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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: pinguin am 10. Oktober 2019, 17:04

Titel: Darf der dt. ÖRR überhaupt Satzungen haben?
Beitrag von: pinguin am 10. Oktober 2019, 17:04
Wir alle kennen inzwischen (?), die Entscheidung des BVerfG, wie sie hier dargestellt wurde,

BVerfGE 33, 125 - Facharzt -> Grenzen der Normgebung kraft Satzung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30482.msg190923.html#msg190923

und haben sie u. U. maximal verinnerlicht, wie ja wohl auch alle anderen Entscheidungen des BVerfG?

Es wurde also in Rn. 118 - BVerfGE 33, 125 definiert, daß

Zitat
2. Satzungen sind Rechtsvorschriften, die von einer dem Staat eingeordneten juristischen Person des öffentlichen Rechts im Rahmen der ihr gesetzlich verliehenen Autonomie mit Wirksamkeit für die ihr angehörigen und unterworfenen Personen erlassen werden (BVerfGE 10, 20 [49 f.]). [...]

Unstreitig sind die dt. ÖRR jeweils juristische Personen d. ö. R.; aber es stellt sich doch die Frage, welche Personen diesen dt. ÖRR angehören und ihnen unterworfen sind; siehe Hervorhebung in Rot?

Wer also ist dem dt. ÖRR, bspw. dem RBB, unterworfen, daß die Satzung des RBB für diesen gelten würde?

Im Vergleich von Universitäten zu ihren Studenten wäre es klar, da die Studenten einer Uni dieser Uni auf dem Unigelände und während des Studiums an dieser Uni unterworfen sind?

Aber kann der Bürger einem Unternehmen unterworfen sein, zu dem er gar keine Rechtsbeziehung begründet hat?

Aber der/die Leser/in ahnt es schon, daß das Thema deswegen gar nicht eröffnet wurde.

Ausgang für das Thema ist

Zitat
Zitat
Die im Vollstreckungsersuchen geltend gemachten Mahnkosten beruhen auf § 11 Abs. 3 Rundfunkbeitragssatzung LV.m. §§ 19 Abs. 2, 3 Abs. 3 VwVg.

RBB Berlin Vollstreckungsankündigung vom Finanzamt > Gegenwehr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32253.msg198491.html#msg198491

in dem der Begriff "Rundfunkbeitragssatzung" benannt wurde.

Landesrecht ist es nicht, denn in den landesrechtlichen Sammlungen des Landesgesetzgebers findet sich das Dokument nicht; da ist immer nur die Rede vom Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.

Wir wissen auch, daß alle dt. ÖRR gemäß BGH KZR 31/14, Rn. 2, 29 & 47 Unternehmen im Sinne des Kartellrechts sind.

Müsste nicht jedes dieser Unternehmen eine eigene Rundfunkbeitragsatzung haben, (hier aber AGB genannt), um darin zu definieren, wie landestypische Vorgehensweisen zu handhaben sind?

Wie kann es sein, daß sich alle diese Unternehmen gegenseitig absprechen, und ein-und-dasselbe Verhalten definieren? Das ist doch kartellwidrig?
Titel: Re: Darf der dt. ÖRR überhaupt Satzungen haben?
Beitrag von: drboe am 10. Oktober 2019, 17:37
Haben darf er, z. B. für interne Zwecke.

Die Frage ist lediglich, ob Nichtnutzer des ÖRR von dieser überhaupt betroffen sein können, ohne "Mitglied" zu sein. Das ist hier durchaus schon behandelt worden und war/ist sicher Gegenstand einiger Klagen.

Im Ernst: Wie kommt man in den Staatskanzleien auf das schmale Brett, dass die Anstalten per Satzung festlegen können, meine Auskunftsrechte zu beschneiden?

Zudem bestehen ggf. Zweifel darüber, wer von der jeweiligen Satzung erfasst wird. So kann man z. B. argumentieren, dass eine Satzung sich nur auf potentielle Nutzer des ÖRR beziehen kann, wozu m. E. ein Empfangsgerät zwingend erforderlich ist. Bin ich ggf. von der Satzung überhaupt betroffen? Von der meines Sportvereins ist der NDR ja auch nicht berührt? Oder ist das zu einfach gedacht?

M. E. entfalten Satzungen nur Wirksamkeit für Mitglieder einer Organisation (z. B. eines Vereins). Man kann wohl auch Regelungen zur Nutzung eines Angebotes (Geschäftsbedingungen) als "Satzung" auffassen. Beim ÖR-Rundfunk bin ich aber nicht Mitglied der Organisation und auch nicht unbedingt Nutzer des Angebots. Damit ist u. U. fraglich, ob die "Beitragssatzung" überhaupt Wirkung für (alle) Bürger entfaltet.

