gez-boykott.de::Forum

"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: Maschuzu am 03. Oktober 2017, 19:59

Titel: Vorgehen beim Widerspruchsbescheid von Person B
Beitrag von: Maschuzu am 03. Oktober 2017, 19:59
Hallo sehr geehrte Forenmitglieder.  :)



Person A hat sich versucht im Forum und bei Google zu belesen, hat aber leider nicht die Antworten bekommen, die sie gerne hätte, deswegen muss Person A hier noch einmal etwas genauer nachfragen.

Person A hat nach 1 1/2 Jahren endlich einen Widerspruchsbescheid von Person B erhalten und weiß leider nicht genau was jetzt genau zu tun ist. Damals hat Person A noch die Mittel gehabt sich auf ein Verfahren einzustellen, aber mittlerweile ist Person A ALG II- Bezieher und hat im Moment leider keine Mittel. Das einzig vorhandene wäre eine Rechtsschutzversicherung, aber nach der Recherche von Person A greift die wohl leider nicht bei so etwas.

Die frage, die Person A nun hat ist, was sie jetzt am besten tun soll um nicht hunderte Euro zu verbraten. Generell wäre Person A bereit auch rechtlich dagegen vorzugehen, aber es fehlen die Mittel und Person A hat zurzeit viele andere Probleme.

Ist es eventuell möglich für Person A den Bescheid nicht erhalten zu haben, da dieser nicht per Einschreiben kam? Könnte ich eventuell auch ohne große Summe gegen den Service von Person B vorgehen?

Es sind leider im Moment sehr viele Fragen im Kopf von Person A und sie weiß nicht genau was sie tun soll.


Person A wäre sehr dankbar für Ratschläge und verbleibt mit freundlichen Grüßen ^^.
Titel: Re: Vorgehen beim Widerspruchsbescheid von Person B
Beitrag von: maikl_nait am 05. Oktober 2017, 19:32
Hallo!

Schöne Grüße auch an fiktive Person A!

Als erste Annäherung:

- Person A könnte den Widerspruchsbescheid im Rahmen einer Untätigkeitsklage formal angreifen, da mehr als 12 Monate seit dem Widerspruch vergangen sind (02.2016 -> 09.2017 dazwischen sind 18 Monate!)

- der eigentliche Rechtsweg (Klage gegen Widerspruchsbescheid) ist soweit durch, vielleicht könnte es am VG zur Aussetzung wegen ausstehender Entscheidungen von EuGH und BVerfG kommen -- Risiko ist aber, daß aus einem "vollstreckbaren" Titel ein "rechtkräftiger" Titel wird, der kann dann "vereinfacht" vollstreckt werden

Person A könnte hier hypothetisch abwarten, bis die Vollstreckung eingeleitet wird -- typischerweise schreibt sich der BS selber ein Vollstreckungsersuchen, teilweise ist der BS dabei der Gläubiger, und der BS ersucht in eigenem Namen um Amtshilfe.

Laut BGH vom 11.6.2015 Az. I ZB 64/14: Rn 34: der BS ist nicht rechtsfähig, und damit auch nicht partei- und prozessfähig (das basiert auf VwGO §173 Satz 1 iVm ZPO §50)

-> der BS könnte keine eigenen Vollstreckungsersuchen schreiben, der BS könnte nicht Gläubiger sein (laut RBStV §10 (2) wäre die LRA der Gläubiger), und der Verwaltungshelfer BS dürfte auch keine Amtshilfe gewährt bekommen -- je nach Bundesland ist die LRA auch vom Verwaltungsverfahren ausgenommen (zB VwVfG NRW §2 (1) ) und damit auch von Amtshilfe (VwVfG NRW §5 (1) "ersuchende Behörde")

Nach RBStV §10 (7) könnte eine "nicht rechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft der Landesrundfunkanstalten" mit hoheitlichem Handeln beleihbar sein, laut "Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug" (zB auf fragdenstaat.de, 49305) ist der Beitragsservice allerdings inklusive ZDF und DR gegründet -- die sind selber nicht per RBStV beliehen, damit wäre der BS aufgrund seiner anderen Zusammensetzung nicht beleihbar

Der BS tritt auch gerne (trotz "nicht rechtsfähig"!) in eigenem Namen auf (das könnte als Täuschung im Rechtsverkehr ausgelegt werden). Sollte vielleicht trotz "VwV Beitragseinzug" der BS als GbR gegründet sein? ZB steht der BS bei Creditreform als GbR drin -- damit würde mit einer Beleihung des privaten BS der Gesetzesvorbehalt verletzt.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht bspw die Beleihung Privater kritisch, siehe zB BVerwG 7 BN 2.05
Zitat
Rn. 4 „Die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben durch Private erfordert eine Übertragung durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes“, „Die Aufgaben zu bestimmen, die von Nichtbeamten wahrgenommen werden dürfen, ist Sache des Gesetzgebers“.

Ebenso in BVerfG, 2 BvR 133/10 vom 18.1.2012,
Zitat
Rn 167 „bb) In personeller Hinsicht ist eine hoheitliche Entscheidung legitimiert, wenn sich die Bestellung desjenigen, der sie trifft, durch eine ununterbrochene Legitimationskette auf das Staatsvolk zurückführen lässt“.


Hier könnte es sich für Person A lohnen, gegen die Vollstreckungsbehörde (Stadtkasse oä.) Klage einzureichen. (siehe auch zwangstv.de)

MfG
Michael
Titel: Re: Vorgehen beim Widerspruchsbescheid von Person B
Beitrag von: Maschuzu am 09. Oktober 2017, 09:25
Eine fiktive Person A bedankt sich bei der antwortenden Person B.  :)



Fiktive Person A hat nun noch eine Rechnung mit dem geforderten Betrag erhalten, welche bis zum 15.10 beglichen werden soll. Da fiktive Person A seit April 2015 bis auf wenige Monate Arbeit ALG II-Bezieher ist, würde sie gerne wissen, wie sie den geforderten Betrag verringern könnte. Und auch wann sie ca. mit einem Eintreiber rechnen kann und wie sich die fiktive Person bei einer solchen  Aktion verhalten soll?

Also konkret würde die fiktive Person gerne wissen:
- wie sie den Betrag verringern kann und welche belege sie bräuchte.
- wann sie mit einer Zwangsvollstreckung rechnen kann (oder ob das völlig willkürlich geschieht).
- wie sie sich dann verhalten soll und was man eventuell vorher schon vermeiden kann/soll.





Fiktive Person A bedankt sich für die Hilfe und wünscht einen schönen Tag.  (#)
Titel: Re: Vorgehen beim Widerspruchsbescheid von Person B
Beitrag von: maikl_nait am 09. Oktober 2017, 10:57
Hallo!

Theorettisch auch schöne Grüße an fiktive Person A!

Es gab hier im Forum schon einiges zum Thema Zwangsanmeldung -- Person A hat sich nicht dem Beitrags-Ansinnen durch freiwillige Anmeldung unterworfen. Leider hab ich noch nicht davon gehört / gelesen, daß das vor einem Gericht genutzt hätte.

Zum theoretischen Ablauf:

1) Rechtsweg (Bescheid - Widerspruch - Widerspruchsbescheid - Klage) -- zuständig VG (Verwaltungsgerichtsbarkeit: ör-Forderung "Rf-Beitrag" nach Landesgesetz "RBStV")

Da war Person A anscheinend schon -- wie an dem Satz "Ihr Widerspruch ist zulässig, aber unbegründet" erkennbar, interessiert den BS der Inhalt des Widerspruchs nicht, und zZ wird am VG im Rechtsweg durchgehend auf "gefestigte Rechtsprechung" verwiesen. Risiko: bei einer verlorenen Klage gegen Bescheide werden aus "vollstreckbaren" Bescheiden möglicherweise "rechtskräftige" Titel, die dann "einfach" vollstreckt werden.

Hier eine hypothetische Frage: wurde der Widerspruchsbescheid per Brief zugesandt oder per Zustellung (zB gelber Umschlag)? Daraus könnte sich eine entsprechende Frist für eine Klageerhebung (im Rechtsweg) ableiten.

2) Verwaltungsvollstreckung (aufgrund RBStV §10 (6), nach VwVG, VwGO) -- zuständig VG

3) Zwangsvollstreckung -- hier wäre (im Wesentlichen) der "Schuldner" zur Zahlung bzw zur Duldung von Zwangsmaßnahmen verpflichtet, eine Zahlung könnte als "Unterwerfung unter die Forderung" verstanden werden

Es gibt aber möglicherweise einen Haken beim Übergang von 2) zu 3), wo möglicherweise ein Fenster zur ZPO und damit zum AG (Hint: LG Tübingen) aufgeht.

Wichtig für Person A: nein, trotz aller Drohgebärden -- es beginnt nicht mit der Zwangsvollstreckung. Und, wie der Widerspruch, einige Aktivitäten kosten nichts oder nicht viel. Möglicherweise kann Person A Prozesskostenhilfe (PKH) bekommen. Möglicherweise könnte auch rückwirkend eien Befreiung erreicht werden -- andererseits kann der BS einem "nackten Mann auch nicht in die Tasche greifen".

Person A müßte allerdings auf Briefe besonders aufpassen, zB was könnte in letztem Schreiben an Person A als Überschrift / Betreff stehen? (Es wird sicherlich nicht "Rechnung" sein!)

PS: Möglicherweise sollte Person A einen Rechtsanwalt (RA) mit Vollstreckungserfahrung suchen (nicht erst, wenn die Vollstreckung beginnt), und / oder einen Runden Tisch (RT) aufsuchen, um einen ersten Austausch "anzuleiern" (bspw in Essen: 8.10. war wohl gerade, im November scheint der nächste Termin zu liegen)

MfG
Michael
Titel: Re: Vorgehen beim Widerspruchsbescheid von Person B
Beitrag von: noGez99 am 09. Oktober 2017, 12:35
Zitat
- wie sie den Betrag verringern kann und welche belege sie bräuchte.

Befreiung beantragen für die  ALG II-Zeiten. Der BS wird sich schon melden und sagen, was für Bescheinigungen er haben will.
Die Befreiung kann man bis zu 3 Jahre rückwirkend beantragen, und davor sollte ja verjährt sein.

Und mit der Landesrundfunkanstalt (LRA) kommunizieren, der BS ist offiziell nicht rechtsfähig. Die LRA hat auch eine normale Telefonnummer, falls A eine Flatrate hat. Und die Briefe immer auch per Fax mit qualifiziertem Sendebericht schicken, damit man eine Beweis in den Händen hat.
Titel: Re: Vorgehen beim Widerspruchsbescheid von Person B
Beitrag von: Maschuzu am 10. Oktober 2017, 09:32
Hier eine hypothetische Frage: wurde der Widerspruchsbescheid per Brief zugesandt oder per Zustellung (zB gelber Umschlag)? Daraus könnte sich eine entsprechende Frist für eine Klageerhebung (im Rechtsweg) ableiten.
Nein, der Brief kam ganz normal an. Fiktive Person A fragt sich daher auch schon, ob sie den Brief garnicht erhalten hat, da fiktive Person A gehört hat, dass ein Absender nachweisen muss, dass das Schreiben beim Empfänger angekommen ist... Hm  ;D eventuell ergeben sich ja dadurch Optionen für eine fiktive Person A.
Person A müßte allerdings auf Briefe besonders aufpassen, zB was könnte in letztem Schreiben an Person A als Überschrift / Betreff stehen? (Es wird sicherlich nicht "Rechnung" sein!)
In der Überschrift steht Zahlung der Rundfunkbeiträge, da hat sich eine fiktive Person A wohl vertan :D.
PS: Möglicherweise sollte Person A einen Rechtsanwalt (RA) mit Vollstreckungserfahrung suchen (nicht erst, wenn die Vollstreckung beginnt), und / oder einen Runden Tisch (RT) aufsuchen, um einen ersten Austausch "anzuleiern" (bspw in Essen: 8.10. war wohl gerade, im November scheint der nächste Termin zu liegen)
Fiktive Person A zieht es in Erwägung dies zu tun, wenn die Kosten zu stemmen sind und wenn sie eine Möglichkeit hat sich darüber zu informieren, wie sie es tun soll und dann einen Überblick hat, da sie sich leider nicht erlauben kann am Ende unerwartete kosten zu haben. Wo kann fiktive Person A denn nachfragen, ob ihr Prozesskosten-Beihilfe zusteht/gewährt wird?
Fiktive Person A bedankt sich für den Tipp mit dem Treffen und generell für den Input. =)
Titel: Re: Vorgehen beim Widerspruchsbescheid von Person B
Beitrag von: Maschuzu am 10. Oktober 2017, 09:45
Zitat
- wie sie den Betrag verringern kann und welche belege sie bräuchte.

