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Guten TagX,

rein fiktiv natürlich.

Auch ich will hier meinen fiktiven BeitraX leisten und zwar mit einem Meilenstein, nicht zu verwechseln mit Hinkelstein, in der Geschichte des BVerfG:

BVerfGE 89, 155 - Maastricht
https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv089155.html

Zitat
7. Auch Akte einer besonderen, von der Staatsgewalt der Mitgliedstaaten geschiedenen öffentlichen Gewalt einer supranationalen Organisation betreffen die Grundrechtsberechtigten in Deutschland. Sie berühren damit die Gewährleistungen des Grundgesetzes und die Aufgaben des Bundesverfassungsgerichts, die den Grundrechtsschutz in Deutschland und insoweit nicht nur gegenüber deutschen Staatsorganen zum Gegenstand haben (Abweichung von BVerfGE 58, 1 [27]). Allerdings übt das Bundesverfassungsgericht seine Rechtsprechung über die Anwendbarkeit von abgeleitetem Gemeinschaftsrecht in Deutschland in einem "Kooperationsverhältnis" zum Europäischen Gerichtshof aus.


Abweichend von:

BVerfGE 58, 1 - Eurocontrol I
https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv058001.html

Ick könnte jetzt hier noch stundenlange ... nein tagelange Ausführungen machen, die die Metastudie Libra wie einen Kurzroman aussehen lassen, da ick, der weltgrööööößte Winkeladvokat, Zampano der laienhaften Verfassungsbeschwerde, Steinmetz des Unionsrechts, Schrecken der Landesverfassungsgerichte ... es folgt eine minutenlange Auflistung prahlerischer Titel, gefolgt von ... ausgezeichnet mit Magnum cum Tanke1 (Magnum Eis von der Tanke) ... bin!

Aber ick habe keine Zeit, da ick gerade an einer Verfassungsbeschwerde i.V.m. Art. 47 GRCh gegen den rbb-StV arbeite.

U better not mess with the GEZ-Boykott-Forum!

:)

1 nicht zu verwechseln mit Magna cum Laude
https://www.mba-studium.net/magna-cum-laude
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Moment, was für jemand schreibt hier?  ???

Das würde auch die Akzeptanz
"Akzeptanz" liegt ungefähr zwischen einem Hinnehmen eines nicht abwendbaren Zustands und einem Wohl-oder-Übel-Aushalten eines ungeliebten Zustands. Jedenfalls ist da kein Aspekt eines freudvollen-kindlichen Will-ich-haben dabei. Man darf sich wundern, dass dieses doch etwas maliziöse Wort "Akzeptanz" sogar von Rundfunkpolitikern verwendet wird.

Zitat
des verfassungsrechtlich vergebenen Rundfunks
Der Rundfunk ist nicht verfassungsrechtlich vergeben (oder was auch damit gemeint ist). Der Rundfunk hat keinerlei Verfassungsrang. Er genießt nur den Schutz vor Zensur.

Zitat
erhöhen.
Diese "Akzeptanz" ist in der Tat sehr, sehr niedrig. Also, R*L und N*tfl*x kommen wohl viel besser weg und werden auch nicht nur "akzeptiert".

Zitat
Kein starre Grenze mehr; XX Beitrag über der Sozialgrenze, gleich schlägt der Beitrag mit voller Wucht zu.
Da ist ja wenigstens mal etwas Kritik dabei...

Zitat
Rundfunkgebühr
Wir üben: Rundfunkbeitrag. Bitte nachsprechen. Rundfunk-Bei-Trag. Bei-Trag. Rundfunkbeitrag. Ja?!

Zitat
nach Einkommen gestaffelt, Wer kein Einkommen oder nur Sozialhilfe zahlt nichts.
Dann aufsteigend mit zu einer Obergrenze.
Raffinierter Vorschlag. Die Obergrenze ist dann wohl bei 200 Euro monatlich, die der öffentlich-rechtliche Rundfunk nämlich wirklich verlangen müsste, wenn es nur um die realen Nutzerkosten ginge. Derzeit zahlen zehn Nicht-Gucker, die weder dumm noch krank werden wollen, für 1 Fernsehjunkie, der seinen Stoff für laue 20 Eus Zuzahlung bekommt.

Zitat
Eine unabhängige Rundfunk Kommission einrichten, die dafür Sorge trägt, das die Politik die Steuern nicht bspw. zu Lasten des Rundfunks senkt
Gibt's schon. Die KEF. Oder ist die nicht unabhängig?

