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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Nordrhein-Westfalen => Thema gestartet von: McKaber am 28. September 2018, 16:41

Titel: Vollstreckungsforderung nach Urteil zu hoch
Beitrag von: McKaber am 28. September 2018, 16:41
Person X wird von der Stadt K belästigt mit einer Vollstreckungsankündigung und hat in der Vergangenheit ein Verfahren vor dem VG verloren.

Dort wurde der Streitwert im Urteil auf "169,82 €" festgesetzt.
Begründung: Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§52 Abs 3 GKG)

Im Verfahren selbst wurden jedoch Festsetzungsbescheide von 2013 bis 2015 verhandelt. Deren Summe war höher als der Streitwert: ~770 €.
Es scheint, als sah das VG diese Forderungen als verjährt an?

Jedenfalls will der WDR nun den zum Zeitpunkt der Urteilsverkündig (2017) seiner Meinung nach aufgelaufenen Beitragsrückstand (der in der Summe ja nicht Bestand der Verhandlung war) über die Stadtkasse eintreiben lassen: ~990 €!

Diese Forderung im Vollstreckungsersuchen ist doch unbegründet, ob des vorliegenden Urteils, oder?

Der WDR hat das Urteil nicht angefochten und war zur Verhandlung auch nicht anwesend.
Titel: Re: Vollstreckungsforderung nach Urteil zu hoch
Beitrag von: GesamtSchuldner am 22. November 2018, 02:30
169,82€ sind 9 Monatsbeiträge zu 17,98 zuzüglich 8€ Säumniszuschlag. Das dürfte einer der angefochtenen Bescheide gewesen sein. Die übrigen Bescheide hat das Gericht anscheinend bei der Streitwertbestimmung übersehen.

Wenn der Streitwert zu niedrig angesetzt wurde, dann kann man damit das Urteil aber nicht umdeuten.
Im Urteil müsste doch stehen, um welche Bescheide es ging: "Der Kläger beantragt, die Bescheide x, y und z aufzuheben". Anschließend dann die Formel, dass die Klage abgewiesen wird. Dann sind damit alle Bescheide für rechtmäßig erklärt.

Aus einer fehlerhaften Bestimmung des Streitwerts lässt sich jedenfalls nicht herleiten, dass das Gericht einige Bescheide aufgehoben hat (z.B. wegen Verjährung). Wenn das Gericht z.B. die Bescheide x und y aufhebt, den Bescheid z aber für rechtmäßig erklärt, dann würde der Streitwert immer noch die Summe der Beträge in den Bescheiden sein, nur würde das Gericht dann die Kosten anders verteilen.