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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: Schluss-mit-lustig am 30. Januar 2016, 22:51

Titel: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: Schluss-mit-lustig am 30. Januar 2016, 22:51
Hallo liebe Feinde des aufgezwungenen Pay-TVs!
Liebe Freunde der Zahlungsverweigerung!

Es ist ein verregnetes, stürmisches Wochenende und ich möchte Euch von einem Fall berichten:



Stand:

- "Bestätigung der Anmeldung", also zwangsangemeldet ohne eigenes Zutun

- Gebühren-/Beitragsbescheid -> Widerspruch
- Festsetzungsbescheid -> Widerspruch
- Festsetzungsbescheid -> Widerspruch
- Widerspruchsbescheid -> Klage

Sachlage:

- streitgegenständlicher Zeitraum: 01/2013 bis 12/2014

- Streitwert: unbezahlbar (Zurückerlangung von Grundrechten)

In der gesamten Zeit wurde von der finanziell aufgezwungenen Medienoption kein Gebrauch gemacht, da kein Interesse am örR bestand.

In der gesamten Zeit wurde monatlich ein geringes Einkommen erzielt. Außerdem:

- 01/2013 - 03/2013 Studium ohne Bafögbezug
- 04/2013 - 03/2014 ergänzender ALG II-Bezug
- 04/2014 - 12/2014 ergänzender Wohngeld-Bezug

Es wurde zu keiner Zeit ein Antrag auf Befreiung gestellt. Auch nicht ein Antrag auf Befreiung wg. eines "besonderen Härtefalls"; nicht zuletzt deswegen, weil man sich nicht angesprochen fühlt. Gründe, wieso keine Befreiungsanträge gestellt wurden und wieso dies nicht beabsichtigt ist, sind vorhanden und wurden dem Gericht mitgeteilt.

Klagegründe:

- fehlende Zuständigkeitsregelung
- fehlende Rechtsgrundlage für eine Zwangsanmeldung wie durchgeführt -> dadurch kein tatsächliches "Beitragskonto"
- fehlende Vollmachten für die Personen von BS, welche den Widerspruchsbescheid erlassen haben
- diverse Verstöße gegen das GG; insb. Verstoß gegen Art. 3 GG in mehrfacher Hinsicht!
- Verstöße gegen EU-Recht: Nichtdiskriminierung, Vorlagepflicht einer neuen Beihilfen, unbestellte Dienstleistungen
- ... neben noch einigen anderen Klagegründen verwaltungs-, datenschutz-, wettbewerbsrechtlicher Art usw. ...



Ich möchte Euch Genaueres zu diesem Fall nicht vorenthalten:

https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de (Achtung: bilderlastig; zurzeit fallen beim Aufruf ca. 15 MB Traffic an)

Wünsche ein schönes WE und weiterhin einen fröhlichen Boykott :-)
Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: TVfrei am 31. Januar 2016, 22:24
Ich möchte Euch Genaueres zu diesem Fall nicht vorenthalten:

https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de (Achtung: bilderlastig; zurzeit fallen beim Aufruf ca. 15 MB Traffic an)

Sehr gelungene schriftliche Ausarbeitung! Kompliment! Da dürfen wir ja gespannt sein, ob die 'fiktiven' Richter es wagen, auf die formulierten Punkte einzugehen, oder lieber gleich nach dem Motto verfahren: Augen Ohren und Gehirnkapseln zu und abweisen...
Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: anne-mariechen am 01. Februar 2016, 03:21
Hallo liebe Feinde des aufgezwungenen Pay-TVs!
Liebe Freunde der Zahlungsverweigerung!

Ich möchte Euch Genaueres zu diesem Fall nicht vorenthalten:

https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de (Achtung: bilderlastig; zurzeit fallen beim Aufruf ca. 15 MB Traffic an)

Wünsche ein schönes WE und weiterhin einen fröhlichen Boykott :-)

Vielen Dank an Schluss-mit-lustig für die Veröffentlichung seines Falles hier im Forum.

Bin zwar noch nicht durch mit lesen, aber ich kann hier nur meine volle Hochachtung für die rechtliche Ausarbeitung und einwandfreie Darlegung der Sachverhalte dem Verfasser aussprechen. Zu so einer klaren Sachbegründung sind ganz sicher viele Anwälte nicht in der Lage, das muss man und möchte ich Anmerken.
In meinen Gedanken stellt sich die Frage, was wäre wenn diese Klage in Bayern als Popularklage einreicht worden wäre?

Der Fall zeigt auf, mit welchen Rechtstaatlichen Mitteln hier der Rundfunk sich in unserer Gesetzgebung erbarmungslos gegen alle Bürger breit gemacht hat, um an das Geld in dem Fall den Beitrag vom Wohnungsinhaber mit allen Mitteln zu erpressen. Diese Politik- und RF-Bande lässt quasi keinem Menschen ein Stückchen finanzielle Freiheit zum Leben. Keiner dieser Verantwortlichen einschließlich der Gerichte und der eigentlich nach Gesetz urteilenden Richter ist hier im Stande und in der Lage diese ungerechte Zwangsabgabe zu stoppen und den Gesetzgeber zumindest zur sofortigen Korrektur aufzufordern.

Möchte nicht unerwähnt lassen und hier an die vielen betroffenen vergleichbaren Bürger (Sozial Betroffene aus vielen Schichten) in diesem Land erinnern, welche nicht in der Lage sind um sich rechtlich gegen diese finanziellen Belastungen des RF-Beitrags wehren zu können.

Bin natürlich daran interessiert und werde gern verfolgen, wie sich der Fall entwickelt und vom Gericht bewertet wird.
Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: koybott am 01. Februar 2016, 15:49
Respekt "Schluss-mit-lustig" an den Kläger für dieses Werk!  :D

So wie ich das beim ersten lesen erkenne, wurden auch einige Argumente der bedeutenden Diskussionen der letzten Monate dieses Forums hier in den Klagepunkten übernommen und ausgearbeitet.

Ich bin gespannt ob sich das Gericht dem Begehren um Aussetzung bis zur höchstrichterlichen Klärung anschließt. Diesbezüglich hätte das dann - vorsichtig gesagt - etwas von einer "Musterklage"  ;)

Sehr spannend finde ich den Punkt Verwaltungsvereinbarung der Landesrundfunkanstalten für den zentralen Beitragsservice

Widerholt bittet der Kläger (zuletzt am 29.01.2016), dass der Beklagte ihm dieses Dokument zugänglich macht - da es eben auch Teil der Begründung des Beklagten in der Klageerwiderung ist bzw. er sich in der Argumentation darauf stützt.
Absurderweise teilt das VG Berlin (nach der Darstellung auf der Blogseite) am 06.11.2015 mit, dass es den Beklagten angefragt habe, ob er dem Kläger
Zitat
eine Kopie der fraglichen Verwaltungsvereinbarung zur Verfügung stellen kann.

Damit ignoriert das VG einerseits die vorige Frage des Klägers, ob die Behauptung des Beklagten dass dieses Dokumentes dem VG vorläge, zutreffe. Andererseits kommt - bei Zutreffen der Behauptung - das VG nicht der weiteren vorigen Frage des Klägers nach, dieses Dokument dem Kläger zuzusenden.

Generell jedoch verpflichtet das Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz - IFG: bit.ly/1KSdCmc (http://bit.ly/1KSdCmc)) alle
Zitat
Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen (insbesondere nicht rechtsfähige Anstalten, Krankenhausbetriebe, Eigenbetriebe und Gerichte) des Landes Berlin, den landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (§ 28 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes) und gegenüber Privaten, die mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse betraut sind (öffentliche Stellen),
welche die genannte Verwaltungsvereinbarung führen, diese auf Begehren zugänglich zu machen. Demnach besteht ein Akteneinsichts- oder Aktenauskunftsrecht im vollen Umfang des Antrags, durch ein umfassendes Informationsrecht das in Akten festgehaltene Wissen und Handeln öffentlicher Stellen zugänglich zu machen.

Desshalb könnte ein fiktiver Kläger in einer ähnlichen Situation mit Antrag und Verweis auf das IFG auf zugänglichmachen der Verwaltungsvereinbarung bestehen (siehe auch § 13 IFG Berlin), was offenbar bzgl. des wiederholt eindeutig vorgetragenen Begehrens trotz Deutungs- und Ermittlungspflicht nicht entsprechend berücksichtigt wurde (Beschwerdegrund?).

Zum einen gerade auch an das VG, dies sollte im ablehnenden Fall erst mal begründen dass sie das Dokument nach § 13 (1) S.1 nicht führt bzw. warum es ggf. tatsächlich zumindest ein Ausschlussgrund nach §2 (1) S.2 sein soll (Akteneinsicht im Rahmen eines laufenden Verfahrens/ aufgrund anderweitiger Rechtsnormen lasse ich hier bewusst unberührt).

Zum anderen an den RBB sowie explizit auch an den Beitragsservice (der seinem Selbstverständnis nach ja Teil der RA sein will). Hier bei Ablehnung auf Verwaltungsakt mit ausreichender Begründung bestehen. In NRW wurde bereits gerichtlich entschieden, dass der WDR unter das IFG NRW fällt.

Eine entsprechende Beschwerde/ Rüge sollte ein fiktiver Antragsteller im Ablehnungs- oder Verzögerungsfall beim Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit einreichen, neben dem dann eröffneten Verwaltungsgerichtsweg.  8)
Der Landesdatenschutzbeauftrage bietet auch weitere Informationen zum IFG Berlin in folgendem Ratgeber: bit.ly/1PPG67s (http://bit.ly/1PPG67s) (der pdf-download funktioniert z.Z. offenbar nicht). Umfrangreiche Informationen bietet insbesondere auch fragdenstaat.de (http://fragdenstaat.de)


PS: Handelt es sich bei der genannten Verwaltungsvereinbarung um diese
Verwaltungsvereinbarung BS / Antwort der Senatskanzlei Hamburg
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16990.msg112289.html#msg112289
bzw. diese?
Wurde die Errichtung der GEZ bzw. des Beitragsservice korrekt durchgeführt?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15116.msg112287.html#msg112287
und könnte diese mal entsprechend veröffentlicht werden?
Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: Schluss-mit-lustig am 30. März 2016, 18:57
Zitat
Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 21. März 2016 gemäß § 6 Abs. 1 der Ver-
waltungsgerichtsordnung dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: Schluss-mit-lustig am 23. April 2016, 13:59
Zitat
Außerdem möchte ich die Entscheidung der Kammer betreffend der Einzelrichterübertragung (Beschluss vom 21.03.2016) in Frage stellen und meinen Unmut darüber bekunden, dass - trotz meines substantiierten Vortrages und trotzdem ich bereits mit Schreiben vom 31.08.2015 die Erwägung der Einzelrichterübertragung des Gerichts vom 27.08.2015 in Frage gestellt und um Angabe von Erwägungsgründen gebeten habe - mir diesbezüglich nicht die Möglichkeit eines Dialogs mit dem Gericht geboten wurde.

Ich möchte das Gericht bitten zu prüfen, ob aufgrund meines neuen Vortrages dem Gericht eine Zurückübertragung des Rechtsstreits auf die Kammer (§ 6 (3) VwGO) sachgemäß erscheint.
Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: Bürger am 23. April 2016, 14:10
PS: Handelt es sich bei der genannten Verwaltungsvereinbarung um diese
Verwaltungsvereinbarung BS / Antwort der Senatskanzlei Hamburg
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16990.msg112289.html#msg112289
bzw. diese?
Wurde die Errichtung der GEZ bzw. des Beitragsservice korrekt durchgeführt?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15116.msg112287.html#msg112287
und könnte diese mal entsprechend veröffentlicht werden?

siehe u.a. unter
Verwaltungsvereinbarung "Beitragseinzug" (14.11.2013, Volltext)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17447.0.html
Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: Miklap am 18. Juni 2016, 20:47
@ schluss-mit-lustig:

Bin jetzt auf Seite 4 angelangt und brauch ne Pause... (kleiner lachkrampf )
Die "Schwengelpumpe" (wat is dat dann...??) - klingt aber logisch gut und werd ich so übernehmen! Sicher !!  ;)

Aaaaber.... du solltest nicht all zu viele gute Möglichkeiten liefern ! Sonst seh ich mich bald im
Feierabendverkehr in der U-Bahn von Düsseldorf nach Köln und weiss gar nicht warum...  ;D
 
Edit>  da freut man sich doch schon auf die Klageausarbeitung! Bzw auf die Antworten der Richter...
Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: Schluss-mit-lustig am 11. Juli 2016, 19:07
Bei Rundfunk Berlin-Brandenburg gibt es offenbar wichtigere Dinge zu tun.

Zitat
In der Verwaltungsstreitsache ... wird beantragt, die Frist zur Stellungnahme auf den Schriftsatz des Klägers vom 20.04.2016 stillschweigend um zwei Wochen, mithin bis zum 14.06.2016, zu verlängern. Begründung: Aufgrund vorrangiger Fristsachen sowie arbeitsbedingter Überlastung ist es nicht möglich, binnen der bislang gesetzten Frist angemessen zu erwidern.

Außerdem scheint eine Krankheitswelle durch die "Anstalt" zu ziehen, aufgrund derer Rundfunk Berlin-Brandenburg wohl noch immer nicht imstande ist eine Stellungnahme abzuliefern.

Kein Wunder - mich würde das auch krank machen, wenn ich die mitunter ärmsten Schweine der Gesellschaft um ihre letzten fünf Taler prellen sollte!  >:(

Zitat
In der Verwaltungsstreitsache ... wird beantragt, die Frist zur Stellungnahme auf den Schriftsatz des Klägers vom 20.04.2016 stillschweigend um zwei Wochen, mithin bis zum 28.06.2016, wegen Krankheit der zuständigen Sachbearbeiterin zu verlängern.
Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: beat am 12. Juli 2016, 03:13
Bei Rundfunk Berlin-Brandenburg gibt es offenbar wichtigere Dinge zu tun.

Zitat
In der Verwaltungsstreitsache ... wird beantragt, die Frist zur Stellungnahme auf den Schriftsatz des Klägers vom 20.04.2016 stillschweigend um zwei Wochen, mithin bis zum 14.06.2016, zu verlängern. Begründung: Aufgrund vorrangiger Fristsachen sowie arbeitsbedingter Überlastung ist es nicht möglich, binnen der bislang gesetzten Frist angemessen zu erwidern.

Gut dass ich vor einigen Wochen die komplette Verfassungsbeschwerde von Willnich in zweifacher Ausführung an den Verwaltungsrichter geschickt habe, und mir die dortigen Argumente vollumfänglich zu eigen gemacht, und die Frau Dr. jur. vom RBB zur Stellungnahme aufgefordert habe. Es tut halt jeder, was er kann, um dem Recht zu dienen.

Außerdem scheint eine Krankheitswelle durch die "Anstalt" zu ziehen, aufgrund derer Rundfunk Berlin-Brandenburg wohl noch immer nicht imstande ist eine Stellungnahme abzuliefern.

Kein Wunder - mich würde das auch krank machen, wenn ich die mitunter ärmsten Schweine der Gesellschaft um ihre letzten fünf Taler prellen sollte!  >:(

Zitat
In der Verwaltungsstreitsache ... wird beantragt, die Frist zur Stellungnahme auf den Schriftsatz des Klägers vom 20.04.2016 stillschweigend um zwei Wochen, mithin bis zum 28.06.2016, wegen Krankheit der zuständigen Sachbearbeiterin zu verlängern.

Wahrscheinlich kurieren sie ihren Burn-out aus... indem sie sich in der Sommersonne bräunen... aber wird ja gut bezahlt. Zwei Wochen Fristverlängerung wegen Krankheit, auf einen bereits zwei Monate alten Schriftsatz, aber achja, das ist ja so anspruchsvoll und anstrengend beim Rundfunk, da wird man einfach krank über die herausfordernde Arbeit, logisch. Diese Leute kriegen diesen Staat noch kaputt, sie tun zumindest alles, was in ihren beschränkten Möglichkeiten steht. Bemerkenswert ist ja auch, dass man nach 2 Monaten zwei weitere Wochen Frist braucht, in einer Rechtssache, die angeblich ohne besondere Schwierigkeiten ist, und deshalb problemlos auf den Einzelrichter übertragen werden kann. Weiters handelt es sich ja angeblich um eine überschaubare Zahl an Widersprüchen und Klagen, die keinen Hinweis auf eine breite Ablehnung der Zwangsgebühr geben. Warum schreiben sie also in der einfachen Sache nicht eine rasche sachliche Erwiderung auf die Klagen der paar Hanseln, überwiegend juristische Laien, die das neben ihrer Arbeit für die Gesellschaft machen, während es bei den Dr. jurs. vom Rundfunk doch ihr ureigenstes Gebiet ist? Da gibts nur eine Antwort, sie sind vom Geld für nix, das sie anderen abgepresst haben inzwischen total degeneriert ...
Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: mullhorst am 13. Juli 2016, 21:21
Zum Thema Geringverdiener
Zitat
Da im Gegensatz zur früheren Rechtslage allein der Umstand geringen Einkommens nicht (mehr) zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht führt, das Massenverfahren der Erhebung bzw. der Befreiung von Rundfunkgebühren vielmehr dadurch erleichtert werden sollte, dass die Rundfunkanstalten im Wege ihrer Bindung an Sozialleistungsbescheide von der Verpflichtung befreit wurden, eigene umfangreiche und schwierige Einkommens- und Bedarfsberechnungen vornehmen zu müssen, lässt sich für einkommensschwache Personen auch aus der Härtefallregelung des § 6 Abs. 3 RGebStV regelmäßig keine Gebührenbefreiung herleiten. Gleiches gilt für diejenigen Rundfunkteilnehmer, die auf die Inanspruchnahme von ihnen zustehenden einschlägigen Hilfeleistungen verzichten

        (BVerwG, Urteil vom 12.10.2011 – 6 C 34.10 –, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 18.6.2008 - 6 B 1.08 -, NVwZ-RR 2008, 704 = Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 44, zitiert nach JURIS; ferner in Anschluss an diese Rechtsprechung des BVerwG: Beschluss des OVG des Saarlandes vom 16.9.2008 – 3 A 185/08 - sowie VG Saarlouis, Urteile vom 10.12.2010 – 3 K 306/10, vom 29.11.2010 – 3 K 773/10 –, vom 28.3.2010 – 3 K 586/09 – und vom 25.11.2008 – 3 K 618/08 –, letzteres dokumentiert bei JURIS; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.10.2009 – 3 L 417/08 – mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der obergerichtlichen Rechtsprechung; Urteil der Kammer vom 30.07.2013 – 6 K 652/12 –).

Entsprechendes gilt für die nunmehr in § 4 Abs. 6 RBStV geregelte Beitragsbefreiung „in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag“.

Auch ein Verst0ß gegen den allg. Gleichheitssatz liegt demnach nicht vor
Das heißt, Geringverdiener wird gezwungen SGB XII zu beantragen
Ich Frage mich auf welcher Rechtsgrundlage dieser Zwang hergeleitet wird?
Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: Schluss-mit-lustig am 02. August 2016, 15:04
Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

in der Rechtssache ... möchte ich mit diesem Schreiben einige meiner bereits vorgetragenen Klagepunkte vertiefen.

? https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de (Achtung: bilderlastig; zurzeit fallen beim Aufruf ca. 23 MB Traffic an)
Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: Schluss-mit-lustig am 02. September 2016, 14:48
Zitat
Der Beklagte ignoriert mit seiner Ausführung:

Zitat
Die Rechtsgrundlage für das Tätigwerden des ZBS für die Rundfunkanstalten ist § 10 Abs. 7 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag

noch immer das von mir Vorgetragene; nämlich, dass § 10 (7) RBStV nicht als Grundlage für die Tätigkeit von Beitragsservice taugt. Die gebetsmühlenartig wiederholte Behauptung des Beklagten die Tätigkeit von Beitragsservice sei gesetzlich in § 10 (7) RBStV begründet macht § 10 (7) RBStV dafür auch nicht tauglicher.

Ich möchte daher meinen Klagegrund, dass § 10 (7) RBStV nicht als Rechtsgrundlage für die Tätigkeit von Beitragsservice tauglich ist (und es damit eben keine Rechtsgrundlage für die Tätigkeit von Beitragsservice gibt), noch einmal vertiefen:

Zitat
Abschließend teilte der Beklagte mit:

Zitat
Auf die Sicherheitsfirma [...] wurden keine Aufgaben in Rundfunkbeitragsangelegenheiten übertragen.

Der Beklagte geht nun also sogar dahin über das von mir Vorgetragene zu leugnen.

Ich fordere daher den Beklagten zu einer substantiierten Gegendarstellung auf!

Von wem - wenn nicht von den Personen K und P von der [...] - wurde ich am Freitag dem 27.02.2015 unter der Anschrift des Beklagten (Masurenallee 8 - 14, 14057 Berlin), am Empfang des sog. "Haus des Rundfunks" in einer Rundfunkbeitragsangelegenheit (Widerspruch gegen einen Festsetzungsbescheid einlegen) abgefertigt?

Was hat sich am Freitag dem 27.02.2015 um 11:50 Uhr am Empfang des sog. "Haus des Rundfunks" zugetragen - wenn nicht das mit meiner Klageschrift vom 27.08.2015 auf Seite 7/18 Vorgetragene?

Wir haben offenbar die 3. Stufe auf der Gandhi'schen Leiter erreicht.  ???

-> https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de
Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: Schluss-mit-lustig am 07. September 2016, 18:17
Vom zuletzt (https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de/stories/2604904/) übersandten Schreiben des Beklagten durch das Gericht wurde mal spaßeshalber der Briefumschlag mitgescannt.

Man beachte die aufgedruckten Daten auf dem Briefumschlag, auf dem Schreiben vom Gericht, auf dem vom Beklagten sowie der gestempelte Posteingangsvermerk da drauf. Es macht fast den Anschein als wenn neben Beitragsservice nun auch Rundfunk Berlin-Brandenburg und sogar das Verwaltungsgericht Berlin munter ihre Schreiben zurückdatieren. Kommt wohl in Mode.  ???

-> https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de
Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: Schluss-mit-lustig am 08. März 2017, 17:54
Thema mal wieder hochgewühlt; damit es nicht in Vergessenheit gerät.  :police:

Zitat
in der Rechtssache [...] ./. Rundfunk Berlin-Brandenburg möchte ich meinen Vortrag für meinen Antrag 1.) um folgende Punkte erweitern: [...]
Zitat
Sofern sich das Verwaltungsgericht Berlin in der vorliegenden Sache, in der es um das Befinden über "Pseudoverwaltungsakte" einer "Pseudobehörde" geht, nicht für unzuständig erklärt, möchte ich für meinen Antrag 2.) nach § 94 VwGO [...] Folgendes ergänzen: [...]

-> https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de
Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: Schluss-mit-lustig am 08. Mai 2017, 11:34
Zitat
Allein die Masse an anhängigen Verfassungsbeschwerden am Bundesverfassungsgericht gegen die neuartige Dauerzwangsabgabe "Rundfunkbeitrag" zeugt von grundsätzlicher Bedeutung in dieser Sache. Zudem steigt die Masse an anhängigen Verfassungsbeschwerden kontinuierlich an! Ich möchte an die Vernunft der RichterInnen am Verwaltungsgericht Berlin appellieren und das Gericht eindringlich darum bitten von § 6 Abs. 3 VwGO Gebrauch zu machen.

-> https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de
Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: Kurt am 08. Mai 2017, 12:42
Hallo zusammen,

ich erlaube mir einen - aus meiner Sicht sehr wichtigen Klagepunkt - zu extrahieren:

Zitat
In der Rechtssache T-2/08 Landesanstalt für Medien NRW ./. Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die 7. Kammer des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften mit Beschluss vom 5.10.2009 in Rn. 38 festgestellt:

Zitat
„Somit ist die Klägerin als Behörde zu betrachten, die im Sinne von Art. 87 EG in die Verwaltungsorganisation des Landes Nordrhein-Westfalen und somit des Staates eingegliedert ist." *

Was für eine Landesmedienanstalt in NRW gilt, gilt zweifelsohne auch für eine Landesmedienanstalt in Bundesland-X. Die Bundesland-X Landesmedienanstalt ist somit - im Gegensatz zum Beklagten - eine Landesbehörde von Bundesland-X. Damit verstoßen § 10 (1) RBStV sowie § 10 (1) RFinStV (wonach eine Landesmedienanstalt Gläubiger der neuartigen Dauerzwangsabgabe "Rundfunkbeitrag" - wohlgemerkt einem angeblichen Beitrag und damit einer nichtsteuerlichen Abgabe - ist) gegen elementare Haushaltsgrundsätze; hier insbesondere gegen das Gesamtdeckungsprinzip des Landes Bundesland-X!

Ich fordere hier den Beklagten zu einer Stellungnahme auf!

Es stellt doch schon eine äußerste Eigenartigkeit dar, dass es nur im sonderbaren Rundfunkrecht möglich ist Behörden maßgeblich über nichtsteuerliche Abgaben zu finanzieren.

Hierzu passend möchte ich noch einen Teil eines sehr lesenswerten Artikels aus dem Handelsblatt vom 07.11.2016 zitieren:
Zitat
„Es stellt ein Absurdum besonderer Art dar, dass sich die Medienaufseher aus dem jährlich mit über acht Milliarden überlaufenden Topf der Rundfunkgebühren ungehindert bedienen dürfen. Denn die in den jeweiligen Bundesländern ansässigen Medienanstalten kontrollieren keineswegs ARD und ZDF. Sie kümmern sich ausschließlich am den privaten Rundfunk. Warum aber müssen die Gebührenzahler die Aufsicht für RTL, Pro Sieben und Eurosport zahlen? Schließlich ist eine Gewerbeaufsicht in anderen Branchen eine unmittelbare staatliche  Aufgabe, die aus dem allgemeinen Steueraufkommen finanziert wird." **

Quellen:
* > http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=9ea7d0f130d6637f10fc2f054cefbd62c7f9512550c6.e34KaxiLc3eQc40LaxqMbN4Pax4Pe0?text=&docid=73469&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=212322

** > http://www.handelsblatt.com/unternehmen/it-medien/medienkommissar/der-medien-kommissar-meister-des-geldverschleuderns/14805826.html

Gruß
Kurt
Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: pinguin am 08. Mai 2017, 17:04
@kurt
Siehe auch hier:

Eine Medienanstalt ist eine Behörde, sagt der EuGH
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22235.15.html

als Teil von

[Übersicht] EU-Recht
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20730.0.html

War hier im Forum also schon Gegenstand der Diskussion.
Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: Schluss-mit-lustig am 08. Mai 2017, 18:33
@ Kurt, pinguin & alle anderen:

Zu dem von Kurt herausgepickten Klagegrund eine Anmerkung:

Es war Mittwoch, der 16. März 2016, in Leipzig. Das Bundesverwaltungsgericht widmete sich erstmalig dem sog. "Rundfunkbeitrag". Der größte Saal im Gericht war randvoll mit schätzungsweise 300 Zuhörern; einige mussten wegen Platzmangel draußen bleiben. 10 Uhr war Beginn. Der damalige vorsitzende Richter des 6. Revisionssenats Hr. Neumann hat es sich nicht nehmen lassen dem gemeinen Fußvolk zu Beginn des Verhandlungsmarathons das Rundfunkrecht etwas nahe zu bringen. Er ist sowohl auf Geschichtliches als auch auf die neuerliche Entwicklung eingegangen. Dabei hat er - mit einem Satz, also nur sehr beiläufig - infrage gestellt, ob nicht genau der o. g. Klagepunkt ein - wie er sich ausdrückte - "Knackpunkt" im RBStV sein könnte und hat diese Frage dann offengelassen. Leider hat im Folgenden niemand von den KlägerInnen diesen Punkt aufgegriffen.

Es war Donnerstag, der 17. März 2016, in Leipzig. Der 6. Revisionssenat verhandelte weitere Revisionen in der Sache des sog. "Rundfunkbeitrags". Erneut führte der damalige Vorsitzende die Zuhörer in's Rundfunkrecht ein; dieses Mal aber ohne beiläufig den o. g. Klagepunkt zu erwähnen.

Es wäre sehr interessant gewesen, ob eineR der KlägerInnen vom 16. März 2016 schriftlich diesen Klagepunkt vorgetragen hat oder ob der damalige Vorsitzende diesen Klagepunkt aus eigenem Antrieb beiläufig erwähnte, also sozusagen mit dem Zaunpfahl gewunken hat.

-> https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de
Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: Schluss-mit-lustig am 16. Oktober 2017, 12:27
Zitat
Seit über einem halben Jahr also ist in der vorliegenden Rechtssache die sprichwörtliche Ruhe im Wald eingekehrt. Für mich - als Kläger, welcher Grundrechtsverletzungen rügt und dazu in seiner Existenz von dem Beklagten, einer "Pseudobehörde", bedroht wird – ist dies höchst-unbefriedigend!

Ich möchte daher das Verwaltungsgericht Berlin wegen der langanhaltenden Untätigkeit des Gerichts rügen.

Zitat
Zudem möchte ich das Gericht eindringlich darum bitten eine zeitnahe Entscheidung (wenn auch zunächst nur über meinen Antrag 2.) herbeizuführen.

-> https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de
Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: Schluss-mit-lustig am 20. Oktober 2017, 14:50
Zitat
Sehr geehrte [...],

in der Verwaltungsstreitsache
[...] ./. Rundfunk Berlin-Brandenburg
bitte ich Sie im Hinblick auf Ihre mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2017 geäußerte Bitte, "zunächst nur über" Ihren (Aussetzungs-)Antrag 2.) zu entscheiden, um Klarstellung binnen drei Wochen, ob sich Ihre in diesem Schriftsatz enthaltene Rüge langanhaltender Untätigkeit des Verwaltungsgerichts Berlin lediglich auf das diesen (Aussetzungs-)Antrag betreffende Verfahren oder auf das gesamte Klageverfahren [...] bezieht. Falls sich diese Rüge auf das gesamte Klageverfahren [...] beziehen sollte, bitte ich Sie ferner, innerhalb der genannten Frist zu erläutern, wie die Rüge und Ihre erwähnte Bitte sich zueinander verhalten.

Nachdem der Beklagte Gelegenheit hatte, zu Ihrem geänderten Antrag 2.) Stellung zu nehmen, soll über diesen Antrag entschieden werden.

Mit freundlichen Grüßen
Der Berichterstatter
[...]

-> https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de
Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: Schluss-mit-lustig am 23. Oktober 2017, 12:59
Zitat
Nur sofern auch das Verwaltungsgericht Berlin weiterhin die Augen vor der Gesamtproblematik verschließen möchte und damit seine Vorlagepflichten gem. Art. 100 Abs. 1 GG sowie Art. 267 AEUV umgeht, möchte ich es bitten meinem (Aussetzungs-) Antrag 2.) stattzugeben.

Im Sinne des Rechtsfriedens und der verfassungsmäßigen Ordnung möchte ich das Verwaltungsgericht Berlin jedoch vorrangig darum bitten meiner Argumentation zu folgen und sodann seinen Vorlagepflichten gem. Art. 100 Abs. 1 GG sowie Art. 267 AEUV nachzukommen.

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Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 23. Oktober 2017, 15:10
Kläger K hatte das VG Berlin auch um ein Aussitzen des Verfahrens gebeten, äh, ich meine natürlich Aussetzen, aber - still ruht der See, wobei es K in Anbetracht des Reformdrucks auf den ÖRR und die anhängenden Klagen vor dem Bundesverfassungsgericht aktuell auch nicht unrecht ist, daß nix passiert.
Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: PersonX am 23. Oktober 2017, 15:45
@Schluss-mit-lustig
@ -> https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de
Bezug zum Schreiben 23.10.2017

Zitat
Ich weise erneut darauf hin, dass ich als Wohngeldbezieher überhaupt erst gar nicht berechtigt bin Sozialleistung nach § 4 Absatz 1 Nr. 1 bis 10 RBStV zu beantragen.

Das ist sicherlich nicht ganz richtig.
Eine Person A wird sicherlich nicht gehindert Anträge für die Sozialhilfe zu stellen.
Jedoch dürfte die Leistung von Sozialhilfe beim Erhalt von Wohngeld ausgeschlossen sein. Somit müsste der Antrag zu einer Ablehnung führen.

Nach http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__12a.html
wird beschrieben, dass wenn andere Leistungen in Betracht kommen diese wohl zu beantragen sind, aber das schließt Anträge nach Sozialleistung nicht aus.

Lesehinweis Link

„Wahlpflicht“ zwischen Grundsicherung und Wohngeld oder: Müssen Armutsrentner noch ärmer werden?
http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/?p=845
Zitat
Meine Mandantin hatte  Leistungen nach dem SGB XII beantragt; dies wurde abgelehnt, da sie ja Wohngeld beantragen kann.
Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: Schluss-mit-lustig am 23. Oktober 2017, 16:27
Vielen Dank @PersonX

Es kommt am Ende auf's Gleiche hinaus: Wohngeldbezug -> kein Bezug der Sozialleistungen aus dem RBStV-Befreiungskatalog, ferner erst gar keine Bescheidung schon allein aufgrund des Wohngeldbezugs.

Zweifelsohne wäre im zitierten Satz das Wörtchen "beziehen" statt "beantragen" korrekt gewesen. Dass dies so gemeint war fällt aber unter die richterliche Ermittlungspflicht. ;-)
Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: PersonX am 23. Oktober 2017, 18:19
Zitat
Dass dies so gemeint war fällt aber unter die richterliche Ermittlungspflicht. ;-)

Das mag sein, dass ändert jedoch nichts an der Aussage eines Richters -sinngemäß O-Ton- "..., weil Sie das nicht beantragt haben ..."  ... irgendwann mdl. Verhandlung im fiktivem Sachsen wo der Kläger auch erklärte, dass er das unabhängig vom Antrag nicht bekommen würde, weil es gesetzlich ausgeschlossen ist.  Und nochmals ... nur weil der Erhalt der Leistung ausgeschlossen sei ist es -das Stellen- von Anträgen nicht.