Zitat
, weil deren Inhalte der aktuellen Regierung widerstreben; inklusive Sicherstellung unabhängiger Inhalte das jedes demokratische Spektrum abdeckt.
Buzzwords. "jedes demokratisches Spektrum" Mehrere Spektren mit je eigenen Farben, oder wie?

Zitat
In Addition von Sicherheit vor Bewahrung von Fakenews und Sicherstellung echter Information.
Subtrahiere den Rundfunk aus Deinem Leben. Lies ordentliche Zeitungen, lerne selbständig denken und tausche Dich mit anderen klugen Menschen aus.

***

Ist das hier so ein U-Boot-Posting? Na, danke.
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Dies und Das! / Re: BVerfG ändert seine Rechtsprechung (Vaterschaftsanfechtung u.a.)
« Letzter Beitrag von pjotre am 15. April 2024, 15:39 »
Ergänzung zu meinem vorherigen Beitrag hier im Thread:
Der Hinweis von @Bürger und Weiteres über Eigenrevision des obersten Gerichts wurde auf infos7.org beim bereits angegebenen Link nachgetragen.
Dies gilt auch zum wünschenswerten Wandel der Rechtsprechung bezüglich der Rundfundfunkabgabe. 

Dieser Zusatz dort ist ziemlich umfangreich geworden. Das Weitere wird aber hier nicht einkopiert, weil es OFF TOPIC wäre: Es ist ohne viel Bezug zum Recht der Vaterschaft,
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Das würde auch die Akzeptanz des verfassungsrechtlich vergebenen Rundfunks erhöhen.

Kein starre Grenze mehr; XX Beitrag über der Sozialgrenze, gleich schlägt der Beitrag mit voller Wucht zu.

Rundfunkgebühr nach Einkommen gestaffelt, Wer kein Einkommen oder nur Sozialhilfe zahlt nichts.
Dann aufsteigend mit zu einer Obergrenze.

Eine unabhängige Rundfunk Kommission einrichten, die dafür Sorge trägt, das die Politik die Steuern nicht bspw. zu Lasten des Rundfunks senkt, weil deren Inhalte der aktuellen Regierung widerstreben; inklusive Sicherstellung unabhängiger Inhalte das jedes demokratische Spektrum abdeckt.

In Addition von Sicherheit vor Bewahrung von Fakenews und Sicherstellung echter Information.
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Dies und Das! / Re: § 264 StGB - Subventionsbetrug -> zu hoher Rundfunkbeitrag?
« Letzter Beitrag von Bürger am 15. April 2024, 12:18 »
Dazu mglw. tangierender Thread bzgl. "Beihilfemissbrauch"
Streit mit ARD: Verleger/ BDZV wenden sich an Brüssel/ EU-Kommission
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37561.0

Gesammelte Links zu diesem Thema
Pro7-Sat.1 Beirat/ Brandbrief an Länder - "private Sender in Gefahr" (08/2023)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37386.0
ARD zu mächtig - Privatradios geben Alarm (07/2023)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37387.0
BDZV warnt - ARD/ZDF-Textangebote im Netz bedrohen die Presse existenziell (07/2023)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37327.0
Zeitungen: Im Würgegriff der ör Rundfunkanstalten (Abmahnungs-/Klagewelle?) (09/2022)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36481.0

BVerfG, Leipziger-Volkszeitung-Entscheid.: Informations-/Rezipientenfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36695.0
"prohibitiver Charakter" des Rundfunkbeitrags
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=11749.0
Zulässigkeit eines Eingriffes in Art. 5 GG > nur durch "allgemeine Gesetze"?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=29832.0
Rundfunkbeitrag - Mittelbarer Eingriff in die Pressefreiheit der Printmedien?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32843.0
ÖRR-Selbstverpflichtung: Online-Ausgaben max. 0,75 % des Gesamtaufwands
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36464.0
Worin erschöpft sich die "Bestands- und Entwicklungsgarantie" d. ö.r. Rundfunks?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21558.0
Worin erschöpft sich die "Finanzierungsgarantie" d. ö.r. Rundfunks?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21559.0

sowie ergänzend auch
Sind die Printmedien Wettbewerber der Nicht-Printmedien?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35988.0
Münchener Zeitungs-Verlag klagt wegen des Rundfunkbeitrags gegen den BR (Aug 2016)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=19979.0
Urteil: Zeitungsverlag muss keinen Rundfunkbeitrag zahlen (Aug 2016)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20041.0
von Rundfunkbeitragspflicht befreite Verlage m. Beteilig. an Privat-Rundfunk
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28672.0

