Unternehmen und Personen, die geschäftsmäßig Postdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, teilen Gerichten und Behörden auf deren Verlangen die zustellfähige Anschrift eines am Postverkehr Beteiligten mit, soweit dies für Zwecke des Postverkehrs der Gerichte oder Behörden erforderlich ist. Dies gilt auch dann, wenn der Empfänger eine für die Übermittlung erforderliche Einwilligung nicht erteilt oder gegen die Übermittlung Widerspruch erhoben hat.

Die Datenschutzbeauftragte stellt vielmehr fest:
"... weil der Beitragsservice weder eine öffentliche Stelle des Bundes darstellt, noch der Privatwirtschaft zuzuordnen ist,..."
Titel: Re: Beitragsservice ist keine Behörde
Beitrag von: Leo am 11. Juli 2016, 13:19
Dieser Thread wurde im Mai 2013 gestartet, es wurde dort ein Wikipedia-Eintrag zitiert, der sich inzwischen verändert hat. Hier einmal die Gegenüberstellung der beiden Einträge.

[...]
Der Beitragsservice von ARD, ZDF und dem Deutschlandradio ist eine nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft der Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios. Er ist demzufolge keine juristische Person, sondern ein Teil dieser Rundfunkanstalten. Dabei ist er jedoch eine Behörde im materiellen Sinne der Verwaltungsverfahrensgesetze, da er eine Stelle ist, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Er wird dabei für die betreffende Landesrundfunkanstalt der ARD tätig, die vom Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (in § 10) als Beitragsgläubigerin definiert wird.

Quelle: Wikipedia [Stand: vermutlich 07.05.2013]


Und dies ist der aktuelle Eintrag:

Zitat
Der Beitragsservice von ARD, ZDF und dem Deutschlandradio ist eine nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung der in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradio. Er ist demzufolge keine juristische Person, sondern ein Teil dieser Rundfunkanstalten. Er wird dabei für die betreffende Landesrundfunkanstalt der ARD tätig, die vom Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (in § 10) als Beitragsgläubigerin definiert wird.

Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/ARD_ZDF_Deutschlandradio_Beitragsservice#Beitragsservice
Stand: 11.07.2016
Titel: Re: Beitragsservice ist keine Behörde
Beitrag von: pinguin am 11. Juli 2016, 17:29
Zitat
D Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD)

Es hat doch aber gar keine ÖRR der Bundesrepublik Deutschland? Rundfunk ist doch, angeblich, Landesrecht?
Titel: Re: Beitragsservice ist keine Behörde
Beitrag von: TVfrei am 11. Juli 2016, 18:01
[...] ein Wikipedia-Eintrag [...] der sich inzwischen verändert hat. Hier einmal die Gegenüberstellung der beiden Einträge
Dank für die Gegenüberstellung. Allerdings sollte die immer wieder aufgegriffene Eigendefinition des Beitragsservices grundlegend in Frage gestellt werden: es ist für einen vernunftbegabten Menschen - auch ohne juristisches Fachwissen - zunächst mal in keiner Weise nachvollziehbar, wie eine Einrichtung gleichzeitig öffentlich-rechtlich und nicht rechtsfähig sein soll. Ein eigenartiges Zwitterwesen ist dieser Service!

Siehe dazu auch
Verstoß der Seite www.rundfunkbeitrag.de gegen die Impressumspflicht?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12571.msg84701.html#msg84701
Titel: Re: Beitragsservice ist keine Behörde
Beitrag von: gerechte Lösung am 11. Juli 2016, 23:22
Und dies ist der aktuelle Eintrag:

Zitat
Der Beitragsservice von ARD, ZDF und dem Deutschlandradio ist eine nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung der in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradio.

Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/ARD_ZDF_Deutschlandradio_Beitragsservice#Beitragsservice
Stand: 11.07.2016

Zu ARD gehört auch die Deutsche Welle. Dann wird noch ZDF und DR genannt, die ja nichts mit den LRA zu tun haben.
Der BS kann als nicht rechtsfähig schon mal gar keine Parteifähigkeit haben und ist rechtlich ein Niemand. Eine Behörde hat aber Sonderstatus, z.B. hoheitliche Rechte.

Der BS kann auch kein Teil der LRA sein, denn er arbeitet noch für andere Sendeanstalten. Der BS ist nach wie vor eine Art Hilfsorganisation in Sachen Beitragseinzug, sofern vom Zahler das Einverständnis vorliegt.
Dieser nicht rechtsfähige Verein, der Nichtnutzer und andere freie Bürger belästigt, hat sogar eine eigene Rechtsabteilung.  Einmal angeblich Teil der LRA und als nicht rechtsfähig eine Rechtsabteilung haben. Das widerspricht sich.

Titel: Re: Beitragsservice ist keine Behörde
Beitrag von: koybott am 20. Juli 2016, 11:22
Da dieses wichtige Dokument noch immer nicht freigeschaltet wurde, könnten die Moderatoren (sofern erforderlich) die Anonymisierung vornehmen oder eine andere Möglichkeit finden es bereitzustellen?

Der Inhalt kann bei der Argumentation in der Auseinandersetzung/ Klage/ Widerspruch entsprechend weiterhelfen.

Der Beitragsservice ist tatsächlich KEINE Behörde.
Dies bestätigte mir der Beitragsservice schriftlich schwarz auf weiß.
Siehe PDF-Anhang.

Es wird zwar in dem Schreiben behauptet der Beitragsservice (ehem. GEZ) ist als "Behörde" im Sinne des § 40 PostG anerkannt nur finde ich im PostG § 40 weder eine GEZ noch einen Beitragsservice.

Postgesetz (PostG)
§ 40 Mitteilungen an Gerichte und Behörden
Unternehmen und Personen, die geschäftsmäßig Postdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, teilen Gerichten und Behörden auf deren Verlangen die zustellfähige Anschrift eines am Postverkehr Beteiligten mit, soweit dies für Zwecke des Postverkehrs der Gerichte oder Behörden erforderlich ist. Dies gilt auch dann, wenn der Empfänger eine für die Übermittlung erforderliche Einwilligung nicht erteilt oder gegen die Übermittlung Widerspruch erhoben hat.

Die Datenschutzbeauftragte stellt vielmehr fest:
"... weil der Beitragsservice weder eine öffentliche Stelle des Bundes darstellt, noch der Privatwirtschaft zuzuordnen ist,..."
Titel: Re: Beitragsservice ist keine Behörde
Beitrag von: Bürger am 24. September 2016, 01:59
Hinweis:
Interessante Analysen und Diskussionen zum (Nicht-)Behördenstatus von ARD-ZDF-GEZ aktuell unter
LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20296.0.html
Titel: Re: Beitragsservice ist keine Behörde
Beitrag von: pjotre am 24. September 2016, 10:08
In Verbindung mit  LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16
(Klartext zum Behördenstatus des SWR: "nicht Behörde":
Man vergleiche mit nachstehendem Zitat, ebenfalls SWR - also kann der SWR schon einmal insoweit schwerlich Rechtsmittel einlegen: 

Zitat
Amtshilfe kann nur eine Behörde einer anderen gewähren. Ausdrücklich gilt aber: "Eine Sender-Anstalt Ist nicht Behörde."

Dr. Eicher, Justiziar des SWR und schon seit mindestens 2012 der maßgebliche Meinungsbilder für die Rechtsfragen des Rundfunkbeitrags:

ZITAT: ..." stellen weder die öffentlich-rechtlichen Sender noch die GEZ eine Behörde dar."

ARD ist die Quelle: 2012-08-29 auf:
www.ard.de/home/intern/presse/pressearchiv/252836/index.html
Das ist "offiziell". Siehe in der Pressemitteilung:
ZITAT: "ARD-Experte für Fragen rund um den neuen Rundfunkbeitrag und Justiziar des SWR, Dr. Hermann Eicher, "
(aus: Pedro Rosso, "Tatort Staatsfernsehen")


Edit "Bürger":
Zwischenzeitliche vom Kern-Thema des hiesigen Threads
Beitragsservice ist keine Behörde
abschweifende Kommentare mussten der Übersicht und zielgerichteten Diskussion wegen bereinigt werden.
Bitte @alle: Immer und überall auf THEMENTREUE achten, d.h. zielgerichtet am Kern-Thema (Erstbeitrag und Betreff) des jeweiligen Threads diskutieren!
Das Forum ist auf die Unterstützung und Disziplin aller seiner Mitglieder angewiesen.
Ab hier bitte nur noch zum Thema
Beitragsservice ist keine Behörde
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Beitragsservice ist keine Behörde
Beitrag von: hanshabenix am 12. Dezember 2016, 14:45
Das Ganze mal hier zusammengefasst und begründet
Guckst  du   hier:
Argumentation mit LG Tübingen (16.9.16) gegen Vollstreckung durch Stadt Essen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21291.0.html
Titel: Re: Beitragsservice ist keine Behörde
Beitrag von: ohmanoman am 12. Dezember 2016, 15:47
Wenn der öffrech Rundfunk keine Behörde ist, warum spricht das VG Bremen den Justiziar vom NDR Herrn S....n mit, “die Behörde“, also Radio Bremen, an?  :o
(Radio Bremen wird durch den Justiziar vom NDR vertreten.)

Wer bitte steig da noch durch?  :-[
Titel: Re: Beitragsservice ist keine Behörde
Beitrag von: 20MillionenEuroTäglich am 12. Dezember 2016, 17:16
Wer bitte steig da noch durch?  :-[

Niemand, vor allem die GEZ/BS-hörigen "Richter" nicht...


Edit "Bürger" @alle:
Bitte nicht in allgemeine Bekundungen abdriften, sondern weiter eng und zielgerichtet zum Kern-Thema dieses Threads diskutieren, welches da lautet
Beitragsservice ist keine Behörde
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Beitragsservice ist keine Behörde
Beitrag von: Bürger am 17. Dezember 2016, 17:18
Aus aktuellem Anlass siehe bitte auch neueren Beschluss des LG Tübingen...

LG Tübingen legt nach! Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 5 T 280/16
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21363.0.html

...welches seine Haltung in der Sache professionell bekräftigt und argumentativ untersetzt - auch in Bezug auf eine zwischenzeitliche, nicht überzeugende Entscheidung des VGH Mannheim/ Baden-Württemberg - im Forum thematisiert u.a. unter
VGH Baden-Württemberg Urteil vom 4.11.2016 zu hoheitlicher Tätigkeit der LRA
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21313.0.html
Titel: Re: Beitragsservice ist keine Behörde
Beitrag von: Rasputin am 17. Dezember 2016, 18:30
LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20296.0.html
dort Volltext des Beschlusses unter
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=21332
Zitat
Rn 28
Das Vollstreckungsverfahren setzt voraus, dass Bescheide einer Behörde zu vollstrecken sind, auf Ersuchen einer Vollstreckungsbehörde. Der Begriff der Behörde ist in allen gesetzlichen Vorschriften in einem einheitlichen Sinn aufzufassen, und zwar im Sinn des Staats- und Verwaltungsrechts (st. Rechtspr., vgl. BGH, Beschl. v. 12. Juli 1951, IV ZB 5/51, NJW 1951, 799; Beschl. v. 16. Oktober 1963, IV ZB 171/63, NJW 1964, 299). [...]
Typische Merkmale einer Behörde sind gesetzlich festgelegte Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten sowie die transparente Regelung wesentlicher Handlungsabläufe, Gestaltungsmöglichkeiten und Eingriffsbefugnisse durch Gesetz, Verordnung oder Satzung. Erforderlich ist zudem, dass das Handeln der Behörde als Verwaltungshandeln erkennbar ist, dass sich Behörde und Behördenmitarbeiter als solche erkennbar verhalten. Die formale Bezeichnung als Behörde - beispielsweise im Staatsvertrag - kann danach nicht zur Begründung einer materiellen Behördeneigenschaft ausreichen, wenn zugleich alle (materiellen) rechtlichen Voraussetzungen und Vorgaben fehlen. [...]
Zitat
Rn 7
[...] Konkret fehlt es primär an der Erfüllung der vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen der Zustellung der Bescheide (- nachfolgend Zf. 6 -), im Übrigen auch an der Behördeneigenschaft im Sinne des Vollstreckungsrechts (- nachfolgend Zf. 7 -).

Darüber hinaus haben die Haustarife und die obersten verdienen mehr als Bundespräsident / Kanzler.
Wie soll das logisch funktionieren, dass "kleine" Fernsehfuzies mehr abgrasen als die obersten Staatsbonzen????

Die werden nur weil politisch benötigt (Propaganda) geschützt, eine Hand wäscht die andere...


Edit "Bürger":
Zitat ausgewiesen und Quellen angegeben. Bitte Zitate, d.h. Texte, die nicht von einem selbst stammen, als Zitate ausweisen und die Quelle dafür angeben - siehe auch Forum-Regeln (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5770.0.html).
Hier aber bitte nicht in allgemeine Unmutsbekundungen abdriften, sondern eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
Beitragsservice ist keine Behörde
Danke für das Verständnis und die zukünftige Berücksichtigung.
Titel: Re: Beitragsservice ist keine Behörde
Beitrag von: Ich_wer_sonst am 25. Februar 2017, 12:31
In wie weit hat schon jemand das urteil verwendet um einen Festsetzungsbescheid zu wiedersprechen ?

Titel: Re: Beitragsservice ist keine Behörde
Beitrag von: UnerhÖRt am 25. Februar 2017, 13:49
Ausführlich sogar schon in einer Klage vor dem VG, mit folgendem Ergebnis:

Tübinger Beschluss 16.09.16, 1. Reaktion des SWR

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20795.msg136802.html#msg136802

 Beschluss LG Tübingen ist "abwegige Rechtsauffassung"
 
 http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21924.msg140021.html#msg140021


Ich würde und werde es dennoch weiterhin verwenden, es ist nicht nur ein Lichtblick, es sollte den ein oder anderen Richter zum Nachdenken anregen, auch wenn diese ihre Urteilsbegründungen bereits von der jeweiligen LRA in der Klageerwiderung fertig portioniert bekommen. 
Titel: Re: Beitragsservice ist keine Behörde
Beitrag von: PersonX am 25. Februar 2017, 16:24
Wenn einem Richter die Widerlegung nicht möglich ist, dann weicht er aus und tut es als abwegige Rechtsauffassung deklarieren. Richtiger wäre aber eine saubere rechtliche und wasserfeste Erklärung.

Das hat so gesehen bereits die Kirche in der Vergangenheit gemacht. Das was nicht erklärt werden konnte wurde verfolgt und mittels Behauptungen verunglimpf.

