Guten TagX,
rein fiktiv natürlich.
Die Liste ist soweit Entscheidungen veröffentlicht wurden vollständig, bis auf folgende Ausnahme:
@pjotre deine Aktion ist nicht aufgeführt, soweit Abweisungsbeschlüsse veröffentlicht wurden. Ditt musst du schon selbst machen. Ick halte mich da raus, da du auch die Aktion auswerten musst.
Gerne kannst du die entsprechenden Aktenzeichen hier nachtragen.
Und wer weiß ... vielleicht legt der weltgrööööößte laienhafte Winkeladvokat, rein fiktiv natürlich, Widerspruch gegen die Entscheidung des VerfGH ein. Natürlich um den Rechtsweg zu beschreiten und wie gewünscht eine fachgerichtliche Klärung der Begriffe "hinreichend aktuell" sowie „Entwicklung des Beitragsaufkommens und sonstige Faktoren" herbeizuführen. Beklagter einer (negativen) Feststellungsklage wäre dann durch eine "neuartige Anfechtungsklage Entscheidung LVerfGH" das Land Berlin vertreten durch den VerfGH Berlin. Für diese "neuartigen erfundenen Rechtsbehelfe der Verfassungsgerichtsbarkeit" haut der weltgröööößte laienhafte Winkeladvokat irgendwelchen UnfuX zur Zulässigkeit der Klage raus! Watt die können, kann ick mittlerweile och!
Beizuladen wäre die KEF. Dann kann der Beklagte (VerfGH Berlin) gleich seine Fragen an den Beigeladenen richten.
Vielleicht fällt dem VerfGH Berlin ja dann auf, dass er die KEF zur Stellungnahme hätte auffordern können!
Wenn die für Rechtssatzverfassungsbeschwerden originär zuständigen Verfassungsgerichte meinen, sie müssten Zauber-Wunder-Rechtsbehelfs-Land spielen, dann sollten sie sich nicht wundern wenn der Zauberer Profät erscheint und offensichtlichen Blödsinn wegheXt oder wegfleXt!
Für Verfassungsbeschwerden gilt:
Beim Katz und Maus Spiel ist es immer wichtig zu wissen wer die Katze ist!
@pinguin! Bruder! Schau watt der Profät seinerzeit herbeizauberte!
Ick bin nicht nur der weltgrööößte Winkeladvokat sondern auch der weltgröööößte UnfuX-Rechts-Zauberer!
Was ist das schon wieder für ein bestialischer Gestank?
Ahhh! Eigenlob, der "betörrende Duft", von Giorgio di Abolo, Black Pirate Label Parfüms!
Nur hier im GEZ-Boykott-Forum
https://gez-boykott.de/Forum/index.phperhältlich!
Zum "Posteingang" VerfGH Berlin:Berlin, den 29. Juni 2021
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin
Elßholzstr. 30 - 33
10781 Berlin
VerfGH 66/21
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein bei einer gemeinsamen Einlaufstelle mehrerer Gerichte eingegangener Schriftsatz einer Partei mit der Einreichung bei der Einlaufstelle bei dem Gericht eingegangen, an das er adressiert ist (BGH, Beschlüsse vom 02. März 2010 IV ZB 15/09; Beschlüsse vom 18. Februar 1997 - VI ZB 28/96 - NJW-RR 1997, 892 zu II 1; vom 9. Juli 1986 - IVa ZB 9/86 - VersR 1987, 48, 49).
Der Beschwerdeführer verweist auf den Aktenvermerk vom 09. Juni 2021 in dem die Postverteilung nach Eingang beim Landesverwaltungsamt als zentrale Verteilerstelle beschrieben wurde. Der Beschwerdeführer hat die Sendung an den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin und nicht an das Landesverwaltungsamt Berlin adressiert. Fraglich ist hier schon wer, auf Grund welcher rechtlichen Grundlage, eine Vereinbarung zwischen der Deutschen Post AG und dem Land Berlin traf. Bei dem Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin handelt es sich um ein Verfassungsorgan. Der Beschwerdeführer rügt daher vorsorglich, dass seine an ein Verfassungsorgan des Landes Berlin gerichtete Sendung an das Landesverwaltungsamt Berlin, auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Land Berlin und der Deutschen Post AG, „umgeleitet“ wurde.
