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Aktuelles => Aktuelles => Thema gestartet von: azdb-opfer am 12. Februar 2018, 00:55

Titel: Dr. Sprißler: Der aktuelle Rundfunkbeitrag – Kollision mit GG und Europarecht?
Beitrag von: azdb-opfer am 12. Februar 2018, 00:55
MMR Heft 02/2018, 01.02.2018
(MMR 2018,72)

Der aktuelle Rundfunkbeitrag – Kollision mit Grundgesetz und Europarecht?
Untersuchung zum gegenwärtigen Beitragssystem

von Dr. Matthias Sprißler (Richter am Landgericht Tübingen)

Zitat von: Dr. Matthias Sprißler, MMR Heft 02/2018, 01.02.2018 (MMR 2018,72)
Die Verwaltungsgerichte haben es bisher unterlassen, die in den Verfahren aufgezeigten verfassungs- und europarechtlichen Fragen dem BVerfG oder EuGH vorzulegen. Stattdessen werden festgestellte Ungleichbehandlungen in Millionenzahl stereotyp mit einem weiten gesetzgeberischen Ermessen gerechtfertigt. Praktikabilitätsgewinne bei Massenverfahren werden über rechtsstaatliche Verfahrensgrundsätze gestellt. Anhand verfassungsrechtlicher und europarechtlicher Vorgaben wird vor dem Hintergrund enormer Vollstreckungszahlen untersucht, inwieweit der Rundfunkbeitrag mit Grundgesetz und Europarecht kollidiert.

Weiterlesen: (Einzelartikel, nicht frei verfügbar)
https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2fzeits%2fMMR%2f2018%2fcont%2fMMR%2e2018%2e72%2e1%2ehtm (https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2fzeits%2fMMR%2f2018%2fcont%2fMMR%2e2018%2e72%2e1%2ehtm)

Inhaltsverzeichnis
https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=%2Fbibdata%2Fzeits%2Fmmr%2F2018%2Fcont%2Fmmr.2018.h02.nameinhaltsverzeichnis.htm

Zusammenstellung der in den überaus umfangreichen
Fußnoten ausgewiesenen Quellen hier im Thread unter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26322.msg166065.html#msg166065


Hinweis: weitere Artikel/ Hintergründe zu Dr. Sprißler und diversen Vorgängen am, im und um das LG Tübingen u.a. unter
Richter am Landgericht Tübingen Dr. Sprißler beschließt Vorlage an EuGH
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24076.0.html
Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24203.0.html
Behinderte ungeschützt vor öff-rechtl. Willkür – Eicher geht gg. Richter vor
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25055.0.html
Tübinger Keule vom 17.11.2017 (Verfüg. LG Tüb. an SWR zu Befangenh./Behörde)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25322.0.html
Titel: Re: Dr. Sprißler: Der aktuelle Rundfunkbeitrag – Kollision mit GG und Europarecht?
Beitrag von: DJ_rainbow am 12. Februar 2018, 07:59
Ist leider nicht frei verfügbar. Ich werde aber mal schauen, ob ich den Zugang meines AG nutzen kann / darf. Nur darf ich es dann natürlich nicht frei verteilen...
Titel: Re: Dr. Sprißler: Der aktuelle Rundfunkbeitrag – Kollision mit GG und Europarecht?
Beitrag von: lieven am 12. Februar 2018, 08:47
@DJ
Stimmt, man /frau kann aber ein Test Abo nehmen für 4 Wochen - nur nicht vergessen zeitlich zu kündigen
Gruss
Lieven
Titel: Re: Dr. Sprißler: Der aktuelle Rundfunkbeitrag – Kollision mit GG und Europarecht?
Beitrag von: DJ_rainbow am 12. Februar 2018, 10:53
Ich hab mir das MMR-Heft gerade bestellt.
Titel: Re: Dr. Sprißler: Der aktuelle Rundfunkbeitrag – Kollision mit GG und Europarecht?
Beitrag von: azdb-opfer am 12. Februar 2018, 17:11
noch eine Kostprobe:
Zitat von: Dr. Matthias Sprißler, MMR Heft 02/2018, 01.02.2018 (MMR 2018,72)
Der Beitragsservice hat – vertraglich durch die Sender vereinbart – die Aufgabe, die Öffentlichkeit über Gerichtsverfahren nur selektiv (über zu Gunsten der Sender „positiv“ entschiedene Verfahren) zu unterrichten. Eine solche Vorgehensweise mag zu einem Unternehmen passen, nicht zu einer der Objektivität verpflichteten Behörde. Gegen die Behördeneigenschaft spricht zudem entscheidend, dass eine Behörde als Teil der Staatsverwaltung nicht zugleich Träger eines gegen den Staat gerichteten Grundrechts (Art. 5 GG) sein kann. Die Anstalten operieren mit einem nicht-rechtsfähigen Beitragsservice als „Behördenhelfer“, der nach außen gesetzwidrig selbstständig auftritt, eine linear zur verantwortlichen Regierung führende Dienstaufsicht für die Behördentätigkeit ist nicht vorgesehen.

Zitat von: Dr. Matthias Sprißler, MMR Heft 02/2018, 01.02.2018 (MMR 2018,72)
„Radio hören als Staatsverbrechen – Vor 70 Jahren nahm die Ges**** Walter Klingenbeck fest. Weil der 16-Jährige mit Freunden ausländische Radiosender hörte und gegen Nazis wetterte, richtete man ihn hin. Geprägt durch diktatorische Vorgehensweisen der Nationalsozialisten wollten die Väter des GG allen Behinderungen der Informationsfreiheit einen Riegel vorschieben. Nie wieder sollte an deutschen Haustüren erforscht werden, ob der Hausherr Schweizer Nachrichten hört, BBC schaut, einen Fernseher, Rundfunkempfänger oder heute Computer besitzt. Kein Bezug ausländischer Rundfunksendungen, keine Beschaffung frei zugänglicher Information sollte staatlich ver- oder behindert werden. Ein Klassiker unter den Grundrechten, eine Garantie für den Bürger sollte geschaffen werden.
„Jeder hat das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu informieren.“ Begünstigter ist der einzelne Mensch. Die Norm gewährt zwar keinen Anspruch auf Kostenfreiheit für nur entgeltlich angebotene Informationen. Dem Staat war jedoch jedes Hindernisbereiten verwehrt, durch das der Mensch von bestimmten Informationen ferngehalten oder in der Beschaffung beeinträchtigt würde. Zweifelsfrei nicht gewollt war nach den historischen Erfahrungen, dass vor dem Konsum ausländischer Sender eine beitragspflichtige Anmeldung bei einer Behörde steht und fortlaufend ein Beitrag, nicht für den ausländischen Sender, sondern für die Behörde, zu zahlen ist.

Inhaltsverzeichnis:
Zitat
I. Einführung
II. Vom Rundfunkurteil von 1986 abweichende Grundlagen
III. Art. 3 GG – Selbsttitulierung und andere Vorteile
1. Selbsttitulierung
2. Kundenfeindliche Bedingungen
3. Verbraucherfeindliche Verrechnung
4. Fehlende Rechtfertigung „Behördeneigenschaft“
IV. Art. 20, 2 Abs. 1, 92 GG – Justizgewährungsanspruch
V. Art. 70, 105 GG – Fehlende Gesetzgebungskompetenz
VI. Art. 5 GG
VII. Art. 2 GG
VIII. Art. 3 GG
IX. EU-Recht
X. Fazit

Weiterlesen: (Einzelartikel, nicht frei verfügbar)
https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2fzeits%2fMMR%2f2018%2fcont%2fMMR%2e2018%2e72%2e1%2ehtm

Inhaltsverzeichnis
https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=%2Fbibdata%2Fzeits%2Fmmr%2F2018%2Fcont%2Fmmr.2018.h02.nameinhaltsverzeichnis.htm
Titel: Re: Dr. Sprißler: Der aktuelle Rundfunkbeitrag – Kollision mit GG und Europarecht?
Beitrag von: GEiZ ist geil am 12. Februar 2018, 18:27
Herr Dr. Sprißler ist, wahrscheinlich aufgrund eigener Recherchen, vollumfänglich über die Machenschaften der Zwangsbezahlsender informiert und traut sich auch, die Wahrheit auszusprechen.
Für diesen Richter bezahle ich gerne Steuern!

@ DJ_rainbow
Hast Du Dir das Heft als Datei oder in Papierform bestellt, wenn in Papierform wo?
Titel: Re: Dr. Sprißler: Der aktuelle Rundfunkbeitrag – Kollision mit GG und Europarecht?
Beitrag von: Peli am 12. Februar 2018, 19:07
Zitat von: Dr. Matthias Sprißler, MMR Heft 02/2018, 01.02.2018 (MMR 2018,72)
Praktikabilitätsgewinne bei Massenverfahren werden über rechtsstaatliche Verfahrensgrundsätze gestellt.
Genau das ist es! Und dies wissen auch die Menschen, die von der gesamten Verwaltungsgerichtsbarkeit einen Schlag in die Magengrube erhalten haben.
Wie weit verkommen ist unsere Verwaltungsrechtsprechung schon, dass so etwas passieren kann, so dass ein Richter an einem Landgericht etwas dagegen unternehmen muss?
Ich bin mir ziemlich sicher, dass alle Betroffenen, die vor den Verwaltungsgerichten geklagt und - bei diesen von vorneherein feststehend - verloren haben, sich diesen Umgang mit ihnen noch sehr sehr lange merken werden.
Dem Staat und dem damit eng verbundenen, sehr staatsnahen ÖRR haben diese willfährigen Diener zwar kurzfristig auf Kosten der Bürger geholfen, langfristig wird sich dies aber als Bärendienst erweisen.
Dass Verwaltungsgerichte dem Staat näher stehen als dem Bürger, wurde ja schon länger gemunkelt.
Wie eng diese "Verbundenheit" aber tatsächlich ist, und weit man dabei gegen seine eigenen Bürger gehen wird, hat sicherlich viele überrascht. Diese "Überrasschung" gelingt aber auch nur einmal.

LG Peli
Titel: Re: Dr. Sprißler: Der aktuelle Rundfunkbeitrag – Kollision mit GG und Europarecht?
Beitrag von: Leo am 12. Februar 2018, 19:50
Zitat von: Dr. Matthias Sprißler, MMR Heft 02/2018, 01.02.2018 (MMR 2018,72)
Praktikabilitätsgewinne bei Massenverfahren werden über rechtsstaatliche Verfahrensgrundsätze gestellt.
Genau das ist es!
Ich habe exakt dasselbe gedacht, als ich diesen Textausschnitt gelesen habe.
Dieser eine Satz bringt es auf den Punkt!

*******

Noch eine zusätzliche Anmerkung.

Es ist Teil der Strategie von ARD/ZDF/GEZ, Personen abzustrafen, die sich in besonderem Maß für die Medienfreiheit in Deutschland engagieren. Ich nenne hier mal stellvertretend


ARD/ZDF/GEZ haben sehr wohl einen Grund, gerade diese Personen zu bekämpfen. Schön, dass Ihr trotz (oder wegen) dieser verstärkten Belästigung weitermacht!

Es ist der immerwährende und ewig junge Kampf: Recht gegen Macht, Gut gegen Böse.

***Edit "Markus KA":
Beitrag musste zur Präzisierung seines Inhalts angepasst werden.
Glücklicherweise, abgesehen uns bekannter Rechtsanwälte, gibt es Mitstreiterinnen und Mitstreiter in unserem Forum, die noch intensiver als ich sich unermüdlich mit dem Thema Verfassungsbeschwerde befassen, dafür gebührt ihnen höchste Anerkennung.
Titel: Re: Dr.Sprißler: Der aktuelle Rundfunkbeitrag – Kollision mit GG und Europarecht
Beitrag von: DJ_rainbow am 12. Februar 2018, 20:29
@ DJ_rainbow
Hast Du Dir das Heft als Datei oder in Papierform bestellt, wenn in Papierform wo?