Solche Ausführungen sind eines Rechtsstaats nicht würdig. Denn in einem Rechtsstaat hat der Staat dem Bürger seine Handlungsgrundlage zu erklären.
Titel: Re: Beitragsservice ist keine Behörde
Beitrag von: boykott2015 am 25. Februar 2017, 17:33
Da BS in NRW liegt, ist NRW-Recht interessant.

Oberverwaltungsgericht NRW, 5 A 987/14
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2016/5_A_987_14_Urteil_20160628.html
Rz. 58
Zitat
Der weite Behördenbegriff umfasst nach diesen Maßstäben auch solche Stellen, die nicht mit rechtsverbindlicher Wirkung im Außenverhältnis zum Bürger handeln.
Titel: Re: Beitragsservice ist keine Behörde
Beitrag von: Kurt am 25. Februar 2017, 18:36
Uii - super Fund!!!

Zitat
Im Rahmen der dualen Rundfunkordnung ist es danach Aufgabe des staatlichen Gesetzgebers, dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk Gestalt zu geben. Insbesondere um die Erfüllung seines Funktionsauftrags zu ermöglichen, muss der Gesetzgeber vorsorgen, dass die dafür erforderlichen technischen, organisatorischen, personellen und finanziellen Vorbedingungen bestehen. Entsprechend regeln die gesetzgebenden Körperschaften der Länder die Organisation für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, bestimmen, nach welchen Grundsätzen welche Personen zusammenwirken, und legen fest, wer das Programm wie inhaltlich gestalten kann, welche Programmgrundsätze gelten und wie hierbei Pluralität zu sichern ist. Organisiert wird Rundfunkberichterstattung dabei in Form einer öffentlich-rechtlichen Anstalt, die zu einem maßgeblichen Teil staatlich finanziert wird.
73

Vgl. BVerfG, Urteil vom 25. März 2014 – 1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11 –, BVerfGE 136, 9 = DVBl. 2014, 334 = juris, Rn. 44, und vom 11. September 2007 – 1 BvR 2270/05 u.a. –, BVerfGE 119, 181 = DVBl. 2007, 1292 = juris, Rn. 127 ff., jeweils m. w. N.
74

Insgesamt stellt sich – so das Bundesverfassungsgericht – die Einrichtung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks damit im Rahmen der vom Gesetzgeber geschaffenen Rundfunkordnung nicht – wie es im Grundsatz für den privaten Rundfunk gilt – als Statuierung nur eines ordnungspolitischen Rahmens zur Wahrnehmung privater Freiheit dar, sondern als staatlich gestaltete und verantwortete Organisation der Berichterstattung selbst. Den Staat trifft hier, anders als in Wirtschaftsbereichen, die grundsätzlich privatwirtschaftlichem Handeln überlassen sind, mehr als eine nur ergänzende Regulierungsverantwortung; er ist unmittelbar Träger und Veranstalter, der mittels seiner Anstalten den Funktionsauftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkberichterstattung selbst erfüllt.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 25. März 2014 – 1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11 –, BVerfGE 136, 9 = DVBl. 2014, 334 = juris, Rn. 44.
76

Das Gebot der Staatsferne zielt auf die Modalität der Leistungsorganisation und -erbringung. Es bringt eine spezifische Form der Verantwortung zum Ausdruck: Der Staat hat den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zwar zu organisieren und dessen Auftrag durch eigene Anstalten zu erfüllen, muss dabei aber Sorge tragen, dass die Gestaltung des Programms und dessen konkrete Inhalte nicht in die allgemeine staatliche Aufgabenwahrnehmung eingebunden und als deren Teil ausgestaltet sind. Ziel ist es, einen Rundfunk zu schaffen, der dem Prinzip gesellschaftlicher Freiheit und Vielfalt verpflichtet ist, nicht aber inhaltlich von den Repräsentanten und Amtsträgern des Staatsapparats geformt ist. Das Gebot der staatsfernen Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks soll damit zugleich und zuvörderst eine politische Instrumentalisierung des Rundfunks verhindern.
77

So BVerfG, Urteil vom 25. März 2014 – 1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11 –, BVerfGE 136, 9 = DVBl. 2014, 334 = juris, Rn. 45 ff., m. w. N.
Quelle: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2016/5_A_987_14_Urteil_20160628.html

Wie war das doch gleich mit den LRA's die - owohl der BS tatsächlich agiert - nicht müde werden zu behaupten sie haben ... selbst erfüllt...?
Also ist doch das jeweilige Bundesland der eigentliche "Gegner"?

Gruß
Kurt
Titel: Re: Beitragsservice ist keine Behörde
Beitrag von: pinguin am 25. Februar 2017, 21:21
Hab' gerade ein separates, aber evtl. noch nicht freigeschaltetes Thema eröffnet.

Eine Medienanstalt ist eine Behörde, sagt der EuGH
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22235.0.html

Es hat im Recht der Europäischen Union genau 2 Formen; einmal die Behörde und einmal das Unternehmen. Beides zugleich in einer Person funzt nicht.

Wer dem Bürger gegenüber bspw. auf Basis von Gesetzen Sanktionen vornimmt, handelt eindeutig als eine in das Verwaltungsgefüge des Staates integrierte Behörde.

Aus EU-Sicht wären damit sowohl BS wie auch LRA Behörden; die LRA kann aber aufgrund der EU-Einstufung als am Wettbewerb teilnehmendes Unternehmen keine Behörde sein; ausgeschlossen.

Da der BS aber Teil der LRA ist, vom Gesetzgeber so definiert, kann auch der BS keine Behörde sein, zumal der BS ja nicht vom Staat geschaffen worden ist, sondern von den LRA selber; es wird quasi auf EU-Ebene bestätigt, was das Bundesverfassungsgericht in seiner 2. Rundfunkentscheidung unter RZ. 65 bereits ausgesagt hat, nämlich das der Rundfunk gegenüber dem Bürger über keine hoheitlichen Befugnisse verfügt.***

Da Rundfunk gemäß GG staatsfern zu sein hat, ist jegliche hoheitliche Befugnis ausgeschlossen.

Das ganze nationale Rundfunkrechtsgefüge steht definitiv vor einer Umwälzung.


***Edit "Bürger":
Bitte bei solchen Aussagen immer präzise bleiben, die Quelle zitieren und einen Verweis dazu angeben.
Präzise müsste es lauten, dass diese Passage zu finden ist in der
Abweichenden Meinung der Richter Geller und Dr. Rupp zu der Begründung des Urteils des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 1971
-- 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 --
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv031314.html

Zitat
Rn 65
Die formale Organisation der Träger von Rundfunk- und Fernsehdarbietungen als öffentlich-rechtliche Anstalten kann unbeschadet dessen, daß sie ausnahmsweise einmal an sehr peripheren materiellrechtlichen Punkten durchschlägt (Kompetenz zum Erlaß einer Satzung in § 3 Abs. 1 des Staatsvertrags über die Regelung des Rundfunkgebührenwesens vom 31. Oktober 1968, ARD-Handbuch 1970, S. 299; Zuteilung von Sendezeiten an politische Parteien im Wahlkampf als mit Verfassungsbeschwerde angreifbarer Akt der öffentlichen Gewalt, BVerfGE 7, 99 [104]; 14, 121 [129 f.]) - nicht darüber hinweg täuschen, daß sie nach ihrem Aufbau, ihren Organen und der Abwicklung ihrer Geschäfte jedes spezifisch öffentlich-rechtlichen Elements ermangeln: sie kennen nicht einmal Beamte oder öffentlich-rechtliche Bedienstete; sie verfügen dem Staatsbürger gegenüber über keinerlei hoheitliche Gewalt; ihre Aufgabe gehört nicht zu den dem Staat vorbehaltenen Aufgaben; sie konkurrieren de constitutione lata potentiell mit privaten Trägern. Sie gleichen also insoweit jedem beliebigen anderen Großunternehmen.
Titel: Re: Beitragsservice ist keine Behörde
Beitrag von: gerechte Lösung am 26. Februar 2017, 08:13
Da der BS aber Teil der LRA ist,
vom Gesetzgeber so definiert,
kann auch der BS keine Behörde sein, zumal der BS ja nicht vom Staat geschaffen worden ist, sondern von den LRA selber; es wird quasi auf EU-Ebene bestätigt, was das Bundesverfassungsgericht in seiner 2. Rundfunkentscheidung unter RZ. 65 bereits ausgesagt hat, nämlich das der Rundfunk gegenüber dem Bürger über keine hoheitlichen Befugnisse verfügt.***

Da Rundfunk gemäß GG staatsfern zu sein hat, ist jegliche hoheitliche Befugnis ausgeschlossen.

Das ganze nationale Rundfunkrechtsgefüge steht definitiv vor einer Umwälzung.

Wie wir wissen, ist der BS nicht rechtsfähig. Demzufolge scheidet Behörde schon mal aus.
Und nicht nur Behörde, sondern jedwede rechtlich gesehene Ansprechmöglichkeit überhaupt, was besagt, dass die für die Klärung von Rechtsfragen nicht in Frage kommen.
Wer sich an den BS wendet, ist selbst dran schuld, wenn er von denen veräppelt wird.

Teil der LRA?
Welcher LRA?
Tatsache ist, dass der BS eine selbstständige Organisation darstellt (was dieser normalerweise gar nicht sein dürfte) und die einzelnen LRAs Anteile am BS halten (Ähnlich Aktiengesellschaft). Hält Jemand Anteile an einer Behörde?
Es liegt ein klarer Verstoß gegen die selbst erlassenen gesetzlichen Regelungen vor. Der Bürger hat sich an gesetzliche Vorgaben zu halten, der Rundfunk braucht es aber nicht. Die haben Privilegien, weil sie im Dienste der Politik stehen.

Entgegen jeglichen rechtlichen Regelungen handelt der BS jedoch wie der Herrgott persönlich. Das Schlimme daran ist, dass diesem Treiben sogar noch Vorschub durch Politik und Gerichte geleistet wird. Dieses ganz offensichtlich kriminelle Handeln wird ausnahmslos gebilligt.
Titel: Re: Beitragsservice ist keine Behörde
Beitrag von: pinguin am 26. Februar 2017, 14:47
Teil der LRA?
Welcher LRA?
Das geht doch aus den sonstigen Forenbeiträgen wie auch aus den Rundfunkstaatsverträgen klar hervor? Nicht hervorgeht, weil namentlich nicht benannt, ob der BS jene gemeinschaftliche Einrichtung ist, die in den Staatsverträgen benannt ist.
Titel: Re: Beitragsservice ist keine Behörde
Beitrag von: samson_braun am 26. Februar 2017, 15:43
Der Bürger hat sich an gesetzliche Vorgaben zu halten, der Rundfunk braucht es aber nicht. Die haben Privilegien, weil sie im Dienste der Politik stehen.

hat man mir letztens auch so schonmal bestätigt hier im Forum - nennt sich dann wohl sakrosant - ist leider so. Don Quijote hätte seine wahre freude!

aber mal eine Frage @"Bürger":

Zitat
Abweichenden Meinung der Richter Geller und Dr. Rupp zu der Begründung des Urteils des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 1971
-- 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 --
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv031314.html
Zitat

    Rn 65
    Die formale Organisation der Träger von Rundfunk- und Fernsehdarbietungen als öffentlich-rechtliche Anstalten kann unbeschadet dessen, daß sie ausnahmsweise einmal an sehr peripheren materiellrechtlichen Punkten durchschlägt (Kompetenz zum Erlaß einer Satzung in § 3 Abs. 1 des Staatsvertrags über die Regelung des Rundfunkgebührenwesens vom 31. Oktober 1968, ARD-Handbuch 1970, S. 299; Zuteilung von Sendezeiten an politische Parteien im Wahlkampf als mit Verfassungsbeschwerde angreifbarer Akt der öffentlichen Gewalt, BVerfGE 7, 99 [104]; 14, 121 [129 f.]) - nicht darüber hinweg täuschen, daß sie nach ihrem Aufbau, ihren Organen und der Abwicklung ihrer Geschäfte jedes spezifisch öffentlich-rechtlichen Elements ermangeln: sie kennen nicht einmal Beamte oder öffentlich-rechtliche Bedienstete; sie verfügen dem Staatsbürger gegenüber über keinerlei hoheitliche Gewalt; ihre Aufgabe gehört nicht zu den dem Staat vorbehaltenen Aufgaben; sie konkurrieren de constitutione lata potentiell mit privaten Trägern. Sie gleichen also insoweit jedem beliebigen anderen Großunternehmen.

hat sowas wie in Granit gemeißelt Beständigkeit? Weil alles was ich hier als Begründung zu irgendwelchen Urteilen gelesen hatte sehen sich die Gerichte nicht unbedingt daran gebunden, wenn man solche Zitate anführt. Ist ja quasi verbindlich da BFG oder sehe ich das falsch? Juristerei ist schon echt kompliziert...
Titel: Re: Beitragsservice ist keine Behörde
Beitrag von: gerechte Lösung am 27. Februar 2017, 21:26
Teil der LRA?
Welcher LRA?
Das geht doch aus den sonstigen Forenbeiträgen wie auch aus den Rundfunkstaatsverträgen klar hervor? Nicht hervorgeht, weil namentlich nicht benannt, ob der BS jene gemeinschaftliche Einrichtung ist, die in den Staatsverträgen benannt ist.

Wie folgt:
Der BS hat eine eigene Abteilung: Recht und Personal

Wenn also der BS Teil einer LRA wäre, die bereits eine Rechtsabteilung hat, wozu bedarf es dann dieser Abteilung?
Wozu bedarf es eines Geschäftsführers? Ein Hauptabteilungsleiter würde doch ausreichen.
Eigene Rechtsabteilung und eigener Geschäftsführer sagen mir, dass der BS eben kein Teil nur sein kann.

Gibt es denn vergleichsweise bei anderen Firmen das ebenso wie beim BS und dem ganzen undurchsichtigen Rundfunkgefüge?
Ich glaube nicht, die haben wahrscheinlich keine solche scheinbare Intrigen- und Vetternwirtschaft.

