gez-boykott.de::Forum

"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Nordrhein-Westfalen => Thema gestartet von: racy am 02. Mai 2018, 20:06

Titel: Vollstreckungsankündigung (nach Klage) - Was kann man jetzt noch tun?
Beitrag von: racy am 02. Mai 2018, 20:06
Kurz zusammengefasst der hypothetische Fall von Person P.

Was haltet ihr von weiterem Vorgehen nach Sichtung der Anlage?

Meine Ideen zum weiteren fiktiven Vorgehen:

Oder hat alles keinen Sinn und stumpf zahlen?

Weiterhin: Darf für jeden einzelnen Bescheid wieder erneut die Gebühren beim Amt erhoben werden?
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung (nach Klage) - Was kann man jetzt noch tun?
Beitrag von: DumbTV am 03. Mai 2018, 00:25
Hierzu auch mal die folgenden Threads ansehen:

Nach rechtskräftigem Urteil nun Vollstreckungsankündigung. Wie verhalten?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24293.msg154214.html#msg154214

"Ankündigung der Zwangsvollstreckung" vom Beitragsservice nach verlorener Klage
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20550.msg132426.html#msg132426
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung (nach Klage) - Was kann man jetzt noch tun?
Beitrag von: Markus KA am 03. Mai 2018, 07:04
Hierzu könnte auch hilfreich sein:

WDR Wuppertal Zwangsvollstreckung Haftbefehl Gerichtsvollzieher
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27230.msg171206.html#msg171206 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27230.msg171206.html#msg171206)

Die Ideen zum fiktiven Vorgehen machen Sinn.

Zahlen macht eher weniger Sinn, sonst müsste das Forum GEZ-Stumpf-Zahlen.de heißen. ;)
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung (nach Klage) - Was kann man jetzt noch tun?
Beitrag von: HÖRby am 03. Mai 2018, 07:15
Richtig ist, daß Paraphe (Handzeichen) und kopiertes Dienstsiegel kein formgültiges Schriftstück sind.

„Eine eigenhändige Unterschrift liegt vor, wenn das Schriftstück mit dem vollen Namen unterzeichnet worden ist. Die Abkürzung des Namens -- sogenannte Paraphe -- anstelle der Unterschrift genügt nicht."

(BFH-Beschluß vom 14. Januar 1972 III R 88/70, BFHE 104, 497, BStBl II 1972, 427;
Beschluß des Bundesgerichtshofs -- BGH -- vom 13. Juli 1967 we a ZB 1/67, Neue Juristische Wochenschrift -- NJW -- 1967, 2310)

„Die Unterzeichnung nur mit einer Paraphe läßt nicht erkennen, daß es sich um eine endgültige Erklärung
des Unterzeichners und nicht etwa nur um einen Entwurf handelt. Es wird zwar nicht die Lesbarkeit der Unterschrift verlangt.

GVs machen rum mit Paraphen, also da mal nachhaken, das zieht Zeit.
Bei formgültigen Schriftstück dann mal das Vollstreckungsersuchen der LRA per Akteneinsicht untersuchen: Das Teil braucht ebenfalls Dienststempel und Unterschrift, es reicht nicht in etwa ein Fax, das machen die LRAs so: In Selbsttitulierung per Fax.

auch hier:
Vorgehen beim Widerspruchsbescheid von Person B
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24727.msg170584/topicseen.html#msg170584

Der nichtrechtsfähige BS ist KEINE LRA. Bei LRAS sollte man was machen.

Die Vollstreckungsankündigung muß von einem Richter unterschrieben sein, meistens sind das nur Justizangestellte im Vollstreckungsgericht, läuft nicht, im Forum nachschauen.

Im weiteren:
Der LRA einen aussergerichtlichen Vergleich ohne Anerkenntnis der Rechtlage anbieten, dann bleibt der GV zunächst außen vor, man will ja zahlen. Mal ein Drittel mit Ratenzahlung (zieht Zeit) anbieten, wenn die ablehnen, Bettelbrief im Inet nachschauen, nicht so schnell aufgeben, man will ja zahlen.

Bei dem Vollstreckungsgericht (AG) Ruhenfstellung beantragen mit Hinweis:
Bevorstehende BVerGE könnte Verfassungswidrigkeit festellen.

Die GVs glauben nicht an eine Rückabwicklung, aber auch eine Rückabwicklung ist denkbar: Bverfg-2BvL6-13 Brennelementesteuer 13.04.2017.
(Unterschied Ruhendstellung: Akte wird nach hinten gelegt, Aussetzung: Die LRA wird gefragt und die befrage ich schon selber.)