BVerfG -1 BvR 1675/16 - Rn. 81 -> Mögl. d. Nutzung = individueller Vorteil?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31947.0
Alte Gebühr -> neuer Beitrag -> jetzt Beitragsüberhebung?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34721.0
"rundfunkbeitrags-rechtfertigender individ. Vorteil" gem. BVerfG 18.07.2018
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36340.0

Sammlung: Wo wird der Rundfunkbeitrag (rechtswidrig) ausgegeben?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23623.0

...und speziell zum Thema der "Presseähnlichkeit" noch eine kleine Chronik gesammelter Meldungen aus der Vergangenheit ::)
Streit um „presseähnliche Angebote“: ARD-Sender und Verlage treffen sich ... (10/2022)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36586.0
Presseähnlicher Rundfunk - So etwas soll es im Internet künftig nicht mehr geben (07/2018)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=27902.0
Streit um Presseähnlichkeit - Die große Einigung (07/2018)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=27984.0
ARD und ZDF verzichten in Zukunft auf presseähnliche Texte (06/2018)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=27779.0
Chef der NRW-Staatskanzlei: "Das Internetangebot darf nicht presseähnlich sein" (12/2017)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=25671.0
Neues aus dem Fernsehrat (18): Nominierung „presseähnlich“ als Unwort des Jahres (12/2017)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=25570.0
NRW-Medienstaatssekretär fordert „möglichst klares Verbot der Presseähnlichkeit“ (11/2017)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=25319.0
Was dürfen die ÖR im Netz?"Presseähnlichkeit" auf dem Prüfstand (09/2017)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24608.0
Telemedienauftrag wird modernisiert – Verbot der „Presseähnlichkeit“ bleibt (07/2017)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23893.0


Außerdem... ;)
Tageszeitung, Zeitschriften abbestellen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=19362.0
Abos kündigen und private Medien mit Hinweis auf die GEZ boykottieren
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=3647.0
Die Presse mobilisieren - Abos kündigen weil Geld jetzt in die GEZ geht
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=4925.0
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Dies und Das! / § 264 StGB - Subventionsbetrug -> zu hoher Rundfunkbeitrag?
« Letzter Beitrag von pinguin am 15. April 2024, 07:27 »
Der Sachverhalt wurde im Forum noch nicht thematisiert, aber er gilt auch für alle öffentlichen Unternehmen.

Strafgesetzbuch (StGB)
§ 264 Subventionsbetrug

https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__264.html

Zitat
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
    einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind,
2.
    einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet,
3.
    den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt oder
4.
    in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
    aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt,
2.
    seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
3.
    die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung mißbraucht.


(3) § 263 Abs. 5 gilt entsprechend.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist der Versuch strafbar.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 leichtfertig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Nach den Absätzen 1 und 5 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die Subvention gewährt wird. Wird die Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention zu verhindern.

(7) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den Absätzen 1 bis 3 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2). Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden.

( 8 ) Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
    eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil

    a)
        ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird
und
    b)
        der Förderung der Wirtschaft dienen soll;

2.
    eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Union, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird.

Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.

(9) Subventionserheblich im Sinne des Absatzes 1 sind Tatsachen,

1.
    die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder
2.
    von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich oder nach dem Subventionsvertrag abhängig ist.

Mit Rechtssache EuGH C-492/17 wurde seitens des EuGH bestätigt, daß der Rundfunkbeitrag eine "staatliche Beihilfe" darstellt; alle dt. ÖRR werden insofern also "subventioniert".

Rechtssache C-492/17
https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=208961&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=2392451

Zitat
53      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es, wie der Generalanwalt in Nr. 45 seiner Schlussanträge bemerkt hat, unstreitig ist, dass durch den Erlass des Rundfunkbeitragsgesetzes eine bestehende Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 659/1999 geändert wurde.

Eine "Subvention" ist ja nichts anderes als eine "staatliche Beihilfe"? Beihilferecht ist von der Union rahmengeregelt.

