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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: noGez99 am 12. Juni 2018, 21:51

Titel: EU-Vorlagepflicht für BVerwG und Landesverfassungsgerichte
Beitrag von: noGez99 am 12. Juni 2018, 21:51
Angeregt durch user pinguin in dem Thema:

Vorlagepflicht für Landesverfassungsgerichte nach Art. 100 Abs. 3 GG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26974.msg169465.html#msg169465

Die letzinstanzlichen Gerichte müssen bei Eu-Fragen eine Vorlage an den EuGH machen (machen sie aber nicht).

können wir hier mal die Rechtsbrüche der Gerichte sammeln.

Der BS unter  www.rundfunkbeitrag.de  sammelt dankenswerterweise die Urteile:
https://www.rundfunkbeitrag.de/presse_und_aktuelles/urteile/index_ger.html

Entscheidungen zum Rundfunkbeitrag für Wohnungen:
     Bundesverwaltungsgericht, Urt. v. 28. Februar 2018 – 6 C 48.16
     Bundesverwaltungsgericht, Urt. v. 27. Januar 2017 – 6 C 7.16 u. a.
     Bundesverwaltungsgericht, Urt. v. 19. September 2016 – 6 C 6.16 u. a.
     Bundesverwaltungsgericht, Urt. v. 15. Juni 2016 – 6 C 35.15 u. a.
     Bundesverwaltungsgericht, Urt. v. 18. März 2016 – 6 C 6.15 u. a.


Bundesverwaltungsgericht, Urt. v. 28. Februar 2018 – 6 C 48.16
Zitat Rn. 28
Schlie­ß­lich be­durf­te die Ab­lö­sung der Rund­funk­ge­bühr durch den Rund­funk­bei­trag nicht nach Art. 108 AEUV der Zu­stim­mung der Eu­ro­päi­schen Kom­mis­si­on, weil sich da­durch die Fi­nan­zie­rung des öf­fent­lich-recht­li­chen Rund­funks nicht in ih­rem Kern ver­än­dert hat (BVer­wG, Ur­teil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVer­w­GE 154, 275 Rn. 51 f.).


Bundesverwaltungsgericht, Urt. v. 27. Januar 2017 – 6 C 7.16 u. a.
Zitat Rn. 53
11. Die Einführung des Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich nach §§ 2 ff. RBStV bedurfte nicht der Zustimmung der Kommission der Europäischen Union. [...]


Bundesverwaltungsgericht, Urt. v. 19. September 2016 – 6 C 6.16 u. a.
Zitat Rn. 52
11. Die Einführung des Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich nach §§ 2 ff. RBStV bedurfte nicht der Zustimmung der Kommission der Europäischen Union. [...]

Bundesverwaltungsgericht, Urt. v. 15. Juni 2016 – 6 C 35.15 u. a.
Zitat Rn. 53
11. Die Einführung des Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich nach §§ 2 ff. RBStV bedurfte nicht der Zustimmung der Kommission der Europäischen Union. [...]

Bundesverwaltungsgericht, Urt. v. 18. März 2016 – 6 C 6.15 u. a.
Zitat Rn. 51
11. Die Einführung des Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich nach §§ 2 ff. RBStV bedurfte nicht der Zustimmung der Kommission der Europäischen Union. [...]


Fortsetzung folgt ....




PS:
Das Gericht ist sich doch bewusst, dass es Rechtsbruch begeht.
Kann man da Strafanzeige stellen als kriminelle Bande mit mehrfachen schweren Rechtsbruch?


Titel: Re: EU-Vorlagepflicht für BVerwG und Landesverfassungsgerichte
Beitrag von: Besucher am 12. Juni 2018, 21:59
Nein...

Zitat
...
Das Gericht ist sich doch bewusst, dass es Rechtsbruch begeht.
Kann man da Strafanzeige stellen als kriminelle Bande mit mehrfachen schweren Rechtsbruch?
...

...was Du da sagst, kommt bei den Herrschaften schlicht & einfach nicht vor.

Deutsche Richter / Gerichte "irren" sich bestenfalls, oder "verkennen" mal dieses oder jenes. Also Dank Universal-Persilschen bestenfalls einfache Fahrlässigkeit, für die Staatsbedienstete grundsätzlich nicht zur Rechenschaft gezogen werden (bei Urteilen gegen den Staat könnten im Bedarfsfall natürlich auch mal Ausnahmen denkbar sein, sofern vhg. dezente Hinweise auf gefährdete Beförderungsfähigkeit i. F. "falscher" Urteile nicht fruchten sollten).

Titel: Re: EU-Vorlagepflicht für BVerwG und Landesverfassungsgerichte
Beitrag von: noGez99 am 12. Juni 2018, 22:04
Wie sieht es bei den Verfassungsgerichtshöfen aus? Z.B.

Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urt. vom 15. Mai 2014 – Vf. 8-VII-12; Vf. 24-VII-12
https://dejure.org/ext/298b4deebc3dddc78f181fb84dae7374

- Eu-Fragen werden angesprochen.
- Das Gericht ist die letzte Instanz
-> Das Gericht ist zur Vorlage beim EuGH verpflichtet!
Titel: Re: EU-Vorlagepflicht für BVerwG und Landesverfassungsgerichte
Beitrag von: Dauercamper am 12. Juni 2018, 23:04
PS:
Das Gericht ist sich doch bewusst, dass es Rechtsbruch begeht.
Kann man da Strafanzeige stellen als kriminelle Bande mit mehrfachen schweren Rechtsbruch?

Das ist doch Humbug !

Die Legislative macht das Gesetz, die Judikative führt es aus.

Die letzinstanzlichen Gerichte müssen bei Eu-Fragen eine Vorlage an den EuGH machen (machen sie aber nicht).
Das können ALLE Gerichte Das LG Tübingen ist ganz offensichtlich nicht das OLG in Stuttgart !
Titel: Re: EU-Vorlagepflicht für BVerwG und Landesverfassungsgerichte
Beitrag von: noGez99 am 13. Juni 2018, 00:00
Zitat
Das können ALLE Gerichte Das LG Tübingen ist ganz offensichtlich nicht das OLG in Stuttgart !

Können schon aber müssen nicht wenn sie nicht wollen.
 Aber das Gericht letzter Instanz muss eine Vorlage machen.
Titel: Re: EU-Vorlagepflicht für BVerwG und Landesverfassungsgerichte
Beitrag von: Dauercamper am 13. Juni 2018, 12:27
dein "Schuster bleibe bei deinen Leisten" kann ich nur unterstützen. Tatsache ist aber, dass die Richter entscheiden, was sie verschriftlichen. Das das grober Unfug war, im Zusammenhang mit deren Unwissen über das EU-Recht, ist in den bisherigen Urteilen und Beschlüssen(zum 15. RäSTv) nachzulesen.
Peinlich für die Richterschaft ist, wenn die in Verwaltungsgerichtsverfahren zum Ergebnis kommen, dass der 15. Rundfunkänderungstaatsvertrag EU-konform sei, wenn sich hinterher herausstellt, dass der EuGH den als EU-rechtswidrig abqualifiziert, weil er auf nationaler Ebene gar nicht in Kraft hätte treten dürfen, ohne Vorlage bei der EU-Kommission
Die voreingenommene, dusselige und trantütige Meinung der Richterschaft des BverfG, wird vielleicht gar nicht mehr nötig sein, wenn der EuGH schneller ist.  8)

Damit wäre nicht nur Deutschland blamiert und würde Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren blühen. Die Richterschaft in Deutschland hätte sich dann auch zu "intelligent" für Ihren Job erwiesen.
->das kollektive Brett vor dem Kopp muss schon enorm sein<-

Für das Ausüben des Richteramtes benötigt man eben keine besonderen Qualifikationen oder Fähigkeiten(für den Job ist keiner zu qualifiziert!)

