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Zitat
B.3.1.3.   Erforderlichkeit der Maßnahme

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof führte diesbezüglich in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014, Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 in RdNr. 161 aus.
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161
c) Der Gesetzgeber durfte die Vorschrift für erforderlich halten. Auch wenn der einmalige Meldedatenabgleich alle volljährigen Personen betrifft und damit einen äußerst großen Kreis an Betroffenen erfasst, sind weniger beeinträchtigende Mittel, die ebenso weitreichende Aufklärung ermöglichen, nicht zu erkennen.

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Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag stellt zwar zur Ermittlung der potenziellen Beitragsschuldner neben dem Meldedatenabgleich eine Reihe anderer Instrumente bereit: die allgemeine Anzeigepflicht nach § 8 RBStV und das sie ergänzende Auskunftsrecht nach § 9 RBStV, weiter die Erhebung personenbezogener Daten bei öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen ohne Kenntnis des Betroffenen nach § 11 Abs. 4 RBStV, ferner speziell als Übergangsregelung zur Umstellung des Finanzierungssystems die Anzeigepflicht der bereits bislang als private Rundfunkteilnehmer gemeldeten Personen (§ 14 Abs. 1 RBStV) und die Weiterverwendung der bereits unter Geltung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags gespeicherten Daten (§ 14 Abs. 6 RBStV). Diese Erhebungsmethoden sind allerdings teils von vornherein untauglich, teils nur bedingt geeignet, solche Personen zu ermitteln, die den Rundfunkanstalten unbekannt sind, sei es weil sie vorhandene Empfangsgeräte in Widerspruch zur früheren Rechtslage nicht angemeldet hatten („Schwarzseher“), sei es weil sie mangels vorhandener Geräte nicht gebührenpflichtig waren und nun ihrer Anzeigepflicht nach § 8 RBStV nicht nachkommen. Vor allem solche Wohnungsinhaber werden durch den einmaligen Meldedatenabgleich nach § 14 Abs. 9 RBStV in einfacher Weise erfasst. Alternativ bedürfte es der Nachforschung vor Ort, die mit einem weitaus stärkeren Eingriff in die Privatsphäre der Betroffenen verbunden wäre.
Der damalige Meldedatenabgleich konnte vielleicht noch für erforderlich gehalten werden, für die hier angegriffene Nachfolgeregelung § 11 Abs. 5 RBStV gilt dies jedoch nicht. Im Anhörungsverfahren des Ausschusses für Wissenschaft, Hochschule, Medien, Kultur und Tourismus am 2. März 2020 zum „Gesetz zum Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag“ hat sich dies auch durch Herrn Prof. Dr. Armin Herb, Rundfunkbeauftragter für den Datenschutz beim SWR, gezeigt. Zur Erinnerung er führte aus:
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Herr Nowak, Sie fragten, warum es keine Einzelabfragen, sondern diesen Meldedatenabgleich gebe. Dazu gibt es zwei einfache Antworten: Einmal ist es das Geld, und zum anderen die Arbeitszeit. Das Geld deshalb: Eine Einzelabfrage kostet je nach Gemeinde zwischen fünf und zwölf Euro. Nehmen Sie einmal tausend Einzelanfragen, dann ist das ein enormer Batzen, der letztlich mehr oder minder zur Erhöhung der Gebühr führen wird, während, wenn alle fünf Jahr das Einwohnermeldeamt nicht Einzelabfragen macht, sondern einfach die Festplatte dem zentralen Beitragsservice gibt und dieser abgleicht, dann kostet das, glaube ich, pro Adresse zehn Cent. Legen Sie mich auf die Zahlen bitte nicht fest, es sind auf jeden Fall signifikante Unterschiede. Denken Sie bitte auch an die Gemeinden.

Bei tausend Einzelanfragen im Jahr muss der Sachbearbeiter bei jeder einzelnen etwas tun. Diese einmalige Abfrage mit der Festplatte erledigt ein Mitarbeiter im Rechenzentrum innerhalb kürzester Zeit. Deshalb sind die Einzelanfragen einfach zu teuer und auch zu ineffektiv.
Meldeanfragen öffentlicher Stellen und Behörden bei den Meldeämtern sind kostenfrei. Weshalb dies beim ZBS wohl, jedenfalls nach den Ausführungen des Rundfunkbeauftragten für den Datenschutz beim SWR, nicht der Fall sein soll, braucht hier nicht erörtert werden. Offensichtlich jedenfalls ist, dass der ZBS Einzelabfragen ablehnt, da sie zu personalaufwändig und damit zu teuer sind. Die Erforderlichkeit eines Eingriffes in das RiS ist nicht am „Kostenaufwand“ eines zentralen Rechenzentrums verfassungsrechtlich zu messen, sondern daran, ob mildere Mittel gleicher Eignung vorhanden sind. Dies ist zweifelsfrei der Fall. Im Rahmen des Ersten und des Zweiten bundesweiten Meldedatenabgleichs hatte der ZBS genügend Zeit festzustellen, wie viele Teilnehmerkonten im privaten Bereich  zu einer Anschrift gespeichert waren. Verschwinden nun unter einer Anschrift, zur der 100 Teilnehmerkonten gespeichert sind, schlagartig 100 Teilnehmerkonten, so kann der ZBS tatsächlich von einem „Verlust von Wohnungen“ durch den Abriss eines Wohnhauses ausgehen. Das folgt logischen Denkgesetzen. Am Beispiel der gebündelten Zuordnung der Teilnehmerkonten zu Anschriften wird auch folgendes ersichtlich: der Meldedatenabgleich ist bundesweit überhaupt nicht erforderlich. Er ist eine „Kanone“ die bundesweit auf alle „gemeldeten Spatzen“ zielt. Es hätte nämlich durchaus die Möglichkeit bestanden, regionale Unterschiede zu berücksichtigen. Das heißt der, „Verlust von Wohnungen“ hätte dem Datenbestand der einzelnen Landesrundfunkanstalten zugeordnet werden müssen. Dementsprechend wäre, bei Erreichen einer kritischen Grenze „des Verlustes von Wohnungen“ auch nur ein Meldedatenabgleich für einzelne Bundesländer oder im Falle der Mehrländeranstalten in mehreren Bundesländern - aber nicht in allen - erforderlich. Die bundesweite Datenübermittlung aller volljährigen (Ausnahme § 51 BMG) im Rahmen des Meldeabgleichs kann vom Gesetzgeber so schon nicht verfassungsrechtlich begründet werden. Er gleicht bundesweit ins Blaue hinein Meldedaten ab und will so eine „aktuelle Datengrundlage zur Beitragserhebung“ gewährleisten. Die Aktualität ist schon am Tage 1 nach dem Stichtag nicht mehr gewährleistet. Wie der Beschwerdeführer dargelegt hat, finden nämlich „Bewegungen“ der Bundesbürger während der Abgleichsphase in beträchtlicher Größenordnung (2019: 19,7 Millionen) statt. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb nun der ZBS, der in der Lage ist über 46 Millionen Beitragskonten hinsichtlich der Zahlungseingänge zu überwachen, an einer Anschriften- bzw. regionalen Überwachung scheitern soll.

Der Jahresbericht 2015 des ZBS, Seite 28 weist folgende Wohnungszahlen aus für die Jahre 2013 - 2015 aus:

2013   36.385.345
2014   39.346.878
2015   39.002.073

Der Jahresbericht 2018 des ZBS, Seite 28 weist folgende Wohnungszahlen aus für die Jahre 2016 - 2018 aus:

2016   39.100.722
2017   39.138.750
2018   39.519.326

Der Jahresbericht 2019 des ZBS, Seite 26 für das Jahr 2019 folgende Wohnungszahl:

2019   39.872.110

Der sprunghafte Anstieg der Wohnungen 2014 die gleichzeitig Teilnehmerkonten darstellen, ist auf den ersten Meldedatenabgleich 2013- 2014 zurückzuführen. Der Wohnungsbestand ist seit 2015 kontinuierlich gestiegen.

Von 2014 bis 2015 beläuft sich der Verlust von Wohnungen auf 344805. Im Zuge des ersten bundesweiten Meldedatenabgleich wurden 1,4 Millionen Direktanmeldungen vorgenommen. Der signifikante Verlust von 344805 Wohnungen dürfte daher auch auf der Abmeldung der direktangemeldeten Betroffenen zurückzuführen sein. Damit ist belegt, dass es der bundesweite Meldedatenabgleich selbst ist, der im Wege der Direktanmeldung und Wiederabmeldung zu einem Verlust von Wohnungen führt. Der jeweils nachfolgende bundesweite Meldedatenabgleich wird durch den vorhergehenden herbeigeführt, da durch die Direktanmeldungen mit anschließender Abmeldung (55 %) der Verlust von Wohnungen ja erst eintritt. Die unendliche Reihe von beabsichtigten bundesweiten Meldedatenabgleichen rechtfertigt sich sozusagen selbst.

Ein jährlicher Verlust von 200.00 Wohnungen ab 2015 lässt sich durch die Zahlen nicht belegen. Weshalb nun ein bundesweiter regelmäßiger Meldedatenabgleich erforderlich sein soll, lässt sich also am tatsächlichen Wohnungsdatenbestand nicht darstellen.

Legt man nun die Zahl zum „Verlust von Wohnungen“ in einer Größenordnung von jährlich 200.000 zu Grunde, so ergibt sich hieraus die Anzahl der erforderlichen Klärungen. Diese sich exakt auf die Anschrift beziehenden erforderlichen Klärungen durch Einzelabfragen lassen sich bewerkstelligen und vermeiden so einen offensichtlich nicht erforderlichen bundesweiten Meldedatenabgleich mit einer Streubreite von 72,9 Millionen Meldedaten. Die sicher unwohl anmutende Vorstellung der digitalen Überwachung von Anschriften und des Meldewesens durch Maschinen ist der zu zahlende Preis für die Finanzierung des öffentlichen rechtlichen Rundfunks durch einen Beitrag, der an das Bewohnen einer Hauptwohnung geknüpft ist. Einzelabfragen oder Haus- / Gebäudeauskünfte im Melderegister zu konkreten Anschriften sind die erforderliche und insbesondere schonendere Alternative zur Aktualisierung aller erfassten Wohnungsinhaber. Die Einzelabfragen können ferner durch die (jetzt gestrichenen) „Vermieter-“ bzw. „Verwalterauskunft“ ergänzt werden.
Nachforschungen vor Ort sind durch Melderegisterabfragen nicht erforderlich.

Die mit Verfassungsbeschwerde angegriffene Norm § 11 Abs. 5 RBStV ist somit - insbesondere wegen ihrer bundesweiten Streubreite - nicht erforderlich. Ohne jeden Zweifel ist sind weniger beeinträchtigende Mittel, in Gestalt der Einzelabfragen die ebenso weitreichende Aufklärung - insbesondere auch tagesaktuell - bieten, vorhanden.

B.3.1.3.1.   Erforderlichkeit einzelner Daten / Nebenwohnung

Im Jahr 2018 kam es neben dem - nicht belegbarem - „Verlust von 200.000 Wohnungen“ am 18. Juli 2018 zu einem schlagartig Verlust aller Nebenwohnungen auf Grund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, Urteil des Ersten Senats - 1 BvR 1675/16, 1 BvR 981/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 745/17 - Leitsatz 4:

Ein Beitragsschuldner darf zur Abschöpfung desselben Vorteils nicht mehrfach herangezogen werden. Inhaber mehrerer Wohnungen dürfen für die Möglichkeit privater Rundfunknutzung nicht mit insgesamt mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag belastet werden.

Das BVerfG führte hierzu aus (RdNr. 106 - 111)
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106
d) Hingegen verstößt die Bemessung des Beitrags bei Zweitwohnungen gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsatz der Belastungsgleichheit. Soweit Wohnungsinhaber nach der derzeitigen Regelung für eine Wohnung bereits zur Leistung eines Rundfunkbeitrags herangezogen worden sind, ist der Vorteil bereits abgegolten; Zweitwohnungsinhaber würden für den gleichen Vorteil mehrfach herangezogen (aa). Gründe der Verwaltungsvereinfachung tragen die Regelung nicht (bb). Auch Missbrauchs- und Umgehungsmöglichkeiten sind nicht erkennbar (cc). Allerdings dürfen die Gesetzgeber Vorkehrungen treffen, um den Verwaltungsaufwand für die Erfassung von Zweitwohnungen im Rahmen zu halten. Dabei darf dieselbe Person jedoch für die Möglichkeit der privaten Rundfunknutzung nicht zu insgesamt mehr als einem vollen Beitrag herangezogen werden (dd).

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aa) Nach der derzeit geltenden Rechtslage wird der Zweitwohnungsinhaber für denselben Vorteil doppelt herangezogen. Der Vorteil ist personenbezogen in dem Sinne, dass es auf denjenigen Vorteil aus dem Rundfunkempfang ankommt, den die Beitragspflichtigen selbst und unmittelbar ziehen können (siehe oben Rn. 100). Das Rundfunkangebot kann aber von einer Person auch in mehreren Wohnungen zur gleichen Zeit nur einmal genutzt werden. Das Innehaben weiterer Wohnungen erhöht den Vorteil der Möglichkeit zur privaten Rundfunknutzung nicht, und zwar unabhängig davon, wie viele Personen in den jeweiligen Wohnungen zusammenwohnen. Die Inhaberschaft einer Wohnung ist lediglich der gesetzliche Anknüpfungspunkt zur typisierenden Erfassung der dem Individuum grundsätzlich flächendeckend bereitgestellten Möglichkeit des privaten Rundfunkempfangs. Da der durch den Beitrag abgeschöpfte Vorteil nicht in einer Wertsteigerung der Wohnung liegt (siehe oben Rn. 100), erhöht sich der Vorteil der Möglichkeit des Rundfunkempfangs durch die Nutzung einer weiteren Wohnung nicht. Nach der derzeitigen Regelung ist mit der Heranziehung einer Person in der Erstwohnung der Vorteil abgeschöpft, und kommt insoweit eine erneute Heranziehung einer Zweitwohnung nicht in Betracht.

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bb) Gründe der Verwaltungsvereinfachung tragen die Regelung gleichfalls nicht. Unter diesem Gesichtspunkt wäre eine Beitragspflicht für Zweitwohnungen nur in Betracht gekommen, wenn es erhebliche, die Beitragserhebung beeinträchtigende Schwierigkeiten bereitete, die Eigenschaft einer Wohnung als Zweitwohnung zu ermitteln.

109
Den Rundfunkanstalten wurden gemäß § 14 Abs. 9 Satz 1 Nr. 7, Abs. 9a RBStV im Rahmen zweier bundesweiter Meldeabgleiche in den Jahren 2013 und 2018 die Daten zur gegenwärtigen und letzten Anschrift von Haupt- und Nebenwohnungen übermittelt, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 12, § 21 Abs. 4 Satz 1 und 2 Bundesmeldegesetz (BMG) werden Haupt und Nebenwohnungen melderechtlich erfasst. Im Rahmen des Verfahrens der regelmäßigen Datenübermittlung durch die Meldebehörden werden zudem den Rundfunkanstalten die Daten der An- und Abmeldung von Wohnungen gemeldet (vgl. § 11 Abs. 4 Satz 8 RBStV in Verbindung mit landesrechtlichen Regelungen, etwa Baden-Württemberg: § 17 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz vom 28. September 2015 <GBl S. 853>; Bayern: § 35 der Verordnung zur Übermittlung von Meldedaten vom 15. September 2015 <GVBl S. 357>, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Mai 2018 <GVBl S. 260>; Nordrhein-Westfalen: § 7 der Verordnung über die Zulassung der Datenübermittlung von Meldebehörden an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. Oktober 2015 <GV.NW S. 707>). Anhand dieser Daten können die Rundfunkanstalten die Inhaberschaft von mehreren Wohnungen einer Person feststellen. Die Anzeigepflicht nach § 8 Abs. 4 RBStV könnte zudem um die Angabe der Eigenschaft als Erst- oder Zweitwohnung ergänzt werden. Probleme bei der Zuordnung bestimmter Personen zu Wohnungen hingegen weisen keinen spezifischen Zusammenhang mit der Beitragspflicht für Zweitwohnungen auf, sondern sind durch die gesetzgeberische Entscheidung bedingt, die Beitragspflicht wohnungs- und nicht personenbezogen zu erheben. Im Übrigen ergibt sich auch bei Erstwohnungsinhabern die Notwendigkeit, Änderungen, die zwischen den Zeitpunkten der Meldeabgleiche auftreten, zu erfassen. Der Mehraufwand für Zweitwohnungen ist daher nicht wesentlich höher als für die bisherige Wohnungserfassung, da jeweils festgestellt werden muss, wer unter der gemeldeten Adresse welche Wohnung innehat und für sie beitragspflichtig ist.

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cc) Die Beitragsbelastung für eine Zweitwohnung ist bei der derzeitigen Regelung auch nicht aus Gründen einer Missbrauchs- und Umgehungsgefahr gerechtfertigt. Denn in dem Moment, in dem Beitragspflichtige eine Wohnung als Erstwohnung innehaben, bleiben sie unabhängig von der zusätzlichen Präsenz von Zweitwohnungsinhabern gemäß § 2 RBStV zur Zahlung des Rundfunkbeitrags verpflichtet. Durch einen Meldeverstoß können auch Inhaber von Erstwohnungen der Beitragszahlung rechtswidrig entgehen; in diesem Fall können jedoch bewusst falsche Angaben als Ordnungswidrigkeit (§ 54 Abs. 2 Nr. 1 BMG) oder gar als Straftat (§ 263 Abs. 1 StGB) verfolgt werden. Zudem ist der Rundfunkbeitrag nicht so hoch, dass er Anreiz für das missbräuchliche Halten einer Zweitwohnung bieten könnte.

111
dd) Bei einer Neuregelung können die Gesetzgeber die Befreiung von dem Rundfunkbeitrag für Zweitwohnungen von einem Antrag sowie einem Nachweis der Anmeldung von Erst- und Zweitwohnung als solche abhängig machen, um Verwaltungsschwierigkeiten zu vermeiden. Dabei können sie auch für solche Zweitwohnungsinhaber von einer Befreiung absehen, die die Entrichtung eines vollen Rundfunkbeitrags für die Erstwohnung durch sie selbst nicht nachweisen. Auf keinen Fall dürfen die Gesetzgeber aber von derselben Person Beiträge für die Möglichkeit der Rundfunknutzung über die Erhebung eines insgesamt vollen Beitrags hinaus verlangen.
Der Rundfunkbeitrag ist nur für eine Wohnung zu entrichten. An der Erforderlichkeit fehlt es somit bei der Übermittlung einzelner Daten zu Nebenwohnungen.

Im Meldewesen wird zum Status der Wohnung zwischen der alleinigen Wohnung, Hauptwohnung und Nebenwohnung unterschieden. Dies ergibt sich aus dem Datensatz für das Meldewesen (DSMeld); Einheitlicher Bundes-/Länderteil (DSMeld),  Herausgegeben von der Koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT), Blatt 1213.

Blatt 1213 führt hierzu aus:
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Es ist anzugeben, um welche Wohnung es sich bei der angegebenen Wohnung handelt. Es ist zu unterscheiden, ob es sich um die alleinige bzw. die Haupt- oder eine Nebenwohnung handelt; dabei ist folgender Schlüssel zu verwenden:

0 = alleinige Wohnung
1 = Hauptwohnung
2 = Nebenwohnung

Bei Angaben zu Ehegatten und Lebenspartnern außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde sowie generell zu Kindern sind nur die Schlüssel 0 und 1 zu verwenden.
Den Begriff Zweitwohnung kennt das Meldewesen nicht. Die Unterzeichner des Staatsvertrages hatten ausreichend Zeit sich mit dem Urteil des Ersten Senats - 1 BvR 1675/16, 1 BvR 981/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 745/17 - auseinanderzusetzen und eine verfassungsrechtliche Lösung zu finden, die dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gerecht wird.

§ 11 Abs. 5 Nr. 7 RBStV hätte daher lauten müssen:
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gegenwärtige und letzte Anschrift von alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung, und

B.3.1.4.   Angemessenheit / Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn

Dem Gebot der Angemessenheit ist Rechnung getragen, wenn die Schwere des Eingriffs bei einer Gesamtabwägung nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe steht (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 4. April 2006 - 1 BvR 518/02 -, juris Rn. 88 m. w. N.).

Der VerfGH Berlin führte in seinem Beschluss, vom 19. Juni 2020, Az. VerfGH 185/17 aus:
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(4) Die Regelung des § 14 Abs. 9a RBStV erweist sich auch als angemessen.

Dem Gebot der Angemessenheit ist Rechnung getragen, wenn die Schwere des Eingriffs bei einer Gesamtabwägung nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe steht (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 4. April 2006 - 1 BvR 518/02 -, juris Rn. 88 m. w. N.).

Mit Blick auf die geringe Eingriffsintensität für die Betroffenen darf der Gesetzgeber den Gemeinwohlbelang einer möglichst gleichmäßigen Beitragserhebung - hier in Form der Ergänzung der Beitragsehrlichkeit durch Kontrollmöglichkeiten - höher gewichten als die Schwere des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (so auch: BayVerfGH, Entscheidung vom 20. November 2018 - Vf. 1-Vll-18 -, juris Rn. 16). Zum einen hat der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, der mit der Datenübermittlung und anschließenden Verarbeitung der Daten einhergeht, nur geringes Gewicht. Die Daten betreffen zu einem großen Teil Informationen, die gemeldete Personen der zuständigen Landesrundfunkanstalt ohnehin aufgrund der Anzeigepflicht nach § 8 RBStV mitteilen müssen. Zum anderen handelt es sich bei den Betroffenen im Regelfall um Beitragsschuldner, die bereits - insbesondere durch den ersten Meldedatenabgleich - als Rundfunkteilnehmer erfasst sind oder ihrer Anzeigepflicht genügt haben, sodass der Empfänger der Daten durch den Meldedatenabgleich nichts wesentlich Neues erfährt. Soweit Beitragsschuldner ihrer Anzeigepflicht noch nicht nachgekommen sind, verdient ihr Interesse, ihre Daten nicht offenbaren und den Rundfunkbeitrag nicht zahlen zu müssen, keinen besonderen Schutz. Sie sollen gerade im Interesse einer gleichmäßigen Beitragserhebung ermittelt werden (Beschluss vom 16. Mai 2018 - VerfGH 185 A/17 - Rn. 17).

Sind Personen vom Meldedatenabgleich betroffen, die nicht der Beitragspflicht unterliegen oder später nicht als Beitragsschuldner herangezogen werden, so hat der Eingriff ihnen gegenüber ebenfalls kein erhebliches Gewicht. Die zu übermittelnden Daten beschränken sich auf Informationen zur Identifizierung einer Person und ihrer Zuordnung zu einer bestimmten Wohnung und lassen keinen tieferen Einblick in die Privatsphäre zu. Die Daten sind zudem durch eine strikte Zweckbindung und strenge Löschungspflichten (§ 14 Abs. 9a Satz 3 RBStV in Verbindung mit Abs. 9 Satz 2 und § 11 Abs. 6 Sätze 2 und 3 RBSTV) abgesichert. Dadurch ist sichergestellt, dass die Landesrundfunkanstalten von den durch den Meldedatenabgleich gewonnenen Daten nur diejenigen speichern, die nicht ohnehin schon vorhanden und übergeleitet und die darüber hinaus aktuell für den Zweck des Beitragseinzugs erforderlich sind. Eine Speicherung weiterer Daten für eine künftige Beitragserhebung, etwa für den Fall, dass der gefundene und zunächst in Anspruch genommene Beitragsschuldner später ausfallen sollte, ist nicht zulässig (vgl. Beschluss vom 16. Mai 2018 - VerfGH 185 A/17 - Rn. 17; BayVerfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-Vil-12, Vf. 24-Vll-12 -, juris Rn. 165, 167; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. September 2017 - 2 A 2286/15 -, juris Rn. 192).
Im Rahmen des Meldedatenabgleichs § 14 Abs. 9 a RBStV betrug die Streubreite 72,9 Millionen Meldedatensätze. Zum 31.12.2017 hatte der ZBS 39.138.750 Wohnungen (aktive private Teilnehmerkonten) im Bestand. Damit waren 39.138.750 Personen doppelt betroffen, obwohl sie für die Maßnahme keinen Anlass gaben. 33,7 Millionen Personen waren Ziel der Maßnahme, da sich unter ihnen vermutlich einige Personen befanden (Zielpersonen) die ihrer Anzeigepflicht nicht nachgekommen waren.

Der Jahresbericht 2019 des ZBS führte auf Seite 21 aus:
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Auf Basis des bundesweiten Meldedatenabgleichs konnte der Beitragsservice von dessen Start im Mai 2018 bis Ende 2019 knapp 1,1 Mio. Wohnungen neu zum Rundfunkbeitrag anmelden. Zieht man die Wohnungen ab, die aufgrund von Rückmeldungen der Angemeldeten wieder abgemeldet wurden bzw. nach abschließender Klärung noch abgemeldet werden, verbleiben voraussichtlich rund 0,5 Mio. Wohnungen im Bestand des Beitragsservice. Ohne den bundesweiten Meldedatenabgleich würde für diese zu Unrecht kein Rundfunkbeitrag entrichtet werden.
Konkret bedeutet dies, dass die Summe der vermutlichen Zielpersonen 1,1 Millionen betrug.
71,8 Millionen Personen gerieten also in den Wirkungskreis der Maßnahme, die keinen Anlass gegeben haben. Von den 1,1 Millionen vermutlichen Zielpersonen wurden alle vollautomatisch maschinell angemeldet, also im Datenverarbeitungssystem ZBS erfasst. 55 % dieser Gruppe der Zielpersonen müssen, auf Grund der Erfahrungen der Landesrundfunkanstalten wieder abgemeldet werden, da für diese Wohnung der Rundfunkbeitrag bezahlt wird. Das ist in Anbetracht der Folgen, die eine solche vollautomatische Anmeldung auslöst, verfassungsrechtlich völlig inakzeptabel. Selbst wenn der Einwand erfolgt, die Personen hätten auf die „Klärungsschreiben“ reagieren können, so ist auf folgendes hinzuweisen: ein Auskunftsschreiben zur Wohnungsinhaberschaft stellt einen angreifbaren Verwaltungsakt dar; die vollautomatische Anmeldung Direktanmeldung entfaltet ohne Zweifel eine rechtliche Wirkung gegenüber der Person (Zahlung der Rundfunkbeiträge) und beeinträchtigt sie unter Umständen in anderer Weise erheblich. Die Zahlungsüberwachung der Teilnehmerkonten erfolgt vollautomatisch. Werden jetzt keine Zahlungen geleistet, rutscht das Konto in den Mahnpfad des ZBS-Programmablaufs. Es wird vollautomatisch die Zahlungsaufforderung, Mahnung, vollautomatische Bescheidung (jetzt § 10 a RBStV) und ggf. ein vollautomatisches Vollstreckungsersuchen ausgelöst. Diese durchgängig vollautomatische Datenverarbeitung stellt sich als Verstoß gegen Art. 22 Abs. 1 DSGVO dar, da eine automatische Anmeldung, Zahlungsaufforderung, Mahnung und Einleitung eines Verwaltungsvollstreckungsverfahrens durch Vollstreckungsersuchen im RBStV nicht gesetzlich (Rechtsvorschrift Art. 22 Abs. 2 lit. b)) geregelt ist und der ZBS diese Schreiben auch nicht als Bescheide i.S.d. jetzigen § 10 a RBStV versendet. An dieser Stelle kann festgehalten werden, dass der ZBS in den Jahren 2018 - 2019 in nicht unerheblichem Umfang gegen Art. 22 Abs. 1 DSGVO verstieß und mit dem Programmablauf der vollautomatischen Anmeldung auch derzeit anhaltend Art. 22 Abs. 1 DSGVO missachtet.