M. Boettcher
Titel: Re: Darf der dt. ÖRR überhaupt Satzungen haben?
Beitrag von: Bürger am 10. Oktober 2019, 18:12
Siehe dazu u.a. auch ausführlich die Streitschrift von Dr. Frank Hennecke
Streitschrift von Dr. Frank Hennecke verfügbar
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22074.0.html
worin ebenfalls die Satzungsgewalt der Rundfunkanstalten über die Allgemeinheit der Wohnungsbewohner - und damit die Unterwerfung der Allgemeinheit unter die Satzungsgewalt der Rundfunkanstalten als rechtlich nicht haltbar beschrieben wird - und ja, dies ist Bestandteil mehrerer Klagen, welche sich die Streitschrift von Dr. Hennecke "zu Eigen gemacht" haben ;)

In Anlehnung an die dortigen Formulierungen könnte in nicht wenigen Klagen sowie auch Schreiben an die Rundfunkanstalten deklariert worden sein:
Zitat
"[Landesrundfunkanstalt, Adresse]" erhebt die Rundfunkabgabe als landesrechtliche Abgabe unabhängig von der Rundfunknutzung. Die Abgabepflicht trifft damit die Allgemeinheit und damit ebenso meine Wohnung bzw. mich als Wohnungsbewohner.1

Der weitere Vollzug dieser Abgabeverpflichtung gegenüber der Allgemeinheit ist nicht mehr Selbstverwaltung des Rundfunks im Allgemeinen und "[Landesrundfunkanstalt, Adresse]" im Besonderen, sondern Hoheitsverwaltung im Außenverhältnis, da der Verwaltungsvollzug alle Bürger jenseits der Rundfunkselbstverwaltung trifft.

Der Vollzug der Rundfunkabgabe ist damit Vollzug von Landesrecht.1

Für den fortgesetzten Vollzug von Landesrecht muss die Kompetenz der Verwaltungsbehörde insoweit durch Gesetz begründet sein und muss zugleich die Verwaltungsbehörde der Fachaufsicht der demokratisch legitimierten Landesregierung und damit der parlamentarischen Kontrolle unterliegen.1

Es ist eine bekannte Tatsache, dass "[Landesrundfunkanstalt, Adresse]" im Hinblick auf die Erhebung der Rundfunkabgabe gerade nicht der Fachaufsicht der Landesregierung von [Bundesland] und auch nicht der parlamentarischen Kontrolle des [... Landtags] unterliegt.1

Die „Bescheide“ üben auf mich eine öffentliche Gewalt aus, die nicht im demokratischen Legitimationszusammenhang steht (Art. 20 Absatz 2 und 3 GG).
Eine solche Hoheitsgewalt ist schlechthin verfassungswidrig.1

Die Selbstverwaltung von "[Landesrundfunkanstalt, Adresse]" begründet keine Hoheitsgewalt im Allgemeinen Gewaltverhältnis zwischen Staat und Bürger.1

Ich bin nicht einer von der Landeshoheit unabhängigen Herrschaftsgewalt des Öffentl.-Rechtlichen Rundfunks im Allgemeinen und "[Landesrundfunkanstalt, Adresse]" im Besonderen unterworfen.1

1Dr. iur. utr. Frank Hennecke, "Der Zwangsrundfunk oder Warum die neue Rundfunkabgabe rechts- und verfassungswidrig ist“, 4. Aufl. ISBN 978-3-9817882-9-7 / 5.+6. Aufl. ISBN 978-3-9818702-3-7

Ich bin als bloßer Wohnungsbewohner nicht der von der Landeshoheit und parlamentarischen Kontrolle losgelösten Satzungsgewalt und Selbstverwaltung eines im deutschen, europäischen und globalen Wettbewerb stehenden Medien-Konzerns des "öffentlich-rechtlichen Rundfunks" im Allgemeinen und des trimedial auftretenden Rundfunk-Sender-Unternehmens "[Landesrundfunksender]" im Besonderen unterworfen.

Und nein, diese Punkte wurden vom BVerfG bislang noch nicht behandelt - jedenfalls nicht nach diesseitiger Kenntnis.

Aus diesem Grunde sind auch Verfahren, die sich dies zu eigen machen nicht "aussichtslos", nur weil sich laut Auffassung einiger VG/ OVG das BVerfG angeblich "umfassend" oder "eingehend" mit dem Thema "Rundfunkbeitrag" befasst und diesen als (weitestgehend) "Verfassungsgemäß" beurteilt habe - siehe u.a. unter
Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28119.0.html
sowie dortige weiterführende Links.
Titel: Re: Darf der dt. ÖRR überhaupt Satzungen haben?
Beitrag von: Spark am 10. Oktober 2019, 21:21
Interessant, dass dieser Punkt aufgegriffen wird.
Eine Person D hatte genau dieses in ihrer Klage bei einem VG ausführlich dargelegt.
Reaktionen des Rundfunkes? Keine!
Reaktion des Gerichts? Es wurde komplett ignoriert!
Titel: Re: Darf der dt. ÖRR überhaupt Satzungen haben?
Beitrag von: marga am 10. Oktober 2019, 23:36
Reaktion des Gerichts? Es wurde komplett ignoriert!

Die Deutsche Verwaltungsgerichtsbarkeit hat das Recht, zu beurteilen, ob die Satzungen der LRAn rechtmäßig sind.

Zitat
(...)
Durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des § 9 Abs. 2 RBStV oder der auf dieser Vorschrift beruhenden Rundfunkbeitragssatzung bestehen nicht.
Angesichts dessen bedurfte es auch nicht der vom Kläger angeregten Einholung eines Rechtsgutachtens des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes des Präsidenten des Saarländischen Landtages, zumal die Frage der Rechtmäßigkeit der Rundfunkbeitragssatzung allein der Beurteilung durch das Gericht unterliegt.
Hervorhebung von user @marga!
Quelle: Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes
(https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)
Titel: Re: Darf der dt. ÖRR überhaupt Satzungen haben?
Beitrag von: pinguin am 10. Oktober 2019, 23:42
Die Deutsche Verwaltungsgerichtsbarkeit hat das Recht, zu beurteilen, ob die Satzungen der LRAn rechtmäßig sind.
Und hat sich dennoch auch im Saarland dem BVerfG unterzuordnen, der dazu halt eben eine eindeutige Aussage traf; siehe Eröffnungsbeitrag.
Titel: Re: Darf der dt. ÖRR überhaupt Satzungen haben?
Beitrag von: marga am 11. Oktober 2019, 00:04
@pinguin,

Die Deutsche Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliegt der Regierung. Das Justizministerium hat hier das Sagen.