Beim Beck-Verlag, als Print. Wenn ich es aber richtig verstanden habe, kriege ich auch Zugang zur Online-Version.
Titel: Re: Dr. Sprißler: Der aktuelle Rundfunkbeitrag – Kollision mit GG und Europarecht?
Beitrag von: muuhhhlli am 12. Februar 2018, 21:10
Das durchdachte rechtstaatliche Engagement von Dr. Sprißler kann gar nicht hoch genug bewertet werden.

Als Herr Dr. Sprißler in dem Verfahren als Einzelrichter beim LG-Tübingen geurteilt hat, war Ihm sicher klar, dass der Fall zum BGH gehen würde.

Das BGH hat dann entscheiden, dass hier ein Kammerentscheid und kein Einzelrichter entscheid notwendig gewesen wäre.
Das Verfahren wurde vom BGH zurück zum LG-Tübingen gewiesen für einen Kammerentscheid.

Noch ehe es zu diesem Kammerentscheid kam, hatte Herr Dr. Sprißler die Anfrage an das EuGH eingereicht.
Damit hat er quasi alle Verwaltungsgerichte und Richter einschließlich das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig gerüffelt.

Nun wollen und wollten sich die VG den Ausführungen des LG-Tübingen und der EuGH-Eingabe in der fortlaufenden Rechtssprechnung nicht anschließen und urteilen weiter so wie bisher.

Tja und nun hat Herr Dr. Sprißler den nächste Trumpf gezogen und einen Beitrag über die Rechtsauslegung in der Zeitschrift MMR (MultiMedia und Recht) veröffentlicht. Da bleibt seinen VG-Kollegen nur eines übrig, Sie müssen die Kröte schlucken, wenn Sie den Beitrag lesen. Deshalb darf man sehr auf die Antwort des EuGH gespannt sein.

Diesem Ablauf und diese Vorgänge die von Herr Dr. Sprißler von einem (1) Einzelrichter eingeleitet worden sind, hatten die Herren Eicher und Kollegen in Ihrer abgeklärten Vorgehen und Umsetzen der Klagen vor den VG-Gerichten zum Rf-Beitrag niemals eingeplant.

Es bleibt spannend, welche Rechtsauslegung Bestand haben wird.
Titel: Re: Dr. Sprißler: Der aktuelle Rundfunkbeitrag – Kollision mit GG und Europarecht?
Beitrag von: Spark am 12. Februar 2018, 21:46
Zitat von: Dr. Matthias Sprißler, MMR Heft 02/2018, 01.02.2018 (MMR 2018,72)
Gegen die Behördeneigenschaft spricht zudem entscheidend, dass eine Behörde als Teil der Staatsverwaltung nicht zugleich Träger eines gegen den Staat gerichteten Grundrechts (Art. 5 GG) sein kann.
Auch als juristischer Laie, der ich nun einmal bin, halte ich diese Aussage für sehr wichtig. Nach meiner Auffassung kann ein Grundrechtsträger niemals Teil der staatlichen Gewalt sein. Das würde unser ganzes Rechtssystem ad absurdum führen. Deshalb stellen Rundfunkanstalten für mich schon prinzipiell keine Behörden dar.

Zitat von: Dr. Matthias Sprißler, MMR Heft 02/2018, 01.02.2018 (MMR 2018,72)
Geprägt durch diktatorische Vorgehensweisen der Nationalsozialisten wollten die Väter des GG allen Behinderungen der Informationsfreiheit einen Riegel vorschieben. [...]
„Jeder hat das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu informieren.“
Dr. Sprißler bringt es exakt auf den Punkt:

"(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten."

Ein Satz, der von den Rundfunkanstalten regelmäßig inkorrekt zitiert wird. Aber dieser Satz ist essentiell und für mich einer der Grundpfeiler unserer Demokratie. Jeder Bürger muss als freies Individuum in einer Demokratie auch die freie, unbeeinträchtigte Wahl seiner Informationsquellen haben, und das schließt auch den freien und unbeeinflussten Willen ein, für welche Informationsquellen man sein Geld ausgibt und für welche nicht.

Ein Grundrecht, das in 2016 vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit Füßen getreten wurde. Ich war zutiefst schockiert, als ich es selber lesen musste.
Es ist quasi so, als wenn man bei einem Gebäude Teile des Fundaments dazu benutzt, um höher gelegene Stockwerke damit zu bauen. Dieses Gebäude wird zwangsläufig irgendwann zusammenbrechen müssen.

Es ist schon geradezu erschreckend, wie unsere Politiker und auch die Gerichte die Missachtung der Grundrechte billigend in Kauf nehmen.
Titel: Re: Dr. Sprißler: Der aktuelle Rundfunkbeitrag – Kollision mit GG und Europarecht?
Beitrag von: ope23 am 13. Februar 2018, 00:50
Der von Herrn Dr. Sprißler dargestellte historische Hintergrund zum Grundrecht, sich ungehindert informieren zu können, war mir so gar nicht bekannt.

Und ich werde immer wieder überrascht davon, was für ein cooles Grundgesetz wir 1949(!!) vom Parlamentarischen Rat bekommen haben. Über sieben Jahrzehnte hinweg haben Politiker daran Anstoß genommen, also kann es ja gar nicht so schlecht sein.^^
Titel: Re: Dr. Sprißler: Der aktuelle Rundfunkbeitrag – Kollision mit GG und Europarecht?
Beitrag von: azdb-opfer am 13. Februar 2018, 10:20
Zitat von: Dr. Matthias Sprißler, MMR Heft 02/2018, 01.02.2018 (MMR 2018,72)
Eine Übertragbarkeit der BVerfG-Entscheidungen zur Rundfunkgebühr auf den Beitrag ist nicht nur wegen des Wechsels von der gerätebezogenen Gebühr zum wohnungsgebundenen „Beitrag“ nicht möglich, sondern auch wegen grundlegender Veränderungen gegenüber den tatsächlichen Feststellungen von 1986: [...]
Titel: Re: Dr. Sprißler: Der aktuelle Rundfunkbeitrag – Kollision mit GG und Europarecht?
Beitrag von: NichtzahlerKa am 13. Februar 2018, 11:24
Hat jemand eine Ahnung, wem man schreiben muss, damit der gute Herr beim nächsten freiwerdenen Sitz im Bundesverfassungsgericht in Betracht gezogen wird? Er scheint mir mehr als geeignet und macht sich mit seinem Einsatz um unseren Rechtsstaat verdient.
Titel: Re: Dr. Sprißler: Der aktuelle Rundfunkbeitrag – Kollision mit GG und Europarecht?
Beitrag von: muuhhhlli am 13. Februar 2018, 11:52
Hat jemand eine Ahnung, wem man schreiben muss, damit der gute Herr beim nächsten freiwerden Sitz im Bundesverfassungsgericht in Betracht gezogen wird? Er scheint mir mehr als geeignet und macht sich mit seinem Einsatz um unseren Rechtsstaat verdient.

An wen wohl - die Politik. Die Parteien mit Ihrem Parteiklüngel, die - wie man jetzt seit 5 Monaten in Berlin erlebt -um Posten und Einfluss schachern.
Diese Pllitik und Parteien, die den RBStV legimitiert und Ihre Zustimmung, den Weg zum Zwangsbeitrag und zur Erzwingungshaft geebnet haben.
Diese Parteien und Personen, die - für jeden, falls es Ihn interessiert, erkennbar - den Rechtsstaat und die Demokratie mit unvorhersehbaren Folgen geschädigt haben.

Herr Dr. Sprißler - so sehe ich das - ist ein Richter, der sich seiner Verantwortung bewusst ist und diese Verantwortung in Wort und Schrift ausfüllt.
Er wird am liebsten in seinem Tübingen bleiben und sich nicht diesen verlogenen Parteimühlen aussetzen.
Titel: Re: Dr. Sprißler: Der aktuelle Rundfunkbeitrag – Kollision mit GG und Europarecht?
Beitrag von: René am 13. Februar 2018, 11:54
Ich habe gestern Abend den ganzen Text gelesen. Auf gerade einmal 11 Seiten zerschreddert Sprißler den gesamten öffentlich-rechtlichen Rundfunkapparat dermaßen, dass man davon ausgehen muss, dass seine Ausführungen große Wellen schlagen werden.

Hier geht es um einen angesehenen und sachkundigen Richter. Die Gegenseite und auch Kollegen von ihm können unmöglich jeden einzelnen Punkt als nichtig oder gar Unsinn abtun. Das kommt auch zum richtigen Zeitpunkt, wo das Bundesverfassungsgericht sich mit dieser Angelegenheit befasst.

Es stehen uns spannende Zeiten bevor!
Titel: Dr. Sprißler: Der aktuelle Rundfunkbeitrag – Kollision mit GG und Europarecht?
Beitrag von: DJ_rainbow am 13. Februar 2018, 12:05
Ich freue mich auf die Erbauungsliteratur. :)
Titel: Re: Dr. Sprißler: Der aktuelle Rundfunkbeitrag – Kollision mit GG und Europarecht?
Beitrag von: MMichael am 13. Februar 2018, 13:21
MMR Heft 02/2018, 01.02.2018

Danke @ azdb-opfer für(das) den (P)Fund! ;)
 
Und weil es für sich spricht und lesbar und verständlich ist…

Zitat von: Dr. Matthias Sprißler, MMR Heft 02/2018, 01.02.2018 (MMR 2018,72)
Zitat
Art. 5 GG ... Ein Klassiker unter den Grundrechten, eine Garantie für den Bürger
Zitat
VI. Art. 5 GG
„Radio hören als Staatsverbrechen – Vor 70 Jahren nahm die Ge_stapo Walter Klingenbeck fest. Weil der 16-Jährige mit Freunden ausländische Radiosender hörte und gegen Nazis wetterte, richtete man ihn hin.“44 Geprägt durch diktatorische Vorgehensweisen der Nationalsozialisten wollten die Väter des GG allen Behinderungen der Informationsfreiheit einen Riegel vorschieben. Nie wieder sollte an deutschen Haustüren erforscht werden, ob der Hausherr Schweizer Nachrichten hört, BBC schaut, einen Fernseher, Rundfunkempfänger oder heute Computer besitzt. Kein Bezug ausländischer Rundfunksendungen, keine Beschaffung frei zugänglicher Information sollte staatlich ver- oder behindert werden.45 Ein Klassiker unter den Grundrechten, eine Garantie für den Bürger sollte geschaffen werden.
„Jeder hat das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu informieren.“ (...)

Analog zur Entkernung des Individualgrundrechts wurde Art. 5 GG auf neue Sender und Medien ausgedehnt. Zwischenzeitlich operieren öffentliche und private Sender, gleichermaßen öffentlich finanziert oder unterstützt,49 im Internet in Konkurrenz zur Presse, generell in Konkurrenz untereinander und unter dem Druck der Kraft des Beitragsvolumens gemeinsam unter dem Dach einer freenet AG zusammen, mit der Gefahr der wirtschaftlichen Verdrängung privater Sender angesichts des enormen Beitragsvolumens.
Fußnoten 44 - 49 ;)

Zitat
44   Mix, Zeit Online v. 26.1.2012.
45   Metzner/Geuther, Die einzelnen Grundrechte, Artikel 5, Bundeszentrale für politische Bildung, abrufbar unter: www.bpb.de.
46   BVerfGE 7, 198.
47   50 Jahre à € 210, –.
48   BVerfG, B. v. 6.9.1999 – 1 BvR 1013/99, Rdnr. 11.
49   EuGH, U. v. 15.9.2011 – C-544/09 P.

Danke Dr. Sprißler!