Die Intensität des Eingriffs für den Grundrechtsträger wird davon beeinflusst, welche über die Informationserhebung hinausgehenden Nachteile, ihm aufgrund der Maßnahme drohen oder von ihm nicht ohne Grund befürchtet werden (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 11. März 2008 - 1 BvR 2074/05 - Rn. [80] m.w.N.). Es drohen somit für den 55 % Personenkreis über die Informationserhebung hinausgehende Nachteile, nämlich die nichtgerechtfertigte automatisierte Erfassung durch „Direktanmeldung“. Die Schwere des Eingriffs nimmt mit der Möglichkeit der Nutzung der Daten für Folgeeingriffe in Grundrechte der Betroffenen sowie mit der Möglichkeit der Verknüpfung mit anderen Daten, die wiederum andere Folgemaßnahmen auslösen können, zu. Nicht ohne Grund muss daher befürchtet werden, dass mit der nichtgerechtfertigten Nutzung der Daten des 55 % Personenkreises und der Verknüpfung mit anderen Daten, nämlich dem ebenfalls selbstgenerierten automatischen Sollstand zu einer Wohnung, für die Beiträge bereits gezahlt werden, Folgeeingriffe verbunden sind. Im Rahmen einer Normenkontrolle zur Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge, führte das OVG Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 29.11.2017, Az. OVG 11 A 25.13 unter RdNr. 91 aus:
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Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch der in der Beitragssatzung 2016 erfolgte Wegfall der Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 Beitragssatzung 2012, wonach Inkassounternehmen erst nach vorheriger erfolgloser hoheitlicher Vollstreckung beauftragt werden durften. Die Durchführung der Beitreibung rückständiger Rundfunkbeiträge im Verwaltungsvollstreckungsverfahren gem. § 10 Abs. 6 RBStV bleibt hiervon schon gem. § 16 Abs. 6 Beitragssatzung 2016 unberührt. Ausweislich der (vom Antragsgegner als Anlage zum Schriftsatz vom 10. Mai 2017 eingereichten) Beschlussvorlage für die 93. Sitzung des Rundfunkrats am 6. Oktober 2016 soll mit der Änderung keineswegs ein breiter, pauschaler Einsatz von Inkassounternehmen ermöglicht, sondern - mit Blick auf die Beitragsschuldner belastende Vollstreckungsmaßnahmen und die Entlastung der Vollstreckungsorgane angesichts massiv angestiegener Vollstreckungsmaßnahmen (Verdoppelung innerhalb von zwei Jahren) - der „Mahnpfad“ lediglich flexibler gestaltet werden. Dies betreffe - so die weitere Darstellung des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung - insbesondere die Gruppe der „Direktangemeldeten“, d.h. derjenigen Personen, die aufgrund von Meldedaten als mögliche Beitragsschuldner anzusehen seien, aber auf Anschreiben des öffentlich-rechtlichen Beitragsservices nicht reagierten. Vor Einleitung von - kostenintensiven und für die Betroffenen belastenden - hoheitlichen Vollstreckungsmaßnahmen wolle man hiermit zunächst lediglich den Versuch unternehmen festzustellen, ob diese Personen auf entsprechende Schreiben von beauftragten Inkassounternehmen reagierten, um auf diesem Wege zu klären, ob sie oder ggf. andere Personen tatsächlich als Beitragsschuldner anzusehen seien. Erfahrungen in anderen Bundesländern hätten bereits gezeigt, dass dieser Weg durchaus erfolgversprechend sei. Mit dieser Zielrichtung und so in der Praxis gehandhabt, bestehen gegen den Wegfall der Vorrangregelung der Verwaltungsvollstreckung vor der Einschaltung von Inkassounternehmen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Damit ist belegt, dass befürchtet werden muss das Teile der 55 % der „Direktangemeldeten“, d.h. derjenigen Personen, die aufgrund von Meldedaten als mögliche Beitragsschuldner anzusehen seien, aber auf die vollautomatischen Anschreiben des ZBS nicht reagierten, mit belastenden Vollstreckungsverfahren bedroht sind, obwohl die Wohnung unter den Begriff der Beitragsehrlichkeit fällt.

Mit Blick auf die hohe Eingriffsintensität für den 55 % Kreis der Betroffenen und der Tatsache, dass der ZBS den Rechtssatz des Verbotes automatisierter Einzelfallentscheidungen durch automatische Anmeldung missachtet, überwiegen, die Gemeinwohlbelange: die verfassungsrechtliche gebotene Beachtung des RiS und der DSGVO. Das RiS ist höher zu Gewichten, als das Ziel der  „Beitragsgerechtigkeit“ die § 11 Abs. 5 RBStV angeblich gewährleisten will, da Personen (2018 - 2019: 600 000 Personen) in  den Wirkungskreis der Maßnahme gerieten, deren Wohnung sich durch Beitragsehrlichkeit auszeichnet. Es ist mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu Rechnen, dass erneut bei der „Gruppe der Direktangemeldeten“ 55 % der Personen, in den Wirkungskreis der Maßnahme geraten, obwohl sich ihre Wohnung durch Beitragsehrlichkeit auszeichnet. Die Schwere des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dieses Personenkreises und die Erheblichkeit des Eingriffs sowie die beträchtliche Anzahl der Verstöße gegen den Rechtssatz des Verbotes automatisierter Einzelfallentscheidungen (Art. 22 Abs. 1 DSGVO) durch die Direktanmeldung, der sich auch aus Art. 33 VvB ableiten lässt, führen dazu, dass die Maßnahme offensichtlich und ohne jeden Zweifel im Hinblick auf den verfolgten Zweck und vor dem Hintergrund der bereits vorhandenen und wiedereinführbaren („Vermieter-“ bzw. „Verwalterauskunft“) milderen Alternativen unangemessen ist.

B.3.2.   Normenklarheit und Normenbestimmtheit

Das Gebot der Normenklarheit steht - namentlich bei Eingriffen mit großer Streubreite - datenschutzrechtlichen Eingriffsgeneralklauseln entgegen und erfordert, dass der Anlass, der Zweck und die Grenzen des Eingriffs in der Ermächtigung bereichsspezifisch, präzise und so eindeutig festgelegt werden, dass das Gesetz wirksame Handlungsmaßstäbe und -grenzen für die Verwaltung schafft und eine effektive gerichtliche Rechtskontrolle gewährleistet.
Das Bestimmtheitsgebot soll sicherstellen, dass der demokratisch legitimierte Parlamentsgesetzgeber die wesentlichen Entscheidungen über Grundrechtseingriffe und deren Reichweite selbst trifft, dass Regierung und Verwaltung im Gesetz steuernde und begrenzende Handlungsmaßstäbe vorfinden und dass die Gerichte eine wirksame Rechtskontrolle durchführen können. Ferner erlauben die Bestimmtheit und Klarheit der Norm, dass der betroffene Bürger sich auf mögliche belastende Maßnahmen einstellen kann. Der Gesetzgeber hat Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs hinreichend bereichsspezifisch, präzise und normenklar festzulegen. Das Bestimmtheitsgebot steht in enger Beziehung zum Parlamentsvorbehalt. Dieser soll sicherstellen, dass Entscheidungen von solcher Tragweite aus einem Verfahren hervorgehen, das der Öffentlichkeit Gelegenheit bietet, ihre Auffassungen auszubilden und zu vertreten, und die Volksvertretung dazu anhält, Notwendigkeit und Ausmaß von Grundrechtseingriffen in öffentlicher Debatte zu klären.
Dass die Prüfung der Erforderlichkeit „durch Bericht KEF“ im „Fachrecht RBStV“ verankert wurde und der Landesgesetzgeber damit auch nicht mehr selbst in Zukunft eine gesetzliche Entscheidung über die Durchführung eines bundesweiten Meldedatenabgleichs trifft, sondern einen Automatismus entwickelt hat, die dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht ansatzweise genügen, macht eine verfassungskonforme Auslegung des § 11 Abs. 5 RBStV unmöglich.

Der Satz 6 des § 11 Abs. 5 RBStV:

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Diese Beurteilung nimmt die KEF unter Berücksichtigung der Entwicklung des Beitragsaufkommens und sonstiger Faktoren vor.

lässt § 11 Abs. 5 RBStV am Gebot der Normenklarheit und Bestimmtheit scheitern. Welche sonstigen Faktoren die KEF bei einer Maßnahme mit einer Streubreite von 72,9 Millionen Meldedatensätzen berücksichtigen wird, bleibt völlig im Unklaren.
Dass zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit zwischen Beitragsgerechtigkeit und Datenschutz die Prüfung der Verhältnismäßigkeit nicht dem demokratisch legitimierte Parlamentsgesetzgeber, der die wesentlichen Entscheidungen über Grundrechtseingriffe und deren Reichweite selbst zu treffen hat, sondern der KEF überlassen wird, unterläuft das Ziel des Bestimmtheitsgebotes.

Auch der Begriff an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt ist als normenunklar zu bezeichnen und durch „zentralen Beitragsservice“ zu ersetzen. Es erstaunt doch sehr, dass die herangezogenen Materialien vom zentralen Beitragsservice (ZBS) sprechen, doch der RBStV einen Beitragsservice mit keinem Wort erwähnt. Ebenso wenig wie in den einheitlichen Satzungen über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge der Landesrundfunkanstalten. Erst die öffentlich nicht zugängliche Verwaltungsvereinbarung der Landesrundfunkanstalten weist einem Beitragsservice Aufgaben zu. In Anbetracht der Tatsache, dass es sich hier um eine Maßnahme handelt, die von beträchtlicher Streubreite ist, war diese Normenunklarheit, die die Vorgängerregelungen schon auswiesen, zu beseitigen. Dass der Begriff Beitragsservice gesetzlich Verwendung findet beweist § 26 Abs. 4 Medienstaatsvertrag (MStV).

B.3.3.      Begrenzung des Verwendungszweckes / Löschungspflicht

Die mit Verfassungsbeschwerde angegriffene Norm § 11 Abs. 5 RBStV begrenzt in den Sätzen 2 und 3 den Verwendungszweck der durch Meldedatenabgleich erhoben Meldedaten:

Zitat
Hat die zuständige Landesrundfunkanstalt nach dem Abgleich für eine Wohnung einen Beitragsschuldner festgestellt, hat sie die Daten der übrigen dort wohnenden Personen unverzüglich zu löschen, sobald das Beitragskonto ausgeglichen ist. Im Übrigen darf sie die Daten zur Feststellung eines Beitragsschuldners für eine Wohnung nutzen, für die bislang kein Beitragsschuldner festgestellt wurde; Satz 2 gilt entsprechend.

Die Materialen die zur Gesetzesauslegung herangezogen wurden belegen, dass es sich bei der Gruppe der Direktangemeldeten um Fälle handelt, in denen es völlig unklar ist, ob die Betroffenen tatsächlich Beitragsschuldner sind. Die Mehrheit (55 %) der vollautomatisch eingerichteten Teilnehmerkonten muss wieder abgemeldet werden. Damit besteht die tatsächliche Gefahr, dass der ZBS eine zentrale Schattenmeldedatenbank aufbaut und diese mit jedem bundesweiten Meldedatenabgleich weiter ausbaut. Mit der zu Unrecht erfolgten Direktanmeldung des 55 % Personenkreises wird auch die Löschungspflicht dieser Daten umgegangen. Daneben wird diese Schattenmeldedatenbank der nach der Abmeldung ruhend gestellten - jedoch löschpflichtigen - Teilnehmerkonten auch bei jedem bundesweiten Meldedatenabgleich durch Satz 6 der angegriffen Norm § 11 Abs. 5 RBStV:

Zitat
Die zuständige Landesrundfunkanstalt darf die Daten auch zur Aktualisierung oder Ergänzung von bereits vorhandenen Teilnehmerdaten nutzen.

aktualisiert.

Mit Blick auf die Einschränkung der Auskunftsrechte nach § 11 Abs. 8 Satz 2 RBStV:

Zitat
Daten, die nur deshalb gespeichert sind, weil sie auf Grund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen oder ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen, sind vom datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nicht umfasst.

die mit dem Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag eingefügt wurde, ist zu befürchten, dass das Ausmaß der tatsächlichen Schattenmeldedatenbank des ZBS, verschleiert werden soll. Die Errichtung einer zentralen Schattenmeldedatenbank, in der eine unbestimmte Anzahl „ruhender“ Teilnehmerkonten gespeichert ist und die stetig durch bundesweite Meldedatenübertragungen ausgeweitet und aktualisiert wird, vertieft den verfassungswidrigen Eingriff in das RiS und zwar in erheblicher und nicht abzuschätzender Streubreite.

Daneben besteht beim ZBS ein generelles Problem mit dem „Löschkonzept“. Der 14. Tätigkeitsbericht der Beauftragten für den Datenschutz des Rundfunk Berlin-Brandenburg, Berichtszeitraum: 01. April 2016 bis 31. März 2018 führt auf Seite 71 - 72 aus (abrufbar unter: https://www.rbb-online.de/unternehmen/der_rbb/struktur/datenschutz/datenschutz_im_rbb.html):
Zitat
5. Überarbeitung Historielöschkonzept

Vor dem Hintergrund der verschärften Gesetzesforderung nach Datenminimierung durch die DSGVO hat der ZBS endlich die von den Rundfunk-Datenschützern bereits seit einigen Jahren geforderte Überarbeitung des Historielöschkonzepts begonnen. Das seinerzeit mit dem AK DSB abgestimmte Historielöschkonzept ist seit März 2007 in Kraft. In Vorbereitung der Überarbeitung dieses Konzepts hat der ZBS zunächst externe Expertise zur Klärung der Aufbewahrungsfristen in Anspruch genommen. Aus datenschutzrechtlicher Sicht sind Daten grundsätzlich nur solange zu speichern, wie sie zur Erfüllung des Beitragseinzugs erforderlich sind. Andererseits bestehen nach den Regelungen des Handelsgesetzbuchs (HGB) Aufbewahrungspflichten, die einer Löschung entgegenstehen können. Angesichts der Komplexität wurde ein zweistufiges Vorgehen beschlossen. Bis Ostern 2018 werden zunächst alle nicht mehr benötigten Daten aus der alten Rundfunkgebührenwelt (bis 2012) gelöscht. Der ZBS hat angekündigt, dem AK DSB im Frühjahr 2018 einen Vorschlag für die zweite Löschstufe zu unterbreiten.
Das nun erst Ostern 2018 „alle nicht mehr benötigten Daten aus der alten Rundfunkgebührenwelt (bis 2012)“ gelöscht werden sollten ist bemerkenswert. Der 15. Tätigkeitsbericht der Beauftragten für den Datenschutz des Rundfunk Berlin-Brandenburg, Berichtszeitraum: 01. April 2018 bis 31. März 2019 greift das Thema erneut auf und führt auf Seite 74 aus:
Zitat
IV. Neues Löschkonzept beim Zentralen Beitragsservice

Schon im 14. Tätigkeitsbericht (S. 71 ff.) habe ich berichtet, dass der ZBS in Abstimmung mit den Rundfunkdatenschutzbeauftragten ein neues, DSGVO-konformes Löschkonzept erarbeitet. Bis Ostern 2018 wurden in einer ersten Stufe alle nicht mehr benötigten Daten aus der alten Rundfunkgebührenwelt (bis 2012) gelöscht. Wie angekündigt, hat der ZBS den Mitgliedern der Unterarbeitsgruppe Beitragsdatenverarbeitung des AK DSB am 20.06.2018 erste Überlegungen für die zweite Löschstufe unterbreitet. Während es bislang nur ein Löschkonzept für die Historie zum Beitragskonto gibt, soll das neue Löschkonzept auch für die historisierten Datensätze gelten. Die historisierten Daten sind zwar im Archiv vorhanden, jedoch ohne Kenntnis einer Beitragsnummer nicht mehr auffindbar. Wegen der auf unterschiedlichste Weise ausgestalteten technischen Abhängigkeiten der Daten untereinander, stellt sich die Erstellung des Löschkonzepts als äußerst komplexes Thema dar. Durch die notwendigen Maßnahmen zur Umsetzung des Urteils des BVerfG zur Befreiungsfähigkeit von Nebenwohnungen musste der ZBS eine neue Priorisierung der Ressourcen vornehmen und die weitere Arbeit am Löschkonzept zunächst zurückstellen. Der ZBS hat angekündigt, dass das Konzept zum Anfang der zweiten Jahreshälfte 2019 vorliegen wird.
Dass nun von historisierten Datensätzen die Rede ist, die nicht mehr auffindbar sind lässt den Schluss zu, dass der ZBS nicht nur Wohnungen verliert sondern in seinem Dateisystem personenbezogene Daten verloren gehen. Diese sind zwar „nicht mehr auffindbar“ aber dennoch im System gespeichert. Besonders erwähnenswert ist, dass der Zeitraum des Berichtes März 2019 umfasst und der ZBS die Arbeit an einem „DSGVO-konformes Löschkonzept“ 2019 zurückstellt, da das Urteil des BVerfG eine „neue Priorisierung“ erforderlich machte. Auch der 16. Tätigkeitsbericht der Beauftragten für den Datenschutz des Rundfunk Berlin-Brandenburg, Berichtszeitraum: 01. April 2018 bis 31. März 2019 greift das Thema wieder auf und führt sodann auf Seite 79 - 80 aus:
Zitat
II. Neues Löschkonzept beim ZBS

Bereits in Ihren beiden früheren Berichten (zuletzt im 15. Tätigkeitsbericht, S. 74) hatte die Datenschutzbeauftragte über die Aktivitäten beim ZBS zur Erarbeitung eines neuen Löschkonzepts berichtet. Diese Aktivitäten, die im Rahmen des Projekts EUDAGO PRO stattfinden, bestanden im Berichtsjahr im Wesentlichen in der Erstellung des Grobkonzepts zur Datenhaltung und Datenlöschung im Beitragsdatenverarbeitungs-System RUBIN. Das Konzept wurde in Anlehnung an die DIN Norm 6639822016-05 „Leitlinie zur Entwicklung eines Löschkonzepts mit Ableitung von Löschfristen für personenbezogene Daten" erstellt. Es umfasst neben den regulatorischen Vorgaben zum Löschen auch ein Inventar sämtlicher relevanter Datenarten in RUBIN. identifiziert wurden also all diejenigen Datensätze, die personenbezogene Daten enthalten. Jede dieser Datenarten wurde einer Löschklasse zugeordnet. Aufgrund der Komplexität, der diversen Abhängigkeiten und der aus den verschiedensten Gebieten stammenden Anforderungen in Bezug auf die Aufbewahrung von Daten wurde dieses Grobkonzept - neben den Wirtschaftsprüfern und dem Autoren der DIN-Norm - auch mit der Unterarbeitsgruppe des AK DSB und anschließend auch dem  gesamten AK DSB abgestimmt. In diesem Zusammenhang ist auf Folgendes hinzuweisen:

Das Datenschutzrecht gibt vor, dass Daten zu löschen sind, wenn der Zweck entfallen ist, es sei denn, einer Löschung stehen gesetzliche Pflichten, beispielsweise zur weiteren Aufbewahrung entgegen. Beiden Fragen, welche Daten einer gesetzlichen Aufbewahrungspflicht unterliegen und wie lange diese aufzubewahren sind, handelt es sich in erster Linie nicht um datenschutzrechtliche Fragestellungen. Diese sind vielmehr von den zuständigen Fachverantwortlichen zu klären. Deren Vorgaben werden von den Datenschutzbeauftragten nicht grundsätzlich hinterfragt, sondern lediglich auf Plausibilität geprüft. Das Projekt wird voraussichtlich noch bis Mitte 2021 andauern.
Vom Löschen ist nun nicht mehr die Rede, es wird lediglich angekündigt, dass das „Projekt Löschkonzept“ voraussichtlich bis Mitte 2021 andauern wird.
Bereits 1983 führte das BVerfG in seiner Entscheidung zur Volkszählung (BVerfGE 65, 1) aus, dass das RiS unter den heutigen und künftigen Bedingungen der automatischen Datenverarbeitung in besonderem Maße des Schutzes bedarf. Es ist vor allem deshalb gefährdet, weil bei Entscheidungsprozessen nicht mehr wie früher auf manuell zusammengetragene Karteien und Akten zurückgegriffen werden muss, vielmehr heute mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person technisch gesehen unbegrenzt speicherbar und jederzeit ohne Rücksicht auf Entfernungen in Sekundenschnelle abrufbar sind. Sie können darüber hinaus - vor allem beim Aufbau integrierter Informationssysteme - mit anderen Datensammlungen zu einem teilweise oder weitgehend vollständigen Persönlichkeitsbild zusammengefügt werden, ohne dass der Betroffene dessen Richtigkeit und Verwendung zureichend kontrollieren kann. Damit haben sich in einer bisher unbekannten Weise die Möglichkeiten einer Einsichtnahme und Einflussnahme erweitert, welche auf das Verhalten des Einzelnen schon durch den psychischen Druck öffentlicher Anteilnahme einzuwirken vermögen. Individuelle Selbstbestimmung setzt aber - auch unter den Bedingungen moderner Informationsverarbeitungstechnologien - voraus, dass dem Einzelnen Entscheidungsfreiheit über vorzunehmende oder zu unterlassende Handlungen einschließlich der Möglichkeit gegeben ist, sich auch entsprechend dieser Entscheidung tatsächlich zu verhalten. Wer nicht mit hinreichender Sicherheit überschauen kann, welche ihn betreffende Informationen in bestimmten Bereichen seiner sozialen Umwelt bekannt sind, und wer das Wissen möglicher Kommunikationspartner nicht einigermaßen abzuschätzen vermag, kann in seiner Freiheit wesentlich gehemmt werden, aus eigener Selbstbestimmung zu planen oder zu entscheiden. Mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung wären eine Gesellschaftsordnung und eine diese ermöglichende Rechtsordnung nicht vereinbar, in der Bürger nicht mehr wissen können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß. Offensichtlich hatte das BVerfG die GEZ und den zukünftigen ZBS vor Augen.
Es stellt sich hier auch die verfassungsrechtliche Frage, ob der Landesgesetzgeber sich überhaupt hinreichend damit befasst hat, was er regeln wollte und wen er beauftragt hat (ZBS). Er hat sich offensichtlich völlig unzureichend mit dem ZBS befasst. Das ist verfassungsrechtlich zu beanstanden.

Mit § 11 Abs. 5  RBStV als Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung hat der Gesetzgeber nicht nur den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, die Grundsätze der Normenklarheit und Bestimmtheit verletzt. Er hat auch offensichtlich nicht gewusst, wem er tatsächlich bundesweit nahezu alle Meldedaten regelmäßig übertragen hat und regelmäßig alle 4 Jahre in Zukunft übertragen will. Dem Wortlaut des Gesetzes nach wurden die „zuständigen Landesrundfunkanstalten“ „gesetzlich“ beauftragt. Tatsächlich aber verarbeitet ein zentrales Rechenzentrum über 39 Millionen „aktive“ Datensätze. Weder dem Evaluationsbericht, der Gesetzbegründung oder anderer hinzugezogener Materialien lässt sich entnehmen, wie viele personenbezogene Datensätze in diesem Schattenmelderegister tatsächlich gespeichert sind. Hier ist nur belegbar, dass eine „Löschung“ Probleme bereitet, weil wohl Datensätze nicht mehr auffindbar sind oder „Vorschriften nach dem HGB“ einer Löschung entgegenstehen.
Von einer Begrenzung des Verwendungszweckes und Einhaltung von Löschungspflichten kann hier nicht die Rede sein.
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Zitat
B.3.         Materielle Verfassungswidrigkeit

B.3.1.       Grundsatz der Verhältnismäßigkeit / KEF


Als Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist die mit Verfassungsbeschwerde angegriffene Norm § 11 Abs.5 RBStV am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu messen. § 11 Abs. 5 RBStV muss danach einen legitimen Zweck verfolgen, zur Erreichung des Zwecks geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne sein. Dabei muss § 11 Abs. 5 RBStV insbesondere für den Bereich der Datenverarbeitung zugleich den Grundsätzen der Normenklarheit und Bestimmtheit genügen.

Satz 5 und 6 der offensichtlich verfassungswidrigen Vorschrift § 11 Abs. 5 RBStV lautet:
Zitat
Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit zwischen Beitragsgerechtigkeit und dem Schutz persönlicher Daten erfolgt der Meldedatenabgleich nach Satz 1 nicht, wenn die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) in ihrem Bericht nach § 3 Abs. 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages feststellt, dass der Datenbestand hinreichend aktuell ist.
Diese Beurteilung nimmt die KEF unter Berücksichtigung der Entwicklung des Beitragsaufkommens und sonstiger Faktoren vor.

Dass nun der Landesgesetzgeber zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit zwischen Beitragsgerechtigkeit und Datenschutz, die von Ihnen und dem zuständigen Gesetzgeber vorzunehmende Prüfung der Verhältnismäßigkeit, einer „anderen Stelle“ überlassen, dürfte ein Novum in der Geschichte des Verfassungsrechtes und der Gesetzgebung sein. Dass eine „Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten“ (KEF) bestehend aus drei Sachverständigen aus den Bereichen Wirtschaftsprüfung und Unternehmungsberatung, zwei Sachverständigen aus dem Bereich der Betriebswirtschaft (sie sollen fachkundig in Personalfragen oder für Investitionen und Rationalisierung sein), zwei Sachverständigen, die über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet des Rundfunkrechts verfügen und die die Befähigung zum Richteramt haben, drei Sachverständigen aus den Bereichen der Medienwirtschaft und Medienwissenschaft, einem Sachverständigem aus dem Bereich der Rundfunktechnik, fünf Sachverständige aus den Landesrechnungshöfen (§ 4 Abs. 4 Zusammensetzung der KEF Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag [RFinStV]) die Verhältnismäßigkeit eines bundesweiten Meldedatenabgleichs prüft, ist als historischer Moment in der Geschichte des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung zu bezeichnen. Dass das Ergebnis ihrer  Verhältnismäßigkeitsprüfung, dieses „Sachverständigenkreises Datenschutz“ gem. § 3 Abs. 8 (Aufgaben und Befugnisse) RFinStV in „einem Bericht“ festgestellt wird, wirft gleich die verfassungsrechtliche Frage nach den „Aufgaben und Befugnissen als Gesetz“ dieser Stelle auf.

Die Gesetzesbegründung führt aus:
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Nach den Sätzen 5 und 6 erfolgt ein Meldedatenabgleich dann nicht, wenn die KEF im Rahmen ihres Berichts nach § 3 Abs. 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages feststellt, dass der Datenbestand hinreichend aktuell ist. Die Beurteilung der KEF erfolgt zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit zwischen Beitragsgerechtigkeit und Datenschutz. Es handelt sich dabei um eine Fachentscheidung der KEF anhand bestimmter Parameter, aus welchen sie Rückschlüsse auf die Notwendigkeit eines Meldedatenabgleichs zieht, wie z.B. der Entwicklung des Beitragsaufkommens, der Entwicklung der Anzahl der Wohnungen oder Erfahrungswerten aus vorangegangenen Meldedatenabgleichen.
Die „Fachentscheidung“ darüber, ob eine Maßnahme verhältnismäßig und notwendig ist, hat der Gesetzgeber selbst zu treffen.

Der Eingriff in das RiS hat durch Gesetz zu erfolgen und nicht durch „Bericht der KEF“. Eine sich vierjährig wiederholende Maßnahme des Meldedatenabgleichs „durch Bericht der KEF“ zu regeln, bei der ab 2026 Meldedaten in einer vermutlichen Streubreite von 74 Millionen (Ergebnis des Zensus 2022 bleibt abzuwarten) erhoben und abgeglichen werden zeigt deutlich was die Verfasser dieser Vorschrift beabsichtigten: die Ausschaltung des Abgeordneten Hauses von Berlin als Gesetzgebers bei den späteren regelmäßigen, sich vierjährig wiederholenden Eingriffen in das RiS „durch Bericht der KEF“. Damit wird offensichtlich die sich vierjährig wiederholende  Ausschaltung des Art. 33 Satz 2 VvB (durch Gesetz) beabsichtigt.

Die VvB flankiert den Art. 33 institutionell durch Art. 47 VvB (Datenschutzbeauftragter). Wenn sich überhaupt eine Stelle „durch Bericht“ zu einem zukünftigen Meldedatenabgleich und damit zu einem Eingriff in Art. 33 VvB äußern darf, dann der Art. 47 VvB, die Berliner Beauftragte für den Datenschutz. Sie kann dann im Gesetzgebungsverfahren ihr fachlich fundiertes Ergebnis ihrer Prüfung zu dem  beabsichtigten gesetzlichen Eingriff kundtun.

Die KEF ist nicht Art. 47 der VvB. Die KEF ist kein Gesetz.

Mit Satz 5 und 6 katapultieren die Unterzeichner des Staatsvertrages die angegriffene Norm § 11 Abs. 5 RBStV in die völlige Verfassungswidrigkeit.

§ 11 Abs. 5 RBStV scheitert bereits am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bevor eine verfassungsrechtliche Prüfung überhaupt beginnt.


B.3.1.1.   Legitimer Zweck

Die Verletzung der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG kann schon kein legitimer Zweck sein. Die Übertragung zukünftiger Gesetzgebungsbefugnisse „durch Bericht der KEF“ ebenso wenig.