Befreiung beantragen für die  ALG II-Zeiten. Der BS wird sich schon melden und sagen, was für Bescheinigungen er haben will.
Die Befreiung kann man bis zu 3 Jahre rückwirkend beantragen, und davor sollte ja verjährt sein.

Und mit der Landesrundfunkanstalt (LRA) kommunizieren, der BS ist offiziell nicht rechtsfähig. Die LRA hat auch eine normale Telefonnummer, falls A eine Flatrate hat. Und die Briefe immer auch per Fax mit qualifiziertem Sendebericht schicken, damit man eine Beweis in den Händen hat.

Danke für die Info. Also müsste fiktive Person A im Prinzip einfach dort anrufen/hinschreiben, dass der geforderte Betrag nicht stimmt, da sie für einen bestimmten Zeitraum ALG II bezogen hat und die sagen ihr dann was sie brauchen? Eigentlich müsste Person A auch noch einen Schrieb für die Befreiung haben. Oder einfach mit Simple-Fax.
Titel: Re: Vorgehen beim Widerspruchsbescheid von Person B
Beitrag von: maikl_nait am 10. Oktober 2017, 11:57
Hallo!

Theorettisch auch schöne Grüße an fiktive Person A!

Hier eine hypothetische Frage: wurde der Widerspruchsbescheid per Brief zugesandt oder per Zustellung (zB gelber Umschlag)? Daraus könnte sich eine entsprechende Frist für eine Klageerhebung (im Rechtsweg) ableiten.
Nein, der Brief kam ganz normal an. Fiktive Person A fragt sich daher auch schon, ob sie den Brief garnicht erhalten hat, da fiktive Person A gehört hat, dass ein Absender nachweisen muss, dass das Schreiben beim Empfänger angekommen ist... Hm  ;D eventuell ergeben sich ja dadurch Optionen für eine fiktive Person A.

Nun, ohne Zustellung wäre möglicherweise Person A in der Lage, bis zu einem Jahr nach Erhalt zu Klagen. Risiko: Der Rechtsweg (Klage am VG gegen den Bescheid) ist soweit abgegrast -- "gefestigte Rechtsprechung", Unterschrift, Stempel drauf, fertig ist der "rechtskräftige" Titel, dagegen in der Vollstreckung vorzugehen ist äußerst schwierig. Allerdings hätte die längere Frist Vorteile bei der Vollstreckungsabwehr, sollte dabei während der Klagefrist etwas schieflaufen.

In der Überschrift steht Zahlung der Rundfunkbeiträge, da hat sich eine fiktive Person A wohl vertan :D.

Das schaut doch schon besser aus: kein "Bescheid", keine Rechtsmittelbelehrung -> kein Verwaltungsakt, kann man "einfach" zur Kenntnis nehmen.

Fiktive Person A zieht es in Erwägung dies [RA mit Vollstreckungserfahrung suchen] zu tun, wenn die Kosten zu stemmen sind und wenn sie eine Möglichkeit hat sich darüber zu informieren, wie sie es tun soll und dann einen Überblick hat, da sie sich leider nicht erlauben kann am Ende unerwartete kosten zu haben. Wo kann fiktive Person A denn nachfragen, ob ihr Prozesskosten-Beihilfe zusteht/gewährt wird?

Es könnte am VG und/oder AG einen Rechtspfleger geben, den Person A bspw wegen PKH/benötigte Unterlagen (wg ALGII) befragen könnte.

Befreiung beantragen für die  ALG II-Zeiten. Der BS wird sich schon melden und sagen, was für Bescheinigungen er haben will.
Die Befreiung kann man bis zu 3 Jahre rückwirkend beantragen, und davor sollte ja verjährt sein.

Und mit der Landesrundfunkanstalt (LRA) kommunizieren, der BS ist offiziell nicht rechtsfähig. Die LRA hat auch eine normale Telefonnummer, falls A eine Flatrate hat. Und die Briefe immer auch per Fax mit qualifiziertem Sendebericht schicken, damit man eine Beweis in den Händen hat.

Danke für die Info. Also müsste fiktive Person A im Prinzip einfach dort anrufen/hinschreiben, dass der geforderte Betrag nicht stimmt, da sie für einen bestimmten Zeitraum ALG II bezogen hat und die sagen ihr dann was sie brauchen? Eigentlich müsste Person A auch noch einen Schrieb für die Befreiung haben. Oder einfach mit Simple-Fax.

Hinweise:

Fragen:

Für Person A könnte es möglich sein, einfach nur Vollstreckungsabwehr zu betreiben, da der Rechtsweg (gegen Bescheide) blockiert ist ("gefestigte Rechtsprechung").

Es gibt für Vollstreckungsabwehr einige Punkte, die gegen die Verwaltungsvollstreckung (RBStV §10 (6) -> Verwaltungsvollstreckung, in NRW nach VwVG NRW, VwGO) wirksam sein könnten, es gibt auch Punkte, die bei Beginn der Zwangsvollstreckung greifen, und: Person A könnte in der Vollstreckung einen Punkt erreichen, der an das AG (Zivilgerichtsbarkeit!) führt (Hinweis: die EuGH-Vorlage kam vom LG Tübingen) -- am AG könnte Person A endlich sinnvoll die Eingriffe in ihre Rechte geltend machen (siehe auch Argumentationen LG Tübingen, diverse Threads im Forum).

MfG
Michael
Titel: Re: Vorgehen beim Widerspruchsbescheid von Person B
Beitrag von: Maschuzu am 11. Oktober 2017, 21:38
Eine fiktive Person A bedankt sich bei fiktiver Person M für die Mühe und Hilfe.


Hinweise:
  • laut "Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug" sind die Abteilungen "Beitragseinzug" bei den LRA ausgelagerte Abteilungen des BS.
    https://fragdenstaat.de/files/foi/49305/Verwaltungsvereinbarung_Beitragseinzug.pdf (https://fragdenstaat.de/files/foi/49305/Verwaltungsvereinbarung_Beitragseinzug.pdf) (da war es zumindest mal)
  • eine Antwort auf den Widerspruchsbescheid -- das könnte die entsprechende Frist für eine Klage (keine Zustellung -> ein Jahr) verfallen lassen, der Widerspruchsbescheid ist ja offensichtlich angekommen
  • eine Anfrage zwecks Befreiung/Reduzierung wegen ALGII wird auch als Anerkennen der Forderung für sonstige Zeiten ausgelegt (aus dem Widerspruchsbescheid scheint es aber so zu sein, daß Person A den Beitrag nach RBStV nicht anerkennt)
  • die Forderung der LRA wird nach RBStV erhoben -- damit wäre es eine öffentlich-rechtliche Forderung (-> Verwaltungsgerichtsbarkeit), zuständig wäre ein VG, hier wird (so gut wie ausschließlich) Verwaltungsrecht betrachtet (VwGO, VwVG NRW, VwVfG NRW etc.)
  • der Widerspruchsbescheid kommt von der Aufmachung her, und wohl auch von den Unterzeichnern her, vom Verwaltungshelfer BS -- und nicht von der "Behörde" LRA (das nutzt im Rechtsweg allerdings nichts, vielleicht kann damit etwas bei der Vollstreckungsabwehr bewirkt werden)

Fiktive Person A hat das zur Kenntnis genommen und überdenkt das nochmal  :laugh:

Fragen:
  • war das Thema ALGII bereits im Widerspruch enthalten?
  • war im Widerspruch Aussetzung nach VwGO §80 beantragt?
  • Person A überprüfe "Festsetzungsbescheide", Widersprüche und Widerspruchsbescheide: gibt es eventuell Widerspruchsbescheide, die länger als 12 Monate nach Widerspruch ergangen sind?



- Das Thema ALG II war nicht im Widerspruch von fiktiver Person A enthalten.
- Die Aussetzung nach VwGO §80 wurde von fiktiver Person A beantragt.
- Das letzte Schreiben, welches fiktive Person A vom Beitragsservice erhalten hat war am 06.02.2016. danach kam bis zum Widerspruchsbescheid nichts.







Für Person A könnte es möglich sein, einfach nur Vollstreckungsabwehr zu betreiben, da der Rechtsweg (gegen Bescheide) blockiert ist ("gefestigte Rechtsprechung").

Es gibt für Vollstreckungsabwehr einige Punkte, die gegen die Verwaltungsvollstreckung (RBStV §10 (6) -> Verwaltungsvollstreckung, in NRW nach VwVG NRW, VwGO) wirksam sein könnten, es gibt auch Punkte, die bei Beginn der Zwangsvollstreckung greifen, und: Person A könnte in der Vollstreckung einen Punkt erreichen, der an das AG (Zivilgerichtsbarkeit!) führt (Hinweis: die EuGH-Vorlage kam vom LG Tübingen) -- am AG könnte Person A endlich sinnvoll die Eingriffe in ihre Rechte geltend machen (siehe auch Argumentationen LG Tübingen, diverse Threads im Forum).

MfG
Michael


Das sind natürlich gute Nachrichten für fiktive Person A, wenn das so funktionieren würde.


Gruß Maschuzu




Titel: Re: Vorgehen beim Widerspruchsbescheid von Person B
Beitrag von: maikl_nait am 11. Oktober 2017, 23:25
Hallo!

Theorettisch auch schöne Grüße an fiktive Person A!

Zitat
Das letzte Schreiben, welches fiktive Person A vom Beitragsservice erhalten hat war am 06.02.2016. danach kam bis zum Widerspruchsbescheid nichts.

Es geht ja dann nur um die Widersprüche vom 6.2.2016 und 4.3.2016, ich nehme mal an, der Widerspruchsbescheid ist von September 2017 -- macht 18 bzw 17 Monate nach Widerspruch -- das könnte auf Antrag bzw mit Untätigkeitsklage angreifbar sein. Leider ist das nicht zwingend (Richterrecht), aber darüber könnte Person A mit einem Rechtspfleger am zuständigen VG sprechen -- Widersprüche und Widerspruchsbescheid (inkl. Kopien) könnten dazu mitgebracht werden. Möglicherweise könnte es sinnvoll sein, diesen Besuch noch während der "normalen" Klagefrist durchzuführen. Person A könnte dabei darauf achten, daß nicht der Widerspruchsbescheid sondern dessen enorme Verspätung angegriffen wird.

Falls Person A ebenfalls den Rechtsweg mit "gefestigter Rechtsprechung" blockiert sieht -- es gäbe sonst noch Möglichkeiten während der Vollstreckung.

MfG
Michael
Titel: Re: Vorgehen beim Widerspruchsbescheid von Person B
Beitrag von: maikl_nait am 12. Oktober 2017, 15:40
Hallo!

Und hypothetisch noch ein Hinweis für fiktive Person A: es wird als Rechtsgrundlage der 19. RÄStV (-> Landesgesetz "RBStV" Stand 1.1.2017!) verwiesen, die widersprochenen Bescheide wären aber nach dem damals geltenden 15. RÄStV (-> Landesgesetz "RBStV" Stand 1.1.2013!) zu behandeln. Für den Fall, daß das mal am AG / LG verhandelt wird, und es zwischen den beiden Versionen Unterschiede gibt!

MfG
Michael
Titel: Re: Vorgehen beim Widerspruchsbescheid von Person B
Beitrag von: Maschuzu am 15. Oktober 2017, 21:18
Fiktive Person A bedankt sich bei fiktiver Person B für die Hilfe.



Da die fiktive Person A sich schon einmal absichern will, falls es zu einer Vollstreckung kommen sollte, wären Infos oder Links für diesen Fall natürlich sehr gewünscht.
Wird sich ein Gerichtsvollzieher vorher noch schriftlich ankündigen, wie verhält sich Person A bei einer kommenden Vollstreckung, etc. pp.


Schöne Grüße Maschuzu
Titel: Re: Vorgehen beim Widerspruchsbescheid von Person B
Beitrag von: noGez99 am 15. Oktober 2017, 21:32
Zitat
Wird sich ein Gerichtsvollzieher vorher noch schriftlich ankündigen, ...
Infopost aufmerksam lesen, eine Vollstreckung muss angekündigt werden.
Steht manchmal auch in einem neuen Festsetzungsbescheid.
Titel: Re: Vorgehen beim Widerspruchsbescheid von Person B
Beitrag von: Maschuzu am 22. Oktober 2017, 19:44
Fiktive Person A bedankt sich bei fiktiver Person B für die Info.


Das letzte Schreiben was fiktive Person A erhalten hat lautet lediglich "Zahlung der Rundfunkbeiträge" und es wird in keinem Wort von einer Vollstreckung geredet.