Ermittelt hat dort der Richter nur, dass der Antrag nicht gestellt wurde, der Grund warum war Ihm scheinbar egal oder hatte keinen Einfluss auf die Entscheidung. Kein Antrag damit kein Härtefall. So einfach. Leider hat der Kläger einem für Ihn nicht ganz günstigem Vergleich zugestimmt. --> Im Grunde wurde die Prüfung auf die Sozialbehörde abgewälzt und wenn diese aus welchen Gründen auch immer nicht prüft Pech gehabt. Liegen die Gründe beim Kläger doppelt Pech. -> Aber genau das gilt es ja zu prüfen, ist allein die Sozialbehörde für die Prüfung der Leistungsfähigkeit zuständig. --> An dieser Stelle wurde bei dieser Verhandlung nicht weiter gemacht. Eine Ermittlungspflicht nicht gesehen.
Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: Besucher am 23. Oktober 2017, 23:43
Stimmt wiederum nicht ganz...

...
Zitat
Ich weise erneut darauf hin, dass ich als Wohngeldbezieher überhaupt erst gar nicht berechtigt bin Sozialleistung nach § 4 Absatz 1 Nr. 1 bis 10 RBStV zu beantragen.

Das ist sicherlich nicht ganz richtig.
Eine Person A wird sicherlich nicht gehindert Anträge für die Sozialhilfe zu stellen.
Jedoch dürfte die Leistung von Sozialhilfe beim Erhalt von Wohngeld ausgeschlossen sein. Somit müsste der Antrag zu einer Ablehnung führen.
...

Rein praktisch sieht das ganze nach den Informationen bzw. praktischen Erfahrungen eines fiktiven Besuchers - ist ihm selber so gegangen - wie folgt aus:

(1) §12a SGBII schreibt dezidiert eine Hierarchie bzgl. staatlich gewährter Sozialleistungen fest, in der Wohngeld eindeutig z. B. dem Bezug von Hartz IV bzw. GruSi übergeordnet ist. Der ungefähre Wortlaut besagten Gesetzes formuliert, dass, wenn Wohngeld bzw. soziale Leistungen anderer Träger hinreichen, Bedürftigkeit zu beseitigen, der Bezieher sich in dem Fall damit zu begnügen habe, der Bezug von HartzIV / GruSi damit also ausscheidet. Der VP hat also (vgl. ergänzend 3) Recht mit seiner Aussage.

Die Story ist damit aber nicht zu Ende:

(2) Andersherum - exakt so hatte es ein fiktiver Besucher vor längerer Zeit von seiner ARGE mitgeteilt bekommen - ist die Voraussetzung dafür, dass ein H4 Antrag überhaupt zur Bearbeitung angenommen wird, die Vorlage eines *Ablehnungsbescheides* von Wohngeld. Und zwar kraft dessen, dass die Bewilligung von Wohngeld beim nachgewiesenen Einkommen deshalb ausgeschlossen wurde, da die Geldmittel so gering sind, dass die Zweckbindung von Wohngeld empfängerseitig nicht einzuhalten sein würde, das Geld also zum Lebensunterhalt statt zur zweckbestimmten Verwendung eingesetzt werden würde (WoGG). Im Fall eines solchermassen unterschrittenen Einkommens entstünde ein zu prüfender Anspruch bspw. auf HartzIV.

(3) Stellt man dennoch einen Antrag auf HartzIV, ist im im selben Augenblick *der Wohngeldanspruch hinfällig*, und das Wohngeld damit *futsch*. Jedenfalls bis zur Neubeantragung, nachdem evtl. der HartzIV-Antrag wiederum mit Bezugnahme auf 12a SGBII abgelehnt wurde, also für mehrere Wochen oder ungünstigstenfalls Monate.

Insofern hast Du in gewisser Weise Recht, dass niemand gehindert werde, Sozialhilfe, HartzIV, GruSi oder was immer zu beantragen. Rein formal tatsächlich nicht, aber ggf. mit handfesten materiellen Konsequenzen.
Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: Besucher am 23. Oktober 2017, 23:55
So ein Richter ist eben gut dran...

Zitat
Dass dies so gemeint war fällt aber unter die richterliche Ermittlungspflicht. ;-)
...
Ermittelt hat dort der Richter nur, dass der Antrag nicht gestellt wurde, der Grund warum war Ihm scheinbar egal oder hatte keinen Einfluss auf die Entscheidung. Kein Antrag damit kein Härtefall. So einfach. .
...

...dem berühmten Richterspruch-Privileg (könnte § 839 BGB sein, Besucher hat aber mmtn. keine Zeit nachzulesen) sei Dank. Demnach kann ein Richter ungestraft jeden Blödsinn erzählen, der ihm in den Sinn kommt, es sei denn, er würde damit z.B. vorsätzlich Rechtsbeugung begehen. Tut er das nicht, kann der sich alles zusammenphantasieren, wessen er lustig ist.... Im Zweifel hat er sich eben "geirrt" - ohne jedwede Konsequenzen für ihn, natürlich (& insbesondere selbstredend dann nicht, wenn er im Sinne & Interesse von so etwas wie Staatsraison urteilt).

PS: Ein fiktiver Besucher interpretiert besagte "Härtefallregelung" an dieser Stelle mal spontan so, dass diese zwingend notwendig ist, um bspw. diesen RBStV davor zu schützen, wegen Missachtung von Art. 3/1 GG unmittelbar selbst verfassungswidrig zu sein bzw. zu werden. Der seinerzeitige Kläger hätte vllt. den Herrn Richter mal nach den BVerfG-Verfahren fragen sollen, wo dieses eben bezogen bspw. auf Rentner mit Wohngeldbezug die Verweigerung der Befreiung von der Rundfunkgebühr als eklatanten Verfassungsverstoß gewertet hatte ((1 BvR 3269/08, 1 BvR 665/10, 1 BvR 656/10 (gibt es, glaubt ein fiktiver Besucher, auch noch)). Wenn so ein kleiner VG Richter die Weisheit im Sinne seines obigen Urteils gepachtet bzw. mit Löffeln gefressen hat (bzw. das getan zu haben meint), dann müssen die BVerfG-Richter doch schlicht unfähige Hirnis sein, wenn die trotz angeblich so klarer Rechtslage sich überhaupt die Arbeit gemacht haben, um dann zu solch' unsinnigen Ergebnissen zu kommen wie oben sinngemäss und knapp wiedergegeben :->>>?
Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: PersonX am 24. Oktober 2017, 01:59
PersonX müsste zu dem Fall wohl noch ergänzen das nicht Wohngeld das Einzige ist was Sozialhilfe ausschließen würde, denn es war wohl Ausbildungsbeihilfe oder ähnliches. Aber darauf kommt es nicht an. Der Kläger hatte den Antrag auf Leistung nur nicht gestellt wegen der Aussage dass sich diese ausschließen. Das Problem das hatte er als Ablehnungsbeschluss nicht schriftlich. Um aber als Härtefall daher zu kommen braucht es laut dem Richter diesen gestellten Antrag unabhängig wie das Ergebnis sei. Der gesetzliche Ausschluss der Leistung spielt dabei keine Rolle. Das die Aussage des Richters nicht richtig sein muss ist klar, aber dann sollte sich jeder Kläger mit ähnlich gelagertem Problem wo es zu so einer Aussage kommen könnte vor der Verhandlung befassen und entsprechend eine Argumentation darlegen welche das zerlegt.
Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: Schluss-mit-lustig am 24. Oktober 2017, 14:52
Passend zur aufgebrachten Diskussion (Befreiungsantrag stellen? Ja? Nein?) hier nochmal den klägerischen Schriftsatz vom 29.01.2016 herausgekramt:

Zitat
[...]

An dieser Stelle möchte ich auch ergänzen, dass ich von einem Befreiungsantrag nicht nur deswegen abgesehen habe, weil [...], sondern auch im Hinblick auf die Strategie des Beschwerdegegners der offensichtlich begründeten Verfassungsbeschwerde 1 BvR 665/10, mit einer nachträglichen Befreiung eine vorzeitige Erledigung des Verfahrens herbeizuführen und somit eine Entscheidung in der Hauptsache, also eine umfassende höchstrichterliche Entscheidung, zu vermeiden.

Im Falle eines vorangegangenen Härtefall-Befreiungsantrages und einer darauf folgenden Ablehnung könnte sich der Beklagte im weiteren Verlauf der o. g. Strategie ebenso bedienen und damit eine umfassende höchstrichterliche Entscheidung verhindern. Doch einer umfassenden höchstrichterlichen Entscheidung blicke jedenfalls ich in Erwartung einer zeitnahen Herbeiführung einer Rechtslage im Sinne der Verfassung zwingend entgegen und so möchte ich erneut betonen, dass es nicht mein Begehren ist mich im Sinne des herangezogenen Gesetzes in der aktuellen (offensichtlich verfassungswidrigen) Fassung befreien zu lassen.

Ich möchte außerdem klarstellen, dass ich ein für mich beinahe ausreichendes Einkommen erziele, lediglich unterstützendes Wohngeld beziehe, dadurch keinen "besonderen Härtefall" darstelle und mich auch nicht per Gesetz zu einem "besonderen Härtefall" degradieren lasse. Dies würde mich in meiner Würde verletzen.

[...]

In diesem Zusammenhang darf man sich dann auch gerne - rein fiktiv - die spannenden allgemeinen Rechtsfragen stellen:

Hat ein Kläger eines Verfahrens mit grundsätzlicher Bedeutung ein Recht auf eine (höchstrichterliche) Grundsatzentscheidung?
Oder muss man sich - wie geschehen im Verfahren 1 BvR 665/10 - im Zweifel mit nur einer Kostenentscheidung für den individuellen Fall mit nur überschlägiger rechtlicher Bewertung des Sachverhalts begnügen?

Letzteres würde ja bedeuten, dass sich an der Rechtslage an sich nichts ändert. Das wäre im Falle von offensichtlicher Verfassungswidrigkeit schon ganz schön sonderbar ...

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Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: Schluss-mit-lustig am 01. November 2017, 15:43
Zitat
Soweit der Gerichtshof der Europäischen Union im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens gem. Art. 267 AEUV mit den betreffenden Fragen zur Rundfunkbeitragspflicht befasst wurde [...], ist eine Aussetzung des Verfahrens nicht geboten.

Achja? Und die Begründung lautet genau wie?

Zitat
Ein Verstoß gegen insb. Primärrecht der europäischen Union liegt bereits nicht vor.

Achja? Und die Begründung lautet im Hinblick auf den Vortrag des Beklagten genau wie?

Zitat
Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, dass das deutsche Rundfunkbeitragsrecht nicht durch unionsrechtliche Vorgaben beeinflusst ist, sondern gegenüber dem Unionsrecht autonom ist (BVerwG, Urteil vom 25.1.2017 - 6 C 15/16). Dies deckt sich mit der einhelligen Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte sowie insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts. Nichts anderes kann im Hinblick auf die zu erwartende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Hinblick au die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags gelten.

Donnerwetter! Dann brauchen wir ja gar nicht mehr das BVerfG und den EUGH, wenn es das Bundesverwaltungsgericht und die einhellige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit schon hat! Hat der RBB seine Zuschauer eigentlich über diese eklatante Steuerverschwendung schon aufgeklärt?

Zitat
Einen Grund für die Rückübertragung des Rechtsstreits auf die Kammer kann der Beklagte nicht erkennen.

Iss klar! Wenn es schon am Wille fehlt überhaupt irgendetwas zu erkennen, was nicht ins Weltbild des Zwangssystems passt ...

Zitat
Der Beklagte hat mit Festsetzungsbescheid vom 2.10.17 die Rundfunkbeiträge für 1/15 bis 9/17 festgesetzt, um die Verjährung von Rundfunkbeitragsschulden zu vermeiden.

Iss ja interessant!

Zitat
Eine Vollstreckung wird der Beklagte bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens nicht betreiben. Im vorliegenden Einzelfall ist es versehentlich zur Einleitung der Zwangsvollstreckung gekommen, [...]

Naja, kann ja dem neckischen Verein in Köln mal passieren. Schließlich genießt man dort noch Narrenfreiheit.

Zitat
[...] diese wurde allerdings gestoppt.

Wie gütig von der ehrenwerten Gesellschaft!


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Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: PersonX am 01. November 2017, 16:17
Das ist zunächst nur die Sichtweise des rbb in der Stellungnahme.
Noch nicht die Sichtweise des VG Berlin.
Insofern wird sicherlich eine Antwort in Richtung VG von Nöten sein. Nicht dass sie sich einfach der Sichtweise anschließen.
Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: Miklap am 01. November 2017, 16:29
Mich würde interessieren, ob der Verfasser dieser Erwiderung selber an das glaubt was er schreibt?!
Totaler Realitätsverlust!

Zitat
"Wunschdenken"
Bedeutungsübersicht:
Annahme, dass sich etwas in einer bestimmten Weise verhält, was aber nicht der Realität entspricht, sondern nur dem Wunsch, dass es so sein möge

Zitat
Synonyme:
 Aberglaube (Substantiv), Aberglauben, Abglaube, Einfalt, Götzendienst, Häresie, Idolatrie, Irrglaube, Leichtgläubigkeit,

Wunschdenken
Begehren, Hirngespinst, Illusion, Sehnsucht, Traum (Substantiv), Utopie, Verlangen, Vorstellung, Wahn,
Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: Kurt am 01. November 2017, 16:33
Hier ist der "Nicht-Verstoß gegen insb. Primärrecht der europäischen Union usw." beschrieben:  >:D

KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15317.msg158761.html#msg158761

Gruß
Kurt
Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: Schluss-mit-lustig am 01. Dezember 2018, 15:37
Zitat
Anordnung gemäß § 87 b VwGO

In der Verwaltungsstreitsache

[...]

wird der Kläger, unter Fristsetzung bis zum 20. Dezember 2018 gemäß § 87 b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - aufgefordert, alle Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt, soweit dies nicht bereits mit der Klagebegründung erfolgt ist, zu den Vorgängen relevante Tatsachen anzugeben und Beweismittel zu bezeichnen und zu den Vorgängen eventuell vorhandene Beweismittel (z. B. im Besitz des Klägers befindliche oder erreichbare Urkunden) vorzulegen.

Das Gericht kann Erklärungen oder Beweismittel, die erst nach Ablauf der Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde, der Kläger die Verzögerung nicht genügend entschuldigt und über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist (§ 87 b Abs. 3 VwGO).

Verwaltungsgericht Berlin
27. Kammer
Berlin, 29. November 2018
Der Einzelrichter
[...]

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Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: Schluss-mit-lustig am 03. Dezember 2018, 11:21
Ist aus anderen Rundfunk-Lobby-Verfahren eine solche Anordnung gem. § 87 b VwGO bekannt?

Bedeutet dies nun, dass nach dieser Frist weiteres Klagevorbringen nach Gutdünken des Gerichts
und mit Verweis auf diese Anordnung ggf. nicht mehr gewürdigt wird?


Was wird hier vom Kläger erwartet?

Dass er sich auskäst? Das wäre wohl lachhaft Im Hinblick auf die - selbst nach klägerischer
Untätigkeitsrüge - noch immer über ein Jahr anhaltende Untätigkeit des Gerichts!?

Vielleicht aber soll der Kläger die Sinnhaftigkeit einer mündlichen Verhandlung hinterfragen,
wenn dort weiteres Klagevorbringen einfach abgeschmettert werden könnte?

Oder hat so eine Anordnung gem. § 87 b VwGO einen ganz anderen Sinn?

Stehe etwas auf dem fiktiven Schlauch ...... was könnte die Intention des Gerichts sein?
Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: Besucher am 03. Dezember 2018, 12:17
Gute Frage...

Ist aus anderen Rundfunk-Lobby-Verfahren eine solche Anordnung gem. § 87 b VwGO bekannt?

Bedeutet dies nun, dass nach dieser Frist weiteres Klagevorbringen nach Gutdünken des Gerichts
und mit Verweis auf diese Anordnung ggf. nicht mehr gewürdigt wird?


Was wird hier vom Kläger erwartet?
...

...schwierig, sich ein Bild zu machen, was eigtl. bisher gelaufen oder auch nicht gelaufen war inkl. Klagebegründungen und sowas. Den ganzen "Fred" durchackern, um sich alles das nur grob zusammenreimen zu können ist schwierig bzw. kostet sehr viel Zeit.

Eine kurze chronologische Auflistung mit evtl. in dem Zusammenhang offiz. Stellungnahmen könnte einem helfen, sich das vorzustellen.
Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: PersonX am 03. Dezember 2018, 13:06
Zitat
Bedeutet dies nun, dass nach dieser Frist weiteres Klagevorbringen nach Gutdünken des Gerichts
und mit Verweis auf diese Anordnung ggf. nicht mehr gewürdigt wird?
Ja, genau das bedeutet diese Frist.
Zitat
Was wird hier vom Kläger erwartet?
Erwartet wird nichts. Die Aussage lautet, der Kläger solle alle Beweismittel und Tatsachen offenlegen, welche er im Verfahren einbringen will. Wichtig erscheint, noch der Kläger soll angeben, durch was er sich "beschwert" fühlt. -> Das ist schwer, denn dazu muss der Kläger wissen was eine Beschwer ist, wie diese aussieht und ob diese überhaupt rechtlich richtig vorliegt. Es könnte ja auch sein, dass dem nicht so ist, deswegen soll er angeben durch was er sich beschwert fühlt. -> Der Kläger könnte sich ja auch nicht beschwert fühlen.
Zitat
Dass er sich auskäst?
Diesen Vorgang kann ein Gericht nicht erwarten.
Zitat
Oder hat so eine Anordnung gem. § 87 b VwGO einen ganz anderen Sinn?
So eine Anordnung hat nur einen Sinn, das Abschneiden des Verfahrens, sprich zu verhindern, dass noch mehr kommt, was dem Kläger vielleicht noch nicht bewusst ist.Der § 87 b VwGO könnte eine Verletzung eines Grundrechts beinhalten ohne das hinreichend an zu zeigen.
Warum das sein könnte, sollte hier gelesen werden ->
https://anwaltverein.de/files/anwaltverein.de/downloads/praxis/spezialisierung/Verwaltungsrecht.pdf
Siehe Punkt "III. Was ist bei Übernahme des Mandats zu beachten?"

 


Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: Schluss-mit-lustig am 03. Dezember 2018, 15:21
...schwierig, sich ein Bild zu machen, was eigtl. bisher gelaufen oder auch nicht gelaufen war [...]

Eine kurze chronologische Auflistung mit evtl. in dem Zusammenhang offiz. Stellungnahmen könnte einem helfen, sich das vorzustellen.

Gerne!

Hier der gesamte bisherige Verfahrensablauf, wie er dem Kläger vorliegt:

Zitat
27.08.2015 Klage (https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de/stories/2540325/)
- Anlage 1 (https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de/stories/2540263/)
- Anlage 2 (https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de/stories/2540262/)
- Anlage 3 (https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de/stories/2540261/)
- Anlage 4 (https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de/stories/2540259/)
- Anlage 5 (https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de/stories/2540256/)
- Anlage 6 (https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de/stories/2540255/)
- Anlage 7 (https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de/stories/2540253/)
- Anlage 8 (https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de/stories/2540252/)
- Anlage 9 (https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de/stories/2540251/)
- Anlage 10 (https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de/stories/2540250/)
- Anlage 11 (https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de/stories/2540249/)
- Anlage 12 (https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de/stories/2540247/)
- Anlage 13 (https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de/stories/2540216/)
- Anlage 14 (https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de/stories/2540210/)
- Anlage 15 (https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de/stories/2539000/)
- Anlage 16 (https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de/stories/2538994/)

27.08.2015 Eingangsbestätigung vom VG (https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de/stories/2540405/)
31.08.2015 Infragestellung der VG-Erwägung einer Übertragung auf den Einzelrichter (https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de/stories/2540408/)
01.09.2015 Kosteneinziehungsstelle der Justiz (https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de/stories/2540409/)
18.09.2015 Klageerwiderung (https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de/stories/2540411/)
16.10.2015 Antwort auf die Klageerwiderung (https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de/stories/2540414/)
12.10.2015 RBB-Schriftsatz vom 12. Okt 2015 (https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de/stories/2540415/)
19.10.2015 Antwort auf RBB-Schriftsatz (https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de/stories/2540417/)
16.10.2015 VG-Schreiben vom 16. Okt 2015 (https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de/stories/2540418/)
19.10.2015 VG-Schreiben vom 19. Okt 2015 (https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de/stories/2540484/)
21.10.2015 RBB-Schriftsatz vom 21. Okt 2015 - zur Kenntnisnahme (https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de/stories/2546401/)
22.10.2015 RBB-Schriftsatz vom 22. Okt 2015 (https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de/stories/2546404/)
04.11.2015 Verständnisfragen an das Gericht (https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de/stories/2546406/)
06.11.2015 Antwort vom Gericht (https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de/stories/2546407/)
12.11.2015 Bitte um Fristsetzung für das Einreichen weiterer Klagegründe (https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de/stories/2546410/)
12.11.2015 Antwort auf VG-Schreiben vom 16. Okt 2015 (https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de/stories/2546414/)
12.11.2015 Fristsetzung für das Einreichen weiterer Klagegründe (https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de/stories/2547315/)
29.01.2015 Weitere Klagegründe (https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de/stories/2565297/)
26.02.2016 Weiterer Klagegrund (https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de/stories/2572005/)
01.03.2016 Bitte um Fristverlängerung (https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de/stories/2572340/)
17.03.2016 RBB-Schriftsatz vom 17. März 2016 + Beschluss Einzelrichterübertragung (https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de/stories/2576890/)
24.03.2016 Bitte um Fristsetzung (https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de/stories/2580871/)
24.03.2016 Fristbestätigung (https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de/stories/2580872/)
20.04.2016 Stellungnahme, weitere Klagegründe und Bitte um Aussetzung des Verfahrens (https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de/stories/2580875/)
31.05.2016 Bitte um Fristverlängerung (https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de/stories/2595770/)
09.06.2016 Bitte um Fristverlängerung (https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de/stories/2595771/)
27.06.2016 RBB-Schriftsatz vom 27. Juni 2016 (https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de/stories/2595772/)
04.07.2016 Antwort auf RBB-Schriftsatz vom 27. Juni 2016 (https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de/stories/2595773/)
18.07.2016 Der "Rundfunkbeitrags"-Einzug läuft auf Hochtouren + Antrag nach IFG (https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de/stories/2597661/)
20.07.2016 Antwort vom Verwaltungsgericht vom 20. Juli 2016 (https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de/stories/2599542/)
22.07.2016 RBB-Schriftsatz vom 22. Juli 2016 inkl. "Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug" (https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de/stories/2599543/)
22.07.2016 Weiterer RBB-Schriftsatz vom 22. Juli 2016 (https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de/stories/2599546/)
01.08.2016 Vertiefung einiger Klagepunkte (https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de/stories/2599548/)
17.08.2016 RBB-Schriftsatz vom 17. August 2016 (https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de/stories/2604052/)
29.08.2016 Klägerischer Schriftsatz vom 29. August 2016 (https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de/stories/2604055/)
30.08.2016 RBB-Schriftsatz vom 30. August 2016 (https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de/stories/2604351/)
05.09.2016 Fragen zum richterlichen Hinweis (https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de/stories/2604902/)
25.08.2016 RBB-Schriftsatz (angeblich) vom 25. August 2016 inkl. "Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug" (https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de/stories/2604904/)
06.09.2016 Antworten zum richterlichen Hinweis (https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de/stories/2606506/)
15.09.2016 Anforderung von Materialien (https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de/stories/2606507/)
23.09.2016 Bitte um Fristverlängerung (https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de/stories/2608175/)
11.10.2016 RBB-Schriftsatz vom 11. Oktober 2016 (https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de/stories/2611215/)
31.10.2016 Klägerischer Schriftsatz vom 31. Oktober 2016 (https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de/stories/2616929/)
21.11.2016 Klägerischer Schriftsatz vom 21. November 2016 (https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de/stories/2616930/)
05.12.2016 RBB-Schriftsatz vom 05. Dezember 2016 (https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de/stories/2621213/)
25.01.2017 Bitte um Fristsetzung für eine Vortragserweiterung (https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de/stories/2626474/)
08.03.2017 Erweiterung meines Vortrags (https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de/stories/2633090/)
04.05.2017 Fragen an das Gericht zum Beschluss der Einzelrichterübertragung (https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de/stories/2641724/)
05.05.2017 Antworten vom Gericht zum Beschluss der Einzelrichterübertragung (https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de/stories/2641920/)
16.10.2017 Verzögerungsrüge (https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de/stories/2663305/)
17.10.2017 Richterliche Bitte um Klarstellung (https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de/stories/2663916/)
23.10.2017 Antwort auf richterlicher Bitte um Klarstellung (https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de/stories/2664285/)
23.10.2017 RBB-Schriftsatz vom 23. Oktober 2017 (https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de/stories/2665346/)
07.11.2017 RBB-Schriftsatz vom 7. November 2017 (https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de/stories/2666449/)
29.11.2018 Anordnung gem. § 87 b VwGO vom 29. November 2018 (https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de/stories/2706897/)

Alle Schriftstücke von Kläger, Gericht und Beklagten sind chronologisch so sortiert, wie sie beim Kläger ein- bzw. vom Kläger ausgingen.
Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: Profät Di Abolo am 03. Dezember 2018, 18:14
Guten TagX,

rein fiktiv natürlich.
Das fiktive "feindliche" VG Berlin, namentlich der "feindliche" Einzelrichter H., der "feindlichen" 27. Kammer, reagiert vermutlich auf die Verzögerungsrüge:

https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de/stories/2663305/

Das nun der "feindliche" Einzelrichter den Kläger auf § 87 b Abs. 2 VwGO hinweist, kann hier zu Missverständnissen führen. Für den Kläger gilt Abs. 1. In Abs. 1 wird auf Abs. 2 verwiesen (Satz 2).

Hierzu mal der wortgleiche § 79 b FGO, Link.

https://dejure.org/gesetze/FGO/79b.html

und ein Beschluss des BFH, vom 9.7.2018, VI B 113/17, Link:

http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/druckvorschau.py?Gericht=bfh&Art=en&nr=37705

Fraglich ist jetzt z.B. ob die in der Gerichtsakte befindliche Anordnung vom "feindlichen" Einzelrichter unterzeichnet ist (BFHE Rz. 5 - 8      ).

Zur "Wirkung" von Absatz 2 für den Kläger (Abs. 1) führt der BFH aus:

Zitat
11

aa) Die Fristsetzung konnte inhaltlich indessen allenfalls auf § 79b Abs. 1 FGO gestützt werden, nicht jedoch auch auf § 79b Abs. 2 FGO.

12
Soll einem Beteiligten nach § 79b Abs. 2 FGO aufgegeben werden, zu bestimmten Vorgängen entweder Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen oder aber Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen, muss der Vorsitzende oder der Berichterstatter zum einen die bestimmten Vorgänge und zum anderen die Tatsachen und Beweismittel oder die vorzulegenden Sachen in der Verfügung über die Fristsetzung möglichst genau bezeichnen, um es dem Beteiligten zu ermöglichen, die Anordnung ohne weiteres zu befolgen und so eine Präklusion zu vermeiden (s. BFH-Urteil vom 25. April 1995 IX R 6/94, BFHE 177, 233, BStBl II 1995, 545, unter 2.b, m.w.N.). Es ist insoweit Aufgabe des Richters, aufgrund des bisherigen Vorbringens der Beteiligten und seiner Einschätzung der Rechtslage die seiner Ansicht nach noch aufklärungs- und/oder beweisbedürftigen Punkte zu ermitteln und in der Aufklärungsverfügung gemäß § 79b Abs. 2 FGO genau anzugeben (BFH-Urteil vom 23. April 2003 IX R 22/00, BFH/NV 2003, 1198).

13
Der Berichterstatter hat in seiner Verfügung vom 4. Januar 2017 aber keine näheren Angaben zu den Beweismitteln, Urkunden und sonstigen Dokumenten gemacht, die der Kläger nach der Verfügung dem Gericht hätte übermitteln sollen. Deshalb war die Verfügung des Berichterstatters vom 4. Januar 2017 auch aus diesem Grund nicht geeignet, gegenüber dem Kläger wirksam eine Frist nach § 79b Abs. 2 FGO zu setzen.
   

Offensichtlich scheint hier seitens des "feindlichen" Einzelrichters wohl eine "willkürliche" Würdigung des klägerseitigen, bisherigen Sachvortrages vorzuliegen.
Der Kläger rügt ja, rein fiktiv natürlich, auch das verzögernde Verhalten der Beklagten, die ja auch zur Sachaufklärung gar niX beiträgt.
Das nimmt nun der "feindliche" Einzelrichter zum Anlass einzig eine "Verfahrensbeschleunigung" beim Kläger herbeiführen zu wollen.
Damit zeigt der "feindliche" Einzelrichter H. allerdings auch auf, dass er sich mit dem Klagevortrag gar nicht befasst hat! Offensichtlich wünscht er nun "eine Art Zusammenfassung" vom Kläger.

Rein fiktiv könnte dies nun den fiktiven "GEZ-Boykott-Vorgang" "wie Sie wünschen Herr feindlicher Einzelrichter H." "auslösen", der mit einem fiktiven Ablehnungsgesuch + Richterbeschwerde kombiniert werden könnte, da der "feindliche" Einzelrichter wohl seit geraumer Zeit dem Verfahren nicht mehr mit der gebotenen Aufmerksamkeit folgt und er auch einseitige, parteiische und damit willkürliche Anordnungen trifft.
Auch scheint der "feindliche" Einzelrichter wohl die aktuelle Rechtsentwicklung "nicht ganz" zu verfolgen.

Eine "erschütternde rechtliche Backpfeife" wäre wohl auch die Nachfrage, rein fiktiv natürlich, wie er (Einzelrichter H.) denn zu der Erkenntnis gelangte der Kläger wäre im Besitz der Urkundenbeweise.
Dabei wäre dann auch auf § 20 a Abs. 1 Nr. 5 FVG (§ 20a Druckdienstleistungen für Bundesfinanzbehörden; im Vergleich zur RundfunkbeitraXsatzung rbb) hinzuweisen:

Zitat
5.
der Auftragsverarbeiter im Rahmen der Artikel 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 ein vom Bundesministerium der Finanzen freizugebendes IT-Sicherheitskonzept nach dem Standard des aktuellen IT-Grundschutzkatalogs des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik erstellt hat,

Unzweifelhaft kann es ja nun nicht Aufgabe des Klägers sein, BSI Zertifikate des privaten Druckdienstleisters der Beklagten "beizubringen".

Dem Kläger ist es ja auch schlecht möglich das "Zertifizierungsverfahren" eines "privaten Druckdienstleisters" oder des BeitraXservus "fachlich zu begleiten".

Hierzu mal ISO 27001 Zertifizierung auf Basis von IT-Grundschutz; Link:

https://www.bsi.bund.de/DE/.../Zertifizierung27001/GS_Zertifizierung_node.html

Natürlich kann der Kläger als Beweis anführen, dass ditt ITDZ Berlin unter
Zitat
Zertifikatsnummer:
BSI-IGZ-0332-2018
gültig bis:
05. Juli 2021

Gegenstand der Zertifizierung ist neben dem ISMS ebenfalls der sichere Betrieb der IKT-Basis-Dienste und der Standard Arbeitsplätze der Berliner Verwaltung. Zu den Basis-Diensten zählen auch die LANs, die Netzwerktechnik zur verschlüsselten Kommunikation insbesondere über das Berliner Landesnetz, die Anbindung an Fremdnetze sowie die private Cloud-Infrastruktur, die Rechenzentren und Dienstgebäude des ITDZ Berlin. Das interne Fachverfahren LKG mit den notwendigen IT-Komponenten dient als Beispiel für eine Anwendung mit hohem Schutzbedarf.
ein gültiges Zertifikat hat, während der BeitraXservus und der private Druckdienstleister wohl noch nicht mal eines beantragt haben!  :o

Auch ist es dem Kläger ja wohl nicht zuzumuten "jährlich" bei der Senatskanzlei nachzufragen, ob eine "neue Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug", als öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen den LandesrundunfuXanstalten, dem ZDF und dem Deutschlandradio vereinbart wurde!
Das bekanntzugeben ist ja nun wohl Aufgabe der Beklagten! Die Sachaufklärung zu betreiben, ist Sache des Gerichtes!

Dumm wäre es nun, wenn eine solche Verwaltungsvereinbarung "Rundfunkbeitragseinzug" tatsächlich am 16.04.2018 von Frau Schlesinger in Bremen unterzeichnet worden wäre (was in echt der Fall ist! Echt jetzt!).
Fraglich wäre dann nämlich, ob § 8 (Gemeinschaftseinrichtung Beitragsrecht), Vierter Abschnitt, dieser Verwaltungsvereinbarung "Rundfunkbeitragseinzug", so eine Art "SWR Fachaufsicht" regelt und ob die Rechtsaufsicht (Senatskanzlei) diesem öffentlich-rechtlichen Vertrag zugestimmt hat. Schließlich ist es ja Aufgabe der Rechtsaufsicht für eine gesetzmäßige Verwaltung zu sorgen.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg; Beschluss vom 27.04.1999; Az. 1 S 165/99; Link:

http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE105299900&psml=bsbawueprod.psml&max=true&doc.part=L&doc.norm=all
 
Zitat
15
Die Rechtsaufsicht im Rundfunkwesen fußt auf der Erkenntnis des Bundesverfassungsgerichts (E 73, 118, (153)), daß im dualen Rundfunksystem, das neben den öffentlich-rechtlichen Anstalten auch private Veranstaltungen von Rundfunk erlaubt, infolge der grundrechtlich geschützten Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG; BVerfGE 12, 205) sich eine unbeschränkte Rechtsaufsicht des Staates verbietet, eine beschränkte Staatsaufsicht jedoch erforderlich ist (vgl. Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, Rundfunkstaatsvertrag, 2. Aufl., vor § 10 RdNr. 31ff.). Die Besonderheiten des Rundfunkwesens rechtfertigen nicht ohne weiteres die Übertragung der Erkenntnis, daß Rechtsaufsicht im allgemeinen ausschließlich zu dem Zweck ausgeübt wird, das staatliche Interesse an einer gesetzmäßigen Verwaltung durchzusetzen und demgemäß unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ein Anspruch auf rechtsstaatliches Tätigwerden besteht. Es verbietet sich daher, der Antragstellerin die Befugnis für ein solches Begehren Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, von vornherein mit dem Hinweis auf den Schutzzweck der Rechtsaufsicht im allgemeinen zu versagen.   