Ursprünglich war legitimer Zweck der Maßnahme des einmaligen bundesweiten Meldedatenabgleichs (§ 14 Abs. 9 RBStV), die bundesweite Vervollständigung und Konsolidierung des Datenbestandes zur „Herstellung größerer Beitragsgerechtigkeit“. Zur „Vervollständigung“, „Konsolidierung“ und der Gefahr eines „zentralen Melderegisters“ wurde in der Begründung des Gesetzes zum fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag ausgeführt:
Zitat
Im Ergebnis dient Absatz 9 ausschließlich der Vervollständigung (Satz 3) und Konsolidierung (Satz 4) der bereits bei den Landesrundfunkanstalten vorhandenen Daten unter der neuen Prämisse des Beitragsmodells. Hierfür findet ein Abgleich des vorhandenen Datenbestandes mit dem Meldedatenbestand statt, nicht hingegen eine Akkumulation von Meldedaten. Es bleibt jeweils nur derjenige Bruchteil der übermittelten Meldedaten längerfristig gespeichert, der nicht schon gespeichert war und der für den Beitragseinzug erforderlich ist. Es entsteht also kein zentrales Melderegister mit allen bundesweit vorhandenen Meldedaten. Die übermittelten Daten werden vielmehr kurzfristig nach der jeweiligen Nutzung zur Vervollständigung und Konsolidierung der auf den Zweck der Beitragserhebung reduzierten Teilnehmerdatenbank wieder gelöscht. Hinzu kommt, dass die aufgrund des einmaligen Meldedatenabgleichs sukzessive übermittelten und in die Teilnehmerdatenbank überführten Daten – wie alle übrigen Rundfunkteilnehmerdaten auch – von den Landesrundfunkanstalten nicht zu einem bundesweiten Register zusammengefasst werden dürfen, sondern beim gemeinsamen Rechenzentrum nach den Einzugsgebieten der Landesrundfunkanstalten getrennt zu halten sind (vgl. Begründung zu § 11 Abs. 3). Außerdem findet eine Übermittlung an Dritte mit Ausnahme des Datenaustauschs der Landesrundfunkanstalten untereinander (§ 11 Abs. 3) nicht statt.
Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, führte in seinem Beschluss vom 19. Juni 2020, Az. VerfGH 185/17 aus:
Zitat
(1) Die Vorschrift dient einem legitimen, im überwiegenden Allgemeininteresse liegenden Zweck.

Mit dem erneuten Meldedatenabgleich nach § 1a Abs. 9a RBStV soll der Datenbestand aktualisiert und eine möglichst vollständige Erfassung der Rundfunkbeitragsschuldner auch weiterhin sichergestellt werden, Er dient - wie bereits die Bezugsregelung nach § 14 Abs. 9a RBSTV - der Herstellung einer größtmöglichen Beitragsgerechtigkeit und der Vermeidung eines Vollzugsdefizits (vgl. Abgh.-Drs. 17/2743, S. 62). Beides sind legitime Zwecke, die einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung rechtfertigen können (vgl. zu § 14 Abs. 9 RBSTV: BayVerfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-Vll-12, Vf. 24-Vll-12 -, juris Rn. 159).

Auch die Vorschrift des § 14 Abs. 9a RBStV verfolgt mit der Sicherung der Aktualität des Datenbestandes einen ebenso legitimen Zweck (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 20. November 2018 - Vf. 1-Vll-18 -, juris Rn. 14). Denn sie soll ebenfalls im Interesse einer größtmöglichen Beitragsgerechtigkeit und der Vermeidung eines Vollzugsdefizits die Qualität des durch den vollständigen Meldedatenabgleich nach § 14 Abs. 9 RBStV erlangten Datenbestandes erhalten (Abgh.-Drs. 17/2743, S. 62). Nach Einschätzung des Senats in seiner Vorlage zur Beschlussfassung des Zustimmungsgesetzes durch das Abgeordnetenhaus komme es im zeitlichen Verlauf nach den bisherigen Erfahrungen regelmäßig zu einer Verschlechterung des Datenbestandes und damit zu einer Erosion bei den Beitragszahlern, die durch das zur Verfügung stehende Instrumentarium zur Datenerhebung nicht aufgefangen werden könne. So werde dem Beitragsservice etwa bei Wegzug eines Beitragsschuldners unter Mitnahme des Beitragskontos oder Versterben eines Beitragsschuldners eine gegebenenfalls in der Wohnung zurückbleibende Person ohne deren Zutun (freiwillige Anmeldung) nicht bekannt. Auch bei einer minderjährigen, allein lebenden Person gelange der Eintritt der Volljährigkeit dem Beitragsservice nicht ohne weiteres zur Kenntnis. Auf Grund der Verschlechterung des Datenbestandes sei von einem jährlichen Verlust von rund 200.000 beitragspflichtigen Wohnungen auszugehen, was sich im Zeitraum bis 2020 zu einem Ertragspotential der dann nicht mehr im Bestand befindlichen Wohnungen in einer Größenordnung von 750 Mio. Euro aufaddieren könne. Ziel der Aktualisierung sei demnach die Bereitstellung eines geeigneten Instrumentariums zur Sicherung des Datenbestands und die Beseitigung struktureller Erhebungs- und Vollzugsdefizite im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot der Lastengleichheit (Abgh.-Drs. 17/2743, S. 62).

Diese der gesetzlichen Regelung zu Grunde liegende Einschätzung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist im Hinblick auf den zum Zeitpunkt des Erlasses der Vorschrift maßgeblichen Wissensstand zum Umfang einer möglichen Verschlechterung des Datenbestandes nachvollziehbar begründet. Hinzu kommt, dass § 14 Abs. 9a Satz 4 RBStV flankierend aber auch eine Evaluierung der Wirksamkeit des Abgleichs vorsieht. Ausgehend von einer durch die Aktualisierung generierten Datengrundlage, soll entschieden werden, ob und inwieweit die wiederholte Maßnahme zur Erreichung der Zwecke der Beitragsgerechtigkeit und -stabilität im Lichte des Datenschutzes gegebenenfalls dauerhaft gesetzlich verankert werden soll (Abgh.-Drs. 1712743, S. 63). lnwieweit die zwischenzeitlich aus dieser Evaluation vorliegenden Daten die Einschätzung des Gesetzgebers bei Erlass der Vorschrift (nachträglich) stützen oder widerlegen, ist für die Beurteilung von deren Verfassungsmäßigkeit nicht maßgeblich. Dem Ergebnis der Evaluation kann Bedeutung allenfalls für eine Folgeregelung zukommen.
Der legitime Zweck „Beitragsgerechtigkeit“ konnte schon durch den ersten bundesweiten Meldedatenabgleich nicht erreicht werden, so dass ein weiterer bundesweiter Meldedatenabgleich erforderlich wurde. Hierzu wurde in der Begründung des Gesetzes zum Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag zu § 14 Abs. 9 a ausgeführt:
Zitat
Im neuen Absatz 9a wird zur Sicherung der Aktualität des Datenbestandes ein weiterer vollständiger Meldedatenabgleich im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gesetzlich verankert. Ziel der Länder ist es im Sinne einer größtmöglichen Beitragsgerechtigkeit und der Vermeidung eines Vollzugsdefizits, den durch den vollständigen Meldedatenabgleich nach Absatz 9 erlangten Datenbestand seiner Qualität nach zu erhalten. Nach den bisherigen Erfahrungen kommt es regelmäßig im zeitlichen Verlauf zu einer Verschlechterung des Datenbestandes und damit zu einer Erosion bei den Beitragszahlern, die durch das zur Verfügung stehende Instrumentarium zur Datenerhebung nicht aufgefangen werden kann. So wird dem Beitragsservice etwa bei Wegzug eines Beitragsschuldners unter Mitnahme des Beitragskontos oder Versterben eines Beitragsschuldners eine gegebenenfalls in der Wohnung zurückbleibende Person ohne deren Zutun (freiwillige Anmeldung) nicht bekannt. Auch bei einer minderjährigen, allein lebenden Person gelangt der Eintritt deren Volljährigkeit dem Beitragsservice nicht ohne weiteres zur Kenntnis. Die Rundfunkanstalten gehen hier von einem jährlichen Verlust von rund 200.000 beitragspflichtigen Wohnungen aus, was sich im Zeitraum bis 2020 zu einem Ertragspotential der dann nicht mehr im Bestand befindlichen Wohnungen in einer Größenordnung von 750 Mio. Euro aufaddieren könnte. Ziel der Länder ist es daher, den Rundfunkanstalten ein geeignetes Instrumentarium zur Verfügung zu stellen, um ihren Datenbestand zu sichern und strukturelle Erhebungs- und Vollzugsdefizite im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot der Lastengleichheit zu beseitigen
Demnach „verlieren“ die Landesrundfunkanstalten bundesweit jährlich 200.000 Wohnungen. Wie nun die öffentliche Verwaltung (Landesrundfunkanstalten) 200.000 Wohnungen „verlieren“ können, erschließt sich dem objektiven Betrachter nicht. Weder den Gesetzesbegründungen noch dem Evaluierungsbericht lässt sich entnehmen, in welcher Datenbank welcher Landesrundfunkanstalt eine „Erosion des Wohnungsbestandes“, also der jährliche Verlust von 200.000 Wohnungen, auftritt.

Wie es nun um die tatsächliche „Beitragsgerechtigkeit“ und das „Vollzugsdefizit“ bestellt ist, lässt sich der Drucksache 16/9069 des Landtages von Baden-Württemberg vom 19.10.2020 entnehmen. Danach stellen sich die offenen Rundfunkbeitragszahlungen  nach Angaben des SWR zum Stichtag (31. Dezember) bundeweit im privaten Bereich wie folgt dar:

– 31. Dezember 2017: 1.205.084.506,72 Euro
– 31. Dezember 2018: 1.320.317.008,13 Euro
– 31. Dezember 2019: 1.316.252.963,99 Euro

Beweis:   Drucksache 16/9069 des Landtages von Baden-Württemberg vom 19.10.2020 (Anlage 4)

Hinter dem legitimen Zweck der „Beitragsgerechtigkeit und Vermeidung eines Vollzugsdefizites“ verbergen sich somit bundesweite Außenstände der Landesrundfunkanstalten in Höhe von 1,316 Milliarden Euro.

Die Unterzeichner des Dreiundzwanzigsten  Rundfunkänderungsstaatsvertrages mutmaßten schon zur „Beitragsgerechtigkeit“ ins Blaue hinein und Unterschlagen den Landesparlamenten ferner die Tatsachen dazu, wie es um den legitimen Zweck der „Beitragsgerechtigkeit und Vermeidung eines Vollzugsdefizites“ tatsächlich bestellt ist. Stattdessen beteiligen sie sich durch Unterschrift an der regelmäßigen Fortführung einer bundesweiten Maßnahme, die sicherlich vielen Zwecken dient, allerdings nicht dem verfassungsrechtlich geforderten legitimen Zweck. Das verfassungsrechtliche Gebot der Lastengleichheit (Beitragsgerechtigkeit) ist jedenfalls nicht mehr gegeben und lässt sich auch mit der regelmäßigen Fortführung eines bundesweiten Meldedatenabgleichs nicht mehr erreichen.

Auch das Ziel der Aktualisierung durch die Bereitstellung eines geeigneten Instrumentariums zur Sicherung des Datenbestands und die Beseitigung struktureller Erhebungs- und Vollzugsdefizite dürfte nicht zu mehr zu erreichen sein, denn die „Betreiber der Rundfunkteilnehmerdatenbanken“ verfolgen offensichtlich andere Ziele. Im Rahmen einer Anhörung des Sächsischen Landtages durch den Ausschuss für Wissenschaft, Hochschule, Medien, Kultur und Tourismus am 2. März 2020 zum „Gesetz zum Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag“ führte Herr Prof. Dr. Armin Herb, Rundfunkbeauftragter für den Datenschutz beim SWR, aus:
Zitat
Herr Nowak, Sie fragten, warum es keine Einzelabfragen, sondern diesen Meldedatenabgleich gebe. Dazu gibt es zwei einfache Antworten: Einmal ist es das Geld, und zum anderen die Arbeitszeit. Das Geld deshalb: Eine Einzelabfrage kostet je nach Gemeinde zwischen fünf und zwölf Euro. Nehmen Sie einmal tausend Einzelanfragen, dann ist das ein enormer Batzen, der letztlich mehr oder minder zur Erhöhung der Gebühr führen wird, während, wenn alle fünf Jahr das Einwohnermeldeamt nicht Einzelabfragen macht, sondern einfach die Festplatte dem zentralen Beitragsservice gibt und dieser abgleicht, dann kostet das, glaube ich, pro Adresse zehn Cent. Legen Sie mich auf die Zahlen bitte nicht fest, es sind auf jeden Fall signifikante Unterschiede. Denken Sie bitte auch an die Gemeinden.

Bei tausend Einzelanfragen im Jahr muss der Sachbearbeiter bei jeder einzelnen etwas tun. Diese einmalige Abfrage mit der Festplatte erledigt ein Mitarbeiter im Rechenzentrum innerhalb kürzester Zeit. Deshalb sind die Einzelanfragen einfach zu teuer und auch zu ineffektiv.
Damit liegt auch schon eine verfassungsrechtlich zu beanstandende und nicht dem Wissensstand entsprechende Einschätzung der Unterzeichner des Staatsvertrages sowie der Landesgesetzgeber zum legitimen Zweck des § 11 Abs. 5 RBStV vor. Die jährliche Verschlechterung des Datenbestandes erfolgt nämlich durch den Verzicht auf Einzelabfragen aus Kosten- und Personaleinsparungsgründen.

Mit dem regelmäßigen bundesweiten Meldedatenabgleich nach § 11 Abs. 5 RBStV soll also angeblich der Datenbestand aktualisiert und eine möglichst vollständige Erfassung der Rundfunkbeitragsschuldner (weiterhin) sichergestellt werden. Der regelmäßige bundesweite Meldedatenabgleich soll - wie bereits die Vorgängerregelungen § 14 Abs. 9 RBStV sowie § 14 Abs. 9a RBStV - der Herstellung einer „größtmöglichen Beitragsgerechtigkeit“ und der „Vermeidung eines Vollzugsdefizits“ dienen. Dass es an gleich geeigneten Alternativen (Einzelabfragen) mangelt, wurde durch die Anhörung des Prof. Dr. Armin Herb, Rundfunkbeauftragter für den Datenschutz beim SWR, widerlegt.
Es liegt somit keine verfassungsrechtlich nachvollziehbare Begründung des Landesgesetzgebers vor, weshalb nun ein bundesweiter regelmäßiger Meldedatenabgleich legitimen Zwecken dienen soll.

Es stellt sich nämlich auch die verfassungsrechtliche Frage, weshalb nahezu der gesamte Meldedatenbestand des Bundeslandes Berlins im Rahmen einer bundesweiten Maßnahme an den ZBS zwecks Abgleich übermittelt werden soll. Dieser Mehrphaseneingriff:

1.   Einrichten einer Abgleichsdatei beim ZBS (Raster),
2.   Selektierung der Meldedaten bei den Meldebehörden (Volljährige, keine Sperre gem. § 51 BMG) zum Stichtag,
3.   speichern und bereithalten der Daten zur Übermittlung an den ZBS,
4.   übermitteln der Datenpakete an einem zuvor festgelegtem Tag gem. Lieferkonzept,
5.   Speicherung der Daten beim ZBS,
6.   Abgleich der Daten zur Gewinnung verschiedener Datenmengen (Dateien),
7.   löschen bereits erfasster Personen und
8.   Weiterverarbeitung der Datenmengen:
8.1.   zur Adresskorrektur etc.,
8.2   Neuerfassung nicht in der Teilnehmerdatenbank erfasster Meldedaten (Anschreiben und ggf. vollautomatische Direktanmeldung)

des Landesgesetzgebers stützt sich allein auf bundesweite Annahmen. Eine Erklärung dazu, wie es um den Datenbestand der zuständigen Landesrundfunkanstalt (rbb) bestellt ist, bleibt der Landesgesetzgeber schuldig. Es ist fraglich, ob der Meldedatenbestand des Bundeslandes Berlins „bundesweit mit betroffen“ ist, weil die Annahmen zur „Erosion und dem Verlust von Wohnungen“ tatsächlich im Datenbestand anderer Landesrundfunkanstalten stattfinden.

Zum Zeitpunkt des Erlasses der Vorschrift konnte der Landesgesetzgeber auch auf die „Evaluierung der Wirksamkeit bundesweiter Meldedatenabgleiche“ zurückgreifen. Der Evaluierungsbericht der Länder vom 29. April 2019 stellt u.a. fest, dass der Meldedatenabgleich 2018 eine „Fehlerquote“ von ca. 55 % aufwies:
Zitat
3. Ergebnisse aus den Klärungen

Bisher (Stand 28. Februar 2019) wurden

-   rund 906 Tsd. Anmeldungen vorgenommen,
-   davon bereits 222 Tsd. wieder zurückgenommen,
-   rund. 40 Tsd. Personen von der Beitragspflicht befreit oder diese ermäßigt.

Insgesamt sind damit rd. 644 Tsd. beitragspflichtige Wohnungen neu im Bestand.

Unter Berücksichtigung der Erfahrungswerte des Beitragsservice aus dem letzten Meldedatenabgleich (2013/2014) sowie den bisherigen Erkenntnissen aus dem Meldedatenabgleich 2018 ist laut Zulieferung der Landesrundfunkanstalten damit zu rechnen, dass ca. 55 % der Anmeldungen wieder abgemeldet werden müssen. Aus den Zwischenergebnissen des Meldedatenabgleichs 2018 würden somit rechnerisch rund 408 Tsd. Anmeldungen resultieren, die im Datenbestand des Beitragsservice verbleiben. Abzüglich der Befreiungen und Ermäßigungen ergäben sich rund 368 Tsd. voll beitragspflichtige Wohnungen.
Von den, durch „Direktanmeldung“ in die Teilnehmerdatenbank des ZBS eingespeisten personenbezogen Meldedatensätze, werden 55 % wieder „abgemeldet“. Auch hier liegt wieder nur eine bundesweite Einschätzung des Landesgesetzgebers „ins Blaue hinein“ vor. Der Landesgesetzgeber ist verpflichtet länderspezifische Gesichtspunkte, insbesondere des Landes Berlins, zu berücksichtigen. Ob nun die „222 Tsd. wieder zurückgenommenen“ Direktanmeldungen nur in der „Teilnehmerdatenbank des rbb“ zu suchen sind, darf bezweifelt werden. Bezweifelt werden darf aber auch, ob diese „222 Tsd.“ Meldedatensätze aus den Teilnehmerdatenbanken des ZBS tatsächlich gelöscht werden. Selbst wenn eine Löschung dieser Teilnehmerdaten erfolgt, so sind die entsprechenden personenbezogenen Meldedatensätze alle 4 Jahre erneut Gegenstand des „Klärungsverfahrens“ und es kann von einer erneuten „Direktanmeldung“ ausgegangen werden. Die Gefahr der Entstehung eines „zentralen Melderegisters“ wird nämlich mit jedem bundesweiten Meldedatenabgleich größer. Dass nun die „gemeinsame Stelle“ (ZBS), die den einzelnen Landesrundfunkanstalten zuzuordnenden Daten logisch von den Daten anderer Anstalt getrennt zu verarbeiten hat (Begründung Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag zu § 11 Abs. 3), ist dabei wenig tröstlich. Insbesondere vor dem Hintergrund der Ausführungen des Herrn Prof. Dr. Herb, Rundfunkbeauftragter für den Datenschutz beim SWR, der einen mit Festplatten „jonglierenden“ Mitarbeiter in einem Rechenzentrum beschreibt.

Auch dass nach den Sätzen 5 und 6 ein Meldedatenabgleich dann nicht erfolgt, wenn die KEF im Rahmen ihres Berichts nach § 3 Abs. 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages feststellt, dass der Datenbestand hinreichend aktuell ist und die Beurteilung der KEF zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit zwischen Beitragsgerechtigkeit und Datenschutz erfolgt, kann über den fehlenden legitimen Zweck nicht hinwegtäuschen. Denn die „fortwährende zukünftige Selbstentmachtung“ des Abgeordneten Hauses von Berlin stellt ebenfalls keinen legitimen Zweck dar. Ebenso wenig wie bereits im ersten Satz dargestellt, die „Zwangsentmachtung des Bundestages.“

Das Abgeordnetenhaus von Berlin hat jedenfalls, sofern es einen Meldedatenabgleich im Berliner Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz regeln will, schon selbst zu bestimmen, wann dieser stattfindet. Einen regelmäßigen vierjährigen berlinweiten Meldedatenabgleich mit solcher Streubreite kann es dabei nicht der Entscheidung der KEF überlassen. Bei seiner Entscheidung hat der Berliner Landesgesetzgesetzgeber auch die Erwägungen der Institution, die den materiell-rechtlichen Grundrechtschutz des Art. 33 VvB flankiert durch Art. 47 VvB, zu berücksichtigen.

Welchen „Erwägungen“ auch immer die Unterzeichner des Dreiundzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge folgten: weder aus der Gesetzbegründung, dem Evaluierungsbericht der Länder, der „historischen Entwicklung“ der Norm § 11 Abs. 5 RBStV über § 14 Abs. 9 und 9a RBStV lässt sich ein verfassungsrechtlich legitimer Zweck ableiten, der der VvB gerecht wird.

Der Beschwerdeführer macht somit geltend, dass neben der offensichtlich formellen Verfassungswidrigkeit der mit Verfassungsbeschwerde angegriffen Norm § 11 Abs. 5 RBStV, ein legitimer Zweck nicht vorliegt, sondern sich hier u.a. nur eine verfassungswidrige Selbstentmachtung des Abgeordnetenhauses von Berlin finden lässt.


B.3.1.2.   Geeignetheit der Maßnahme

Geeignet können nur Eingriffe in das RiS sein, für die der Gesetzgeber auch die Gesetzgebungskompetenz hat.

Wie nun ein Gesetzgeber die Geeignetheit beurteilen will, wenn er über gar keine Erfahrungen bei der Regelung bundesweiter Meldedatenabgleiche hatte und auch nicht die Gesetzgebungskompetenz im Meldewesen hat, wirft die verfassungsrechtliche Frage auf, ob er überhaupt über die fachliche Kompetenz verfügt, die Geeignetheit zu beurteilen. Die Vorgeschichte des § 11 Abs. 5 RBStV stellt sich als „praktischer Feldversuch mit erheblicher Streubreite zur Förderung der Zweckerreichung“ dar.

Die Geeignetheit erfordert nicht, dass das Regelungsziel in jedem Einzelfall tatsächlich erreicht wird, sondern verlangt lediglich, dass die Zweckerreichung gefördert wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 2010 - 1 BvR 256/08 -, Rn. 207 m.w.N). Die Streubreite der Maßnahme betrug im Jahre 2018 bundesweit beachtliche 72,9 Millionen Meldedaten. Es wurden 3,9 Millionen klärungsbedürftige Sachverhalte ermittelt, bei denen ein „dreistufiger Klärungsprozess“ erforderlich war. Hierzu führte der Evaluationsbericht auf Seite (ab Seite 6) aus:
Zitat
1.   Anschreiben mit Hinweis auf die grundsätzliche Beitragspflicht und Bitte um Rückmeldung mit Angaben zur Klärung,

2.   vier Wochen nach erstem Anschreiben: Erinnerung mit erneuter Bitte um Übermittlung der erforderlichen Angaben sowie Hinweis auf automatische Anmeldung (sog. Direktanmeldung) für den Fall der weiterhin ausbleibenden Reaktion,

3.   acht Wochen nach Erinnerungsbrief: bei weiterhin ausbleibender bzw. nicht verwertbarer Rückmeldung erfolgt automatische Anmeldung.

Zu den insgesamt rund 3,6 Mio. identifizierten Klärungssachverhalten lagen zum Stand Februar 2019 rund 2,4 Mio. verarbeitete Reaktionen bzw. Ergebnisse aus dem Klärungsprozess vor. Diese stellen sich im Detail wie folgt dar:

-   Anzahl versendeter Briefe in der ersten Klärungsstufe: rund 3,6 Mio. (letzter Briefversand dieser Klärungsstufe erfolgte am 07.02.2019)
-   Anzahl versendeter Erinnerungen in der zweiten Klärungsstufe: rund 1,0 Mio. (Versand weiterer Erinnerungen erfolgt in Abhängigkeit von Reaktionen aus erster Stufe)
-   Anzahl versendeter automatischer Anmeldungen in der dritten Klärungsstufe, rd. 373 Tsd. (Versand weiterer Erinnerungen erfolgt in Abhängigkeit von Reaktionen aus zweiter Stufe)

3. Ergebnisse aus den Klärungen

Bisher (Stand 28. Februar 2019) wurden

-   rund 906 Tsd. Anmeldungen vorgenommen,
-   davon bereits 222 Tsd. wieder zurückgenommen,
-   rund. 40 Tsd. Personen von der Beitragspflicht befreit oder diese ermäßigt.

Insgesamt sind damit rd. 644 Tsd. beitragspflichtige Wohnungen neu im Bestand.
Unter Berücksichtigung der Erfahrungswerte des Beitragsservice aus dem letzten Meldedatenabgleich (2013/2014) sowie den bisherigen Erkenntnissen aus dem Meldedatenabgleich 2018 ist laut Zulieferung der Landesrundfunkanstalten damit zu rechnen, dass ca. 55 % der Anmeldungen wieder abgemeldet werden müssen. Aus den Zwischenergebnissen des Meldedatenabgleichs 2018 würden somit rechnerisch rund 408 Tsd. Anmeldungen resultieren, die im Datenbestand des Beitragsservice verbleiben. Abzüglich der Befreiungen und Ermäßigungen ergäben sich rund 368 Tsd. voll beitragspflichtige Wohnungen.
Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, führte in seinem Beschluss vom 19. Juni 2020, Az. VerfGH 185/17 aus:
Zitat
Die Geeignetheit erfordert nicht; dass das Regelungsziel in jedem Einzelfall tatsächlich erreicht wird, sondern verlangt lediglich, dass die Zweckerreichung gefördert wird (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Urteil vom 2. März 2010 - 1 BvR 256/08 -, juris Rn. 207 m. w. N.).

Dies ist hier der Fall: Die Aktualisierung der zu übermittelnden Daten aller volljährigen Personen ermöglicht der jeweiligen Landesrundfunkanstalt die Prüfung, wer als Beitragsschuldner für welche Wohnung infrage kommt, aber noch nicht als solcher erfasst ist. Auch wenn die aus dem Meldedatenabgleich erlangten Informationen nicht immer eine abschließende Zuordnung einer Person zu einer bestimmten Wohnung zulassen, sondern gegebenenfalls weiteren Nachforschungsbedarf auslösen, steht das der Geeignetheit der Vorschrift nicht entgegen (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 20. November2018 -Vf. 1-Vll-18 -, juris Rn. 16; Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. B-Vll-12,Vf.24-Vll-12 -, juris Rn. 160).
Ich zitiere nochmals: „dass das Regelungsziel nicht in jedem Fall tatsächlich erreicht wird, sondern lediglich verlangt, dass die Zweckerreichung gefördert wird.“. Bei einem „Kollateralschaden“ von „55 %“ der wieder zurückgenommen automatischen Abmeldungen fällt die Abwägung „in jedem Fall“ zugunsten derjenigen aus, die das Opfer einer vollautomatisierten Verarbeitung geworden sind (55 %), obwohl sie hierfür nicht die geringste Veranlassung gegeben haben. Die Maßnahme ist schon aus diesem Grund offensichtlich ungeeignet.

Sinn und Zweck der Vorläufernorm § 14 Abs. 9 RBStV war die Ersterfassung aller beitragspflichtigen Wohnungsinhaber. Der Datenbestand der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) sollte vervollständigt und konsolidiert werden. Dieser Datenbestand sollte dann auf Grund der regelmäßigen Meldedatenübermittlung (sog. Bewegungsmeldung), durch die jeweiligen landesspezifischen Vorschriften aktualisiert werden. § 14 Abs. 9 RBStV war zur Erreichung dieses Ziels sicher „förderlich“.
Allerdings kam es dann zu einer „Erosion“ im Datenbestand des ZBS, durch den „jährlichen Verlust von 200.000 Wohnungen“. Alleine der Wortlaut „jährlicher Verlust von 200.00 Wohnungen“ bedarf einer verfassungsrechtlichen Prüfung, was die Unterzeichner des Staatsvertrages genau für „förderlich“ hielten. Eine öffentliche Stelle kann vielleicht einen Stapel Druckerpapier verlieren, wie kann es denn zum Verlust von 200.000 Wohnungen kommen? Das wäre in Praxis damit vergleichbar, dass in Berlin ganze Wohnungskomplexe, ja ganze Stadtteile nach Umzügen gesprengt werden. Das ist in Anbetracht der Wohnungsknappheit völlig ausgeschlossen.
Jedenfalls wurde ein erneuter Meldedatenabgleich zur Förderung des Zieles den „Verlust von Wohnungen“ „zu kompensieren“ erforderlich und so regelten die Landesgesetzgeber einen erneuten bundesweiten Meldedatenabgleich nach  § 14 Abs. 9 a RBStV. Der Verdacht lag zwar nahe, dass dieser erneute zweite Meldedatenabgleich zur Erreichung des Zieles „förderlich“ sein könnte, sofern der ZBS sein Grundkonzept der Datenverarbeitung ändert, doch erwies sich auch dieser Meldedatenabgleich als ungeeignet.