_______________
René/Administrator
Wegen Urheberrecht gekürzt.
Titel: Re: Dr. Sprißler: Der aktuelle Rundfunkbeitrag – Kollision mit GG und Europarecht?
Beitrag von: NichtzahlerKa am 13. Februar 2018, 13:44
Ich mahne mal für meinen Vorredner und alle Folgenden an:
https://ggr-law.com/urheberrecht/faq/zitate-texte-bilder-musik-filme-wie-muss-ich-zitieren/
Ich will kein Spielverderber sein und würde es auch gern kostenfrei in Gänze lesen, aber gerade mit Juristen, die das Urheberrecht haben, würde ich nicht spaßen und der ÖR mag das hier bestimmt auch nicht gern öffentlich lesen. Der Verlag hat das exklusive Recht, also auch Sprißler kann es erst in einem Jahr veröffentlichen. Also lieber das Zitat auf einen Abschnitt kürzen und mit einem Zitatzweck versehen.
Zum Eigengebrauch und zur Diskussion darf man es nur einem beschränktem Teilnehmerkeis (z.B. runde Tische) mitbringen. Wobei selbst das nur knapp durch https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__53.html gedeckt ist.
Titel: Re: Dr. Sprißler: Der aktuelle Rundfunkbeitrag – Kollision mit GG und Europarecht?
Beitrag von: pinguin am 13. Februar 2018, 13:52
Der von Herrn Dr. Sprißler dargestellte historische Hintergrund zum Grundrecht, sich ungehindert informieren zu können, war mir so gar nicht bekannt.
Es ist zu vermuten, daß genau aus dem Grund wenige Jahre später die EMRK "erfunden" wurde, in der mit dem gewählten Wortlaut in Art. 10 zur Informations- und Meinungsfreiheit ausdrücklich präzisiert worden ist, daß staatliche Stellen keine Eingriffsrechte haben.

Im Falle der Rundfunknichtnutzer, (mindestens), wird seit 2013 ein internationaler Vertrag mißachtet, ist doch die vom Rundfunk eigenmächtig vorgenommene Direktranmeldung nirgendwo gesetzlich legitimiert.

@NichtzahlerKA
Zitat
Der Verlag hat das exklusive Recht, also auch Spißler kann es erst in einem Jahr veröffentlichen.
Da wäre ich mir hinsichtlich europäischem Recht nicht so sicher; urheberrecht ist EU-Recht, weil den EU-Binnenmarkt tangierend. Nur der Urheber hat alle Rechte.
Titel: Re: Dr. Sprißler: Der aktuelle Rundfunkbeitrag – Kollision mit GG und Europarecht?
Beitrag von: NichtzahlerKa am 13. Februar 2018, 14:23
Da wäre ich mir hinsichtlich europäischem Recht nicht so sicher; urheberrecht ist EU-Recht, weil den EU-Binnenmarkt tangierend. Nur der Urheber hat alle Rechte.
Das ist ein Auszug aus deren Lizenzbedingung:
Zitat
Mit der Annahme zur Veröffentlichung überträgt der Autor dem Verlag C.H.BECK an seinem Beitrag für die Dauer des gesetzlichen Urheberrechts das exklusive, räumlich und zeitlich unbeschränkte Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung in körperlicher Form, das Recht zur öffentlichen Wiedergabe und Zugänglichmachung, das Recht zur Aufnahme in Datenbanken, das Recht zur Speicherung auf elektronischen Datenträgern und das Recht zu deren Verbreitung und Vervielfältigung sowie das Recht zur sonstigen Verwertung in elektronischer Form. Hierzu zählen auch heute noch nicht bekannte Nutzungsformen.
https://rsw.beck.de/cms/?toc=mmr.50
Titel: Re: Dr. Sprißler: Der aktuelle Rundfunkbeitrag – Kollision mit GG und Europarecht?
Beitrag von: MMichael am 13. Februar 2018, 15:39
OK.
Wenn erlaubt, würde ich gern auch auf die Fußnoten aus folgendem Zitat hinweisen:
Zitat
V. Art. 70, 105 GG – Fehlende Gesetzgebungskompetenz
Bereits in der Vergangenheit ist es der Rechtsprechung nicht gelungen, die Rundfunkgebühr dogmatisch korrekt einem öffentlich-rechtlichen Abgabentyp zuzuordnen. Das BVerfG entschied sich letztlich für die Schaffung einer einzigartigen rundfunkrechtlichen unspezifischen nicht-steuerlichen Abgabe. Nach dem Wechsel von der Gebühr zum Beitrag hat sich die Rechtsprechung darin erschöpft, sich mangels Beitragsmerkmalen auf eine neuerliche einzigartige unspezifische Abgabe zurückzuziehen. Das Abgabensystem ist zum Schutz des Bürgers abschließend im GG geregelt. Jede enumerative Aufzählung wäre überflüssig, wenn immer dann, wenn eine beabsichtigte Regelung nicht zum GG passt, ein unspezifisches Rechtsinstitut eigener Art kreiert werden könnte.31 Die Finanzverfassung untersagt es dem einfachen Gesetzgeber, die ihm gesetzten Grenzen zu überschreiten.32
Fußnoten 31 und 32 ;)
Zitat
31   Vgl. BVerfGE 67, 256; 105, 185.
32   BVerfG, B. v. 13.4.2017 – 2 BvL 6/13, Rdnr. 58, 60
Und so heißt es dann beim BVerfG unter BVerfGE 67, 256:
Zitat
2. Die in der Entscheidung BVerfGE 55, 274 (Leitsätze 3a - c) dargelegten Erfordernisse für die Zulässigkeit einer Sonderabgabe gelten für alle Sonderabgaben, mit denen ein Finanzierungszweck -- sei es als Hauptzweck oder als Nebenzweck -- verfolgt wird (Weiterführung BVerfGE 55, 274).
Ok!?
Und was steht in der BVerfGE 55, 274?

Zitat
BVerfGE 55, 274 - Berufsausbildungsabgabe
1. Als außersteuerliche Geldleistungspflicht der Angehörigen einzelner Gruppen stößt die Sonderabgabe auf enge kompetenzrechtliche Grenzen. Sie kann als zusätzliche Belastung einzelner nur erhoben werden, wenn sie sich auf einen besonderen Zurechnungsgrund stützen läßt, der vor den Grundsätzen der bundesstaatlichen Finanzverfassung und vor dem Gebot der Gleichheit aller Bürger vor den öffentlichen Lasten Bestand hat.
2. Die Bewahrung der bundesstaatlichen Ordnungsfunktion und Ausgleichsfunktion der Art. 104a bis Art. 108 GG macht es unabdingbar, Steuern und außersteuerliche Abgaben eindeutig voneinander abzugrenzen.
a) Entscheidend für die Qualifizierung einer Abgabe als Sonderabgabe ist ihr materieller Gehalt. Es kommt nicht darauf an, wie das Abgabengesetz selbst eine öffentliche-rechtliche Abgabe klassifiziert.
b) Sonderabgaben dürfen nicht zur Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben und ihr Aufkommen darf nicht zur Finanzierung allgemeiner Staatsaufgaben verwendet werden.
c) Die konkrete haushaltsmäßige Behandlung einer Abgabe durch den Gesetzgeber hat keine konstitutive Bedeutung für ihre verfassungsrechtliche Qualifizierung als Sonderabgabe oder Steuer.
3. a) Eine gesellschaftliche Gruppe kann nur dann mit einer Sonderabgabe in Anspruch genommen werden, wenn sie durch eine gemeinsame, in der Rechtsordnung oder in der gesellschaftlichen Wirklichkeit vorgegebene Interessenlage oder durch besondere gemeinsame Gegebenheiten von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar ist, wenn es sich also um eine in diesem Sinne homogene Gruppe handelt.
b) Die Erhebung einer Sonderabgabe setzt eine spezifische Beziehung (Sachnähe) zwischen dem Kreis der Abgabepflichtigen und dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck voraus. Die mit der Abgabe belastete Gruppe muß dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck evident näher stehen als jede andere Gruppe oder die Allgemeinheit der Steuerzahler. Aus dieser Sachnähe muß eine besondere Gruppenverantwortung für die Erfüllung der mit der außersteuerlichen Abgabe zu finanzierenden Aufgabe entspringen.
c) Die außersteuerliche Belastung von Angehörigen einer Gruppe setzt voraus, daß zwischen den Belastungen und den Begünstigungen, die die Sonderabgabe bewirkt, eine sachgerechte Verknüpfung besteht. Das ist der Fall, wenn das Abgabeaufkommen im Interesse der Gruppe der Abgabepflichtigen, also "gruppennützig" verwendet wird.
4. Die Sonderabgabe hat gegenüber der Steuer die seltene Ausnahme zu sein; daraus folgt, daß die Zulässigkeitskriterien strikt auszulegen und anzuwenden sind.
5. Der Gesetzgeber ist bei einer auf längere Zeit angelegten Finanzierung einer in die spezifische Verantwortung einer Gruppe fallenden Aufgabe durch Erhebung einer Sonderabgabe von Verfassungs wegen gehalten, stets zu überprüfen, ob seine ursprüngliche Entscheidung für den Einsatz des gesetzgeberischen Mittels "Sonderabgabe" aufrecht zu erhalten oder ob sie wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen Wegfalls des Finanzierungszwecks oder Zielerreichung zu ändern oder aufzuheben ist.
6. Die Berufsausbildungsabgabe nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Ausbildungsplatzförderungsgesetz stellt sich - gemessen an den dargelegten Kriterien - nicht als Steuer, sondern als zulässige Sonderabgabe dar. Als solche unterfällt sie nicht den für Steuern geltenden Art. 104a ff. GG. Eine Zustimmung des Bundesrates zum Ausbildungsplatzförderungsgesetz war deshalb nach Art. 105 Abs. 3 GG nicht erforderlich.
7. Vorschriften über das Verwaltungsverfahren im Sinne von Art. 84 Abs. 1 GG sind jedenfalls gesetzliche Bestimmungen, die die Tätigkeit der Verwaltungsbehörden im Blick auf die Art. und Weise der Ausführung des Gesetzes einschließlich ihrer Handlungsformen, die Form der behördlichen Willensbildung, die Art. der Prüfung und Vorbereitung der Entscheidung, deren Zustandekommen und Durchsetzung sowie verwaltungsinterne Mitwirkungsvorgänge und Kontrollvorgänge in ihrem Ablauf regeln.
8. Das Ausbildungsplatzförderungsgesetz hätte nach Art. 84 Abs. 1 GG der Zustimmung des Bundesrates bedurft, weil es jedenfalls in § 3 Abs. 6 und Abs. 8 Nr. 3 Vorschriften über das Verwaltungsverfahren enthält.
Quelle: http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv055274.html

Klar, alles Argumente, die Koblenzer und Bölck und viele andere anführten und –führen.

Schön dann auch die Randnummern 58 - 60 im Beschluss des Zweiten Senats vom 13. April 2017 - 2 BvL 6/13 -
Zitat
2. a) Die grundgesetzliche Finanzverfassung, wie sie in den Art. 104a ff. GG zum Ausdruck kommt, bildet eine in sich geschlossene Rahmen- und Verfahrensordnung und ist auf Formenklarheit und Formenbindung angelegt. Diese Prinzipien erschöpfen sich nicht in einer lediglich formalen Bedeutung. Sie sind selbst Teil der funktionsgerechten Ordnung eines politisch sensiblen Sachbereichs und verwirklichen damit ein Stück Gemeinwohlgerechtigkeit. Zugleich fördern und entlasten sie den politischen Prozess, indem sie ihm einen festen Rahmen vorgeben. Für Analogieschlüsse, die notwendig zu einer Erweiterung oder Aufweichung dieses Rahmens führen würden, ist in diesem Bereich kein Raum (vgl. BVerfGE 67, 256 <288 f.>; 105, 185 <193 f.>).
b) Der strikten Beachtung der finanzverfassungsrechtlichen Zuständigkeitsbereiche von Bund und Ländern kommt eine überragende Bedeutung für die Stabilität der bundesstaatlichen Verfassung zu. Weder der Bund noch die Länder können über ihre im Grundgesetz festgelegten Kompetenzen verfügen; einfachgesetzliche Kompetenzverschiebungen zwischen Bund und Ländern wären auch nicht mit Zustimmung der Beteiligten zulässig (vgl. BVerfGE 4, 115 <139>; 32, 145 <156>; 39, 96 <109>; 55, 274 <300 f.>; 105, 185 <194>). Bei der Ertragsverteilung der Steuern handelt es sich gemeinsam mit der Verteilung der Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenzen um eine zentrale Frage der politischen Machtverteilung in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. BVerfGE 55, 274 <301>). Unsicherheiten in der Ertragszuordnung würden in diesem Kontext zu erheblichen Verwerfungen im Bereich der Befriedungsfunktion der Finanzverfassung führen.
c) Über ihre Ordnungsfunktion hinaus entfaltet die Finanzverfassung eine Schutz- und Begrenzungsfunktion, die es dem einfachen Gesetzgeber untersagt, die ihm gesetzten Grenzen zu überschreiten (vgl. BVerfGE 34, 139 <146>; 55, 274 <302>; 67, 256 <288 ff.>; 93, 319 <342 f.>; 108, 186 <215>; 123, 132 <141>; 124, 348 <364>; 132, 334 <349 Rn. 47 f.>; 137, 1 <17 Rn. 38>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. Januar 2017 - 2 BvL 2/14 -, juris, Rn. 62 f.). Diese Schutzwirkung entfaltet die Finanzverfassung auch im Verhältnis zum Bürger, der darauf vertrauen darf, nur in dem durch die Finanzverfassung vorgegebenen Rahmen belastet zu werden (vgl. BVerfGE 67, 256 <288 f.>; 108, 1 <16>; 108, 186 <215>; 123, 132 <141>; 132, 334 <349 Rn. 48>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. Januar 2017 - 2 BvL 2/14 -, juris, Rn. 63).
Quelle: http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2017/04/ls20170413_2bvl000613.html