Diese "Erkenntnis" zur Rechtsaufsicht über den rbb hat der "feindliche" Einzelrichter H. wohl seit geraumer Zeit "verdrängt".

Vielleicht kann ja die Beklagte zur weiteren "Erkenntnisgewinnung" beitragen, insbesondere ob es sich bei dieser Verwaltungsvereinbarung "Rundfunkbeitragseinzug" um die "Rechtsvorschrift"  handelt, die vollautomatische Verwaltungsakte (§ 35 a VwVfG) gestattet, watt nicht der Fall sein kann.
Ob nun diese Verwaltungsvereinbarung "Rundfunkbeitragseinzug" auch wirksam ist, ist wohl eher eine Frage mit der sich die "feindliche 27. Kammer" insgesamt zu befassen hätte, da der "feindliche" Einzelrichter wohl offensichtlich überfordert ist und der Rechtsentwicklung seit geraumer Zeit nicht mehr Folgen kann, geschweige denn dem bisherigem Sachvortrag des Klägers.

Die nicht dienstherrenfähige Beklagte, die nebenbei bemerkt selbst haftet, kann hier sicher zur Sachaufklärung des "nahezu vollautomatisches Massenverfahren" maßgeblich beitragen.

Urteil vom 23.11.2011 - BVerwG 8 C 20.10; Link:

https://www.bverwg.de/231111U8C20.10.0
Zitat
22
Art. 34 Satz 1 GG leitet die aufgrund einer Verletzung einer Amtspflicht durch § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB begründete Haftung eines öffentlichen Bediensteten auf den Staat oder die Körperschaft über, in deren Dienst der Amtsträger steht. Ersatzpflichtig ist nicht der Staat als solcher, sondern grundsätzlich die Anstellungskörperschaft des Amtsträgers. Das kann auch eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts sein, wenn sie - wie die Beklagte - dienstherrnfähig ist (BGH, Urteile vom 2. Juni 2005 a.a.O. und vom 11. März 2004 - III ZR 90/03 - BGHZ 158, 253 <258> für die Treuhandanstalt; Papier, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Stand Januar 2009, Art. 34 GG Rn. 289, 292 f., 295 f.; Seidel, DB 2005, 651 <656>; Fricke, VersR 2007, 300 <302 f.>).

23
Art. 34 GG trifft keine Regelung darüber, welcher Träger öffentlicher Gewalt die finanziellen Aufwendungen aus Amtshaftungsansprüchen letztlich zu tragen hat. Namentlich lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen, dass Amtshaftungslasten einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts stets durch deren Anstaltsträger zu refinanzieren seien. Die Klägerin meint zwar, Art. 34 GG diene einer verbesserten Gewähr für die Rechtmäßigkeit des Staatshandelns; dem laufe zuwider, wenn der Staat Einrichtungen der mittelbaren Staatsverwaltung ausgründe und sich dabei zugleich der Einstandspflicht für deren Amtspflichtverletzungen entledigen könne. Ob dieser allgemeinen staatsorganisationsrechtlichen Erwägung beizupflichten wäre, betrifft eine rechtspolitische Frage. Dass Art. 34 GG einer Auslagerung von Amtspflichten auf Einrichtungen der mittelbaren Staatsverwaltung entgegenstünde oder sie doch nur zuließe, wenn der Staat etwaige Amtshaftungslasten der Einrichtung auf sich behielte, etwa um so einen Anreiz zu schaffen, seine Aufsichtsführung über die Einrichtung zu intensivieren und effektiver zu gestalten, lässt sich nicht erkennen. Aus dem Wortlaut ergibt sich hierfür nichts. Art. 34 Satz 2 GG erwähnt nur die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen bei dem Amtsträger Rückgriff zu nehmen. Das hat sicherlich disziplinierende Wirkung, auch wenn dieser Effekt nicht das hauptsächliche Ziel der Regelung ist (zur Zwecksetzung der Vorschrift vgl. Urteil vom 26. August 2010 - BVerwG 3 C 35.09 - BVerwGE 137, 377 Rn. 22 m.w.N. = Buchholz 11 Art. 34 GG Nr. 5). Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist aber auf den handelnden Amtswalter beschränkt; über anderweitige Rückgriffsmöglichkeiten, namentlich solche der haftenden Anstalt gegenüber ihrem Anstaltsträger, sagt Art. 34 GG nichts.

Urteil vom 26.08.2010 - BVerwG 3 C 35.09; Link.
https://www.bverwg.de/260810U3C35.09.0

Vielleicht können ja die Beklagte und der "feindliche" Einzelrichter auch gleich mal darüber nachsinnen, wie denn eine Anstalt des öffentlichen Rechts Verwaltungsakte wirksam erlassen will, wenn sie nicht über einen einzigen Berufsbeamten verfügt (Art. 33 Abs. 4 GG) und in eine "Organisationsstruktur privater Verwaltungshelfer" eingebunden ist.

Zur weiteren fiktiven Hilfe ist auch der fiktive Thread geeignet:

Thema: Beweisanträge zur Vorbereitung der Verhandlung

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21566.0.html
 
Ick hoffe ick konnte zur fiktiven Abwehr dieses fiktiven, neuartigen "feindlichen" Vorganges beitragen und schließe hiermit meine fiktiven und laienhaften Ausführungen mit:

Viva GEZ-Boykott-Forum!

An dieser Stelle will ick meenen Bruder und Mitkämpfer @MarkusKA jaaaanz herzlich grüßen und meener Keule aus dem Süden  (Bärliner Slang: Keule = Bruder), meene uneingeschränkte, fiktive, laienhafte, rechtliche Waffenhilfe zusichern!

Brüder und Schwestern! U never walk alone im GEZ-Boykott-Forum!

@Schluss-mit-lustig! Keule! Viel Glück!

 :)
Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: Schluss-mit-lustig am 20. Dezember 2018, 19:28
Zitat
Sofern es sich bei der Anordnung gemäß § 87 b VwGO vom 29.11.2018 aber lediglich um eine prozessbeschleunigende Maßnahme handelt, welche dem Kläger nur ganz allgemein einräumt sich im vorliegenden Verfahren unter Fristsetzung letztmalig äußern zu dürfen (und über die Frist hinaus Vorgetragenes ggf. vom Gericht nicht gewürdigt würde), möchte ich dem Gericht hiermit mitteilen, dass ich diesen Verfahrensschritt als äußerst unfair empfinde!

Zitat
Für den Fall über die mit Anordnung gemäß § 87 b VwGO vom 29.11.2018 benannte Frist hinaus Vorgetragenes meinerseits würde ggf. vom Gericht nicht gewürdigt werden möchte ich meinen Vortrag wie folgt erweitern:

[...]

-> https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de
Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: NichtzahlerKa am 21. Dezember 2018, 00:14
Ich finde diesen Fall extrem interessant, insbesondere unter Einbeziehung des fetten Zitats des Profäten.

Das heißt nämlich, wenn ich es schaffen kann den Richter wie der edle Streiter Schluss-mit-lustig dazu zu bringen mir eine Frist nach § 87 b VwGO zu setzen, dann kann ich ihm (BFH-Urteil vom 23. April 2003 IX R 22/00, BFH/NV 2003, 1198) um die Ohren hauen und endlich Antworten auf meine drängensde(n) Frage(n) bekommen: Nämlich:
Wie muss denn ein gerichtsgenehmer Beweis theoretisch konstruiert sein, um das konkrete Gericht zu überzeugen dass der Zwangsfunk zu teuer, zu politikgesteuert, zu programmbeliebig, zu unausgewogen, zu unsachlich, zu unwirtschaftlich, zu minderqualitativ, zu korrupt, zu diskriminierend, zu privatähnlich, zu unkontrolliert, zu infantil, zu gierig, zu steuerentlastend, zu auftragsfern, zu uninformativ, zu gesellschaftsschädigend, zu eintönig, zu sportreich, zu verlogen und fehlkonstruiert ist, um eine geeignete Gegenleistung für 17,50€ zu sein?
Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: Housebrot am 21. Dezember 2018, 08:37
Bei Rundfunk Berlin-Brandenburg gibt es offenbar wichtigere Dinge zu tun.
Zitat
In der Verwaltungsstreitsache ... wird beantragt, die Frist zur Stellungnahme auf den Schriftsatz des Klägers vom 20.04.2016 stillschweigend um zwei Wochen, mithin bis zum 14.06.2016, zu verlängern. Begründung: Aufgrund vorrangiger Fristsachen sowie arbeitsbedingter Überlastung ist es nicht möglich, binnen der bislang gesetzten Frist angemessen zu erwidern.
Hallo,

bei unseren Klagen bekommt man fast immer nach Klageeinreichung so ein Schreiben der Rundfunkanstalt...

Warscheinlich haben die weniger Personal für die Klagen (unwarscheinlich, da ja zum Jahresanfang 2018 aufgestockt wurde), oder aber die Klagen haben gewaltig zugenommen...

Ich glaube ürbigens auch, dass die Klagen in Köln beim BS geschrieben werden, und dann nur auf dem entsprechenden Anstaltsbogen ausgedruckt und ans Gericht geschickt werden...

Grüße
Adonis
Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: Schluss-mit-lustig am 04. Februar 2019, 20:57
Heute sind in des Klägers Briefkasten gleich drei Briefkuverts in dieser Sache vom VG Berlin reingeflattert - zwei davon förmlich zugestellt, einerseits die Ladung zur mündlichen Verhandlung, andererseits ein Beschluss vom Gericht:

Zitat
Der Verwaltungsrechtsweg ist zulässig.

Mündliche Verhandlung
04. März 2019, 10 Uhr


VERHANDLUNG VG Berlin, Mo 04.03.2019, 10:00 Uhr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30077.0

Das Verwaltungsgericht Berlin lädt alle
Interessierten als Zuschauer ?-lichst ein!


-> https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de
Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: PersonX am 05. Februar 2019, 20:13
Aus dem Beschluß
Zitat
Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist anzunehmen, wenn der Kläger aus dem vorgetragenen Sachverhalt Rechtsfolgen aus Rechtsnormen des öffentlichen Rechts herleitet.
Vielleicht sollten Kläger das einfach nicht mehr machen.
Zitat
Öffentlich-rechtliche Normen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie nur auf Rechtsbeziehungen zwischen Privaten und öffentlichen-rechtlich organisierten Trägern, insbesondere Trägern der Staatsverwaltung, Anwendung finden können.
zwischen Privaten -> das wird hier wohl der Kläger sein
damit bliebe für den Beklagten nur
öffentlichen-rechtlich organisierten Trägern -> Beklagte

Zitat
Sie müssen ausschließlich einen derartigen Träger berechtigen oder verflichten.(BVerwG, Beschluss vom 4. März 2015 - 6 B 58.14 -, juris Rn. 10 m.w.N; vgl. ferner BVerwG, Beschluss vom 17. November 2008 - 6 B 41.08-, juris Rn. 4 m.w.N.).
...
BVerwG, Beschluss vom 4. März 2015 - 6 B 58.14https://www.bverwg.de/040315B6B58.14.0
nach juris nicht öffentlich

https://www.juris.de/jportal/portal/t/174c/page/homerl.psml?cmsuri=/juris/de/startseite/dokvorschauseite.jsp&doc.id=WBRE201500141&userHasToLogin=true&docpreview=true&showdoccase=1&metainfo=2 (https://www.juris.de/jportal/portal/t/174c/page/homerl.psml?cmsuri=/juris/de/startseite/dokvorschauseite.jsp&doc.id=WBRE201500141&userHasToLogin=true&docpreview=true&showdoccase=1&metainfo=2)

RN 10 könnte aber gleich seinMal das farblich markiert was der Richter übertragen hat.

Zitat
1. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist anzunehmen, wenn der Kläger aus dem vorgetragenen Sachverhalt Rechtsfolgen aus Rechtsnormen des öffentlichen Rechts herleitet. Öffentlich-rechtliche Normen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie nur auf Rechtsbeziehungen zwischen Privaten und öffentlich-rechtlich organisierten Trägern, insbesondere Trägern der Staatsverwaltung, Anwendung finden können. Sie müssen ausschließlich einen derartigen Träger berechtigen oder verpflichten (stRspr; vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Dezember 1992 - 5 B 144.91 - NVwZ 1993, 358 <359>; vom 2. Mai 2007 - 6 B 10.07  (https://www.bverwg.de/020507B6B10.07.0)- BVerwGE 129, 9 Rn. 4 und vom 12. April 2013 - 9 B 37.12  (https://www.bverwg.de/120413B9B37.12.0)- NJW 2013, 2298 Rn. 6).


BVerwG, Beschluss vom 17. November 2008 - 6 B 41.08https://www.bverwg.de/171108B6B41.08.0

nach juris nicht öffentlich
https://www.juris.de/jportal/portal/t/177c/page/homerl.psml?cmsuri=/juris/de/startseite/dokvorschauseite.jsp&doc.id=WBRE410015257&userHasToLogin=true&docpreview=true&showdoccase=1&metainfo=2 (https://www.juris.de/jportal/portal/t/177c/page/homerl.psml?cmsuri=/juris/de/startseite/dokvorschauseite.jsp&doc.id=WBRE410015257&userHasToLogin=true&docpreview=true&showdoccase=1&metainfo=2)

RN 4 könnte auch hier zutreffen
Zitat
1. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird (GmS-OGB, Beschlüsse vom 10. April 1986 - GmS-OGB 1/85 - BGHZ 97, 312 <313 f.>, vom 29. Oktober 1987 - GmS-OGB 1/86 - BGHZ 102, 280 <283> und vom 10. Juli 1989 - GmS-OGB 1/88 - BGHZ 108, 284 <286>; BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1994 - BVerwG 5 C 33.91 - BVerwGE 96, 71 <73> = Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 24 S. 2 f.; Beschlüsse vom 30. Mai 2006 - BVerwG 3 B 78.05  (https://www.bverwg.de/300506B3B78.05.0)- NJW 2006, 2568 und vom 2. Mai 2007 - BVerwG 6 B 10.07  (https://www.bverwg.de/020507B6B10.07.0)- BVerwGE 129, 9 = Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 298 Rn. 4; BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1999 - XI ZB 7/99 - NJW 2000, 1042). Dabei kommt es regelmäßig darauf an, ob die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und sich der Träger hoheitlicher Gewalt der besonderen Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient (GmS-OGB, Beschlüsse vom 10. April 1986 a.a.O. S. 314 und vom 29. Oktober 1987 a.a.O.; BVerwG, Beschlüsse vom 30. Mai 2006 und vom 2. Mai 2007 a.a.O.). Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit kann aber auch auf einem Gleichordnungsverhältnis beruhen. Gleichordnungsverhältnisse sind öffentlich-rechtlich, wenn die das Rechtsverhältnis beherrschenden Rechtsnormen nicht für jedermann gelten, sondern Sonderrecht des Staates oder sonstiger Träger öffentlicher Aufgaben sind, das sich zumindest auf einer Seite nur an Hoheitsträger wendet (GmS-OGB, Beschluss vom 10. Juli 1989 a.a.O. S. 286 f.; BVerwG, Beschlüsse vom 30. Mai 2006 und vom 2. Mai 2007 a.a.O.). Sind an einem streitigen Rechtsverhältnis ausschließlich Privatrechtssubjekte beteiligt, so scheidet eine Zuordnung des Rechtsstreits zum öffentlichen Recht grundsätzlich aus, es sei denn, ein Beteiligter wäre durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes mit öffentlich-rechtlichen Handlungs- oder Entscheidungsbefugnissen ausgestattet und gegenüber dem anderen Beteiligten als beliehenes Unternehmen tätig geworden (Urteil vom 11. Dezember 1980 - BVerwG 3 C 130.79 - BVerwGE 61, 222 <224>; Beschlüsse vom 6. März 1990 - BVerwG 7 B 120.89 - Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 244 S. 29 und vom 29. Mai 1990 - BVerwG 7 B 30.90 - Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 103 S. 73; BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1999 - XI ZB 7/99 - NJW 2000, 1042).
 
Das Problem dürfte sein, dass der Richter den Beklagten als solchen "öffentlichen-rechtlich organisierten" Träger ansieht.
Das weitere Problem wird sein, dass der Richter die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide anhand der Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages beurteilt und nicht den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag selbst in Frage stellen wird.

Annahme:
Somit wird bei diesem Verfahren der Richter auch nichts weiter prüfen.


Hinweis: Gegebenfalls könnte es hilfreich sein irgendwo zur Bestimmtheit der "Bescheide" falls noch nicht erfolgt anzuführen, dass Mängel vorliegen z.B.:
Zitat
Die o.g. Bescheide treffen keine Regelung über die Aufteilung des Rundfunkbeitrags gegenüber den "Gesamtschuldnerbeteiligten".
vgl. §2 RBStV i.V.B. §44AO siehe auch §§ 268 (https://dejure.org/gesetze/AO/268.html) bis 280 (https://dejure.org/gesetze/AO/280.html)  Gesamtschuldnerbeteiligten --> entsprechende eigene Formulierung passend eintragen oder "" entfernen! bzw. Gesamtschuldnern

Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: pinguin am 06. Februar 2019, 00:23
RN 4 könnte auch hier zutreffen
Zitat
Dabei kommt es regelmäßig darauf an, ob die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen
Zwischen Rundfunk und Bürger hat es weder ein hoheitliches Verhältnis, noch eines der Über-/Unterordnung; auch, weil sich beide in eigener Sache gleichrangig gemäß Art. 34 EMRK, (Bundesrecht), auf eben diese EMRK und keine Einmischung des Staates in ihr Medienverhalten dulden müssen.

Zitat
Das Problem dürfte sein, dass der Richter den Beklagten als solchen "öffentlichen-rechtlich organisierten" Träger ansieht.
Die LRA, sofern diese hier als Beklagte gemeint sind, sind ja öffentlich-rechtliche Strukturen, nur eben ohne Befugnisse dem Bürger gegenüber, weil als Struktur in Wettbewerb, also in einem Umfeld tätig, das nicht mehr eigentümlich dem Staat vorbehalten ist.

Hoheitliche Befugnis endet, wo nicht mehr nur der Staat handeln darf.
Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: Schluss-mit-lustig am 06. Februar 2019, 17:52
Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Schreiben vom 6. September 2016 ließ der Richter am Verwaltungsgericht ... durchblicken, dass der Beklagte den Richterinnen und Richtern der 27. Kammer Materialien auch "nicht zu [...] bestimmten Verfahren" übersendet.

...

Da der Beklagte mit seinen - unabhängig von bestimmten Verfahren - zugespielten Materialen schon auf die Prozessführung des Richters am Verwaltungsgericht ... Einfluss nimmt ist jedenfalls anzunehmen, dass ebenjene Einflussnahme des Beklagten sich auch in nicht unbedenklichem Maße auf die Entscheidungsfindung des Richters am Verwaltungsgericht ... niederschlägt.

Ich denke ich habe daher ein berechtigtes Interesse zu erfahren in welchem Maße und auf welcher Weise der Beklagte "verfahrensunabhängigen Einfluss" auf die Richterinnen und Richter der 27. Kammer nimmt. Ich beantrage daher

Akteneinsicht in die Gerichtsakte "Rundfunkbeitrags-Klagen allgemein".


Ich bitte um einen Termin zur Einsichtnahme ...

Mündliche Verhandlung
04. März 2019, 10 Uhr


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Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: Schluss-mit-lustig am 07. Februar 2019, 17:27
Zitat
Antrag auf Prozesskostenhilfe


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beabsichtige gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin

         - Beschluss vom 30.01.2019 zu VG 27 K [...].15

Beschwerde am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zu erheben.

Dazu ist es mir aus wirtschaftlichen Gründen leider nicht vergönnt die anfallenden Prozess- und Anwaltskosten selbst zu tragen. Daher stelle ich hiermit einen Antrag auf Prozesskostenhilfe.

Die Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse habe ich samt Belege als Anlage beigefügt. Sollten für diesen Antrag weitere Erklärungen und / oder Beleg notwendig sein bitte ich um einen entsprechenden Hinweis.

In den kommenden Tagen werde ich mich bemühen eine anwaltliche Vertretung für die angestrebte Beschwerde zu gewinnen. Im Falle einer erfolglosen Suche nach einer anwaltlichen Vertretung werde ich am Freitag, den 15.02.2019, erneut an das Gericht mit einem Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts herantreten; und damit einhergehend meine erfolglosen Bemühungen der Anwaltssuche nachweisen sowie der Fristwahrung wegen ohne anwaltliche Vertretung die Beschwerde - zunächst ohne umfängliche Begründung - selbst einlegen.

Kurzumriss der Begründung zur angestrebten Beschwerde:

Mit dem Beschluss vom 30.01.2019 zu VG 27 K [...].15 wurden grundsätzliche verwaltungsrechtliche Einwände gegen die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges, welche der Kläger in der Hauptsache vorgetragen hatte (vgl. z. B. klägerisches Schreiben vom 20.12.2018 S. 6 f.), völlig ignoriert. Diese grundsätzlichen verwaltungsrechtlichen Einwände sind jedoch für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage wesentlich!

Das Verwaltungsverfahrensgesetz von Berlin besagt in § 1 Abs. 1, dass ebenjenes Gesetz "für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden Berlins gilt". In § 2 VwVfG Bln sind Ausnahmen geregelt - u. a. für den Beklagten in Abs. 4.

Es ist - wie bereits vom Kläger in der Hauptsache vorgetragen - nicht nur aus verfassungsrechtlicher Sicht verboten diese Ausnahmeregelung zu missachten; es würde darüber hinaus im Hinblick auf § 1 Abs. 1 VwVfG Bln auch keinerlei Sinn ergeben die Ausnahmeregelung für den Beklagten dahingehend restriktiv auszulegen, dass sich die Ausnahmeregelung für den Beklagten auf nicht-Verwaltungstätigkeit bezieht (wie etwa im Beschluss vom 28.03.2017 zu OVG 11 N 86.15).

Darüber hinaus dürfte es kein ernsthafter Anlass sein den Verwaltungsrechtsweg für zulässig zu erklären nur aufgrund der eingefädelten Alternativlosigkeit sich entweder gegen einen Pseudo-Verwaltungsakt von Beitragsservice auf dem vorgetäuschten verwaltungsrechtlichen Weg zur Wehr zu setzen oder aber den PseudoVerwaltungsakt "bestandskräftig" werden zu lassen um dann bei Einwänden von einem Vollstreckungsorgan gesagt zu bekommen, dass Einwände vor dem Verwaltungsgericht hätten geltend gemacht werden müssen.

Auch insgesamt überzeugt der Beschluss vom 30.01.2019 zu VG 27 K [...].15 nicht. Es wurde - ohne dies ausdrücklich zu erwähnen - eine Verquickung des RBStV und des RBB-Staatsvertrags angenommen, welche es jedoch tatsächlich nicht gibt! Dies hatte der Kläger auch bereits in der Hauptsache vorgetragen (vgl. z. B. klägerisches Schreiben vom 20.12.2018 S. 3 f.) und wurde vom Gericht völlig ignoriert.

Aufgrund der sehr knapp bemessenen Frist von nur zwei Wochen für die Einlegung der Beschwerde und der damit gebotenen Eile bitte ich um eine möglichst zügige Bearbeitung dieses Antrags.

Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen

Mündliche Verhandlung
04. März 2019, 10 Uhr


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Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: Schluss-mit-lustig am 09. Februar 2019, 13:02
Zitat
In der Verwaltungsstreitsache [...]

hebt der Beklagte den Festsetzungsbescheid vom 1.9.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.7.2015 insoweit auf, als mit diesem Bescheid ein Säumniszuschlag festgesetzt wurde.

Super! Vielen herzlichen Dank liebes Verwaltungsgericht Berlin, dass Du den Beklagten zu diesem großen Schritt ermuntert hast!

Dem Kläger fällt ein Stein vom Herzen. Er zieht sogleich los, kauft sich für 8 EUR zwei Pullen Rotkäppchen und lässt heute ordentlich die Korken knallen!

 >:( >:( >:(

Mündliche Verhandlung
04. März 2019, 10 Uhr


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Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: beat am 09. Februar 2019, 14:32
Zitat
In der Verwaltungsstreitsache [...]

hebt der Beklagte den Festsetzungsbescheid vom 1.9.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.7.2015 insoweit auf, als mit diesem Bescheid ein Säumniszuschlag festgesetzt wurde.

Zwei Fragen zu diesem fiktiven Sachverhalt:

Erlaubt es das Verwaltungsrecht, dass ein fiktiver Bescheid nachträglich in "Teilen" aufgehoben wird von der den Bescheid erlassenden Behörde?

Müsste nicht vielmehr der gesamte Bescheid aufgehoben werden und ein geringerer Betrag neu festgesetzt werden?

Sollte obiges fiktives Vorgehen der Behörde verwaltungsrechtlich erlaubt sein, würde das bedeuten, dass ein beliebiger Betrag zur Zahlung festgesetzt werden kann, anschliessend würde die Behörde, ggf. nur wenn der jeweilige Bürger klagt, den festgesetzten Betrag auf die rechtlich korrekte Summe reduzieren. Das wäre für die Behörde ein Freifahrtschein für die Festsetzung frei gewählter Beiträge.   

Zweite Frage zum fiktiven Sachverhalt:
Weiss man, aufgrund welcher gesetzlicher Regelungen zum Säumniszuschlag und welcher konkreten Konstellation am Verwaltungsgericht Berlin die Behörde diesen "Rückzieher" macht?
Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: Schluss-mit-lustig am 09. Februar 2019, 15:01
Zumindest zur zweiten Frage kann ich soviel antworten:

Es geht um das Urteil der 8. Kammer des VG Berlin vom 22.08.2017 zu VG 8 K 262.16, in welchem - kurzgesagt - das VG Berlin geurteilt hat, dass der Rundfunk keinen Säumniszuschlag mit einem Bescheid erheben darf, in welchem es ausschließlich um einen Zeitraum geht, welcher schon mit vorangegangenen Bescheiden gänzlichst hätte festgesetzt werden können.

Das VG Berlin hat den Beklagten mit Schreiben vom 30.01.2019 auf dieses Urteil hingewiesen und gefragt, ob er nicht so gnädig wäre hier schonmal vorab den wohl unzulässigen Säumniszuschlag aufzuheben. Siehe: https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de/stories/2713309/
Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: Mr. Orange am 09. Februar 2019, 15:50
zur Frage 1:

Der Kläger erhebt Widerspruch und im Widerspruchsbescheid beharrt die Behörde auf die Säumniszuschläge. Da spricht viel dafür, dass Rechts-unkundige, Widersprüche bescheiden  :o
Das VG macht dann den Beklagten auf seinen Rechtsirrtum aufmerksam

peinliche Nummer, würde User A sagen  ;D

User A ist es eigentlich gewohnt, dass Widersprüche von der Rechtsabteilung, mit entsprechend geschultem Personal bearbeitet werden.
Frage: war das eine LRA, oder der Beitragsservice, der/die da den Bock geschossen hat ?
Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: kavaka am 09. Februar 2019, 16:24
...

Erlaubt es das Verwaltungsrecht, dass ein fiktiver Bescheid nachträglich in "Teilen" aufgehoben wird von der den Bescheid erlassenden Behörde?

Müsste nicht vielmehr der gesamte Bescheid aufgehoben werden und ein geringerer Betrag neu festgesetzt werden?...


"Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf...." gem. § 113VwGO. So pauschal, ja, ein teilweises Aufheben ist möglich (wenn das logisch teilbar ist).
Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: Schluss-mit-lustig am 12. Februar 2019, 18:41
@kavaka:

Der von Dir zitierte § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO handelt aber davon, dass das Gericht den Verwaltungsakt aufhebt (und nicht die Behörde). § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO dürfte hier also nicht einschlägig sein.

Die Frage von beat ...

Erlaubt es das Verwaltungsrecht, dass ein fiktiver Bescheid nachträglich in "Teilen" aufgehoben wird von der den Bescheid erlassenden Behörde?

Müsste nicht vielmehr der gesamte Bescheid aufgehoben werden und ein geringerer Betrag neu festgesetzt werden?

Sollte obiges fiktives Vorgehen der Behörde verwaltungsrechtlich erlaubt sein, würde das bedeuten, dass ein beliebiger Betrag zur Zahlung festgesetzt werden kann, anschliessend würde die Behörde, ggf. nur wenn der jeweilige Bürger klagt, den festgesetzten Betrag auf die rechtlich korrekte Summe reduzieren. Das wäre für die Behörde ein Freifahrtschein für die Festsetzung frei gewählter Beiträge.

... bleibt irgendwie spannend!

Soweit mir geläufig darf die Behörde an ihren eigenen Verwaltungsakten nur im Vorverfahren / Widerspruchsverfahren selbst herumfuhrwerken ...

Zitat von:  § 72 VwGO
Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten.

... kann also ihren ursprünglichen Verwaltungsakt entweder aufheben (Aufhebungsbescheid), abändern (Änderungsbescheid) oder eben mittels Widerspruchsbescheid gem. § 73 VwGO an ihrem ursprünglichen Verwaltungsakt festhalten.

Dass der Widerspruchsbescheid im laufenden Klageverfahren so mir nichts, dir nichts von der "Rundfunkbehörde" abgeändert werden darf ist auch mir jedenfalls neu.

Neben der Frage der Rechtsgrundlage für diese Handlungsweise wären dann aber auch Fragen nach den Konsequenzen spannend:


Ist nun ein abgeänderter Widerspruchsbescheid einfach an Stelle des originären gerückt?
Oder gibt es den ursprünglichen Widerspruchsbescheid als solchen nun nicht mehr und es ist ein gänzlichst neuer Verwaltungsakt dadurch entstanden?

Wenn ja weiterhin:
Ist denn der neue Widerspruchsbescheid rechtlich korrekt erlassen worden? Denn § 73 VwGO dürfte hier wohl nicht greifen.
Wird der Kläger nun ersucht seinen (Aufhebungs-) Antrag dahingehend abzuändern, dass sich dieser auf den neuerlichen Widerspruchsbescheid bezieht?
Bei Beibehaltung des (Aufhebungs-) Antrags bezogen auf den ursprünglichen Widerspruchsbescheid - ist die Klage dann überhaupt noch zulässig?
Wenn nein, wer trägt die Verfahrenskosten? Und wie ist mit dem neuerlichen Widerspruchsbescheid umzugehen?
... ?

Fragen über Fragen; mit wohl viel Raum für Spekulationen.  :(
Daher: Mit der Bitte um nur zielsichere Antworten.  :police:
Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: kavaka am 12. Februar 2019, 22:09
@kavaka:
Der von Dir zitierte § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO handelt aber davon, dass das Gericht den Verwaltungsakt aufhebt (und nicht die Behörde). § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO dürfte hier also nicht einschlägig sein.

Sorry, ich konnte nie aufmerksam lesen  :D Aber auch die Behörde kann ihre Verwaltungsakte aufheben. Grundsätzlich als Regel, wenn sie dazu verpflichtet ist. Zum Beispiel, §15 GastG (Aufhebung der Erlaubnis). Oder als (eher) Ausnahme §§ 48, 49 VwVfG NRW (wenn es keine speziellere Grundlage vorliegt). Es wird nach der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bei der Auswahl der richtigen Norm unterschieden (ferner sind noch Begünstigung und "Verbot" der echten Rückwirkung von der Bedeutung).
zB. "Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden...". Hier kann es natürlich nur im Rahmen des Ermessens gehandelt werden. Das war natürlich für den Fall der eingetretenen Bestandskraft.

Dass der Widerspruchsbescheid im laufenden Klageverfahren so mir nichts, dir nichts von der "Rundfunkbehörde" abgeändert werden darf ist auch mir jedenfalls neu.
Die Frage ist schon etwas komplexer. Ich sehe das als eine Parallele zum Nachschieben von Gründen im Prozzes. Nachschieben von Gründen ist grundsätzlich möglich (§114 S.2 VwGO). Aber es dürfen keine nachträglich entstande Gründe sein und VA darf nicht in seinem Wesen geändert werden. Ob das hier der Fall wäre, ist schon die Frage für einen Praktiker  :o
Ich würde hier noch auf die Möglichkeit einer Fortsetzungsfestellungsklage andeuten. § 113 I VwGO ".....Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat." Aber wie gesagt, für die Kleinigkeiten braucht man schon einen Rechtsanwalt (und besser aus dem Verwaltungsrecht  :angel:.
Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: Schluss-mit-lustig am 12. Februar 2019, 23:03
Zitat
- Vorsorglicher Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 60 VwGO
- hilfsweise Ankündigung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
- Antrag auf neue Anberaumung der mündlichen Verhandlung



Sehr geehrte Damen und Herren,

meinem Rechtsverständnis nach sollte eine schlechte wirtschaftliche Lage einem nicht davon abhalten dürfen sein Rechtsschutzbedürfnis zu verfolgen - insbesondere dann nicht, wenn einem bereits der Anspruch auf rechtliches Gehör in grober Weise versagt wurde, indem Vorgetragenes - welches für die Beurteilung aber wesentlich gewesen wäre - vom sich zuständig fühlenden Gericht kurzerhand ignoriert wurde (vgl. Kurzumriss der Begründung zur angestrebten Beschwerde im Antrag auf Prozesskostenhilfe vom 07.02.2019).

Wie sie meinem Antrag auf Prozesskostenhilfe vom 07.02.2019 entnehmen können bin ich bereits aus wirtschaftlicher Hinsicht nicht dazu in der Lage für die angestrebte Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gegen den Beschluss vom 30.01.2019 mit eigenen finanziellen Mitteln eine anwaltliche Vertretung zu gewinnen. Es ist für einen Kläger in einer solchen Situation schlicht unzumutbar einen Rechtsanwalt davon zu überzeugen die Arbeit bereits aufzunehmen (Beschwerde förmlich einlegen) ohne diesem eine verbindliche Zusage über eine Vergütung seiner Arbeit entgegenbringen zu können. Denn solange der Antrag auf Prozesskostenhilfe nicht bearbeitet ist, ist es dem Kläger nicht möglich eine derartige Zusage zu erteilen.