Eine Rückabwicklung wäre für GVs fatal: Die vollstrecken nämlich auf eigene Rechnung und sind Erfüllungsgehilfen der Vollstreckungsgerichte. Man schreibt daher den Vollstreckungsgerichten nicht dem GV.  (Sch**ß Job)!
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung (nach Klage) - Was kann man jetzt noch tun?
Beitrag von: racy am 03. Mai 2018, 15:30
Danke für die Tipps (die Links muss ich noch durchlesen!).
Ich würde für meinen, fiktiven Fall davon ausgehen, dass der Gerichtsvollzieher korrekt unterschrieben hat.
Eine "Vollstreckungsankündigung" habe ich aber bisher nirgendwo gesehen. Von einem Richter ist hier natürlich auch nichts unterschrieben, außer das verlorene Gerichtsverfahren beim VG.

*edit*
nach einem Gespräch mit dem GV wird Person P wohl die erste Rate zahlen müssen. Die Meinung des GV zum BS wurde dabei mehr als deutlich. Immhin ist eine Zahlung unter Vorbehalt möglich.
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung (nach Klage) - Was kann man jetzt noch tun?
Beitrag von: Kurt am 04. Mai 2018, 21:06
[..]

Die Vollstreckungsankündigung muß von einem Richter unterschrieben sein, meistens sind das nur Justizangestellte im Vollstreckungsgericht, läuft nicht, im Forum nachschauen.[..]

Wie kommst Du darauf!?

M. E. nach ist dies eine falsche, irreführende Behauptung.

Gruß
Kurt
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung (nach Klage) - Was kann man jetzt noch tun?
Beitrag von: McKaber am 04. Mai 2018, 22:06
Uhmm... der Gläubiger ist nicht klar erkennbar. LRA oder BS? Sind ja beide genannt. Das Postfach ist das vom BS.
Man kann auch nach dem Dienstsiegel nachfragen. Welches soll das sein? Wer ist der Behördenleiter?

Es gab hier mal einen fiktiven Antwortbrief direkt an den Intendaten zu lesen, den ich leider nicht gespeichert habe. Darin hiess es in etwa "werde ich sie mit allen gesetzlichen Mitteln persönlich haftbar machen" oder so ähnlich. Die Suchfunktion hat nichts zu Tage gefördert.
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung (nach Klage) - Was kann man jetzt noch tun?
Beitrag von: noGez99 am 04. Mai 2018, 23:32
... Immhin ist eine Zahlung unter Vorbehalt möglich.

Das erstaunt mich sehr. Hat R das schriftlich? (Dann kann man später vom GV das Geld wiederbekommen ...)
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung (nach Klage) - Was kann man jetzt noch tun?
Beitrag von: racy am 05. Mai 2018, 15:29
Wir werden sehen, wenn eine Zahlung geleistet wird, ob die Stadtkasse stress macht oder nicht. Der GV hatte das mehrmals, ausdrücklich Person P zugesichert!
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung (nach Klage) - Was kann man jetzt noch tun?
Beitrag von: McKaber am 06. Mai 2018, 23:00
Vorsicht auch bei Zahlung unter Vorbehalt. Zumindest der WDR ist nicht insolvenzfähig (dürfte auch für andere LRA gelten). Das Geld ist also weg. Wie wäre es mit Hinterlegung beim Amtsgericht? Zugunsten sich selbst und dann der LRA. Auslösebedingung Entscheidung über den Rundfunkbeitrag vor dem EuGH. Die Auslösung ist für Dich kostenlos, für die LRA aber mit saftigen Gebühren (20%?) behaftet.
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung (nach Klage) - Was kann man jetzt noch tun?
Beitrag von: Markus KA am 07. Mai 2018, 08:20
...
nach einem Gespräch mit dem GV wird Person P wohl die erste Rate zahlen müssen. Die Meinung des GV zum BS wurde dabei mehr als deutlich. Immhin ist eine Zahlung unter Vorbehalt möglich.

Man wird selten einen GV finden, der behaupten würde, man müsse erstmal nicht zahlen.  ;)
Auch hier gilt zu beachten, man hat nicht nur Pflichten, sondern auch Rechte.
Es gibt die Möglichkeit rechtliche Mittel gegen eine Zwangsvollstreckung einzusetzten.  8)
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung (nach Klage) - Was kann man jetzt noch tun?
Beitrag von: maikl_nait am 07. Mai 2018, 10:26
Hallo!

Vorsicht mit Zahlungen: es ist bereits mehrfach vor Gericht bestätigt worden, daß bei Zahlung einer Abgabe iA. keine Vorbehalte gelten.

