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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: Jearned am 06. August 2018, 15:16

Titel: Ab 2. Meldedatenabgleich beitragspflichtig, obwohl seit 2014 keine Beitragspflicht bestand
Beitrag von: Jearned am 06. August 2018, 15:16
Hallo liebe Freunde!

Also mal folgender Fall aus der Bekanntschaft und bitte Eure Meinung dazu:

Im Jahr 2014 erfolgte ein Anschreiben bezüglich des Rundfunkbeitrags. Es wurde die Beitragsnummer des Vaters mitgeteilt, der den Beitrag für sich, seinen Sohn und dessen Frau bezahlt. Es erfolgte keine weitere Reaktion bis zum Jahr Juli 2018 (erneuter Datenabgleich). Also wurde wieder die Beitragsnummer des Zahlers (Vaters) angegeben. Nun erfolgte aber die Rückmeldung, dass sich diese Nummer auf eine andere Wohnung bezieht, als auf die des Angeschriebenen. Es erfolgte eine weitere Anmeldung zum Rundfunkbeitrag für die Sohn und eine Berechnung der Beiträge ab dem 1.1.2016. Es handelt sich um ein zusammengelegtes Doppelhaus (eine Wohneinheit für eine Familie).

Wie denkt Ihr über diesen Fall?

Edit "Markus KA":
Betreff wurde zur Präzisierung entsprechend seines Inhaltes angepasst.
 

Titel: Re: Ab 2. Meldedatenabgleich beitragspflichtig, obwohl seit 2014 keine Beitragspflicht bestand
Beitrag von: Jearned am 08. August 2018, 09:51
Hallo liebe Alle,

hier einmal für Euch die Dokumente:

Antwortbogen 2014: Ein Mitbewohner zahlt für die Wohnung bereits Beiträge
…alles ok., akzeptiert, keine Rückmeldung bis zum 6.7.2018

Antwortbogen 2018: Die Wohnung ist bereits von einem Mitbewohner zum Rundfunkbeitrag angemeldet
…darauf Antwortschreiben des Beitragsservice vom 30.07.2018 und Antwortschreiben der Familie A vom 3. August 2018

Beste Grüße!
Titel: Re: Ab 2. Meldedatenabgleich beitragspflichtig, obwohl seit 2014 keine Beitragspflicht bestand
Beitrag von: Markus KA am 08. August 2018, 10:21
Eine sehr fragwürdige Behauptung des BS:

Zitat
"Unter der von Ihnen angegebene Beitragsnummer XY ist jedoch eine Wohnung mit einer anderen Adresse angemeldet."


obwohl die Personen und Adressen von 2014 ("befreit") sowie 2018 identisch*** sind.

Möglicherweise wäre es von Vorteil die Beschwerde auch immer an die zuständige Rundfunkanstalt (vertr. durch den Intendanten) zu senden.

Für weitere Probleme mit dem zweiten Meldedatenabgleich könnte auch folgender Link hilfreich sein:
Zweiter Meldedatenabgleich - Fragebogen erhalten > Was tun?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28036.msg176310.html#msg176310 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28036.msg176310.html#msg176310)

***Edit "Markus KA":
Beitrag musste zum besseren Verständnis angepasst werden.
Die Adresse des Vaters  z.B. Musterstraße 1 und die des Sohnes Musterstraße 1a,  sind nicht identisch.
Der Unterschied wurde aber wohl 2014 akzeptiert (s.u.).

Titel: Re: Ab 2. Meldedatenabgleich beitragspflichtig, obwohl seit 2014 keine Beitragspflicht bestand
Beitrag von: Kurt am 08. August 2018, 10:29
Kein Zahlendreher bei der Beitragsnummer passiert?  8)

Und beide Meldeadressen sind gleich? Ist das gesichert?

Nicht dass der Vater unter Zwangsbeitragsweg 1a und der Sohn unter Zwangsbeitragsweg 1b geführt wird?