Noch ein kleiner Hinweis:
Diese sog. Abteilung: Recht und Personal greift in die Belange der LRA ein, indem sie ganz von sich aus bei Banken Konten von Nichtnutzern pfänden lässt.
Das besagt mir, dass es sich hierbei um kriminelle Machenschaften handelt, dann dazu hätte nur der berechtigte Vertreter der LRA die Befugnis. Wenn man diese kriminelle Bande darauf hinweist, dann bekommt man noch dämliche Antworten.
Titel: Re: Beitragsservice ist keine Behörde
Beitrag von: faust am 27. Februar 2017, 21:34
... ich wette, die Tübinger kannten diese abweichende  (#) Meinung !
Titel: Re: Beitragsservice ist keine Behörde
Beitrag von: Bürger am 20. Juni 2017, 19:37
Siehe/ verinnerliche/ diskutiere bitte unbedingt auch die interessanten Funde unter
"Behörde" verwaltungsorganisationsrechtlich/ verwaltungsverfahrensrechtlich
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23426.0.html
Titel: Re: Beitragsservice ist keine Behörde
Beitrag von: cecil am 11. Juli 2017, 12:51
Bitte gegebenenfalls auch Gesetzeskommentar zu § 1 VwVfG bei der Diskussion berücksichtigen, siehe:

Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg135251.html#msg135251
vgl. auch
Re: Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14455.msg135870.html#msg135870


eine Linksammlung zum Thema "Behörde" siehe u.a....:
Re: Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14455.msg124453.html#msg124453

...und diese ergänzend:
Verwaltungsvereinbarung BS / Antwort der Senatskanzlei Hamburg
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16990.msg112267.html#msg112267
Titel: Re: Beitragsservice ist keine Behörde
Beitrag von: cecil am 11. Juli 2017, 15:08
Rz. 58    Der weite Behördenbegriff umfasst nach diesen Maßstäben auch solche Stellen, die nicht mit rechtsverbindlicher Wirkung im Außenverhältnis zum Bürger handeln.

Da widersprich das OVG NRW meiner Meinung nach den Ausführungen in Kopp-Rammsauer Gesetzeskommentar zum § 1 VwVfG zum Thema "Behörde" (siehe:

Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg135251.html#msg135251

Die dort dargestellten Möglichkeiten sind:

Beitragsservice als "Behörde", als "Beliehene", "Verwaltungshelfer", als "Privates Unternehmer" (gibt es noch weitere?). Ich lese das jeweils so, dass wirklich wichtiges Kriterium das "außenwirksame Handeln im eigenen Namen" ist. Nur dann können hoheitliche Akte eigenverantwortlich durchgeführt werden. Auch "Amtshilfe" (§ 4 ff VwVfG) setzt für die übernehmende Stelle eigene Behördeneigenschaft voraus.

Dachte ich...
Titel: Re: Beitragsservice ist keine Behörde
Beitrag von: probeo am 24. Januar 2018, 11:36
Ich verwende das hier - mit durchschlagender Wirkung, die GEZ hat sich bei mir nie mehr gemeldet

7)   Der ARD ZDF Beitragsservice hat einen Geschäftsführer und eine Umsatzsteuernummer. Gleichzeitig verwenden sie intern das Verwaltungsverfahrensgesetz (Nachweis ist eine Ihrer Stellengesuche).
Eine Organisation kann nicht gleichzeitig Unternehmen und Behörde sein, dies verstößt gegen das Körperschaftssteuergesetz §4 Abs.5 Fußnote 2
Titel: Re: Beitragsservice ist keine Behörde
Beitrag von: UnerhÖRt am 24. Januar 2018, 12:07
Ich verwende das hier - mit durchschlagender Wirkung, die GEZ hat sich bei mir nie mehr gemeldet

Freu dich nicht zu früh - Widerspruchsbescheide kommen gerne auch mal noch nach 15 Monaten.
Auch ich dachte, ich hätte nach dem Verweis auf meine Verfassungsbeschwerde Ruhe, bis dann Anfang Januar doch wieder Post vom BS kam (der gar nicht auf einen Widerspruch antworten darf, das wäre Aufgabe der LRA gewesen).

Zweite Klage vor dem VG läuft!
Titel: Re: Beitragsservice ist keine Behörde
Beitrag von: probeo am 24. Januar 2018, 13:16
Ich hab aber keinen Widerspruch eingelegt, sondern die GEZ Schreiben ZURÜCKGEWIESEN !

Das ist ein riesiger Unterschied. Ein Widerspruch ist auch eine Aktzeptanz. Die GEZ hat aber keinen Vertrag von mir, den ich unterzeichnet habe, deswegen die ZURÜCKWEISUNG !
Titel: Re: Beitragsservice ist keine Behörde
Beitrag von: Mork vom Ork am 24. Januar 2018, 13:29
@probeo: Ja - es macht einen gewaltigen Unterschied! Es gibt nämlich kein Rechtsmittel, das "Zurückweisung" heißt. Deswegen wird der ordentliche Verwaltungsmensch deinen Brief als Widerspruch bearbeiten und nicht einfach ignorieren. Von Nicht-Juristen darf man nicht erwarten, dass sie mit den jeweiligen Begriffen vertraut sind.
Titel: Re: Beitragsservice ist keine Behörde
Beitrag von: resistebat am 25. Januar 2018, 13:47
Hallo Freunde,

Person R hat die erste Klage im Dezember hinter sich gebracht und vor 2 Wochen Verfassungsbeschwerde eingereicht.

R ist aber mit der Argumentation des Beitragsservice etwas eingerostet:

Zitat
Kommen Sie dieser Aufforderung nicht nach, erhalten Sie einen förmlichen Festsetzungsbescheid, der zusätzlich
einen Säumniszuschlag enthält. Der Festsetzungsbescheid ist ein vollstreckbarer Titel, der im Wege
der Zwangsvollstreckung durch die zuständigen Vollstreckungsorgane durchgesetzt werden kann.

Mit welchen aktuellen Gerichtsurteilen bzw. Begründungen kann R diesem Blödsinn widersprechen?

Besten Dank im Voraus!

Edit Uwe:
 Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Ort C“ usw. benutzen
Titel: Re: Beitragsservice ist keine Behörde
Beitrag von: noGez99 am 25. Januar 2018, 14:55
Bitte weisen Sie gerichtsfest nach, dass es sich bei Ihnen um die zuständige Landesrundfunkanstalt handelt.
Weisen Sie bitte weiterhin Ihr Dienstsiegel nach und nennen Sie mir Ihren Behördenleiter.
....
Titel: Re: Beitragsservice ist keine Behörde
Beitrag von: drboe am 25. Januar 2018, 16:30
Der Text mit der Drohung eines förmlichen Festsetzungbescheids steht so eigentlich nur auf den Erinnerungen. Starten die bei dir neu? Wenn du geklagt hast, dann musst du den Bescheid doch eigentlich schon in Händen halten, oder?

M. Boettcher
Titel: Re: Beitragsservice ist keine Behörde
Beitrag von: probeo am 25. Januar 2018, 18:52
@probeo: Ja - es macht einen gewaltigen Unterschied! Es gibt nämlich kein Rechtsmittel, das "Zurückweisung" heißt. Deswegen wird der ordentliche Verwaltungsmensch deinen Brief als Widerspruch bearbeiten und nicht einfach ignorieren. Von Nicht-Juristen darf man nicht erwarten, dass sie mit den jeweiligen Begriffen vertraut sind.

Das Schreiben der GEZ ist NICHTIG, und entfaltet deswegen schon keine Rechtswirkung. Auf nichtige Schreiben braucht man keinen Widerspruch einlegen, ich hätte noch reinschreiben sollen, daß die GEZ Schreiben nichtig sind.

Aus folgenden Gründen besteht die NICHTIGKEIT

1)   Haben Sie einen Vertrag mit mir ? Bitte legen Sie eine solchen vor, den ich mit nasser Tinte unterschrieben habe.

2)   Ihr Schreiben vom 2.1.17 ist definitiv kein vollstreckbarer Titel, einen solchen dürfen nur Gerichte ausstellen.

3)   „Festsetzungsbescheid“ ist ein von Ihnen erfundenes Phantasiewort, es findet sich nicht im juristischen Wörterbuch von Gerhard Köbler, das auch solche Begriffe wie „Beschrankung“, „Portugal“ oder „Personalcomputer“ definiert.

4)   Laut Ihrem Impressum sind sie eine nicht-rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung. Somit steht es Ihnen nicht zu Forderungen stellen.

5)   Alle Ihre bisherigen Schreiben verstossen gegen VwfVG §37 Abs. 3 und sind somit nichtig. Abs. 5 erlaubt Ihnen nicht die Namensnennung oder Unterschrift wegzulassen, da ich auf die schriftliche nicht-elektronische Form bestehe.

6)   Sie verwenden verschiedene Organsationsnamen als Absender: Südwestrundfunk, ARD ZDF Beitragsservice und auf dem Überweisungträger: Rundfunk ARD, ZDF, DRadio. Dies nicht zulässig.

7)   Der ARD ZDF Beitragsservice hat einen Geschäftsführer und eine Umsatzsteuernummer. Gleichzeitig verwenden sie intern das Verwaltungsverfahrensgesetz (Nachweis ist eine Ihrer Stellengesuche).
Eine Organisation kann nicht gleichzeitig Unternehmen und Behörde sein, dies verstößt gegen das Körperschaftssteuergesetz §4 Abs.5 Fußnote 2

8)   Der Rundfunkstaatsvertrag ist ungültig. Zwar finden sich die Unterschriften der Ministerpräsidenten der Bundesländer, doch die Unterschriften der Leiter der Rundfunkanstalten fehlen. Außerdem handelt es sich um einen Vertrag in dem zwei Parteien über die Rechte Dritter bestimmen und dies ist rechtswidrig.


Titel: Re: Beitragsservice ist keine Behörde
Beitrag von: Kurt am 25. Januar 2018, 19:35
probeo,

wer hat Dir diese Flöhe in's Ohr gesetzt?
Kommst Du aus facebook-Gruppe(n)?
Informiere Dich bitte über die gültige Rechtslage/lies' Dich ein..


nur zu Punkt 1)
drboe 25.01.2018 um 11:17*
Zitat
Da ist sie wieder, die Mär von der Zustimmungspflichtigkeit des Bürgers. Zum mitmeisseln für die, die es immer noch nicht begriffen haben: der sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist ein Vertrag zwischen sämtlichen Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland mit dem die Ministerpräsidenten der Bundesländer verabredet haben in allen Bundesländern wortgleich ein Gesetz zur Finanzierung des ÖR-Rundfunks durch den jeweiligen Landesgesetzgeber, den Landtag, verabschieden zu lassen. Die entsprechenden Gesetze wurden in allen Bundesländern verabschiedet und bilden die landesgesetzliche Grundlage der Rundfunkabgabe in jedem einzelnen Bundesland. Es gibt so wenig einen Vertrag mit der LRA zur Zahlung des Rundfunkbeitrags, dem man zustimmen müssste, wie es durch Erzielung von Einnahmen einen Vertrag mit dem Finanzamt zur Zahlung von Steuern gibt.
*https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24257.msg164289.html#msg164289

Gruß
Kurt
Titel: Re: Beitragsservice ist keine Behörde
Beitrag von: Kurt am 25. Januar 2018, 19:56

8 )   Der Rundfunkstaatsvertrag ist ungültig. Zwar finden sich die Unterschriften der Ministerpräsidenten der Bundesländer, doch die Unterschriften der Leiter der Rundfunkanstalten fehlen. Außerdem handelt es sich um einen Vertrag in dem zwei Parteien über die Rechte Dritter bestimmen und dies ist rechtswidrig.

Kannst Du das näher/verständlich erklären wieso das "Leiter der Rundfunkanstalten"(die nennen sich "Intendant/in") unterschreiben sollten?


Die Landesrundfunkanstalten sind durch Bundesländer gegründete Anstalten des öffentlichen Rechts.

Hier sei als Beispiel der SWR aufgeführt; gegründet im Jahr 1997

Staatsvertrag über den Südwestrundfunk vom 31. Mai 1997 http://www.flechsig.biz/1997_SWR.pdf
ab Seite 5

SWR Änderungsstaatsvertrag vom 1./9. April 2015 https://www.swr.de/-/id=16064964/property=download/nid=12338976/izjnqo/swr-aenderungsstaatsvertrag.pdf

Staatsvertrag über den Südwestrundfunk vom 3. Juli 2013 https://www.swr.de/-/id=12673462/property=download/nid=7687068/l3e12x/staatsvertrag_ueber_den_suedwestrundfunk.pdf

Gruß
Kurt
Titel: Re: Beitragsservice ist keine Behörde
Beitrag von: Lev am 25. Januar 2018, 22:33
@probeo #79

Mit einem Schlag 7 von 7.   
Ich hab das Gefühl, bei dir macht der Beitragsservice mal ne Ausnahme.
 
Titel: Re: Beitragsservice ist keine Behörde
Beitrag von: drboe am 25. Januar 2018, 22:46
Das Schreiben der GEZ ist NICHTIG, und entfaltet deswegen schon keine Rechtswirkung. Auf nichtige Schreiben braucht man keinen Widerspruch einlegen, ich hätte noch reinschreiben sollen, daß die GEZ Schreiben nichtig sind.

Fangen wir klein an: die GEZ ist tot, es lebe der Beitragsservice. Und dies bereits seit 5 Jahren.

Zitat
Aus folgenden Gründen besteht die NICHTIGKEIT

1)   Haben Sie einen Vertrag mit mir ? Bitte legen Sie eine solchen vor, den ich mit nasser Tinte unterschrieben habe.

Du arbeitest, erhälst Lohn. Dann fällt dir etwas auf: die zahlen dir gar nicht das vereinbarte Geld. Einen Teil bekommt das Finanzamt. Mit denen hast du auch keinen Vertrag. Die Vorstellung, man müsse einen Vertrag mit dem ÖR-Rundfunk haben zeigt, dass du bestenfalls Halbwissen hast; gefährliches Halbwissen, gefährlich für dich, weil es dein Lehrgeld ist, das du zahlen wirst. Manche Leute werden erst durch Schaden klug.
Kurz: Die Beziehungen zwischen Bürger und Staat werden nicht per Vertrag geregelt, sondern durch Gesetze.

Zitat
2)   Ihr Schreiben vom 2.1.17 ist definitiv kein vollstreckbarer Titel, einen solchen dürfen nur Gerichte ausstellen.

Das ist nicht ganz richtig. Es bestehen zwar erhebliche Zweifel an der Art und Weise, wie diese Titel zustandekommen und ob die Vollstreckungen rechtmäßig sind, aber es ist nicht so, dass dazu ein Gericht benötigt wird. Du kannst aber gern einmal versuchen mit der Begründung gegen das Finanzamt auf einem Gerichtsbeschluß zu bestehen. Die lachen sich schlapp Der Gerichtsvollzieher kassiert bei dir schneller ab, als du die Vollstreckungsordnung gelesen hast.