Dass nun die Zweckerreichung der Aktualisierung des Datenbestandes beim ZBS durch die bundesweite Prüfung aller volljährigen und weiteren Ermittlung wer als Beitragsschuldner für welche Wohnung infrage kommt, erneut durch einen bundesweiten Meldedatenabgleich gefördert wird, durfte spätestens jetzt verfassungsrechtlich nicht mehr gerechtfertigt sein. Die isolierte verfassungsrechtliche Betrachtung der bundesweiten Maßnahme auf Grund der erheblichen Streubreite ist nicht angezeigt. Es bedarf der verfassungsrechtlichen Prüfung, weshalb das „Grundkonzept der Meldedatenverarbeitung des ZBS“ wohl offensichtlich ungeeignet ist. Dazu gehört es auch verfassungsrechtlich zu ergründen, was tatsächlich förderlich wäre um einen „jährlichen bundesweiten Verlust von 200.00 Wohnungen“ zu verhindern und wie viele „Bewegungsmeldungen“ (An- und Abmeldungen; Sterbefälle) es im Verlauf des ersten bundesweiten Meldedatenabgleichs gab. Dies lässt sich schnell auf Grund der Jahresberichte des Beitragsservices (ZBS) ermitteln (Jahresbericht ab 2016 abrufbar unter: https://www.rundfunkbeitrag.de/der_rundfunkbeitrag/beitragsservice/index_ger.html.).

Der Jahresbericht 2013 des Beitragsservices besagt auf Seite 14, dass 9 Millionen Meldedatensätze im Jahr 2013 und im Jahr 2014 laut Jahresbericht 2014 (seinerzeit 2013 und 2014 noch als Geschäftsberichte bezeichnet), Seite 16 ca. 12,1 Millionen Meldedatensätzen im Rahmen der Bewegungsmeldungen übermittelt wurden. Während des ersten bundesweiten Meldedatenabgleichs 2013 - 2014 betrug die Gesamtstreubreite des ZBS Grundkonzeptes zur Meldedatenverarbeitung: 69,8 Millionen Meldedatensätze § 14 Abs. 9 RBStV + 9 Millionen Meldedatensätze 2013 landesspezifische Vorschriften + 12 Millionen Meldedatensätze 2014 landesspezifische Vorschriften = 90,9 Millionen personenbezogene Datensätze.

Beweis:   Auszug Geschäftsbericht 2013 Seite 14 - 15 (Anlage 5) und
      Auszug Geschäftsbericht 2014 Seite 16 - 17 (Anlage 6)

Während der ZBS von 2013 - 2014 also 69,8 Millionen Meldedatensätze abglich, waren davon am Jahresanfang 2015 bereits 21,1 Millionen verzogen.
Ferner war der Frage nachzugehen, weshalb der ZBS laut Jahresbericht 2016 Seite 22 - 23, 8,4 Millionen Korrekturmeldungen (Name, Geburtsdatum oder frühere Namen), die also der Aktualisierung des Datenbestand des ZBS dienten und mit denen die Meldebehörden ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachkamen, dem ZBS zuvor unrichtige oder unvollständige Meldedatensätze berichtigt zu übermitteln (jetzt § 6 Abs. 1 Satz 2 BMG: Über die Fortschreibung sind unverzüglich diejenigen öffentlichen Stellen zu unterrichten, denen im Rahmen regelmäßiger Datenübermittlungen die unrichtigen oder unvollständigen Daten übermittelt worden sind.) sofort löschte. Hier stellt sich doch die Frage, ob der ZBS bewusst die Aktualisierung seines Datenbestandes durch die regelmäßige Meldedatenübermittlung nach landesspezifischen Vorschriften vereitelte.
Verfassungsrechtlich fraglich ist, wie der Landesgesetzgeber nun zu der Erkenntnis gelangte, die Nachfolgeregelung des ersten bundesweiten Meldedatenabgleichs, der zweite bundesweite Meldedatenabgleich § 14 Abs. 9 a RBStV, wäre für die Zweckerreichung förderlich.
Im Rahmen der Evaluierung dieses erneuten bundesweiten Meldedatenabgleichs (Evaluierungsbericht der Länder vom 29. April 2019) wurde festgestellt:
Zitat
Der erneute Meldedatenabgleich im Jahr 2018 hat bereits angesichts der zum Berichtszeitpunkt vorliegenden Ergebnisse maßgeblich zur Sicherstellung der Aktualität des Datenbestandes beim Beitragsservice beigetragen. Demgegenüber hat sich die anlassbezogene Datenübermittlung durch die Meldebehörden als nicht gleichwertige Alternative erwiesen.
Das nun die anlassbezogene Datenübermittlung eine nicht gleichwertige Alternativ ist muss bezweifelt werden. Der Jahresbericht 2019 des ZBS widerlegt diese Annahme eindrucksvoll auf Seite 19 - 21:
Zitat
Ergebnisse der anlassbezogenen Meldedatenübermittlung
2019 versandte der Beitragsservice auf Basis der anlassbezogenen Meldedatenübermittlung rund 4,5 Mio. Schreiben an rund 3,1 Mio. private Adressen, um zu klären, ob der Rundfunkbeitrag zu zahlen ist.

-   Für knapp 1,5 Mio. der privaten Adressaten/-innen meldete der Beitragsservice daraufhin eine Wohnung an.
-   Rund 0,6 Mio. Empfänger/-innen der Klärungsschreiben reagierten entweder nicht oder unzureichend. Sie wurden automatisch angemeldet.
-   In weiteren knapp 0,4 Mio. Fällen reagierten die Angeschriebenen zwar auf das Klärungsschreiben; das Anmeldedatum stimmte aber nicht mit den übermittelten Daten der Meldebehörde überein. Auch in diesen Fällen erfolgte eine Anmeldung – und zwar zum von der Meldebehörde übermittelten Datum.

Insgesamt nahm der Beitragsservice infolge der anlassbezogenen Meldedatenübermittlung wie im Vorjahr rund 1 Mio. automatische Anmeldungen vor.

Nicht mehr benötigte Meldedaten löscht der Beitragsservice innerhalb der gesetzlichen Fristen.

Konkret bearbeitete der Beitragsservice die von den Einwohnermeldeämtern übermittelten Daten der volljährigen Bürger/-innen 2019 wie folgt:

-   In rund 10,9 Mio. Fällen konnten die Daten der anlassbezogenen Meldedatenübermittlung gelöscht werden. Sie waren entweder schon bekannt oder ließen sich, wie etwa die Daten von Haushaltsangehörigen, einem bereits bestehenden Beitragskonto zuordnen.
-   Rund 4,3 Mio. anlassbezogen übermittelte Datensätze führten zu einer Aktualisierung der Beitragskonten.
Bundesweit erfolgte somit eine anlassbezogene Datenübermittlung auf Grund landesspezifischer Vorschriften im Gesamtvolumen von 19,7 Millionen Meldedatensätzen. 4,5 Millionen Klärungsschreiben wurden an 3,1 Millionen Adressen versandt (gleiche Anschrift). 1,4 Millionen Personen waren also unter der gleichen Anschrift gemeldet. Hier wird der verfassungsrechtliche Mangel des ZBS Grundkonzeptes der Verarbeitung von Meldedaten für Herstellung der „Beitragsgerechtigkeit“ - ein Beitrag für eine Wohnung - deutlich sichtbar. Die Datenbank ist personenbezogenen aufgebaut, während der Rundfunkbeitrag wohnungsbezogenen ist. Der ZBS ist überhaupt nicht in der Lage die erheblichen Meldedatenmengen Wohnungen zuzuordnen. An dieser Stelle ist auch zu klarzustellen, dass das BVerfG in seiner Entscheidung des Ersten Senats - 1 BvR 1675/16, 1 BvR 981/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 745/17 -, Rn. 108 -109 nicht die Vorschrift § 14 Abs. 9 a RBStV hinsichtlich ihrer Verfassungsmäßigkeit prüfte, sondern zur Ermittlung der Beitragspflichtigkeit für den Fall des Vorhandenseins einer Haupt- und Nebenwohnung folgendes ausführte:
Zitat
108
bb) Gründe der Verwaltungsvereinfachung tragen die Regelung gleichfalls nicht. Unter diesem Gesichtspunkt wäre eine Beitragspflicht für Zweitwohnungen nur in Betracht gekommen, wenn es erhebliche, die Beitragserhebung beeinträchtigende Schwierigkeiten bereitete, die Eigenschaft einer Wohnung als Zweitwohnung zu ermitteln.

109
Den Rundfunkanstalten wurden gemäß § 14 Abs. 9 Satz 1 Nr. 7, Abs. 9a RBStV im Rahmen zweier bundesweiter Meldeabgleiche in den Jahren 2013 und 2018 die Daten zur gegenwärtigen und letzten Anschrift von Haupt- und Nebenwohnungen übermittelt, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 12, § 21 Abs. 4 Satz 1 und 2 Bundesmeldegesetz (BMG) werden Haupt- und Nebenwohnungen melderechtlich erfasst. Im Rahmen des Verfahrens der regelmäßigen Datenübermittlung durch die Meldebehörden werden zudem den Rundfunkanstalten die Daten der An- und Abmeldung von Wohnungen gemeldet (vgl. § 11 Abs. 4 Satz 8 RBStV in Verbindung mit landesrechtlichen Regelungen, etwa Baden-Württemberg: § 17 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz vom 28. September 2015 <GBl S. 853>; Bayern: § 35 der Verordnung zur Übermittlung von Meldedaten vom 15. September 2015 <GVBl S. 357>, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Mai 2018 <GVBl S. 260>; Nordrhein-Westfalen: § 7 der Verordnung über die Zulassung der Datenübermittlung von Meldebehörden an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. Oktober 2015 <GV.NW S. 707>). Anhand dieser Daten können die Rundfunkanstalten die Inhaberschaft von mehreren Wohnungen einer Person feststellen. Die Anzeigepflicht nach § 8 Abs. 4 RBStV könnte zudem um die Angabe der Eigenschaft als Erst- oder Zweitwohnung ergänzt werden. Probleme bei der Zuordnung bestimmter Personen zu Wohnungen hingegen weisen keinen spezifischen Zusammenhang mit der Beitragspflicht für Zweitwohnungen auf, sondern sind durch die gesetzgeberische Entscheidung bedingt, die Beitragspflicht wohnungs- und nicht personenbezogen zu erheben. Im Übrigen ergibt sich auch bei Erstwohnungsinhabern die Notwendigkeit, Änderungen, die zwischen den Zeitpunkten der Meldeabgleiche auftreten, zu erfassen. Der Mehraufwand für Zweitwohnungen ist daher nicht wesentlich höher als für die bisherige Wohnungserfassung, da jeweils festgestellt werden muss, wer unter der gemeldeten Adresse welche Wohnung innehat und für sie beitragspflichtig ist.
Das Konzept einer Erstbestandserfassung durch einen bundesweiten Meldedatenabgleich, um sich anschließende Folgedatenübermittlungen zu ermöglichen (Bewegungsmeldung), hat der Bundesgesetzgeber im BMG abschließend geregelt. § 42 Abs.1 BMG regelt die regelmäßige Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften. § 42 Abs. 4 a BMG durch einen einmaligen Abgleich zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung um darauf aufbauende Folgedatenübermittlungen zu ermöglichen. Dass dieses Grundkonzept eines bundesweiten Meldedatenabgleichs zur Bestands- und Erstfassung, um darauf aufbauende Folgedatenübermittlungen zur Aktualisierung und Sicherstellung der Aktualität zu ermöglichen, bei den öffentlich-rechtlichem Religionsgesellschaften keine Probleme bereitet, wird dadurch aufgezeigt, dass dieser bundesweite Meldedatenabgleich nach § 42 Abs. 4 a BMG sich nicht endlos wiederholend durchgeführt wird. Der Bundesgesetzgeber kommt nämlich seiner Verpflichtung zur Prüfung der Geeignetheit einer Vorschrift - im Gegensatz zum Abgeordneten Haus von Berlin - nach. Das Problem ist auch nicht - wie das BVerfG ausführt - durch die gesetzgeberische Entscheidung bedingt, die Beitragspflicht wohnungs- und nicht personenbezogen zu erheben, sondern darauf, dass der Vorgänger des ZBS die GEZ, die Grunddatenbank personenbezogen und nicht wohnungsbezogen aufgebaut hatte. Dieses Grundkonzept der Datenbank hat der ZBS mit der Einführung des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrages beibehalten.

Das hätte der Senat von Berlin auch bei der Prüfung der Geeignetheit der Vorschrift § 11 Abs. 5 RBStV erkennen und berücksichtigen müssen. Stattdessen führten er in der Gesetzesbegründung aus:
Zitat
Die bisher singulär erfolgten Meldedatenabgleiche wurden von der Rechtsprechung als geeignete, erforderliche und verhältnismäßige Maßnahmen zur Vermeidung eines Vollzugsdefizits und zur Herstellung größerer Beitragsgerechtigkeit beurteilt. Auch das Bundesverfassungsgericht hat die Übermittlung der Daten im Rahmen der beiden Meldedatenabgleiche als zulässiges Instrument anerkannt (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 109).
Richtig ist, dass das BVerfG Urteil des Ersten Senats - 1 BvR 1675/16, 1 BvR 981/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 745/17 -, unter Rn. 133 ausführte:
Zitat
In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob in den Ländern Brandenburg, Sachsen und Thüringen die derzeitigen Regelungen zur Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe von personenbezogenen Daten wegen Verstoßes gegen Landesverfassungsrecht nichtig sind. Die Nachprüfung der vom Landesgesetzgeber in eigener Kompetenz erlassenen Gesetze auf ihre Vereinbarkeit mit der Landesverfassung ist grundsätzlich Sache der Landesverfassungsgerichte (vgl. BVerfGE 6, 376 <382>; 60, 175 <209>; 64, 301 <317 f.>) und daher einer Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen. Das Verwerfungsmonopol bei Verstößen von Landesgesetzen gegen Landesverfassungsrecht liegt bei den Landesverfassungsgerichten. Solange diese Gesetze weiter in Kraft sind, bestehen jedenfalls dort hinreichend wirksame Ermittlungsmöglichkeiten.
Damit liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass in den Ländern Brandenburg, Sachsen und Thüringen der Meldedatenabgleich § 14 Abs. 9 RBStV verfassungswidrig erfolgte. Das sollte dem Berliner Landesgesetzgeber zu denken geben, ist doch der rbb gemeinsame Landesrundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg. Stattdessen wird in der Gesetzesbegründung der Eindruck erweckt, das BVerfG hätte „seinen Segen“ zu einem regelmäßigen vierjährigen bundesweiten Meldedatenabgleich erteilt.

Zum Ergebnis des bundesweiten Meldedatenabgleichs 2018 führt der Jahresbericht 2019 des ZBS aus:
Zitat
Ergebnisse des bundesweiten Meldedatenabgleichs
Im Mai 2018 begann zusätzlich zur anlassbezogenen Meldedatenübermittlung der bundesweite Meldedatenabgleich. Dieser führte auch im Jahr 2019 noch zu zahlreichen Reaktionen mit freiwilligen und automatischen Anmeldungen. Der Abgleich ist in § 14 Abs. 9a RBStV gesetzlich verankert und soll sicherstellen, dass der Datenbestand des Beitragsservice auf dem aktuellen Stand bleibt.
Damit gibt der Jahresbericht 2019 einen Gesamtüberblick über die Ergebnisse des Meldedatenabgleichs für das Jahr 2019, während der Evaluierungsbericht der Länder vom 29. April 2019 stammt. Der Jahresbericht führt weiter aus:
Zitat
Ab dem Stichtag am 06.05.2018 übermittelten die Einwohnermeldeämter die Meldedaten zu allen volljährigen Bürgern/-innen an den Beitragsservice. Der Beitragsservice glich die Meldedaten mit seinen Bestandsdaten ab, um diese zu aktualisieren und herauszufinden, für welche Wohnungen bislang kein Rundfunkbei-trag gezahlt wurde. Potenzielle Beitragszahler/-innen schrieb der Beitragsservice an, um den Sachverhalt zu klären.

Im Laufe des Jahres 2019 schickte der Beitragsservice insgesamt rund 1,2 Mio. Briefe an rund 800.000 private Adressaten/-innen, um beitragsrelevante Sachverhalte zu erörtern.

Rund 480.000 Wohnungen wurden über dieses Verfahren neu angemeldet:

-   Rund 14.000 Empfänger/-innen beantworteten die Klärungsschreiben mit den erforderlichen Angaben und wurden entsprechend angemeldet.
-   Rund 334.000 Bürger/-innen reagierten entweder nicht oder unzureichend. Sie wurden automatisch angemeldet.
-   In weiteren rund 132.000 Fällen reagierten die Adressaten/-innen zwar auf das Klärungsschreiben. Das Anmeldedatum stimmte aber nicht mit den übermittelten Daten der Meldebehörde überein. Auch in diesen Fällen wurden die Betroffenen zum von der Meldebehörde übermittelten Datum angemeldet, frühestens jedoch zum 01.01.2016.

In Summe nahm der Beitragsservice 2019 aufgrund des bundesweiten Meldedatenabgleichs rund 466.000 automatische Anmeldungen vor.

Ergebnisse im privaten Bereich insgesamt

Insgesamt schickte der Beitragsservice 2019 rund 5,7 Mio. Schreiben an rund 3,9 Mio. private Adressen.

In rund 2 Mio. Fällen meldete der Beitragsservice daraufhin eine Wohnung an:

-   Rund 0,5 Mio. Wohnungen wurden aufgrund der eindeutigen Angaben der Empfänger/-innen angemeldet.

-   Rund 1 Mio. Wohnungen wurden automatisch angemeldet, weil es keine oder nur unzureichende Reaktionen auf die Klärungsschreiben des Beitragsservice gab.

-   Weitere rund 0,5 Mio. Wohnungen wurden automatisch angemeldet, weil die Betroffenen ein Anmeldedatum angegeben hatten, das nicht mit den Daten der Meldebehörde übereinstimmte.

Zwischenfazit zum bundesweiten Meldedatenabgleich

Sowohl die anlassbezogene Meldedatenübermittlung als auch der bundesweite Meldedatenabgleich dienen dem Beitragsservice zur Aktualisierung der Beitragskonten und zur Gewinnung neuer Beitragszahler/-innen. Beide Verfahren tragen maßgeblich zur Beitragsgerechtigkeit und -stabilität bei.

Die anlassbezogene Meldedatenübermittlung sorgt mit regelmäßigen Veränderungsmitteilungen (etwa bei Umzügen oder Sterbefällen) vor allem für die Aktualität des Datenbestands im Beitragsservice. Der bundesweite Meldedatenabgleich stellt sicher, dass auch solche Beitragspflichtigen zur Zahlung des Rundfunkbeitrags herangezogen werden können, die aus dem Bestand verloren gehen würden, wenn es nur die anlassbezogene Meldedatenübermittlung gäbe. Zieht etwa der/die beim Beitragsservice angemeldete Beitragszahler/-in aus einer Wohngemeinschaft aus, erhält der Beitragsservice über die anlassbezogene Meldedatenübermittlung keine Informationen über die verbleibenden, beitragspflichtigen Bewohner/-innen der Wohnung.

Auf Basis des bundesweiten Meldedatenabgleichs konnte der Beitragsservice von dessen Start im Mai 2018 bis Ende 2019 knapp 1,1 Mio. Wohnungen neu zum Rundfunkbeitrag anmelden. Zieht man die Wohnungen ab, die aufgrund von Rückmeldungen der Angemeldeten wieder abgemeldet wurden bzw. nach abschließender Klärung noch abgemeldet werden, verbleiben voraussichtlich rund 0,5 Mio. Wohnungen im Bestand des Beitragsservice. Ohne den bundesweiten Meldedatenabgleich würde für diese zu Unrecht kein Rundfunkbeitrag entrichtet werden.
Der Regierende Bürgermeister von Berlin unterzeichnete am 25. Oktober 2019 den Staatsvertrag, zu einem Zeitpunkt, als er eine Prüfung über die Geeignetheit der Vorschrift gar nicht vornehmen konnte, da eine abschließende Auswertung des bundesweiten zweiten Meldedatenabgleichs nach § 14 Abs. 9 a RBStV nicht möglich war.

Warum nun Einzelabfragen keine geeignete wirksame Alternative zu einem regelmäßigen vierjährigen bundesweiten Meldedatenabgleich sind, lässt sich weder den Jahresberichten des ZBS noch dem Evaluierungsbericht entnehmen. Der Evaluierungsbericht schließt mit der „Erkenntnis“:
Zitat
Als Ergebnis der Evaluierung nach § 14 Abs. 9a RBStV ist der erneute Meldedatenabgleich im Jahr 2018 als geeignetes, mangels gleich geeigneter Alternativen erforderliches und auch im Übrigen verhältnismäßiges Mittel zu bewerten, welches maßgeblich zum Erreichen von Beitragsgerechtigkeit und -stabilität beigetragen hat. Seine Wirksamkeit zur Erreichung der mit ihm verfolgten Ziele hat er damit unter Beweis gestellt.
Dass das Regelungsziel nicht verlangt, dass es in jedem Einzelfall tatsächlich erreicht wird sondern lediglich verlangt, dass die Zweckerreichung gefördert wird, reicht, in Anbetracht der erheblichen Gesamtstreubreite, zur verfassungsrechtlichen Begründung der Geeignetheit bei weitem nicht mehr aus.

Der Meldedatenabgleich nach § 14 Abs. 9 a RBStV hat bewiesen, dass von den vorgenommenen vollautomatischen Direktanmeldungen ca. 55 % wieder abgemeldet werden mussten. Seine „Wirksamkeit“ zieht Personen in den Wirkungskreis der Maßnahme des bundesweiten Meldedatenabgleichs, die hierfür nicht den geringsten Anlass gegeben haben.

Die Zweckerreichung „Aktualisierung und Verhinderung des Verlustes von Wohnungen zur Vermeidung eines Vollzugsdefizites“ kann mit der Vorschrift § 11 Abs. 5 RBStV nicht (mehr) gefördert werden. Die Zuordnung einer Person zu einer bestimmten Wohnung ist auf Grund des Aufbaus der Datenbank und des Grundkonzepts des ZBS zur Meldedatenverarbeitung unmöglich. Der Geeignetheit steht auch entgegen, dass ein weiterer Nachforschungsbedarf durch die vollautomatische Direktanmeldung bewusst entgegengewirkt wird. Die Unterzeichner des Staatsvertrages haben auch selbst dafür gesorgt, dass eine zwingend notwendige Nachforschung gesetzlich nicht mehr möglich ist, indem sie die sogenannte „Vermieter-“ bzw. „Verwalterauskunft“ § 9 Abs.1 Satz 3 RBStV, durch Artikel 1 Nr. 4 b) Änderung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages, strichen.

Zur Begründung ihres fortwährenden Grundrechtseingriffes in das RiS führten die Unterzeichner des Staatsvertrages in der Begründung der Zustimmungsgesetze zu Art. § 11 Abs. 5 RBStV aus:
Zitat
Mit der Einfügung von § 11 Abs. 5 wird der bisher in § 14 Abs. 9 und 9 a singulär vorgesehene Meldedatenabgleich als ein grundsätzlich periodisch durchzuführendes Kontrollverfahren verankert. Nach der Regelung in Satz 1 übermittelt jede Meldebehörde alle vier Jahre beginnend ab dem Jahr 2022 für einen bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert in standardisierter Form die aufgeführten Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt. Der Meldedatenabgleich nach Satz 1 ist ein verfassungsrechtlich zulässiges (vgl. insoweit u.a. BayVerfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014, Vf. 8-VII-12; Vf.24-VII-12; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 10. September 2013, 4 ME 204/13; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. August 2013, OVG 11 S 23.13 BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018, Rn. 109), weil tatsächlich geeignetes und mangels gleich geeigneter Alternativen notwendiges Instrument, welches den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ermöglicht, den für den Beitragseinzug notwendigen Datenbestand zu sichern. Der Meldedatenabgleich ist wesentlich dafür, insbesondere strukturelle Erhebungs- und Vollzugsdefizite im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot der Lastengleichheit zu beseitigen. Zudem wird dadurch eine Datenbasis geschaffen, auf der über die Wirksamkeit des Meldedatenabgleichs zur Erreichung von Beitragsgerechtigkeit und im Lichte des Datenschutzes entschieden werden kann. Zudem wird darauf geachtet, dass einerseits bezüglich der personenbezogenen Daten eine klare Zweckbindung gegeben (vgl. § 11 Abs. 5 Satz 1; § 11 Abs. 7 Satz 1) und andererseits stets Sorge getragen ist, dass die nicht erforderlichen Daten unverzüglich gelöscht werden (vgl. § 11 Abs. 5 Sätze 2 und 3; § 11 Abs. 7 Sätze 2 und 3). Nach den Sätzen 5 und 6 erfolgt ein Meldedatenabgleich dann nicht, wenn die KEF im Rahmen ihres Berichts nach § 3 Abs. 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages feststellt, dass der Datenbestand hinreichend aktuell ist. Die Beurteilung der KEF erfolgt zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit zwischen Beitragsgerechtigkeit und Datenschutz. Es handelt sich dabei um eine Fachentscheidung der KEF anhand bestimmter Parameter, aus welchen sie Rückschlüsse auf die Notwendigkeit eines Meldedatenabgleichs zieht, wie z.B. der Entwicklung des Beitragsaufkommens, der Entwicklung der Anzahl der Wohnungen oder Erfahrungswerten aus vorangegangenen Meldedatenabgleichen.
Das verfassungsrechtliche Gebot der Lastengleichheit, das bereits zutiefst erschüttert ist, da gem. Drucksache 16/9069 des Landtages von Baden-Württemberg vom 19.10.2020, zum 31. Dezember 2019, der bundesweite Außenstand der Landesrundfunkanstalten 1,316 Milliarden Euro betrug, kann mit § 11 Abs. 5 RBStV nicht mehr erreicht werden. Die Geeignetheit fordert zwar nicht, dass das Regelungsziel in jedem Einzelfall tatsächlich erreicht wird, sondern verlangt lediglich, dass die Zweckerreichung gefördert wird, was aber nicht heißen kann, dass die 55 % der vollautomatisch direktangemeldeten Personen, die nicht den geringsten Anlass hierzu gegeben haben, in den Wirkungskreis dieser Maßnahme geraten. Die nicht mehr zu überschauende Meldedatenverarbeitung beim ZBS ist für diesen auch offensichtlich unbeherrschbar geworden. An dieser Stelle ist auf Artikel 1 Nr. 5 Änderung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (Vollständig automatisierter Erlass von Bescheiden) sowie Nr. 6 e) (Einschränkung von Auskunftsrechten) hinzuweisen. Der Dreiundzwanzigste Rundfunkänderungsstaatsvertrag ist ein anhaltender „Feldversuch großer Meldedatenmengen“ und in wesentlichen Teilen ein Angriff auf das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Nicht ohne Grund haben die Unterzeichner des Staatsvertrages in der Zielsetzung gleich zu Beginn ausgeführt:
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Der als Anlage beigefügte Dreiundzwanzigste Rundfunkänderungsstaatsvertrag dient der Anpassung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 18. Juli 2018. Darin hielt das Bundesverfassungsgericht fest, dass ein privater Beitragsschuldner zur Abschöpfung desselben Vorteils nicht mehrfach herangezogen werden darf. Daher dürfen Inhaber mehrerer selbst genutzter Wohnungen für die Möglichkeit privater Rundfunknutzung auch nicht mit mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag belastet werden. Die bisherige Bemessung des Beitrags bei Zweitwohnungen verstößt laut dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsatz der Belastungsgleichheit.
Damit wollten sie in dem Gesetzgebungsverfahren den Eindruck erwecken, der Staatvertrag setze lediglich die Forderung des BVerfG um. Der Dreiundzwanzigste Rundfunkänderungsstaatsvertrag ist ein „Omnibus-Staatsvertrag“ in dem Vorschriften „mitfahren“ denen zugestimmt werden musste, da dem Staatsvertrag nur insgesamt zugestimmt werden kann. Diese staatsvertragliche Regelungstechnik ist schon bei einer derartigen Streubreite der Vorschrift § 11 Abs. 5 RBStV, dem 72 Millionenfachen Eingriff in das RiS, völlig ungeeignet.
Die Vorschrift selbst ist, wie vom Beschwerdeführer dargelegt wurde, ungeeignet und damit auch an dieser Stelle wegen Verfassungswidrigkeit zu verwerfen.