Meine wirtschaftliche Lage i. V. m. der noch nicht erfolgten Bescheidung über meinen Antrag auf Prozesskostenhilfe vom 07.02.2019 stellt somit ein von mir unverschuldetes Hindernis dar um die Frist zur Einlegung der angestrebten Beschwerde an das OVG einzuhalten.

Ungeachtet § 60 (2) S. 1 VwGO, wonach der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erst nach Wegfall des Hindernisses zu stellen ist, stelle ich daher vorsorglich bereits jetzt einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, damit mir auch real die Möglichkeit dazu geboten wird gegen den (wesentliche Tatsachen ignorierenden) Beschluss vom 30.01.2019 zu VG 27 K [...].15 das gebotene Rechtsmittel der Beschwerde zum OVG einzulegen.

Sinngemäß beantrage ich also, dass die Rechtsmittelfrist für den Beschluss vom 30.01.2019 zu VG 27 K [...].15 erst zu beginnen anfängt sobald mich die Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg über meinen Antrag auf Prozesskostenhilfe vom 07.02.2019 erreicht hat.

Sollte dieser Antrag bewilligt werden - wie es aus Gründen der Fairness sowie bereits aus prozessökonomischen Gründen geboten wäre - bitte ich zudem aus offensichtlichen, formalen Gründen mir die Entscheidung über diesen Antrag zusammen mit der Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg über meinen Antrag auf Prozesskostenhilfe vom 07.02.2019 förmlich zuzustellen.

Hilfsweise für den Fall, dass § 60 VwGO nicht auch analog auf den Fall anwendbar ist, wenn das Hindernis noch besteht (der Wegfall des Hindernisses also noch nicht eingetreten ist), kündige ich hiermit an, dass ich gem. § 60 (2) S. 1 VwGO unmittelbar sobald mich die Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg über meinen Antrag auf Prozesskostenhilfe vom 07.02.2019 erreicht einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wie o. a. stellen werde.

Aus vorgenannten und auch aus prozessökonomischen Gründen beantrage ich zudem, dass die in der Hauptsache anberaumte mündliche Verhandlung am 04.03.2019 aufgehoben und erst dann neu anberaumt wird, wenn über die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs in einer dem Kläger ggü. fairen Weise entscheiden wurde, d. h. wenn entweder die Rechtsmittelfrist zur Einlegung der Beschwerde - beginnend zwei Wochen nach Erhalt der Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg über meinen Antrag auf Prozesskostenhilfe vom 07.02.2019 - abgelaufen oder aber abschließend über die angestrebte Beschwerde gegen den Beschluss vom 30.01.2019 zu VG 27 K [...].15 entschieden worden ist.

Mit freundlichen Grüßen

Mündliche Verhandlung
04. März 2019, 10 Uhr


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Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: Schluss-mit-lustig am 14. Februar 2019, 13:49
Zitat
Sehr geehrter [...],

in der Verwaltungsstreitsache

[...] ./. Rundfunk Berlin-Brandenburg

teile ich Ihnen mit, dass die Akte VG 27 K [...].15 aufgrund Ihres Schriftsatzes vom 7. Februar 2019 dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg übersandt wurde.

Auf Ihr Schreiben vom 5. Februar 2019, mit dem Sie u. a. "Akteneinsicht in die Gerichtsakte 'Rundfunkbeitrags-Klagen allgemein'" beantragt haben, teile ich Ihnen Folgendes mit: Mir liegen eine Kopie einer "Verwaltungsvereinbarung 'Beitragseinzug'", die auf ihren Seiten 1 bis 14 jeweils unten den Passus "Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug, Endfassung, 14.11.2013" enthält, sowie eine Kopie eine "Änderung"(-svereinbarung) "Zur Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug" vom 22. Juni 2015/14. Juli 2015 vor. Mir ist nicht erinnerlich, dass ich weitere, vom Beklagten Richterinnen und Richtern der 27. Kammer "nicht zu [...] bestimmten Verfahren" übersandte Materialen erhalten habe. Eine "Gerichtsakte 'Rundfunkbeitrags-Klagen allgemein'" ist mir nicht bekannt. Ihren Antrag auf Akteneinsicht vom 5. Februar 2019 sehe ich damit als erledigt an.

Mit freundlichen Grüßen
Der Einzelrichter
[...]

Mündliche Verhandlung
04. März 2019, 10 Uhr


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Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: Schluss-mit-lustig am 15. Februar 2019, 13:20
Zitat
Sehr geehrter [...],

in der Verwaltungsstreitsache

[...] ./. Rundfunk Berlin-Brandenburg

hat das Verwaltungsgericht Berlin die Vorgänge VG 27 K [...].15 zur Entscheidung über den von Ihnen gestellten PKH-Antrag zur Einlegung einer Beschwerde - eingegangen bei dem Verwaltungsgericht am 7. Februar 2019 - hier vorgelegt. Das Verfahren wird unter dem oben genannten Aktenzeichen geführt.

[...]

Mit freundlichen Grüßen
Der Vorsitzende
[...]
Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht

Mündliche Verhandlung
04. März 2019, 10 Uhr


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Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: Schluss-mit-lustig am 22. Februar 2019, 19:20
Zitat
BESCHLUSS

In der Verwaltungsstreitsache

[...]

hat der 11. Senat [...] am 20. Februar 2019 beschlossen:

Der Antrag des Klägers vom 7. Februar 2019 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Zitat
Gründe

[...]

Der Antragsteller rügt im Wesentlichen, das Verwaltungsgericht habe seinen grundsätzlichen Einwand gegen die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges völlig ignoriert, dass nach der Ausnahmeregelung in § 2 Abs. 4 VwVfG Bln das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht für die Tätigkeit des Rundfunks Berlin-Brandenburg gelte. Auch mache eine restriktive Auslegung dieser Norm dahingehend, dass sich diese Regelung auf die Nicht-Verwaltungstätigkeit des Beklagten beziehe, wie dies im Beschluss OVG 11 N 86.15 vom 28. März 2017 erfolgt sei, keinen Sinn. In der Sache überzeuge die nicht ausdrücklich erwähnte Verquickung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages mit dem RBB-Staatsvertrag im angegriffenen Beschluss nicht, da es eine solche nicht gebe.

Die vom Kläger angeführten Einwände sind rechtlich unerheblich. Dass der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO [...] eröffnet ist, hat das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 30. Januar 2019, auf dessen Ausführungen verwiesen wird, zutreffend festgestellt. Der Beklagte, eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, hat den Kläger in der Form des Verwaltungsakts und damit hoheitlich in Anspruch genommen. Damit liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor. Für die Entscheidung der Frage, ob eine privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, wie die Verwaltung gegebenenfalls hätte handeln müssen, sondern wie sie gehandelt hat.

Hinsichtlich des vom Antragstellers mit Schriftsatz vom 12. Februar 2019 gestellten "vorsorglichen Antrags" auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO bzw. der hilfsweisen Ankündigung eines solchen Antrags weist der Senat darauf hin, dass es eines solchen Antrags im vorliegenden Verfahren der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren noch nicht bedarf.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


DAS ZIEHT EINEM DOCH JETZT WIRKLICH DIE LATSCHEN AUS!!

Merke:

1) § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die allumfassende Erklärung auf die Frage nach der (Nicht-) Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges: "Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind."

2) Jegliche (rechtliche) Einwände bei der Frage nach der (Nicht-) Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges, welche über die Vollkommenheit von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO hinausgehen, sind (rechtlich) unerheblich!

3) Die staatlichen Rundfunksender sind keine Behörden. Sie tun aber so als wären sie welche. Die staatlichen Rundfunksender sind somit Behörden [edit: und das schon seit jeher!].

4) Die Welt ist eine Scheibe.

5) AMEN!


 >:( >:( >:(


Mündliche Verhandlung
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04. März 2019, 10 Uhr


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Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: Mr. Orange am 22. Februar 2019, 19:38
3) Die staatlichen Rundfunksender sind keine Behörden. Sie tun aber so als wären sie welche. Die staatlichen Rundfunksender sind somit Behörden.

Wenn Verwaltungsakte erlassen werden, dann ist das eine hoheitliche Aufgabe und dann kann es nur eine Behörde sein, weil sonst der VA illegal wäre.
Da interessiert die Meinung des Klägers nicht, der einfach nichts kapiert. Warum soll man da noch PKH bewilligen, wenn der Kläger ein ahnungsloser Besserwisser ist ?
Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: Schluss-mit-lustig am 22. Februar 2019, 20:28
[...] weil sonst der VA illegal wäre.

Richtig! Und gut erkannt!

Aber die Konsequenz daraus darf doch nicht ernsthaft sein:

Da interessiert die Meinung des Klägers nicht [...]
Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: Schluss-mit-lustig am 28. Februar 2019, 13:09
Kleine Erinnerung:

Montag ist mündliche Verhandlung.

Montag ist ebenso Rosenmontag (https://de.wikipedia.org/wiki/Rosenmontag) - und der ist laut Wikipedia ...

Zitat
"... insbesondere im Rheinland und Rheinhessen der Höhepunkt der Karnevalszeit."

Wie wir ja auch alle wissen übt den Vorsitz der Rundfunkkommission der Länder (https://de.wikipedia.org/wiki/Rundfunkkommission_der_L%C3%A4nder) stets der MP von Rheinland-Pfalz aus.

Denken wir also an den Sitz der GEZ = Kölle und den Sitz der Staatskanzlei RL-P = Mainz; so ist es offensichtlich, dass Einzelrichter H. den Höhepunkt des diesjährigen rheinländischen Karnevals in Berlin austragen möchte.

Alle interessierten Zuschauer sind also angehalten närrisch kostümiert zu erscheinen und über's jetzige Wochenende schonmal entsprechende Narrenrufe einzustudieren, z. B.:

Zitat
ZWANGLOS LEBEN AN DER SPREE - OLÉ-OLÉ-OLÉ !!

 :o

Mündliche Verhandlung
Verwaltungsgericht Berlin
Kirchstraße 7, 10557 Berlin
04. März 2019, 10 Uhr


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Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: guyincognito am 04. März 2019, 13:36
Person R kommt gerade aus der fiktiven Verhandlung, an welcher er als Zuschauer teilgenommen hat.
Großen Respekt vor dem fiktiven Kläger, der sich nicht hat unterbuttern oder aus der Ruhe hat bringen lassen!
Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: kavaka am 04. März 2019, 13:46
Dann erzählt mal  ::)
Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: guyincognito am 04. März 2019, 13:58
Wollte das eigentlich dem Threadersteller selbst überlassen, aber als kurze Zusammenfassung der fiktiven Verhandlung:

- Das Ganze hat etwa 2 Stunden gedauert und damit deutlich länger als ich erwartet hätte
- Es waren ca. 15 Zuschauer im Saal
- Der Richter hat von Anfang an klar gemacht wie der Haase läuft und war offensichtlich voreingenommen. Dennoch hat er - anfangs noch geduldig, später deutlich genervt - sich alle Argumente angehört und die Verhandlung dadurch etwa eine Stunde länger laufen lassen, als von ihm geplant.
- Der GEZ Anwalt hatte im Grunde nichts zu tun, da der Richter bereits alle Gegenargumente selber ausformulierte.
- Im Grunde gab es keine nennenswerten Überraschungen
- Ich hatte ein paar mal das Gefühl, dass versucht wurde, dem Kläger rechtliche Fallen zu stellen und diesen zu verleiten, die Sache für erledigt zu erklären (Aufhebung der Säumniszuschläge). Darauf ist er aber nicht hereingefallen.
Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 04. März 2019, 16:15
Zeitungsbezahler war auch anwesend und muß Richter H dennoch in Schutz nehmen.
Wenn ihm denn die Hände gebunden wären, was die Rechsprechung des Bundesverfassungsgerichts angeht (das hat mir ja leider noch kein Jurist erklärt, ob das so stimmt), dann war die Sachverhaltsermittlung soweit OK, ich fand das Einverständnis bezüglich des Verfahrensbeistandes erstaunlich und unerwartet und bin der Ansicht, daß er auch durchaus anders dazu hätte stehen können.
Die Klagepunkte und Anträge waren vom Kläger super formuliert bzw. von H entsprechend fürs Protokoll aufbereitet, auch wenn einem nicht ganz klar war, ob hier oder da eine Falle lauert. Ich denke der Kläger hat soweit alles richtig gemacht, daß er in einigen Punkten standhaft war und lieber ein Urteil riskiert, statt eine Sache falsch zu machen.
Zwei Anträge des Klägers, die dem Richter eine Brücke hätten sein können (warten wir auf das Urteil...), aber auch der Vergleichsvorschlag war für den Kläger, sollte er die Klage dennoch verlieren Ausgangspunkt für eine weitere (Teil-)Verwaltungsaktrücknahme von Seiten des RBB.
Mehr konnte man als Kläger in der beschriebenen Situation nicht erreichen finde ich!
Hochachtung vor den Aufrechten!

P.S. Die nachfolgende Klage von einem Einzelkämpfer hat gezeigt, daß es offenbar immer noch Menschen gibt, die ohne Wissen um unser Forum die Sache für sich durchziehen, die Menge der anhängenden Klagen größer als gedacht ist; ich gehe davon aus, daß wir demnächst einen neuen Mitstreiter hier begrüßen dürfen. Nach dem Spiel ist vor dem Spiel, wie der Fußballer sagt...
Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: Schluss-mit-lustig am 06. März 2019, 15:17
Zitat
in der Verwaltungsstreitsache

[...] ./. Rundfunk Berlin-Brandenburg

erhalten Sie hiermit eine Abschrift des Protokolls vom 4. März 2019

Zitat
Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

-> https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de
Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: Schluss-mit-lustig am 28. Mai 2019, 20:30
Urteil vom 04.03.2019 zu VG 27 K 286.15 (https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de/stories/2725216/)

"Im Namen des Volkes"

Zitat
Die Klage wird abgewiesen.

Zitat von: Seite 6
Entscheidungsgründe

A. Der Rechtsstreit wird nicht von dem Einzelrichter auf die Kammer zurückübertragen. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 der [...]

Zitat von: Seite 7
B. Das Verfahren wird nicht nicht ausgesetzt, bis über die beim Bundesverfassungsgericht zu den Aktenzeichen 1 BvR 1416/17, 1 BvR 1089/18 und 1 BvR 2513/18 anhängigen Verfassungsbeschwerden entschieden worden ist. Es ist davon auszugehen, dass [...]

[...] Über die Verfassungsmäßigkeit der Rundfunkbeitragspflicht hat das Bundesverfassungsgericht nämlich bereits mit Urteil vom 18. Juli 2018 [...] entschieden. Nach diesem Urteil steht die Rundfunkbeitragspflicht für (Erst-)Wohnungsinhaber - und somit auch die Rundfunkbeitragspflicht für (Erst-)Wohnungsinhaber, die Studenten ohne Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz sind - mit der Verfassung im Einklang. [...]

Zitat von: Seite 8
C. Die Klage hat keinen Erfolg.

I. Sie ist zu einem Teil bereits unzulässig. [...] Die Aufhebungen der betreffenden Teile dieser Bescheide sind rechtlich wirksam. Gründe, die zu einer Unwirksamkeit dieser Aufhebungen führen könnten, sind weder vorgetragen noch ansonsten erkennbar. Das Fehlen einer - vom Kläger begründungslos bezweifelten - Befugnis des Beklagten, Teile der Bescheide während des gerichtlichen Verfahrens aufzuheben, würde nicht zur Unwirksamkeit, sondern allenfalls zur Rechtswidrigkeit der Aufhebungen führen.

II. Im Übrigen ist die Klage zulässig (1), aber unbegründet (2). [...]

Zitat von: Seite 18
(2) Im Übrigen teilt die Kammer auch die Auffasung des Bundesverfassungsgerichts, dass die Rundfunkbeitragspflicht für Erstwohnungsinhaber verfassungsgemäß ist. [...]

Zitat von: Seite 18
Zur Verfassungsgemäßheit der Rundfunkbeitragspflicht für Erstwohnungsinhaber sei noch Folgendes angemerkt: [...]

Zitat von: Seite 19
Ebenso wenig wird das Recht auf Leben (Art. 2 Abs. 2 GG) durch die Rundfunkbeitragspflicht für Erstwohnungsinhaber verletzt. [...]

Zitat von: Seite 19
Ferner verletzt die Rundfunkbeitragspflicht für Erstwohnungsinhaber die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit der Beitragsschuldner nicht. [...]

Wenn man das Urteil so liest könnte man meinen dem Kläger ging es insb. um die Frage der "Verfassungsgemäßheit der Rundfunkbeitragspflicht für Erstwohnungsinhaber".
Dabei war dieser Aspekt mit keiner Silbe Teil des klägerischen Vortrags.  :police:

-> https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de
Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: observer am 28. Mai 2019, 22:02
"Im Namen des Volkes" ?? Der blanke Hohn. Mehr lässt sich zu solchen Urteilen nicht sagen.

Dennoch gut gekämpft. Wie geht es nun bei dir weiter?
Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: Schluss-mit-lustig am 29. Juni 2019, 13:47
Danke!  :)

Resoluterweise geht es erst einmal mit dem ...

-> Antrag auf Prozesskostenhilfe für den Antrag auf Zulassung der Berufung (https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de/stories/2725216/)

... weiter!  :o

Zitat
[...] Die vom Kläger als wesentlich erachteten - und daher nicht nur ausführlich schriftlich, sondern auch in der mündlichen Verhandlung am 04.03.2019 vom Kläger vorgetragenen – fünf Klagegründe fanden in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 04.03.2019 zu VG 27 K 286.15 vom VG Berlin keinerlei Berücksichtigung! Die Sinnhaftigkeit der mündlichen Verhandlung vom 04.03.2019 war damit nicht gegeben.

Zu allen wesentlichen - und daher vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 04.03.2019 vorgetragenen - Klagegründen hat sich der Beklagte (in Vertretung durch Herrn W[...]) wie folgt geäußert: "Dazu kann ich nichts sagen." [...]

[...] Gegen Ende der mündlichen Verhandlung am 04.03.2019 vor dem Verwaltungsgericht Berlin hatte ich das Gericht mit der Frage konfrontiert, ob es für mich - als derzeitig Wohngeldempfänger - eine Alternative gäbe außer mich in meinem Existenzminimum berauben zu lassen oder eine Zwangsvollstreckung über mich ergehen zu lassen. Die Antwort lautete salopp, dass der Einzelrichter nicht das "Orakel von Delphi" sei. Ich erwarte von einem Fachgericht auch keine Fähigkeiten des Orakelns über etwaige zukünftige Ereignisse. Ich erwarte jedoch von einem Fachgericht, dass es sich rechtlichen Problematiken stellt und Lösungsansätze aufzeigt; insbesondere wenn es um soziale Belange wie der Abwehr eines Eingriffes in das Existenzminimum geht! In diesem Zusammenhang weise ich das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (wie schriftlich bereits das Verwaltungsgericht Berlin) auf Art. 82 Abs. 1 S. 1 der Verfassung von Berlin hin: [...]

Zitat
Kurzumriss der Begründung zum Antrag auf Zulassung der Berufung:

1) [...] von Beitragsservice frei erfundenen, nicht mit einer gültigen gesetzlichen Grundlage im Einklang zu bringenden und somit tatsächlich nicht existenten Anmeldung des Klägers [...]

2) Im Zeitraum 04/2014 bis 12/2014 wird der Kläger als Wohngeldbezieher [...] in seinem Recht auf Gleichbehandlung gem. Art. 3 GG verletzt! [...]

3) Im Zeitraum 01/2013 bis 03/2013 wird der Kläger als Student ohne Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz [...] in seinem Recht auf Gleichbehandlung gem. Art. 3 GG verletzt! [...]

4) [...] Der Kläger wird insofern in seinem Recht auf Gleichbehandlung nach Art. 3 GG verletzt, als dass Beitragsservice [...] zu willkürlichen Zeiten "Rundfunkbeiträge" i. V. m. Säumniszuschlägen festsetzt, ohne dass zuvor ein Primärbescheid erlassen wurde. Diese Handhabe hat nämlich zur Folge, dass verschiedene sog. "Beitragsschuldner", welche sich in ihrem Verhalten Beitragsservice bzw. Rundfunk-Berlin-Brandenburg gegenüber absolut identisch verhalten (d. h. gegen jeden ergangenen "Bescheid" in der gegebenen Rechtsmittelfrist das entsprechende Rechtsmittel einzulegen) mit unterschiedlichen Gesamtforderungen konfrontiert werden.[...]

5) Das Gesetz zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag verstößt insofern gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, als dass der beklagte Fernsehsender nicht als sog. "zu-ständige Landesrundfunkanstalt" im Sinne dieses Gesetzes auszumachen ist. [...]

-> https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de
Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: Schluss-mit-lustig am 31. Juli 2019, 17:35
Ein, zwei kurze Zwischenfragen dazu:

Es ist ja so, dass im vorliegenden fiktiven Fall:


Nun denn. Im Urteil hieß es dann:

Zitat
C. Die Klage hat keinen Erfolg.

I. Sie ist zu einem Teil bereits unzulässig. Das für die Klage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist nicht vorhanden, soweit mit ihr begehrt wird, den Gebühren-/Beitragsbescheid vom 1. August 2014 in dem Umfang, als mit ihm Rundfunkbeiträge für den Zeitraum vom 1. April 2013 bis 31. März 2014 festgesetzt wurden, und den Festsetzungsbescheid vom 1. September 2014 in dem Umfang, als mit ihm ein Säumniszuschlag festgesetzt wurde, aufzuheben. Der Beklagte hat die beiden zuletzt genannten Bescheide in besagten Umfängen schon in der mündlichen Verhandlung bzw. mit Schriftsatz vom 4. Februar 2019 aufgehoben. Die Aufhebungen der betreffenden Teile dieser Bescheide sind rechtlich wirksam. Gründe, die zu einer Unwirksamkeit dieser Aufhebungen führen könnten, sind weder vorgetragen noch ansonsten erkennbar. Das Fehlen einer - vom Kläger begründungslos bezweifelten - Befugnis des Beklagten, Teile der Bescheide während des gerichtlichen Verfahrens aufzuheben, würde nicht zur Unwirksamkeit, sondern allenfalls zur Rechtswidrigkeit der Aufhebungen führen.

Frage 1: Was ist nun von diesem ganzen Geschwurbel zu halten?
Dem fiktiven Kläger wurde seine Rechtsunsicherheit durch die vagen Ausführungen im Urteil des VG Berlins nicht ausgetrieben.
Ist es nicht grundsätzlich so, dass ein belastender Verwaltungsakt solange Bestand hat, bis entweder:
i) der Empfänger dem Verwaltungsakt nachkommt (die Forderung erfüllt) oder aber
ii) die ausstellende Behörde diesem durch ordentlichen Aufhebungs- oder Änderungsbescheid abhilft?
Da hier weder i) noch ii) der Fall ist könnte man doch fiktiv meinen, dass die originären Bescheide noch immer Bestand haben(?)

Frage 2: Kann der Kläger aus diesem - nennen wir es mal - "légeren Verwaltungshandeln" im Zuge etwaig folgender Vollstreckungsversuche fiktiv für sich Vorteile bzw. Vollstreckungsabwehrgründe schöpfen?

-> https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de
Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: GesamtSchuldner am 31. Juli 2019, 17:50
§ 37 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) - Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__37.html
Zitat
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden...
Zwar ist das Verwaltungsverfahrensgesetz (Berlin oder Bund) auf den RBB nicht direkt anwendbar. Jedoch setzt die Verwaltungsgerichtsordnung den Begriff des Verwaltungsaktes voraus. Insofern muss die eben zitierte gesetzliche Bestimmung Teil der Definition eines Verwaltungsakts sein.

Damit gibt es keine besonderen Formvorschriften für die Rücknahme von Verwaltungsakten. Diese können also auch mündlich in einer Gerichtsverhandlung zurückgenommen werden.
Wichtig ist aber, dass die Rücknahme auch bekanntgegeben wird. Das ist der Fall, wenn der Bescheidempfänger bei der Verhandlung anwesend ist.

Insofern entspricht die Argumentation des Gerichts meines Erachtens der Rechtslage.
Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: Schluss-mit-lustig am 15. August 2019, 18:23
Weiter geht es mit dem
Verrückt, oder?  ???

Zitat
[...] Wie ich auf der Internetseite des Bundesverwaltungsgerichts vernommen habe findet am 30.10.2019 eine mündliche Verhandlung mit dem Thema "Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht" statt (BverwG 6 C 10.18).

Nach Sichtung der direkten vorinstanzlichen Entscheidung (Urteil vom 28.02.2018 des VGH München zu 7 BV 17.770) handelt es sich im Kern um die rechtlichen Fragestellungen 'Rundfunkbeitragspflicht als Geringverdiener, als Student ohne Anspruch auf BAföG-Bezug sowie als Wohngeldbezieher'.

Wer von den Beteiligten mit dem zu erwartenden Urteil auch immer die unterlegene Partei sein wird - eine anschließende Verfassungsbeschwerde am Bundesverfassungsgericht scheint aufgrund der aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen (Grundrechte einer nat. Person vs. Grundrechte eines Staatsfunks) unumgänglich.

Dies wird gewiss auch zur Folge haben, dass sich das Bundesverfassungsgericht alsbald diesen Fragen widmen wird; und damit wohl auch in den bereits anhängigen Verfassungsbeschwerden zum Thema "Rundfunkbeitragspflicht für Studenten ohne BAföG-Bezug" mit den Aktenzeichen 1 BvR 1416/17, 1 BvR 1089/18 und 1 BvR 2513/18 eine Entscheidung treffen wird. [...]


Weiterlesen: https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de
Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: McKaber am 21. August 2019, 10:36
Es ist einfach nur traurig, wenn man liest mit welcher Akribie die Verwaltunsgerichtsbarkeit sich gegen den Bürger wendet. Eines Rechtsstaats wahrlich unwürdig.

Und auf diesem ungesunden Polster der Verquickung von VG und Rundfunk ruht sich ebendieser gemütlich aus. Die haben schlicht nichts zu beführchten.

Deswegen hoffe ich irgendwie auf einen Kniff im Verwaltungsrecht, ähnlich wie das RA Steinhöfel mit der CDU gemacht hat und die einfach hat pfänden lassen. Vielleicht gibt es irgendwo so ein Schlupfloch im Verwaltungsrecht, welches ein findiger Anwalt herausfindet mit dem man diesem ganzen Spuk erstmal ein Ende bereiten kann.

Bis dahin "verstorben" oder "Empfänger nicht zu ermitteln".
Titel: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: Schluss-mit-lustig am 26. August 2022, 23:41
Hier im Faden wird in Kürze allerhand nachgeholt werden.

Also dranbleiben!  ;)

Zur Erinnerung: Auf dem aufgeschwatzten Verwaltungsrechtsweg wurde sich hier bislang ausschließlich gegen die sog. "Bescheide" zur Wehr gesetzt - nämlich aufgrund von offensichtlicher Verfassungswidrigkeit in vielfacher Hinsicht. Dabei wurde bewusst nicht davon Gebrauch gemacht Befreiungsanträge zu stellen. Dieses Vorgehen wurde den Verwaltungsgerichten auch ausgiebig begründet. Kurz gesagt: Das Instrument "Befreiungsantrag" ist nicht dafür geeignet eine Grundsatzentscheiung über die Befreiungsproblematik herbeizuführen, da schon die (Rechts-) Geschichte uns gelehrt hat, dass durch des Stellen eines Befreiungsantrags der ehrenwerte Rundfunk im Stande ist eine sich anbahnende, verfassungsrechtliche Grundsatzentscheidung abzuwenden, indem er schlicht dem (nur äußerst unbequemen) Befreiungsantrag unsubstantiiert stattgibt. Das Herbeiführen einer Grundsatzentscheiung über die Befreiungsproblematik ist nun aber mal von allgemeiner, grundsätzlicher Bedeutung, da eine Vielzahl von ähnlich gelagerten Fällen vorliegt. Zuletzt bestätigt durch das BVerwG: 6 C 10.18

Nur um im vorliegenden, fiktiven Fall etwaigen Vollstreckungsersuchen des ehrenwerten Rundfunks etwas entgegensetzen zu können wurde sich nun aufgerafft munter Befreiungsanträge zu stellen - jedenfalls in "vorsorglich hilfsweiser" Form. Dies aber separat vom aufgenötigten Klageverfahren an den Verwaltungsgerichten - quasi nur nebenher.  >:D

Auf einen "Bescheid" über die Ablehnung eines Befreiungsantrags folgte prompt ein Widerspruch des fiktiven Mitstreiters S:

Zitat
[...]

Freilich kann ich keinen Nachweis dafür erbringen, dass ich einem Personenkreis, welcher in § 4 (1) RBStV festgehalten ist, angehöre – wenn ich einen Befreiungsantrag deswegen stelle, weil ich der Gruppe einkommensschwacher Personen angehöre, die nicht von § 4 (1) RBStV erfasst werden, obwohl die Höhe ihres Einkommens mit den Regelleistungen vergleichbar ist.

Ihre diesbezüglich verzerrte Ausführung mitsamt Ihres herbeigeredeten Ablehnungsgrundes ist damit schlicht willkürlich! Ich lege aus diesem Grund "Widerspruch" ein!

Im Übrigen zeugt auch Ihre weitere Ausführung - mit der darin enthaltenen Suggestion, das Urteil vom 30.10.2019 zu 6 C 10.18 sei ausschließlich auf eine Rechtssache mit exakt gleichgelagerter Sachlage anwendbar - einmal mehr eindrucksvoll von Ihrer gewohnt unverhohlenen Ignoranz:

Zwar fehlt es Ihnen bereits grundlegend an der Kompetenz Anträge wie ich sie am 18.12.2019 gestellt habe zu bearbeiten, da Sie die eingebrachten Nachweise erst gar nicht fachlich korrekt lesen - und damit auch nicht die darin enthaltenen Daten fachlich fundiert auswerten - können. Dennoch möchte ich Sie erneut (wie bereits in den Befreiungsanträgen vom 18.12.2019) darauf hinweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit dem o. g. Urteil annimmt, dass Sie Bedürftigkeitsprüfungen vorzunehmen - d. h. derlei Anträge, wie ich sie am 18.12.2019 gestellt habe, zu bearbeiten - haben! Auch wenn sie es nicht wahrhaben wollen hat das o. g. Urteil grundsätzliche Bedeutung und ist auf eine Vielzahl von Rechtssachen mit ähnlich gelagerter Sachlage anwendbar!

[...]

Ihre abschließende, stumpfsinnige und hochtrabende Anmerkung "Diese Entscheidung führt nicht dazu, dass sich die grundsätzliche Befreiungspraxis des Beitragsservice ändert" lässt jedoch schon erahnen, dass Sie, verehrte ehrenwerte Gesellschaft, sich erst gar nicht derlei Befreiungsanträgen inhaltlich annehmen wollen; sondern stattdessen lieber in alte Muster verfallen und wie gewohnt mit - Ihnen offenbar exzessiv eingetrichterten - hohlen Phrasen antworten werden.

[...]

Weiterlesen: https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de
Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: Schluss-mit-lustig am 27. August 2022, 14:25
Nach zwischenzeitlich ...

- einigem Hin und Her wegen erneuten Erklärungen zu den privaten und wirtschaftlichen Verhältnissen mitsamt einer weiteren Erklärung mit Bezug auf BVerwG 6 C 10.18,
- der Mitteilung, dass der RBB nun anwaltlich vertreten wird,
- der Bitte vom RBB um Mitteilung des Sachstandes und
- einer entsprechenden Folgeleistung durch das OVG

... hier nun der Beschluss des OVGs vom 23. August 2022 (https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de/stories/2853613/) über die Ablehnung des Antrags auf PKH für die Durchführung eines Berufungszulassungsverfahrens:

Zitat
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Berufungszulassungsverfahrens wird abgelehnt.

Zitat
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Erst kurz drübergeflogen, aber es macht partout den Eindruck, dass auch das OVG seine Entscheidung im Großen und Ganzen nur mit separat betrachtete verwaltungsrechtliche Normen und deren Korrektheit, wenn man eben nicht über den Tellerrand hinausschauen möchte, begründet. Dass aber höheres (Verfassungs-) Recht gleich in vielerlei Hinsicht verletzt wird ignoriert es dabei ganz einfach - und damit wohl auch den Vortrag des Klägers. Offenbar muss nochmal eine Anhörungsrüge her.  >:D

Spannend finde ich die Einlassung des OVGs zum Thema "zuständige Rundfunkanstalt":

Zitat
Der Kläger vermag auch nicht mit seinem Einwand durchdringen, dass das Gesetz (gemeint ist offenbar das [Berliner] Zustimmungsgesetz) zum 15. RFÄndStV gegen den Bestimmtheitsgrundsatz verstoße, weil der Beklagte weder im Zustimmungsgesetz noch im RBB-Staatsvertrag als "zuständige Landesrundfunkanstalt" erwähnt werde. Zwar ist ihm zugegeben, dass der Beklagte nirgends ausdrücklich als die für das Land Berlin zuständige Landesrundfunkanstalt definiert wird. Bei der gebotenen Auslegung des RBB-Staatsvertrags liegt es jedoch auf der Hand, dass der Beklagte die zuständige Landesrundfunkanstalt für das Land Berlin sein soll.

Meiner laienhaftung Meinung nach widerspricht sich hier das OVG im ersten Satz - nämlich mit den beiden gleich darauf folgenden Sätzen - selbst:

Nicht nur, dass das OVG von einem beliebigen Empfänger eines belastenden Verwaltungsakts erwartet, dass er das gesamte Landesrecht in und auswendig kennt um sich mithin Kenntnis von der Existenz einzelner, möglicherweise relevanter Rechtsnormen selbst anzueignen! Nein, es erwartet auch von einem beliebigen Empfänger eines belastenden Verwaltungsakts, dass er im Stande ist jegliche Rechtsnormen des zuvor auswendig gelernten, gesamten Landesrechts geboten auszulegen!! Also wenn das kein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz ist - was ist dann einer?  :police:

Weiterlesen:
https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de
Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: Schluss-mit-lustig am 02. September 2022, 11:22
Zitat
Anhörungsrüge gem. § 152a VwGO (Az.: OVG 11 N 56.19)


Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erhebe ich Anhörungsrüge gem. § 152a VwGO gegen Ihren Beschluss vom 23. August 2022 zu OVG 11 N 56.19.

