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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Bayern => Thema gestartet von: hcalex am 31. Januar 2018, 20:31
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Vermutlich zur Abschreckung verlangt das VG für eine einzige Klage, welche sich auf einen Widerspruchsbescheid bezieht, der wiederum zwei Festsetzungbescheide bescheidet Verfahrenskosten für jeden einzelnen Festsetzungbescheid! D.h. 2 x 105€ = 210€.
Selbiges Gericht hat zumindest im ersten Verfahren vor ein paar Jahren noch nicht so gehandelt.
Person H wird wohl Erinnerung erheben.
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wie könnte denn der Klageantrag gelautet haben in dem fiktiven heutigen Verfahren?
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Es könnte beantragt worden sein sowohl die Bescheide als auch den Widerspruchsbescheid aufzuheben. Oder soll Person X sogar froh sein, dass das VG nicht sogar drei Verfahren eröffnet hat? ;)
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Und (wie) würde so ein Beschluss des Gerichts begründet sein?
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Gar nicht. Man hat die Antwort des Gerichts einfach zwei Mal kopiert und ein anderes Aktenzeichen draugeschrieben.
Erst dachte ich es wäre nur eine Kopie, aber dann habe ich gemerkt, dass unterschiedliche Az und je ein Festsetzungbescheid referenziert wird.
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Und wäre - die vorangegangene Frage nach der gerichtlicherseits ggf. gegebenen Begründung dafür aufgreifend - nicht auch ein Gericht verpflichtet, es zu unterlassen, einen Kläger durch erhöhte Kosten ggf. von der Verfolgung seiner Rechte abzuhalten?
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Die fiktive Person H könnte einfach beim zuständigen VG anrufen und sich den Sachverhalt erklären lassen.
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Und wäre ... nicht auch ein Gericht verpflichtet, es zu unterlassen, einen Kläger durch erhöhte Kosten ggf. von der Verfolgung seiner Rechte abzuhalten?
... dies zumal der BR sich mittlerweile veranlasst sehen könnte, externe Anwälte mit seiner Vertretung zu beauftragen. Im (sehr wahrscheinlichen) Fall, dass ein Kläger verliert, darf er womöglich auch noch Anwaltskosten in zwei Verfahren berappen, siehe
Neue Masche des BR: externe Rechtsanwälte beauftragt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22911.msg146409.html#msg146409
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Scheint Methode zu sein, siehe auch
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23630.msg150992.html (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23630.msg150992.html)
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Person X ist bisher davon ausgegangen, dass es sich um einen Irrtum seitens des fiktiven VGs handelte, aber die Antwort des Gerichts auf X's Erinnerung lässt keine Zweifel daran, dass die Aufsplittung in zwei Aktenzeichen ausdrücklich so gewollt ist (siehe Anhang). Das Schreiben lässt nicht mal erkennen ob es sich hierbei um eine endgültige Entscheidung handelt oder ob X noch weitere Argumente vortragen darf. Auch ist alles etwas widersprüchlich geschrieben am Ende steht dann aber: "durch diese Zuordnung entfällt eine zusätzliche Gerichtskostenerhebung" ??? Heißt das jetzt es gibt zwar zwei Aktenzeichen aber es fallen doch nur einmal Kosten an?
Übrigens hat Person X schon einmal eine sehr ähnliche Klage gegen den gleichen Beklagten beim gleichen VG vor wenigen Jahren eingereicht haben könnte, bei dem nur ein Aktenzeichen vergeben wurde und somit auch nur einmal Kosten angefallen sind.
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@ hcalex
L würde das Gericht fragen:
"Ob für die verschiedenen Festsetzungsbescheide ein oder mehrere Verwaltungsakte vorliegen?"
I.d.R. ist das nicht der Fall. (Es birgt nachteile im Forderungsverlangen für den BS)
Zum Verständnis: Der Bescheid setzt den betroffenen nur in Kenntnis über den Verwaltungsakt.
Lev
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Gerichte kämpfen mit allen Triks:
Mir ist ein Verfahren bekannt, in dem das Verwaltungsgericht in Berlin selbständig den Beklagten ausgetauscht hat.
Geklagt (und benannt) wurde gegen das Finanzamt wegen rechtswidriger Amtshilfe. Das Gericht tauschte die Beklagte Finanzamt gegen den TV-Sender RBB aus.
Auf Einwände forderte das Gericht die Antragstellung durch dem Kläger auf Austausch des Beklagten.
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Ich kann hier Entwarnung geben: In einem zweiten Schreiben wurde meiner "Erinnerung abgeholfen" und ich hab den Kostensatz zurückerstattet bekommen.