Also sollte fiktive Person A erst einmal so lange warten, bis eine Vollstreckung angekündigt wird und sich vorher informieren, was bei einer solchen zu tun ist? Ein Treffen mit anderen Leidensgenossen wird wahrscheinlich auch hilfreich sein. Fiktive Person A bedankt sich bei allen Personen XYZ für die bisherige Hilfe.  :)

Titel: Re: Vorgehen beim Widerspruchsbescheid von Person B
Beitrag von: Maschuzu am 10. Dezember 2017, 14:32
Hallo Zusammen.


Person A wollte den Thread mal wieder auffrischen, weil sie eine Mahnung von Unternehmen Y erhalten hat und würde sich über Antworten freuen, was sie jetzt tun kann.


Danke fürs lesen =)
Titel: Re: Vorgehen beim Widerspruchsbescheid von Person B
Beitrag von: Ketzerkater am 10. Dezember 2017, 16:43
Hallo Zusammen.


Person A wollte den Thread mal wieder auffrischen, weil sie eine Mahnung von Unternehmen Y erhalten hat und würde sich über Antworten freuen, was sie jetzt tun kann.


Danke fürs lesen =)

Hat das ominöse Unternehmen Y seine Mahnung mit oder ohne gültige Rechtsbehelfsbelehrung versandt ?

Falls ohne diese Rechtsbehelfsbelehrung, kann das Dokument als vorweihnachtlicher Bettelbrief zu den Akten gelegt werden.

Ist in der Mahnung eine Rechtsbehelfsbelehrung vorhanden, muss innerhalb eines Monats nach Posteingang ein Widerspruch eingelegt werden - ersatzweise kann man auch die Forderungen erfüllen.

So habe ich es einmal von jemanden gehört, der es von jemand anderen weiß, dem es auch mal gesagt worden ist, ich weiß aber auch nichts genaues  :)

Mit besten Gruß,
Ketzerkater
Titel: Re: Vorgehen beim Widerspruchsbescheid von Person B
Beitrag von: PersonX am 10. Dezember 2017, 17:56
Im Fall, dass die Mahnung Gebühren für die Mahnung selbst festlegt und diese mit gefordert werden liegt darin eine Maßnahme, welche mit Widerspruch pariert werden kann. Fehlt die Rechtsbelehrung für diese Maßnahme dann verlängert sich die Frist. Zu beachten ist, das eine Maßnahme ein Verwaltungsakt sein kann. Ein Brief kann verschiedene Verwaltungsakte enthalten. Verwaltungsakte bedürfen einer bestimmten Form und meist der Angabe einer Begründung. Zudem ist wohl wichtig das etwas abschließend geregelt werden soll. Dieser Punkt dürfte bei dem Erheben einer Mahngebühr der Fall sein. Wer es nicht versteht lese die Beschreibung für einen Verwaltungsakt und die 6 bis 7 Merkmale.
Titel: Re: Vorgehen beim Widerspruchsbescheid von Person B
Beitrag von: hansfurz am 10. Dezember 2017, 20:04
Hallo zusammen,

Person XYZ hat letzte Woche auch dieses Schreiben erhalten, nahezu identisch, am Ende auch mit Rechtsbehelfsbelehrung. Es kam als normaler Brief, nicht im gelben Umschlag. Person XYZ überlegt nun welche Optionen zur Verfügung stehen:

1. Klage einreichen
2. geforderten Betrag zahlen (komplett)
3. geforderten Betrag in Raten zahlen...
4. oder oder oder????
5. ???
6. ??
7. ?

Das sich Person XYZ nicht so tief mit der Thematik auskennt würde sie sich über ein paar Meinungen freuen. Besten Dank schonmal!
Titel: Re: Vorgehen beim Widerspruchsbescheid von Person B
Beitrag von: Shuzi am 10. Dezember 2017, 20:26
[...]
Person XYZ hat letzte Woche auch dieses Schreiben erhalten, nahezu identisch, am Ende auch mit Rechtsbehelfsbelehrung. Es kam als normaler Brief, nicht im gelben Umschlag. Person XYZ überlegt nun welche Optionen zur Verfügung stehen:

1. Klage einreichen
2. geforderten Betrag zahlen (komplett)
3. geforderten Betrag in Raten zahlen...
4. oder oder oder????
[...]

Eine fiktive Person S könnte bzgl. der Fragestellung den fiktiven gallischen Würfel bemühen, obwohl die fiktive Person S im Umgang mit diesem magischen Utensil noch nicht viel Erfahrung hat.
 
Wir werfen also den fiktiven gallischen Würfel und es ist ...

die 1

Und zur Sicherheit nochmal und ...

die 1

Na gut, aller Guten Dinge sind drei und ...

wieder die 1
Titel: Re: Vorgehen beim Widerspruchsbescheid von Person B
Beitrag von: Ketzerkater am 10. Dezember 2017, 20:31
5. ???

Das ist recht einfach: "Was genau möchte @hansfurz ?"

Wenn @hansfurz zahlen möchte, dann zahlt er halt, Geld ist dann weg - und die möchten auch neues von @hansfurz, Lebenslänglich!

@hansfurz kann IMHO nach einem rechtsfähigen Widerspruchsbescheid Klage beim Verwaltungsgericht einlegen, die Adresse des zuständigen Gerichtes steht sogar im Widerspruchsbescheid.

Eine Klage vor dem Verwaltungsgericht kostet @hansfurz etwas Zeit und rund 120,- Euro.

Die Vorteile für @hansfurz:
Stärkung der geistig-seelischen Widerstandsfähigkeit, die ohnehin überlasteten Gerichte müssen sich wieder mit so etwas herumplagen - und vielleicht beginnt mit der Klage von @hansfurz ein Paradigmenwechsel im Justizapparat.
Immerhin werden bis dahin keine unzumutbaren Anforderungen an @hansfurz gestellt, es sei denn er war Waldorfschüler und möchte seinen Namen im Kreis tanzen.

Danach kann @hansfurz weiter überlegen, oder es ist bereits eine höchstrichterliche Entscheidung gefallen.

Mit besten Gruß,
Ketzerkater

P.S. Warum wird @hansfurz erst jetzt mit dieser Problematik konfrontiert, vorher keine eigene Raumheit bewohnt ?
Titel: Re: Vorgehen beim Widerspruchsbescheid von Person B
Beitrag von: noGez99 am 10. Dezember 2017, 22:27
Zitat
Es kam als normaler Brief, nicht im gelben Umschlag.

Ich nehme an, dass es sich um einen Widerspruchsbescheid handelt.

Auf jeden Akt der hoheitlichen Gewalt (Bescheid, Widerspruchbescheid, Zwangsvollstreckung) kann man jetzt direkt Verfassungsbeschwerde einreichen.
Achtung, man hat maximal 1 Monat um die Verfassungsbeschwerde mit Begründung einzureichen.

Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg144140.html#msg144140

Profät Diabolo hat ein Muster generiert, das hier im Forum zu finden ist:
Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg148174.html#msg148174
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg150746.html#msg150746
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg151024.html#msg151024


DerBrief kam nicht als Einschreiben/gelber Brief? Dann verlängert sich die Klagefrist, weil die (pseudo-) Behörde "keinen Willen zur Zustellung" hatte.
Das heisst, der Widerspruchsbescheid ist nie bekannt gegeben werden, und damit nichtexistent:

Re: Widerspruchsbescheid: Fehlerhafte Zustellung?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13628.msg116182.html#msg116182

Strategisches Vorgehen bei nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18017.msg117963.html#msg117963

Man kann warten bis die Zwangsvollstreckung angekündigt wird, und dann Klage erheben gegen den Festsetzugsbescheid (nicht den Widerspruchsbescheid, der ist H ja nie bekannt gegeben worden).  Klage erheben gegen den Festsezugsbescheid ist nach 3 Monaten bis unendlich möglich, es muss kein WB abgewartet werden.
Vielleicht hat bis dahin ja schon das BVerfG entschieden.
Aber da gehen die Meinungen hier im Forum auseinander. Sicherer ist gleich zu klagen, und das ist ein unbezahlbares Erlebnis und Erfahrungsgewinn.



Titel: Re: Vorgehen beim Widerspruchsbescheid von Person B
Beitrag von: Maschuzu am 11. Dezember 2017, 16:52
Fiktive Person A bedankt sich bei allen anderen fiktiven Personen B-Z für die schnelle Hilfe  ;D

Auf der Rückseite des Schreibens von fiktivem Unternehmen X steht nur eine Zusammenfassung, aber soweit fiktive Person A das lesen kann, ist dort keine Rechtsbehelfsbelehrung, sondern nur ne Information über den RBStV.

Titel: Re: Vorgehen beim Widerspruchsbescheid von Person B
Beitrag von: hansfurz am 11. Dezember 2017, 18:56
Hallo zusammen,

wieso sollte Person XYZ denn jetzt auch noch Klage einreichen? Erstens kostet die Klage Geld und zweitens haben schon zig Tausende davor mit der Klage verloren. Die Erfolgschancen scheinen nüchtern betrachtet nahe 0 zu liegen.

Somit wird Person XYZ wohl nur Ratenzahlung bleiben, sonst wird wohl die Zwangsvollstreckung eingeleitet was auch einer Zahlung entsprechen würde... ;-(

Pseron XYZ wird sich nochmal alle Vorschläge von euch genau zu Gemüte führen, mal schauen....

Es dank
der Verfasser dieser Nachricht


Titel: Re: Vorgehen beim Widerspruchsbescheid von Person B
Beitrag von: Shuzi am 11. Dezember 2017, 19:35
[...]
wieso sollte Person XYZ denn jetzt auch noch Klage einreichen? Erstens kostet die Klage Geld und zweitens haben schon zig Tausende davor mit der Klage verloren. Die Erfolgschancen scheinen nüchtern betrachtet nahe 0 zu liegen.
[...]

Das mag zwar auf den verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug zutreffen, aber mittlerer Weile liegt die Angelegenheit bzw. der RBStV zwecks Prüfung bzgl. der Verfassungs- und Rechtmäßigkeit sowohl beim BVerfG als auch beim EuGH vor. Es soll sogar Verwaltungsgerichte geben, die aufgrund dessen die Verfahren nach § 94 VwGO aussetzen.
Titel: Re: Vorgehen beim Widerspruchsbescheid von Person B
Beitrag von: NichtzahlerKa am 11. Dezember 2017, 20:04
wieso sollte Person XYZ denn jetzt auch noch Klage einreichen? Erstens kostet die Klage Geld und zweitens haben schon zig Tausende davor mit der Klage verloren. Die Erfolgschancen scheinen nüchtern betrachtet nahe 0 zu liegen.
Langfristig kann sich der Geldeinsatz einer Klage lohnen. Wenn man offensiv genug angreift, traut sich die LRA nicht mehr zu bescheiden oder vergisst es in dem Trubel. Wer weiß das schon. Hauptsache verjährt. B könnt den Beitragsservice und LRA mit verschiedenen Schreiben parallel anschreiben und möglichst große Verwirrung stiften (zum Beispiel zwei verschiedene Widersprüche).
Die Widersprüche nach einer Klageerhebung sind besonders effizient um dann darauffolgende Bescheide komplett zu verhindern.
Deswegen kann sich die Klage lohnen. Man darf nur nicht locker lassen.
Titel: Re: Vorgehen beim Widerspruchsbescheid von Person B
Beitrag von: Ketzerkater am 11. Dezember 2017, 20:06
Somit wird Person XYZ wohl nur Ratenzahlung bleiben, sonst wird wohl die Zwangsvollstreckung eingeleitet was auch einer Zahlung entsprechen würde... ;-(

Moment mal, wenn die Person schon nicht die Mittel für den unerwünschten Rundfunkbeitrag aufbringen kann (und sich nicht grob schuldhaft für die finanziell angespannte Situation zu verantworten hat), ergibt das eine passende Klagemöglichkeit !

Es kann einfach nicht sein, das mit "Beiträgen", die den Charakter einer Kopfsteuer aufweisen, unverschuldet in Not geratene Personen noch weiter abtriften.

Ein selbstverantwortlicher Umgang mit seinen eigenen Finanzen gehört zu der Würde eines jeden Menschen; in schlechten Zeiten aus freien Stücken den Gürtel enger schnallen, unnötige Kosten und Ausgaben einsparen, um mit eigenen Kräften aus der Misere wieder heraus zu kommen, ist neben dem Aspekt der finanziellen Selbstbestimmung auch ein gesellschaftlich erwünschtes Verhalten.

Sollte das auf die Person zutreffen, wäre eine Klage mehr als wünschenswert, allein der Prozeßausgang könnte ein Ansatzpunkt für weitere höherinstanzliche Klagen sein.

Es ist genau der Wesenzug einer Kopfsteuer, den ich unter Punkt 1 in meiner Klage erhoben hatte, ich zitiere mal:

1. Der Rundfunkbeitrag ist verfassungswidrig, da er als Steuer zu klassifizieren ist

Die formelle Verfassungswidrigkeit ergibt sich daraus, dass der Rundfunkbeitrag nicht als
Beitrag, sondern als (Kopf-)Steuer zu qualifizieren ist.