Die Rechtssatzverfassungsbeschwerde wurde nachweislich am Mittwoch, den 26. Mai 2021, richtig adressiert, vom Beschwerdeführer persönlich um 17.48 Uhr in Berlin zur Post aufgegeben und ist am 31. Mai 2021 der gemeinsamen Einlaufstelle mehrerer Gerichte (Landesverwaltungsamt Berlin zentrale Verteilerstelle) zugegangen.
Auf fernmündliche Anfrage am Dienstag, den 29. Juni 2021 bestätigte mir Frau v. D., dass sich der Briefumschlag in der Akte befindet, mit Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Elßholzstr. 30 - 33, 10781 Berlin adressiert ist und ein Eingangsstempel des Landesverwaltungsamt als zentrale Verteilerstelle (gemeinsame Einlaufstelle mehrerer Gerichte) fehlt. Auf dem Briefumschlag befindet sich lediglich der Eingangsstempel der gemeinsamen Briefannahmestelle Elßholzstraße.
Eine Ablichtung des Einlieferungsbeleges sowie des Ausdruckes „Ergebnis Status der Sendung“ der Deutschen Post AG, der den Zugang am 31. Mai 2021 bestätigt, hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04. Juni 2021 an den Verfassungsgerichtshof übersandt. Der Beschwerdeführer hat damit glaubhaft gemacht, dass er das zu befördernde Schriftstück so rechtzeitig und ordnungsgemäß zur Post gegeben hat und diese Sendung die gemeinsame Einlaufstelle mehrerer Gerichte (Landesverwaltungsamt Berlin als zentrale Verteilerstelle) fristgerecht am 31. Mai 2021 erreichte.
Dass der Ausdruck „Ergebnis Status Sendung“ die Zustellung der Sendung durch „Die Sendung wurde am 31.05.2021 über das Postfach ausgeliefert“ bestätigt, ist dem Umstand geschuldet, dass die Sendung als Einschreiben Einwurf versandt wurde und im Abfrageformular der Deutschen Post AG ein Feld „Übergabe an Landesverwaltungsamt als zentrale Verteilerstelle“ nicht vorhanden sein wird.
Der Beschwerdeführer weist auch vorsorglich darauf hin, dass die Sendung den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin am Samstag, den 29. Mai 2021 erreicht hätte, sofern der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin über ein Postfach verfügen würde bzw. die Sendung über den Briefkasten des Verfassungsgerichtshofes des Berlin zugestellt worden wäre, da die Deutsche Post AG Sendungen in Berlin auch an Samstagen ausliefert.
Im Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers lag es allein, das zu befördernde Schriftstück richtig zu adressieren und so rechtzeitig sowie ordnungsgemäß zur Post zu geben, dass es nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Deutschen Post AG bei normalem Verlauf der Dinge den Empfänger fristgerecht erreicht. Das ist geschehen. Die Sendung erreichte die gemeinsame Einlaufstelle mehrerer Gerichte (Landesverwaltungsamt Berlin als zentrale Verteilerstelle) am 31. Mai 2021.
Die Deutsche Post AG und der Beschwerdeführer haben nach der Einbringung der Sendung in die Sphäre der gemeinsamen Einlaufstelle der Gerichte und damit in die Sphäre des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin auf die weitere Behandlung keinen Einfluss. Bei dem Transport zwischen der gemeinsamen Einlaufstelle der Gerichte, anderer Posteingangsstellen der Gerichte und der gemeinsamen Briefannahmestelle Elßholzstr. kann es jederzeit – auch ohne schuldhaftes Verhalten von Justizbediensteten – zu Verzögerungen kommen. Die Fristwahrung hängt so von bloßen Zufälligkeiten im Organisationsbereich der Justiz, wie etwa unvorhersehbaren Personalausfällen, zeitlichen Bedrängnissen oder unterschiedlichen Bearbeitungsweisen der mit der Sache befassten Justizangehörigen, auf die die Deutsche Post AG und der Beschwerdeführer keinen Einfluss haben, ab.