Daher: im Zweifel die LRA anschreiben, und sich die Zahlungsmöglichkeit mit Vorbehalt bestätigen lassen. Geschlossene Frage (JA / NEIN)!!!

Eine solche Antwort könnte dann entsprechend verwendet werden (Begründung für Rückforderung / Begründung für Nichtzahlung und Abwehr der Vollstreckung)

MfG
Michael
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung (nach Klage) - Was kann man jetzt noch tun?
Beitrag von: HÖRby am 07. Mai 2018, 15:24
Im Forum hats da noch was, Mitte 2017, noch gar nicht solange her:

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23577
(Verwaltungsvollstreckung nach VwVG NRW nicht bei Teilnahme am Wettbewerb?)


"§ 1 (Fn 23)
Vollstreckbare Geldforderungen
(1) Geldforderungen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen unter Landesaufsicht stehenden Körperschaften sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die öffentlich-rechtlicher Natur sind oder deren Beitreibung nach Absatz 2 zugelassen ist, werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes im Verwaltungswege vollstreckt. Satz 1 gilt entsprechend für die Beitreibung von Forderungen öffentlich-rechtlicher Natur solcher Stellen und Personen, denen durch Gesetz hoheitliche Aufgaben übertragen sind."

und hier das Wichtige:

"Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, die am Wettbewerb teilnehmen, und für öffentlich-rechtliche Bank- und Kreditinstitute einschließlich der Sparkassen, es sei denn, sie werden im Auftrag des Landes einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes tätig und nehmen mit der zu erbringenden Leistung nicht am Wettbewerb teil."

Und der WDR als Öffi steht im Wettberwerb.

Für WDR in NRW und das ganze hier:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=5144&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=391263
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung (nach Klage) - Was kann man jetzt noch tun?
Beitrag von: racy am 07. Mai 2018, 17:25
Interessant könnte es jetzt werden, weil Person P den Festsetzungsbescheid Nr. 3 bekommen hat. Selbstverständlich erstmal (Kurz-)Widerspruch eingelegt. Theoretisch müsste das Verfahren wieder offen sein und der GV machtlos?
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung (nach Klage) - Was kann man jetzt noch tun?
Beitrag von: Markus KA am 07. Mai 2018, 17:51
....Theoretisch müsste das Verfahren wieder offen sein und der GV machtlos?
Wurde  in einem fiktiven Fall mit einem Widerspruch auf einen Bescheid geantwortet, so hat der Widerspruchsführer ein "Vorverfahren" eröffnet.
§69 VwGO:
Zitat
"Das Vorverfahren beginnt mit der Erhebung des Widerspruchs."

Der Widerspruchsführer hat aber erst nach 3 Monaten die Möglichkeit:
§75 VwGO:
Zitat
Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.

Man könnte natürlich fiktiv prüfen, welche "besonderen Umstände" hier gemeint sind und eine Untätigkeitsklage vorzeitig einreichen.

Der GV ist nur ein machtloser Laufbursche, für ihn "verantwortlich" ist das Amtsgericht, dass sich immer wieder "freut", wenn gegen eine Zwangsvollstreckung rechtliche Mittel eingesetzt werden. ;)

Es ist anGerichtet!!!  8)
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung (nach Klage) - Was kann man jetzt noch tun?
Beitrag von: Kurt am 07. Mai 2018, 21:49
[..]Person P den Festsetzungsbescheid Nr. 3 bekommen hat. Selbstverständlich erstmal (Kurz-)Widerspruch eingelegt. Theoretisch müsste das Verfahren wieder offen sein und der GV machtlos?
Nach meinem Dafürhalten setzt doch genau diese Konstellation den "Bumerangeffekt" (siehe: https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25185.msg159375.html ) in Gang?

Gruß
Kurt
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung (nach Klage) - Was kann man jetzt noch tun?
Beitrag von: racy am 07. Mai 2018, 21:56
Hatte ich auch so verstanden, weshalb ich Person P zum Widerspruch geraten habe. Mittwoch morgen ist wieder Sprechstunde beim GV, mal sehen, was der davon hält.



Edit "DumbTV":
Vollzitat Vorkommentar entfernt. Bitte für die Übersicht und besseren Erfassbarkeit keine solchen überflüssigen Vollzitate verwenden
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung (nach Klage) - Was kann man jetzt noch tun?
Beitrag von: noGez99 am 07. Mai 2018, 22:17
Es ist eventuell auch  möglich eine "Einstweilige Anordnung" beim BVerfG zu beantragen, siehe

BVerfG Einstweilige Anordnung Muster-EA
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26112.msg164626.html#msg164626

Allerdings muss die Begründung noch substantiierter werden als sie im Muster ist.