Aus dem Brockhaus Konversationslexikon von 1908:
„Kopfsteuer, roheste und unvollkommenste Art der Personalsteuer, welche die Individuen ohne Unterschied und ohne Rücksicht auf die größere oder geringere Leistungsfähigkeit gleichmäßig trifft. Sie wurde namentlich unterworfenen Völkerschaften auferlegt und steht überhaupt in engem Zusammenhang mit der Unfreiheit.“
Die fiktive Möglichkeit eines öffentlich-rechtlichen Rundfunkempfanges begründet keinen einer Kopfsteuer vergleichbaren Beitrages, der mit dem Bewohnen einer Raumeinheit in Deutschland zwangsweise verknüpft wird.
Der alleinige Bewohner einer angemieteten Wohneinheit wird alternativlos verpflichtet, ein Vertragsverhältnis mit einer Rundfunkanstalt einzugehen sowie gegen seinen erklärten Willen einen Rundfunkbeitrag zu entrichten, lediglich durch gezielte Leistungsunfähigkeit, Obdachlosigkeit oder Emigration ins Ausland kann dieser Verpflichtung entgangen werden; Alternativen in Form von Wohngemeinschaften oder eheähnlichen Verhältnissen liegen nicht immer im Bereich des Möglichen einer individuellen Lebensführung.

Die einer Kopfsteuer vergleichbaren Elemente des Rundfunkbeitrages manifestieren sich besonders mit der Eigenschaft, dass selbst Armut bzw. fehlendes Einkommen, prekäre Lebensumstände, angespannte finanzielle Verpflichtungen und temporäre Notlagen nicht ausreichen, eine Gebührenbefreiung zu erhalten, auch wenn das Angebot der ÖR weder erwünscht noch genutzt wird
.


@hansfurz, es geht mich ja nichts an und es muss Deine Entscheidung bleiben, aber wäre da nicht die Option einer Klage vor dem Verwaltungsgericht mit diesem Ansatzpunkt sinnvoll ?

Mit besten Gruß und Mut,
Ketzerkater
Titel: Re: Vorgehen beim Widerspruchsbescheid von Person B
Beitrag von: Maschuzu am 13. Dezember 2017, 17:25
Fiktive Person B bedankt sich für die Antworten. Also versteht fiktive Person B das jetzt richtig, dass sie erstmal abwarten kann?  :D
Sie will nur vorsichtshalber nachfragen und das wissen, weil sie ja den Wisch hier angehangen hat, aber nicht 100 pro weiß ob das jetzt ne Rechtsbehelfsbelehrung ist oder nicht ^^?


Tschau kakao  :)
Titel: Re: Vorgehen beim Widerspruchsbescheid von Person B
Beitrag von: PersonX am 13. Dezember 2017, 17:33
Der Anhang ist noch nicht sichtbar.
Im Fall das Person A Ihr Schreiben prüfen möchte kann ein Blick in den Beispielablauf helfen, dort sind Beispiele von Bescheiden mit Rechtsbehelfsbelehrung zum Vergleich abgebildet.

Ablaufschema/ Kurzübersicht - Anmeldung/ Bescheid/ Widerspruch/ Klage
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416)

Beispiel Widerspruchsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74423.html#msg74423
Titel: Re: Vorgehen beim Widerspruchsbescheid von Person B
Beitrag von: Maschuzu am 14. Dezember 2017, 10:36
Hey, danke für die Info  :) @PersonX also kann ich (noch) abwarten.

Ich habe bis jetzt hier im Forum keine "Bedanken-Funktion" gesehen. Wenn einer weiß ob es doch geht wäre ich dankbar für Hinweise ^^.


Ansonsten schonmal danke an alle für die Hilfe und bis zum nächsten mal =)
Titel: Re: Vorgehen beim Widerspruchsbescheid von Person B
Beitrag von: Shuzi am 14. Dezember 2017, 12:05
[...]
Ich habe bis jetzt hier im Forum keine "Bedanken-Funktion" gesehen. Wenn einer weiß ob es doch geht wäre ich dankbar für Hinweise ^^.
[...]

Die "Bedanken-Funktion" findet eine fiktive Person B weiter oben unter: (https://www.paypalobjects.com/de_DE/DE/i/btn/btn_donate_SM.gif)
Titel: Re: Vorgehen beim Widerspruchsbescheid von Person B
Beitrag von: revoluzer83 am 17. Dezember 2017, 17:36
Hallo @Keterkatzer und alle anderen im Forum,

@Ketzerkater hat wohl eine Klage Idee dem Ansatz der Kopfsteuer eingereicht. Person XYZ würde nunmal interessieren, ob dieser Ansatz funktioniert hat, oder liegt es noch zur Bearbeitung?

Person XYZ wäre generell wohl bereit zu klagen, aber Klagepunkte die schonmal gescheitert (nicht anerkannt worden sind) bringen Person XYZ ja nicht weiter. Daher kämen nur "neue" Klagepunkte / Ideen in frage bei denen der Ausgang noch ungewiss ist.

Nur zur Klarstellung: Person XYZ könnte sich sehr wohl die GEZ Gebühren finanziell leisten, sieht es aber absolut nicht ein (es geht ums Prinzip).

Cheers
XYZ
Titel: Re: Vorgehen beim Widerspruchsbescheid von Person B
Beitrag von: revoluzer83 am 17. Dezember 2017, 18:42
Noch eine Frage von Person XYZ,

versteht XYZ es richtig, das wenn er eine Klage mit dem Argument der Körperschaftssteuer einreicht, das zuständige Verwaltungsgericht erstmal wohl alles aussetz, weil wohl ein Richter dies zum EUGH übergeben hat, und somit solange alles auf Eis liegt bis das EUGH entscheidet?
Titel: Re: Vorgehen beim Widerspruchsbescheid von Person B
Beitrag von: noGez99 am 17. Dezember 2017, 20:11
@revoluzer83
Zitat
... Argument der Körperschaftssteuer ...
Was ist damit gemeint? Und wenn es eine gute Idee ist sollte ein neuer Diskussionsfaden eröffnet werden, wegen Thementreue Sonst kommt hier die blaue Polizei :-) (finde ich auch sehr gut so!).


Person XYZ kann anscheined auch direkt Verfassungsbeschwerde einreichen, wie schon in hier in diesem Faden erwähnt wurde:
Re: Vorgehen beim Widerspruchsbescheid von Person B
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24727.msg161432.html#msg161432

Titel: Re: Vorgehen beim Widerspruchsbescheid von Person B
Beitrag von: Ketzerkater am 17. Dezember 2017, 21:27
...
@Ketzerkater hat wohl eine Klage Idee dem Ansatz der Kopfsteuer eingereicht. Person XYZ würde nunmal interessieren, ob dieser Ansatz funktioniert hat, oder liegt es noch zur Bearbeitung?

Die Klage ruht beim Verwaltungsgericht nach Vorschlag des Richters.
Auf konkrete Argumente innerhalb meiner Klage wurde daher (noch) nicht eingegangen.
Nun sind neue Bescheide von der Gebühreneinzugszentrale eingegangen, denen widersprochen wurde - wie es weitergeht, muss man wohl nächstes Jahr (2018) sehen.

Jetzt noch einmal auf die Schnelle, bin leider unter Zeitdruck:
Der Ansatz mit dem kopfsteuerlichen Charakter der Rundfunkgebühr wurde im Forum bereits mehrfach angedeutet, müsste ich rein persönlich eine erneute Klage verfassen, wäre dies mein Hauptansatzpunkt.

Besonders in Hinsicht auf einkommensschwache Existenzen in prekären Lebenssituationen, die kein Harz4 o.ä. erhalten, stellt das einen beachtlichen Ansatz dar.
Auch "etablierte" Lebensverhältnisse, der sogenannte unterer Mittelstand, bestehend aus Handwerker, Facharbeiter, Zeitarbeiter, kleinere Büroangestellte o.ä. sind heutzutage in Nullkommanix finanziell auf Null gestellt, der monitäre Spielraum bricht bereits bei Zahnersatz, Anwaltskosten, Autoreparaturen, Krankengeld oder einem ungeplanten Wohnungswechsel zusammen.
Wer kann da noch Rücklagen bilden, wenn dieser gierige Staat jedwedes berufliches Leistungsvermögen absaugt - um es in der Welt zu verteilen!?

In dieser Lebensphase ist der ungewollte Zwangsbeitrag in durchaus beträchtlicher Höhe für eine fiktive Rundfunk-Leistung eine unangemessene Beeinträchtigung des eigenen finanziellen Spielraums, zumal man für diese unverlangte "Leistung" sowieso nicht bezahlen möchte - und nun ausgerechnet bei der Gebühreneinzugszentrale einen Kotau mit anschliessender Rektaluntersuchung beantragen muss, um dann doch nicht befreit zu werden.
Das verletzt zumindest meine Würde unangemessen hoch.

Ein weiterer Gesichtspunkt wäre in meinen Auge eine drohende sogenannte Presse- bzw. Medienabgabe (für Printmedien), wenn der Dammbruch Richtung ÖR erst einmal frei ist, kann es munter weitergehen mit der Umverteilung in die Fresströge der "Medienschaffenden".
Das wird nie enden, der Hunger dieser Systemgünstlinge ist grenzenlos.

Es handelt sich hier um meine subjektive Sichtweise und nicht um eine Rechtsberatung, spontan auftretende Gedanken in den Abendstunden, was denn wäre, wenn man mal so eine Klage verfassen möchte.
Auch möchte ich darauf Hinweisen, dass viele andere Gesichtspunkte, die sich hier im Forum finden lassen, einen beträchtlichen Wert aufweisen und ggf. modifiziert und erweitert als Klagebegründung herhalten könn(t)en.

Dann natürlich ausführlicher begründet, systematischer geordnet - und in sich geschlossener ausgeführt.

Mit besten Gruß,
Ketzerkater
Titel: Re: Vorgehen beim Widerspruchsbescheid von Person B
Beitrag von: revoluzer83 am 18. Dezember 2017, 20:50
Hallo zusammen,

Person XYZ ist derzeit zeitlich sehr angespannt und kann daher nicht leider jeden Beitrag in voller Länge und Intensität lesen.

Fragen zur möglichen Klage:
1. Wie wäre der finanziele Einsatz ? um die 100 EUR oder evtl. viel mehr???
2. Hat jmd ein komplettes Klage Schreiben da? Wie ist der Aufbau usw?

Person XYZ kennt sich juristisch nicht aus und hat Angst auf horenden Gerichtskosten sitzen zu bleiben... Das wäre nicht gut.
Titel: Re: Vorgehen beim Widerspruchsbescheid von Person B
Beitrag von: Ketzerkater am 18. Dezember 2017, 21:59
So wird das aber nix mit der Revolution  ;)

Ich zahlte 105,- Euro für die Klage beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, je nachdem welchen Streitwert sie festlegen.

Hier im Forum kannst Du komplette Klagen finden, die Du aber individualisiert abändern müsstest.
Die dafür notwendige Zeit wirst Du Dir aber schon nehmen müssen, bei mir war es auch knapp und so wurde in einem 12h Marathon zwölf DIN4 Seiten heruntergeschrieben.

Bis zum Verwaltungsgericht ohne Anwaltszwang sind IMHO die Kosten also doch recht überschaubar; Du kannst später Deinen Enkeln mal
vom Kampf gegen das böse ÖR-Gebührenmonster erzählen, das sollte einem die Sache schon wert sein.

Der Rest liegt nun bei Dir, fange so früh wie möglich an und zieh es durch, Du machst es auch für Dich selbst.
Es geht auch darum, sich aus seiner eigenen Wohlfühlzone zu bewegen und mal etwas zu machen, vor dem man etwas Bammel hat; immerhin wirst Du im späteren Leben im Umgang mit Mahnschreiben, Reklamationen, Beschwerden und sonstigen Ärgernissen mehr Selbstbewusstsein zeigen.

Mit besten Gruß,
Ketzerkater
Titel: Re: Vorgehen beim Widerspruchsbescheid von Person B
Beitrag von: revoluzer83 am 19. Dezember 2017, 16:29
Haha,

Person XYZ ist gerade noch etwas aufgefallen. Das Schreiben vom Bettelservice war mit dem 24.11 datiert.

Es kam aber wirklich per Post erst am 11 oder 12 Dez an.

