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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: art18GG am 04. Dezember 2017, 16:44

Titel: Unterschiede der Verfahren am EGMR und EuGH
Beitrag von: art18GG am 04. Dezember 2017, 16:44
Unterschiede der Verfahren am EGMR und EuGH


Da selbst erfahrene Juristen den
- Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg und den
- Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg
miteinander verwechseln, versuch ich hier am Beispiel des
- Art. 10 EMRK und des
- Art. 11 EU-Charta
mal auf die Unterschiede einzugehen.

Das Thread
Für EGMR wie EuGH ist eine Rundfunkgebühr eine Steuer
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22224.0.html
hat als Ausgangsthema die Meinungsfreiheit und Informationsfreiheit des Art. 10 EMRK zum Gegenstand, womit wir im Bereich des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg sind.

Man sollte dennoch die unterschiedlichen Fassungen der Gesetzestexte an den beiden Gerichtshöfen beachten, auch wenn sie sehr ähnlich sind.

Seit der Ratifizierung der Lissabonner Verträgen haben wir natürlich auch die Situation, dass viele Gesetze aus den Konventionen für Menschenrechte direktes Recht in Deutschland über die EU-Gesetzgebung geworden sind, wie der Art. 11 der EU-Charta, der sich ebenfalls mit der Meinungsfreiheit und der Informationsfreiheit beschäftigt.

Dennoch haben wir es mit zwei verschiedenen Verfahrenswegen zu tun, die ich hier mal versuchen möchte, kurz zu skizzieren.



I. Verfahren vor dem
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg


Hier kann jeder Bürger der 47 Mitgliedsstaaten (wozu auch nicht EU-Länder wie Russland, Türkei und die Schweiz gehören) in der Form einer Individualbeschwerde nach Ausschöpfung des inländischen Rechtsweges klagen.

Der hierzu passende Gesetzesartikel Art. 10 EMRK lautet:
Zitat
Art. 10 EMRK
Freiheit der Meinungsäußerung


(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung.
Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein,
Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne
Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.
Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Hörfunk-, Fernseh-
oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.

Die Freiheit der Information, dies ist wohl mittlerweile unstrittig, schließt natürlich auch die Freiheit mit ein, eine bestimmte Informationen nicht haben zu wollen, auch wenn bestimmte Behörden und Parteien diese Informationen den Bürgern aufdrängen wollen, wie dies nun einmal bei den Staatssendern von Landesregierungsgnaden der Fall ist.

Sehr nützliche Informationen für eine erfolgreiche Klage vor dem EGMR findet man unter
Wie wende ich mich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte?
https://anwalt-gericht-menschenrechte.de/index.php/egmr/122-wie-wende-ich-mich-an-den-europaeischen-gerichtshof-fuer-menschenrechte
sowie auch unter
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
European Court of Human Right (ECHR)
http://www.echr.coe.int/Pages/home.aspx?p=applicants/ger&c=

Ein Beispiel für eine erfolgreiche Klage vor dem EGMR, nach einer
nicht begründeten Nicht-Annahmeentscheidung des Bundesverfassungsgerichtes
findet man übrigens hier (Individualbeschwerde Nr. 22028/04)

Rechtssache Z. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 22028/04)
Art. 8 EMRK – Art. 14 EMRK – gemeinsames Sorgerecht – nichteheliche Lebensgemeinschaft – § 1626a BGB

http://www.bmjv.de/SharedDocs/EGMR/DE/20091203_22028-04.html


Dies ist also der eine Verfahrensweg, den ich zumindest sehr nachvollziehbar finde, was ich bei den Verfahren vor dem EuGH in Luxemburg nicht so empfinde.



II. Verfahren vor dem
Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg


Hier gilt also die EU-Charta und die anderen Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft.
Der dem Artikel aus den EMRK entsprechende Artikel der EU-Charta ist der Art. 11 und lautet:

Zitat
Art. 11 EU-Charta
Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit


(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt
die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche
Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.
(2) Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet.