Gruß
Kurt

PS: Vater sowie Sohn sollten Auskunft über ihre gespeicherten Daten begehren; umgehend.
Titel: Re: Ab 2. Meldedatenabgleich beitragspflichtig, obwohl seit 2014 keine Beitragspflicht bestand
Beitrag von: Jearned am 08. August 2018, 10:43
Hallo Kurt,

nein, die jeweilige Beitragsnummer wurde von der Familie A sowohl 2014, als auch 2018 korrekt angeben. Bei der Wohnung im Zwangsbeitragsweg 1/a handelt es sich um ein zusammengelegtes Doppelhaus, welches von der Familie A gemeinschaftlich bewohnt wird. Schau dir mal das Antwortschreiben der Familie A vom 3.8. an.

Gruß
Titel: Re: Ab 2. Meldedatenabgleich beitragspflichtig, obwohl seit 2014 keine Beitragspflicht bestand
Beitrag von: Kurt am 08. August 2018, 10:54
Hallo Jearned,

ja - das Antwortschreiben hatte ich gelesen.

Deshalb ja mein Frage ob auch gesichert ist dass die Meldeadressen gleich lauten!?

Irgendwo scheint ja etwas nicht zu stimmen?

Es könnte ja einem "zusammengelegten Doppelhaus" der Fall sein dass es vor der "Zusammenlegung" - wie bei Doppelhäusern oft üblich - ein "A" und ein "B"-Haus gab - oder eins mit Hausnummer z. B. "11" und die andere Hälfte die "13".

Deshalb die Anregung mit der Datenauskunft.

Gruß
Kurt

PS: Ansprechpartner ist der Intendant Deiner LRA: die ist Gläubiger und will Geld von Dir.
Adresse findest Du im Impressum der für Dich "zuständigen LRA"
Titel: Re: Ab 2. Meldedatenabgleich beitragspflichtig, obwohl seit 2014 keine Beitragspflicht bestand
Beitrag von: observer am 08. August 2018, 11:18
Interessant, jetzt wartet man in Köln nicht mehr ab und führt sofort bei Unstimmigkeiten die Zwangsanmeldung durch.  :o
Nach dem ersten Meldedatenabgleich wurden deine Daten gelöscht, ob der Beitragsservice auch die Korrespondenz von damals gelöscht hat, könnte man mal erfragen.

Wie Kurt schon geschrieben, lasst euch die Meldedaten geben. Diese kannst du auch bei deiner Gemeinde / Stadt erfragen. Da scheint es ja Unstimmigkeiten zu geben.
Titel: Re: Ab 2. Meldedatenabgleich beitragspflichtig, obwohl seit 2014 keine Beitragspflicht bestand
Beitrag von: drboe am 08. August 2018, 11:53
Widerspruch gegen den Bescheid und vor allem die Zwangsanmeldung bei der zuständigen LRA eingelegen. Dass der BS keine Ahnung von der Wohnsituation hat, ist zunächst sein Problem. Man muss aber verhindern, dass man gezwungen wird sich gegen unberechtigte Vollstreckungen wehren zu müssen.

NB: ein Doppelhaus hat üblicher Weise 2 Eingänge. Wenn die Bewohner nicht durch den gleichen Eingang ihre Wohnräume erreichen, wird der BS das wohl nicht als eine Wohnung betrachten.

M. Boettcher
Titel: Re: Ab 2. Meldedatenabgleich beitragspflichtig, obwohl seit 2014 keine Beitragspflicht bestand
Beitrag von: noGez99 am 08. August 2018, 12:58
Zitat
NB: ein Doppelhaus hat üblicher Weise 2 Eingänge. Wenn die Bewohner nicht durch den gleichen Eingang ihre Wohnräume erreichen, wird der BS das wohl nicht als eine Wohnung betrachten.

Die meisten Einfamilienhäuser und viele Erdgeschosswohnungen haben eine Terrassentür, durch die man die Wohnung betreten kann.
Ist dann auch der doppelte Beitrag fällig?

PS
Achtung nicht die landläufige Wohnungsdefiniton anlegen, sondern das Gesetz RBSTV:
Zitat
§ 3 Wohnung
(1) Wohnung ist unabhängig von der Zahl der darin
enthaltenen Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlos-
sene Raumeinheit, die
1.
 zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder
genutzt wird und
2.
 durch einen eigenen Eingang unmittelbar von
einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von
außen, nicht ausschließlich über eine andere
Wohnung, betreten werden kann.

Wenn ein Doppelhaus zwei Wohnungen sind, dann ist eine Raumeinheit mit Terrassentür auch zwei Wohnungen.