Man(n) Frau könnte schreiben:

Was juckt es eine alte Deutsche Eiche, wenn sich unten an ihr eine Wildsau kratzt!

Eine Unterordnung?

Das BVerfG interessiert die Deutsche Verwaltungsgerichtsbarkeit, was den Staats-Zwangsrundfunk angeht, überhaupt nicht.  ;)

Zitat
(...)
Die Verwaltungsgerichte entscheiden in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art, sofern nicht das Gesetz anderen Gerichten die Streitigkeit zuweist.
Hervorhebung von user @marga!
Quelle:  Verwaltungsgerichtsbarkeit
https://www.bverwg.de/rechtsprechung/verwaltungsgerichtsbarkeit
Titel: Re: Darf der dt. ÖRR überhaupt Satzungen haben?
Beitrag von: pinguin am 11. Oktober 2019, 06:10
Das BVerfG interessiert die Deutsche Verwaltungsgerichtsbarkeit, was den Staats-Zwangsrundfunk angeht, überhaupt nicht.  ;)
Könntest Du ansatzweise dennoch zur Kenntnis nehmen?

Zitat
§ 31
(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden. [...]

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bverfgg/BJNR002430951.html#BJNR002430951BJNG000102305

Deshalb zur Wiederholung:

Zitat
Es wurde also in Rn. 118 - BVerfGE 33, 125 definiert, daß
Zitat
2. Satzungen sind Rechtsvorschriften, die von einer dem Staat eingeordneten juristischen Person des öffentlichen Rechts im Rahmen der ihr gesetzlich verliehenen Autonomie mit Wirksamkeit für die ihr angehörigen und unterworfenen Personen erlassen werden (BVerfGE 10, 20 [49 f.]). [...]

Der Rundfunknichtnutzer ist weder Angehöriger des Rundfunks noch dem Rundfunk unterworfen; da grätschen nämlich Art. 10 EMRK wie auch Art. 11 Charta dazwischen, mindestens.
Titel: Re: Darf der dt. ÖRR überhaupt Satzungen haben?
Beitrag von: marga am 11. Oktober 2019, 08:00
(...)
Könntest Du ansatzweise dennoch zur Kenntnis nehmen?

§ 31
(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden. [...

@pinguin,

diese sogen. "Bindung" wird von der Deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Füßen getreten.

Eine fiktive Person hatte im Klageschriftsatz stehen, diese Bindung einzuhalten und das VG aufgefordert nachzuprüfen:

Zitat
(...)
Angesichts dessen bedurfte es auch nicht der vom Kläger angeregten Einholung eines Rechtsgutachtens des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes des Präsidenten des Saarländischen Landtages, (...)
Quelle: Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes
(https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

Diese "Bindung" der Deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit an Gesetze (Satzungen, Rechtsvorschriften etc.) betreffend den Staats-Zwangsrundfunk (zum Nachteil der LRAn), geurteilt vom BVerfG, gibt es nicht und wird auch nicht praktiziert.
Du kannst gerne wie user @drboe schon zitierte, diese Bindung versuchen einzuklagen.  ;)
Titel: Re: Darf der dt. ÖRR überhaupt Satzungen haben?
Beitrag von: marga am 11. Oktober 2019, 09:31
Der Rundfunknichtnutzer ist weder Angehöriger des Rundfunks noch dem Rundfunk unterworfen; da grätschen nämlich Art. 10 EMRK wie auch Art. 11 Charta dazwischen, mindestens.

Als Beweis, des der auf Überprüfung der Satzungsregelung im RBStV erfolgte Klageantrag, hier ein user @marga  zur Verfügung gestellter Ausschnitt:
Zitat
Beweisantrag 4

Die Vorlage des Amtsblattes der Satzung des Saarländischen Rundfunks in der Fassung der Neubekanntmachung vom 4. Juli 2016 über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge, sowie der Beiziehung als Urkundenbeweises - in Form beglaubigter Ablichtung -zur Gerichtsakte,

Die Auswertung des vorgenannten Urkundenbeweises im Rahmen der Beweisaufnahme wird ergeben,

dass die Satzung des Saarländischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge keine formell zustande gekommen gesetzliche Regelung darstellt (vgl. Art. 61, 76a und 98 Saarländische Verfassung SVerf) und das Akte der Gesetzgebung an den Beklagten verfassungswidrig übertragen wurden.

Diese Beweistatsachen sind entscheidungserheblich und dienen der Sachaufklärung. Sie zeigen auf, dass der Beklagte ohne gesetzliche Grundlage eine Beitragsnummer als neues personenbezogenes Datum über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge [Beitragsnummer / Beitragsschuldner]) dem personenbezogenen Datensatz des Klägers als Identifikationsmerkmal zuordnente und damit gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verstieß (vgl. Urteil des Bundesfinanzhof vom 18.1.2012, II R 49/10 zur Steuer-Identifikationsnummer; §§ 139a bis 139d Abgabenordnung).

Ferner das die Erhebung von Säumniszuschlägen zu den klagegegenständlichen Feststellungbescheiden ohne gesetzliche Grundlage erfolgte und das sonstige Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge ohne gesetzliche Grundlage erfolgt.