Meine Güte! Alles ist bereits geschrieben…
Zitat
Die grundgesetzliche Finanzverfassung […] ist auf Formenklarheit und Formenbindung angelegt. Diese Prinzipien […] verwirklichen damit ein Stück Gemeinwohlgerechtigkeit.
Davon ist bei der Zwangsabgabe in keiner Weise zu sprechen.
Im Gegenteil! >:(
Titel: Re: Dr. Sprißler: Der aktuelle Rundfunkbeitrag – Kollision mit GG und Europarecht?
Beitrag von: resistebat am 13. Februar 2018, 20:06
@ DJ Rainbow,

ich habe versucht das Heft zu bestellen.

Ich finde leider den Artikel nicht.(hat das keine ISBN)

Kannst du einen Link posten wo man das Heft in den Warenkorb legen kann.

Besten Dank im Voraus.
Titel: Dr. Sprißler: Der aktuelle Rundfunkbeitrag – Kollision mit GG und Europarecht?
Beitrag von: DJ_rainbow am 13. Februar 2018, 20:11
@ DJ Rainbow,

ich habe versucht das Heft zu bestellen.

Ich finde leider den Artikel nicht.(hat das keine ISBN)

Kannst du einen Link posten wo man das Heft in den Warenkorb legen kann.

Besten Dank im Voraus.

Probier diesen mal: http://www.beck-shop.de/MMR-MultiMedia-Recht/productview.aspx?product=1584 (http://www.beck-shop.de/MMR-MultiMedia-Recht/productview.aspx?product=1584)
Titel: Dr. Sprißler: Der aktuelle Rundfunkbeitrag – Kollision mit GG und Europarecht?
Beitrag von: DJ_rainbow am 13. Februar 2018, 20:42
Hab jetzt auch gerade die Online-Version gelesen. Also Karriere dürfte Herr Dr. Sprißler nicht mehr machen... LEIDER!

Aber ein Hammer-Artikel und gut verwendbar.

Sehr schön auch diese zwei Sätze:

Zitat
Wenn Rundfunk eine staatliche Aufgabe darstellen soll, bedarf diese keiner staatsfernen Finanzierungskonstrukte. Die verbreitete Aussage, Finanzmittel dürften wegen der Unabhängigkeit der Sender nicht gesetzlich festgelegt werden, ist absurd: Auch die Finanzmittel noch unabhängigerer Gerichte werden vom Gesetzgeber festgelegt.
Titel: Re: Dr. Sprißler: Der aktuelle Rundfunkbeitrag – Kollision mit GG und Europarecht?
Beitrag von: drone am 13. Februar 2018, 20:55
ich habe versucht das Heft zu bestellen. [...]
Auch ich kann bei H.C. Beck keine Bezugsmöglichkeit für ein Einzelexemplar (in meinem Fall Print) finden.

Vielleicht hilft aber auch das hier...
Schweitzer Fachinformationen
https://www.schweitzer-online.de/zeitschrift/MMR-MultiMedia-Recht/1434596X/B59677/ (https://www.schweitzer-online.de/zeitschrift/MMR-MultiMedia-Recht/1434596X/B59677/)
...weiter. Dort wird ein Einzelheft von MMR zum Preis von 40,50 € angeboten (zzgl. 5,00 € Bezugskosten).

Da ich nichts über die Qualität des Versandes (Verbundes) sagen kann, hilft vielleicht eine Abklärung im Vorfeld(!) via Phone/Mail. Auch das Impressum [1] liefert weitere Aufschlüsse.

[1] Impressum von schweitzer-online.de:
https://www.schweitzer-online.de/info/Impressum/ (https://www.schweitzer-online.de/info/Impressum/)
Titel: Re: Dr. Sprißler: Der aktuelle Rundfunkbeitrag – Kollision mit GG und Europarecht?
Beitrag von: nichtnutz am 13. Februar 2018, 21:16
... gerade mit Juristen, die das Urheberrecht haben, würde ich nicht spaßen ...
Zum Eigengebrauch und zur Diskussion darf man [den Aufsatz] nur einem beschränktem Teilnehmerkeis (z.B. runde Tische) mitbringen. ...

Wie ist es, wenn man so einen Artikel (in Kopie) beispielsweise an einen Schriftsatz, welcher an ein Gericht gerichtetet ist, anhängt. Gibt das urheberrechtliche Probleme? Was meint ihr?
Titel: Re: Dr. Sprißler: Der aktuelle Rundfunkbeitrag – Kollision mit GG und Europarecht?
Beitrag von: GEiZ ist geil am 13. Februar 2018, 21:19
Also Karriere dürfte Herr Dr. Sprißler nicht mehr machen... LEIDER!

Das ist nicht richtig. Herr Dr. Sprißler wird hoffentlich den Staatsfunk revolutionieren und dafür das Bundesverdienstkreuz bekommen. Dann steht der Berufung ins Bundesverfassungsgericht höchstens noch das Parteibuch im Wege.
Titel: Re: Dr. Sprißler: Der aktuelle Rundfunkbeitrag – Kollision mit GG und Europarecht?
Beitrag von: Roggi am 13. Februar 2018, 21:25
Ich habe nach Registrierung den Artikel für 7 Euro auf Beck-Online freigeschaltet und konnte ihn ausdrucken. Das lohnt sich mMn. für alle Kläger, es kann allen neuen und laufenden Klagen beigefügt werden - natürlich in doppelter Kopie. Die zahlreichen Beweise sind erdrückend.
Titel: Re: Dr. Sprißler: Der aktuelle Rundfunkbeitrag – Kollision mit GG und Europarecht?
Beitrag von: azdb-opfer am 13. Februar 2018, 21:58
Ich habe nach Registrierung den Artikel für 7 Euro auf Beck-Online freigeschaltet und konnte ihn ausdrucken.

Roggi, hast Du die MwSt vergessen? Der Artikel kostet 8,33 Euro (7 Euro + 1,33 Euro MwSt).

Wichtig: Bitte den Artikel speichern! Der Artikel wird bei Beck-Online nur befristet freigeschaltet.
Titel: Re: Dr. Sprißler: Der aktuelle Rundfunkbeitrag – Kollision mit GG und Europarecht?
Beitrag von: Roggi am 13. Februar 2018, 22:05
Oh, vergessen, übersehen, was auch immer. Ich hoffe, dass ich kein Abo abgeschlossen habe  :P
Der Artikel ist jedenfalls voller Beweise, das wird auch ans Bundesverfassungsgericht meinen Verfassungsbeschwerden hinzugefügt.
Titel: Re: Dr. Sprißler: Der aktuelle Rundfunkbeitrag – Kollision mit GG und Europarecht?
Beitrag von: Frühlingserwachen am 14. Februar 2018, 14:13
@ azdb-opfer
Zitat
Wichtig: Bitte den Artikel speichern! Der Artikel wird bei Beck-Online nur befristet freigeschaltet.
Richtigerweise muss es heißen: Der Artikel wird für den der sich registriert hat, und für den Artikel bezahlt hat, nur 14 Tage freigeschaltet sein. Ansonsten muss er wieder für eine Freischaltung bezahlen.
Der Artikel an sich bleibt weiter online.

Zitat
X. Fazit
Als Ergebnis kann festgehalten werden, dass der Rundfunkbeitrag in seiner aktuellen Ausprägung Art. GG Artikel 5, GG Artikel 2 und GG Artikel 3 GG verletzt, die erforderliche EU-Zustimmung und die Kompetenz der Länder fehlen und Verfahrensgarantien nicht beachtet werden. Auf die entscheidende Sichtweise des BVerfG und des EuGH darf man gespannt sein.

Aus dem Artikel von Dr.Sprißler kann man sich die komplette Klage zusammenbauen. Und anschließend gleich die Verfassungsbeschwerde dazu. Vielleicht brauchen am BVerfG noch einige, Nachhilfeunterricht :laugh:
Titel: Re: Dr. Sprißler: Der aktuelle Rundfunkbeitrag – Kollision mit GG und Europarecht?
Beitrag von: muuhhhlli am 14. Februar 2018, 15:21
Aus dem Artikel von Dr.Sprißler kann man sich die komplette Klage zusammenbauen. Und anschließend gleich die Verfassungsbeschwerde dazu. Vielleicht brauchen am BVerfG noch einige, Nachhilfeunterricht :laugh:

Vor allem, wenn man sich die Mühe macht und die 65 Fußnoten mit in die Klage einarbeitet. Dann liest sich das ganze rund und bezugnehmend über das wahnwitzige Konstrukt RBStV. Nimmt man sich veröffentlichte VG-Urteile und liest sich diese zum Vergleich durch, denkt man, man ist in einem falschen Film, wie Argumente bisher ausgelegt wurden.
Titel: Re: Dr. Sprißler: Der aktuelle Rundfunkbeitrag – Kollision mit GG und Europarecht?
Beitrag von: MMichael am 14. Februar 2018, 17:05
wenn man sich die Mühe macht und die 65 Fußnoten mit in die Klage einarbeitet.

Da muss mensch sehr fleißig sein, wie das folgende Beispiel zeigt:
Zitat
Innerhalb der Finanzverfassung liegt eine Steuer vor, wenn sie ohne individuelle Gegenleistung zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs erhoben wird.33 Anknüpfungspunkt müsste danach für den Beitrag der personenbezogene Sondervorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit sein,34 der durch den Beitrag als Gegenleistung abgegolten werden sollte. Bereits die technischen Nutzungsmöglichkeiten und Ausstattungen der Haushalte belegen, dass die Empfangsmöglichkeit global jedermann voraussetzungslos zuteil wird. Es fehlt35 – somit bereits im Ansatz am Besonderen des individuellen Vorteils – am Merkmal, das den Beitragspflichtigen von „jedermann“ trennt.36 Nahezu jede Person im Inland, sowohl die 97% in Wohnungen lebenden Personen37 als auch mittels tragbarer Geräte die übrigen, aber auch weltweit jedermann kann voraussetzungslos Rundfunk/TV auf einem der Übertragungswege empfangen. Damit ist die Wohnung ein beliebiger, unspezifischer Anknüpfungspunkt für unzählige Tätigkeiten ohne zwingenden Bezug zum Rundfunk.38 Sie kann, da Empfang innerhalb und außerhalb der Wohnung gleichermaßen möglich ist und genutzt wird, kein adäquates Kriterium sein.39 Umgekehrt wurde mit „Wohnung“ bewusst ein Kriterium gewählt, das jedermann erfasst, dem niemand „durch Flucht“ entkommen kann.40 Das Beitragsaufkommen wird zudem anteilig zur Finanzierung der LfK eingesetzt,41 deren Tätigkeit nach Eigendarstellung42 Staatsverwaltung ohne Individualvorteil ist. Wenn Rundfunk eine staatliche Aufgabe darstellen soll, bedarf diese keiner staatsfernen Finanzierungskonstrukte. Die verbreitete Aussage, Finanzmittel dürften wegen der Unabhängigkeit der Sender nicht gesetzlich festgelegt werden, ist absurd: Auch die Finanzmittel noch unabhängigerer Gerichte werden vom Gesetzgeber festgelegt.