Zitat
3)   „Festsetzungsbescheid“ ist ein von Ihnen erfundenes Phantasiewort, es findet sich nicht im juristischen Wörterbuch von Gerhard Köbler, das auch solche Begriffe wie „Beschrankung“, „Portugal“ oder „Personalcomputer“ definiert.

Auch das Finanzamt setzt mit Bescheiden fest, und zwar die Jahreseinkommens- oder andere Steuern. Dass da dann Steuerbescheid drüber steht, sollte nicht darüber hinweg täuschen, dass es ein behördlicher Bescheid ist. Dennoch ist der Bescheid der LRA bzw. des BS nicht fehlerfrei. Worin die bestehen, kann man hier im Forum nachlesen.

Zitat
4)   Laut Ihrem Impressum sind sie eine nicht-rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung. Somit steht es Ihnen nicht zu Forderungen stellen.

Die Forderungen stellt die rechtsfähige ÖR-Rundfunkanstalt, die eine Inkassoabteilung betreibt, den Beitragsservice. Ob man die als Schreibstube am Ort des Senders oder in Köln betreibt, die Briefe in München, Köln oder Timbuktu eingeliefert werden, ist unwichtig. Der juristische Gegner ist die jeweilige Landesrundfunkanstalt.

Zitat
5)   Alle Ihre bisherigen Schreiben verstossen gegen VwfVG §37 Abs. 3 und sind somit nichtig. Abs. 5 erlaubt Ihnen nicht die Namensnennung oder Unterschrift wegzulassen, da ich auf die schriftliche nicht-elektronische Form bestehe.

Was erwartest du, handschriftliche Liebesbriefe? Zahlst du Kfz-Steuern? Kannst du mir die Unterschrift auf dem Kfz-Steuerbescheid vorzeigen? Oder auf einer Mahnung des Finanzamtes? Zeig mir doch einmal die eigenhändigen Unterschriften auf Telefonrechnungen oder Schreiben von Versicherungen zur Erhöhung zum folgenden Jahr.

Zitat
6)   Sie verwenden verschiedene Organsationsnamen als Absender: Südwestrundfunk, ARD ZDF Beitragsservice und auf dem Überweisungträger: Rundfunk ARD, ZDF, DRadio. Dies nicht zulässig.

Unsinn. Der Empfänger der Zahlungen, die Inkassostelle hat einen Namen. Und der wird benutzt. Wenn auf dem Formular "Schröder Münchmeyer und Co." oder "Rudolf Otto Meyer GmbH" steht, dann ist das einfach der Name eines Unternehmens. Die Firma "Hans Riegel Bonn" firmiert übrigens als Haribo.

Zitat
7)   Der ARD ZDF Beitragsservice hat einen Geschäftsführer und eine Umsatzsteuernummer. Gleichzeitig verwenden sie intern das Verwaltungsverfahrensgesetz (Nachweis ist eine Ihrer Stellengesuche).

Der Beitragsservice verwendet "intern" gewiss nicht das Verwaltungsverfahrensgesetz. Er ist unstrittig ein Dienstleistungsunternehmen und keine Behörde. Was schon daran liegt, dass ÖR-Rundfunksender keine Behörden gründen können.

Zitat
Eine Organisation kann nicht gleichzeitig Unternehmen und Behörde sein, dies verstößt gegen das Körperschaftssteuergesetz §4 Abs.5 Fußnote 2

Es ist richtig, dass der Zwitterstatus der ÖR-Sender kritisch zu hinterfragen ist.

Zitat
8)   Der Rundfunkstaatsvertrag ist ungültig. Zwar finden sich die Unterschriften der Ministerpräsidenten der Bundesländer, doch die Unterschriften der Leiter der Rundfunkanstalten fehlen. Außerdem handelt es sich um einen Vertrag in dem zwei Parteien über die Rechte Dritter bestimmen und dies ist rechtswidrig.

Das ist völliger Stuss! Kurt hat bereits meine Bemerkungen dazu zitiert, deren Wiederholung ich mir spare.

Eine Ergänzung erlaube ich mir: hier sind hunderte von Leuten unterwegs, denen kaum etwas, was es mit dem Rundfunkvertrag auf sich hat, kaum eine Situation fremd ist. Gegen die sonstigen Gepflogenheiten hier muss ich einmal etwas deutlicher  werden: es ist nicht schlimm, wenn man hier aufschlägt und keine Ahnung hat. Es ist auch in Ordnung, wenn man sich bei einigen Abläufen nicht sicher ist, die Strukturen und Gesetze nicht kennt, man kann nicht alles wissen und es besteht wenig Gelegenheit sich mit einem solchen Gegner wie dem ÖRR und fast der gesamten Politik anzulegen. Aber dumm herum labernde Klugscheisser wie du, können von mir aus gern machen, was sie für richtig halten. Die fallen so brutal auf die Nase, dass es schmerzt. Und das ist dann deren ureigenes Problem.

M. Boettcher
Titel: Re: Beitragsservice ist keine Behörde
Beitrag von: Lev am 25. Januar 2018, 23:10
@drboe #83
Lassen Sie mich mal raten Herr Boettcher, Sie bauen Brücken!

Lev
Titel: Re: Beitragsservice ist keine Behörde
Beitrag von: boykott2015 am 25. Januar 2018, 23:25
kleine Anmerkung:
Zitat
die GEZ ist tot
Die GEZ als deutsche Marke läuft noch. Die wurde sogar verlängert. Also vom Äußeren her, ist die GEZ lebendig wie nie, als Marke.
Beitragsservice ist eine EU-Marke. Wenn man also Beitragsservice nur als Marke betrachtet, dann kann eine Marke "Beitragsservice" auch keine Behörde sein.
Titel: Re: Beitragsservice ist keine Behörde
Beitrag von: Profät Di Abolo am 25. Januar 2018, 23:46
Guten TagX,
nanu? Watt´n hier los?

Erstmal herzlich willkommen im GEZ-Boykott-Forum @probeo.

Also zu VIII ist ja mal auch ein interessanter äußerst genialer Gedankenanstoß!

BVerfGE 31, 314 - 2. Rundfunkentscheidung, link:

http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv031314.html

Zitat
B.
   

20
Gegen die Zulässigkeit des Antrags der Hessischen Landesregierung bestehen keine Bedenken. Auch die Verfassungsbeschwerde der Rundfunkanstalten ist zulässig.

21
1. Die beschwerdeführenden Rundfunkanstalten sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts. Nach Art. 19 Abs. 3 GG gelten die Grundrechte auch für inländische juristische Personen, BVerfGE 31, 314 (321)BVerfGE 31, 314 (322)soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Für juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten sie jedoch grundsätzlich nicht, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen; der Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde steht ihnen insoweit nicht zu (BVerfGE 21, 362 [369 ff.]).

Etwas anderes gilt dann, wenn ausnahmsweise die betreffende juristische Person des öffentlichen Rechts unmittelbar dem durch die Grundrechte geschützten Lebensbereich zuzuordnen ist (BVerfGE 21, 362 [373]). Aus diesem Grunde hat das Bundesverfassungsgericht die Grundrechtsfähigkeit der Universitäten und Fakultäten für das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG anerkannt (BVerfGE 15, 256 [262]). Entsprechendes gilt für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Sie sind Einrichtungen des Staates, die Grundrechte in einem Bereich verteidigen, in dem sie vom Staate unabhängig sind. Gerade um die Verwirklichung des Grundrechts der Rundfunkfreiheit zu ermöglichen, sind die Rundfunkanstalten als vom Staat unabhängige, sich selbstverwaltende Anstalten des öffentlichen Rechts durch Gesetze geschaffen worden; ihre Organisation ist derart, daß ein beherrschender Einfluß des Staates auf die Anstalten unmöglich ist. Der Erlaß solcher Gesetze und eine vom Staat unabhängige Organisation der Rundfunkanstalten sind gerade durch Art. 5 Abs. 1 GG unmittelbar gefordert (BVerfGE 12, 205 ff.). Mit der Verfassungsbeschwerde können die Rundfunkanstalten daher zulässig eine Verletzung ihres Grundrechts auf Rundfunkfreiheit geltend machen.

23
2. Die beschwerdeführenden Rundfunkanstalten sind durch § 2 Abs. 3 Satz 2 UStG 1967 selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen (BVerfGE 1, 97 [101 ff.]). Aus dieser Bestimmung in Verbindung mit den allgemeinen technischen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes 1967 ergeben sich unmittelbar Pflichten für die Rundfunkanstalten, ohne daß es eines weiteren Vollzugsaktes bedürfte.

24
§ 2 Abs. 3 Satz 2 UStG 1967 unterstellt die Unternehmereigenschaft der Rundfunkanstalten und wirkt sich daher hinsichtlich BVerfGE 31, 314 (322)BVerfGE 31, 314 (323) ihrer Einnahmen aus Rundfunk- und Fernsehgebühren wie ein Steuertatbestand aus. Nach §§ 16 und 18 UStG 1967 haben die Rundfunkanstalten nach Ablauf eines Kalenderjahres eine Steuererklärung und binnen 10 Tagen nach Ablauf jedes Kalendermonats eine Voranmeldung abzugeben, sowie gleichzeitig eine Vorauszahlung zu entrichten. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Ein Steuerbescheid ist nicht zu erteilen, wenn die Rundfunkanstalten auf ihn unter der Voraussetzung verzichten, daß die Steuer nicht abweichend von der Steuererklärung festgesetzt wird. Dieser Steuerbescheid ist somit im Veranlagungsverfahren nicht die Regel, sondern kann lediglich von den Rundfunkanstalten dadurch provoziert werden, daß sie ihre Steuerschuld nach Grund und Höhe bestreiten. Ein "provozierter Verwaltungsakt", der nur auf Betreiben des Steuerpflichtigen hin ergeht, ist kein Vollzugsakt im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 1, 97 [101 ff.]), dessen die Vollziehung des Gesetzes notwendig bedürfte.

Na Mensch, da stellt sich doch glatt die Frage, ob nicht tatsächlich der RBStV auch mit den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten hätte geschlossen werden müssen. Schließlich legt der RBStV diesen Rundfunkanstalten ja Pflichten auf, die ja der Staat hätte wahrnehmen müssen (unmittelbare Staatsverwaltung). Daneben gibt es ja auch Staatsverträge mit anderen Grundrechtsträgern wie etwa Kirchen. Sehr interessanter Gedankenansatz!

@probeo, daaaanke für diesen Gedankenanstoß!!!!

@Kurt und @drboe so eine Tasse Tee, ein wenig Abstand und Überlegen was ein anderer Mensch meinen könnte, ist ne gute Sache.

Die SWR Staatsverträge @Kurt lese ich mir später durch. Ich nehme mal an, dass da irgendwo drin steht, dass der SWR die Landesrundfunkanstalt der Bundesländer Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz i.S.d. RBS TV ist.

Hey DU! Ja genau DU! Join the GEZ-Boykott-Forum! Hier ist es wie im wahren Leben! Wenig oft, doch manchmal völlig unverhofft, treten plötzlich andere für dich ein, so soll es auch sein!

14.486 Mitglieder. Neuestes Mitglied: Winkelmann

Sei auch du herzlich willkommen im GEZ-Boykott-Forum @Winkelmann!

Nur noch 414! Dann ham wa die erste Etappe 2018 geschafft! Naja und  dann kommt 15 000 x 2!

Los DU! Come to the bright side of life!
Join the GEZ-Boykott-Forum! We have tee, coffee and cake!

Na juut nicht alle, waa @Kurt und @drboe?
Ruuuhig ihr beiden ... ruuuhig .... einatmen und ausatmen ...... oooooohhhhhmmmmmmm .... Lotusblüte ........ allet wird juut!

 :)

Titel: Re: Beitragsservice ist keine Behörde
Beitrag von: Winston Smith am 26. Januar 2018, 06:53
Zitat
   
Sie sind Einrichtungen des Staates, die Grundrechte in einem Bereich verteidigen, in dem sie vom Staate unabhäng sind.

Wölfe wurden von Wölfen beauftragt die Hühner zu bewachen.....






Titel: Re: Beitragsservice ist keine Behörde
Beitrag von: pinguin am 26. Januar 2018, 07:20
Wobei das ja schon ein reiner Widerspruch ist, daß eine Einrichtung des Staates staatsunabhängig sein soll, entsprechend wird sie ja gemäß EuGH auch grundsätzlich dem Staat zugerechnet.
Titel: Re: Beitragsservice ist keine Behörde
Beitrag von: drboe am 26. Januar 2018, 09:14
@Profät Di Abolo:

Zitat
Schließlich legt der RBStV diesen Rundfunkanstalten ja Pflichten auf, die ja der Staat hätte wahrnehmen müssen (unmittelbare Staatsverwaltung).

Ich bin gern bereit die Verpflichtung der Rundfunkanstalten zum Inkasso einer Wohnungssteuer in Höhe des von den Ländern nach meinen Wünschen festgelegten Monatsbetrags auf mich zu nehmen, wenn damit 8 Milliarden Euro jährlich zusammen kommen und ich mir das Gehalt des Herrn Buhrow davon abzwacken kann, ohne dass ich Vertragspartner des Finanzierungsvertrags werde.  8)

M. E. irrst du dich. Die Länder haben die Regelungsbefugnis für den Rundfunk wie für die Finanzierung der ÖR-Sender. Dafür verabschieden sie mit Geltung ausschließlich für das eigene Bundesland Gesetze. Der Staatsvertrag ist lediglich die Verabredung aller Länder, einheitliche Gesetze zu verabschieden. Da die Rundfunkanstalten keine Gesetzgebungskompetenz besitzen, können sie nicht Partner solcher Verabredungen sein.

M. Boettcher
Titel: Re: Beitragsservice ist keine Behörde
Beitrag von: probeo am 26. Januar 2018, 11:54
[Textstelle entfernt*]

Zitat von: probeo am Gestern um 18:52

    Das Schreiben der GEZ ist NICHTIG, und entfaltet deswegen schon keine Rechtswirkung. Auf nichtige Schreiben braucht man keinen Widerspruch einlegen, ich hätte noch reinschreiben sollen, daß die GEZ Schreiben nichtig sind.

Fangen wir klein an: die GEZ ist tot, es lebe der Beitragsservice. Und dies bereits seit 5 Jahren.


Völlig unnötig ! Du weißt genau was ich meine.

Zitat
Zitat

    Aus folgenden Gründen besteht die NICHTIGKEIT

    1)   Haben Sie einen Vertrag mit mir ? Bitte legen Sie eine solchen vor, den ich mit nasser Tinte unterschrieben habe.


