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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: Roggi am 06. Juni 2014, 00:16

Titel: Widerspruch 2014
Beitrag von: Roggi am 06. Juni 2014, 00:16
Edit "Bürger":
Da eine aufgrund zahlreicher themenfremder Kommentare eigentlich erforderliche umfangreiche Moderation dieses Threads derzeit aus Kapazitätsgründen nicht realistisch ist, das Thema aber eingehend behandelt wurde und derzeit keine essenziellen neuen Erkenntnisse zu erkennen sind, bleibt dieser Thread weiterhin vorsorglich und mindestens vorübergehend geschlossen.
Beachte hierzu auch den letzten Beitrag unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9786.msg84747.html#msg84747
Im Weiteren bitte unbedingt auch generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen ;) beginnend unter
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html
Danke für das Verständnis.


Aus aktuellem Anlass der aufgrund der Bundesverwaltungsgerichts-Entscheidungen vom März und Juni 2016 von ARD-ZDF-GEZ augenscheinlich im Akkord ausgestellten WiderspruchsBESCHEIDe sowie auch von den Gerichten wieder aufgenommenen, bislang ruhendgestellten oder "liegengebliebenen" Verfahren siehe bitte u.a. auch unter

Klagegründe/ Argumente/ Vorgehen nach BVerwG März und Juni 2016 [Sammelthread]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19787.0.html


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Da sich seit den Urteilen vor den Landesverfassungsgerichten die Rechtslage etwas geändert hat, habe ich mir die Mühe gemacht, einen Widerspruch zu verfassen, der sich nur auf Argumente stützt, die noch aussicht auf Erfolg haben. Da der Widerspruch sowieso abgelehnt wird, spielen die Argumente keine allzu grosse Rolle, sie sollten jedoch nachvollziehbar sein für denjenigen, der sie verwendet. Der Widerspruch dient dazu, einen Widerspruchsbescheid zu erhalten. Gegen diesen Widerspruchsbescheid kann Klage erhoben werden. Eine Klage in erster Instanz kann ohne Anwalt durchgeführt werden und kostet derzeit 105 Euro. Da mir nur noch Erfolgsversprechend erscheint, gegen die Grundrechtsverstösse zu klagen, wird die Klage nach der ersten Instanz vor dem Verwaltungsgericht zum Bundesverfassungsgericht weitergereicht. Dort sind keine Gerichtskosten zu zahlen, nur der Missbrauch würde teuer. Aber es herrscht Anwaltszwang, und mir ist keine Rechtsschutzversicherung bekannt, die die Kosten vor den Verfassungsgerichten übernimmt. Wer Prozesskostenhilfe beantragen kann, sollte das tun. Wenn die Klage gewonnen wird, ist örR verpflichtet, die Kosten des Verfahrens zu bezahlen. Da eine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht noch lange auf sich warten lässt, kann davon ausgegangen werden, dass bis dahin ein neues Beitragsmodell gültig ist. Somit braucht das Bundesverfassungsgericht keine Rücksicht auf den örR nehmen, die laufende Finanzierung des örR ist dann trotzdem weiterhin durch das neu zu schaffende Beitragsmodell gesichert. Wer Klage eingereicht hat, wird keine Beiträge nachzahlen müssen, wer unter Vorbehalt gezahlt hat, wird mühsam das Geld zurückfordern müssen.
Dies ist keine Rechtsberatung, wer nicht weiss was gemeint ist sollte einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen. Der Widerspruch wurde zusammengestellt aus bisherigen bekannt gewordenen Widersprüchen, die allgemein zugänglich sind.

Teil 1, Widerspruch 2014:
____________________________________________________________

An den
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
Freimersdorfer Weg 6
50829 Köln


Widerspruch gegen den Bescheid vom ___________

Datum, Ort _____________,____________

Beitragsnummer ____________________



Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich gegen den oben genannten Beitragsbescheid vom __________, mir zugestellt am __________, Widerspruch ein.



Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

Gleichzeitig beantrage ich die Aussetzung der Vollziehung ihres Beitragsbescheids vom _________ nach § 80 (4) VwGO, bis über meinen Widerspruch vom _________ gerichtlich entschieden wurde.
Begründung:
Da ich noch nie Rundfunkbeiträge gezahlt habe und die Rundfunkanstalten dennoch über Mehreinnahmen in Milliardenhöhe verfügen, ist auch weiterhin kein Grund zur Zahlung erkennbar. Da ich einige meiner Grundrechte Artikel 1 bis 19 GG verletzt sehe, stellt es eine unbillige Härte dar, wenn ich dennoch zahlen müsste. Die Landesrundfunkanstalten haben bisher verhindert, dass ich gegen einen Widerspruchsbescheid Klage erheben kann, weil erkennbar ist, dass ich vor dem Bundesverfassungsgericht ein Urteil zu meinen Gunsten bekomme.

Ich beziehe mich auf Artikel 19 (2) GG: In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
Dieser Artikel wird aufs äußerste missachtet, denn die Gesetze zum Rundfunkbeitrag verstossen gegen mehrere Artikel des Grundgesetzes, obwohl kein sachlicher Grund dazu vorhanden ist.





Ablehnung des Säumniszuschlags

Die zusätzlichen Kosten von 8 € Säumniszuschlag sind unbegründet und für mich nicht akzeptabel, da ich erst durch Nichtzahlung von Ihnen einen Gebühren-/Beitragsbescheid bekommen habe, um dann auf dem Rechtsweg Widerspruch dagegen einlegen zu können.
Begründung:

§10 (5) RBStV Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.

§ 12 Abs 1 Satz 3 RBStV Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. den Beginn der Beitragspflicht entgegen § 8 Abs. 1 und 3 nicht innerhalb eines Monats anzeigt,
2. der Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 2 nicht nachgekommen ist oder
3. den fälligen Rundfunkbeitrag länger als sechs Monate ganz oder teilweise nicht leistet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 44 VwVfG - Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
5. der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;

Der § 10 Abs. 5 RBStV ist nach §44 BVwVFG Abs.5 nichtig, wenn erst bei Rückständen die Beiträge mittels Beitragsbescheid festzusetzen sind, weil es mit Bußgeld geahndet werden kann (§12 (2) RBStV).
Der Säumniszuschlag ist Aufzuheben.





Begründungen meines Widerspruchs:

Ich behalte mir ausdrücklich ausführliche Begründungen in einem gesonderten Schriftsatz vor.


1.) Verstöße gegen das Grundgesetz

1.1)
Der 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstößt in mehrfacher Hinsicht gegen die Artikel 1 bis 19 Grundgesetz (Grundrechte)!
Dabei ist es nicht von Belang, ob es ein Gesetz ist oder ein Vertrag, oder ob der 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag durch die Ratifizierung in den Länderparlamenten in allen Bundesländern zu geltendem Landesrecht geworden ist. Grundrechte dürfen unter keinen Umständen verletzt werden. Auch wenn zurzeit noch keine Urteile gesprochen wurden, ist die Rechtmäßigkeit nicht bewiesen, die Unrechtmäßigkeit allerdings auch nicht. Viele Verfahren sind in dieser Sache schon vor Gericht anhängig, ich rechne mit einem Urteilspruch zu ihren Ungunsten, weil die Beweislast erdrückend ist. Wenn Sie der subjektiven Meinung sind, der 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstößt nicht gegen das Grundgesetz, ist das nur eine Meinung von vielen, die ich nicht akzeptieren werde. Genauso, wie Sie meine Meinung oder Auffassung nicht akzeptieren, obwohl ich Beweise habe. Deshalb ist es erforderlich, mir in den strittigen Punkten zu beweisen, dass Sie im Recht sind. Subjektive Meinungen sind hierbei nicht von Belang. Da es hier um Rechtsverstösse geht zählen nur Fakten, Gesetze und Gerichtsurteile.

1.2)
Wegen der mehrfachen Verletzung des Zitiergebotes, bei dem die eingeschränkten Grundrechte bei jeder Einschränkung durch ein Gesetz benannt werden müssen, ist es bewiesen, dass hier gegen das Grundgesetz verstoßen wird. Nach Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes muss ein Gesetz, das ein Grundrecht einschränkt, dieses Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen. Jedes Gesetz, das das Zitiergebot ignoriert, ist automatisch Grundgesetzwidrig und ungültig. Die Finanzierung des Rundfunks ist nicht als Ausnahme zugelassen. Dieser Vorwurf kann nicht entkräftet werden. Ihre Meinung zu diesem Punkt ist uninteressant, ebenso wie sie meine Meinung dazu einschätzen.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Roggi am 06. Juni 2014, 00:17
Teil 2, Widerspruch 2014:
____________________________________________________________

1.3)
In der alten Regelung wurde die Freiheit, Rundfunk nicht zu konsumieren und dafür nicht zu zahlen, respektiert. Heute kann man höchstens "befreit" werden von der Beitragspflicht. Man wird befreit, weil man nicht „Frei“ ist. Die gemeinten Freiheiten wie Handlungsfreiheit, negative Meinungsfreiheit, Informationsfreiheit, Gewissens- und Religionsfreiheit, die das Grundgesetz in Art. 2 garantiert, werden mit dem 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag grob verletzt. Ich lasse mir meine Freiheit nicht von einem Fernsehsender und deren Beitragsservice nehmen, auch nicht durch Gerichtsurteil oder Landesrecht. Hierfür wäre ein Gesetz notwendig, welches dieses Grundrecht der Freiheit einschränken muss. Wegen dem Zitiergebot ( Art. 19 GG ) wäre es zudem unumgänglich, darauf zu verweisen, dass Artikel 2 GG verletzt wird. Dieses Gesetz existiert nicht. Meine Freiheit ist weiterhin im Grundgesetz, Artikel 2, verankert. Ihre subjektive Meinung zu diesem Punkt ist nicht von Belang, ebenso wie Ihre Wertung meiner Meinung. Wenn sie mich zwingen wollen, Beiträge zu zahlen, ist es erforderlich, mir das gültige Gesetz zu nennen auf das sie sich beziehen.

1.4)
Die Rundfunkfreiheit der öffentlich-rechtlichen Sender hört da auf, wo Sie den Schutz des Eigentums aus Art. 14 GG oder die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG oder die ungehinderte Unterrichtung oder andere Grundrechte aushebelt. Dieser Vorwurf kann nur entkräftet werden, wenn sie mir das gültige Gesetz hierzu nennen. Ihre subjektive Meinung zu diesem Punkt ist nicht von Belang, ebenso wie Ihre Wertung meiner Meinung.

1.5)
Der Rundfunkbeitrag hebelt meine Grundrechte der Rundfunk- und allgemeinen Handlungsfreiheit aus, meine negative Informationsfreiheit wird verletzt, er belastet mein Medienbudget und damit mein Eigentum unangemessen. Der Rundfunkbeitrag behindert meine Unterrichtung aus von mir frei gewählten Medien und ist daher als verfassungswidrig anzusehen ( Art. 5 GG ).
Dieser Vorwurf kann zurzeit nicht entkräftet werden, da es kein Gesetz gibt, das Art.5 GG entkräftet oder aufweicht. Hierfür wäre ein Gesetz nötig in dem dieses Grundrecht der Freiheit eingeschränkt wird.
Wegen dem Zitiergebot ( Art. 19 GG ) wäre es unumgänglich, darauf zu verweisen, dass Artikel 5 GG verletzt wird, ansonsten wäre dieses Gesetz weiterhin ungültig. Ihre subjektive Meinung zu diesem Punkt ist nicht von Belang, ebenso wie Ihre Wertung meiner Meinung. Wenn sie mich zwingen wollen, Beiträge zu zahlen, ist es erforderlich, mir das gültige Gesetz zu nennen auf das sie sich beziehen.


1.6)
Ich verweigere die Zahlung aus Gewissensgründen nach Artikel 4 GG. Es ist erkennbar, dass vom Beitragsservice keine Gelegenheit ausgelassen wird, den Leuten auch zu Unrecht Geld abzunehmen. Bei Vorliegen von Befreiungsgründen wegen Pflegegeldbezug wird erst nach Vorlage der Originalbelege der ausstellenden Behörde der Beitragsschuldner von der Beitragspflicht befreit, nicht schon bei Erlangen der Pflegebedürftigkeit, was ich als sehr ungerecht empfinde. So können viele Monate zu Unrecht Beiträge erhoben werden, die dem örR nicht zustehen. Ich habe Beweise, dass das kein Einzelfall ist und politisch so gewollt ist (Gier der Politiker). Gesetzlich mag das erlaubt sein, aber es ist nicht zu vereinbaren mit meinem Rechtsempfinden und meinem Gewissen, eine Organisation wie den Öffentlich-rechtlichen Rundfunk finanziell zu unterstützen, der sich offensichtlich an wehrlosen Menschen bereichert. Da dies wegen dem Gleichheitsgebot bei allen Wehrlosen geschieht, werde auch ich bald betroffen sein. Um beim Gleichheitsgebot zu bleiben: Der Beitragsservice verlangt rückwirkend Beiträge von Beitragspflichtigen, die sich zu spät anmelden. Der Beitragsservice verzichtet im Gegensatz dazu aber nicht rückwirkend auf ihm nicht zustehende Beiträge. Eine weitere Ungerechtigkeit, die nur mit Gier zu erklären ist: der Beitragsservice verlangt weiterhin Beiträge, obwohl man sich längere Zeit im Ausland aufhält. Diese gesetzlich durchaus erlaubte Bereicherung ist jedoch nur möglich, weil der Öffentlich-rechtliche Rundfunk so eng mit der Politik verwoben ist, dass der Volksmund das Wort "verfilzter Sumpf" für solche Systeme kreiert hat. Beim Öffentlich-rechtlichen Rundfunk herrscht seit langem ein "Meinungskartell" und eine "selbstverfügte Gleichschaltung“. Die Politik hat hier eine Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt geschaffen, die sich jeder öffentlicher Kontrolle entzieht, mit einem Gebührensystem, das offensichtliche Mängel aufweist, und einer riesigen Senderauswahl, die nichts mehr mit dem ursprünglichen Gedanken der Grundversorgung zu tun hat. Der Öffentlich-rechtliche Rundfunk kontrolliert sich selbst, macht sich selbst die Gesetze und handelt nach seinem eigenen Rechtsempfinden. Teilweise wird dieses Vorgehen gerechtfertigt mit Artikel 5 GG, welches eigentlich nur die Zensur verhindern soll, aber nicht verpflichtend diesem Öffentlich-rechtlichen Rundfunk solche Macht gibt. Besonders bedenklich ist hierbei, dass nicht auszuschließen ist, dass der Öffentlich Rechtliche Rundfunk in weiten Teilen die Meinung in Deutschland mitbestimmen und lenken kann und dies auch zugibt zu tun. Auch ist es eine Tatsache, dass Politiker und der Öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht in einem zu 100% unabhängigen Verhältnis zueinander stehen.
Es besteht die Gefahr, dass die politischen Machthaber es schaffen, mit dem jetzigen System ein Medienimperium aufzubauen, welches die Meinung in der Bevölkerung nach deren Gusto beeinflussen kann. Es gibt genügend Beweise, dass Intendanten und Chefredakteure Nachrichten zurückgehalten haben, weil es gegen deren politische Meinung war. Einfluss genommen haben die politischen Machthaber auch auf das Beitragssystem, weil das Beitragssystem de facto keine weiteren Ausnahmen zulässt als Armut. Jeder muss zahlen, wenn er eine Wohnung und Geld hat, unabhängig vom Gebrauch des Öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Nur so können sich die politischen Machthaber ihre Pfründe sichern. Wen die Politik schon in die Armut getrieben hat, wird großzügig von der Gebühr befreit. Der Öffentlich-rechtliche Rundfunk wird nach meiner Überzeugung übertrieben weit ausgebaut, obwohl dieses überteuerte System das Ziel, seinen Grundauftrag sicherzustellen, längst erreicht und übererfüllt hat. Es ist weithin bekannt, dass politische Machthaber nach ihrer politischen Karriere im Öffentlich-rechtlichen Rundfunk eine weitere machtbeeinflussende Position innehaben. Davon wird im Öffentlich-rechtlichen Rundfunk selbstverständlich nicht berichtet, genauso wenig wie über die Probleme die sich mit dem derzeitigen Beitragsservice ergeben. Durch gezielte Rückhaltung von Informationen findet durch diese Politiker und Intendanten eine Zensur statt, Reporter und Korrespondenten dürfen nicht alles senden, was wichtig wäre zur freien Meinungsbildung der Bürger. Es wird das Motto „Einfach für Alle“ immer wieder propagiert, obwohl es schwieriger geworden ist für sehr viele alte Leute. Darüber darf nicht berichtet werden. Da ist doch mehr Deutlichkeit nicht nötig: dieses System muss ABGESCHAFFT werden, weil es von wenigen Machthabern ausgenutzt wird und unkontrollierbar ist. Es wird die Angst geschürt, weil sofort mit der Zwangsvollstreckung gedroht wird. Die Bundesregierung hat die Landesregierungen da zu etwas ermächtigt, was in der Theorie ganz gut funktionieren könnte, aber in der Praxis leider durch Macht- und Geldgier der Politiker zu einem Zusammenbruch der gesamten deutschen Nation führen kann, weil alle Deutschen willkürlich der Gesetzgebung der Länder unterworfen sind, ohne weiteren Einfluss der Legislative. Dass auch Politiker nur Menschen sind, beweisen die  Beispiele um die Skandale der Mitarbeiter des örR, und Menschen machen oft Fehler. Da bei all diesen schwer nachweisbaren Vorwürfen trotzdem der eigene Verstand eingesetzt werden kann und muss, komme ich zu dem Schluss, diese machtbesessene Selbstbedienungsmentalität der Politiker und Intendanten nicht zu unterstützen, ganz im Gegenteil, ich muss es sogar nach meiner Überzeugung und nach meinem Gewissen verhindern. Bei Auflösung des Öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist die Gefahr einer Unterversorgung mit Rundfunk und Fernsehen oder gar ein Meinungsmonopol bei der aktuellen Medienvielfalt nicht gegeben. Eher ist nur davon auszugehen, dass eine finanzielle Unterversorgung der Intendanten und der ausgedienten Politiker stattfindet. Da diese Politiker sich zu sehr auf die Dummheit der Bürger verlassen haben, ist das aber nicht weiter schlimm. Da niemand in der Lage ist, den Politikern ins Gewissen zu reden, ist so ein Widerstand meinerseits absolut gerechtfertigt und verständlich, ja geradezu NOTWENDIG.
Da niemand gezwungen werden kann gegen sein Gewissen zu handeln, und niemand gegen sein Gewissen handeln muss (Artikel 4 GG.), steht dem Öffentlich-rechtlichen Rundfunk nur die Möglichkeit offen, mir darzulegen, dass es keinen Grund mehr gibt, dass ich gegen mein Gewissen handeln muss, weil das System sozialverträglich, fair, ehrlich und mit dem Grundgesetz vereinbar umgeändert wurde. Dazu gehören z.B. bessere, unabhängige Kontrollinstanzen, die derzeitigen Kontrollinstanzen haben offensichtlich versagt. Wenn eine Zensur nicht statthaft ist, kann das nicht bedeuten, dass der Öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht kontrolliert werden muss. Der Missbrauch findet in aller Öffentlichkeit statt, das muss ein Ende haben. Ein System, welches sich selbst kontrolliert, ist Unkontrollierbar und entzieht sich der Kontrolle des deutschen Volkes, für das es ja geschaffen wurde. Weiterhin muss die Beitragserhebung umgeändert werden, auf ein System, mit dem jeder zufrieden sein kann, zumindest dass es nicht mehr Grundgesetzwidrig ist. Eine Veränderung kann selbstverständlich nur in der Zukunft passieren, rückwirkend bekommt der Beitragsservice/Öffentlich-rechtliche Rundfunk mein Geld nicht.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Roggi am 06. Juni 2014, 00:17
Teil 3, Widerspruch 2014:
____________________________________________________________

2) 
Die Politiker, die diesen Vertrag beschlossen haben, sind nicht unabhängig vom Öffentlich Rechtlichen Rundfunk. Die Politiker biedern sich dem örR an und örR biedert sich den Politikern an. Es ist ein geben und nehmen. 

Quelle:
http://www.welt.de/politik/deutschland/article119708432/Staatsnahe-Rundfunkraete-sind-eher-die-Regel.html
"Der Rundfunk in Deutschland ist vom Ziel der Staatsferne weiter entfernt denn je. Staatsnahe Rundfunkräte sind eher die Regel als die Ausnahme." Zu diesem Ergebnis kommt der Medienwissenschaftler Boris Eichler in einer Studie für die Friedrich-Naumann-Stiftung. Deshalb ist es möglich, dass diese Politiker, die den 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag beschlossen haben, nicht unbeeinflusst gehandelt haben, nicht zum Wohl des Deutschen Volkes sondern um ihren eigenen Wohlstand zu sichern.


Quelle:
http://www.spiegel.de/kultur/tv/intendanten-von-ard-und-zdf-haben-hohe-nebenverdienste-a-914701.html
Hamburg - Die Intendanten von ARD und ZDF verfügen durch ihre Tätigkeit in Aufsichtsgremien von Tochterfirmen der Sender über teils beträchtliche Nebeneinnahmen - und haben dadurch persönliche Einnahmen in einer Höhe, die etwa Beamten und Ministern nicht zustünden. Nach SPIEGEL-Informationen konnte etwa die kürzlich aus dem Amt geschiedene WDR-Intendantin Monika Piel ihr Einkommen im Jahr 2012 auf diese Weise um 58.922 Euro aufstocken.
ZDF-Intendant Thomas Bellut erhielt im vergangenen Jahr 33.291 Euro zusätzlich - und da war er noch nicht das komplette Jahr im Amt. NDR-Chef Lutz Marmor kommt auf 27.000 Euro Zuverdienst jährlich (darunter auch Mandate bei zwei Banken und einer Versicherung), MDR-Intendantin Karola Wille 2012 auf knapp 22.000 Euro, SWR-Intendant Peter Boudgoust auf 14.000 Euro. Selbst der Chef des kleinen Saarländischen Rundfunks konnte noch gut 16.000 Euro im Jahr extra verbuchen. Dagmar Reim, die Chefin des Rundfunks Berlin-Brandenburg, verdiente 12.000 Euro zusätzlich, von denen sie 3000 Euro spendete.
Dieses Vorgehen der Intendanten und Politiker halte ich für sittenwidrig, weil es nicht dem Wohle Deutschlands dient, sich solche üppigen Gehälter und Pensionen zu sichern.



Schlussbemerkungen


3)
Der Rundfunkbeitrag entspreche „einer unzulässigen Zwecksteuer und verstößt gegen die allgemeine Gleichbehandlung sowie gegen die allgemeine Handlungsfreiheit“. Daher sei davon auszugehen, dass er einer Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht „nicht standhalten würde“. Insgesamt, so Anna Terschüren, „ergeben sich alte und neue Schwierigkeiten, die den Rundfunkbeitrag im Resultat verfassungsrechtlich unzulässig werden lassen“.
Da der NDR schon Stellung genommen hat zu dieser Dissertation von Anna Terschüren, ist Ihnen die Dissertation sicherlich sehr wohl bekannt. Die Rechtsprechung wird sich schwer tun, diese Dissertation in der Urteilsfindung zu ignorieren. Deshalb ist davon auszugehen, dass Verfassungswidrigkeit festgestellt wird.

4)
Viele meiner Begründungen sind bereits per Gesetz geregelt, so dass es offensichtlich ist, dass sie gesetzwidrig handeln, weil Sie sich an diese bekannten Gesetze nicht halten. Wenn sie mir die Gesetzmäßigkeit beweisen wollen, sind Sie verpflichtet, für jeden strittigen Punkt, für den Sie keine Beweise vorlegen können, vor Gericht ein Gerichtsurteil zu erwirken, dass mir beweist, dass Sie so handeln dürfen. Ein Satz wie: Wir können keine (Sittenwidrigkeit - Grundgesetzverstoß - Vertragsgesetzverletzung) erkennen[…], ist hinreichend zu begründen, da ansonsten kontraproduktiv. Sie wollen meinen Beitrag, beweisen Sie mir dass sie im Recht sind, Punkt für Punkt, und widerlegen sie meine Einwendungen auf Gesetzesgrundlagen, aber nicht durch subjektive, nicht stützbare Behauptungen. Wenn sie anderer Auffassung sind, müssen sie Beweise vorlegen. Wenn Sie in einzelnen Punkten nicht meiner Meinung sind, müssen Sie Gegenbeweise vorlegen.
Da ich in vielen Punkten, vielleicht nicht in allen, Recht bekommen werde, verweigere ich es bis zur Urteilsverkündung einen Rundfunkbeitrag zu zahlen ohne Rechtsgrundlage. Ich werde nicht akzeptieren, dass ich bis zur Klärung vor Gericht ihre Machenschaften finanziell zu unterstützen habe. Da sie in Kenntnis derlei vieler Rechtsverstöße sind, wäre es Betrug, sollten sie weiter versuchen, mir Geld abzupressen, es sei denn, sie widerlegen mir eindeutig anhand von entsprechenden Gesetzen, dass ich in allen Punkten unrecht habe. Zum Betrugsvorwurf passt auch, dass Antworten durch den Beitragsservice nicht unterschrieben werden, weil aufgrund der Gesetzesverstöße niemand die Verantwortung für diese Straftaten übernehmen will. Da auch der Vorwurf der offensichtlichen Sittenwidrigkeit im Raum steht, ist, bis zu deren Klärung, kein Beitrag durch den Beitragsservice einzuziehen oder einklagbar.
Wie der Öffentlich Rechtliche Rundfunk nun finanziert werden soll ohne meinen Beitrag, ist nicht meine Angelegenheit bei all diesen zu klärenden Rechtsverstößen.
Selbst wenn Sie naturgemäß keine Rechtsverstöße erkennen können, sollten sie mir detailliert antworten und ihre Äußerungen auch begründen können. Ich sehe mich in meiner Freiheit beraubt und meine Grundrechte werden missachtet. Mir ist bewusst, dass das System der Rundfunkfinanzierung zusammenbricht, wenn ich nicht zahle, aber das rechtfertigt nicht, mich auszubeuten und zu versklaven. Sollten die öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten ihren Sendebetrieb einstellen müssen aufgrund meiner Zahlungsverweigerung, werden die privaten Sendeanstalten sicherlich hilfreich einspringen. Ihre subjektive Meinung zu diesem Punkt ist nicht von Belang, ebenso wie Ihre Wertung meiner Meinung.



5)
Der 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist sittenwidrig

Obwohl die verfassungsrechtliche Zulässigkeit sogar von beteiligten Akteuren im Vorfeld angezweifelt wurde – siehe beispielsweise 17. KEF-Bericht, Tz. 298; Eicher, Reform der Rundfunkfinanzierung, S. 221 – wurde der Rundfunkbeitrag eingerichtet.


Tz.298:
Die Kommission hat sich von Anfang an gegen ein zu optimistisches Abstecken des Zeithorizonts für eine Änderung der Rundfunkfinanzierungsstruktur gewandt. Bei einer Reform der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten muss überdies die Ertragsneutralität des neuen Abgabenmodells gewährleistet sein, damit der verfassungsrechtlichen Garantie funktionsgerechter Finanzierung der Rundfunkanstalten auch unter den neuen Bedingungen Genüge getan wird. In diesem Zusammenhang hat die Kommission davor zu warnen, ein mit erheblichen rechtlichen
Risiken behaftetes Finanzierungsmodell zu konzipieren. Das von verschiedenen Protagonisten verfolgte Modell einer – nicht mehr gerätebezogenen – „Haushalts- und Betriebsstättenabgabe“ wirft sowohl (finanz-)verfassungsrechtliche als auch gemeinschaftsrechtliche Probleme auf. Darauf hat die Kommission frühzeitig sowohl die Rundfunkkommission der Länder als auch die Rundfunkanstalten aufmerksam gemacht. Eine abschließende Würdigung einer „Haushalts- und  Betriebsstättenabgabe“ kann indes nur auf der Basis einer Konkretisierung dieses Modells unter Ausformulierung der relevanten Tatbestände – insbesondere im Hinblick auf Gebührenpflicht und -befreiung– vorgenommen werden.
Im Hinblick auf eine Reform des Finanzierungssystems ist zudem zu bedenken, dass die Rundfunkanstalten bzw. die mit der Geltendmachung ihrer Forderungen beauftragte Stelle zur störungsfreien Operationalisierung eines reformierten Modells eine gewisse Vorbereitungszeit benötigen, nicht zuletzt, um durch Umsetzungsprobleme verursachte Akzeptanzdefizite zu vermeiden. Aufgrund der vorgenannten Gesichtspunkte erscheint es sinnvoll, bei den Reformüberlegungen die Möglichkeiten einer Modifikation der gegenwärtigen gerätebezogenen Rundfunkgebühr nicht aus dem Auge zu verlieren.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Carina am 06. Juni 2014, 07:48
Hallo Roggi,

einfach fabelhabt was du hier einbringst. Vielen Dank für deine Mühe und Hilfestellung.

Durch diesen Beitrag werde ich in meiner Einstellung gefestigt ab sofort und in Zukunft keinen einzigen Euro an den ÖRR zu zahlen.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: knallkirsche am 06. Juni 2014, 08:35
Hallo Roggi.

Erstmal auch von mir ein großen Dankeschön für die Neuauflage des Widerspruchs-Schreibens.
Ich stimme dir in allen Punkten voll und ganz zu und  Person X würde das meiste auch in seinem Widerspruch einsetzen.

Allerdings wird er wohl hier etwas ändern müssen:

Begründung:
Da ich noch nie Rundfunkbeiträge gezahlt habe und die Rundfunkanstalten dennoch über Mehreinnahmen in Milliardenhöhe verfügen, ist auch weiterhin kein Grund zur Zahlung erkennbar. Da ich einige meiner Grundrechte Artikel 1 bis 19 GG verletzt sehe, stellt es eine unbillige Härte dar, wenn ich dennoch zahlen müsste. Die Landesrundfunkanstalten haben bisher verhindert, dass ich gegen einen Widerspruchsbescheid Klage erheben kann, weil erkennbar ist, dass ich vor dem Bundesverfassungsgericht ein Urteil zu meinen Gunsten bekomme.

Person X hatte das Jahr 2013 unter Vorbehalt gezahlt. Erst 2014 begann er den Widerstand mit Zahlungsverweigerung.
Somit kann er ein "nie gezahlt" nicht einsetzen. Wie kann er das in den Widerspruch einsetzen?

Vielleicht hast du da noch ein Tipp zur Formulierung?

Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Roggi am 06. Juni 2014, 09:59
Begründung:
Da ich noch nie Rundfunkbeiträge gezahlt habe und die Rundfunkanstalten dennoch über Mehreinnahmen in Milliardenhöhe verfügen, ist auch weiterhin kein Grund zur Zahlung erkennbar.

Person X hatte das Jahr 2013 unter Vorbehalt gezahlt. Erst 2014 begann er den Widerstand mit Zahlungsverweigerung.
Somit kann er ein "nie gezahlt" nicht einsetzen. Wie kann er das in den Widerspruch einsetzen?

Vielleicht hast du da noch ein Tipp zur Formulierung?
Dann ist es so zu schreiben wie es ist: "Da ich seit dem 01.01.2014 keine Beiträge gezahlt habe ..."
Wobei natürlich nicht sicher ist, ob diese Formulierung wirklich hilft. Ein anderer Grund, der nicht abgelehnt werden kann, ist der Hinweis auf ein sehr niedriges Einkommen.
Hier zum Nachlesen das entsprechende Gesetz:
http://dejure.org/gesetze/VwGO/80.html
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: smartorakel am 06. Juni 2014, 10:10
Vielen Vielen Dank Roggi für Deine Bemühungen!!!!!
Großes Lob!
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 06. Juni 2014, 14:14
Wäre es nicht auch hilfreich, ganz formal zu argumentieren?
Alleine die Bezeichnung "Gebühren-/Beitragsbescheid" ist doch total angreifbar.
Denn was ist es denn nun, eine Gebühr oder ein Beitrag!?
Also dann muß entweder ein Gebührenbescheid erlassen werden, was ja nicht geht,weil ja eine Gebühr nur für einen Verwaltungsakt genommen werden darf, den jemand selbst aktiv ausgelöst hat.
Oder es gibt einen Beitragsbescheid, den man dann weiter auseinandernehmen muß wegen der bekannten Argumente.

Unternehmen U hat in seinen Widersprüchen sehr formal argumentiert und bisher keinen Ablehnungsbescheid erhalten.
Dort gibt es als zusätzliche Argumentation gegen einen Beitrag noch den Vergleich mit anderen "Zwangs-"Beiträgen (Handwerkskammer, IHK, BG-Beiträge), denn all diese Zwangsbeiträge dienen ja wenigstens theoretisch dem Unternehmenszweck, aber die Versorgung des Unternehmens mit Rundfunk entlastet das Unternehmen weder von sonst selbst zu organisierenden Arbeiten, noch dient der Rundfunk der Interessenvertretung des Unternehmens gegenüber der Politik und Verwaltung.
Einzige Ausnahme wäre die Kofferheule auf Arbeit, die das Selbstsingen oder -Pfeifen eines Liedchens spart... ;D

Im letzten Widerspruch wurde zusätzlich bezweifelt, daß die Rundfunkanstalt überhaupt einen Auftrag hat, den Betrieb mit Rundfunk zu versorgen.
So wie ich es verstanden habe, ist der fiktive Auftrag, Deutschland mit öffentlichem Rundfunk zu versorgen, doch nur eine Fußnote eines Bundesverfassungsgerichtsurteils aus den 80er Jahren?

Das heißt, es existieren zwar Gesetze zu Finanzierung der Rundfunkanstalten, aber keine Grundlage, warum die Anstalten überhaupt existieren?
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Roggi am 06. Juni 2014, 16:48
Es ist eigentlich egal, welche Argumente man vorbringt, wenn es darüber noch kein Urteil gibt wird es abgelehnt. Vor Gericht dürfte dieses Argument keine Rolle spielen, die sind Staatsfern und interessieren sich nicht für normale Gesetze dieses Staates. Wenn die Gebühren/Beitragsbescheid schreiben, können die besser alte, verjährte und neue Forderungen vermischen. Fürs Gericht werden die dafür eine Begründung haben, sind ja genug staatsferne Richter im örR vertreten, um ein Urteil aus dem Hut zu zaubern.
Da sich einiges im örR auf alte Urteile gründet, kann man zumindest anzweifeln, dass es Gesetz ist, denn der Gesetzgeber hatte genug Zeit, diese Urteile umzusetzen. Die Richter sind nicht für die Gesetze zuständig, sondern die Politiker, da fehlt sonst die Gewaltenteilung. Im Rundfunkstaatsvertrag steht geschrieben, was der Auftrag des örR ist.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: GEZAbzocke am 06. Juni 2014, 17:19
Hey Rogi,

echt Hammer was du schreibst!

Zwei Fragen brennen mir unter die Fingernägel...

Kann man gegen die "ZWANGSANMELDUNG" noch was schreiben?
und wie es überhaupt da zu kam,daß es nicht mehr pro Person sondern pro Haushalt ist. Waren die Beitragszahler in den letzten Jahren rückläufig und es wurde immer mehr nicht mehr bezahlt?
Ach mein Beitragsbescheid kam heute :) ;D
Lieben Gruss
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Roggi am 06. Juni 2014, 18:35
Gegen die Zwangsanmeldung ist nicht bekannt, etwas unternehmen zu können, ausser unser Versuch, eine Strafsanzeige zu machen. Der Effekt, der damit ereicht werden  soll, ist eine Bestätigung der Adresse, wie soll man sich da wehren?
Die Haushaltsabgabe wurde eingeführt, weil das Gebührenmodell ungerecht war gegenüber den zahlenden Rundfunkteilnehmern und den nichtzahlenden "Schwarzsehern". Dass ein noch ungerechteres System dabei entsteht, ist der Gier unserer herschenden Elite zu verdanken. Nun müssen auch diejenigen bezahlen, die Rundfunk nicht nutzen, um diejenigen zu subventionieren, die Rundfunk nutzen. Deren Beitragslast wird reduziert, indem wir versklavt werden.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Grog am 06. Juni 2014, 21:28
Hallo Roggi,

vielen lieben Dank für die Arbeit, die du in diese Vorlage gesteckt hast.

Bei swim war es nun auch soweit und er hat dieser Tage den ersten Beitragsbescheid bekommen. Einen ersten Entwurf seines Widerspruchs hat er mir netterweise zur Verfügung gestellt. Ich hänge den mal an meinen Beitrag an. Vielleicht ist es ja für irgendwen von Interesse.

Swim ist noch nicht sicher, ob Punkt 2) in diesem Widerspruch, bei dem es eben um die automatische Anmeldung geht, zielführend ist.

Außerdem fragt sich swim, ob mehr Verweise auf die verschiedenen vernichtenden Gutachten sinnvoll wären um seine Argumentation zu stützen. Der Punkt "Unzulässige Steuer", der in den meisten Gutachten herausgearbeitet wurde, wurde ja kürzlich in Bayern abgekanzelt.

Sollte swim eigentlich die Frist für den Widerspruch ausreizen, oder schnell schießen? Gab es vielleicht ähnliche Fälle, bei denen schon vor Ablauf der Monatsfrist der Gerichtsvollzieher auf der Matte stand?
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: FLCL am 07. Juni 2014, 03:14
Klasse, danke Roggi und viel Erfolg dabei :)!
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: IhateTV am 08. Juni 2014, 11:48
Darf man die Vorlage von Roggi verwenden?
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Nexus1 am 08. Juni 2014, 13:47
Hallo Roggi!

Auch ich finde die Vorlage klasse!  :D
Was mich ein wenig irritiert hat, ist die Tatsache, dass diese an den Beitragsservice direkt adressiert ist?
Ich dachte, alle Schreiben müssten an die zuständige LRA gehen und an den "Service" nur als Kopie?
Und muss der Widerspruch als Einschreiben(- Rückschein) erfolgen?

Vielen Dank vorab!

Viele Grüsse
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Roggi am 08. Juni 2014, 14:15
Selbstverständlich kann jeder den Widerspruch an seine Bedürfnisse anpassen und verwenden. Es werden immer mehr Fragen gestellt, was nach einem Beitragsbescheid zu tun ist, hier ist erst mal eine Antwort. Es dürfte egal sein an wen der Widerspruch geht, Beitragsservice oder Landesrundfunkanstalt, es steht ja in der Rechtsbehelfsbelehrung drin. Auf jeden Fall per Einschreiben versenden, die günstigste Variante reicht, man kann online den Sendungsverlauf verfolgen.
Es sollte alles vermieden werden, den Eindruch zu erwecken, dass die Beitragszahlung wegen dem Steuerargument verweigert wird. Wenn auf die vernichtenden Gutachten verwiesen wird, dann nur um die Grundrechtsverletzungen aufzuzeigen.
Die Widersprüche werden immer abgelehnt, egal wie gut die Argumente sind, deshalb kann man sie gleich für die Klage zurückhalten.
Es gibt ein  Argument für eine Klage, gegen das kein Gericht etwas tun kann:

Artikel 19 Grundgesetz:
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.


Die Grundrechte sind die Artikel 1 bis 19 des Grundgesetzes. Die Freiheit nach Artikel 2 und der Gleichheitssatz nach Artikel 3 werden sehr wohl angetastet, ebenso weitere Artikel der Grundrechte. Selbst Artikel 5 (Pressefreiheit) wird angetastet, weil es gegen den Rundfunkverweigerer verwendet wird.
Mit Artikel 18 könnte der örR abgeschafft werden:

Artikel 18

Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.


Hier ist der Punkt gekommen, wo der gesamte öffentlich rechtliche Rundfunk seine Legitimation entzogen bekommen muss. Im Zusammenhang mit freiheitlicher demokratischer Grundordnung ist der örR das genaue Gegenteil, er vernichtet die freiheitliche demokratische Grundordnung, indem er der Politik zu viel Macht und Einfluss gewährt und andersherum von Politik und den Gerichten zu viel Macht bekommt.
Die Pressefreiheit wird gegen die Grundordnung mißbraucht, weil:

- Der Datenschutz wurde für den örR aufgehoben
- Die Vertragsautonomie wurde für den örR aufgehoben
- Das Sozialstaatsprinzip wurde für den örR verletzt
- Die Gewaltenteilung wird für den örR verletzt
- Die Pressefreiheit wird durch den örR mißbraucht

Zur Grundordnung gehört der Datenschutz, das Sozialstaatsprinzip, die Pressefreiheit, die Gewaltenteilung und andere Gesetzte wie die Vertragsautonomie.

Das muss natürlich alles erst vor dem Bundesverfassungsgericht erstritten und bewiesen werden.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: dimon am 08. Juni 2014, 20:10
Hi Roggi

echt super!!!

wäre es nicht sinnvoller diese Punkte in eine Klage einzuarbeiten anstatt es bei einem Widerspruch zu verpulvern, der ja bekennterweise immer abgelehnt wird.
Jeder muß natürlich für sich entscheiden, ich persönlich hätte weniger Interesse diese wertvolle Argumente an den Beitragsservice zu richten, eher an einen Richter.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Roggi am 08. Juni 2014, 20:57
Diese Punkte habe ich hier aufgezählt, damit jeder sieht wie gut unsere Chancen sind. Für einen Widerspruch ist es "too much"
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: BinDagegen am 10. Juni 2014, 15:42
Heißt für Person A also, dass es klüger ist, seinen Widerspruch kurz und knapp zu formulieren, um später bei der voraussichtlichen Klage die größere Argumentenvielfalt zu haben. Das sieht Person A in diesem Fall dann doch richtig? 
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: lieven am 10. Juni 2014, 16:24
Hi Roggi,

herzlichen Dank für Deine Vorlage.  Es kam zeitgerecht und ist eine große Hilfe für meinen Widerspruch da ich letzten Samstag meinen Gebühren- /Beitragsbescheid erhalten habe

Mfg

Lieven
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Roggi am 10. Juni 2014, 23:39
Heißt für Person A also, dass es klüger ist, seinen Widerspruch kurz und knapp zu formulieren, um später bei der voraussichtlichen Klage die größere Argumentenvielfalt zu haben. Das sieht Person A in diesem Fall dann doch richtig?
Man kann ausführlich argumentieren. Der Beitragsservice entscheidet nicht über die Rechtmäßigkeit des Widerspruchs, aber die versuchen mit Textbausteinen den Widersprechenden zu beeinflussen, damit dieser keine Klage anstrebt. Diese Textbausteine enthalten viele falsche Weisheiten, die nicht begründet oder bewiesen wurden. Das kann man gegen die verwenden.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Rochus am 11. Juni 2014, 08:01
.. Eine Klage in erster Instanz kann ohne Anwalt durchgeführt werden und kostet derzeit 105 Euro. Da mir nur noch Erfolgsversprechend erscheint, gegen die Grundrechtsverstösse zu klagen, wird die Klage nach der ersten Instanz vor dem Verwaltungsgericht zum Bundesverfassungsgericht weitergereicht. Dort sind keine Gerichtskosten zu zahlen, nur der Missbrauch würde teuer. Aber es herrscht Anwaltszwang, und mir ist keine Rechtsschutzversicherung bekannt, die die Kosten vor den Verfassungsgerichten übernimmt. ...

Für ein Verfahren vor dem  Bundesverfassungericht besteht kein Anwaltszwang.

https://www.bundesverfassungsgericht.de/organisation/vb.html

Zitat
Die Verfassungsbeschwerde

Jeder, der sich durch die öffentliche Gewalt in seinen Grundrechten verletzt fühlt, kann eine Verfassungsbeschwerde erheben. Sie kann sich gegen die Maßnahme einer Behörde, gegen das Urteil eines Gerichts oder gegen ein Gesetz richten.

Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung. Sie ist anzunehmen, wenn ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, wenn die geltend gemachte Grundrechtsverletzung besonderes Gewicht hat oder wenn der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht. Über diese Annahmevoraussetzungen hat das Bundesverfassungsgericht vor einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde selbst zu befinden.

Die Verfassungsbeschwerde ist in der Regel erst zulässig, nachdem die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer die sonst zuständigen Gerichte erfolglos angerufen hat. Verschiedene Einlegungsfristen sind zu beachten. Die Verfassungsbeschwerde muss schriftlich eingereicht und begründet werden. Es besteht kein Anwaltszwang. Das Verfahren ist kostenlos. In Missbrauchsfällen kann eine Gebühr bis 2.600,- Euro auferlegt werden.

Das Bundesverfassungsgericht prüft nur die Einhaltung der Grundrechte. Die Beurteilung sonstiger Rechtsfragen und die Feststellung von Tatsachen obliegt allein den übrigen Gerichten. Sofern dabei keine Grundrechte verletzt wurden, ist das Bundesverfassungsgericht an diese Entscheidungen gebunden.

In der Zeit von 1951 bis 2005 sind beim Bundesverfassungsgericht 157.233 Anträge eingegangen. Darunter waren 151.424 Verfassungsbeschwerden. Sie wurden ganz überwiegend nicht zur Entscheidung angenommen. Nur 3.699 Verfassungsbeschwerden waren erfolgreich. Das sind 2,5%. Trotz dieser geringen Zahl ist die Verfassungsbeschwerde ein bedeutender Rechtsbehelf. Eine stattgebende Entscheidung kann Wirkungen haben, die weit über den Einzelfall hinausreichen.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: BinDagegen am 11. Juni 2014, 08:58
Man kann ausführlich argumentieren. Der Beitragsservice entscheidet nicht über die Rechtmäßigkeit des Widerspruchs, aber die versuchen mit Textbausteinen den Widersprechenden zu beeinflussen, damit dieser keine Klage anstrebt. Diese Textbausteine enthalten viele falsche Weisheiten, die nicht begründet oder bewiesen wurden. Das kann man gegen die verwenden.

Die ausführliche Argumentation wird dann ja bei der Klage verfasst. Von daher denke ich das kürzere Ausführungen für einen Widerspruch zunächst ausreichen sollten. Bei vielen Widerspruchsbescheiden hat man ja bereits gesehn, das der Beitragsservice oftmals Textbausteine mit viel tamm tamm verwendet, die aber nichts bis nicht viel Aussagen. Natürlich muss das jeder für sich wissen, aber wie dimon bereits sagte, wär es schon besser sich manche Punkte für den Richter aufzusparen. 
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Roggi am 11. Juni 2014, 22:06
Für ein Verfahren vor dem  Bundesverfassungericht besteht kein Anwaltszwang.
Danke für diese Information. Nach dem Widerspruch ist vor der Klage. Offensichtlich ist es doch nicht so teuer, wie immer befürchtet wird und die Erfolgsaussichten sind auch hoch. Wenn kein Anwaltszwang besteht und die Klage vor dem Bundesverfassungsgericht ebenfalls kostenlos ist, wird die Klage einen nicht in den Ruin treiben. Es bleibt die Frage, ob nach dem Verwaltungsgericht weitere höhere Verwaltungsgerichte zuständig sind, um den Rechtsweg "auszuschöpfen". Wenn nur mit den Argumenten wegen der Verstösse gegen die Grundrechte Artikel 1 bis 19 GG geklagt wird, dürfte ein Verwaltungsgericht keine Entscheidung fällen dürfen, weil das Verwaltungsgericht keine Gesetze für ungültig erklären kann. Möglicherweise kann das Verwaltungsgericht ein Urteil fällen, ob die Typisierung richtig angewendet wurde: wenn Rundfunkteilnehmer und Rundfunkverweigerer zur Beitragszahlung typisiert werden, kann das keine sachliche Rechtfertigung haben. Der RBStV wurde gemacht, um die Beitragserhebung zu vereinfachen, aber doch sicherlich nicht, um jeden (mit den bekannten Ausnahmen) zur Beitragszahlung zu zwingen. Durch die Typisierung entsteht ein Zwang zur Beitragszahlung, das dürfte ausser Frage stehen. Die weiteren Verfassungsverstösse ergeben sich dadurch, dass sehr willkürlich typisiert wird.

Zulässige Grenzen der Typisierung:
http://www.juraforum.de/urteile/begriffe/quantitative-und-qualitative-grenzen-einer-zulaessigen-typisierung

Zitat OVG-BERLIN-BRANDENBURG – OVG 9 A 72.05 vom 10.10.2007
Zitat
4. Der aus dem Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG folgende Grundsatz der Systemgerechtigkeit verlangt, dass der Satzungsgeber das von ihm im Rahmen seines Ermessens geschaffene Bemessungssystem beachtet. Abweichungen bedürfen einer sachlichen Rechtfertigung.

5. Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität rechtfertigen eine Durchbrechung des Gleichheitssatzes nur dann, wenn die dem "typischen Fall" widersprechenden Ausnahmen in quantitativer und qualitativer Hinsicht zu vernachlässigen sind.
Es gibt keinen "Rahmen seines Ermessens geschaffenes Bemessungssystem", wie es in Punkt 4 gefordert wird, deshalb kann vermutlich nichts typisiert werden für den RBStV. Zur Beitragszahlung gehört ein Rundfunkteilnehmer zum typischen Fall, ein Rundfunkverweigerer dürfte demzufolge in quantitativer und qualitativer Hinsicht nicht vernachlässigt werden, wie es in Punkt 5 gefordert wird, er gehört nicht zum typischen Fall. Es muss also definiert sein, was überhaupt zur Typisierung herangezogen werden darf. Ich kann mir nicht vorstellen, dass es reicht, in das Gesetz zu schreiben: "Für jede Wohnung ist ein Beitrag zu zahlen." Mit diesem Paragraphen ist der Rahmen des Ermessens sicherlich überschritten.
Es wurde zur Schaffung des RBSTV das Gutachten von Kirchhof verwendet, aber dieses Gutachten ist nicht Bestandteil des Gesetzes. Kirchhof verwendet für das Gutachten selbst die Begriffe Rundfunknutzer und Nutzergruppen, der Rundfunkverweigerer wird nicht für die Typisierung erwähnt:
Zitat Gutachten Kirchhof:
Zitat
Dieser Beitrag hat nicht den einzelnen Rundfunkteilnehmer in seiner individuellen, vielleicht täglich wechselnden Nutzungsgewohnheit zu typisieren, sondern die üblichen Nutzergruppen zu belasten. S.58

Wenn dieses Argument vor Gericht überprüft werden soll, wird es durch mehrere Instanzen gehen (ausser im "fiktiven Amigoland", da wird es sofort abgewiesen). Dann wird in den höheren Verwaltungsgerichtsinstanzen ein Anwalt gebraucht. Es gibt sicherlich noch einige weitere Argumente, für die ein Verwaltungsgericht ein Urteil fällen kann.
Die Verstösse gegen die Grundrechte gehören auf keinen Fall in die Kompetenz der Verwaltungsgerichte.
Wer sich wehren will, kann also die Kosten nicht als Hindernis ansehen. Der GEZ-Jahresbeitrag ist doppelt so hoch wie die Kosten in der ersten Instanz für das Gericht und Briefe.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Rochus am 12. Juni 2014, 11:19
Nach dem Verwaltungsgericht kommt (je nach Bundesland unterschiedlich bezeichnet) das Oberverwaltungsgericht und dann das Bundesvewaltungsgericht. Das ist seit einigen Jahren in Leipzig ansässig.

Ein Traum wäre wohl die direkte Weiterleitung eines VG nach Karlsruhe zum Bundesverfassungsgericht.

Dafür würde ich mir sogar noch einen neuen Anzug kaufen und mit ein nettes Hotelzimmer nehmen.  ;)
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Zorniger Bürger am 12. Juni 2014, 13:36
Was mich ein bisschen wundert, dass §3 GG (Gleichbehandlungsgrundsatz) nicht erwähnt wird. Das ist aus meiner Sicht (aber ich bin nur Laie) das stärkste Argument, natürlich nur für Single-Haushalte. Oder gibts da irgendwas, dass das nicht zieht?
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Roggi am 13. Juni 2014, 16:20
Es ist ein Widerspruch, der sowieso abgelehnt wird. Der Artikel 3 GG wird in der kommenden Klage hinreichend gewürdigt.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: robbig am 13. Juni 2014, 16:49
Vielen Dank für die Hinweise über die Verletzungen der Grundrechte, hab das gleich in meine Sammlung Klagebegründungen aufgenommen.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Roggi am 14. Juni 2014, 19:44
Als Widerspruch gut, er wird voraussichtlich wie jeder Widerspruch abgelehnt. Für eine erfolgreiche Klage zu sehr darauf beschränkt, was nicht gesendet wird und was nicht in den Rundfunkräten vertreten ist. Dafür haben die immer eine Ausrede mit passendem Paragraphen.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Kigili am 15. Juni 2014, 11:14
Roggi, Danke für deine Antwort! Wie würdest du die 8 Euro Säumniszuschlag bewerten? Ich hatte anderswo gelesen, dass die korrekt zugeschlagen seien, hier habe ich deiner Textpassage weiter oben entnehmen können, dass du dies nicht so siehst. Freue mich auf deine Rückmeldung!