Alle dt. ÖRR sind bekanntermaßen als "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" qualifiziert, sie sind also "öffentliche Unternehmen"?

Folglich gelten die Aussagen in obigem Zitat des § 264 StGB auch für die dt. ÖRR?

Ein möglicher Subventionsbetrug könnte darin bestehen, daß ein großer Teil der dem dt. ÖRR zufließenden Rundfunkbeitragsmittel eine Folge unlauterer Handlungsweisen ist, nämlich bspw. dadurch, daß sich der dt. ÖRR in Folge seines Zugriffes auf Meldedatenbestände Rundfunkbeitragszahler generiert, was eine Erhöhung der aus diesen Rundfunkbeitragsmitteln generierten "staatlichen Beihilfe" zur Folge hat, was jedoch unionsrechtswidrig ist, da der Staat einem Wirtschaftsteilnehmer keine personen-bezogenen Daten zwecks Weiterverarbeitung zur Verfügung stellen darf?

EuGH C-439/19 - DSGVO - Datenübertragung an Wirtschaftsteilnehmer unzulässig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35594.0

BGH I ZR 193/99 - Marktteiln. auf Basis amtl. erlangter Daten ist unlauter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37880.0

Meinungen?

Weitere Querverweise:
EuGH C-706/17 - Zwangsabgabe immer staatl. Mittel -> Staatl. Beihilfe
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35258.0

EuG T-231/06 - Rundfunk - Öffentl. Unternehmen - Überhöhte Beihilfe
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35554.0

EuGH C-206/06 - Zwangsabgabe ->Keine Verbr.-pflicht z. Übn. marktunübl. Kosten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35292.0

EuGH C-345/02 - Zwangsbeiträge als Teil einer Beihilfe meldepflichtig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33338.0

EuGH C-389/00 - Abgabe höher als Kosten des Finanzierten -> unionsrechtswidrig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36770.0

BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33155.0

Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A31999R0659&qid=1713159087066

Zitat
Artikel 1
Definitionen


Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

c) "neue Beihilfen" alle Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich Änderungen bestehender Beihilfen;

Dieses Regelwerk wurde erneuert und ist jetzt:

Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/TXT/?uri=CELEX%3A32015R1589

Die Definition stimmt überein und wird deswegen nicht wiederholt.
27
Aber vielleicht ist es sogar dafür schon zu spät. Zuviel ist bereits passiert.
Das kann gut sein?

BGH I ZR 193/99 - Marktteiln. auf Basis amtl. erlangter Daten ist unlauter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37880.msg225670.html#msg225670
28
Aus einer aktuell veröffentlichten BGH-Entscheidung sei ein Satz zitiert:

Urteil des I. Zivilsenats vom 8.2.2024 - I ZR 91/23 -
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=137213&pos=10&anz=1337

Zitat
Vorinstanzen:
LG Cottbus, Entscheidung vom 07.10.2021 - 11 O 3/20 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 06.06.2023 - 6 U 86/21

Zitat
33
[...] Ein unlauteres Verhalten wird nicht dadurch zulässig, dass es in der Branche üblich ist (BGH, GRUR 2024, 476 [juris Rn. 56] - Corona-Prophylaxe, mwN)

Es ist und bleibt unlauteres und damit unzulässiges Handeln der öffentlichen Hand und der daran Beteiligten, wenn die öffentliche Hand ihre öffentlichen "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" anders behandelt, als sie es den privaten "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" als Recht gesetzt hat?

BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33155.0

Die Frage ist hier nur noch, ob dieses "unlautere Handeln" via BVerfG ahndbar ist oder der reine fachgerichtliche Weg via BGH ausreichend, bzw., nötig ist?

Daß die öffentliche Hand ihre öffentlichen "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" anders behandelt, als die privaten "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts", (siehe Meldedatenabgleich und Co.), ist ja mehr als offensichtlich und auch erwiesen?
29
Hier stellt sich natürlich auch die Frage der Durchführbarkeit.
Eine Staffelung der Abgabenhöhe nach Einkommen erfordert natürlich auch eine vorherige Erfassung der Einkommen und auch der ständigen Aktualitätskontrolle, da sich Einkommen oft schneller und auch häufiger ändern, als Wohnverhältnisse. Das würde wohl den Verwaltungsaufwand beim Beitragsservice erheblich erhöhen.