Du arbeitest, erhälst Lohn. Dann fällt dir etwas auf: die zahlen dir gar nicht das vereinbarte Geld. Einen Teil bekommt das Finanzamt. Mit denen hast du auch keinen Vertrag.

Doch es besteht ein konkludenter Vertrag

Die Vorstellung, man müsse einen Vertrag mit dem ÖR-Rundfunk haben zeigt, dass du bestenfalls Halbwissen hast; gefährliches Halbwissen, gefährlich für dich, weil es dein Lehrgeld ist, das du zahlen wirst. Manche Leute werden erst durch Schaden klug.
Kurz: Die Beziehungen zwischen Bürger und Staat werden nicht per Vertrag geregelt, sondern durch Gesetze.

Aha, warum gibt es dann keine "Rundfunksteuer" und kein "Rundfunksteuergesetz" und das Finanzamt zieht diese ein ?
Dann ist alles schön "staatlich" und es bedarf keiner GEZ mehr

Zitat
Zitat

    2)   Ihr Schreiben vom 2.1.17 ist definitiv kein vollstreckbarer Titel, einen solchen dürfen nur Gerichte ausstellen.


Das ist nicht ganz richtig. Es bestehen zwar erhebliche Zweifel an der Art und Weise, wie diese Titel zustandekommen und ob die Vollstreckungen rechtmäßig sind, aber es ist nicht so, dass dazu ein Gericht benötigt wird. Du kannst aber gern einmal versuchen mit der Begründung gegen das Finanzamt auf einem Gerichtsbeschluß zu bestehen. Die lachen sich schlapp Der Gerichtsvollzieher kassiert bei dir schneller ab, als du die Vollstreckungsordnung gelesen hast.

Es IST richtig ! Das schreiben IST KEIN vollstreckbarer Titel. Was du meinst ist, daß "Behörden" und "Ämter" nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz vollstrecken (was übrigens rechtswidrig ist), dann bedarf es keinem Titel.
Die GEZ kann das NICHT !

Zitat
Zitat

    3)   „Festsetzungsbescheid“ ist ein von Ihnen erfundenes Phantasiewort, es findet sich nicht im juristischen Wörterbuch von Gerhard Köbler, das auch solche Begriffe wie „Beschrankung“, „Portugal“ oder „Personalcomputer“ definiert.


Auch das Finanzamt setzt mit Bescheiden fest, und zwar die Jahreseinkommens- oder andere Steuern. Dass da dann Steuerbescheid drüber steht, sollte nicht darüber hinweg täuschen, dass es ein behördlicher Bescheid ist. Dennoch ist der Bescheid der LRA bzw. des BS nicht fehlerfrei. Worin die bestehen, kann man hier im Forum nachlesen.

Warum steht dann das Wort nicht im Lexikon ?

Zitat
Zitat

    4)   Laut Ihrem Impressum sind sie eine nicht-rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung. Somit steht es Ihnen nicht zu Forderungen stellen.


Die Forderungen stellt die rechtsfähige ÖR-Rundfunkanstalt, die eine Inkassoabteilung betreibt, den Beitragsservice. Ob man die als Schreibstube am Ort des Senders oder in Köln betreibt, die Briefe in München, Köln oder Timbuktu eingeliefert werden, ist unwichtig. Der juristische Gegner ist die jeweilige Landesrundfunkanstalt.

Warum stellt die Forderung dann nicht die ÖR-Rundfunkanstalt OHNE BS und wendet bei Nichtzahlung das Verwaltungsvollstrekcungsgesetz an ?

Zitat
Zitat

    5)   Alle Ihre bisherigen Schreiben verstossen gegen VwfVG §37 Abs. 3 und sind somit nichtig. Abs. 5 erlaubt Ihnen nicht die Namensnennung oder Unterschrift wegzulassen, da ich auf die schriftliche nicht-elektronische Form bestehe.


Was erwartest du, handschriftliche Liebesbriefe? Zahlst du Kfz-Steuern? Kannst du mir die Unterschrift auf dem Kfz-Steuerbescheid vorzeigen? Oder auf einer Mahnung des Finanzamtes? Zeig mir doch einmal die eigenhändigen Unterschriften auf Telefonrechnungen oder Schreiben von Versicherungen zur Erhöhung zum folgenden Jahr.

Hallo ! Wer lesen kann ist klar im Vorteil ! Die NAMENSNENNUNG -auch gedruckt- genügt dem VWVfG. So finden sich durchaus gedruckte Name auf Schreiben von Versicherungen. Macht der BS aber nicht !

Zitat
Zitat

    6)   Sie verwenden verschiedene Organsationsnamen als Absender: Südwestrundfunk, ARD ZDF Beitragsservice und auf dem Überweisungträger: Rundfunk ARD, ZDF, DRadio. Dies nicht zulässig.


Unsinn. Der Empfänger der Zahlungen, die Inkassostelle hat einen Namen. Und der wird benutzt. Wenn auf dem Formular "Schröder Münchmeyer und Co." oder "Rudolf Otto Meyer GmbH" steht, dann ist das einfach der Name eines Unternehmens. Die Firma "Hans Riegel Bonn" firmiert übrigens als Haribo.

Thema verfehlt: Der Gläubige muß mit EINEM Namen auftreten, oder er muß seine Forderungen abgeben. Das ist nicht der Fall, weil mal wischiwaschi Mitteldeutscher Rundfunkt UND BS draufsteht und mal nur BS

Zitat
Zitat

    7)   Der ARD ZDF Beitragsservice hat einen Geschäftsführer und eine Umsatzsteuernummer. Gleichzeitig verwenden sie intern das Verwaltungsverfahrensgesetz (Nachweis ist eine Ihrer Stellengesuche).


Der Beitragsservice verwendet "intern" gewiss nicht das Verwaltungsverfahrensgesetz. Er ist unstrittig ein Dienstleistungsunternehmen und keine Behörde. Was schon daran liegt, dass ÖR-Rundfunksender keine Behörden gründen können.

Doch: Es gibt Stellenanzeigen des BS, da werden ....zur Ausführung Interner Abläufe Sachbearbeiter mit Kenntnissen des VWVfG gesucht....

Zitat
Zitat

    Eine Organisation kann nicht gleichzeitig Unternehmen und Behörde sein, dies verstößt gegen das Körperschaftssteuergesetz §4 Abs.5 Fußnote 2


Es ist richtig, dass der Zwitterstatus der ÖR-Sender kritisch zu hinterfragen ist.

Da ist nichts kritisch zu hinterfragen, das ist ganz einfach RECHTSWIDRIG !

Zitat
Zitat

    8)   Der Rundfunkstaatsvertrag ist ungültig. Zwar finden sich die Unterschriften der Ministerpräsidenten der Bundesländer, doch die Unterschriften der Leiter der Rundfunkanstalten fehlen. Außerdem handelt es sich um einen Vertrag in dem zwei Parteien über die Rechte Dritter bestimmen und dies ist rechtswidrig.


Das ist völliger Stuss! Kurt hat bereits meine Bemerkungen dazu zitiert, deren Wiederholung ich mir spare.

Eine Ergänzung erlaube ich mir: hier sind hunderte von Leuten unterwegs, denen kaum etwas, was es mit dem Rundfunkvertrag auf sich hat, kaum eine Situation fremd ist. Gegen die sonstigen Gepflogenheiten hier muss ich einmal etwas deutlicher  werden: es ist nicht schlimm, wenn man hier aufschlägt und keine Ahnung hat. Es ist auch in Ordnung, wenn man sich bei einigen Abläufen nicht sicher ist, die Strukturen und Gesetze nicht kennt, man kann nicht alles wissen und es besteht wenig Gelegenheit sich mit einem solchen Gegner wie dem ÖRR und fast der gesamten Politik anzulegen.

[Textstelle entfernt*]

Warum diese Beleidigung ?  Ich kenn mich rechtlich sehr viel besser aus als Du, und ich weiß auch wann man von RECHTSBANKROTT spricht.

, können von mir aus gern machen, was sie für richtig halten. Die fallen so brutal auf die Nase, dass es schmerzt. Und das ist dann deren ureigenes Problem.

Eben NICHT ! ich habe bereits mit dem BS alles durch, einen GV erfolgreich abgewehrt, nachdem ich mit ihm höflich telefoniert habe und sein Schreiben mit ihm durchgegangen bin.
Nach einem Umzug meine die GEZ sie müßte das "Spielchen" wieder von vorne beginnen. Nach 10 Schreiben hab ich mal meine Argumente nochmals geschrieben, jetzt ist Ruhe. Freunde von mir haben dieselben Argumente ebenfalls benutzt, da kam auch nichts mehr.

Die GEZ, bzw. BS ist ein harmloser Papiertiger, sie DÜRFEN NICHT - wie andere "Ämter" - nach VwVG vorgehen. Deswegen versuchen Sie Druck aufzubauen. Sie schicken großspurig Kopien von Schreiben, die sie an GV und Amtsgericht schicken - es sind alles nur leere Drohungen, da sie keinen vollstreckbaren Titel verfügen. Der GV verwendet sehr viele unnötige Abkürzungen  z.B. Gläubig. Vollstreckers. und viele andere, damit er später sagen kann, er hätte das garnicht gemeint. Es gibt in meinem Bundesland ein gleiches Schreiben mit den vielen Abkürzungen, das jeder GV verwendet (hab ich bei mehreren Freunden gesehen). Die GV sind auch nur Menschen, sie nehmen die "einfachen Opfer" die vor der GEZ zittern, die sich wehren, lassen sie lieber liegen.
[/quote]

____
Edit "ChrisLPZ":
* Persönliche Angriffe und Beleidigungen werde hier im Forum nicht toleriert (siehe Regeln des Forums).
Die entsprechenden Textstellen wurden entfernt.
Danke für das Verständnis und die zukünftige Berücksichtigung
Titel: Re: Beitragsservice ist keine Behörde
Beitrag von: Profät Di Abolo am 26. Januar 2018, 12:02
Guten TagX,

@probeo, gallische Grüße. Tasse Tee?
@drboe, auch gallische Grüße.

Ich irre mich ständig, dass lese ich in jeden Tag in den Urteilen, Beschlüssen usw. zum RBS TV.

Die staatliche Errichtung einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt ist eine Sache.

Ihr verfassungsrechtlicher und gesetzlicher Auftrag ist klar definiert. Wenn sich jetzt Intendanzen (Allgemeine Anmerkung unterscheide: Intendanz / Intendant_in von Behördenleitung, Amtsvorsteher etc.) diesen Auftrag klar verletzten und sich die Taschen vollstopfen, dann ist es auch Aufgabe des öffentlich-rechtlichen Rundfunks das selber "zu bereinigen". Der öffentlich-rechtliche Rundfunk besteht nicht nur aus der BeitaXlobby sondern aus vielen. Da muss dann mal ein(e) ZDF-Mitarbeiter_in Claus Kleber fragen, ob er noch nicht den Gong auf der Straße gehört hat und in welcher Scheinwelt er lebt. Die Kirche hat sich auch von innen reformiert.

Wenn der Mensch ein Gotteshaus errichtet, braucht er ein Grundstück und Gebäude. Technische Geräte braucht er nicht, naja, von Scientology mal abgesehen.

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk (TV) wurde nur vom Staat gegründet, weil es damals ... piep (zensiert) teuer war. Faktisch haben die eine Kirche gegründet, so benehmen sich ARD und ZDF ja auch. So wie im Mittelalter. die unfehlbaren Rundfunkpäpste!

Das die Lobby von ARD und ZDF maßlos übertreibt steht außer Frage! Es ist aber auch Sache der ARD und ZDF selbst hier klar dagegen Postion zu beziehen. Das ist auch die Aufgabe der Presse!

Also ick finde die Idee, dass die Länderköniginnen und -könige die Rechte des öffentlich-rechtlichen Rundfunks verletzt haben genial. Die hätten ARD und ZDF mit in den Staatsvertrag einbeziehen müssen. Damit wäre dann auch gleich klar gewesen, dass die jetzt auch unmittelbare Staatsverwaltungsaufgaben erhalten. Denn es wurden ja nicht nur die Rechte des öffentlich-rechtlichen Rundfunks verletzt, sondern die der Länder selbst. Unmittelbare Verwaltung ist unmittelbare Verwaltung und kann nicht an Intendanten_innen delegiert werden.

Was sprach den dagegen, dass System grundlegend zu reformieren, den Mitarbeiter_innen der ARD und ZDF ein Wahlrecht zur Intendancer-Wahl einzuräumen (die Berliner Philharmoniker wählen ihren Dirigenten auch selber) und die Gebühren-/BeitraX-/Abgabenerhebung durch die unmittelbare Staatsverwaltung durchführen zu lassen? Die Höhe kann doch die KEF weiter festsetzen. Was sprach dagegen den Beitragsgrundsatz der Grundeigentümer zahlt zu wählen?

Na jaaaanz klar: DIE ABSOLUTE DÄMLICHKEIT DER ENTSCHEIDUNGSTRÄGER!

Das kommt nämlich davon, wenn im Inneren keine Kritik zugelassen wird und sich FACHIDIOTEN nur  mit sich selbst beschäftigen!

Die können ALLE ZURÜCKTRETEN!

Die Intendancer´s haben ihren Auftrag nie richtig verstanden und das ist der eigentliche Skandal! Die sind auch für die freie Presse da! Es wird Zeit für ein bundesweites einheitliches Pressegesetz, dass auch die Rechte und Pflichten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks regelt.

Dieser Schwachsinn mit den Staatsverträgen. Hamburg stimmt dafür, bevor die BEGRÜNDUNG vorliegt! Sehr clever, sehr smart!

Im Moment sind die Intendancer´s als Spitze der Lobby nur für sich selbst da!

Määääähr, määääähr, määääähr Gold und Aufgaben!

Und damit vernichten sie sich selbst und die freie Presse!

Einen öffentlich-rechtlichen Rundfunk gibt es nicht mehr! Es gibt nur noch voll selbstständige EIGENBETRIEBE der Ministerpräsidenten_in der Länder und der Regierenden Bürgermeister für Lobbyverbände (Rundfunkrat). So sieht es tatsächlich aus. Aber das ist eine andere Geschichte.

Also ihr alle hier im GEZ-Boykott-Forum, seid nett zueinander, habt geduld und trinkt mal ne Tasse Tee oder Kaffee und lasst euch die eine oder andere Idee mal durch den Kopf gehen.