Bevor ich inhaltlich auf die Gründe eingehe, möchte ich Ihnen zunächst einmal einen Hinweis zu Ihrer Formulierung

   "vertreten durch die Intendantin"

bei der Angabe meines Gegners in der zugrundeliegenen Verwaltungsstreitsache geben, welche partout einmal mehr eine gewisse befremdliche Befindlichkeit in mir auszulösen vermochte:

Wie Sie möglicherweise mitbekommen haben überschlugen sich in den letzten Wochen die Nachrichten mit Bezug auf Frau Patricia Schlesinger (die Intendantin des Rundfunkteilnehmers Rundfunk Berlin-Brandenburg) aufgrund mehrfacher Skandalverwicklung, ihrem Rücktritt, ihrer Abberufung, die scheinheiligen Debatten um Aufklärung und Besserung, usw. usf.

Zum Zeitpunkt der Fassung Ihres Beschlusses war Frau Schlesinger nicht mehr in ihrem Amt. Und damit hat sie zu diesem Zeitpunkt wohl auch nicht mehr den Rundfunkteilnehmer Rundfunk Berlin-Brandenburg rechtlich vertreten können; jedenfalls laut der deutschen Wikipedia:

   "Am 7. August 2022 trat sie auch als RBB-Intendantin zurück."
   "Schlesingers Dienstverhältnis wurde am 15. August 2022 mit sofortiger Wirkung beendet."
   "Am 22. August 2022 gab der RBB-Verwaltungsrat die fristlose Entlassung Schlesingers bekannt."


Eine Nachfolge-Intendantin zum Zeitpunkt Ihrer Beschlussfassung hat es wohl nicht gegeben.

Nun bin ich - als juristischer Laie - außer Stande zu beurteilen ob möglicherweise gute Gründe für die Beibehaltung Ihrer Formulierung

   "vertreten durch die Intendantin"

vorlagen. In meiner persönlichen Wahrnehmung jedenfalls führte mir Ihre Formulierung bereits beim ersten mal Querlesen Ihres Beschlusses einmal mehr sehr plakativ vor Augen, dass ich es bei dem Rundfunkteilnehmer Rundfunk Berlin-Brandenburg in dem mir aufgezwungenen Verwaltungsstreitverfahren mit einem gesichtslosen Gegner, bei dem jeder Versuch eines Gespräches auf Augenhöhe bereits von vornherein zum Scheitern verurteilt ist, zu tun habe.

Zitat
Zu den Gründen dieser Anhörungsrüge kurzum haben Sie in Ihrem Beschluss meine überwiegend verfassungsrechtlichen Bedenken nur mit ihrem verwaltungsrechtlichen Horizont beschwichtigen wollen. Dabei behaupteten Sie zum Teil lediglich ein nicht-Vorliegen eines von mir vorgetragenen Verfassungsverstoßes und begründeten dies sogar genau mit dem Grund, den ich selbst für das Vorliegen dessen vortrug. Ein offensichtlicher Verfassungsverstoß kann jedoch nicht ohne Weiteres mit (niederem) Verwaltungsrecht oder gar mit der gelebten Praxis des (Pseudo-) Verwaltungshandelns vom Rundfunkteilnehmer Rundfunk Berlin-Brandenburg weggebügelt werden!

Mithin haben Sie ganz offensichtlich nicht die Komplexität des zugrundeliegenden Sachverhaltes hinreichend erfasst – also dem Umstand, dass hier teils mehrere rechtliche Aspekte ineinandergreifen, welche eine gesamtheitliche Betrachtungsweise erfordern.


Im Detail:


[...]

Weiterlesen:
https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de
Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: Schluss-mit-lustig am 23. September 2022, 10:35
Zitat
____________________________________________________________


Bundesverfassungsgericht
Schlossbezirk 3

76131 Karlsruhe



____________________________________________________________



                           Ort         Datum
                           Berlin     16.09.2022


Verfassungsbeschwerde


Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erhebe ich Verfassungsbeschwerde gegen die gerichtlichen Entscheidungen

 - Urteil vom 04.03.2019 zu VG 27 K 286.15 (mir zugestellt am 28.05.2019) sowie
 - Beschluss vom 23.08.2022 zu OVG 11 N 56.19 (mir zugestellt am 26.08.2022)

und damit gegen

 - das Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 20.05.2011
   (die der ergangenen Entscheidungen zugrundeliegende Rechtsgrundlage).


Das Urteil vom 04.03.2019 zu VG 27 K 286.15 ist als Anlage 1 beigefügt.
Der Beschluss vom 23.08.2022 zu OVG 11 N 56.19 ist als Anlage 2 beigefügt.
Fundstelle für das Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom
20.05.2011 ist: Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin
                         67. Jahrgang     Nr. 14    1. Juni 2011


Anträge:

Ich beantrage zu erkennen:

1) Die ergangenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem
    Recht auf Gleichbehandlung nach Art 3 (1) GG.

2) Das Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 20.05.2011
    enthält planwidrige Regelungslücken. Das Gesetz ist insofern verfassungs-
    widrig und der Gesetzgeber zur Überarbeitung anzuhalten.

3) Die ergangenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem
    Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art 103 (1) GG.

4) Das Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 20.05.2011
    verstößt gegen das Gebot der Normenklarheit und gegen den Bestimmtheits-
    grundsatz. Das Gesetz ist insofern verfassungswidrig und der Gesetzgeber
    zur Überarbeitung anzuhalten.

5) Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu er-
    statten.


Sachverhalt:

[...]


Gründe:

[...]

Weiterlesen:
https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de
Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: querkopf am 24. September 2022, 01:23
Das Ergebnis dieser Verfassungsbeschwerde ist schon jetzt absehbar:

Das BVerfG wird diese Beschwerde, wie auch zahllose andere zuvor, gem. § 93b BVerfGG nicht zur Entscheidung annehmen und dies gem. § 93d BVerfGG nicht begründen.

Sofern möglich (je nach Bundesland) halte ich eine Verfassungsbeschwerde beim zuständigen Landes-Verfassungsgericht zumindest dahingehend sinnvoller, als (zumindest hier in NRW) dieses die Annahme einer Verfassungsbeschwerde nicht ablehnen, sondern diese nur als unzulässig oder unbegründet verwerfen kann, dies dann aber begründen muß. Die Chancen, daß sich das Gericht dann mit der Verfassungsbeschwerde überhaupt auseinandersetzt, sind also, wenn m. E. auch nur geringfügig, größer als in Karlsruhe.
Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: Bürger am 24. September 2022, 01:44
Eine Person B könnte der Auffassung des Vorredners beipflichten ;)
Es scheint auch unschädlich zu sein, bei beiden Verfassungsgerichten parallel Verfassungsbeschwerde anhängig zu machen.
Hierzu jedoch evtl. nochmals die Hinweise beider Gerichte sichten.

Die Frist scheint jedenfalls noch das Wochenende herzugeben?

Für die Adaption auf Landes(verfassungs)recht könnte angeraten sein, die verletzten Grundrechte nicht nur nach Grundgesetz, sondern auch nach der jeweiligen Landesverfassung konkret zu bezeichnen - siehe dazu unter
Äquivalenztabelle der Grundrechte - Bund, Länder, EU, EMRK
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35605.0

Mit etwas Fleißarbeit dürfte dies für Berlin ("BE") der ersten Antwort zu entnehmen sein - und/oder ggf. mit dem dortigen Thread-Ersteller in Kontakt treten.

Gutes Gelingen.
Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: pinguin am 24. September 2022, 07:04
Ich würde immer unmittelbar bindendes Unionsrecht mit einbeziehen, denn auch das Landesverfassungsgericht hat die Vorlagepflicht an den EuGH, wenn sich eine Frage des Unionsrechts stellt. Und die könnte sich stellen, denn der Vertrieb der Information ist durch das Unionsgrundrecht geschützt, (EuGH C-401/19), hier Art 11 GrCh; Thema siehe

Ist die real praktizierte dt. Rundfunkbeitragsfinanzierung unionsrechtswidrig?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,36104.msg217807.html#msg217807
Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: querkopf am 24. September 2022, 11:55
Es scheint auch unschädlich zu sein, bei beiden Verfassungsgerichten parallel Verfassungsbeschwerde anhängig zu machen.
Hierzu jedoch evtl. nochmals die Hinweise beider Gerichte sichten.

Hier in NRW ist das nicht zulässig. Eine Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG schließt hier eine Verfassungsbeschwerde vor dem VerfGH NRW aus (und umgekehrt). Hierzu müssen die jeweiligen Gesetze über die Landesverfassungsgerichte genau auf entsprechende Regelungen geprüft werden. Es ist auch fraglich, ob das BVerfGG nicht ebenso eine entsprechende Ausschlußklausel enthält (wovon ich ausgehe, obwohl ich das nicht geprüft habe).
Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: Bürger am 24. September 2022, 16:31
Es ist auch fraglich, ob das BVerfGG nicht ebenso eine entsprechende Ausschlußklausel enthält (wovon ich ausgehe, obwohl ich das nicht geprüft habe).
Augenscheinlich nicht, denn:

In der Broschüre zu Verfassungsbeschwerden im Bundesland Sachsen ist ausdrücklich zu lesen:
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen
https://www.verfassungsgerichtshof.sachsen.de/content/739.htm
Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen (PDF, 28 Seiten, ~650kB)
https://www.verfassungsgerichtshof.sachsen.de/download/Portal_Broschuere_bf.pdf
Zitat von:  Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen (Info-Broschüre, PDF, S. 18)
[...]
Allgemeine Hinweise zur Verfassungsbeschwerde
[...] Parallel zu einer Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen kann grundsätzlich auch Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht eingelegt werden. [...]

Um aber bzgl. Berlin nicht weiter nur zu spekulieren, müssten also ähnlich klare Aussagen bzgl. Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer parallelen Verfassungsbeschwerd an das BVerfG mit den gesetzlichen Regelungen und Informationen zu Verfassungsbeschwerden in Berlin konkret geprüft werden:

web-Suche mit
"Berlin Verfassungsbeschwerde"
https://www.google.com/search?q=berlin verfassungsbeschwerde (https://www.google.com/search?q=berlin verfassungsbeschwerde)
liefert u.a.
Gerichte in Berlin - Verfassungsgerichtshof
Hinweise zum Verfassungsbeschwerdeverfahren
https://www.berlin.de/gerichte/sonstige-gerichte/verfassungsgerichtshof/artikel.265306.php
Zitat
Die nachstehenden Hinweise ergeben sich aus der Verfassung von Berlin (VvB) und dem Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG) sowie der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin (s. die Links auf dieser Homepage).
1. Mögliche Beschwerdeführer

Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof erheben, soweit nicht Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben ist oder wird (§ 49 Abs. 1 VerfGHG). Er kann sich dabei nur auf solche Verfassungsrechte berufen, die gerade ihm einen Anspruch gegen die öffentliche Gewalt gewähren („subjektive Rechte“).

[...]

§ 49 Abs. 1 VerfGHG (Berlin) - Aktivlegitimation
https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-VerfGHGBEV1P49
Zitat von: § 49 Abs. 1 VerfGHG (Berlin) - Aktivlegitimation
(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof erheben, soweit nicht Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben ist oder wird.

Sofern also beabsichtigt wäre, aufgrund weiter oben genannter Hinweise bzgl. zu befürchtender "unbegründeter Nichtannahme-Entscheidung" des BVerfG stattdessen lieber Verfassungsbeschwerde beim Landes-Verfassungsgerichtshof Berlin einzureichen, wäre zu prüfen, inwiefern dies z.B. durch eine - vorherige/zeitgleiche und kostenfreie? - Rücknahme der Bundes-Verfassungsbeschwerde ermöglicht wäre... ???

In diesem Spezialfall - und aufgrund der offensichtlich unmittelbar ablaufenden Frist - könnte beim Verfassungsgerichtshof Berlin ggf. eine telefonische Voranfrage oder eine persönliche Anfrage bei persönlicher Einreichung Klarheit verschaffen. Vorsorglich sollte - ggf. in separater, notfalls auch nur handschriftlicher Notiz - kurz auf die erhaltene Information eingegangen werden und z.B. die etwaige Rücknahme der Bundesverfassungsbeschwerde dann auch mit Beleg dokumentiert sein.

Naja, alles nicht so toll, so auf den letzten Drücker... :-\
Dennoch gutes Gelingen!
Titel: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: PersonX am 24. September 2022, 20:17
Falls ein weißes Blatt vom Bundesverfassungsgericht kommt, dann sollte wohl noch eine Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden, dass mit diesem "leeren Blatt" Grundrechte verletzt werden.
->
Es wird dann wohl auf die genauere Begründung ankommen, denn schließlich lässt die öffentliche Gewalt nicht nur in Berlin zu, dass ein Bundesverfassungsgericht leere Blätter schreibt. Es wird Zeit diese Praxis zu unterbinden.


Edit "Bürger": Zu dieser - auch schon vom EGMR mit "gerunzelter Stirn" beobachteten - "Politik des leeren Blatts" siehe u.a. unter
Nichtannahmebeschluss ohne Begründung durch BVerfG [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30954.0
BVerfG-Zahlen 2018 am Limit / BVerfG muss auch unbegründet abweisen können
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30235.0
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30235.msg189603.html#msg189603
Gesetz-Entwurf z. Änd. d. BVerfGG (Gesetz z. Einführg. d. Begründ.-pflicht)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30969.0
Vertiefende Diskussionen zu diesem Aspekt bitte nicht hier in diesem Thread. Danke.
Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: Schluss-mit-lustig am 18. Oktober 2022, 11:42
Zitat
Ihr Schreiben vom 16.September 2022, eingegangen am 20. September 2022


Sehr geehrte[...],

nach Ihren Ausführungen steht noch eine Entscheidung über eine Anhörungsrüge aus. Die Verfassungsbeschwerde ist daher zunächst im Allgemeinen Register eingetragen und die weitere Bearbeitung zurückgestellt worden. Es wird anheimgestellt, die noch ausstehende Entscheidung binnen eines Monats nach Zugang dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Die Frist gilt unabhängig davon, ob auch diese Entscheidung mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen wird.

Im Allgemeinen Register eingetragene Vorgänge können fünf Jahre nach der letzten die Sache betreffenden Verfügung vernichtet werden (§ 35b Abs. 7 BVerfGG)

Mit freundlichen Grüßen

[...]
Regierungsdirektorin
AR-Referentin

Zitat
Mitteilung zu meiner Anhörungsrüge gem. § 152a VwGO vom 02.09.2022


Sehr geehrte Damen und Herren,

wegen der zugrundeliegenden Verwaltungsstreitsache und hier insb. wegen der noch offenen verfassungsrechtlichen Fragen hinsichtlich Grundrechtseinschränkungen und dem Mangel an mir entgegengebrachtem rechtlichen Gehör habe ich mit Datum vom 16.09.2022 Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht erhoben.

Mit Schreiben vom 29.09.2022 teilte es mir mit, dass aufgrund der noch ausstehenden Entscheidung über meine Anhörungsrüge die Bearbeitung meiner Verfassungsbeschwerde zunächst zurückgestellt worden ist und stellte anheim, die noch ausstehende Entscheidung binnen eines Monats nach Zugang vorzulegen (Anlage).

Insofern wird einer zeitnahen Entscheidung zu meiner Anhörungsrüge vom 02.09.2022 entgegengeblickt.

Mit freundlichen Grüßen

[...]

Anlage
Mitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 29.09.2022

Weiterlesen:
https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de
Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: Schluss-mit-lustig am 27. Oktober 2022, 13:52
Zitat
Bitte um Überführung meiner Verfassungsbeschwerde in das Verfahrensregister


Sehr geehrte Damen und Herren,

mit heutigem Datum habe ich das OVG Berlin-Brandenburg über den Inhalt Ihres Schreibens vom 29.09.2022 persönlich in Kenntnis gesetzt (Anlage). Ich bin zuversichtlich, dass durch das OVG Berlin-Brandenburg eine zeitnahe Entscheidung in dem noch offenen Anhörungsrügeverfahren ergehen wird. Diese würde ich Ihnen binnen eines Monats nach Zugang vorlegen; wobei ich mir vorbehalte zugleich eine Stellungnahme zur Entscheidung des OVGs Berlin-Brandenburg mit vorzulegen.

Dennoch möchte ich anmerken, dass aus meiner juristisch-laienhaften Sicht heraus die Abwehr von Grundrechtseingriffen nicht von der Erledigungsbereitschaft eines Oberverwaltungsgerichts abhängen darf – insb. dann nicht, wenn - wie vorliegend - die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges grundsätzlich infrage gestellt wird (z. B. mit PKH-Antrag vom 07.02.2019, vgl. Anlage 5 meiner Verfassungsbeschwerde).

Zwar rüge ich mit meiner Verfassungsbeschwerde die Verletzung rechtlichen Gehörs nach Art 103 (1) GG. Schon daher schien hier die Erhebung einer Anhörungsrüge als obligatorischen Rechtsbehelf für eine ordentliche Rechtswegerschöpfung gem. § 90 (2) Satz 1 BVerfGG notwendig. Doch andererseits dürfte gem. der Ausnahmen vom Gebot der Rechtswegerschöpfung nach § 90 (2) Satz 2 BVerfGG das vollständige Durchlaufen des Anhörungsrügeverfahrens hier vorliegend nicht notwendig sein: Schon da es bundesweit hunderttausende geringverdienende Wohngeldbezieher und Studenten ohne BAföG-Bezug gibt, welche ebenso in ihrem Grundrecht nach Art 3 GG fortwährend verletzt werden, ist meine Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung.

Als juristischer Laie möchte ich mich daher mit meiner Bitte um Überführung meiner Verfassungsbeschwerde in das Verfahrensregister in einer vorsichtigen Formulierung an Sie wenden: Nur für den Fall, dass sich hieraus keine (wenn auch nur teilweise) Unzulässigkeit oder Unbegründetheit meiner Verfassungsbeschwerde ergibt, möchte ich Sie hiermit darum bitten meine Verfassungsbeschwerde in das Verfahrensregister zu überführen und über diese im Zweifel auch unter Außerachtlassung der noch ausstehenden Entscheidung über meine Anhörungsrüge durch das OVG Berlin-Brandenburg zu entscheiden.

Mit freundlichen Grüßen

[...]

Anlage
Mitteilung an das OVG Berlin-Brandenburg vom 11.10.2022

Weiterlesen:
https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de
Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: Schluss-mit-lustig am 28. Oktober 2022, 09:08
Zitat
[...]

es bestehen Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde und damit gegen die Übertragung Ihrer Verfassungsbeschwerde aus dem Allgemeinen Register in das Verfahrensregister. Ihrem Vorbringen ist zu entnehmen, dass weiterhin eine Entscheidung über die Anhörungsrüge aussteht, so dass der Rechtsweg derzeit nicht erschöpft sein dürfte.

Eine gerichtliche Entscheidung kann mit einer Verfassungsbeschwerde grundsätzlich erst nach Erschöpfung des zulässigen Rechtswegs vor den Fachgerichten angegriffen werden. Bei Behauptung eines letztinstanzlichen Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist die fristgerechte Erhebung einer Anhörungsrüge zur ordnungsgemäßen Erschöpfung des Rechtswegs im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG notwendig. Eine Entscheidung über Ihre Anhörungsrüge steht derzeit noch aus.

Sollten Sie eine richterliche Entscheidung über Ihre Verfassungsbeschwerde schon vor Erlass einer Entscheidung über die Anhörungsrüge begehren, bitte ich um ausdrücklichen Hinweis. Das Verfahren verbleibt - bis zur Vorlage der Entscheidung über die Anhörungsrüge beziehungsweise zum Eingang eines Antrags auf richterliche Entscheidung von Ihnen - im Allgemeinen Register.

Mit freundlichen Grüßen

[...]
Regierungsdirektorin
AR-Referentin

"Eine gerichtliche Entscheidung kann mit einer Verfassungsbeschwerde grundsätzlich erst nach Erschöpfung des zulässigen Rechtswegs vor den Fachgerichten angegriffen werden."

So so! "Grundsätzlich" ist das also so?!  >:(

Und was bitte kann das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich so alles machen - beim Vorliegen einer allgemeinen Bedeutung der Verfassungsbeschwerde?  ???


Weiterlesen:
https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de
Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: Schluss-mit-lustig am 29. Oktober 2022, 11:59
Die Antwort des OVGs auf die Anhörungsrüge ist nun da:

Zitat
        Beschluss


OVG 11 RN 4/22 / OVG 11 N 56.19

In der Verwaltungsstreitsache

[...]

hat der 11. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht [...], den Richter am Oberverwaltungsgericht [...] und den Richter am Verwaltungsgericht [...] am 24. Oktober 2022 beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 23. August 2022 (OVG 11 N 56.19) wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Rügeverfahrens.


        Gründe

Die Anhörungsrüge ist unbegründet.

Die Anhörungsrüge eröffnet die Möglichkeit fachgerichtlicher Abhilfe für den fall, dass ein Gericht den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör verletzt hat. Mit Blick auf die in § 152a Abs. 1 Nr. 2 VwGO genannten Voraussetzungen bedarf es danach der Darlegung, dass das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen hat (§ 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO). Auf eine Verletzung materiellen Rechts kann ein Gehörsverstoß dagegen nicht mit Erfolg gestützt werden. Wie der Senat bereits in der angegriffenen Entscheidung ausgeführt hat, ist der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht bereits dann verletzt, wenn das Gericht dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält.

Gemessen hieran ist eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den angegriffenen Beschluss nicht dargelegt. Das Vorbringen des Klägers erschöpft sich unter vielfacher Bezugnahme auf bestimmte Passagen der angegriffenen Entscheidung im Wesentlichen in Ausführungen dazu, weshalb die Entscheidung seiner Meinung nach inhaltlich unzutreffend und stattdessen seinen Argumenten zu folgen sei, ergänzt um die Anmerkung, dass der Senat seinem Vortrag nicht in der gebührenden Weise begegnet sei, wie es sein Anspruch auf rechtliches Gehör gebiete, bzw. dass er mit den - seiner Meinung nach - willkürlichen und unbegründeten Ausführungen des Senats in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sei.

Eine Gehörsverletzung wird allenfalls insoweit zumindest im Ansatz dargelegt, als dass der Kläger dem Senat vorwirft, habe dieser mit dem bloßen Abstellen auf die Kann-Vorschrift des § 9 Abs. 1 RBStV seinen wesentlichen Vortrag verkannt habe, nämlich dass jegliche sog. Bescheide vom Fernsehsender Rundfunk Berlin-Brandenburg auf Willkür aufgebaut seien. Allerdings trifft dieser Vorwurf jedenfalls inhaltlich nicht zu. Der Kläger berücksichtigt nicht hinreichend, dass er sich zur Begründung seines Willkürarguments darauf berufen hat, dass die Beitragsfestsetzung auf einer vom Beitragsservice frei erfundenen, nicht mit einer gültigen gesetzlichen Grundlage in Einklang zu bringenden und somit tatsächlich nicht existenten Anmeldung zum Rundfunkbeitragseinzug beruhe und die Bescheide deshalb nichtig seien. Der Anmeldung hätte seiner Meinung nach vielmehr ein Verwaltungszwangsverfahren nach §9 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 4 RBStV vorangehen müssen.

Dem hat der Senat entgegengehalten, "dass eine Anmeldung und/oder die Durchsetzung eins voherigen Verwaltungszwangsverfahrens nicht zu den gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen zählen. Anderes ergibt sich insbesondere nicht aus dem von [dem Kläger] angeführten § 9 Abs. 1 RBStV. Diese Vorschrift berechtigt die zuständige Landesrundfunkanstalt dazu, Auskunft über die in § 8 Abs. 4 RBStV genannten Daten zu verlangen. Eine Pflicht, eine solche Auskunft vor der Beitragsfestsetzung einzuholen und ggf. zwangsweise durchzusetzen, folgt daraus nicht, wie auch durch die Verwendung des Wortes ,kann´ deutlich wird." Damit ist der Senat hinreichend auf die Ausführungen des Klägers eingegangen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr nicht (KV-Nr. 5400 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).


Meine Güte! Da haben die Herren Richter sich aber verausgabt!  :o

Zitat
Auf eine Verletzung materiellen Rechts kann ein Gehörsverstoß dagegen nicht mit Erfolg gestützt werden.

Ganz recht! Mit Eurem Gehörsverstoß kommt Ihr so nicht durch!!  >:(

Zitat
Der Kläger berücksichtigt nicht hinreichend, dass er sich zur Begründung seines Willkürarguments darauf berufen hat, dass die Beitragsfestsetzung auf einer vom Beitragsservice frei erfundenen, nicht mit einer gültigen gesetzlichen Grundlage in Einklang zu bringenden und somit tatsächlich nicht existenten Anmeldung zum Rundfunkbeitragseinzug beruhe und die Bescheide deshalb nichtig seien.

Das wird vom Kläger eben NICHT nicht hinreichend berücksichtigt. Genau DAS ist Teil des Vortrages des Klägers! Oder handelt es sich hier etwa um die Superlative der höhnischen Rechtsprechung rundfunkrechtsprechender Verwaltungsrichter - nach dem Motto: "Wenn der kläger schon auf den ganzen willkürlichen Käse anspringt darf er sich nicht wundern wenn das Gericht fröhlich mit einstimmt." ?? ???

Jedenfalls lesen sich diese nicht einmal ganz zwei Seiten Entscheidungsbegründung so derartig holprig, dass erhebliche Zweifel aufkommen, ob an diesem Beschluss tatsächlich drei Richter mitgewirkt haben; oder gar einer von denen auch nur ein mal Kontrolle gelesen hat. Schade um die entstandenen Kosten für's Anhörungsrügeverfahren - wer auch immer diese schlussendlich zu tragen hat.  >:(

Eine Transkription des gesamten Beschlusses in die allgemeinverständliche Sprache behalte ich mir an dieser Stelle für einen späteren Zeitpunkt vor.  :angel:


Weiterlesen:
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Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: Schluss-mit-lustig am 08. November 2022, 12:01
Zitat
Beschluss zu OVG 11 RN 4/22 / OVG 11 N 56.19 vom 24. Oktober 2022


Sehr geehrte Damen und Herren,

anliegend übersende ich Ihnen den Beschluss zu OVG 11 RN 4/22 / OVG 11 N 56.19 vom 24. Oktober 2022, hier eingegangen am 27. Oktober 2022.

Mit seinem Beschluss weigert sich das OVG Berlin-Brandenburg erneut die zugrundeliegende Rechtssache aus gebotener, verfassungsrechtlicher Sicht zu bewerten. Es stellt den ausführlichen Vortrag aus meiner Anhörungsrüge im Gesamten als ledigliche Meinung hin, welche für seine Entscheidungsfindung nicht der Beachtung wert sei. Mit dem vollumfänglichen Ignorieren meines Vortrags mit verfassungsrechtlichem Bezug und dem lapidaren Hinstellen meines substantiierten Vortrages als nicht beachtenswerte "Meinung" stellt das OVG Berlin-Brandenburg wiederholt sehr eindrucksvoll unter Beweis welchen Stellenwert es dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und damit der freiheitlich demokratischen Grundordnung beimisst.

Da das OVG Berlin-Brandenburg mit seinem Beschluss zu OVG 11 RN 4/22 / OVG 11 N 56.19 vom 24. Oktober 2022 mich aus vorgenannten Grund erneut in meinem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art 103 (1) GG verletzt richtet sich meine Verfassungsbeschwerde vom 16. September 2022 ebenso gegen diesen Beschluss.

Im Übrigen: Indem sich das OVG Berlin-Brandenburg in seiner gesamten Position schon allein durch das ledigliche Anführen ausgerechnet einer der Passagen aus seinem Beschluss vom 23. August 2022 zu OVG 11 N 56.19 bekräftigt fühlt, in welcher es unhinterfragt von einer sog. "zuständigen Landesrundfunkanstalt" ausgeht – diese angebliche Zuständigkeit mit meiner Anhörungsrüge aber ausdrücklich in Frage gestellt wurde, zeigt das OVG Berlin-Brandenburg in einer schon zynischen Art und Weise auf was es von dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art 103 (1) GG hält.

An meiner Verfassungsbeschwerde vom 16. September 2022 halte ich vollumfänglich fest und blicke einer inhaltlichen Auseinandersetzung Ihrerseits entgegen.

Mit freundlichen Grüßen

[...]

Anlage
Beschluss zu OVG 11 RN 4/22 / OVG 11 N 56.19 vom 24. Oktober 2022

Weiterlesen:
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Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: Schluss-mit-lustig am 18. November 2022, 17:17
Zitat
Ihre Schreiben vom 16.09.2022 ff. (bisheriges Aktenzeichen: AR 5807/22) sind nunmehr unter das Verfahrensregister unter dem Aktenzeichen

1 BvR 2132/22

eingetragen und der zuständigen Richterkammer zur Entscheidung vorgelegt worden.

Bei weiterem Schriftverkehr wird um Angabe des neuen Aktenzeichens gebeten.

Beigefügt ist ein Merkblatt.

Mit freundlichen Grüßen

[...]

Amtsinspektorin

Merkblatt über die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht (Stand: August 2022) (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Downloads/DE/merkblatt.html)
Anliegendes Merkblatt ähnlich diesem, jedoch mit Stand: November 2020

Weiterlesen:
https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de
Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: Schluss-mit-lustig am 12. Mai 2023, 15:48
Zitat
]...} in der Verwaltungsstreitsache

[...]

hat der Beklagte die Festsetzung außergerichtlicher Kosten beantragt.

Hiermit wird Ihnen Gelegenheit gegeben, sich binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Schreibens zu der gegnerischen Kostenberechnung zu äußern.
Nach Ablauf der Frist wird über den Antrag entschieden werden.

Eine Abschrift des Kostenfestsetzungsantrages vom 3. Mai 2023 ist beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
[...]
Justizinspektorin
als Kostenbeamtin

Zitat
[...] beantragt der Beklagte die Festsetzung der nachstehend aufgeführten Kosten [...]

[...]

Die festgesetzten Kosten sind auf folgendes Konto zu überweisen:
Rundfunk Berlin-Brandenburg, Commerzbank (vormals Dresdner Bank)
Hessische Landesbank
IBAN DE18 5005 0000 [...]
BIC: HELA DE FF
Verwendungszweck: Kostenstelle 7100 [...]


Rundfunk Berlin-Brandenburg

Zu überweisen an die angeblich zuständige Landesrundfunkanstalt für das Land Berlin - auf ein Konto der Hessischen Landesbank?  :o

Ob es der Kostenbeamtin interessieren würde, dass eine Verfassungsbeschwerde am BVerfG anhängig ist - und dadurch immerhin die theoretische Chance besteht, dass das Verfahren erneut am VG Berlin verhandelt wird? Könnte / Sollte Person S einen Hinweis darauf geben und aus diesem Grund um vorläufige Zurückstellung des Kostenfestsetzungsantrages bitten? Gibt es hier möglicherweise sogar Erfahrungen aus anderen Verfahren?

Könnten / sollten weitere gewichtige Punkte angeführt werden?

Ob die Kostenbeamtin die Schmuddelei um die sog. "Interimsintendantin" juckt?

Merci!  ;)

Weiterlesen:
https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de


Edit "Bürger": Diese - über das eigentliche Kern-Thema dieses Threads hinausgehende - weitestgehend allgemeingültige Frage/n bzgl. der Kostenanträge der Gegenseite bitte hier nicht weiter vertiefen, da genau zu diesem Thema bereits mehrere Threads bestehen - siehe u.a. unter
Post vom Verwaltungsgericht - Auslagen §162 Abs.2 VwG i.V.m. 7002 VV RVG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=9799.0
Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: Schluss-mit-lustig am 16. Mai 2023, 11:22
Zitat
1 Antrag, den Kostenfestsetzungsantrag vom 03.05.2023 zurückzuweisen
2 hilfsweise Antrag auf Aussetzung des Kostenfestsetzungsantrages vom 03.05.2023
3 ferner hilfsweise Antrag bei der Kostenfestsetzung gem. § 164 VwGO vom Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten abzuweichen



Sehr geehrte Frau [...],

ich mache Ihnen hiermit davon Mitteilung, dass zum Zeitpunkt des Kostenfestsetzungsantrages des Beklagten – am 03.05.2023 – der beklagte Fernsehsender Rundfunk Berlin-Brandenburg über keine gesetzlich geregelte gerichtliche Vertretung verfügt hat, welche gemäß Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg vom 25. Juni 2002 (kurz: RBBSTV) zu wählen wäre:

Weder Satz 1

"Der Intendant oder die Intendantin wird vom Rundfunkrat für fünf Jahre gewählt."

noch Satz 3

"Das Amt des Intendanten oder der Intendantin ist öffentlich auszuschreiben."

des hier einschlägigen § 22 (1) RBBSTV zur Wahl des Intendanten oder der Intendantin wurden zuletzt gewahrt!

Stattdessen hat man sich beim Rundfunkrat des beklagten Fernsehsenders Rundfunk Berlin-Brandenburg vergangenes Jahr dazu entschlossen ohne öffentliche Ausschreibung eine einzige Wahlkandidatin für nur ein Jahr als sog. Interimsintendantin zu installieren "wählen".

Ganz in gewohnter Tradition hat man sich beim Fernsehsender Rundfunk Berlin-Brandenburg wieder einmal seine eigenen Gesetze geschaffen!

Eine "Interimsintendantin" kennt der RBBSTV aber nicht!

Demzufolge verfügt der beklagte Fernsehsender Rundfunk Berlin-Brandenburg gegenwärtig auch nicht über eine ordentliche gerichtliche Vertretung gem. § 21 (2) RBBSTV:

"Der Intendant oder die Intendantin vertritt den Rundfunk Berlin-Brandenburg gerichtlich und außergerichtlich."