Am 04.07.2018 wird es lustig  ;D
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24203.msg174758/topicseen.html#msg174758 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24203.msg174758/topicseen.html#msg174758)
Titel: Re: EU-Vorlagepflicht für BVerwG und Landesverfassungsgerichte
Beitrag von: drboe am 13. Juni 2018, 13:52
Die höchsten Gerichte im Instanzenzug der EU-Mitgliedstaaten sind bei Auslegung und Anwendung von EU-Recht nicht grundsätzlich zur Vorlage beim EuGH verpflichtet. Sie sind zunächst verpflichtet in anhängigen Verfahren vorrangiges Unionsrecht in eigener Verantwortung auszulegen und anzuwenden. Eine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV besteht laut Urteilen des EuGH nur, wenn die im Verfahren aufgeworfenen Auslegungsfragen nicht bereits in einem gleichgelagerten Fall Gegenstand einer Vorabentscheidung gewesen sind bzw. wenn nicht bereits eine gesicherte Rechtsprechung zu den fraglichen Rechtsfragen vorliegt, oder wenn die richtige Anwendung des Unionsrechts nicht so offenkundig ist, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Fragen bleibt.

Siehe z. B. RN 59 in  https://www.jurion.de/urteile/eugh/1999-06-01/c-302_97/

Zitat
Somit ist auf die zweite Frage zu antworten, daß grundsätzlich den nationalen Gerichten die Beurteilung obliegt, ob ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht hinreichend qualifiziert ist, um die außervertragliche Haftung eines Mitgliedstaats gegenüber einzelnen zu begründen.

M. Boettcher

PS: die Praxis der Rechtsauslegung führt zu absurden Urteilen, in denen die Entscheidung den Gesetzestext in sein Gegenteil vekehren kann.
Titel: Re: EU-Vorlagepflicht für BVerwG und Landesverfassungsgerichte
Beitrag von: noGez99 am 13. Juni 2018, 14:33
@drboe

Siehe z. B. RN 1 in  https://www.jurion.de/urteile/eugh/1999-06-01/c-302_97/

Zitat
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien hat

Ich denke dass ein Landesgericht nicht das Gericht letzter Instanz ist. Folglich kann das Gericht eine Vorlage machen, muss aber nicht.
Demenstprechen verstehe ich das o.g. Urteil.

Daher bin ich noch nicht überzeugt, aber vielleicht hast Du noch bessere Quellen.
Titel: Re: EU-Vorlagepflicht für BVerwG und Landesverfassungsgerichte
Beitrag von: muuhhhlli am 13. Juni 2018, 14:42
Gerichtshof der Europäischen Union PRESSEMITTEILUNG Nr. 81/18
Luxemburg, den 5.Juni 2018 - Urteil in der Rechtssache C - 210/16
https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2018-06/cp180081de.pdf
 (https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2018-06/cp180081de.pdf)
Zitat
Betreiber einer sogenannten Fanpage bei Facebook sind zusammen mit dem sozialen Netzwerk für den Schutz der Nutzerdaten verantwortlich. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag in Luxemburg (Az. C-210/16). Damit gaben die Richter dem schleswig-holsteinischen Landeszentrum für Datenschutz (ULD) Recht, das die Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein dazu aufgefordert hatte, ihre Fanpage auf Facebook zu schließen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte im Februar 2016 den Fall dem EuGH in einem sogenannten Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt.

Anmerkung:
Hier hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig den Fall dem EuGH in einem Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt.
Warum wurde beim RBStV vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig keine Vorlage in der Sache beim EuGH gemacht?
Titel: Re: EU-Vorlagepflicht für BVerwG und Landesverfassungsgerichte
Beitrag von: Dauercamper am 13. Juni 2018, 15:20
Sie sind zunächst verpflichtet in anhängigen Verfahren vorrangiges Unionsrecht in eigener Verantwortung auszulegen und anzuwenden.

Nö, Richter haben nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht die Klappe zu halten, wenn sie vom Sachverhalt keine Ahnung haben. In strittigen Sachvehalten, dürfen und sollten Richter Sachfragen beantworten lassen von Sachverständigen !
Wenn man das unterlässt aus eigener Selbstüberschätzung und/oder Arroganz, dann bekommt man von der nächsten Instanz einen vor den Koffer !
Gut möglich, dass die Verwaltungsgerichte davon ausgegangen sind, dass sich 16 Bundesländer nicht als Mafia verbünden, gegen bestehendes EU-Recht eine rechtswidrige Regelung getroffen haben um dieses willentlich und wissentlich der EU-Kommission zu verschweigen, weil nämlich da wahrscheinlich schon Ende für den BS gewesen wäre.
Sollte sich das am Ende bewahrheiten, wäre der Ruf von Deutschland als Rechtsstaat ruiniert.

Dann würde man den Unrechtsstaat nicht mehr verheimlichen können  >:D
Titel: Re: EU-Vorlagepflicht für BVerwG und Landesverfassungsgerichte
Beitrag von: drboe am 13. Juni 2018, 17:42
@noGez99: das ist ein Urteil des EuGH, nicht eines LG. Darin wird in Randnummer 59 klar gesagt, eas Sache ist.

@Dauercamper: Die Pflichten von Richtern ergeben sich nicht aus markigen Sprüchen. Bemühe die Suchmaschine deines Vertrauens. Sie sollte dir Hinweise geben, die auf die kurze Zusammenfassung der oben zitierten RN 59 eines Urteils des EuGH hinauslaufen. NB: Wenn ein Richter einen Sachverständigen für juristische Fragestellungen benötigt, sollte er seine Berufswahl überdenken.

M. Boettcher
Titel: Re: EU-Vorlagepflicht für BVerwG und Landesverfassungsgerichte
Beitrag von: noGez99 am 13. Juni 2018, 18:03
@drboe      https://www.jurion.de/urteile/eugh/1999-06-01/c-302_97/

Ich verstehe das Urteil so:
- Das Landgericht fragt unter anderem an
Zitat
... Obliegt dem Europäischen Gerichtshof im Verfahren nach Artikel 177 EG-Vertrag auch die Beurteilung, ob ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht "hinreichend qualifiziert" (im Sinne etwa der Ausführungen in der Entscheidung des Gerichtshofes vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur/Bundesrepublik Deutschland) ist?

- Der EUGH antwortet: Rn. 59
Zitat
Somit ist auf die zweite Frage zu antworten, daß grundsätzlich den nationalen Gerichten die Beurteilung obliegt, ob ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht hinreichend qualifiziert ist, um die außervertragliche Haftung eines Mitgliedstaats gegenüber einzelnen zu begründen.