Wir sitzen hier alle im selben Boot und waren mal an Bord der Titanic. Wir sind weit vor dem Eisberg "ausgestiegen" und Rufen nun: EY! DA VORNE! EISBERG!!!!! HUHU! HIER! IM WASSER! DIE KLEINEN BOOTE! HALLOOOOO! HILFE! Nee, nicht für uns, FÜR EUCH ARD UND ZDF!

Ey DU! Ja genau, DU! Join the GEZ-Boykott-Forum! Leave the Titanic! Come to the bright side of life!


 :)


 

 
Titel: Re: Beitragsservice ist keine Behörde
Beitrag von: drboe am 26. Januar 2018, 12:14
@probeo: es lohnt nicht, dir zur erklären, [Textstelle entfernt*]. Es ist mir auch zu mühsam, da du erkennbar zu wenig Ahnung von der Materie und/oder Probleme beim Leseverständnis hast.

Allen anderen empfehle ich einmal auf der Startseite auf den Link "Schnelleinstieg/Suchfunktion" zu klicken und sich mit den Informationsangeboten dort zu befassen. Z. B. mit der im Beitrag
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise... (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html) und der dort verlinkten Klarstellung zu irreführenden Videos bzgl. Gesetz/ Vertrag/ GV, etc. (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10628.msg72677.html#msg72677)

M. Boettcher


____
Edit "ChrisLPZ":
* Persönliche Angriffe und Beleidigungen werde hier im Forum nicht toleriert (siehe Regeln des Forums).
Die entsprechende Textstelle wurden entfernt.
Danke für das Verständnis und die zukünftige Berücksichtigung.
Diskutiert bitte auf rein sachlicher Ebene weiter, ansonsten wird dieser Thread für weitere Kommentare geschlossen.

Titel: Re: Beitragsservice ist keine Behörde
Beitrag von: Mork vom Ork am 26. Januar 2018, 12:46
@probeo
@drboe
@Profät Di Abolo

Allet wird jut! Ihr seid herzlich zum gemeinsamen Tee trinken bei mir eingeladen  :D

So sehr ich auch die Ansichten von @probeo kritisieren möchte, lasse ich es bleiben, weil ich @Profät Di Abolo seiner Ansicht beipflichte, dass jede noch so abwegige Ansicht zum Nachdenken anregen sollte. Niemand von uns kennt den wunden Punkt des Riesen, den wir treffen müssen. Unbekannt sind die stillen Mithelfer, die es auch gerne sehen würden, den Riesen fallen zu sehen, denen aber der Kampf von Amts wegen versagt ist. Unklar ist auch, in welche Richtung der Riese flüchten wird, wenn wir ihm Widerstand leisten. Ich freue mich schon im voraus darauf, dass überraschend von der Seite ein Bein rauskommt, über das der Riese strauchelt und fällt, und eine lächelnde Stimme sagt dazu: "Ups! Ich habe Sie gar nicht kommen sehen!"

In diesem Sinne: Wer keinen Rundfunkbeitrag zahlt, hat Recht!
Titel: Re: Beitragsservice ist keine Behörde
Beitrag von: noGez99 am 26. Januar 2018, 13:06

Zitat
Es IST richtig ! Das schreiben IST KEIN vollstreckbarer Titel. Was du meinst ist, daß "Behörden" und "Ämter" nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz vollstrecken (was übrigens rechtswidrig ist), dann bedarf es keinem Titel.
Die GEZ kann das NICHT !

@probeo:  Die Realität hier in dem Forum zeigt, die GEZ=BS kann das!
Und der GV und Amtsgericht machen fröhlich mit. Eilrechtsschutz kannst Du auch vergessen. Also nochmal: die GEZ=BS kann das!.

Das einzige Gericht vorm dem das nicht funktioniert ist das Landgericht Tübingen (ein Hoch auf das Gallische Widerstandsnest)
Da würdest Du eventuell Recht bekommen (eventuell deshalb, weil Deine Argumente doch recht wirr sind)

Ich hoffe für Dich das Du im Bereich des Landgerichts Tübingen wohnst, nur da hast Du eine kleine Chance.

Zitat
Das schreiben IST KEIN vollstreckbarer Titel.
Erstmal ist es ein Bescheid, und damit ein vollstreckbarer Titel. Der Staat darf das, und das wird auch so von den Gerichten gedeckt.
Manche Gerichte gehe sogar so weit, dass es zur Vollstreckung keinen bekanntgegebenen Festsetzungsbescheid bedarf, da das Vollstreckungsersuchen den Titel ersetzt!
Ob das alles so rechtens ist, ist eine andere Frage. Die Realität ist erstmal so.
Du kannst versuchen dem Bescheid die Eigneschaft eines vollstreckbaren Titels abzusprechen, weil sich die Rundfunkanstalt mit privaten Mitbewerbern tummelt und es daher das Selbsttitulierungsrecht ein ungerechtfertigter Wettbewerbsvorteil ist (Siehe Urteil BVerfG Selbsttitulierung von Sparkassen).

Wenn Du das vor dem Amtsgericht durchfechtest bist Du mein Held!
Aber mit den Argumenten die Du vorher gebracht hast, wird das wahrscheinlich* nichts.

*wahrscheinlich: Weil vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand.
Und da vor dem VG noch nie ein Urteil gegen den Rundfunk gesprochen wurde ist die Wahrscheinlichkeit sehr sehr sehr klein.
Titel: Re: Beitragsservice ist keine Behörde
Beitrag von: Mork vom Ork am 26. Januar 2018, 13:12
Ein kleiner Hinweis sei mir noch gestattet...

Ein nichtiger Bescheid ist unwirksam von Anfang an. Trotzdem ist dessen Nichtigkeit nicht für jeden Beteiligten erkenntlich, und so kommt es dazu, dass die Vollstreckungsstellen einfach wie gehabt die Beiträge der in den Bescheiden genannten Personen abkassieren.
Je mehr Macht die Beteiligten haben, umso schwerer ist es für sie, Fehler zuzugeben.
Mein Ansinnen ist es, den Kontakt zu den Vollstreckungsstellen zu suchen, um nach und nach dort das Bewusstsein dafür zu erwecken, dass sie als Handlanger des Beitragsservice missbraucht werden, und dass sie selbst die Macht haben, etwas dagegen zu tun.
Titel: Re: Beitragsservice ist keine Behörde
Beitrag von: Markus KA am 26. Januar 2018, 16:08
Vieleicht könnte man wieder zum eigentlichen Thema zurückkommen, das da lautet:

Beitragsservice ist keine Behörde

Allerdings ist mir nicht ganz klar, was es zu diesem Thema zu diskutieren gibt, bzw. ob das Thema so richtig beschrieben wurde.
Es ist allgemein bekannt, dass der Beitragsservice keine Behörde ist, oder habe ich etwas verpasst?

Bitte, aus Gründen der Übersicht immer auf die Quelle der verwendeten Zitate hinweisen.
Titel: Re: Beitragsservice ist keine Behörde
Beitrag von: drboe am 26. Januar 2018, 17:47
@Markus KA: die Frage ergibt sich aus der Bewertung der Gerichte zu Schreiben des BS  und wohl Fällen, in denen die Vollstreckung durch den BS betrieben wurde. Der BS wird in den Fällen seitens der Gerichte als Teil der LRAen gesehen, denen zugleich Behördenstatus für die sogn. Beitragserhebung zugestanden wird. - Mir müsste ein Gericht mal nachvollziehbar erklären, wie ein Mitarbeiter des BS Teil des NDR ist, der gleichlautenden Schreiben für den WDR und andere Sender erstellt. Mit welcher Frequenz oszillieren die zwischen den LRA und wer stellt denen 9 Arbeitsverträge? - Als Teil einer LRA wäre der BS jedenfalls in der Sichtweise ebenfalls Behörde. M. E. ist der BS allerdings eine Unternehmensgründung, an der die LRA gar nicht direkt beteiligt sind, sondern nur mittelbar über die ARD, ein netter Verein, der nicht rechtsfähig ist.

M. Boettcher
 

Titel: Re: Beitragsservice ist keine Behörde
Beitrag von: pinguin am 26. Januar 2018, 18:14
Fakt ist doch, daß:

das BVerfG entschieden hat, daß sich juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht in eigener Sache auf die Grundrechte der Art 1 bis 17 GG berufen können;

das BVerfG entschieden hat, daß juristische Personen des öffentlichen Rechts allen anderen juristischen wie natürlichen Personen gegenüber sämtliche Grundrechte einzuhalten haben;

das BVerfG entschieden hat, daß gemäß Art. 31 GG Bundesrecht jegliches Landesrecht bricht;

das BVerfG entschieden hat, daß die Europäische Menschenrechtskonvention seit der Ratifizierung durch den Bund im Range von Bundesrecht ist;

das Art. 10 EMRK zur Informations- und Meinungsfreiheit gemäß der verbindlichen englischen Sprachfassung der einzelnen Person das Recht zugesteht, " without interference by public authority", keine Eingriffe öffentlicher Stellen dulden zu müssen;

das eine "Anstalt des öffentlichen Rechts" eine öffentliche Stelle im Sinne des Art. 10 EMRK ist;

das der EuGH entschieden hat, daß in der Gemeinschaft keine Maßnahme rechtens ist, die sich über die vertraglich vereinbarten Grundrechte hinwegsetzt;

das der EuGH entschieden hat, daß ab dem Tage des Inkrafttretens einer EU-Bestimmung seitens des nationalen Mitgliedslandes keine Maßnahmen mehr getroffen werden dürfen, die das Umsetzungsziel dieser EU-Bestimmung gefährden könnten;

das der EuGH entschieden hat, daß alle Träger öffentlicher Gewalt zur Umsetzung einer EU-Bestimmung verpflichtet sind;

das alle staatlichen Stellen bis hin zum einzelnen Beamten eigenverantwortlich handeln, (siehe dazu auch das Statut des Bundes für die Beamten der Länder);

das Staatsorganisationsrecht festlegt, daß Städte, Landkreise, Länder wie Bund sich selbstverwaltende Gebietskörperschaften sind, die selbst dafür verantwortlich sind, daß ihnen von höheren Stellen vorgesetzte Recht einzuhalten;

das BVerfG entschieden hat, daß Körperschaften rechtstreu sein müssen, um sich selbst verwalten zu dürfen;

die meisten Länder in ihren LRA-Gründungsstaatsverträgen vereinbart haben, daß ihre LRA das Verfahrensrecht des Landes nicht anwenden darf und ihr das Recht auf Selbstverwaltung zugestanden haben;

das BVerfG entschieden hat, daß eine Mischverwaltung unzulässig ist, der Bund nix zu melden hat, wo Länder gesetzgebungsbefugt sind, die Länder aber ebenfalls nix zu melden haben, wo der Bund gesetzgebungsbefugt ist; im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder nur solange die Gesetzgebungsbefugnis, wie der Bund nicht von seiner Gesetzgebungsbefugnis Gebrauch gemacht hat; Melderecht ist seit 2006 alleiniges Bundesrecht, Telekommunikation ist ebenso alleiniges Bundesrecht;

nur Behörden einander zur Amtshilfe befugt sind; einer Nichtbehörde ist keine Amtshilfe zu leisten;

gemäß BGH ARD und ZDF mit den anderen Rundfunkunternehmen in Wettbewerb stehen;

ARD, ZDF und LRA juristische Personen des öffentlichen Rechts sind;

juristische Personen des öffentlichen Rechts, die in Wettbewerb stehen, grundsätzlich keine hoheitlichen Befugnisse haben;

Alle hier in Kurzfassung dargestellten Punkte sind in den Weiten des Forums bereits mannigfaltig belegt; die Forensuche wird dem einzelnen User sicher gerne behilflich sein, die entsprechenden Quellen zu sichten.
Titel: Re: Beitragsservice ist keine Behörde
Beitrag von: GEiZ ist geil am 26. Januar 2018, 18:17
Mir müsste ein Gericht mal nachvollziehbar erklären, wie ein Mitarbeiter des BS Teil des NDR ist, der gleichlautenden Schreiben für den WDR und andere Sender erstellt. Mit welcher Frequenz oszillieren die zwischen den LRA und wer stellt denen 9 Arbeitsverträge?

Da wärst Du nicht der Erste, der das vom Gericht erklärt haben möchte. Diese Klagepunkte lassen die Gerichte regelmässig unter den Tisch fallen, klar, weil sie es natürlich nicht erklären können ohne der Klage stattzugeben.
Titel: Re: Beitragsservice ist keine Behörde
Beitrag von: Markus KA am 26. Januar 2018, 18:30
Die Erklärung eines Richters in einer fiktiven mündlichen Verhandlung zum Thema Beitragsservice auf die Frage, darf der Beitragsservice Widerspruchsbescheide im Auftrag der Rundfunkanstalt erstellen und unterschreiben, könnte der Richter geantwortet haben:

Zitat
Seit vielen Jahren haben Behörden die Möglichkeit Firmen zu beauftragen im Namen der Behörde Gebührenbescheide zu erstellen, dies ist zulässig und seit Jahren bewährte und gängige Praxis.

Auf unsere Kritiken haben BS und die Rundfunkanstalten bereits teilweise reagiert.
Sie haben z.B. die Hinweise auf den Festsetzungsbescheiden nun deutlicher gedruckt, in manchen Bundesländer scheinen wieder die Festsetzungsbescheide eine Leistungsforderung und sogar Unterschriften zu haben, sofern dies das Vollstreckungsgesetz des entsprechende Bundeslandes fordert. Ebenso ist auf den Vorladungen des GV meist nicht mehr der BS, sondern die Rundfunkanstalt als Gläubiger genannt. Siehe hierzu auch:
SWR droht Verfassungsbeschwerdeführer mit Zwangsvollstreckung und Zwangshaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26074.msg164448.html#msg164448 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26074.msg164448.html#msg164448)

Kleine Schritte aber langsam nähern wir uns dem Ziel.
Titel: Re: Beitragsservice ist keine Behörde
Beitrag von: drboe am 26. Januar 2018, 18:49
@Markus KA: hat man die Richter über diese recht allgemeine Feststellung hinaus schon einmal um konkrete Beispiele gebeten?

Z. B.: von welcher Firma lässt den das Finanzamt Hamburg Bescheide erstellen, wenn man eine Frist versäumt? Kommt der KfZ-Steuerbescheid von einer Firma, die im Auftrag des Zolls arbeitet? Welche Firma nimmt mir im Einwohnermeldeamt die Zahlung für den Pass oder Perso ab?  Von welcher Firma werden die Gebühren für Geburten, Eheschließungen und Sterbeurkunden bescheidet? Warum wird der Hamburger Autoknast auf einem städtischen Grundstück von einer Firma betrieben, die Gebühr samt Ordnungswidrigkeit aber dort von einem städtischen Vertreter kassiert, wo es doch bewährte Praxis ist, das anders zu organisieren?