Aus den vorgenannten Gründen ergibt sich, dass der Kostenfestsetzungsantrag der Frau [...] unzulässig ist, da zum Zeitpunkt des 03.05.2023 schon mangels gerichtlicher Vertretung des beklagten Fernsehsenders Rundfunk Berlin-Brandenburg auch keine rechtsgültige Vollmacht einer solchen für eine Frau [...] vorgelegen haben kann!


1) Ich beantrage daher die Zurückweisung des  Kostenfestsetzungsantrages vom 03.05.2023.

Sollte diesem Antrag nicht – und damit aber dem Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten vom 03.05.2023 (wenn auch zu einem späteren Zeitpunkt!) – entsprochen werden, fordere ich hiermit bei Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses eine rechtsgültige Vollmacht bzw. den Nachweis der (lückenlosen) Vollmachtskette bis hin zur gerichtlichen Vertretung  des beklagten Fernsehsenders Rundfunk Berlin-Brandenburg gem. § 21 (2) RBBSTV für Frau [...] mit Stand 03.05.2023 mit ein!


2) Hilfsweise beantrage ich die Aussetzung des Kostenfestsetzungsantrages vom 03.05.2023 aus folgendem Grund:

Mit Schreiben vom 16.09.2022 habe ich beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde gegen die gerichtlichen Entscheidungen

   - Urteil vom 04.03.2019 zu VG 27 K 286.15 sowie
   - Beschluss vom 23.08.2022 zu OVG 11 N 56.19

wegen von den Richtern an VG und OVG ignorierter, jedoch von mir ausführlich vorgetragener verfassungsrechtlich relevanter Klagepunkte, erhoben.

Mit Schreiben vom 15.11.2022 teilte mir das Bundesverfassungsgericht die Eintragung meiner Verfassungsbeschwerde in das Verfahrensregister und das dazugehörige Aktenzeichen mit (1 BvR 2132/22). Dieses Schreiben lege ich Ihnen in Kopie als Anlage bei.

Es ist demnach wahrscheinlich, dass das Verfahren VG 27 K 286.15 vom Bundesverfassungsgericht zur erneuten Entscheidung an das VG Berlin zurückverwiesen wird.

Hilfsweise zu meinem Antrag 1) beantrage ich daher den Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten vom 03.05.2023 solange auszusetzen, bis sich das Bundesverfassungsgericht inhaltlich meiner Verfassungsbeschwerde 1 BvR 2132/22 vom 16.09.2022 zugewandt - und über diese abschließend entschieden - hat.


3) Ferner beantrage ich hilfsweise zu meinem Antrag 1) bei der Kostenfestsetzung gem. § 164 VwGO vom Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten jedenfalls dahingehend abzuweichen, als dass der weitere Antragspunkt des Beklagten "etwaige weiter gezahlte Gerichtskosten hinzuzusetzen" nicht berücksichtigt wird.

Grund:

Der Beklagte hat "etwaige weiter gezahlte Gerichtskosten" nicht weiter konkretisiert. Eine Vorhersehbarkeit bzw. Klarheit über Kosten, die von mir gefordert werden sollen, ist mir daher nicht möglich. Aus Gründen der Rechtssicherheit und um das vorliegende Rechtsgeschehen nicht in Beliebigkeit münden zu lassen ist der o. g. weitere Antragspunkt des Beklagten ersatzlos zu streichen.


Sehr geehrte Frau [...],

wie Sie den Unterlagen der Gerichtsakte entnehmen können kann ich mir schon keine neuartige Dauerzwangsabgabe "Rundfunkbeitrag" leisten, ohne dass ich hierbei in existenzielle Not geraten würde. Nicht anders verhielte es sich bei einer Kostenpauschale i. H. v. 20 € für den Beklagten aus dem hier vorliegenden – mir aufgezwungenen! - Verwaltungsstreitverfahren.

Abschließend möchte ich daher auch Sie auf die Verfassung von Berlin hinweisen, hier insb. auf  Artikel 22 Absatz 1 der Verfassung von Berlin:

"Das Land ist verpflichtet, im Rahmen seiner Kräfte die soziale Sicherung zu verwirklichen. Soziale Sicherung soll eine menschenwürdige und eigenverantwortliche Lebensgestaltung ermöglichen."

sowie auf Artikel 78 der Verfassung von Berlin:

"Die Rechtspflege ist im Geist dieser Verfassung und des sozialen Verständnisses auszuüben."

Mit freundlichen Grüßen



[...]

Anlage
Mitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 15.11.2022

Weiterlesen:
https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de
Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: Schluss-mit-lustig am 01. Juni 2023, 12:51
Zitat
Sehr geehrte[...],

in der Verwaltungsstreitsache

[...] ./. Rundfunk Berlin-Brandenburg

nehme ich Bezug auf Ihr Schreiben vom 16.05.2023.

Zu 1.) Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern. (§ 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO)
Dazu bedarf es also keiner Vertretung eines Rechtsanwalts oder sonstiger vertretungsberechtigter Person.

Zu 2.) Durch Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. März 2019 wurde die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten festgestellt. Daher steht das eingelegte Rechtsmittel beim Bundesverfassungsgericht der Festsetzung nicht entgegen.

Zu 3.) Den beantragten Kosten werden voraussichtlich keine "etwaigen weiter gezahlten Gerichtskosten" hinzugesetzt, da der Beklagte hier keine Gerichtskosten gezahlt hat.

Auf Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse kann im Kostenfestsetzungsverfahren seitens des Gerichts keine Rücksicht genommen werden.

Ich leite Ihr Schreiben aber natürlich trotzdem an den Beklagten zur freigestellten Stellungnahme weiter.

Mit freundlichen Grüßen
[...]
Justizinspektorin
als Kostenbeamtin

Zitat
- Ihr Schreiben vom 22.05.2023
- mein Schreiben vom 16.05.2023



Sehr geehrte Frau [...],

hiermit möchte ich Sie erneut und mit Nachdruck auf meinen mit Schreiben vom 16.05.2023 als Hauptanliegen formulierten Einwand – nämlich der Unzulässigkeit des Kostenfestsetzungsantrags des beklagten Fernsehsenders Rundfunk Berlin-Brandenburg vom 03.05.2023 – hinweisen, da Sie diesen mit Ihrem Schreiben vom 22.05.2023 ignoriert hatten.

Auch möchte ich Sie auf meinen Anspruch auf rechtliches Gehör gem. Art. 103 Abs. 1 GG hinweisen, welchen ich Ihrerseits als verletzt ansähe, sollten Sie trotz meines – aus gegebenen Anlass nun bereits mit Nachdruck an Ihnen herangetragenen – o. g. Hinweises ohne weiteres dem Kostenfestsetzungsantrag des beklagten Fernsehsenders vom 03.05.2023 entsprechen.

Ich mache Ihnen davon Mitteilung, dass ein bloßes Weiterleiten meines Schreibens vom 16.05.2023 an den beklagten Fernsehsender zur freigestellten Stellungnahme kein geeignetes Mittel darstellt um hier Rechtsfrieden zu schaffen! Denn es ist bereits aus offenkundigen Gründen abzusehen, dass der beklagte Fernsehsender nicht einmal zu seiner nicht mit gültigem Recht in Einklang zu bringenden (!) Arbeitsweise freiwillig Stellung beziehen wird, geschweige dann sich selbst belasten wird, indem er freiwillig Beweise dafür erbringt.

Im Sinne der mir zustehenden Rechtssicherheit möchte ich daher anregen, dass Sie auf meinen ausdrücklichen Hinweis zur Unzulässigkeit des Kostenfestsetzungsantrags des beklagten Fernsehsenders hin geeignete Maßnahmen ergreifen – und nicht dem beklagten Fernsehsender lediglich eine freigestellte Stellungnahme einräumen (und damit Hand in Hand mit seinen selbstherrlichen Handlungen gehen).

An dieser Stelle verweise ich ausdrücklich auf meinen Gegenantrag, den  Kostenfestsetzungsantrag des beklagten Fernsehsenders vom 03.05.2023 zurückzuweisen!

Ebenfalls mit Nachdruck fordere ich hiermit - in dem Fall, dass dem Kostenfestsetzungsantrag des beklagten Fernsehsenders vom 03.05.2023 trotz meines Einwandes entsprochen wird – die Vollmacht bzw. den Nachweis der (lückenlosen) Vollmachtskette bis hin zur gerichtlichen Vertretung  des beklagten Fernsehsenders Rundfunk Berlin-Brandenburg gem. § 21 (2) RBBSTV für Frau [...] mit Stand 03.05.2023 mit ein.

Mit freundlichen Grüßen

[...]

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Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: Schluss-mit-lustig am 03. Juli 2023, 09:47
Rein fiktiv könnte die Geschichte so weitergehen:

Welch' riesen Überraschung: Der Kostenfestsetzungsantrag vom RBB wurde ohne Weiteres vom Verwaltungsgericht durchgeboxt.  >:(
Trotz wiederholtem Hinweis des Klägers auf die zweifelhafte, nicht durch Gesetz abgedeckte "Interimsintendanz" im hohen Hause RBB -> damit Mangel an Intendanz gem. rbbStV -> damit Mangel an gerichtlicher Vertretung -> damit Mangel an rechtsgültiger Vollmacht der MAin, die den Antrag gestellt hat -> damit Unzulässigkeit des Antrags.
Wieder mal auf taube Ohren beim VG gestoßen - absolut keine EInlassung seitens des VGs auf das Vorbringen! Null! Nada!  >:(

Erinnerung gegen diesen Beschluss binnen zwei Wochen möglich.
Es wäre doch schon interessant zu sehen, wie das VG ein weiteres Mal das Recht für's hohe Haus RBB zurechtwurschtelt.  >:D

Kostenrisiko?  ???
Weiterführende Vorschläge, spitzfindige Beweisanträge, etc?  8)

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Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: ope23 am 04. Juli 2023, 13:02
Mein Aggro-Nachbar im Haus denkt immer zuerst an eine Klage. Darunter würden die es nicht wollen, sagt er, und der Endgegner (wohl die LRA) antworte (vielleicht) erst im Zuge der Klage (Klageerwiderung usw.).

Dieses Briefchenschreiben an subalterne Justizangestellte (die mir immer leid tun, derartigen Sch... immer beglaubigen zu müssen) ist doch albern.

Keine Ahnung, aber vielleicht ist eine Feststellungsklage der passende Tritt ans Schienbein?! Man müsste sich belesen, welche Rechtsmittel es gegen Kostenfestsetzungen gibt. Muss ja, sonst könnte jeder Prozessgewinner sich seine Wohnung auf Kosten des Unterlegenen sanieren lassen. Wie sieht da die viel zitierte stR aus?
Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: PersonX am 05. Juli 2023, 15:07
Es ist der Unterlassungsanspruch, welcher weiter helfen kann. Der Hintergrund ist schlicht und ergreifend, es gibt keine Pflicht zur Zahlung. Der Unterlassungsanspruch richtet sich dabei gegen jegliche Maßnahmen, welche Person A treffen sollen.
Es ist dabei immer der Punkt hervorzuheben, dass Rundfunk eine private Angelegenheit ist. Staatlicher Einfluss ist zu unterlassen. Es bleibt jeden frei gestellt dieses System nicht mit zu finanzieren. Wer keinen Vorteil hat, braucht das Ganze schlicht nicht. Ein Vorteil der der Allgemeinheit zufällt ist nicht per Beitrag zu finanzieren, der einen individuellen Vorteil ausgleichen soll. Damit es überhaupt zu einem Vorteil kommen kann, muss ein Nachteil vorgelegen haben. Sofern, also keine Nachfrage nach Leistung des öffentlichen Rundfunk vorliegen, so besteht auch kein Nachteil. Der Vorteil, welcher suggeriert wird ist schlicht bei Nichtnutzung nicht vorhanden. Er kann nicht entstehen, da nichts nachgefragt wird. Es muss kein privates Programm günstiger angeboten werden. Der Vorteil soll ja finanziell sein, sprich wenn Person A die Leistung privat erzeugen lassen würde, dann würde diese X Kosten. Die staatlich vermittelte Leistung wird zu Y Kosten produziert. Der Vorteil sei X-Y. Also nur wenn etwas überhaupt günstig werden kann, als ein privater das anbieten kann, dann kommt es überhaupt in Frage. Sonst nicht, der Staat hat es zu unterlassen. Schlimmer wird es noch, wenn es keiner haben will. Es sollte wohl ein einfacher Brief reichen, mit der Aufforderung der Unterlassung.


Edit "Bürger": Bitte hier keine weitere Vertiefung des eigenständigen Themas der "Unterlassung", sondern allenfalls in gut aufbereitetem eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff. Hier bitte nur noch zu den letzten Aspekten bzgl. der Kostenfestsetzung - welche allerdings ggf. auch noch ausgelagert werden sollten...  ??? Danke.
Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: guyincognito am 05. Juli 2023, 16:00
Es ist der Unterlassungsanspruch, welcher weiter helfen kann. Der Hintergrund ist schlicht und ergreifend, es gibt keine Pflicht zur Zahlung. Der Unterlassungsanspruch richtet sich dabei gegen jegliche Maßnahmen, welche Person A treffen sollen.
klingt zwar alles toll, aber war mit dieser Argumentation schonmal jemand erfolgreich?


Edit "Bürger": Bitte hier keine weitere Vertiefung des eigenständigen Themas der "Unterlassung", sondern allenfalls in gut aufbereitetem eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff. Hier bitte nur noch zu den letzten Aspekten bzgl. der Kostenfestsetzung - welche allerdings ggf. auch noch ausgelagert werden sollten...  ??? Danke.
Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: ope23 am 05. Juli 2023, 19:59
Thema verfehlt. Der Kostenfestsetzungsantrag betrifft Kostenpunkte wegen des Klageverfahrens als solchem. Kosten sind dem Beklagten entstanden und sind nun zu ersetzen. Das alles hat sowas von null mit Rundbeitrag oder anderen allgemeinen Abgaben zu tun. Da mit "öffentlichem Unterlassungsanspruch" anzukommen, ist grober Unfug.

Maximal könnte der Kläger Schadensersatz verlangen (und hierbei diese gezahlten Gerichtskosten zurückbekommen), wenn sich einmal der Rundfunkbeitrag in seiner gegenwärtigen Form als unheilbar verfassungswidrig erweisen wird. (Das wird vermutlich erst nach einer handfesten Staatskrise passieren, in die das Bundesverfassungsgericht die Bundesrepublik reingeritten haben wird.)

Bitte zurück zum Thema, wie der Schlusslustige mit dem Eiertanz um die Kostenfestsetzung umgehen könnte.
Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: Schluss-mit-lustig am 06. Juli 2023, 06:13
[...] Man müsste sich belesen, welche Rechtsmittel es gegen Kostenfestsetzungen gibt. [...]

Es ist laut Rechtsbehelfsbelehrung die "Erinnerung".

Kostenfestsetzungsbeschluss hier nochmal im Wortlaut:

Zitat
In der Verwaltungsstreitsache

[...] ./. RBB

werden nach dem Antrag des Beklagten vom 3. Mai 2023 aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. März 2019 die dem Beklagten von dem Kläger zu erstattenden Kosten auf

20,00 Euro,

in Buchstaben: zwanzig Euro
festgesetzt.

Dieser Betrag ist vom 3. Mai 2023 an gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu verzinsen.

Gründe

1. Es Waren die nach § 162 Abs. 2 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. Nr. 7002 VV des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) berechneten Kosten gemäß dem Antrag in Höhe des Pauschalbetrages festzusetzen.

2. Die festgesetzten Kosten sind ausweislich der Streitakten entstanden, nach der Kostenentscheidung des Gerichts von dem Kläger zu tragen und gemäß § 162 Abs. 1 und 2, § 173 VwGO in Verbindung mit § 91 Abs. 1 und ZPO zu erstatten. Soweit eine Verzinsung beantragt worden ist, war sie gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO auszusprechen.

3. Dem Kläger ist Gelegenheit gegeben worden, sich zu der Kostenberechnung des Beklagten zu äußern. Dieser hat sich innerhalb der gesetzten Frist mit den Schreiben vom 16. Mai 2023 und 30. Mai 2023 geäußert. Das Gericht äußerte sich dazu mit dem Schreiben vom 22. Mai 2023.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann mit Erinnerung die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, beantragt werden. Die Erinnerung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses einzulegen.

Berlin, den 26. Juni 2023

[...]
Justizinspektorin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Kostenrisiko?  ???
Weiterführende Vorschläge, spitzfindige Beweisanträge, etc?  8)

Weiterlesen:
https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de
Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: guyincognito am 06. Juli 2023, 10:49
Entspricht zwar vermutlich nicht der Intention des Threaderstellers, aber Person R hat bei einem ähnlichen Fall in Berlin in 2020, Barzahlung für die 20€ angeboten. Diese Möglichkeit wurde dann auch gewährt und die 20€ in der Hauptkasse im 10. Stock des RBB Gebäudes beglichen. Das Angebot, die Rundfunkbeiträge dort auch gleich zu bezahlen wurde jedoch abgelehnt, was Person R seitdem dazu nutzt, bei jeder Gelegenheit auf Annahmeverzug zu verweisen ;)


Edit "Bürger": Zu diesem Thema siehe u.a. auch unter
Post vom Verwaltungsgericht - Auslagen §162 Abs.2 VwG i.V.m. 7002 VV RVG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=9799.0
NDR verlangt nach §§ 103 ff ZPO 20,00 €
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23513.0
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23513.msg220195.html#msg220195
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23513.msg220257.html#msg220257
Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: ope23 am 06. Juli 2023, 13:15
Dazu finden sich in den Tiefen des Forums Erfahrungswerte, wenn man für die 20 € stattdessen lieber nett essen gegangen ist.

Aber bei so einem detailverliebten Gefecht, wie es schlusslustig seit Jahren zwischen Justizangestellten und Bundesverfassungsgericht pendelt, würde mein taffer Nachbar doch lieber weiter scharmützeln. Das gibt ja einen richtigen Gerichtsroman, wo Tolstoi blass werden würde...  ;D


Edit "Bürger": Zu diesem Thema siehe u.a. auch unter
Post vom Verwaltungsgericht - Auslagen §162 Abs.2 VwG i.V.m. 7002 VV RVG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=9799.0
NDR verlangt nach §§ 103 ff ZPO 20,00 €
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23513.0
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23513.msg220195.html#msg220195
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23513.msg220257.html#msg220257
Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: Bürger am 06. Juli 2023, 17:12
Es ist laut Rechtsbehelfsbelehrung die "Erinnerung".

Kostenfestsetzungsbeschluss hier nochmal im Wortlaut:
Zitat
[...]
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann mit Erinnerung die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, beantragt werden. Die Erinnerung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses einzulegen.
[...]

Kostenrisiko?  ???
[...]
Zum "Kostenrisiko" am besten wohl rechtzeitig vor Fristablauf direkt bei Gericht nachfragen, da wir hier sonst unnötig Herumunken und am Ende doch nicht wissen, ob das Herumgeunke stimmt. Die gerichtliche Auskunft hingegen sollte unproblematisch, verbindlich und "gebührenfrei" sein... ;)

Zur Begründung der Erinnerung würde eine fiktive Person vorab zunächst auf die bisherigen Schriftsätze verweisen. Für eine weitergehende Begründung der Erinnerung könnte bzw. würde sich die fiktive Person eine "stillschweigende Fristgewährung bis zum ..." [selbstgewähltes Datum z.B. nach der Ferienzeit] erbitten. Für diese Bitte um stillschweigende Fristgewährung würde fiktive Person ein paar plausible Gründe angeben wie u.a. aktuelle oder bevorstehende Ferienzeit, noch ausstehende Akteneinsicht/ Recherche/ offene Anfragen/ Auswertung/ Aufbereitung incl. Beweisanträge usw.
Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: Bürger am 10. Juli 2023, 01:21
Noch nicht ausgereifter Neben-/ Zusatzgedanke einer fiktiven Person B:

Vielleicht sollte in irgendeiner Form der Kostenantrag der "Landesrundfunkanstalt" in Gänze zurückgewiesen werden, da für die "Landesrundfunkanstalt" als Tendenzbetrieb Art. 5 GG ein "justizförmig ausgeprägtes Verwaltungsverfahren" verbietet...
...und die Klage lediglich veranlasst wurde durch eine diesbezüglich irreführende (falsche?) Rechtsbehelfsbelehrung in dem betreffenden sog. "Widerspruchsbescheid"?

Selbst wenn dies abgelehnt werden würde, wäre damit der "Landesrundfunkanstalt" gegenüber schon mal "durch die Blume" mitgeteilt, dass man die von ihr geltend gemachten und gerichtlich festgesetzten Kosten nicht (freiwillig) zahlen werden wird. Mglw. würde Person B dies nach abschließender (abschlägiger) Entscheidung des Gerichts dann per vorsorglicher Unterlassungsaufforderung ggü. der "Landesrundfunkanstalt" nochmals nachdrücklich zum Ausdruck bringen und - immer schön auf die Pauke hauen - ggf. auch gleich noch die Erstattung der Gerichtskosten durch die "Landesrundfunkanstalt" einfordern.

"Man wurde gegen seinen Willen abgedrängt in ein justizförmig ausgeprägtes Verwaltungsverfahren, welches für die Landesrundfunkanstalt verboten ist."

Siehe u.a. unter
LRA = "Tendenzbetrieb" > Art 5 GG verbietet "justizförm. Verw.-Verfahren"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=27187.0
Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20633.0
Gilt für den RBB in Berlin das VwVfG? Wenn nein, gilt analog ein anderes Gesetz?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=15525.0
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15525.msg118427.html#msg118427
Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: Schluss-mit-lustig am 16. Juli 2023, 10:42
Zitat
Erinnerung


Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich

Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26.06.2023.

Anträge:

     1) Es wird beantragt den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26.06.2023 aufzuheben.

     2) Sofern für dieses Erinnerungsverfahren weitere oder gesonderte Gerichtskosten fällig
         werden wird hier Gerichtskostenbeihilfe beantragt und um Übersendung der hierfür
         auszufüllenden Unterlagen gebeten.

     3) Ohnehin wird beantragt, dass etwaige aus diesem Erinnerungsverfahren entstehende
         Gerichtskosten vom Land Berlin zu tragen sind; nach Ermessen des Gerichts auch gerne
         vom Beklagten.

Begründung:

Zur Begründung verweise ich vorab zunächst auf meine beiden Schriftsätze vom 16.05.2023 und 30.05.2022.

Zur weitergehenden Begründung beantrage ich hiermit stillschweigend zunächst eine 8-wöchige Fristgewährung - also bis zum 08.09.2023. Hintergrund ist, dass ich zur weitergehenden Begründung eine Antwort der Rechtsaufsicht des Beklagten auf einen mit heutigem Datum gestellten Antrag auf Aktenauskunft bzw. Akteneinsicht (Anlage) benötige. Leider habe ich keinen Einfluss darauf, wie schnell dort mein Antrag bearbeitet wird. Daher behalte ich mir vor – sofern mir mein Antrag auf Aktenauskunft bzw. Akteneinsicht nicht innerhalb von 6 Wochen beantwortet wird – eine weitere stillschweigende Fristgewährung für die weitergehende Begründung zur vorliegenden Erinnerung zu beantragen.

Mit freundlichen Grüßen

[...]

Anlage
Antrag auf Aktenauskunft / Akteneinsicht vom 14.07.2023

"[...] beantrage ich hiermit stillschweigend eine Fristgewährung [...]"

Oh je! Es muss noch recht früh - oder doch spät(?) ::) - gewesen sein, als die Geschichte um S gedichtet wurde. :laugh:

Anlage:

Zitat
Antrag auf Aktenauskunft/-einsicht nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz


Sehr geehrter Regierende Bürgermeister von Berlin,

mit diesem Schreiben wende ich mich mit einem Antrag auf Aktenauskunft / Akteneinsicht nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) an Sie als  derzeit führende Rechtsaufsichts-Stelle über Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB):

1) Ich beantrage Aktenauskunft:

1.1) Gab es im Vorfeld zur "Wahl" der sog. "Interimsintendantin" Frau Katrin Vernau durch den Rundfunkrat von RBB am 07.09.2022

   - Absprachen zwischen der Rechtsaufsicht über RBB und RBB selbst,

welche zum Gegenstand hatten, dass sowohl von § 22 Abs. 1 Satz 1 RBB-Staatsvertrag ("Der Intendant oder die Intendantin wird vom Rundfunkrat für fünf Jahre gewählt.") als auch von § 22 Abs. 1 Satz 3 RBB-Staatsvertrag ("Das Amt des Intendanten oder der Intendantin ist öffentlich auszuschreiben.") abgewichen werden darf um eine sog. "Interimsintendantin" zu "wählen" (welche übrigens im RBB-Staatsvertrag gar nicht definiert ist)?

Falls ja, wurden in diesen Absprachen sich ergebende rechtliche Unwägbarkeiten, welche sich aus der fehlenden Intendanz von RBB gem. § 22 (1) RBB-Staatsvertrag ergeben, ausgelotet bzw. wie wurde diesen begegnet?

1.2)  Gab es im Vorfeld zur "Wahl" der sog. "Interimsintendantin" Frau Katrin Vernau durch den Rundfunkrat von RBB am 07.09.2022

   - Absprachen zwischen den beiden für die Rechtsaufsicht von RBB zuständigen
     Stellen der Länder Brandenburg und Berlin gem. § 39 Abs. 1 Satz 4 RBB-
     Staatsvertrag
("Die jeweils Aufsicht führende Stelle setzt sich vor der Einleitung von
     Maßnahmen mit der zuständigen Stelle des anderen Landes ins Benehmen."),

welche zum Gegenstand hatten, dass sowohl von § 22 Abs. 1 Satz 1 RBB-Staatsvertrag ("Der Intendant oder die Intendantin wird vom Rundfunkrat für fünf Jahre gewählt.") als auch von § 22 Abs. 1 Satz 3 RBB-Staatsvertrag ("Das Amt des Intendanten oder der Intendantin ist öffentlich auszuschreiben.") abgewichen werden darf um eine sog. "Interimsintendantin" zu "wählen" (welche übrigens im RBB-Staatsvertrag gar nicht definiert ist)?

Falls ja, wurden in diesen Absprachen sich ergebende rechtliche Unwägbarkeiten, welche sich aus der fehlenden Intendanz von RBB gem. § 22 (1) RBB-Staatsvertrag ergeben, ausgelotet bzw. wie wurde diesen begegnet?

1.3) Auf welcher rechtlichen Grundlage wurde schlussendlich bei RBB auf der Rundfunkrats-Sitzung am 07.09.2022 sowohl von § 22 Abs. 1 Satz 1 RBB-Staatsvertrag als auch von § 22 Abs. 1 Satz 3 RBB-Staatsvertrag im Einvernehmen mit der Rechtsaufsicht abgewichen?
Hat das Einvernehmen mit der Rechtsaufsicht stillschweigend stattgefunden?

2) Ich beantrage Akteneinsicht:

Ich beantrage Akteneinsicht in sämtliche Dokumente / Absprachen, auf die Sie sich mit Ihren Antworten zu meinem Aktenauskunftsbegehren aus 1) stützen.

Sofern für mich kostenfrei übersenden Sie mir bitte die angeforderten Akten als Abschrift. Anderenfalls bitte ich um Terminabsprache für die Einsichtnahme.

3) Ich beantrage Akteneinsicht:

Sie als die führende Rechtsaufsicht über RBB sind gehalten die Einhaltung der diversen rundfunkrechtlichen Regelungen bei RBB zu überwachen. Zweifelsohne gehört dazu, dass Sie die Protokolle über Intendantenwahlen anfordern und auswerten.

Ich beantrage Akteneinsicht in das Protokoll zur Rundfunkrats-Sitzung von RBB vom 07.09.2022, auf welcher Frau Katrin Vernau zur sog. "Interimsintendantin" gekürt wurde.

Sofern für mich kostenfrei übersenden Sie mir bitte das angeforderte Protokoll als Abschrift. Anderenfalls bitte ich um Terminabsprache für die Einsichtnahme.

Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen

[...]

Weiterlesen:
https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de
Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: PersonX am 16. Juli 2023, 12:45
Wenn bereits so angefragt wird, sollte das Land doch auch die Auskunft erteilen "können", wann die Beihilfe für das Subjekt RBB angezeigt wurde.
Titel: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: Schluss-mit-lustig am 27. Juli 2023, 22:27
Zitat
Sehr geehrte [...],

in der Kostensache

[...] ./. Rundfunk Berlin-Brandenburg

ist die Erinnerung vom 14. Juli 2023 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26. Juni 2023, Az.: VG 27 K 286.15, am 14. Juli 2023 bei dem Verwaltungsgericht eingegangen und hat das oben angegebene Aktenzeichen erhalten, das ich in allen Schreiben an das Gericht anzugeben bitte. Schreiben sind per EGVP einzureichen. Sofern sie nicht am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen, reichen Sie Schreiben sowie Anlagen bitte (auch) künftig fach ein. Von einer Übersendung vorab per Telefax bitte ich abzusehen, soweit diese nicht der Fristwahrung dienen soll.

Eine etwa beabsichtigte weitere Begründung bitte ich bis zum 16.08.2023 (Eingang bei Gericht) einzureichen. Das Verfahren nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz ist ohne erkennbaren Belang für das Erinnerungsverfahren und muss daher nicht abgewartet werden.

Mit freundlichen Grüßen
Die Vorsitzende
[...]

Weiterlesen:
https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de
Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: Schluss-mit-lustig am 06. August 2023, 13:59
RBB-Stellungnahme zur Kostensache:

Zitat
In der Kostensache
[...] ./. Rundfunk Berlin-Brandenburg
VG 14 KE [...]/23


ist eine Stellungnahme auf die Erinnerung des Erinnerungsführers mangels Vorliegens einer Begründung nur bedingt möglich.

Es wird jedoch bereits jetzt auf folgendes hingewiesen:
In § 162 Abs. 2 S. 3 VwGO ist ausdrücklich geregelt, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden an Stelle ihrer tatsächlich notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern können. Dies ist vorliegend geschehen. Der Erinnerungsführer ist in dem betreffenden Verfahren unterlegen, die Kostenlast ist ihm auferlegt worden. Ein jeder, der ein gerichtliches Verfahren einleitet, muss sich im Vorfeld des Risikos bewusst sein, dass er im Unterlegungsfalle die Kostenlast zu tragen hat. Die aus persönlichen Angelegenheiten des Erinnerungsführers resultierenden Kosten können nicht der Allgemeinheit angelastet werden.

Darüber hinaus sei der Erinnerungsführer darauf hingewiesen, dass der Erinnerungsgegner das Recht hat, zu seiner Verteidigung einen Anwalt hinzuzuziehen. Die dadurch entstehenden Kosten wären weitaus höher gewesen und hätten ebenfalls durch den Erinnerungsführer erstattet werden müssen. Auf diesen Schritt hat der Erinnerungsgegner im vorliegenden Verfahren bereits verzichtet.

Ein Zusammenhang mit dem hiesigen Verfahren zu den gegenüber dem Land Berlin aufgeworfenen Fragen kann hier nicht erkannt werden, so dass sich eine Stellungnahme dahingehend erübrigt.

Es wird bereits jetzt beantragt,

die Kosten des Erinnerungsverfahrens dem Erinnerungsführer aufzuerlegen.

RUNDFUNK BERLIN-BRANDENBURG

[...]
Versendet per beBPo ohne Unterschrift

Weiterlesen:
https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de
Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: ope23 am 06. August 2023, 15:26
Der Erinnerungsgegner als juristische Person möge die Rechtsstelle benennen, die es ihm ermöglicht, trotz eines eigenen Justiziariats und trotz des Sachverstands des Beitragsservices in Köln einen Anwalt heranzuziehen und damit Beitragsgelder zu riskieren, welche nämlich im Falle einer erfolgreichen Klage verloren werden.

Allgemein sei verwiesen auf den Thread

Dürfen ARD-Anstalten uns Kosten für externe Rechtsanwälte aufzwingen? (06/2021)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35339.0
und dort versammelte weitere Links.

Diese Larifari-Haltung des RBB mit Beitragsgeldern nervt extrem!  >:(
Titel: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: Schluss-mit-lustig am 15. August 2023, 16:09
Zitat
Ergänzender Hinweis zu meinem Schreiben vom 14.07.2023
Antrag auf Aktenauskunft/-einsicht nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz



Sehr geehrte Frau [...],

zu meinem Schreiben vom 14.07.2023 möchte ich ergänzend darauf hinweisen, dass, soweit ich mit meiner Begründung zur Erinnerung vorab zunächst auf mein Schreiben vom  16.05.2023 verweise, ich mich hierbei ausschließlich auf mein in Punkt 1 formuliertem Hauptanliegen beziehe! (Die weiteren beiden – hilfsweise formulierten – Punkte aus o. a. Schreiben sind somit nicht Bestandteil meiner vorläufigen Begründung zum vorliegenden Erinnerungsverfahren!)

Aus dem an mich gerichteten Schreiben vom 27.07.2023 entnehme ich, dass Ihre Kammer offensichtlich den Fernsehsender Rundfunk Berlin-Brandenburg zum Erinnerungsgegner erhoben hat. Ich weise darauf hin, dass ich mich mit meinem Schreiben vom 14.07.2023 gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts gewandt habe – und nicht etwa gegen eine Entscheidung des Fernsehsenders Rundfunk Berlin-Brandenburg. Darüber hinaus ist - aus den selben Gründen wie denen zur Erinnerung selbst - der Fernsehsender Rundfunk Berlin-Brandenburg nicht verfahrensbeteiligungsfähig bzw. prozessfähig! Insofern ist ein Schreiben vom besagten Fernsehsender in diesem Verfahren nicht nur gegenstandslos – es verbietet sich auch die Heranziehung eines solchen Schreibens für die Entscheidung über die Erinnerung.