Da sieht man mal wieder den Irrsinn der Verwaltungsvereinfachung.
Ein Kopfbeitrag wäre viel einfacher zu verwalten.
Titel: Re: Ab 2. Meldedatenabgleich beitragspflichtig, obwohl seit 2014 keine Beitragspflicht bestand
Beitrag von: drboe am 08. August 2018, 13:29
Die meisten Einfamilienhäuser und viele Erdgeschosswohnungen haben eine Terrassentür, durch die man die Wohnung betreten kann.
Ist dann auch der doppelte Beitrag fällig?
...
Wenn ein Doppelhaus zwei Wohnungen sind, dann ist eine Raumeinheit mit Terrassentür auch zwei Wohnungen.

Nein, denn eine Terrassentür lässt sich in der Regel nicht von außen öffnen. Außerdem mutiert eine Wohnung nicht durch hinzufügen einer Tür zu zwei Wohnungen. Wohnungen in frei stehenden Einzelhäusern haben neben der Eingangstür und einer oder mehr Terrassentüren oft noch einen Kellereingang oder einen Zugang über die Garage. Es bleibt aber eine Wohnung, da es an der Abgeschlossenheit der Räume fehlt (siehe auch "baulich abgeschlossene Raumeinheit" im sogn. RBStV).

Bei einem Haus vom Typ "Doppelhaus" hat man aber üblicher Weise zwei (nahezu identische) Wohneinheiten, eine links und eine rechts. Und dort gibt es auch zwei Eingänge. Ein sogn. Zweifamilienhaus ist übrigens kein Doppelhaus. Dort können sich eine oder zwei Wohnungen befinden, je nachdem, ob es ein separates Treppenhaus bzw. eine separaten Eingang von außen gibt oder nicht (z. B. Außentreppe nach oben).

Man ist aber nicht gehindert einen der Eingänge eines Doppelhauses zu zu mauern und einen Durchbruch zu machen. Dann betritt man eine Wohnung über eine andere, was laut sogn. RBStV dann dazu führen würde, dass nur ein "Beitrag" bezahlt werden muss. Witziger Weise sind die Vorbesitzer eines Doppelhauses hier (zur Umgehung des Baurechts, das kein Doppelhaus erlaubte) genau den umgekehrten Weg gegangen. Es handelt sich eigentlich um einen Typ "Doppelhaus", dessen Hälften über einen Durchbruch im Erdgeschoss zunächst zu einer Wohnung verbunden waren. Allerdings hatte das Haus von Anfang an 2 Schornsteine, zwei Küchen usw., was Nachbarn ziemlich ärgerte. Bewohnt wurde es von zwei miteinander verschwägerten Familien. Nachdem man das Baurecht geändert hat, wurde dann ein zweiter Eingang gebaut, der  Durchgang verschlossen. Mit dem Verkauf der beiden Hälften wurde dann die Abgeschlossenheit der Teile beantragt und bewilligt. Ich bewohne mit meiner Familie eine dieser Hälften. Bei der Gebäude- und Wohnungszählung 2011 wurde ich nicht angeschrieben. Es kann also sein, dass unser Haus den Statistikern noch zusammen mit der anderen Hälfte als ein Haus mit einer Wohnung gilt.  8)

M. Boettcher
Titel: Re: Ab 2. Meldedatenabgleich beitragspflichtig, obwohl seit 2014 keine Beitragspflicht bestand
Beitrag von: Profät Di Abolo am 08. August 2018, 13:39
Guten TagX,

@Jearned herzlich willkommen im GEZ-Boykott-Forum.

In dieser fiktiven Geschichte vermute ick mal einen Fehler der OCR Software. D.h. die handschriftlich angegebene BeitraXnummer wurde vom "Terminator in Köln" wahrscheinlich falsch erkannt.