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B.2. Formelle Verfassungswidrigkeit

Der Beschwerdeführer macht hilfsweise geltend, dass er die staatsvertragliche Gesetzgebung nach Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 59 Abs. 2 VvB bei einem regelmäßigen Meldedatenabgleich mit einer derartigen Streubreite für verfassungswidrig hält, da eine angemessene Beteiligung des Abgeordnetenhaus von Berlin nicht gewährleistet ist. Mit der staatvertraglichen Regelungstechnik durch Zustimmungsgesetz hat sich das Abgeordnetenhaus Berlin selbst seiner Gesetzgebungskompetenz beraubt. Bundesweit kommt es durch die staatsvertragliche Gesetzgebung zu einem Machtverlust der Länderparlamente.
Frau Eggerath, führt hierzu in Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, Nomos, 1. Auflage 2016 auf Seite 204 - 207 aus:
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II. Der Machtverlust der Parlamente bei intraföderalen Staatsverträgen

Das - informelle - Verfahren zum Abschluss von Rundfunkstaatsverträgen sieht vor, dass der Vertrag zunächst von Seiten der Exekutive ausgehandelt wird und nach Fertigstellung in den Länderparlamenten zur Abstimmung vorgelegt wird (s.o. C.). Zwar ist mehrheitlich eine Unterrichtung der Parlamente, nicht aber eine Beteiligung an den Vertragsverhandlungen vorgesehen. Die Rolle der Länderparlamente beim Abschluss von Staatsverträgen ist sowohl im rechtswissenschaftlichen Schrifttum als auch in der politischen Praxis vielfach kritisiert und beklagt worden.

1. Kritik im Schrifttum

Die Kritik im Schrifttum an der Rolle der Länderparlamente im staatsvertraglichen Verfahren, insbesondere an einer weitestgehend fehlenden Einflussmöglichkeit auf die inhaltliche Vertragsgestaltung, schließt sich bereits seit den 196Oer Jahren dem allgemeinen Befund des Machtverlusts an,885 der sich sowohl auf die gesetzgeberische Gestaltungs-, sondern auch auf die Kontrollaufgabe des Parlaments bezieht. Kritisiert wird, dass eine parlamentarische Prüfung des Regierungshandelns im Bereich von Staatsverträgen nicht möglich sei.886 Den Ländern komme nur eine „Ratifikationsfunktion" zu,887 eine „Mitwirkung in Form echter Mitentscheidung" sei ausgeschlossen.888 Dadurch werde die horizontale Gewaltenteilung zwischen Exekutive und Legislative beeinträchtigt.889 Die erforderliche Zustimmung des Parlaments sei lediglich formaler Natur und lenke von der Tatsache ab, dass die Parlamente nur marginale inhaltliche Einwirkungsmöglichkeiten auf den politischen Entscheidungsprozess besitzen.890 Die Parlamente seien insofern von den kooperierenden Exekutiven in eine „einflusslose Randlage manövriert" worden.891 Ihnen fehle damit nicht nur ein Einfluss auf die inhaltliche Ausgestaltung der Staatsverträge, sondern sie gerieten zudem in einen „alternativlosen Zustimmungsautomatismus".892 Beanstandet wird zudem, dass sich die Länderparlamente auch aus politischer Sicht in einer „faktischen Zwangslage" befänden, da die Zustimmung zu Staatsverträgen de facto nicht verweigert werden könne.893 Eine Ablehnung kooperativ gefundener Ergebnisse sei politisch oft nicht durchsetzbar,894 da diese erhebliche politische Auswirkungen nach sich ziehe.895 Lehnt ein Parlament den zuvor vom Landesoberhaupt ausgehandelten Vertrag ab, sei dies als Misstrauensausspruch zu bewerten.896 Tatsächlich ist der Druck auf das Parlament, einem gouvernementalen Kompromiss seine Zustimmung zu erteilen, bei Staatsverträgen unzweifelhaft höher als im normalen Gesetzgebungsverfahren.897 Der Landtag kann es sich daher normalerweise „nicht leisten", die ausgehandelte Vereinbarung scheitern zu lassen.898 Zumindest von Seiten der Abgeordneten der regierenden Partei(en) ist ein Veto gegen einen von der „eigenen" Regierung ausgehandelten Vertrag in der politischen Praxis ohnehin eher unrealistisch.899 Dass die Verweigerung der Zustimmung dennoch möglich ist, zeigt zwar der „Störfall"900 des zunächst im nordrhein-westfälischen Parlament und dann auch in Schleswig-Holstein gescheiterten Vierzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags. Zum Zeitpunkt der Abstimmung herrschten in Nordrhein-Westfalen indes mit der damaligen Minderheitsregierung besondere politische Verhältnisse. Ob die politische Praxis der Staatsgewalten den von Verfassungs wegen verliehenen Aufgaben tatsächlich entspricht, muss indes an anderer Stelle untersucht und bewertet werden. Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist vielmehr zu untersuchen, ob die Parlamente de iure eine hinreichende Einflussmöglichkeit besitzen oder nicht. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass Staatsverträge das Ergebnis eines oft mühsam ausgearbeiteten Kompromisses sind. Klar sein muss zudem, dass der fertige Vertragstext nicht - derzeit - 1857 Abgeordneten901 in 16 Länderparlamenten zur freien Disposition gestellt werden kann.902 Sichergestellt sein muss aber, dass die Länderparlamente ihre verfassungsrechtlichen Aufgaben erfüllen können. Dies wird nicht zuletzt seitens der Länderparlamente selbst im Hinblick auf das staatsvertragliche Verfahren bezweifelt.

885   Vgl. W. Leisner, DÖV 1968, 389 (392); H. Lenz, DÖV 1977, 157 ( 158).
886   H. Klatt, in: Politische Willensbildung, S. 300 (307); M. Friedrich, Landesparlamente, S. 33.
887   Th. Puhl, in: HStR III,§ 48 Rn. 21, 47.
888   H. Eicher, Machtverlust der Landesparlamente, S. 69.
889   W. Leisner, DÖV 1968, 389 (392).
890   H. Klau, in: Politische Willensbildung, S. 300 (306 f.); ders., VerwArch 78
(1987), 186 (197 f.).
891   H. Klatt, Verw Arch 78 (1987), 186 (198).
892   H. Lenz, DÖV 1977, 157 (158).
893   G. Kisker, Kooperation, S. 229; J. Pietzcker, in: Zusammenarbeit der Gliedstaaten, S. 17 (75); M. Sehladebach, VerwArch 98 (2007), 238 (250); M. Friedrich, Landesparlamente, S. 33 f.; /. Härte/, in: Hdb. Föderalismus I, § 16 Rn. 95.
894   W. Rudolf, in: HStR VI, § 141 Rn. 94.
895   Ch. Vedder, Staatsverträge, S. 165.
896   M Knothe, ZRP 2010, 181.
897   Vgl. V Mehde, AöR 127 (2002), 655 (666 f.).
898   So zu Recht M Friedrich, Landesparlamente, S. 33 f.
899   G. Kisker, Kooperation, S. 125; P. Schneider, Beteiligung der Landesparlamente, S. 114, 116; H. Eicher, Machtverlust der Landesparlamente, S. 63.
900   M Knothe, ZRP 2011, 78 ff.
901   s. Wikipedia.org, Sitzverteilung in den deutschen Landesparlamenten, Stand: 19.7.2015, abrufbar unter
http://de.wikipedia.org/wiki/Sitzverteilung_in_den_deutschen_Landesparlamenten.
Nach den Landtagswahlen in Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt am 13.3.2016 sind es nunmehr 1844 Abgeordnete.
902   Ch. Vedder, Staatsverträge, S. 165; M Sehladebach, VerwArch 98 (2007), 238 (250 f.).
Der Machtverlust des Abgeordnetenhauses von Berlin wird auch insbesondere am Schreiben des Herrn Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 27. Januar 2020, Beteiligung des für die Verfassung zuständigen Ausschusses an verfassungsgerichtlichen  Verfahren (Anmerkung: VerfGH 185/17 sowie VerfGH 25/18) gemäß § 44 Abs. 2 GO Abghs, an  den Vorsitzenden des Ausschusses für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten, Geschäftsordnung, Verbraucherschutz, Antidiskriminierung, deutlich. Der Herr Präsident des Abgeordnetenhauses von Berlin führte u.a. aus:
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Die Regelungen des Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages sind von den Staats- und Senatskanzleien ausgehandelt worden. Das Abgeordnetenhaus hat zwar das Zustimmungsgesetz zu dem Staatsvertrag verabschiedet; an den einzelnen Bestimmungen des Vertrages konnte es aber nichts andern. da das Parlament die von der Regierung ausgehandelten Staatsverträge nur im Ganzen annehmen oder ablehnen kann (Vgl. Art. 50 Abs. 1 Satz 3 VvB, § 33 Abs. 5 GO Abghs). Ich beabsichtige deshalb, von einer eigenen Stellungnahme abzusehen. Dies entspricht der bisher geübten Praxis bei Staatsverträgen. Im letzten vergleichbaren Fall aus dem Jahr 2017 ist - mit Zustimmung des Rechtsausschusses - ebenso verfahren worden. Damals ging es um beim Bundesverfassungsgericht eingereichte Verfassungsbeschwerden gegen den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom 15. Dezember 2010.
Ferner zeigt das Gesetzgebungsverfahren im Abgeordnetenhaus von Berlin auf, dass sich das Landesparlament äußerst dürftig mit der Materie befasst hat. Eine Anhörung der Berliner Beauftragten für den Datenschutz und Informationsfreiheit (Art. 47  VvB) wurde nicht durchgeführt. Aufgrund der nicht vorhandenen Unterlagen zur Beschlussfassung hat der Beschwerdeführer weitere Unterlagen beigezogen, um ggf. eine verfassungskonforme Auslegung zu ermöglichen. Diese Unterlagen sollen dazu dienen, darzustellen wie sich die Landesgesetzgeber und die Unterzeichner des Staatsvertrages ihren Willen gebildet haben könnten.

Im Beck´schen Kommentar zum Rundfunkrecht, Binder/Vesting, 4. Auflage 2018, Vesting zu § 1 RStV, Seite 129 - 131, Rn. 2 - 8. wird ausgeführt:
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II. Staatsvertragliche Regelungstechnik

1. Zulässigkeit und Rechtsnatur

2
Weder im Bundes- noch im Landesrecht finden sich umfassende Rechtsgrundlagen zu Abschluss von Staatsverträgen (zu den Ansätzen im Grundgesetz vgl. Vedder; Staatsverträge S. 130). Die grundsätzliche Möglichkeit der Bundesländer, im Rahmen eines Staatsvertrages gemeinsame Reglungen zu erlassen, gehört jedoch zu den bewährten Instrumenten des kooperativen Förderalismus und ist daher in Rechtsprechung und Literatur unbestritten (BverfGE 4, 250; 22, 221; 34, 216; 36, 1; 37, 104; BVerwGE 50, 137: für das Rundfunkrecht vgl. bereits BVerfGE 12, 205; BVerwGE 22, 299; ebenso Bauer, Bundestreue S. 359 ff.; Vedder, Staatsverträge, S. 121 ff.; Eggerath Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, S. 40 ff.). Durch das rechtliche Instrument des Länderstaatsvertrages entsteht eine wechselseitig bindende Abstimmung der Länder im Bereich der Gesetzgebung, sofern die Länder dabei eigene Kompetenzen wahrnehmen und auch ansonsten verfassungsgemäß handeln (zur Kompetenzfrage Rn. 9 ff.).

3
Staatsverträge zwischen den Ländern haben eine längere rechtsgeschichtliche Tradition. Schon in der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes für das Deutsche Reich wurden Staatsverträge zwischen den Ländern als rechtlich zulässig akzeptiert (RGZE 112 [Anh. S 21]; RZGE 116 [Anh. S. 18]; RZGE 121 [Anh. S. 1]; RZGE 122 [Anh. S 1]. In der älteren Rechtsprechung des BVerfG wurde deren Zulässigkeit auf die „Staatsqualität“ der Länder zurückgeführt, die danach originärer, d.h. dem Bundesstaat vorausliegender Natur sein soll (BVerfGE 1, 14 [51]. Ähnlich argumentiert die völkerrechtliche Literatur: Danach sind die Bundesländer Völkerrechtssubjekte mit partieller Völkerrechtssubjektivität, denen es lediglich an der nur dem Völkerrecht unterworfenen Staatsgewalt mangele (BVerfGE 2, 347 [374]; Vedder, Staatsverträge, S. 122 ff. m.w.N.). Auf eine Kritik der Begründungsformeln kann hier verzichtet werden. In der neueren verfassungsrechtlichen Literatur wird bei der Frage der Zulässigkeit von Staatsverträgen vor allem auf bundesstaatliches (ungeschriebenes Verfassungsrecht abgestellt, insbesondere auf den Grundsatz der Bundestreue (grundlegend BVerfGE 34, 216 [231]; für das Rundfunkrecht vgl. BVerfGE 73, 118 [199]). Letzteres erscheint die richtige oder zumindest tragfähigere Begründung zu sein.

4
Als intraföderaler Staatsvertrag mit der Zielsetzung zur Schaffung eines bundeseinheitlichen Rundfunksystems kommt dem RStV eine Doppelnatur zu: Als öffentlich-rechtlicher Vertrag stellt er zum einen zwischenstaatliches Recht dar. Zum anderen (über die notwendige Transformation) gilt er als einfaches Landesrecht, im Rang unter der Länderverfassung (Vedder, Staatsverträge, S. 234 f., 333f. m.w.N.; zu möglichen Kollisionen vgl. Rn. 36-37 f.).

2. Verfahren

5
Der Abschluss von Staatsverträgen ist im Landesrecht nur teilweise geregelt. Staatsverträge werden regelmäßig durch die Ministerpräsidenten (Ersten/Regierenden Bürgermeister) abgeschlossen und durch Zustimmungsakte der Landtage (Senate/Bürgerschaften) in Landesrecht transformiert (näher Vedder, Staatsverträge, S. 150ff.) Auch wenn die Organkompetenz für den Abschluss von Staatsverträgen formell beim Ministerpräsidenten liegt, ist die derzeitige Praxis, in der der RStV unter Federführung einiger Staatskanzleien revidiert wird, alles andere als verfassungsrechtlich unproblematisch.

6
Nach Vorbereitung der wichtigsten Verhandlungspunkte durch die Rundfunkreferenten werden die geltenden Bestimmungen des RStV in der Regel durch die Bildung kompromissfähiger „Pakete“ (z.B. Rundfunkgebührenerhöhung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gegen die Lockerung für Werbebeschränkungen im privaten Rundfunk) modifiziert oder ergänzt. Diesen Vertragsverhandlungen („Kamingesprächen“ gehen in der Regel informelle Vertragsverhandlungen zwischen den Staatskanzleien und den wichtigsten Interessengruppen voraus (ARD, ZDF, VPRT etc.). Darauf folgen die Fixierung des Vertragstextes und hiernach die Unterzeichnung (Paraphierung) durch die Ministerpräsidenten. Die Landtage können die ausgehandelten Kompromisse in der Regel nur noch annehmen oder ablehnen, ohne inhaltlich auf die Ergebnisse Einfluss nehmen zu können. Die Zustimmung zum neuen Recht findet dann durch (förmliches) Gesetz statt. Allein in Bayern wird die Zustimmung durch einfachen Beschluss artikuliert (Art. 72 Abs. 2 BV). Erst mit der Hinterlegung aller Ratifikationsurkunden erfolgt das Inkrafttreten, durch das der geänderte Vertragstext Gesetzeskraft in den Ländern erlangt (zur Umsetzung vgl. BVerfGE 90, 60 [84f.]; zur Auslegung des Art. 72 Abs. 2 BV, wonach Staatsverträge vom Ministerpräsidenten nach „vorheriger Zustimmung des Landtages“ abgeschlossen werden, vgl. BVerfGE 37, 191 [197]; BVerwGE 22, 299 [301 f.]; mit „vorheriger“ Zustimmung ist, entsprechend der Doppelnatur intraföderaler Staatsverträge, die Herbeiführung der zwischenstaatlichen Wirksamkeit durch Hinterlegung der Ratifikationsurkunde gemeint, vgl. nur Vedder, Staatsverträge, S. 163ff.)

7
Diese informelle Praxis stellt das parlamentarische Entscheidungsverfahren und das damit verknüpfte Demokratieprinzip durchaus auf eine gewisse Probe. Der RStV bezieht sich auf Gegenstände, die in den Zuständigkeitsbereich demokratisch legitimierter Vertretungskörperschaften fallen. Die im RStV behandelten Materien hätten die Landesparlamente normalerweise selbst durch Gesetz zu regln. Dies unterscheidet den RStV gerade von einem normalen Verwaltungsabkommen der Länder, das auf Befugnissen der Exekutive beruht (zur Abgrenzung Vedder, Staatsverträge, S. 54ff., 162). Zustimmung kann daher nicht nur die nachträgliche Billigung eines Verhaltens beinhalten, sondern muss den Landtagen ein Minimum an faktischer Mitwirkung und Mitsprache bei der Entscheidungsfindung selbst sichern.

8
Von einer faktischen Mitwirkung der Landtage an der Entscheidungsfindung kann nach der derzeitigen Praxis kaum die Rede sein. Man kann eher von einer Entparlamentarisierung im Rahmen einer kooperativen Ländervereinbarung sprechen (vgl. Eggerath, Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, S.201). Dies ist umso bedenklicher, als der Gesetzgeber den Landesmedienanstalten in wichtigen Regulierungsbereichen eigene Normsetzungskompetenzen überträgt (vgl. nur §§ 8a. 44. 46). Die heutige Praxis läuft daher auf eine Art verselbständiger „Bundesgesetzgebung durch Länderkooperation hinaus, die auch unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten, insbesondere dem der Transparenz des Entscheidungsverfahrens, als verfassungsrechtlich zweifelhaft angesehen werden muss. Deshalb erscheint es durchaus angebracht, über Kompensationen für diesen Bedeutungsverlust der Länderparlamente nachzudenken. beispielsweise deren Einfluss in den Verfahren der Revision des RStV zu stärken (umfangreich Eggerath, Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, S. 201 ff.). Das könnte etwa durch die Einführung von Berichtspflichten der (federführenden) Staatskanzleien gegenüber den Länderparlamenten geschehen (dazu und zu weiteren Vorschlägen Eggerath, Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, S. 252 ff.; allgemein zu den bisherigen Vorschlägen einer Kompensation dieses parlamentarischen Defizits durch Informations- und Konsultationspflichten Vedder, Staatsverträge, S. 165f.)

Diese Form der „Bundgesetzgebung durch Länderkooperation“, bei der es zu einem Machverlust aller 16 Landesparlamente kommt, führt gerade beim regelmäßigen bundesweiten Meldedatenabgleich auch zu einer Entmachtung des Bundestages.


B.2.1. Bundesstaatsprinzip zugleich Element zusätzlicher funktionaler Gewaltenteilung

Die im Grundgesetz vorgesehene Aufteilung der Staatsgewalt zwischen Bund und Ländern erfordert gewisse Schutzvorrichtungen dagegen, dass in dem föderalistischen Gefüge "Systemverschiebungen" am Grundgesetz vorbei im Wege der einfachen Gesetzgebung herbeigeführt werden. Diesem Zweck dienen - zugunsten der Länder - die Zustimmungsvorbehalte im Grundgesetz für den Bundesrat. Dazu gehört auch Art. 84 Abs. 1 GG. Er bindet deshalb ein Bundesgesetz, welches Vorschriften enthält, die das Verfahren der Landesverwaltung regeln, an die Zustimmung des Bundesrates als desjenigen Bundesorgans, durch das die Länder bei der Gesetzgebung des Bundes mitwirken (BVerfGE, Bundesrat, 37, 363 [379, 380]). Umgekehrt gilt, dass im Falle der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes und der Regelungen des Bundesgesetzgebers, wie im Falle des Bundesmeldegesetzes, nicht die ausschließliche Gesetzgebung des Bundes dadurch unterlaufen wird, dass ein „Gesetzessystem“ erschaffen wird, das durch die Hintertür ein Schattenmeldesystem und zentrales Schattenmelderegister einführt.

Nach der Regelung des Grundgesetzes ist der Bundesrat nicht eine zweite Kammer eines einheitlichen Gesetzgebungsorgans, die gleichwertig mit der "ersten Kammer" entscheidend am Gesetzgebungsverfahren beteiligt wäre (hierzu und zum folgenden siehe Friesenhahn, Die Rechtsentwicklung hinsichtlich der Zustimmungsbedürftigkeit von Gesetzen und Verordnungen des Bundes, in: Der Bundesrat als Verfassungsorgan und politische Kraft - Beiträge zum 25jährigen Bestehen des Bundesrates der Bundesrepublik Deutschland, 1974, S. 251 ff.). Dies zeigt schon die Verkündungsformel für Gesetze, die selbst beim Zustimmungsgesetz nicht lautet: "Bundestag und Bundesrat haben das folgende Gesetz beschlossen", sondern: "Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen" (BverfGE 37, 363 [380]).

Nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG werden die Bundesgesetze, die das Meldewesen betreffen, ausschließlich vom Bundestag beschlossen und nach der Annahme durch den Präsidenten des Bundestages unverzüglich dem Bundesrate zuzuleiten. Der Bundesrat wirkt bei der Gesetzgebung lediglich mit (Art. 50 GG). Diese Mitwirkung konkretisiert sich einmal durch die Ausübung des Initiativrechts (Art. 76 Abs. 1 GG), durch Stellungnahme zu den Vorlagen der Bundesregierung im ersten Durchgang (Art. 76 Abs. 2 GG), durch Anrufung des Vermittlungsausschusses (Art. 77 Abs. 2 GG), durch Einlegung des Einspruchs gegen ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz sowie durch Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung (Art. 77 Abs. 3 GG).

Dabei ist wesentlich, dass das Erfordernis der Zustimmung zu einem Gesetz nach dem Grundgesetz die Ausnahme ist. Die Zustimmung ist nur in bestimmten, im Grundgesetz einzeln ausdrücklich aufgeführten Fällen erforderlich, in denen der Interessenbereich der Länder besonders stark berührt wird. Aus diesem Grundsatz lässt sich ein allgemeines Kontrollrecht des Bundesrates nicht herleiten: Da die meisten Bundesgesetze Länderinteressen irgendwie berühren, würde die für Kompetenzvorschriften selbst notwendige Klarheit verlorengehen, wollte man eine so weit und allgemein gefasste Kompetenz des Bundesrates annehmen (BVerfGE 37, 363 [381]).

Das Grundgesetz hat es dem Bundesgesetzgeber nicht freigestellt, ob und in welcher Weise er die Länder an der Ausführung der Bundesgesetze beteiligen will. Es hat diese vielmehr entsprechend der verfassungsrechtlich festgelegten bundesstaatlichen Ordnung prinzipiell den Ländern als eigene Angelegenheit übertragen (Art. 83 und 30 GG). Die Länder haben, soweit die Verfassung nichts anderes bestimmt oder zulässt, die umfassende Verwaltungszuständigkeit. Daraus folgt, dass sie nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet sind, zur Ausführung von Bundesgesetzen in eigener Verantwortung verwaltend tätig zu werden (vgl. BVerfGE 37, 363 [385]). Mithin sind die Länder von Verfassungs wegen gehalten, ihre Verwaltung nach Art, Umfang und Leistungsvermögen entsprechend den Anforderungen sachgerechter Erledigung des sich aus der Bundesgesetzgebung ergebenden Aufgabenbestandes einzurichten. Die in Rede stehende Kompetenzaufteilung ist eine wichtige Ausformung des bundesstaatlichen Prinzips im Grundgesetz und zugleich ein Element zusätzlicher funktionaler Gewaltenteilung (BverfGE, Berufsausbildungsabgabe, 55, 274 [318]).


B.2.2. Formelle Verfassungswidrigkeit wegen Verletzung der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass § 11 Abs. 5 RBStV wegen Verletzung der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG formell verfassungswidrig ist.


B.2.2.1. Zuständigkeit des VerfGH Berlin

Vor dem Hintergrund des Beschlusses zum Mietendeckel des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichtes vom 25. März 2021 - 2 BvF 1/20, 2 BvL 5/20, 2 BvL 4/20 ist eine erneute Prüfung der Gesetzgebungskompetenz der Länder auf dem Gebiet der Melderegisterabgleiche, hier im Rundfunkbeitragsrecht, erforderlich geworden.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass im vorliegenden Sachverhalt eine Prüfung der Verletzung der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes bis zu dem Punkt möglich ist, an dem eine verfassungskonforme Auslegung nicht möglich ist und tatsächliche Anhaltspunkte für eine Verletzung der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes vorliegen. Ferner sind die Bundesregierung sowie der Deutsche Bundestag am Verfahren zu beteiligen.


B.2.2.2. Verletzung der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG

Das Bundesverfassungsgericht hat erst kürzlich mit seinem Beschluss des Zweiten Senats vom 25. März 2021 - 2 BvF 1/20, 2 BvL 5/20, 2 BvL 4/20 - im Leitsatz 1 festgestellt:
Zitat

Das Grundgesetz enthält – von der Ausnahme des Art. 109 Abs. 4 GG abgesehen – eine vollständige Verteilung der Gesetzgebungszuständigkeiten entweder auf den Bund oder die Länder. Doppelzuständigkeiten sind den Kompetenznormen fremd und wären mit ihrer Abgrenzungsfunktion unvereinbar. Das Grundgesetz grenzt die Gesetzgebungskompetenzen insbesondere mit Hilfe der in den Art. 73 und Art. 74 GG enthaltenen Kataloge durchweg alternativ voneinander ab.

Das Meldewesen ist gemäß Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG seit der Förderalismusreform im Jahr 2006 in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes gefallen.
Art. 73 Abs. 1 Nr. GG lautet:
Zitat
Art 73 Grundgesetz

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:

3.   die Freizügigkeit, das Paßwesen, das Melde- und Ausweiswesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung;

Die ausschließliche Bundeskompetenz für das Meldewesen bedeutet nach Art. 71 GG, das die Gesetzgebungskompetenz auf diesem Sachgebiet ausschließlich dem Bund vorbehalten ist und die Länder zur Gesetzgebung nur befugt sind, wenn und insoweit sie hierzu in einem Bundesgesetz ausdrücklich ermächtigt wurden.

Der Beschwerdeführer fasst - soweit für die hier erhobene Verfassungsbeschwerde relevant - die Entscheidung BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. März 2021 - 2 BvF 1/20, 2 BvL 5/20, 2 BvL 4/20 - Rn. (81 - 84), wie folgt für seine verfassungsrechtliche Argumentation, zusammen:

Das Grundgesetz geht von einer in aller Regel abschließenden Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern aus. Der Bund hat das Recht zur Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz ihm dieses ausdrücklich zuweist. Welcher Materie eine gesetzliche Regelung zuzuordnen ist, bemisst sich nach ihrem objektiven Regelungsgehalt. Nach Art. 70 Abs. 1 GG haben die Länder das Recht zur Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse zuweist. Eine solche Zuweisung von Gesetzgebungskompetenzen an den Bund findet sich ausweislich in Art. 70 Abs. 2 GG vor allem in den Vorschriften über die ausschließliche (Art. 73 und Art. 105 Abs. 1 GG) und die konkurrierende Gesetzgebung (Art. 74 und Art. 105 Abs. 2 GG). Daneben werden dem Bund in zahlreichen Einzelbestimmungen zugewiesen (zu den Einzelbestimmungen s. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. März 2021 - 2 BvF 1/20, 2 BvL 5/20, 2 BvL 4/20 - Rn. [81]). Das Grundgesetz enthält – von der Ausnahme des Art. 109 Abs. 4 GG abgesehen – eine vollständige Verteilung der Gesetzgebungszuständigkeiten entweder auf den Bund oder die Länder. Doppelzuständigkeiten sind den Kompetenznormen fremd und wären mit ihrer Abgrenzungsfunktion unvereinbar. Das Grundgesetz grenzt die Gesetzgebungskompetenzen insbesondere mit Hilfe der in den Art. 73 und Art. 74 GG enthaltenen Kataloge durchweg alternativ voneinander ab. Auch wenn die Materie eines Gesetzes Bezug zu verschiedenen Sachgebieten aufweist, die teils dem Bund, teils den Ländern zugewiesen sind, besteht deshalb die Notwendigkeit, sie dem einen oder anderen Kompetenzbereich zuzuweisen. Nach der Systematik der grundgesetzlichen Kompetenzordnung wird der Kompetenzbereich der Länder daher grundsätzlich durch die Reichweite der Bundeskompetenzen bestimmt, nicht umgekehrt. Aus der in Art. 30 und Art. 70 Abs. 1 GG verwendeten Regelungstechnik ergibt sich keine Zuständigkeitsvermutung zugunsten der Länder, die bei der Auslegung der einzelnen Kompetenztitel oder bei verbleibenden Auslegungszweifeln zu berücksichtigen wäre. Eine solche Vermutung widerspräche der Systematik der grundgesetzlichen Kompetenzverteilung und missachtete deren umfassende Justitiabilität. Nach der Konzeption des Grundgesetzes ist die Zuordnung eines Regelungsgegenstands zu einer Kompetenzmaterie eine Rechtsfrage, deren Beantwortung insbesondere weder von Darlegungs- und Begründungslasten des Gesetzgebers noch davon abhängt, ob diese mehr oder weniger erfolgreich erfüllt werden. Öffnungsklauseln in Bundesgesetzen sind grundsätzlich zulässig (vgl. Art. 71 und Art. 72 Abs. 1 GG), gewähren den Ländern jedoch keine über die Öffnung hinausgehenden Spielräume. Konzeptionelle Entscheidungen des Bundesgesetzgebers dürfen durch die Landesgesetzgeber nicht verfälscht werden. Die Grundkonzeption des Bundesgesetzes muss grundsätzlich auch dann gewahrt bleiben, wenn die Länder von entsprechenden Öffnungsklauseln Gebrauch machen. Die verfassungsrechtliche Kompetenzverteilung ist unverfügbar. Kompetenzen stehen nicht zur Disposition ihrer Träger. Vorbehaltlich spezieller verfassungsrechtlicher Ermächtigungen können Bund und Länder daher selbst mit Zustimmung der jeweils anderen Ebene nicht in Bereichen tätig werden, die das Grundgesetz der jeweils anderen Ebene zuweist.