Auch wenn Absatz 1 hier scheinbar identisch ist mit Absatz 1 aus dem EMRK, habe ich hier den Eindruck, dass EU-Charta in Absatz 2 sogar weiter geht als die Konventionen, da man mit Abs. (2) in der Tat argumentieren kann, dass die Pluralität der Medien durch die Überfinanzierung und die Subventionierung der öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten eben nicht mehr geachtet wird.

Dies ist natürlich interessant, wenn der Verfahrensweg nicht so kompliziert wäre, da ich hier nur die Möglichkeit sehe, die Richter am Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandgerichten zu überzeugen, ein Vorabentscheidungsersuchen in der nach 267 AEUV (ex-Art. 234 EG) beim Europäischen Gerichtshof in Luxemburg mit Bezug auf Art. 11 der EU-Charta einzulegen. Diese Richter kann man von der Rechtswidrigkeit des Rundfunkbeitrages in einigen Bundesländern jedoch erst dann überzeugen, wenn man mit einem halben Bein bereits im Gefängnis steht, weil man eine Vermögensauskunft während eines Vollstreckungsverfahrens verweigert hat.

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
Art. 267 (ex-Artikel 234 EGV)
https://dejure.org/gesetze/AEUV/267.html

EG-Vertrag (EGV)
Art. 234 (ex-Art. 177)
https://dejure.org/gesetze/EG/234.html


Beispiele
Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 13. Dezember 2007.
C-337/06 - Bayerischer Rundfunk u.a.

Bayerischer Rundfunk und andere gegen GEWA - Gesellschaft für Gebäudereinigung und Wartung mbH.
http://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-337/06

Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Tübingen (Deutschland) eingereicht am 11. August 2017
Rechtssache C-492/17
Südwestrundfunk gegen Tilo Rittinger, Patric Wolter, Harald Zastera, Dagmar Fahner, Layla Sofan, Marc Schulte
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=197111&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1

Das Landgericht Tübingen hat es in der Rechtssache C-492/17 meiner Ansicht nach vergessen, auch die Frage nach der Diskriminierung (Art. 21 der Charta) der Nicht-Nutzer von Rundfunk und Fernsehen vorzulegen, da diese durch die Reform des RBStV entgegen ihrer weltanschaulichen Überzeugungen zu einem Beitrag herangezogen werden, während die tatsächlichen Nutzer von Rundfunk und Fernsehen durch die Reform entlastet wurden. Diese frage finde ich persönlich genau so wichtig, wie die Frage nach der Freiheit der Informationen.


Auch wenn die Möglichkeit, seine Richter davon zu überzeugen, erst einmal die EU zu fragen, ob der Rundfunkbeitrag nicht gegen EU-Recht verstößt, sicherlich ein interessanter Verfahrensweg ist, bin ich mir nicht sicher, ob man als einzelner Bürger mit Bezug auf die EU-Charta vor den Richtern in Luxemburg nach einer gescheiterten Verfassungsbeschwerde klagen kann.

Gibt es für den EuGH eigentlich auch so etwas wie ein Merkblatt?   
Titel: Re: Unterschiede der Verfahren am EGMR und EuGH
Beitrag von: gemein-nützig? am 22. März 2018, 21:06
Es gibt Infobroschüren auf der
Homepage des EuGH
https://curia.europa.eu/jcms/jcms/j_6/de/

Dort
> Das Organ
   > Publikationen und Multimedia
      > Informationsbroschüren
         https://curia.europa.eu/jcms/jcms/Jo2_7004/de/

In der Broschüre
"Ihre Fragen zum Gerichtshof der Europäischen Union" [PDF, 12 Seiten, ~1MB]
https://curia.europa.eu/jcms/jcms/P_87759/
steht dann auf Seite 4:
Zitat
"MIT MEINER RECHTSSACHE BIN ICH VOR DEM NATIONALEN GERICHT IN LETZTER INSTANZ GESCHEITERT. KANN ICH EIN RECHTSMITTEL BEIM GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN UNION EINLEGEN?
Nein, man kann in dieser Situation kein Rechtsmittel beim Gerichtshof der Europäischen Union einlegen. Der Gerichtshof ist keine Rechtsmittelinstanz für die Entscheidungen der nationalen Gerichte. Er kann niemals deren Entscheidungen aufheben oder abändern."