Hierzu ein Artikel:
Xerox-Software verändert eingescannte Zahlen, Link:

https://www.heise.de/tp/features/Xerox-Software-veraendert-eingescannte-Zahlen-3961586.html

Aus einer öffentlichen Ausschreibung:

Deutschland-Köln: Scanner für Computeranwendungen
2017/S 111-222883
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag

Zitat
Im Rahmen dieser Aufgabenstellung scannt der Beitragsservice jährlich ca. 40 – 50 Mio. Seiten. Hierzu setzt der Beitragsservice derzeit folgende Hochleistungsscanner der Firma KODAK ein:

3 x KODAK i1860 (Farbscanner) produktiv im Einsatz

1 x KODAK i1860 (Farbscanner) als Backup und für die Entwicklung

Der Beitragsservice plant in diesem Jahr die vorhandenen vier KODAK i1860 Farbscanner durch vier Farbscanner KODAK i5850 (inkl. Enhanced Printer Accessory) zu ersetzen.

Die vier neuen Scanner KODAK i5850 sollen an das Capture-System Captiva Capture (Version 7.1) der Firma OpenText angebunden werden.

Ob der Fehler jetzt bei Kodak-Scannern auftritt oder ebend die Handschrift Fehlerquelle ist, wees ick nich.

Rein fiktiv bietet sich jetzt an, bei der "behördlichen Datenschutzbeauftragen" des BeitraXservus per E-Mail um Auskunft und Klärung zu bitten:
Zitat
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
Behördliche Datenschutzbeauftragte
50656 Köln
E-Mail: datenschutz@beitragsservice.de

Die fiktive E-Mail-Adresse sollte so gestaltet sein, dass der Name der fiktiven Person aus ihr hervorgeht. Damit wird dann vermieden, dass der Personalausweis, als Identitätsnachweis, in Ablichtung der Mail angehängt werden muss.

Bei der Gelegenheit würde ick, rein fiktiv natürlich, gleich die "Historie" zu dem "neuem BeitraXkonto" und die komplette "elektronische BeitraXakte im PDF-Format" der Person A anfordern.

Ditt Ding sieht so aus:

Thema: GBM, GIM, LLM und LSM usw. - Bedeutung der Abkürzungen bekannt?

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21875.msg139722.html#msg139722

Rein fiktiv würde ick dem BeitraXservus später die weitere vollautomatische Verarbeitung der personenbezogenen Daten untersagen und einen Verstoß des Artikels 22 DSGVO geltend machen.

Denkt bitte alle daran, ihr habt es am Anfang (UnfuXbeitraX-Maschinen-Verfahren) nicht mit Menschen zu tun, sondern mit einem IBM-Mainframe Z-Series, auch bekannt als der "Terminator von Köln".

Rechtlicher Hintergrund siehe Aufsatz: "Wenn Maschinen entscheiden ... ", Link:

http://rsw.beck.de/rsw/upload/NVwZ/NVwZ-Extra_2017_10.pdf

Bei der "Direktanmeldung" könnte es sich um einen "vollautomatischen Verwaltungsakt" handeln (§ 35 a VwVfG [Bund]). Ebenso verhält es sich mit den "Aufforderungen zur Datenauskunft".

Ob nun Mensch dagegen mit "Widerspruch" vorgeht, muss jeder selber wissen.
Rein fiktiv ist es jedenfalls so, dass die "Behörden LandesunfuXanstalt" von der Anwendung des VwVfG ausgenommen sind und über keine Berufsbeamten_innen verfügen. Eine Rechtsvorschrift die vollautomatische Verwaltungsakte gestattet eXistiert in RBS TV Verfahren nicht.
Eine Behördenleitung "Intendant auf Lebenzeit" der sein übertragenes "Amt" "unparteiisch" "im Interesse seiner Bindung an Gesetz und Recht" ausübt kann ick nicht erkennen.

BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 24. April 2018, - 2 BvL 10/16 -, Link:

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/04/ls20180424_2bvl001016.html

Daher dürften solche "Verwaltungsakte" wohl nichtig sein.

Noch meene öffentliche Aufforderung zu Ordungswidrigkeiten:

An das wohnende VolX!
NiX GEZahlt!


:)

Noch folgende Worte
- als anti-GEZ-Grüße -
an den fiktiven Dr. Lupus vom BeitraXservus:
du kannst mir mal ... piep ... peip ... piep ... zensiert ...!