In diesem Absatz finden sich sage und schreibe neun Fußnoten.
Es sind diese Fußnoten 33 bis 42
Zitat
33   BVerfG, B. v. 13. 4. 2017 – 2 BvL 6/13.
34   Vgl. BVerwG, U. v. 25.1.2017 – 6 C 7.16: Die Rundfunkempfangsmöglichkeit stelle einen personenbezogenen Vorteil dar (Kirchhof, Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, 2010, S. 9 f.). Die Größe dieses Vorteils könne nicht bestimmt werden, weil sich die maßgebenden Hörgewohnheiten, d.h. der zeitliche Umfang, nicht feststellen lasse. Daher komme alternativ zum wohnungsbezogenen Verteilungsmaßstab lediglich ein personenbezogener Maßstab in Betracht. In sich widersprüchlich VGH Mannheim, U. v. 4.11.2006 – 2 S 548/2016: „Das Angebot kann von jedermann flächendeckend ... empfangen werden“ bzw. „Abgaben gleichen einen individuellen Vorteil aus“ oder „Er wird nicht voraussetzungslos erhoben“ bzw. „jedermann verfügt ... über eine Wohnung. Das Innehaben der Wohnung ist daher sachgerechtes Zurechnungskriterium.“
35   EuGH, U. v. 22.6.2016 – C-11/15, Rdnr. 23.
36   Anders StGH BW, B. v. 19.8.2013 – 1 VB 65/13, wonach die Vorzugslast eine Gegenleistung für individuell zurechenbare Nutzungsmöglichkeit sein soll, die bei Inhaberschaft einer Wohnung vermutet werde. Tatsächlich erfolgt die Nutzung in erheblichem Umfang außerhalb der Wohnung: 99% der über 14-Jährigen nutzen zu Hause, 79% (bzw. 91% der 14-49-Jährigen) nutzen außerhalb, Media Activity Guide 2016, SevenOne Media/Forsa, abrufbar unter: https://www.sevenonemedia.de/; Anfang 2016 verfügten 96% der Haushalte über ein Smartphone, abrufbar unter: www.destatis.de.
37   BVerwG, U. v. 25.1.2017 – 6 C 31.16.
38   Pagenkopf, NJW 2016, 2535.
39   Degenhardt, Rechtsgutachten 2013, Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, S. 7.
40   BVerwG, U. v. 25.1.2017 – 6 C 15.16, Rdnr. 38.
41   § 10 Abs. 1 RBStV; vgl. auch Tucholke (o. Fußn. 28), § 10 RBStV Rdnr. 33.
42    Vgl. www.lfk.de/die-lfk.html; a.A. BVerwG, U. v. 9.12.1998 – 6 C 13.97.

Die Unterstützung der Fußnoten ist sehr deutlich. ;) - oder?
 
Und in der Fußnote 41 findet sind dann noch der Verweis auf die Fußnote 28.
Sie stammt aus dem folgenden, wichtigen Satz:

Zitat
Die Aussage,28 der Beitrag beruhe auf Gesetz und entstehe kraft Gesetzes, weshalb er keinen Bescheid brauche,29 verkennt, dass sich aus dem Gesetz nicht ohne Ermessensausübung und Feststellung beitragsrechtlicher Merkmale alle erforderlichen Angaben ergeben, dem Sender ein auszuübendes Auswahlermessen30 bei mehreren Schuldnern zugebilligt wird und generell auf Gesetzen beruhende Abgaben dennoch eines Bescheids bedürfen (z.B. KfzStG, Erschließungsbeitrag).

Ein Satz! Drei Fußnoten!
Es sind die Fußnoten 28, 29 und 30
Zitat
28   Primär vertreten in der Lit. von Gall, in: Beck Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 4 GebStV Rdnr. 49 ff., § 7 RBStV Rdnr. 26 ff. bzw. von Tucholke (ebda.), § 10 RBStV Rdnr. 33; lt. Kommentar ist Gall Justitiar beim BR und Tucholke Mitarbeiterin der GEZ.
29   BVerwG, U. v. 18.3.2016 – 6 C 7.15, Rdnr. 54.
30   Z.B. VG Sigmaringen, U. v. 5.7.2017 – 5 K 5625/16: Weites Ermessen bei der Auswahl eines Gesamtschuldners, konkret: Nichtbehinderter/Behinderter mit möglicher Aushebelung dessen Vergünstigung über die Gesamtschuldnerschaft.

Was für Fußnoten!
Was für ein Satz, ein Aufsatz!
Danke Dr. Sprißler!
 :)


Edit "Bürger": Auf Hinweis noch Fußnote 42 ergänzt.
Titel: Re: Dr. Sprißler: Der aktuelle Rundfunkbeitrag – Kollision mit GG und Europarecht?
Beitrag von: mb1 am 14. Februar 2018, 17:33
Du hast Fußnote 42 im ersten Beispiel unterschlagen, Du Pöser!  ;D

Der Herr Doktor hat sich mit jeder Zeile mehr in Rage geschrieben. Es ist aber nicht ganz vorteilhaft, wenn man dem BVerfG grundgesetzwidrige Rechtsprechung vorwirft (selbst wenn es "womöglich" zutrifft!).
Titel: Re: Dr. Sprißler: Der aktuelle Rundfunkbeitrag – Kollision mit GG und Europarecht?
Beitrag von: muuhhhlli am 14. Februar 2018, 18:58
Ein Satz! Drei Fußnoten!
Es sind die Fußnoten 28, 29 und 30
Zitat
28   Primär vertreten in der Lit. von Gall, in: Beck Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 4 GebStV Rdnr. 49 ff., § 7 RBStV Rdnr. 26 ff. bzw. von Tucholke (ebda.), § 10 RBStV Rdnr. 33; lt. Kommentar ist Gall Justitiar beim BR und Tucholke Mitarbeiterin der GEZ.
29   BVerwG, U. v. 18.3.2016 – 6 C 7.15, Rdnr. 54.
30   Z.B. VG Sigmaringen, U. v. 5.7.2017 – 5 K 5625/16: Weites Ermessen bei der Auswahl eines Gesamtschuldners, konkret: Nichtbehinderter/Behinderter mit möglicher Aushebelung dessen Vergünstigung über die Gesamtschuldnerschaft.
Danke Dr. Sprißler!

Will es ganz offen zugeben, dass ich nie die Zusammenhänge so gesehen habe, wie es von Herrn Dr. Sprißler mit seinen Fußnoten aufgezeigt wurde. Man sieht, der Mann ist Jurist und zeigt seine Sichtweise fundiert auf. Da muss ich mich fragen, was denn die anderen Richter an den VG und beim Bundesverwaltungsgericht für geistige Köpfe sind und für was die Herren mit unseren Steuergeldern bezahlt werden.

Für die Zustimmung zu einem RBStV der über allen deutschen Gesetzen, selbst dem Grundgesetz und dem EU-Recht in diesem Land steht. Für Leistungen, weil ich eine Wohnung habe und ein Dach überm Kopf - die keine Gegenleistung darstellen, wenn ich kein Empfangsgerät habe und deshalb muss ich einen Zwangsbeitrag bezahlen.

Allen diesen derart beteiligten Personen, vor allem den Politikern und den Denkern bei den RF-Anstalten muss doch was in den Kopf gestiegen sein - und das erleben wir leider zur Zeit ganz offenkundig.
Titel: Re: Dr. Sprißler: Der aktuelle Rundfunkbeitrag – Kollision mit GG und Europarecht?
Beitrag von: FelsinderBrandung am 14. Februar 2018, 20:36
Es geht dabei doch immer um die viel zitierte "Deutungshoheit".
Was bedeutet das?!
Nichts weiter, als dass die gesamten bislang ergangenen Urteile versuchen, diese "Deutungshoheit" in die Hände einiger wenige zu legen, um ihre Macht zu erhalten.
Mensch könnte an dieser Stelle noch richtig politisch werden, aber das wollen wir ja nicht.
Also anders herum betrachtet: Warum vergleicht Herr Dr. Sprißler (meine Hochachtung!!!) die Unabhängigkeit der ÖRR ausgerechnet mit der Unabhängigkeit der Richter ?!
 
Titel: Re: Dr. Sprißler: Der aktuelle Rundfunkbeitrag – Kollision mit GG und Europarecht?
Beitrag von: LECTOR am 14. Februar 2018, 23:17
[...] ich habe versucht das Heft zu bestellen.
Ich finde leider den Artikel nicht.(hat das keine ISBN) [...]

Für alle Interessierten, die den Aufsatz in Ruhe in einer Bibliothek lesen möchten, hier die Übersicht:

http://gso.gbv.de/DB=2.1/PPNSET?PPN=240149874

P.S. Eine Zeitschrift hat keine ISBN (Book Number) sondern ISSN (Serial Number). Für die Zeitschrift "Multimedia und Recht" [MMR] lautet die ISSN 1434-596X
Titel: Re: Dr. Sprißler: Der aktuelle Rundfunkbeitrag – Kollision mit GG und Europarecht?
Beitrag von: Kurt am 15. Februar 2018, 00:13
Für alle Interessierten, die den Aufsatz in Ruhe in einer Bibliothek lesen möchten, hier die Übersicht:
http://gso.gbv.de/DB=2.1/PPNSET?PPN=240149874

Achtung:
Nicht alle Bibliotheken haben auch die neue(sten) Ausgabe(n)

Beispiel Mannheim:
Mannheim, Universitätsbibliothek Mannheim Fernleihe <180>
Signatur:     
300 PA 8515
Standort:     
BB Schloss Ehrenhof
Entleihbarkeit:     
bestellbar / nur Kopie
Bestand:     
1.1998 - 19.2016

Gruß
Kurt

PS: Kostenloses online-Abo vorgestern abend eingerichtet; heute kam Bestätigungscode;
Aufsatz nehm' ich jetzt als Bettlektüre mit  :)
Titel: Re: Dr. Sprißler: Der aktuelle Rundfunkbeitrag – Kollision mit GG und Europarecht?
Beitrag von: lieven am 16. Februar 2018, 12:20
Für alle, die es für einen Widerspruch bzw. die Klage brauchen:
Fast alle Dokumente (außer 4), die in den Fußnoten benannt werden, habe ich heruntergeladen und unter folgendem Link https://wetransfer.com/downloads/eeebcf75f3411137782c7495500f311520180216104901/3ac32a01c12ca3e117c243bd909d4d8220180216104901/5198c7
zusammengefasst und stehen nun ab heute für höchstens 7 Tage (freier Service von Wetransfer) mit ca. 79 Dateien zum Herunterladen zur Verfügung.
Falls jemand die Möglichkeit hat, sie permanent verfügbar zu machen, dann bitte dahin kopieren.

Vier der 79 sind momentan noch nicht verfügbar (in Word-Format), da sie entweder nur als Hardcopy oder aus einer Zeitschrift kommen. Diese sind in meiner hiesigen Bücherei bestellt und werden nachgereicht - kann aber eine Weile dauern.

Auch gibt es in den angegebene Fußnoten zwei Fehler:
FN53 nicht mehr aktuell und geändert in https://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/informationen/infomaterialien/index_ger.html?highlight=Zumelden#merkblatt_fuer_buergerinnen_und_buerger
FN14 https://www.swr.de/-/id=20422328/property=download/nid=7687068/1mhp4wf/beteiligungsbericht-2016.pdf an Stelle von https://www.swr.de/id=20422328/property=download/nid=7687068/1mhp4wf/beteiligungsbericht-2016.pdf.