Gruß

Kigili
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Roggi am 15. Juni 2014, 13:42
Offensichtlich besteht die Möglichkeit, dass der Säumniszuschlag ein Verwaltungsakt ist, der erst dann erfolgt, wenn ein Bußgeld droht. Auch wenn das nicht in allen Fällen passiert, ist dieser Verwaltungsakt nichtig, besonders wenn BS den Beitragsbescheid so spät verschickt. Der Hinweis im Widerspruch auf diesen Sachverhalt sollte reichen. Der Abschnitt "Ablehnung des Säumniszuschlags" enthält alles rechtlich wichtige. Man hat den Säumniszuschlag nicht verursacht, weil man die Zahlung verbummelt hat, sondern weil BS nicht in die Pötte kam. BS sieht das naturgemäß anders, aber die sind ja auch staatsfern, besonders was unsere Gesetze angeht.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: abacap am 16. Juni 2014, 01:29
Guten Abend,

wenn ich das mal so sagen darf: Tip Top Widerspruch...

Erste Sahne!!!!So und nur genauso kommen wir zum Ziel!!!
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: BinDagegen am 16. Juni 2014, 09:12
Offensichtlich besteht die Möglichkeit, dass der Säumniszuschlag ein Verwaltungsakt ist, der erst dann erfolgt, wenn ein Bußgeld droht. Auch wenn das nicht in allen Fällen passiert, ist dieser Verwaltungsakt nichtig, besonders wenn BS den Beitragsbescheid so spät verschickt. Der Hinweis im Widerspruch auf diesen Sachverhalt sollte reichen. Der Abschnitt "Ablehnung des Säumniszuschlags" enthält alles rechtlich wichtige. Man hat den Säumniszuschlag nicht verursacht, weil man die Zahlung verbummelt hat, sondern weil BS nicht in die Pötte kam. BS sieht das naturgemäß anders, aber die sind ja auch staatsfern, besonders was unsere Gesetze angeht.

Nicht zu vergessen ist hierbei, dass sich ein Säumniszuschlag ALLEIN auf einen bereits ergangenen BESCHEID beziehen kann und NICHT auf die vom BS vorher verschickten Informationsschreiben ohne Rechtscharakter. Meiner Ansicht nach wird mit diesem unverschämten Säumniszuschlag vom BS hier versucht, die vorherigen Kosten (Papier, Porto, etc.), die man an die jeweilige Person X hatte, wieder rein zu holen. Das lässt tief blicken...
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: The-One am 16. Juni 2014, 12:33
Echt gute Arbeit, alleine das du dir die Mühe machst das ganze zu Sammeln, das wird einige dazu ermuntern, sich gegen den Beitragsservice zu wehren.

In Bobs Fall hat er seit dem 1.8.13 Hartz4 bekommen, das würde er dann bei der Begründung als Punkt 2 oder 3 anbringen und die anderen Punkte jeweils um eins verschieben. Wie Bob das genau formuliere muss er sich noch überlegen, aber er stellts mir in etwa so vor:


2)
Vom 01.08.2013 bis zum 31.01.2014 sowie vom 01.02.2014 bis zum 31.07.2014 liegt mir jeweils eine "Bescheinigung über Leistungsbezug zur Vorlage bei dem Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio" vor. Anbei liegen Ihnen die Kopien der beiden "Bescheinigung über Leistungsbezug zur Vorlage bei dem Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio" sowie die dazu passenden Befreiungsanträge bei. Da ich seit nunmehr einem Jahr Hartz 4 beziehe, verfüge ich weder über Wertsachen noch über eine ausrechende Geldmenge. Jegliche Schritte ihrerseits mir gegenüber an Geld zu kommen wären somit erfolglos und würden für ihre Mitarbeiter nur in Arbeit enden, die am Ende keinen Gewinn einbringt. Ich bitte Sie also in gegenseitigem Interesse von weiteren Maßnahmen Ihrerseits abzusehen.


Ist die Formulierung von Bob soweit okay, oder soller er daran noch was ändern?
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Grünkohl am 16. Juni 2014, 12:47
Hallo Roggi,

vielen Dank für Deine mühe, insbesondere das du auf meinen Hinweis mit dem Säumniszuschlag eingegangen bist.
Bin mal gespannt ob die jetzt den Widerspruch in Teilen, also für den Säumniszuschlag stattgeben.

Gruß
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Roggi am 16. Juni 2014, 14:34
@all: gern geschehen

@The-One:
Hört sich gut an, aber es wird von denen abgelehnt, weil das Gesetz keine andere Möglichkeit zulässt. Ein weiterer Beweis, was für ein vermurkstes Gesetz der RBStV ist.

Hier das Gesetz zum Säumniszuschlag, festgesetzt durch die Satzungen der Landesrundfunkanstalten:
Zitat
§ 11
Säumniszuschläge, Kosten
(1) Werden geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet, wird ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 Euro fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden.
Demnach ist der Säumniszuschlag erst dann fällig, wenn binnen 4 Wochen nach Fälligkeit nicht vollständig bezahlt wurde.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Jazman am 16. Juni 2014, 15:30
Ich habe die Satzung des Rundfunk Berlin-Brandenburg über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 6. Dezember 2012 gefunden.
Beitragssatzung Berlin-Brandenburg (https://www.rbb-online.de/content/rbb/rbb/unternehmen/der_rbb/struktur/grundlagen/Rundfunkbeitrag.file.html/130124-Beitragssatzung-k.pdf)

Möglich das es für die anderen Rundfunkanstalten oder Bundesländer andere Satzungen gibt. Dies bitte für die jeweils zuständige Rundfunkanstalt in den Ländern selbst ergoogeln.
Dort kann man sich über diverse Verfahrenswege und Vorrausetzungen zur Leistung der Rundfunkbeiträge informieren, was natürlich auch dem einen oder anderen dient und damit für Widersprüche und Klagen gegen die Rundfunkanstalten genutzt werden kann.
Hier eine Liste der enthaltenen Paragraphen:
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Gemeinsame Stelle der Landesrundfunkanstalten
§ 3 Anzeigen, Formulare
§ 4 Inhalt der Anzeigen
§ 5 Beitragsschuldner, Beitragsnummer
§ 6 Erfüllung von Nachweispflichten
§ 7 Datenerhebung bei öffentlichen Stellen
§ 8 Datenerhebung bei nicht-öffentlichen Stellen
§ 9 Technisch-organisatorischer Datenschutz
§ 10 Zahlungen
§ 11 Säumniszuschläge, Kosten
§ 12 Zinsen
§ 13 Verrechnung
§ 14 Vorübergehende Stilllegung einer Betriebsstätte
§ 15 Befreiung von der Beitragspflicht in besonderen Härtefällen nach § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV
§ 16 Übertragung einzelner Tätigkeiten auf Dritte (Auftragnehmer)
§ 17 Übergangsvorschriften
§ 18 Inkrafttreten


§ 11 Säumniszuschläge, Kosten
(1) Werden geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet, wird ein Säumniszuschlag in Höhe
von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 Euro fällig.
Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt.
Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden. 
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Bürger am 17. Juni 2014, 00:11
Hier das Gesetz zum Säumniszuschlag, festgesetzt durch die Satzungen der Landesrundfunkanstalten:
Zitat
§ 11
Säumniszuschläge, Kosten
(1) Werden geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet, wird ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 Euro fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden.
Demnach ist der Säumniszuschlag erst dann fällig, wenn binnen 4 Wochen nach Fälligkeit nicht vollständig bezahlt wurde.

Ich stelle mir die Frage:
Reicht für das Auslösen einer "Fälligkeit" folgender und einziger diesbezüglicher Passus im sog. "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag"...?

Zitat
§ 7
Beginn und Ende der Beitragspflicht, Zahlungsweise, Verjährung
[...]
(3) Der Rundfunkbeitrag ist monatlich geschuldet.
Er ist in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten.

...oder ist ein nachweislich zugestellter, rechtsmittelfähiger Bescheid incl. Rechtsbehelfsbelehrung nicht Grundvoraussetzung?
Schließlich kann man ja ohne "Festsetzung" auch völlig falsch liegen mit seinen eigenen "Berechnungen" der Höhe des "geschuldeten" Betrags...
Und wer ist eigentlich "Schuldner" - mit welcher "Beitragsnummer"? Auch da könnte man falsch liegen...

Könnte man ggf. noch mal in einem separaten Thread erörtern, da es hier sonst zu sehr vom eigentlichen Thema abkommt.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: PersonX am 17. Juni 2014, 16:01
weil ja ganz oben geschrieben wird,

wenn er die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht,

Nun frage ich mich, ob damit tatsächlich das Verhalten vor Ausstellung des Bescheids gemeint sein kann oder ist. Oder ob sich dass nicht ehr auf den Inhalt des Bescheids bezieht. Also wenn erkennbar ist dass der Verwaltungsakt von Person A etwas von Person A verlangt das rechtswidrig ... ist, z.B. wenn ein Verwaltungsakt verlangen würde in einer 30er Zone 50km/h zu fahren. Oder fordern würde dass das Auto in einem Bereich geparkt werden soll, in welchem absolutes Parkverbot besteht.

Leider habe ich noch kein Beispiel gefunden, wo dieser Punkt genauer beleuchtet wird, das hier ist zwar schon hilfreich, aber bei diesem Punkt auch kein Beispiel

http://www.dvbs-online.de/spezial/2006-12-783-32-782-784.htm

Aus meiner Sicht ist es vielleicht besser, den Verwaltungsakt nach Punkt 6 des gleichen § angreifen

http://www.rechtslexikon-online.de/Sittenwidrigkeit.html
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Marci am 17. Juni 2014, 20:19
Person 0815 ist ebenfalls dabei einen Widerspruch zu verfassen. Und bei dem Punkt mit dem Säumniszuschlag hat er eine Frage:
Es steh geschrieben:
"§ 12 Abs 1 Satz 3 RBStV Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. den Beginn der Beitragspflicht entgegen § 8 Abs. 1 und 3 nicht innerhalb eines Monats anzeigt,
2. der Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 2 nicht nachgekommen ist..."

würde Person 0815 sich nicht selber ins Bein schießen, sollte der dies so formulieren? Schließlich hat er auf alle Schreiben des BS nicht reagiert und wurde Zwangsangemeldet. Hat also seine angebliche "Beitragspflicht" nicht angezeigt. Die Sache mit der Zwangsanmledung würde 0815 auch irgendwie im Widerspruch mit einbauen. 0815 ist leider ebenfalls ein juristischer Laie und würde sich über eine Aufklärung seitens belesener Forumsnutzer sehr freuen.

0815 ist Roggi überaus dankbar für seine hervorragene Arbeit an diesem Vorzeigewiderspruch  :)
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Roggi am 17. Juni 2014, 22:06
Das Problem des nichtigen Verwaltungsaktes ist,  dass kein Beitragsbescheid erstellt wird und somit kein Widerspruch erfolgen kann. Der Säumniszuschlag wird also vom BS verursacht. Die Problematik der Anmeldung hat mit dem Säumniszuschlag nichts zu tun.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Marci am 17. Juni 2014, 22:23
Das der Säumniszuschlag mit der Anmeldung nichts zu tun hat ist 0815 durchaus bewusst. Es ging im eher darum das er sich ja, nach Meinung des örR/BS, bereits dadurch ordnungswidrig verhalten hat, indem er der Anzeigepflicht nicht nachkam. 0815 hat evtl. die Befürchtung, das jener Umstand, bei dieser Formulierung, gegen ihn verwendet werden könnte, indem der örR in seinem Widerspruchsbescheid sowas schreiben könnte wie "Ordnungswidrigkeit blabla du hast aber angefangen dich Ordnungswidrig zu verhalten durch Nichtanmeldung" o.ä. Das eine würde das andere zwar nicht aufheben, könnte aber dennoch zu ungewollten Problemen führen. Oder macht sich 0815 da zu viele Gedanken?
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Roggi am 18. Juni 2014, 00:27
0815 macht sich da zuviele Gedanken drüber, es sind verschiedene Sachverhalte, die unterschiedlich behandelt werden. Sonst hätte ja schon jemand deswegen eine Ordnungswidrigkeitsstrafe erhalten.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Marci am 18. Juni 2014, 18:35
Alles klar, 0815 bedankt sich für die beruhigenden Worte und arbeitet weiter an seinem Widerspruch  :)
Dort ist ihm, glaubt er, ein Fehler aufgefallen bei der Widerspruchsbegründung Punkt 1.5) "Wegen dem Zitiergebot ( Art. 19 GG ) wäre es unumgänglich, darauf zu verweisen, dass Artikel 5 GG verletzt wird, ansonsten wäre dieses Gesetz weiterhin ungültig"
Müsste es dort nicht "gültig" bedeuten? Oder versteht 0815 dort etwas falsch?
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: diffusor am 19. Juni 2014, 09:57
Hallo liebe Forum-Mitglieder

Person A hat eine Frage...A ist seit einigen Tagen hier angemeldet und hat seit Anfang Juni den Beitragsbescheid im Hause und möchte gerne den Weg des Widerspruches gehen. Auf die bisherigen Rechnungen und Mahnungen hat A nicht reagiert, aber jetzt wird es wohl so langsam Zeit.

Person B (Frau) und A leben in einem großen Haus mit den Schwiegereltern zusammen (wir 1. Etage, Eltern Erdgeschoß)....Eltern zahlen GEZ.
Wenn man es so darstellt, dass wir zusammen einen Haushalt bewohnen (nicht getrennt)...hätte ein Widerspruch Aussicht auf Erfolg?

danke für die Info´s und die hier geleistete Arbeit!

Gruß diffusor
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: JosefB am 21. Juni 2014, 15:07
Hallo Roggi,

Vielen Dank für deinen Widerspruch und alle darin enthaltenen Informationen. Ich habe Ihn zu größten Teil übernommen und heute geht dann an den Beitragservice.

Gruß an alle , die sich gegen diese Abzocke des Beitragservice wehren.

Viel Glück JosefB

Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: dimon am 21. Juni 2014, 15:42
Hallo liebe Forum-Mitglieder

Person A hat eine Frage...A ist seit einigen Tagen hier angemeldet und hat seit Anfang Juni den Beitragsbescheid im Hause und möchte gerne den Weg des Widerspruches gehen. Auf die bisherigen Rechnungen und Mahnungen hat A nicht reagiert, aber jetzt wird es wohl so langsam Zeit.

Person B (Frau) und A leben in einem großen Haus mit den Schwiegereltern zusammen (wir 1. Etage, Eltern Erdgeschoß)....Eltern zahlen GEZ.
Wenn man es so darstellt, dass wir zusammen einen Haushalt bewohnen (nicht getrennt)...hätte ein Widerspruch Aussicht auf Erfolg?

danke für die Info´s und die hier geleistete Arbeit!

Gruß diffusor

im Widerspruch schreiben, dass bereits für diesen Haushalt gezahlt wird (Name und Teilnehmerkonto erwähnen). Der Bescheid ist somit aufzuheben.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: rundfunkverweigerer am 23. Juni 2014, 13:57
@roggi
Zuerst mal danke für deinen Einsatz hier im Forum.

Wenn fast alle Widersprüche abgelehnt werden, was war dann der mutmaßliche Grund für die Annahme des Widerspruchs von Bernd Höcker? Hier zu sehen:

http://gez-abschaffen.de/kampf-gegen-den-beitragsbescheid.htm

War es evtl. die der Härtefall oder einfach die Tatsache, dass er durch seinen Blog einen gewissen Bekanntheitsgrad hat?

Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Roggi am 23. Juni 2014, 14:36
Er hat den Grund schon genannt, es war deshalb, weil sich seine Betriebsstätte in seiner Wohnung befindet und deshalb beitragsfrei ist. Niemand bekommt einen positiven Widerspruchsbescheid, wenn man die Zahlung wegen subjektiv empfundenen Ungerechtigkeiten ablehnt, so etwas kann nur ein Gericht klären.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Peter_ffm am 23. Juni 2014, 17:46
Person x ist gerade dabei einen Widerspruch zum Beitragsbescheid zu erstellen. Muss diese Woche raus.

Ist dieses Formulierung zum Thema "Aussetzung der Vollziehung" ok?????::


...........
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

Gleichzeitig beantrage ich die Aussetzung der Vollziehung ihres Beitragsbescheids vom xxxxx nach § 80 (4) VwGO, bis über meinen Widerspruch vom xxxxxxxxxxx gerichtlich entschieden wurde. Grund: Sehr geringes Einkommen.

Ich habe ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag. Ich werde durch die Vollziehung in meinen subjektiven Rechten verletzt. Ein Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit ist im vorliegenden Fall gegeben. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts. Die Vollziehung hat für mich eine unbillige nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge. Dieser Antrag ist zulässig und hiermit begründet...............
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: resaviour am 24. Juni 2014, 02:41
Hi Leute,

anbei mein Widerspruch.
Danke an Roggi und alle anderen für die Hilfe.

Ist jetzt etwas mehr geworden, aber was soll's...

Meine Lieblingsstelle ist Punkt 1.8

:)
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Elmo am 24. Juni 2014, 08:49
Hallo Roggi,

vielen, vielen Dank für die hervorragenede Leistung, für den Widerspruch den Du geschrieben hast und auch vielen Dank an alle anderen die ebenfalls mitgeholfen haben das Thema ausführlich zu erweitern!

Ich stehe auch kurz vor dem Widerspruch und soweit ich gelesen und verstanden habe könnte man auch den Widerspruch von dir eins zu eins übernehmen?

Währe für ein kurzes Feedback sehr dankbar.

Grüße aus Hessen!
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Roggi am 24. Juni 2014, 09:03
Jeder kann den Widerspruch verwenden und an seine Bedürfnisse anpassen, denn jeder sollte die erste Hürde nehmen können ohne Angst vor Konsequenzen haben zu müssen, dieser Widerspruch enthält alles was notwendig ist um erfolgreich abgelehnt zu werden.
Auch wenn jeder Widerspruch abgelehnt wird, braucht man es dem BS nicht zu leicht machen. Wenn im Widerspruch Argumente angeführt werden, die noch in keinem Gerichtsurteil abgewiesen wurden, ist der Weg für eine erfolgreiche Klage größer. Diesen Widerspruch kann BS nicht einfach mit einem Textbaustein abwimmeln.

Ich stehe auch kurz vor dem Widerspruch und soweit ich gelesen und verstanden habe könnte man auch den Widerspruch von dir eins zu eins übernehmen?

Währe für ein kurzes Feedback sehr dankbar.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Elmo am 24. Juni 2014, 09:14
Roggi Du bist Klasse!

Ich binn absolut positiv überascht von deine Leistung und die schnelle Reaktion, bzw. Antwort.   :laugh:
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Roggi am 24. Juni 2014, 09:38
Hallo resaviour,
Punkt 1.4 in deinem Widerspruch bezüglich der Religionsfreiheit ist in einem Urteil abgewiesen worden und kann weggelassen werden, es bleibt nur noch die Gewissensfreiheit im Artikel 4 GG.
Punkt 1.8 ist gut, besonders deren Antwort darauf kann für eine Klage verwendet werden.

Hi Leute,

anbei mein Widerspruch.
Danke an Roggi und alle anderen für die Hilfe.

Ist jetzt etwas mehr geworden, aber was soll's...

Meine Lieblingsstelle ist Punkt 1.8

:)
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: vmp am 24. Juni 2014, 19:52
Hallo, ich weiß, dass es hier nur bedingt hingehört, aber da Person A keinen kompletten Widerspruch beurteilt haben möchte, sondern (absolut fiktiv natürlich) nur diesen hier erweitern will, ist das wohl der beste Ort.

Zuerst soll ich euch aber im Namen von Person A einen großen Dank aussprechen für den vielen Schweiß der beim Tippen hier aufgetreten sein muss. :D

Person A wollte zusätzlich noch auf den absolut willkürlichen Part des Härtefalles eingehen und hat folgendes verfasst:

Zitat
Definition Härtefall:
„[…] ist ein atypischer Sachverhalt, der erheblich vom gesetzlich vorgesehenen Normalfall abweicht und deshalb Ausnahmeregelungen oder -entscheidungen gerechtfertigt erscheinen lässt.“
Diese Abweichungen vom Normalfall können hier genau zwei Dinge betreffen:
   1. Abweichung vom Einkommen eines „Normalfalles“
   2. Abweichung der möglichen Nutzung der Leistung

Beide Aspekte werden von Ihnen absolut willkürlich und daher nur teilweise abgehandelt. Beim ersten Fall betrachten Sie nur die Einkommensabweichungen von Personen die (Sozial-) Leistungen empfangen und beim zweiten Fall nur die Personen die gesundheitsbedingt nicht in der Lage sind, Ihr Angebot zu nutzen.
Für Person A treffen allerdings auch beide Fälle zu. Person A war ab dem 01.01.2013 im dritten Studienjahr – ab diesem Jahr bekommt man eine Ausbildungsförderung (gem. BAföG) an Person As Universität nur noch, wenn man eine gewisse Bestehungsquote der Prüfungen nachweisen kann. Ist dies nicht möglich (weil man zum Beispiel wegen Erkrankung Prüfungen nicht mitschreiben konnte), bekommt man keine weitere Förderung – absolut unabhängig vom tatsächlichen Einkommen).
Nach http://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/ermaessigung_und_befreiung/index_ger.html#Haertefaelle behandeln Sie aber nur folgende Fälle:
1. Empfänger staatlicher Sozialleistungen
2. Empfänger von Ausbildungsförderung
3. Menschen mit Behinderung
4. Härtefälle
4.1. keine staatlichen Sozialleistungen, weil Ihr Einkommen die Bedarfsgrenze knapp übersteigt
4.2. Verzicht auf eine staatliche Sozialleistung, obwohl Sie darauf Anspruch hätten

Keine dieser Fälle trifft auf Person A zu, obwohl Person A rein monetär ein Recht auf Ausbildungsförderung hätte und nicht freiwillig darauf verzichtet. Person A verweist hier auf den Gleichheitssatz des Grundgesetzes (Artikel 3 GG): „vergleichbare Fälle [sind] gleich zu behandeln.“

Der zweite Fall trifft auf Person A zu, da Person A kein Interesse daran hat Ihr Angebot zu nutzen. Gehen Sie also davon aus, dass der Normalfall Ihr Angebot in Anspruch nimmt, kann man auch hier von einem Härtefall sprechen, da dies bei Person A stark abweicht.

Speziell aufgrund des ersten Falles fordert Person A Sie an dieser Stelle auf, den Beitragsbescheid ,aufgrund von Härte, aufzuheben.

Was meint ihr, hätte diese fiktive Erweiterung eines fiktiven Widerspruches erfolgssteigernde Chancen (wenn natürlich nicht im Widerspruch, dann wenigstens vorm VG?)
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Roggi am 24. Juni 2014, 22:51
Die Verwaltungsgerichte prüfen, ob ein Verwaltungsakt mit dem Gesetz vereinbar ist. Für deinen genannten Fall gibt es eine Regelung, davon weichen die normalerweise nicht ab. Der Widerspruch gegen die Grundrechtsverletzungen scheint mir Erfolgsversprechender.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: schmv am 24. Juni 2014, 23:32
Hallo,

Person A ist jetzt auch am Widerspruch anfertigen.

Person A hätte seit Anfang der neuen Gebühr 1.1.2013 die Möglichkeit gehabt, nur den verminderten Beitrag zahlen zu müssen. Macht es Sinn bzw. gehört es in den Widerspruch nun darauf hinzuweisen, dass die Höhe ohnehin falsch berechnet wurde, oder sollt man diesen Punkt komplett weglassen?

Wenn man ihn weglässt, wann wäre der Zeitpunkt gekommen darauf hinzuweisen und in welcher Form?

Danke und Gruß
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Rochus am 25. Juni 2014, 13:47
Hallo resaviour,
...
Punkt 1.8 ist gut, besonders deren Antwort darauf kann für eine Klage verwendet werden.

...

1.8 finde ich auch genial. Dazu empfehle ich noch einmal das Buch von Prof. Spitzer: Vorsicht, Bildschirm!

Dabei geht es jedoch nicht nur ums Fernsehen sondern auch um alles andere, was mit einem Monitor sichtbar gemacht werden kann.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Marci am 01. Juli 2014, 17:11
Hallo Leute!

Person Z hat fristgerecht Widerspruch eingelegt und heute ein "vielen Dank für Ihre Mitteilung" bekommen. Da Person Z die von Roggi zur Verfügung gestellte Vorlage verwendet hat, dachte er, es würde evtl interessieren, was daraufhin erwidert wurde. Es wird nämlich schon dort auf den Säumniszuschlag eingegangen. Plus die ganzen üblichen Textbausteine. Auf Seite 2 fehlt oben lediglich die Zeile mit der Beitragsnummer falls sich jemand wundern sollte  :)
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Marci am 01. Juli 2014, 17:12
hier Seite 2
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Roggi am 01. Juli 2014, 20:40
Interessant, danke fürs hochladen. Die Antwort des BS ist völlig daneben, denn es wurde im Widerspruch 2014 darauf verzichtet, solche Argumente zu verwenden, die von Gerichten abgewiesen wurden. Es ist auch nur vor den Landesverfassungsgerichten verhandelt worden und es ging dort nicht um die Grundrechte. Es ist nicht wirklich eine Antwort auf den Widerspruch, sondern es ist eine Nebelbombe.
ÖrR hält sich seit 1986 für "essentiell für die Demokratie" und hat sich von diesem Anspruch kontinuierlich entfernt, hin zu einem Staatspropagandasender.
Auch war 1986 eine andere Form der solidarischen Finanzierung, nämlich die Geräteabhängige, gesetzliche Grundlage. Wer den Rundfunkbeitrag solidarisch nennt, meint allen ernstes, dass das Geld mal wieder etwas mehr von Arm nach Reich umgeschichtet werden muss, in grossem Stil.
So wie BS den Säumniszuschlag verteidigt, bestätigen die sogar die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes.
Es sind im RBStV die Gerichtsurteile von damals nicht umgesetzt worden und es wird das Zitiergebot nach Artikel 19 GG missachtet, darauf gehen die nicht ein.
Meiner Meinung nach wird deshalb kein Widerspruchsbescheid erlassen. Die können nichts vernünftiges darauf erwidern und warten eine neue Finanzierungsform ab, damit die laufende Finanzierung nicht gefährdt wird.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Marci am 01. Juli 2014, 21:10
Ich werde euch über die neuesten Geschehnisse, Person Z betreffend, auf dem Laufenden halten  ;)
Er wird ja jetzt erstmal, hoffentlich, so schnell nix mehr von denen hören und kann sich auf den nächsten Schritt vorbereiten.
Man ist gespannt...
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: BinDagegen am 01. Juli 2014, 22:23
Da kann Person A Roggi nur zustimmen. Kauderwelsch Textbausteine ohne Sinn und Verstand...

Die Begründung der Zulässigkeit des Säumniszuschlages ist darüber hinaus an Dreistigkeit kaum mehr zu überbieten und bestätigt auch für Person A, wie Roggi schon anführte, die Nichtigkeit dieses "Verwaltungsaktes".

Person A arbeitet selbst seit gut über einem Jahrzehnt im öffentlichen Dienst und kann daher sagen, dass es KEINEN Säumniszuschlag auf einen ERSTbescheid geben kann. Das ist schlichtweg purer Unfug! So etwas gibt es dann wohl nur beim Staat im Staat, also dem öRR...Einfach unglaublich. >:(
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Bürger am 01. Juli 2014, 23:25
hier Seite 2

Hahaha, sehr schön vor allem diese Formulierung ;)  ;D

Zitat
[...] hält es das Bundesverfassungsgericht für gerechtfertigt, die Rundfunkteilnehmer zur Zahlung des Rundfunkbeitrags unabhängig von der konkreten Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks heranzuziehen.

Mehrfacher Murks, denn:

1) Das BVG hat bisher allenfalls nur zur Heranziehung von "Rundfunkteilnehmern" zu den bisherigen sog. "Rundfunkgebühren" geurteilt...
...nicht jedoch - wie obige Zeilen suggerieren - zum neuen sog. "Rundfunkbeitrag" ;)

2) "Rundfunkteilnehmer" sind nicht mehr Bestandteil der neuen "Gesetzesgrundlage" und insofern irrelevant für die Begründung oder Sichtweise des sog. "Beitragsservice".
Es gibt nur noch "Beitragsschuldner".

3) Die Heranziehung von "Rundfunkabstinenzlern" zum neuen sog. "Rundfunkbeitrag" ist eben noch in keinster Weise entschieden - die renommierten Gutachten zum sog. "Rundfunkbeitrag"/ "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5817.0.html) bescheinigen der Neuregelung jedoch Verfassungswidrigkeit und weitere grobe Rechtsverstöße.

Wir lassen uns durch solche Nebelbomben jedenfalls in keinster Weise beeindrucken! >:D
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Rochus am 02. Juli 2014, 09:22
Ja, die sind wieder mal echt spitze. Nicht nur, dass ein ÖRR Sender die Kommentierung zu einer um 18 Uhr bekannt gegebenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bereits am Nachmittag um 15.00 Uhr aufgezeichnet hat, greift der Beitragsservice der Entscheidung des BVerfGer jetzt auch noch in gänze vor.

Auch wieder zum Lachen der Hinweis, dass aufgrund der gesetzlichen Bestimmung über Höhe und Fälligkeitstermin des Beitrags keine Zahlungsaufforderung und auch kein Bescheid ergehen muss. Gleiches gilt dann wohl auch für die KFZ-Steuer und die Grundbesitzabgaben. Die ergeben sich auch aus dem Gesetz bzw. dem Ortsrecht der Kommune. Und dennoch bemüht man sich dort immer noch, mit Bescheiden ans Geld zu kommen.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: smartorakel am 02. Juli 2014, 11:25
Auch wieder zum Lachen der Hinweis, dass aufgrund der gesetzlichen Bestimmung über Höhe und Fälligkeitstermin des Beitrags keine Zahlungsaufforderung und auch kein Bescheid ergehen muss. Gleiches gilt dann wohl auch für die KFZ-Steuer und die Grundbesitzabgaben. Die ergeben sich auch aus dem Gesetz bzw. dem Ortsrecht der Kommune. Und dennoch bemüht man sich dort immer noch, mit Bescheiden ans Geld zu kommen.

Genau darauf bin ich sehr gespannt, ich möchte mir vom Verwaltungsrichter am VG genau erklärt haben ob sich Zahlungsansprüche aus dem Gesetz ergeben und somit per Gesetz fällig werden oder ob es doch noch einen Verwaltungsakt nach Art. 35 VwVfg benötigt. Wenn nicht, können Sich ja die Kommunen alle Abgabenbescheide künftig sparen...

So einen Unfug mit dem Säumniszuschlägen habe ich im ör-Verwaltungsrecht noch nie gehört oder davon gelesen.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: BinDagegen am 02. Juli 2014, 15:34
Das wird sogar nicht nur sehr spannend, dass wird sicher filmreif.  >:D
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: GegenAbzocke am 05. Juli 2014, 20:58
Habe ebenfalls die Vorlage genutzt, mal sehen ob ich auch die Antwort bekomme.

Sehe ich das richtig, das sie einen Widerspruchsbescheid zu erlassen haben?
Und solange es den nicht gibt, auch nichts weiter passiert?
(ausser ggf. paar INFOBRIEFE ? ;-)

Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Grünkohl am 07. Juli 2014, 13:04
Hallo,
grunsätzlich ist diese Antwort auf einen Widerspruch kein Widerspruchsbescheid, man könnte die Antwort als Eingangsbestätigung ansehen.
Bei einem Widerspruchsbescheid, steht auch im Betreff Widerspruchsbescheid und in etwa Ihren Widerspruch vom ...weise ich zurück....

Lächerlich, also abheften und weiter Tee trinken.., bei Person Agehtes ja auch demnächst los, Bestätigung der Anmeldung hat Person A schon.

Grüße
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Rochus am 07. Juli 2014, 13:30
Hallo,
grunsätzlich ist diese Antwort auf einen Widerspruch kein Widerspruchsbescheid, man könnte die Antwort als Eingangsbestätigung ansehen.
Bei einem Widerspruchsbescheid, steht auch im Betreff Widerspruchsbescheid und in etwa Ihren Widerspruch vom ...weise ich zurück....

Lächerlich, also abheften und weiter Tee trinken.., bei Person Agehtes ja auch demnächst los, Bestätigung der Anmeldung hat Person A schon.

Grüße

Lies mal hier. Ich zitiere mich dann doch noch mal selbst:

Zitat
Antwort #202 am: 18. Februar 2014, 09:49 »Zitat Ich zitiere mal aus der Entscheidung "unseres" Verwaltungsgerichts:


Zitat
Die Kosten des gem. § 161 Abs. 2 VwGO in der Hauptsache erledigten Verfahrens tragen die Kläger.

Der Streitwert wird auf 61,94 € festgesetzt.

Die tenorierte Kostentragungspflicht entspricht billigem Ermessen gem. § 161 Abs. 2 VwGO, da die Klage unzulässig war. Ist, wie vorliegend, keine Ermessensentscheidung im Streit, so ist eine Untätigkeitsklage, die allein auf Erlass eines Widerspruchsbescheides gerichtet ist, unzulässig.

Als Vergleich wird angeführt: Urteil des BVerwG vom 28.04.1997 - 6B 6/97
Beschluss des OVG NRW vom 12.09.2000 - 22A5440/99

Die Kläger hätten, sofern sie die Aufhebung des Bescheides vom xx.xx.xxxx erstrebten, eine darauf gerichtete Anfechtungsklage erheben müssen.
Allerdings, und das ist das interessante, nicht ein Argument der LRA, dass wir die Kosten zu tragen hätten, wurde gehört. Die Entscheidung beruht einzig und alleine auf den genannten Urteilen bzw. dem Beschluss des OVG NRW.

Also: den Beitragsbescheid demnächst direkt angreifen. Wird ja noch genug davon geben!

Was ich nicht verstehe: hier wird so ziemlich alles Wichtige oben angepinnt, nur das hier nicht. Dabei wäre es doch so einfach. Und wir wären viel schneller am Ziel, wenn wir uns nicht erst  auf den Widerspruchsbescheid genüßlich wartend zurücklehnen würden.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Grünkohl am 07. Juli 2014, 22:11
Hallo Rochus,
nun gut die Untätigkeitsklage hat nicht zum Erfolg geführt aber anders herum, solange kein Widerspruchsbescheid vorliegt und dieser rechtskräftig ist, solange gibts auch kein Geld (sofern Aussetzung der Vollziehung mit beantragt wurde).
Mir doch egal, wenn sie meinen Widerspruch nicht bescheiden, ich will ja nix von denen.
Sollte es zu Vollstreckungsmaßnahmen kommen, aus einem nicht rechtskräftigen Beitragsbescheid gibts dann aber richtig Ärger, hier sollte man sicherlich aber einen guten Anwalt haben, der dann ordentlich Dampf macht.

Bei mir wäre das Bundesland Niedersachsen, also wieder neues Spiel, neues Glück.

Grüße
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: joshi2 am 08. Juli 2014, 16:58
Bei der PKW Maut geht es um Gleichbehandlung unserer Nachbarländer. Ich möchte gleichbehandelt werden, wenn es um den Rundfunk- Zwangsbeitrag geht. Unsere Nachbarländer empfangen unsere öffentlich rechtlichen Sender ( was ein Wort ) und zahlen dafür keinen Cent. Wo ist hier der Unterschied zwischen Maut und Zwangsbeitrag?
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: rundfunkverweigerer am 08. Juli 2014, 17:12
Hallo,

ja da sollte die EU wirklich anpacken: Die vollständige Ausrottung komischer deutscher Zustände!  >:D
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Sebastian am 08. Juli 2014, 17:20
Einfache Begründung:

Bei der Maut geht es um alle, ausser den Deutschen, die zahlen müssen.

Beim (neusprech) Rundfunkbeitrag geht es um alle, ausser den nicht in Deutschland lebenden Menschen
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: resaviour am 08. Juli 2014, 21:26
So Freunde. Ich habe heute auch eine Antwort auf meinen Widerspruch erhalten. Leider auch nur Textbausteine, die  nur teilweise fast überhaupt nicht auf meinen Widerspruch eingehen. Das schöne Kapitel mit der Fernsehsucht wurde leider mit keiner Zeile gewürdigt.

Leider haben sie jetzt die Bestätigung meiner Adresse, interessant wäre es gewesen, was passiert wäre, falls ich den Brief wieder zurückgeschickt hätte.
Das ist leider aber vorbei, mein Widerspruch ist raus.

Auf diesen Brief, denke ich, muss ich nicht reagieren - ich hoffe die 'alten Hasen' - Roggi & Co. werden mir da beipflichten.
Titel: "Das schöne Kapitel mit der Fernsehsucht wurde mit keiner Zeile gewürdigt"
Beitrag von: gelddruckmaschine am 09. Juli 2014, 14:10
Hallo resaviour,
möglicherweise, weil das eine der verwundbarsten Stellen in der Argumentation der Politk-TV-Lobby ist, die wir noch stärker angreifen sollten. Dagegen haben sie offenbar nicht mal einen Textbaustein, weil es an ihr Eingemachtes geht.
Auf anderen Gebieten un-gesetzlich-un-rechtlicher Fragen führen sie sich auf wie die Kings aller Amigos, weil sie noch die  Macht der selbst gezimmerten Gesetze haben.

In den 'Argumenten zum Weiterdenken'  2 / 3 / 9 / 10 habe ich speziell versucht darzustellen, welche suchterzeugenden, persönlichkeitsverändernden Wirkungen TV-Konsum hat:

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10130.0.html

Was sollen sie dagegen sagen?
Gegen die Suchtgefahr warnt nicht nur die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung.
Sie werden sich outen müssen, für die Schädigungen Zwangsabgaben abgreifen zu wollen. Sie werden einräuen müssen, sich für das Suchtmittel zu ZwangsDealern zu machen. Bin gespannt, wie Gerichte diese Argumentation beurteilen.

Was wollen sie jemandem sagen, der durch exzessiven TV-Konsum seiner ehemaligen Gemahlin Ehe und Familie verloren hat und jetzt hohe Unterhaltszahlungen leisten muss.
Wie erklären Sie ihm die weitere Verschlechterung seiner finanziellen Situation durch zusätzliche Zwangsbeiträge für deren Suchtmittel - obwohl er selbst es wegen der damit verbundenen Gefahren nicht nutzt?

Dazu wird ihnen wenig einfallen... außer vielleicht: Auf Einzelschicksale können wir keine Rücksicht nehmen.

Und auf diesen Satz warte ich.

Längst  sind sie Vampire, die andere aussaugen müssen, um ihrer eigenen FernsehSucht zu frönen. Das RundfunkInkassoGesetz haben sie so gezimmert, dass das Fernsehen als ihre Wahlplattform noch durch die Gesamtheit des Stimmviehs bezahlt wird. Ist das denn nicht genial..?..
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: firstcorporal am 09. Juli 2014, 15:07
Hallo Roggi,

Person X hat Deinen ausgearbeiteten Widerspruch als Widerspruch auf seinen erhaltenen Beitragsbescheid an den BS geschickt..  ;)
Nochmal ein dickes Danke dafür!
Als Reaktion bzw Antwort auf den Widerspruch bekam Person X dieses Schreiben.

Ist das jetzt ein Widerspruchsbescheid..?? und was soll Person X nun als nächstes tun?
Eingegangen ist der BS ja mal auf eigentlich nichts aus dem Widerspruchsschreiben...!?

Würde mich sehr über paar Tipps freuen... ;)

Viele Grüße  :)
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Bürger am 09. Juli 2014, 17:26
Auf diesen Brief, denke ich, [...] nicht reagieren [...]

Ist das jetzt ein Widerspruchsbescheid..?? und was soll Person X nun als nächstes tun?
Eingegangen ist der BS ja mal auf eigentlich nichts aus dem Widerspruchsschreiben...!?

Liebe Leute, die Suchfunktion des Forums dürfte hier vorzüglich weiterhelfen :police:

Regulär werden erfahrungsgemäß kurz nach Einlegen des Widerspruchs lediglich als eine Art "Eingangsbestätigung" zu wertende "Demoralisierungsschreiben" seitens des sog. "Beitragsservice" versendet.
Ohne Rechtsbehelfsbelehrung o.ä. und damit eher "informativer" Natur.

Für echte WiderspruchsBESCHEIDe lassen die sich üblicherweise deutlich mehr Zeit...

Beipiele finden sich hier
WiderspruchsBESCHEIDE im Überblick
www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6637.0.html
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Roggi am 09. Juli 2014, 17:59
Wenn es ein Widerspruchsbescheid wäre, würde ganz deutlich "Widerspruchsbescheid" als Überschrift und eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten sein. Da auch ein Fernsehsender (ganz besonders die Rundfunkanstalten können ihre Rechte verlieren) nicht gegen Grundrechte verstossen darf, können die keinen Widerspruchsbescheid erlassen, solange der RBStV gültig ist. Deshalb verweisen die auf ihr vermurkstes Gesetz und verlangen, man möge bezahlen. Als nächstes muss gegen jeden weiteren Beitragsbescheid Widerspruch eingelegt werden, also immer entsprechend einer Rechtsbehelfsbelehrung handeln.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Freiheitskämpfer am 10. Juli 2014, 17:38
Hallo Leute!

Person A hat fristgerecht Widerspruch eingelegt und heute ebenfalls ein "vielen Dank für Ihre Mitteilung" bekommen. Da Person A auch die von Roggi zur Verfügung gestellte Vorlage verwendet hat stellt Person A das Dokument als PDF Online.
Zu beachten ist in diesem Schreiben, das der Beitragsservice erst gar nicht auf den Säumniszuschlag eingeht.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Nexus1 am 10. Juli 2014, 20:56
Hallo erstmal!  :)

Ein nichtgenannter Zahlungs-Verweigerer, nennen wir ihn mal "A" hatte die Vorlage von Resavoiur verwendet,
per Einschreiben-Rückschein an die LRA und die Kopie als normales Einschreiben  an den BS.
Keine Woche später: "Vielen Dank für Ihre Mitteilung"..BlaBlaBla, allerdings wird hier auf den Säumniszuschlag eingegangen:

"Werden geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet,
wird ein Säumniszuschlag von 1% der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber 8,- € fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen
mit der Rundfunkbeitragsschuld (aktueller Kontostand übrigens 349,62 €  >:D ) durch Bescheid festgesetzt.
(§11 Absatz 1 der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge)

Ihr Antrag auf aufschiebende Wirkung ist abzulehnen, da weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Forderung bestehen,
noch dargelegt wurde, dass die Vollziehung eine unbillige Härte zur Folge hätte.

Viele Grüße
Nexus1

Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Roggi am 11. Juli 2014, 00:15
Hallo erstmal!  :)

Ein nichtgenannter Zahlungs-Verweigerer, nennen wir ihn mal "A" hatte die Vorlage von Resavoiur verwendet,
per Einschreiben-Rückschein an die LRA und die Kopie als normales Einschreiben  an den BS.
Keine Woche später: "Vielen Dank für Ihre Mitteilung"..BlaBlaBla, allerdings wird hier auf den Säumniszuschlag eingegangen:

"Werden geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet,
wird ein Säumniszuschlag von 1% der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber 8,- € fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen
mit der Rundfunkbeitragsschuld (aktueller Kontostand übrigens 349,62 €  >:D ) durch Bescheid festgesetzt.
(§11 Absatz 1 der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge)

Ihr Antrag auf aufschiebende Wirkung ist abzulehnen, da weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Forderung bestehen,
noch dargelegt wurde, dass die Vollziehung eine unbillige Härte zur Folge hätte.

Viele Grüße
Nexus1
Auch hier wird wieder deutlich, dass BS die Augen verschließen muss vor den Grundrechtsverstößen. Es wird kein Widerspruchsbescheid erlassen, weil die wissen, dass der RBStV gegen einige Grundrechte verstößt. Es darf kein Grundrecht verletzt werden, auch nicht nur ein klitzekleines Bisschen.
Zur Verdeutlichung hier der passende Artikel aus dem Grundgesetz:

Artikel 19 GG

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.


Hier können die Grundrechte nachgelesen werden, jeder sollte sich eine eigene Meinung bilden und entscheiden, welches Grundrecht am schlimmsten verletzt wird:
http://www.bundestag.de/bundestag/aufgaben/rechtsgrundlagen/grundgesetz/gg_01/245122
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Freiheitskämpfer am 11. Juli 2014, 11:29
Hallo Leute
Die PDF Dateien (Antwortschreiben der GEZ auf Wiederspruch Roggi Vorlage) sind nun vom Moderator freigegeben (siehe oben)
Was auch noch zu erwähnen wäre ist das die GEZ gar nicht auf die Aussetzung der Vollziehung antwortet bzw. eingeht, genau wie auf die 8 Euro Säumniszuschlag!?
Frage! Was soll man nun davon halten und wie soll sich Person A weiter verhalten?
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: tropics am 12. Juli 2014, 22:10
Hallo geehrte Mitstreiter,

als Erstes möchte ich ein großes Lob aussprechen für diese informative GEZ-Boykott-Seite und den unzähligen Helfern die mit starkem Gegenwind die Nebelkerzen des BS vielleicht irgendwann zum Erlöschen bringen, oder zumindest heute und hier etwas mehr Durchsicht verschaffen.

Auch ich habe mich mit einem Widerspruch (Danke an Roogis Vorlage) gegen den Gebühren-/Beitragsbescheid zur Wehr gesetzt, und prommt ein "...vielen Dank für Ihre Mitteilung." zurückbekommen.

Beides habe ich zur Info angehängt.

Und weil der BS nicht untätig ist, hat er mir gleich einen Tag nach der "Vielen-Dank-Info" den nächsten Gebühren-/-Beitragsbescheid für das zweite Quartal 2014 hinterhergeschickt.

Nun wird nicht mehr mit Zahlungserinnerungen gekleckert, sondern gleich mit einem neuen Bescheid geklotzt!

So nun meine Frage : "Kann ich wieder genau das selbe Schreiben schicken wie gegen den 1. Bescheid?"

MfG  >:D >:D >:D
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: tropics am 12. Juli 2014, 22:12
und hier die Antwort vom BS
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Roggi am 13. Juli 2014, 01:09
Die Antwort vom BS passt nicht zum Widerspruch 2014. Die Textbausteine sind völlig veraltet, das ist schon sehr anmaßend was die machen. Wenn BS jemandem mit diesem Brief antwortet nach so einem Widerspruch, zeigt das nur, wie schlimm es um den BS gestellt ist. Die halten den Verfasser des Widerspruchs für so uninformiert und hoffen mit diesen zusammenhangslosen Schreiben jemanden beeindrucken zu können.
Hier die Analyse im einzelnen:

Zitat BS: "Der RBStV wäre kein privatrechtlicher Vertrag, sondern ein Gesetz."
Diese Behauptung kommt im Widerspruch 2014 nicht vor.

Zitat BS: "die gewünschte Löschung ihrer Daten kommt nicht in Betracht"
Dieser Wunsch kommt im Widerspruch 2014 nicht vor.

Zitat BS: "Mit dieser Erläuterungen sehen wir ihr Anliegen als abschließend geklärt an"
Die Verstöße gegen die Grundrechte werden also besser nicht angesprochen.

Dass der Paragraph zum Säumniszuschlag offensichtlich nichtig ist, egal, immer her mit dem Geld, wo kein Kläger, da kein Richter.

Diese Antwort vom BS liefert Beweise gegen den RBStV, so wie ich es immer wieder geschrieben habe.

Hier eine fiktive Möglichkeit:
Den neuen Beitragsbescheid kann Person A schon mit dem Betrugsversuch wegen den falschen Textbausteinen beantworten und noch einmal deutlich machen, warum Widerspruch eingelegt wird:
Grundrechtsverletzungen!
Sittenwidrigkeit!
Man möge einen Widerspruchsbescheid verfassen, der auf den eigenen Widerspruch bezogen ist, wenn BS versuchen möchte, durch betrügerische Absicht das Geld von Person A zu erpressen, werde eine Strafanzeige gestellt wegen:
Betrugsversuch!
Nötigung!
Amtsanmaßung!
Sittenwidrigen Verhaltens!
Um mögliche weitere Betrugsversuche zu unterbinden, werden nur noch unterschriebene Schreiben des BS akzeptiert, um seine Rechte wahrnehmen zu können.


Ein Fiktiver Schreiber dieses Forums, der sich sofort nach dem Absenden dieses Beitrags auf die Googlesuche nach Strafanzeige http://www.online-strafanzeige.de/ machen würde, bekommt leider keine Briefe mehr vom BS.

Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: mickschecker am 13. Juli 2014, 09:19
Die Antwort vom BS passt nicht zum Widerspruch 2014.
Das beweist auch , dass Widersprüche vom BS nicht wirklich ernst genommen werden und nur eine unliebsame Aufbürdung von zusätzlicher Arbeit bedeuten.
Wozu bekommt man denn vor dem eigentlich zu erwartenden Widerspruchsbescheid erst mal eine Antwort dazu. Diese hat doch eh keine rechtliche Bedeutung , soll eher nur zur weiteren Verunsicherung dienen.
Für wie blöd werden die unwilligen Beitragszahler denn gehalten ? Da hilft nur stures Warten auf den vorenthaltenen Widerspruchsbescheid und keine weitere Reaktion und keine Zahlung sowieso.
Die Floskel "Ein Widerspruch entbindet nicht von der Zahlungspflicht..." ist meiner Meinung nach daher auch nicht ernst zu nehmen , wenn man so dermaßen für dumm verkauft wird !
Die haben so einen Freibrief , um ewig lange nicht gebührend reagieren zu müssen.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: dimon am 13. Juli 2014, 11:38

soll eher nur zur weiteren Verunsicherung dienen.
Für wie blöd werden die unwilligen Beitragszahler denn gehalten ?

Das ist es eben! Der Beitragsservice füllt sich unantastbar, überschreitet sämtliche Grenzen und wird nicht mal dafür bestraft, weil er halt durch die Rundfunkanstalten, Gerichte und Politiker gedeckt wird.
Alleine die Zwangsanmeldung ist mehr rechtswidrig als fragwürdig. Die Vorgehensweise dieser Firma aus Köln ist zum Teil auch strafbar, weil die Bürger aufgrund der Drohbriefe wie z.B. "Sie haben mit uns eine Ratenzahlung vereinbart" einem enormen Druck ausgesetzt werden.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Service am 13. Juli 2014, 14:07
Hallo zusammen!

Auch die fiktive Person A hat in meinem Szenario nun den Bescheid erhalten. Person A spielt nun das begonnene "Level: Betragsbescheid" weiter. Person A will schließlich wissen, wie das Level endet.

Folgende Punkte hätte ich noch vorgeschlagen mit aufzunehmen bzw. abzuändern.


A. Säumniszuschlag

Die zusätzlichen Kosten von 8 € Säumniszuschlag sind unbegründet und für mich nicht akzeptabel, da der „Beitragsservice“ in der Pflicht ist den Nachweis zu erbringen, daß vorausgegangene Bescheide, Briefe, Infomaterial, etc. zugestellt worden sind, was de facto nicht geschehen ist. Somit gab es auch keine Information darüber, dass ein Säumniszuschlag fällig werden würde. „Der Anscheinsbeweis sei nicht schon dann geführt, wenn zwei verschiedene Möglichkeiten eines Geschehensablaufs in Betracht zu ziehen sind, von denen die eine wahrscheinlicher ist als die andere (ebenda).“ s. BGHZ 24, 308, 312 ff.
Des weiteren konnte ich in Erfahrung bringen, dass erst eine Nichtzahlung einen Gebühren-/ Beitragsbescheid nach sich zieht, um dann auf dem Rechtsweg Widerspruch dagegen einlegen zu können.

B.
Wie Sie sicherlich wissen gilt in der Bundesrepublik Deutschland eine Normenhierarchie, die sich wie folgt darstellt. Grundgesetz, formelle Bundesgesetze, sonstiges Bundesrecht, Landesverfassung, formelles Landesrecht und sonstiges Landesrecht. Mit "Bundesrecht bricht Landesrecht" wird der  festgelegte Grundsatz (Art 31. GG) bezeichnet, der im Fall eines Widerspruchs zwischen einer Norm des Landesrechts und einer Norm des Bundesrechts entscheidet. Bei dieser Regelung hat Bundesrechts Vorrang bzw. das Grundgesetz. Hier ist es eindeutig, dass dagegen verstoßen wird, da Landesrecht augenscheinlich über das Grundgesetz gestellt wird, was dementsprechend nichtig ist.

Was meint ihr dazu? Kann man das so mit aufnehmen?
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Roggi am 13. Juli 2014, 14:53
Dein Punkt A ist nicht verwendbar. Säumniszuschläge werden per Gesetz und Satzung fällig, wenn die Beiträge nicht binnen der vorgeschriebenen Frist bezahlt werden, auch ohne Beitragsbescheid. Deshalb ist es möglich, den Säumniszuschlag anzuzweifeln, weil er offensichtlich nichtig ist durch den bußgeldbewehrten Paragraphen.
Punkt B: Dass Normen gegen dass Grundgesetz verstoßen muss ja zunächst vor dem Bundesverfassungsgericht geklärt werden. Aber die Aufzählung der Hirarchie kann sicherlich nicht Schaden.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Service am 13. Juli 2014, 15:10
Danke für die schnelle und hilfreiche Antwort.

Nun kommt in das aktuelle "Level" noch Person B mit rein. Person A hat Person B, die zusammen in einer Wohung leben, bisher davon abhalten können auf die Infoschreiben zu antworten. Nun will Person A die Person B komplett aus dem Spiel nehmen um alleine das "Level" zu bestreiten.