>:(

Titel: Re: Ab 2. Meldedatenabgleich beitragspflichtig, obwohl seit 2014 keine Beitragspflicht bestand
Beitrag von: Jearned am 08. August 2018, 13:43
Ja, in der Tat waren es bei der Familie A früher zwei getrennte Haushälften. Das frühere ursprüngliche Elternhaus mit der Nr. 8 und das Nachbarhaus mit der 8a. Der Sohn der Familie A hat dann das Haus 8a erworben und beide Häuser mit einem Durchbruch zusammengeführt. Es gibt natürlich auch mehrere Eingänge (z.B. von der Garage, von der Terrasse usw.) Das Zumauern eines Eingangs ist aufgrund der notwendigen Flucht- und Rettungswege  keine Option. Es gibt mithin mehrere Zugänge/Eingänge zu einem gemeinsamen Haus, bzw. zu einer gemeinsamen Wohnung.

Beste Grüße!
Titel: Re: Ab 2. Meldedatenabgleich beitragspflichtig, obwohl seit 2014 keine Beitragspflicht bestand
Beitrag von: Profät Di Abolo am 08. August 2018, 13:57
Rein fiktiv natürlich:

Das wird ja dann im Grundbuch so erfasst sein und das Katasteramt wir ja sicher eine Korrektur zum Grundstück vorgenommen haben (eine Hausnummer). Wenn nun die Meldebehörde keine Korrektur vorgenommen hat, ist das deren (Bundesland/Gemeinde/Kreis etc.) Problem.

Vorsorglich fiktiv nochmal die Hausnummer zu den BeitraXnummern abgleichen (X und Xa oder eine einheitliche?)
Titel: Re: Ab 2. Meldedatenabgleich beitragspflichtig, obwohl seit 2014 keine Beitragspflicht bestand
Beitrag von: Jearned am 08. August 2018, 14:14
Hallo Profät Di Abolo,

der Vater (Hausnummer X) hat seine Beitragsnummer angegeben. Der Sohn (Hausnummer Xa) hat aufgrund des gemeinsamen Haushaltes sowohl im Jahr 2014, also auch im Jahr 2018 die Nummer des beitragszahlenden Vaters bekanntgeben. Die Frage ist, warum wurde das vom Beitragsservice vor 4 Jahren akzeptiert und nun nicht mehr.  ::)

Jetzt gibt es ja für den Sohn (Xa) eine neue und eigene Zwangsbeitragsnummer mit einer entsprechenden Forderung.

Gruß
Titel: Re: Ab 2. Meldedatenabgleich beitragspflichtig, obwohl seit 2014 keine Beitragspflicht bestand
Beitrag von: Kurt am 08. August 2018, 14:25
[..]

der Vater (Hausnummer X) hat seine Beitragsnummer angegeben.
Der Sohn (Hausnummer Xa)  [..]
Jetzt gibt es ja für den Sohn (Xa) eine neue und eigene Zwangsbeitragsnummer mit einer entsprechenden Forderung.

Gruß

Na da ist doch des Rätsels Lösung.

Beim zweiten "einmaligen Meldedatenabgleich" wurde für den Sohn die Meldeadresse mit Hausnummer Xa weitergegeben.
Diese Meldeadresse gab es noch nicht im System; deshalb die Anfrage.
Die dann durchgegebene Beitragsnummer beinhaltet Meldeadresse mit Hausnummer X > die sind ungleich und schon gibt's die "Direktanmeldung".

Was vor 4 Jahren war ist obsolet.