Ich kenne kein Beispiel, wo diese ziemlich theoretische Möglichkeit tatsächlich genutzt wird, würde aber gern einmal von den persönlichen Erfahrungen eines deutschen Rechtsvertreters profitieren.

M. Boettcher
Titel: Re: Beitragsservice ist keine Behörde
Beitrag von: Kurt am 26. Januar 2018, 22:12
Vollzitat wegen Sinnzusammenhang:
Mir müsste ein Gericht mal nachvollziehbar erklären, wie ein Mitarbeiter des BS Teil des NDR ist, der gleichlautenden Schreiben für den WDR und andere Sender erstellt. Mit welcher Frequenz oszillieren die zwischen den LRA und wer stellt denen 9 Arbeitsverträge?
Da wärst Du nicht der Erste, der das vom Gericht erklärt haben möchte. Diese Klagepunkte lassen die Gerichte regelmäßig unter den Tisch fallen, klar, weil sie es natürlich nicht erklären können, ohne der Klage stattzugeben.

Was sogar schwarz auf weiß belegbar ist - bis heute aber in der Tat von den Gerichten "regelmäßig unter den Tisch fallen gelassen wird" - siehe u.a. unter
Widerspruchsbescheide von ein und denselbem GEZ-Mitarbeiter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12892.msg86812.html


Edit "Bürger":
Freischaltung des Anhangs fraglich/ in Klärung befindlich.
Bitte etwas Geduld. Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Beitragsservice ist keine Behörde
Beitrag von: cecil am 26. Januar 2018, 22:35
Hat das jemand in seiner Verfassungsbeschwerde thematisiert?
Titel: Re: Beitragsservice ist keine Behörde
Beitrag von: Sylphe am 01. Februar 2018, 16:29
Verhandlung VG Sigmaringen am Mittwoch, den 31.01.2018, 15:15
Start: 15:16
Richter stellen nicht vor und bezeichnen SWR direkt im Eröffnungssatz als Behörde

Kläger: Beweisantrag Behördensiegel, Behördenstempel, beglaubigte Abschrift Beamtenausweis. Vom SWR
VG SG: SWR ist Unternehmen und Behörde sogleich. Es erfolgt ein weiterer Vergleich mit den TÜV Behörden … hier wären auch keine Beamten angestellt und hätten hoheitliche Rechte bzw. üben hoheitliche Tätigkeit aus.

Verhandlung VG Sigmaringen am Mittwoch, den 31.01.2018, 15:15 Uhr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25871.msg164920.html#msg164920 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25871.msg164920.html#msg164920)

Auch wenn sich hier dann die Frage stellt wie eine Behörde kontrolliert werden soll, wo doch die Politik sich nicht einmischen darf und keine Kontrolle ausüben soll. Des weiteren kann dies meiner Meinung nach in Frage gestellt werden wenn Ministerpräsidenten in den Gremien mit sitzen. 

Edit "Markus KA":
Beitrag musste leider angepasst werden.
Bitte versuchen immer und überall wichtigen Hinweise zwecks einheitlicher Übersicht und zur Unterstützung der Leser mit einem entsprechenden Link versehen.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.

Titel: Re: Beitragsservice ist keine Behörde
Beitrag von: Profät Di Abolo am 01. Februar 2018, 18:26
Guten TagX,

@Sylphe herzlich willkommen im GEZ-Boykott-Forum.

Rein fiktiv, der TÜV wird von der zuständigen Behörde für technische Prüfungen beliehen.

Hierzu, Urt. BVerwG, vom 24.03.2011 3 C 23.10, link:

http://www.bverwg.de/entscheidungen/pdf/240311U3C23.10.0.pdf

Zitat
Leitsatz:

Für die Übertragung eines vertraglichen Beleihungsverhältnisses auf einen anderen Privaten genügt die vertragliche Vereinbarung zwischen dem Hoheitsträger und dem neu zu Beleihenden (Vertragsübernahme). Soweit die Übertragung in die Rechte des bislang Beliehenen eingreift, ist er durch das Zustimmungserfordernis des § 58 Abs. 1 HVwVfG geschützt.

Der öffentlich-rechtliche Vertrag ist im Teil IV (Öffentlich-rechtlicher Vertrag) des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) geregelt. Ich kann nicht erkennen, dass irgendeine "Landesrundfunkanstalt i.S.d. RBS TV" durch ein oder mehrere Bundesländer mittels öffentlichen-rechtlichem Vertrag zur Wahrnehmungn von unmittelbaren Staatsverwaltungsaufgaben (Behörde) beliehen wurde.

Es gibt im Freistaat Bayern so eine Art "Beleihungsregelung":

Gesetz zur Ausführung rundfunkrechtlicher Staatsverträge, (Ausführungsgesetz Rundfunk – AGRf)
Vom 24. Juli 2003, (GVBl. S. 477, 480), BayRS 2251-11-S/W, Link:

http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayMediend_StVAG/true

Zitat
Art. 7
Rückständige Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sowie Zinsen, Kosten und Säumniszuschläge, die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags in Verbindung mit den entsprechenden Satzungsregelungen zu entrichten sind, werden im Vollstreckungsverfahren nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes beigetrieben. Der Bayerische Rundfunk ist befugt, für die Vollstreckung der in Satz 1 genannten Forderungen eine Vollstreckungsanordnung zu erteilen und zu diesem Zweck die Vollstreckungsklausel auf eine Ausfertigung des Leistungsbescheids oder eines Ausstandsverzeichnisses zu setzen. Bei einer Vollstreckungsanordnung, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können Unterschrift und Dienstsiegel fehlen.

Die Verwaltungsvereinbarung BeitraXeinzug der ARD, des ZDF und Deutschlandradios ist vieles, aber mit Sicherheit kein öffentlicher Vertrag.

Die rechtliche Stellung des BeitraXservus ist anhand der Verwaltungsvereinbarung BeitraXeinzug und der tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben zu bewerten.

Tatsache ist, dass der BeitraXservus staatliche Beihilfen erhält (RundfunkbeiträXe).
Nach der Begründung des 21. RundfunkänderungsstaatsvertraX nimmt der BeitraXservus wohl Aufgaben von "wirtschaftlichem Interesse" wahr und "soll" deshalb unter Art. 106 Abs. 2 AEUV fallen.

Sollten die fiktiven Richter in diesem fiktiven Sachverhalt bei ihren fiktiven Ausführungen Kaubewegungen gemacht haben, so wäre dies ein Beleg für meine mexikanische Pilztheorie.

Rein fiktive Frage an ein fiktives VG S.: Nuts?

Hier ihr ... piep ... piep ... (zensiert):

VerfGH des Landes Berlin · Urteil vom 21. Oktober 1999 · Az. 42/99, link:

https://openjur.de/u/270712.html

Zitat
1. Die gesetzliche Ermächtigung einer Anstalt des öffentlichen Rechts, im Rahmen eines Vertrages ihre Leitung einer juristischen Person des privaten Rechts zu unterstellen, ist mit dem Demokratieprinzip nur vereinbar, wenn sichergestellt ist, daß die Entscheidung über die Erteilung von Weisungen an die Anstalt Ietztlich in der Hand des Gewährträgers (hier: Land Berlin) verbleibt; die demokratisch legitimierten Vertreter des Gewährträgers müssen die letztentscheidende Einflußmöglichkeit behalten (im Anschluß an BVerfGE 93, 37 ff.).2. Die aus der Verfassung von Berlin herzuleitenden Grundsätze des Gebührenrecbts, namentlich derGleichbehandlungsgrundsatz und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, sind auch im Rahmen des Verwaltungsprivatrechts bei der Erhebung privatrechtlicher Entgelte für Leistungen der öffentlichen Verwaltung zu beachten.

Wenn ihr fiktiven RBS TV Richter eure mexikanischen Pilze fertig gekaut habt, dann macht euch mal alle einen Kopp über das "Demokratieprinzip" in den "Landesrundfunkanstalten i.S.d. RBS TV" und dem BeitraXservus!!!!

Zeit für ein fiktives Gebet:

Zitat
Ohhh Herr! Schütze das ehrwürdige LG Tübingen!

Unverseucht, von dieser neumodischen Erscheinung in der RBS TV Richterschaft mexikanische Pilze zu kauen, hat das ehrwürdige LG Tübingen, pfeilscharf und logischen Denkgesetzen folgend, erkannt: Alles Blödsinn!

Ohh Herr! Segne Herrn Richter Dr. S und verleihe ihm einen unsichtbaren Heiligenschein!

Bei der Gelegenheit lass gleich das Bundesverdienstkreuz der Ex-Intendantin des RBB, als eine Art brennender Busch, in Flammen aufgehen!

Ich danke dir, ohh Herr, dass du mir immer dein Gehör schenkst, im Gegensatz zu diesen RBS TV VG Kammern.

Ohh Herr, sende mir ein Zeichen, wenn ich mit meiner Vermutung richtig liege, dass die VG RBS TV Richter mexikanische Pilze auch in den Ohren haben.

BUMM!

(Anmerkung: fiktiver EU-Kommentar fällt um, dabei öffnet sich Art. 106 AEUV.

Ich habs gewusst! Ich danke dir, ohh Herr, für dein Zeichen!

Weg mit der "staatsfernen Bundesverwaltung" GEZ!
Weg mit den staatlichen Beihilfen für die GEZ!

EuGH: Zum Begriff der staatlichen Beihilfe - Altmark Trans, link:

https://www.telemedicus.info/urteile/Rundfunkrecht/Staatliche-Beihilfen/726-EuGH-Az-C-28000-Zum-Begriff-der-staatlichen-Beihilfe-Altmark-Trans.html

EuGH 20. Dezember 2017, in den verbundenen Rechtssachen C?66/16 P bis C?69/16, link:

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=198060&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1

Comunidad Autónoma de Cataluña! Visca Cataluña!
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:)

Titel: Re: Beitragsservice ist keine Behörde
Beitrag von: Sylphe am 02. Februar 2018, 17:23
@ Profät Di Abolo   
Danke erst mal, fühle mich hier sehr wohl  ;D

ob Behörde hin oder Unternehmen her. Der Riese hat (noch) die Macht hinter sich. Je mehr Schwarzgekittelte Aussagen von sich geben ohne darüber Nachzudnken umso besser für uns  alle.
Darauf kann man aufbauen und die nächsten kleinen Steine planen über die der Riese laufen muss.

Die Beleihunxsregelung ist mir bisher noch nicht untergekommen. Juhu Neuland zum einlesen.

Werde das mit der Behörde noch an mein Schreiben für den Ministerpräsindent mit aufnehmen. Evtl hat die Staatskanxzlei eine Antwort für mich auf diese Krux.

Jeder Gedanke ist gut, jede Idee umso besser, einfach mal wirken lassen ohne jemand gleich auf die Füße zu treten
Titel: Re: Beitragsservice ist keine Behörde
Beitrag von: Profät Di Abolo am 02. Februar 2018, 19:54
Guten Tag X!

@Sylphe gallische Grüße. Jute Idee!

Rein fiktiv natürlich:

Bei der Gelegenheit könnte Mensch die Staats- oder Senatskanzlei aus gleich mal nach dem

RECHTSTRÄGER

i.S.d. § 78 VwGO fragen.

Anmerkung: Richtiger Klagegegner im Verwaltungsprozess, link

https://www.juracademy.de/verwaltungsprozessrecht/richtiger-klagegegner.html


Zitat

§ 78 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

(1) Die Klage ist zu richten
1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

Und wenn Mensch schon dabei ist:

Zitat
§ 185 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

(1) In den Ländern Berlin und Hamburg treten an die Stelle der Kreise im Sinne des § 28 die Bezirke.

(2) Die Länder Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland und Schleswig-Holstein können Abweichungen von den Vorschriften des § 73 Abs. 1 Satz 2 zulassen.

§ 73
(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt

1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.

Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.

(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.

Eine Liste für die Ausführungsgesetze der VwGO gibt es hier:

Ausführungsgesetze zur Verwaltungsgerichtsordnung

http://www.saarheim.de/Gesetze_Laender/agvwgo_laender.htm

Falls jetzt eingewendet wird: naja die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind ja "Selbstverwaltungsbehörden" die in Selbstverwaltungsangelegenheiten handeln.
Nöö, sind sie nicht. Die Selbstverwaltungsangelegenheiten beziehen sich auf die "Veranstaltung" des öffentlich-rechtlichen RundfunX.
Die Finanzierung ist Sache der Bundesländer und die Erhebung und Beitreibung der "Abgabe" auch.
Tja und wären sie eine Körperschaft, dann hätten wir alle wohl Mitbestimmungsrechte. Ham waa die? Nöö!

Echt, dumm gelaufen. So wie ick ditt fiktiv sehe, sind nicht nur diese "Feststellungs- /Festsetzungsbescheide" nichtig, nöö, die Widerspruchentscheidungen auch!

Wer ist eigentlich die "oberste Landesbehörde"?
Richtig! Die Rechtsaufsicht! Uiiii!

Hast du schon mal einen Fernseher verklagt und bist vor dem BVerwG gelandet? Jaa?
Denk mal drüber nach! Lass dich von der mexikanischen Pilzkrankheit nicht anstecken!
Du hast es doch immer gewusst!
Ein Fernseher kann keine Behörde sein!

Hey DU! Ja genau DU! Come to the bright side of life!
Join the GEZ-Boykott-Forum!
Hier wird dir erklärt warum dein Bauchgefühl richtig ist und DU keine "TV-Macke" hast!

An alle!
Der Fernseher ist keine Behörde!
Stellt die GEZahlungen sofort ein!

Lasst dich nicht länger vom Hauptmann von Köpenick verarschen!

Eine fiktive Geschichte zu einem gallischen Hinterhalt und den Beginn der Intifada gallica solea jibbet hier:

Thema: "Sprungklage" gegen "Vollstreckungsanordnung" § 3 VwVG

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19984.msg129287.html#msg129287

Beklagter:
Die Bundesrepublik Deutschland / Land Berlin vertreten durch den

BeitraXservus

 :)

P.S.
Du bist römischer BeitraX-Agent und beobachtest das Social Web?
Du ahnst das es richtig Böse ausgehen wird?
Los wechsel die Seite!