Ist das so machbar? Bin für einen besseren Vorschlag offen :-)



C. Unzulässige doppelte „Gebühr/Beitrag“ für eine Wohnung
Bzgl. zukünftiger Kontaktaufnahmen (auch wenn diese von mir ausdrücklich nicht erwünscht sind) richten Sie diese bitte nur noch an mich (Zwangsnummer XXX). Alle gesammelten Daten für folgende Nummer YYY  sind sofort zu löschen, da laut Ihrer Satzung nur ein(e) zweifelhafte „Gebühr/Beitrag“ pro Wohnung fällig ist. Bei Nichtbeachtung behalten wir uns den Rechtsweg vor.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Freiheitskämpfer am 13. Juli 2014, 15:37
Hallo Leute,
wie ich schon erwähnte hat Person A die Roggi Vorlage verwendet und auf den Gebührenbescheid reagiert da erstmalig eine Rechtsbehelfsbelehrung dabei war. Person A hat daraufhin ebenfalls das Schreiben "Danke für ihre Mitteilung" bekommen.
Nun hat Person A gestern erneut Post vom Beitragsservice bekommen! In dem Schreiben ein erneuter Gebührenbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.
Frage? Da Person A ja schon im vorrigen Schreiben wiedersprochen hat, kann Person A das Schreiben ignorieren oder muss ein erneuter Wiederspruch verfasst werden?
Was soll der Scheiß???
ps. Danke für dieses super Forum! Ihr seit Spitze
 
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Roggi am 13. Juli 2014, 17:16
Auf jeden Beitragsbescheid muss ein neuer Widerspruch verfasst werden. Nochmal auf die Grundrechtsverletzungen hinweisen und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen. 
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Freiheitskämpfer am 13. Juli 2014, 17:45
Erstmal danke für die Antwort,
da kann ich ja gleich den erstmaligen Wiederspruch erneut versenden
Was soll dieses Katz und Maus Spiel? Ich verschicke einen Wiederspruch und der BS reagiert nicht drauf.
Rotzfrech "Danke für die Mitteilung" und dann einen erneuten Gebührenbescheid verschicken als hätte ich nie wiedersprochen
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Roggi am 13. Juli 2014, 18:41
Das ist notwendig für deren überleben. Wenn BS jeden Widerspruch mit einem Widerspruchsbescheid in üblicher Frist beschieden hätte, wären die Gerichte überlastet und einige Kläger wären sicherlich schon bis nach Karlsruhe gekommen. So aber können die ihre Grundrechtsverletzungen durch Beitragszwang ungestaft weiterhin ausüben. Bis alle Politiker auf eine neue Zwangsabgabe eingeschworen sind, vergeht halt einige Zeit, die nehmen die sich jetzt ganz genüsslich und kassieren weiter ab.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Freiheitskämpfer am 13. Juli 2014, 19:01
Ok ich verstehe
Werde jetzt erneut wiedersprechen!
Danke an Roggi und alle hier im Forum! Ich glaub allein hätte ich schon aufgegeben. Durch eure Hilfe fühlt man sich nicht so allein und machtlos im Kampf gegen den BS. :)
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Service am 13. Juli 2014, 19:15
Danke für die schnelle und hilfreiche Antwort.

Nun kommt in das aktuelle "Level" noch Person B mit rein. Person A hat Person B, die zusammen in einer Wohnung leben, bisher davon abhalten können auf die Infoschreiben zu antworten. Nun will Person A die Person B komplett aus dem Spiel nehmen um alleine das "Level" zu bestreiten.

Ist das so machbar? Bin für einen besseren Vorschlag offen :-)



C. Unzulässige doppelte „Gebühr/Beitrag“ für eine Wohnung
Bzgl. zukünftiger Kontaktaufnahmen (auch wenn diese von mir ausdrücklich nicht erwünscht sind) richten Sie diese bitte nur noch an mich (Zwangsnummer XXX). Alle gesammelten Daten für folgende Nummer YYY  sind sofort zu löschen, da laut Ihrer Satzung nur ein(e) zweifelhafte „Gebühr/Beitrag“ pro Wohnung fällig ist. Bei Nichtbeachtung behalten wir uns den Rechtsweg vor.

Noch ein Frage, kann man in einem Schreiben beide Personen und Zwangsnummern nennen, oder muss Person A den Widerspruch einlegen und Person B auf Person A in einem separatem Schreiben antworten? Hätte sonst alles in ein Schreiben gepackt mit dem Hinweis alle Daten von Person B zu löschen. Oder ist das falsch? Oder 2 Schreiben in einem Umschlag?

Habe dann noch folgendes ergänzt:
Des weiteren erfüllen zwei  „Gebühren-/ Beitragsbescheide“ für eine Wohnung eine Gebührenüberhebung nach §352 StGB.
Deswegen ist das Konto YYY, und alle dazugehörigen Daten, sofort von Ihnen zu löschen!

Zitat: „Einfache Regel: Pro Wohnung ist ein Beitrag zu zahlen – egal wie viele Menschen dort leben und welche Rundfunkgeräte sie haben.“
Quelle: http://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/rund_um_das_neue_modell/index_ger.html


Schonmal ein Dank im Voraus!

PS: Auch die fiktive Person a findet es schön zu sehen, dass sie nicht alleine gegen den "Verein" vorgeht, auch wenn Person A manchmal Zweifel plagen. Aber bis dato siegte immer der Gerechtigkeitssinn in Person A.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Roggi am 13. Juli 2014, 20:04
Die zweite Person kann einfach mit dem Anmeldeformular abgemeldet werden, dazu ist kein Widerspruch nötig.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Service am 13. Juli 2014, 20:19
Danke Roggi für die schnelle Antwort! Wenn ich es aber direkt so in dem Schreiben mit reinnehme sollte das doch auch okay sein, oder empfiehlst Du den Link hier:
https://www.rundfunkbeitrag.de/anmelden_und_aendern/antworten/
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Carina am 13. Juli 2014, 21:00
Das ist notwendig für deren überleben. Wenn BS jeden Widerspruch mit einem Widerspruchsbescheid in üblicher Frist beschieden hätte, wären die Gerichte überlastet und einige Kläger wären sicherlich schon bis nach Karlsruhe gekommen. So aber können die ihre Grundrechtsverletzungen durch Beitragszwang ungestaft weiterhin ausüben. Bis alle Politiker auf eine neue Zwangsabgabe eingeschworen sind, vergeht halt einige Zeit, die nehmen die sich jetzt ganz genüsslich und kassieren weiter ab.
Ich glaube das diese Vorgehensweise unbedingt an die große Glocke gehängt werden muß. Die Öffentlichkeit weiß doch gar nicht, daß hier so ein Schmierentheater abläuft. Daran läßt sich für jeden Bürger sehr leicht erkennen, daß hier etwas mit der Finanzierung der ÖRR nicht stimmt. Aber man muß es irgendwie in die Medien bringen....
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: resistentia am 14. Juli 2014, 12:17
Hallo zusammen,

Person A+ hat am 10.06.2014 Widerspruch eingelegt (siehe Anhang)
Nun erhielt Person A+ eine Schreiben vom BS, datiert vom 08.07.2014.

Ich füge zur Information den bisherigen Schriftverkehr bei.

Diesem Forum, seinen Machern und insbesondere Roggi möchte ich meinen aufrichtigen Dank für die geleistete "Arbeit" ausdrücken.
Es tut gut, nicht alleine auf weiter Flur zu stehen.

Wenn ich die SuFu richtig interpretiert habe, muss Person A+ jetzt nichts machen und die Ablehnung des Widerspruchs abwarten.

Viele Grüße
resistentia
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Beitragsflüchtling am 14. Juli 2014, 16:37
Hallo Zusammen,

erst einmal vielen Dank an alle Widerstandswilligen in diesem Forum.
Ich habe hier immer wieder Stunden mit dem Nachlesen der neuen Entwicklungen verbracht, wärend ich voller Sehnsucht auf meinen eigenen Beitragsbescheid gewartet habe.
 :o :!!D NUN IST ER ENDLICH DA!!! :o ;D
Also ist es Zeit zu reagieren.

@ Roggi, ich werde deinen Widerspruch 2014 nahezu 1:1 übernehmen. Vielen Dank schon mal.

@ All, Mir bleibt bis dahin nur eine Frage offen.
Meine Frau hat heute auch einen Beitragsbescheid mit Behelfsbelehrung bekommen. Da wir bisher beide jede Post vom BS Ignoriert haben, kam immer alles doppelt. Nun also auch der Bescheid.

Was sollen wir nun tun? Zwei mal wiederspruch? Oder kann meine Frau einfach unter Angabe meiner Zwangsnummer "Kündigen" (Online-Änderung) ohne mich damit zum willigen Zahler zu machen.
Ich hoffen auf eine hilfreiche Antwort.
Vielen DANK. LG
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Freiheitskämpfer am 14. Juli 2014, 17:00
Zitat
Wenn ich die SuFu richtig interpretiert habe, muss Person A+ jetzt nichts machen und die Ablehnung des Widerspruchs abwarten.
Es wird wie bei mir sein, der BS reagiert nicht mit einem Wiederspruchsbescheid sondern schickt dir einfach einen neuen Beitragsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung auf die du erneut reagieren musst.
Roggi meinte dazu das der BS es in die Länge ziehen will (siehe weiter oben)
 
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Knax am 14. Juli 2014, 19:26
Diese Textbausteine enthalten viele falsche Weisheiten, die nicht begründet oder bewiesen wurden. Das kann man gegen die verwenden.

Du hast vollkommen Recht. Ich habe einen Widerspruchsbescheid gelesen, der ins Internet gestellt wurde. Leider finde ich die dazu gehörende Bilddatei im Moment nicht. Es stand in diesem Widerspruchsbescheid der Satz, dass die Möglichkeit eines Vorteils, den der Belastete nutzen könnte, für die Erhebung eines Beitrages ausreiche. Ob dies richtig ist oder nicht, darauf will ich hier nicht hinaus. Das ist ein anderes Diskussionsthema. Mir geht es vielmehr um Folgendes: Am Ende des besagten Satzes wurde in Klammern folgende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zitiert: BVerfGE 49, 343 [353]

Ich habe mir diese Entscheidung komplett durchgelesen. Diese Entscheidung enthält mit keinem Wort die Aussage, dass "für die Erhebung eines Beitrages die Möglichkeit eines Vorteils, den der Belastete nutzen könnte, ausreiche." Es scheint mir daher so, als ob allein die Zitation einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Eindruck schinden sollte. Selbstverständlich werden Menschen, die nicht rechtskundig sind oder nicht an genau diese Entscheidung herankommen, damit eingeschüchtert, zumindest jedoch verunsichert, weil sie den Wahrheitsgehalt der entsprechenden Aussage schließlich nicht überprüfen können.

Wer die inhaltlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Beitragseigenschaft einer Abgabe nachlesen möchte, dem kann ich die Lektüre des folgenden Artikels (zum Verfassen des eigenen Widerspruchs) empfehlen:

Bölck, Thorsten: "Der Rundfunkbeitrag - eine verfassungswidrige Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe", in: NVwZ (Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht) 2014, Seite 266 ff.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: unGEZahlt am 14. Juli 2014, 20:45
Bölck, Thorsten: "Der Rundfunkbeitrag - eine verfassungswidrige Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe", in: NVwZ (Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht) 2014, Seite 266 ff.

Hallo Knax,

sehr guter Fund!
Das Werk von Rechtsanwalt Thorsten Bölck "Der Rundfunkbeitrag - eine verfassungswidrige Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe" war hier im Forum vorher noch nicht bekannt.

Ra Bölck hat lt. dem Norderstedter Stadtmagazin auch schon eine Klage gegen den Rundfunkbeitrag erhoben
https://www.stadtmagazin-sh.de/norderstedt/artikel/1-business-treff-erntet-begeisterung-(fotogalerie) (https://www.stadtmagazin-sh.de/norderstedt/artikel/1-business-treff-erntet-begeisterung-(fotogalerie))
( 1. Business-Treff des BDS NORD ) :
Zitat
Rechtsanwalt Thorsten Bölck war als Gastredner vor Ort und referierte zum Thema
„Der Rundfunkbeitrag – eine verfassungswidrige Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe“.
Bölck hat eine Klage gegen den Rundfunkbeitrag beim S-H VG erhoben und hierin die Verfassungswidrigkeit gerügt. In dem Vortrag wurde aufgezeigt, dass der Rundfunkbeitrag gar kein solcher ist, weil die Kriterien eines Beitrages – die das BVfG hierfür schon vor mehreren Jahrzehnten aufgestellt hat – überhaupt nicht erfüllt sind.


Auf heymanns-download.de steht eine Kurznachricht zum Werk:
( http://www.heymanns-download.de/startseite/?user_aktuelles_pi1%5Baid%5D=289202&cHash=ab4b879135b9850ed8fbdb7c44e82ce4 )
Zitat
...
..."Der Rundfunkbeitrag - eine verfassungswidrige Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe" von RA Thorsten Bölck, original erschienen in: NVwZ 2014 Heft 5, 266 - 271.

Bölck erläutert im ersten Abschnitt den Begriff des Beitrags. Er zeigt auf, dass ein Beitrag erfordert, dass bestimmte Personenkreise einen besonderen wirtschaftlichen Vorteil von einem öffentlichen Unternehmen haben. Nur dann dürfen diese bestimmten Personenkreise zu den Kosten dieses Unternehmens herangezogen werden. Ein Beitrag darf nur von solchen Personen erhoben werden, denen aus der Veranstaltung der öffentlichen Hand ein besonderer wirtschaftlicher Vorteil erwächst. Als Beitrag wird die Beteiligung der Interessenten an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung bezeichnet. Es kommt entscheidend auf den Gesichtspunkt der Gegenleistung an: Das Gemeinwesen stellt eine besondere Einrichtung zur Verfügung; allein derjenige, der davon einen besonderen wirtschaftlichen Nutzen hat, soll zu den Kosten ihrer Errichtung und Unterhaltung beitragen.


Der Autor arbeitet im Folgenden heraus, dass die als Rundfunkbeitrag bezeichnete Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe nicht die verfassungsrechtlichen Kriterien eines Beitrags erfüllt. Er wertet die bisherige Rechtsprechung aus (vgl. OVG Lüneburg, 10.09.2013, 4 ME 204/13; BayVerfGH, 18.04.2013, Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12) und arbeitet heraus, dass um Rechtsschutz im Zusammenhang mit der einmaligen Meldedatenübermittlung von den Meldebehörden an die Landesrundfunkanstalten nach § 14 Abs. 9 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ersucht wurde. Die Verfahren waren allerdings erfolglos. Sodann legt der Autor dar, dass es nach seiner Überzeugung verfassungsrechtlich nicht möglich ist, dass die Länder gesetzliche Regelungen schaffen, wonach an die jeweilige Landesrundfunkanstalt eine Rundfunksteuer zu zahlen ist: Nach den finanzverfassungsrechtlichen Vorschriften der Art. 105 ff. GG gehören zu den steuerertragsberechtigten juristischen Personen des öffentlichen Rechts nur die Gebietskörperschaften, nicht aber Rundfunkanstalten.....
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: e-horn am 14. Juli 2014, 21:32
Hallo, hoffe bin in diesem Thread richtig. Habe heut einen Brief der GEZ als Antwort auf meinen Widerspruch erhalten. Dachte allerdings das als Antwort ein Widerspruchsbescheid kommt, das erhaltene Schreiben scheint mir aber keiner zu sein. Kann ich jetzt auf den Bescheid warten oder ist dieses Schreiben sonderlich ernst zu nehmen. Bisher habe ich noch nichts bezahlt, sprich mein Konto weist einen erhöhten Betrag auf ^^

Anbei ein Scan des Briefes (erste Seite)
http://img5.picload.org/image/lpiwpap/gez-bescheid.jpg

gruß ehorn
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: tokiomotel am 14. Juli 2014, 22:29
Dieses Schreiben ist nicht das Papier wert , auf dem es steht. Das kannst du getrost entsorgen oder zur Belustigung unter Ulk abheften. Es ist nicht der erwartete Widerspruchsbescheid , auf den wirst du noch lange warten dürfen. Damit lässt sich der BS sehr viel Zeit , derweil können noch weitere Beitragsbescheide für kommende Quartale eintrudeln und du wirst erst noch weitere Widersprüche schreiben müssen. Die meisten hier bekamen den Widerspruchsbescheid frühestens nach dem 3. Beitragsbescheid und somit 3.Widerspruch , also ca. ein 3/4 bis ein ganzes Jahr "Wartezeit".
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Roggi am 14. Juli 2014, 23:36
Was sollen wir nun tun? Zwei mal wiederspruch? Oder kann meine Frau einfach unter Angabe meiner Zwangsnummer "Kündigen" (Online-Änderung) ohne mich damit zum willigen Zahler zu machen.
Ich hoffen auf eine hilfreiche Antwort.
Vielen DANK. LG
Die Beitragsnummer wurde vergeben, verstecken ist nicht mehr möglich, richtiges reagieren ist jetzt wichtig. Da nur ein Beitragszahler pro Wohnung nötig ist, kann die andere Person sich mit dem Onlineformular abmelden, somit ist nur ein einziger Widerspruch erforderlich.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Reiner_W am 15. Juli 2014, 21:19
Hallo zusammen...

beim Beitrasservice sollen die Antwortbögen und Schriftstücke immer fein säuberlich mit Datum und Unterschrift unterzeichnet werden. Sie selbst versenden aber nur ununterschriebene Infopost.

Wenn Person A jetzt alle Schreiben unbeantwortet gelassen hat, und ihm dann ein Beitragsbescheid ins Haus flattert...

Kann in dem Widerspruch nicht auch ein, von Person A selbst unterschriebenes Dokument verlangt werden, aus dem hervorgeht, dass sich er/sie selber angemeldet hat?

Oder...

Man verlangt Auskunft über die rechtliche Grundlage, aufgrund der Person A angemeldet wurde?

Wenn diese Beweise, dass Person A sich willendlich angemeldet hat, nicht innerhalb einer Frist erbracht werden, und auch die rechtliche Grundlage zur Zwangsanmeldung fehlt, ist dann nicht auch der Bescheid unbegründet?

Oder irre ich mich...?
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Mupfel am 15. Juli 2014, 21:20
Hallo Zusammen,

Person A hat es jetzt auch erwischt und ist vom Beitragsbescheid "heimgesucht" worden  ;).

Da Person A schon eine Weile mit ließt, hat A  schon die ganze Zeit anhand Eurer Beiträge viele und hoffentlich gute Argumente gesammelt. Einen Teil davon hat A in seinem Widerspruchsschreiben eingefügt. Aus diesem Forums-Thread hat A sich insbesondere an den Schreiben von "Roggi" und "Grog" orientiert. Vielen Dank an Euch für diese riesige Hilfe!!!!

Person A würde Euch gerne seinen Widerspruch zeigen mit der Bitte auf Überprüfung auf grobe Fehler. Als neues Argument hat A unter 1.3.2. die Manipulation bei der Abstimmung in der seltsamen "Voting-Show" bei ZDF eingefügt.

Person A bedankt sich schon mal bei für Eure Unterstützung!

Viele Grüße,
Mupfel
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Roggi am 15. Juli 2014, 21:36
@ Rainer_W: Selbst wenn die einem die Daten rausprügeln, die haben die persönlichen Daten, damit wird eine Beitragsnummer vergeben, es muss bezahlt werden. Ungesetzliche Datenbeschaffung ist recht schwierig in Paragraphen zu verpacken, um eine Ungerechtigkeit zu beweisen. Das wäre eine Nebenklage wert, aber würde nicht die Hauptklage beeinflussen.
@Mupfel: Manipulation beim ZDF ist ein gewichtiges Argument, das würde ich erst in der Klage vorbringen.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Paula am 16. Juli 2014, 00:44
Hallo allesamt,

ich lese mich gerade hier durch und bin beeindruckt!  Z.Z. bin ich in der Verlegenheit für einen Freund, nennen wir ihn MisterX, einen Widerspruch zu zaubern. Möchte diesen aber so simpel wie möglich halten.
Wie schaut es hiermit aus:  "Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich gegen Ihren oben genannten Gebühren-/Beitragsbescheid vom 04.07.2014 mit Posteingang vom 15.07.2014
Widerspruch
ein.

Begründung:

1. Ich besitze kein TV Gerät und ignoriere auch Ihre Dienstleistungen seit XXXX konsequent und verweise hiermit auf mein Recht der negativen Informationsfreiheit.

2. Ich habe zu keiner Zeit mit Ihrer Institution einen Vertrag abgeschlossen, der Sie in die Lage versetzen dürfte, mich in Ihrer Kundenkartei zu führen, geschweige denn Gebühren oder Beiträge von mir zu fordern.

3. Ihrem Beitragsbescheid fehlt es an der Rechtsgrundlage. Dem Gesetzgeber steht eine Kompetenz für die Erhebung eines Rundfunkbeitrags seit dem 01.01.2013 nicht zu, da es sich um eine Steuer und nicht um einen Beitrag handelt. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist daher verfassungswidrig und der oben genannte Beitragsbescheid ist somit aufzuheben."


Ginge das? Fehlt da essenzielles? Oder wäre die lange Version (Respekt dafür im übrigen!!) effektiver?


Ich freu mich auf Eure Antworten!!
Einen herzlichen Gruss von der Paula :)
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Auftakteule am 16. Juli 2014, 01:23
Hallo Paula !

Einfach meine Meinung: kannst Du ohne weiteres so abschicken, denn Du wirst so oder so einen negativen Bescheid bekommen und mußt erst dann, wenn Du die Klage einreichst, wirklich gut begründen.
Dabei spielt der Besitz eines TV dann natürlich keine Rolle.

Viel Glück !

Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Paula am 16. Juli 2014, 01:26
Hallo Auftakteule :)

So ähnlich dachte ich es mir..., werde den Part mit dem TV-Besitz noch abändern und sowieso noch eine Nacht drüber schlafen.

Vielen lieben Dank!
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Roggi am 16. Juli 2014, 04:46
Es fehlt das essentielle. Und alle genannten Argumente taugen nicht für den Widerspruch. Es ist kein Vertrag, keine Steuer und unabhängig von Empfangsmöglichkeiten zu zahlen.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: CheS am 16. Juli 2014, 12:06
Es fehlt das essentielle. Und alle genannten Argumente taugen nicht für den Widerspruch. Es ist kein Vertrag, keine Steuer und unabhängig von Empfangsmöglichkeiten zu zahlen.

Was genau ist denn das Essentielle? Ich bin jetzt auch dabei einem Bescheid zu Widersprechen und finde irgendwie noch nicht die richtigen Worte.

Und zudem bin ich jetzt verunsichert : Kein Vertrag , Keine Steuer.
Meiner meinung nach ist das ein Vertrag oder hab ich was Falsch verstanden. Worauf berufe ich mich denn nun in meinem WIderspruch. Allein auf meine Gewissengründe?

viele Grüße
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Rochus am 16. Juli 2014, 12:18
Danke für den Hinweis auf das Bölck'sche Gutachten. Wenn ich das so lese, wird mir klar, was Herr Prof. Koblenzer in Freiburg eigentlich wollte, als er die Gegenleistung für den Beitrag hinterfragte. Leute, besorgt Euch den Text. Ihr müsstet ihn in öffentlichen Bibliotheken bekommen oder mal jemanden bei Eurer Gemeindeverwaltung ansprechen.

Er geht auch darauf ein, dass gewisse im Rundfunkstaatsvertrag genannte Aktivitäten nicht durch die Rundfunkabgabe finanziert werden dürfen.

Dazu gehören die Aufsichtsaufgaben der Landesmedienanstalten.

Und hierzu eine Anmerkung von mir: während jeder die HU für sein Auto, ob nun privat oder gewerblich genutzt, selber berappen muss, müssen die Privatsender ihren eigenen TÜV nicht selbst bezahlen. Das zahlen wir alle mit. Die Privaten sind ja, wie bekannt, von der Zahlung des Beitrags ausgenommen, obwohl gerade sie es sind, die aus beruflichen/wirtschaftlichen Gründen auf Informationen aus den ÖR-Sendern angewiesen sind. Und genauso, wie die FAZ mit Sicherheit nicht kostenlos das Handelsblatt, die Süddeutsche oder die BILD auf den Tisch der Redaktion gelegt bekommt, kann man erwarten, dass auch die Privaten in den Pott mit einzahlen. Und dann werden sie hoffentlich endlich wach!
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Roggi am 16. Juli 2014, 15:09
Was genau ist denn das Essentielle? Ich bin jetzt auch dabei einem Bescheid zu Widersprechen und finde irgendwie noch nicht die richtigen Worte.

Und zudem bin ich jetzt verunsichert : Kein Vertrag , Keine Steuer.
Meiner meinung nach ist das ein Vertrag oder hab ich was Falsch verstanden. Worauf berufe ich mich denn nun in meinem WIderspruch. Allein auf meine Gewissengründe?

viele Grüße
Am besten wäre, wenn du diesen Thread von Anfang an lesen würdest, ab Seite 1 geht es los mit allen Informationen die du brauchst.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Nexus1 am 16. Juli 2014, 15:45
Hello again,

heute hat Bürger "A" den Beitragsbescheid Nr. 2 erhalten, kann/soll er denselben Widerspruch wie beim ersten Mal verschicken?
(Vorlage von Resavoiur).
UND, Bürger A wird zum 01.08.14 den Wohnsitz wechseln, bleiben die Ansprüche des BS für die alte Wohnung bestehen?
Oder andersrum, WENN die nächsten Bescheide für diese Bleibe "nicht mehr ankommen"? (=ignoriert würden),
was könnte passieren? Oder muss A einfach den Vermieter als "zahlungswilligen Nachfolger" angeben?

Viele Grüße

Nexus1
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Greyhound am 16. Juli 2014, 16:31
"...Gegenleistung für den Beitrag ..."

"... dass gewisse im Rundfunkstaatsvertrag genannte Aktivitäten nicht durch die Rundfunkabgabe finanziert werden dürfen.

Dazu gehören die Aufsichtsaufgaben der Landesmedienanstalten."

Lesenswert zum Auftrag des öffentlich rechtlichen Rundfunks und zur Wirklichkeit (leider etwas älter) auch:

http://www.bpb.de/apuz/32153/oeffentlich-rechtlicher-rundfunk (http://www.bpb.de/apuz/32153/oeffentlich-rechtlicher-rundfunk) (Download der pdf-Version, seriöse Quelle)


Beachtlich sind auch die Einschränkungen der im Internet möglichen Auftritte der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten. Eines der Argumente für die Neuregelung ist doch, dass sich die Nutzung des öffentlich rechtlichen Rundfunks auf die Internet-Nutzung durch die "neuartigen Empfangsgeräte" ausgeweitet habe. Das Internet ermöglicht aber keine Nutzung des Vollangebotes der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten.

Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Tommy am 16. Juli 2014, 21:04
Hallo zusammen,

Person A+ hat am 10.06.2014 Widerspruch eingelegt (siehe Anhang)
Nun erhielt Person A+ eine Schreiben vom BS, datiert vom 08.07.2014.

Ich füge zur Information den bisherigen Schriftverkehr bei.

Diesem Forum, seinen Machern und insbesondere Roggi möchte ich meinen aufrichtigen Dank für die geleistete "Arbeit" ausdrücken.
Es tut gut, nicht alleine auf weiter Flur zu stehen.

Wenn ich die SuFu richtig interpretiert habe, muss Person A+ jetzt nichts machen und die Ablehnung des Widerspruchs abwarten.

Viele Grüße
resistentia

Kurze Verständnisfrage:
Der Widerspruch ist ja sehr kurz und sehr allgemein gehalten. Andere Widersprüche sind bereits sehr umfangreich und mit zahlreichen Argumenten versehen? Ist das "egal", da der Widerspruch sowieso abgelehnt wird (und dann geklagt werden muss)? Ist das ein bewusstes "zurückhalten" von Argumenten mit welchem Hintergrund?
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Paula am 16. Juli 2014, 21:53
Es fehlt das essentielle. Und alle genannten Argumente taugen nicht für den Widerspruch. Es ist kein Vertrag, keine Steuer und unabhängig von Empfangsmöglichkeiten zu zahlen.

Hallo Roggi,

ist das die Antwort auf mein Post?
Die behandeln es doch wie einen Vertrag, sogar mit Kundennummer. Natürlich ist das keine Steuer. Und dass der Mensch kein Empfangsgerät hat habe ich doch auch geschrieben.
Ist mir zu kompliziert und zu hoch… ich denke ich sollte ihm raten die knapp über 300 Euro irgendwie zusammen zu bekommen und schnellstmöglich zu zahlen. Einen Anwalt kann der junge Mann sich nämlich noch weniger leisten.  :-\

Aber vielen Dank. :)
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Greyhound am 16. Juli 2014, 22:29
Einen Anwalt kann der junge Mann sich nämlich noch weniger leisten.

Dann sollte der junge Mann einen Anwalt mit Beratungshilfeschein aufsuchen, zu besorgen beim Amtsgericht. Nicht aufgeben bitte!
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Bürger am 16. Juli 2014, 22:39
Die behandeln es doch wie einen Vertrag, sogar mit Kundennummer. Natürlich ist das keine Steuer. Und dass der Mensch kein Empfangsgerät hat habe ich doch auch geschrieben.
Es ist aber kein "Vertrag", sondern durch Ratifizierung in den Ländern zum "Gesetz" erhoben.
Die "Kundennummer" ist (euphemistisch) eine "Beitragsnummer".
Es ist auch keine "Steuer" im herkömmlichen Sinne, sondern eher eine (wohl unzulässige) Zwecksteuer/ Sonderabgabe.
Und "Geräte" sind seit der Neuregelung *explizit* irrelevant und dürften insofern als juristische Begründung gegen die (Un-)Rechtsgrundlage untauglich sein - es sei denn, es wird noch umfangreicher argumentiert.

Alles nicht ganz koscher - keine Frage.
Aber die Argumentation wackelt, wie mir scheint...

Ist mir zu kompliziert und zu hoch…
Dass es "einfach" sei, wird ja wohl niemand behaupten.
Person XYZ sollte sich aber eindringlich die Frage stellen, wieviel Wert ihr ihre eigenen und unser aller essenzielle *Grundrechte* sind...
...ein "zu kompliziert und zu hoch…" dürfte es da eigentlich nicht geben.

[...] ich denke ich sollte ihm raten die knapp über 300 Euro irgendwie zusammen zu bekommen und schnellstmöglich zu zahlen. Einen Anwalt kann der junge Mann sich nämlich noch weniger leisten.  :-\
Ich denke eher, Person X sollte Person Y raten, sich *eingehend* einzulesen, zu verinnerlichen und versuchen zu verstehen... ;)
...nicht nur hier im Thread (der ja schon eher "komprimiert" und "einfach" ist), sondern u.a. auch in der umfangreichen Info-/ Linksammlung

FAQ lite - Fragen und Antworten zu aktuellen Problemen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8309.0.html
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: GM73 am 17. Juli 2014, 09:30
Erstmal Hallo zusammen.
Nachdem ich jetzt im Juli meinen ersten Beitragsbescheid erhalten habe, schaltet ich nun auch einen Gang höher und habe die Vorlage von Roggi für meinen Widerspruch in großen Teilen übernommen.
Ich wollte hier den Verdacht mal äußern, dass die GEZ anscheinend die Urlaubszeit für ihre Fristsetzungen ausnutzen möchte.
Die Argumentation der Grundrechtsverletzung scheint mir ein sehr vernünftiger Weg zu sein. Ich werde auf die folgenden Bescheide aber die Diskussion dahin lenken, dass ich als Single-Haushalt keinen individuellen Vorteil, den das Wesen eines Beitrages haben muss, gegenüber einer Wohngemeinschaft bzw. gegenüber den ebenfalls barrierefreien Privatsendern für mich erkennen kann.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: CheS am 17. Juli 2014, 10:10
Das mit dem Urlaub kam mir auch schon in den Sinn. Mein Brief kam am 14.07 an. Datiert auf den 04.07.14. wenn man jetzt am 13.07 in den Urlaub fliegen würde, wäre das schon sehr knapp mit der Frist.

Ich habe auch teile von roggi mit eingebaut. Wirklich gut geschrieben. ????

Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Bürger am 17. Juli 2014, 10:21
An alle Personen X und Y ;)
Entscheidend für den Fristlauf ist nicht irgendein Datum, was irgendwo draufgedruckt ist, sondern das Datum der (im Zweifel nachweislichen) tatsächlichen Zustellung, siehe auch

Fristwahrung nach Bekanntgabe/ Zustellung - Unzulässigkeit von Anscheinsbeweisen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8721.0.html
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: knallkirsche am 17. Juli 2014, 15:26
Habe heute meinen Widerspruchsbescheid erhalten - und das nach gerade einmal 3 Wochen Bearbeitungszeit!!!!!
Hatte gehofft, dass die Bearbeitung, wie häufig gelesen, gut 6 Monate dauern kann. So hätte ich weitere Klagen und Urteile abwarten können.

Habe den Widerspruch von Roggi nahezu 1 zu 1 übernommen.
Wunderlich (oder auch nicht, bei dem Verein) ist, dass sie sich bei der Ablehnung ewig auf das Thema "keine Steuer" auslassen, obwohl davon beim Wiederspruch nicht die Rede war.

Gegen die Auflistung der Verstösse von Roggis Widerspruch bekommt man auf Seite 4 gerade mal ein läppisches "Auch eine Verletzung weiterer von Ihnen aufgeführter Grundrechte liegt nicht vor." Tolle Begründung - Vielen Dank auch!

Der komplette Wiederspruchsbescheid kann hier angesehen werden http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6637.msg70184.html#msg70184

Jetzt die Frage:

Bleiben mir nun nur noch 2 Möglichkeiten: Klage einreichen oder brav zahlen?

Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: CheS am 17. Juli 2014, 16:16
Ich würde klagen. Die kosten richten sich nach dem Streitwert. Das ist nicht all zu viel, sofern du keinen Anwalt einschaltest. Und in der ersten Instanz kann's du dich selbst verteidigen.
Genug Vorlagen zur Klage gibt es auch. Ich würds machen. Und beim Klagen kann's du beim Gericht auch noch wegen der komplexen Lage eine Wartezeit beantragen. Ggfs 1-2 Monate sowie ich das bisher alles gelesen habe.

Ich schicke meinen Widerspruch auch bald ab und warte. Dann klage ich auch.

Und bewahr die Begründung unbedingt auf. Wenn de das Thema Steuer so zerreißen aber du dich darauf gar nicht berufen hast , dann kann man vielleicht ja daraus was machen.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Lew am 17. Juli 2014, 17:27
Hallo allerseits.

Mister X hat den Widerspruch von Roggi nahezu 1:1 übernommen und heute einen richtigen (ablehnenden) Widerspruchsbescheid erhalten.
Auch der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung wurde nicht stattgegeben.

Besteht Interesse an einem Scan?


Mit welchen Argumenten würdet ihr nun Klage einreichen? Im Grunde genommen kann man ja die Argumente des Widerspruchs nehmen, oder?

Ich bin nun leider etwas in Zeitnot, da es übernächste Woche für 3 Wochen in den Urlaub geht :/
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: User999 am 17. Juli 2014, 18:16
Hallo an alle,

Person Z hat dank Roggis Vorlage auch einen Widerspruch gesendet.

Wie wichtig ist die Angabe von Namen im Widerspruch? Außer der Beitragsnummer ist kein Verweis auf den Absender. Die Namenszuordnung gehört eigentlich zu den Aufgaben des BS. Kann dies gegen Person Z verwendet werden, indem der Widerspruch für ungültig befunden wird?

Und auch der nächste Schritt der Klage kann Person Z nicht motivieren, weil fast alle Klagen zu demselben Resultat führen(?). Die Antworten zu Lews Post wären hilfreich für die Zukunft.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Roggi am 17. Juli 2014, 20:48
Hallo allerseits.

Mister X hat den Widerspruch von Roggi nahezu 1:1 übernommen und heute einen richtigen (ablehnenden) Widerspruchsbescheid erhalten.
Auch der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung wurde nicht stattgegeben.

Besteht Interesse an einem Scan?


Mit welchen Argumenten würdet ihr nun Klage einreichen? Im Grunde genommen kann man ja die Argumente des Widerspruchs nehmen, oder?

Ich bin nun leider etwas in Zeitnot, da es übernächste Woche für 3 Wochen in den Urlaub geht :/
Ein Scan wäre prima. Dann sind die Argumente für die Klage besser formulierbar. Bei Zeitnot kann Person A Klage einreichen und die Gründe nachliefern oder Fristverlängerung beantragen.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Lew am 17. Juli 2014, 21:23
Hier die Scans:

http://62.113.211.170:8000/IMG.jpg
http://62.113.211.170:8000/IMG_0001.jpg
http://62.113.211.170:8000/IMG_0002.jpg
http://62.113.211.170:8000/IMG_0003.jpg
http://62.113.211.170:8000/IMG_0004.jpg

Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Frei am 17. Juli 2014, 22:07
Hallo.

Hier die Scans:

http://62.113.211.170:8000/IMG.jpg
http://62.113.211.170:8000/IMG_0001.jpg
http://62.113.211.170:8000/IMG_0002.jpg
http://62.113.211.170:8000/IMG_0003.jpg
http://62.113.211.170:8000/IMG_0004.jpg
Das sind die gleichen Floskeln und Textbausteine, die auch in einem negativen Widerspruchsbescheid vom NDR fast identisch vorkommen, welchen ich mir hier aus dem Forum irgendwann mal irgendwo runtergeladen hatte, sich aber gar nicht direkt auf Roggis Argumentation beziehen...

Frei 8)
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: BinDagegen am 17. Juli 2014, 22:15
Typischer Textbausteinwiderspruchsbescheid...Es ist schon der Hammer was sich die RA da erlaubt...Die können einfach jeden Widerspruch mit Phrasen einfach so abschmettern. Ein Widerspruchsbescheid muss sich konkret auf die Sache beziehen. So kennt Person A das zumindest seit einem Jahrzehnt aus seiner Tätigkeit im öffentlichen Dienst...

Schlimm dabei ist, dass diese Phrasendrescherei vor Gericht auch noch ankommt. 

Die RA kann und WILL nicht konkret auf den Sachverhalt antworten, da sie genau weiß das sie keine stichhaltigen Argumente gegen die Einwände hat. So wird das Verfahren verschleppt. Wie schon bereits von Person A an anderer Stelle erwähnt, könnte man in der Klage der RA sicherlich arglistige Täuschung unterstellen, da sich diese bewusst nicht mit dem Sachverhalt auseinandersetzen will, was dieser "Bescheid" wieder mal zeigt.

Es wird direkt versucht Person XY vor die Gerichte zu ziehen, da hier wiederum Kosten für den Kläger anfallen. Ein perfides Spiel. Ob dies ohne weiteres Rechtens ist, wagt Person A ebenfalls zu bezweifeln.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Roggi am 17. Juli 2014, 23:16
BS nimmt erwartungsgemäß keinerlei Stellungsnahme zu den Grundrechtsverletzungen, die im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland in den Artikeln 1 bis 19 verankert sind. Diese weichen von den Grundrechten der bayrischen Verfassung ab und sind vor den Landesverfassungsgerichten auch nicht verhandelt worden. Meinen Widerspruch habe ich so verfasst, dass alle bisherigen Urteile berücksichtigt wurden. Warum BS solch eine zusammenhangslose Auflistung von Urteilen versendet, kann nur mit Einschüchterungsversuchen erklärt werden. Wenn Bayern meint, es wäre keine Steuer, kann man das selbstverständlich weiterhin anzweifeln, habe ich aber im Widerspruch 2014 nicht getan. Dass der Säumniszuschlag nichtig ist, steht ausser Frage, da können die nichts dran ändern, aber weder BS noch der Kläger können das entscheiden, dafür sind Verwaltungsgerichte zuständig. Die Aussetzung der Vollziehung kann durch Gerichtsbeschluss festgesetzt werden, aber erst nach einem Schreiben eines Gerichtsvollziehers oder einer ähnlichen Behörde kann bei dem in der Rechtsbehelfsbelehrung genannten Verwaltungsgericht ein Antrag Aussetzung der Vollziehung gestellt werden. Wenn nicht mehr viel Zeit für die Klagebegründung bleibt, weil der Urlaub ansteht, wird bei ebendiesem Verwaltungsgericht der Antrag auf Verlängerung gestellt. Im Urlaub sollte man sich keine Gedanken über Klageargumente machen, das habe ich auch nicht geschafft.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: tokiomotel am 17. Juli 2014, 23:55
Typischer Textbausteinwiderspruchsbescheid...Es ist schon der Hammer was sich die RA da erlaubt...Die können einfach jeden Widerspruch mit Phrasen einfach so abschmettern. Ein Widerspruchsbescheid muss sich konkret auf die Sache beziehen.
Ich glaube dafür gibt es sogar eine Richtlinie , nach der ein Widerspruchsbescheid zu verfassen ist.
Anderenfalls bei groben Abweichen davon , kann man diesen Bescheid zurückweisen , ihn nicht akzeptieren und als nicht wirksam deklarieren. In fast allen Fällen der Textbausteinbastelei des BS wäre dies so der Fall. Der BS kann so wirksam aufgefordert werden , sich doch bitte auf die Sache , also den Inhalt des Widerspruchs zu konzentrieren.
Leider finde ich die Quelle nicht mehr. Es ging da um unberechtigte Beitragsforderungen der IHK gegen seine Mitglieder. Ein User hatte damals auf diese Möglichkeit der Ablehnung bei nichts sagenden Bescheiden hingewiesen.
Vielleicht kann hier ein anderer mehr dazu wissen.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Frei am 18. Juli 2014, 01:11
Typischer Textbausteinwiderspruchsbescheid...Ein Widerspruchsbescheid muss sich konkret auf die Sache beziehen.

... Leider finde ich die Quelle nicht mehr. Es ging da um unberechtigte Beitragsforderungen der IHK gegen seine Mitglieder. Ein User hatte damals auf diese Möglichkeit der Ablehnung bei nichts sagenden Bescheiden hingewiesen. Vielleicht kann hier ein anderer mehr dazu wissen.

Dieser Beitrag vielleicht:

Ist ein Widerspruchsbescheid mit Textbausteinen ausreichend genug begründet (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8879.msg62223.html#msg62223)

Und hier ist nochwas dazu:

Zitat von: www.erwin-ruff.de link=http://www.erwin-ruff.de/erschlbeitrag_widerspruchsverfahren.html
2.4 Der Widerspruchsbescheid

...  hat die Widerspruchsbehörde nach § 73 VwGO einen schriftlichen Widerspruchsbescheid zu erlassen. Sie muss ihn begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und dem Widerspruchsführer ... zustellen. Aus der Begründung muss sich entnehmen lassen, von welchen tatsächlichen Voraussetzungen die Widerspruchsbehörde ausgegangen ist und worauf sie ihre rechtlichen Folgerungen stützt. Ergeht ein Widerspruchsbescheid ohne Begründung, ist dies ein erheblicher Verfahrensmangel. Dadurch ist der Widerspruchsbescheid zwar fehlerhaft, jedoch nicht nichtig. Die fehlende Begründung kann in einem anschließenden Klageverfahren nachgeholt werden.[16] Nach § 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO ist im Widerspruchsbescheid zu bestimmen, wer die Kosten trägt. (BVerwG, Urteil v. 27.9.1989 – 8 C 88.88, NVwZ 1990, 651 = DÖV 1990, 207 = BayVBl 1990, 89) ...
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Norman am 18. Juli 2014, 01:20
Hallo Frei,

ich lese gerade bei Dir, dass Du auch "zwangsangemeldet" bist. Gibt es eigentlich Gesetze, um sich dagegen erst einmal erfolgreich zu wehren? Denn damit würde man die schon mal das Übel an der Wurzel packen.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Frei am 18. Juli 2014, 01:33
@Norman: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?  (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8318.0.html)
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Mupfel am 18. Juli 2014, 07:18
Hallo nochmal  :),

in Beitrag #110 habe ich meinen Widerspruch hochgeladen, der jetzt auch freigegeben ist. Ich würde mich noch über Feedback freuen, insbesondere bezüglich grober Fehler.

In meinem Widerspruch sind auch nur ein Bruchteil der vielen Argumente, die hier im Forum zu finden sind, enthalten. Da bleibt noch "etwas" für die Klage  >:D

Vielen Dank für Eure Hilfe!!!!
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: knallkirsche am 18. Juli 2014, 08:18
Typischer Textbausteinwiderspruchsbescheid...Es ist schon der Hammer was sich die RA da erlaubt...Die können einfach jeden Widerspruch mit Phrasen einfach so abschmettern. Ein Widerspruchsbescheid muss sich konkret auf die Sache beziehen. So kennt Person A das zumindest seit einem Jahrzehnt aus seiner Tätigkeit im öffentlichen Dienst...


Macht es denn Sinn, bevor man Klage einreicht, den Herren vom BS mittels nochmal aufgelegtem Schreiben, darauf hinzuweisen, sich den Widerspruch GENAU durchzulesen und darauf einzugehen? Wie bereits geschrieben, bekam ich im Schreiben 3 Seiten lag erzählt, dass der Beitrag keine Steuer sei, obwohl ich mich dazu nie geäußert habe - auf meine anderen Gründe der GG-Verletzung sind sie erst gar nicht eingegangen. In meinen Augen wäre doch somit der Widerspruchsbescheid erst gar nicht rechtskräftig.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Frei am 18. Juli 2014, 10:53
Moin.

In meinen Augen wäre doch somit der Widerspruchsbescheid erst gar nicht rechtskräftig.
Ob das so ist würde eine fiktive Person A auch interressieren, und man könnte die Antwort, am besten mit der entsprechenden Gesetzesgrundlage etc. hier in diesen Beitrag reinschreiben:

Ist ein Widerspruchsbescheid mit Textbausteinen ausreichend genug begründet ? (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8879.msg62223.html#msg62223)

Frei 8)
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Tempa am 18. Juli 2014, 17:11
Wollte was berichten:

Mr.X ist nun auch von der Beitragsbescheidwelle vom 4.7.14 naß geworden. Widerspruch von Roggi wird übernommen (Danke für die Arbeit !!!) nur der erste Satz wird geändert in:

Da ich seit dem 01.01.2013 keine Rundfunkbeiträge mehr gezahlt habe und die Rundfunkanstalten dennoch über Mehreinnahmen in Milliardenhöhe verfügen, ist auch weiterhin kein Grund zur Zahlung erkennbar.

Mr.X und Mrs.X leben schon vor 2013 in einer Wohnung, sodaß die beiden auch immer doppelt Briefe bekommen, wie zB auch jetzt der Beitragsbescheid.

Die Frage:

Soll sich Mrs.X abmelden mit dem Onlineformular oder auch widersprechen. Bestätigt man beim ausfüllen des Abmeldeformulars nicht deren fiesen Machenschaften?
Mr.X und Mrs.X haben geheiratet aber die Briefe wie auch der Beitragsbescheid an Mrs.X sind noch mit dem alten Nachnamen versehen. Neues Briefkastenschild wurde leider zu spät angebracht.
Wenn Mrs.X ausfüllen soll, was soll sie in den Widerspruch schreiben?

Mr.X und Mrs.X fragen sich, ob der Widerspruch überhaupt handschriftlich unterschrieben werden muß, da die GEZ Briefe, sogar der Beitragsbescheid nie unterschrieben waren.


Gruß Tempa

PS: danke für den super Support hier !!!
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Roggi am 19. Juli 2014, 00:27
Da ich seit dem 01.01.2013 keine Rundfunkbeiträge mehr gezahlt habe und die Rundfunkanstalten dennoch über Mehreinnahmen in Milliardenhöhe verfügen, ist auch weiterhin kein Grund zur Zahlung erkennbar.
Ist nicht sofort erkennbar, aber vorher war die Abgabe eine Gebühr. Den Beitrag gibt es erst seit 01.01.2013. Kleine Spitzfindigkeit von mir ;)
Mr.X und Mrs.X leben schon vor 2013 in einer Wohnung, sodaß die beiden auch immer doppelt Briefe bekommen, wie zB auch jetzt der Beitragsbescheid.

Die Frage:

Soll sich Mrs.X abmelden mit dem Onlineformular oder auch widersprechen. Bestätigt man beim ausfüllen des Abmeldeformulars nicht deren fiesen Machenschaften?
Diese Machenschaften kann man leider auch nicht leugen, also online abmelden wäre gut.
Mr.X und Mrs.X haben geheiratet aber die Briefe wie auch der Beitragsbescheid an Mrs.X sind noch mit dem alten Nachnamen versehen. Neues Briefkastenschild wurde leider zu spät angebracht.
Wenn Mrs.X ausfüllen soll, was soll sie in den Widerspruch schreiben?
Man kann es ja richtig stellen, um Formfehler zu vermeiden.
Mr.X und Mrs.X fragen sich, ob der Widerspruch überhaupt handschriftlich unterschrieben werden muß, da die GEZ Briefe, sogar der Beitragsbescheid nie unterschrieben waren.
Auch hier gilt: Unterschrift ist gut, um Formfehler zu vermeiden.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Tempa am 19. Juli 2014, 08:08
Danke für die Antwort.

Dann teile ich Mr.X mit, daß er nur den Widerspruch absendet und Mrs.X sich abmelden soll und in ihren Widerspruch hinein schreibt, das sie an Tag X angemeldet wurde und der Bescheid nichtig ist.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: muelli am 19. Juli 2014, 16:07
Bin auch in der Welle vom 4.7. dabei.
Datum auf dem Bescheid 4.7., angekommen 18.7., da kann mir doch niemand erzählen dass der nicht rückdatiert wurde....

ich habe meinem widerspruch noch hinzugefügt, dass der zdf staatsvertrag in teilen gegen das grundgesetz verstößt, und ich es nicht mit meinem gewissen vereinbaren kann, verfassungsfeindliche organistionen zu unterstützen.
:)

wobei das "feindlich" vlt. etwas zu harsch ist, ggf werde ich das noch abmildern. muss das noch etwas sacken lassen.

edit: habe das "feindlich" in "widrig" geändert.
ebenso war ich so gemein und habe den hinweis aus dem anderen beitrag ergänzt:

Ein ablehnender Widerspruchsbescheid muss nach §73(3) VwGO zugestellt, begründet und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen sein.
„Die Begründung soll die Entscheidung gegenüber dem Widerspruchsführer rechtfertigen und ihm die Prüfung ermöglichen, ob er den Klageweg beschreiten will. Ein Widerspruchsbescheid ohne Begründung ist fehlerhaft.“
(Auszug: Rechtsschutz gegenüber der Verwaltung - Günther Raab, Seite 138 – 139.)

und die herrschafften alsdann noch darauf hingewiesen, dass ein zusammengeklickter oder automatisch generierter bescheid eben nicht den vorraussetzungen des §73(3) VwGO genügt und von mir als ungültig zurückgewiesen wird.
mal sehen was draus wird.


edit2: weiss jemand, ob man den antrag, die aufschiebende wirkung anzuordnen bzw. antrag auf aussetzung der vollziehung nach §80(4) VwGo auch beründen muss?
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Bürger am 21. Juli 2014, 02:32
edit2: weiss jemand, ob man den antrag, die aufschiebende wirkung anzuordnen bzw. antrag auf aussetzung der vollziehung nach §80(4) VwGo auch beründen muss?
Bernd Höckers Begründung
http://www.gez-abschaffen.de/kampf-gegen-den-beitragsbescheid.htm#Widerspruch
Zitat
Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung
Hiermit beantrage ich die Aussetzung des Vollzuges gem. § 80 Abs. 4 VwGO, bzw. die aufschiebende Wirkung meines Widerspruches.
Grund: Ich kann mir die Zahlung des Beitrages nicht leisten!

scheint entsprechend Erfolg gehabt zu haben, wie mich deucht... ;)
vgl. Seite 4 unter http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6637.msg67046.html#msg67046
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: cococo am 21. Juli 2014, 11:37
Hallo,

zunächst einmal vielen Dank für Eure Hilfe hier und besonders Roggi für die Vorlage!
Person X hat noch eine kurze Frage zum Widerspruch / Klage und konnte bisher im Forum keine Antwort finden.
Nach unzähligen Schreiben hat Person X nun den Beitragsbescheid erhalten.
Die einzige Alternative für Person X wäre nun gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen, richtig?
Wenn Person X Widerspruch einlegt, wird dieser vermutlich irgendwann abgelehnt, dann kann Person X klagen. Wenn Person X an diesem Punkt jedoch nicht klagen möchte (da rechtliches Wissen zu gering) - welche Optionen hätte sie dann? Die Gebühren zu bezahlen und sich doch hinzugeben?
Und wenn Person X jetzt nicht reagiert (auf den Beitragsbescheid), was würde dann als nächstes passieren?