Sehr geehrte Frau [...],

ich wundere mich über Ihre Äußerung vom 25.07.2023 - mein Antrag nach IFG sei ohne erkennbaren Belang. Ich mache sie daher in aller Deutlichkeit darauf aufmerksam, dass eine Vielzahl von Medien darüber berichtete, dass bei der "Wahl" der Frau Katrin Vernau zur sog. "Interimsintendantin" im September 2022 die gesetzlichen Vorgaben zur Wahl der Intendanz nach dem RBB-Staatvertrag nicht erfüllt wurden. Es mangelte insb. an einer vorherigen Ausschreibung des Amts und der Wahl der Intendanz für 5 Jahre. Nachlesen können Sie das beispielsweise bei DWDL:

https://www.dwdl.de/nachrichten/92807/katrin_vernau_in_diesem_sender_braucht_es_jetzt_keinen_wahlkampf/

Es ist somit offenkundig, dass der Fernsehsender Rundfunk Berlin-Brandenburg derzeit dem Gesetz nach über keine Intendanz verfügt. Da aus dem RBB-Staatsvertrag hervorgeht, dass die gerichtliche Vertretung die Intendanz darstellt, folgt daraus, dass der Fernsehsender Rundfunk Berlin-Brandenburg derzeit dem Gesetz nach auch über keinen gerichtlichen Vertreter verfügt.

Soweit Sie also keinen "erkennbaren Belang" meines IFG-Antrags erkennen, werden Sie sicher über Hintergrundinformationen zum rechtlichen Rahmen verfügen, welcher es erlaubt von den gesetzlichen Ansprüchen an Intendanz / gerichtlicher Vertretung abzuweichen. Diese teilen Sie mir bitte nachfolgend mit:

Sehr geehrte Frau [...],

ich stelle hiermit untenstehenden Antrag auf Aktenauskunft/-einsicht nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz. Da Ihre Kammer offensichtlich den Fernsehsender Rundfunk Berlin-Brandenburg zum Erinnerungsgegner erhoben hat und mir aber keine gerichtliche Vertretung des hier nur mutmaßlichen Erinnerungsgegners bekannt ist benötige ich - bevor ich überhaupt im Stande bin eine fundierte Begründung zur vorliegenden Erinnerung abfassen zu können – zunächst gerichtliche Hinweise zum hier nur mutmaßlichen Erinnerungsgegner. Ich bitte dies im Rahmen der mir zustehenden allgemeinen Prozessgrundrechte (Rechtsklarheit und damit auch Rechtssicherheit, Recht auf ein faires Verfahren) zu berücksichtigen und bitte daher für eine fundierte Begründung zur vorliegenden Erinnerung um eine stillschweigende Fristgewährung von drei Wochen nach Zugang der (vollumfänglichen) gerichtlichen Beantwortung meines  untenstehenden IFG-Antrags. Davon unberührt bleibt im Übrigen mein Antrag auf stillschweigende Fristgewährung aus meinem Schreiben vom 14.07.2023; insofern nicht das Verwaltungsgericht Berlin mit der Beantwortung des untenstehenden IFG-Antrags die bei der Rechtsaufsicht des Fernsehsenders Rundfunk Berlin-Brandenburg angefragten Informationen bereits vollumfänglich abdeckt - und die Belege hierfür erbringt.

Antrag auf Aktenauskunft/-einsicht nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz

1) Bitte geben Sie Name und Anschrift des Erinnerungsgegners an.

2) Bitte geben Sie Name und Sitz des gerichtlichen Vertreters für den unter 1) angegebenen
    Erinnerungsgegner an.

3) Bitte geben Sie mir Ihre Informationsquellen an, mit Hilfe der Sie den unter 2) angegebenen
    gerichtlichen Vertreter ermitteln. Bitte gehen Sie dabei sowohl auf sämtliche für die
    Informationsgewinnung notwendigen rechtlichen Normen sowie auf alle herangezogenen
    Primärquellen ein.

4) Seit und voraussichtlich bis wann ist der unter 2) angegebene gerichtliche Vertreter für den
    unter 1) angegebenen Erinnerungsgegner in Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin tätig?

5) Aufgrund welches Ereignisses (Wahl / Ernennung / ...) ist der konkret unter 2) angegebene
    gerichtliche Vertreter hervorgetreten? Ich bitte um Angabe von Ort und Datum.

6) Sind Ihnen – bezogen auf das unter 5) angegebene Ereignis – Hintergründe für gesetzliche
    Abweichungen sowie der rechtliche Rahmen bekannt, welcher es zulässt von den
    gesetzlichen Ansprüchen an den unter 2) angegebenen gerichtlichen Vertreter abzuweichen?

7) Gehen Sie Einwänden von Verfahrensbeteiligten bezüglich dem Gesetz nach nicht ordnungs-
    gemäß zustandegekommener gerichtlicher Vertretungen für den konkret unter 1) ange-
    gebenen Erinnerungsgegner nach? Falls ja, wann zuletzt?

Hinweise: Die Fragen aus dem vorliegenden IFG-Antrag beziehen sich auf den Stand mit heutigem Datum (15.08.2023). Falls die Beantwortung der Fragen bezogen auf den Stand der Einlegung der Erinnerung (14.07.2023) sich unterscheiden würde, bitte ich um differenzierte Aufschlüsselung.

Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen

[...]

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Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: Schluss-mit-lustig am 26. August 2023, 10:44
Zitat
[...]

in der Kostensache

[...] ./. Rundfunk Berlin-Brandenburg

wird Ihnen auf Ihren Antrag vom 15. August 2023 hin Akteneinsicht nach § 100 Abs. 1 und 3 VwGO gewährt. Die Akte kann nach telefonischer Rücksprache mit der Geschäftsstelle in den Diensträumen des Gerichts, ggf. durch einen Unterbevollmächtigten, eingesehen und Kopien gefertigt werden. Da die Prozessakten hier (noch) nicht elektronisch geführt werden, bitte ich um Verständnis, dass die Gerichtsakte angesichts des Verlustrisikos grundsätzlich nicht postalisch versandt werden soll.

Mit freundlichen Grüßen
Der Berichterstatter
[...]

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Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: Schluss-mit-lustig am 28. August 2023, 08:26
Zitat
Mein Antrag auf Aktenauskunft/-einsicht nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz vom 15.08.2023


Sehr geehrter Herr [...],

bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 17.08.2023 teile ich Ihnen mit:

Aktuell befinde ich mich in turbulenten Urlaubsvorbereitungen für meinen ab nächster Woche anstehenden langen Urlaub. Ich bitte daher um Verständnis, dass ich Ihr Angebot zur persönlichen Einsichtnahme in die Akte zu VG 14 KE [...].23 ausschlagen muss. Weiters bitte ich um schriftliche Beantwortung meines Antrages auf Aktenauskunft/-einsicht und möchte Sie hierfür ausdrücklich auf Folgendes hinweisen:

Wie ich Ihrer Formulierung entnehme fassten Sie meinen Antrag auf Aktenauskunft/-einsicht als bloßen Antrag auf Akteneinsicht in die Gerichtsakte nach der VwGO auf. Es handelt sich bei meinem Antrag aber um einen tiefergehenden Antrag nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, mit welchem ich nicht nur die bloße Angabe zu Verfahrensgegner und dessen gerichtlicher Vertretung wie bei Gericht geführt begehre, sondern auch Ihre diesbezügliche Informationsgewinnung bzw. Ihre Arbeitsweise diese zu ermitteln zu ergründen versuche.

In erster Linie bitte ich Sie um gewissenhafte Beantwortung meiner sieben formulierten Punkte in Form einer (schriftlichen) Aktenauskunft.

Nur sofern Ihnen nicht-öffentlich zugängliche Informationen/Unterlagen vorliegen, auf die Sie sich mit Ihrer Beantwortung zu meinen sieben formulierten Punkten beziehen, bitte ich zudem um Akteneinsicht bzw. um Abschriften der etwaigen Informationen/Unterlagen.

Sofern Sie meinem Antrag auf Aktenauskunft/-einsicht nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz vom 15.08.2023 nicht nachzukommen gedenken erbitte ich einen begründeten, rechtsmittelfähigen Bescheid.

Für den Fall, dass Sie in Erwägung ziehen für meinen Antrag auf Aktenauskunft/-einsicht Gebühren oder Beiträge zu erheben stelle ich hiermit vorsorglich einen Antrag auf Erlass (bzw. hilfsweise auf Ermäßigung) aus Gründen, welche Sie auch dem der Kostensache zugrundeliegenden Verfahren bei Gericht entnehmen können (Geringverdienst + Wohngeldbezug). Da mein Antrag auf Aktenauskunft/-einsicht hier aber zunächst der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit dient dürften damit verbundene Kosten ohnehin unsittlich sein.

Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen

[...]

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Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: pinguin am 28. August 2023, 14:33
Sorry, im Text passt was nicht; man kann nicht einerseits mitteilen, daß man wegen Urlaubsvorbereitung keine persönliche Akteneinsicht wahrnimmt

Zitat
Ich bitte daher um Verständnis, dass ich Ihr Angebot zur persönlichen Einsichtnahme in die Akte zu VG 14 KE [...].23 ausschlagen muss.
andererseits aber trotzdem um etwaige Akteneinsicht bitten

Zitat
beziehen, bitte ich zudem um Akteneinsicht bzw.

Oder versteh ich hier was nicht?
Titel: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: Schluss-mit-lustig am 28. August 2023, 15:00
Das soll alles in allem vermutlich bedeuten, dass Person S zunächst einmal auf ihren Antrag schriftliche Antwort begehrt ... und wenn das Gericht nicht imstande (oder willens) ist Kopien von etwaigen, nicht-öffentlich zugänglichen Dokumenten, auf welche sich berufen werden, anzufertigen und postalisch zu übermitteln, dass dann S auch gerne persönlich in diese Einblick nehmen würde (allerdings wohl nicht in der Urlaubszeit  :police:).

Wäre ich S, dann hätte ich vermutlich gedacht, dass das Gericht mir nur die Gerichtsakte hinklatschen möchte - ohne auf die explizit gestellten Fragen einzugehen. Vielleicht war das auch S ihre Überlegung - wieso sie auch noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass es sich um einen IFG-Antrag und nicht um einen VwGO-Antrag handelt. ???
Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: Schluss-mit-lustig am 18. September 2023, 17:23
Zitat von: VG Berlin, 14.09.2023
[...]

in der Kostensache

[...] ./. Rundfunk Berlin-Brandenburg

wird Ihnen auf Ihre Schriftsätze vom 15. und 24. August 2023 mitgeteilt, dass ein Antrag nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz an die Behördenleitung (Verwaltung und nichtrichterlicher Bereich des Verwaltungsgerichts) - die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Berlin - zu richten ist. Für die Gerichte gilt das Berliner Informationsfreiheitsgesetz nur, soweit sie Verwaltungsaufgaben erledigen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 Berliner Informationsfreiheitsgesetz).

Mit freundlichen Grüßen
Der Berichterstatter
[...]

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Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: PersonX am 18. September 2023, 18:38
Es darf hier der Hinweis erlaubt sein, dass alles was keine "Verwaltungsaufgabe" ist, in einer Akte "schwarz" gemacht werden kann.

Genauso, wie Daten von Dritten geschwärzt werden können.
Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: Bürger am 19. September 2023, 00:07
Ja und...?
Zitat von: VG Berlin, 14.09.2023
[...] Antrag nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz an die Behördenleitung (Verwaltung und nichtrichterlicher Bereich des Verwaltungsgerichts) - die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Berlin - zu richten ist. [...]
https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de
...(warum?) ist der bereits gestellte Antrag nicht gleich zuständigkeitshalber "an die Behördenleitung (Verwaltung und nichtrichterlicher Bereich des Verwaltungsgerichts) - die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Berlin -" verwiesen worden? ??? ::)

Vielleicht sollte man dort mal nach dem Aktenzeichen und dem Sachstand des am ... eingereichten Antrags fragen, welcher doch sicherlich zuständigkeitshalber "an die Behördenleitung (Verwaltung und nichtrichterlicher Bereich des Verwaltungsgerichts) - die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Berlin -" verwiesen worden ist?

Das nimmt ja - wieder einmal - groteske bzw. kafkaeske Züge an... ::)
Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: Schluss-mit-lustig am 19. September 2023, 12:01
Ja und...?

Dann eben nochmal ein Briefchen an die Kammer ...

Zitat
Sehr geehrter Herr [...],

bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 14.09.2023 teile ich Ihnen mit, dass ich meinen Antrag auf Aktenauskunft/-einsicht nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz vom 15.08.2023 mit heutigem Datum ein weiteres Mal an das Verwaltungsgericht Berlin herangetragen habe (z. H. der Präsidentin).

Ihre Arbeitsweise – meinen Antrag nicht gleich gerichtsintern an die zuständige Stelle weiterzuleiten – halte ich für befremdlich.

Ich weise Sie hiermit noch einmal ausdrücklich auf meinen mit Schreiben vom 15.08.2023 gestellten Antrag auf eine stillschweigende Fristgewährung von drei Wochen nach Zugang der (vollumfänglichen) gerichtlichen Beantwortung meines  IFG-Antrags für eine Begründung zum vorliegenden Erinnerungsverfahren hin. Ich kann hier erst eine fundierte Begründung abliefern, wenn ich zuvor die Möglichkeit hatte von der Sach- und Rechtslage Kenntnis zu erlangen!

Mit freundlichen Grüßen

... und eins an die Präsidentin (wenn es die Kammer denn nicht schafft  :o) ...

Zitat
Sehr geehrte Frau [...],

anliegend übersende ich Ihnen meinen bereits am 15.08.2023 an das Verwaltungsgericht Berlin herangetragenen Antrag auf Aktenauskunft/-einsicht nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz samt daran anknüpfender Korrespondenz mit der 14. Kammer.

Mit der Bitte um Bearbeitung meines IFG-Antrags vom 15.08.2023.

Vielen Dank und freundliche Grüße



[...]

Anlage
- IFG-Antrag vom 15.08.2023
- Antwort der 14. Kammer vom 17.08.2023
- Antwort an die 14. Kammer vom 24.08.2023
- Antwort der 14. Kammer vom 14.09.2023
- Antwort an die 14. Kammer vom 19.09.2023

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Titel: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: Schluss-mit-lustig am 02. November 2023, 12:41
Hinweis der VG-Präsidentin zum IFG-Antrag:

Zitat
[...] mit Schreiben vom 15. August 2023, welches Sie als Anlage Ihrem Schreiben vom 19. September 2023 an die Präsidentin beigefügt haben, haben Sie einen Antrag auf Aktenauskunft/-einsicht gestellt und als Grundlage das Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG Bln) angeführt. Sie begehren Auskünfte aus einem Verfahren der 14. Kammer bzw. Auskünfte, die mit diesem Verfahren in Zusammenhang stehen.

Diesen Antrag müsste ich jedoch ablehnen.

Ihr Auskunftsbegehren fällt nicht in den Anwendungsbereich des IFG Bln. Das IFG Bln gilt für die Gerichte nur, soweit sie Verwaltungsaufgaben erledigen, § 2 Abs. 1 IFG Bln. Der Rechtsprechungsbereich ist vom IFG Bln. nicht erfasst.

Aus den bei der Verwaltung des Gerichts geführten Akten ergeben sich keine Informationen, die Ihre Fragen beantworten könnten.

Sie erhalten daher Gelegenheit, Ihren Antrag (kostenfrei) zurückzunehmen. [...]

Rücknahme IFG-Antrag:

Zitat
[...] vielen Dank für Ihr Schreiben vom 28.09.2023.

Im Hinblick auf ein möglicherweise unnötiges Kostenrisiko nehme ich hiermit meinen Antrag auf Auskunft nach dem IFG Berlin vom 15. August 2023 zurück.

Leider sehe ich keine Möglichkeit auf rechtssicherem Wege an die begehrten Informationen zu gelangen. Das ist insofern problematisch, als dass ich diese jedoch benötigen würde um überhaupt die Sach- und Rechtslage überblicken zu können: Der vermeintliche Verfahrensgegner hüllt sich in Schweigen; das Gericht kommt seinem Amtsermittlungsgrundsatz nicht nach und setzt lieber auf bewährte Ignoranz; dazu gibt es offenbar keine Möglichkeit auf rechtssicherem Wege die Arbeit des Gerichts zu ergründen – und damit die  Rechtsfindung nachzuvollziehen.

Es zeichnet sich ab, dass ich als Verfahrensbeteiligter nicht die Gelegenheit bekomme eine fundierte Stellungnahme abgeben zu können, da ich mangels konkreter Informationen erst gar nicht in der Lage bin die Sach- und Rechtslage zu überblicken. Das alles lässt wahrlich kein Vertrauen in die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts aufkommen.

Sollte Ihnen ein Einfall kommen wie ich an die begehrten Informationen auf rechtssicherem Wege gelange würde ich mich über einen Hinweis freuen.

Danke und freundliche Grüße [...]

Antrag auf Aktenauskunft/-einsicht an die 27. Kammer:

Zitat
[...] mit Schreiben vom 03.05.2023 beantragte eine Frau [...] für den Beklagten die Festsetzung außergerichtlicher Kosten.

Ich beantrage hiermit Aktenauskunft/-einsicht:

1.) Bitte stellen sie mir die persönlich auf Frau [...] ausgestellte und bei Gericht hinterlegte Vollmacht (Vollmachtskette bis hin zur gerichtlichen Vertretung des Beklagten!) zum Zeitpunkt des 03.05.2023 zur Verfügung.

2.) Bitte stellen sie mir etwaige Unterlagen zur Verfügung, aus denen die Zulässigkeit für eine Abweichung rechtlicher Vorgaben für (bzw. Abweichung rechtlicher Anforderungen an) die Wahl eines Intendanten oder einer Intendantin (gerichtliche Vertretung) für den Beklagten hervorgeht.

Ich weise vorsorglich darauf hin, dass ich demnächst für eine persönliche Einsichtnahme bei Gericht keine Gelegenheit finden werde und bitte daher um Zusendung von Abschriften der angeforderten Unterlagen.

Vielen Dank und freundliche Grüße [...]

Antrag auf Aktenauskunft/-einsicht an die 14. Kammer:

Zitat
[...] mit Schreiben vom 26.07.2023 beantragte eine Frau [...] für den hier gemutmaßten Verfahrensgegner die Kosten des Erinnerungsverfahrens dem Erinnerungsführer aufzuerlegen.

Ich beantrage hiermit Aktenauskunft/-einsicht:

1.) Bitte stellen sie mir die persönlich auf Frau [...] ausgestellte und bei Gericht hinterlegte Vollmacht (Vollmachtskette bis hin zur gerichtlichen Vertretung!) zum Zeitpunkt des 26.07.2023 zur Verfügung.

2.) Bitte stellen sie mir entsprechende Unterlagen zur Verfügung, aus denen die Zulässigkeit für eine Abweichung rechtlicher Vorgaben für (bzw. Abweichung rechtlicher Anforderungen an) die Wahl eines Intendanten oder einer Intendantin (gerichtliche Vertretung) für den hier gemutmaßten Verfahrensgegner hervorgeht.

Sollten Ihnen noch keine mit 2.) angeforderten entsprechenden Unterlagen vorliegen weise ich Sie hiermit im Hinblick auf meine vorläufige Stellungnahme vorsorglich auf den Amtsermittlungsgrundsatz gem. § 86 VwGO hin.

Ich weise vorsorglich darauf hin, dass ich demnächst für eine persönliche Einsichtnahme bei Gericht keine Gelegenheit finden werde und bitte daher um Zusendung von Abschriften der angeforderten Unterlagen.

Ferner habe ich mit heutigem Datum auch einen Antrag auf Aktenauskunft/-einsicht an die 27. Kammer herangetragen, mit welcher ich die Vollmacht der Frau [...] mit Stand vom 03.05.2023 angefordert habe. Sämtliche angeforderte Unterlagen benötige ich für eine Beurteilung der Sach- und Rechtslage um darauf bauend die Möglichkeit zu erhalten eine fundierte Stellungnahme abgeben zu können.

Vielen Dank und freundliche Grüße [...]

14. Kammer zum Antrag auf Aktenauskunft/-einsicht:

Zitat
[...] in der Kostensache

[...] ./. Rundfunk Berlin-Brandenburg

wird auf Ihren Antrag vom 4. Oktober 2023 hin nochmals Akteneinsicht nach gewährt (§ 100 Abs. 1 und 3 VwGO). Die Akte kann nach telefonischer Rücksprache mit der Geschäftsstelle in den Diensträumen des Gerichts binnen sieben Tagen, ggf. durch einen Unterbevollmächtigten, eingesehen und Kopien gefertigt werden. Da die Prozessakten hier (noch) nicht elektronisch geführt werden, bitte ich um Verständnis, dass die Gerichtsakte angesichts des Verlustrisikos grundsätzlich nicht postalisch versandt werden soll.

Anbei erhalten Sie eine Abschrift zur Kenntnisnahme.

Mit freundlichen Grüßen
Der Berichterstatter
[...]
Zitat
Telefonvermerk: Mit Frau [...] vom Rundfunk Berlin-Brandenburg wurde telefonisch Rücksprache gehalten. Sie teilte auf Nachfrage mit, dass eine Generalvollmacht bei Gericht hinterlegt sei. Sie werde zeitnah Stellung nehmen. [...]

RBB-Stellungnahme vom 23.10.2023:

Zitat
In dem Rechtsstreit
[...] ./. Rundfunk Berlin-Brandenburg
VG 14 KE [...]/23


wird anliegende Generalprozessvollmacht übersandt und mitgeteilt, dass gem. § 22 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Beklagten die Justitiarin Einzelvollmacht zur umfassenden Vertretung des rbb vor allen Gerichten und in allen Rechtsangelegenheiten hat. Sie kann gem. § 22 Abs. 2 S. 2 Untervollmachten erteilen. [...]
Zitat
Generalprozessvollmacht

Sehr geehrte Damen und Herren,

aufgrund personeller Veränderungen im Justitiariat des Rundfunk Berlin-Brandenburg ergibt sich die Notwendigkeit, auch die Vertretungsbefugnisse zu aktualisieren. Mit Wirkung zum 01.03.2023 erteile ich

[...]

jeweils einzeln Generalprozessvollmacht zur umfassenden Vertretung des Rundfunk Berlin-Brandenburg vor dem Verwaltungsgericht im Sinne einer generellen Bevollmächtigung in allen Rechtsangelegenheiten und zu jedweden Prozesshandlungen. [...]

Hinweise und Bitte um richterlichen Hinweis vom 29.10.2023:

Zitat
[...] im Rahmen meines Antrags auf Aktenauskunft/-einsicht vom 04.10.2023 benötige ich noch den Teil der Vollmachtskette, welcher von der gerichtlichen Vertretung des hier nur gemutmaßten Verfahrensgegner bis hin zur "Justitiarin" [...] zum Zeitpunkt des 26.07.2023 führt. Sollte dieser Teil noch nicht bei Gericht liegen ist dem hier gemutmaßten Verfahrensgegner aufzuerlegen diesen zu erbringen!

Ich bitte um Zusendung des fehlenden Teils und weise erneut drarauf hin, dass mir eine persönliche Einsichtnahme bei Gericht derzeit nicht möglich ist.

Vorsorglich weise ich das Gericht darauf hin, dass eine "Geschäftsordnung" des Fernsehsenders Rundfunk Berlin-Brandenburg nicht Teil des Berliner Landesrechts ist! Auch wenn man diese einst mit Paragraphenzeichen geschmückt hat ist besagter Fernsehsender noch lange kein Gesetz- oder Verordnungsgeber. Da die "Geschäftsordnung" des besagten Fernsehsenders keinerlei Außenwirkung entfaltet ist sie hier auch gänzlich unbeachtlich. Insbesondere kann sie daher nicht eine fehlende Vollmacht einer (fehlenden) gerichtlichen Vertretung heilen!

Desweiteren fehlen mir im Rahmen meines o. g. Antrags auf Aktenauskunft/-einsicht noch die mit Pt. 2 angeforderten Unterlagen um die Sach- und Rechtslage beurteilen zu können:

2.) Bitte stellen sie mir entsprechende Unterlagen zur Verfügung, aus denen die Zulässigkeit für eine Abweichung rechtlicher Vorgaben für (bzw. Abweichung rechtlicher Anforderungen an) die Wahl eines Intendanten oder einer Intendantin (gerichtliche Vertretung) für den hier gemutmaßten Verfahrensgegner hervorgeht.

Ich bitte zudem um richterlichen Hinweis in welcher Gerichtsakte verfahrensunabhängige Schreiben des Fernsehsenders Rundfunk Berlin-Brandenburg an das Verwaltungsgericht Berlin, wie etwa jenes vom 23.02.2023, bei Gericht geführt werden.

Aus dem hier zugrundeliegenden Verfahren VG 27 K 286.15 weiß ich bereits, dass besagter Fernsehsender verfahrensunabhängig auch Schreiben anderer Art dem Verwaltungsgericht Berlin zuspielt. Die oben angefragte Angabe zu einer "verfahrensunabhängigen Gerichtsakte" rund um Verfahren mit besagtem Fernsehsender benötige ich für einen weiteren beabsichtigten Antrag auf Aktenauskunft/-einsicht, um die Einflussnahme des Fernsehsenders auf die Richterschaft (und damit auf die Rechtsfindung) des Berliner Verwaltungsgerichts zu ergründen. Sofern Sie mir hierzu keine Angabe machen fordere ich hiermit sämtliches Material (inkl. dazu eingegangener Begleitschreiben!) ein, welches der Fernsehsender Rundfunk Berlin -Brandenburg - seit dieser als Verfahrensbeteiligter in Ihrer Kammer aufgetreten ist – Ihrer Kammer verfahrensunabhängig zugespielt hat!

Vielen Dank und freundliche Grüße [...]

RBB: Ergänzung zur vorangegangenen Stellungnahme:

Zitat
In dem Rechtsstreit
[...] ./. Rundfunk Berlin-Brandenburg
VG 14 KE [...]/23


wird in Ergänzung zum Schriftsatz vom 23.10.2023 die Geschäftsordnung des Beklagten übersandt.

Es wird darauf hingewiesen, dass diese derzeit überarbeitet wird und zeitnah eine neue Geschäftsordnung des rbb gelten wird. [...]

Was ein Hick-Hack - wegen 20 EUR Kostenpauschale.  ::)
Ach ja! Wie war nochmal das Motto bei RBB?
  8)

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Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: ope23 am 02. November 2023, 17:15
Beiläufig hat jemand irgendwo mal aufgeschnappt, dass es bei einem Klageverfahren zur klassischen Papierakte in uralter mehrfach wiederverwendeter Aktenpappe aus Wilhelms Zeiten es oft noch eine sog. Handakte geben kann, die nur in den Händen der VG-Richterin liegt und bei Akteneinsicht nicht vorgelegt wird. In dieser Handakte könnte Frau Richterin unbescholten als private Notiz reinschreiben, dass der ganze Rundfunk juristisch völliger Mist ist und der Kläger ja im Grunde völlig recht hat und nun Stichworte dazu gibt, wie man den Kläger doch noch rauskegeln könnte.

In so einer Handakte könnten sich dann auch die diversen "Handreichungen" und womöglich Textvorlagen befinden, die der Beitragsservice und die Landesrundfunkanstalten den Gerichten verfahrensunabhängig zuzuspielen belieben.

Verfahrensunabhängig? Wir wollen das hässliche Wort Porbesseztrug nicht geordnet hinschreiben, aber:

Werter deutscher öffentlich-rechtlicher Rundfunk! Bitte halte Du uns nicht für völlig blöd und verkaufe uns nicht für dumm. Auch wir wissen, wie das Leben spielt.
Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: pjotre am 02. November 2023, 22:07
Ja, die berüchtigtem 20 Euro, siehe den Beitrag von heute 12:41 Schlussatz.
Das sind so die Wege, die Rechtsabteilungen der Sender so sehr zu beschäftigen, dass für die Bearbeitung von Widersprüchen keine Zeit bleibt.  (#) >:D :angel:

Hier, auch das ist RBB Bürger, Bürger X teilt BWL-Analyse  am 1. August mit wie folgt:


Zitat
A7. Rund 200 € Juristenarbeit für 20 € Inkasso-Erwartung?
A7.a1) Aktuell "erst" 15 Schreiben; aber der Vorgang ist ja noch nicht abgeschlossen

Dieser Vorgang wäre nicht entstanden, sofern die früheren Anträge der rein
buchhalterischen Gutschrift für "Geschäftsführung ohne Auftrag" bearbeitet und
bewilligt worden wären.

Nachweis der sinnlosen Arbeit für alle Beteiligten:

Dieser Vorgang würde sich bei Bewilligung gemäß Antrag in Abschnitt A1. sofort
erledigen.

A7.a2) Rund 200 € Juristen-Arbeitszeitwert für "20 € Inkasso-Erwartungswert":
und dies bedingt durch vorausgegangene Nichtbearbeitung beim RBB.

- Generelles ARD-Problem der Nichtbearbeitung Siehe Abschnitt A1.b)
--- (von ARD zu vertretende Unmöglichkeit der ordnungsgemäßen Bearbeitung)
Vielleicht wäre es aufwandsparend, auf diese Pauschale generell zu verzichten, sofern
nicht sofort bezahlt?

2022-11-07 RBB, Rechtsabt., Frau Dr. Li., an VG. Antrag 20 € Post- u.Telek.-Pausch.
2022-11-09 von VG an Pe. Ro.: Äußerungsrecht 2 Wochen.
2022-12-05 durch VG:. Beschluss der Kostenfestsetzung
2022-12-05 von VG Abschrift von Beschluss an Pe. Ro. - mit Zustellungsurkunde
2022-12-05 von VG Abschrift von Beschluss an RBB.
2022-02-22 von RBB an Pe. Ro.: Mahnung 20,37 (Zins 0,37). Frist 2023-03-10.
2022-03-22 von RBB (Justiz,.Dr. A.Se.)anP.R. Zins0,42.Letzte Mahn.Frist 2023-03-31.
2022-04-24 von RBB (Justiz,Schra.)anVG:Antr.Zwangsv. Zinss0,54.zuz.weit.Kost.
2023-04-25 von VG, 27.K,Vorsitz.Dr. Am..: Äußerungsrecht bis 2023-05-25. (Zust.-Urk.)
2023-06-01 von VG, 27.K.,Dr.v.Ho.: Begleichen binnten 2 Wochen! . (Normalpost.
2023-07-10 von VG 27.K.,Dr.v.Ho. an RBB::Zahlungseing.dort? Antw.binn.4 Woch.!
2023-07-10 von VG an Pe.Ro, 27.K.,Dr.v.Ho.: Abschrift zur Kenntnisnahme.
2023-08-01a Pe.Ro.an RBB: Vollstr unzuläss.: Seit Jahren Antr."Geschäftsf." unbearb.
2023-08-01b Pe.Ro.an VG: Vollstreck.-Mitwirk.unzuläss.: VG hatte schein-legitimiert.

Bezüglich 2023-07-28a: Siehe Abschnitt A4.
Bezüglich 2023-07-28b: Siehe Abschnitt C.

Liebe Leute, man muss das System an seinen eigenen Widersrprüchen zerbrechen lassen. Wenn alle um die 20 Euro einen Liebesbrief-Verkehr auslösen wie hier für 2 Strategen in diesem Thread gezeigt, so wäre das Gesamtsystem Rundfunkabgabe nicht mehr zwangs-kassierbar.

Und alles das, weil niemand der Juristen die Verantwortung für eine "Niederschlagung" tragen möchte.
Hatten wir übrigens in diesen Jahren bezüglich einer anderen Person X beim RBB schließlich erreicht - "Kulanz ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht".
Niederschlagung ist im Abgabenrecht eine ganz normale Sache. Nur muss jemand sein, der dafür Verantwortung zu tragen bereit ist. Da die ARD-Anstalten keine Beamten beschäftigen können - voilà, da liegt der Hase im Pfeffer.

Wir sind ja nicht eure Feinde, wir wollen nur unser Recht,
und ihr freut euch sicher auch köstlich über solche Akten.  :D Nur dürft ihr das nicht sagen? :police:

Übrigens, 12 Monate sind ins Land gegangen und die 20 Euro haben die immer noch nicht. Die Story ist schon beim nächsten Kapitel angelangt. Darüber kann noch nicht berichtet werden.

Obendrein, welche Behörde ermöglicht derart viel Gaudi, eine solche Liste liefern zu können. ;D
Man muss nicht immer heulen, selten haben wir köstlicher gelacht als bei allen Absurditäten gelegentlich des Kampfes bundesweit gegen Falschinkasso und irgendwann finden wir einen Dokumentarfilmer, der das alles in eine Super-Komödien-Super-Serie umsetzt.  >:D

ADR, ZDF usw. können die ja dann einkaufen - für das Nicht-Zeigen.  >:D
Titel: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: Schluss-mit-lustig am 04. November 2023, 09:04
Das Gericht will jetzt Nägel mit Köpfen machen:

Zitat
[...] wird Ihnen auf Ihr Schreiben vom 29. Oktober 2023 mitgeteilt, dass "verfahrensunabhängige Schreiben" des Erinnerungsgegners im Hinblick auf das hiesige Verfahren nicht bekannt sind. Die vom Erinnerungsführer [Anm.: Gericht meint hier offenbar "Erinnerungsgegner"] im Erinnerungsverfahren übersandten Schriftsätze vom 26. Juli 2023 (Bl. 425-426 der Gerichtsakte), vom 23. Oktober 2023 (Bl. 435-436 der Gerichtsakte) und 27. Oktober 2023 (Bl. 439-454 der Gerichtsakte) wurden Ihnen übersandt. Sofern eine weitere Stellungsnahme beabsichtigt ist, wird dieser bis zum 10. November 2023 (Eingang bei Gericht) entgegengesehen. [...]

".. dass "verfahrensunabhängige Schreiben" des Erinnerungsgegners im Hinblick auf das hiesige Verfahren nicht bekannt sind ..." - Ob dem Gericht vom Verfahrensgegner außerhalb des Verfahrens zugespieltes Material Relevanz für das "hiesige Verfahren" hat - DAS hätte S schon gerne selbst überprüfen wollen!!  >:(

Es ist ungeheuerlich! S ist noch nicht einmal bekannt, wer zum fraglichen Zeitpunkt überhaupt gerichtliche Vertretung seines Gegners gewesen sein soll. Wie soll sie da eine Stellungnahme austüfteln, wenn sie nicht einmal weiß mit wem sie es zu tun hat?  ??? Naja, sehr wahrscheinlich ginge das nicht einmal aus den Gerichtsakten hervor - und wird demnach ohnehin bei der Entscheidungsfindung übergangen werden.  :o

Faire Prozessführung sieht anders aus!!  >:(

Weiterlesen:
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Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: PersonX am 04. November 2023, 21:50
Warum nicht schlicht Unterlassung fordern?