An die Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und GEZ/Beitragsservice
Whistleblower/ Tippgeber werden - über Misstände bei ARD-ZDF-GEZ

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19977.msg129230.html#msg12

Los zieh alle Unterlagen zum automatischem Massenverfahren runter! Wo ist die 2. BeitraX-"Cloud"
(Sicherungsdatei der Rundfunkteilnehmerkonten)?
Mach den Snowden!
Lass die ARD/ZDF/Deutschlandradio Nationale Servus Agentur (NSA) auffliegen!

Titel: Beitragsservice ist keine Behörde
Beitrag von: lairdforex am 03. Juni 2018, 19:30
Mir wurde vom Gericht mitgeteilt auf meinen Einwand dass dieser Beitragsservice überhaupt nicht existiert, weder eingetragen ist als Firma, noch als Verein, nirgendwo eingetragen ist hier in Deutschland, auch keine Behörde ist, sondern die Adresse in Köln sei lediglich eine Postadresse c/o Bayerischer Rundfunk München. Der BGH hatte ja bereits geurteilt, dass dieser Beitragsservice keine Prozesse führen kann und damit nicht prozeßfähig ist. Also könnte man wenn man an den Beitragsservice bezahlt und Gebühren zurückfordern will, diesen Beitragsservice nicht mal auf Rückerstattung verklagen.

Andererseits ist dieser Beitragsservice im internationalen Firmenregister als Firma eingetragen und nicht als Behörde. Auch der Bayerische Rundfunk bezeichnet sich selbst auf seiner Webseite als Firma / Unternehmen nirgends als Behörde. Und der Bayerische Rundkfunk verkauft Werbung gegen Rechnung, eine Behörde würde nie eine Rechnung ausstellen. Der Bayerische Rundfunk ist auch direkt vom Bayerischen Verwaltungsgesetz ausgenommen, d. h. das Bayerische Verwaltungsgesetz das für alle Behörden gilt, gilt nicht für den Bayerichen rundfunk
Titel: Re: Beitragsservice ist keine Behörde
Beitrag von: Kurt am 03. Juni 2018, 19:32
Mir wurde vom Gericht mitgeteilt auf meinen Einwand dass dieser Beitragsservice überhaupt nicht existiert, weder eingetragen ist als Firma, noch als Verein, nirgendwo eingetragen ist hier in Deutschland, auch keine Behörde ist, sondern die Adresse in Köln sei lediglich eine Postadresse c/o Bayerischer Rundfunk München. [..]

https://fragdenstaat.de/files/foi/49305/Verwaltungsvereinbarung_Beitragseinzug.pdf

https://fragdenstaat.de/anfrage/verwaltungsvereinbarung-beitragseinzug/
Titel: Re: Beitragsservice ist keine Behörde
Beitrag von: lairdforex am 03. Juni 2018, 19:42
nehmen wir mal an der Bayerische Rundfunk und der Beitragsservice wäre eine Behörde, damit wäre ja dann wohl klar, dass damit das neutralitäts Gebot das seit 1945 dem Bayerischen Rundfunk vorgeschrieben ist, verletzt wäre, denn die Bayerische Staats-Regierung wäre dann der Vorgesetzte dieser "Behörde" und hätte als Vorgesetzter dort das Sagen. Es gibt auch beim Bayerischen Rundfunk keine Beamten die es in jeder Behörde gibt und es gibt auch keine Vegütungsstufen wie in jeder Behörde. Der Indentant verdient sehr viel mehr als die höchsten Repräsentanten der BDR. Und warum ist der Bayerische Rundfunk vom bayerischen Verwaltungsgesetzt explizit ausgeschlossen wenn er doch eine Verwaltung / Behörde ist ?
Titel: Re: Beitragsservice ist keine Behörde
Beitrag von: Kurt am 03. Juni 2018, 20:19
Die LRA sind keine "Behörden" in herkömmlichen Sinn.
Der Beitragsservice ist auch keine "Behörde" - er ist die "Schreibstube" der LRA.

Dennoch treten die LRA bei der Beitreibung des Rundfunkbeitrags (früher: Rundfunkgebühr) hoheitlich auf und erlassen Verwaltungsakte/Festsetzungsbescheide (unter Zuhilfenahme der -früher- GEZ, heute: BS)
Dies wird ihnen im Rundfunkgebührenstaatsvertrag/RGBStV - heute Rundfunkbeitragsstaatsvertrag/RBStV - zugestanden.

Urteil des Bundesverfassungsgerichtes v. 27.07.1971, Az.: 2 BvF 1/68  da wird die Erhebung einer Gebühr durch die LRA - obwohl ja keine "Behörde" - bejaht:
Zitat
"Dem entspricht die Einhebung einer "Gebühr", wie sie die Anstalten derzeit durch die Bundespost kassieren läßt."

siehe RN 87
Zitat
Für die Finanzierung der Träger* von Rundfunk- und Fernsehdarbietungen, die ihr Programm ausstrahlen (also nicht die Technik der Kassette und der Verkabelung wählen) gibt es praktisch nur einen Weg, der verfassungsrechtlich unbedenklich und praktikabel ist.
Anm. von mir:  Träger* = Landesrundfunkanstalten/LRA
[..] so bleibt nur die Finanzierung aus Geldleistungen der Bürger, die das Angebot der Rundfunk- und Fernsehanstalten akzeptieren und sich am Empfang der ausgestrahlten Programme beteiligen.
Dem entspricht die Einhebung einer "Gebühr", wie sie die Anstalten derzeit durch die Bundespost kassieren läßt.
Ihre Höhe [..] vom Staat festgesetzt; die Ministerpräsidenten der Länder vereinbaren sie, die Länder schließen einen entsprechenden Staatsvertrag und die Landesparlamente stimmen dem Staatsvertrag zu.
Die darin liegende Einschränkung des Grundsatzes der Freiheit und Unabhängigkeit vom Staat ist gerechtfertigt [..]
Die Festsetzung der Gebühr durch den Staat ist [..] vereinbar,[..] also eine ausreichende Finanzierung der Anstalten sichert.
Quelle: https://www.jurion.de/urteile/bverfg/1971-07-27/2-bvf-1_68
Titel: Re: Beitragsservice ist keine Behörde
Beitrag von: noGez99 am 03. Juni 2018, 20:52
Ja, die LRA darf " Einhebung einer "Gebühr"," aber sie hat keine hoheitlichen Rechte, das hat das gleich Bundesverfassungsgericht im gleichen Urteil festgestellt:

Zitat: BVerfGE 31, 314 - 2. Rundfunkentscheidung (Umsatzsteuer) Bundesverfassungsgericht Urteil vom 27. Juli 1971.
[https://www.jurion.de/urteile/bverfg/1971-07-27/2-bvf-1_68/   RN 83]
Zitat
Die formale Organisation der Träger von Rundfunk- und Fernsehdarbietungen als öffentlich-rechtliche Anstalten kann - unbeschadet dessen, daß sie ausnahmsweise einmal an sehr peripheren materiellrechtlichen Punkten durchschlägt (Kompetenz zum Erlaß einer Satzung in § 3 Abs. 1 des Staatsvertrags über die Regelung des Rundfunkgebührenwesens vom 31. Oktober 1968, ARD-Handbuch 1970, S. 299; Zuteilung von Sendezeiten an politische Parteien im Wahlkampf als mit Verfassungsbeschwerde angreifbarer Akt der öffentlichen Gewalt, BVerfGE 7, 99 [104]; 14, 121 [129 f.]) - nicht darüber hinweg täuschen, daß sie nach ihrem Aufbau, ihren Organen und der Abwicklung ihrer Geschäfte jedes spezifisch öffentlich-rechtlichen Elements ermangeln: sie kennen nicht einmal Beamte oder öffentlich-rechtliche Bedienstete; sie verfügen dem Staatsbürger gegenüber über keinerlei hoheitliche Gewalt; ihre Aufgabe gehört nicht zu den dem Staat vorbehaltenen Aufgaben; sie konkurrieren de constitutione lata potentiell mit privaten Trägern. Sie gleichen also insoweit jedem beliebigen anderen Großunternehmen.

Es wurde auch Überlesen:

Zitat
so bleibt nur die Finanzierung aus Geldleistungen der Bürger, die das Angebot der Rundfunk- und Fernsehanstalten akzeptieren und sich am Empfang der ausgestrahlten Programme beteiligen.

Nichtnutzer akzeptieren das Programm nicht -> keinen Gebühr
Titel: Re: Beitragsservice ist keine Behörde
Beitrag von: Kurt am 03. Juni 2018, 21:09
8tung:

es geht zum einen um: Die formale Organisation der Träger von Rundfunk- und Fernsehdarbietungen als öffentlich-rechtliche Anstalten [..]

zum anderen um: Für die Finanzierung der Träger von Rundfunk- und Fernsehdarbietungen [..]

...das mit dem "Nutzer" wurde nicht überlesen sondern bewusst weggelassen da sich diese Frage 1971 bzw. beim RGBStV ja nicht stellte: wer ein Gerät innehatte war automatisch "Nutzer".
Titel: Re: Beitragsservice ist keine Behörde
Beitrag von: Dauercamper am 03. Juni 2018, 21:24
Ja, und heute ist jeder schon automatisch ein "Nutzer" weil ja JEDER ein internet-fähiges Telefon besitzt. Schon hat der ÖRR sein überteuertes "Wolkenkuckucksheim" finanziert , nebst unverfrorener Gehaltsstrukturen und absurden Pensionen. Zu zahlen hat es der "Bürger" der sich nicht wehren kann, kein Mitspracherecht hat bei der Programmgestaltung, damit auch jeder Markteinfluss verhindert wird !

als "Dank" für das "Fass ohne Boden", dürfen Politiker ihre dümmlichen Thesen allabendlich im ÖRR breittreten. Das erinnert an "la Familia" wo auch gilt: eine Hand wäscht die andere und beide bleiben dreckig   >:(

Da bin ich sehr gespannt, ob diese Mafiastrukturen auch noch Schützenhilfe aus Karlsruhe bekommen. 
Titel: Re: Beitragsservice ist keine Behörde
Beitrag von: mullhorst am 03. Juni 2018, 22:10
Zitat
...das mit dem "Nutzer" wurde nicht überlesen sondern bewusst weggelassen da sich diese Frage 1971 bzw. beim RGBStV ja nicht stellte: wer ein Gerät innehatte war automatisch "Nutzer".
die Frage stellt sich auch " heute" nicht - heute ist jeder der eine Wohnung hat "Nutzer"
warum auch immer
Titel: Re: Beitragsservice ist keine Behörde
Beitrag von: mullhorst am 03. Juni 2018, 22:17
Das Thema lautet Beitragsservice ist keine Behörde
Ob der BS Behörde oder nicht Behörde ist spielt weniger eine Rolle - es geht darum ob der BS bzw Rundfunkanstalten hoheitlich Tätig sein dürfen!
Nach Ansicht von Person X jedenfalls nicht!
Titel: Re: Beitragsservice ist keine Behörde
Beitrag von: Kurt am 03. Juni 2018, 22:18
die Frage stellt sich auch " heute" nicht - heute ist jeder der eine Wohnung hat "Nutzer"
warum auch immer

Leute, wir schweifen vom Thema ab  8)

"Heute" ist das schlichtweg egal: "Heute" wird ein Wohnungsinhaber - unabhängig davon ob er Empfangsgerät(e) vorhält - zur Finanzierung des ÖRR mittels des sog. "Rundfunkbeitrags" gezwungen.

Jetzt aber *back to topic* Beitragsservice ist keine Behörde
Titel: Re: Beitragsservice ist keine Behörde
Beitrag von: drboe am 03. Juni 2018, 22:19
Ja, und heute ist jeder schon automatisch ein "Nutzer" weil ja JEDER ein internet-fähiges Telefon besitzt.

Das ist eine falsche, durch nichts belegte bzw. belegbare Behauptung.

M. Boettcher
Titel: Re: Beitragsservice ist keine Behörde
Beitrag von: drboe am 03. Juni 2018, 22:26
@noGez99: angesichts der Quelle des Zitats und der dortigen Feststellung, dass die ÖR-Anstalten mit Unternehmen zu vergleichen sind, stellt sich die Frage, warum dies z. B. bei Vollstreckungen nahezu folgenlos bleibt. Einzig das LG Tübingen scheint die Sender und ihre Inkassostelle BS richtig einzuordnen.

M. Boettcher
Titel: Re: Beitragsservice ist keine Behörde
Beitrag von: Dauercamper am 03. Juni 2018, 22:37
Das LG Tübingen hat doch nicht grundsätzlich alle Vollstreckungen(iS BS)verweigert, oder doch  ???

Das LG hat in einem Einzelfall die Vollstreckung ausgesetzt, bis zur Klärung durch den EuGH

übrigens: nicht ich bin der Meinung das Internet nichts kostet und jeder hat, sondern der Vertreter des BS vor dem BverfG)
 ;)
Titel: Re: Beitragsservice ist keine Behörde
Beitrag von: GEiZ ist geil am 03. Juni 2018, 22:52
übrigens: nicht ich bin der Meinung das Internet nichts kostet und jeder hat, sondern der Vertreter des BS vor dem BverfG)
 ;)

Nein, der Vertreter der Landesregierungen, Opa Dörr hat das gesagt.
Titel: Re: Beitragsservice ist keine Behörde
Beitrag von: mullhorst am 03. Juni 2018, 23:35
Wenn im Verwaltungsverfahrensgestz §2 Abs 1 eindeutig steht "gilt nicht für Rundfunkanstalten".
Worauf bezieht sich denn der Ausschluss? Da es im Verwaltungsverfahrensgestz steht, kann und  muss davon ausgegangen werden, dass es sich um Aufgaben der Verwaltung (des örr) handelt.
Ausgeschlossen ist ausgeschlossen - Ausnahmen müssten - alleine schon wegen der Normenklarheit -  im VwVfG vermerkt sein. Ist es aber nicht!
Da kann auch sonstwas im Kochbuch der Kanzlerin oder im RBStV stehn.
Immer noch der Ansicht: Keine Behörde > keine hoheitliche Tätigkeit.


Edit "Bürger":
Diskussion driftet seit mehreren Beiträgen vom Kern-Thema des Threads ab, weshalb dieser zwecks Moderation vorerst geschlossen werden muss.
Zur letzteren Frage siehe und diskutiere bitte in dazu geeigneten, bereits bestehenden Threads wie u.a. unter
Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20633.0.html

Aus gegebenem Anlass hier auch gleich noch ein Querverweis auf die bzgl. Thread-Thema "Beitragsservice ist keine Behörde" tangierende Diskussion unter
Behörde? Ausführ. v. Landesrecht/ Legitimationszusammenh./ Selbsttitulierg.?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28486.0.html

Danke für das Verständnis und die Berückischtigung.