Vielen Dank!
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: muelli am 21. Juli 2014, 11:59
edit2: weiss jemand, ob man den antrag, die aufschiebende wirkung anzuordnen bzw. antrag auf aussetzung der vollziehung nach §80(4) VwGo auch beründen muss?
Bernd Höckers Begründung
http://www.gez-abschaffen.de/kampf-gegen-den-beitragsbescheid.htm#Widerspruch
Zitat
Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung
Hiermit beantrage ich die Aussetzung des Vollzuges gem. § 80 Abs. 4 VwGO, bzw. die aufschiebende Wirkung meines Widerspruches.
Grund: Ich kann mir die Zahlung des Beitrages nicht leisten!

scheint entsprechend Erfolg gehabt zu haben, wie mich deucht... ;)
vgl. Seite 4 unter http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6637.msg67046.html#msg67046

Danke!

Widerspruch entsprechend ergänzt. Außerdem Ablehnung des Säumniszuschlags eingebaut:

3. Ablehnung des Säumniszuschlags
Begründung: Vermutlich beziehen Sie sich bei der Erhebung des Säumniszuschlags auf §10(5) RBStV.
Ein Verwaltungsakt ist jedoch dann nichtig (§44(2) Punk 5 BVwVFG), [wenn] „der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht“. Dies ist mit §12(2) RBStV gegeben. Es werden erst Bescheide ausgestellt, wenn der sog. „Beitragsschuldner“ eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des §12(2) RBStV begeht, die mit Bußgeld belegt werden kann. Der Säumniszuschlag ist demnach aufzuheben.
Meiner Ansicht nach ist damit auch der gesamte Verwaltungsakt „Gebühren-/Beitragsbescheid vom 04.07.14“ nichtig!
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Roggi am 21. Juli 2014, 12:50
Es bleibt nur bezahlen oder Widerspruch mit Klage, keine Alternative möglich, wenn man in Deutschland leben möchte und keine Befreiungsmöglichkeit besteht.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: cococo am 21. Juli 2014, 13:42
Es bleibt nur bezahlen oder Widerspruch mit Klage, keine Alternative möglich, wenn man in Deutschland leben möchte und keine Befreiungsmöglichkeit besteht.

Danke für die Antwort!
Und wie lange dauert es bis zur Klage und vors Gericht gehen ab dem Widerspruch?
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Roggi am 21. Juli 2014, 13:51
Das kann man nicht pauschal beantworten, auch nicht individuell, eigentlich gar nicht.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: cococo am 21. Juli 2014, 15:20
Okay, danke für die Antwort.
Und wäre es auch möglich das Person X jetzt erstmal Widerspruch einlegt, und wenn dieser dann abgelehnt wird, dann erst bezahlt?
Vielleicht dauert das Ganze wieder eine Weile und bis dahin hat sich schon wieder was verändert.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: knallkirsche am 21. Juli 2014, 15:24

Vielleicht dauert das Ganze wieder eine Weile und bis dahin hat sich schon wieder was verändert.

Einen Widerspruchbescheid hatte Person X bereits 3 Wochen, nach Einsenden des Widerspruchs im Kasten.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Roggi am 21. Juli 2014, 19:23
Ich bekomme seit 9 Monaten keine Post vom BS, das kann gewertet werden als abwarten, bis entweder eine neue Beitragsregelung eingeführt wird oder bis höchstrichterliche Entscheidungen fallen. Wenn es zur Klage kommt, vergehen ebenfalls viele Wochen bis zum Gerichtstermin und bis zur Entscheidung, bis zum Bundesverfassungsgericht dauert es sicherlich bis nächstes Jahr.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: PersonX am 21. Juli 2014, 20:16
seit 9 Monaten gar keine Post, oder nur keine Widerspruchsbescheide?
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Roggi am 21. Juli 2014, 22:39
Absolut nichts!
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: mickschecker am 21. Juli 2014, 22:53
Kann das ein Zeichen dafür sein , das der mitlesende Feind von identifizierten und besonders aktiven Mitgliedern hier im Forum besser die Finger lässt , als sich diese womöglich noch zu verbrennen.
Kann es sein , das sich Widerstand so lohnt und Wirkung erzielt ? Ich meine ja , das kann kein Zufall sein.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Roggi am 22. Juli 2014, 00:54
Ich habe mich oft mit den Grundrechten beschäftigt, für viele Artikel habe ich mittlerweile ein Argument, welches gegen den RBStV spricht. Der RBStV wird keinen Bestand haben, wer sich nicht zwingen lassen will,  kann nicht gezwungen werden. Das weiss auch BS.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: muelli am 22. Juli 2014, 10:46
Toi toi toi!
Ich werde meinen Widerspruch auch heute absenden.
Kann mich der Argumentation bzgl. der Grundrechte, insb. der negativen Informationsfreiheit, nur anschließen.
Aufgeben kommt für mich auch nicht in Betracht, da beissen sie auf Granit.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Twen123 am 22. Juli 2014, 15:35
Okay, danke für die Antwort.
Und wäre es auch möglich das Person X jetzt erstmal Widerspruch einlegt, und wenn dieser dann abgelehnt wird, dann erst bezahlt?

Das würde mich auch sehr interessieren. Roggi hat ja anscheinend die Erfahrung gemacht seitdem nichts mehr gehört zu haben, andere bekommen den Widerspruch innerhalb weniger Wochen.

Kann man bei Ablehung des Widerspruchs dann einfach zahlen oder muss mann klagen?

Vielen Dank auch nochmal an Roggi für die Mühe und die grandiose Arbeit!
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: BerlinerBär am 22. Juli 2014, 16:09
Die zweite Person kann einfach mit dem Anmeldeformular abgemeldet werden, dazu ist kein Widerspruch nötig.

Hallo, auch bei mir folgender Sachverhalt: Person A und Person B leben gemeinsam seit 01/2013 in einer Wohnung und haben bisher auf alle Schreiben nicht reagiert.
Nun sind für beide Personen die Beitragsbescheide eingetroffen.

Frage: Muss ich bei beiden Bescheiden Widerspruch einlegen? Bei dem von Person A wegen Verletzung der Grundrechte und bei dem von Person B wegen doppelter Anmeldung für eine Wohnung?
Oder reicht es wirklich das Person B sich einfach abmeldet? Wenn ja wo bzw. wie genau?

Sicherer wäre es doch wenn beiden Bescheiden widersprochen würde, oder?

Bin für jede Hilfe dankbar.

PS: Danke an alle die sich weigern sich ausbeuten zu lassen!!!! Gemeinsam sind wir stark!!!
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Roggi am 22. Juli 2014, 16:15
@Twen123:
Der Sinn des ablehnenden Widerspruchsbescheid ist für BS, dass man zahlen soll, obwohl das Unrecht weiterhin besteht. Der Sinn für uns ist, gegen dieses Unrecht zu klagen, nachdem der Widerspruch abgelehnt wurde.

@BerlinerBär:
Ein Widerspruch genügt. Die andere Person nutzt die Formulare, die vor dem Beitragsbescheid tonnenweise im Briefkasten landeten, oder das Onlineformular, welches man mittels Google findet.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: digit2k am 22. Juli 2014, 17:45
Wollte es nicht missen ROGGI für seinen unermüdlichen Einsatz zu Danken  :) Keep it up  8)

Hab Heute auch in der Post den Bescheid mit Rechtsbelehrung erhalten und werde es auch mit der Vorlage Widerspruch probieren. (Ganz frisch im Board angemeldet)
Habe mich aber gefragt, da ich noch NIE GEZ Bezahlt habe (Anmeldung lief über die Ex) >:D mich zu Wort melden sollte da ich somit auf deren "Radar" bin.

Gibts Meinungen dazu?

Danke für Eure tolle Leistung bisher.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Shintoist am 22. Juli 2014, 17:58
Person A und Person B haben nun endlich Ihren Beitragsbescheid bekommen. Beide leben zusammen in einer Wohnung. Person A hat die Mustervorlage in diesem Thread genutzt und einen Widerspruch aufgesetzt, der die kommenden Tage per Einschreiben verschickt wird. Person B wird daruafhin die Tage das Onlineformular nutzen und sich abmelden. Person B fragt sich, ob es in der Online-Abmeldung dann notwendig ist einen Grund mit anzugeben? Wenn Ja, reicht es dann aus zu erwähnen, dass der Lebenspartner und Hauptmieter Person A bereits Widerspruch eingelegt hat?

Sollten Person A und B vorbereitet noch etwas beachten oder sind die Schritte soweit "ordnungsgemäß"
Person A hat im Übrigen vor zu klagen, zumindest bis zur 1ten Instanz und bedankt sich vielmals bei dieser tollen Unterstützung des Thread-Erstellers!
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Twen123 am 23. Juli 2014, 14:58
@Twen123:
Der Sinn des ablehnenden Widerspruchsbescheid ist für BS, dass man zahlen soll, obwohl das Unrecht weiterhin besteht. Der Sinn für uns ist, gegen dieses Unrecht zu klagen, nachdem der Widerspruch abgelehnt wurde.

Vielen Dank für deine Rückmeldung Roggi.
Natürlich ist es unser Ziel gegen diese Machenschaft irgendwas zu bewirken.
Ich bin momentan aber am schwanken, da ich mir die Kosten von rund 100 Euro für die Klage derzeit einfach nicht leisten kann, diese aber nach aktuellen Berichten sicher ziemlich zeitnah zum tragen kommen, da der Widerspruch seitens des BS nicht lange auf sich warten lässt. Und eine Klage ist doch derzeit auch noch nicht erfolgreich gewesen, oder?

Ab wann läuft eigentlich meine 4 Wochen Frist? Brief ist auf den 4. Juli datiert, aber ich habe den Brief gefühlt erst 2 Wochen später erhalten.

Danke und viele Grüße!
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Roggi am 23. Juli 2014, 15:16
Gefühlte 4 Wochen dauert die Frist. Da kein Zustellungsnachweis erfolgt, braucht man sich um einen Tag nicht streiten. Wenn der Brief aus dem Briefkasten geholt wird, fängt die Frist an, deshalb in den Widerspruch schreiben: "Mir zugestellt am......." und die 4-Wochenfrist beachten.
Erfolgreiche Klagen wird es erst geben, wenn mal jemand vors Bundesverfassungsgericht darf. BS verhindert das, sehr unsportlich dieser Verein >:(
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Twen123 am 23. Juli 2014, 16:30
Gefühlte 4 Wochen dauert die Frist. Da kein Zustellungsnachweis erfolgt, braucht man sich um einen Tag nicht streiten. Wenn der Brief aus dem Briefkasten geholt wird, fängt die Frist an, deshalb in den Widerspruch schreiben: "Mir zugestellt am......." und die 4-Wochenfrist beachten.
Erfolgreiche Klagen wird es erst geben, wenn mal jemand vors Bundesverfassungsgericht darf. BS verhindert das, sehr unsportlich dieser Verein >:(

Was würdest du denn in meiner speziellen Situation als Student mit nicht ausreichen finanziellen Mittel zur Klage machen?
Zahlen und nachgeben, oder erstmal Widerspruch und abwarten?
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Hannfred am 23. Juli 2014, 18:13
Person A hat vor knapp einem Monat diese Widerspruchvorlage genutzt auf dessen Bescheid. Die "Antwort" ist gerade eben gekommen, wobei das nur ein allgemeines Bla-Bla ist, der sich auf nichts wirklich bezieht (siehe Anhang).
Aber es handelt sich hierbei ja auch nicht um einen Widerspruchsbescheid!? Es gibt auch keine Rechtsbehelfsbelehrung.
Person A´s Frage: Und nun? Warten und ignorieren oder antworten?
Wenn A antwortet, dann in Form eines neuen Widerspruches, der sich auf dieses Schreiben bezieht?
Und wenn A wartet, was kommt als nächstes?
Ein Bekannter von Person A hat auf seinen Widerspruch, der ganz anders ist, auch so ein nichtssagenden "Wisch" bekommen.

Gibt es auf solche nichtssagenden Antworten auf Widersprüche bereits Erfahrungen? Konnte bisher nichts verwertbares finden  dazu. Vor allem auf die Frage "was kommt als nächstes?".
Ist das hier diesbezüglich die richtige Seite? Aber es ist ja erstmal das "Resultat" von A auf Roggis Vorlage, was A genutzt hat. Weiterleitungslinks helfen auch, falls es unpassend erscheint.

Danke schon mal für Antworten ;)
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Hannfred am 23. Juli 2014, 18:14
... und die zweite Seite ..
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Taj am 23. Juli 2014, 19:22
[...] Weiterleitungslinks helfen auch[...]
Hier mal lesen:
http://www.klagen-gegen-rundfunkbeitrag.blogspot.de/
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Flex am 23. Juli 2014, 20:05
Roggi auch von mir vielen vielen Dank für diese tolle Vorlage!

Ich habe eine Frage zu 2 Personen im Haushalt. Meine Freundin hat kürzlich den Gebührenbescheid erhalten, für mich sind bisher nur die üblichen Mahnbriefe gekommen. Allerdings hat Sie eigentlich nicht die Nerven, Geld und Muse sich in einen Rechtsstreit zu stürzen. Ich möchte aber auf jedenfall so viel Widerstand leisten wie geht und mich so lange wie möglich gegen den BS wehren. Ist es möglich meinen Beitragsbescheid abzuwarten und Sie anschließend abzumelden (oder jetzt schon ohne 2. Beitragsbescheid) oder sollten wir das Risiko der Fristüberschreitung hier nicht eingehen und gleich Ihren Bescheid widersprechen?
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Frei am 23. Juli 2014, 20:17
@Flex: Ein Bescheid wird rechtskräftig und vollstreckbar wenn man dem nicht fristgerecht widerspricht.

Angenommen da gibt es eine fiktive Person A die mit Person B zusammenwohnt, wovon A Mahnungen und B einen Bescheid bekommen hätte, würde ich in diesem völlig theoretischen Fall an Stelle von B dem Bescheid widersprechen mit dem Verweis auf A, dass A in der Wohnung bezahlt, siehe auch z.B. hier (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8273.msg69829.html#msg69829).

Frei 8)
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Bürger am 23. Juli 2014, 20:37
Aber es handelt sich hierbei ja auch nicht um einen Widerspruchsbescheid!? Es gibt auch keine Rechtsbehelfsbelehrung.
Person A´s Frage: Und nun? Warten und ignorieren oder antworten?
Wenn A antwortet, dann in Form eines neuen Widerspruches, der sich auf dieses Schreiben bezieht?
Und wenn A wartet, was kommt als nächstes?
Ein Bekannter von Person A hat auf seinen Widerspruch, der ganz anders ist, auch so ein nichtssagenden "Wisch" bekommen.
Gibt es auf solche nichtssagenden Antworten auf Widersprüche bereits Erfahrungen? Konnte bisher nichts verwertbares finden dazu. Vor allem auf die Frage "was kommt als nächstes?".

Die Suchfunktion des Forums kann so hilfreich sein... ;) :police:
...denn sie bietet z.B. bei der Wortkombination "Antwort auf Widerspruch" Ergebnisse wie dieses:

Antwortschreiben auf Widerspruch
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7064.msg52275.html#msg52275

Weitere diesbezügliche Diskussionen dann bitte lieber dort oder in einem anderen geeigneten Thread.
Danke ;)

Beispiele für "offizielle" WiderspruchsBESCHEIDe incl. Rechtsbehelfsbelehrung finden sich u.a. hier
WiderspruchsBESCHEIDE im Überblick
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6637.0.html

Ein "Widerspruch" auf einen solchen (ablehnenden) WiderspruchsBESCHEID ist gem. Rechtsbehelfsbelehrung (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8720.0.html) nur in Form der Klage vorgesehen.
Ein "Widerspruch" auf o.g. lediglich informatives "Ablehnungs-/ Bestätigungsschreiben" = "nichtssagenden Wisch" wäre vertane Liebesmüh.

Bitte auch die umfangreich Info-/ Linksammlung ausgiebig nutzen, lesen, verinnerlichen, versuchen zu verstehen...
FAQ lite - Fragen und Antworten zu aktuellen Problemen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8309.0.html

Bitte lasst uns hier möglichst nah am Kern des Themas bleiben, das da lautet
Widerspruch 2014

Danke :)
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: cupra am 24. Juli 2014, 14:42
Hallo,
muss der Widerspruch unterschrieben werden??
Oder reichen Kürzel ( z.B. W. XYZ )? ???
Danke!!
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: BinDagegen am 24. Juli 2014, 15:00
Der Widerspruch muss, wie jedes rechtlich einwandfreie Dokument (zumindest im privaten Bereich) mit einer Unterschrift versehen sein. 
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: jasonbourne am 24. Juli 2014, 16:15
Von meiner Seite aus ebenfalls vielen Dank.

Ich habe die Vorlage genutzt und noch einige Passagen hinzugefuegt, die ich in meinem Fall als sinnvoll erachtet habe. Ich bin kein Jurist und dies stellt keine Rechtsberatung da,
also bitte nicht verwenden. Es soll nur aufzeigen was ich hinzugefuegt habe.

Leider ist das ganze jetzt recht lang geworden, ich hoffe das Einschreiben kostet mich kein Vermoegen. Ich werde dieses Dokument auch gleich als Basis fuer den Wiederspruchsbescheid und die Klage dagegen verwenden. Anmerkungen dazu gerne auch per PM, falls sie lieber nicht oeffentlich sichtbar seien sollen.

Geringes Einkommen:
"Des Weiteren beziehe ich momentan kein Einkommen und erhalte nur ein geringes Arbeitslosengeld 1 in Höhe von x Euro, das nahe am Sozialhilfesatz liegt. Eine Zahlung der von ihnen geforderten 331,63 Euro liegt außerhalb meiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

Momentan beziehe ich ein geringes Einkommen auf ALG 1, nahe dem Sozialhilfesatz. Die Zahlung der Rundfunkbeiträge würde mein Einkommen von momentan xx Euro massiv belasten, und mir finanziell die Möglichkeit zur Nutzung anderer Medien  nehmen. Dies verletzt massiv mein Grundrecht auf freie Medienwahl. Ich beantrage daher eine Befreiung von den Rundfunkbeiträgen. "


Kein Empfangsgeraet & Wiederspruch gegen Rechtsgutachten (http://www.ard.de/download/401140/index.pdf)
Des weiteren verfügt mein Haushalt über keinen Fernseher. Durch die Erhebung eines pauschalisierten Beitrags verstoßen sie massiv gegen eine Grundlage deutschen Rechts, das ungleiche Dinge nicht gleich behandelt werden dürfen und verletzte damit meine (Grund-) rechte.
Diese in ihrem Rechtsgutachten von Prof. Dr. Kube vom Juni 2013 erhobene Behauptung klärt über ihre Absichten hinter der Neufassung des Rundfunkstaatsvertrages auf.
„Zum einen litt die Rundfunkgebühr unter beträchtlichen, über die Zeit zunehmenden Erhebungsdefiziten. So war eine stetige Verringerung der Zahl der gemeldeten Teilnehmer zu beobachten. Insbesondere in den Großstädten lag sie weit unter dem Durchschnitt. Dies spricht dafür, dass immer mehr Menschen das Rundfunkangebot wahrnahmen, ohne die Rundfunkgebühr zu entrichten.“

Sie unterstellen damit jeden Nicht-Nutzer des öffentlich rechtlichen Rundfunk pauschal wiederrechtliche Handlungen, verkennen dahinter aber die Fakten. Nämlich das sich gerade in jüngeren, gebildeteren Teilen der Bevölkerung , wie sie vornehmend in Städten anzutreffen ist, das Nutzungsverhalten der Medien geändert hat- diese Menschen nutzen den öffentlich rechtlichen Rundfunk nicht, sie informieren sich über Webseiten (aber sicher nicht die des öffentlich rechtlichen Rundfunk), soziale Medien, Blogs, Online Lexikas wie wikipedia.org. und weiteren Medien. Dies belegen auf die Nutzungszahlen ihrer Fernsehsender, die ein sehr hohes Durchschnittsalter der Zuschauer zeigen. Sie erfüllen schlicht und einfach nicht einmal im Ansatz die Informationsbedürfnisse einer jungen gebildeten Generation, zu der ich mich zähle. Damit  fällt die Grundlage des RBStV weg.
Es ist übrigens sehr Vermessen, anzunehmen das junge Menschen mobile Endgeräte nutzen, um ihr Rundfunkprogramm zu empfangen.
Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass die Aufgaben des öffentlich rechtlichen Rundfunks die „Meinungs- und Willensbildung“, die „Unterhaltung und Information“ und die „kulturelle Verantwortung“ obliegt. Das BVerfGE hat außerdem festgestellt, dass das Programm des öffentlich rechtlichen Rundfunk „für die gesamte Bevölkerung angeboten wird“ und „alle Bevölkerungsgruppen in sämtlichen Regionen ansprechen und erreichen können“ (BVerfG, NJW 1999, 2454/2456 und weitere).
In o.g. Gutachten stellen sie fest, dass gerade in Städten ihr Programm nicht genutzt wird. Ihre Schlussfolgerung, dass das Programm  ohne Bezahlung unter Begehung von Straftaten- Ordnungswidrigkeiten genutzt wird ist nicht naheliegen und zu beweisen.  Vielmehr ist die logische Schlussfolgerung, das ihr Programm die genannten Aufgaben nicht erfüllt, naheliegen.
Da sie ihre Aufgabe nicht erfüllen, ist es logisch schlüssig, das der Rundfunkbeitrag von der von ihnen vom Programm ausgeschlossenen Bevölkerungsgruppe nicht zu leisten ist- vornehmlich jungen Stadtbewohnern, geben sie doch selbst das Durchschnittsalter der Nutzer des öffentlich rechtlichen Rundfunks mit ca. 60 Jahren an.

Reformzweck & Kosteneffizientz
Aus dem o.g. Zitat des Gutachtens geht außerdem hervor, das die Neuordnung der Beitragsfinanzierung keinem anderen Zweck diente, als Mehreinnahmen zu generieren. Damit verstößt ihrer Organisation aber gegen die Pflicht, die erhobenen Beiträge in einer wirtschaftlich effizienten Art zu nutzen.
Ihre Organisation betreibt 22 Fernsehsender, dazu zahlreiche Radiosender, Produktionsfirmen und das Deutschlandradio. Dabei haben sie mit dem ARD und dem ZDF gleich zwei Sender mit dem exakt selben Auftrag.
Die Nutzung der Gebühren für den ihnen vom Staat gegeben Auftrag erfolgt keineswegs effizient, sie verschwenden die Gebühren in einem Geflecht aus Anstalten, das dann doch nicht die Bedürfnisse der Bevölkerung abdeckt. Es besteht also keinerlei Bedarf, Beitrag von mir zu verlangen, mit einfachen Maßnahmen könnten sie ihren Auftrag in gleicher Qualität erfüllen und massiv Kosten einsparen.


Bezug zur Wohnung
Die konstruierte Beitragspflicht mit dem unterstellten Empfang der öffentlich-rechtlichen Programme, auf Grund des reinen Besitzes von Multifunktionsgeräten und die Abhängigkeit von der Wohnung ist unhaltbar. Die Begründung mit dem Verbreitungsgrad von Rundfunkgeräten im Haushalt, stammt aus einer Zeit, mit fast ausschließlich öffentlich-rechtlichen Programmangeboten. Diese Begründung ist heute längst überholt, weil große Teile der Bevölkerung sich jetzt unterschiedlich informieren und auf bestimmte Quellen zugunsten anderer verzichten oder bewusst Quellen meiden.
Beim Rundfunkbeitrag ist kein sach- und systemgerechter Zusammenhang zwischen der  Wohnungsabgabe und dem Zweck vorhanden. Der Anknüpfungspunkt Wohnung ist als dubios zu bezeichnen. Darüber hinaus können Wohnungen keine Rundfunkprogramme empfangen. Menschen können Programme sehen/hören, WENN sie es denn wollen. Der Rundfunk ist auch ohne Wohnung zu Empfangen, die Bezugsgröße Wohnung zum Empfang von Rundfunk ist vollkommen ungeeignet.
Der Verbreitungsgrad mobiler Empfangsgeräte macht zudem die ÖRR Abgabe nach dem "Innehaben einer Wohnung" unheilbar widersprüchlich. Eine durch das Vorhandensein moderner Mediengeräte ubiquitär bestehende Rundfunknutzungsmöglichkeit unterstellt, wäre der Gesetzgeber nämlich durchaus berechtigt, bei Massenerscheinungen, wie sie die Erhebung einer Rundfunkabgabe darstellt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen. Bei Massenerscheinungen ist mit anderen Worten dem jeweiligen Einzelfall keine besondere Bedeutung gegenüber dem Gemeinwohl einzuräumen. Indes überschreitet der Gesetzgeber mit dem typisierenden Schluss vom Verbreitungsgrad moderner Empfangsgeräte in den Haushalten auf eine in jeder Wohnung bestehende Rundfunknutzungsmöglichkeit seinen Typisierungsspielraum. Einer Vorzugslast, die aus der weiten Verbreitung moderner Empfangsvorrichtungen in Haushalten typisierend auf eine zugleich in jedem Haushalt bestehende Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks schließt, liegt ein ungeeigneter Anknüpfungspunkt zu Grunde. Mit dem Innehaben einer Wohnung an Stelle des Vorhandenseins eines empfangstauglichen Gerätes wird ein kategorial anderes, vom Rundfunk gelöstes und sachlich damit in keinerlei Zusammenhang stehendes Merkmal gewählt, um auf die Möglichkeit des Rundfunkempfangs typisierend zu schließen.

Atheist

Als Atheist verletzen  die öffentlich-rechtlichen Programme mein Grundrecht auf freie Religionsausübung, da sie ein eindeutig christliches Weltbild vermitteln. Ich lehne jede Religion von Grund auf ab stehe dem christlichen Weltbild sehr kritisch gegenüber. Eine Zwangsfinanzierung ihres Rundfunks verstößt gegen mein Recht auf Freiheit des Glaubens nach Art. 4 GG.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: User999 am 24. Juli 2014, 17:34
Hallo geehrte Mitstreiter,

nach nur einer Woche gab es bereits die Antwort auf den Widerspruch entsprechend Roggis Vorlage.

Dass darin keine Unterschrift bzw. Name waren, hat den BS also nicht interessiert:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9786.msg70201.html#msg70201

Antwort auf Widerspruch
https://www.dropbox.com/s/t5vxdfmuoilbyze/page1.jpg
https://www.dropbox.com/s/ebb6zzvgu5ail15/page2.jpg
https://www.dropbox.com/s/f3g3rgtqx2f4h0f/page3.jpg
https://www.dropbox.com/s/bf76ofqe3kbz3af/page4.jpg
Auf allen Rückseiten sind nur Bankverbindungen aufgelistet.
Beigelegt war noch ihre Broschüre mit den 15 Paragraphen ihres Pseudogesetzes))


Dem nichtsaussagenden Schreiben des BS entnehme ich, dass ich bis zur nächsten Belästigung einfach warten kann und Ideen für eine Klage sammeln muss.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: OFro am 24. Juli 2014, 18:54
Vielen Dank für die großartige Unterstützung. Ich werde meinen Widerspruch entsprechend anpassen. Trotzdem den BaföG-Bescheid mit dem "Befreiungs-Antrag" beifügen mit dem Hinweis, dass dieser Antrag keine Anmeldung und Verifizierung meiner Daten bedeutet. Und das BaföG läuft auch nur von 09.2013 - 09.215. Der BaföG-Bescheid kam Ende Februar 2014. Und davor wurde nicht gezahlt, da keinerlei Geräte vorhanden sind.
Außerdem werde ich einen Teil des Widerspruchs in einen Beschwerdebrief an die Staatskanzlei NRW integrieren, bzw. an die politisch Verantwortlichen.
Leider bin ich nicht so fit in Internetforen (dies ist das einzige), daher ist mein Beitrag von gestern irgendwo hier gelandet.
Es geht hier um Person A, Student mit BaföG, dessen Kosten überwiegend vom Elternhaus getragen werden. Also heißt das, doppelte Beiträge bei nur einfacher Nutzung. Und das geht mir gehörig gegen den Strich!
Im übrigen ist das schon der zweite Widerspruch. Der erste wurde "nur" als "Mitteilung" betrachtet. Aber das ist wohl bei vielen anderen auch so.
Titel: Re: Widerspruch 2014 Zahlungserinnerugsbrief von dem Beitragsservice
Beitrag von: itwasnotme am 25. Juli 2014, 15:57
Seit Februar 2014 hat Person A mehrere Briefe vom Beitragsservice bekommen. Am Anfang hat Person A nicht einmal verstanden worum es geht.  A wohnt mit Hartz4 Mitbewohner (Person B) zusammen. B braucht diese Gebühr nicht  zu zahlen.
Person A wohnt bei Person B seit Mai 2013. Dafür verlangen die von ihr 323 Euro als rückständige Zahlung und rechnen sogar, als ob A in der Wohnung seit Januar 2013 dort wohnte.
Person B hat mehrmals per Email geantwortet, dass A als Gast in der Wohnung ist, aber die haben Person A trotzdem wieder weitere Briefe gesandt, bis zu diesem letztem Brief, der "Zahlungserinnerung" als Titel hat. Sie schreiben: "Künftig erhalten Sie keine Zahlungsaufforderung mehr." Wenn keine Bezahlung kommt, "setzen wir die Rundfunkbeiträge  dann jeweils per Gebühren- /Beitragsbescheid fest, mit dem ein Säumniszuschlag erhoben wird."
A ist Ausländerin und  versteht kaum diese Briefe auf Deutsch, auch die Artikel dieser Website sind sehr schwierig zu verstehen. A hat noch eine Woche bevor ihr extra Gebühren und weitere Maßnahmen bevorstehen.
Können Sie Person A (in einfachem Deutsch) erklären, wie sie reagieren muss?
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Roggi am 25. Juli 2014, 16:30
Die Schreiben des Beitragsservice bedeuten folgendes: wenn ein Gebühren/Beitragsbescheid kommt, werden die Forderungen und zusätzlich 8 Euro Säumniszuschlag vom Beitragsservice gefordert. Auf diesen Gebühren/Beitragsbescheid muss innerhalb 4 Wochen reagiert werden:
entweder bezahlen
oder
Widerspruch einlegen, dass Person A nicht bezahlen will.

Wird kein Widerspruch eingelegt, muss bezahlt werden, sonst kann gepfändet werden. Einem Hartz4-Empfänger kann aber nichts gepfändet werden, also halb so wild.

Als Hartz4-Empfänger kann möglicherweise auch der Mitbewohner befreit werden, das ergibt sich aus dem Schreiben von Hartz4, ob eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt.

Bedarfsgemeinschaft sind die Leute, die zusammen wohnen und finanziell füreinander dasein müssen:
http://www.hartziv.org/bedarfsgemeinschaft.html
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: itwasnotme am 25. Juli 2014, 16:43
Danke für die Baldige Antwort.
Ich habe noch keinen diesen Briefe geantwortet. Wenn ich auf English beantworten würden, würden diese Beamte das Prozess von Anfang an neustarten? es heißt mit ersten Einführungsbrief usw.
und wenn ich Deutschland verlasse, was würde denn passieren? können sie den Mitbewohner verfolgen?

danke in voraus für Antwort
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: PersonX am 25. Juli 2014, 16:52
Auf Englisch anworten ist möglich, die Frist kann auf diese Weise eingehalten werden.

Die Rundfunkanstalt, hat dann die Möglichkeit eine Übersetzung beim Ersteller anzufordern, muss dafür jedoch eine angemessene Frist setzen.

Sollte die Übersetzung nicht zugesandt werden, darf die Rundfunkanstalt die Übersetzung des Schreibens selber erstellen lassen und kann die Kosten dafür dem Einsender in Rechnung stellen.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Roggi am 25. Juli 2014, 16:56
Deutschland verlassen wollen inzwischen alle Deutschen, außer den Fussballfans. Wer nach einigen Jahren zurückkommt, hat Schulden beim BS, die verjähren nach 3 Jahren, wenn der Beitragsbescheid noch nicht da ist. Mit Beitragsbescheid länger, dann verjähren die Schulden nicht so schnell.
Der Mitbewohner hat nichts damit zu tun, ihm passiert nichts.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Bürger am 25. Juli 2014, 17:03
Liebe Leute, bitte beim *Kernthema* bleiben bzw. zu diesem zurückkehren, das da lautet:
Widerspruch 2014

Für andere fiktive Fälle und Abläufe bitte Suchfunktion nutzen...
...und falls erforderlich, eigenen fiktiven und anonymisierten Fall in gesondertem Thread beschreiben.

Außerdem:
Bitte keine Doppelposts ein und desselben Falls in verschiedenen Threads!
Und auch nicht den "Betreff" einer Antwort in einem Thread ändern, da dies die Übersicht über die neuesten Beiträge unter http://gez-boykott.de/Forum/index.php schädigt.

Danke fürs Verständnis und die Berücksichtigung ;) :police:

vgl.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5770.0.html
u.a. 2. Einhaltung geltenden Rechts / 8. Off-Topic-Beiträge / 10. Mehrfach-/Crosspostings
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: mickschecker am 25. Juli 2014, 21:54
Auf Englisch anworten ist möglich, die Frist kann auf diese Weise eingehalten werden.

Die Rundfunkanstalt, hat dann die Möglichkeit eine Übersetzung beim Ersteller anzufordern, muss dafür jedoch eine angemessene Frist setzen.

Sollte die Übersetzung nicht zugesandt werden, darf die Rundfunkanstalt die Übersetzung des Schreibens selber erstellen lassen und kann die Kosten dafür dem Einsender in Rechnung stellen.

Die ohnehin schon verkehrte Welt des Rundfunkbeitrages wird damit noch ein weiteres Stück absurder.
Unsere ausländischen Mitbürger werden als Inhaber einer Wohnung auch gnadenlos zur Kasse gebeten.
Das deutschsprachige Programm von ARD und ZDF kann ihnen aber verständlicherweise nicht immer den vollen Nutzungswert im sprachlichen Verstehen liefern , im Vergleich zu den Einheimischen gemeint.
Für anderssprachigen Briefwechsel dann auch noch eine Übersetzungsgebühr in Rechnung zu stellen , ist ja wohl die Krönung . Sie dürfen aber voll bezahlen , auch wenn sie davon vielleicht nur die Hälfte sinnvoll verarbeiten können.
Mich wundert es , dass aus dieser Ecke noch so wenig Widerstand kommt.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: PersonX am 25. Juli 2014, 22:17
Das mit der Übersetzung ist irgendwie im Verwaltungsrecht geregelt und hat nichts mit den Rundfunkanstalten  oder dem Beitragsservice selbst zu tun.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Nexus1 am 27. Juli 2014, 08:39
Hello again,

heute hat Bürger "A" den Beitragsbescheid Nr. 2 erhalten, kann/soll er denselben Widerspruch wie beim ersten Mal verschicken?
(Vorlage von Resavoiur).
UND, Bürger A wird zum 01.08.14 den Wohnsitz wechseln, bleiben die Ansprüche des BS für die alte Wohnung bestehen?
Oder andersrum, WENN die nächsten Bescheide für diese Bleibe "nicht mehr ankommen"? (=ignoriert würden),
was könnte passieren? Oder muss A einfach den Vermieter als "zahlungswilligen Nachfolger" angeben?

Viele Grüße

Nexus1
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: PersonX am 27. Juli 2014, 10:26
Ja, gab es keine Antwort, und haben sich die Ansichten von Bürger  A nicht geändert dann sollte der Inhalt vom Widerspruch noch gelten. Da sowieso jedem Bescheid bei berechtigtem Zweifel widersprochen werden sollte kann der erste Widerspruch recycelt und ergänzt werden.
Ja die Bescheide und Ansprüche bleiben bestehen. Erfolgt keine Ummeldung beim BS direkt und erkennt der BS, falls eine Ummeldung bei der Meldebehörde erfolgt, nicht, dass der Bürger A in der neuen Wohnung der gleiche wie in der alten ist, dann gibt es doppelte Forderungen, ganz unabhängig davon ob die erste Anmeldung Zwang war oder nicht und ob die nun alle zugestellt werden können oder nicht. Siehe Vergangenheit, da werden jetzt auch Bürger neu angeschrieben mit teils sehr alten Forderungen, weil die Bürger zwischendurch, auch Jahrelang per Post teilweise auch "angeblich", nicht erreichbar waren.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: lady am 27. Juli 2014, 16:54
Habt ihr Euren Widerspruch an eure Landesrundfunkanstalt oder direkt an den Beitragsservice nach Köln geschickt?

Gibt es da Erfahrungen, wo es schneller geht mit Ablehnung oder einfach nur Infopost als Antwort?
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Isa S. am 27. Juli 2014, 23:50
Hallo Leute,
was wäre denn, wenn man im Widerspruch an BS noch ergänzen würde, dass man keine Textbausteine wünscht sondern sich auf die angegebenen Begründungen beziehen soll? Die sollen sich auch mal Mühe geben, diese Geier.

Auch wenn das jetzt a bissl Off-Topic ist: hat jemand mal zusammengerechnet, was an Kosten zusammen kommen könnten, wenn man bis nach Karlsruhe geht. Soweit ich die Threads verfolgt habe, brauch man ja bis dahin kein Anwalt. Bis jetzt habe ich nur die 105 Euro für das VG.

Vielen Dank.
 
Gruß, Isa
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Roggi am 27. Juli 2014, 23:53
Das Bundesverfassungsgericht nimmt auch keine Gerichtskosten. Ob man vom Verwaltungsgericht direkt zum Bundesverfassungsgericht kommt, habe ich noch nicht sicher feststellen können.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: PeterM am 28. Juli 2014, 01:08
Hallo Zusammen, ich bin neu hier, habe aber schon einiges gelesen.
Person XY hat nun einen "Gebühren-Beitragsbescheid" bekommen, allerdings für den Zeitraum 10/2011-12/2011. Dabei fiel ihr auf, daß für den Zeitraum vermutlich noch das Vorgängergesetz galt. Kann XY trotzdem die Verfahrenweise für 2014 verwenden?
Hintergrund: XY ist 2011 umgezogen und hat der GEZ den Umzug nicht mitgeteilt.
Inzwischen hat man XY unter der neuen Adresse eine neue Teilnehmernummer mitgeteilt, obwohl XY auf deren Bittschreiben an die neue Adresse nie geantwortet hatte, d.h. die haben seit 2011 keinerlei Reaktion von XY erhalten.
Falls die 2014er Variante verwendbar ist, reichte es aus, wenn XY  Roggi's
Widerspruch soweit kürzt, daß als Begündung nur noch übrigblebt: "verstößt gegen  GG Art...", ansonsten die Absätze zur Säumnis und Vollstreckung?
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: willnicht am 28. Juli 2014, 02:06
Hallo an alle, leider gehöre ich nun auch zu den Glücklichen mit dem ersten "Gebührenbescheid" vom 04.07, zugestellt am 16.07! Ich habe mir brav alles bis zum Schluss durchgelesen, jedoch habe ich noch eine Frage. Ich würde die tolle 1 Vorlage zum Widersprechen verwenden wollen - auch wenn ich nur die Hälfte verstehe... zu viel Beamtendeutsch  :( - vielen lieben Dank an Roggi für die großartige Hilfe, für alle Fachidioten, wie mich!!!

Hier im Thread wird überall von einem Säumnisszuschlag gesprochen, in meinem Beschied stehen jedoch nur "8,00 EUR Kosten", wobei auf die Art dieser "Kosten" nicht eingegangen wird. Hätte ich die 8 € hier im Forum nicht wiedergefunden, hätte ich auch nicht gewusst, was das sein soll.

Kann ich in meinem Widerspruch trotzdem den Säumniszuschlag erwähnen oder ist das vielleicht schon eine erste Reaktion dieser Halsabschneider auf die Widersprüche, die auf den "Säumniszuschlag" eingehen, dass sie es einfach in "Kosten" umbenannt haben, und keiner weiß wodurch diese Kosten entstanden sein sollen - oder stand bei allen lediglich "Kosten" und nur ich Trottel weiß nichts mit anzufangen ??

Danke vorab für eure Hilfe! Ich hab zwar schon bissl Angst davor klagen zu müssen, aber dieses Forum hier mit den wertvollen Tipps, macht mir etwas Mut... (trotzdem hoffe ich, dass es nicht soweit kommt  :-[ )
Liebe Grüße
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: PersonX am 28. Juli 2014, 11:19
Im Text steht bei mir auch Kosten aber unter dem Text folgt so eine Art  Kontoauszug und dort steht Säumniszuschlag.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Nos am 28. Juli 2014, 12:31
An dieser Stelle möchte ich mich auch einmal herzlich bei Roggi und allen anderen Mitstreitern (verzeiht mir, dass ich nicht noch einmal alle Usernamen recherchiert habe) bedanken, die hier so viel Zeit in unser gemeinsames Ziel investieren.
Auch ich habe mittlerweile nach Zwangsanmeldung einen Beitragsbescheid erhalten und mir mit Hilfe der diversen Vorlagen aus diesem Forum einen Widerspruch "zusammengestellt".

Hauptpunkte sind jetzt die Grundrechtsverstöße, der Artikel von Bölck und der qualifizierte Vorteil.

Mal sehen, wie es weiter geht.
(Kommt sowieso irgendwann ein ablehnender Widerspruchsbescheid :D )

EDIT: Habe im Rahmen der Vollständigkeit die laufenden Ermittlungen wegen Korruption und möglicher Beihilfe auch noch mit aufgenommen.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: willnicht am 28. Juli 2014, 12:39
Im Text steht bei mir auch Kosten aber unter dem Text folgt so eine Art  Kontoauszug und dort steht Säumniszuschlag.

Stimmt, danke. Das hab ich gar nicht gesehen  :-[
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: muelli am 29. Juli 2014, 10:26
Ist der Säumniszuschlag eigentlich ein eigener Verwaltungsakt?
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: akatoti am 29. Juli 2014, 14:24
Vielen Dank für das Musterschreiben ;) ich habe es mal 1:1 übernommen und lediglich " Der von Ihnen als Rechtsgrundlage aufgeführte Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
ist verfassungswidrig. Sie haben somit keine gültige Rechtsgrundlage für Ihre Beitragserhebung. " mit dem Abschnitt "Da ich noch nie Rundfunkbeiträge gezahlt habe und die Rundfunkanstalten dennoch über Mehreinnahmen in Milliardenhöhe verfügen, ist auch weiterhin kein Grund zur Zahlung erkennbar." getauscht, da ich leider in der Vergangenheit Zwangbezahlen musste(längere Geschichte und seit Begleichung und Abmeldung Ruhe hatte)

Ich bin mal gespannt wie die Herren dort darauf reagieren werden.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: CraZy am 29. Juli 2014, 16:31
Hallo miteinander,

Person A hat vor Wochen die von Roggi verfasste Vorlage als Widerspruch auf den ersten Beitragsbescheid verwendet. Zwei Wochen später trudelt der zweite Beitragsbescheid ein und nochmal zwei Wochen später eine Reaktion auf den ersten Widerspruch... Schon bisschen komisch das ganze... A hat dieses Schreiben mal im Anhang beigefügt.

Wie würdet ihr darauf reagieren? Sollte A zunächst den zweiten Beitragsbescheid erneut widersprechen??

Gruß
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: PeterM am 29. Juli 2014, 16:55
Ich muß nochmal nachfragen:
XY hat mit Absende-Datum 4.7.14 einen Gebühren-/Beitragsbescheid (mit Rechtsbehelfsbelehrung) erhalten für eine Forderung in 2011.
Sollte XY jetzt nicht erklären, er habe sich bei dem Umzug damals nicht bei der GEZ umgemeldet, da er kein Empfangsgerät mehr besitzt und in diesem Sinne einen Widerspruch verfassen, da ja damals noch nach Bereithalten von Geräten entscheidend war?
Oder sollte XY jetzt trotzdem die neue Widerspruchswariante  2014 (wegen GG-Verstößen) verwenden, obwohl es ich um eine alte Forderung handelt?
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: 20MillionenEuroTäglich am 29. Juli 2014, 17:19
Kann man bei den immerwiederkehrenden Widersprüchen und Klagen auf die ersten verweisen, oder muss man alle paar Wochen (bei jedem neuen Bescheid des BS) Papier/Tinte verschwenden und alles immer wieder erneut schreiben (kopieren)?
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: PersonX am 29. Juli 2014, 18:57
Auf die Gefahr hin, das ich es doppelt schreibe. Recyceln der Widersprüche solange sich an der Situation und Gründen nichts geändert hat ist möglich. Auch ein Verweis auf den zu vor erfolgten Widerspruch ist möglich.

Das Wort Widerspruch muss im Schreiben nicht enthalten sein. Jedoch muss erkennbar werden, gegen welchen Bescheid der Widerspruch gerichtet ist.
Aus dem Inhalt sollte klar werden, dass es ein Widerspruch ist. Ein Widerspruch sollte begründet sein. Ein leeres Blatt kann zu schnell verarbeitet werden.

Möchte Person X Zeit sparen, druckt diese sich eine Vorlage und kopiert diese einfach, und setzt an 3x Platzhaltern die passenden Datumswerte ein.

Ich persönlich schreibe auch gar nicht, wann ein Bescheid bei mir angekommen ist, zum identfizieren reicht aus meiner Sicht eine Angabe wie folgt: hiermit weise ich Ihren aus meiner Sicht "Platzhalter für Zahlwort" Bescheid -aufgedrucktes Datum "Platzhalter Datum"- wegen ...

sieht ausgefült dann so aus

hiermit weise ich Ihren aus meiner Sicht zweiten Bescheid -aufgedrucktes Datum 04.07.2014- wegen

Das Datum oben rechts des eigenen Schreibens kann man auch per Hand machen.

Möchte man Ergänzungen vornehmen, einfach weitere Seiten hinzufügen ;-)

Oder B, eine gültige Digitale Signartur besorgen und das Ganze per E-Mail, wichtig ohne die digitale zertifizierte Signatur besser per Post senden, weil sonst Formfehler!!!

Bei der Klage, solange die erste noch offen ist, sollte sich diese um die jeweils weiteren Bescheide ergänzen lassen. So dass es eine Klage bleibt. Ist diese Klage bereits entschieden bleibt nur neu anzufangen, oder bei der ersten Klage eine Stufe zu klettern.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: mickschecker am 29. Juli 2014, 20:43
Wie würdet ihr darauf reagieren? Sollte A zunächst den zweiten Beitragsbescheid erneut widersprechen??
Auf jedem Fall den 2.Beitragsbescheid widersprechen. Das kann auch gern eine Kopie des 1. Beitragsbescheides mit aktualisierten Daten sein.
Die Reaktion des BS auf den 1.Widerspruch kann getrost ignoriert werden , dieses Schreiben des BS ist vollkommen unnötig und dient nur der Irreführung .
Person A soll auf seinen Widerspruchsbescheid bestehen !  Das kann aber dauern , den schreiben die äußerst ungern.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Roggi am 29. Juli 2014, 21:57
Hallo miteinander,

Person A hat vor Wochen die von Roggi verfasste Vorlage als Widerspruch auf den ersten Beitragsbescheid verwendet. Zwei Wochen später trudelt der zweite Beitragsbescheid ein und nochmal zwei Wochen später eine Reaktion auf den ersten Widerspruch... Schon bisschen komisch das ganze... A hat dieses Schreiben mal im Anhang beigefügt.

Wie würdet ihr darauf reagieren? Sollte A zunächst den zweiten Beitragsbescheid erneut widersprechen??

Gruß
Die Reaktion des BS ist schon sehr daneben, aber leider kann man die Zahlung nicht verweigern, weil der BS mal wieder meint, das Recht für sich allein gepachtet zu haben.

Ein Widerspruch sollte genauso aufgebaut sein wie der erste Widerspruch, um die Form zu wahren, nur die Begründung kann anders ausfallen:

Da ich auf meinen ersten Widerspruch keine vernünftige Antwort erhalten habe, gehe ich davon aus, dass sie meinem Widerspruch vom xx.xx.2014 stattgeben.
Sie schreiben, ich möchte den rückständigen Rundfunkbeitrag nicht zahlen, weil meine Argumentation darauf abzielt, dass sie den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verletzen. Das sehe ich als netten Versuch einer Mitteilung ihrerseits, dass ich recht habe, denn selbstverständlich ist davon auszugehen, dass beim Beitragsservice keine Analphabeten arbeiten, sondern gescheite Leute, die sofort erkennen, wenn ein Widerspruch zulässig ist und stattgegeben werden muss. Damit sparen sie sich eine Menge Geld für verlorene Gerichtskosten, denn natürlich haben sie erkannt, dass Grundrechtsverstösse niemals zulässig sind, besonders nicht von Rundfunkanstalten, weil diese eine besondere Verantwortung für ihr handeln haben. Jeder weiss, welche verhehrenden Folgen der Missbrauch von Macht und Medien hat, ich möchte jetzt bei ihnen keine alten Wunden aus dem ersten Weltkrieg aufreissen. Da sie inzwischen tausende dieser Widersprüche erhalten haben, können sie dieses ungerechte Vorgehen der zwangsweisen Eintreibung von Rundfunkbeiträgen nicht länger geheim halten, sie sollten sich offenbaren, bevor ihre Glaubwürdigkeit bei der gesamten Bevölkerung auf unheilbare Weise Schaden nimmt. Meinen Willen zur Freiheit und Gerechtigkeit als Schutzbehauptung abzutun, ist wahrlich eine Meisterleistung der euphemistischen Aufgabe und Kapitulation des Beitragsservice, ebenso die unbegründete Auffassung, dass meine Einwände juristisch haltlos wären. Sie wissen ebenso wie ich, dass noch kein Gericht über diese Einwände geurteilt hat. Dennoch wissen sie ebenso wie ich, dass Grundrechte nicht in ihrem Wesensgehalt verletzt werden dürfen. Dass auf meinen Widerspruch kein ablehnender Widerspruchsbescheid erlassen wird, obwohl sie doch angeblich von der Rechtmäßigkeit des RBStVs so überzeugt sind, werte ich ebenfalls als Zustimmung meines Widerspruchs.
Ebenso sollten sie nicht so leichtfertig meinen Einwand gegen den Säumniszuschlag abtun, ich werte das als Betrugsversuch, sollten sie weiterhin auf den Säumniszuschlag bestehen. Die Verwaltungsvorschriften sind eindeutig, der Säumniszuschlag ist nichtig.
Ebenso ist mir das Urteil aus Darmstadt bekannt, sie können also aufhören mit der nutzlosen Androhung der Vollstreckung und meinem Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung stattgeben:

Verwaltungsgericht Darmstadt, Beschluss vom 09.07.2014
- 4 L 843/14.DA -



________________________________________________________

Sollten sich die Textbausteine ändern, muss der zweite Widerspruch ebenfalls geändert werden.
Möglicherweise kommt nun sehr schnell ein Widerspruchsbescheid, entscheiden muss nunmal ein Gericht, weder BS noch im Forum wird Recht gesprochen.
Hier der Link zum Urteil von Darmstadt:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10348.msg70781.html#msg70781
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: BinDagegen am 29. Juli 2014, 22:44
Wie dreist ist das denn bitteschön, massive Grundrechtsverletungen als juristisch haltlose Argumente und Schutzbehauptungen abzutun? Willkommen im Staat im Staat. Unseres "Erachtens", unserer "Auffassung" nach. Man könnte glatt meinen der BS sei eine der drei Gewaltenteilungen oder noch besser gleich alle in einer Person...bzw. FIRMA...
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: TVfrei am 29. Juli 2014, 23:56
Wie dreist ist das denn bitteschön, massive Grundrechtsverletungen als juristisch haltlose Argumente und Schutzbehauptungen abzutun?

Es wäre wirklich zu überlegen, inwieweit gegen solche Antwortschreiben des "Service" auch juristisch vorgegangen werden kann. Bei einer Schutzbehauptung handelt es sich - laut Wikipedia - "um eine falsche Aussage, welche getätigt wird, um die eigene Schuld zu verbergen und einer Strafe zu entkommen." Damit wird denjenigen Personen, die sich auf ihre Grundrechte berufen, also eine falsche Aussage unterstellt und sie werden von vorneherein als "schuldig" vorverurteilt. Mit solchen Äußerungen, auch wenn sie von Mitarbeitern einer nichts rechtsfähigen Verwaltungsgemeinschaft stammen, sollte eigentlich der Tatbestand der Beleidigung erfüllt sein? Gibt es dazu rechtskundige Kommentare im Forum?
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Service am 30. Juli 2014, 11:39
So, der Widerspruch von Person A ist raus.
Person B hat nun auf Person A verwiesen und das Abmeldeformular ausgedruckt mit dem Schreiben von A mitgeschickt.
Ist das für Person B nun erledigt, oder muss Person B bzgl. dem Beitragsbescheid auch noch einen Widerspruch formulieren.
Soweit Person A u. B. lesen konnten, sollte hier ja die Abmeldung für Person B reichen, oder?
Nicht dass der Verein auf die Idee kommt hier auch noch einen Widerspruch zu fordern, weil ja 2 Beitragsbescheide rausgegangen sind.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Nexus1 am 30. Juli 2014, 17:31
Hallo zusammen!

Vielen Dank an Person X für das rasche Feedback!
Die Reaktion auf den ersten Widerspruch war lediglich das "Übliche" Textbausteinschreiben
vom BS, da Person A das Original an die LRA und dem BS eine Kopie geschickt hatte.
Ziemlich genau 4 Wochen später erhielt Person A jetzt noch ein Beitragsbescheid mit Kontoauszug.
Diese verwendet jetzt einfach mal den ersten Widerspruch mit Hinweis auf den bereits erfolgten,
mit Ergänzung des genialen Textes von Roggi (Dickes Dankeschön, auch für die sonstigen Bemühungen
uns den BS vom Hals zu schaffen)

Sollte Person A dann wirklich die neue Anschrift schon angeben? Obwohl Er/Sie ja drauf spekulieren könnte,
dass die einfach überlesen wird und das denn halt dauert..??