In diesem Zusammenhang verweise ich ferner auf den Beweisantrag 5, Erstellung eines Rechtsgutachtens durch den Gesetzgebungs- und Beratungsdienst des Präsidenten des Saarländischen Landtages.

Edit "Markus KA":
Hierzu Querverweise zu themenverwandte Beiträge:
Beweisanträge zur Vorbereitung der Verhandlung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21566.msg138138.html#msg138138 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21566.msg138138.html#msg138138)
Titel: Re: Darf der dt. ÖRR überhaupt Satzungen haben?
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 11. Oktober 2019, 09:47
Unterworfen ist der Bewohner einer Wohnung eigentlich nur bezüglich einer gesetzlichen Zahlpflicht, ob das schon reicht, ihm die Bedingungen dafür und anderes aufzuzwingen?
Wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmens einem nicht passen, so kann man denen widersprechen, wobei das zur Folge haben könnte, daß erst gar keine Geschäftsbeziehung zustandekommt. Sind keine AGB rechtswirksam vereinbart, oder widersprechen einzelne Teile der AGB den Gesetzen, so gilt im Streitfall das BGB/HGB.
Analog könnte man die Satzungen des Rundfunks sehen, wobei es ja keine "Kundenbeziehung" gibt.

Es könnte eine Erklärung dafür sein, warum es Festsetzungsbescheide, aber keine Leistungsbescheide vom ÖRR gibt: Festsetzungsbescheide werden durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gedeckt, von Leistungsbescheiden steht nirgendwo was.
Titel: Re: Darf der dt. ÖRR überhaupt Satzungen haben?
Beitrag von: mullhorst am 11. Oktober 2019, 10:15
Zitat
mit Wirksamkeit für die ihr angehörigen und unterworfenen Personen

Laut ÖRR und Gerichten sollen wohl alle Wohnungsinhaber, wenn auch zwangsweise, Mitglied des ÖRR und diesem somit angehörig sein.

Aber:
Ein Satzungsrecht, welches auf dem Prinzip der Selbstverwaltung beruht, steht  juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu
In diesem Fall Körperschaften des öffentlichen Rechts,  Anstalten des öffentlichen Rechts. So weit so schön .

Dieses Satzungsrecht kann allerdings jedoch nicht unmittelbar aus Art. 28 Absatz 2 Satz 1 GG gezogen werden, sondern muss ebenso erst verliehen werden.

In den Fällen, in denen die juristischen Personen des öffentlichen Rechts ein Satzungsrecht mangels gesetzlicher Grundlage nicht verliehen bekommen, besteht lediglich die Möglichkeit der verwaltungsinternen Verwaltungsvorschriften.

Diese bedürfen nämlich eben keiner gesetzlichen Grundlage, da sie regelmäßig nur Innenwirkung haben.

Die deutsche Verfassung, also das Grundgesetz, sieht eine Gewaltenteilung in Legislative, Exekutive und Judikative vor ( Art. 20 Absatz 3, Art. 1 Absatz 3 GG) vor. Die Gesetzgebung obliegt grundsätzlich der Legislative.

Die Ermächtigung der Exekutive, Rechtsverordnungen und Satzungen zu erlassen, ist damit eine Durchbrechung dieses Gewaltenteilungsprinzips.

Diese Ermächtigung der Exekutive durch die Legislative ist jedoch nur unter Beachtung des dreifachen Delegationsfilters nach Art. 80 Absatz 1 Satz 2 GG möglich, das heißt Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung muss in einem formell-materiellen Gesetz bestimmt werden.

Daraus folgt auch, dass Rechtsverordnungen und Satzungen stets subsidiär zu den formell-materiellen Gesetzen gelten.

In welchem  formell-materiellen Gesetz wurde die Ermächtigung zum Erlass von Satzungen bestimmt?

Das bedeutet ferner, dass - sollte eine Satzung gegen solches höherrangiges Recht verstoßen - diese nichtig ist und damit von Anfang an (ex tunc) keine Rechtswirkung entfaltet.
Titel: Re: Darf der dt. ÖRR überhaupt Satzungen haben?
Beitrag von: marga am 11. Oktober 2019, 10:17
(...)
Es könnte eine Erklärung dafür sein, warum es Festsetzungsbescheide, aber keine Leistungsbescheide vom ÖRR gibt: Festsetzungsbescheide werden durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gedeckt, von Leistungsbescheiden steht nirgendwo was.

@Zeitungsbezahler,

etwas OT, aber das folgende Zitat des VG des Saarlandes hilft vielleicht bei der "Verinnerlichung" von Urteilen der Deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit:  ;)

Zitat
Der Einwand des Klägers, dass die Entstehung der Rundfunkbeitragspflicht den Erlass eines Leistungsbescheids voraussetze, verfängt nicht.

Nach § 7 Abs. 1 RBStV beginnt die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung, die Betriebsstätte oder das Kraftfahrzeug innehat.

Gemäß § 7 Abs. 3 RBStV tritt kraft Gesetzes die Fälligkeit des in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate geschuldeten Rundfunkbeitrags ein und nicht erst mit der Festsetzung - rückständiger - Rundfunkbeiträge durch förmlichen Bescheid (§ 10 Abs. 5 RBStV).