Aus den weiteren Ausführungen werde ich auf die Schnelle nicht schlau.

Aber in der Broschüre
"Das Gericht" [PDF, 16 Seiten, ~700kB]
https://curia.europa.eu/jcms/jcms/P_87869/
sind auf Seite 4 die Zuständigkeiten aufgeführt, darunter nur
Zitat
"Klagen natürlicher oder juristischer Personen auf Nichtigerklärung von Handlungen von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union, die an sie gerichtet sind oder sie unmittelbar und individuell betreffen..."
...also keine Klagen gegen Organe/Stellen der Mitgliedsstaaten.
Titel: Re: Unterschiede der Verfahren am EGMR und EuGH
Beitrag von: art18GG am 23. März 2018, 16:05
Den Klageweg zum EuGh in Luxemburg finde ich auch sehr undurchsichtig. Daher würde ich auch denn EGMR vorziehen. Hier gilt jedoch, dass der EGMR kein Berufungsgericht ist, sondern ein Entschädigungsgerichtshof ist. Dies bedeutet, dass er keine Entscheidungen aufhebt, sondern Entschädigungen zuspricht, die die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Verträgen dann zahlen muss. Eine solche Entschädigung ist dann fällig, wenn der EGMR einen Verstoß gegen die Konventionen selbst oder den Protokollen feststellt. Zum ersten Zusatzprotokoll gehört beispielsweise der Schutz des Eigentums (vgl. Artikel 1):

Zusatzprotokoll zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
vom 20. März 1952
https://www.menschenrechtskonvention.eu/zusatzprotokoll-emrk-9251/

Daher muss schon ein Schaden vorliegen, damit es überhaupt Sinn macht dort zu klagen. Auch beschäftigt sich der Gerichtshof nicht mit einer Beschwerde, wenn der Schaden zu gering ist. Es scheint dort aber eine Ausnahme zu geben, wenn die Sache einem besonderen öffentlichen Interesse unterliegt, was ich im Detail auch noch einmal klären müsste.
Titel: Re: Unterschiede der Verfahren am EGMR und EuGH
Beitrag von: art18GG am 04. Mai 2018, 13:55
Zum Vergleich der beiden Verfahrenswege vor dem EuGH und dem EGMR habe ich mich mit zwei Hammerurteilen beschäftigt, die ich kurz mit persönlichen Kommentaren vorstellen möchte.

Es handelt sich zum einen um das Google-Urteil in der Rechtssache C?131/12 vom 13.05.2014 vor dem EuGH in Luxemburg:
https://www.jurion.de/urteile/eugh/2014-05-13/c-131_12/
oder
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=152065&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=582611

und zum anderen um die Rechtssache NEFTYANAYA KOMPANIYA YUKOS v. RUSSIA
(Application no. 14902/04) vor dem EGMR mit Urteil vom 20.09.2011:
http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-153323

Auch wenn ich die beiden lesenswerten Urteile in deutscher Übersetzung verlinke, sollte man sich nach Möglichkeit die englischen Begründungstexte ansehen, da nur diese rechtsgültig sind.