Viele Grüße und vorab Danke!

Nexus1
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Knax am 30. Juli 2014, 17:58
"Der gesamte Text stammt aus einer im Internet veröffentlichten Vorlage." steht dort in dem Schreiben des Beitragsservice zu lesen. Das ist echt krass! Das bedeutet doch, dass hier auch Mitarbeiter des Beitragsservice mitlesen. Aber sei's drum! Es ist im Grunde genommen gleichgültig, welcher Text von woher stammt. Er könnte auch von Anwalt X oder Anwalt Y stammen. Ja, und? Was hat der Beitragsservice damit gewonnen, wenn er weiß, woher die Vorlage stammt? Letztlich geht es -vordergründig- um die besseren Argumente. Jedoch stimmt auch die Ansicht eines Forennutzers, der meinte, dass die Richterkarriere schnell vorbei ist, wenn sich der Richter gegen eine mehrere Milliarden Euro schwere Organisation stellt. Die Berichterstattung in ARD und ZDF, die über ihn hereinbrechen würde, wäre mit Sicherheit genau so hetzerisch wie das derzeitige Putin-Bashing.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Nos am 30. Juli 2014, 18:39
"Der gesamte Text stammt aus einer im Internet veröffentlichten Vorlage." steht dort in dem Schreiben des Beitragsservice zu lesen. Das ist echt krass! Das bedeutet doch, dass hier auch Mitarbeiter des Beitragsservice mitlesen. Aber sei's drum! Es ist im Grunde genommen gleichgültig, welcher Text von woher stammt. Er könnte auch von Anwalt X oder Anwalt Y stammen. Ja, und? Was hat der Beitragsservice damit gewonnen, wenn er weiß, woher die Vorlage stammt? Letztlich geht es -vordergründig- um die besseren Argumente. Jedoch stimmt auch die Ansicht eines Forennutzers, der meinte, dass die Richterkarriere schnell vorbei ist, wenn sich der Richter gegen eine mehrere Milliarden Euro schwere Organisation stellt. Die Berichterstattung in ARD und ZDF, die über ihn hereinbrechen würde, wäre mit Sicherheit genau so hetzerisch wie das derzeitige Putin-Bashing.

Eigentlich ist es sogar eine doppelte und dreifache Frechheit, da der "Service" selbst ja auch nur mit zusammengeklickten Textbausteinen arbeitet und prinzipiell Pauschalschreiben versendet.
Wer im Glashaus sitzt...
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: PeterM am 30. Juli 2014, 18:48
Das mit dem aus dem Internet stammend dient IMHO auch nur der Demoralisierung:
nach dem selben Prinzip, wie wenn man seinem Arzt mit dem Hinweis widerspricht, man habe im Internet gelesen, daß...

Das aus dem Internet muß deshalb nicht falsch sein; man hat selber einen Kopf, um zu bewerten, ob der Fund aus dem Internet Sinn macht.
Ich schließe mich der Meinung an: warum bremst BS so sehr bei der Antwort auf Widersprüche, wie hier zu lesen ist. Wenn die sich so sicher wären, daß sie gewinnen, könnten Sie doch einfach schnellstens alle Widersprüche ablehnen.
Die Widersprechenden wären dann gezwungen zu klagen oder zu zahlen und nach dieser Lesart des BS würde dann die Klagekosten die klagenden Widersprechenden  zahlen und das geforderte Geld würde zusätzlich reinkommen.
Stattdessen werden immer neue Widersprüche provoziert...
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Lefty am 30. Juli 2014, 19:10
Das mit dem aus dem Internet stammend dient IMHO auch nur der Demoralisierung:
nach dem selben Prinzip, wie wenn man seinem Arzt mit dem Hinweis widerspricht, man habe im Internet gelesen, daß...
Ja, aber mit 'copy and paste' à la Karl-Theodor zu Guttenberg ist es nicht getan. Man muss sich schon inhaltlich mit den Argumenten auseinandersetzen und die persönlichen Bezüge herstellen. Gute Formulierungen kann man natürlich immer übernehmen und die Justiziare der Rundfunkanstalten arbeiten ja auch nur mit Textbausteinen.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Bürger am 30. Juli 2014, 20:07
Wenn die sich so sicher wären, daß sie gewinnen, könnten Sie doch einfach schnellstens alle Widersprüche ablehnen.
Die Widersprechenden wären dann gezwungen zu klagen oder zu zahlen und nach dieser Lesart des BS würde dann die Klagekosten die klagenden Widersprechenden  zahlen und das geforderte Geld würde zusätzlich reinkommen.
Stattdessen werden immer neue Widersprüche provoziert...
Ja, der Verdacht der Verzögerungstaktik aufgrund des Niederlagerisikos seitens ARD-ZDF-GEZ drängt sich sehr auf.
Hinzu kommt, dass augenscheinlich der Anschein einer gewissen "Akzeptanz" des neuen Systems gewahrt werden soll.
Weniger Widersprüche/ Klagen liefern ein täuschendes Zerrbild der Realität - dienlich z.B. für die in Teilen schon stattfindende Evaluierung.
Nicht zu verhehlen ist allerdings der Anstieg der Mahnmaßnahmen von ca. 14,5 Mio in 2012 auf fast 15 Mio in 2013 - nachzulesen u.a. unter
Bild.de: "ARD und ZDF verschicken 14,9 Mio. Mahnbescheide in 2013"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10041.msg71494.html#msg71494
Akzeptanzsteigerung sieht anders aus ;)
Nur soviel am Rande... wir wollen ja nicht zu sehr abdriften.

Quintessenz ist:
Auch noch nicht beschiedene Widersprüche liefern Belege zum rapiden Akzeptanzschwund...
...und arbeiten somit tendenziell unseren übergeordneten Zielen zu.

Dranbleiben! Weitermachen! ;)
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: a8531879 am 30. Juli 2014, 21:12
Hallo Zusammen,
Person a8.. liest hier schon länger fleißig mit, doch nun musste auch Person a8... Handeln.

Dank der Vorlage des Threaderstellers  hat Person a8... auf den Gebühren/Beitragsbescheid (mit Rechtshelfbelehrung) mit einem Widerspruch geantwortet, der auf der Vorlage von Roggi beruhte (war also fast identisch).

Die Antwort folgte prompt (siehe PDF, bitte beachtet die Seitenzahlen (Seite 1 fehlt?, die letzte hat keine Zahl...)):

Er besteht aus vielen zusammengewürfelten Sätzen, doch außer ganz am Ende finde ich nichts, was darauf hindeutet das mein Widerspruch abgelehnt wird.

Nur ein: "Ihr Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung ist abzulehnen, da weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Forderung bestehen, noch dargelegt wurde, dass die Vollziehung eine unbillige Härte zur Folge hätte."

Sieht das Person a8...richtig, dass:

Der Antrag auf Vollstreckung abgelehnt wird! Welche Folgen hat das?

Der Widerspruch  ignoriert wird? Normalerweise müsste da doch so etwas wie "Ihr Widerspruch wird abgelehnt" oder so ähnlich kommen? Oder kommt da noch was extra?

Bin etwas verwirrt... (die vielleicht auch?) Wisst ihr da mehr, muss ich noch was tun?

Schöne Grüße und vielen Dank an ROGGI!
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Roggi am 30. Juli 2014, 22:29
So, der Widerspruch von Person A ist raus.
Person B hat nun auf Person A verwiesen und das Abmeldeformular ausgedruckt mit dem Schreiben von A mitgeschickt.
Ist das für Person B nun erledigt, oder muss Person B bzgl. dem Beitragsbescheid auch noch einen Widerspruch formulieren.
So sollte es reichen.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: stillerleser am 30. Juli 2014, 22:36
Person P hat sich die Vorlage von Roggi (Danke an dieser Stelle!) als Vorbild genommen, es jedoch etwas "gesetzesorientierter" formuliert.
Person P bittet darum, dass sich der ein oder andere Mitleser erbarmt und das fünfseitige Schreiben zumindest überfliegt, um ggfls. grobe Schnitzer noch rechtzeitig ausbügeln zu können.
Da der Bescheid bei Person P bereits am 14.07. zugegangen ist (oh Wunder, Briefdatum 04.07.) drückt etwas die Zeit, um keinesfalls Fristen verstreichen zu lassen - da ist Person P leider etwas "ängstlich"  :-\

Es dankt im Voraus in Stellvertretung von Person P:
der stilleleser
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Roggi am 30. Juli 2014, 22:45
Er besteht aus vielen zusammengewürfelten Sätzen, doch außer ganz am Ende finde ich nichts, was darauf hindeutet das mein Widerspruch abgelehnt wird.

Nur ein: "Ihr Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung ist abzulehnen, da weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Forderung bestehen, noch dargelegt wurde, dass die Vollziehung eine unbillige Härte zur Folge hätte."
Die Textbausteine sind auch hier nur dazu da, den Widersprechenden für dumm zu verkaufen. Die Urteile, die dort angesprochen werden, beziehen sich nicht auf die Grundrechtsverstösse. Der Frühling 2014 ist längst vorbei, die könnten Ergebnisse dieser ollen Kamellen aus dem KEF-Bericht aufschreiben. Der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung ist zwar abgelehnt, aber man kann entspannt bleiben:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10348.msg70781.html#msg70781

Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Bürger am 30. Juli 2014, 22:52
Da der Bescheid bei Person P bereits am 14.07. zugegangen ist (oh Wunder, Briefdatum 04.07.) drückt etwas die Zeit, um keinesfalls Fristen verstreichen zu lassen - da ist Person P leider etwas "ängstlich"  :-\
Fristen im Auge zu behalten, ist absolut korrekt.
Jeder - einschl. Person P - sollte aber auch wissen, woran sich die Frist bemisst, um sich nicht unnötig Druck machen zu lassen oder unnötig "ängstlich" sein zu müssen.

Dass nicht etwa ein (fiktives) "Briefdatum" relevant für den Fristlauf ist, sondern das Datum der *tatsächlichen* (und im Zweifel nachweislichen) Zustellung = tatsächlichen Bekanntgabe, ist ausführlich behandelt unter
Fristwahrung nach Bekanntgabe/ Zustellung - Unzulässigkeit von Anscheinsbeweisen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8721.0.html

Person P hat in diesem fiktiven Fall also vom 14.7. an einen Monat Zeit für den Widerspruch ;)

Das immer wieder auftauchende Missverständnis... :-[
...das auszuräumen bedürfen würde, sich eingehend einzulesen, zu verinnerlichen und zu versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen ;)
Umfangreiche Info-/ Linksammlung u.a. unter
FAQ lite - Fragen und Antworten zu aktuellen Problemen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8309.0.html
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: stillerleser am 30. Juli 2014, 23:04
Welches Datum relevant ist ist Person P durchaus bekannt ;-)
Wie heißt es so schön: was vom Tisch ist ist vom Tisch.
Und Person P lässt ausrichten, dass sie die nächsten Woche wenig Zeit hat bzw. gar länger außer Haus ist - daher der Wunsch, das vorher erledigt zu wissen.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: akatoti am 31. Juli 2014, 00:13
Kurze Frage:
Person A hat ihren Widerspruch an die "Hauptzentrale" in Köln gesendet.
Muss sie diesen auch an den zuständigen Beitragsservice für ihr Bundesland senden?
Person A würde gerne die 5€ für das Einschreiben sparen, wenns nicht notwendig ist.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Bürger am 31. Juli 2014, 01:06
Kurze Frage:
Person A hat ihren Widerspruch an die "Hauptzentrale" in Köln gesendet.
Muss sie diesen auch an den zuständigen Beitragsservice für ihr Bundesland senden?
Person A möge mal ganz in Ruhe die Rechtsbehelfsbelehrung des BeitragsBESCHEIDs lesen...
Rechtsbehelfsbelehrung BeitragsBESCHEID und WiderspruchsBESCHEID
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8720.0.html

...dort steht die Auswahl - beispielhaft hier zitiert ;) (könnte evtl. variieren]
Zitat
[...] bei der umseitig genannten Rundfunkanstalt oder bei ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln, einzulegen.

Auch generell gilt:
Eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen.
Umfangreiche Info-/ Linkliste u.a. unter
FAQ lite - Fragen und Antworten zu aktuellen Problemen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8309.0.html

...und sich mit der Suchfunktion des Forums anzufreunden hilft mitunter auch schon mal ;)
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Service am 31. Juli 2014, 06:42
Hallo Zusammen,
Person a8.. liest hier schon länger fleißig mit, doch nun musste auch Person a8... Handeln.

Dank der Vorlage des Threaderstellers  hat Person a8... auf den Gebühren/Beitragsbescheid (mit Rechtshelfbelehrung) mit einem Widerspruch geantwortet, der auf der Vorlage von Roggi beruhte (war also fast identisch).

Die Antwort folgte prompt (siehe PDF, bitte beachtet die Seitenzahlen (Seite 1 fehlt?, die letzte hat keine Zahl...)):

Er besteht aus vielen zusammengewürfelten Sätzen, doch außer ganz am Ende finde ich nichts, was darauf hindeutet das mein Widerspruch abgelehnt wird.

Nur ein: "Ihr Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung ist abzulehnen, da weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Forderung bestehen, noch dargelegt wurde, dass die Vollziehung eine unbillige Härte zur Folge hätte."

Sieht das Person a8...richtig, dass:

Der Antrag auf Vollstreckung abgelehnt wird! Welche Folgen hat das?

Der Widerspruch  ignoriert wird? Normalerweise müsste da doch so etwas wie "Ihr Widerspruch wird abgelehnt" oder so ähnlich kommen? Oder kommt da noch was extra?

Bin etwas verwirrt... (die vielleicht auch?) Wisst ihr da mehr, muss ich noch was tun?

Schöne Grüße und vielen Dank an ROGGI!

Das ist schon ein starkes Stück. Die komplette Antwort ist das Papier nicht wert, auf dem es gedruckt ist. Es wird in keinster Weise auf die Punkte im Schreiben eingegangen. Ich finde es eine maßlose Frechheit von dem Verein, Textbausteine zu nehmen, die für den Widerspruch gar nicht von Belange sind. Die sollte mal einen neuen Praktikanten einstellen. Naja, ich hoffe auf die Ablehnung meines Bescheides. Dann geht es ab vors Gericht. Und die sollen mir mal erklären, warum der Verein gegen geltendes Grundrecht verstoßen darf. Im nächsten Antwortschreiben wird Person A das Rezept für Kartoffelknödel als Widerspruch mit reinpacken, mal sehen was da dann als Antwort kommt ;-) Wahrscheinlich fällt es dem Praktikanten gar nicht auf.
Titel: Widerspruch 2014
Beitrag von: GenugGEZahlt am 31. Juli 2014, 12:09
Hallo Freunde der GEZ, ich wollte heute meine Klage schreiben und dazu Gegenargumente zu dem im Urteil des Bayr. Verfassungsgerichtshof gennaten (Schein-)Begründungen mir überlegen. Und siehe da, unter der Rubrik ist das Urteil zum Rundfunkbeitrag nicht mehr aufzurufen. Ein Zufall? Vielleicht bin ich auch zu ungeschickt, aber hat jmd das ausführliche BlaBla? Danke!
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Greyhound am 31. Juli 2014, 12:45
Hier ist der Volltext der Entscheidung des BayVGH

http://www.bayern.verfassungsgerichtshof.de/ (http://www.bayern.verfassungsgerichtshof.de/) -> Ausgewählte Entscheidungen --> 15. Mai 2014 = Rundfunkbeitrag
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: stillerleser am 31. Juli 2014, 19:08
Da der Anhang aus dem vorherigen Post (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9786.msg71516.html#msg71516) leider noch nicht freigeschaltet wurde poste ich den Widerspruch, den Person P verfasst hat, nochmal als Text.
Person P bittet darum, dass sich der ein oder andere Mitleser erbarmt und das fünfseitige Schreiben zumindest überfliegt, um ggfls. grobe Schnitzer noch rechtzeitig ausbügeln zu können.

Zitat
Widerspruch gegen den Gebühren- / Beitragsbescheid
Zu Beitragsnummer ___________ vom ___________


Sehr geehrte Damen und Herren,

Hiermit lege ich gegen den o.g. Gebühren- / Beitragsbescheid vom _______, mir zugestellt am ___________, form- und fristgerecht Widerspruch ein.


Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

Gleichzeitig beantrage ich die Aussetzung der Vollziehung des o.g. Gebühren- / Beitragsbescheids nach § 80 (4) VwGO, bis über meinen in diesem Schreiben vorgebrachten Widerspruch entschieden wurde.

Begründung:
Nach § 80 (1) VwGO hat ein Widerspruch aufschiebende Wirkung.
Es liegt kein wichtiger Grund nach § 80 (2) VwGO vor, der einer Aussetzung der Vollziehung entgegen stünde.
Da ich insbesondere eine Verletzung meiner nach GG garantierten Grundrechte gegeben sehe, deren Rechtmäßigkeit der Begehung nicht höchstrichterlich bestätigt ist, stellt eine Vollziehung des Gebühren- / Beitragsbescheids eine unbillige Härte dar, die nicht durch öffentliches Interesse überwogen wird.
Die Gesetze / Staatsverträge zum Rundfunkbeitrag missachten mehrere Artikel des GG, wodurch wiederum Artikel 19 (2) GG verletzt wird.

Artikel 19 GG:
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.


Ablehnung des Säumniszuschlags

Die im Gebühren- / Beitragsbescheid geforderten Kosten in Form eines Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 Euro sind unbegründet, da erst mit Zustellung des Gebühren- / Beitragsbescheids ein nach beiliegender Rechtsbehelfsbelehrung durch Widerspruch angreifbarer Akt vollzogen wurde.

Begründung:
Der für die Festsetzung herangezogene §10 (5) RBStV ist nach §44 (5) VwVFG nichtig, da nach der vorliegenden Fassung Beiträge mittels Beitragsbescheid erst bei Rückständen festzusetzen sind, hierbei aber eine Ahndung durch Bußgeld erfolgen kann (§12 (2) RBStV).



§ 10 RBStV: Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
(5) Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.

§ 12 RBStV: Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. den Beginn der Beitragspflicht entgegen § 8 Abs. 1 und 3 nicht innerhalb eines Monats anzeigt,
2. der Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 2 nicht nachgekommen ist oder
3. den fälligen Rundfunkbeitrag länger als sechs Monate ganz oder teilweise nicht leistet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 44 VwVfG: Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
[…]
5. der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;


Begründung des Widerspruchs gegen den Gebühren- / Beitragsbescheid

Vorbemerkung:
Ich behalte mir ausdrücklich ausführliche Begründungen in einem gesonderten Schriftsatz vor.

1) Verstöße gegen die Artikel 1 – 19 GG
1.1) Der 15. RBStV verstößt in mehrfacher Hinsicht gegen die Artikel 1 – 19 GG.
Es ist dabei nicht von Belang, ob es sich um ein Gesetz oder einen (Staats-)Vertrag handelt oder durch Ratifizierung in den Länderparlamenten aller Bundesländer zu geltendem Landesrecht geworden ist.
Eine Verletzung von Grundrechten ist in keinem Fall hinnehmbar.

Artikel 19 GG:
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

   1.2) Verletzung von Artikel 2 (1) GG:
Ziel der freien Entfaltung meiner Persönlichkeit ist es, mich ausschließlich aus von mir selbst gewählten Medien zu informieren und diese ausschließlich nach eigenem Ermessen finanziell zu unterstützen.
Die Möglichkeit, auf den Konsum des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu verzichten – was ich überdies auch seit jeher so praktiziere -, sehe ich durchaus als gegeben, nicht jedoch die Möglichkeit zum Verzicht auf die finanzielle Unterstützung eines Medienapparats, den ich aus persönlichen Gründen ablehne.
Ich sehe somit mein Grundrecht auf die freie Entfaltung meiner Persönlichkeit verletzt.

Artikel 2 GG:
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

1.3) Verletztung von Artikel 3 (1) GG:
Die nach § 2 (1) RBStV festgelegte Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an eine Wohnung und deren Innehaben durch eine natürliche Person schafft in Verbindung mit § 2 (3) RBStV eine Ungleichheit, die Ihresgleichen sucht.
Sie benachteiligt jeden Wohnungsinhaber gegenüber demjenigen Wohnungsinhaber, der eine der Personenzahl nach höher belegten Wohung innehat, da ein, nach allgemein verständigem Urteilsvermögen, höherer Anteil am für eine Wohnung zu entrichtenden Beitrag zu tragen ist.
Ein alleinlebender Wohnungsinhaber muss somit, exemplarisch dargestellt, den doppelten Anteil eines mit einem weiteren Wohnungsinhaber zusammenwohnenden Wohnungsinhabers tragen.
Da die zu entrichtenden Gebühren / Beiträge unbestritten von natürlichen Personen und nicht von Wohnungen, welche dazu nicht im Stande sind, erwirtschaftet werden, ist zwangsläufig von der Abstellung auf Menschen und somit von einer Ungleichbehandlung auszugehen.

Artikel 3 GG:
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

1.4) Verletztung von Artikel 4 (1) GG:
Ich sehe die Freiheit meines Gewissens und meines weltanschaulichen Bekentnisses durch den RBStV verletzt.
Ich kann es nicht mit meinem Gewissen vereinbaren, ein System finanziell zu unterstützen, das entgegen meinen Wertvorstellungen und meinem Rechtsverständnis handelt, hierbei insbesondere darauf abgestellt, dass Gebühren / Beiträge erhoben werden, obwohl weder ein Bereitstellungswunsch geäußert oder ein entsprechender Versorgungsvertrag von mir unterzeichnet worden wäre, d.h. eine finanzielle Leistung ohne notwendige Gegenleistung verlangt wird.
Ein zudem den eigenen Finanzierungsbedarf quasi selbst legitimierendes System nach meinem Empfinden, basierend auf der Gesamtheit meiner persönlichen Wertungen, Vorstellungen und Sichtweisen, nicht statthaft.

Artikel 4 GG:
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

Definition „Weltanschauung“
Unter einer Weltanschauung versteht man heute vornehmlich die auf Wissen, Überlieferung, Erfahrung und Empfinden basierende Gesamtheit persönlicher Wertungen, Vorstellungen und Sichtweisen, die die Deutung der Welt, die Rolle des Einzelnen in ihr, die Sicht auf die Gesellschaft und teilweise auch den Sinn des Lebens betreffen.
(Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Weltanschauung, 30.07.2014)

1.5) Verletztung von Artikel 14 (1) GG:
Rechtmäßig erworbene finanzielle Mittel stellen mein Eigentum dar, das nach Artikel 14 (1) GG gewährleistet wird, was zugleich allein mir die Entscheidungsgewalt über die Verwendung einräumt.
Eine Einschränkung meiner Verfügungsgewalt über mein Eigentum ist nach § 14 (1) GG ausschließlich durch Gesetz, das ein Staatsvertrag als ebendies – ein Vertrag - nicht ist, möglich.

Artikel 14 GG:
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.



1.6) Verletztung von Artikel 19 GG:
Der RBStV schränkt meine nach GG garantierten Grundrechte massiv ein, ohne dabei die nach Artikel 19 (1) GG unabdingbare Kenntlichmachung der Verletzung der Grundrechte durch Nennung der eingeschränkten Grundrechte unter Angabe der Artikel zu erbringen.

Artikel 19 GG:
(1) Ein Gesetz, gleichbedeutend ein Staatsvertrag, das Grundrechte einschränkt, muss bei jeder Einschränkung dieser Grundrechte das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

2) Grundgesetzwidrigkeit des ZDF-Staatsvertrags
Mit Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25.03.2014 (1 BvF 1/11; 1 BvF 4/11) ist der ZDF-Staatsvertrag in wesentlichen Punkten (fehlende Staatsferne durch zu viel staatlichen Einfluss auf das ZDF) höchstrichterlich als grundgesetzwidrig erklärt worden.
Ein grundgesetzkonformer Staatsvertrag ist bis dato nicht in Kraft.
Aufgrund der fehlenden Legitimierung respektive der fehlenden Grundgesetzkonformität ist die Erhebung von Gebühren / Beiträgen unzulässig.

Bundesverfassungsgerichts, verkündet am 25.03.2014 (1 BvF 1/11; 1 BvF 4/11):
In den Verfahren zu den verfassungsrechtlichen Prüfungen,
1. ob
[…]
unvereinbar mit dem Grundrecht der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) sind,
[…]
2. ob
[…]
unvereinbar mit dem Grundrecht der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) sind,
[…]
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsident Kirchhof,
Gaier,
Eichberger,
Schluckebier,
Masing,
Paulus,
Baer,
Britz
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. November 2013 durch Urteil für Recht erkannt:
1. Die Zustimmungsgesetze und Zustimmungsbeschlüsse der Länder zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 sind, soweit sie § 21 Absatz 1, Absatz 4, Absatz 10 Satz 2, § 24 Absatz 1, Absatz 3 Satz 2 Alternative 1 ZDF-Staatsvertrag als Artikel 3 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 in der Fassung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 15./17./21. Dezember 2010 in Landesrecht überführen, mit Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes unvereinbar.
[…]
4. Soweit die vorgenannten Gesetze und Beschlüsse mit dem Grundgesetz unvereinbar sind, sind die Länder verpflichtet, bis spätestens zum 30. Juni 2015 eine verfassungsgemäße Neuregelung nach Maßgabe der Gründe zu treffen. Bis zu einer Neuregelung dürfen sie auch insoweit weiter angewendet werden.

3) Sittenwidrigkeit des RBStV
Obwohl die verfassungsrechtliche Zulässigkeit sogar von beteiligten Akteuren im Vorfeld angezweifelt wurde – siehe beispielsweise 17. KEF-Bericht, Tz. 298; Eicher, Reform der Rundfunkfinanzierung, S. 221 – wurde der Rundfunkbeitrag eingerichtet.
17. KEF-Bericht, Dezember 2009:
Tz.298:
Die Kommission hat sich von Anfang an gegen ein zu optimistisches Abstecken des Zeithorizonts für eine Änderung der Rundfunkfinanzierungsstruktur gewandt. Bei einer Reform der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten muss überdies die Ertragsneutralität des neuen Abgabenmodells gewährleistet sein, damit der verfassungsrechtlichen Garantie funktionsgerechter Finanzierung der Rundfunkanstalten auch unter den neuen Bedingungen Genüge getan wird. In diesem Zusammenhang hat die Kommission davor zu warnen, ein mit erheblichen rechtlichen Risiken behaftetes Finanzierungsmodell zu konzipieren. Das von verschiedenen Protagonisten verfolgte Modell einer – nicht mehr gerätebezogenen – „Haushalts- und Betriebsstättenabgabe“ wirft sowohl (finanz-)verfassungsrechtliche als auch gemeinschaftsrechtliche Probleme auf. Darauf hat die Kommission frühzeitig sowohl die Rundfunkkommission der Länder als auch die Rundfunkanstalten aufmerksam gemacht. Eine abschließende Würdigung einer „Haushalts- und  Betriebsstättenabgabe“ kann indes nur auf der Basis einer Konkretisierung dieses Modells unter Ausformulierung der relevanten Tatbestände – insbesondere im Hinblick auf Gebührenpflicht und -befreiung– vorgenommen werden.
Im Hinblick auf eine Reform des Finanzierungssystems ist zudem zu bedenken, dass die Rundfunkanstalten bzw. die mit der Geltendmachung ihrer Forderungen beauftragte Stelle zur störungsfreien Operationalisierung eines reformierten Modells eine gewisse Vorbereitungszeit benötigen, nicht zuletzt, um durch Umsetzungsprobleme verursachte Akzeptanzdefizite zu vermeiden. Aufgrund der vorgenannten Gesichtspunkte erscheint es sinnvoll, bei den Reformüberlegungen die Möglichkeiten einer Modifikation der gegenwärtigen gerätebezogenen Rundfunkgebühr nicht aus dem Auge zu verlieren.

4) Gebührenüberhebung nach § 352 StGB
Es ist bereits seit Längerem bekannt, dass die erhobenen Gebühren / Beiträge das notwendige Maß überschreiten.
Weder wurde eine Reduzierung der Gebühren / Beiträge herbeigeführt noch zu unrecht überhöht erhobene Gebühren / Beiträge erstattet.
Die Eintreibung gesetzwidrig erhobener Gebühren / Beiträge durch den Beitragsservice als ausführendes Organ der Amtsträger der Landesrundfunkanstalten ist unzulässig und eine Leistung somit zu verweigern.

§ 352 StGB – Gebührenüberhebung:
(1) Ein Amtsträger, Anwalt oder sonstiger Rechtsbeistand, welcher Gebühren oder andere Vergütungen für amtliche Verrichtungen zu seinem Vorteil zu erheben hat, wird, wenn er Gebühren oder Vergütungen erhebt, von denen er weiß, daß der Zahlende sie überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrag schuldet, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Roggi am 31. Juli 2014, 22:24
Es ist ein Widerspruch, der sowieso nur mit einem dummen Textbaustein bedacht wird, die Form ist gewahrt, trotzdem kann folgender Satz nicht schaden: "Ich behalte mir ausdrücklich eine ausführliche Begründung in einem gesonderten Schriftsatz vor."
Der obere Satz mit Artikel 19 kann entfernt werden, weil das Argument später nochmal kommt.
Dann ab damit  :)
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: TVfrei am 03. August 2014, 12:35
@stillerleser #228
der Text liest sich durchweg schlüssig und wohlargumentiert. Trefflich auch der Hinweis auf den 17. KEF-Bericht und dass die "verfassungsrechtliche Zulässigkeit sogar von beteiligten Akteuren im Vorfeld angezweifelt wurde".
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: muelli am 03. August 2014, 13:36
Man ist auf Zack, beim SWR.
Habe auf meinen Widerspruch nach ca 10 Tagen schon ein "Zermürbungsschreiben".
Das Schreiben enthält das übliche Gesabber von wegen "können keinen Verstoß blablabla erkennen" und schwadroniert von "wieso der Beitrag keine Steuer ist", was gar nicht vorkam in meinem Widerspruch.
Unterm Strich also das übliche, zusammengeklickte Gefasel.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: a8531879 am 03. August 2014, 23:48
Man ist auf Zack, beim SWR.

Ablehnung des Antrages auf Zwangsvollstreckung auch dabei?

Ich bin auch im SWR Gebiet....
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Roggi am 04. August 2014, 00:06
Man ist auf Zack, beim SWR.
Habe auf meinen Widerspruch nach ca 10 Tagen schon ein "Zermürbungsschreiben".
Das Schreiben enthält das übliche Gesabber von wegen "können keinen Verstoß blablabla erkennen" und schwadroniert von "wieso der Beitrag keine Steuer ist", was gar nicht vorkam in meinem Widerspruch.
Unterm Strich also das übliche, zusammengeklickte Gefasel.
Wie ich schon vermutet habe, die können nur auf die Urteile ihrer Freunde aus Bayern verweisen, etwas anderes haben die nicht. Da BS schon zugegeben hat, dass viele dieser Widersprüche dort ankommen, gehen die davon aus, dass es Leute gibt, die einfach nur kopieren ohne zu kapieren. Darunter sind sicherlich 2 oder 3 Leute, die einknicken. Dafür lohnt sich dieser Aufwand, dem informierten Bürger wird allerdings gezeigt, mit welchen fiesen Tricks die arbeiten. Die wollen durch die eilige Verblödung der Leute wohl verhindern, dass die sich doch noch schlau machen. Aber das sind wir vom örR gewohnt, dass die nichts besser können als zu verhindern, dass Leute sich richtig informieren.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: muelli am 04. August 2014, 08:37
Man ist auf Zack, beim SWR.

Ablehnung des Antrages auf Zwangsvollstreckung auch dabei?

Ich bin auch im SWR Gebiet....

Konkret enthält das Infoschreiben:
-Gesabber zum Staatsvertrag
-"Argumentation" zu Art 5 Abs 1 GG und wieso der Beitrag niemandem Informationen aufzwingt
-Behauptung, Beitrag keine Steuer
-Behauptung, daher bestünde der Beitrag zu Recht und Information, dass selbst bei Widerspruch und Klage zu zahlen sein und keine aufschiebende Wirkung entstünde

Kurzum: Nix fundiertes, nix greifbares, keine Ablehnung meiner Anträge.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Bürger am 04. August 2014, 10:37
Konkret enthält das Infoschreiben:
[...]
Kurzum: Nix fundiertes, nix greifbares, keine Ablehnung meiner Anträge.
Bitte lasst uns nicht an den wohl weitestgehend automatisiert zusammengeschusterten und irrelevanten "Infoschreiben"/ "Eingangsbestätigungen"/ "Meinungsäußerungsschreiben" ohne Rechtsbehelfsbelehrung aufhalten.
Was dort drin steht ist wohl "nicht die Bohne wert". Es ist allenfalls ein Indiz, worauf sich mgwl. auch in zukünftigen WiderspruchsBESCHEIDen berufen werden könnte.
Dennoch (wie wir ja nun mittlerweile hoffentlich alle wissen):
Diese Schreiben sind eben keine (relevanten) WiderspruchsBESCHEIDe (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6637.0.html).

Lasst uns stattdessen bitte weiter beim Kernthema bleiben, das da heißt
Widerspruch 2014

Danke :police: ;)
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Manso am 05. August 2014, 11:18
Guten Morgen werte Mitboykottierer und Mitboykottiererinnen,

auch hier ist inzwischen ein Gebühren-/Beitragsbescheid eingegangen, gegen den nun Widerspruch erhoben werden soll.

Die Widerspruchsführende Person A möchte in diesem Falle die Vorlage von Roggi inhaltlich übernehmen und lediglich an Aufbau und Formulierung einiges nach eigenen Wünschen gestalten.

Diese person A möchte jedoch den Widerspruch ein wenig mehr "würzen" und einen etwas "größeren Druck" gegenüber dem BS aufbauen und bittet daher die Mitlesenden einmal über die Formulierungen drüber zu schauen, ob diese ...
1. so in Ordnung sind
2. angepasst werden sollten
3. besser weggelassen werden sollten
4. für die Klage aufgehoben werden sollten
... bevor der Widerspruch abgeschickt wird.


Wie beim Verfolgen dieses Themas zu Entnehmen ist, wird bei einigen Widerspruchsführern der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stattgegeben, anderen widerum jedoch abgelehnt.

Person A möchte .. auch wenn dies nicht garantiert werden kann ... in jedem Falle die Stattgabe dieses Antrags erreichen. Das hat folgende Gründe:

1. Bei Ablehnung müsste Person A, wenn diese sich hier im Forum richtig informiert hat, den Klageweg, ggf mit Eilantrag gehen, um die Aussetzung auf juristischem Wege durchzusetzen. Person A hat jedoch kein Interesse daran, diesen Weg zu gehen, um sich voll auf die bevorstehende Anfechtungsklage konzentrieren zu können. Person A ist bereit den langwierigen Weg bis zum BVG zu bestreiten.

2. Selbst wenn bei einer solchen Klage die Kosten dem BS bzw. der LRA auferlegt werden, sind dies letzendlich die von den Bürgern abgepressten Gelder, sodass die unfreiwilligen Beitragszahler dieses Verfahren, neben dem sehr wahrscheinlichn kommenden Anfechtungsklageverfahren, ebenfalls unfreiwillig mitfinanzieren würden und das möchte Person A vermeiden.

Um die Aussetzung des Vollzuges zu erreichen, sind folgende 2 zusätliche Formulierungen geplant (in Zitat Feldern):

1. Nach der erfolgreichen Begründung des Bloggers und Buchautors Bernd Höcker:
Zitat
Ich beziehe mich auf Artikel 19 (2) GG:
Unabhängig davon könnte ich mich bei Zahlung des Rundfunkbeitrags nicht mehr ausreichend und ausgewogen mit Nahrungsmitteln versorgen, was aus meiner Sicht eine besonders schwerwiegende Verletzung des vorgenannten Artikels darstellt.

2. Zum Druckaufbau ein Hinweis auf das Urteil des VwG Darmstadt
Zitat
Vorsorglich weise ich darauf hin, dass bei einer Ablehnung dieses Antrags oder Androhung bzw. Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen umgehend ein Eilantrag ans zuständige Verwaltungsgericht auf Aussetzung der Vollziehung gegen Sie ergehen wird, was für Sie mit erheblichen Kosten verbunden sein wird. Siehe hierzu auch den Beschluss vom 09.07.2014 vom VwG Darmstadt -4 L 843/a4.DA –


Weiterhin ist bekannt, dass der BS Widerspruchsbescheide häufig nur mit Textbausteinen füllt, die überhaupt keinen Bezug auf die Ausführungen im Widerspruch nehmen. Person A möchte daher mit folgendem Absatz darauf hinweisen:
Zitat
Ebenfalls vorsorglich weise ich darauf hin, dass bei Erlass eines Widerspruchsbescheides dieser nach § 74 VwGO in allen Einzelfällen geprüft und begründet werden muss.
Erfahrungsberichten Dritter zufolge gehen Sie in Ihren Widerspruchsbescheiden häufig nicht oder nur unzureichend auf die Einwände des Widerspruchs ein. Sollte dies auch in diesem Falle erfolgen, wird dies als Verstoß gegen die Begründungspflicht angesehen und im weiteren Verlauf des Verfahrens entsprechend zur Anzeige gebracht werden.

Wichtiger Hinweis: Person A ist bekannt, dass ein Verstoß gegen die Begründungspflicht keine nennenswert rechtlichen Folgen hat und dieser Absatz somit juristisch nur schwer zu halten sein wird. Er soll daher lediglich als Druckmittel gegen den BS eingesetzt werden, wie es der BS auch gegen die Bürger tut, nach dem Motto "mit den eigenen Waffen schlagen".

Danke im Voraus für eure Mithilfe :)
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Paula am 05. August 2014, 16:28
Sie an, meine Befürchtungen haben sich in die Realität umgesetzt :( , Zitat: "(…) Text stammt aus einer im Internet veröffentlichten Vorlage."

Und genau deswegen wollte und werde ich die Vorlagen nicht 1 zu 1 übernehmen. :/
Sie sind eine sehr sehr gute Stütze aber mehr auch nicht wie man sieht.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Taschen Leer am 05. August 2014, 16:41
Hallo liebe Boykotteurinnen und Boykotteure,

auch Person A hat nun den Gebührenbescheid erhalten und sich entschlossen, Widerspruch einzulegen mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.

Nach monatelangem Mitlesen hier im Forum mit wachsender Frustration wegen des ungerechten Vorgehens des BS (teils leider auch wegen des Paragraphendschungels) hat Person A sich entschlossen, ebenfalls mal ihren Widerspruch zu veröffentlichen in der Hoffnung auf konstruktive Kritik.

Person A war vor Jahren von der GEZ-Gebühr befreit, hat lange nichts mehr von gehört von denen (vermutlich auf Grund regelmäßigen Wohnungswechsels) und hat wie alle hier dann Anfang letzten Jahres den ersten Brief des BS erhalten und ihn sowie die folgenden Überweisungsträger als lästige Infopost ignoriert.

Da der Bescheid nun nicht mehr ignoriert werden kann, hat Person A nach reiflicher Überlegung den Widerspruch verfasst und hofft auf konstruktive Kritik zur Überarbeitung oder auf Bestätigung, ihn in der Form per Einschreiben der Landesrundfunkanstalt zu schicken.

Person A hat einen offiziellen Mitbewohner, der ebenfalls den Gebührenbescheid erhalten, sich aber entschlossen hat, zu zahlen (das Zusammenleben ist trotzdem weiterhin freundschaftlich ;)).

Alles Weitere dürfte aus dem Widerspruchsschreiben ersichtlich werden (anonymisierte Adressen und Namen zwecks Datenschutz). Ich habe leider nicht rausgefunden, wie ich Bilder so verkleinere, damit sie als Anhang die Größe von 300kb nicht überschreiten und trotzdem lesbar bleiben, desw. das Schreiben im Codeblock.

Beste Grüße

Landesrunkfunkanstalt
Straße
Ort

Betreff: Widerspruch gegen den Bescheid vom 04.07.2014, mir zugestellt am 14.07.2014
Stadt, Datum
Beitragsnummer xxx xxx xxx

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich gegen den Gebühren- / Beitragsbescheid vom 04.07.2014, mir zugestellt am
 14.07.2014, form- und fristgerecht Widerspruch ein.

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

Gleichzeitig beantrage ich die Aussetzung der Vollziehung ihres Beitragsbescheids vom 04.07.2014,
mir zugestellt am 14.07.2014, nach § 80 (4) VwGO

Begründung:

Der Rundfunkbeitrag ist nach meiner Auffassung rechtswidrig. Er verletzt den Gleichheitssatz (Art. 3
 Abs.1 GG), da er keine Rücksicht auf Haushaltsgröße, Familienstand und Nutzungsverhalten nimmt
und einkommensschwache Menschen gegenüber finanziell besser gestellten Menschen benachteiligt
in der Form, daß er keine Möglichkeit der Beitragsminderung für Personen vorsieht, die trotz geringem
 Einkommen keine staatlichen Hilfeleistungen beanspruchen. Die besondere Härtefallregelung (§4
RBStV) ist unter diesen Voraussetzungen uneindeutig.
Der Rundfunkbeitrag schafft damit de facto eine Ungleichheit und stellt für mich eine unbillige Härte
 dar.

Ich lebe in einer 2-Personen-Wohngemeinschaft ohne gemeinsamen Haushalt in einer kleinen
Mietwohnung als ledige Person mit geringem Einkommen und beanspruche aus Gewissensgründen
 keine staatlichen Hilfeleistungen.

Meinem Mitbewohner und mir wird durch den gemeinsamen Rundfunkbeitrag in Form der
 Wohnungsabgabe eine gemeinsame Haushaltsführung unterstellt, und es wird vorausgesetzt, sich
 die Wohnungsabgabe einvernehmlich zu teilen und uns somit eine ungewollte finanzielle
Abhängigkeit voneinander aufgedrängt.

Wir sind durch den Rundfunkbeitrag gezwungen, gemeinsam eine Wohnungsabgabe für ein Angebot
 zu entrichten, das mich in meinem persönlichen Nutzungsverhalten in der Hinsicht stark einschränkt,
mir Ausgaben für Alternativangebote, die mich interessieren und die mein Bedürfnis nach
Information, Kultur und Bildung ausreichend erfüllen, bspw. der Kauf von Zeitungen und Literatur
oder Konzert-, Kino-, Theater- und Museumsbesuche, nicht mehr oder nur vermindert leisten zu
können und deswegen auf diese bevorzugten Alternativangebote verzichten zu müssen.

Aus dem Leistungsangebot und der Programmgestaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
erwächst mir gegenwärtig deswegen kein individueller oder struktureller Vorteil, da ich mich durch die
 derzeitigen technischen Möglichkeiten ungehindert aus anderen allgemein zugänglichen Quellen
informieren, bilden und unterhalten lassen kann, mich aber durch den Rundfunkbeitrag in meinen
finanziellen Möglichkeiten eingeschränkt sehe, diese weiterhin zu nutzen.


Der Rundfunkbeitrag verletzt in Folge dessen mein Recht und meine Möglichkeit, mich aus allgemein
zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG).




 
Mit freundlichen Grüßen,



Person A
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Roggi am 05. August 2014, 18:21
Sieh an, meine Befürchtungen haben sich in die Realität umgesetzt :( , Zitat: "(…) Text stammt aus einer im Internet veröffentlichten Vorlage."

Und genau deswegen wollte und werde ich die Vorlagen nicht 1 zu 1 übernehmen. :/
Sie sind eine sehr sehr gute Stütze aber mehr auch nicht wie man sieht.
Durch Kopieren und Einfügen wird der Widerspruch nicht schlechter, es ist alles enthalten, was ein Widerspruch enthalten muss. Lediglich die Antwort vom BS wird schlechter, denn es ist nicht verboten, einen vorgeschriebenen Widerspruch zu verwenden. Es entspricht aber nicht dem normalen Rechtsverständnis, wenn als Antwort auf diesen Widerspruch nur zusammenhangslose Aufzählungen kommen, wogegen der Widerspruch nicht verstößt. Ein Widerspruch erfordert einen Widerspruchsbescheid, um den Rechtsweg einhalten zu können. Jeder sollte einfach dem BS den Wind aus den Segeln nehmen und schreiben, dass mit diesem Widerspruch erreicht werden soll, den Klageweg zu eröffnen, um seine Grundrechte einfordern zu können. Da es keine Möglichkeit gibt, sich ohne Klage vor dem Bundesverfassungsgericht gegen den RBStV zur Wehr zu setzen, ist der Inhalt des Widerspruchs nicht von Belang, sondern man will deutlich machen, dass man einen Widerspruchsbescheid braucht.
Ich habe immer darauf hingewiesen, die Vorlage an die eigenen Bedürfnisse anzupassen, wichtig ist das aber erst für die Klage, man sollte wissen, was man will und das auch schon in dem Widerspruch klarmachen.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Paula am 05. August 2014, 22:32
Gut gut… aber ohne Anwalt ist das ein ganz schöner Brocken.  :o
Ich persönlich kenne mich mit den §§ nicht aus.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Roggi am 05. August 2014, 23:30
Ich persönlich kenne mich mit den §§ nicht aus.
Ich doch auch nicht. Aber ich kann Texte lesen und den Zusammenhang erkennen. Wenn der RBStV von mir etwas verlangt und damit gegen das Grundgesetz verstösst, erkenne ich das nur, wenn ich den RBStV und auch das Grundgesetz lese. Da nur wenige Leute dazu bereit sind, kann der BS die Leute für dumm verkaufen.

Hier nochmal der Link zum RBStV:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=19124&aufgehoben=N
Wer nicht alles lesen möchte, findet das wichtigste in den Paragraphen 1,2 und 3. Hauptsächlich diese Paragraphen machen den RBStV Grundgesetzwidrig.

Hier das Grundgesetz, wichtig sind nur die Grundrechte, davon nur die Artikel 1,2,3,4,5,18,19:
http://www.bundestag.de/bundestag/aufgaben/rechtsgrundlagen/grundgesetz/gg_01/245122
Der Zusammenhang ergibt sich von selbst, aber das Ganze in einer Klage so zu verwenden, dass es mit Paragraphen untermauert wird, das ist die Kunst.
Wir diskutieren hier im Forum schon eine ganze Weile, der Widerspruch 2014 ist das Ergebnis aus der Diskusion um die vernichtenden Gutachten, den Urteilen der Landesverfassungsgerichte und der Verwaltungsgerichte sowie den Sachen, die den RBStV entstehen ließen, also Kirchhofgutachten und Beschlussfassungen der Landesminister. Den Widerspruch 2014 habe ich nicht wirklich alleine geschrieben, ich habe die Ergebnisse der Diskusionen nur zusammengefasst, damit jeder eine Chance hat, sich gegen dieses Unrecht zu wehren, falls mal jemand keine Ahnung von Paragraphen hat. So werde ich das auch mit einer Musterklage machen, falls sich jemand keinen Rechtsanwalt leisten kann. Ein Richter wird sicherlich nicht den Kopf schütteln und sagen: "Das haben sie kopiert, gilt nicht." Aber er wird Fragen stellen. Z.B. nach den Grundrechten und zum RBStV.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Paula am 06. August 2014, 00:02
Danke für die Links!
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: gurke7 am 06. August 2014, 00:55
Gut gut… aber ohne Anwalt ist das ein ganz schöner Brocken.  :o
Ich persönlich kenne mich mit den §§ nicht aus.

Person g7 kann das bestätigen, aber es ist eine sehr interessante Erfahrung, sich einen Überblick in die Materie zu verschaffen.

ich habe hier auch seit langem mitgelesen und möchte bei der Gelegenheit ebenfalls einen herzlichen Dank an dieses Forum geben und werde mich soweit es zeitlich möglich ist, gerne am Erfahrungsaustausch beteiligen.

Person g7 hat insgesamt sieben info-Briefe seitens BS bekommen, bevor der Bescheid eintraf und hat ebenfalls beschlossen, die Anekdoten von Roggi [extra-herzlichen Dank für die viele Arbeit ! :) ]  nur als Teil des Widerspruchs zu nehmen. g7 würde meinen, blosses Copy und Paste ist zwar formal richtig, aber die Vielfalt der Widerspruchs- und Klageinhalte kann ein wesentlicher Baustein werden, irgendwann die Lücke zu finden und erfolgreich zu sein.
daher hat g7 einen recht umfangreichen Widerspruch formuliert, der praktischerweise auch Ausgangspunkt einer ggf. nötigen Klage werden kann.

mit Satzbausteinen abgefertigt zu werden, damit muss man eben rechnen, und auch ggf. etwas zu verwenden, was nicht funktioniert  ;)  wesentlich scheint, individuelle Duftnoten an den örR zu senden, um den Erfahrungsschatz und Wissen für alle zu erweitern.
von da her favorisiert g7 u.a. auch Inbezugnahme von weiteren Themen wie potentieller Sittenwidrigkeit in seinem Widerspruch.

sobald die Arbeit daran abgeschlossen ist und die Unkenntlichmachung, kann ich den Widerspruch gerne in Teilen oder als Gesamtschau einbringen,
beste Grüsse
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: User999 am 06. August 2014, 15:49
Frage: Kann ein weiterer Brief des BS mit Betreff Zahlung der Rundfunkbeiträge mit Zahlungsformular ignoriert werden? Oder zählt er als erneuter Beitragsbescheid, dem ein weiterer Widerspruch folgen muss?

Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht dabei.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Roggi am 06. August 2014, 16:31
Frage: Kann ein weiterer Brief des BS mit Betreff Zahlung der Rundfunkbeiträge mit Zahlungsformular ignoriert werden? Oder zählt er als erneuter Beitragsbescheid, dem ein weiterer Widerspruch folgen muss?

Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht dabei.
Das kann/darf/muss/sollte ignoriert werden.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: seb7o am 06. August 2014, 19:54
frage: wenn Person A einen Widerspruch verfasst, und hat vorher keinen Kontakt zum BS gehabt, ist also auch mit der Zwangsanmeldung keineswegs einverstanden, dann sollte man doch aus Prinzip auf die Beitragsnummer verzichten. Also der Name mit Adresse sollte doch völlig reichen.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Roggi am 06. August 2014, 20:25
In der Rechtsbehelfsbelehrung steht drin, was erforderlich ist.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: PersonX am 06. August 2014, 21:33
In der meinigen steht dazu

* Ihr Beitragskonto wird im Auftrag Ihrer Landesrundfunkanstalt durch den Beitragsservice von ARD, ZDF ... geführt.
Anfragen und Mitteilungen richten Sie bitte unter Angabe Ihrer Beitragsnummer an: ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice Köln.

Jetzt muss ich aber sagen, das weiter oben steht, dass der Widerspruch bei der umseitig genannten Landresrundfunkanstalt unter der Anschrift des für Sie tätigen Beitragsservice ... eingelegt werden soll.

Das bedeutet für mich -> auf dem Umschlag außen kann ich sehr wohl die Anschrift vom Beitragsservice schreiben, aber auf den Briefkopf adressiere ich die Landesrundfunkanstalt.

Jetzt ist ja ein Widerspruch keine Anfrage und auch keine Mitteilung an den Beitragsservice, sondern ist gerichtet an die Landesrundfunkanstalt und wird nur per Post zum Beitragsservice gesendet, das ist insofern wichtig, also dass deswegen die oben stehende Bitte nach Angabe der Beitragsnummer nicht gefordert ist, denn diese Bitte bezieht sich nur auf Schreiben, welche aus meiner Sicht im Briefkopf den Beitragsservice als Ziel haben.

Zudem ist und bleibt es eine Bitte, nach dem Verwaltungsrecht, müßte nicht einmal das Wort Widerspruch in einem Widerspruchsschreiben stehen, der Inhalt muss das nur erkennen lassen. Auch ist wichtig, dass die Behörde, welche den Widerspruch bearbeiten soll erkennt, gegen welchen Bescheid sich dieser richtet, das sollte zweifelsfrei klar sein. Aus meiner Sicht, sofern die Anschrift eindeutig ist, kann diese Nummer weggelassen werden, wichtig wäre die Angabe ... Ihr Bescheid mit aufgedrucktem Datum xx.xx.xxxx sofern an diesem Datum nur ein Bescheid bei Person A dieses Datum trägt. Angaben, wann ein Bescheid bei Person A zugestellt wurde würde ich weg lassen, sonst könnte die Rundfunkanstalt ja behaupten, dass der Widerspruch zu spät eingegangen ist.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Conchilli am 08. August 2014, 13:06
Vielen Dank Roggi für deine Zeilen,

aber was mich interessiert ist, warum du den Widerspruch gegen den Beitragsbescheid an den Beitragsservice sendest, obwohl dieser laut Rechtsbehelfsbelehrung klipp und klar die Rundfunkanstalten der entsprechenden Bundesländer zu richten ist?

Es soll ja immer noch Leute geben, die sich eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht oder nicht richtig durchlesen und dann fälschlicherweise den Widerspruch an die falsche Adresse senden, worauf dieser ungültig ist bzw. als ungültig anerkannt wird.



Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: BinDagegen am 08. August 2014, 13:09
Hallo Conchilli,

deine Frage erübrigt sich, wenn du dir die Rechtsbehelfsbelehrung anschaust. Es steht einem frei, ob er den Widerspruch an die Rundfunkanstalt selbst richtet, oder eben an den Beitragsservice, der im Namen der Rundfunkanstalten tätig ist.

Person A hat ihren Widerspruch an die Rundfunkanstalt verschickt. Bekam dann aber dann Antwort vom Beitragsservice. Denen ist das völlig egal wo der Widerspruch hingeht. Abgelehnt wird sowieso immer...
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Conchilli am 08. August 2014, 13:33
Hallo BinDagegen,

vielen Dank für deine Antwort, aber da bin ich zu 100% anderer Meinung.
Woher willst du denn wissen, ob ein Widerspruch immer abgelehnt wird oder wie im Einzelfall entschieden wird?

Und somit ist es sehr wohl wichtig wohin man den Widerspruch sendet!

Selbst wenn hier offensichtlich die Meinung vorherrscht, daß Widersprüche sowieso keine Chance haben, warum macht sich dann jemand wie Roggi die Mühe, neue Argumente für einen erfolgreichen Widerspruch zu finden?

Ich kann nur jedem raten, den Widerspruch an die richtige Adresse laut Rechtsbehelfsbelehrung zu schicken und zudem seinen persönlichen Fall, auch im Hinblick auf etwaige Befreiungskriterien, zu prüfen.

Ehrlich gesagt wundert es mich nicht, daß bei Vielen der GV an der Türe klopft, obwohl evtl. ein Widerspruch erhoben wurde, angesichts solcher Antworten von BinDagegen.

Wenn sich der Beitragsservice überhaupt nicht für Widersprüche zuständig fühlen muß, wie und warum sollte er dann einen Widerspruchsbescheid verschicken und sich unnötig Kosten aufhalsen?

Den Widerspruchsbescheid benötige ich aber für eine Klage vor dem Verwaltungsgericht und dieser kann nur vom Adressaten in der Rechtsbehelfsbelehrung erlassen werden! In der Rechtsbehelfsbelehrung meines Freundes stand eindeutig wohin der Widerspruch zu senden ist und nicht "es ist egal"!

Egal ist es dem Beitragsservice, da stimme ich dir zu 100% zu!

Also lieber Bin Dagegen, erst denken und dann schreiben!  ;)
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: mickschecker am 08. August 2014, 14:18
@conchilli
Es ist sch...egal , wohin man den Widerspruch sendet , es kommt auf jeden Fall dasselbe dabei heraus.
Der Bservice ist die ausgelagerte Inkassabude der Landesrundfunkanstalten und die handeln strikt nach deren Vorgaben. Diese sinnlose Wahlmöglichkeit , wohin man schicken kann , zeichnet nur einmal mehr den ganzen Schwachsinn aus.
So daneben ist -BinDagegen- nun also auch wieder nicht.
Übrigens wird auch dein Widerspruch abgelehnt ....
So sicher wie du waren hier schon viele , du wärst dann der erste wo es klappen würde und würdest von diesem Forum als Held gefeiert werden.
Aber lese dich doch hier erst mal gründlicher ein , optimistisch in den Widerstand zu gehen ist schon mal der richtige Weg und sehr lobenswert.
Nur sind da noch kleine Stolpersteinchen eingebaut , um nicht gleich Felsbrocken zu sagen.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Roggi am 08. August 2014, 14:23
Der Beitragsservice bearbeitet alle Anfragen, auch Widersprüche, im Namen der Rundfunkanstalten. Unsere Argumente müssen noch von einem Gericht abgeurteilt werden, deshalb lehnt BS jeden Widerspruch ab, ohne einen Widerspruchsbescheid zu versenden. Wer Grundrechtsverletzungen in seinem Widerspruch anführt, wird zunächst verschont mit einem Widerspruchsbescheid. Denn dagegen ist kein Argument vorhanden, aber dass wollen die aus verständlichen Gründen nicht von einem Gericht bestätigt haben. Das verstehe ich unter einem erfolgreichen Widerspruch: wenn er abgelehnt wird, liefert der Widerspruchsbescheid weitere Argumente gegen den RBStV. Das ist hilfreich für die Klage. Wenn sich BS für den netten Brief bedankt, ohne dass er beschieden wird, haben die Leute wenigsten Ruhe, bis das Bundesverfassungsgericht entschieden hat.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Roggi am 08. August 2014, 14:33
Oh, soeben habe ich meinen Widerspruchsbescheid bekommen. Das übliche, keine Steuern, die Urteile der Landesverfassungsgerichte und abgelehnte Aussetzung des Vollzugs. Na denn, sie haben es nicht anders gewollt.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: tokiomotel am 08. August 2014, 15:39
Hast du ihn tatsächlich bekommen oder wurde damit dein Briefkasten beglückt ?
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: BinDagegen am 08. August 2014, 16:24
Hallo BinDagegen,

vielen Dank für deine Antwort, aber da bin ich zu 100% anderer Meinung.
Woher willst du denn wissen, ob ein Widerspruch immer abgelehnt wird oder wie im Einzelfall entschieden wird?

Und somit ist es sehr wohl wichtig wohin man den Widerspruch sendet!

Selbst wenn hier offensichtlich die Meinung vorherrscht, daß Widersprüche sowieso keine Chance haben, warum macht sich dann jemand wie Roggi die Mühe, neue Argumente für einen erfolgreichen Widerspruch zu finden?

Ich kann nur jedem raten, den Widerspruch an die richtige Adresse laut Rechtsbehelfsbelehrung zu schicken und zudem seinen persönlichen Fall, auch im Hinblick auf etwaige Befreiungskriterien, zu prüfen.

Ehrlich gesagt wundert es mich nicht, daß bei Vielen der GV an der Türe klopft, obwohl evtl. ein Widerspruch erhoben wurde, angesichts solcher Antworten von BinDagegen.

Wenn sich der Beitragsservice überhaupt nicht für Widersprüche zuständig fühlen muß, wie und warum sollte er dann einen Widerspruchsbescheid verschicken und sich unnötig Kosten aufhalsen?

Den Widerspruchsbescheid benötige ich aber für eine Klage vor dem Verwaltungsgericht und dieser kann nur vom Adressaten in der Rechtsbehelfsbelehrung erlassen werden! In der Rechtsbehelfsbelehrung meines Freundes stand eindeutig wohin der Widerspruch zu senden ist und nicht "es ist egal"!

Egal ist es dem Beitragsservice, da stimme ich dir zu 100% zu!

Also lieber Bin Dagegen, erst denken und dann schreiben!  ;)

Erst denken und dann schreiben? Dass sollte wohl besser zu deinem Motto werden. Lies du dich erstmal hier ins Forum ein, bevor du hier so einen Stuss vom Stapel lässt. Du wirst hier keinen einzigen Widerspruch finden der POSITIV beschieden wurde mit den hier vorgetragenen Argumenten. Auf die Argumente wird ohnehin nicht eingegangen. Wenn es einen solchen Bescheid geben würde, wäre dies schon längst irgendwo im Internet oder in den Medien publik. Denn auf einen positiven Widerspruchsbescheid oder ein positives Urteil warten wir alle hier, sowie in anderen Foren, Stammtischen, Aktionsgemeinschaften etc.

Hättest du meinen Beitrag richtig gelesen, hättest du vielleicht folgend Passage gefunden:

"Person A hat ihren Widerspruch an die Rundfunkanstalt verschickt. Bekam dann aber dann Antwort vom Beitragsservice. Denen ist das völlig egal wo der Widerspruch hingeht."

Wenn die Rundfunkanstalt deutsches Recht wahren würde, würde Person A nicht plötzlich vom Beitragsservice Post bekommen, der selbst nur rein informell antworten kann, da es sich hier nur um eine hundsgemeine Firma handelt. Bei den Grundrechtsargumenten (die von Person A ebenfalls angeführt wurden) ist das Ergebnis derzeit das Gleiche. Dein Widerspruch wird nicht für voll genommen und im Ergebnis negativ mit Textbausteinen beschieden, womit sich dann aber für einen der Klageweg eröffnet. Dazu muss aber erst besagter Widerspruchsbescheid her. So viel zu deiner Frage: "warum sollte der BS dann einen Widerspruchsbescheid verschicken und sich unnötig Kosten aufhalsen?"

Aber bitte sehr, hier noch mal zur Klärung und damit auch du es verstehst, denn anscheinend braucht es da nochmal ne Extrabelehrung. Man sollte seinen Widerspruch an die Rundfunktanstalt (Behörde) schicken, da nur die Anstalt den Widerspruch bescheiden kann.

Nun zu deinem Kommentar oder was auch immer zum GV. Du bist wohl auch so ein Obrigkeitshöriger der vor Titeln zurückschreckt? Anders kann ich mir diesen Kommentar nicht erklären. Wer seine Rechte kennt, braucht vor keinem GV Angst zu haben, vor allem dann nicht, wenn eine Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid eingeleitet wurde...Aber wie schon erwähnt, einfach mal lesen und informieren.

Nochmals, lies dich hier im Forum ein und verinnerliche Grundlegendes, denn das was du hier von dir gibst ist einfach nur total am Thema vorbei.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Sophia.Orthoi am 08. August 2014, 18:21
Wer seine Rechte kennt, braucht vor keinem GV Angst zu haben, vor allem dann nicht, wenn eine Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid eingeleitet wurde...

Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Man muss die Aussetzung der Vollziehung bei der Rundfunkanstalt, und wenn sie abgelehnt wird, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beim Gericht beantragen.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: BinDagegen am 08. August 2014, 18:33
Wer seine Rechte kennt, braucht vor keinem GV Angst zu haben, vor allem dann nicht, wenn eine Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid eingeleitet wurde...

Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Man muss die Aussetzung der Vollziehung bei der Rundfunkanstalt, und wenn sie abgelehnt wird, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beim Gericht beantragen.

Korrekt, nur da diese meist erst mit dem Widerspruchsbescheid abgelehnt wird und in einigen Fällen bereits die Vollstreckungsankündigung raus ist ohne das die Ablehnung der Aussetzung an sich behandelt wurde, hat man auch hier entsprechende Handhabe...
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Daniel61 am 08. August 2014, 23:33
Oh, soeben habe ich meinen Widerspruchsbescheid bekommen. Das übliche, keine Steuern, die Urteile der Landesverfassungsgerichte und abgelehnte Aussetzung des Vollzugs. Na denn, sie haben es nicht anders gewollt.

Hallo Roggi.

Dito!  Selber Tag - nur drei Minuten eher!  Gut, denn so hat diese elende Hinhalterei endlich ein Ende.  Jetzt beginnt der Widerstand gegen die Bevormundung und Ausbeutung erst Recht!

Nach der üblichen Anonymisierung stelle ich dieses Machwerk des BS hier ein.

Lieben Gruß an alle Mitstreiter und Mitkämpfer!

Daniel61
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Manso am 09. August 2014, 11:04
Keine Ahnung, ob das wichtig ist:

Interessehalber hat Person A mal die Sendungsverfolgung des per Einschreiben eingesandten Widerspruchs aufgerufen.

Dabei kam heraus, dass auf dem Auslieferungsbeleg eine vollkommen andere Anschrift unter Empfänger eingetragen ist, als die, an die das Schreiben gemäß der Rechtsbehelfsbelehrung geschickt wurde, wobei der Empfänger, der Name der Rundfunkanstalt, gleich geblieben ist.

Ist das ein normales Vorgehen, oder gibt es hier was besonderes zu beachten? Auf den Belegen steht nämlich nicht drauf, an welche Adresse das Schreiben abgesandt wurde.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Conchilli am 09. August 2014, 15:28
Hallo,

danke für Eure Antworten und man wird sehen wer im realen Leben, wenns drauf an kommt die Eier hat bis zum Schluß (Kontopfändung, GV, Erzwingungshaft, usw.) Widerstand zu leisten? Im Netz haben viele Menschen ne große Klappe und fühlen sich in ihrer Anonymität pudelwohl, um dann andere als Stusslaberer oder als Vollpfosten oder als staatstreuen Diener zu bezeichnen. Ich kenne mich genug in der Materie aus um zu wissen, wie ich mich dagegen wehren kann, warum ich das tue und nicht zahle, aber das §§§Reiten überlasse ich dann anderen.

Meine Frage zielte ausschließlich darauf hinaus, warum eigentlich der BS laut Rechtsbehelfsbelehrung als Widerspruchsgegner fungieren darf und ob das nicht schon einen Formfehler darstellt?
Meiner Meinung nach sind die LRA für die Bearbeitung von Widersprüchen zuständig und verpflichtet, wonach sie jeden Widerspruch im Einzelfall rechtlich und gesetzlich zu prüfen und zu beantworten haben.

Wie sagte mir ein Mitglied dieses Forums in einer privaten Nachricht gestern: "Und genau an dieser Stelle sehe ich einen schwerwiegenden Formfehler, denn es kann immer nur einen einzigen Widerspruchsgegner geben. Zwei in der Rechtsbehelfsbelehrung enthaltene Widerspruchsgegner führen den Widerspruchsführer in die Irre über den richtigen Widerspruchsgegner. Meiner Ansicht nach sind solche Verwaltungsakte nach § 44 Absatz 1 VwVfG nichtig."

Ich werde anschließend mehrere Lnks posten, die mir schon seit einem Jahr bekannt sind und daraus ist ersichtlich, daß in der Rechtsbehelfsbelehrung des NDR zwei Widerspruchsgegner ersichtlich sind. "Entweder oder" und dass der Wortlaut anders ist.

Nun komme ich zu meiner Erkenntnis, daß es offensichtlich für jedes Bundesland einen anderen Text in der Rechtsbehelfsbelehrung zu geben scheint. Ob das üblich ist können die §§§Spezialisten besser beurteilen, weil es ja Ländersache und nicht Bundesangelegenheit ist.

Warum mir das auffiel? Nun, in der RBB Baden-Württemberg ist der Wortlaut so:

"Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elekronischer Form oder zur Niederschrift einzulegen bei der umseitig genannten Landesrundfunkanstalt unter der Anschrift des für sie tätigen

Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio, Freimsdorferweg 6, 50829 Köln

oder unter der umseitig genannten Anschrift der Landesrundfunkanstalt. Wird der Widerspruch in elektrischer Form eingelegt, muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes versehen sein. Der Widerspruch ist an die E-Mail-Adresse service@rundfunkbeitrag.de zu richten. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind insbesondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die unter www.rundfunkbeitrag.de/zugangseroeffnung einsehbar sind."

Es ist klar ersichtlich, daß die Wortlaute der RBB des NDR und des SWR grundverschieden sind. In der SWR RBB fällt zudem auf, daß die Zeile mit der Anschrift des BS fettgedruckt ist. Dies lässt die Vermutung zu, daß von vornherein darauf abgezielt wird, die Rundfunkanstalt als Adressaten auszulassen und dass sowieso alle Widersprüche unbearbeitet an den BS weitergeleitet werden, der dann die üblichen Begründungen/Gesetzestexte nach dem RStV verschickt ohne dass ein Einzelfall geprüft wird. Es ist meines Erachtens mehr als verwirrend, die Anschrift des BS als fettgedruckt herauszustellen obwohl dieser gar nicht der Widerspruchsgegner ist, denn im Normaltext ist eindeutig als Widerspruchsgegner die Rundfunkanstalt als Adressat aufgeführt.

Ich mußte in der Tat die RBB auch mehrmals lesen, denn wer das nicht tut, der schickt doch automatisch den Widerspruch an den BS und das widerum könnte man uns dann als "zu blöd zum Lesen" und als nicht adressatisch richtig zugestellten Widerspruch auslegen, der diesen dann unwirksam macht oder nicht?  >:(

Ob und wie die Gebühren-/Beitragsbescheide mit den Rechtsbehelfsbelehrungen rechtens sind werden mit Sicherheit die hier anwesenden §§§Spezialisten beurteilen können.

Nun zu den angekündigten Links!!!

http://www.gez-abschaffen.de/erstehilfe.htm

Auf dieser Seite sind mehrere Links vorhanden, die auf alle Fälle angeklickt werden sollten!

Einer dieser Links BLOG http://www.gez-abschaffen.de/kampf-gegen-den-beitragsbescheid.htm zeigt, dass es sehr wohl einen Menschen in diesem Lande gibt, dem seinem Widerspruch stattgegeben wurde und dessen Beitragskonto zum 31.12.2012 geschlossen und abgemeldet wurde.

Einige von Euch kennen sich sicher mit der §§§Materie und rechtlich besser aus als ich und können sicher beurteilen, ob der Widerspruch des Herren doch nicht als Musterbrief genommen werden sollte!


Viele Grüße
Conchilli


Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Eddie am 09. August 2014, 17:09
Mein Entwurf. PW = URL ohne de.

Grüße
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Conchilli am 09. August 2014, 22:20
Mein Entwurf. PW = URL ohne de.

Grüße


Das Einzige was das System zu Fall bringen würde ist der Entzug sämtlicher Geldmittel. Wie da die Aussichten dafür stehen kann sich wohl jeder selbst ausrechnen!

Viele Grüße
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Twen123 am 12. August 2014, 10:03
Doofe Frage: Muss der Widerspruch unterschrieben werden?
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Pepe am 12. August 2014, 10:06
Ja klar
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: UnerhÖRt am 12. August 2014, 10:35

Verfahrensablauf vor den Verwaltungsgerichten


http://www.mv-justiz.de/pages/verwalt_gerichte/ablauf_vg_ger.htm

"Die Klageschrift muss eigenhändig unterschrieben werden und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides dem Gericht vorliegen. Die Klageschrift muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der ablehnende Bescheid und der Widerspruchsbescheid sollen in Kopie beigefügt werden."

Alle Unterlagen am besten 3fach einreichen, sonst kann das Gericht dir Kopien für die Unterlagen an den Beklagten und deren Anwalt in Rechnung stellen.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Service am 12. August 2014, 10:55
So, nachdem Person A vor knapp 2 Wochen den Widerspruch an den "Verein" per Einschreiben versendet hat,  ist ein neuer fiktiver Bescheid für den Zeitraum April-Juni im Umlauf. Leider aber noch kein Antwortschreiben oder eine Ablehnung auf den ersten Widerspruch.

Da Person A u. B einen gemeinsamen Haushalt haben, wurde vor ein paar Wochen Person B abgemeldet. Lustigerweise hat der Karnevalsverein wieder an beide Personen fiktive Schreiben zugestellt.

Weiteres Vorgehen der Person A:
1. Verweis auf des erste Schreiben (ich denke da muss Person A nicht nochmals alles aufführen, oder?)
2. Kopie der Abmeldung für Person B plus Empfangsbestätigung des Einschreibens
3. Auch der Faxbericht vom zusätzlich zum Einschreiben versendeten Fax
4. Anbringen der Punkte bzgl. Säumniszuschlag (alter Bescheid 8 EUR...neuer Bescheid wieder 8 EUR)
5. Wie sieht es mit der  nicht eindeutigen Benennung der Anstalten aus? Person A meint gelesen zu haben, dass dies nicht zulässig ist, zwei Vereine zu nennen (Beitragsservice-Verein und die zuständige Rundfunkanstalt e.V.).
Person A hat den obigen Kommentar gelesen, findet aber den fiktiven Originalpost nicht.

Hat Person A u. B hier noch etwas vergessen?

Und noch eine abschließende Frage. Bzgl. der Säumniszuschläge...sind deswegen die aktuellen Besheide dann überhaupt gültig? LG Tübingen; Beschluss vom 19. Mai 2014; Az. 5 T 81/14
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: ledurps am 12. August 2014, 12:03
Hi Leute,

kann Person A einen Widerspruch per Mail senden? Dies hat A bei seinem 2. Widerspruch getan da sein Drucker nicht funktionierte  :-\

Heute kam dann eine Mahnung:

Bisher haben Sie unsere Forderung nicht beglichen. Ihr Beitragskonto weist inzwischen einen Gesamtrückstand von xxx auf...
Um ihnen weitere Unannehmlichkeiten zu ersparen, geben wir ihnen heute nochmals die Gelegenheit, bis zum 15.08 den Mahnbetrag x auszugleichen.

Was passiert, wenn sie nicht zahlen? Ihnen drohen Vollsteckungsmaßnahmen wie die Abgabe einer Vermögensauskunft... usw

Der letzte Beitragsbescheid ist vom 04.07.14 und kam bei A am 07.07 an sein Widerspruch ging per Mail am 06.08 raus!
Die Mahnung ist datiert auf den 01.08.14 und kam heute bei A am 12.08 an???

Die schreiben ne Mahnung vor Ablauf der 1 monatigen Frist?

Was soll A jetzt tun? Widerspruch noch per Einschreiben senden?
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: UnerhÖRt am 12. August 2014, 12:26
Hi Leute, kann A einen Widerspruch per Mail senden? ... Heute kam dann eine Mahnung

Mal abgesehen davon, daß diese Zahlungsaufforderungen weiterhin kommen werden, unabhängig davon, ob A Widerspruch einlegt, würde B diesen immer mit der Post, per Einschreiben / Rückschein, schicken. Nur so hat A etwas in der Hand.
Eine E-Mail alleine genügt nicht. Ein Fax würde b auch nur vorab und ZUSÄTZLICH schicken, um eine Frist zu wahren.

http://de.wikipedia.org/wiki/Vorverfahren

"Eine Widerspruchseinlegung durch Telefax (http://de.wikipedia.org/wiki/Telefax), Fernschreiben (http://de.wikipedia.org/wiki/Fernschreiben) (Telex) oder Telebrief (http://de.wikipedia.org/wiki/Telebrief) genügen der Schriftform. Nach wie vor problematisch ist dagegen das Übermitteln einer Nachricht per E-Mail. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird eine Widerspruchseinlegung durch einfache E-Mail (http://de.wikipedia.org/wiki/E-Mail) als nicht ausreichend angesehen. Etwas anderes kann gelten, wenn die E-Mail mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (http://de.wikipedia.org/wiki/Elektronische_Signatur) versehen ist: Sie kann dem Erfordernis der Schriftform genügen; Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Empfänger - d.h. die Behörde - hierfür einen Zugang eröffnet hat (§ 3a (http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__3a.html) Abs. 1 VwVfG). Diese Frage wird in den einzelnen Bundesländern noch unterschiedlich gehandhabt; gegebenenfalls ist eine vorherige Abklärung geboten."
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: UnerhÖRt am 12. August 2014, 13:04
Der letzte Beitragsbescheid ist vom 04.07.14 und kam bei A am 07.07 an

Wer sagt denn, daß er ankam? Bei der Post geht schon mal was verloren, hat B gehört...   ;)

Kann aber passieren, daß sie A den Erhalt aufgrund seiner Mail nachweisen, diese ist jedoch der Form halber als Widerspruch nicht zugelassen.   :(
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: ledurps am 12. August 2014, 13:16
Mmmh okay... A schickt es jetzt einfach nochmal per Einschreiben. In der Mail hat A geschrieben das sein Drucker nicht funktioniert und falls sie den Widerspruch per Mail nicht akzeptieren, sollen sie A doch schnellstens bescheid geben.

A ist gespannt was passiert.

Mfg Ledurps
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Sebastian am 12. August 2014, 13:30
[...]sollen sie A doch schnellstens bescheid geben.[...]

Haben sie doch schon ;)

SCNR
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: ledurps am 12. August 2014, 13:42
[...]sollen sie A doch schnellstens bescheid geben.[...]

Haben sie doch schon ;)

SCNR

Ne eben nicht!
Mahnung wurde am 01.08 erstellt Widerspruch wurde erst innerhalb der Frist am 07.08 per Mail verschickt.  :P
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Nexus1 am 12. August 2014, 17:14
Hello again,

auch A hat heute eine "Mahnung" erhalten, zweiter Widerspruch ging Ende Juli raus.
Gleiche Geschichte wie bei Ledurps, datiert auf 01.08.14, bitte zahlen bis 15.08., Eingang HEUTE (12.08)

Kann A also ignorieren, da ohne Rechtsbehelfsbelehrung?

Viele Grüße
Nexus1
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: UnerhÖRt am 12. August 2014, 18:28
Kann A also ignorieren, da ohne Rechtsbehelfsfbelehrung?

Ja, kann A.

Nächsten Beitragsbescheid abwarten (und der wird kommen), diesem ebenfalls widersprechen, notfalls mit dem gleichen Schreiben wie beim ersten Mal (aber unbedingt auf den neuen Bescheid beziehen - Datum!).



Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: tropics am 12. August 2014, 18:50
Hallo in die Runde,

auch bei A gleiches Spiel wie bei Nexus1.

A hat heute (12.08.14) auch eine "Mahnung" erhalten, datiert auf 01.08.14, bitte zahlen bis 15.08.14!

Da sich die "Mahnung" aber auf den Zeitraum 01.2013-03.2014 bezieht, soll A wohl wiedermal eingeschüchtert werden, da A für diesen Zeitraum damals nen Gebühren-/Beitragsbescheid bekam und gegen ihn fristgerecht Widerspruch (als Einschreiben mit Rückschein), einlegte! 

Im Anhang die "Mahnung" aber ohne Rechthilfebelehrung auf der Rückseite.  Nur der übliche Überweiser im Anhang.

Wie soll A sich verhalten?... A denkt mal NIX machen?!?! >:D >:D >:D
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Hausverwalter am 12. August 2014, 19:08
Hallo an Alle Zahlungsverweigerer und solche die es noch werden wollen.

Auch A hat heute eine Mahnung vom 01.08.2014 über 336,75 Euro erhalten. Das seltsame daran ist, dass A bereits einen Gebühren-/Beitragsbescheid am 01.06.2014 erhielt und gegen diesen per Einwurfeinschreiben Widerspruch eingelegt hat. Gleichzeitig hat A die Aussetzung der Vollziehung beantragt.
Geantwortet wurde A mit einem BlaBla Brief ohne Aussage zu seinem Antrag auf Aussetzung.

Für A sieht das Ganze nach einem Schritt rückwärts aus. Oder täuscht A sich hier.
Jedenfalls wird A auf diese Mahnung folgendermaßen antworten:

Sehr ungeehrter Beitrags“service“
Danke für Ihren Brief. A fühlt sich gleich mal 25 Jahre zurückversetzt in alte DDR Zeiten.
Vielen Dank für diesen nostalgischen Rückblick. Nach dem Motto „Und bist du nicht willig, so brauch ich Gewalt“  drohen Sie mit allem Möglichen. Es fehlt eigentlich nur noch die Androhung des Gefängnisaufenthaltes. Schöne demokratische, freiheitliche Zeiten, in denen wir leben.
A verweist einmal ganz höflich auf sein Einwurfeinschreiben vom 30.06.2014 und bitte doch den Beitrags“Service“ darauf zu antworten. Insbesondere erwartet A eine klare Aussage zu seinem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80(4). A legt freundlicher Weise diesen nocheinmal in Kopie bei.

Irgendwie findet A es schon sehr sehr frech von Ihnen, eine Dienstleistung anzumahnen, die A nie gewollt und auch nicht bestellt hat.
Erwarten Sie tatsächlich dass A für solche Lügensendungen wie „Deutschlands Beste“ Geld bezahlt, wenn A noch nicht einmal ein TV Gerät oder ein Radio besitzt? Diese Sendung ist in bester Gesellschaft mit der damaligen „Aktuellen Kamera“ Damals wurden auch ständig irgendwelche Lügen über erfüllte und übererfüllte Jahrespläne den Leuten vorgelesen.
Nur mit dem Unterschied, dass das damals alles kostenlos zur Verfügung gestellt wurde.

A findet es empörend, wie sie A seine kostbare Lebenszeit stehlen. A könnte hier und jetzt wahrlich besseres mit seiner Zeit anfangen.
Selbstverständlich wird A nicht bezahlen.


Seine Antwort wird eventuell noch ein bisschen bearbeitet.
Was haltet ihr davon?
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Service am 12. August 2014, 19:18
Bei Person A&B war es so...viele Liebesbriefe, dann Zwangsanmeldung, dann endlich mal ein Beitragsbescheid, dann Widerspruch eingelegt und Person B abgemeldet, nun neuer Beitragsbescheid für neuen Zeitraum für beide Personen (Person A macht sich sorgen, dass da sehr viele Leute arbeiten, die nicht lesen können).
Person A wartet noch auf die Antwort und die Ablehnung des ersten Widerspruchs. Zwischenzeitlich wird Person A natürlich auch den neuen Beschied "gebührend" (was für ein Wortspiel) beantworten. Und die lernen es einfach nicht, auch die neuen Bescheide haben Säumniszuschläge. Dort herrscht anscheinend immer Karneval.


So, nachdem Person A vor knapp 2 Wochen den Widerspruch an den "Verein" per Einschreiben versendet hat,  ist ein neuer fiktiver Bescheid für den Zeitraum April-Juni im Umlauf. Leider aber noch kein Antwortschreiben oder eine Ablehnung auf den ersten Widerspruch.

Da Person A u. B einen gemeinsamen Haushalt haben, wurde vor ein paar Wochen Person B abgemeldet. Lustigerweise hat der Karnevalsverein wieder an beide Personen fiktive Schreiben zugestellt.

Weiteres Vorgehen der Person A:
1. Verweis auf des erste Schreiben (ich denke da muss Person A nicht nochmals alles aufführen, oder?)
2. Kopie der Abmeldung für Person B plus Empfangsbestätigung des Einschreibens
3. Auch der Faxbericht vom zusätzlich zum Einschreiben versendeten Fax
4. Anbringen der Punkte bzgl. Säumniszuschlag (alter Bescheid 8 EUR...neuer Bescheid wieder 8 EUR)
5. Wie sieht es mit der  nicht eindeutigen Benennung der Anstalten aus? Person A meint gelesen zu haben, dass dies nicht zulässig ist, zwei Vereine zu nennen (Beitragsservice-Verein und die zuständige Rundfunkanstalt e.V.).
Person A hat den obigen Kommentar gelesen, findet aber den fiktiven Originalpost nicht.

Hat Person A u. B hier noch etwas vergessen?

Und noch eine abschließende Frage. Bzgl. der Säumniszuschläge...sind deswegen die aktuellen Besheide dann überhaupt gültig? LG Tübingen; Beschluss vom 19. Mai 2014; Az. 5 T 81/14
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: UnerhÖRt am 12. August 2014, 19:20

@ Hausverwalter:

Wir bereits erwähnt, führt ein Widerspruch gegen Beitragsbescheide noch nicht dazu, der Maschinerie mit Zahlungsaufforderung, Mahnung etc. Einhalt zu gebieten. Das läuft noch einige Zeit weiter, bis der Widerspruchsbescheid kommt. Bis dahin muss allerdings auf jeden neuen Beitragsbescheid reagiert werden; die restlichen Schreiben kann man erst mal getrost unbeantwortet abheften. Schließlich hast du Einspruch eingelegt, jetzt sind die am Zug. Nicht bange machen lassen!
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: UnerhÖRt am 12. August 2014, 19:25
Auf das von A entworfene Schreiben wirt A sicherlich wie B damals einen Brief der zuständigen LRA bekommen, in dem sie A nahelegen, sich doch mal intensiver mit ihrem Programm zu beschäftigen... B hat selten so gelacht wie bei dem Brief!   :laugh:
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Bürger am 12. August 2014, 20:24
"Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elekronischer Form oder zur Niederschrift einzulegen bei der umseitig genannten Landesrundfunkanstalt unter der Anschrift des für sie tätigen
Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio, Freimsdorferweg 6, 50829 Köln
oder unter der umseitig genannten Anschrift der Landesrundfunkanstalt. [...]"
[...]
Ich mußte in der Tat die RBB auch mehrmals lesen, denn wer das nicht tut, der schickt doch automatisch den Widerspruch an den BS und das widerum könnte man uns dann als "zu blöd zum Lesen" und als nicht adressatisch richtig zugestellten Widerspruch auslegen, der diesen dann unwirksam macht oder nicht?  >:(
Ob und wie die Gebühren-/Beitragsbescheide mit den Rechtsbehelfsbelehrungen rechtens sind werden mit Sicherheit die hier anwesenden §§§Spezialisten beurteilen können.

Wohin der Widerspruch gesendet wird, ist so ziemlich egal.
"Beitragsservice" agiert im Namen und Auftrag der Landesrundfunkanstalten.
Entscheident ist vielmehr, dass ja dem Bescheid an sich widersprochen wurde.
Der "Gegner" ergibt sich faktisch "automatisch" - offiziell ist es der "Ersteller", d.h. die Landesrundfunkanstalt, was so allerdings wiederum nicht zweifelsfrei aus den Schriftstücken hervorgeht.

Formal nicht "sauber" - gelinde ausgedrückt.

Dass beim Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren teilweise gravierende formalen "Unzulänglichkeiten" herrschen, ist nun auch schon mal von offizieller Seite "abgeurteilt" worden - und insofern die potenzielle Nichtigkeit solcher "Bescheide" generell im Raume stehend...
Sehr lesenswert hierzu:
LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10569.0.html


Einer dieser Links BLOG http://www.gez-abschaffen.de/kampf-gegen-den-beitragsbescheid.htm zeigt, dass es sehr wohl einen Menschen in diesem Lande gibt, dem seinem Widerspruch stattgegeben wurde und dessen Beitragskonto zum 31.12.2012 geschlossen und abgemeldet wurde.

Einige von Euch kennen sich sicher mit der §§§Materie und rechtlich besser aus als ich und können sicher beurteilen, ob der Widerspruch des Herren doch nicht als Musterbrief genommen werden sollte!

Es hilft immer, bis zum Ende zu lesen ;)
Das ist eine verworrene Sache gewesen und bezog sich wohl auf eine Betriebsstätte aufgrund seiner freien Tätigkeit.
Es gibt noch keine "Erfolge" in der Sache.

Zwischenzeitlich ist Bernd Höckers Angelegenheit und Blog in eine neue Runde getreten ;) incl.
- Zwangsanmeldung (Juli 2013!)
- BeitragsBESCHEID (Januar 2014)
- Widerspruch gegen den BeitragsBESCHEID (Januar 2014)
- ablehnender Widerspruchsbescheid (Mai 2014)
- Klage (Juni 2014)
- Klagebegründung (Juli 2014)
www.gez-abschaffen.de/kampf-gegen-den-beitragsbescheid.htm#Widerspruchsbescheid-neu
www.gez-abschaffen.de/kampf-gegen-den-beitragsbescheid.htm#KLagebestaetigung

Was man mit der Widerspruchs"vorlage" macht, ist jedem selbst überlassen.

Bitte hier beim Thema bleiben bzw. dahin zurückkehren:
Widerspruch 2014
Danke :police: ;)
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Uwe am 12. August 2014, 21:39
An alle die hier antworten oder Fragen stellen!!

Wichtig für Sie:
Fragen so genau wie möglich stellen. Angaben über Namen, Orte und sonstige Daten vermeiden. Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Firma B“, „Ort C“ usw. verwenden, um Ihr Anliegen hypothetisch zu beschreiben.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Bürger am 13. August 2014, 00:19
An alle die hier antworten oder Fragen stellen!!
Wichtig für Sie:
Fragen so genau wie möglich stellen. Angaben über Namen, Orte und sonstige Daten vermeiden. Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Firma B“, „Ort C“ usw. verwenden, um Ihr Anliegen hypothetisch zu beschreiben.


Und bitte vor dem Stellen von Grundsatzfragen eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen...

Kurzüberblick über den regulären, "offiziellen" und legalen Weg von
Widerspruch & Klage gegen den sog. "Rundfunkbeitrag"

Ablaufschema/ Kurzübersicht - Anmeldung/ Bescheid/ Widerspruch/ Klage
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.0.html

Umfangreiche Info-/ Linksammlung zu grundlegenden Themen u.a. unter
FAQ lite - Fragen und Antworten zu aktuellen Problemen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8309.0.html

...sowie zahlreiche gleichgeartete Beispielfälle, zu finden u.a. mit der Suchfunktion (http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search) des Forums.

Bitte hier beim Thema bleiben bzw. dahin zurückkehren:
"Widerspruch 2014"

Abschweifende Kommentare z.B. zum Thema Mahnung, Vollstreckung, etc. bitte in den einschlägigen anderen Threads einstellen.

Der Übersichtlichkeit halber behalten sich die Moderatoren vor, themfremde Kommentare in diesem Thread zu löschen - aus Kapazitätsgründen ggf. auch kommentarlos.

Das Forum lebt von der Unterstützung der Moderatoren seitens der User - und umgekehrt.
Danke für Euer Verständnis und Euer aktives Mitwirken! :police: ;)

Der "Bürger"
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Mork vom Ork am 13. August 2014, 00:32
Liebe Mitstreiter,

nähmen wir mal an, Person A hätte einen Beitragsbescheid erhalten, gegen den Person A Widerspruch erhoben hätte, so lautete deren Widerspruchsschreiben wie folgt:

Widerspruch gegen Beitragsbescheid vom _ _.06.2014
zur Beitragsnummer __________


Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich fristgemäß Widerspruch gegen den oben genannten Beitragsbescheid vom 05.06.2014 ein, der mir am 08.06.2014 zugestellt wurde. Ich beantrage, den Verwaltungsakt aufzuheben.

Begründung:

Aufgrund der Bekämpfung meiner Fernsehsucht lebe ich ohne den Konsum von Rundfunkprogrammen und ohne den Besitz von Rundfunkempfangsgeräten. Ich informiere mich durch die Nutzung von Printmedien.
Der von Ihnen als Rechtsgrundlage aufgeführte Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) verpflichtet mich dazu, nur aufgrund meines Lebens in einer Wohnung Rundfunkbeitrag zu zahlen und somit ein Medium (Rundfunk) zu unterstützen, das die Ursache meiner Erkrankung ist.
Der RBStV hat in §4 keine Möglichkeit vorgesehen, mich sowohl aufgrund meiner Erkrankung als auch aus Gewissensgründen, Weltanschauung und Nichtnutzung von der Beitragspflicht befreien zu lassen. Dadurch schränkt mich der RBStV in meinem medialen Selbstbestimmungsrecht ein, das mir im Grundgesetz in Artikel 5 zugesichert wird, und verstößt gegen Artikel 4 (1) des Grundgesetzes. Ein von mir erzwungener Rundfunkbeitrag würde mich in meiner Würde verletzen, die mir durch den Artikel 1 (1) des Grundgesetzes garantiert wird, und würde mich in meiner persönlichen Selbstbestimmung einschränken, die vom Artikel 2 des Grundgesetzes geschützt ist.

Aufgrund dieser mehrfachen Verletzung meiner Grundrechte fordere ich die Aufhebung dieses Verwaltungsaktes.

 
Auszüge aus dem Grundgesetz (Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/gg/):

Art 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

Art 2   
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Art 4
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

Art 5
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.


Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

Gleichzeitig beantrage ich die Aussetzung der Vollziehung des Beitragsbescheids vom _ _.06.2014 nach §80 (4) VwGO, bis über meinen Widerspruch vom _ _.07.2014 gerichtlich entschieden wurde.


Eine Klage am zuständigen Verwaltungsgericht halte ich mir für die Zukunft frei.

Bitte bestätigen Sie den Erhalt dieses Schreibens umgehend schriftlich.



Mit freundlichen Grüßen


Willi Mustermann
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Mork vom Ork am 13. August 2014, 00:36
Wie seht Ihr die Aussichten einer Klage mit der zuvor im Widerspruch angegebenen Begründung der Verletzung der Würde eines Fernsehsüchtigen durch die Zwangszahlung des Rundfunkbeitrags?
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Mork vom Ork am 13. August 2014, 01:01
Nähmen wir mal an, die Rundfunkanstalt hätte folgendermaßen mit einem Widerspruchsbescheid reagiert:

ARD
Deutschlandradio
BEITRAGSSERVICE
_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
Herrn
Willi Mustermann

Abteilung Recht und Personal _ _ _ _ _ _
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice Freimersdorfer Weg 6 50829 Köln
Web www.rundfunkbeitrag.de/service E-Mail service@rundfunkbeitrag.de
Ihre Nachricht vom _ _.07.2014 Datum _ _.07.2014 Beitragsnummer _ _ _ _ _ _ _
Widerspruchsbescheid von Radio _ _ _ _ _

Sehr geehrter Herr Mustermann,

Ihren Widerspruch gegen den Bescheid von Radio _ _ _ _  vom _ _.06.2014 weisen wir zurück.
Gründe:
Sie wenden sich gegen die Festsetzung der Rundfunkbeiträge.
Ihr Widerspruch ist zulässig, aber unbegründet.
Rechtsgrundlage der Beitragserhebung ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der durch die Zustimmung der Landesparlamente Gesetzeskraft hat.
"Seit dem 1. Januar 2013 ist im privaten Bereich grundsätzlich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,98 Euro im Monat zu entrichten" (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 03.12.2013 - 7 ZB 13.1817).
Hierzu hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof (Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12, Rz. 62) festgestellt: "Die Pflicht zur Zahlung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung (§ 2 Absatz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag) (...) ist verfassungsgemäß. Sie verstößt weder gegen die Rundfunkempfangsfreiheit noch gegen die allgemeine Handlungsfreiheit und den allgemeinen Gleichheitssatz oder das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen."
Die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs ist abrufbar unter http://www.bayern.verfassungsgerichtshof.de.
Auch der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (Urteil vom 13.05.2014 - VGH B 35/12, S. 52) hat bestätigt, dass "die Neugestaltung der Rundfunkfinanzierung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (begegnet)". Die Entscheidung ist veröffentlicht unter http://www.mjv.rlp.de/Gerichte/Verfassungsgerichtshof

Die Möglichkeit zum Rundfunkempfang besteht typischerweise in Wohnungen. Nach Erhebungen des Statistischen Bundesamts haben 2012 96,4 % der Haushalte über ein Fernsehgerät, 83,5 % über einen (fernsehtauglichen) PC und 90,3 % über ein Handy mit eingebautem UKW-Radio oder Internetzugang verfügt. Hinzu kommen (Auto-)Radios etc. Insgesamt ist im Privatbereich also von einer fast 100%igen Ausstattung mit Rundfunkgeräten auszugehen.
Die frühere Unterscheidung zwischen Hörfunkgeräten, Fernsehgeräten und neuartigen Rundfunkgeräten ließ sich angesichts der technischen Entwicklung nicht länger aufrechterhalten. Da mit TV-Geräten heute auch Radiosendungen empfangen werden können und Internet-PC häufig als Ersatzfernseher fungieren, war die Differenzierung nach Grund- und Fernsehgebühren überholt.
Daher ist es nach Ansicht des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs "aufgrund der zunehmenden Digitalisierung und Medienkonvergenz (...) auch nicht zu beanstanden, dass für die Beitragsbemessung nicht mehr, wie bei der früheren Rundfunkgebühr, zwischen Hörfunk- und Fernsehnutzung unterschieden, sondern ein einheitlicher, das gesamte Programmangebot des öffentlichrechtlichen Rundfunks abdeckender Beitrag erhoben wird" (Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12, Rz. 114).
Daher knüpft der Rundfunkbeitrag nicht mehr an Rundfunkgeräte an, sondern an Raumeinheiten, in denen sie in aller Regel stehen.
Nach der Rechtsprechung verstößt dies nicht gegen Art. 3 Absatz 1 Grundgesetz:
"In der Anknüpfung an die Inhaberschaft einer Wohnung liegt ein sachgerechtes Kriterium für die Anknüpfung der Beitragspflicht, das nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz von Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstößt, indem es auch die Gruppe derjenigen, die überhaupt kein Empfangsgerät im privaten Bereich besitzen, mit der typbildenden Gruppe derjenigen, die tatsächlich Empfangsgeräte in der Wohnung bereithalten, in der Beitragspflicht gleichstellt. Da jede gesetzliche Regelung verallgemeinern muss, ist der Gesetzgeber zur Vereinfachung und Typisierung befugt." (Verwaltungsgericht Potsdam, Urteil vom 30.07.2013 -11 K 1090/13).
Aus denselben Gründen hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes (Beschluss vom 29.11.2013
- 6 L 1980/13) "keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsver-trags". Auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Bremen (Urteil vom 20.12.2013 - 2 K 605/13) begegnet "die Heranziehung des Wohnungsinhabers als Beitragsschuldner seit dem 01.01.2013 (...) keinen rechtlichen Bedenken". Ebenso kann das Verwaltungsgericht Ansbach (Urteil vom 25.07.2013 - AN 14 K 13.00535, bestätigt durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 03.12.2013 - 7 ZB 13.1817) "eine Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags-staatsvertrags nicht erkennen".
Nur wenn mehr als 10 % der Einzelfälle von der Grundannahme des Gesetzgebers abweichen würden, wäre der Gleichheitssatz verletzt (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.08.2008
- 9 B 40/08). Dies ist angesichts der genannten Daten des Statistischen Bundesamts jedoch nicht der Fall. Die Erhebung eines Rundfunkbeitrags ist daher selbst dann rechtmäßig, wenn in der betroffenen Wohnung im Ausnahmefall überhaupt kein Rundfunkgerät vorhanden ist. Erst recht ist es zulässig, einen Rundfunkbeitrag unabhängig davon zu erheben, ob im konkreten Fall "nur" ein Radiogerät/PC oder auch ein Fernsehgerät vorhanden ist.
Nach alledem verstößt der Rundfunkbeitrag nicht gegen den Gleichheitssatz. Auch eine Verletzung weitere der von Ihnen aufgeführten Grundrechte liegt nicht vor. Der Rundfunkbeitrag ist daher zu Recht festgesetzt worden.

Als Wohnungsinhaber sind Sie gemäß § 2 Absatz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag beitragspflichtig. Die Rundfunkbeiträge sind zu Recht festgesetzt worden.
Auch die Festsetzung des Säumniszuschlags ist rechtmäßig. Die Landesrundfunkanstalten sind nach § 9 Absatz 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ermächtigt, Einzelheiten des Anzeigeverfahrens und des Verfahrens zur Leistung des Rundfunkbeitrags durch Satzung zu regeln.

Werden geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet, wird ein Säumniszuschlag von 1 % der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber 8,00 EUR fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid festgesetzt (§ 11 Absatz 1 der Satzung der Landesrundfunkanstalt über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge).
Eine rechtzeitige und ausgleichende Zahlung erhielten wir nicht. Der Bescheid vom _ _.06.2014 ist daher insgesamt rechtmäßig.
Sie bitten um Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheids.
Nach § 80 Absatz 4 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung soll die Aussetzung bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ein ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids besteht aus vorgenannten Gründen nicht. Eine Vollziehung des Bescheids stellt auch keine unbillige Härte dar, da Ihnen durch die Vollziehung kein über die bloße Zahlung des Betrags hinausgehender Nachteil entsteht. Da die Voraussetzungen für eine Aussetzung nach § 80 Absatz 4 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung nicht vorliegen, ist eine Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheids nicht möglich.
Mit freundlichen Grüßen Radio _ _ _ _  Im Auftrag
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Bürger am 13. August 2014, 03:10
Wie seht Ihr die Aussichten einer Klage mit der zuvor im Widerspruch angegebenen Begründung der Verletzung der Würde eines Fernsehsüchtigen durch die Zwangszahlung des Rundfunkbeitrags?

Das Thema "Fernsehsucht" bzw. "Gesundheitsschädlichkeit" ist ein eigenständiges Thema.
Bitte dafür die Suchfunktion (http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search) des Forums nutzen und am besten dort spezifisch diskutieren.
Danke :police: ;)

Persönlich denke ich, dass es durchaus ein wichtiger Grund ist...
...und die angeblich bestehenden "strukturellen Vorteile" auch für Nichtnutzer verkommen bei näherer Betrachtung eher zu "strukturellen Nachteilen" (gesundheitsschädliche Aspekte für die Gesellschaft)...
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Twen123 am 13. August 2014, 13:48
Hallo Zusammen,

Person A war in der letzten Welle der Beitragsbescheide dabei und hat fristgerecht Widerspruch eingelegt.
Dieses geschah in den letzten Tagen per Post und Einschreiben mit Rückschein.

Heute hat Person A erneut einen Bescheid, datiert auf den 01.08. erhalten (12 Tage!?! Ist das Masche beim BS? Frechheit!)

Dort werden aber lediglich die Kosten für das 2. Quartal 2014 (plus Säumniszuschlag) aufgeführt. Im ersten Beitragsbescheid wurde noch die Gesamtsumme von Quartal 1 2013 bis Ende Quartal 1 2014 aufgeführt, sowie der fällige Beitrag für Quartal 2 2014.

Wie soll Person A in diesem Fall vorgehen? Der Widerspruch wird diese Woche fristgerecht (gerechnet ab Empfangsdatum des Bescheides) beim BS eintreffen. Muss Person A für den zweiten Beitragsbescheid erneut Widerspruch einlegen oder einfach abwarten wie auf den ersten reagiert wird?

VG
Twen123
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: BinDagegen am 13. August 2014, 13:52
Hallo Twen,

sofern es sich wirklich um einen zweiten Beitragsbescheid handelt (Rechtsbehelfsbelehrung mit dabei?), dann muss Person A auch diesem widersprechen. Es gehört zum "guten Ton" beim BS/RS, dass man Schreiben und Bescheide vordatiert um dem Bürger eine kürzere Widerspruchsfrist zu suggerieren. Durch den Data Matrix Code lässt sich auslesen, wann das Schreiben bzw. der Bescheid wirklich versandt wurde. Erst ab der gesetzlichen Zustellfrist beginnt die Widerspruchsfrist zu laufen und nicht erst ab Datierung des Dokuments.

Siehe hierzu: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5368.msg40636.html#msg40636

Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Twen123 am 13. August 2014, 14:07
Hallo,

vielen Dank für eine schnelle Rückmeldung.

Person A hat folgende Beitragsbescheid wie folgt erhalten.

Beitragsbescheid 1 mit Rechtsbehelfsbelehrung und Rechtsgrundlagen:
Datum: 04.07.2014 - Empfangen: 16.07.2014
Rundfunkbeiträge für 01.2013 bis 03.2014
269,70 Euro + 8 Euro Säumniszuschlag
Zur Information wurden ein offener Betrag von 53,94 Euro für 03.2014 - 06.2014 aufgeführt.
Widerspruch am 11.08 an BS in Köln versendet

Beitragsbescheid 2 mit Rechtsbehelfsbelehrung und Rechtsgrundlagen:
Datum: 01.08.2014 - Empfangen: 13.08.2014
Rundfunkbeiträge für 04.2014 bis 06.2014
53,94 Euro + 8 Euro Säumniszuschlag
Zur Information wurden ein offener Betrag von 339,64 Euro für 01.2013 - 06.2014 aufgeführt.

Jetzt muss Person A erneut 5 Euro für den Widerspruch ausgeben und quasi exakt das selbe Schreiben versenden?
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Sebastian am 13. August 2014, 14:12
Ja, genau das muss person A tun. Es reicht jedoch für den Nachweis der Zustellung ein Einwurfeinschreiben für 2,20 €
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Twen123 am 13. August 2014, 14:21
Reicht es nicht wie im Blog von Bernd Höcker beschrieben folgenden Text erneut zu schicken:

Zitat
Der bei mir am xx.xx.2014 eingegangene Beitragsbescheid verletzt mich in meinen Rechten und ist daher unwirksam.

Begründung

Die Begründung entnehmen Sie bitte meinem Widerspruch vom xx.xx.2014.

(Unterschrift)
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Sebastian am 13. August 2014, 14:47
Klar reicht das, nur Person A muss definitiv einen Widerspruch absenden, da ansonsten der entsprechende Bescheid rechtskräftig und damit vollstreckbar wird. Es reicht eine 1:1 Kopie des alten Widerspruches zu nehmen und dort einfach die Datumsangaben anzupassen. Gerne kann man zusätzlich mit dem Wort "Widerspruch" und "Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung" ein Kochrezept für Kartoffelbrei oder Käsefondue mitschicken. Die Widersprüche werden eh nicht gelesen.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Twen123 am 13. August 2014, 14:51
Ja, gegen den 1. Beitragsbescheid hat Person A ja bereits vor ein paar Tagen Einspruch eingelegt.
Dann reicht ja quasi der kleine Hinweis wie von Bernd Höcker dargestellt. Muss jetzt ja nicht jedem
Beitragsbescheid mit einem 6-seitigen Schreiben widersprechen.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Florian77 am 13. August 2014, 16:22
Hallo Forum
Ich lese hier schon eine Weile mit und finde das Forum sehr informativ. Es hat mich in vielen Sachen weiter geholfen. Weiter So! Ausserdem möchte ich mich für das tolle Widerspruchsschreiben vom Roggi bedanken. Habe ende Juli meinen Widerspruch abgeschickt. Heute kam wieder ein Beitragsbescheid. Sobald ein Widerspruchsbescheid kommt werde ich sofort Klage beim VG Potsdam einreichen. Wünsche euch allen einen schönen Abend.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: lady am 13. August 2014, 16:35
Hallo Twen,

Person A hat ebenfalls gegen  den ersten Beitragsbescheid Widerspruch eingelegt. Heute (13.08.14) kam der erneute Beitragsbescheid. Das schreiben ist mit dem 01. August 14 datiert. Ende des Monats wird Person A dann erneut Widerspruch einlegen.