Wenn Person XYZ jetzt innerhalb eines Monats klagen muss, ab wann gilt die Monatsfrist? Ab Eingang des Dokumentes? Und wenn ja, wie soll man beweisen dass das Dokument nicht schon am 27 Nov da war?
Titel: Re: Vorgehen beim Widerspruchsbescheid von Person B
Beitrag von: seppl am 19. Dezember 2017, 16:40
Es gehört zu den Gedankenkonstrukten eines "untertänigen" Bürgers, im Fall eines nicht förmlich zugestellten Briefes trotzdem anzunehmen, er hätte etwas zu beweisen. Nein, die Behörde hat mit Zusendung durch einfache Post keinen konkreten Zustellungswillen gezeigt. Dann kommt der Brief eben an, wann/wenn er ankommt. Gegen anderslautende Behauptungen sollte man sich entschieden wehren. Meine Meinung.
Titel: Re: Vorgehen beim Widerspruchsbescheid von Person B
Beitrag von: Ketzerkater am 19. Dezember 2017, 19:49
Ich hatte das immer so gehandelt:

Zitat
Widerspruch gegen den Beitragsbescheid vom xx.zz.2017, eingegangen am yy.zz.2017

IMHO dürfte das keine sonderlichen Probleme geben, würde mich aber interessieren, ob jemand gegenteilige Erfahrungen gemacht hat.

Allgemein rate ich aber dazu, sich sofort proaktiv mit einem solchem Schreiben zu befassen und nicht in die Defensive zu gehen, in dem man eine Grübelfrist einhält.
Das schwächt nur die eigene Position, es entsteht Zeitdruck, immer agieren anstatt reagieren !

Mit besten Gruß,
Ketzerkater
Titel: Re: Vorgehen beim Widerspruchsbescheid von Person B
Beitrag von: revoluzer83 am 19. Dezember 2017, 20:11
Person XYZ war wohl aktiv geworden und hat (mit Hilfe dieses Forums) eine Klageschrift verfasst. Person XYZ bittet nun um "probelesen" und evtl Tipps / Fehlerhinweise.

-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Hiermit lege ich Klage ein und beantrage wie folgt zu erkennen:
1.   Der Bescheid des Beklagten zur Beitragsnummer ............. und der Widerspruchsbescheid vom .......... zugestellt am ........... werden aufgehoben.
2.   Die aufschiebende Wirkung herzustellen
3.   Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte
4.   festzustellen, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten kein Beitragsverhältnis besteht, welches eine Beitragspflicht des Klägers begründet

Klage-Begründung:
Ich halte die Abgabe für verfassungswidrig.
Die "Rundfunkgebühren" stellen eine Steuer dar, sodass die Bescheide der Beklagten gegen das Grundgesetz verstoßen. Die Verfassungswidrigkeit ergibt sich aus den folgenden rechtlichen Erwägungen:
1)   Der Rundfunkbeitrag ist eine Steuer
Die formelle Verfassungswidrigkeit ergibt sich daraus, dass der Rundfunkbeitrag nicht als
Beitrag, sondern als (Kopf-)Steuer zu qualifizieren ist.
Definition der Kopfsteuer:
Unter einer Kopfsteuer versteht man eine Steuer, bei der jeder Steuerpflichtige den gleichen absoluten Steuerbetrag zahlt – ohne Berücksichtigung persönlicher Verhältnisse wie Einkommen, Vermögen, Familienstand, Leistungsfähigkeit usw. Aus dem Brockhaus Konversationslexikon von 1908:
„Kopfsteuer, roheste und unvollkommenste Art der Personalsteuer, welche die Individuen ohne Unterschied und ohne Rücksicht auf die größere oder geringere Leistungsfähigkeit gleichmäßig trifft. Sie wurde namentlich unterworfenen Völkerschaften auferlegt und steht überhaupt in engem Zusammenhang mit der Unfreiheit.“
Die fiktive Möglichkeit eines öffentlich-rechtlichen Rundfunkempfanges begründet keinen einer Kopfsteuer vergleichbaren Beitrages, der mit dem Bewohnen einer Raumeinheit in Deutschland zwangsweise verknüpft wird. Der alleinige Bewohner einer angemieteten Wohneinheit wird alternativlos verpflichtet, ein Vertragsverhältnis mit einer Rundfunkanstalt einzugehen sowie gegen seinen erklärten Willen einen Rundfunkbeitrag zu entrichten, lediglich durch gezielte Leistungsunfähigkeit, Obdachlosigkeit oder Emigration ins Ausland kann dieser Verpflichtung entgangen werden; Alternativen in Form von Wohngemeinschaften oder eheähnlichen Verhältnissen liegen nicht immer im Bereich des Möglichen einer individuellen Lebensführung.

Die einer Kopfsteuer vergleichbaren Elemente des Rundfunkbeitrages manifestieren sich besonders mit der Eigenschaft, dass selbst Armut bzw. fehlendes Einkommen, prekäre Lebensumstände, angespannte finanzielle Verpflichtungen und temporäre Notlagen nicht ausreichen, eine Gebührenbefreiung zu erhalten, auch wenn das Angebot der ÖR weder erwünscht noch genutzt wird.
Additional dazu sind Diplomaten von dem Rundfunkbeitrag befreit, was wiederum zeigt, dass es sich bei dem Beitrag um eine Steuer und eine staatliche Beihilfe für die Öffentlich-Rechtlichen handelt.

2)   Verstoß gegen das Gleichheitsgebot nach Art. 3 GG
Der Rundfunkbeitrag verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG. Durch den RBStV liegt eine nicht mehr gerechtfertigte Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte vor. Im RBStV wird unterstellt, dass jeder Inhaber einer Wohnung, einer Betriebstätte oder eines Kfz auch (ggf. mehrfach!) Rundfunkteilnehmer ist. Jeder Inhaber einer Wohnung, eines Betriebes oder
eines Kfz wird nunmehr gleich besteuert, unabhängig davon, ob und wie viele Geräte er zum Empfang öffentlich-rechtlicher Leistungen bereithält. Unerheblich ist auch, wie viele Personen noch in der Wohnung wohnen. Singlehaushalte zahlen also ein Vielfaches von Familienhaushalten oder Wohngemeinschaften. Inhaber von Mehrfachwohnsitzen zahlen mehrfach usw.
Bei der Beitragspflicht für Betriebstätten wird gar auf die Anzahl der Beschäftigten abgestellt. Kleine Betriebe zahlen so zwar absolut weniger, relativ 5 pro Mitarbeiter aber mehr. Eine derartige Berechnung ist bereits vom VGH Mannheim mit Urteil vom 10.07.1990, 14 S 1419/89, beanstandet worden. Laut Statistisches Bundesamt verfügten am 01.01.2012 rd. 3,6%, also ca. 1,3
Million der rd. 37,6 Million Haushalte in Deutschland über kein Fernsehgerät.
Beweis: Statistisches Bundesamt, Fachserie15, Reihe 2, 2012, Seite 11, Anlage 3 Eine Ungleichbehandlung einer so großen Zahl an Haushalten ist nicht gerechtfertigt. Die Entscheidung einer so hohen Zahl an Haushalten und damit mehrerer Million Menschen in Deutschland, das Fernsehen nicht zu nutzen, ist nach Art. 2 GG zu respektieren. Am 01.01.2012 lebten außerdem 15,1 Million Personen in einem Singlehaushalt. Beweis: Stat. Bundesamt, w.o., Seite 22, Anlage 4
Durch den RBStV müssen also 15,1 Million Menschen in Deutschland
mindestens doppelt so hohe Beiträge zahlen wie Personen in Zwei-Personen Haushalten, dreimal so viel wie Personen in Drei-Personen-Haushalten usw. Die eklatante Ungleichbehandlung durch die Typisierung des RBStV ist nicht gerechtfertigt, da die damit verbundene Härte nicht nur eine kleine Anzahl von Personen trifft. Eine typisierende Abrechnung des Rundfunkbeitrages ist auch nicht erforderlich. Der Rundfunkbeitrag wird vornehmlich für Unterhaltungssendungen, Spielfilme
und teure Sportübertragungen genutzt, die nicht zum Grundauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gehören. Nur wer diese Leistungen beziehen möchte, soll sie auch bezahlen. Eine verbrauchabhängige Abrechnung von Fernsehen ist heutzutage technisch möglich, dies dürfte unstreitig sein. Wenn dennoch das Argument für eine Zwangsfinanzierung durch den RBStV darin besteht, man könne angesichts der Medienkonvergenz eine Abrechnung nach Geräten nicht mehr aufrechterhalten und müsse daher zu Kategorien wie Wohnung oder Betriebstätte greifen, muss
darin ein Bruch der Rechtstaatlichkeit gesehen werden.

3)   Verstoß gegen die Informations- und Niederlassungsfreiheit innerhalb der EU

Keiner muss sich Informationen aufdrängen lassen. Jeder hat das Recht selbst zu entscheiden, auf welche Weise er sich bildet und informiert und somit auch das Recht, beliebige andere Medien zu nutzen als ausgerechnet Rundfunk und Fernsehen, genauer gesagt, jeder hat das Recht, Rundfunk und Fernsehen explizit nicht zu nutzen. Diese negative Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG
in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG wird beschnitten, weil durch den Rundfunkbeitrag auch die Informationen finanziert werden, die der negativen Informationsfreiheit unterliegen. Da ich die Inhalte und Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ablehne, erhalte ich auch keine adäquate Gegenleistung für den Rundfunkbeitrag und werde in meiner Möglichkeit, andere Bildungs- und Informationsquellen zu nutzen beschränkt, indem mir die dafür zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel durch diesen Zwangsbeitrag reduziert werden.
Außerdem ist es mit dem Gleichbehandlungsgebot ebenfalls nicht vereinbar, dass ein Deutscher bei gleicher Empfangsmöglichkeit unmittelbar vor der Grenze zum EU-Nachbarstaat ausschließlich in Abhängigkeit von der Lage des Wohnsitzes den Beitrag schuldet, der Deutsche unmittelbar jenseits der Grenze aber keinen Beitrag schuldet.

4)   Der Rundfunkbetrag ist Frauendiskriminierend

Der Rundfunkbeitrag muss geräteunabhängig für jede Wohnung bezahlt werden. Dabei isti es unwichtig, ob der Zahlende ein Empfangsgerät besitzt oder nur private oder ausländische Sender nutzt. Deshalb ist es nicht nachvollziehbar, dass Alleinerziehende mit nur einem Einkommen mehr bezahlen, als Mitgliedern einer Wohngemeinschaft mit mehreren Einkommen.

Beispiel: „„Ein in einer Wohngemeinschaft mit 4 anderen Erwachsenen zusammenlebender Bürger bezahlt im Ergebnis nur 1/5 des Beitrags, den eine alleinerziehende Mutter zu bezahlen hat. Betroffen sind ca. 1,5 Mio. Alleinerziehende, von denen 90 % Frauen sind“. Deswegen verstößt der erzwungene Rundfunkbeitrag gegen das Gleichbehandlungsrecht und diskriminiert Frauen“



Aus den obig genannten Gründen reiche ich die Klage gegen den Rundfunkbeitrag hiermit offiziell ein. Zu den Punkten der Verstoße gegen das Gleichheitsgebot und den Verstößen gegen die Informations- und Niederlassungsfreiheit hat erst kürzlich das Landgericht Tübingen einen Fragenkatalog an den Europäischen Gerichtshof (EUGH) gewandt. Hier steht die Beantwortung des Fragenkataloges noch aus.


----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Wie man sieht kommen die Punkte primär von hier, Person XYZ würde sich aber trotzdem über Feedback freuen!

Titel: Re: Vorgehen beim Widerspruchsbescheid von Person B
Beitrag von: Ketzerkater am 19. Dezember 2017, 20:57
Punkt 1 ist fast vollständig von mir zitiert, da hätte ich mir mehr kreative Modifikationen gewünscht.

Punkt 4 ist grober Unfug, da ein männlicher Alleinlebender ebenso davon betroffen ist wie eine Frau.

Ob jemand Alleinerziehend ist, tut nichts zur Sache, allein entscheidend wäre eventuell die sozialen bzw. finanziellen Verhältnisse bei einem definierten Einkommen im Bezug zu einer notwendigen Ausgabenlast.
Außerdem gibt es auch männliche Alleinerziehende, man könnte den Umstand, dass es prozentuall weniger sind (also mehr Kinder der Frau zugesprochen werden), als männliche Diskriminierung bezeichnen.

Ein männlicher Alleinlebender, zum Kindesunterhalt Verpflichteter stehen ggf. weniger monitäre Mittel zur Verfügung als einer Alleinerziehende, die nebenbei noch zahlreiche finanzielle Vergünstigungen durch einen neuen Bekannten erhält.

Das alleinige Merkmal einer Ungerechtigkeit entsteht nur durch den Umstand, dass Singles in einer allein bewohnten Raumeinheit den gleichen Beitrag bezahlen müssen wie finanziell leistungsfähige Wohngruppen innerhalb einer gemeldeten Meldeadresse.