1) Verfahren vor dem EuGH am Beispiel von C-131-12:

Es geht hier um die Entscheidung, die zu den Bestimmungen zur Entfernung von Einträgen aus dem Ranking der Suchmaschine geführt hat. Ein spanischer EU-Bürger hatte sich darüber beschwert, dass eine seine Person diskreditierende Webseite über einen Eintrag in Google auch nach Jahren noch zu finden sei. Dieses Verfahren wurde analog zum Verfahren des LG Tübingen im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 AEUV in Luxemburg eingereicht, um Fragen des Datenschutzes hinsichtlich der Auslegung der Richtlinie 95/46/EG  (Art. 2, 4, 12 und 14) sowie zweier Artikel der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Art. 7 und /8) zu klären. Das Ersuchen wurde von der „Audiencia Nacional“ (letzte Gerichtsinstanz vor dem Verfassungsgericht  in Spanien) eingereicht, nachdem sich der Betroffene bei der „Agencia Española de Protección de Datos (AEPD)“ erfolgreich beschwert hatte, wobei es sich um eine spanische Behörde zum Datenschutz handelt, bei der sich die spanischen Bürger beschweren können (Gibt es in Deutschland so etwas auch?). Seltsam ist an dem ganzen Verfahren jedoch, dass die eigentliche Verursacherin, die Tageszeitung „La Vanguardia“, im Ausgangsverfahren bereits freigesprochen wurde. Es ging also nicht um die Webseite dieser Tageszeitung, die man ja auch einfach löschen hätte können, sondern nur um den Eintrag bei Google. In Hinblick auf die verschiedenen Klagen, die einige Gegner des RBStV wegen unerlaubter Namensnennung von Mitarbeitern mittlerweile erdulden mussten, scheint das spanische Recht hier wohl anders gestrickt zu sein. Mit dem neu anstehenden Meldedatenabgleich frage ich mich daher, ob man nicht schon beim ersten Meldedatenabgleich durch einen Widerspruch gegen die Auskunftspflicht die Möglichkeit erhalten haben müsste, um die Vereinbarkeit des Datenabgleiches mit EU-Recht prüfen zu lassen.
Es würde also Sinn machen, die datenrechtlichen Probleme des RBStV über einen solchen Verfahrensweg prüfen zu lassen. Denn mit Bezug auf diesen Verfahrensweg kann man wirklich sagen, dass dem EuGH der Schutz der Daten  der EU-Bürger ganz besonders am Herzen zu liegen scheint. Ich habe jedenfalls immer noch meine Probleme damit, dass die Einwohnermeldeämter meine Meldedaten an die Presse weiterleiten. Öffentlicher kann man Daten wohl nicht machen.

2) Verfahren vor dem EGMR am Beispiel der Beschwerde 14902/04 gegen Russland:     

Irgendwie habe ich mich beim Lesen dieses Urteils ständig an die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zum Rundfunkbeitrag erinnert gefühlt, da es in dem Urteil auch um Abgabenforderungen einer staatlichen Behörde ging. Das Urteil dürfte daher auch für Steuerrechtler interessant sein, da die klagende Öl-Kompanie durch zweifelhafte Steuernachforderungen und Strafzahlungen in den Ruin getrieben wurde (Warum muss ich hier an die Festsetzungsbescheide nach einer Direktanmeldung denken?). Über Vollstreckungsmaßnahmen wurde der ganze Betrieb am Ende beschlagnahmt. Auch diese Masche kommt mir mit Bezug auf den Rundfunkbeitrag irgendwie bekannt vor.
Aber worum ging es eigentlich in dem Urteil? Russland ist wegen der Verletzung der Konventionen aus Art. 6Art. EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) und aus Art. 1 des 1. Protokolls der EMRK (Recht auf Achtung des Eigentums) verurteilt worden. Hier muss ich direkt an meine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht denken, da ich dort nicht das Gefühl gehabt habe, dass ich ein faires Verfahren erhalten hätte. Ausschlaggebend schien mir beim Lesen des Urteils des aus 7. Richtern bestehenden Kammergerichtshofes der Umstand zu sein, dass die russischen Behörden bei der Zerschlagung des Öl-Konzerns in unverhältnismäßiger Weise vorgegangen waren (Warum muss ich jetzt an die Frau denken, die zur Erzwingung einer Zahlung von 191 Euro für 61 Tage inhaftiert wurde?). Die Entschädigung, die der betroffenen Konzern über Artikel 41 der Konventionen einfordern wollte, war jedenfalls sehr hoch, wie der englische Text zum finalen Urteil vom 31.07.2014 belegt:
Zitat
Under Article 41 of the Convention the applicant company sought just satisfaction of 37,981,000,000 euros (EUR) in respect of pecuniary damage and submitted that the judgment of 20 September 2011 constituted sufficient just satisfaction in respect of non-pecuniary damage.
https://hudoc.echr.coe.int/eng#{%22itemid%22:[%22001-145730%22]}