Ich denke das wird auch Taktik von denen sein und die werden hoffen, dass man nicht reagiert und der Beitragsbescheid rechtskräftig wird.....
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Service am 13. August 2014, 16:40
Bitte alles ANONYM schreiben!
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Taschen Leer am 13. August 2014, 17:23
Widerspruch mit Begründung und Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung wurde fristgerecht per Einwurfeinschreiben abgeschickt und kam wohl auch bei der Landesrunkfunkanstalt an. Gestern war ein Brief der Landesrunkfunkanstalt im Briefkasten mit der Information, daß, falls ein klagefähiger Widerspruchsbescheid gewünscht wird, dies kurzfristig mitzuteilen sei.

Ansonsten enthält der Brief das übliche Blabla, daß Person A mehrfach angeschrieben wurde, keine Reaktion darauf erfolgte und daraufhin Person A angemeldet wurde, daß eine Beitragspflicht bestehe, daß vom Einwohnermeldeamt die Bestätigung des Wohnsitzes vorliege und daß Person A anmelde- und beitragsverpflichtet sei, unabhängig davon, ob die Anmeldung seitens Person A stattgefunden habe oder nicht. Der offene Betrag wird auch noch erwähnt und die Information, daß bundesweit sämtliche Klagen bisher abgewiesen wurden und der RBStV geltendes Recht darstelle, bei dessen Umsetzung den Landesrunkfunkanstalten kein Ermessensspielraum zustehe.
Auch gehen sie davon aus, daß bei den vorliegenden Angaben der Widerspruch negativ beschieden wird.

Weiß jemand, wie am besten bzw. ob auf dieses Schreiben geantwortet werden soll, falls Person A einen klagefähigen Widerspruchsbescheid erhalten möchte?
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Manso am 14. August 2014, 10:29
Das von Taschen Leer angegebene Schreiben wird anscheinend als Vordruck verwendet ohne auf den Inhalt des Widerspruchs einzugehen. Ich habe dieses mal hier anonymisiert angehangen. (Moderatorfreigabe beim Lesen ggf. noch ausstehend)

Interessant ist jetzt folgendes: Die LRA bittet darum mitzuteilen, ob man den Widerspruch aufrecht erhalten möchte.
Wenn man auf dieses Schreiben nun nicht reagiert, könnte das die LRA als eine Rücknahme des Widerspruchs auslegen und so weiter verfahren als wenn man nie einen Widerspruch hingesandt hätte ??

Wie auch immer: Im Falle von Person A erübrigt sich diese Frage, weil dieser mit GLEICHER Post einen weiteren Gebühren-/Beitragsbescheid erhalten ist.
Dieser kann nun zum Anlass genommen werden den wirtschaftlichen Umgang mit den zwangseingetriebenen Geldern zu rügen, wenn der BS weitere Schreiben verschickt (und damit Papier verschwendet) und den Beitragsverweigerer dazu zwingt, darauf auf seine eigene Kosten reagieren zu müssen.
Briefumschläge, Papier, Portokosten usw. können für Beitragszahler, die ohnehin unterm Existenzminimum leben das Haushaltsbudget ebenfalls gefährlich belasten.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Sebastian am 14. August 2014, 10:33
Dies ist anscheinend eine neue Taktik der LRA. Person A und B sollten nur reagieren, wenn Briefe eine Rechtsbelehrung enthalten. Ein durch Nichtreagieren ungültiger Widerspruch ist gesetzeswidrig und nur ein neuer Versuch die Leute zu verwirren.

Grundsätzlich gilt folgendes:

Enthält der Brief eine Rechtsbelehrung -> Reaktion wie in Rechtsbelehrung angegeben muss erfolgen, um dem Verwaltungsrecht gemäß zu handeln.
Enthält der Brief keine Rechtsbelehrung -> Gleiche Relevanz, als würde ich dir einen Brief schreiben und dir zum Beispiel mitteilen: Wenn du auf diesen Brief nicht innerhalb von 2 Wochen mit Widerspruch reagierst, schuldest du mir 1000 €. Das würde niemand ernst nehmen! Also nimmt Person A - Z solche Briefe vom BZ bzw. der LRA ebenfalls nicht ernst!
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Taschen Leer am 14. August 2014, 16:33
Vielen Dank für die Informationen!

Neue Situation (wie bei vielen genannten Beispielen hier im Forum):

Der 2. Gebührenbescheid ist bei Person A nun im Briefkasten gelandet (Absender eher unklar, auf dem Umschlag BS Köln und im Briefkopf LRA angegeben, unterzeichnet mit "Mit freundlichen Grüßen, LRA", gleicher Inhalt wie im 1. Gebührenbescheid, einschließlich Rechtsbehelfsbelehrung und Überweisungsformular, Briefdatum 01.08.14, Posteingang bei Person A 13.08.14).

Vermutlich ist das Widerspruchsschreiben, das an die LRA ging, evtl. noch nicht bis zum BS durchgekommen oder es gibt keine Kommunikation zwischen beiden.

Person A wird, wie hier schon in mehreren Beispielen erwähnt, ein erneutes Widerspruchsschreiben mit demselben Inhalt und dem Vermerk, daß es eine zweite Ausführung ist, aufsetzen und erneut an die LRA senden.

Fraglich ist nun hierbei die Frist, auch in Bezug auf das bereits erwähnte Schreiben der LRA (ohne Rechtsbehelfsbelehrung), die Person A wahren sollte und ob ein Antrag auf Eilrechtsschutz bereits jetzt schon gestellt werden sollte. Gilt bei dem 2. Gebührenbescheid ebenfalls eine Antwortfrist von 4 Wochen oder sollte darauf schneller geantwortet werden, auch bzgl. der Aufforderung aus dem Schreiben der LRA, sich kurzfristig zu melden, ob ein klagefähiger Widerspruchsbescheid erwünscht sei.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Tempa am 15. August 2014, 14:56
Hallo,

heute ist eine Antwort auf den Musterwiderspruch für den Beitragsbescheid von Roggi gekommen.

Für Person A ist das kein Widerspruchbescheid sondern sieht eher nach einem Standartantwortbrief aus. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist auch abgelehnt worden.

Also weiter abwarten und Tee trinken.... ?
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Tempa am 15. August 2014, 14:57
Zusatz
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Roggi am 15. August 2014, 18:22
Genau, weiter abwarten.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Conchilli am 15. August 2014, 19:56
Guten Abend allerseits,

Natürlich die übliche Masche vom BS/der LRA wie nicht anders zu erwarten! Endlich kanns losgehen. :D

Person A hat heute, 15.08.2014, seinen Beitrags-/Gebührenbescheid, datiert auf den 01.08.2014, aus dem Briefkasten gefischt.

Person A Meinung nach ist doch eine ausführliche Widerspruchsbegründung eh sinnlos, da der BS/die LRA sowieso immer mit dem üblichen Wortlaut ablehnt. Eigentlich genügt doch im Widerspruch der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung und die Ablehnung des Säumniszuschlags mit dem Hinweis, daß man länger Zeit für eine detaillierte Begründung des Widerspruchs benötigt oder nicht?

Was Person A vielmehr interessiert ist, ob der Widerspruch gegen alle im Bescheid aufgeführten Beträge inkl. Säumniszuschlag gilt oder ob A diese einzeln aufführen muß?
Für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.03.2014 werden 269,70 EUR plus 8,00 EUR gefordert und für den Zeitraum von 04.2014 bis 06.2014 nochmals 53,94 EUR also gesamt 331,64 EUR allerdings nur als Infobetrag.

Rein formell lautet die Forderung dann doch nur auf 277,70 EUR inkl. Säumniszuschlag und es würde bei Ablehnung des Widerspruchs irgendwann nochmals ein Beitragsbescheid wegen den fortlaufenden Beträgen einflattern!

Sieht Person A das falsch oder weist der Bescheid deshalb schon Formfehler auf?

Grüße
Conchilli
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: gurke7 am 16. August 2014, 00:20
eine ausführliche Widerspruchsbegründung ist vielleicht zwecklos , aber nicht sinnlos, weil sie letzlich die Grundlage einer Klage ist. Person A wird ja glaubhaft machen müssen, warum er/sie persönlich von dem Bescheid betroffen ist.
Person A kann den Bescheid in seiner Gänze zurückweisen oder auch einzeln.
üblicherweise betrifft der Widerspruch immer die festgesetzten Summen, hier 269.70 + 8 Steine.
die Frage, ob eine Festsetzung eines Betrages und eine gleichzeitige Informierung über einen anderen Betrag einen Formfehler beinhalten, müsste gerichtlich geklärt werden.

der Hinweis dass man länger braucht, läuft von da her ins Leere, dass die gesetzliche Frist ein Monat ist. nur falls Rechtsbehelfsbelehrungen falsch sind, verlängert sich die Frist auf ein Jahr. das kommt bsp. dann in Betracht, wenn der Gläubiger nicht eindeutig bezeichnet wurde.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: motte am 17. August 2014, 11:10
Hallo zusammen, der Thread ist ein Segen :-)

Person A hatte von Mupfel den 4-seitigen Widerspruch verwendet,
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=9786.0;attach=3138
aber eine Pasaage entfernt.

Nun ein Schreiben erhalten, dass dem von Tampa sehr ähndelt.
Diese Seite ist (bis auf die Zahlen) identisch:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=9786.0;attach=3352;image
und hier
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=9786.0;attach=3350;image
steht bei Person A nur der letzte Absatz zu lesen: "Für Ihre Unterlagen ..."

"Abwarten" hat Person A verstanden :-)

Aber warum sind die Antworten der GEZ so unterschiedlich?
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Schreibweise am 17. August 2014, 17:46
Hallo!

Person A hat fristgerecht Widerspruch eingelegt (Grundlage war der Musterwiderspruch von Roggi).
Drei Wochen später erhielt Person A unten angehängtes Schreiben.
Ein Widerspruchsbescheid ist das m. E. nicht?

Was nun? Abwarten? Oder wie geht Person A jetzt weiter vor?
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Schreibweise am 17. August 2014, 17:48
...und noch die zweite Seite als angehängte Datei.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: itsfivetotwelve am 17. August 2014, 18:04
Kasperle sagt folgendes im Spaß:
 Dies Ist für die Mülltonne. Zurücklegen und auf den echten Widerspruchsbescheid warten. Oder sammeln. Könnte durchaus auch mal wichtig werden, aber die VGs sollten solche Schreiben eigentlich schon kennen.

Edit "Bürger":
Geschrieben stand "Beitragsbescheid" - gemeint sein dürfte "Widerspruchsbescheid.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: PersonX am 17. August 2014, 19:07
@Schreibweise

Person X muss mal nachfragen, der Widerspruch richtete sich bereits gegen richtigen Beitragsbescheid, wie hier im Forum bei den Mustern aufgelistet?

Dann versteht PersonX diese neuere Art der Antwort nicht, suggeriert dieses Schreiben vom BS doch als hätte @Schreibweise gar keinen Widerspruch eingelegt.

Aber auch hier gilt, abheften als Nachweis und abwarten auf den richtigen Widerspruchsbescheid. Es könnte jedoch sein, dass darauf vergeblich gewartet wird.
Vorher dürfte wie bei PersonX eine Mahnung kommen.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Roggi am 17. August 2014, 22:39
Interessant, dass die schon nicht mehr auf die Urteile der Schande verweisen, sondern ebenfalls ein neues Gerichtsurteil abwarten wollen. Frühere Widersprüche wurden offensichtlich nicht richtig gelesen, aber das Schreiben von Schreibweise ist tatsächlich eine angemessene Antwort auf den Widerspruch 2014. Einen Widerspruchsbescheid kann BS nicht schreiben, da der Widerspruch 2014 ja keinen Grund für eine angemessene Ablehnung bietet. Ein ablehnender Widerspruchsbescheid landet zwangsläufig vor Gericht, und weil die Grundrechtsverstösse inzwischen so hinreichend durchdiskutiert und begründet wurden, ist ein weiteres Urteil der Schande zumindest in Karlsruhe nicht möglich.
Es wird quasi um die Beitragszahlung gebettelt: "Bitte, Bitte, bezahl doch, kriegste wieder wenn wir verlieren, im Echt jetzt, kannste schriftlich haben..." Naja, falls man die Summe denn einklagen möchte, "freiwillig, hahaha, so dumm sind wir auch wieder nicht: Sie können die Erstattung für größere Zeiträume einklagen, was dem BS Aufwand und Kosten einspart". Und immer noch diese überflüssige Erwähnung des Säumniszuschlags. (8 Euro gespart, aber mindestens 3 Briefe per Einschreiben versenden, um dann die Beiträge zurückklagen zu können).
Sorry, BS, wer einmal lügt (seit Gründung am 01.01.2013 tatsächlich nur einmal, aber dafür ohne Unterbrechung), dem glaubt man nicht.

Also bedeutet dieses Schreiben, dass nun auf den Widerspruchsbescheid gewartet werden kann. Niemand muss auf dieses Schreiben reagieren, trotzdem werden einige Optionen für den Zahlungsverweigerer aufgezeigt, die denjenigen aber unangemessen benachteiligen können, der zahlt und im Nachhinein das Geld zurück verlangt.

Hier mal die einzige wirklich vernünftige Option für den Beitragsservice: Schickt sämtliche Widersprüche an das Oberverwaltungsgericht eures Vertrauens mit der Bitte, das doch endlich vor dem Bundesverfassungsgericht überprüfen zu lassen.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Jule am 18. August 2014, 06:18
Hallo,

vielen Dank für eine schnelle Rückmeldung.

Person A hat folgende Beitragsbescheid wie folgt erhalten.

Beitragsbescheid 1 mit Rechtsbehelfsbelehrung und Rechtsgrundlagen:
Datum: 04.07.2014 - Empfangen: 16.07.2014
Rundfunkbeiträge für 01.2013 bis 03.2014
269,70 Euro + 8 Euro Säumniszuschlag
Zur Information wurden ein offener Betrag von 53,94 Euro für 03.2014 - 06.2014 aufgeführt.
Widerspruch am 11.08 an BS in Köln versendet

Beitragsbescheid 2 mit Rechtsbehelfsbelehrung und Rechtsgrundlagen:
Datum: 01.08.2014 - Empfangen: 13.08.2014
Rundfunkbeiträge für 04.2014 bis 06.2014
53,94 Euro + 8 Euro Säumniszuschlag
Zur Information wurden ein offener Betrag von 339,64 Euro für 01.2013 - 06.2014 aufgeführt.

Jetzt muss Person A erneut 5 Euro für den Widerspruch ausgeben und quasi exakt das selbe Schreiben versenden?

Hallo,

Person C hat es versäumt den 2. Widerspruch einzureichen. Wie jetzt weiter verfahren? Den geringen Betrag überweisen und den 1. Widerspruch (noch ohne Bescheid) laufen lassen?

Danke...
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Redfox am 18. August 2014, 08:00
Auf den 2. Bescheid zu zahlen wäre nach dem RBStV, § 13 nicht möglich, da Zahlungen zuerst auf die Kosten und danach auf die älteste Schuld, also den 1. Bescheid verrechnet werden. (Dies ist möglich, weil auch die Forderung aus dem 1. Bescheid trotz des Widerspruchs fällig ist. :( Die Ministerpräsidenten und Landtagsabgeordneten haben also diverse Fußangeln ausgelegt.

Nach Ablauf der Monatsfrist ist auch ein Widerspruch gegen den 2. Bescheid unzulässig und nutzlos. Falls in einer rein fiktiven Konstellation(!) gar kein 2. Bescheid eingetroffen ist, kann der auch nicht rechtskräftig werden. Bei einem Bekannten wurde der Brief offenbar irrtümlich beim Nachbarn eingeworfen und von diesem weggeschmissen worden - passiert dort öfter. Dann kann es allerdings zu einer Vollstreckung kommen, gegen die man sich dann wehren muss - was dann auch wieder Arbeit bedeutet. Im Zweifel ist jedoch der Absender beweispflichtig hinsichtlich des Zugangs.

Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Rochus am 18. August 2014, 08:53
Guten Abend allerseits,

Natürlich die übliche Masche vom BS/der LRA wie nicht anders zu erwarten! Endlich kanns losgehen. :D

Person A hat heute, 15.08.2014, seinen Beitrags-/Gebührenbescheid, datiert auf den 01.08.2014, aus dem Briefkasten gefischt.

Person A Meinung nach ist doch eine ausführliche Widerspruchsbegründung eh sinnlos, da der BS/die LRA sowieso immer mit dem üblichen Wortlaut ablehnt. Eigentlich genügt doch im Widerspruch der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung und die Ablehnung des Säumniszuschlags mit dem Hinweis, daß man länger Zeit für eine detaillierte Begründung des Widerspruchs benötigt oder nicht?

Was Person A vielmehr interessiert ist, ob der Widerspruch gegen alle im Bescheid aufgeführten Beträge inkl. Säumniszuschlag gilt oder ob A diese einzeln aufführen muß?
Für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.03.2014 werden 269,70 EUR plus 8,00 EUR gefordert und für den Zeitraum von 04.2014 bis 06.2014 nochmals 53,94 EUR also gesamt 331,64 EUR allerdings nur als Infobetrag.

Rein formell lautet die Forderung dann doch nur auf 277,70 EUR inkl. Säumniszuschlag und es würde bei Ablehnung des Widerspruchs irgendwann nochmals ein Beitragsbescheid wegen den fortlaufenden Beträgen einflattern!

Sieht Person A das falsch oder weist der Bescheid deshalb schon Formfehler auf?

Grüße
Conchilli

Du kannst direkt gegen den Bescheid klagen. Der Widerspruchsbescheid hält nur auf. Die Begründung dafür habe ich hier schon mehrfach geliefert. Bin nur zu faul sie jetzt hier im Forum herauszusuchen. Kurzum: es ist keine Ermessensausübung im Spiel, daher ist keine Untätigkeitsklage wegen des Widerspruchsbescheides möglich und daher kann direkt geklagt werden. Habe ich schriftlich von meinem VG.

Was den Säumniszuschlag betrifft, so berufe Dich zum einen auf den gesunden Menschenverstand, der besagt, dass ein Säumniszuschlag nur dann rechtens sein kann, wenn man nicht dazu gezwungen wird, nach Zahlungaufforderung und Zahlungserinnerung einen Bescheid abzugwarten, weil man gegen den Unfug vorgehen möchte.

Und wenn denen das nicht reicht, dann aber die Schlappe, die der SWR vor dem LG Tübingen einstecken musste. Da wurde ganz klar gesagt, dass die gefälligst einen Bescheid zu erlassen haben, wenn die Kohle sehen wollen. Dazu gibt es einen umfangreichen Tröt hier im Forum. Die Sache vor dem LG würde ich auf jeden Fall mit in die Klageschrift einbauen, damit die Richter sehen, mit wes Geistes Kind sie es beim ÖRR zu tun haben.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Conchilli am 18. August 2014, 13:14
Guten Abend allerseits,

Natürlich die übliche Masche vom BS/der LRA wie nicht anders zu erwarten! Endlich kanns losgehen. :D

Person A hat heute, 15.08.2014, seinen Beitrags-/Gebührenbescheid, datiert auf den 01.08.2014, aus dem Briefkasten gefischt.

Person A Meinung nach ist doch eine ausführliche Widerspruchsbegründung eh sinnlos, da der BS/die LRA sowieso immer mit dem üblichen Wortlaut ablehnt. Eigentlich genügt doch im Widerspruch der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung und die Ablehnung des Säumniszuschlags mit dem Hinweis, daß man länger Zeit für eine detaillierte Begründung des Widerspruchs benötigt oder nicht?

Was Person A vielmehr interessiert ist, ob der Widerspruch gegen alle im Bescheid aufgeführten Beträge inkl. Säumniszuschlag gilt oder ob A diese einzeln aufführen muß?
Für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.03.2014 werden 269,70 EUR plus 8,00 EUR gefordert und für den Zeitraum von 04.2014 bis 06.2014 nochmals 53,94 EUR also gesamt 331,64 EUR allerdings nur als Infobetrag.

Rein formell lautet die Forderung dann doch nur auf 277,70 EUR inkl. Säumniszuschlag und es würde bei Ablehnung des Widerspruchs irgendwann nochmals ein Beitragsbescheid wegen den fortlaufenden Beträgen einflattern!

Sieht Person A das falsch oder weist der Bescheid deshalb schon Formfehler auf?

Grüße
Conchilli

Du kannst direkt gegen den Bescheid klagen. Der Widerspruchsbescheid hält nur auf. Die Begründung dafür habe ich hier schon mehrfach geliefert. Bin nur zu faul sie jetzt hier im Forum herauszusuchen. Kurzum: es ist keine Ermessensausübung im Spiel, daher ist keine Untätigkeitsklage wegen des Widerspruchsbescheides möglich und daher kann direkt geklagt werden. Habe ich schriftlich von meinem VG.

Was den Säumniszuschlag betrifft, so berufe Dich zum einen auf den gesunden Menschenverstand, der besagt, dass ein Säumniszuschlag nur dann rechtens sein kann, wenn man nicht dazu gezwungen wird, nach Zahlungaufforderung und Zahlungserinnerung einen Bescheid abzugwarten, weil man gegen den Unfug vorgehen möchte.

Und wenn denen das nicht reicht, dann aber die Schlappe, die der SWR vor dem LG Tübingen einstecken musste. Da wurde ganz klar gesagt, dass die gefälligst einen Bescheid zu erlassen haben, wenn die Kohle sehen wollen. Dazu gibt es einen umfangreichen Tröt hier im Forum. Die Sache vor dem LG würde ich auf jeden Fall mit in die Klageschrift einbauen, damit die Richter sehen, mit wes Geistes Kind sie es beim ÖRR zu tun haben.

danke Rochus und allen anderen, die mir auf meine Anfragen geantwortet haben und an alle die diesem Abzockersystem den Mittelfinger zeigen! Bleibt standhaft und laßt euch nicht einschüchtern. :)

Person A denkt, daß sie es noch eine Weile vorzieht sich mit dem BS und der LRA zu küngeln.
Schließlich will sie auch so ein Mumpitzablehnungsschreiben von denen in seiner Sammlung haben. Die sollen gefälligst einen rechtskräftigen Widerspruchsbescheid schicken, aber je mehr Droh- und Bettelbriefe einflattern, desto mehr kann man bei einer Klage auch argumentieren, zumal sie ja offensichtlich ihre Strategie ändern und auf gewisse Widersprüche nicht mehr nur mit vorgefertigten 0815 Schreiben antworten.

Person A ist der Meinung, daß es egal ist ob man Widerspruch einlegt oder gleich Klage einreicht. Das Wichtigste ist, daß man denen kein Geld überweist und somit den Zahlungsfluß unterbindet. Je mehr Haushalte das tun, umso mehr werden die LRA das bemerken und nur so kann man das System empflindlich treffen!

Energischer Widerstand und Entzug der Geldmittel bringt jedes System irgendwann zu Fall.

Je mehr Leute über ihre Grundrecht/Rechte informiert werden und ihnen die Angst genommen wird, desto besser für unsere Sache. Leider sind die meisten Leute einfach zu faul oder bringen andere fadenscheinige Ausreden hervor, um weiter zu motzen und nichts zu tun! Ist halt typisch deutsch.

Person A wird den Entwurf von Roggi für seinen Widerspruch verwenden und bedankt sich schon mal im Vorraus für diese hervorragende Arbeit und allen anderen Mitgliedern natürlich auch.

Person A ist dann mal gespannt, ob die LRA doch endlich einen Widerspruchsbescheid zustande bringt oder ob es weiterhin bei ihren Infobettelbriefen bleibt.

Im Übrigen ist Person A völlig entschlossen bis zum hoffentlich siegreichen Ende massivst Widerstand zu leisten! Wer mich kennt weis das und keine Staatsmacht wird mich je wegen dieses Systems brechen können. Der Tag wird kommen, an dem unsere Sache eine öffentliche Lobby bekommt.

habt nen schönen Tag
Conchilli



Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Jule am 19. August 2014, 13:47
Auf den 2. Bescheid zu zahlen wäre nach dem RBStV, § 13 nicht möglich, da Zahlungen zuerst auf die Kosten und danach auf die älteste Schuld, also den 1. Bescheid verrechnet werden. (Dies ist möglich, weil auch die Forderung aus dem 1. Bescheid trotz des Widerspruchs fällig ist. :( Die Ministerpräsidenten und Landtagsabgeordneten haben also diverse Fußangeln ausgelegt.

Also besteht nur noch die Option "Zahlen", um weitere Kosten zu vermeiden, da es ja eh darauf hinausläuft? :'(
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Sebastian am 19. August 2014, 13:51
Wieso, Person A hat doch den 2. Bescheid überhaupt nicht erhalten. Wurde Person A der bescheid im gelben Briefumschlag oder als Einschreiben zugeschickt? Falls nein, dann hat der Nachbar von Person A ausversehen den Brief, der wie Werbung aussah und bei sich im Briefkasten steckte weggeworfen...
Solange sich der BS nicht an die korrekte Zustellung von Bescheiden hält, solange kommen bei den entsprechenden Personen auch keine Bescheide an...
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: seb7o am 19. August 2014, 16:27
@Sebastian

Eigentlich hast Du schon Recht. Person A darf ihn nicht lesen, sonst macht Person A sich doch Strafbar schätze ich. (?)
Also wenn Person A so einen Brief "erhält" muss sie ihn ja nicht lesen. (?) Erst wenn man den Inhalt ließt ist man doch an die dazugehörigen Gesetze gebunden. (?)
Deswegen existiert doch auch sowas wie "Zustellen von Schriftstücken" (?).
Person A hat hier spekuliert und ich frage mich ob da was dran ist.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Conchilli am 19. August 2014, 16:35
Sorry,

aber ehrlich gesagt ist es doch voll Banane, Postsendungen egal welcher Art ungeöffnet an den Absender zurückzuschicken!

Manche meinen wohl, dass man sich so die Leute von Hals schafft. Tut mir leid, ich verstehs nicht und kanns eigentlich nur mit einer Phobie verbinden. ;) :D

Das wichtigste im Leben ist, daß man sich mit der Rechtslage und mit seinen Rechten in diesem Land vertraut macht. Mit Pflichten werden wird ja täglich bombadiert und ob ihrs glaubt oder nicht: "Wir haben auch Rechte und nicht nur Pflichten!"
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Mupfel am 19. August 2014, 16:48
Ich denke, es ist eine Philosophiefrage des persönlichen Geschmacks, welche Strategie man verfolgt.

Ich bin z.B. auch lieber für Klagen, da ich immer alles ordentlich geklärt haben möchte  :laugh:
Andere versuchen es mit Aussitzen und Post zurückschicken. Wenn dann aber doch irgendwann der Beitragsservice auf die Idee kommt, Einschreiben zu verschicken, muss man sich spätestens dann Gedanken über die weiteren Schritte machen. Aber man kann sicherlich noch etwas Zeit gewinnen.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: seb7o am 19. August 2014, 17:15
Das wichtigste im Leben ist, daß man sich mit der Rechtslage und mit seinen Rechten in diesem Land vertraut macht. Mit Pflichten werden wird ja täglich bombadiert und ob ihrs glaubt oder nicht: "Wir haben auch Rechte und nicht nur Pflichten!"

Also erstmal sind in Deutschland Sammelklagen illegal, das ist nur zum Gunsten von Konzernen und großen Institutionen so von den Nachkriegsmächten in Deutschland eingeführt worden (das hatte ja auch einen guten Grund, nämlich nach dem 3. Reich schnellstens wieder die Wirtschaft ankurbeln, zur Normalität zurückkehren und eventuelle Proteste ebendirekt unmöglich zu machen - die Deutschen Konzerne haben ja auch die Situation gut genutzt und die Politik/Gesetzesentwürfe ein bisschen gelenkt).

Du kannst Dich in Deutschland rechtlich auskennen, wenn Du die nötige Zeit zur Verfügung hast. Das Recht ist in Deutschland zwar nicht an sich schlecht, aber es ist eindeutig ZIEMLICH schwierig und nicht kostenlos sein Recht einzufordern. Also grob gesehen schlecht verteilt. Jemand der sich einen Anwalt leisten kann ist klar im Vorteil gegenüber jemanden der sich keinen leisten kann.
Die beste und weltweit ziemlich verbreitete Möglichkeit, dieses Problem weitestgehend zu lösen ist das Angebot einer Sammelklage, wo auch diejenigen ohne Geld/Wissen sich einer Gruppe anschließen können, die sich Rechtlich wehrt. Das hat keine Nachteile! Wenn man das Recht damit ausnützen könnte reicht es einfach die Gesetze anzupassen, und nichts anderes.

Da aber Sammelklagen wie gesagt verboten sind, kann ich Deinen Beitrag nur verbittert aufnehmen.

Denn ich bin mit der Rechtslage höchst unzufrieden. Die Rechte und Pflichten sind nichts Wert, wenn Du zum beispiel ein 0-Euro-Jobber bist, was ja eindeutig auf Sklaverei hindeutet. Du weißt genau, Du würdest niemals 0-Euro-Jobber sein, Du würdest wissen wie man da raus kommt und naja, seien wir mal Ehrlich, Du willst Dir das gar nicht erst vorstellen. Aber die, die es sind, die haben weniger Rechte als Pflichten, denn wenn man nicht weiß welche Rechte man hat, dann hat man sie ja nicht. Was bringt Dir denn das Recht zu Widersprechen, wenn Du z.B. gar nicht drauf hingewiesen wirst! (=Beispiel)

Du vertrittst indirekt eine Doppel-Moral. Man hat eine Phobie, wenn man sich teils "illegal" vom üblichen System abkoppelt? Man hat also nur keine Phobie, wenn man dem System (blind) vertraut?
Man könnte das vielleicht vergleichen mit einer Tüte, in der jeder regelmäßig mit der Hand hineinlangen soll. Wenn man nun 1000 mal 1000 Mal einen 500€ Schein aus der Tüte nimmt, dann stellt man doch nicht den Zwang in Frage "regelmäßig mit der Hand hineinlangen".
Einmal ist aber Kot in der Tüte (w-t-f, what did I just read o0 ), dann gibt es Menschen, die hören auf und Sch***n eben auf die 500€. Die Tüte wäre ja nur da um auf praktische/kostengünstige mit gesicherter Infrastruktur die 500€ regelmäßig an das gesamte Personal des Bundes (Bürger) zu verteilen. Nun nehme man die "500€" und ersetze sie durch Post, un ersetze Tüte durch Briefkasten.
Ich sehe das nicht als Phobie, ich sehe es als eine Art zu Protestieren. Protest ist auch in dieser Art legitimiert. Meiner Meinung nach zählt die Moral/Ethik MEHR als das Recht. Ich setze meine Moral/Ethik über das Recht. Das macht z.B. jeder, der auch nur ein einziges mal bewusst schneller als das Tempolimit gefahren ist.

Aber gut ich will nicht weiter ausschweifen, ich glaube ich bin langsam Off-Topic, und ich wollte nur meine Meinung zu Deiner Meinung äußern, hiermit erledigt.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Conchilli am 19. August 2014, 18:08
naja seb7o,

ich weis, daß Sammelklagen verboten sind und deshalb hat Potsdam auch heute alle Klagen "versammelt" und abgeurteilt.

Zitat
Du kannst Dich in Deutschland rechtlich auskennen, wenn Du die nötige Zeit zur Verfügung hast.

Sehr witzig. Die Realität sieht so aus, daß die Leute einfach zu faul sind. Wenn sich mir ein Problem stellt, dann prüfe ich die Rechtslage und das nimmt nicht annähernd soviel Zeit in Anspruch, wie wenn ich den Abend und die Nacht durchsaufen gehe.
Zudem braucht man kein Geld in Deutschland, um gegen einen Bescheid oder ein Schriftstück Widerspruch einzulegen.
Nein, die Leute sind einfach zu faul, zu unaufgeklärt und in vielen Fällen auch zu dumm dazu.

Zitat
Du vertrittst indirekt eine Doppel-Moral. Man hat eine Phobie, wenn man sich teils "illegal" vom üblichen System abkoppelt? Man hat also nur keine Phobie, wenn man dem System (blind) vertraut

Ich vertrete keine Doppelmoral, sondern eine klare Linie ohne großes Rumgeplapper. Dazu braucht man eben ein gesundes Selbstbewußtsein und die Fähigkeit sich Problemen zu stellen. Wenn jemand niemals seine Post öffnet, dann hat er ganz sicher ein Problem und nicht selten eine Phobie sich mit unangenehmen Dingen auseinanderzusetzen und zu stellen.

Zitat
Was bringt Dir denn das Recht zu Widersprechen, wenn Du z.B. gar nicht drauf hingewiesen wirst! (=Beispiel)

Wenn ich nicht darauf hingewiesen werde macht es auch wenig Sinn zu widersprechen. Wenn ich darauf hingewiesen werde, dann möchte ich das auch schriftlich haben, selbst wenn es mein bester Freund ist.

Glotzt der dich dann blöd an, dann glotzt du eben blöd zurück und unterstreichst deine Bitte bzw. Aufforderung. Und so verhält es sich mit allem und jedem, ob das nun Behörden, Ämter, Gerichte, Banken, der Beitragsservice, blablabla ist.

Ob jemand für 0 EUR arbeitet oder nicht ist ganz allein sein Problem. Jeder ist für sein Leben und seine Vorgehensweise selbst verantwortlich, sofern er volljährig und ab 21 Jahren voll geschäftsfähig ist.

Dieses Forum hier und die verfassten Beiträge sind nur eine Hilfe und Anleitung. Was die einzelnen Leute daraus machen ist deren Sache.

Wenn mir der BS keinen Widerspruchsbescheid schickt gegen den ich klagen kann, dann scheue ich mich auch nicht davor diese Instanz anzuschreiben und danach zu fragen. Denn ob ihrs glaubt oder nicht, die vergessen Euch eh nicht, selbst wenn ich euch das wünscht.

Und so ist es mit allem was an Euch herangetragen wird. Lesen, überprüfen, unterschreiben!

Leider vergessen viele die ersten beiden Dinge allzugern und wundern sich im Nachhinein über Post. Da die Post vom BS mit seinen Forderungen ansich schon gesetzeswidrig ist, muß man sie halt öffnen und einen Widerspruch einlegen. So das wars erstmal und ist das etwa schwierig?

Klar, wenn man die Post ungeöffnet zurück schickt ist es wohl sehr schwierig einen solchen zu verfassen! ;)
So nach dem Motto: "Oh Mann, schon wieder die! Interessiert mich nicht, ich zahl eh nix. Die können mich mal."

Nur mal zur Info: Die bloße Aufforderung des Beitragsservice zur Zahlung ist kein Verwaltungsakt!

Man kanns nicht oft genug wiederholen: Rechtsbehelfsbelehrung auf der Rückseite beachten!
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: robbirob am 20. August 2014, 16:41
Ich habe diesen Widerspruch mal ausprobiert und heute abgeschickt. Hatte davor auch schon andere. Die Antworten der GEZ dazu gibts hier auch in einem Post von mir.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Enderman am 20. August 2014, 17:19
Erstmal möchte ich alle Gleichgesinnten oder eher gleichgeschädigten begrüßen.

Ich möchte von Person A berichten, welche am 15.8. einen Beitragsbescheid erhalten hat, welcher natürlich auf den 1.8. zurück datiert war. Nach neustem Stand kann man ja davon ausgehen, das dieser ja nicht wirklich gültig ist, siehe Urteil LG Tübingen. Kein echter Gläubiger angegeben und keine Unterschrift vorhanden. Vor allem auch dieser Säumniszuschlag ist ja nicht rechtens.

Da braucht Person A ja eigentlich gar keinen Widerspruch einlegen, da er sowieso nicht gültig ist, oder?

Ein kleines, aber vielleicht gar nicht so unwesentliches Detail ist Person A in dem Schreiben auch aufgefallen.
Während die Zahlungsaufforderungen usw. alle farblich waren, ist der Bescheid plötzlich komplett s/w und sieht eher wie eine Fotokopie aus, die zeigen soll, dass der Bescheid von den LRA kommen soll. Aber Person A geht schwer davon aus, dass der BS sich hier als LRA ausgibt.
Es kann ja nicht sein, dass im Briefkopf zwei Firmen angegenen sind. Auch wenn drunter geschrieben wurde MFG ihre LRA, dies kann ja jeder von sich behaupten. Somit geht Person A davon aus, dass dieser Bescheid grundlegend falsch ist und deshalb auch kein Widerspruch nötig hat, oder wie sieht die Gemeinschaft das?
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Conchilli am 20. August 2014, 17:59
Zitat
Da braucht Person A ja eigentlich gar keinen Widerspruch einlegen, da er sowieso nicht gültig ist, oder?

siehe hierzu meine Antwort:
Vorgehen gegen Beitragsbescheid nach dem Urteil des LG Tübingen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10626.msg73518.html#msg73518
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Enderman am 20. August 2014, 21:28
Zitat
Da braucht Person A ja eigentlich gar keinen Widerspruch einlegen, da er sowieso nicht gültig ist, oder?

siehe hierzu meine Antwort:
Vorgehen gegen Beitragsbescheid nach dem Urteil des LG Tübingen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10626.msg73518.html#msg73518

Ich gebe dir da in gewisser Weise recht. Allerdings ist ja der Bescheid von Person A gar nicht rechtskräftig und somit ungültig. Ich zitiere mal aus dem Urteil vom LG Tübingen:

Zitat
Insgesamt müsste danach das Vollstreckungsersuchen folgende weiteren Voraussetzungen erfüllen: Vorausgehen müsste ein Beitragsbescheid als formaler Verwaltungsakt, der Beitragspflicht und Beitragshöhe feststellt bzw. festsetzt. In diesem Verwaltungsakt wäre die Beitragsgläubigerin namentlich umfassend und korrekt anzugeben, ebenso die Rechtsgrundlagen und der vorgesehene Rechtsbehelf. Der Bescheid selbst müsste vorliegend somit eindeutig den Südwestrundfunk (Anstalt des öffentlichen Rechts) als Beitragsgläubiger bezeichnen. Auf diesen Bescheid, ggf. ergänzt um einen Rückstandsbescheid, müsste für den Beitrag als solchen (ohne Zuschläge) das Vollstreckungsersuchen gestützt werden. Das Vollstreckungsersuchen wiederum müsste - beim vorliegenden Inhalt - gesiegelt und unterzeichnet sein.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: firstcorporal am 21. August 2014, 17:06
Hallo Roggi,

vielen Dank erstmal für Deine Hilfe hier im Forum, ich habe nun nachdem ich dem BS den von Dir hier eingestellten Widerspruch 2014 im Juni 2014 und im Juli 2014 zugesandt hatte, da ich nach kurzer Zeit direkt nochmal einen Beitragsbescheid erhielt, nun jetzt einen "ausführlichen" Widerspruchsbescheid erhalten. Ich habe ihn hier gleich mal mit eingestellt. ;)

Was würdest Du anraten nun zu tun oder auch nicht zu tun? Ich sag schon mal danke für die Hilfe!!

Anm. Moderator: Die Anhänge wurden gelöscht und hier
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9786.msg73757.html#msg73757
anonymisiert erneut eingestellt!
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Roggi am 21. August 2014, 20:19
Hm, hier wird wohl nichts freigegeben, wenn eine Frage in der persönlichen "Ich-Form gestellt wird. Um nun aber eine allgemeine Antwort zu geben: nach dem Widerspruchsbescheid kommt die Klage. Am besten schon mal informieren, wie eine Klage aussieht, hier im Forum gibt es einige Musterklagen. Die Argumente sollten sich auf die Grundrechtsverletzungen beziehen, die sind noch nicht abgeurteilt worden.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: firstcorporal am 22. August 2014, 13:24
Hallo,

hier nocheinmal mein überarbeiteter post von gestern  ;)

vielen Dank erstmal Roggi für Deine Hilfe hier im Forum, Person A hat nun nachdem er dem BS den von Dir hier eingestellten Widerspruch 2014 im Juni 2014 und im Juli 2014 zugesandt hatte, da er nach kurzer Zeit direkt nochmal einen Beitragsbescheid erhielt, nun jetzt einen "ausführlichen" Widerspruchsbescheid erhalten. Ich habe ihn hier gleich mal mit eingestellt. ;)

Was würdest Du Roggi bzw ihr hier anraten nun zu tun oder auch nicht zu tun? Person A sagt schon mal danke für die Hilfe!!
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: firstcorporal am 22. August 2014, 13:25
hier ist noch der Rest vom Widerspruchsbescheid  ;)
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: stillerleser am 24. August 2014, 15:13
Person P hat den hier:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9786.msg71613.html#msg71613
vorgestellten Entwurf heute mal ergänzt, ich reiche das mal weiter ;-)

Empfänger ergänzt um die LRA - wir können ja auch Korintheln:
Zitat
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
- tätig für [Landesrundunkanstalt] -
Freimersdorfer Weg 6
50829 Köln

Begründung der Ablehnung des Säumniszuschlags erweitert:
Zitat
Des Weiteren stellt das LG Tübingen mit Urteil vom 19.05.2014 unter Aktenzeichen 5 T 81/44 fest:
[…] „da bereits die Bescheidsliste im Vollstreckungsersuchen angesichts der dort auch erwähnten gleichzeitigen Säumniszuschlagsfestsetzung deutlich macht, dass es sich um Bescheide handelt, die erst später erlassen wurden und offensichtlich nicht um Bescheide, die zunächst den Beitrag als solchen festsetzen und somit Voraussetzung eines späteren Säumnisfestsetzungsbescheids darstellen können.“
[...]
„Ohne einen als Verwaltungsakt ausgestalteten Beitragsbescheid fehlt die Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung, ohne eine solche Pflicht besteht kein Rückstand, kann kein Rückstandsbescheid erlassen und erst recht kein Säumniszuschlag tituliert werden.“

Zwischen Punkt 1.4 und 1.5 einen neuen Punkt 1.5 eingesetzt und alle weiteren in der nummer erhöht:
Zitat
1.5) Verletztung von Artikel 5 (1) GG:
      Wie in zahlreichen anerkannten Medien übereinstimmend berichtet und unter anderem auch von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, namentlich Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF), Norddeutscher Rundfunk (NDR), Westdeutscher Rundfunk (WDR), Hessischer Rundfunk (HR) und Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB), nach eigenen internen Prüfungen eingeräumt, fand wiederholt eine Zensur, nach bisherigen Erkenntnissen insbesondere bei (Meinungs-)Umfragen, statt.

      Quellen:
      http://www.welt.de/print/welt_kompakt/kultur/article131202709/Retuschierte-Stimmungsbilder.html; letzter Abruf: XX.XX.XXXX
      http://www.welt.de/vermischtes/article131161774/Auch-WDR-und-RBB-schummeln-bei-Rankings.html; letzter Abruf: XX.XX.XXXX
      http://www.heise.de/newsticker/meldung/Voting-Gate-SWR-Handbuch-zur-Aenderung-von-Ranglisten-2301414.html; letzter Abruf: XX.XX.XXXX
      http://www.heise.de/newsticker/meldung/Ohne-Online-ZDF-manipuliert-Promi-Rangliste-fuer-Kerner-Show-2257931.html; letzter Abruf: XX.XX.XXXX

      Überdies existiert nach Informationen des Nachrichtenmagazins „Der Spiegel“ beim Südwestrundfunk (SWR) ein internes „Handbuch Ranking-Formate“, das Anweisungen zum Eingriff in die Ergebnisse von (Meinungs-)Umfragen enthält und somit eindeutig zur Zensur anleitet.

      Zitate aus dem „Verbindlichen Leitfaden“ des SWR, der dem „Spiegel“ vorliegt:
      - „Über die endgültige Reihenfolge entscheidet auf jeden Fall die
        Redaktion.“
      - [Votings sollten] "immer redaktionell begleitet sein, weil im
         einen oder anderen Fall politisch oder ethisch unkorrekte Votings
         zustande kommen können"
      Quelle:
      http://www.spiegel.de/spiegel/vorab/fragwuerdiges-swr-handbuch-zum-umgang-mit-votings-a-987681.html; letzter Abruf: XX.XX.XXXX

      Artikel 5 GG:
      (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Enderman am 25. August 2014, 21:12
"Lustig" wie die sich jetzt in ihren Widerspruchsbescheiden auf die Gerichtsurteile berufen und sich daran festklammern, obwohl dort einfach keine klare Aussage getroffen wurde. (siehe Posting von firstcoporal).

Aber Person A wird wohl dann einfach dem Bescheid ganz einfach wegen fehlender Rechtskräftigkeit widersprechen und sich auf das Urteil des LG Tübingen berufen. Da haben die erstmal das Problem. Da passt dann der Textbaustein Widerspruchsbescheid nicht mehr.
Person A denkt, dass ein ausführlicher Widerspruch in der Hinsicht wohl eher vergebene Kraft ist.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: KlaT am 26. August 2014, 10:02
Hallo an alle,

Person X hat den langersehnten Gebühren-/Beitragsbescheid mir Rechtsfolgebelehrung erhalten. Datiert auf den 01.08.2014. Nun weiß Person X nicht mehr, wann sie genau die Post aus dem Briefkasten geholt hat. Der Umschlag ist leider nicht mehr auffindbar.

Frage: Auf welches Datum bezieht man sich am geschicktesten im Widerspruch?

Die Suchmaschine hier im Forum wurde ausgiebig bemüht, jedoch keine Antwort auf die Frage gefunden.

Besten Dank im voraus.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Redfox am 26. August 2014, 10:18
Nimm einfach ein aus Deiner Erinnerung Datum das logisch erscheit, es sollte also zumindest ein Werktag sein. ;)   Das Gegenteil dürfte jedenfalls nicht nachzuweisen sein wenn der Bescheid mit einfacher Briefpost gekommen ist.

Irgendjemand im Forum hatte vom 14.8. als Zugang mit Datierung 01.08. geschrieben - könnte man z.B. nehmen.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Wolfman am 26. August 2014, 11:00
Person X hat den langersehnten Gebühren-/Beitragsbescheid mir Rechtsfolgebelehrung erhalten. Datiert auf den 01.08.2014.

Ich hab genau den selben Wisch erhalten.
Hab schon per Email geschrieben, das ich mir solche Frechheiten nicht gefallen lasse,
ein Brief, datiert 1. 8., bei mir am 14. eingegangen - damit versuchen die, meine Einspruchsfrist zu halbieren. Ganz abgesehen davon, das dieser Verein keine Behörde ist, der gar keine "Bescheide" verschicken darf.

Ich bastele nun an meinem Brief, den ich bis 14. nächsten Monats abschicken werde.

Kommentare / Verbesserungen / Kritik / Hinweise auf Form- u. Rechtschreibfehler erwünscht:

Wolf Mann
Rebellenweg 666
12345 Wiederstandshausen

WIEDERSPRUCH
[/b]


An den WDR:

Ihr Inkassounternehmen "Beitragsservice" belästigt mich seit einiger Zeit.
Im achten Brief, den ich von dort bekommen habe,
steht oben "Gebühren-/Beitragsbescheid.
Weder WDR noch "Beitragsservice" sind eine Behörde.
Sie haben daher kein Recht, mir "Bescheide" zu schicken!
Mir Briefe mit einem "Bescheid" und einer "Rechtsbehelfsbelehrung" zuzuschicken, die den Eindruck erwecken, Bei WDR / "Beitragsservice" handele es sich um eine Behörde, ist Amtsanmaßung.

Vor einiger Zeit hat dieser "Beitragsservice" ohne meine Zustimmung
unter Nr. 123 456 789 ein "Beitragskonto" eingerichtet.
Aboverträge ohne meine Zustimmung sind ungültig,
die Beitreibungsversuche sind Nötigung!

Willfährige Landespolitiker, die einen Staatsvertrag unterschreiben,
können meine Grundrechte nicht außer Kraft setzen.

Von mir werden Sie NIE auch nur einen Cent bekommen!

In Ihrem unverschämten Brief stehen neben ungerechtfertigten "Rundfunkgebühren"
€ 8,-- "Kosten."
Sie haben keinerlei Berechtigung, irgendwelche Säumnisszuschläge zu berechnen, deshalb weise ich auch diese Forderung ganz entschieden zurück!

Ich fordere Sie auf:

- daß Sie sich für die bis jetzt bei mir eingegangenen acht Briefe, die im Ton irgendwo zwischen Bettelbrief und versuchter Erpressung liegen, zu entschuldigen

- daß Sie die Zwangsanmeldung rückgängig machen und meine Daten sperren.
Sie haben mir diese Sperrung zu bestätigen.

- Ich fordere von Ihnen ein Schreiben, das mir die Löschung dieses "Beitragskontos" bestätigt.

- Weitere Belästigungen mit Briefen werde ich Ihnen von nun an mit € 215,--  pro Brief als Bearbeitungsgebühr in Rechnung stellen.
 
- Ausgenommen von dieser meiner Anordnung ist ausdrücklich das von mir angeforderte Schreiben der Bestätigung der Löschung des von Ihnen einseitig eingerichteten "Beitragskonto", und die Sperrung meiner Daten.

Mit größtmöglicher Verachtung

---------------------------------------------


soweit mein Briefentwurf!
Ein Bekannter von mir sagt, die Grußformel "Mit größtmöglicher Verachtung" sei justiziabel.
Bei der (erfolgreichen) Abmeldung meiner Mutter bin ich damit nicht angeeckt, kann ja sein, das die Angestellten des Beitragsservice wissen, was für unlautere Gesellen sie sind und ein entsprechend dickes Fell haben.
Mit freundlichen Grüßen oder eingangs mit "sehr geehrte..." werde ich jedenfalls niemand ansprechen, der sich so verhält, wie dieser Verein...
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: PersonX am 26. August 2014, 11:11
PersonX macht es wie folgt, es teilt dem BS oder der Rundfunkanstalt überhaupt kein Datum mit, wann irgendein Schreiben eingegangen ist, dass muss PersonX auch gar nicht. Das kann PersonX vor Gericht mitteilen. Sollte BS oder die Rundfunkanstalt die Behauptung aufstellen, das z.B. ein Widerspruch nicht innerhalb der Frist erfolgt sei, weil diese von der Fiktiven Berechnung ausgeht, dann würde PersonX entsprechende Nachweise zum Zeitpunkt der Zustellung (in der Klage) anfordern, welche seitens der Rundfunkanstalt gerichtsfest sein sollten.
Sollt mit Verweis auf das Datum direkt ein Widerspruchsbescheid folgen ;-), falls man es mit der Klage sehr eilig hat, bekommt man diesen in der Form auch ohne weitere Begründung. Wird Klage gegen diesen ein erhoben, mit dem Verweis auf die tatsächliche Zustellung ... und soweiter, das der Widerspruch rechtmäßig und rechtzeitig erfolgt ist, behauptet die Rundfunkanstalt etwas anders muss diese das Zustellungsdatum des Bescheids beim Klager nachweisen, so zumindes die einschlägige Rechtssprechung. Sowie die Klage läuft muss kann ja auch bei entsprechenden Textbausteinen, welche im Widerspruch nicht fehlen sollten dann auch nicht vollstreckt werden.

Diese Vorgehensweise kann halt praktisch sein, wenn Person A B oder C nicht 1 Jahr auf einen "sinnvollen" Widerspruchsbescheid warten möchte. Bei Klageerhebung wird das Gericht feststellen, dass der Zeitraum für den Widerspruch gültig war, und jetzt kommt es, es kann ohne weiteres gleich zur Hauptsache kommen! Weil auf einen Widerspruchsbescheid folgt normalerweise nichts weiter als die Klage, die Angabe/Änderung der Ablehnungssründe, kann auch durch die Rundfunkanstalt dann nur soweit PersonX das verstanden hat in der Klage geändert werden. Eine Neuaustellung oder Rücknahme des Widerspruchsbescheid scheint nicht vorgesehen zu sein, sondern nur ... die Bescheidung des ursprünglichen Bescheids, also das diese so wie gestellt gültig oder halt nicht gültig sei und dann zurück genommen wird.

Das kann z.b. so aussehen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10285.msg70345.html#msg70345
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: KlaT am 27. August 2014, 08:15
@Redfox

vielen Dank. Kurzes Feedback. Mein Bekannter wird es wohl so machen, daß er auf das aufgedruckte Datum vom 01.08.14 drei Werktage dazuzählt, also der 06.08.14 und sich somit der 06.09.14 als Fristende ergibt.
Mein Bekannter hat hier im Forum was gelesen, daß dies im Schriftverkehr d. Beamtentums i.d.R so gehandhabt wird.

@PersonX
besten Dank für die ausführliche Antwort und den Link, den sich mein Nachbar aufmerksam gelesen hat. Sehr elegant das Ganze! Drücke PersonX die Daumen!
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: smartorakel am 27. August 2014, 08:33
Mein Bekannter wird es wohl so machen, daß er auf das aufgedruckte Datum vom 01.08.14 drei Werktage dazuzählt, also der 06.08.14 und sich somit der 06.09.14 als Fristende ergibt.
Mein Bekannter hat hier im Forum was gelesen, daß dies im Schriftverkehr d. Beamtentums i.d.R so gehandhabt wird.

bitte unbedingt bei der Fristberechnung
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__41.html
beachten! Demnach handelt es sich um 3 Tage, nicht Werktage!
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Redfox am 27. August 2014, 08:50
Die Briefe gehen bei der GEZ immer verzögert ab, das aufgedruckte Versanddatum ist nicht das Abgangsdatum bei der Post. Aber letztlich ist es auch egal so lange die Frist eingehalten wurde. Das einfachste ist doch, die Fristen nicht bis zum letzten Tag ausreizen zu wollen.