D.h. ein z.B. Arzt-Ehepaar mit einkommensbeziehenden Kindern, die immer noch im elterlichen (großen) Haus leben, unterliegen der gleichen Beitragslast wie ein Single in seiner allein bewohnten Raumeinheit.

Fazit: Es werden nicht Frauen "diskriminiert", sondern Singles, also genügt Punkt 2 als Begründung vollkommen aus.

Weiterhin lässt sich feststellen, dass ein leistungswilliger Erwerbstätiger, der dem Angebot des ÖR ablehnend entgegensteht, quasi dafür bestraft wird, sein durch eigene Kraft verdientes Einkommen an einen ÖR inklusive dem an einem Erwerbslebend nicht so interessierten Personen mitzufinanzieren hat, die den Beitrag nicht bezahlen müssen, aber womöglich nutzen möchten.

Ich könnte jetzt seitenweise weitermachen ...

Mit besten Gruß,
Ketzerkater
Titel: Re: Vorgehen beim Widerspruchsbescheid von Person B
Beitrag von: noGez99 am 19. Dezember 2017, 21:09
Zitat
Punkt 4 ist grober Unfug, da ein männlicher Alleinlebender ebenso davon betroffen ist wie eine Frau.

Jein, man sollte meinen das das grosser Unfug ist.
Aber am BVerfG gibt es eine sehr stramme Genderbeführworterin. Und damit ist man voll auf der Gleichstellungsschiene. Frauen sind benachteiligt, sieht man eindeutig an der Statistik.
Ich würde den Punk drin lassen.

Vielleicht noch die 4 Leitverfahren am BVerfG erwähnen und eine Aussetzung beantragen. Oder das in einem seperaten Antrag später machen.


PS:
Schon eine Verfassungsbeschwerde erhoben?

Auf jeden Akt der hoheitlichen Gewalt (Bescheid, Widerspruchbescheid, Zwangsvollstreckung) kann man jetzt direkt Verfassungsbeschwerde einreichen.
Achtung, man hat maximal 1 Monat um die Verfassungsbeschwerde mit Begründung einzureichen.

Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg144140.html#msg144140

Profät Diabolo hat ein Muster generiert, das hier im Forum zu finden ist:
Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg148174.html#msg148174
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg150746.html#msg150746
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg151024.html#msg151024

Titel: Re: Vorgehen beim Widerspruchsbescheid von Person B
Beitrag von: Ketzerkater am 19. Dezember 2017, 21:42
Zitat
Punkt 4 ist grober Unfug, da ein männlicher Alleinlebender ebenso davon betroffen ist wie eine Frau.

Jein, man sollte meinen das das grosser Unfug ist.
Aber am BVerfG gibt es eine sehr stramme Genderbeführworterin. Und damit ist man voll auf der Gleichstellungsschiene. Frauen sind benachteiligt, sieht man eindeutig an der Statistik.
Ich würde den Punk drin lassen.

Vielleicht noch die 4 Leitverfahren am BVerfG erwähnen und eine Aussetzung beantragen. Oder das in einem seperaten Antrag später machen.

Du meinst Susanne Baer, die durch ein reichlich dubioses Auswahlverfahren in das Bundesverfassungsgericht geschleust wurde.
Lass es mich so sagen, wenn Du Deine Seele für diese Frau *** verkaufst und Deine Argumentation auf ihre bizzaren Befindlichkeiten ausrichtest, wirst Du am Ende nicht auf einen Erfolg hoffen können.
Diskutiere niemals mit Borderlinerinen, ich weiß, wovon ich spreche.
Handel nicht mit dem Teufel, auch wenn es kurzfristig Vorteile bringt, am Ende verlierst Du immer.

Du wirst die nervtötende Geduld des Wahrhaftigen aufbringen müssen, auf viele Proben gestellt, der Versuchung unterliegend, am Ende durch seine Integrität überzeugend, setze das bitte nicht mit einer durchsichtigen temporären Vorteilsnahme aufs Spiel.

Ich gehe mittlerweile sowieso nicht von einem Erfolg beim BVerfG aus, der gesamte Laden ist gekauft und infiltriert, die werden keine acht Milliarden schweren Berichtshofdamen*** fallen lassen, weil ein paar Anti-GEZ-Wichtel sich dagegen auflehnen.
Es geht primär darum, das System möglichst monopolistisch mit weiteren Falschinformationen zu füttern und aufrecht zu halten, funktioniert ja bis zur vollkommenen Selbstaufgabe des Bundeswichtel außerordentlich gut.

Mittlerweile arbeite ich an Plan B, aber das gehört nicht hier ins Forum.

Mit besten Grüßen,
Ketzerkater

***Edit "Markus KA":
Bitte, auch wenn es manchmal verständlicherweise sehr schwer fällt, keine abwertenden oder missverständlichen Bezeichnungen für eine betreffende Person oder Personen verwenden.

Auch die Themen "Frauenquote" und "Bestechung" in diesem Thema nicht weiter vertiefen, das da lautet:
„Vorgehen beim Widerspruchsbescheid von Person B“

Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.
Titel: Re: Vorgehen beim Widerspruchsbescheid von Person B
Beitrag von: ope23 am 19. Dezember 2017, 22:38
Manchmal muss ich mich hier wundern... Ich sehe zwei fiktive User, die über eine offen lesbisch lebende und verpartnerte Verfassungsrichterin herziehen.

Gibt es (wenigstens) eine WWW-Quelle, die einen Hinweis auf das "dubiose Auswahlverfahren" bei der Beförderung geben könnte? Ist die Dame gleich eine Borderlinerin, weil Genderstudien zu ihren Forschungsfelder zählen?

Ich glaube eher, die fiktiven User könnten ihre antilinksgrünen Affekte, ihre Misogynie und ihre Homophobie einfach mal stecken und vielleicht bei einer Tasse Schokolade im Plauderton mit einer homosexuellen linksgrünen Frau auskurieren lassen. Ich bin nicht der Meinung, dass ein politisches Forum ein Ort ist, um tiefenbewusste Unbefindlichkeiten auszuleben und andere Unbeteiligte damit zu behelligen.

 :P

Titel: Re: Vorgehen beim Widerspruchsbescheid von Person B
Beitrag von: hansfurz am 19. Dezember 2017, 22:39
Danke für die Punkte und Hinweise, wird sich Person XYZ zu Gemüte führen.

Jetzt aber mal ganz dumm gefragt, wie reicht XYZ Klage ein? Man muss dort vorstellig werden? Man muss ja schließlich auch die ~ 100 EUR latzen...

Läuft Person XYZ in Gefahr im worst Case deutlich mehr als die ~100 EUR zahlen zu müssen?

Edit "Markus KA":
Bitte das Thema „Klage einreichen und Kosten“
in diesem Thema nicht weiter vertiefen, das da lautet:
„Vorgehen beim Widerspruchsbescheid von Person B“.
Bitte die Möglichkeit der Suche-Funktion nutzen oder spezielle Fragen als PM an Forumsmitglieder zu stellen.
Hierzu könnte auch folgender Link weiterhelfen.
Ablaufschema/ Kurzübersicht - Anmeldung/ Bescheid/ Widerspruch/ Klage
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg71809.html#msg71809 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg71809.html#msg71809)
Hinweis: in fiktiven Fällen kann eine sehr umfangreiche Klagebegründung und ein Besuch an einem Runden Tisch sehr hilfreich sein.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.

Titel: Re: Vorgehen beim Widerspruchsbescheid von Person B
Beitrag von: Ketzerkater am 20. Dezember 2017, 06:59
Selbstverständlich möchte ich hier der Bitte der Moderation Folge leisten und mich mäßigen  :), genügend Information über die "Verfassungsrichterin" sind z.B. beim Blog Hadmut Danisch abrufbar.

Man wird aber der Tatsache ins Auge sehen müssen, dass implantierte Gender-Pseudowissenschaftler womöglich höchstricherlich über etwas entscheiden, was uns hier alle im Forum sehr betrifft.
Daher ist es legitim und notwendig, darüber nachzudenken, inwiefern man überhaupt ein gerechtes Urteil erwarten kann und wie man seine Strategien ausrichtet.

@hansfurz,
ich kann Dir nur mit meinem Wissensstand sagen, dass mich meine Klage vorm Verwaltungsgericht 105,- Euro gekostet hat, das richtet sich IMHO nach dem vom Richter festgelegten Streitwert.
Dazu vielleicht noch Kosten für Porto und Kopien und ein paar Auslagen.

Die Klage reichst Du beim zuständigen Verwaltungsgericht Deiner Region ein, bei mir war es so, dass im rechtsfähigen Widerspruchbescheid die Adresse angegeben war.
Wenn die ÖR Sendeanstalten nun eine Behörde sind oder sein wollen, müsste die Adresse des jeweiligen VerwG meiner Ansicht nach sogar zwingend vorgeschrieben sein, vielleicht weiß da jemand mehr darüber?!

Es genügt, wenn Du Deine Klage fristgerecht (mit Einschreiben per Rückschein) an das zuständige Verwaltungsgericht sendest, es ist dabei noch an diverse Kopien zu denken.
Da müsste Dich aber nun jemand anderes informieren, da ich es jetzt aus dem Kopf heraus nicht ganz genau in Erinnerung habe.

Mit besten Gruß,
Ketzerkater
Titel: Re: Vorgehen beim Widerspruchsbescheid von Person B
Beitrag von: revoluzer83 am 20. Dezember 2017, 08:51
Ok verstehe, ich schicke die Klage an mein Verw-Gericht (Adresse im GEZ schreiben) und die lassen mir dann eine Rechnung zukommen welche ich zu bezahlen habe? Um die 100 EUR... Mehr kann aber definitiv nicht anfallen, so wie ich verstehe...

Frist: Ja und hier ist doch genau die Frage, wenn das SChreiben vom 24.11 ist, aber erst am 11.12 ankam welches Datum ist die Frist? Im Schreiben ist die Rede vom "Zugang" des Schreiben ein Monat....

Der Zugang kann vom Beitragsservice aber garnicht überprüft werden.... Ist doch unsauber!
Titel: Re: Vorgehen beim Widerspruchsbescheid von Person B
Beitrag von: lieven am 20. Dezember 2017, 09:23
@revoluzer83

Falls Du jeweils im Beweisnot kommen würde bezüglich die Zustellung dann empfehle ich das Programm "bctester" (=kostenlose Version) zu installieren, den Barcode vom Widerspruchsbescheid einzuscannen und mit bctester zu analysieren. Da wirst Du das Datum des zu Post geben feststellen - ein Datum was normalerweise ein paar Tagen vor den Empfang sein wird.

Gruß

Lieven 
Titel: Re: Vorgehen beim Widerspruchsbescheid von Person B
Beitrag von: revoluzer83 am 20. Dezember 2017, 10:43
Hi lieven,

toller Vorschlag danke!

Ich habe das Schreiben jetzt nicht vor mir, aber da soll irgendwo ein Barcode drauf sein?

Oder ist der Code auf dem Briefumschlag, den habe ich natürlich entsorgt^^
Titel: Re: Vorgehen beim Widerspruchsbescheid von Person B
Beitrag von: Mork vom Ork am 20. Dezember 2017, 13:47
Kleiner Tip von mir:

Ich selbst schreibe von Hand auf die Briefumschläge, wann ich den Brief erhalten habe.
Außer Dir selbst weiß niemand sonst, wann oder ob Du den Brief erhalten hast.
Titel: Re: Vorgehen beim Widerspruchsbescheid von Person B
Beitrag von: Shuzi am 20. Dezember 2017, 18:52
[...]
4. festzustellen, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten kein Beitragsverhältnis besteht, welches eine Beitragspflicht des Klägers begründet
[...]

Vorsicht mit derartigen Formulierungen bei den Anträgen! Das Gericht könnte dazu verleitet werden die Klage als sog. Feststellungsklage auszulegen. Dadurch würde der Streitwert auf 5000€ festgesetzt werden und sich die Kosten somit auf ca. 500€ erhöhen.

Siehe:
500€ Gerichtskosten, da Streitwert auf über 5.000€ festgesetzt. Und nun...?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22082.msg141156.html#msg141156

Also Antrag 4. umformulieren oder weglassen.

Die Begründung betreffend könnte die fiktive Person XYZ zumindest die ersten 3 Punkte so vorbringen. Allerdings ist die Begründung noch etwas dürftig, da geht noch einiges mehr. Was ist z.B. mit Artikel 5 GG, der verfassungswidrigen Bebeitragung der Allgemeinheit, Europäischem Wettbewerbsrecht i. V. m. mit der Selbsttitulierung, Verstoß gegen europäisches Beihilferecht usw.