Dass der Posteingang nicht in der Postverteilerstelle des Landesverwaltungsamtes Berlin (gemeinsame Einlaufstelle mehrerer Gerichte) dokumentiert wird, sondern erst bei der Gemeinsamen Briefannahmestelle Elßholzstr. „tagesgenau“, nach dem Eintreffen des Aktenwagens des Landesverwaltungsamtes, gestempelt wird, geht zu Lasten des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin. Der Präsident des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin hat dafür Sorge zu tragen, dass an den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin gerichtete Sendungen „tagesgenau“ an dem Ort (gemeinsame Einlaufstelle mehrerer Gerichte) abgestempelt werden, an dem die Deutsche Post AG die Sendungen in die Sphäre des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin übergibt. Nur diese Vorgehensweise ist im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, die den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin bindet und von der er nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsprechung auch nicht abweichen kann.
Damit sind die Umstände, dass jegliche Post für die Berliner Gerichte, die über die Deutsche Post AG versandt wird, direkt an das Landesverwaltungsamt als zentrale Verteilerstelle (gemeinsame Einlaufstelle mehrerer Gerichte) geschickt wird, der Verfassungsgerichtshof nicht über einen eigenen Briefkasten seine Post erhält oder über ein eigenes Postfach verfügt und Sendungen den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin per Aktenwagen des Landesverwaltungsamtes über die Briefannahmestelle Kammergericht erreichen, für die Bestimmung des tatsächlichen Eingangs der Verfassungsbeschwerde maßgeblich. Die Frist bestimmt sich gemäß ständiger Rechtsprechung eines Bundesgerichtes anhand der dokumentierten Zustellung der Sendung bei der gemeinsamen Einlaufstelle mehrerer Gerichte.
Der Eingang der Verfassungsbeschwerde wurde durch die Deutsche Post AG dokumentiert und ist somit Montag, der 31. Mai 2021.
Die Rechtssatzverfassungsbeschwerde wurde daher binnen eines Jahres fristgerecht eingereicht.
Ich bitte um Mitteilung wie zur Frage des Eingangs der Rechtssatzverfassungsbeschwerde entschieden wird bzw. ob der Berichterstatter weitere Stellungnahmen der beteiligten Justizstellen und des Landesverwaltungsamtes Berlin anfordert.
Manchmal ist die Katze eben ein ausgewachsener schwarzer gallischer Panther des GEZ-Boykott-Forums und keine Maus!
Eine Antwort vom VerfGH gab es nicht.
Für 2024 gilt auch:
U better not mess with the GEZ-Boykott-Forum!
Das mit der Gegenvorstellung stimmt nämlich nur bedingt:
BVerfG, 25.10.2011 - 2 BvR 2674/10https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2%20BvR%202674/1017
1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Der Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers ist als Gegenvorstellung gegen den Nichtannahmebeschluss vom 7. April 2011 auszulegen (vgl. BVerfGE 19, 88 <91>), die unter den vorliegenden besonderen Umständen auch begründet ist. Wenn nämlich die Rechtskraft einer Entscheidung aufgrund eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Versäumung der Einlegungs- und Begründungsfrist durchbrochen werden kann (vgl. § 93 Abs. 2 BVerfGG), so muss dies erst recht möglich sein, wenn das Gericht seine bisherige Entscheidung in der unzutreffenden Annahme einer Fristversäumung getroffen hat, die tatsächlich nicht vorliegt, und der Beschwerdeführer aus diesem Grunde eine Überprüfung begehrt.
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2. Dementsprechend ist der Kammerbeschlusses vom 7. April 2011 aufzuheben.
Ob wir irgendwann Recht kriegen, ist völlig ... piep ... piep ... piep ... zensiert ... egal!
Der angeblich rechtlich übermächtige Gegner ist völlig hilflos geworden!
Er kann nur noch Foul spielen!
Das gilt es hier für die Nachwelt zu dokumentieren!
Die UnfuX-Rechts-Mäuse können 2024 nur vor dem GEZ-Boykott-Forum durch irgendwelche erfundenen Schlupflöcher verschwinden! Ditt wird ihnen trotzdem nicht helfen!
Pfeif … sing … cruel summer … cruel summer … ORF … ARD … ZDF .. BS …
Viva GEZ-Boykott-Forum!
... pfeif .., sing ... tanz ... cruel summer … cruel summer 2024 … ORF … ARD … ZDF .. BS …
Und nochmals Daaaaaaanke an alle Mitstreiter für den anhaltenden rechtlichen GEZ-Boykott-Forums-Widerstand!