Es bedurfte daher keiner vorherigen Festsetzung durch einen Beitragsbescheid oder einer Zahlungsaufforderung bzw. Zahlungserinnerung.
Quelle:  Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes
(https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

Titel: Re: Darf der dt. ÖRR überhaupt Satzungen haben?
Beitrag von: ope23 am 11. Oktober 2019, 10:25
Was meine These unterstützen würde: Zwar mag dem ÖRR mit

Festsetzungsbescheide werden durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gedeckt
der von den Wohnungsinhabern geschuldete Rundfunkbeitrag zustehen,

von Leistungsbescheiden steht nirgendwo was.
aber der ÖRR kann den Rundfunkbeitrag nicht eintreiben, ohne gegen Verwaltungsrecht zu verstoßen.

Die Schickschuld entsteht im luftleeren Raum und hat dort Bestand, sie kann jedoch nicht eingetrieben werden.

Wir wissen, dass die praktizierte Eintreibung der Beitragsschulden gegen Myriaden von Verwaltungsnormen verstößt.

Im übrigen ist es denkbar, dass das hier notorisch vorgebrachte Urteil 6 K 2061/15 VG des Saarlandes
eine Einzelmeinung ("aA") und womöglich Ergebnis einer Rechtsbeugung ist.
Titel: Re: Darf der dt. ÖRR überhaupt Satzungen haben?
Beitrag von: pjotre am 11. Oktober 2019, 11:52
Die schriftsätzliche Verwertung der aufbereiteten Rechtsfragen ist immer die nächste Stufe.
---------------------------------------------------------------------------
Dieser Thread hat Wichtiges von rechtlicher Hebelwirkung dargelegt. Ein entsprechender Beispielbrief kann auf einer Plattform für derartiges bald verfügbar sein. Dies wird in den nächsten Tagen dort angeboten werden mit: 

 (UBU-SAT) Satzungen ohne hoheitsrechtliche Rechtsgrundlage. Rückzahlpflicht: Alles Inkasso 2013++ (Nichtzuschauer, Geringverdiener, Betriebsstätten)

Die öffentliche Verfügbarkeit für alle ("Allmende", "open source") erfordert die Erfüllung einer kleinen finanziellen Bearbeitungshilfe. Dieser Teil der Sache funktioniert eher schlecht.

Also sollte überdacht werden, etwas Analoges hier im Forum entstehen zu lassen. Wissen zu gewinnen ist schön, die für neue Ideen nötige "Stoffsammlung". Das ist hier nun bereits ausreichend weitgehend geleistet. Man beachte insbesondere das Zitat des Textes von Dr. Hennecke.

Daraus einen "Hammerschriftsatz" werden zu lassen, das wird sodann der wünschenswerte nächste Schritt. Die Frage ist dann aber,
- wer kann so etwas
- und wer macht so etwas.


Nebenthema 1: Kartellrecht ist nicht anwendbar.
---------------------------------------------------------
Dies ist durch @pjotre mit dem beim Kartellamt zuständigen Juristen telefonisch erörtert worden. Das Ergebnis war leider rechtlich zweifelsfrei:
Da Anstalten des öffentlichen Rechts, hat das Kartellamt keine Zuständigkeit. Die unternehmerische Tätigkeit am Markt ist kein Rechtsgrund, Zuständigkeit des Kartellamts zu schaffen.

Im übrigen würde im Zweifelsfall das Recht der Exekutive greifen, die Ministererlaubnis, und diese käme sicherlich. Also kann man sich die Erörterung von rechtlichen Zweifeln sparen.


Nebenthema 2: VG-Entscheid Saarland.
----------------------------------
Der von @marga berichtete Vorgang ist hier intern sehr umfassend dokumentiert. Es ist wohl die rechtlich gesehen am besten vorgetragene Rechtssache bezüglich der Geringverdiener-Problematik, aber auch zu vielem anderen, wie in diesem Thread ersichtlich.

Der Vorwurf "Geringverdiener" ist in aktiver Erörterung gegenüber den Leitenden, ob insoweit bezüglich 10 % der Bürger eine Einstufung als Inkassobetrug § 263 StGB eindeutig ausscheide?
Ob der jedenfalls objektive Tatbestand der Rechtsbeugung für die rund 200 Verwaltungsrichter ausscheide? Ob ausscheide, dass diese durch Prozessbetrug bestimmt worden seien? (Prozessbetrug ist Variante von § 263 StGB.)

Mehr verbale Kritik hierzu würde die Grenzen desjenigen überschreiten, was in einem öffentlichen Forum als Text erscheinen sollte.
Titel: Re: Darf der dt. ÖRR überhaupt Satzungen haben?
Beitrag von: Shuzi am 11. Oktober 2019, 12:01
In welchem  formell-materiellen Gesetz wurde die Ermächtigung zum Erlass von Satzungen bestimmt ?
RBStV § 9 Abs. (2) ?

Siehe hierzu u.a. unter
Anzeige-/Auskunftspflichten zur Wohnung/ Beitragspflicht gem. RBStV/Satzungen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20246.0.html
Titel: Re: Darf der dt. ÖRR überhaupt Satzungen haben?
Beitrag von: pinguin am 11. Oktober 2019, 12:14
RBStV § 9 Abs. (2) ?
Die Rundfunkverträge sind mit ihren Zustimmungsgesetzen Vertragsgesetze*** und keine förmlichen Gesetze, die den vollständigen Gesetzgebungsprozess durchlaufen haben; es wird wiederholt daran erinnert, daß die Parlamente einem Vertrag nur insgesamt zustimmen oder ablehnen dürfen.