Bitte Feedback, wenn noch was verbessert werden kann.
Titel: Re: Dr. Sprißler: Der aktuelle Rundfunkbeitrag – Kollision mit GG und Europarecht?
Beitrag von: muuhhhlli am 16. Februar 2018, 13:49
Wowwww hallo Lieven,

man kann Dir nur vielen herzlichen Dank sagen für soviel Fleiß und außerordentliche Mühe. Bisher hatte ich 7 aufbereitet. Ich hab es mir herunter geladen. Vielleicht kann ich eine E-Mail-Adresse bei GMX anlegen und dort im Datenspeicher die Dateien ablegen, so dass jeder zeitlich unbegrenzt darauf zugreifen könnte.
Einfach Klasse Arbeit. Nochmals vielen vielen Dank für diesen vielen Aufwand und der öffentlichen Bereitstellung.

Gruß muuhhhlli
Titel: Re: Dr. Sprißler: Der aktuelle Rundfunkbeitrag – Kollision mit GG und Europarecht?
Beitrag von: ope23 am 16. Februar 2018, 14:56
Auch von mir einen herzlichen Dank!  :D

Ich habe die .zip-Datei heruntergeladen und entpackt und kann damit im Ernstfall als einer der vielen Backup-User für diese Datei dienen. :-)
Titel: Re: Dr. Sprißler: Der aktuelle Rundfunkbeitrag – Kollision mit GG und Europarecht?
Beitrag von: volkuhl am 16. Februar 2018, 15:01
Auch von mir: vielen Dank für die tolle Arbeit!

Falls jemand die Möglichkeit hat, sie permanent verfügbar zu machen, dann bitte dahin kopieren.

Hier nun dauerhaft verfügbar:

http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN01_www-swr-de.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN02_2S_1431-08_VGH_Mannheim_Rz_6.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN03_BGH_I_ZB_91-16.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN03_I_ZB_95-16_BGH.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN04_VGH_Mannheim_2_S_114-17.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN04_VGH_Mannheim_2_S_548-16.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN05_SWR_Staatsvertrag.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN06_Par._27a_UStG.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN06_und_FN22_3_B_166-16_Saechs._OVG.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN06_und_FN22_Par._2_UStG.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN06_und_FN22_Verwaltungsvereinbarung_Beitragseinzug.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN07_BGH_I_ZB_64-14.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN08_Das_oer_TV_Angebot_1952_bis_1991.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN08_TV_Angebot_-_Literaturverzeichnis.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN09_1_BvF_1-84_BVerfG.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN11_SWR_Staatsvertrag_1997_GBl199714.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN12_und_FN36_1_VB65-13_StGH_BW.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN13_0915_Koch_Schroeter.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN13_0915_Kupferschmitt.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN13_0916_Koch_Frees.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN13_917_Schroeter.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN13_Online99_Jugend.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN13_Online99_Nutzung.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN14_Baden-Wuerttenberg_161206_Beteiligungsbericht_Endfassung.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN14_SWR_beteiligungsbericht-2016.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN16_Pressemitteilung_final_27032017.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN17_BVerfGE_110,_412,_(432).pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN17_BVerfG_1_BvL_8-11_und_1_BvL_22-11_596153_tex.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN19_XI_ZR_590-15_BGH.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN20_OVG_Sachsen_5_B_164-16.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN21_LAG_Koeln_11_sa_752-14.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN21_Verwaltungsvereinbarung_Beitragseinzug_2013.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN24_BVerwG__7_C_139_81.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN25_BVerfGE_85,_337,_345.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN26_Bundesgebuehrengesetz.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN26_Par._13_VwVfG_BW_2005_jlr-VwVfGBW2005pP13.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN26_Par._14_VwVfG_BW_2005_jlr-VwVfGBW2005V2P14.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN26_VwVfG.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN27-1_Notiz_Bezueglich_Buch_Puettner.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN27-2_Puettner_Inhaltsverzeichnis.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN27-3_Funktion_und_Begriff_des_Verwaltungsakts.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN28_Hinweise_zu_FN28.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN29_BVerwG_6_C_7_15.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN30_VG_Sigmaringen_5_K_5625-16_MWRE170006736.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN31_BuVerfGE_67,256.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN31_BVerfGE_105,_185.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN32_und_33_BVerfG_2_BvL_6-13.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN34_BVerwG_6C7-16.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN34_Verwaltungsgerichtshof_Baden-Wuerttemberg_2_S_548-16.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN35_EuGH_C-11-15.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN36_Media_Activity_Guide_2016.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN36_und_FN12_1_VB65-13_StGH_BW.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN37_BVerwG_6_C_31-16.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN38_Pagenkopf_graustufe.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN38_Pagenkopf_sw-ws.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN39_Degenhardt_Rechtsgutachten_2013.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN40_und_FN56_BVerwG_6_C_15-16.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN41_RBStV.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN42_BVerwG_6_C13-97.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN42_die_lfk.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN43_Kirchhof_in_faz.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN44_MIX_in_Zeitonline_1.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN44_MIX_in_Zeitonline_2.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN45_Die_einzelnen_Grundrechte_Metzner-Geuther.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN46_BVerfGE_7-198_1BvR040051.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN48_BVerfG_1BvR1013-99.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN49_EuGH_C-544-09_P.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN50_BVerfG_2_BvC_1-11.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN51_FN56_und_FN61_VGH_Mannheim_2S_1610-15.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN53_Der_Rundfunkbeitrag_erklaert_in_leichter_Sprache.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN53_Flyer_WillkommeninDeutschland_DE.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN53_Merkblatt_Befreiung_und_Ermaessigung.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN53_Merkblatt_Buergerinnen_und_Buerger.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN53_Merkblatt_Studierende.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN53_Rundfunkbeitragsstaatsvertrag(1).pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN54_FN55_FN58_und_FN63_BVerwG_25-01-17_6_C_7-16.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN55_monitor-familienforschung-ausgabe-28-data.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN57_Gutachen_Kirchhof_ARD_Version.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN57_Gutachten_Kirchhof_in_Detail_-_Telemedicus.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN59_VG_Sigmaringen_5_K_2704-15_JURE170025047.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN60_VerwGH_Muenchen_7_B_15-1483.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN62_EuGH_C-337_06.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN64_Rundfunkgebuehren_-_beitraege.pdf

http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/Gesamt.zip (45 MB)

____
Edit "ChrisLPZ":
Liste der Fußnoten aktualisiert
Titel: Re: Dr. Sprißler: Der aktuelle Rundfunkbeitrag – Kollision mit GG und Europarecht?
Beitrag von: LECTOR am 16. Februar 2018, 20:13
Der subtile Humor von Dr. Sprißler ist bemerkenswert. Nachdem er eine Reihe von Rechtswidrigkeiten in seinem Aufsatz aufgezeigt hat, von der zweifelhaften Selbsttitulierung der Rundfunkanstalten im Vollstreckungsverfahren, der fehlenden Behördeneigenschaft der Rundfunkanstalten, der Einschränkung des Justizgewährungsanspruchs etc. geht er auf die fehlende Gesetzgebungskompetenz bei der Einführung der neuen Abgabe ein, die sich aus der verfehlten Abgrenzung von steuerlicher und nicht-steuerlicher Abgabe ergibt. Dann heißt es süffisant auf Seite 75:
Zitat
Der Gesetzgeber geht sogar selbst davon aus, dass es sich um eine Steuer handelt. Nur so lässt sich erklären, dass in § 3 Absatz 4 RBStV ausdrücklich Diplomaten nach dem Wiener Übereinkommen vom Beitrag ausgenommen werden. Das Wiener Übereinkommen sieht aber nur eine Ausnahme von der Besteuerung vor, nicht eine Befreiung von Zahlungen, denen eine Gegenleistung gegenübersteht.

Hier wird die Inkompetenz beim gesetzgeberischen Willkürakt des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages anschaulich vor Augen geführt. Kompliment an den Autor!
Titel: Re: Dr. Sprißler: Der aktuelle Rundfunkbeitrag – Kollision mit GG und Europarecht?
Beitrag von: resistebat am 17. Februar 2018, 15:25
Hallo Roggi und azdb-opfer,

wo habt Ihr den einzelnen Artikel für 8,33€ gefunden?

Ich finde nur das Abo.

Besten Dank im Voraus für einen Link oder Tip.
Titel: Re: Dr. Sprißler: Der aktuelle Rundfunkbeitrag – Kollision mit GG und Europarecht?
Beitrag von: GEiZ ist geil am 17. Februar 2018, 16:04
Ich finde nur das Abo.

Geht mir genauso.
Titel: Re: Dr. Sprißler: Der aktuelle Rundfunkbeitrag – Kollision mit GG und Europarecht?
Beitrag von: mb1 am 17. Februar 2018, 16:17
Zuerst das Modul "beck-online.treffer" für 0,00 € in den Warenkorb legen und dann das Konto mit dem eMail-Zugangslink aktivieren.
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Titel: Re: Dr. Sprißler: Der aktuelle Rundfunkbeitrag – Kollision mit GG und Europarecht?
Beitrag von: gvw am 18. Februar 2018, 12:42
Wie könnte sich ein etwaiger Kläger die Ausführungen zu Eigen machen und in einer etwaigen Verhandlung nutzen? Durch Zitate?
Oder könnte ein etwaiger Kläger die ganze Schrift in doppelter Ausführung vorab ans VG senden?
Titel: Re: Dr. Sprißler: Der aktuelle Rundfunkbeitrag – Kollision mit GG und Europarecht?
Beitrag von: pinguin am 18. Februar 2018, 14:43
Oder könnte ein etwaiger Kläger die ganze Schrift in doppelter Ausführung vorab ans VG senden?
Es wird hier im Forum sicher keine Unterstützung dafür geben, die Arbeit eines anderen als Eigenes auszugeben, ohne daß von diesem Anderen die explizite oder allgemeine Erlaubnis dafür vorliegt.

Oder wurde Dein oben zitierter Satz nur falsch verstanden?
Titel: Re: Dr. Sprißler: Der aktuelle Rundfunkbeitrag – Kollision mit GG und Europarecht?
Beitrag von: Dr. Oggelbecher am 18. Februar 2018, 15:29
Also anders herum betrachtet: Warum vergleicht Herr Dr. Sprißler (meine Hochachtung!!!) die Unabhängigkeit der ÖRR ausgerechnet mit der Unabhängigkeit der Richter ?!
Das findet seine Ursache wohl in der Tatsache, dass die angeblich zwingend notwendige "staatsferne" Finanzierung - also ohne auf Mittel aus dem Fiskus zurückzugreifen - der letzte Strohhalm ist, an den sich der Moloch (Rundfunk) klammert.

Dass der Strohhalm nicht reißt liegt einfach daran, dass der Moloch so fett geworden ist, dass er gar nicht mehr untergehen kann. Aber damit schweife ich von der Antwort ab:

Im ersten Rundfunkurteil, BVerfGE 12, 205 (Details mit Link und Randnummer zur direkten Auffindung z.B. hier:
Neue Klagebegründungen aufgrund Urteil des BVerwG vom 16./17. März?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18784.msg165137.html#msg165137)
wird zwar klargestellt, dass eine Organisation durch Anstalten des öffentlichen Rechts nicht verfassungsmäßig geboten ist (sondern z.B. eine Staatsaufsicht für die Rundfunk-Firmen vergleichbar zur Versicherunsgaufsicht auch möglich wäre), aber dieses Urteil ist aktiv vergessen worden.