Das Gericht könnte dem Gegenüber zwar etwas zugestehen, aber doch nicht, wenn all diesen Entscheidungen nicht gefolgt werden kann. Damit die Richter verstehen warum, müsste Ihnen die Zerlegung des Urteils vom 18.06.2018 bekannt gemacht werden.

Die Verfahren könnten damit auch neu eröffnet werden. Es besteht schließlich kein gesamtgesellschaftlicher Konsens, der erlaubt, dass es einen Rundfunkbeitrag gibt.

Mögliche Links, wo etwas zu sichten ist:

§ 153 VwGO - Wiederaufnahme des Verfahrens
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__153.html

Wiederaufnahme des Verfahrens (wikipedia)
https://de.wikipedia.org/wiki/Wiederaufnahme_des_Verfahrens

§ 51 VwVfG - Wiederaufgreifen des Verfahrens
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__51.html

Die dazu notwendig Auseinandersetzung
https://kobra.uni-kassel.de/bitstream/handle/123456789/14112/kup_9783737610483.pdf

Zitat
Michelle Michel
Der Rundfunkbeitrag eine Steuer?
Eine Einordnung der Rundfunkabgabe in die Gesamtheit
der öffentlichen Abgaben der Finanzverfassung
im Zusammenhang mit einer kritischen Würdigung
des Rundfunkbeitragsurteils des Bundesverfassungsgerichts
v. 18. Juli 2018

Dissertation von Dr. Michelle Michel siehe im Forum u.a. unter
"Der Rundfunkbeitrag eine Steuer?" > verfassungswidrige Sonderabgabe (2022)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36805.0
Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: ope23 am 06. November 2023, 21:45
Das Gericht will jetzt Nägel mit Köpfen machen:
Zitat
[...] wird Ihnen auf Ihr Schreiben vom 29. Oktober 2023 mitgeteilt, dass "verfahrensunabhängige Schreiben" des Erinnerungsgegners im Hinblick auf das hiesige Verfahren nicht bekannt sind. Die vom Erinnerungsführer [Anm.: Gericht meint hier offenbar "Erinnerungsgegner"] im Erinnerungsverfahren übersandten Schriftsätze vom 26. Juli 2023 (Bl. 425-426 der Gerichtsakte), vom 23. Oktober 2023 (Bl. 435-436 der Gerichtsakte) und 27. Oktober 2023 (Bl. 439-454 der Gerichtsakte) wurden Ihnen übersandt. Sofern eine weitere Stellungsnahme beabsichtigt ist, wird dieser bis zum 10. November 2023 (Eingang bei Gericht) entgegengesehen. [...]
Was ist denn mit den Blättern dazwischen? Bl. 427-434 zum Bleistift? und so weiter...

Maliziös auch das:
Zitat
".. dass "verfahrensunabhängige Schreiben" des Erinnerungsgegners im Hinblick auf das hiesige Verfahren nicht bekannt sind ..." -
Ein "verfahrensunabhängiges Schreiben" im Hinblick auf ein "hiesiges Verfahren" ist eine selbstwidersprüchliche Konstruktion und ergibt also eine leere Menge. Die Aussage des Gerichts ist also buchstäblich leer - void.

Es wird also nicht bestritten, dass es im Gericht verfahrensunabhängige Schreiben für Rundfunksachen gibt.

Die Mutmaßung gibt es schon länger - z.B. hinsichtlich dieser ominösen Generalvollmacht. Für das hiesige Verfahren nimmt der 27. Einzelrichter einfach die abgegrabbelte Kladde mit dem oben drauf mit Edding geschriebenen "RBB"  und guckt nach den Textbausteinen.

Dass so gemauert wird, ist längst nicht normal.

Wegen 20 Euro.  ;D
Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: Schluss-mit-lustig am 07. November 2023, 13:02
Was ist denn mit den Blättern dazwischen? Bl. 427-434 zum Bleistift? und so weiter...
Mit den Blättern dazwischen werden doch gewiss die Schreiben vom Gericht selbst und Eingereichtes vom Erinnerungsführer gemeint sein.

Maliziös auch das:
Zitat
".. dass "verfahrensunabhängige Schreiben" des Erinnerungsgegners im Hinblick auf das hiesige Verfahren nicht bekannt sind ..." -
Ein "verfahrensunabhängiges Schreiben" im Hinblick auf ein "hiesiges Verfahren" ist eine selbstwidersprüchliche Konstruktion und ergibt also eine leere Menge. Die Aussage des Gerichts ist also buchstäblich leer - void.
Naja, indirekt wird damit aber wenigstens gesagt, dass das Gericht anhand der Unterlagen, die bei Gericht liegen, nicht die vom Erinnerungsführer aufgeworfenen Fragen zum rechtlichen Vertreter des Erinnerungsgegners und dessen Vollmachtserteilung beantworten kann. Die Mitteilung ist also nicht gänzlich nichtssagend - wohl aber äußerst geheimnistuerisch anmutend.  >:(

Es wird also nicht bestritten, dass es im Gericht verfahrensunabhängige Schreiben für Rundfunksachen gibt.
Eben! Und die Prüfung, ob die verfahrensunabhängig zugespielten Materialien Belang für das "hiesige Verfahren" haben, wurde dem Erinnerungsführer praktischer- und freundlicherweise auch gleich abgenommen. Wie nett, oder!?  ???

Es würde mich absolut nicht erstaunen wenn einmal herauskäme, dass die diversen Rundfunkanstalten die Gerichte auch mit ihrer selbst zusammengeschusterten Rundfunkbibel "Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht" versorgen, damit sich die Richter in ihren Entscheidungen auch ja brav auf nur genehme Auslegungen des Rundfunkrechts beziehen. Ich meine - wer sonst kauft sich diese schwachsinnige Ansammlung von Kommentaren aus der Rundfunk-Lobby-Blase für mehrere hundert EUR?  :o
Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: PersonX am 07. November 2023, 14:11
[...] Es würde mich absolut nicht erstaunen wenn einmal herauskäme, dass die diversen Rundfunkanstalten die Gerichte auch mit ihrer selbst zusammengeschusterten Rundfunkbibel "Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht" versorgen, damit sich die Richter in ihren Entscheidungen auch ja brav auf nur genehme Auslegungen des Rundfunkrechts beziehen. [...]
Vorsicht mit einer Unterstellung, dass Richter nicht mehr Ihren eigenen Kopf benutzen.
Besser dafür sorgen, dass sie Ihren Kopf tatsächlich benutzen müssen. Dazu muss Sachvortrag geliefert werden, welcher nicht erlaubt, dass dieser mit Sätzen aus einem Kommentar beantwortet werden kann.

Zudem stehen diverse Kommentare - nicht nur zum Rundfunk-Recht - in gut sortierten Bibliotheken, also teils auch im Lesesaal bei Gericht. Wie die dort hingekommen sind, könnte sicherlich erfragt werden.
Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: Schluss-mit-lustig am 10. November 2023, 17:01
Vorsicht mit einer Unterstellung, dass Richter nicht mehr Ihren eigenen Kopf benutzen.

Das habe ich weder unterstellt noch damit andeuten wollen. Es ist denke ich grundsätzlich schon davon auszugehen, dass jmd. in einem Richteramt in der Regel das eigene Köpfchen bemüht. Das aber bedeutet im Umkehrschluss wohl nicht zwingend, dass ausgeschlossen ist, dass sich ein Richter bei seiner Entscheidungsfindung auch mal willkürlicher Mittel bedient; mal über den einen oder anderen kniffligen Vortragspunkt hinwegsieht usw. Vielleicht nur, aufgrund einer angenommenen Erwartungshaltung. Vielleicht aber auch nur, weil es eben so schön bequem ist.  ::)

Besser dafür sorgen, dass sie Ihren Kopf tatsächlich benutzen müssen. Dazu muss Sachvortrag geliefert werden, welcher nicht erlaubt, dass dieser mit Sätzen aus einem Kommentar beantwortet werden kann.

Deine Zuversicht in allen Ehren! Aber bist Du schonmal über § 86 (1) VwGO gestolpert? Hier insb. über den Satz 2?  :o

Zitat
Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

Bei der Rundfunksumpf-Sprechung und den vielen wirren Abgründen, die sich dabei auftun, Zuversicht an den Tag zu legen fällt jedenfalls mir einigermaßen schwer. Naja, sei es drum - der mit dem immer-höher-Gemauere der Gerichte einhergehende Unterhaltungswert ist ja auch nicht ohne!  :police:

Nun aber back2topic ... soweit man das aktuell beim Eiertanz um die 20 EUR Kostenpauschale überhaupt sagen kann  ::) ) ...

Zitat
Mit Ihrem Schreiben vom 01.11.2023 und dem darin mitgeteilten Satz

   "... wird Ihnen auf Ihr Schreiben vom 29. Oktober 2023 mitgeteilt, dass "verfahrensunabhängige Schreiben"
    des Erinnerungsgegners im Hinblick auf das hiesige Verfahren nicht bekannt sind."


möchten Sie mir die Überprüfung abnehmen, ob die vom Fernsehsender Rundfunk Berlin-Brandenburg dem Verwaltungsgericht Berlin zugespielten verfahrensunabhängigen Schreiben eine Relevanz für das vorliegende Erinnerungsverfahren haben.

I. V. m dem mir bereits Übersandten (und dem darin enthaltenen mangelnden Informationsgehalt) geht aus Ihrer Mitteilung jedenfalls hervor, dass Antworten zu den von mir aufgeworfenen Fragen bezüglich der gerichtlichen Vertretung des o. g. Fernsehsenders und dessen Vollmachtsertelung nicht anhand der Ihnen verfügbaren Unterlagen erteilt werden können.

Dennoch möchte ich mir die eigene Überprüfung der Einflussnahme des o. g. Fernsehsenders auf das Gericht nicht nehmen lassen! Ich fordere daher einen umfassenden Einblick in sämtliches Material (inkl. Begleitschreiben!), welches der o. g. Fernsehsender in der Vergangenheit dem Verwaltungsgericht Berlin zugespielt hat – und zwar unabhängig davon, ob Sie der Ansicht sind, diese hätten "im Hinblick auf das hiesige Verfahren" keinerlei Bedeutung!

Wie aus der Mitteilung der Gerichtspräsidentin vom 28.09.2023 auf meinen IFG-Antrag vom 15.08.2023 hin

   "Aus den bei der Verwaltung des Gerichts geführten Akten ergeben sich keine Informationen, die Ihre Fragen
    beantworten könnten."


hervorgeht werden Informationen bzgl. der gerichtlichen Vertretung des o. g. Fersehsenders ebenso wenig in der Verwaltung des Verwaltungsgerichts Berlin geführt.

Trotzdem das Gericht nicht einmal die essenziellste Information zum verfahrensbeteiligten o. g. Fernsehsender führt und das Gericht diese Information selbst auf explizite Nachfrage meinerseits nicht zu ermitteln und mir mitzuteilen gedenkt, setzen Sie mir eine Frist für eine Stellungnahme – und deuten damit Spruchreife an?! Das ist – noch gelinde gesagt – befremdlich!

Ich möchte Sie hiermit noch einmal mit Nachdruck auf die Ihnen obliegende Ermittlung von Amts wegen hinweisen und fordere eine faire Prozessführung Ihrerseits ein! Bitte stellen Sie mir zunächst die von mir angefragten, essenziellen Informationen zu Prozessgegner und den fehlenden Teil der Vollmachtskette für eine Frau [...] bereit, bevor Sie mir eine Frist für eine Stellungnahme setzen.

Weiterlesen:
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Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: PersonX am 10. November 2023, 19:16
[...]
Deine Zuversicht in allen Ehren! Aber bist Du schonmal über § 86 (1) VwGO gestolpert? Hier insb. über den Satz 2?  :o

Zitat
Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
[...]
Ja, der Satz bedeutet, dass selbst Sachverhalt, welcher durch die Beteiligten nicht geliefert wird zu berücksichtigen ist -zu erforschen ist-. Es muss also von Amts wegen, jeder erforschte Sachverhalt dokumentiert sein.  Der Satz bedeutet jedenfalls nicht, dass das Vorbringen der Beteiligten zu übergehen ist.

In der Sprache der Richter am OVG, drückt es sich dann so aus, dass nicht zwingend zu jedem Punkt etwas zu schreiben wäre. -dass aber nicht gleich bedeutend ist mit nicht zur Kenntnis genommen-
Das halten wir gelinde gesagt für falsch, weil damit trotzdem nicht prüfbar wird, wie die Befassung erfolgte.
Es entsteht -schnell- der Eindruck, dass Vorbringen nicht gelesen wurde, wenn keine Anhaltspunkte zur Befassung in einem Beschluss zu finden sind.
Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: Schluss-mit-lustig am 17. November 2023, 19:26
Wurde erwartungsgemäß schön alles übergangen  >:(

Für alle, die nicht soviel lesen wollen hier die Kurzfassung und in Klartext:

"Soweit der Erinnerungsführer Zweifel an der wirksamen Antragstellung des Erinnerungsgegners mit Blick auf die Wahl einer Interimsintendantin am 7. September 2022 geltend macht, greifen diese Bedenken nicht durch." ... Da es ja diese zauberhafte Generalprozessvollmacht gibt. Und nicht zu vergessen die Geschäftsordnung des Fernsehsenders - unterzeichnet von einer Dagmar Reim im Jahre 2014. Wem juckt dann denn noch die Frage nach der Rechtmäßigkeit der aktuellen Situation?  :o

Zitat
BESCHLUSS

In der Kostensache

[...]

hat die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin
durch

den Richter [...]
als Einzelrichter

am 16. November 2023 beschlossen:

Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 26. Juni 2023 - VG 27 K 286.15 - wird zurückgewiesen.

Der Erinnerungsführer hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 20,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1.
Über den nach § 165 in Verbindung mit § 151 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaften und auch sonst zulässigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Erinnerung) entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, da das Ausgangsverfahren VG 27 K 286/15 mit Beschluss vom 21. März 2016 auf den Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen worden ist. Die hieraus folgende funktionale Zuständigkeit umfasst den erstinstanzlichen Rechtsstreit im Ganzen (vgl. etwa § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und damit auch alle anfallenden Neben- und Folgeentscheidungen (vgl. Clausing, in: Schoch/Schneider, VwGO, 44. Ergänzungslieferung: Stand März 2023, § 6 Rn. 55). Daher bleibt es bei der Zuständigkeit des Berichterstatters als Einzelrichter auch im Verfahren der Kostenerinnerung, obgleich für solche Verfahren nach dem Geschäftsverteilungsplan des erkennenden Gerichts eine andere Kammer zuständig ist als für das Ausgangsverfahren.

2.
Die Erinnerung des Erinnerungsführers ist unbegründet, denn die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss die erstattungsfähigen Kosten des Erinnerungsgegners zu Recht in Höhe von insgesamt 20,00 Euro festgesetzt.

Der Antrag auf Kostenfestsetzung gemäß § 164 VwGO wurde zunächst wirksam gestellt.

Die vorgetragenen Zweifel des Erinnerungsführers an der Prozessfähigkeit des Erinnerungsgegners führen zu keiner anderen Bewertung. Nach § 62 Abs. 3 VwGO handeln für Vereinigungen sowie für Behörden ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände. Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts wie dem Erinnerungsgegner als Anstalt des öffentlichen Rechts ergibt sich die gesetzliche Vertretung aus dem materiellen Recht, insbesondere Gesetz, Satzung oder Verwaltungsvorschriften (vgl. Kintz, in:BeckOK VwGO, Stand: 1. April 2023, §62 Rn. 14; Schenke, in Kopp/Schenke, VwGO, 28. Auflage 2022, § 62 Rn. 14).

Nach § 21 Abs. 2 des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg vom 25. Juni 2002 in der Fassung des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg vom 30. August / 11. September 2013 (GVBI. 2013, 634; im Folgenden: RBB-Staatsvertrag) vertritt der Intendant oder die Intendantin den Rundfunk Berlin-Brandenburg gerichtlich und außergerichtlich. Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 des RBB-Staatsvertrags gibt sich der Rundfunk Berlin-Brandenburg eine Satzung zur Regelung seiner innerbetrieblichen Verfassung und eine Finanzordnung. Nach § 21 der Satzung des Rundfunk Berlin-Brandenburg vom 30. Juni 2003 in der Fassung vom 6. Dezember 2018 (RBB-Satzung) erlässt die Intendantin eine Geschäftsordnung für den Betrieb der Anstalt, nach § 22 Abs. 2 Satz 1 RBB-Satzung sind zur Vertretung der Anstalt zwei Bevollmächtigte gemeinsam berechtigt, wobei für einen festgelegten Bereich die Erteilung einer Einzelvollmacht zulässig ist (Satz 2) und Näheres die Geschäftsordnung regelt (Satz 3). In der vom Erinnerungsgegner übermittelten und an den Erinnerungsführer übersandten Geschäftsordung des Rundfunk Berlin-Brandenburg in der Fassung vom 8. Dezember 2014 (RBB-Geschäftsordnung) regelt § 22 Abs. 2, dass die Justitiarin Einzelvollmacht zur umfassenden vVertretung des RBB vor allen Gerichten und in allen Rechtsangelegenheiten hat (Satz 1) und sie Untervollmachten erteilen kann (Satz 2).

Die Beschäftigte des Erinnerungsgegners, die den Antrag auf Festsetzung der Kosten vom 3. Mai 2023 unterzeichnet hat, wird auf der beim Verwaltungsgericht hinterlegten und ebenfalls an den Erinnerungsführer übersandten Generalprozessvollmacht vom 23. Februar 2023 geführt ([...], Bl. 436 der Gerichtsakte). Die Generalprozessvollmacht hat die Justitiarin unterzeichnet.

Soweit der Erinnerungsführer Zweifel an der wirksamen Antragstellung des Erinnerungsgegners mit Blick auf die Wahl einer Interimsintendantin am 7. September 2022 geltend macht, greifen diese Bedenken nicht durch. Die wirksame Antragstellung durch die mit Generalprozessvollmacht ausgestattete Beschäftigten des Erinnerungsgegners [...] beruht auf einer Untervollmacht der Justitiarin, deren Bevollmächtigung § 22 Abs. 2 RBB-Geschäftsordung regelt. Zu einer solchen Regelung ist der Erinnerungsgegner auch befugt, die vom RBB-Staatsvertrag vorgesehene RBB-Satzung zur Regelung der innerbetrieblichen Verfassung verweist ausdrücklich im Hinblick auf die Bevollmächtigung auf die Geschäftsordnung. Die gültige Geschäftsordnung in der Fassung vom 8. Dezember 2014 ist von der damaligen Intendantin Dagmar Reim unterzeichnet. Auf die vom Erinnerungsführer vorgetragenen Bedenken kommt es daher nicht an.

Der Erinnerungsgegner kann die Erstattung einer Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von je 20,00 Euro verlangen. Nach § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO können juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

Die Voraussetzungen des § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO liegen vor, da es sich bei dem Erinnerungsgegner um eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (§1 Abs. 1 Satz 1 RBB-Staatsvertrag) handelt. Dem Wesen einer Pauschale entsprechend, welche die Aufschlüsselung und den Beleg einzelner Kostenpositionen gerade entbehrlich machen soll,steht dem Erinnerungsgegner dieser Pauschbetrag unabhängig von der konkreten Höhe der bei ihm für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen im Verfahren VG 27 K 286/15 tatsächlich angefallenen Entgelte zu. Die in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss ausgesprochene Verpflichtung des Erinnerungsführers, den an den Erinnerungsgegner zu erstattenden Betrag von 20,00 Euro vom 3. Mai 2023 an mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen, beruht auf § 173 VwGO in Verbindung mit § 104 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung. Danach ist auf Antrag auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags an entsprechend zu verzinsen sind. Der Festsetungsantrag des Erinnerungsgegners ging am 3. Mai 2023 beim Gericht ein (vgl. Bl. 408 der Gerichtsakte).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.

Der Beschluss ist unanfechtbar, da der Wert des Verfahrensgegenstands 20,00 Euro beträgt und damit 200,00 Euro nicht übersteigt, vgl. § 146 Abs. 3 VwGO.

Weiterlesen:
https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de
Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: ope23 am 17. November 2023, 23:31
Natürlich sind Logikfehler drin.

Zitat
BESCHLUSS

(...)

Nach § 21 Abs. 2 des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg vom 25. Juni 2002 in der Fassung des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg vom 30. August / 11. September 2013 (GVBI. 2013, 634; im Folgenden: RBB-Staatsvertrag) vertritt der Intendant oder die Intendantin den Rundfunk Berlin-Brandenburg gerichtlich und außergerichtlich.

Das ist der Punkt, der forumsseitig so gesehen wird.

Zitat
Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 des RBB-Staatsvertrags gibt sich der Rundfunk Berlin-Brandenburg eine Satzung zur Regelung seiner innerbetrieblichen Verfassung und eine Finanzordnung. Nach § 21 der Satzung des Rundfunk Berlin-Brandenburg vom 30. Juni 2003 in der Fassung vom 6. Dezember 2018 (RBB-Satzung) erlässt die Intendantin eine Geschäftsordnung für den Betrieb der Anstalt,
...bis hierher hat diese Satzung (neben der Finanzordnung) eine Wirkung nur nach innen

Zitat
nach § 22 Abs. 2 Satz 1 RBB-Satzung sind zur Vertretung der Anstalt zwei Bevollmächtigte gemeinsam berechtigt
Jetzt entfaltet diese Satzung eine Wirkung nach außen? Das widerspricht der Festlegung im Staatsvertrag: die Satzung regelt die innerbetriebliche Verfassung. Hier mal §22 RBB-Satzung (leider habe ich dadurch einen Click generiert, der den RBB glauben lässt, ich sei an seinen Emanationen interessiert):


§ 22 Vollmachten
(1) Die Intendantin/der Intendant kann Angestellte der Anstalt bevollmächtigen, die Anstalt zu vertreten.
(2) Zur Vertretung der Anstalt sind zwei Bevollmächtigte gemeinsam berechtigt. Für einen festgelegten Bereich ist die Erteilung einer Einzelvollmacht zulässig. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
(3) Die Justitiarin/der Justitiar des rbb ist verpflichtet, die Liste der Bevollmächtigten jeder/jedem
mitzuteilen, die/der ein berechtigtes Interesse darlegt


Der Herr Richter führt genüsslich den Absatz 2 Satz 1 an, scheinbar in der Meinung, dieser Satz bewirke, dass die Satzung gleichsam ultra vires über eine fehlende Intendanz hinweg nach außen wirke.
Dieser Satz 1 spricht aber von Bevollmächtigten - im Passiv. Die Bevollmächtigung wird direkt davor im Absatz 1 geregelt und setzt voraus, dass es überhaupt eine Intendantin gibt.


Zitat
, wobei für einen festgelegten Bereich die Erteilung einer Einzelvollmacht zulässig ist (Satz 2) und Näheres die Geschäftsordnung regelt (Satz 3). In der vom Erinnerungsgegner übermittelten und an den Erinnerungsführer übersandten Geschäftsordung des Rundfunk Berlin-Brandenburg in der Fassung vom 8. Dezember 2014 (RBB-Geschäftsordnung) regelt § 22 Abs. 2, dass die Justitiarin Einzelvollmacht zur umfassenden vVertretung des RBB vor allen Gerichten und in allen Rechtsangelegenheiten hat (Satz 1) und sie Untervollmachten erteilen kann (Satz 2).
Der Herr Richter vernebelt durch Weglassen, dass die Justiziarin auch nur im Rahmen der ihr von der Intendantin erteilten Vollmacht handelt, auch wenn der Rahmen so  "umfassend" wie die "Vertretung des RBB vor allen Gerichten und in allen Rechtsangelegenheiten" ausfällt.

Zitat
Soweit der Erinnerungsführer Zweifel an der wirksamen Antragstellung des Erinnerungsgegners mit Blick auf die Wahl einer Interimsintendantin am 7. September 2022 geltend macht, greifen diese Bedenken nicht durch. Die wirksame Antragstellung durch die mit Generalprozessvollmacht ausgestattete Beschäftigten des Erinnerungsgegners [...] beruht auf einer Untervollmacht der Justitiarin, deren Bevollmächtigung § 22 Abs. 2 RBB-Geschäftsordung regelt.
Herr Richter verwechseln Bevollmächtigung und Bevollmächtigung. Die Justitiarin ist im Regelfall durch die Intendantin bevollmächtigt, und via Satzung kann die Justiziarin selbst bevollmächtigen. Herr Richter übersieht in seiner defekten Sprechweise, dass die Justiziarin im verfahrensrelevanten Zeitraum gar nicht bevollmächtigt war.

Für den Herrn Richter gibt es die Intendantin scheinbar gar nicht. Die Justiziarin ist seine Göttin.


Zitat
Zu einer solchen Regelung ist der Erinnerungsgegner auch befugt, die vom RBB-Staatsvertrag vorgesehene RBB-Satzung zur Regelung der innerbetrieblichen Verfassung verweist ausdrücklich im Hinblick auf die Bevollmächtigung auf die Geschäftsordnung.
Spätestens hier hätte der Herr Richter merken müssen, dass er logischen Müll schreibt: "innerbetrieblich". Hier geht es aber um die Außenwirkung.

Zitat
Die gültige Geschäftsordnung in der Fassung vom 8. Dezember 2014 ist von der damaligen Intendantin Dagmar Reim unterzeichnet.
Die Geschäftsordnung überlebt doch nicht die Intendanzen. Sie muss bei jeder Intendanz neu gefasst werden oder eigens mit neuer Unterschrift bestätigt werden. Selbst der (direkt gewählte!) Bundestag gibt sich jedesmal eine Geschäftsordnung.

Der Herr Richter merkt nicht, wie skurril seine Gedankenkette endet: weil eine Frau Reim vor fast zehn Jahren mal was unterschrieben hat, ist das ewiglich wahr?

Oder gibt es im Staatsvertrag eine Regelung, wonach alles, was von einer heiligen Hand einer Intendantin je unterschrieben wurde, die Zeiten überdauert? So wie bei Papsturkunden? Deutscher öffentlich-rechtlicher Rundfunk ist eine Kirche: da haben wir es wieder.

Zitat
Auf die vom Erinnerungsführer vorgetragenen Bedenken kommt es daher nicht an.
Auf die Sprachfehler eines Einzelrichters wird es langfristig auch nicht ankommen.
Titel: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: Schluss-mit-lustig am 26. November 2023, 17:11
Dankeschön für die Analyse ope23!

Weiter geht es hier erstmal mit einem Auskunftsersuchen an die Vorsitzende der 14. Kammer:

Zitat
Frage zur Ernennung des Richters (auf Probe) [...]


Sehr geehrte [...],

als Verfahrensbeteiligter in einem Verfahren der 14. Kammer, welcher Sie vorsitzen, ersuche ich Sie hiermit um Auskunft zum derzeit gleichwohl Ihrer Kammer angehörigen Richter "auf Probe" [...]:

Bitte teilen Sie mir das Datum der Ernennung des [...] zum Richter auf Probe mit. Bitte fügen Sie Ihrer Antwort einen geeigneten Beleg bei.

Hintergrund meines Auskunftsersuchens:

Mit Datum vom 16.11.2023 erhielt ich einen Beschluss Ihrer Kammer von [...] als Einzelrichter. Bei Sichtung der Geschäftsverteilungspläne des Verwaltungsgerichts Berlin für

   2022 (Stand: 24. November/ 1. Dezember 2022) sowie für
   2023 (Stand: 31. Oktober/ 1. November 2023)

fällt auf, dass [...] am Verwaltungsgericht Berlin erst seit 2023 als Richter aufgeführt wird – und hier mit dem Zusatz "(auf Probe)". Der Geschäftsverteilungsplan für 2022 hingegen weist einen [...] noch gar nicht aus, sodass sich für einen laienhaften Betrachter wie ich es einer bin unmittelbar der Eindruck aufdrängt, dass [...] sehr wahrscheinlich jedenfalls erst nach dem 24. November 2022 (und damit vor noch nicht einmal 12 Monaten) zum Richter auf Probe ernannt wurde.

Mit Blick auf § 6 Abs. 1 Satz 2 VwGO

   "Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein."

liegt damit ein berechtigtes Interesse meinerseits vor, den Sachverhalt um die Ernennung des [...] zum Richter auf Probe zu ergründen. Ich bitte Sie daher meinem oben stehenden Auskunftsersuchen zu entsprechen.

Sofern die o. g. Entscheidung dem § 6 Abs. 1 Satz 2 VwGO entgegenstünde bitte ich zudem

   - um Stellungnahme Ihrerseits zu diesem Vorfall,
   - um Hinweis welche rechtliche Bedeutung einer unter diesen Umständen zustandege-
     kommenen und als "unanfechtbar" ausgewiesenen gerichtlichen Entscheidung Ihrem
     Vernehmen nach beizumessen ist sowie
   - um die Angabe etwaiger Rechtsmittel, welche sich hierdurch eröffnen.

Vielen Dank und freundliche Grüße

Da sich S nicht ganz so sicher war mit der Vorsitzenden der Kammer - ob der richtigen Adressatin für dieses Auskunftsersuchen, ging das Schreiben fiktiv in recht ähnlicher Formulierung auch an die Verwaltung des Gerichts heraus.  :police:

Weiterlesen:
https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de
Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: pinguin am 26. November 2023, 20:38
...bis hierher hat diese Satzung (neben der Finanzordnung) eine Wirkung nur nach innen
[...]
Jetzt entfaltet diese Satzung eine Wirkung nach außen? Das widerspricht der Festlegung im Staatsvertrag: die Satzung regelt die innerbetriebliche Verfassung.

Querverweis:

BVerfGE 33, 125 - Facharzt -> Grenzen der Normgebung kraft Satzung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30482.0

Zitat
Rn. 124
Zitat
Selbstverständlich ist, daß das vom Verband gesetzte Recht seinem materiellen Inhalt nach mit höherrangigem Recht, vor allem mit dem Grundgesetz, voll in Übereinstimmung stehen muß. [...]
Titel: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: Schluss-mit-lustig am 15. Dezember 2023, 08:03
Da sich in dieser Erzählung das Verwaltungsgericht einmal mehr treu bleibt - und S's Schreiben schlicht ignoriert - wurde fiktiverweise bei der Gerichtspräsidentin noch einmal nachgehakt.  :police:

Zitat
Bitte um Auskunft zur Ernennung zum Richter auf Probe des Herrn [...]


Sehr geehrte Frau [...],

als Verfahrensbeteiligter in einem Verfahren der 14. Kammer (VG 14 KE [...]/23), in welchem ein Beschluss vom 16.11.2023 durch den Einzelrichter Herr [...] erging, bestehen hier aufgrund der derzeit frei zugänglichen Informationen zur Organisation des Verwaltungsgerichts Berlin (Geschäftsverteilungspläne 2022 und 2023) und im Hinblick auf § 6 Abs. 1 Satz 2 VwGO

   "Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein."

ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der o. g. Beschlussfassung durch den Einzelrichter Herr [...].

Bereits mit Datum vom 18.11.2023 wandte ich mich aufgrund dieses augenscheinlichen Verfahrensfehlers an das Verwaltungsgericht Berlin. Nicht wissend ob des richtigen Adressaten für mein Auskunftsersuchen wandte ich mich sowohl an die Vorsitzende der 14. Kammer Frau [...] als auch an die Verwaltung des Gerichts (Anlagen). Leider habe ich bis heute weder von der einen noch von der anderen Stelle Rückmeldung erhalten. Deswegen wende ich mich in dieser Angelegenheit nun an Sie als nächsthöhere Instanz.

Sehr geehrte Frau [...],

ich ersuche Sie hiermit darum mir die für ein Gericht gemeinhin gebotene Transparenz seiner Verfahrensbeteiligten ggü. entgegenzubringen und bitte Sie um Angabe des genauen Datums der Ernennung des Herrn [...] zum Richter auf Probe. Bitte fügen Sie Ihrer Antwort einen geeigneten Beleg bei.

Mit der Bitte um eine zeitnahe Antwort.

Vielen Dank und freundliche Grüße

Weiterlesen:
https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de
Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: Schluss-mit-lustig am 21. Dezember 2023, 22:34
"Antwort" von der VG-Präsidentin:

Zitat
Sehr geehrte [...],

auf Ihr Schreiben teile ich mit, dass die personalaktenführende Stelle (Dienstbehörde) für Proberichter*innen der Präsident des Kammergerichts ist.

Ich rege an, sich an diesen mit Ihrer Bitte um Auskunft zu wenden.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

[...]

:o

Also entweder liegt hier wohl Fall 1) oder Fall 2) vor.
1) Das VG hat Kenntnis von der begehrten Information, teilt diese aber - aus welchem Grund auch immer - S nicht mit.
2) Das VG hat keine Kenntnis von der begehrten Information.
Wobei Fall 2) schon ziemlich strange wäre - vor dem Hintergrund, dass die VwGO die Arbeit eines Proberichters einschränkt (würde ja bedeuten, dass das VG selbst nicht wüsste, ob es ggf. rechtswidrig handelt).
Wie auch immer weiß ich gerade nicht welcher der beiden fiktiven Fälle nun befremdlicher wäre.  :o

Weiterlesen:
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Titel: Re: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
Beitrag von: pinguin am 21. Dezember 2023, 22:45
"Antwort" von der VG-Präsidentin:

Zitat
[...] , dass die personalaktenführende Stelle (Dienstbehörde) für Proberichter*innen der Präsident des Kammergerichts ist. [...]
Und wo ist dafür im Recht des Landes Berlin die Rechtsgrundlage?

Ok, scheint zulässig zu sein?

Einstellung als Richter*innen und Staatsanwält*innen (w/m/d/-) im Land Berlin
https://www.berlin.de/sen/justv/ueber-uns/karriere/artikel.261026.php

Zitat
Im Land Berlin gibt es einen einheitlichen Probedienst für Richter*innen der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit sowie für Staatsanwält*innen.