Für die Zuordnung einer gesetzlichen Regelung zu einer Kompetenzmaterie sind die verfassungsrechtlichen Kompetenztitel auszulegen und die fragliche Regelung nach ihrem Regelungsgegenstand, dem Normzweck, ihrer Wirkung und ihren Adressaten zuzuordnen. Die Auslegung der Kompetenztitel folgt den allgemeinen Regeln der Verfassungsinterpretation, die vor allem auf Wortlaut, Systematik, Normzweck und Entstehungsgeschichte abstellt. Im vorliegenden Fall kommt insbesondere die jüngere Entwicklung der betreffenden Kompetenzmaterie Bedeutung zu.

Der Normzweck ergibt sich regelmäßig aus dem – durch Auslegung zu ermittelnden – objektivierten Willen des Gesetzgebers. Dieser ist mit Hilfe der anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung zu ermitteln, das heißt anhand des Wortlauts der Norm, ihrer systematischen Stellung, nach Sinn und Zweck sowie anhand der Gesetzesmaterialien und ihrer Entstehungsgeschichte, wobei sich diese Methoden nicht gegenseitig ausschließen, sondern ergänzen. Keine unter ihnen hat einen unbedingten Vorrang vor der anderen. Nicht entscheidend sind allerdings die subjektiven Vorstellungen der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder Einzelner ihrer Mitglieder.

Das „Gesetzgebungsverfahren“ zu § 11 Abs. 5 RBStV stellt einen Fall, staatsvertraglicher verselbständigter „Bundesgesetzgebung durch Länderkooperation“ dar, bei dem weder die Länderparlamente ausreichend, geschweige denn der Bundestag beteiligt wurde. Offensichtlich gingen die Unterzeichner des Rundfunkänderungsstaatsvertrages davon aus, dass die „subjektiven Vorstellungen“ des nicht am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Bundestages wohl nicht entscheidend ist.


B.2.2.3. Zuordnung zum Meldewesen

Wie auch Art. 73 GG enthält Art. 74 GG zur Umschreibung der dort geregelten Gesetzgebungsgegenstände durchweg unbestimmte und daher auslegungsbedürftige Rechtsbegriffe. Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 verwendet u.a. den Begriff des Meldewesens.

Der Begriff des Meldewesens im Sinn einer der Kompetenznorm umfasst die Regelung von behördlichen Befugnissen und Meldepflichten von Privatpersonen, im Zusammenhang mit dem Innehaben einer Wohnung für private Zwecke durch natürliche Personen, einschließlich der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten. Ursprünglich hatte das Meldewesen eine rein polizeiliche Zielsetzung. Die Aufgabe des Meldewesens war es, zu polizeilichen Zwecken den jeweiligen Aufenthaltsort aller Einwohner und nähere Angaben zu ihrer Identifizierung zu registrieren. Daher wurde das Melderecht als polizeiliches Rechtsgebiet betrachtet. Mit der immer weiter fortschreitenden Digitalisierung der Gesellschaft ist das Meldewesen mittlerweile die multifunktionale Informationsgrundlage für nahezu alle Bereiche der Verwaltung und Rechtspflege. Das Meldewesen ist im Laufe der Zeit zu einer eigenständigen Verwaltungsaufgabe gewachsen. Demgemäß wird das Melderecht nicht mehr als Teilgebiet des Polizeirechts, sondern als eigenständiges Rechtsgebiet innerhalb des öffentlichen Rechts betrachtet. Das moderne Melderecht ist datenschutzrechtlich geprägt und enthält zahlreiche bereichsspezifische Datenschutzvorschriften, die modifiziert und ergänzend zum allgemeinen Datenschutzrecht den Besonderheiten des Meldewesens Rechnung tragen. Die datenschutzrechtlichen bereichsspezifischen Regelungen weisen eine größere Datenkonkretheit aus.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG) Drucksache 17/7746, spricht auf Seite 26 der Begründung zur Einführung des Bundesmeldegesetzes beim Meldewesen von einer „multifunktionalen Grundlagen- und Querschnittsverwaltung“, die das „informationelle Rückgrat aller Verwaltungen“ bildet. In dieser Drucksache vom 16.11.2011, Seite 1-2 wird zusammenfassend ausgeführt:
Zitat
A. Problem und Ziel
Das Meldewesen wurde mit der Föderalismusreform I in die ausschließliche Gesetzgebung des Bundes überführt. Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens füllt der Bund diese Gesetzgebungskompetenz aus und führt das bisher geltende Melderechtsrahmengesetz (MRRG) aus dem Jahre 1980 mit den Landesmeldegesetzen in einem Bundesmeldegesetz zusammen.
Verbindlich wurden Änderungen des MRRG in der Vergangenheit erst, nach- dem sie auch in Landesrecht umgesetzt waren. Dieser Umstand hat sich als eine der größten Schwachstellen des Melderechts erwiesen. So wurden zwar mit der MRRG-Novelle 2002 die erforderlichen Rahmenbedingungen für die Nutzung moderner Informations- und Kommunikationstechnologien im Meldewesen geschaffen. Aber in der Folgezeit verzögerte sich die Erschließung der daraus resultierenden, noch weitgehend ungenutzten Potenziale, weil die Schaffung notwendiger Voraussetzungen in Form von bundesweit gültigen technischen Standards im Meldewesen von einer möglichst einheitlichen und zeitlich auf- einander abgestimmten Umsetzung in den Ländern abhing. Es stellte sich jedoch schnell heraus, dass zum einen nicht alle Länder die MRRG-Novelle gleichzeitig in Landesrecht umsetzen konnten und dass zum anderen nicht alle Länder über die dafür notwendige technische Infrastruktur verfügten, d. h. über kommunale Melderegister oder Landesmelderegister, die über Datennetze untereinander verknüpft sind. Allein dies belegt, dass das Meldewesen in seiner heutigen Funktion als aktivierendes Element einer sich stetig wandelnden Informationsgesellschaft und angesichts zunehmend grenzüberschreitender Bezüge bei Datenübermittlungen durch den Bund nicht mehr nur durch rahmenrechtliche Normen mit Richtliniencharakter regulierbar ist.
Mit der durch das Gesetz angestrebten Rechtseinheit im Meldewesen werden erstmals bundesweit und unmittelbar geltende Vorschriften für die Bürgerinnen und Bürger sowie für die mit dem Vollzug des Melderechts befassten Behörden geschaffen. Das auch durch die Vorgaben des MRRG nicht gänzlich zu verhindernde Auseinanderlaufen des Melderechts wird künftig kein Hindernis mehr sein für ein modernes Meldewesen, das sich mit den Jahren zum „informationellen Rückgrat“ aller Verwaltungsbereiche entwickelt hat und sich schon deshalb als Vorreiter für eine effiziente Anwendung moderner Informations- und Kommunikationstechnologien versteht.
Ein weiterer Schwerpunkt der mit diesem Gesetz angestrebten Fortentwicklung des Meldewesens knüpft an die Funktion des Meldewesens als zentraler Dienstleister für die Bereitstellung von Daten vor allem für den öffentlichen Bereich an. Durch Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen für den verbesserten Zugang von öffentlichen Stellen zu bestehenden Meldedatenbeständen können Meldedaten noch effizienter zur Erledigung öffentlicher Aufgaben herangezogen werden. Zentrale Registerstrukturen auf Landesebene in 13 Ländern bieten einen besonders guten Ansatz für Online-Zugänge. In den übrigen Ländern muss dafür zumindest vorerst bei den kommunalen Melderegistern angesetzt werden.
Die mit Beschwerde angegriffene Norm § 11 Abs. 5 RBStV erteilt in Satz 1 den gesetzlichen Befehl bundesweit an einem Stichtag den gesamten Meldedatenbestand einzufrieren und die Datensätze zu selektieren (Volljährigkeit, keine Sperre § 51 BMG). Die so gewonnenen Dateien werden dann zum Abruf bereitgehalten und an einem festgelegten Datum (Lieferkonzept) an den ZBS übermittelt.

Die Streubreite betrug beim  - ersten „einmalig“ - vorgesehenen Meldedatenabgleich § 14 Abs. 9 RBStV ca. 69,8 Millionen Meldedatensätze. Bundesweit wurden diese ca. 69,8 Millionen Meldedatensätze im Zeitraum von März 2013 bis Dezember 2014 an den ZBS übermittelt (Geschäftsbericht Beitragsservice 2014, S. 16).
Der zweite - also wiederholte und somit nicht einmalige - bundesweite Meldedatenabgleich nach § 14 Abs. 9a RBStV führte zur Übermittlung von ca. 72,9 Millionen Meldedatensätzen Zeitraum  vom Mai bis Juli 2018 an den ZBS (Evaluierungsbericht der Länder gem. § 14 Abs. 9a RBStV).

Es kann keinerlei Zweifel daran geben, dass der objektive Regelungsgehalt der angegriffenen Norm § 11 Abs. 5 Satz 1 RBStV die Übertragung, des nahezu gesamten Meldedatenstandes der Bundesrepublik Deutschland, an eine zentrale Stelle darstellt und damit das Rechtsgebiet des Meldewesens und nicht des Rundbeitragsrechtes regelt. Schon die zu erwartende bundesweite Streubreite für 2022 von ca. 70 - 72 Millionen Meldedatensätzen lässt nur die Schlussfolgerung zu, dass eine bundesweite Übermittlung von Meldedaten mit einer solchen Streubreite gesetzlich durch den Bund zu regeln ist.
Die Tatsache, dass § 11 Abs. 5 RBStV Teil des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages ist und sich nicht im Berliner Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (BlnAGBMG) stellt den Hauptzweck des Gesetzesbefehls § 11 Abs. 5 Satz 1 RBStV an alle Meldebehörden dar. Mit der staatsvertraglichen Regelung der 16 Bundesländer soll ja die bundesweite Gültigkeit der Norm erzielt werden. Deutlicher als hier geschehen, können die Bundesländer die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz nicht umgehen. Es ist gerade zu offensichtlich, dass dies auch beabsichtigt war.

§ 11 Abs. 5 RBStV ist seinem Hauptzweck nach, der bundesweiten Übertragung nahezu aller Meldedaten durch die alle Meldebehörden – einem Kompetenztitel zuzuordnen.

Die Entwicklung der Norm § 11 Abs. 5 RBStV, über den einmaligen bundesweiten Meldedatenabgleich § 14 Abs. 9 RBStV sowie den wiederholten bundesweiten Meldedatenabgleich § 14 Abs. 9 a RBStV, hin zum regelmäßigen bundesweiten Gesetzesbefehl an alle Meldebehörden, ist dabei für die Bestimmung des Hauptzweckes zu betrachten. Die Begründung des Gesetzes zum fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag zu § 14 Abs. 9 RBStV führt u.a. aus:
Zitat
Die gemäß Absatz 9 Satz 1 Nr. 1 bis 8 zu übermittelnden Daten sind Bestandteil des Datensatzes für das Meldewesen – Einheitlicher Bundes-/Länderteil (DSMeld). Dabei entsprechen zum Stand der Unterzeichnung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages die einzelnen Nummern den Datenblättern nach DSMeld wie folgt: Nummer 1 entspricht den Datenblättern 0101, 0102, Nummer 2 den Datenblättern 0301, 0302, Nummer 3 den Datenblättern 0203, 0204, 0303, Nummer 4 dem Datenblatt 0401, Nummer 5 dem Datenblatt 1401, Nummer 6 dem Datenblatt 0601, Nummer 7 – soweit jeweils ausgefüllt – den Datenblättern 1201, 1202, 1203, 1205, 1206, 1208 bis 1211, 1213, 1215 bis 1217, 1219 bis 1221, 1224 bis 1226, 1228 bis 1230 und Nummer 8 den Datenblättern 1301 und 1308. Durch diese Anlehnung an den vorhandenen Meldedatensatz beschreibt der Staatsvertrag den Umfang des jeweils zu übermittelnden Datensatzes so bestimmt wie möglich und begrenzt ihn zugleich auf das zur Beitragserhebung erforderliche Mindestmaß.

Damit wird zusätzlich deutlich, dass das Meldewesen betroffen ist.

Die mit Verfassungsbeschwerde angegriffene Norm § 11 Abs. 5 RBStV lässt sich daher zweifelsfrei unter den Kompetenztitel des Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG subsumieren, da der dort genannte Sachbereich des Meldewesens insbesondere durch Satz 1 der angegriffen Norm § 11 Abs. 5 RBStV unmittelbar und durch die Sätze 2 bis 4 mittelbar Gegenstand der Regelung sind. Die bundesweit selektierten Meldedaten werden durch die angegriffene Vorschrift speziell und nicht lediglich allgemein behandelt. Dass der Gegenstand des Rundfunkbeitragsrechtes lediglich reflexartig - unter dem Vorwand der Aktualisierung des Datenbestandes des ZBS zur Herstellung der Beitragsgerechtigkeit - berührt wird, genügt nicht.

Auch ist die Zuordnung der gesetzlichen Regelung zu dem Kompetenztitel des Meldewesens Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG nicht nur anhand ihres unmittelbaren Regelungsgegenstands (Meldedaten) vorzunehmen, sondern auch nach ihrer Wirkung (bundesweite Streubreite) und den Adressaten. Die Norm richtet sich in Satz 1 an jede Meldebehörde alle vier Jahre. Damit ist der Normzweck vorrangig der dauerhaft anhaltende, sich vierjährig wiederholende, bundesweite Gesetzesbefehl an jede Meldebehörde und damit ebenfalls zweifelsfrei dem Meldewesen zuzuordnen.


B.2.2.4. Auslegung der Kompetenznormen

Eine sachgemäße und funktionsgerechte Interpretation der Kompetenztitel muss dem Grundsatz der Einheit der Verfassung gerecht werden und der Grundentscheidung des Verfassungsgebers für eine abschließende Verteilung der Kompetenzen zwischen Bund und Ländern sowie für einen weitgehenden Ausschluss von Kompetenzüberschneidungen Rechnung tragen. Für Zweckmäßigkeitsüberlegungen ist in diesem Zusammenhang ebenso wenig Raum, wie für am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit oder dem Subsidiaritätsprinzip orientierte Abwägungen. Eine Auslegung anhand des einfachen Gesetzesrechts scheidet mit Blick auf die Höherrangigkeit der Verfassung und ihren Selbststand aus. Für die Abgrenzung und den Inhalt der Gesetzgebungsbefugnisse von Bund und Ländern sind allein die Art. 70 ff. GG maßgeblich. Eine Auslegung des Grundgesetzes im Lichte landesverfassungsrechtlicher Vorgaben stellte den Geltungsvorrang des Grundgesetzes (Art. 1 Abs. 3, Art. 20 Abs. 3, Art. 28 Abs. 1 Satz 1, Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG) in Frage und beinhaltete das Risiko einer regionalen Fragmentierung der auf Einheit angelegten Bundesverfassung. Zwar ist es den Ländern unbenommen, im Rahmen ihrer Verfassungsautonomie Staatsziele festzulegen, die das Grundgesetz nicht kennt; das bindet jedoch ausschließlich die durch die jeweilige Landesverfassung verfasste Staatsgewalt und ist für die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern irrelevant (so auch BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. März 2021 - 2 BvF 1/20, 2 BvL 5/20, 2 BvL 4/20 - Rn. [101 - 103] m.w.N.).

Das Meldewesen wurde im Rahmen der Föderalismusreform in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG des Bundes aufgenommen und war ein Prozess bei dem die Länder aktiv beteiligt wurden. Die Drucksache des Deutschen Bundestages 16/813 vom 07. 03. 2006 führte hierzu in der Begründung auf Seite 7 aus:
Zitat
A. Allgemeiner Teil

Die bundesstaatliche Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland hat sich grundsätzlich bewährt, ist jedoch geprägt von langwierigen und komplizierten Entscheidungsprozessen und leidet an einer übermäßigen institutionellen Verflechtung von Bund und Ländern. Bei der Gesetzgebung des Bundes haben die ausgeprägten Zustimmungsbefugnisse der Länder über den Bundesrat bei unterschiedlichen politischen Mehrheitsverhältnissen in Bund und Ländern immer wieder zur Verzögerung oder sogar Verhinderung wichtiger Gesetzgebungsvorhaben oder zu in sich nicht stimmigen Kompromissen geführt, bei denen die jeweilige politische Verantwortlichkeit nicht oder kaum noch zu erkennen ist. Der Anteil der zustimmungspflichtigen Gesetze ist vor allem auch wegen Regelungen des Bundes über Organisation und Verfahren der Landesverwaltungen im Laufe der Zeit erheblich gestiegen.

Auf der anderen Seite wurden die Gesetzgebungsbefugnisse der Länder im Laufe der Zeit immer weiter zurückgedrängt. Teils sind neue Kompetenzen für den Bund im Wege der Verfassungsänderung begründet worden, vor allem aber hat der Bundesgesetzgeber bestehende konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeiten nahezu vollständig ausgeschöpft und auch in der Rahmengesetzgebung vielfach in Einzelheiten gehende und unmittelbar geltende Regelungen getroffen.

Um diese Entwicklung aufzuhalten und in Teilen umzukehren, hat der verfassungsändernde Gesetzgeber 1994 die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der konkurrierenden und der Rahmengesetzgebung verschärft. Die mit der Neufassung des Artikels 72 Abs. 2 eingeführten und von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts weiter konkretisierten Kriterien erweisen sich jedoch auch für solche Materien aus dem Zuständigkeitskatalog der Artikel 74 und 75 als hinderlich, bei denen das gesamtstaatliche Inter- esse an einer bundesgesetzlichen Regelung allgemein anerkannt ist. Andererseits sind die mit den Übergangsvorschriften zu dieser Verfassungsänderung eröffneten Möglichkeiten einer völligen oder teilweisen Öffnung von Bundesgesetzen für eine Ersetzung durch Landesrecht (Artikel 125a Abs. 2 und Artikel 72 Abs. 3 a. F.) nicht zur Anwendung gekommen, so dass eine Rückverlagerung von Zuständigkeiten auf die Länder unterblieben ist.

Ausgehend von Beschlüssen der Ministerpräsidentenkonferenzen vom Dezember 1998 und Oktober 2001 sowie einer Verständigung zwischen den Regierungschefs des Bundes und der Länder vom Dezember 2001 erfolgte eine erste kritische Überprüfung der bundesstaatlichen Aufgaben-, Ausgaben- und Einnahmenverteilung. Auf der Grundlage einer im Jahr 2002 von zwei Bund/Länder-Arbeitsgruppen formulierten Bestandsaufnahme und Problembeschreibung wurden zunächst auf Regierungsebene Verhandlungen zwischen Bund und Ländern zu einer Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung aufgenommen, bis im Oktober 2003 Bundestag und Bundesrat eine vom damaligen Vorsitzenden der Fraktion der SPD, Franz Müntefering, und vom bayerischen Ministerpräsidenten, Dr. Edmund Stoiber, geleitete Kommission zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung eingesetzt haben. Die Kommission hatte den Auf- trag, Vorschläge zu einer grundlegenden Reform des föderalen Staatsaufbaus zu erarbeiten und den gesetzgebenden Körperschaften vorzulegen. Durch eine Neuverteilung der Zuständigkeiten zwischen Bund und Ländern sollten die Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit von Bund und Ländern verbessert, die politischen Verantwortlichkeiten deutlicher zugeordnet sowie die Zweckmäßigkeit und Effizienz der Aufgabenerfüllung gesteigert werden. Die Kommission erörterte das Für und Wider zahlreicher Vorschläge zur Erreichung dieser Ziele und gelangte auch in wesentlichen Einzelfragen zu übereinstimmenden Bewertungen (vgl. Deutscher Bundestag/Bundesrat, Hrsg., Dokumentation der Kommission von Bundestag und Bundesrat zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung, Zur Sache 1/2005). Sie vermochte sich jedoch bis zur abschließenden Sitzung am 17. Dezember 2004 nicht auf ein gemeinsames Reformkonzept zu einigen. Auf der Grundlage dieser Beratungen sowie der zunächst im Frühjahr 2005 und dann nach der Wahl zum 16. Deutschen Bundestag wieder aufgenommenen politischen Gespräche wurde im Koalitionsvertrag vom 18. November 2005 eine Einigung über die nunmehr umzusetzende Föderalismusreform erzielt.

Das Ergebnis führte dazu, dass die Rahmengesetzgebung des Bundes aufgelöst wurde und folgende Materien der Gesetzgebung auf die Länder übertragen wurden (BT-Drs. 16/813 Seite 9):

1.   Strafvollzug (einschließlich Vollzug der Untersuchungshaft, bisher Teilbereich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1),
2.   Notariat (einschließlich Gebührenrecht, aber ohne Beurkundungsrecht, bisher Teilbereich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1),
3.   Versammlungsrecht (bisher Teilbereich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 3),
4.   Heimrecht (bisher Teilbereich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 7),
5.   Ladenschlussrecht (bisher Teilbereich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11),
6.   Gaststättenrecht (bisher Teilbereich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11),
7.   Spielhallen/Schaustellung von Personen (bisher Teilbereich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11),
8.   Messen, Ausstellungen und Märkte (bisher Teilbereich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11),
9.   Teile des Wohnungswesens (bisher Teilbereich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 18),
10.   landwirtschaftlicher Grundstücksverkehr (bisher Teilbereich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 18),
11.   landwirtschaftliches Pachtwesen (bisher Teilbereich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 18),
12.   Flurbereinigung (bisher Teilbereich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 18),

In die ausschließliche Gesetzgebung des Bundes wurden folgende Materien verlagert (BT-Drs. 16/813 Seite 9):

1.   Waffen- und Sprengstoffrecht (bisher Artikel 74 Abs. 1 Nr. 4a),
2.   Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen und Fürsorge für die ehemaligen Kriegsgefangenen (bisher Artikel 74 Abs. 1 Nr. 10),
3.   Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, Errichtung und Betrieb von An- lagen, die diesen Zwecken dienen, der Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseitigung radioaktiver Stoffe (bisher Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11a),
4.   Melde- und Ausweiswesen (bisher Artikel 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5),
5.   Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung in das Ausland (bisher Artikel 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6).
Das Ziel, die im Laufe der Zeit zurückgedrängten Gesetzgebungsbefugnisse Länder aufzuhalten und in Teilen umzukehren, hat der verfassungsändernde Gesetzgeber mit Förderalismusreform erreicht.
Diese Reform nun zu Umgehen, indem § 11 Abs. 5 RBStV zur bundesweiten „landesgesetzlichen“ Regelung, die eine „fachgesetzliche Anordnung“ an alle Meldebehörden der Bundesrepublik Deutschland beinhaltet, ist eine Eindeutige Verletzung der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes sowie Grundsatzes der Bundestreue.

Es liegt zweifelsfrei eine Kompetenz des Bundes kraft Sachzusammenhangs vor, bei der der Bund eine ausdrücklich ihm zugewiesene Materie (Meldewesen) nicht regeln könnte, ohne eine andere, ihm nicht zugewiesene Materie gleich mit zu regeln (Rundfunkrecht). Die erforderliche enge inhaltliche Verzahnung zum Meldewesen ist vorliegend gegeben. Dies wird nicht zuletzt auch an § 48 BMG:
Zitat
„Melderegisterauskunft für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten
Die §§ 44 bis 47 sowie 51 bis 54 gelten auch für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, soweit sie publizistisch tätig sind.“

deutlich, bei der der Bund von seiner ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz Gebrauch machte und eine ihm nicht zugewiesen Materie (Rundfunkrecht) mit regelte.

Für die Kompetenz kraft Sachzusammenhanges spricht verfassungsrechtlich ferner - im Unterscheidung zur Annexkompetenz, dass bei einer bundesweiten Übertragung des nahezu gesamten Meldedatenbestandes an „die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt“, die ineinander verwobenen Materien nur durch eine einheitliche Regelung des Bundesgesetzgebers verfassungsrechtlich möglich ist. Auch ist auf den zur konkurrierenden Gesetzgebung in Art. 72 Abs. 2 GG verwendeten Begriff der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse hinzuweisen.

Bereits in der Entscheidung zur Volkszählung BVerfGE 65, 1 führte das BVerfG aus, dass dem Bund die Gesetzgebungskompetenz für Melderegisterabgleiche nach dem inzwischen aufgehobenem Art. 75 Abs. 5 GG zusteht (damalige Rahmengesetzgebungskompetenz Meldewesen; Melderechtsrahmengesetzes [MRRG]). Die Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes (Art. 75 GG) gestattete diesem nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch Vollregelungen für einzelne Teile einer Gesetzgebungsmaterie, sofern dem Landesgesetzgeber für die Gesamtmaterie noch ausreichender Regelungsspielraum verbleibt, den dieser aufgrund eigener Entschließung ausfüllen kann (vgl. BVerfGE 43, 291 [343] - Numerus clausus). Die Entscheidung darüber, ob ein Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Regelung des Melderegisterabgleichs im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG bestand, war in das Ermessen des Bundesgesetzgebers gestellt, so führte das BVerfG seinerzeit aus. Für den Melderegisterabgleich bestand nach der nicht zu beanstandenden damaligen Einschätzung des Gesetzgebers ein Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Regelung zur Wahrung der Rechtseinheit, denn die Berichtigung der Melderegister sollte insbesondere im Hinblick auf § 12 Abs. 2 MRRG (ersetzt durch BMG) in allen Bundesländern zur gleichen Zeit und in gleichem Umfang erfolgen (BVerfGE 65, 1 [63]). Hierauf weist auch der Grundgesetz Kommentar Maunz/Dürig Rn. 68, Werkstand 87. EL, März 2019 hin: „Die Gesetzgebungskompetenz schließt den Melderegisterabgleich6 ebenso ein …“ (6 So – noch zur Rahmenkompetenz des Art. 75 Nr. 5 GG a. F. – BVerfGE 65, 1 (63) – Volkszählung; Pieroth, in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 10. Aufl. 2009, Art. 73 Rdnr. 10; Sannwald, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf (Hrsg.), Kommentar zum Grundgesetz, 11. Aufl. 2008, Art. 73 Rdnr. 27c; Degenhart, in: Sachs (Hrsg.), Grundgesetz, 5. Aufl. 2009, Art. 73 Rdnr. 14; vor der Föderalismusreform von 2006 so auch Rozek, in: v. Mangoldt/Klein/Starck (Hrsg.), Kommentar zum Grundgesetz, Bd. 2, 5. Aufl. 2005, Art. 751 Rdnr. 57.).