Ich interpretiere das so:  die nationalen Gerichten können grundsätzlich beurteilen ...
   Das ist quasi die Antwort an des untergeordnete Landgericht.

Aber nach den Eu-Verträgen ist die Sache eindeutig:
Art. 267 Abs. 3 AEUV
https://dejure.org/gesetze/AEUV/267.html
Zitat
Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet.

 
Titel: Re: EU-Vorlagepflicht für BVerwG und Landesverfassungsgerichte
Beitrag von: drboe am 13. Juni 2018, 18:32
@noGez99: nein, dass ist bindend für jedes nationale Gericht.

M. Boettcher
Titel: Re: EU-Vorlagepflicht für BVerwG und Landesverfassungsgerichte
Beitrag von: Dauercamper am 14. Juni 2018, 12:47
@Dauercamper: Die Pflichten von Richtern ergeben sich nicht aus markigen Sprüchen. (...)NB: Wenn ein Richter einen Sachverständigen für juristische Fragestellungen benötigt, sollte er seine Berufswahl überdenken.
M. Boettcher

Meine "markigen Sprüche" sollen zum nachdenken anregen. Deine Meinung der Universal-Genies in der Richterrobe mit eingebautem allumfassenden juristischen Wissensspeicher unter dem Frisurständer, hast du exklusiv  ;)

Der einzige Schutzpatron des abgezockten Bürger scheint der EuGH zu sein............
Titel: Re: EU-Vorlagepflicht für BVerwG und Landesverfassungsgerichte
Beitrag von: drboe am 14. Juni 2018, 15:17
Deine Meinung der Universal-Genies in der Richterrobe mit eingebautem allumfassenden juristischen Wissensspeicher unter dem Frisurständer, hast du exklusiv  ;)

Nun geht die Phantasie mit dir durch. Um das einmal abseits deiner Unterstellungen festzustellen: in deinem obigen Post schreibst du

Richter haben nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht die Klappe zu halten, wenn sie vom Sachverhalt keine Ahnung haben. In strittigen Sachvehalten, dürfen und sollten Richter Sachfragen beantworten lassen von Sachverständigen !

Nun geht es um die Frage, ob der sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verfassungswidrig ist und ob die höheren Gerichte die Pflicht zur Vorlage am EuGH haben. Beides ist ein juristisches Problem und keines, bei dem fachlicher Sachverstand eines Mediziners, Psychologen, Ingenieurs oder sonst eines außerhalb juristischer Fragen versierten Fachmenschen benötigt wird. Weil es ausschließlich um Fragestellungen geht, in denen Richter an Bundesgerichten und Verfassungsgerichten über die nötige Fachkompetenz verfügen sollten, die man vom Dorfrichter Adam vermutlich nicht erwarten kann. Zudem sitzt da ja nicht ein Richter, sondern den Fall begutachtet ein voll besetzter Senat des BVerfG, bzw. vorher des BVerwG. Die sich zudem auf einen Stab von Mitarbeitern stützen können. Das BVerfG hat die alleinige Kompetenz zu entscheiden, ob ein Gesetz verfassungswidrig ist oder nicht. Die Entscheidungen mag man kritisieren, kann sie aber ohne Revolution schwerlich korrigieren. Auch die Frage, ob es eine Vorlage beim EuGH gibt, wird von den Richtern am BVerfG entschieden, nicht von einem irgendwie herbei halluzinierten Sachverständigen. Deine Forderung nach "Klappe halten" und der Übergabe der Entscheidung an "Sachverständige" geht daher völlig an der Sache vorbei. Ein Sachargument finde ich darin auch nicht.

M. Boettcher
Titel: Re: EU-Vorlagepflicht für BVerwG und Landesverfassungsgerichte
Beitrag von: Dauercamper am 14. Juni 2018, 15:38
Nun geht es um die Frage, ob der sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verfassungswidrig ist und ob die höheren Gerichte die Pflicht zur Vorlage am EuGH haben.
M. Boettcher

In diesem Faden eindeutig nicht

Ich habe mich eindeutig und unmissverständlich auf die Verwaltungsgerichtsverfahren bezogen und nur du schreibst*** über das BverfG, das sich noch gar nicht eingelassen hat !

Wenn das LG Tübingen mit seiner Richtervorlage beim EuGH erfolgreich war, dann können wohl Beurteilungen über die EU-Konformität der VerwGe wohl nicht ganz "wasserdicht" gewesen sein, oder ?

Du solltest zukünftig lesen, was ich schreibe und nicht was du dir einbildest, was ich geschrieben habe  ;)

***Edit "Markus KA":
Beitrag musste leider angepasst werden.
Begriffe die von Lesern falsch oder als Beleidigung interpretiert werden könnten, sollten vermieden werden.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.

Titel: Re: EU-Vorlagepflicht für BVerwG und Landesverfassungsgerichte
Beitrag von: drboe am 14. Juni 2018, 16:50
Das BVerwG gehört zu den höheren Gerichten. Dieses trifft keine Sonderpflichten gegenüber den anderen Obergerichten. Besteht eine Vorlagepflicht, dann für alle ordentlichen Gerichtszüge. Dass die Urteile der VG bis hinauf zum BVerwG "nicht wasserdicht" sind und den Rechtsstaat beschädigen ist schon an anderer Stelle festgestellt worden, u. a. von Frank Hennecke.

M. Boettcher


PS: zur Lesekompetenz gehört auch den Sinn zu erfassen.

Titel: Re: EU-Vorlagepflicht für BVerwG und Landesverfassungsgerichte
Beitrag von: Profät Di Abolo am 14. Juni 2018, 17:06
Das BVerwG gehört zu den höheren Gerichten. Dieses trifft keine Sonderpflichten gegenüber den anderen Obergerichten.

Darf ich Fragen, werter @drboe, was du mit "Sonderpflichten" gegenüber anderen "Obergerichten" ausdrücken willst?

Ansonsten erlaube ich mir Hinweise auf:

BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2008, 2 BvR 66/08, Link:

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/01/rk20080122_2bvr006608.html

Zitat
5
Einem Beschwerdeführer ist es, obwohl die Fachgerichte nicht über die Kompetenz verfügen, Gesetze als verfassungswidrig zu verwerfen, im Regelfall zuzumuten, auch bei geltend gemachter Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes zunächst Rechtsschutz vor den Fachgerichten zu suchen. Es gehört zu den Aufgaben eines jeden Gerichts, im Rahmen seiner Zuständigkeit bei Verfassungsverletzungen Rechtsschutz zu gewähren (vgl. BVerfGE 47, 144 <145>). Macht derjenige, der vor den Fachgerichten Rechtsschutz gegen eine gesetzesanwendende Maßnahme begehrt, die Grundrechtswidrigkeit der angewendeten gesetzlichen Regelung geltend und teilt ein Fachgericht seine verfassungsrechtlichen Bedenken, so hat es das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts herbeizuführen. Im anderen Fall - sofern Fachgerichte die gesetzliche Regelung als verfassungsgemäß ansehen und deren Anwendung im konkreten Fall als rechtmäßig bestätigen - kann der Betroffene gegen die letztinstanzliche Entscheidung Verfassungsbeschwerde erheben.