Wenn ich mich beim Zählen der Stellen nicht vertan habe, ging es also um eine Entschädigung von fast 38 Milliarden Euro. Auch wenn der EGMR den Klägern am Ende „nur“ 1,9 Milliarden Euro zugesprochen hat (vgl. ebda. Seite 12), finde ich, dass die Schadenssumme, die der RBStV mittlerweile produziert hat, schon jetzt wesentlich höher liegt, als die Summe, die die Anwälte des Öl-Konzerns gefordert haben.   

Titel: Re: Unterschiede der Verfahren am EGMR und EuGH
Beitrag von: Maverick am 20. Juli 2018, 21:06
Könnte der Thread aus aktuellem Anlass oben festegpinnt werden?
Diesen Beitrag dann bitte löschen.
Titel: Re: Unterschiede der Verfahren am EGMR und EuGH
Beitrag von: Leen am 07. August 2018, 10:57
Hallo,

bezüglich des vorgeschlagenen Klagepunktes "Meinungs-/Informationsfreiheit" (ich kürze das mal ab, weiß ja jeder was gemeint ist) aus EGMR und EuGH bin ich irgendwie ziemlich skeptisch..
Ich glaube dass die Keule mit der Freiheit der Meinung und Freiheit der Information vor beiden Gerichten ins Leere laufen würden, da RbStV mich mit seinem  besch***en Finanzierungsmodell ja nicht daran hindert, eine freie Meinung zu haben und auszuüben. Ich werde durch Ihn nicht zum Schauen oder Konsumieren der ÖRR Inhalte gezwungen. Ich werde einfach nur gezwungen, das zu bezahlen. Was aber nicht meine Meinungs/Informationsfreiheit berührt.

Noch deutlicher wird das - finde ich - nach dem neuen Urteil des BVerfG. "...auf einen Nutzungswillen kommt es nicht an...etc.". Das Gericht wird mir also logischerweise sagen: Der RbStV berührt dein Recht auf Meinung/Informationsfreiheit nicht - denn du hast ja die Freiheit, dir den Kram nicht anzusehen. Du musst halt nur an dem Finanzierungsmodell teilnehmen, weil zum Wohle der Allgemeinheit eben dieses Finanzierungsmodell gewählt wurde blabla...



Kennt jemand Urteile, die die Meinungsfreiheit/Informationsfreiheit in direktem Bezug zu einer Zahlungsverpflichtung gestellt haben? Vielleicht mache ich mir ja auch unnötig Sorgen..  :laugh:
Titel: Re: Unterschiede der Verfahren am EGMR und EuGH
Beitrag von: Besucher am 07. August 2018, 12:50
Das könnte so sein...

Zitat
...
Noch deutlicher wird das - finde ich - nach dem neuen Urteil des BVerfG. "...auf einen Nutzungswillen kommt es nicht an...etc.".
...