Dagegen würde sich bei einer Rundfunkgebühr der Verwaltungsaufwand wohl drastisch verringern. Ein Melderegister würde damit praktisch entfallen. Gründe für eine ermäßigte Rundfunkgebühr könnten durch entsprechende Einkommensnachweise belegt werden. Ansonsten wären nur noch die Zahlungseingänge zu verwalten.
Im Falle von Nichtzahlung gibt es eben keinen Zugang zu den Angeboten des ÖRR.

Aber bevor es jetzt wieder "blaue" hagelt, der Verweis auf eine Aussage von Herrn Buhrow aus 2021:

Tom Buhrow: "Lieber Reformen selbst voran bringen als reformiert zu werden"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35069.msg212616.html#msg212616

Meine leicht abgewandelte Version von Herrn Buhrows Aussage dort bringt es eigentlich schon auf den Punkt. Der ÖRR muß sich an die geänderten Rahmenbedingungen und auch den technischen Fortschritt anpassen.

Aber vielleicht ist es sogar dafür schon zu spät. Zuviel ist bereits passiert.
2013 wurde die Büchse der Pandora geöffnet und jetzt kriegen se den Deckel nicht mehr drauf.
30
Dank an ausgeschiedene Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes
https://www.berlin.de/gerichte/sonstige-gerichte/verfassungsgerichtshof/pressemitteilungen/2024/pressemitteilung.1436055.php

Zitat
Pressemitteilung vom 11.04.2024

Mit Wirkung zum 11. April 2024 ist der Richter am Verfassungsgerichtshof A. 1aus dem Amt ausgeschieden.

Der nunmehr ehemalige Richter am Verfassungsgerichtshof A. hatte zuvor die Präsidentin des Abgeordnetenhauses aus persönlichen Gründen um Entlassung gebeten. Bereits zum 1. Oktober 2023 ist die ehemalige Richterin am Verfassungsgerichtshof Frau Dr. M. Gräfin von G. ebenfalls aus persönlichen Gründen, auf eigene Bitte aus dem Amt entlassen worden. Die ehemalige Richterin am Verfassungsgerichtshof Frau Dr. M. Gräfin von G. und der ehemalige Richter am Verfassungsgerichtshof A. waren am 3. Juli 2014 vom Abgeordnetenhaus in ihr Amt gewählt worden.

Der Verfassungsgerichtshof dankt beiden für die überaus vertrauensvolle und erfolgreiche Zusammenarbeit in den zurückliegenden Jahren sowie für die engagierte Wahrnehmung ihres Amtes.

Hahahahahahaha!
1Vergiss nicht deine Stellungnahme zur Verzögerungsbeschwerde abzugeben!

verbunden mit der Feststellung, dass der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin funktionsunfähig ist.

U better not mess with the GEZ-Boykott-Forum!

:)

zeitgleich in einem gallischen Steinbruch ... meißel ... meißel ... hämmer ... hämmer ...

rein fiktiv natürlich:

Zitat
Berlin, demnächst
Bundesverfassungsgericht
Schlossbezirk 3
76131 Karlsruhe

Verfassungsbeschwerde

des Beschwerdeführers, Herrn

GalliX niX ZahliX
(Bf.)
1. unmittelbar

gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin vom 20. März 2024, zugestellt am 22. März 2024,

VerfGH 66/21

2. vorsorglich hilfsweise mittelbar

gegen das Gesetz zum Dreiundzwanzigsten  Rundfunkänderungsstaatsvertrages (Abgeordnetenhaus Drucksache 18/2385 vom 27.12.2019; GVBl. 2020, 76. Jahrgang Nr. 15, S. 246 [248] in Kraft getreten zum 01. Juni 2020), § 11 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV).

A.1.      Anträge

A.1.1.
Ich beantrage die Aufhebung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin vom 20. März 2024, VerfGH 66/21 und Zurückverweisung der Sache an den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin zur erneuten Entscheidung.

A.1.2.
Vorsorglich hilfsweise für den Fall, dass das Bundesverfassungsgericht die Funktionsunfähigkeit des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin feststellt und eine eigene Entscheidung treffen will:
die Feststellung, dass § 11 Abs. 5 RBStV des Artikels 1 Gesetz zum Dreiundzwanzigsten  Rundfunkänderungsstaatsvertrages wegen Verletzung der ausschließenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 Grundgesetz formell verfassungswidrig ist.