***Edit "Bürger":
Es wird ebenso "wiederholt daran erinnert", nicht einfach so was zu behaupten, ohne dafür entsprechende Verweise zu liefern. Eine web-Suche mit "Vertragsgesetz"
https://www.google.com/search?q=vertragsgesetz (https://www.google.com/search?q=vertragsgesetz)
liefert nämlich u.a. auch dies:
Vertragsgesetz - rechtslexikon
http://www.rechtslexikon.net/d/vertragsgesetz/vertragsgesetz.htm
"[...] wird das (förml.) Gesetz genannt, mit dem die gesetzgebenden Körperschaften einem Staatsvertrag zustimmen (Art. 59 II GG; auch als Zustimmungsgesetz oder Ratifikationsgesetz bezeichnet)."
Die weitere Vertiefung dieser Frage gehört jedoch ohnehin nicht in hiesigen Thread, dessen Kern-Thema lautet
Darf der dt. ÖRR überhaupt Satzungen haben?
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.

Titel: Re: Darf der dt. ÖRR überhaupt Satzungen haben?
Beitrag von: Bürger am 11. Oktober 2019, 13:34
Es darf wohl konstatiert werden, dass der dt. ÖRR prinzipiell Satzungen "haben" darf, jedoch die Frage bleibt, welche Rechtsverbindlichkeit deren Regelungen generell und insbesondere für gewisse Personenkreise hat.

Dabei wäre wohl auch zu berücksichtigen, dass - gem. RBStV bzw. den Landesrundfunkanstalts-Gründungs-Staatsverträgen - den Satzungen selbst nicht durch das Parlament zugestimmt werden muss, sondern diese Satzungen lediglich der Genehmigung durch die Staatskanzleien bedürfen, was ebenfalls Fragen aufwirft, inwiefern solcherlei das Parlament unterlaufende Selbstverwaltungs-Satzungen eine verfassungsrechtlich legitimierte Geltungswirkung für die Allgemeinheit haben können bzw. dürfen.

§ 9 Abs. 2 RBStV - Auskunftsrecht, Satzungsermächtigung
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/12156-Rundfunkbeitragsstaatsvertrag?follow_successor=no#p9
Zitat
(2) 1Die zuständige Landesrundfunkanstalt wird ermächtigt, Einzelheiten des Verfahrens
1. der Anzeigepflicht,
2. zur Leistung des Rundfunkbeitrags, zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder zu deren Ermäßigung,
3. der Erfüllung von Auskunfts- und Nachweispflichten,
4. der Kontrolle der Beitragspflicht,
5. der Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen und
6. in den übrigen in diesem Staatsvertrag genannten Fällen
durch Satzung zu regeln. 2Die Satzung bedarf der Genehmigung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde und ist in den amtlichen Verkündungsblättern der die Landesrundfunkanstalt tragenden Länder zu veröffentlichen.

Die "für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde" ist in den einzelnen Landesrundfunkanstalts-Staatsverträgen geregelt - Beispiel für MDR (Mehrländer-Rundfunkanstalt!):
§ 37 MDR StV - Rechtsaufsicht
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/2509-StV-MDR#p37
Zitat
(1) Die Regierungen der Länder führen die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages und der allgemeinen Rechtsvorschriften. Sie nehmen diese Aufgaben durch die Regierung eines der Länder in zweijährigem Wechsel wahr; der Wechsel, beginnend mit dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages, erfolgt in der Reihenfolge Sachsen – Sachsen-Anhalt – Thüringen. Die jeweils aufsichtführende Regierung beteiligt die beiden anderen Regierungen vor der Einleitung von Maßnahmen und bemüht sich um ein Einvernehmen.
[...]

Dies jedoch nur als Zusatz-Info.
Beide dieser Fragen sollten dann jedoch in gut aufbereitetem eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff diskutiert werden, da dies über das hiesige Kern-Thema hinausgeht, welches da lediglich fragt:
Darf der dt. ÖRR überhaupt Satzungen haben?
Titel: Re: Darf der dt. ÖRR überhaupt Satzungen haben?
Beitrag von: pjotre am 11. Oktober 2019, 14:15
Jedermann "darf" jederzeit "Satzungen" machen.
---------------------------------------------------
Vereine, Wohngemeinschaften, Familienmütter /-väter, Unternehmen, Anstalten,...


Die Frage ist also nur, wer inwieweit daran gebunden ist.
----------------------------------------------------
Hier greift dann diverses zu Gunsten der Rundfunkabgabe-Verweigerer, beispielsweise wie von Dr. Hennecke ausgeführt, aber auch vieles Weiteres.
Was zu Gunsten der Staatsfernsehen-Landesanstalten greifen könnte, wir werden nicht dafür bezahlt, hier kostenlos die Arbeit der dortigen Juristen zu leisten.


Nun kommt die schriftsätzliche Strategie-Überlegung:
----------------------------------------------------------------
Zu dem heiklen Argumenten der Frage "Satzung" haben die Gegner keine Textbausteine, wäre zu heikel, überhaupt dazu viel zu beantworten.
Also muss im Schriftsatz bereits vermerkt werden, dass das übliche "Zumüllen der Akte mit mehrseitigen beliebigen Jura-Zitaten eine Nichtbearbeitung darstelle und deshalb dann eine derartige Scheinbearbeitung wegen Nichtbearbeitung zurückgewiesen werden würde".