Allerdings ist diese Aussage keine Erfindung des Bundesverfassungsgerichts-Senats, der dieses »massgeschneiderte« Urteil gesprochen hat, statt dessen hat dieser Senat nur wiedergekäut, was - im Dutzend billiger - auch schon subalternste lokale GEZ-Geschäftstellen bzw. GEZ-Bezirksleitungen (Verwaltungs- / Oberverwaltungsgerichte) zu verbraten pflegten.

Eine gewisse Pikanterie stellt sich aber bezogen auf Deine Frage in dem Wege ein, dass die Brüder beiderlei Geschlechts aus dem ersten Senat mit den Worten: "Der Bürger könne sich ja Geräte besorgen [um natürlich dann den ÖRR zu "genießen"] " den Gerätebezug wieder eingeführt haben, und entsprechend ist das sinngemäße Verhandlungsgeschwafel dieses Paulus auszulegen, wie billig doch Geräte zu beschaffen seien. Damit könnte das Bundesverfassungsgericht gerade im Sinne Deiner Fragestellung sogar einen kapitalen Bock geschossen haben:

Speziell aus dem Passus der Urteilsbegründung ist eindeutig ableitbar, dass die Damen und Herren Verfassungsrichter (bzw. ihre Parteifreunde & Auftraggeber) es wünschen, dass der Bürger über den Zahlzwang sich der ÖRR-Indoktrination oder auch -Sedierung unterwerfe. Anders macht die bereits wiedergegebene letztbegründende Aussage schlicht keinen Sinn. Da wäre mal eine Stellungnahme vom Koll. pinguin schön, was der in Bezug auf Art. 10 EMRK dazu meint...

Aber nun schnell zurück zum Thema, das da lautete....
Titel: Re: Unterschiede der Verfahren am EGMR und EuGH
Beitrag von: pinguin am 07. August 2018, 13:31
Da wäre mal eine Stellungnahme vom Koll. pinguin schön, was der in Bezug auf Art. 10 EMRK dazu meint...
Wie oft denn noch? Es ist alles im Forum geschrieben, tlw. bereits mehrfach.
Titel: Re: Unterschiede der Verfahren am EGMR und EuGH
Beitrag von: mullhorst am 07. August 2018, 21:54
Ganz so einfach ist das nicht
Art 10 EMRK Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit mit dem Ziel der Aufrechterhaltung des Rundfunksystems

Seite 89
https://books.google.de/books?id=yC6Vyr5dygoC&pg=PA87&lpg=PA87&dq=eugh+rundfunk+dienstleistung&source=bl&ots=iVqiPo68Kz&sig=WazqgWP1pRzoCteyu6RWhGtEnpE&hl=de&sa=X&ved=2ahUKEwjo6q_g1NvcAhUCc98KHVcGDn8Q6AEwCHoECAEQAQ#v=onepage&q=eugh%20rundfunk%20dienstleistung&f=false
Titel: Re: Unterschiede der Verfahren am EGMR und EuGH
Beitrag von: pinguin am 07. August 2018, 23:10
Ganz so einfach ist das nicht
Art 10 EMRK Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit mit dem Ziel der Aufrechterhaltung des Rundfunksystems
Art. 10 EMRK handelt aber nicht von der Dienstleistungsfreiheit, die den Dienstleister betrifft, sondern von der Meinungs- und Informationsfreiheit.
Titel: Re: Unterschiede der Verfahren am EGMR und EuGH
Beitrag von: mullhorst am 07. August 2018, 23:19
Zitat
Art. 10 EMRK handelt aber nicht von der Dienstleistungsfreiheit, die den Dienstleister betrifft, sondern von der Meinungs- und Informationsfreiheit
die doch dann genau so zum Ziel der Aufrechterhaltung des Rundfunks eingeschränkt werden kann?
Titel: Re: Unterschiede der Verfahren am EGMR und EuGH
Beitrag von: marx am 08. August 2018, 00:11
bezüglich des vorgeschlagenen Klagepunktes "Meinungs-/Informationsfreiheit" (ich kürze das mal ab, weiß ja jeder was gemeint ist) aus EGMR und EuGH bin ich irgendwie ziemlich skeptisch..