Und die obige Feststellung lässt sich ganz praktisch und kurz zusammenfassen, wenn man die Finanzierung der Richterschaft betrachtet: ihr wird höchste Unabhängigkeit nachgesagt, bekommt ihr Geld aber aus dem Fiskus. Und darum würde das natürlich auch mit dem ÖRR funktionieren, wenn subskriptionsmodellbasierte private Firmen unter Staatsaufsicht nicht gewünscht sind. Wer die deutschen Richter für Unabhängig hält, kann am Bestand des öffentlich rechtlichen Rundfunks nicht festhalten. Der ÖRR kann aus Steuer finanziert werden. Natürlich nur theoretisch, denn keine halbwegs funktionale Persönlichkeit würde den nutzlosen Moloch des Überflusses, den ÖRR, mit soviel Steuergeld ausstatten wollen. Wie lange bestünde wohl eine Regierung, die 8+3(*)=11 Mrd. EUR pro Jahr für Radio und Fernsehen locker macht, aber trotz maroder Straßen, fehlender Parkplätze und zunehmender Pendlerzahlen keine 12 Mrd. pro Jahr für einen komplett freien ÖPNV übrig hat? ...  ::)

Dr. Oggelbecher

(*) „Wir brauchen Geld, Geld und noch mal Geld!“
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25991.0.html
Titel: Re: Dr. Sprißler: Der aktuelle Rundfunkbeitrag – Kollision mit GG und Europarecht?
Beitrag von: Leo am 18. Februar 2018, 15:33
Einen Kommentar zum Artikel von Matthias Sprißler gibt es inzwischen auch auf wohnungsabgabe.de unter

Rundfunkbeitrag Aktuelles 17.02.2018
https://wohnungsabgabe.de/aktuelles20180217.html

Hier drei Auszüge:

Zitat von: Harald Simon
[Der Artikel von Herrn Sprißler] reiht sich damit in eine lange Liste von Publikationen ein, die die Rechtswidrigkeit des Rundfunkbeitrages aufzeigen [...]
Zitat von: Harald Simon
beleuchtet die Widersprüche zu dem Grundgesetzartikel 2, 3, 5, 20, 70 sowie der fehlenden Zustimmung der EU Kommission [...]
Zitat von: Harald Simon
[...] Was nicht passt, wird ignoriert, unter anderem auch der Umstand, dass die EU selbst den Rundfunkbeitrag schon im Dezember 2015 als Steuer klassifiziert hat (Inventory of the methods, procedures and sources used for the compilation of deficit and debt data and the underlying government sector accounts according to ESA2010 - Germany***), wie auf Seite 129 des Berichts zu lesen ist:
„The radio and TV charge paid under this new scheme has to be considered as tax payment according to ESA2010.”
***Direkt-Link zu vorgenannter Quelle (PDF, 170 Seiten, ~2,5MB):
http://ec.europa.eu/eurostat/documents/1015035/7110762/DE-EDP-Inventory-201512.pdf (http://ec.europa.eu/eurostat/documents/1015035/7110762/DE-EDP-Inventory-201512.pdf)
Titel: Re: Dr. Sprißler: Der aktuelle Rundfunkbeitrag – Kollision mit GG und Europarecht?
Beitrag von: gvw am 18. Februar 2018, 17:33
@pinguin
Nein nicht ausgeben als wäre es eigenes Geschriebenes.

Andere Vorschreiber @roggi* erwähnten, dass etwaige Kläger dieses Schreiben als Waffe einsetzen könnten... aber WIE ??

Ich habe nach Registrierung den Artikel für 7 Euro auf Beck-Online freigeschaltet und konnte ihn ausdrucken. Das lohnt sich mMn. für alle Kläger, es kann allen neuen und laufenden Klagen beigefügt werden - natürlich in doppelter Kopie. Die zahlreichen Beweise sind erdrückend.

Edit DumbTV:
Zitat ergänzt
Titel: Re: Dr. Sprißler: Der aktuelle Rundfunkbeitrag – Kollision mit GG und Europarecht?
Beitrag von: drboe am 18. Februar 2018, 18:31
Wie könnte sich ein etwaiger Kläger die Ausführungen zu Eigen machen und in einer etwaigen Verhandlung nutzen? Durch Zitate?
Oder könnte ein etwaiger Kläger die ganze Schrift in doppelter Ausführung vorab ans VG senden?

Man kann selbstverständlich kurze Zitate von Dr. Sprißler verwenden, um die eigene Position zu unterstreichen. Auch kann man seine Argumente inhaltlich aufbereitet verwenden, z. B. So: "auch der Richter am LG Tübingen Dr. Sprißler sieht in seinem Artikel zum Rundfunkbeitrag {1} Kollisionen mit dem Grundgesetz und dem EU-Recht. Im RBStV werden die diplomatischen Vertretungen von der Zahlung des Rundfunkbeitrags befreit. Gemäß des Wiener Übereinkommens sind Botschaften und Konsulate von Steuern befreit, nicht jedoch von Zahlungen, für die eine Gegenleistung geboten wird. Die EU betrachtet den 'Beitrag' als Steuer." Dazu noch Hinweis auf die genutzte Quelle {1} in der Fußnote und gut ist. Das Gericht kann den gesamten Artikel sicher in der eigenen Bibliothek einsehen.

M. Boettcher
Titel: Re: Dr. Sprißler: Der aktuelle Rundfunkbeitrag – Kollision mit GG und Europarecht?
Beitrag von: PersonX am 18. Februar 2018, 21:32
Wenn Person A den (im Original erhaltenen oder in Bibliotheken erhältlichen) Text vollständig zitiert, sollte das auch kein Problem sein. Eine ausführliche Quellenangabe sollte reichen. Gegebenenfalls - falls Person A denkt, dass das nicht geht - einfach beim Urheber nachfragen.

Wichtig ist dann der Einleitungssatz, welcher ausdrücken sollte, dass sich Person A den
"nachfolgenden Inhalt zu eigen macht, weil ..."
Gründe könnten sein: Zeit, Mangel an rechtlicher Vertretung, dass Person A das (u.a. auch wegen fehlender juristischer Qualifikation) mit eigenen Worten auch nicht besser ausdrücken könnte, die Darstellung des Sachverhalts so als zutreffend angesehen wird usw.

Dann der Zitat-Block und wichtig:
Nicht als Anlage, sondern in den Klageinhalt noch vor der Unterschrift. Das ist wichtig, weil alles vor der Unterschrift gelesen werden sollte (vom Beklagten sowie auch vom Gericht) - so jedenfalls die Aussage eines Anwalts in einem kürzlichen diesbezüglichen Gespräch.
Zusätzlich bietet es sich an, einige Stellen besonders hervorzuheben.
Titel: Re: Dr. Sprißler: Der aktuelle Rundfunkbeitrag – Kollision mit GG und Europarecht?
Beitrag von: maikl_nait am 19. Februar 2018, 10:58
Grüazi!

IMHO ist es geschickter, die passenden Punkte zum eigenen Vortrag in Widerspruch und bisheriger Klage zu nehmen, neu zu formulieren und die Texte der Fußnoten zu zitieren oder anzuhängen. Damit kann man a) noch ein paar Punkte übrig lassen für die nächste Klage b) bleibt der Name "Dr. Sprißler" außen vor.

Punkt b) ist wichtig, damit die VGs nicht hektische rote Pickel vom Namen bekommen, sondern sich mit dem Argument beschäftigen.

Punkt a) ist wichtig (eigentlich noch wichtiger!), da es immer (noch) ein nächstes Mal gibt: eine nächste Instanz, ein nächster Festsetzungsbescheid. Ich würde also diese tolle Argumentationshilfe nicht auf einen Schlag abfackeln wollen.

Hinzu käme, wenn die Schweizer am 4.3. hinreichend für NoBillag stimmen, könnte man zusätzlich sowas mit rein schreiben: "Die Schweizer sind offensichtlich mündige Bürger und dürfen selbst entscheiden, wie lange soll hier in Deutschland noch der Wille des Volkes durch Politik und Justiz ignoriert werden?"

Hop Schwyz!
Michael
Titel: Re: Dr. Sprißler: Der aktuelle Rundfunkbeitrag – Kollision mit GG und Europarecht?
Beitrag von: nichtnutz am 19. Februar 2018, 22:56
Und wie, meint ihr, ist zu zitieren aus dem Anhang des vom BVerfG am 30.08.2017 verschickten 600-seitigen Dokuments?

Vgl. Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24625.msg156207.html#msg156207


Zitate kenntlich machen? Verfasser benennen? -- ich bitte um hilfreiche Meinungen.

[Was halten die dortigen Verfasser eigentlich davon, dass ihre Ideen einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich wurde? Hat dafür jemand seinen job verloren? Gibt es Schadensersatzforderungen? --- aber das sind Themen die nicht in diesen Thread gehören.]
Titel: Re: Dr. Sprißler: Der aktuelle Rundfunkbeitrag – Kollision mit GG und Europarecht?
Beitrag von: PersonX am 20. Februar 2018, 00:45
Gar nicht zitieren, sondern 2x ausdrucken als Anlage, dann einen Einleitungssatz dazu und die 9 Fragen ins Zitat setzen, inklusive dem Satz, wo von den Anlagen gesprochen wird. Danach sollte noch ein Satz zu der Anzahl der minimal bekannten Verfassungsbeschwerden folgen. Wollte man etwas vertiefen, dann Auszüge heranziehen und jeweils auf die Seitenzahl der 664 Seiten verweisen. Dazu empfiehlt es sich, diese beim Ausdrucken mit zusätzlichen Seitenzahlen zu versehen. Mangels nachschlagbarer
Quelle, welche man korrekt angeben könnte, kann/muss beim Zitieren die Anlage selbst als Quelle herhalten.
Titel: Re: Dr. Sprißler: Der aktuelle Rundfunkbeitrag – Kollision mit GG und Europarecht?
Beitrag von: px3 am 22. Februar 2018, 10:02
Ein wirklich sehr schöner Artikel.
Das EU-Recht kommt mir ein wenig zu kurz, aber eine mir bekannte Person X hatte dies ja schon umfangreich in seiner Klagebegründung aufgeführt.
Titel: Re: Dr. Sprißler: Der aktuelle Rundfunkbeitrag – Kollision mit GG und Europarecht?
Beitrag von: nichtnutz am 22. Februar 2018, 15:06
Gar nicht zitieren, sondern 2x ausdrucken als Anlage, ...

Diese Diskussion wird nunmehr fortgeführt unter:

Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24625.msg166570.html#msg166570
Titel: Re: Dr. Sprißler: Der aktuelle Rundfunkbeitrag – Kollision mit GG und Europarecht?
Beitrag von: UnerhÖRt am 28. Februar 2018, 15:06
Meine Lieblingsstellen:

(Seite 2 PDF oben)
Zitat
"Eine Übertragbarkeit der BVerfG-Entscheidungen zur Rundfunkgebühr auf den Beitrag ist nicht nur wegen des Wechsels von der gerätebezogenen Gebühr zum wohnungsgebundenen „Beitrag“ nicht möglich, sondern auch wegen grundlegender Veränderungen gegenüber den tatsächlichen Feststellungen von 1986:
(...) Aus dem nationalen dualen System wurde ein multiples und globales System (SAT TV), speziell im hinzugekommenen Internet, in dem sich nicht nur Angebote privater Sender, der Presse und weiterer Anbieter finden, sondern nun auch der Landessender (Fußnote: SWR-Staatsvertrag 1997: nur TV/Hörfunk; neu im Vertrag 2013: Internet (§ 3); danach war der PC kein neuartiges Rundfunkempfangsgerät, sondern die Sender besetzten das neue Medium)."

(Seite 6 PDF unten)
Zitat
"Die Live-Übertragung von spielerischen Treffen zweier privater Sportvereine oder die Entlohnung eines über Herdplatten springenden Showmasters gehört aber zweifelsfrei nur insoweit in den Schutzbereich, als darüber berichtet wird."

 ;D ;D ;D
Titel: Re: Dr. Sprißler: Der aktuelle Rundfunkbeitrag – Kollision mit GG und Europarecht?
Beitrag von: ChrisLPZ am 28. Februar 2018, 20:09
Die Liste aus Antwort #42 wurde mit den noch ausstehenden Dokumenten für FN28 und FN36 erweitert und ist nun komplett.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26322.msg166065.html#msg166065

http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN28_Hinweise_zu_FN28.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN36_Media_Activity_Guide_2016.pdf

Erneut herzlichen Dank an user "lieven" und "Volkuhl" für die tolle Zusammenstellung.
Titel: Re: Dr. Sprißler: Der aktuelle Rundfunkbeitrag – Kollision mit GG und Europarecht?
Beitrag von: LECTOR am 01. März 2018, 22:45
Hier der Eintrag im Bibliothekskatalog für den Aufsatz von

Matthias Sprißler: Der aktuelle Rundfunkbeitrag – Kollision mit Grundgesetz und Europarecht? : Untersuchung zum gegenwärtigen Beitragssystem, in: Multimedia und Recht, Band 21, Jahrgang 2018, Heft 2, Seite 72-77

http://gso.gbv.de/DB=2.1/PPNSET?PPN=1014425522

Achtung: Nicht alle Bibliotheken haben auch die neue(sten) Ausgabe(n)

Beispiel Mannheim: [...]
Beim Aufsatz werden dann nur noch die Bibliotheken angezeigt, die das entsprechende Heft (Jahrgang 2018) der Zeitschrift im Bestand haben.