(Witzig wäre nur, wenn die Post früher angekommen sein soll als der Abgang war - aber auch das würde die Wirksamkeit des Widerspruchs nicht tangieren).
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: KlaT am 27. August 2014, 10:50
Mein Bekannter hat seinen Widerspruch soweit fertig. Er hat sich entschieden seinen Widerspruch per Einschreiben Rückschein einzureichen, per Fax vorab, per Briefpost und eventuell das ganze noch persönlich vorbeizubringen. Er denkt sich, wenn Die einen so zumüllen, so kann er das ja auch mal.
Er wohnt am dicken B an der Spree und fragt sich, ob es wohl einen Unterschied macht, wenn er seinen Widerspruch an die in der Fanpost des BS umseitig genannte Anschrift der Landesrundfunkanstalt, RBB richtet oder direkt an die lustigen Karnevalisten nach Köln?
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: alabaster am 27. August 2014, 15:46
Hallo,

fragt sich, ob es wohl einen Unterschied macht, wenn er seinen Widerspruch an die in der Fanpost des BS umseitig genannte Anschrift der Landesrundfunkanstalt, RBB richtet oder direkt an die lustigen Karnevalisten nach Köln?

auf meinem Beitragsbescheid steht in der Rechtsbehelfsbelehrung:

Zitat
Der Widerspruch ist schriftlich in elektronischer Form oder zur Niederschrift einzulegen bei der umseitige genannten Landesrundfunkanstalt unter der Anschrift des für sie tätigen Beitragsservice [komplette Anschrift] oder unter der umseitig genannten Anschrift der Landesrundfunkanstalt.

Ehrlicherweise würde es mich wundern, wenn das einen Unterschied machen würde (außer vielleicht ein paar Tage Postlaufzeit o.ä., weil der "Beitragsservice" dann noch mit Berlin reden muss).

alabaster

Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: TVfrei am 27. August 2014, 18:01
@KlaT #341
Die schönste Variante dürfte doch der Widerspruch zur Niederschrift bei der Landesrundfunkanstalt sein. Ich verstehe das so: man macht einen Ausflug zum Funkturm im Westend und besucht dort die freundlichen Mitarbeiter des RBB. Den schriftlich aufgesetzten Widerspruch gibt man dort ab und das müsste dann direkt vor Ort protokolliert werden. Das spart nebenbei Portokosten und man kann den Mitarbeitern der "Anstalten", die den Anspruch erheben, dass wir alle unwiderlegbar in ihrem Einwirkungsbereich zu leben haben, mal in die Augen schauen.  :o
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: KlaT am 27. August 2014, 18:14
@TVfrei
die Idee gefällt mir sehr. Ich würde einen Bekannten als Zeuge quasi mitnehmen. Der ist jedoch nicht so ein Gut-Mensch wie ich und könnte womöglich schnell seine Fassung verlieren  ;)

Mal an die Allgemeinheit hier.

Seit Tagen recherchiert mein besagten Bekannter wie ein bessener zum Thema Widerspruch, als er in einem Internetcafe über ein Youtube Video gestolpert ist, in dem es heißt, das die Aufforderung des BS zur Zahlung lediglich einer Bitte entspricht. Der Verfasser des Videos ist der Meinung, daß man dieser Bitte nicht nachkommen braucht und dem BS einen einfachen und simplen Einzeiliger per Einschreiben & Rückschein mit der Bemerkung
"Dieser Bitte komme ich nicht nach" zukommen lässt.

Gibt es hier im Forum Erfahrungen für diese minimalistische Vorgehensweise?

@admin
Dürfen hier Links zu Videos gepostet werden?
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: KlaT am 27. August 2014, 19:21
Zwischenfazit:
Nach eingehender Recherche aller zur Verfügung stehenden Mittel, sieht es mein Bekannter wohl so, daß der BS genau in dem Selben juristischen Graubereich agiert, wie das Bekannte Internet Gauner Trio die Gebrüder Schmitdlein OHG mit deren Anwalt Herr Tank, die bereits Millionen ergaunert haben und sie immer noch niemand Dingfest machen konnte. Tja, man lernt am besten von den größten Gauner. Und mit dem BS als Mentor geht da noch einiges. Mein Bekannter findet, daß beim BS der Tatbestand des "bitten &  bettelnd" vorliegt und der in Deutschland eben geduldet aber nicht verboten ist. Weiterhin denkt sich mein Bekannter, wenn der Widerspruch sowieso abgelehnt werden, egal wieviel Seiten dies umfasst und wie gut auch immer dieser Widerspruch recherchiert und ausgeführt wird, probiert es es mit dem Minimalprinzip uns schreibt dem BS ganz kurz und knapp, daß er der Bitte nicht nachkommt und Behält sich seine Puste für die Klage vor, die er noch brauchen wird.

Wie sehen es eure Nachbar und Bekannten?
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: shogun am 27. August 2014, 20:20
Person X und Y sind Bewohner in einer WG und haben gleichzeitig ihren Beitragsbescheid erhalten.

Person X wird im Widerspruch neben einigen hier genannten Argumenten, eben auch darauf hinweisen, dass es zwei Beitragsbescheide für einen Haushalt gibt, was die Bescheide ja schon nichtig macht. Zwei Bescheide = zwei Beitragsforderungen pro Haushalt sind eben nicht gültig.
Person X und Person Y werden sich im Widerspruch auch gegenseitig "beschuldigen", bzw darauf hinweisen, dass jeweils der andere für die Wohnung zahlt, die Forderungen nun bitte nur noch an diese Person zu stellen sind und eben das eigene Beitragskonto gelöscht werden soll.

Frage:
Ist es hilfreich, wenn BEIDE Personen eine Online Abmeldung zusätzlich zum Widerspruch vornehmen? Bringt das was? Man weist ja jeweils darauf hin, dass der andere zahlt, was die eigene "Anmeldung" ja überflüssig macht.

Gruß,
Shogun
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: JohnSmith am 28. August 2014, 02:18
Ich... bin gerade etwas verwirrt.

Ich hätte gern Roggi's Vorlage auf Seite 1 für Person A genommen, aber nach Seite 5 brummt mir der Kopf.
Da wird von Thematiken gesprochen, die bereits abgewisen wurden. Ich habe auch den Faden verloren, was man als Gegenargumente dank Gerichtsurteilen anwenden könnte. So viel Zeit habe weder ich, noch Person A, noch B. Auf kurz oder lang wird das also an einen Anwalt/Verwaltungsrecht weiter gereicht.

Gibt es demzufolge eine überarbeitete Fassung, sagen wir "Version Ende August" die noch rechtlich Erfolg haben könnte?
Person A würde auch gerne den Gesetzestext zur Thema "Vertragsrecht" einbauen, in dem es darum geht, dass ein Vertrag erst mit beidseitiger Zustimmung erfolgt. Hier wurde ja einer aufgezwungen. Kann aber gerade den Paragraphen dazu nicht finden...

Der Bescheid von Person A ist am 13. August eingegangen, datiert ist dieser auf den 01. August. Das Datum des Eingangs zählt, aber das hat ja noch nie jemanden abgehalten was Rechtsstreitereien anbelangt.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Roggi am 28. August 2014, 02:43
Der Widerspruch ist immer noch gut, nichts von alledem wurde vor Gericht bisher verhandelt. Der RBStV ist ein Gesetz und kein Vertrag, sich auf Vertragsfreiheit zu beziehen zeigt dem BS, dass jemand sich nicht mit der Materie auskennt, ein vermeintlich leicht zu überrumpelndes Opfer.
Rechtlich Erfolg hat ein Widerspruch sowieso nicht, alles wird abgelehnt. Eine Grundlage für eine erfolgreiche Klage ist er aber sicherlich.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Bürger am 28. August 2014, 02:58
@KlaT, JohnSmith und andere bzgl. "Vertrag"/ "Bitte" etc.
Seit Tagen recherchiert mein besagten Bekannter wie ein bessener zum Thema Widerspruch, als er in einem Internetcafe über ein Youtube Video gestolpert ist, in dem es heißt, das die Aufforderung des BS zur Zahlung lediglich einer Bitte entspricht. Der Verfasser des Videos ist der Meinung, daß man dieser Bitte nicht nachkommen braucht und dem BS einen einfachen und simplen Einzeiliger per Einschreiben & Rückschein mit der Bemerkung
"Dieser Bitte komme ich nicht nach" zukommen lässt.
Gibt es hier im Forum Erfahrungen für diese minimalistische Vorgehensweise?
Zu Videos und (Fehl-)Informationen dieser Art gibt es einen speziellen Thread ;)
Klarstellung zu irreführenden Videos bzgl. Gesetz/ Vertrag/ GV, etc.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10628.0.html

Ein offizieller BeitragsBESCHEID (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6636.0.html) ist keine "Bitte" mehr, sondern ein Verwaltungsakt mit Rechtsfolgen.
Viele scheinen das noch nicht verinnerlicht zu haben...
...sollten es aber, nach lesen der einschlägigen Info-Threads (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8309.0.html).

Dürfen hier Links zu Videos gepostet werden?
Zu solchen und ähnlich irreführenden Videos selbstverständlich nicht :police: ;)
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: JohnSmith am 28. August 2014, 03:06
Der Widerspruch ist immer noch gut, nichts von alledem wurde vor Gericht bisher verhandelt. Der RBStV ist ein Gesetz und kein Vertrag, sich auf Vertragsfreiheit zu beziehen zeigt dem BS, dass jemand sich nicht mit der Materie auskennt, ein vermeintlich leicht zu überrumpelndes Opfer.
Rechtlich Erfolg hat ein Widerspruch sowieso nicht, alles wird abgelehnt. Eine Grundlage für eine erfolgreiche Klage ist er aber sicherlich.

Gut zu wissen, danke (und das auch noch zu der Zeit) - hätte fast den Fehler begangen.
Trotzdem finde ich dies wie einen "Auferwzungenen Vertrag", aber gut.


Was ist mit den Kommentaren der ersten 4 Seiten, dass sich das "Ethnische" Thema gerichtlich erledigt hat?
Welche Gerichtsurteile machen Sinn ein zu binden? (da habe ich vollkommen den Faden verloren)

Und... ich gehe daovn aus, wenn eine Absage zum Widerspruch kommt -> Anwalt?
Irgendwo hört es dann doch mit all den Rechts-Schreiben auf.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Bürger am 28. August 2014, 03:14
Mein Bekannter wird es wohl so machen, daß er auf das aufgedruckte Datum vom 01.08.14 drei Werktage dazuzählt, also der 06.08.14 und sich somit der 06.09.14 als Fristende ergibt.
Mein Bekannter hat hier im Forum was gelesen, daß dies im Schriftverkehr d. Beamtentums i.d.R so gehandhabt wird.
bitte unbedingt bei der Fristberechnung
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__41.html
beachten! Demnach handelt es sich um 3 Tage, nicht Werktage!

Nochmal bitte Beruhigung!!!!!
Es zählt nicht der fiktive Zugang, sondern der tatsächliche Zugang!

Maßgeblich für den Fristbeginn ist kein fiktiv oder real, lesbar oder nicht lesbar auf dem Schriftstück oder Umschlag angegebenes Datum und ein fiktiver Postlauf von x-Tagen, sondern das
tatsächliche (im Zweifel nachweisliche)
Datum der Zustellung = Bekanntgabe gemäß der Rechtsbehelfsbelehrung (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8720.0.html)

Die "3-Tage-Regel" wird (auch und insbesondere seitens des sog. "Beitragsservice") gern zur Drohkulisse aufgebauscht.
Liest man den entsprechenden Absatz (2) des Paragraphen aber weiter, so steht 1 1/2 Sätze später die Relativierung, auf die es für den Empfänger ankommt...
...und die selbstredend vom sog. "BeitragsSERVICE" geflissentlich verschwiegen wird ;)

Das Thema ist hier schon *eingehend* behandelt:

Fristwahrung nach Bekanntgabe/ Zustellung - Unzulässigkeit von Anscheinsbeweisen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8721.0.html

Also, bitte keine Panik auf der Titanic! ;)

Bitte auch die einschlägigen allgemeinen Info-Threads (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8309.0.html) lesen,
die Suchfunktion (http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search) auch mal bemühen...
...und möglichst nah am Kern des Themas dieses Threads bleiben. Danke :police: ;)
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Lilith Eden am 28. August 2014, 16:49
Zu Punkt 2) unter dem Thema politisch Unabhängigkeit und Objektivität könnte man noch folgenden Artikel bezüglich des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes zitieren:
http://www.tagesspiegel.de/medien/urteil-zum-zdf-staatsvertrag-verfassungsgericht-politik-hat-zu-viel-einfluss-auf-oeffentlich-rechtlichen-rundfunk/9663170.html

Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Haunted am 29. August 2014, 13:44
Hallo Roggi,

erst einmal recht herzlichen Dank für Deine enorme Mühe, was den Widerspruch betrifft.

Ist es möglich, den Widerspruch, so wie Du den geschrieben hast, auch für Baden-Württemberg eingesetzt werden kann und vielleicht bist Du so nett und kannst vielleicht auch das Urteil vom LG Tübingen mit in den Widerspruch einbringen/einpflanzen. Das wäre super, wenn das dann auch noch nach wie vor ein gutes Argument sein wird.

Gruss,

Haunted
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: gurke7 am 29. August 2014, 14:54
Ein aufmerksamer Leser von Gerichtsurteilen L  hat mir freundlicherweise einen Widerspruch zur Verfügung gestellt, der sich u.a. auf das genannte Urteil bezieht.
L hat sein Einverständnis gegeben diesen hier für die geneigte Leserschaft zur Verfügung zu stellen, würde aber darum bitten, ihn nicht einfach per copy & paste weiter zu verwenden, sondern vermutet, dass ohnehin eigene Schlüsse aus den Sachverhalten gezogen werden, und auch eine Adaption an die jeweiligen persönlichen Bedingungen erfolgt.
L weist darauf hin, dass die Inhalte durchaus für einen Widerspruch, oder als Teil eines Widerspruchs verwendet werden können, allerdings nicht für eine Klage, da einige rechtlichen Angaben (bsp. Urteile oder §§) fehlen. Mancher geneigte Leser würde auch selbst entsprechende Urteile und Paragraphen ergänzen wollen.



Widerspruch gegen Ihren Bescheid,  Festsetzung über
Widerspruch gegen den Säumniszuschlag über
Widerspruch gegen das Beitragskonto Nummer
Widerspruch gegen den offenen Betrag von blablabla  auf o.g. Beitragskonto
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 (4) VwGO


Sehr geehrt

hiermit lege ich Widerspruch gegen Ihren Bescheid, angegebenes Datum 00 00, ein und beantrage gleichzeitig Aussetzung der Vollziehung nach § 80 (4) VwGO, bis Sie über meinen Widerspruch stattgebend entschieden haben oder eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt wurde. Ich behalte mir ausdrücklich erweiterte Begründungen in einem gesonderten Schriftsatz vor.


Begründung des Widerspruchs gegen den Gebühren- / Beitragsbescheid


Der Brief stammt von zwei Absendern, im Kopf des Schreibens finden sich links die Wörter “ --- bla bla bla  --- “ mit Adresse, aber ohne Bezeichnung der Rechtsform, sowie rechts das Logo des „ARD ZDF Deutschlandradio - Beitragsservice“ (künftig: Beitragsservice) nebst sämtlichen Adress- und Kontaktdaten. Ihr Schriftstück beinhaltet keine ausreichende Erklärung, in welcher Rechtsform die beiden Absender miteinander in Beziehung stehen. Für mich ist nicht ersichtlich, wer letztlich Aussteller des Bescheids ist, auch wenn der Bescheid mit „bla bla bla “ endet.

Auf der auf Ihrem Schreiben aufgedruckten Rechtsbehelfsbelehrung sind zwei Adressen angeführt, an die der Widerspruch wahlweise gerichtet werden kann. Hierdurch wird der Aussteller des Bescheids nicht eindeutig ausgewiesen. Des Weiteren ist der Widerspruch mittels elektronischer Form nur an einer der beiden Adressen möglich, angegeben ist eine Mailadresse des Beitragsservice. Dies stellt rechtlichen Mängel und Formfehler der Belehrung dar.
Die Einspruchsfrist durch die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung erhöht sich nach § 58 Abs. 2 VwGO auf eine Frist von einem Jahr.

Da im Schreiben sämtliche Adress- und Kontaktdaten des Beitragsservice angegeben sind und der Brief auch in einem Kuvert des Beitragsservice aus Köln versendet wurde, ist davon auszugehen, dass der Beitragsservice tatsächlicher Absender ist. Ich möchte Sie bitten, mir die Legitimation nachzuweisen, durch die ermöglicht wird, dass der „Beitragsservice“ unter seiner Anschrift in Köln einen Bescheid für  bla – bla – bla  rechtswirksam versendet. Da diese Legitimation nicht nachvollziehbar ist, ist davon auszugehen, dass der Bescheid nach § 44 (2) 1 VwVfG nichtig ist.

Das Schriftstück ist nicht unterschrieben. In der Fußzeile des Schreibens findet sich der Aufdruck „Dieser Bescheid ist maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig.“, eine wie auch immer geartete maschinelle Erstellung eines Bescheids macht selbigen aber nicht automatisch gültig.
Schriftliche und elektronische Verwaltungsakte müssen die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten (§ 37 Abs. 1 VwVfG). Die Unterschrift und die Namenswiedergabe können fehlen, wenn der Verwaltungsakt mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, folgt §37 Abs. 5 VwVfG. Dies kollidiert allerdings mit dem höheren Recht des BGB §126 und §125, nach dem ein Verwaltungsakt in Schriftform eigenhändig unterschrieben sein muss. Sofern es diese Vorgabe nicht erfüllt, zumindest muss die erlassende Behörde eindeutig erkennbar sein, ist es nichtig.

Ihr Bescheid trägt den Titel Gebühren-/Beitragsbescheid. Es geht aus dieser Wortwahl nicht hervor, ob es sich bei Ihrem Bescheid nun um einen Gebührenbescheid oder Beitragsbescheid handelt, des Weiteren, ob es sich um Rundfunkgebühren oder Rundfunkbeiträge handelt.
Im Textwortlaut Ihres Bescheids werden beide Bezeichnungen gleichermaßen verwendet, und als rechtliche Basis der RBStV genannt. Der RBStV bietet keine Grundlage, einen Bescheid über Gebühren auszustellen.

Die Fälligkeit eines öffentlich-rechtlichen Beitrags setzt grundsätzlich einen Beitragsbescheid als Verwaltungsakt voraus. Sie bezeichnen aber in Ihrem Bescheid keine Fälligkeit. Nach gängiger Rechtsprechung beginnt eine  materielle Beitragspflicht, sobald die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Eine Zahlungsverpflichtung kann jedoch nur durch einen originären Beitragsbescheid geschaffen werden.
Nachdem es sich bei Ihrem Schreiben offensichtlich um einen Bescheid gemäß § 10 (5)  RBStV handelt, ist die rückwirkende Festsetzung von Beiträgen nicht möglich, da es keinen an mich gerichteten ursprünglichen Bescheid gibt.
Schon der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes verlangt vor der Festsetzung von Kosten oder Säumniszuschlägen einen rechtsbehelfsfähigen Beitragsbescheid, da andernfalls der Rechtsweg erst nach Festsetzung von Rückständen/Zuschlägen eröffnet werden würde.

In Ihrem Bescheid werden eine Beitragsnummer und ein Beitragskonto genannt. Da ich mit Ihnen weder einen Vertrag geschlossen, noch ein Konto bei Ihnen eröffnet habe, besteht die Vergabe einer solchen Beitragsnummer und eines Kontos nicht auf rechtlichen Grundlagen. 
Sofern Sie ein derartiges Konto ohne meine Zustimmung eröffnet haben, widerspreche ich diesem und beantrage die unverzügliche Löschung. Ebenso widerspreche ich dem von Ihnen in Ihrem Schreiben genannten Kontostand, der auf dem Kontoauszug des Bescheids vermerkt ist.

Aus diesen Gründen widerspreche ich nicht nur der Festsetzung von  bla bla bla , sondern auch des Säumniszuschlags von bla bla bla .  Darüber hinaus widerspreche ich dem von Ihnen genannten Gesamtbetrag von bla bla bla .



Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Roggi am 29. August 2014, 17:32
Ein Widerspruch dürfte nicht erfolgreicher werden, selbst wenn man noch so viele Argumente findet. Weder BS noch wir, die Rundfunkverweigerer, können über die Rechtmäßigkeit der Zwangsbeitragsforderung entscheiden. Ein Widerspruch von einem Zahlungsverweigerer ist als Vorbereitung zur Klage anzusehen, weil er abgelehnt wird. In einer Klage sind stichhaltige Argumente wichtig. Wenn der Beitragsbescheid wegen Formfehler angefochten werden kann, sollte das jeder auf eigene Verantwortung tun, möglicherweise haben die neuen Beitragsbescheide diese Formfehler nicht mehr und man hätte sein Widerspruchsrecht vertan, wenn nun hier ständig geschrieben wird, dass die Beitragsbescheide Formfehler enthalten. Letzendlich befreit ein Formfehler nicht von der Beitragszahlung, lediglich die Frist für den Widerspruch könnte sich verlängern. Aber auch das müßte unter Umständen noch vor Gericht erstritten werden, auch hier können wir die Rechtsprechung nicht vorwegnehmen.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: A-Mau am 31. August 2014, 23:24
Hallo Liebe Mitleidenden,
vielleicht habt Ihr noch ein paar Kommentare und Tipps für Person A.

Person A hat den Gebühren-/ Beitragsescheid bekommen und hat danach fristgemäß einen Wiederspruch eingelegt.
Hierzu wurde der Wiederspruchs-"Vorschlag" von Roggi genutzt, dieser etwas angepasst  und danach auch noch folgende Passagen, eines anderen netten Briefes angehängt.  (siehe Unten:)

XXXXXXXX
6)
 Der Beitragsservice ist laut Angaben in seinem eigenen Impressum „nicht rechtsfähig“. Folglich ist der Beitragsservice nicht befugt, rechtswirksame Beitragsbescheide zu erstellen. Hierzu sind nur die Landesrundfunkanstalten berechtigt. Ein vom Beitragsservice verschickter Beitragsbescheid kann somit nicht rechtswirksam sein. Es nutzt dem Beitragsservice auch nichts, wenn im Briefkopf oben links die Landesrundfunkanstalt mit Name und Postanschrift aufgeführt ist. Es sind im Übrigen nur die Kontaktdaten des Beitragsservice angegeben, nicht die der zuständigen Landesrundfunkanstalt, und der Bescheid wurde vom Beitragsservice und nicht von der Landesrundfunkanstalt erstellt und versendet. Der mir zugegangene Beitragsbescheid hat somit keine rechtliche Grundlage und ist unwirksam.

7)
 Im Übrigen fehlt auch die Angabe einer Zahlungsfrist. Person A wird aufgefordert, den aufgeführten Betrag „umgehend“ zu zahlen.

8)
 Der Satz „Dieser Bescheid wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig“ steht nicht unter dem Text anstelle einer Unterschrift, wo er hingehört, sondern ganz am unteren Rand des Blattes. Zudem ist er in hellgrau gedruckt und dadurch nahezu unlesbar. Korrekterweise müsste dieser Satz ebenso wie der übrige Text in Schwarz und deutlich lesbar gedruckt sein. Juristisch ist dies so zu werten, als würde dieser Satz fehlen, mit der Folge, dass der Bescheid rechtlich unwirksam ist.

9)
 Die Rechtsbehelfsbelehrung auf der Rückseite ist ebenfalls in hellgrau und damit fast nicht lesbar gedruckt. Ein solches Vorgehen kenne ich nur von unseriösen Firmen, die ihre Kunden davon abhalten wollen, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu lesen. Es stellt sich natürlich die Frage, was den Beitragsservice dazu veranlasst, auf die Praktiken unseriöser Firmen zurückzugreifen. Was hält den Beitragsservice davon ab, die Rechtsbehelfsbelehrung genauso lesbar, wie den Bescheid selbst zu drucken? Da die Rechtsbehelfsbelehrung absichtlich nahezu unlesbar gehalten ist, ist dies juristisch so zu werten, als würde die Rechtsbehelfsbelehrung fehlen, mit den entsprechenden juristischen Konsequenzen.

10)
Viele Juristen halten einen Rundfunk-Zwangsbeitrag in dieser Form für rechtswidrig, da es sich um eine versteckte Steuer handele, die Bundesländer aber nicht befugt sind, eine solche Steuer einzuführen.
XXXXXXXX

Leider bekam Person A recht zügig eine Reaktion auf den Wiederspruch...
Ist das jetzt eine der viel angekündigten "Drohbriefe"? Oder sollte man darauf auch schon wieder reagieren? Wenn ja was muss nun genau getan werden?
An sich ist deren Antwortbrief ein Witz in sich, da sie sich u.a. wieder einmal selber wieder sprechen.

Person A & ich freuen uns auf Eure Reaktionen und Meinungen!

Viele Liebe erneute Kampfesgrüße! A-Mau.

P.s.: Vielen, vielen Dank an Roggi für den wunderbar ausgearbeiteten Wiederspruch!
P.s.: Danke für das raus nehmen und die vielen Tipps Seppl.
Hier der Antwortbrief der GEZ vom 13.08.2014  (eingelesen mit OCR vom Scanner):


(Betreff)Rundfunkbeitrag

Sehr geehrte Frau XXXX,

vielen Dank für Ihre Mitteilung.
Sie wenden sich gegen den Rundfunkbeitrag und teilen mit, dass der Rundfunkbeitragsstaatsver¬trag ein unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter sei.
Gerne erläutern wir Ihnen die gesetzliche Regelung.
Entgegen Ihrer Auffassung ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag kein privatrechtlicher Vertrag. Durch die Zustimmung der Länderparlamente ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag unmittelbar geltendes Landesrecht in allen Bundesländern. Er bildet die Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags.
Aufgrund dieser gesetzlichen Regelung entsteht die Zahlungspflicht zum Rundfunkbeitrag. Deshalb bedarf es keiner privatrechtlichen vertraglichen Vereinbarung. Vielmehr entsteht die Beitragspflicht für Sie als Inhaber einer Wohnung.
Momentan gibt es keinerlei höchstrichtlichen Entscheidungen oder Verlautbarungen des Gesetz¬gebers, wonach an der Gültigkeit des Gesetzes zu zweifeln wäre. Daher sind wir an die geltenden gesetzlichen Regelungen gebunden und verpflichtet, diese in der Praxis anzuwenden.
Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio ist berechtigt, die zur ordnungsgemäßen Abwicklung seiner Aufgaben im Rahmen des Rundfunkbeitragseinzugs erforderlichen Daten von Wohnungsinhabern zu erheben. Deshalb kommt die von Ihnen gewünschte Löschung Ihrer Daten nicht in Betracht.
Entsprechend der datenschutzrechtlichen Bestimmungen dürfen Ihre Daten nicht für andere Zwecke genutzt oder an Dritte weitergegeben werden.

Nach Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz hat jeder das Recht, sich aus allgemeinen zugänglichen Quellen zu unterrichten. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags stellt keinen Eingriff in dieses Grundrecht dar, da den Beitragsschuldnern keine Informationen oder Informationsquellen aufgedrängt werden.
Der Rundfunkbeitrag knüpft vielmehr an die Möglichkeit zum Empfang unterschiedlichster Rundfunksendungen an und verpflichtet daher nicht zur Nutzung von bestimmten Informationen.
Der Rundfunkbeitrag ist keine Steuer, sondern ein Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne.
Anders als der Rundfunkbeitrag sind Steuern Abgaben, die der Allgemeinheit zur Erfüllung staat¬licher Aufgaben auferlegt werden und keine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen. Diese Charakterisierung trifft auf den Rundfunkbeitrag gerade nicht zu: Der Rundfunkbeitrag dient nicht der Finanzierung des Allgemeinwesens, sondern ausschließlich der Finanzierung des öffent¬lich-rechtlichen Rundfunks.
Gegenleistung für den Rundfunkbeitrag ist, die Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Anspruch nehmen zu können. Da die Inanspruchnahme von Rundfunkangeboten typischerweise innerhalb von Räumen erfolgt, knüpft der Rundfunkbeitrag im privaten Bereich an das Innehaben einer Wohnung an.
Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist aus den genannten Gründen nicht möglich.
Werden geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet, wird ein Säumniszuschlag von 1% der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber 8,00 EUR, fällig.
Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid festgesetzt (§ 11 Absatz 1 der Satzung der Landesrundfunkanstalt über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge).
Sie erhalten keine Zahlungsaufforderung über die laufenden Beiträge, wenn Ihr Beitragskonto einen Rückstand aufweist.
Da es sich bei den Rundfunkbeiträgen um öffentliche Abgaben handelt, haben Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichts¬ordnung). Das bedeutet, dass die Beiträge - trotz Erhebung von Widerspruch und/oder Klage - in jedem Falle zunächst gezahlt werden müssen.
Beachten Sie bitte den aktuellen Kontostand: Das Beitragskonto weist einschließlich 09.2014 einen offenen Betrag von 385,58 EUR auf. Bitte überweisen Sie diesen Betrag und geben Sie dabei die Beitragsnummer xxx xxx xxx an. Unsere Bankverbindungen finden Sie auf der Rückseite.
Für Ihre Unterlagen haben wir die Daten des Beitragskontos zusammengestellt. Ist alles korrekt? Falls nicht, teilen Sie uns Ihre Änderungen bitte mit. Gerne auch telefonisch. Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Roggi am 01. September 2014, 12:04
Es ist ein Infoschreiben, darauf kann Person A reagieren, muss es aber nicht, es ist kein Verwaltungsakt.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: nieGEZahlt.82 am 01. September 2014, 14:11
Es ist ein Infoschreiben, darauf kann Person A reagieren, muss es aber nicht, es ist kein Verwaltungsakt.

Dann hat auch dieser Satz "Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist aus den genannten Gründen nicht möglich." keine wirkliche Relevanz oder?
Wird dies erst wichtig wenn der Widerspruchsbescheid kommt?
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Roggi am 01. September 2014, 16:45
Dann hat auch dieser Satz "Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist aus den genannten Gründen nicht möglich." keine wirkliche Relevanz oder?
Wird dies erst wichtig wenn der Widerspruchsbescheid kommt?
Möglicherweise wird eine Mahnung und die Ankündigung der Zwangsvollstreckung kommen. Wie es dann weitergeht, ist hier zu lesen:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7599.0.html
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Bürger am 01. September 2014, 19:44
Dann hat auch dieser Satz "Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist aus den genannten Gründen nicht möglich." keine wirkliche Relevanz oder?
Wird dies erst wichtig wenn der Widerspruchsbescheid kommt?
Möglicherweise wird eine Mahnung und die Ankündigung der Zwangsvollstreckung kommen. Wie es dann weitergeht, ist hier zu lesen:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7599.0.html

Anträge auf Aussetzung der Vollziehung werden ohne erkenntliche Systematik
- bewilligt
- abgelehnt oder
- gar nicht entschieden ;)

"Relevant" wäre, falls er bewilligt wäre. Dann könnte sich Person XYZ zurücklehnen.

Falls abgelehnt oder nicht entschieden, gilt es abzuwarten, ob es "relevant" wird und Mahnung/ Ankündigung der Zwangsvollstreckung/ Einleitung der Zwangsvollstreckung überhaupt folgen...
Dies kann augenscheinlich unabhängig davon erfolgen, ob bereits ein WiderspruchsBESCHEID erstellt wurde oder nicht.

In diesem Falle könnte dann (aber erst bei *akut drohender*!) Vollstreckung Person XYZ den sog. Antrag auf Eilrechtsschutz beim zuständigen Verwaltungsgericht prüfen...

Antrag auf "Anordnung der aufschiebenden Wirkung" = Antrag auf "Eilrechtsschutz"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6738.msg57151.html#msg57151

Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8980

Rundfunkanst. muss wg. Eilantrag Verfahrenskosten tragen, VwG Darmstadt
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10348.0.html

Anmerkung:
Person B hatte mit den Widersprüchen 06+07/2013 für 1. + 2. Quartal 2013 jeweils Antrag auf "Aussetzung der Vollstreckung" gestellt. Im gemeinsamen WiderspruchsBESCHEID 08/2013 wurde kein Wort dazu verloren. Klageantrag wurde 09/2013 eingereicht.
Trotz nicht entschiedenen Antrags auf "Ausetzung der Vollziehung" und sogar Zurückweisung des Widerspruchs fürs 1. Quartal wegen Nicht-Zulässigkeit durch angebliche Fristüberschreitung, wurde bisher - nun also schon ein gutes Jahr - keinerlei Vollstreckungsmaßnahme eingeleitet.

Die Wege des "Beitragsservice" und der LRA sind unergründlich ;)

Bitte noch eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen.

Kurzüberblick über den regulären, "offiziellen" und legalen Weg von
Widerspruch & Klage gegen den sog. "Rundfunkbeitrag"

Ablaufschema/ Kurzübersicht - Anmeldung/ Bescheid/ Widerspruch/ Klage
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.0.html

Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416

Umfangreiche Info-/ Linksammlung u.a. unter
FAQ lite - Fragen und Antworten zu aktuellen Problemen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8309.0.html


Ab hier bitte wieder zum Kernthema zurückkehren, das da lautet:
Widerspruch 2014
Danke :police: ;)
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: happy yogi am 02. September 2014, 12:16
Hallo Roggi, lieber Bürger und Soweiter...

Ich schließe mich der Lobeshymne auf Roggis Widerspruchswerk an - good Job! ... wundere mich aber seit langem, dass sich niemand auf INTERNATIONALES RECHT beruft, wo dieses doch Im Falle sich widersprechender Normen die völkerrechtlichen Regelungen grundsätzlich den Vorrang genießen, dies folgt u.a. aus der vertraglichen Verpflichtung, die Staaten bei internationalen Verträgen und Abkommen eingehen. Wie kommt das? Meiner bescheidenen Meinung nach müsste doch der im folgenden Widerspruch festgestellte Sachverhalt (Krieg und Völkermord) viel mehr Gewicht haben als diverse nationale soziale Ungerechtigkeiten. Könnte mir ein Experte mal bitte dazu seine Meinung kundtun und die Frage beantworten warum niemand in diese Richtung vorstößt (?!) ...

Also, nehmen wir mal an Person C würde Roggis geniale Vorlage folgendermaaßen editieren...

" Begründungen meines Widerspruchs:
....
1.) Verstöße gegen das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und Verstöße gegen
internationales Völkerrecht z.B. UN?Zivilpakt ? Verbot von Hass? & Kriegspropaganda (IpbpR, Artikel 20)
1.1)
...
1.6) Ich verweigere die Zahlung aus Gewissensgründen nach internationalem Recht das sich z.B. aus dem
„Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (N.Y. 1966 ? ratifiziert durch BRD & DDR
1973) Artikel 20 ergibt, wonach Hass? und Kriegspropaganda verboten sind! (Gemäß Art. 19 Abs. 4 GG
steht jedem, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, der Rechtsweg offen. Dies
gilt nicht nur für Verletzungen der Grundrechte, sondern für alle in der deutschen Rechtsordnung
geschützten Rechte. Somit erfasst die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG auch Fälle, in denen der Staat unmittelbar wirksame internationale Menschenrechtsnormen verletzt, die gemäß Art. 59 Abs. 2 GG
bzw. Art. 25 GG (Völkerrechtsklausel) Bestandteil des innerstaatlichen Rechts sind. Der deutsche
Rechtsanwender ist über Art. 20 Abs. 3 GG („die Rechtsprechung ist an Gesetz und Recht gebunden“) an
die transformierten Vorschriften des Völkerrechts gebunden. Aus der Vorschrift folgt auch die Pflicht,
sich mit Inhalt und Auslegung dieser Vorschriften vertraut zu machen.)
Der örR in Deutschland, allen voran ARD und ZDF hat sich sowohl in der älteren und jüngeren
Vergangenheit als auch aktuell immer wieder der Kriegspropaganda schuldig gemacht indem er
nachweislich Lügen die zur Legitimation von Kriegen und Kriegseintritten benutzt wurden/werden
verbreitet. Auch nachdem diese Lügen als solche enttarnt und aktenkundig wurden haben diese Medien
sich weder davon distanziert noch dafür entschuldigt und das obwohl dadurch zig Tausende unschuldige
Zivilisten sterben mussten. Mutige Mitarbeiter des örR die Ihren Beruf und somit ihre journalistische
Sorgfaltspflicht Ernst nahmen und auf diese Missstände öffentlich hinwiesen wurden systematisch
diskreditiert und gefeuert wie u.a. das Beispiel von [Seite/Begriff nicht erwünscht] eindrucksvoll darlegt. Beispiele wie das
Volk an der sog. Heimatfront in Kriege manipuliert wurde gibt es genügend (z.B.
Massenvernichtungswaffen?Lüge, Irakkrieg, 9?11, Syrienkireg, Anti?Russiche Kriegspropaganda / Ukraine
etc. um aktuelle Beispiele zu nennen) – Artikel 20 des IpbpR verbietet diese Form der Manipulation ganz
klar! Durch die Zahlung des geforderten Rundfunkbeitrags an den örR würde ich solche Verbrechen an
der Menschheit finanziell unterstützen – und somit den Tatbestand der Mittäterschaft erfüllen und mich
mitschuldig an diesem Unrecht machen! Dies lehne ich rigoros mit dem gleichen Recht ab wie ich
dazumal den Dienst an der Waffe rigoros verweigert habe und mich stattdessen dem Zivildienst
verpflichtete.

Quelle: Interview Willy Wimmer (ehem. BRD Staatsminister des Verteidigungsministeriums, CDU) über
neue Kriegsvorbereitung in Europa – Instrumentalisierung der Berichterstattung vom Absturz der MH17
über der Ukraine (https://www.youtube.com/watch?v=Ctmbfig00tw)

Quelle: Interview mit Friedensforscher Dr. Daniel Ganser http://kenfm.de/blog/2014/08/13/danieleganser?
august14/

Außerdem verweigere ich die Zahlung aus Gewissensgründen nach Artikel 4 GG. Es ist erkennbar, dass
vom Beitragsservice keine Gelegenheit ausgelassen wird, den Leuten auch zu Unrecht Geld abzunehmen...."

Was spricht dafür und was spricht dagegen in diese Kerbe zu schlagen? Jedenfalls ist das hier dargelegte Argument für mich als Friedensaktivist zumindest der wahre Grund warum ich seit über 10 Jahren kein Fernsehprogramm mehr schaue und deshalb mein TV-Empfangsgerät entsorgt hatte und somit auch keine GEZ zahlen musste...
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: onin am 02. September 2014, 15:57
Jetzt will ich hier auch mal meinen Dank verkünden: "Danke Roggi!

Mein Widerspruch ist heute raus. Mal schauen was jetzt kommt :-).
Von mir bekommen diese Verbrecher nix!
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Frei am 04. September 2014, 21:19
Hallo.

Ich habe auf meinen 1. Beitragsbescheid in Anlehnung an Roggis Widerspruch meinen Widerspruch verfasst und abgeschickt, in dem ich mich wie in Roggis Vorlage nur auf die Grundgesetzversöße berufen habe, über die bisher noch nicht gerichtlich entschieden wurde. Zusätzlich habe ich ähnlich wie in Roggis Vorlage die Aussetzung der Vollziehung beantragt, und dem Säumniszuschlag widersprochen.

@Roggi: Danke für deine Gedanken und die schriftliche Darlegung in diesem und anderen Beiträgen!

Darauf kam ein recht sachlich klingender Infobrief (siehe Anlage), in dem der BS versucht, mir einzureden, dass die Widersprüche aufwendiger seien, mit mehr Kosten (Säumniszuschläge) verbunden seien, und dass ich zu einer sofortigen Zahlung verpflichtet sei, da es öffentliche Abgaben seien. Dabei berufen die sich auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung, obwohl im gleichen Text ein paar Zeilen weiter steht:

Zitat von: '§ 80 VwGO (4)','http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__80.html'
"Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen..."

Ich rechne erstmal demnächst mit weiteren Bescheiden.

Wo steht eigentlich, dass die Bescheide unterschrieben und namentlich mit dem dafür Verantwortlichen gekennzeichnet sein müssen? Das interessiert mich für meine weiteren Widersprüche, und die irgendwann folgende Klage, sobald ein Widerspruchsbescheid kommt.
Ein Link zu einem dazu bestehenden Beitrag würde mir reichen.

Grüße, Frei  8)
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Haunted am 04. September 2014, 22:39
Hallo Roggi!

Gehe ich richtig in der Annahme, dass die Begründungen in Deinem verfassten Widerspruch, auch vor dem VG genommen werden können?

Herzliche Grüße und vielen Dank schon mal im voraus!
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: gurke7 am 04. September 2014, 23:56
Wo steht eigentlich, dass die Bescheide unterschrieben und namentlich mit dem dafür Verantwortlichen gekennzeichnet sein müssen? Das interessiert mich für meine weiteren Widersprüche, und die irgendwann folgende Klage, sobald ein Widerspruchsbescheid kommt.
Ein Link zu einem dazu bestehenden Beitrag würde mir reichen.

http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__37.html
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Haunted am 05. September 2014, 02:43
Ich habe bei der Klage vor dem VG Bedenken, dass eine Klage, nur eine symbolische Auflehnung sein wird und wie hunderte anderer Klagen erfolglos bleiben wird.
Mit den zusätzlichen Prozesskosten finanziert man diejenigen Ausbeuter, die diese Rundfunkgebühren erfunden haben.
Wenn ARD/ZDF in anderen Prozessen Rechtsanwälte beauftragt haben, dann sind deren Gebühren nämlich auch noch zu bezahlen. Das kann dann richtig teuer werden!
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Bürger am 05. September 2014, 03:24
Ich habe bei der Klage vor dem VG Bedenken, dass eine Klage, nur eine symbolische Auflehnung sein wird und wie hunderte anderer Klagen erfolglos bleiben wird.
Mit den zusätzlichen Prozesskosten finanziert man diejenigen Ausbeuter, die diese Rundfunkgebühren erfunden haben.
Wenn ARD/ZDF in anderen Prozessen Rechtsanwälte beauftragt haben, dann sind deren Gebühren nämlich auch noch zu bezahlen. Das kann dann richtig teuer werden!
Nicht beeindrucken lassen von soetwas ;)
Was wäre die "Alternative"?
Stattdessen durch Beitragszahlungen seinen Gegner zu finanzieren?!??! ;)
Kopf hoch! Es geht hier um alles!!!
Welchen Sinn bzw. Notwendigkeit Klagen haben, wurde schon mehrfach im Forum erörtert.
Bitte nicht hier auch noch.

Hier bitte beim Thema bleiben:
Widerspruch 2014
Abschweifende/ themenfremde Kommentare müssen sich die Moderatoren vorbehalten zu löschen...
...aus Kapazitätsgründen u.U. auch ohne gesonderte Mitteilung.
Danke :police: ;)
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Bürger am 05. September 2014, 04:50
@Frei und alle:

...die informativen Antwortschreiben (nicht zu verwechseln mit echten WiderspruchsBESCHEIDEN), auf die zu reagieren vertane Liebesmüh wäre, werden u.a. hier behandelt:

Ablauf 4 Antwort v. "Beitragsservice" auf Widerspruch > "Rundfunkbeitrag" o.ä.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74422.html#msg74422

Für solch allgemeine "Verfahrensangelegenheiten" bitte immer auch dies hier im Blick halten:

Kurzüberblick über den regulären, "offiziellen" und legalen Weg von
Widerspruch & Klage gegen den sog. "Rundfunkbeitrag"

Ablaufschema/ Kurzübersicht - Anmeldung/ Bescheid/ Widerspruch/ Klage
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.0.html

Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: firstcorporal am 05. September 2014, 10:44
Hallo,

Person A hat ja wie in meinem Post vom 22.08.2014 erwähnt... auf den Widerspruch 2014 von Roggi, einen Widerspruchsbescheid erhalten ( siehe Posting) ..

Was würdet ihr nun anraten zu tun bzw was müsste in die Klagebegründung rein in Bezug auf Roggi's Widerspruch 2014 und der Antwort (Widerspruchsbescheid) vom BS..??

Person A ist nämlich etwas planlos was die Klagebegründung angeht und ist arg dankbar über jegliche Tipps von euch!

Viele Grüße
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Bürger am 05. September 2014, 10:58
Hier wird nur der Widerspruch behandelt.

Für Klagebegründungen gibt es im Board
Widerspruchs-/Klagebegründungen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/board,32.0.html

außer diversen Einzelthreads u.a. auch diesen Sammelthread
Klagen und deren Inhalte im Überblick
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8416.0.html

Zum Thema "Klagen" bitte dort schauen & posten.
Danke ;)

Interessant in diesem Zusammenhang kann auch sein
Klageerwiderungen/ Stellungnahmen der Landesrundfunkanstalten im Überblick
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10918.0.html
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Bürger am 08. September 2014, 02:18
Dieser Thread wurde wegen themenfremder Kommentare vorübergehend geschlossen und muss nun moderiert und aufgeteilt werden.

BITTE LEUTE, ALLE:
Achtet gemeinsam darauf, dass keine abschweifenden Kommentare das Ursprungsthema verwässern.
Themen wie "Festsetzungsbescheide", "Mahnung", "Ankündigung der Zwangsvollstreckung", "Klage" o.ä. haben prinzipiell erst mal nichts mit dem Ursprungsthema "Widerspruch 2014" zu tun, in dem es hauptsächlich um die Widersprüche und deren Begründung geht.


Jedes Foren-Mitglied kann das Forum und die Moderatoren dabei unterstützen, in dem es selbst mit darauf achtet, sich selbst diszipliniert und themenfremde oder anderweitig regelwidrige oder fragwürdige Beiträge mit dem Link "Moderator informieren" rechts unter jedem Beitrag an die Moderatoren meldet.

Wir müssen hier aufgrund des verstärkten Aufkommens wesentlich strikter auf Thementreue achten.
Und zwar bitte *ALLE*, um die ohnehin grenzwertige "Übersichtlichkeit" des Forums nicht noch weiter zu gefährden bzw. diese kontinuierlich zu verbessern.

Ebenfalls wichtig und von *allen* zu beachten, der ständige Hinweis rechts oben im Forum:
Wichtig für Sie:
Fragen so genau wie möglich stellen. Angaben über Namen, Orte und sonstige Daten vermeiden. Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Firma B“, „Ort C“ usw. verwenden, um Ihr Anliegen hypothetisch zu beschreiben.


Die Foren-Regeln (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5770.0.html) und die wichtigsten gesammelten Infos zum bisherigen Kenntnisstand:

Kurzüberblick über den regulären, "offiziellen" und legalen Weg von
Widerspruch & Klage gegen den sog. "Rundfunkbeitrag"

Ablaufschema/ Kurzübersicht - Anmeldung/ Bescheid/ Widerspruch/ Klage
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.0.html

Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416

Umfangreiche Info-/ Linksammlung u.a. unter
FAQ lite - Fragen und Antworten zu aktuellen Problemen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8309.0.html

Bitte also auch eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen.

Ihr alle könnt und müsst dazu beitragen.
Das Forum lebt und kann nur Bestand haben, wenn es von den Mitgliedern unterstützt wird.

Bitte um etwas Geduld, bis wir diesen "entgleisten" Thread wieder in die Bahnen gebracht haben.
Und bitte, bitte um zukünftige Berücksichtigung. Danke :police: ;)

Danke für Euer Verständnis & Euer Mitwirken.
Bürger/ gez-boykott Team
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Hailender am 29. Dezember 2014, 17:56
Wo steht eigentlich, dass die Bescheide unterschrieben und namentlich mit dem dafür Verantwortlichen gekennzeichnet sein müssen? Das interessiert mich für meine weiteren Widersprüche, und die irgendwann folgende Klage, sobald ein Widerspruchsbescheid kommt.
Ein Link zu einem dazu bestehenden Beitrag würde mir reichen.

http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__37.html

Aber Achtung!
Zitat
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.


Edit "Bürger":
Um die formalen Unzulänglichkeiten der Bescheide anzugehen kann man sich orientieren am vielbesagten (allerdings auch nicht zwangsläufig 1:1 auf jedes andere Bundesland übertragbaren) Beschluss des
LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10569.0.html
...derzeit jedoch am BGH in Revision befindlich unter AZ.: I ZB 64/14
Dies steht so auch bei https://openjur.de/u/708173.html unter
"Verfahrensgang:  I ZB 64/14 folgend"
...wenn man es denn zu deuten weiß ;)
Abzugleichen wäre dies auf die (mitunter eben unterschiedlichen) Vollstreckungsgesetze des jeweiligen Bundeslandes.

Da dies alles aber nicht so einfach ist und am Grundsatzproblem - nämlich der offensichtlichen *Verfassungswidrigkeit* der (Un-)Rechtsgrundlage des sog. "Rundfunkbeitragsstaatsvertrags" (RBStV) - nichts ändert, kann man dies zwar vielleicht ergänzend im Widerspruchs- und Klageverfahren juristisch mit aufarbeiten lassen, sollte dies aber wohl nicht als einzigen Grund heranziehen - und schon gar nicht als Anlass nehmen, sich lediglich "bockig" zu stellen und aufgrund einer lediglich vermeintlichen "Nichtigkeit" des Verwaltungsakts = der Vollstreckungsgrundlage alles ignorieren.
Es geht schileßlich um den *Grundsatz* der Verfassungswidrigkeit - und nicht um die formelle Art und Weise, wie diese Verfassungswidrigkeit an den "Schuldner" herangebracht wird ;) >:D

Zu all diesem bitte ausgiebig die Suchfunktion (http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search) des Forums nutzen und insbesondere eingehend einlesen u.a. unter
Schnelleinstieg
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html

PS: Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.
Titel: Re: Widerspruch 2014
Beitrag von: Bürger am 06. Januar 2015, 10:16
Da hin und wieder die Frage auftaucht, ob die hier thematisierten Widerspruchsgründe "noch verwendbar" bzw. "weiterhin gültig" sind, sei hiermit kundgetan, dass sich an der Grundproblematik des sog. "Rundfunkbeitrags" nichts geändert hat - sich also insofern auch nichts an der "Verwendbarkeit" oder "Gültigkeit" diverser Widerspruchsgründe geändert hat.

Einzig ergänzend sei aktuell verwiesen auf dieses aktuelle GUTACHTEN
"Öffentlich-rechtliche Medien – Aufgabe und Finanzierung"
http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/2014-12-15-gutachten-medien.html
des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen

...das zwar akut leider nicht viel ändert an der Erhebungspraxis und der Notwendigkeit, sich rechtswirksam dagegen zu wehren. Es kann aber - außer als Argumentationshilfe gegenüber noch Unentschiedenen bzw. bisher unbelehrbaren Verteidigern des Systems zu dienen - im Zuge von Widerspruch & Klage als eine von vielen Argumentationshilfen herangezogen werden, da es wesentliche Kritiken und Argumente stützt und insbesondere den (zweckgebundenen) Steuer-Charakter dieses sog. "Beitrags" explizit hervorhebt (S. 34).
Zitat
[...] aus ökonomischer Sicht sind die jetzigen Pflichtbeiträge eine
Steuer, die einer Zweckbindung unterliegt.
Vor dem Hintergrund, dass diese Aussage von 32 namhaften und als Berater für das Bundesministerium für Finanzen autonom tätigen Wirtschaftsexperten stammt, ist diese Aussage nicht zu unterschätzen.

PDF-Download
http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/2014-12-15-gutachten-medien.pdf?__blob=publicationFile&v=4
Bestellung (offensichtlich ohne Kosten für Broschüre oder Versand)
https://www.bundesfinanzministerium.de/SiteGlobals/Forms/Warenkorb/Warenkorb_Formular.html?cart334924=%2B1

Alternativ-Download online-boykott
http://online-boykott.de/ablage/20141215-gutachten-medien/2014-12-15-gutachten-medien.pdf
Artikel online-boykott
http://online-boykott.de/de/nachrichten/126-expertengutachten-des-bundesministeriums-stellungnahme-des-oeffentlich-rechtlichen-rundfunks-einfordern
Ergänzung der Gutachten-Auflistung unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5817.msg83974.html#msg83974


Da eine aufgrund zahlreicher themenfremder Kommentare eigentlich erforderliche umfangreiche Moderation dieses Threads derzeit aus Kapazitätsgründen nicht realistisch ist, das Thema aber eingehend behandelt wurde und derzeit keine essenziellen neuen Erkenntnisse zu erkennen sind, bleibt dieser Thread weiterhin vorsorglich und mindestens vorübergehend geschlossen.
Danke für das Verständnis.



Aus aktuellem Anlass der aufgrund der Bundesverwaltungsgerichts-Entscheidungen vom März und Juni 2016 von ARD-ZDF-GEZ augenscheinlich im Akkord ausgestellten WiderspruchsBESCHEIDe sowie auch von den Gerichten wieder aufgenommenen, bislang ruhendgestellten oder "liegengebliebenen" Verfahren siehe bitte u.a. auch unter

Klagegründe/ Argumente/ Vorgehen nach BVerwG März und Juni 2016 [Sammelthread]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19787.0.html