Der BayVerfGH führte in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014, Az. Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12, Rdnr. 163 aus, dass es der Erforderlichkeit für die einzelnen Daten nicht fehlt, da die Meldedaten, die von den Einwohnermeldeämtern nach dem abschließenden Katalog des § 14 Abs. 9 Satz 1 RBStV zu übermitteln sind, sich im Wesentlichen mit denjenigen Daten, die nach § 8 Abs. 1, 4 und § 14 Abs. 1 RBStV die von den Betroffenen anzuzeigen sind decken. Soweit sie darüber hinausreichen, wie die Übermittlung von Doktorgrad und Familienstand (§ 14 Abs. 9 Satz 1 Nrn. 4 und 5 RBStV), dienen sie der eindeutigen Identifikation einer Person und können die Zuordnung der Mitbewohner in einer Wohnung erleichtern. Damit wird deutlich, dass es sich um einen Melderegisterabgleich handelt und bereits seinerzeit bei der Durchführung des Meldedatenabgleichs zur Bestands- und Ersterfassung nach § 14 Abs. 9 RBStV die vorhandenen Daten (§ 8 Abs. 1, 4 und § 14 Abs. 1 RBStV) um die zusätzlichen Daten aus den Melderegistern ergänzt wurden (Doktorgrad, Familienstand, gegenwärtige und letzte Anschrift von Haupt- und Nebenwohnungen, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung). Die mit Verfassungsbeschwerde angegriffene Vorschrift § 11 Abs. 5 RBStV soll der bundesweiten Sicherstellung der Aktualität des Datenbestandes dienen. Sie dient dem bundesweiten Abgleich verschiedener Melderegister (aller Meldebehörden) mit dem personenbezogenen Datenbestand des zentralen Rechenzentrum (ZBS) zur Aktualisierung der dort bereits gespeicherten Meldedaten. Die Vorschrift wird daher ja auch als Meldedatenabgleich bezeichnet. Die Richtigkeit und Vollständigkeit des Melderegisters (§ 6 BMG) liegt im gesamtstaatlichen Interesse. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BMG haben öffentliche Stellen, denen im Rahmen regelmäßiger Datenübermittlungen unrichtige oder unvollständige Daten übermittelt worden sind und die nicht Aufgaben der amtlichen Statistik wahrnehmen oder öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften sind, die Meldebehörden unverzüglich zu unterrichten, wenn ihnen konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der übermittelten Daten vorliegen. Mit dem Dreiundzwanzigsten  Rundfunkänderungsstaatsvertrag haben alle Bundesländer ihr Interesse an der Richtigkeit und Vollständigkeit des Datenbestandes eines zentralen Rechenzentrums, das Meldedaten verarbeitet, ohne jeden Zweifel „bekundet“. Es liegt daher ohne jeden Zweifel im gesamtstaatlichen Interesse, dass die Melderegister aller Meldebehörden ebenfalls richtig und vollständig sind. Somit ist es Sache des Bundesgesetzgebers im Rahmen seiner ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG, die Entscheidung darüber zu treffen, wie ein bundesweiter Meldedatenabgleich in allen Bundesländern zur gleichen Zeit und in gleichem Umfang erfolgen soll. Er hat dabei auch Normenklar zu bestimmen, wie die Richtigkeit und Vollständigkeit der Melderegister (§ 6 BMG) jeder Meldebehörde gewährleistet wird. § 11 Abs. 5 Satz 1 RBStV ist ohne jedem Zweifel dem Meldewesen zuzuordnen und durch einheitliche Regelung des Bundesgesetzgebers kraft Sachzusammenhanges, im gesamtstaatlichen Interesse, zur Sicherung der Rechtseinheit und des gleichmäßigen bundesweiten Vollzuges, durch den Bundesgesetzgeber auf Grund seiner ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG gesetzlich im BMG zu regeln.

Unerheblich ist die Vorstellung der Bundesländer, sie könnten durch staatsvertragliche Regelung die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Meldewesen „annektieren“ (Annexkompetenz der Länder), da es sich um eine Frage der „Beitragsgerechtigkeit“ handelt. Die Frage des legitimen Zweckes ist keine Frage der Auslegung der Kompetenznormen des Grundgesetzes.

„Art. 70 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 i.V.m. 59 Abs. 2 VvB“ verleiht dem Bundesland Berlin nicht die Gesetzgebungskompetenz, als eine „Weiterentwicklung durch verselbständigte Bundesgesetzgebung in Gestalt staatvertraglicher Länderkooperation“, hin zu „einer verfassungsrechtlich gerechtfertigten bundesweiten Kompetenznorm für das Meldewesen der Länder“. Dies wäre verfassungsrechtlich völlig unhaltbar und würde die Bewusste Umgehung der Kompetenznormen des Grundgesetzes Art. 70 ff. GG bedeuten.

Auch begründet Art. 70 Abs. 1 GG keine Auslegungsmaxime, nach der die Kompetenzverteilungsregeln des Grundgesetzes im Zweifel zugunsten der Länder auszulegen wären. Eine grundsätzlich restriktive Auslegung der in Art. 73 und Art. 74 GG verwandten Begriffe ist mit den Art. 70 ff. GG ebenso wenig vereinbar, wie eine prinzipiell extensive Auslegung zugunsten des Bundes. Wie alle Zuständigkeitsvorschriften des Grundgesetzes gelten die Art. 70 ff. GG „strikt“. Das erfordert eine Auslegung, die dem Wortlaut und dem Sinn der Kompetenznorm gerecht wird und eine möglichst eindeutige vertikale Gewaltenteilung gewährleistet. Der Regelungsgehalt der einzelnen Kompetenztitel kann daher weder unter Rückgriff auf eine vorgebliche Kompetenzvermutung zugunsten der Länder offengelassen noch „landesfreundlich“ ausgelegt werden (so BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. März 2021 - 2 BvF 1/20, 2 BvL 5/20, 2 BvL 4/20 - Rn.[10] m.w.N.).

§ 11 Abs. 5 RBStV kann verfassungsrechtlich nicht mit § 55 Abs. 6 BMG gerechtfertigt werden, da Ziel und Zweck der Norm eine bundesweite Regelung auf dem Gebiet des Meldewesens darstellt und die Bundesländer ja gerade den bundesweiten Vollzug der Maßnahme an eine zentrale Stelle erreichen wollen.

Das § 11 Abs. 5 RBStV als mit § 34 Abs. 2 BMG vergleichbare fachgesetzlich geregelte „bundesweite Gruppenauskunft durch bundesweite Übermittlung des nahezu gesamten Meldedatenbestandes“ in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt, da Art. 70 Abs. 1 GG bundesweit „landesfreundlich“ auszulegen ist, ist verfassungsrechtlich unhaltbar.


B.2.3. Ergebnis

Der Bundesgesetzgeber hat mit dem Erlass des BMG von seiner ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG Gebrauch gemacht. Er hat dabei auch abschließend gesetzliche Regelungen zur bundesweiten Meldedatenübermittlung, zu einem einheitlichen Stichtag, zum Zwecke des einmaligen Abgleichs und der Bestands- und Ersterfassung, um darauf aufbauende Folgedatenübermittlungen zu ermöglichen, erlassen. Eine solche Regelung findet sich in § 42 Abs. 4 a (Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften) BMG.

Damit wird nochmals deutlich, dass der Gesetzesbefehl an jede Meldebehörde der Bundesrepublik Deutschland zur Übertragung von Meldedaten in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG fällt.

Nun anzunehmen, dass  - nach der offensichtlichen gewordenen Untauglichkeit des einmaligen bundesweiten Meldedatenabgleichs zur möglichst vollständigen Bestands- und Ersterfassung nach § 14 Abs. 9 RBStV sowie des wiederholten bundesweiten Meldedatenabgleichs zur Aktualisierung des Datenbestandes § 14 Abs. 9 a RBStV - die Gesetzgebungskompetenz für § 11 Abs. 5 RBStV, dessen in Satz 1 formulierter Gesetzbefehl an alle Meldebehörden der Bundesrepublik Deutschland und der die regelmäßige - sich vierjährig wiederholende - Übermittlung des nahezu des gesamten Meldedatenbestandes der Bundesrepublik Deutschland an eine zentrale Stelle anordnet, bei den Länder gem. Art. 70 Abs. 1 GG liegt, ist verfassungsrechtlich völlig ausgeschlossen.

Auch die Entscheidung des BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16, 1 BvR 981/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 745/17 - Rn. (50):
Zitat
Anders als für Steuern, deren Kompetenzgrundlagen in den Art. 105 ff. GG geregelt sind, wird die Kompetenz für die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben von derjenigen für die jeweilige Sachmaterie umfasst (vgl. BVerfGE 137, 1 <19 Rn. 45>; stRspr). Die Gesetzgebungskompetenz für die Sachmaterie des Rundfunkrechts liegt gemäß Art. 70 Abs. 1 GG bei den Ländern; die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 7 GG für das Postwesen und die Telekommunikation umfasst nur den hier nicht einschlägigen sendetechnischen Bereich des Rundfunks unter Ausschluss der sogenannten Studiotechnik (vgl. BVerfGE 12, 205 <225 ff.>).

lässt keine andere Auslegung zu, da die Rn. 50 in Verbindung mit Rn. 49 „Für die Regelungen zur Erhebung des Rundfunkbeitrags haben die Länder die Gesetzgebungskompetenz“ zu verstehen ist.
Ein bundesweiter sich vierjährig wiederholender Gesetzesbefehl an jede Meldebehörden, alle vier Jahre, ist dem Meldewesen zuzuordnen. Auf Art. 73 Abs. 1 Nr. 7 GG kommt es hier nicht an, da das Postwesen und die Telekommunikation nicht betroffen sind und die Länder mit dem RBStV eine nichtsteuerliche Abgabe regeln wollten. Das dazu § 14 Abs. 9 RBStV die einmalige bundesweite Meldedatenübermittlung, zu einem einheitlichen Stichtag, zum Zwecke des einmaligen Abgleichs und der Bestands- und Ersterfassung, um darauf aufbauende Folgedatenübermittlungen zu ermöglichen, mit geregelt (vgl. § 42 Abs. 4 a BMG) wurde, ist ebenfalls belanglos da, da das BVerfG eine Verletzung des Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG nicht geprüft hat.

Der Beschwerdeführer hat die Zuordnung des § 11 Abs. 5 Satz 1 RBStV zum Sachgebiet des Meldewesen substantiiert dargelegt und hat ferner aufgezeigt, dass der Bundesgesetzgeber einmalige bundesweite Meldedatenübermittlung, zu einem einheitlichen Stichtag, zum Zwecke des einmaligen Abgleichs und der Bestands- und Ersterfassung, um darauf aufbauende Folgedatenübermittlungen zu ermöglichen im BMG abschließend geregelt hat.

Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Norm des § 11 Abs. 5 RBStV ist somit wegen Verletzung der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes gem. Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG formell verfassungswidrig und für nichtig zu erklären.

BVerfG, 25.03.2021 - 2 BvF 1/20, 2 BvL 4/20, 2 BvL 5/20
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BVerfG&Datum=25.03.2021&Aktenzeichen=2%20BvF%201%2F20



44


Zitat
B. Begründetheit der Verfassungsbeschwerde

B.1. Einleitung Recht auf Datenschutz Artikel 33 Verfassung von Berlin

Artikel 33

Das Recht des einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen, wird gewährleistet. Einschränkungen dieses Rechts bedürfen eines Gesetzes. Sie sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig.


Der in Satz 1 des Artikels 33 VvB verfassungsgesetzlich festgeschriebene Datenschutz ist vom BVerfG entwickelt worden (BVerfGE 1, 65; Volkszählung) und eine Reaktion auf die zunehmende Gefährdung des Einzelnen durch die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Staat und die Gesellschaft. Grundrechtsträger des Art. 33 VvB sind natürliche Personen, unabhängig von Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsstatus. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (RiS) gewährleistet das Recht des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Es ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG). Es ergänzt das Recht auf Respektierung der Privatsphäre und des sozialen Gestaltungsanspruchs. Der Verfassungstext knüpft gezielt an die Formulierung des BVerfG an.

Das RiS ist primär ein staatsgerichtetes Abwehrrecht. Adressat des Datenschutzgrundrechts ist in der Abwehrdimension die - unmittelbare und mittelbare - Staatsgewalt des Landes Berlin. Wegen der Multifunktionalität der Datenverwendung gibt es keine der Art nach „belanglosen" Daten. Der Schutzbereich erfasst alle Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (personenbezogene Daten).

Ein Eingriff in das RiS liegt vor, wenn der Staat oder ein grundrechtsgebundener Hoheitsträger gezielt und rechtsförmig auf personenbezogene Daten eines Einzelnen zugreift, indem er deren Preisgabe anordnet oder - z.B. im Rahmen eines Antragsverfahrens - voraussetzt, zwangsweise auf Daten oder Datenbestände zugreift (z.B. durch Sicherstellung oder Beschlagnahme) oder ihm auf andere Art und Weise (z.B. Beobachtung, Zutrag durch Dritte) bekannt gewordene Daten speichert oder verarbeitet. Ein Eingriff in das RiS liegt selbst dann vor, wenn das Ergebnis eines Datenabgleichs zu einem Nichttreffer führt und die Daten sogleich gelöscht werden (Kennzeichenkontrollen II, BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18. Dezember 2018 - 1 BvR 142/15 - Leitsatz 1, Abweichung von BVerfGE 120, 378).

Nicht erforderlich ist, dass sich die Maßnahme gezielt gegen den tatsächlich Betroffenen richtet oder dieser davon Kenntnis hat. Für den Eingriff reicht die Personenbeziehbarkeit, wie sie etwa bei der Videoüberwachung öffentlicher Räume besteht, aus.

Jeder behördliche Umgang mit personenbezogenen Daten bedeutet einen Eingriff, so dass sämtliche Phasen der Datenerhebung und -verarbeitung gesondert zu betrachten sind. Die einzelnen Phasen der Datenverarbeitung sind daher jeweils gesondert zu betrachtende Eingriffe. Der Eingriffsbegriff erfasst auch die automatisierte Erhebung, Auswertung und Verarbeitung personenbeziehbarer Daten.
Die angegriffene Norm § 11 Abs. 5 RBStV ist ein Mehrphaseneingriff. Der Eingriff gliedert sich in die Phasen:

1.   Einrichten einer Abgleichsdatei beim ZBS (Raster),
2.   Selektierung der Meldedaten bei den Meldebehörden (Volljährige, keine Sperre gem. § 51 BMG) zum Stichtag,
3.   Speichern und Bereithalten der Daten zur Übermittlung an den ZBS,
4.   übermitteln der Datenpakete an einem zuvor festgelegtem Tag gem. Lieferkonzept durch alle Meldebehörden an den ZBS,
5.   Speicherung der Daten beim ZBS,
6.   Abgleich der Daten beim ZBS zur Gewinnung neuer oder aktualisierter Datenmengen (Dateien),
7.   Löschen bereits erfasster Personen und
8.   Weiterverarbeitung der Datenmengen:
8.1.   zur Adresskorrektur etc.,
8.2   Neuerfassung nicht in der Teilnehmerdatenbank erfasster Meldedaten (Anschreiben und ggf. vollautomatische Direktanmeldung) mit der Schaffung von neuen Teilnehmerkonten unter Zuordnung eines neuen Personenbezogenen Datum (Beitragsnummer i.S. einer Personenidentifikationsnummer).

Durch die in § 11 Abs. 5 RBStV aufgezählten personenbezogenen Angaben: Familienname, Vornamen unter Bezeichnung des Rufnamens, frühere Namen, Doktorgrad, Familienstand, Tag der Geburt, gegenwärtige und letzte Anschrift von Haupt- und Nebenwohnungen, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung und Tag des Einzugs in die Wohnung wird unzweifelhaft in den Schutzbereich des Art. 33 VvB eingegriffen.

Bei eingreifenden Gesetzen hat der Landesgesetzgeber den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Auskunfts-, Sperrungs- und Löschungsrechte sind Voraussetzungen und Teil effektiver Grundrechtswahrnehmung und bergen keine hiervon abgelösten, eigenständigen leistungsrechtlichen Gehalte.

Eingriffe in das RiS bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar ergeben (Normenklarheit), insbesondere auch die Zweckbestimmung des Dateneingriffs und die Zweckbindung der Daten sicherstellt, und die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung trägt; dabei hat der Gesetzgeber organisatorische und verfahrensmäßige Vorkehrungen zu treffen.


B.1.1. Zustimmungsgesetz zum Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

B.1.1.1. Vollständiger Wortlaut Artikel 1 Nr. 6 sowie 7 Anlage Gesetz zum Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages

Artikel 1 Änderung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages Nr. 6 Anlage des Gesetzes zur Zustimmung zum Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages (Abgeordnetenhaus Berlin, Vorlage zur Beschlussfassung Drucksache 18/2385 vom 27.12.2019) lautet vollständig wie folgt (angegriffene Nr. 6 b wurde fett hervorgehoben):

Zitat
Artikel 1
Änderung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages
[/b]

6. § 11 wird wie folgt geändert:

a)   In Absatz 4 Satz 6 wird die Angabe „§ 14 Absatz 9 Nr. 1 bis 8“ durch die Wörter „§ 11 Absatz 5 Satz 1 Nummern 1 bis 8“ ersetzt.

b)   Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt:

„(5) Zur Sicherstellung der Aktualität des Datenbestandes übermittelt jede Meldebehörde alle vier Jahre beginnend ab dem Jahr 2022 für einen bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert gegen Kostenerstattung in standardisierter Form die nachfolgenden Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt:
1.   Familienname,
2.    Vornamen unter Bezeichnung des Rufnamens,
3.    frühere Namen,
4.   Doktorgrad,
5.   Familienstand,
6.   Tag der Geburt,
7.   gegenwärtige und letzte Anschrift von Haupt- und Nebenwohnungen, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung, und
8.   Tag des Einzugs in die Wohnung.

Hat die zuständige Landesrundfunkanstalt nach dem Abgleich für eine Wohnung einen Beitragsschuldner festgestellt, hat sie die Daten der übrigen dort wohnenden Personen unverzüglich zu löschen, sobald das Beitragskonto ausgeglichen ist. Im Übrigen darf sie die Daten zur Feststellung eines Beitragsschuldners für eine Wohnung nutzen, für die bislang kein Beitragsschuldner festgestellt wurde; Satz 2 gilt entsprechend. Die zuständige Landesrundfunkanstalt darf die Daten auch zur Aktualisierung oder Ergänzung von bereits vorhandenen Teilnehmerdaten nutzen. Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit zwischen Beitragsgerechtigkeit und dem Schutz persönlicher Daten erfolgt der Meldedatenabgleich nach Satz 1 nicht, wenn die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) in ihrem Bericht nach § 3 Abs. 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages feststellt, dass der Datenbestand hinreichend aktuell ist. Diese Beurteilung nimmt die KEF unter Berücksichtigung der Entwicklung des Beitragsaufkommens und sonstiger Faktoren vor.“


c)   Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden die neuen Absätze 6 bis 8.

d)   Im neuen Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „in den Absätzen 4 und 5“ durch die Wörter „in den Absätzen 4, 5 und 6“ ersetzt und nach der Angabe „§ 4 Abs. 7,“ wird die Angabe „§ 4 a Abs. 4,“ eingefügt.

e)   Nach dem neuen Absatz 7 Satz 4 werden folgende neue Sätze 5 bis 7 angefügt:

„Eine über Satz 4 hinausgehende Information findet nicht statt über Daten, die unmittelbar beim Beitragsschuldner oder mit dessen Einverständnis erhoben oder übermittelt wurden. Dies gilt auch für Daten, die aufgrund einer gesetzlichen Grundlage erhoben oder übermittelt worden sind. Informationen zu den in den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) genannten Angaben werden den Beitragsschuldnern durch die nach § 10 Abs. 7 eingerichtete Stelle in allgemeiner Form zugänglich gemacht; im Übrigen gilt Artikel 14 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2016/679.“

f)   Der neue Absatz 8 wird wie folgt neu gefasst:

„(8   ) Jede natürliche Person hat das Recht, bei der für sie zuständigen Landesrundfunkanstalt oder der nach § 10 Abs. 7 eingerichteten Stelle Auskunft zu verlangen über

1.   die in § 8 Abs. 4 genannten, sie betreffenden personenbezogenen Daten,
2.   das Bestehen, den Grund und die Dauer einer sie betreffenden Befreiung oder Ermäßigung im Sinne der §§ 4 und 4a,
3.   sie betreffende Bankverbindungsdaten und
4.   die Stelle, die die jeweiligen Daten übermittelt hat.

Daten, die nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen oder ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen, sind vom datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nicht umfasst.“

g)   Nach dem neuen Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:

„(9) Die Landesrundfunkanstalten stellen durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicher, dass eine Verarbeitung der Daten ausschließlich zur Erfüllung der ihnen nach diesem Staatsvertrag obliegenden Aufgaben erfolgt.“

Artikel 1 Änderung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages Nr. 7 Anlage zum Gesetz zum Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages, Streichung der Vorgängerregelungen § 14 Abs. 9 RBStV sowie § 14 Abs. 9 a RBStV lautet vollständig wie folgt:
Zitat
7. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 9 und 9a werden gestrichen.

b) Die bisherigen Absätze 10 und 11 werden die neuen Absätze 9 und 10.

c) Der neue Absatz 9 wird wie folgt neu gefasst:

„(9) Die Landesrundfunkanstalten dürfen keine Adressdaten privater Personen ankaufen.“

B.1.1.2. Begründung des Zustimmungsgesetzes

Im Vorblatt Vorlage - zur Beschlussfassung - über Gesetz zum Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, Abgeordnetenhaus -Berlin Drucksache 18/2385
vom 27.12.2019 führte der Landesgesetzgeber aus:
Zitat
A. Problem:
Mit dem Zustimmungsgesetz zum Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (im Folgenden: 23. RÄStV) sind rundfunkrechtliche Regelungen, die in einem Änderungsstaatsvertrag zusammengefasst sind, in Berliner Landesrecht zu transformieren.

Im Schwerpunkt geht es hierbei einerseits um die Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Zweitwohnungsinhaberinnen/-inhaber und andererseits um die Einführung eines regelmäßigen alle vier Jahre – beginnend ab dem Jahr 2022 – stattfindenden Meldedatenabgleichs.

Das Bundesverfassungsgericht hatte in seiner Entscheidung vom 18. Juli 2018 (Az. 1 BvR 1675/16) die Erhebung des Rundfunkbeitrages bei Zweitwohnungen als Verstoß gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit gerügt, da deren Inhaberinnen und Inhaber für den gleichen Vorteil (Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen
Rundfunks) mehrfach herangezogen würden. Nach der Neuregelung wird Beitragsverpflichteten auf Antrag eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für ihre Zweitwohnung(en) gewährt, sofern sie nachweisen können, dass sie bereits für ihre Erstwohnung Rundfunkbeitrag entrichten. Diese Befreiung erstreckt sich auch auf Ehepartner/-innen und eingetragene Lebenspartner/-innen. Somit profitieren beispielsweise Ehepaare, die aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung am Arbeitsort unterhalten. Der für den Beitragseinzug verantwortliche Beitragsservice verfährt im Vorgriff auf die gesetzliche Neuregelung bereits seit 1. November 2019 entsprechend.

Der staatsvertraglichen Verankerung des dauerhaften automatischen Meldedatenabgleichs war eine Evaluierung des zuvor bereits zweimal gesondert angeordneten Meldedatenabgleichs vorausgegangen. Unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zwischen Beitragsgerechtigkeit und dem Schutz der persönlichen Daten sichert der regelmäßige Meldedatenabgleich den für den Beitragseinzug notwendigen Datenbestand und trägt zur Beitragsstabilität bei. Eine nur anlassbezogene Datenübermittlung durch die Meldebehörden hatte sich nicht als gleichwertige Alternative erwiesen. Erfolgen wird der Meldedatenabgleich dann nicht, wenn die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) in ihrem zumindest alle zwei Jahre zu erstattenden Bericht feststellt, dass der Datenbestand hinreichend aktuell ist.

Der 23. RÄStV enthält außerdem nähere Vorgaben zur Datenverarbeitung und zu Auskunftsansprüchen der Beitragsverpflichteten gegenüber der zuständigen Landesrundfunkanstalt. Diese Regelungen konkretisieren die bisher bestehenden Vorgaben im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung. Die zuständigen Landesrundfunkanstalten werden ferner dazu ermächtigt, rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide vollständig automatisiert zu erlassen, sofern sie auf Grundlage einfach strukturierter Sachverhalte ergehen, bei denen weder Ermessen noch Beurteilungsspielraum besteht.

Die staatsvertraglichen Änderungen sollen am 1. Juni 2020 in Kraft treten.

B.1.1.4. Begründung zum Dreiundzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge

Zur Begründung führte der Landesgesetzgeber ab (Seite 16) aus:

Zitat
A. Allgemeines

Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben vom 10. bis 28. Oktober 2019 den Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag unterzeichnet. Durch Artikel 1 wird der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag geändert.

Mit der Änderung der Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags erfolgt die notwendige Anpassung an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 zur Befreiung von Nebenwohnungen von der Rundfunkbeitragspflicht (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16). Darin führt das Bundesverfassungsgericht aus, dass ein privater Beitragsschuldner zur Abschöpfung desselben Vorteils nicht mehrfach herangezogen werden darf. Daher dürfen Inhaber mehrerer selbst genutzter Wohnungen für die Möglichkeit privater Rundfunknutzung nicht mit mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag belastet werden. Die bisherige Geltendmachung eines weiteren Rundfunkbeitrags für Nebenwohnungen verstößt laut dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsatz der Belastungsgleichheit.

Hierzu führt das Bundesverfassungsgericht aus:

„Nach der derzeit geltenden Rechtslage wird der Zweitwohnungsinhaber für denselben Vorteil doppelt herangezogen. Der Vorteil ist personenbezogen in dem Sinne, dass es auf denjenigen Vorteil aus dem Rundfunkempfang ankommt, den die Beitragspflichtigen selbst und unmittelbar ziehen können […]. Das Rundfunkangebot kann aber von einer Person auch in mehreren Wohnungen zur gleichen Zeit nur einmal genutzt werden. Das Innehaben weiterer Wohnungen erhöht den Vorteil der Möglichkeit zur privaten Rundfunknutzung nicht, und zwar unabhängig davon, wie viele Personen in den jeweiligen Wohnungen zusammenwohnen. Die Inhaberschaft einer Wohnung ist lediglich der gesetzliche Anknüpfungspunkt zur typisierenden Erfassung der dem Individuum grundsätzlich flächendeckend bereitgestellten Möglichkeit des privaten Rundfunkempfangs. Da der durch den Beitrag abgeschöpfte Vorteil nicht in einer Wertsteigerung der Wohnung liegt […], erhöht sich der Vorteil der Möglichkeit des Rundfunkempfangs durch die Nutzung einer weiteren Wohnung nicht. Nach der derzeitigen Regelung ist mit der Heranziehung einer Person in der Erstwohnung der Vorteil abgeschöpft, und kommt insoweit eine erneute Heranziehung einer Zweitwohnung nicht in Betracht.“ (BVerfG, a.a.O., Rn. 107).

Neben den Anpassungen der Rundfunkbeitragspflicht wird mit dem Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag der Meldedatenabgleich als ein grundsätzlich periodisch durchzuführendes Kontrollverfahren gesetzlich verankert. Ein einmaliger Meldedatenabgleich wurde erstmals mit dem Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag im Rahmen der Umstellung der Rundfunkfinanzierung von der gerätebezogenen Rundfunkgebühr auf den wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag durchgeführt. Mit dem Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wurde eine nochmalige Durchführung des Meldedatenabgleichs vorgesehen. Der Meldedatenabgleich wurde jeweils mit dem Ziel eingeführt, größtmögliche Beitragsgerechtigkeit zu erreichen und ein strukturelles Erhebungs- und Vollzugsdefizit zu vermeiden (vgl. hierzu Begründung
zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, S. 43 und Begründung zum 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, S. 25). Beim zweiten einmaligen Meldedatenabgleich sollte zudem die notwendige Datengrundlage geschaffen werden, auf der über die Wirksamkeit des Meldedatenabgleichs zur Erreichung langfristiger Beitragsgerechtigkeit entschieden werden kann.

Die bisher singulär erfolgten Meldedatenabgleiche wurden von der Rechtsprechung als geeignete, erforderliche und verhältnismäßige Maßnahmen zur Vermeidung eines Vollzugsdefizits und zur Herstellung größerer Beitragsgerechtigkeit beurteilt. Auch das Bundesverfassungsgericht hat die Übermittlung der Daten im Rahmen der beiden Meldedatenabgleiche als zulässiges Instrument anerkannt (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 109).

Die im Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag normierte Evaluierung hatte zum Ergebnis, dass die bisherige Übermittlung der Meldedaten (insbesondere bei Umzügen und Todesfällen) allein nicht ausreichend ist, um den Datenbestand der Rundfunkanstalten dauerhaft aktuell zu halten und somit den Zielen der Beitragsgerechtigkeit und der Vermeidung eines Erhebungs- und Vollzugsdefizits gerecht zu werden. Die Rechtsprechung hat bestätigt, dass die Sicherung der Aktualität des Datenbestands ein legitimer Zweck für die Durchführung eines Meldedatenabgleichs ist. Weniger beeinträchtigende Mittel, die ebenso weitreichende Aufklärung ermöglichen, sind nicht zu erkennen. Die Beeinträchtigungen für die Betroffenen sind zudem gering, so dass der Gesetzgeber den Gemeinwohlbelang, die Beitragsehrlichkeit durch Kontrollmöglichkeiten zu ergänzen, höher gewichten darf (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 20. November 2018, Vf. 1-VII-18).