6
Auf diese Weise ist einerseits ein wirksamer Schutz der Grundrechte sichergestellt und andererseits gewährleistet, dass dem Bundesverfassungsgericht die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch ein für die Materie speziell zuständiges Gericht unterbreitet wird (vgl. BVerfGE 74, 69 <74 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. Dezember 2005 - 1 BvR 13/05 -, www.bverfg.de; Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2005 - 1 BvR 1725/05 -, www.bverfg.de, und vom 14. Juli 2006 - 1 BvR 1017/06 -, juris).

Hier spricht das BVerfG Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. November 2002
- 2 BvR 268/02 - unter Rn 3 von:

http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20021119_2bvr026802.html

Zitat
...
Der Subsidiaritätsgrundsatz dient nicht nur der Entlastung des Bundesverfassungsgerichts. Er soll zugleich sicherstellen, dass dem Bundesverfassungsgericht ein fachgerichtlich vorgeprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet und ihm die Fallanschauung und Rechtsauffassung der Fachgerichte vermittelt wird (vgl. BVerfGE 77, 381 <401>).

Ferner verweise ich auf die Ultra-Vires Kontrolle, BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 06. Juli 2010, 2 BvR 2661/06, Link:

http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2010/07/rs20100706_2bvr266106.html

Ultra-Vires, @drboe, Entscheidung außerhalb der Kompetenz. Kompetenz, @drboe.

Pflicht zur EuGH Vorlage des zuständigen Fachgerichtes BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 06. Oktober 2017, 2 BvR 987/16, Link:

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/01/rk20080122_2bvr006608.html 

Scheinbar ist dir entgegangen @drboe, dass der Landesgesetzgeber selbst, mit dem 21. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, die "Rechtsprechung des BVerwG" zum "autonomen deutschen Rundfunkbeitragsrecht" (Art. 106 AUEV) kassiert hat.

Da du dich ja noch auf dem Rechtsweg befindest kannst du diesen Fehler jetzt korrigieren. Sicher wirst du mit deiner Sach- und Fach"kompetenz" gewährleisten , dass dem Bundesverfassungsgericht die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch ein für die Materie speziell zuständiges Gericht unterbreitet wird. .

Vielleicht solltest du nun den Schwerpunkt deiner laufenden Klage überdenken und prüfen wer gesetzlicher Richter für den Datenschutz / EU-Recht am VG Hamburg ist.
Auch wirst du bestimmt die offensichtlichen Verstöße gegen Primär- und Sekundärrecht, in 9 Seiten, ausführlich darstellen.

Datenschutz @drboe, DSGVO, Sekundärrecht der Union. Art. 106 AUEV Primärrecht. "Effet utile".

Ich überlasse es jetzt deiner Sach- und Fach"kompetenz" den Rechtsweg und das Fachgericht zu ermitteln. Bei deinen Überlegungen solltest du auch prüfen wer eigentlich primär zuständig ist.

Verfahren für das Einreichen einer Beschwerde bei der Europäischen Kommission, Link:

https://ec.europa.eu/info/about-european-commission/contact/problems-and-complaints/how-make-complaint-eu-level/submit-complaint_de

 :)
Titel: Re: EU-Vorlagepflicht für BVerwG und Landesverfassungsgerichte
Beitrag von: pinguin am 14. Juni 2018, 17:11
Das Bundesverfassungsgericht hat bereits, wie im Forum kundgetan, mehrfach, (warum eigentlich?), entschieden, daß es eine Vorlagepflicht beim EuGH hat, wenn es einen Sachverhalt des europäischen Rechts betrifft und der EuGH darüber noch nicht entschieden hat.

Zur Vorlage an den EuGH verpflichtet ist jedes letztinstanzliche Gericht, zur Vorlage berechtigt sind alle Gerichte, also auch ein Amtsgericht.

Der EuGH hat bislang in Sachen dt. Rundfunkbeitrag keine Entscheidung getroffen; der EuGH hat bislang in Sachen Art. 10 EMRK im Verhältnis Staat zu Bürger, bzw. Unternehmen zu Bürger auch noch keine Entscheidung getroffen.

Sämtliche am EuGH bislang getroffenen Entscheidungen zu Art. 10 EMRK betreffen das Verhältnis Staat zu Unternehmen.

Bislang wurde am EuGH also nicht entschieden, ob es mit europäischem Recht vereinbar ist, daß der Staat den Bürger ohne des Bürgers Zutun nötigen darf, seine Mittel, (also die Mittel des Bürgers), einem vom Staat präferierten Medienunternehmen zuleiten zu müssen.

Sicher ist nur, daß gemäß EuGH C-260/89 in der Gemeinschaft und explizit auch im Bereich Rundfunk keine Maßnahme rechtens ist, die sich über Art. 10 EMRK hinwegsetzt.

Art. 10 EMRK, u.a.:

"Without interference by public authority" - "Ohne Einflußnahme durch öffentliche Authorität".

Zur Wiederholung:

Rechtssache C-260/89
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1497812690879&uri=CELEX:61989CJ0260
Titel: Re: EU-Vorlagepflicht für BVerwG und Landesverfassungsgerichte
Beitrag von: Dauercamper am 14. Juni 2018, 17:41
@M. Boettcher

Danke, dass du meine Rechtsauffassung damit bestätigst  :)

Bislang wurde am EuGH also nicht entschieden, ob es mit europäischem Recht vereinbar ist, daß der Staat den Bürger ohne des Bürgers Zutun nötigen darf, seine Mittel, (also die Mittel des Bürgers), einem vom Staat präferierten Medienunternehmen zuleiten zu müssen.

Das LG Tübingen sieht eine Diskriminierung, die auch ich sehe und zwar im 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag. Der EuGH bestätigt das indirekt, in dem die Richtervorlage vom EuGH angenommen wurde. In Deutschland ist der Rechtsweg beim LG noch nicht ausgeschöpft. Der EuGH hat aber nicht die Richtervorlage abgewiesen !

Es ist wohl schwer vorstellbar, dass der EuGH die Richtervorlage annimmt und dann doch keine Gründe gegen den BS finden soll oder besser haben soll  :)
Titel: Re: EU-Vorlagepflicht für BVerwG und Landesverfassungsgerichte
Beitrag von: drboe am 14. Juni 2018, 17:43
Darf ich Fragen, werter @drboe, was du mit "Sonderpflichten" gegenüber anderen "Obergerichten" ausdrücken willst?

Ich bitte Sie Herr Profät! Das können Sie doch problemlos vom nächstbesten Hinkelstein ablesen. Eine Pflicht zur Vorlage beim EuGH trifft jedes Gericht gleichermaßen, nicht nur die Verwaltungsgerichte. Dass der Threadstarter die Diskussion auf eine Vorlagepflicht der Verwaltungsgerichte beschränkt sehen will, entbehrt der Grundlage, weil es eine explizit die VG betreffende Regel nicht gibt. Da im Titel das BVerwG (beschränkend?) erwähnt ist, erlaubte ich mir den dezenten Hinweis, dass er noch andere Gerichtszüge mit entsprechenden Ebenen gibt. Ich bin untröstlich, es mangels Meißel und Hammer nicht klar genug zum Ausdruck gebracht zu haben.