Die Meinungsfreiheit und die Zahlungsverpflichtung stehen in direktem Zusammenhang.

Der Rundfunknutzer soll durch (aufgezwungene) Rundfunkteilnehmerschaft die Ausübung der Meinungsfreiheit/Rundfunkfreiheit Dritter ermöglichen. Die (aufgezwungene) Rundfunkteilnehmerschaft inkludiert die Zahlungsverpflichtung als Gegenleistung für die Möglichkeit, das Angebot der (gesetzlichen Bestimmungen unterliegender) Nutzer der Meinungsfreiheit/Rundfunkfreiheit (die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten) nutzen zu können. Mitbestimmungsrechte fehlen.

Ist jemand nicht Rundfunkteilnehmer, weil ihm die Rundfunkteilnehmereigenschaft fehlt, dann fehlt die Zahlungsverpflichtung und prinzipiell die Möglichkeit, das Angebot nutzen zu können. In einem Rechtsstaat ist die Rundfunkteilnehmerschaft auf jeden Fall die freie Entscheidung des Einzelnen.

Versetzt sich jemand in den Zustand der Rundfunkteilnehmerschaft, dann besteht Zahlungsverpflichtung, wenn die Möglichkeit besteht, das (gesetzlichen Vorschriften unterliegende) Angebot nutzen zu können. Der Nutzer kann diese Mittel aus seinem Budget nicht für Anderes verwenden, z.B. für Spenden an unabhängigere Journalisten.

Wenn Du der weltanschaulichen Ansicht bist, dass Rundfunk Schaden bei Dir und/oder Dritten verursacht, und die Rundfunkteilnehmerschaft (welche die Zahlungsverpflichtung inkludiert) gegen Dein Gewissen verstößt, kann ein Ausnahmetatbestand eingetreten sein, der die Landesrundfunkanstalt dem Gesetz nach verpflichtet, Dich von der Pflicht zur Zahlung zu befreien.

Dieser Passus im RBStV spiegelt die menschenrechtliche Situation (Art. 10 EMRK), dass Deine Freiheit der Meinungsäußerung nicht durch Autorität eingeschränkt werden darf.

Die Verteilung Deines Budgets im Hinblick auf die Unterstützung weltanschaulicher Ansichten, vielfaltssichernder Beiträge etc. ist eine zulässige Form der Meinungsäußerung und muß frei bleiben. Einen Zwang zur Rundfunkteilnehmerschaft kann es eben nicht geben.

Titel: Re: Unterschiede der Verfahren am EGMR und EuGH
Beitrag von: pinguin am 08. August 2018, 00:17
Zitat
Art. 10 EMRK handelt aber nicht von der Dienstleistungsfreiheit, die den Dienstleister betrifft, sondern von der Meinungs- und Informationsfreiheit
die doch dann genau so zum Ziel der Aufrechterhaltung des Rundfunks eingeschränkt werden kann?
Nö, eben nicht, weil es da nun einmal den Passus hat: "without interference by public authority".

Der nationale Staat darf zwar im Rahmen der Vorgaben des höheren Gemeinschaftsrechtes den Dienstleister, (hier: Mediendienstleister), regulieren, aber nicht den Dienstleistungsnehmer, bzw. Nicht-Dienstleistungsnehmer, (hier: Kunden eines Medienunternehmens, bzw. jene, die da eben nicht Kunde sind).

Wir haben einmal das europäische Grundrecht einzuhalten, (EMRK und Co.), das Grundrecht der Europäischen Union, (Charta), die sonstigen europäischen Verträge des Europarates und eben auch den Rahmen, den die EU ihren Mitgliedsländern mitsamt ihren Unternehmen setzt. Und dann nicht zuletzt jenen Part des reinen nationalen Rechts, der vom höheren Recht nicht berührt wird.