Sodann könnte eine Person X schon zu Beginn bei anhängigen oder für kommende VG-Verfahren vermerken - als Antrag an das Gericht:
"Antrag auf Aussetzung, sofern der Beklagte seiner Bearbeitungspflicht nicht innerhalb von 3 Monaten nachgekommen ist, selbst, wenn er der Aussetzung widerspricht.
Im Fall der dauerhaften Nichtbearbeitung wird einer Vernichtung der Akte nach 30 Jahren vorausschauend bereits zugestimmt.
Es ist nicht Aufgabe von Richtern, ein aus dem Justizhaushalt bezahlter Outsourcing-Service der ARD-Anstaltten zu werden. Aufgabe der Parteien ist, ihre Standpunkte darzulegen.
Die urteilende Aufgabe der Richter beginnt erst, nachdem  dies erfolgte. Ein Richter muss "zwischen den Anlieger beider Seiten richten". Der Richter ist nicht unbezahlter Hilfskraft-Rechtsanwalt der ARD-Anstalt, sondern ist den Juristen der ARD-Anstalt im Verfahren übergeordnet."


Kommt dann der übliche Abwimmel-Blabla von den ARD-Juristen,
------------------------------------------------------
mehrere Seiten ihrer X-beliebigen Textbausteine ohne ausreichenden Bezug zu den vorgetragenen Argumenten zum Thema "Satzung", so könnte Person X schreiben:
"Wie angekündigt weise ich ihre verschleierte Nichtbearbeitung zurück und fordere Bearbeitung. Eine dem VG-Verfahren vorgreifliche Verfassungsbeschwerde wird in Betracht gezogen, Verletzung von Art. 17 GG und andere. "


Das war OFF TOPIC, aber dieser Schlenker führt ja zurück zum Thema "Satzung,
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Die einzelnen ARD-Juristen dürften vermeiden, sich bei einem richtig gefährlichen Vorgang mit Hebelwirkung einzubringen aus Angst um ihre üppig bezahlten Arbeitsplätze:
- Die Frage der Satzung ist eine Frage der Wirksamkeit für diverse Milliarden Euro.

Also bleibt es bei dieser hoch heiklen Rechtsfrage voraussichtlich bei einer Nie-Bearbeitung. Daraus folgt aber dann im Prinzip eine Nie-Vollstreckbarkeit der Rundfunkabgabe, sofern man im Schriftsatz ein paar Sachen richtig gemacht hat - auch mit Gegenrechnung von 2 500 Euro für "Geschäftsführung ohne Auftrag".


Dem Gegner auf Augenhöhe begegnen - aber nur in eigenverantwortlichem Entscheid. Vorstehendes war nicht Empfehlung, sondern Bericht, wie ein paar Personen X das in etwa so machten und weiterhin machen werden.
Titel: Re: Darf der dt. ÖRR überhaupt Satzungen haben?
Beitrag von: sky-gucker am 11. Oktober 2019, 14:16
Kernfrage: Ja der ÖRR darf Satzungen haben

Folgefrage: Für wen gelten die Satzungen?

Am Beispiel MDR herausgesucht
Satzung des Mitteldeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge
vom 24. Oktober 2016
https://www.mdr.de/unternehmen/informationen/dokumente/mdr-satzung-verfahren-leistung-rundfunkbeitrag-100.html
PDF, 8 Seiten, ~50kB
https://www.mdr.de/unternehmen/informationen/dokumente/mdr-satzung-verfahren-leistung-rundfunkbeitrag-100-downloadFile.pdf
Zitat
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für alle Personen, die im Sinne des  Rundfunkbeitragsstaatsvertrags
Wohnungen (§ 3 RBStV), Betriebsstätten (§ 6 RBStV) oder Kraftfahrzeuge (§ 5 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 3 RBStV) innehaben.
1. Hier ergibt sich bereits die Problematik, dass der MDR den räumlichen Geltungsbereich nicht definiert und so den Eindruck erweckt, die Satzung gelte für die gesamte Bundesrepublik.
2. Es wird Bezug genommen auf den RBStV, welcher hier in dieser Verwendung tatsächlich nur ein Vertrag ist - korrekt wäre der Bezug auf z.B. (für Sachsen-Anhalt) das vierte Medienrechtsänderungsgesetz LSA, welches die Zustimmung zum RBStV und seinen Text enthält. Das entsprechende Landesgesetz eben! Der Vollständigkeit halber müssten natürlich alle 3 Landesgesetze Thüringen/Sachsen/Sachsen-Anhalt als gesetzliche Referenzierung eingebettet sein.

Nächste Frage: Auf welcher gesetzlichen Grundlage bestimmt die Satzung selbst, für wen sie gilt?
Mir ist zumindest keine bekannt. Jemandem das Recht geben, eine Satzung zu erlassen, ist das eine, aber mit Sicherheit hat dieser Jemand, dann nicht das Recht, den Geltungsbereich seiner Satzung beliebig festzulegen, dazu bedarf es ja wohl einer externen Norm.

Weitere Frage: Wieso hält sich der ÖRR nicht an seine Satzung?
Zitat
§ 5 Beitragsschuldner, Beitragsnummer
Jeder Beitragsschuldner erhält eine Anmeldebestätigung mit den für die Beitragserhebung
erforderlichen Daten und eine Beitragsnummer. Die Beitragsnummer ist bei allen Anzeigen,
Anträgen, Zahlungen und sonstigen Mitteilungen anzugeben.