M. Boettcher
Titel: Re: EU-Vorlagepflicht für BVerwG und Landesverfassungsgerichte
Beitrag von: drboe am 14. Juni 2018, 18:09
Das Bundesverfassungsgericht hat bereits, wie im Forum kundgetan, mehrfach, (warum eigentlich?), entschieden, daß es eine Vorlagepflicht beim EuGH hat, wenn es einen Sachverhalt des europäischen Rechts betrifft und der EuGH darüber noch nicht entschieden hat.

Stellt sich allerdings die Frage, ob ein Gericht im Wege der Auslegung eine entsprechende Vorlage vermeiden kann.*)

Zitat von: EuGH
RN 59
Somit ist auf die zweite Frage zu antworten, daß grundsätzlich den nationalen Gerichten die Beurteilung obliegt, ob ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht hinreichend qualifiziert ist, um die außervertragliche Haftung eines Mitgliedstaats gegenüber einzelnen zu begründen.

Quelle: https://www.jurion.de/urteile/eugh/1999-06-01/c-302_97/

Dies wird gemeinhin so interpretiert, dass die Gerichte der EU-Mitgliedstaaten zunächst verpflichtet sind in anhängigen Verfahren vorrangiges Unionsrecht in eigener Verantwortung auszulegen und anzuwenden. Das soll vermutlich eine Überlastung des EuGH vermeiden. Ich sehe hier eine Hintertür auch für das BVerfG, welches ich bezüglich des ÖR-Rundfunks als Teil des Problems, nicht der Lösung ansehe. Ich kann mir also einerseits vorstellen, dass das BVerfG versucht gesichtswahrend aus der Sache heraus zu kommen und den EuGH befragt, damit sich zum Teil aus der Verantwortung schleicht; aber auch, dass es versucht den Ball flach zu halten, den EuGH nicht einzuschalten, auch weil das wohl ein Vorentscheid gegen den "Beitrag" wäre, und eine sowohl-als-auch-Lösung anbietet. Also ein "bischen verfassungswidrig", z. B. bezüglich Zweitwohnungen und Unternehmen, aber mit Korrekturen noch hinnehmbar, oder so. Dem BVerwG war das Verfahren wohl ziemlich egal, es wusste, dass der Gang zum BVerfG nicht zu verhindern war, hat aber auch nach Meinung eines Ex-Kollegen eine selten dämliche Leistung hingelegt.

M. Boettcher

*) Die Auslegung von Gesetzen durch die Gerichte hat nicht selten den Effekt, dass ein Urteil das genaue Gegenteil von dem behauptet und erreicht, was mit dem Gesetz eigentlich bezweckt werden sollte!
Titel: Re: EU-Vorlagepflicht für BVerwG und Landesverfassungsgerichte
Beitrag von: Dauercamper am 14. Juni 2018, 18:30
Darf ich Fragen, werter @drboe, was du mit "Sonderpflichten" gegenüber anderen "Obergerichten" ausdrücken willst?

also wahrscheinlich das Höllenfeuer des jüngsten Gerichts ? Sowieso fehlt mir das jüngste bei den Obergerichten und letztinstanzlichen Gerichten usw.  ;D

Amüsant ist auch die Vorstellung einiger Schreiber, dass die Richter irgendwo und irgendwie kontrolliert werden würden  :o

Dabei sind Richter zum Teil auch noch Narzisten, weil jeder sein ganz eigenes Urteil will.

Dies wird gemeinhin so interpretiert, dass die Gerichte der EU-Mitgliedstaaten zunächst verpflichtet sind in anhängigen Verfahren vorrangiges Unionsrecht in eigener Verantwortung auszulegen und anzuwenden.

nö, das steht da gerade nicht
Die Einscheidung trifft die Kammer, ob eine Richtervorlage gemacht wird oder nicht
Wenn man eben keine Richtervorlage macht, wie die Verwaltungsgerichtsinstanzen beim 15. RäStV, kann es eben passieren, dass das betreffende Vollsteckungsgericht dem VerwG vor den Koffer tritt und den Job selber macht.
Den Bock hat dann aber das VerwG geschossen.  ;D
Titel: Re: EU-Vorlagepflicht für BVerwG und Landesverfassungsgerichte
Beitrag von: Profät Di Abolo am 14. Juni 2018, 21:01
Mal abgesehen davon, dass das BVerwG von der einheitlichen Rechtsprechung zu Behörden abgwichen ist!!!  >:(

Jedes Kind, jeder Mensch wees, dass das .... piep ... piep ... zensiert ... TV ist! Nicht dienstherrenfähig, ohne Berufsbeamte und mit "Dienstsiegeln", die die rechtsqualität eines Stirntattoos haben. Diese (Nervenheil-)"Anstalten" können überhaupt keine Verwaltungsakte erlassen! Es ist völlig abwegig diese "Micky-Maus-Comic-Bescheide" und "Yps-Hefte-Widerspruchsentscheidungen" als Verwaltungsakte anzusehen! Der 6. Senat des BVerwG hätte die Beklagten zwingend mit Bananen bewerfen müssen! Wer in einer derart epochalen Weise von einem elementaren Rechtssatz Behörde abweichen will, hat die Sache dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes vorzulegen! Nicht so der 6. Senat des BVerwG! Nein! Mit einer Dreistigkeit fährt er dann fort und urteilt: "das deutsche autonome Rundfunkbeitragsrecht" ...  piep ... piep ... zensiert ... Dieser "Senat" ist offensichtlich im Primär- und Sekundärrecht der Union noch nicht angekommen und wendet wohl römisches Recht aus dem 1. Jahrhundert an! Was erlauben sich 6. Senat! Spielen wie Flasche leer! Unglaublich  ... piep ... piep ... piep ...

Dies ist eine automatische Bandansage. Der Profät ist kurzeitig mit dem Zerlegen seiner Wohnungseinrichtung befasst.

Kommen wir derweilen zur vollautomatischen Wahl der Staatschefin der Republik Palau.

Ich darf vorstellen, die Präsidentin der Republik Palau: Malumalu Dreyer.

Die Präsidentin trägt blaue Ohrwimpel mit gelbem Kreis und ein Dienstsiegelstirntattoo. Das Siegeln von Urkunden erfolgt durch gegen die Stirn schlagen des zu siegelnden Papierdokuments. Bedauerlicherweise hinterlässt der Siegelvorgang keinen Abdruck auf dem Dokument.

Shit happens.

Ende der Bandsage


knall ... piep ... piep ... schepper ... ick muss weg!

 >:(

Titel: Re: EU-Vorlagepflicht für BVerwG und Landesverfassungsgerichte
Beitrag von: drboe am 14. Juni 2018, 22:11
Dies wird gemeinhin so interpretiert, dass die Gerichte der EU-Mitgliedstaaten zunächst verpflichtet sind in anhängigen Verfahren vorrangiges Unionsrecht in eigener Verantwortung auszulegen und anzuwenden.

nö, das steht da gerade nicht
Die Einscheidung trifft die Kammer, ob eine Richtervorlage gemacht wird oder nicht

Doch, das steht da! Du hast weiterhin ein Problem mit sinnerfassendem Lesen. Deine Aussage, dass die Kammer die Entscheidung trifft, ist richtig, sagt aber im Prinzip genau das, was der EuGH verlangt und ich oben ausführte. Allerdings muss das Gericht in dennfraglichen Fällen diese Entscheidung treffen, eben weil der EuGH die Auslegung/Anwendung durch das Gericht verlangt. Also erst die Auslegung, dann der Beschluß.