A.1.3.
Ich beantrage die erhobene Verfassungsbeschwerde vorerst in das Allgemeine Verfahrensregister einzutragen und mir das Aktenzeichen schriftlich mitzuteilen.

A.1.4.
Ferner beantrage ich das Verfahren für mich kostenfrei zu führen.



B.1. Beschwerdegegenstand

B.2. Gang des verfassungsgerichtlichen Verfahrens

B.2.1. Verfassungsbeschwerde gegen Rechtssetzungsakt vom 26. Mai 2021

B.2.2. Eingangsbestätigung vom 01. Juni 2021 / Mittteilung Aktenzeichen VerfGH 66/21

B.2.3. Anfrage Bf. Eingang Verfassungsbeschwerde vom 04. Juni 2021

B.2.4. VerfGH Bln. Schreiben vom 23. Juni 2021 nebst Bekanntgabe Stellungnahme Justizbeschäftigte

B.2.5. Stellungnahme des Bf. Eingang Verfassungsbeschwerde vom 29. Juni 2021

B.2.6. Schriftsatz VerfGH Bln. vom 22. Februar 2024 / Möglichkeit der Stellungnahme

B.2.7. Stellungnahme des Bf. vom 09. März 2024

B.2.8. Abweisungsbeschluss VerfGH Bln. vom 22. März 2024 Az. VerfGH 66/21; zugestellt am 22. März 2024

B.2.9. Antrag des Bf. Berichtigung des Beschlusses vom 20. März 2024 Az. VerfGH 66/21

B.2.10. Verzögerungsbeschwerde des Bf. vom 28. März 2024

B.2.11. Gegenvorstellung des Bf. vom 02. April 2024

B.3. Grundrechtsverletzung / Verletzung grundrechtsgleicher Rechte

B.3.1. Verletzung rechtlichen Gehörs Art. 103 Abs. 1 GG

B.3.2. Verletzung der Vorlagepflicht Art. 100 GG / Recht auf den gesetzlichen Richter BVerfG

B.3.3. Verletzung des Willkürverbotes / allgemeine Bedeutung / überzogene Anforderungen an die Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität

B.3.4. Verletzung gesetzlicher Richter Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG / Funktionsunfähigkeit des VerfGH durch überlange Amtszeit

B.3.5. Vorsorglich hilfsweise Verletzung des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip Art. 20 Abs. 3 GG

B.3.6. Vorsorglich hilfsweise Verletzung des Rechtes auf Schutz personenbezogener Daten Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EuGRCh) i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG

B.4.1. Beschwerdebefugnis

B.4.2. Betroffenheit des Beschwerdeführers

A.4.3. Unmittelbarkeit der Selbstbetroffenheit

A.4.4. Gegenwärtigkeit der Betroffenheit

B.4.5. Rechtschutzinteresse

B.4.6. Rechtswegerschöpfung / Subsidiaritätsgrundsatz

B.4.6. Grundsatzannahme

B.4.7. Durchsetzungsannahme

C. Begründung der Verfassungsbeschwerde

C.1. Alleinige Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Meldewesen Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG

C.1.1. Beschluss des VerfGH Bln. vom 19. Juni 2020, Az. VerfGH 185/17

C.1.2. Rechtssatzverfassungsbeschwerde des Bf. zu § 11 Abs. 5 RBStV vom 26. Mai 2021

C.1.3. Formelle Verfassungswidrigkeit § 11 Abs. 5 RBStV wegen Verletzung der Gesetzgebungskompetenz

C.2. Abweisungsbeschluss des VerfGH Bln. vom 20. März 2024 Az. VerfGH 66/21

C.2.1. Schriftsatz „Bedenken Zulässigkeit“ VerfGH Bln. vom 22. Februar 2024

C.3. Verletzung rechtlichen Gehörs Art. 103 Abs. 1 GG

C.4. Verletzung der Vorlagepflicht Art. 100 GG / Recht auf den gesetzlichen Richter BVerfG

C.5. Verletzung des Willkürverbotes / allgemeine Bedeutung / überzogene Anforderungen an die Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität

C.6. Verletzung gesetzlicher Richter Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG / Funktionsunfähigkeit des VerfGH durch überlange Amtszeit


hämmer ... meißel ... meißel ... Pause

Na der Hinkeistein sieht doch schon sehr jut aus. Fast fertig! Fertig! Fertig!

... und weiter jehts ... meißel ... meißel ... hämmer ... hämmer ...

 :)

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