Einfach.
Für alle.
 8)
Titel: Re: Ab 2. Meldedatenabgleich beitragspflichtig, obwohl seit 2014 keine Beitragspflicht bestand
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 08. August 2018, 14:41
Jetzt käme es also im Klageverfahren darauf an, auch getrennte Adressen als genau eine Wohnung hinzubiegen. Oder der Vater meldet sich auf Hausnummer Xa um und X ist seine Zweitwohnung...
Hin oder her, man sollte kommunizieren (und das am besten nur an die Rundfunkanstalt selbst), daß es sich um eine Wohnung mit zwei Adressen handelt, es gibt genügend größere Gebäude, wo die Adresse Sowiesostraße 8-12 lautet und da die Flurstücke 8,10, und 12 oder gar 8,9,10,11 und 12 zusammengehören, da darf dann auch die Adresse X-Xa ein Gebäude bezeichnen.
Also schnell noch prüfen, ob es eine Verbindung zwischen den Gebäuden gibt, egal ob im Keller oder auf dem Dachboden, zumauern sollte man die Eingänge von Xa nicht, vielleicht reicht es ja, die Schlüssel dafür zu verbummeln, damit wären sie ja auch nicht zugänglich...
Titel: Re: Ab 2. Meldedatenabgleich beitragspflichtig, obwohl seit 2014 keine Beitragspflicht bestand
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 08. August 2018, 14:48
Mir fällt ein, daß es vielleicht doch sinnvoll ist, beim Einwohnermeldeamt die Adressen rückwirkend korrigieren zu lassen in Sowiesostraße X-Xa, weil man mit der bisherigen Teiladresse immer wieder Scherereien mit dem Postboten hatte (entspricht ja in diesem Fall sogar der Wahrheit...), dann gehts auch ohne Bußgeld bei der Meldebehörde wegen Verstoßes gegen das Meldegesetz...
Titel: Re: Ab 2. Meldedatenabgleich beitragspflichtig, obwohl seit 2014 keine Beitragspflicht bestand
Beitrag von: NichtzahlerKa am 08. August 2018, 17:24
Zitat
Mir ist jemand bekannt, dem nach einem Umzug 8 € aufgebrummt wurden, obwohl er seine sogn. Rundfunkbeiträge zahlt. Er hat noch nicht einen Cent der 8 € überwiesen. Das geht schon jahrelang so. Es gibt offenbar (kleine) Beträge, bei denen der BS nicht tätig wird.
Er kann in dem Fall nicht tätig werden, weil er immer nur auf den Gesamtkontostand schaut. Mit der ersten Überweisung von x € verbucht er die 8€ als gezahlt und vom neuesten Zeitraum einen halben Monat als "nicht bezahlt" für diesen halben Monat wird aber niemals ein Bescheid eintreffen, weil für den ja auch bald die nächste "Tilgung" folgte etc. Deswegen kann man ohne Probleme 50€ in den Miesen sein.

Und noch zum Thema: Zumauern ist nicht notwendig, Durchbruch zwischen den Hälften aber schon.
Titel: Re: Ab 2. Meldedatenabgleich beitragspflichtig, obwohl seit 2014 keine Beitragspflicht bestand
Beitrag von: G3ztap0 am 10. August 2018, 06:29
Interessant, jetzt wartet man in Köln nicht mehr ab und führt sofort bei Unstimmigkeiten die Zwangsanmeldung durch.  :o

Das war auch beim ersten Abgleich schon so. Wenn die Beitragsnummer nicht zur Adresse passte, erhielt man sofort die Anmeldung und eine eigene Beitragsnummer, was sich jedoch durch nochmalige Mitteilung der passenden Beitragsnummer problemlos "beheben" ließ.
Titel: Re: Ab 2. Meldedatenabgleich beitragspflichtig, obwohl seit 2014 keine Beitragspflicht bestand
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 10. August 2018, 17:37
Stellt Euch vor, jemand bewohnt ein Eckgrundstück, das hat in der Regel auch zwei Adressen...
Titel: Re: Ab 2. Meldedatenabgleich beitragspflichtig, obwohl seit 2014 keine Beitragspflicht bestand
Beitrag von: drboe am 11. August 2018, 14:50
Und noch zum Thema: Zumauern ist nicht notwendig, Durchbruch zwischen den Hälften aber schon.

Stimmt wohl, weil in dem Fall von "baulicher Abgeschlossenheit" eigentlich nicht die Rede sein kann.

M. Boettcher
Titel: Re: Ab 2. Meldedatenabgleich beitragspflichtig, obwohl seit 2014 keine Beitragspflicht bestand
Beitrag von: Jearned am 13. September 2018, 09:30
Hallo, liebe Freunde des Forums,

in diesem fiktiven Fall gibt es eine Erfolgsmeldung! Der Beitragsservice hat das zweite, neue Beitragskonto rückwirkend gelöscht und macht keine weiteren Forderungen mehr geltend. Der Argumentation des Sohnes der gemeinsamen Familie wurde vollumfänglich gefolgt. Ich bedanke mich ganz herzlich für die Unterstützung und wünsche alle Mitgliedern des Forums weiterhin viel Erfolg!

Beste Grüße!