Das lässt sich übrigens mit leichter Mühe auch mittels Suchmaschinen ermitteln, da sich dazu diverse Juristen und auch das BVerfG geäußert haben. Zudem befassen sich die Gerichte mittelbar auch im Zusammenhang mit den Verfahren zum sogn. Rundfunkbeitrag mit der Frage der Vorlage. Sie schliessen sich nur fälschlich der Auffassung der Länder an, dass schon der RBStV nicht das Plazet der EU bedurfte, weil angeblich die Änderung unwesentlich war. Daher sehen sie auch keinen Bedarf dem EuGH Fragen zum "Beitrag" vorzulegen und entscheiden durchgehend zum Nachteil der Bürger. Diese Borniertheit hat längst die Rechtsprechung beschädigt. Die VG haben sich deshalb m. E. als Schlichter in Konflikten Bürger vs. Staat erledigt.

M. Boettcher
Titel: Re: EU-Vorlagepflicht für BVerwG und Landesverfassungsgerichte
Beitrag von: Dauercamper am 14. Juni 2018, 23:17
Doch, das steht da! Du hast weiterhin ein Problem mit sinnerfassendem Lesen. Deine Aussage, dass die Kammer die Entscheidung trifft, ist richtig,

Du bestätigst mich ja, Du machst nur aus können müssen
Sie müssen gar nichts und überlassen das, im Zweifel, dem EuGH
Können ist das ungefähre Gegenteil von müssen  ;)
Auch nicht jeder Wald- und Wiesenanwalt kennt sich mit den Europäischen Richtlinien aus, die die Basis des EU-Rechts sind.
Wenn das jeder "müsste", dann Weidmannsheil  8)

Beispiel einer EU-Richtlinie:

Mit meinem alten Führerschein Klasse 3, darf ich Deutschland LKW bis 7,5t fahren
Lasse ich den Führerschein in einen niederländischen Führerschein umschreiben, darf ich in Holland 40t fahren

Die EU-Richtlinie wurde in den Niederlanden nur "weitgehend" in nationales Recht umgewandelt
Die Niederländer können auch mit den Beschränkungen, kleine Ziffern, auf dem deutschen Führerschein nichts anfangen  :o

Die EU ist rechtlich gesehen ein Flickenteppich.  8)


weil angeblich die Änderung unwesentlich war.
M. Boettcher

weil man wieder den Fehler gemacht hat das national zu "denken" und die Konsequenzen EU-weit nicht berücksichtigt hat.
Leute mit zwei Wohnsitzen in 2 verschiedenen EU-Länder sollen doppelt zahlen. Die Bundesländer müssen das ja wissen. Pfeifendeckel  :)
Titel: Re: EU-Vorlagepflicht für BVerwG und Landesverfassungsgerichte
Beitrag von: drboe am 15. Juni 2018, 15:28
Zitat
Der EuGH unterstützt das nationale Gericht bei der Auslegung und der Rechtmäßigkeitskontrolle von Unionsrecht, respektiert aber im Übrigen die Zuständigkeit des Vorlagegerichts für die Anwendung des Unionsrechts und die Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts. Anders als zwischen Gerichten desselben Rechtszuges, die über dieselben Rechtsfragen in einem Über-/Unterordnungsverhältnis (Subordination) entscheiden, ist das Verhältnis zwischen EuGH und Vorlagegericht deshalb in erster Linie als arbeitsteiliger Dialog zwischen Gleichberechtigten zu verstehen.

I. Rechte und Pflichten des Vorlagegerichts
1. Das Vorlagegericht ist Herr über das Ausgangsverfahren

Das Vorlagegericht allein ist zur Ermittlung und Feststellung des Sachverhalts zuständig. Ihm obliegt naturgemäß auch die Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts, sowie die Anwendung des im Vorabentscheidungsurteil ausgelegten Unionsrechts auf den konkreten Fall. Der Gerichtshof hält sich bei der Beantwortung der Vorlagefragen an den vom nationalen Gericht definierten „tatsächlichen Rahmen“ (Sachverhalt) und an dessen Ausführungen zum „rechtlichen Rahmen“ (anwendbares nationales Recht), die er nicht auf ihre Richtigkeit hin überprüft (st. Rspr., z. B. EuGHE, C-482/01 u. a., 2004, I-5257, Orfanopoulos u. Oliveri, Rn. 42)[/u]

2. Das Vorlagegericht entscheidet über das „Ob“ der Vorlage
Die Parteien des Ausgangsrechtsstreits können das mitgliedstaatliche Gericht nicht zwingen, vorzulegen. Umgekehrt kann dieses von Amts wegen vorlegen. In der Praxis werden jedoch viele Fragen auf Betreiben der Parteien des Ausgangsrechtsstreits vorgelegt. Der Gerichtshof kann auch nicht die Rechtmäßigkeit der Vorlageentscheidung nach Maßgabe des nationalen Rechts überprüfen. Ein Vorbringen der Parteien des Ausgangsrechtsstreits vor dem EuGH, die Vorlageentscheidung verstoße gegen nationales Verfahrensrecht, wird deswegen regelmäßig zurückgewiesen (EuGHE, C-309/02, 2004, I-11763 – Radlberger, Rn. 26; EuGHE, C-238/05, 2006, I-11125 – Asnef-Equifax, Rn. 14). Solange die Vorlage nicht vom Vorlagegericht zurückgenommen wurde, bleibt sie anhängig; dies gilt selbst dann, wenn die Vorlage von einem Rechtsmittelgericht beanstandet wurde (EuGH, C-210/06, 2008, I-9641 – Cartesio, Rn. 97).
Auch die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit, also der Frage, ob die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits von einem europarechtlichen Problem abhängt, obliegt dem nationalen Gericht, das insoweit über einen Beurteilungsspielraum verfügt (vgl. den Wortlaut „hält“ in Art. 267 Abs. 2 AEUV). Dies gilt zum einen, weil die Frage der Entscheidungserheblichkeit eine Frage des nationalen Rechts ist. Zum anderen ist das nationale Gericht am besten in der Lage zu entscheiden, welche Rechtsfragen gelöst werden müssen, um den bei ihm anhängigen Rechtsstreit zu entscheiden. Im Grundsatz ist der EuGH deswegen an die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit durch das nationale Gericht gebunden (Ausnahmen s. u.). Es gilt eine Vermutung der Entscheidungserheblichkeit von Vorlagefragen (EuGHE, C-300/01, 2003, I-4899 – Salzmann, Rn. 28–31; EuGH, C-478/07, 2009, I-7721 – Budvar, Rn. 63).

3. Das Vorlagegericht entscheidet über das „Was“ der Vorlage, d. h. den Inhalt der Vorlagefragen
Auch inhaltlich ist das Vorlagegericht nicht an die Formulierungsvorschläge der Parteien des Ausgangsrechtsstreits gebunden. Grundsätzlich bestimmt die vom nationalen Gericht formulierte Frage den Verfahrensgegenstand vor dem EuGH. Einem Vorbringen der Parteien, der Gerichtshof solle andere als die vorgelegten Fragen beantworten oder andere als die  vom nationalen Gericht in Betracht gezogenen Ungültigkeitsgründe überprüfen, folgt der Gerichtshof deshalb regelmäßig nicht (vgl. z. B. EuGHE, C-305/05, 2007, I-5305 – Ordre des barreaux, Rn. 17 ff.; EuGH, C-188/10 u. C-189/10, Urt. v. 22. 6.
2010 – Melki u. Abdeli, Rn. 63).