Die fiktive Person XYZ kann die Klage zunächst fristwahrend ohne Begründung (also nur die 4 Anträge) einreichen und das Gericht um eine angemessen Frist zur Einreichung der Begründung bitten. In der Regel wird vom Gericht dann eine Frist von 8 Wochen dafür eingeräumt. Diese 8 Wochen könnte die fiktive Person XYZ nutzen um ihre Klagebegründung noch etwas zu unterfüttern. Entsprechendes Futter ist hier im Forum reichlich vorhanden. Ferner kann die Klagebegründung auch später nach Einreichung noch erweitert werden.
Titel: Re: Vorgehen beim Widerspruchsbescheid von Person B
Beitrag von: revoluzer83 am 20. Dezember 2017, 20:13
Hallo Leute,

echt viel Antworten für Person XYZ, danke dafür!

2 Sachen die aufallen, gerade @lieven und @shuzi

1.) bctester software: richtig gute Idee, Person XYZ hat den eingescannte Bettelbrief mit dem Tool geöffnet und das Tool fand auch einen Barcode. Wenn XYZ dann aber auf Dt. Post AG klickt (vermutlich ist dass das benötigte, kommt: Fehler: Ergebnis hat nicht die erwartete Typkennung ) somit kriegt Person XYZ aus dem Schreiben wohl kein Datum raus...

2.) Shuzi: danke für den Hinweis mit dem Streitwert. Und genau da ist das Problem. XYZ ist kein Jurist und wenn er dann eine Klage einreicht kann es aufgrund mangelnden Wissens schnell passieren das daraus eine enorme Kostenfalle entsteht. Genau wegen sowas benötigt man eigentlich Anwälte oder wirklich viel Zeit (die gerade jetzt absolut nicht da ist)....
Titel: Re: Vorgehen beim Widerspruchsbescheid von Person B
Beitrag von: Maschuzu am 22. Dezember 2017, 08:50
Das ist natürlich auch ne Möglichkeit  ;D
Titel: Re: Vorgehen beim Widerspruchsbescheid von Person B
Beitrag von: Markus KA am 22. Dezember 2017, 16:32
Hinweis:

Die Zeit, die man verbringt um das Sendungsdatum eines Briefes über Barcodes zu ermitteln, sollte besser dazu genutzt werden, um die wertvollen Beiträge hier im Forum durchzulesen. So kann man sich über Kosten informieren und erfährt, wann ein Anwalt notwendig ist und wann nicht.

Die Ermittlung des Sendungsdatums eines Widerspruchbescheides ist in den meisten Fällen unnötig, da dieser meistens ohne Zustellung (im Sinne der Kosteneinsparung) gesendet wird. In einem fiktiven Fall kann man den Erhalt eines nicht zugestellten Bescheides mehr oder weniger selbst bestimmen. Wenn man einen fiktiven Widerspruchsbescheid erhält, bleibt es dem Empfänger selbst überlassen, ob er eine Klage zeitnah einreicht oder nicht. Gewisse Fristen sind in diesem Falle zweitrangig, wenn man nicht gerade nach ein oder zwei Jahren mit einer Klage daherkommt.
Titel: Re: Vorgehen beim Widerspruchsbescheid von Person B
Beitrag von: Maschuzu am 14. Februar 2018, 18:50
Hallo an alle fiktiven Personen.



Es gibt ein Update Im Falle von fiktiver Person A. Es wurde komischerweise ein erneuter Festsetzungsbescheid versendet, obwohl fiktive Person A bereits einen erhalten hat. Soll fiktive Person A jetzt einfach einen weiteren Widerspruch verfassen und das Spiel wieder von vorne beginnen?

Danke an alle fiktiven Personen fürs lesen
Titel: Re: Vorgehen beim Widerspruchsbescheid von Person B
Beitrag von: Markus KA am 14. Februar 2018, 19:43
Es ist immer empfehlenswert auf jeden Festsetzungsbescheid, gemäß Rechtsbehelfsbelehrung zu reagieren und NICHT zu ignorieren. Demnach empfhielt es sich, im Falle einer möglichen Rechtswidrigkeit, auf jeden Festsetzungsbescheid mit einem Widerspruch zu antworten.

Auffällig sind die immer kürzer werdenden Abstände zwischen den Festsetzungsbescheiden.
Dies könnte eine folgenschwere Klagewelle auslösen.
Erfolgt nach drei Monaten kein Widerspruchsbescheid, kann Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO eingereicht werden.

Es ist anGerichtet!!!  8)
Titel: Re: Vorgehen beim Widerspruchsbescheid von Person B
Beitrag von: Shuzi am 14. Februar 2018, 19:43
[...]
Es gibt ein Update Im Falle von fiktiver Person A. Es wurde komischerweise ein erneuter Festsetzungsbescheid versendet, obwohl fiktive Person A bereits einen erhalten hat. Soll fiktive Person A jetzt einfach einen weiteren Widerspruch verfassen und das Spiel wieder von vorne beginnen?
[...]

Vermutlich umfasst der erneute Festsetzungsbescheid  einen anderen Zeitraum als vorherige Festsetzungsbescheide. Grundsätzlich ist jedem Festsetzungsbescheid zu widersprechen, damit dieser nicht bestandskräftig wird. In der Regel erhält eine fiktive Person A irgendwann (nach mehreren Monaten) einen Widerspruchsbescheid der LRA, welcher sämtliche Widersprüche bzw. Festsetzungsbescheide umfasst. Dann erst geht das Spiel weiter (Klage usw.). Derzeit befindet sich Person A noch in der ersten Runde des Spiels in einer Art Schleife (Festsetzungsbescheid  -> Widerspruch, Festsetzungsbescheid  -> Widerspruch, ... ). Erst mit dem genannten Widerspruchsbescheid der LRA beginnt die nächste Runde. So bekloppt das auch klingen mag, einfach stumpf mitspielen und in der Zwischenzeit schon mal auf die nächste Runde vorbereiten.
Titel: Re: Vorgehen beim Widerspruchsbescheid von Person B
Beitrag von: Maschuzu am 27. Februar 2018, 16:28
Hey, schonmal danke an alle für die Antworten.Person A hatte in der letzten Zeit viel Stress und ist nicht dazu gekommen hier erneut zu schreiben.

Es ist ein erneutes Schreiben des Unternehmens Y eingetroffen. "Mahnung - Ankündigung der Zwangsvollstreckung"

bis zum 05.03.2018 soll Person Y den Betrag begleichen, sonst wird die Zwangsvollstreckung bei der zuständigen Stadtkasse veranlasst.

Falls es zu der angekündigten Zwangsvollstreckung kommen sollte, wie sollte sich Person A am besten verhalten und welche Wertsachen sollten nicht im Hause sein? Dürfen sie das Konto Pfänden? Person A bezieht ALG II.

Darf Person A die Vollstreckung filmen, usw.
Person A will da nur für sich selber schonmal etwas sicherer sein, was sie darf und was nicht, bevor sie ganz blind da rein rennt, falls es doch soweit kommen sollte.
Ein Gelber Brief war allerdings noch nicht da.

Danke fürs lesen.
Titel: Re: Vorgehen beim Widerspruchsbescheid von Person B
Beitrag von: Shuzi am 27. Februar 2018, 17:03
[...]
Es ist ein erneutes Schreiben des Unternehmens Y eingetroffen. "Mahnung - Ankündigung der Zwangsvollstreckung"
[...]

Hoppla, das sieht ganz nach einer Ankündigung der Zwangsvollstreckung ohne Widerspruchsbescheid aus.

Da könnte dann folgender Beitrag weiterhelfen:

dringend: Ankündigung d. Zwangsvollstreckung ohne Widerspruchsbescheid, was tun?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15649.msg104351.html#msg104351
Titel: Re: Vorgehen beim Widerspruchsbescheid von Person B
Beitrag von: Markus KA am 27. Februar 2018, 17:24
In einem fiktiven Fall könnte Person A einen Widerspruch per Einschreiben, vor längerer Zeit als drei Monaten, der Anstalt zugesendet haben. Dann könnte Person A die Möglichkeit haben, auch ohne Widerspruchsbescheid, eine Klage einzureichen, um auf die Mahnung der Anstalt in gewisser Weise zu antworten.

Ergänzend zur Klage könnte Person A einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß §80 Abs. 4 VwGO an die Anstalt senden.

Auch im Forum schon mal angesprochen, ein Widerspruch gegen die Mahngebühr an die Anstalt soll wohl möglich sein, der nach drei Monaten oder nach Erhalt des Widerspruchsbescheides die Möglichkeit einer weiteren Klage bieten könnte.

Solange im fiktiven Fall keine Zwangsvollstreckung vorliegt, kann auch keine direkte Maßnahme gegen diese vorgenommen werden.

Hält im fiktiven Fall die Anstalt immer noch an einer Vollstreckung fest und leitet die Zwangsvollstreckung ein, bietet sich der Antrag auf Rechtschutz gemäß § 123 VwGO beim VG  an.

Weitere hilfreiche Informationen siehe den Hinweis vorheriger Beitrag von Shuzi.
Titel: Re: Vorgehen beim Widerspruchsbescheid von Person B
Beitrag von: Maschuzu am 28. Februar 2018, 20:33
Person A bedankt sich für die Antworten.  :)

Person A hat noch einmal alles zusammengefügt, wie der bisherige Ablauf war:

Seit 2015 bekommt Person A ständige Aufforderungen den Zwangsbeitrag zu bezahlen, was diese aus vielen Gründen nicht einsieht.
Bei dem ersten Festsetzungsbescheid (Januar 2016) legte Person A Widerspruch ein und musste dann fast zwei Jahre auf den Widerspruchsbescheid warten (September 2017)
Auf den Widerspruchsbescheid folgten aus finanziellen Gründen keine weiteren Schritte.

Dann folgten Mahnungen und ein erneuter Festsetzungsbescheid.

Außerdem ist Person A gerade aufgefallen, dass Sie bei dem Unterlagenberg, den sie seit beginn angesammelt hat noch ein Festsetzungsbescheid vom 01.02.2018 war, gegen den sie leider keinen Widerspruch eingelegt hat....

Dazu muss noch erwähnt werden, dass Person A seit März 2016 ALG II bezieht und davor ALG I bezog, also wäre sie ab beginn des Anspruchs auf ALG II vom Beitrag befreit, oder könnte sich befreien lassen.


Nach dem lesen der in den Links aufgeführten Beispiele wollte Person A jetzt wie folgt vorgehen:

Erneuter Widerspruch für auf den Festsetzungsbescheid vom Februar 2018. (würde es etwas bringen so zu tun, als ob bis heute kein Widerspruchsbescheid vom Januar 2016 eingegangen ist und so Verwirrung zu stiften, weil sie ja keinen Nachweis haben, dass der Bescheid bei Person A eingegangen ist?)

Dann wird Person A wie im unten aufgeführten Link die Aussetzung der Vollziehung beim Widerspruch des aktuellen Festsetzungsbescheides beifügen.

Ist das so in Ordnung? Person A ist mittlerweile wirklich verwirrt und verunsichert, versteht aber auch, dass das die Taktik des Feindes ist und versucht so gut es geht dagegen zu halten, aber ist leider nicht so bewandert wie andere Leute und ist deshalb auf Hilfe angewiesen. Danke.

Titel: Re: Vorgehen beim Widerspruchsbescheid von Person B
Beitrag von: Maschuzu am 13. April 2018, 14:05
Sorry für den Doppelpost. Es gibt allerdings Neuigkeiten.

Die Stadtkasse hat Person A eine Vollstreckungsankündigung geschickt. Was Person A hier komisch auffällt, ist dass dort keine Unterschrift vorhanden ist und dort "Im Auftrag" steht.

Beim "Ablaufschema" mit dem Beitragsservice ist beim Punkt Ablauf +2 "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" v. "Beitragsservice" beschrieben, wie man bei einer Vollstreckungsankündigung direkt vom Beitragsservice umgeht.

Ist das auch der Fall bei einer Vollstreckungsankündigung direkt von der Stadtkasse?
Titel: Re: Vorgehen beim Widerspruchsbescheid von Person B
Beitrag von: Maschuzu am 17. April 2018, 23:23
Hier habe ich nochmal die Scans der Vollstreckungsankündigung hochgeladen.
Titel: Re: Vorgehen beim Widerspruchsbescheid von Person B
Beitrag von: Nirgens am 18. April 2018, 11:24
Auf den Widerspruchsbescheid folgten aus finanziellen Gründen keine weiteren Schritte.

Außerdem ... ein Festsetzungsbescheid vom 01.02.2018 war, gegen den sie leider keinen Widerspruch eingelegt hat....
Damit dürfte es schwierig sein weiter gegen die Forderungen vorzugehen. Was eventuell noch helfen könnte ist die zu klären auf welcher Rechtsgrundlage die Vollstreckung stattfinden soll (was in der Vollstreckungsankündigung nicht angegeben  ist) und ob dafür nötige Voraussetzungen (z.B. ein ggf. nötiger vorausgegangener Leistungsbescheid) gegeben sind.