P.S. Die Mannheimer müssen dann gegebenfalls die Straßenbahn nach Heidelberg nehmen, um in der dortigen Universitätsbibliothek das Heft durchzulesen   ;)
Titel: Re: Dr. Sprißler: Der aktuelle Rundfunkbeitrag – Kollision mit GG und Europarecht?
Beitrag von: Dr. Oggelbecher am 08. März 2018, 00:32
Zu diesem Teil des Artikels von Herrn Sprißler,
Zitat von: Dr. Matthias Sprißler, MMR Heft 02/2018, 01.02.2018 (MMR 2018,72), Abschnitt IV
[...]Die Aussage, der Beitrag beruhe auf Gesetz und entstehe kraft Gesetzes, weshalb er keinen Bescheid brauche, verkennt, dass sich aus dem Gesetz nicht ohne Ermessensausübung und Feststellung beitragsrechtlicher Merkmale alle erforderlichen Angaben ergeben, dem Sender ein auszuübendes Auswahlermessen bei mehreren Schuldnern zugebilligt wird und generell auf Gesetzen beruhende Abgaben dennoch eines Bescheids bedürfen (z.B. KfzStG, Erschließungsbeitrag)
kann ich noch aus einem Kommentar zum Grundgesetz, Artikel 20, folgendes beisteuern:
Zitat von: Hömig/Wolff, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 11. Auflage 2016: Artikel 20 Abs. 3, Rn. 12
Realakte der Verwaltung, die Grundrechte beeinträchtigen [...], unterliegen besonderen Bestimmtheitsanforderungen. Bestimmt muss auch die Ermächtigung der Exekutive zum Erlass von Verwaltungsakten sein (BVerfGE 56, 12; st. Rspr). Für Verwaltungsakte selbst gilt das Gleiche (BVerwG, DVBl 1996, 1062); sie könnenerst dann gegenüber dem Bürger Rechtswirkungen entfalten …, wenn sie ihm persönlich oder in ordnungsgemäßer Form öffentl. bekannt gemacht worden sind“ (BVerfGE 84, 159).

In Verbindung mit der ständigen Rechtsprechung des BVerfG, z.B. ersichtlich in folgendem Beschluss, ergibt sich eigentlich für jeden Betroffenen das Recht auf das persönliche Einzelfall-Urteil, unabhängig von der Rechtsbeugung des BGH oder des BVerwG.
Zitat von: 1 BvR 1667/15, Rn. 12
Es gehört zu den anerkannten Aufgaben der Rechtsprechung, im Rahmen der Gesetze von ihr als rechtsgrundsätzlich aufgestellte Rechtssätze zu überprüfen und sie, wenn erforderlich, weiter zu entwickeln. Im Einzelfall kann dies auch dazu führen, dass ein früher als richtig angesehenes Normverständnis aufgegeben und abweichend entschieden wird. Der Umstand, dass ein im Wege richterlicher Rechtsfindung gewonnener Rechtssatz über einen langen Zeitraum Beachtung fand, mag in die Entscheidung einfließen, ob es gerechtfertigt ist, einen abweichenden Rechtssatz aufzustellen; er verleiht indes dem bisherigen Rechtssatz keine höhere Wertigkeit oder gar eine verfassungsrechtlich erhebliche Bestandsgarantie. Die verfassungsrechtlichen Maßstäbe, an denen Rechtsprechungsänderungen zu messen sind, unterscheiden sich, abgesehen von dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes, nicht von denjenigen, die gegenüber dem erstmaligen Aufstellen eines Rechtssatzes durch ein Gericht angezeigt sind (vgl. BVerfGE 122, 248 <267>). Höchstrichterliche Rechtsprechung schafft kein Gesetzesrecht und erzeugt keine damit vergleichbare Rechtsbindung.
http://www.bverfg.de/e/rk20151105_1bvr166715.html (http://www.bverfg.de/e/rk20151105_1bvr166715.html)
Kurz gesagt ist sogar das BVerfG selbst nicht an seine eigene Rechtsprechung gebunden (es gibt m.E. auch ein Urteil, welches das explizit sagt).

Wem kein Verwaltungsakt zugestellt wurde, der kann sich damit schon formell gegen die Vollstreckung wehren (Zitat 1 und 2) und mit Verwendung von Zitat 3 auf sein Einzelfallurteil pochen, damit er nicht mit dem Schwachsinn vom BGH abgebügelt wird. Ob das alles irgend etwas nützt, ist natürlich fraglich. "Meine" Behördenmitarbeiter (aus Kandel, übrigens) haben mich dafür jedenfalls herzlichst verspottet und verachtet.
Titel: Re: Dr. Sprißler: Der aktuelle Rundfunkbeitrag – Kollision mit GG und Europarecht?
Beitrag von: gerechte Lösung am 08. März 2018, 22:44
Wem kein Verwaltungsakt zugestellt wurde, der kann sich damit schon formell gegen die Vollstreckung wehren (Zitat 1 und 2)

und mit Verwendung von Zitat 3 auf sein Einzelfallurteil pochen,
damit er nicht mit dem Schwachsinn vom BGH abgebügelt wird.

Ob das alles irgend etwas nützt, ist natürlich fraglich.

"Meine" Behördenmitarbeiter (aus Kandel, übrigens) haben mich dafür jedenfalls herzlichst verspottet und verachtet.
In Natura haben sich bereits sehr Viele versucht zu wehren. Alles wurde abgebügelt mit den fadenscheinigsten Ausreden. Weiterreichende Beschwerden führten nicht zum Erfolg.

Da steckt System dahinter, Weisungen von OBEN.

Bislang hat es nichts genutzt, obwohl das von dir Gesagte so zu sein hat und auch so sein sollte.
Aber eben nur sollte.
Die Gesetze gelten nur für die Unterdrückten. Für die Unterdrücker gelten die Gesetze hierbei derzeit noch nicht, da sie selbst den ganzen Schwachsinn verbrockt haben. Wer, bitteschön, richtet sich selbst?
Ja, : fraglich. Die Rechtsbeugung in Sachen Staatsfunk kennt eben keine Grenzen.


Edit "Bürger @alle:
Bitte nicht in allgemeine Erörterungen/ Unmutsbekundungen abdriften, sondern bitte eng und zielgerichtet am eigentlichten Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
Dr. Sprißler: Der aktuelle Rundfunkbeitrag – Kollision mit GG und Europarecht?
und den besagten Artikel und dessen Argumentationen zum Gegenstand hat.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Dr. Sprißler: Der aktuelle Rundfunkbeitrag – Kollision mit GG und Europarecht?
Beitrag von: Bürger am 17. März 2018, 21:01
Zwischen-/ Nebeninfo aus aktuellem Anlass ;)

Befangenheitsantrag von SWR-Eicher gg. Richter Sprißler (LG Tüb.) abgelehnt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26825.0.html

Dies aber bitte nicht hier, sondern dort weiter vertiefen.
Hier im Thread bitte ausschließlich, eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
Dr. Sprißler: Der aktuelle Rundfunkbeitrag – Kollision mit GG und Europarecht?
und den besagten Artikel und dessen Argumentationen zum Gegenstand hat.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Dr. Sprißler: Der aktuelle Rundfunkbeitrag – Kollision mit GG und Europarecht?
Beitrag von: drboe am 18. März 2018, 10:32
Da steckt System dahinter, Weisungen von OBEN.

Ich schätze es ist komplizierter. Abweichler, Querdenker etc. werden selten eingestellt und kommen ebenso selten nach oben. Mag von dieser "Regel" in Unternehmen noch abgewichen werden, so ist der Konformitätsdruck in der Juristerei ungleich höher. Weit auseinander klaffende Interpretationen der Gesetze und der Rechtsanwendung in Behörden und bei Gerichten hätten ein reines Willkürsystem zur Folge, weit jenseits dessen, was man bei der Rechtsprechung zum Rundfunk erlebt. Hier kommt hinzu, dass ein Prozessbeteiligter in den Prozessen über recht großen Einfluß verfügt, verglichen mit dem Bürger und auch den Richtern über sehr viel Macht verfügt. Auch ein Richter will Karriere oder, so er entsprechende Ziele nicht oder nicht mehr verfolgt, in leidlicher Ruhe seinen Job machen. Abweichung von der "herrschenden Meinung"? Lieber nicht! Daher legt man sich nicht mit den ÖR-Sendern an. Wer möchte schon gern in den Hauptnachrichten als "Totengräber" des ÖR-Rundfunks, der Pressefreiheit und Tausender Arbeitsplätze gebrandmarkt werden? Der "Held des GEZ-Forums" Dr. Sprießler hat ja schon den Zorn des SWR und von 'Der JUSTIZAR" auf sich gezogen. Was wird wohl los sein, wenn der EuGH die Fragen aus Tübingen in dem Sinne beantwortet, wie sie der vermuteten Motivation diese zu stellen entsprechen? Die Sender werden toben, Intendanten und Politiker Schaum vor den Mäulern haben und sofortige Gegenmaßnahmen gefordert und angekündigt.

Nein, es braucht keine Weisung von oben. Das System selbst sorgt dafür, dass alternative Vorstellungen kaum eine Chance haben. Sie werden unterdrückt, verlacht, versauern in Gremien. So gut wie niemand traut sich aus der sicheren Deckung des intellektuellen Einheitsbreis.

M. Boettcher
Titel: Re: Dr. Sprißler: Der aktuelle Rundfunkbeitrag – Kollision mit GG und Europarecht?
Beitrag von: GEiZ ist geil am 18. März 2018, 11:52
Was wird wohl los sein, wenn der EuGH die Fragen aus Tübingen in dem Sinne beantwortet, wie sie der vermuteten Motivation diese zu stellen entsprechen? Die Sender werden toben, Intendanten und Politiker Schaum vor den Mäulern haben und sofortige Gegenmaßnahmen gefordert und angekündigt.

Wenn Tübingen vom EuGH bestätigt wird, wird DER JUSTITIAR plötzlich wie ein Fähnchen im Wind behaupten, er habe schon immer die rechtswidrige Rundfunkabgabe abgelehnt und den schwarzen Peter an die Politik als Urheber des Problems weitergeben.
Dr Sprißler bekommt das Bundesverdienstkreuz und wird an ein Bundesgericht berufen oder an den EuGH abgeschoben.
Der Staatsfunk wird durch Steuern finanziert werden, sonst ändert sich nichts.
Titel: Re: Dr. Sprißler: Der aktuelle Rundfunkbeitrag – Kollision mit GG und Europarecht?
Beitrag von: px3 am 18. März 2018, 15:18
Der Staatsfunk wird durch Steuern finanziert werden, sonst ändert sich nichts.

Das sehe ich komplett anders, aber lassen wir uns erst mal vom EuGH überraschen.
Titel: Re: Dr. Sprißler: Der aktuelle Rundfunkbeitrag – Kollision mit GG und Europarecht?
Beitrag von: GEiZ ist geil am 18. März 2018, 21:56
@ px3: wenn ich nicht Recht hätte, wäre ich auch froh.


Edit "Bürger" @alle:
Bitte hier wie überall im Forum keinen Chat, denn das kann das Forum nicht leisten, und bitte ausschließlich, eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
Dr. Sprißler: Der aktuelle Rundfunkbeitrag – Kollision mit GG und Europarecht?
und den besagten Artikel und dessen Argumentationen zum Gegenstand hat.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Dr. Sprißler: Der aktuelle Rundfunkbeitrag – Kollision mit GG und Europarecht?
Beitrag von: Falk_51 am 04. April 2018, 23:21
Kurzer Hinweis für Studenten etc.:

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