4. Das Vorlagegericht entscheidet über das „Wann“, also den Zeitpunkt der Vorlage
...

5. Das nationale Gericht entscheidet über das „Wie“, also die Form der Vorlage
...
Quelle:  http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/INH_AhltEuroparecht_978-3-406-59650-6_4A_Leseprobe.pdf

M. Boettcher



Titel: Re: EU-Vorlagepflicht für BVerwG und Landesverfassungsgerichte
Beitrag von: noGez99 am 15. Juni 2018, 15:41
Zitat
...  Allerdings sieht Art. 267 Abs. 3 AEUV vor, dass Ge-
richte, deren Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefoch-
ten werden können, verpflichtet sind, den Gerichtshof anzurufen. Diese Vorlagepflicht letztinstanzlicher
Gerichte bezweckt die Sicherung der Einheit der Unionsrechtsordnung und des Rechtsschutzes Einzel-
ner, indem sie die Entstehung einer dem Unionsrecht widersprechenden höchstrichterlichen Rechtspre-
chung in Teilen der Union zu verhindern sucht.

Spätestens das letztinstanzliche Gericht ist verpflichtet den EuGH anzurufen (Wenn die Frage entscheidungserheblich ist)

Aber diese Frage ist in dem Zusammenhang mit dem BVerwG nicht soooo wichtig, denn
- Eine geänderte Beihilfe muss notifiziert werden.
- Die Eu entscheidet dann anhand der Kriterien (Änderung im Kern/separierbar usw) ob es weiterhin eine Altbeihilfe bleibt, oder eine neue Beihilfe ist, und ob der Mitgliedstat sie einführen darf.
--> Das ist nicht geschehen, daher ist die Beihilfe nichtig. Egal was das BVerwG sagt.

Das BVerwG hätte vielleicht allerhöchstens argumentieren können, dass die neue Beihilfe sich nur durch formale Änderungen unterscheidet (neuer Name, sonst bleibt alles wie es war ...). Aber die Argumentation, wie sie das hinbiegen wollen, möchte ich hören. Und dann trotzdem dem EuGH vorlegen, weil es als letztes Gericht verpflichte ist, siehe Zitat oben.

Wie zieht man inkompetente Richter zur Verantwortung?  (ist off topic, also nicht hier vertiefen )
Titel: Re: EU-Vorlagepflicht für BVerwG und Landesverfassungsgerichte
Beitrag von: boykott2015 am 15. Juni 2018, 17:45
Hinweis: Person P hat die EU-Kommission befragt und als Antwort erhalten, dass keine Infos bezüglich Rundfunkbeiträge bei EU-Kommission vorliegen. Es könnte sein, dass die letzten Infos zu Rundfunkfinanzierung nur als Rundfunkgebühren bei EU-Kommission vorliegen, und die hat überhaupt nicht mitgekriegt, dass etwas verändert wurde.

Die Gerichte haben bisher immer geurteilt, dass eine Anmeldung als Beihilfe nicht nötig gewesen wäre, aber es scheint, dass man nicht mal einen einfachen Brief an EU-Kommission geschickt hat.

Die Anmeldung als Beihilfe könnte man jetzt zuerst zur Seite schieben: die deutsche Rundfunkfinanzierung wird hektisch ein Mal pro Jahr "nachjustiert" und so kann es nicht sein, dass die aktuellen Infos dazu, die EU-Kommission hat, sind noch vom Stand 2007.

Noch Mal zum Verständnis: auf EU-Ebene (EU-Kommission) gibt es offiziell bis heute keine Rundfunkbeiträge, sondern immer noch Rundfunkgebühren.
Titel: Re: EU-Vorlagepflicht für BVerwG und Landesverfassungsgerichte
Beitrag von: drboe am 15. Juni 2018, 18:15
Spätestens das letztinstanzliche Gericht ist verpflichtet den EuGH anzurufen (Wenn die Frage entscheidungserheblich ist)

Welche Frage? Eine, über die seitens des EuGH schon entschieden ist, ist in dem Sinne nicht entscheidungsrelevant. Und hierin liegt die Crux: über den Punkt entscheidet ausschließlich das (nationale) Gericht. Wenn das Gericht die Frage für nicht erheblich hält oder feststellt, dass über diese schon entschieden wurde - das verflixte Auslegungsproblem! - dann wird das Gericht keine Vorlage an den EuGH machen.
Wenn das Gericht nicht das BVerfG ist, kann man natürlich noch das BVerfG anrufen und die Entscheidung des Gerichts überprüfen lassen (Entzug des gesetzlichen Richters, der EuGH ist laut Entscheidungen des BVerfG ein solcher). - Ich habe keine Ahnung, ob das in den 4 ausgewählten Beschwerden moniert oder in einer der anderen Verfassungsbeschwerden thematisiert wird. - Zudem bleibt die Frage: was, wenn das BVerfG die Vorlage verweigert? Siehe oben zum Gericht als Herrn des Verfahrens für die Einschaltung des EuGH.

Zitat
Aber diese Frage ist in dem Zusammenhang mit dem BVerwG nicht soooo wichtig, denn
- Eine geänderte Beihilfe muss notifiziert werden.
...

Das BVerwG hätte vielleicht allerhöchstens argumentieren können, dass die neue Beihilfe sich nur durch formale Änderungen unterscheidet (neuer Name, sonst bleibt alles wie es war ...). Aber die Argumentation, wie sie das hinbiegen wollen, möchte ich hören. Und dann trotzdem dem EuGH vorlegen, weil es als letztes Gericht verpflichte ist ...

Das funktioniert nicht. Das BVerwG hat sich ja tatsächlich der Position der Länder angeschlossen, dass eine Anzeige der geänderten Rundfunkfinanzierung bei der EU nicht erforderlich war. Damit entfällt aber der Grund zur Einbeziehung des EuGH, weil das BVerwG dann kein Problem mit EU-Recht hat, über das zu entscheiden wäre.

M. Boettcher
Titel: Re: EU-Vorlagepflicht für BVerwG und Landesverfassungsgerichte
Beitrag von: cook am 15. Juni 2018, 18:34
Der Verstoß gg. den gesetzlichen Richter wurde zumindest von einer Partei gerügt.

Was wenn es auch das BVerfG einfach wegwischt? Gute Frage... Hier merkt man, wie gering der effektive Rechtsschutz der EU-Bürger im Zweifel tatsächlich ist. Es gibt kein offizielles Verfahren, das der deutsche Bürger gegen den Willen "seiner" Gerichte nutzen könnte, um EU-Recht durchzusetzen. Bisher hat der EuGH alle direkten Klagen von Bürgern abgeblockt, die nicht ins Schema passten.

Eine EU ist eben nur so gut wie ihre Staatsverträge.