Und:
Zitat
Dazu muss noch erwähnt werden, dass Person A seit März 2016 ALG II bezieht und davor ALG I bezog, also wäre sie ab beginn des Anspruchs auf ALG II vom Beitrag befreit, oder könnte sich befreien lassen.
Diese Idee zu verfolgen klingt nach einer guten Idee.
Titel: Re: Vorgehen beim Widerspruchsbescheid von Person B
Beitrag von: HÖRby am 18. April 2018, 12:00
@Maschuzu

Paraphe vs. Unterschrift

BGH, Beschluß vom 11.04.2013, VII ZB 43/12, Rn. 2
„Allenfalls könne es sich bei dem Schriftzug um eine Paraphe handeln, die keine formgültige Unterschrift darstelle.“
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=4450737aa1ea588f724fa47683c7b9d6&nr=64125&pos=0&anz=1

Jede Menge Urteile zu Unterschriften:
https://bewusstscout.wordpress.com/2015/02/26/bundesgerichthof-urteil-von-2013-unterschriften-unter-schriftsatze-mussen-die-namen-des-unterzeichnenden-erkennen-lassen/

Zur amtlichen Schriftform sind irgenwelche Bögen, Haken, .. unbehelflich: Beliebt bei GV's, Justizangestellten, ..
Aus obigen Urteile zitieren und das Schriftstück ist NICHTIG.

Also nur zu: Unmut bei den Staatsdienern generieren.
Titel: Re: Vorgehen beim Widerspruchsbescheid von Person B
Beitrag von: Maschuzu am 18. April 2018, 16:50
Person A bedankt sich für die Antworten.



Wie könnte Person A denn auf den Schrieb reagieren? Kann man das Muster im Leitfaden im Umgang mit dem BS benutzten und würde das Schreiben direkt an die Stadtkasse gehen oder an den BS, weil im Leitfaden steht "Vollstreckungsankündigung vom BS"?

Müsste der BS Person A nicht nachweisen, dass der Festsetzungsbescheid bei Person A eingegangen ist? Person A will im Prinzip erstmal wieder Ruhe vor denen haben, weil es im Moment finanziell sehr schlecht aussieht. Zur Not müsste Person A eine Ratenzahlung vereinbaren, wenn das möglich ist. Wäre das sinnig und könnte man dann einfach die Zahlung einstellen und das Spiel ginge wieder von vorne los? Person A will den BS so gut es geht behindern, aber sie will nicht das man das wenige was sie besitzt gepfändet wird. Außerdem weiß Person A nicht wie man sich richtig bi einer Vollstreckung verhalten sollte und hat schon vergeblich gesucht etwas zu finden.

Es sind wieder soviele fragen..


Gruß Maschuzu


Titel: Re: Vorgehen beim Widerspruchsbescheid von Person B
Beitrag von: Maschuzu am 15. September 2018, 17:57
Hallo an alle Personen.


Es gibt ein kleines Update bei Person B, seit sie jetzt einige Monate Ruhe vor dem BS hatte. Sie hat einen neuen Brief von der Stadt erhalten.
Muss Person B das ernst nehmen oder kann sie das als leere Drohung empfinden?

Das Schreiben ist sehr kurz gefasst, deshalb die Frage. Person B hat auch im Leitfaden nichts ähnliches gefunden.

Danke fürs lesen.

Edit "Markus KA":
Bitte das Thema „Vollstreckung - Zwangsvollstreckung - Stadtkasse“
in diesem Thema nicht weiter vertiefen, das da lautet:
„Vorgehen beim Widerspruchsbescheid von Person B“.
Bitte die Möglichkeit der Suchfunktion nutzen.
Das Thema „Zwangsvollstreckung Stadtkasse“ wurde/wird im Forum bereits vielfach diskutiert.
Besser einen neuen Thread beginnen.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.

Titel: Re: Vorgehen beim Widerspruchsbescheid von Person B
Beitrag von: noGez99 am 20. September 2018, 10:57
Akteneinsicht?
Erinnerung einlegen? Mit Antrag auf "Amtsseitige Ermittlung des Gläubigers"? (Die "Ersuchende Behörde" "Westdeutscher Rundfunk Beitragsservice" gibt es nicht.
Wenn man nicht alleine wohnt: Antrag auf Teilung der Schuld nach § 268 AO mit
Antrag auf Ruhestellung des Vollstreckungsverfahrens, bis über den Antrag auf Aufteilung entschieden ist. 
(Für Gesamtschuldner im Sinne von § 44 AO besteht ein Rechtsanspruch auf die Aufteilung der Gesamtschuld.)
Verfassungsbeschwerde?
Einstweilige Anordnung beim Bundesverfassungsgericht?
Einstweilige Anordnung beim Verwaltungsgericht?
Titel: Re: Vorgehen beim Widerspruchsbescheid von Person B
Beitrag von: predator123 am 29. September 2018, 13:00
Ich hänge ich einfach mal an den Thread an...bin eigentlich total resigniert und habe keine Lust mehr. Immerhin habe ich lange Aufschub gehabt und mit meinem Papierkrieg einiges an Verwaltungskosten generiert.

Nun ist der Widerspruchsbescheid samt Rechtsbehelfsbelehrung gekommen. Forderung ist über 1200€ seit 01/2013.

Einziger Weg scheint jetzt Klage zu sein mit weiterem Kostenrisiko und viel Stress den ich gerade nicht gebrauchen kann.

Ich hatte lange Ruhe, mein letzter Widerspruch war von 04/2016.

Ich finde es auch schräg jetzt noch Geld von 2013 einzufordern, müsste doch längst verjährt sein? Es ist leider auch nicht viel aufbauendes zum Thema zu finden.

Wenn jemand noch eine Idee hat: Gerne.
Titel: Re: Vorgehen beim Widerspruchsbescheid von Person B
Beitrag von: Markus KA am 29. September 2018, 15:20
Nun ist der Widerspruchsbescheid samt Rechtsbehelfsbelehrung gekommen. Forderung ist über 1200€ seit 01/2013.
Bitte genau prüfen, auf welche Festsetzungsbescheide bzw. Widersprüche, sich der Widerspruchsbescheid bezieht. Der aktuelle "Rückstand" wird wohl  ca. 1200,- Euro sein, dies ist möglicherweise aber nicht die geforderte Summe aus den Festsetzungsbescheiden. In fiktiven Fällen wird der Streitwert  aus den Forderungen der entsprechenden Festsetzungsbescheide ermittelt, nicht aus der "Gesamtforderung" oder "Gesamtbetrag". Somit könnten sich auch die Gerichtskosten reduzieren. Eine anonymisierte Ansicht des Widerspruchbescheides und der Festsetzungsbescheide wären möglicherweise hilfreich.
Titel: Re: Vorgehen beim Widerspruchsbescheid von Person B
Beitrag von: predator123 am 29. September 2018, 19:25
Hallo,

vielen Dank für Deine Antwort!

Ich kann leider nichts hochladen, deswegen unten das Schreiben als OCR.

Es verschafft etwas Genugtuung, dass sich der Laden inhaltlich ausführlich mit den konfusen Einsprüchen auseinandersetzen musste - aber vor Gericht würde die Argumentation keinen Bestand haben.
Nach meinem Verständnis bezieht sich das Schreiben auf die komplette Summe und den kompletten Zeitraum.

Viele Grüße


___
Widerspruchsbescheid des Westdeutschen Rundfunks Köln - Beitragsnummer xxx
Sehr geehrter Herr xxx,
 
lhre Widersprüche vom xx.03.2016 und vom xx.04.2016 gegen die Bescheide des Westdeutschen Rundfunks
Köln vom xx.03.2016 und vom xx.04.2016 weisen wir zuruck.
Gründe:
Sie begründen die Widersprüche damit, dass Sie xxxxxxxxxx.

Mit Schreiben vom xx.10.2013, vom xx.11.2013, vom xx.12.2013 und vom xx.01.2014 informierten wir Sie
über die Beitragspflicht fOr Wohnungen und erkundigten uns, ob bereits Rundfunkbeitrage für lhre Wohnung
entrichtet werden. Eine Antwort erhielten wir nicht. Daher haben wir Sie unter der Beitragsnummer xxxx
ab 01.2013 mit einer Wohnung unter der Anschrift xxx als Beitragsschuldner
angemeldet. Die Anmeldung haben wir Ihnen mit Schreiben vom xx.02.2014 bestätigt. Eine Zahlung
erhielten wir nicht.
lm vorangegangenen Schriftverkehr gaben Sie an, dass Sie xxxxxxxxxx

Die Bescheide vom xx.03.2016 und vom xx.04.2016 setzen Rundfunkbeitrage für den Zeitraum 01.2013 bis
12.2015 und jeweils einen Saumniszuschlag- insgesamt 6xx,xx EUR- fest.

lhre Widersprüche sind zulassig, aber in der Sache nicht begründet.

Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) nach
Art. 4 des Staatsvertrags Ober den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.08.1991 , zuletzt geändert
durch den 21 . Rundfunkanderungsstaatsvertrag vom 05. - 18.12.2017.
lm privaten Bereich ist fOr jede Wohnung von deren lnhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten (§ 2 Abs. 1
RBStV) .

lnhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als lnhaber wird jede
Person vermutet, die dart nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag fOr die Wohnung als Mieter
genannt ist (§ 2 Abs. 2 RBStV).
lm Rahmen des Meldedatenabgleichs nach § 14 Abs. 9 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) ist uns lhre
oben genannte Anschrift übermittelt worden.
Die Rechtmäßigkeit des Meldedatenabgleichs ist durch zahlreiche Entscheidungen oberster Gerichte bestätigt
worden (Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidungen vom 15.05.2014, Vf. 8-VII-12 und
Vf. 24-VII-12; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.08.2013, Az. OVG 11 S 23.13;
Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 10.09.2013, Az. 4 ME 204/13).
Aufgrund der gesetzlichen Vermutung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV haben wir Sie unter der übermittelten
Anschrift als Wohnungsinhaber angemeldet und Rundfunkbeitrage festgesetzt.

Die gesetzliche Vermutung haben Sie nicht widerlegt. Insbesondere haben Sie xxxxx.

Die Höhe des Rundfunkbeitrags (§ 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag) und dessen Fälligkeit (§ 7 Abs. 3
RBStV) sind gesetzlich geregelt.
Der Rundfunkbeitrag betragt monatlich 17,98 EUR, seit dem 01 .04.2015 monatlich 17,50 EUR. Er wird monatlich
geschuldet und ist in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten.
Entgegen den gesetzlichen Bestimmungen leisteten Sie keine Zahlungen.

Die Festsetzung des Säumniszuschlags von jeweils 8,00 EUR ist dem Grunde und der Hohe nach zutreffend.
Die Landesrundfunkanstalten sind ermachtigt, Einzelheiten des Anzeigeverfahrens und des Verfahrens zur
Leistung des Rundfunkbeitrags durch Satzung zu regeln (§ 9 Abs. 2 RBStV).
Werden geschuldete Rundfunkbeitrage nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in valier
Höhe entrichtet, wird ein Säumniszuschlag von 1 % der ruckstandigen Beitragsschuld, mindestens aber
8,00 EUR fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid festgesetzt
(§ 11 Abs. 1 der Satzung Ober das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeitrage) .
Wir erhielten keine Zahlungen. Die Bescheide sind zu Recht ergangen.
Mit freundlichen GruBen



Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die angefochtenen Bescheide in der Fassung dieses Widerspruchsbescheids kann innerhalb eines
Monats nach Zustellung Klage beim
Verwaltungsgericht xxxx
xxxx
xxxx

schriftlich, in elektronischer Form(§ 55a VwGO i.V.m. der Elektronischen-Rechtsverkehr-Verordnung) oder
zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.
Die Klage muss den Klager, den Beklagten (Westdeutscher Rundfunk Koln, Appellhofplatz 1, 50667 Koln) und
den Streitgegenstand bezeichnen und soli einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dieoenden
Tatsachen und B_eweismittel sollen angegeb.ens_owiadieangefochtenen Bescheide und der...Wi.derspruchsbescheid
in Urschrift oder in Abschrift beigefl.igt werden.

Falls die Klage schriftlich oder zur Niederschrift erhoben wird, sollen der Klage nebst Anlagen so viele Abschriften
beigefl.igt werden, dass aile Beteiligten eine Ausfertigung erhalten konnen.
Zu lhrer Information:

Unabhängig von dem festgesetzten Betrag informieren wir Sie uber den aktuellen Kontostand :

01.13-03.15    -4xx,xx EUR
04.15-09.18    -7xx,xx EUR
Summe Beitrage insgesamt -1.2xx,xx EUR
Säumniszuschlage -16,00 EUR