Da gem. RBStV jeder Bewohner/ Wohnungs-Inhaber = "Beitragsschuldner" ist, hieße das, dass jeder Bewohner einer Wohnung eine Anmeldebestätigung mit der Beitragsnummer dieser einen Wohnung bekommt? Querverweis: Gesamtschuldnerschaft
Also ich kenne keinen einzigen Wohnungsbewohner, der eine Anmeldebestätigung bekommen hat, außer er hat sich selbst oder der ÖRR hat ihn direkt angemeldet.
Laut Satzung ist es aber so, dass auch ein Mitbewohner (also nicht der beim ÖRR gemeldete Zwangsbeitragszahler) eine Anmeldebestätigung bekommen sollte, mit allen erforderlichen Daten. Dazu zählte dann auch die Beitragsnummer des Zahlers der Wohnung... passiert nur nicht - Warum nicht?


Edit "Bürger": Interessant ist übrigens auch ein Vergleich mit dem Geltungsbereich der früheren Satzungen über den Einzug der damaligen "Rundfunkgebühr"...
§ 1 Geltungsbereich
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=1&menu=1&bes_id=4515&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=157147
Sicherungsabbild
https://web.archive.org/web/20191011202031/https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=1&menu=1&bes_id=4515&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=157147
"Diese Satzung gilt für alle Rundfunkteilnehmer, die im Anstaltsbereich des WDR wohnen, sich dort ständig aufhalten oder ständig ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithalten."
Gesamtfassung
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?sg=1&menu=1&bes_id=4515&aufgehoben=N&anw_nr=2
Sicherungsabbild
https://web.archive.org/web/20191011202126/https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?sg=1&menu=1&bes_id=4515&aufgehoben=N&anw_nr=2
Titel: Re: Darf der dt. ÖRR überhaupt Satzungen haben?
Beitrag von: pinguin am 11. Oktober 2019, 14:43
@Bürger:

Zitat
Rn. 55
[...]Es hat weiterhin aber auch die Bedeutung, dem Inhalt des völkerrechtlichen Vertrages die Geltung als innerstaatliches deutsches Recht zu verleihen (Transformation). Dies kommt besonders deutlich in der jetzt allgemein in den Vertrags-Gesetzen üblichen Vorschrift zum Ausdruck, wonach der Vertrag "mit Gesetzeskraft" veröffentlicht wird.[...]

BVerfGE 1, 396 - Deutschlandvertrag - Normenkontrolle Vertragsgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31171.msg193822.html#msg193822

Zitat
Rn. 61
a) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, daß auch Zustimmungsgesetze zu Verträgen mit auswärtigen Staaten (Art. 59 Abs. 2 GG), sogenannte Vertragsgesetze, der verfassungsgerichtlichen Prüfung im Normenkontrollverfahren unterliegen (BVerfGE 1, 396 (410); 4, 157 (162); vgl. auch BVerfGE 6, 290 [294 f.]). Entsprechendes muß für Staatsverträge zwischen den Ländern gelten.

BVerfGE 12, 205 - Zustimmungsgesetz per Verfassungsbeschwerde angreifbar
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31167.msg193802.html#msg193802

und dann haben wir das ja auch noch:

Zitat
Rn. 45
[...] daß die Entscheidung aller grundsätzlichen Fragen, die den Bürger unmittelbar betreffen, durch Gesetz erfolgen muß, und zwar losgelöst von dem in der Praxis fließenden Abgrenzungsmerkmal des "Eingriffs". Staatliches Handeln, durch das dem Einzelnen Leistungen und Chancen gewährt und angeboten werden, ist für eine Existenz in Freiheit oft nicht weniger bedeutungsvoll als das Unterbleiben eines "Eingriffs". Hier wie dort kommt dem vom Parlament beschlossenen Gesetz [...]

BVerfGE 58, 257 - "Gesetzesvorbehalt / Parlamentsvorbehalt"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30979.msg193382.html#msg193382

Ein Vertragsgesetz ist nun gerade kein "vom Parlament beschlossenes Gesetz", weil ein Vertrag den parlamentarischen Gesetzgebungsprozess nicht durchläuft.***

Auch wenn sich das Thema mit den Satzungen des ÖRR beschäftigt, kann man doch aus den Beispielen zu den Vertragsgesetzen ableiten, daß eine Satzung, also ein von einem Begünstigten geschaffenes Regelwerk, gar keine Gesetzeskraft haben kann.


***Edit "Bürger":
Das kann so nicht unkommentiert stehenbleiben. Nochmaliger Hinweis, das hier nicht weiter zu vertiefen, denn solcherart Versatzstücke helfen bei der hiesigen Diskussion nicht weiter. Die bzgl. Rundfunk/ "Rundfunkbeitrag" bestehenden "Vertragsgesetze"/ "Zustimmungsgesetze"/ "Transformationsgesetze" sind sehr wohl "vom Parlament beschlossene Gesetze", denn diese haben schließlich diese Gesetze "beschlossen" - unabhängig davon, ob der zugrundeliegende "Vertrag den parlamentarischen Gesetzgebungsprozess" durchlaufen hat.
Das ist eine andere Frage, die aber hier für die hiesige Frage allenfalls insoweit Bedeutung hat, als die Satzungen weder "Vertragsgesetze" noch andere den "parlamentarischen Gesetzgebungsprozess durchlaufende" und "vom Parlament beschlossene" Gesetze sind.
Darauf bitte konzentrieren, denn die Satzungen und nicht die anderen Verträge/ Vertragsgesetze usw. sind Kern-Thema des hiesigen Threads.
Danke für das Verständnis und nunmehrige konsequente Berücksichtigung.