"Im vorliegenden Fall" ist es nicht mehr so relevant. Der EuGH wird bereits am 4.7. (also in zweieinhalb Wochen) darüber verhandeln! Hier wird man sicher aus den Kommentaren der Richter etwas dazu ableiten können. Und das, was ich vom EuGH in den vergangenen 2 Jahren zu EU-Beihilfen in Rundfunksachen gelesen habe, widerspricht der Meinung des BVerwG diametral. Es ist so, wie es noGez99 dargestellt hat.

Ich kann mir nicht vorstellen, dass das BVerfG den Spruch des EuGH abwartet. Womöglich haut es die Entscheidung noch diesen Monat raus, um dem EU-Verfahren den Wind aus den Segeln zu nehmen. Es wäre das Klügste..




Titel: Re: EU-Vorlagepflicht für BVerwG und Landesverfassungsgerichte
Beitrag von: Dauercamper am 15. Juni 2018, 19:07
Der Verstoß gg. den gesetzlichen Richter wurde zumindest von einer Partei gerügt.

Was wenn es auch das BVerfG einfach wegwischt? Gute Frage... Hier merkt man, wie gering der effektive Rechtsschutz der EU-Bürger im Zweifel tatsächlich ist. Es gibt kein offizielles Verfahren, das der deutsche Bürger gegen den Willen "seiner" Gerichte nutzen könnte, um EU-Recht durchzusetzen. Bisher hat der EuGH alle direkten Klagen von Bürgern abgeblockt, die nicht ins Schema passten.

Niemand kontrolliert das BverfG und wo sind denn die Kläger gewesen, die ihren Fall vor den EuGH vorgebracht hatten und abgelehnt wurden ?

"Im vorliegenden Fall" ist es nicht mehr so relevant. Der EuGH wird bereits am 4.7. (also in zweieinhalb Wochen) darüber verhandeln! Hier wird man sicher aus den Kommentaren der Richter etwas dazu ableiten können. Und das, was ich vom EuGH in den vergangenen 2 Jahren zu EU-Beihilfen in Rundfunksachen gelesen habe, widerspricht der Meinung des BVerwG diametral. Es ist so, wie es noGez99 dargestellt hat.

und der Meinung der Verfassungsgerichtshöfe auf Landesebene, in 2 Fällen  8)

Ich kann mir nicht vorstellen, dass das BVerfG den Spruch des EuGH abwartet. Womöglich haut es die Entscheidung noch diesen Monat raus, um dem EU-Verfahren den Wind aus den Segeln zu nehmen. Es wäre das Klügste..

Oh, du meinst, die wollen sich noch selbst die Pfoten verbrennen, am heißen Eisen ? Wenn der EuGH den BS als EU-rechtswidrig einstuft, dann braucht es das BverfG auch nicht mehr. Kurios wäre es, wenn hinterher, dass BverfG das"Konstrukt" noch als verfassungskonform bezeichnen würde.  ;)
Titel: Re: EU-Vorlagepflicht für BVerwG und Landesverfassungsgerichte
Beitrag von: cook am 15. Juni 2018, 19:33
Genau. Deswegen kann es das nicht.  >:D

Titel: Re: EU-Vorlagepflicht für BVerwG und Landesverfassungsgerichte
Beitrag von: drboe am 15. Juni 2018, 19:34
@cook: gut zu wissen. Ich bin gespannt, ob das für den weiteren Gang eine Rolle spielen wird.

@Dauercamper: jo, wenn der in der Tat kuriose Fall eintreten würde, wäre der Lack des BVerfG als "Hüter der Verfassung" endgültig perdu. Es ist m. E. erstaunlich dass viele Mitbürger tatsächlich glauben, dass aus Karlsruhe immer eine Erlösung von gesetzlichen Übeln kommt. Als ob Juristen mit Menschenverstand urteilen. Das kann mal sein, wird dadurch aber sicher nicht zur Regel.

M. Boettcher
Titel: Re: EU-Vorlagepflicht für BVerwG und Landesverfassungsgerichte
Beitrag von: Dauercamper am 15. Juni 2018, 20:54
@Dauercamper: jo, wenn der in der Tat kuriose Fall eintreten würde, wäre der Lack des BVerfG als "Hüter der Verfassung" endgültig perdu.

Das BverfG sieht sich auch als Bewahrer des sozialen Friedens. Der ist nicht dadurch gefährdet, weil ein paar Kläger keine Haushaltsabgabe zahlen wollen. Der Großteil der Bevölkerung ist anderer Meinung  ;)

Es ist m. E. erstaunlich dass viele Mitbürger tatsächlich glauben, dass aus Karlsruhe immer eine Erlösung von gesetzlichen Übeln kommt.

Ja, viele verstehen auch nicht, dass das GG nicht eine Art "Obergesetz" ist, sondern ein Rechtsrahmen und in dem Rechtsrahmen werden die anderen Gesetze "konstruiert" und ausgeführt. Der Rechtsrahmen des GG ist aber nicht starr, sondern flexibel. Es gibt Entscheidungen, die den Rechtsrahmen "dehnen" und solche, die den Rechtsrahmen brechen würden.

Als ob Juristen mit Menschenverstand urteilen. Das kann mal sein, wird dadurch aber sicher nicht zur Regel.

ohweia ! Der menschliche Verstand ist keine juristische Richtgröße. Es gibt nicht nur Gesetze, sondern auch noch Kommentierungen. Bei der Urteilsfindung werden die verschiedenen Interessen und Rechtspositionen gegeneinander abgewogen und dann Gesetze entsprechend ihrer Kommentierungen interpretiert und ausgelegt. Was dann dabei herauskommt, ist selten mit dem "menschlichen Verstand" vereinbar, bzw. widerspricht dem eigenen Rechtsempfinden.
 :)

übrigens: Durch den EuGH wird sehr wahrscheinlich die Verantwortung von der Judikative, an die Legislative zurück verschoben. Also dort hin, wo das Problem seinen Ursprung hat. Das BverfG sieht sich ohnehin nicht als "Reparaturbetrieb" für lausige Gesetze.
Titel: Re: EU-Vorlagepflicht für BVerwG und Landesverfassungsgerichte
Beitrag von: pinguin am 16. Juni 2018, 13:56
Ja, viele verstehen auch nicht, dass das GG nicht eine Art "Obergesetz" ist, sondern ein Rechtsrahmen und in dem Rechtsrahmen werden die anderen Gesetze "konstruiert" und ausgeführt. Der Rechtsrahmen des GG ist aber nicht starr, sondern flexibel. Es gibt Entscheidungen, die den Rechtsrahmen "dehnen" und solche, die den Rechtsrahmen brechen würden.
Dieser Rechtsrahmen des Grundgesetzes wird punktuell durch jenen Rechtsrahmen ergänzt, welcher durch den Wortlaut der internationalen Verträge geschaffen wird, die kraft Grundgesetz Teil des Bundesrechtes sind, wie bspw. die EMRK, bei der Art. 10 eine Präzisierung des Art. 5 GG darstellt.

Zitat
Art 25
Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

Übrigens auch hier die Vorlagepflicht ans BVerfG:

Zitat
Art 100
[...]
(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
[...]

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/BJNR000010949.html

Dementsprechend sind auch die europäischen Verträge Teil des Bundesrechtes, die ihrerseits ja festlegen, daß nur der Europäische Gerichtshof über das Recht der Europäischen Union entscheiden darf.