Zur Einschätzung der durch den Meldedatenabgleich betroffenen datenschutzrechtlichen Belange wurde am 29. April 2019 eine Anhörung durchgeführt, bei der die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, deren betriebliche Datenschutzbeauftragte, die Rundfunkdatenschutzbeauftragten und die Datenschutzbeauftragten der Länder vertreten waren. Die vorgebrachten Positionen wurden bei der Ausgestaltung der Vorschrift zum Meldedatenabgleich einbezogen. Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit zwischen Beitragsgerechtigkeit und dem Schutz persönlicher Daten ist eine Ausnahmeregelung vorgesehen. Der Meldedatenabgleich erfolgt dann nicht, wenn der Datenbestand nach Prüfung durch die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) hinreichend aktuell ist.
Der Dreiundzwanzigste Rundfunkänderungsstaatsvertrag enthält zudem nähere Vorgaben zur Datenverarbeitung und zu Auskunftsansprüchen der Beitragszahler gegenüber der zuständigen Landesrundfunkanstalt. Diese Regelungen konkretisieren die bisher bestehenden Vorgaben im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1; L 314 vom 22. November 2016, S. 72). Die erforderliche Anpassung gesetzlicher Regelungen an die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung wurde bereits mit dem Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vorgenommen.

Die Begründung des § 11 Abs. 5 RBStV führte der Landesgesetzgeber aus.
Zitat
Zu Nummer 6

Mit der Einfügung von § 11 Abs. 5 wird der bisher in § 14 Abs. 9 und 9 a singulär vorgesehene Meldedatenabgleich als ein grundsätzlich periodisch durchzuführendes Kontrollverfahren verankert. Nach der Regelung in Satz 1 übermittelt jede Meldebehörde alle vier Jahre beginnend ab dem Jahr 2022 für einen bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert in standardisierter Form die aufgeführten Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt. Der Meldedatenabgleich nach Satz 1 ist ein verfassungsrechtlich zulässiges (vgl. insoweit u.a. BayVerfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014, Vf. 8-VII-12; Vf.24-VII-12; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 10. September 2013, 4 ME 204/13; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. August 2013, OVG 11 S 23.13 BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018, Rn. 109), weil tatsächlich geeignetes und mangels gleich geeigneter Alternativen notwendiges Instrument, welches den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ermöglicht, den für den Beitragseinzug notwendigen Datenbestand zu sichern. Der Meldedatenabgleich ist wesentlich dafür, insbesondere strukturelle Erhebungs- und Vollzugsdefizite im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot der Lastengleichheit zu beseitigen. Zudem wird dadurch eine Datenbasis geschaffen, auf der über die Wirksamkeit des Meldedatenabgleichs zur Erreichung von Beitragsgerechtigkeit und im Lichte des Datenschutzes entschieden werden kann. Zudem wird darauf geachtet, dass einerseits bezüglich der personenbezogenen Daten eine klare Zweckbindung gegeben (vgl. § 11 Abs. 5 Satz 1; § 11 Abs. 7 Satz 1) und andererseits stets Sorge getragen ist, dass die nicht erforderlichen Daten unverzüglich gelöscht werden (vgl. § 11 Abs. 5 Sätze 2 und 3; § 11 Abs. 7 Sätze 2 und 3). Nach den Sätzen 5 und 6 erfolgt ein Meldedatenabgleich dann nicht, wenn die KEF im Rahmen ihres Berichts nach § 3 Abs. 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages feststellt, dass der Datenbestand hinreichend aktuell ist. Die Beurteilung der KEF erfolgt zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit zwischen Beitragsgerechtigkeit und Datenschutz. Es handelt sich dabei um eine Fachentscheidung der KEF anhand bestimmter Parameter, aus welchen sie Rückschlüsse auf die Notwendigkeit eines Meldedatenabgleichs zieht, wie z.B. der Entwicklung des Beitragsaufkommens, der Entwicklung der Anzahl der Wohnungen oder Erfahrungswerten aus vorangegangenen Meldedatenabgleichen.

B.1.1.5. Evaluierungsbericht der Länder gem. § 14 Abs. 9 a RBStV

Der Landesgesetzgeber legt in der Gesetzesbegründung dar, dass die Bundesländer eine „Evaluierung“ der Vorgängerregelung § 14 Abs. 9 a RBStV durchführten. Hierzu wurde ein Evaluierungsbericht erstellt. Der Evaluierungsbericht der Länder vom 29. April 2019 führt aus (siehe Anlage 2 zur Verfassungsbeschwerde):
Zitat
I. Einleitung der Evaluierung und Hintergrund zum Meldedatenabgleich

1. Beschluss der Rundfunkkommission über die Einleitung der Evaluierung

Nach ausführlicher Erörterung, insbesondere zur Abwägung des Grundsatzes der Datensparsamkeit und der jeweiligen Verhältnismäßigkeit des Grundrechtseingriffs fasste die Rundfunkkommission der Länder in ihrer Sitzung am 20. Februar 2019 folgenden Beschluss:

„1. Die Rundfunkkommission nimmt den Stand der Beratungen zu einem 23. RÄStV (RBStV, Zweitwohnungen, Meldedatenabgleich) und den Bericht zur Evaluierung des Meldedatenabgleichs nach § 14 Abs. 9a Satz zur Kenntnis.

2. Sie bittet die Rundfunkreferenten auf dieser Grundlage die Anhörungen und auch die Evaluierung des Meldedatenabgleichs nach § 14 Abs. 9a Satz 4 RBStV vorzunehmen.

3. Die Rundfunkkommission nimmt in Aussicht, eine Entscheidung über den Staatsvertragsentwurf auf der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 6. Juni 2019 herbeizuführen.“

2. Gesetzliche Regelung und Ziele

Mit dem 15. RÄStV wurde das Finanzierungssystem des öffentlich-rechtlichen Rundfunks von der geräteabhängigen Zahlungspflicht in eine wohnungsbezogene Beitragspflicht umgewandelt. Mit der Anknüpfung an die Wohnung sollten unter anderem die Defizite beim Gebühreneinzug mit Blick auf die Betragsgerechtigkeit und den Vollzug beseitigt werden, die sich vor allem in der administrativen Umsetzung und in Bezug auf die Einbeziehung multifunktionaler Endgeräte immer drängender zeigten. Ein strukturelles Erhebungs- und Vollzugsdefizit drohte, das zu einem Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG geführt hätte (dazu VGH München, Urteil vom 10. März 2008, 7 B 07.765, Rn. 32ff. mit weiteren Nachweisen). Mit dem Systemwechsel wurde ein zunächst einmalig durchzuführender Meldedatenabgleich gesetzlich verankert. Er wurde als erforderliche Ergänzung zur Anzeigeobliegenheit natürlicher Personen, die bereits als Rundfunkteilnehmer gemeldet sind, und der Überführung der an die Empfangsgeräte anknüpfenden Bestandsdaten gesehen. Mit Hilfe dieses ersten Meldedatenabgleichs konnten insbesondere diejenigen Haushalte verlässlich erfasst werden, die bis dahin ihre Geräte nicht angemeldet hatten oder mangels Empfangs-gerät nicht gebührenpflichtig waren. Ziele des Meldedatenabgleichs waren die Herstellung größerer Beitragsgerechtigkeit und die Vermeidung eines Vollzugsdefizits. Außerdem wurden ein reduzierter Ermittlungsaufwand und eine Schonung der Privatsphäre der Beitragsschuldner als Argumente genannt.

Mit dem 19. RÄStV wurde in den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) mit Einfüh-rung des § 14 Abs. 9a ein weiterer vollständiger Meldedatenabgleich gesetzlich fest-geschrieben. Diese gesetzliche Regelung verfolgte das Ziel der Länder, im Sinne einer größtmöglichen Beitragsgerechtigkeit und der Vermeidung eines strukturellen Erhebungs- und Vollzugsdefizits, den durch den ersten Meldedatenabgleich erlangten Datenbestand seiner Qualität nach zu erhalten. Zudem sollte mit dem nochmaligen Meldedatenabgleich die notwendige Datengrundlage geschaffen werden, auf der über die Wirksamkeit des Meldedatenabgleichs zur Erreichung von Beitragsgerechtigkeit und –stabilität im Lichte des Datenschutzes entschieden werden kann. Daher wurde mit der gesetzlichen Verankerung des zweiten Meldedatenabgleichs seine Evaluation durch die Länder festgeschrieben (§ 14 Abs. 9 a RBStV). Hierfür stellen die Landesrundfunkanstalten den Ländern die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.

3. Rechtsprechung zum Meldedatenabgleich

Die Verfassungsmäßigkeit des Meldedatenabgleichs war Gegenstand mehrerer Gerichtsverfahren und wurde höchstrichterlich bestätigt.

So wurde zunächst zum damals in §14 Abs. 9 RBStV geregelten Mediendatenabgleich entschieden, dass er eine geeignete, erforderliche und verhältnismäßige Maßnahme zur Vermeidung eines Vollzugsdefizits und Herstellung größerer Beitragsgerechtigkeit darstellt (BayVerfGH, Entsch. v. 15.05.2014, Vf. 8-VII-12; Vf. 24-VII-12; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 10. September 2013, 4 ME 204/13; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 6. August 2013, OVG 11 S 23.13).

Die Verfassungsmäßigkeit der Folgeregelung in § 14 Abs. 9a RBStV wurde vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof bestätigt. Die Sicherung der Aktualität des Datenbestandes sei ein legitimer Zweck. Auch die Einschätzung, dass es im zeitlichen Verlauf regelmäßig zu einer Verschlechterung des Datenbestandes komme, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Weniger beeinträchtigende Mittel, die ebenso weitreichende Aufklärung ermöglichen, seien nicht zu erkennen. Die Beeinträchtigungen für die Betroffenen seien gering, so dass der Gesetzgeber den Gemeinwohlbelang, die Beitragsehrlichkeit durch Kontrollmöglichkeiten zu ergänzen, höher gewichten durfte (BayVerfGH, Entscheidung vom 20.11.2018, Vf. 1-VII-18).

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil vom 18.07.2018 bestätigt, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrags verfassungsgemäß ist und dabei auf den jetzt zweimal durchgeführten Meldedatenabgleich gem. §§ 14 Abs. 9, 9a RBStV Bezug genommen (BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, 1 BvR 1675/16, 1 BvR 981/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 745/17, Rn. 109).

II. Ergebnisse des Meldedatenabgleichs 2018

Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die bis zum Februar 2019 vorliegenden Ergebnisse des Meldedatenabgleichs, die den Ländern am 1. März 2019 vom Beitragsservice übermittelt wurden.

1. Grundlagen und Zielsetzung des Meldedatenabgleichs

Grund und Ziel der gesetzlichen Verankerung des Meldedatenabgleichs war es, den Rundfunkanstalten ein geeignetes Instrumentarium zu geben, um ihren Datenbestand zu sichern, strukturelle Erhebungs- und Vollzugsdefizite im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot der Lastengleichheit zu beseitigen und somit den durch den ersten Meldedatenabgleich erlangten Datenbestand zu erhalten. Zudem sollte eine Datenbasis geschaffen werden, auf der über die Wirksamkeit des Meldedatenabgleichs zur Erreichung von Beitragsgerechtigkeit und -stabilität im Lichte des Datenschutzes entschieden werden kann (siehe hierzu auch oben, II. 2.).

Auch aus datenschutzrechtlicher Perspektive formuliert Art. 5 Abs. 1 Buchst. d) EU-DSGVO als Teil der „Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten“ den Anspruch, dass personenbezogene Daten „sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein [müssen]; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden.“

Nach den bisherigen Erfahrungen kommt es regelmäßig im zeitlichen Verlauf zu einer Verschlechterung des Datenbestandes und damit zu einer Erosion der Daten zu den beitragspflichtigen Wohnungen. Diese kann durch die anlassbezogene Datenermittlung nicht aufgefangen werden. Insbesondere sind hier folgende Fallkonstellationen zu nennen:

-   Der Wegzug des/ der beim Beitragsservice angemeldeten Beitragsschuldners/ Beitragsschuldnerin.
-   Das Versterben des/ der beim Beitragsservice angemeldeten Beitragsschuldners/ Beitragsschuldnerin.

In diesen Fällen werden die in der Wohnung zurückbleibenden Personen den Rundfunkanstalten nur dann bekannt, wenn sie sich aus eigener Initiative beim Beitragsservice anmelden, eine anlassbezogene Datenübermittlung durch die Meldebehörden findet diesbezüglich nicht statt. Auch bei einer minderjährigen, alleinlebenden Person gelangt der Eintritt der Volljährigkeit dem Beitragsservice nicht ohne weiteres zur Kenntnis (vgl. LT-Drs. RP 16/6078, S. 26).

2. Verfahren

Für den zweiten Meldedatenabgleich übermittelten die Meldebehörden vom 7. Mai bis 3. Juli 2018 rund 72,9 Mio. Datensätze an den Beitragsservice. Dort wurden sie mit dem Datenbestand abgeglichen, um Klärungsfälle zu ermitteln.

In rund 3,7 Mio. Fällen mussten Daten von bereits angemeldeten Beitragszahlerinnen und Beitragszahlern aktualisiert werden.

Des Weiteren wurden rund 3,6 Mio. klärungsbedürftige Sachverhalte ermittelt, bei de-nen ein dreistufiger Klärungsprozess eingeleitet wurde:


1.   Anschreiben mit Hinweis auf die grundsätzliche Beitragspflicht und Bitte um Rückmeldung mit Angaben zur Klärung,

2.   vier Wochen nach erstem Anschreiben: Erinnerung mit erneuter Bitte um Übermittlung der erforderlichen Angaben sowie Hinweis auf automatische Anmeldung (sog. Direktanmeldung) für den Fall der weiterhin ausbleibenden Reaktion,

3.   acht Wochen nach Erinnerungsbrief: bei weiterhin ausbleibender bzw. nicht verwertbarer Rückmeldung erfolgt automatische Anmeldung.

Zu den insgesamt rund 3,6 Mio. identifizierten Klärungssachverhalten lagen zum Stand Februar 2019 rund 2,4 Mio. verarbeitete Reaktionen bzw. Ergebnisse aus dem Klärungsprozess vor. Diese stellen sich im Detail wie folgt dar:

-   Anzahl versendeter Briefe in der ersten Klärungsstufe: rund 3,6 Mio. (letzter Briefversand dieser Klärungsstufe erfolgte am 07.02.2019)
-   Anzahl versendeter Erinnerungen in der zweiten Klärungsstufe: rund 1,0 Mio. (Versand weiterer Erinnerungen erfolgt in Abhängigkeit von Reaktionen aus erster Stufe)
-   Anzahl versendeter automatischer Anmeldungen in der dritten Klärungsstufe, rd. 373 Tsd. (Versand weiterer Erinnerungen erfolgt in Abhängigkeit von Reaktionen aus zweiter Stufe)

3. Ergebnisse aus den Klärungen

Bisher (Stand 28. Februar 2019) wurden

•   rund 906 Tsd. Anmeldungen vorgenommen,
•   davon bereits 222 Tsd. wieder zurückgenommen,
•   rund. 40 Tsd. Personen von der Beitragspflicht befreit oder diese ermäßigt.

Insgesamt sind damit rd. 644 Tsd. beitragspflichtige Wohnungen neu im Bestand.

Unter Berücksichtigung der Erfahrungswerte des Beitragsservice aus dem letzten Meldedatenabgleich (2013/2014) sowie den bisherigen Erkenntnissen aus dem Meldedatenabgleich 2018 ist laut Zulieferung der Landesrundfunkanstalten damit zu rechnen, dass ca. 55 % der Anmeldungen wieder abgemeldet werden müssen. Aus den Zwischenergebnissen des Meldedatenabgleichs 2018 würden somit rechnerisch rund 408 Tsd. Anmeldungen resultieren, die im Datenbestand des Beitragsservice verbleiben. Abzüglich der Befreiungen und Ermäßigungen ergäben sich rund 368 Tsd. voll beitragspflichtige Wohnungen.

4. Datenschutz beim Meldedatenabgleich 2018

Die Löschung der erhaltenen Daten erfolgt

•   sofort, wenn sie einem bestehenden Datenkonto zugeordnet werden konnten und ggf. aktualisiert wurden,
•   bei Einleitung eines Klärungsprozesses nach Abschluss der Klärung,
•   spätestens jedoch zwölf Monate nach Erhalt der Daten.

In Einzelfällen nahmen die Betroffenen ihr Recht auf Auskunft gem. der EU-DSGVO wahr oder bemängelten ihre fehlende Einwilligung zur Übermittlung der Daten. Letztere wurden auf die einschlägige Rechtsgrundlage hingewiesen.

5. Beitragsrelevanz

Auf der Grundlage des aktuellen Jahresbeitrags in Höhe von 210 Euro entsprechen 368 Tsd. beitragspflichtige Wohnungen rechnerisch einem jährlichen Ertragswert in Höhe von rund 77 Mio. Euro. Dies entspricht rund 17 Beitrag-Cent. Als endgültiges Ergebnis des erneuten Meldedatenabgleichs erwarten die Rundfunkanstalten einen jährlichen Ertragswert von mehr als 100 Mio. Euro. Dies entspräche bis zu 25 Beitrag-Cent.

III. Stellungnahmen

Im Rahmen der Erstellung des vorliegenden Berichts wurden Stellungnahmen eingeholt von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, dem Arbeitskreis der Aufsichtsbehörden und betrieblichen Datenschutzbeauftragten von ARD, ZDF, Deutschlandradio und Deutscher Welle (AKDSB) sowie der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK).

Am 29. April 2019 fand in Berlin zudem ein Fachgespräch zu der Thematik statt. Hieran nahmen Vertreter der Rundfunkanstalten, des Beitragsservice, des AKDSB sowie der DSK teil.

1. Bewertung der DSK

Die DSK hat bereits im Jahr 2013 datenschutzrechtliche Bedenken gegen das Instrument eines Meldedatenabgleichs erhoben. (vgl. Entschließung der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) vom 11. Oktober 2010). Die damals vorgetragenen Bedenken wurden auch im Rahmen des aktuellen Evaluierungsverfahrens geäußert und gelten fort:

Bei einem vollständigen Meldedatenabgleich würden in großem Umfang personenbezogene Daten von Betroffenen, die überhaupt nicht beitragspflichtig sind, weil sie entweder in einer Wohnung leben, für die bereits durch andere Personen Beiträge gezahlt werden oder weil sie von der Beitragspflicht befreit sind, an die Rundfunkanstalten übermittelt und von diesen verarbeitet. Zudem würden auch Daten von all denjenigen Einwohnerinnen und Einwohnern erhoben und verarbeitet, die sich bereits bei der Landesrundfunkanstalt angemeldet haben und regelmäßig ihre Beiträge zahlen. Zudem betreffe der Meldedatenabgleich mehr personenbezogene Daten, als die Beitragszahlerinnen und -zahler bei der Anmeldung mitteilen müssen, z.B. Doktorgrad und Familienstand (vgl. § 8 Abs. 4 RBStV). Die Übermittlung dieser Daten ist nach Auffassung der DSK nicht zur Beitragserhebung notwendig.

Die DSK sieht zudem in der anlassbezogenen Meldedatenübermittlung an die Rundfunkanstalten eine angemessene und ausreichende Möglichkeit, die Aktualität des Datenbestandes des Beitragsservice auch bei Veränderungen der Meldesituation zu gewährleisten. Um die befürchtete Erosion des Datenbestandes zu verhindern, bedürfe es daher keines umfassenden Meldedatenabgleichs.

Insgesamt bestehen aus Sicht der DSK daher nach wie vor grundlegende datenschutz- und verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Instrument des Meldedatenabgleiches.

2. Bewertung des AKDSB

Der AKDSB äußert gegen das Instrument des Meldedatenabgleichs keine datenschutzrechtlichen Bedenken. Die Rechtsprechung habe die bislang durchgeführten Meldedatenabgleiche als rechtmäßig beurteilt und festgestellt, dass die Datenübermittlung der Meldebehörden an den Beitragsservice das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen nicht verletzen. Dieser Bewertung schließt sich der AKDSB in seiner Stellungnahme an.

Die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme werde auch dadurch nachvollziehbar, dass der wiederholte Meldedatenabgleich im Jahr 2018 zu einer Aktualisierung von rund 3,7 Mio. Daten bereits angemeldeter Beitragszahlerinnen und Beitragszahler führte und ca. 368 Tsd. Beitragspflichtige Wohnungen neu ermittelt werden konnten.

Als erforderlich für die Zulässigkeit des Meldedatenabgleichs erachtet der AKDSB allerdings eine Vorgabe zur Löschung übermittelter, jedoch nicht (mehr) benötigter Da-ten. Eine solche Regelung finde sich in § 14 Abs. 9 Satz 2 RBStV, sodass auch diesem Erfordernis ausreichend Rechnung getragen werde.

3. Bewertung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten

Aus Sicht der Rundfunkanstalten hat sich der erneute Meldedatenabgleich als Instrument zur Erreichung von Beitragsgerechtigkeit und -stabilität bewährt.

Die ermittelten Zahl aktualisierungs- bzw. korrekturbedürftiger Bestandsdaten sowie beitragspflichtiger Wohnungen im Rahmen des erneuten Meldedatenabgleichs belege zudem, dass die anlassbezogene Datenübermittlung durch die Meldebehörden kein gleich geeignetes Mittel sei, um die Aktualität und Richtigkeit des Datenbestandes zu gewährleisten.

Finanziell werde durch den Meldedatenabgleich ein Einnahmeausfall von erwarteten mehr als 100 Mio. Euro pro Jahr verhindert, der andernfalls durch eine Erhöhung des Rundfunkbeitrags im Bereich von bis zu 25 Cent ausgeglichen werden müsse.

IV. Fazit

Der erneute Meldedatenabgleich im Jahr 2018 hat bereits angesichts der zum Berichtszeitpunkt vorliegenden Ergebnisse maßgeblich zur Sicherstellung der Aktualität des Datenbestandes beim Beitragsservice beigetragen. Demgegenüber hat sich die anlassbezogene Datenübermittlung durch die Meldebehörden als nicht gleichwertige Alternative erwiesen.

Die auch zum erneuten Meldedatenabgleich zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung hat zudem dessen datenschutz- und verfassungsrechtliche Zulässigkeit ausdrücklich bestätigt.

Als Ergebnis der Evaluierung nach § 14 Abs. 9a RBStV ist der erneute Meldedatenabgleich im Jahr 2018 als geeignetes, mangels gleich geeigneter Alternativen erforderliches und auch im Übrigen verhältnismäßiges Mittel zu bewerten, welches maßgeblich zum Erreichen von Beitragsgerechtigkeit und -stabilität beigetragen hat. Seine Wirksamkeit zur Erreichung der mit ihm verfolgten Ziele hat er damit unter Beweis gestellt.

B.1.1.6. Beschluss der Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (Datenschutzkonferenz) vom 26.04.2019

Der Beschluss „Geplante Einführung eines regelmäßigen vollständigen Meldedatenabgleichs zum Zweck des Einzugs des Rundfunkbeitrags stoppen“ lautet:
Zitat
Zukünftig sollen nach einem Referentenentwurf zur Änderung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) regelmäßig alle vier Jahre Meldedaten sämtlicher volljähriger Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt zur Sicherstellung der Aktualität des dortigen Datenbestandes übermittelt werden. Gemäß Art. 1 Ziffer 7 dieses Entwurfs des 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 5. Februar 2019 zählen zu den Meldedaten neben Namen und gegenwärtiger und letzter Anschrift insbesondere auch Geburtstag, Titel, Familienstand sowie die genaue Lage der Wohnung.

 Bereits der im Jahr 2013 durchgeführte vollständige Meldedatenabgleich war seinerzeit auf erhebliche datenschutzrechtliche Bedenken gestoßen (vgl. Entschließung der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) vom 11. Oktober 2010). Die DSK stellte ihre Bedenken nur deshalb teilweise zurück, weil lediglich ein einmaliger Meldedatenabgleich vorgenommen werden sollte, um den Start in das neue Beitragsmodell zu erleichtern. Mit der nun vorgesehenen Regelung wären die - bereits damals zweifelhaften - Zusicherungen des Gesetzgebers, dass es sich bei den anlasslosen vollständigen Meldedatenabgleichen aus den Jahren 2013 und 2018 um einmalige Vorgänge handeln würde, endgültig hinfällig.

Gegen die geplante Einführung eines regelmäßigen vollständigen Meldedatenabgleichs bestehen weiterhin grundlegende verfassungsrechtliche und datenschutzrechtliche Bedenken.

Ein solcher Abgleich stellt einen unverhältnismäßigen Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung dar und gerät in Konflikt mit den Grundsätzen der Datenminimierung und der Erforderlichkeit gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a und c, Art. 6 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO).

Bei einem vollständigen Meldedatenabgleich werden in großem Umfang personenbezogene Daten von Betroffenen, die überhaupt nicht beitragspflichtig sind, weil sie entweder in einer Wohnung leben, für die bereits durch andere Personen Beiträge gezahlt werden oder weil sie von der Beitragspflicht befreit sind, an die Rundfunkanstalten übermittelt und von diesen verarbeitet. Zudem werden auch Daten von all denjenigen Einwohnerinnen und Einwohnern erhoben und verarbeitet, die sich bereits bei der Landesrundfunkanstalt angemeldet haben und regelmäßig ihre Beiträge zahlen. Dabei betrifft der geplante Meldedatenabgleich mehr personenbezogene Daten, als die Beitragszahlerinnen und -zahler bei der Anmeldung mitteilen müssen, z.B. Doktorgrad und Familienstand (vgl. § 8 Abs. 4 RBStV). Es sollen also personenbezogene Daten an die Rundfunkanstalten übermittelt werden, die nicht zur Beitragserhebung notwendig sind.

Die Meldedaten-Übermittlungsverordnungen der Länder bieten mit der anlassbezogenen Meldedatenübermittlung an die Rundfunkanstalten bereits eine angemessene und ausreichende Möglichkeit, die Aktualität des Datenbestandes des Beitragsservices auch bei Veränderungen der Meldesituation der Beitragsschuldnerinnen und Beitragsschuldner zu gewährleisten. Auch wenn die Meldebehörden in Einzelfällen eine Änderungsmitteilung unterlassen sollten, würde ein erneuter vollständiger Meldedatenabgleich in unverhältnismäßiger Weise in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Beitragsschuldner eingreifen, ohne dass dies durch andere Gesichtspunkte, etwa das Ziel der Gebührengerechtigkeit, gerechtfertigt wäre.

Die Landesrundfunkanstalten gehen selbst davon aus, dass ein vollständiger Meldedatenabgleich letztlich in weniger als einem Prozent der Fälle zu einer zusätzlichen, dauerhaften Anmeldung von Beitragspflichtigen führt (vgl. Evaluierungsbericht der Länder gem. § 14 Abs. 9a RBStV vom 20. März 2019).

Die geplanten Regelungen berücksichtigen zudem die Maßstäbe der DS-GVO nicht ausreichend. Nationale Datenschutzvorschriften müssen aufgrund des Anwendungsvorrangs europäischer Verordnungen auf eine Öffnungsklausel der DS-GVO gestützt werden können. Art. 85 Abs. 2 DS-GVO ist nicht einschlägig, da die Datenverarbeitung zum Zweck des Einzugs des Rundfunkbeitrags nicht in dem Anwendungsbereich dieser Norm liegt. Bei Regelungen, die auf die Öffnungsklausel nach Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 i. V. m. Art. 6 Abs. 1 lit. e) DS-GVO gestützt werden, sind die Grundsätze der Datenminimierung und Erforderlichkeit zu beachten. Mitgliedstaatliche Regelungen für die Erfüllung von Aufgaben, die im öffentlichen Interesse liegen, dürfen danach eingeführt werden, wenn diese die DS-GVO zwar präzisieren, nicht aber deren Grenzen überschreiten. Regelungen, die sich auf diese Öffnungsklausel beziehen, müssen sich folglich in dem Rahmen halten, den die DS-GVO vorgibt. Hier bestehen erhebliche Bedenken im Hinblick auf die Grundsätze der Datenminimierung und der Erforderlichkeit.

Positiv hervorzuheben ist zwar, dass die bisherige Vermieterauskunft im Hinblick auf Mietwohnungen aus § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 RBStV gestrichen werden soll. Ebenso soll der Ankauf von Adressdaten von Privatpersonen ausdrücklich ausgeschlossen werden. Beide Datenverarbeitungen sind aus Sicht des Datenschutzes kritisch zu sehen und ihre Streichung ist zu begrüßen. Dabei darf jedoch nicht übersehen werden, dass mit dem geplanten regelmäßigen vollständigen Meldedatenabgleich eine weitaus umfassendere, datenschutzrechtlich ebenfalls sehr bedenkliche Möglichkeit der Datenerhebung geschaffen werden soll, die das praktische Bedürfnis der Vermieterauskunft und des Ankaufs privater Adressen ohnehin entfallen lässt.

Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder fordert, den geplanten regelmäßigen vollständigen Meldedatenabgleich nicht einzuführen, da gegen die vorgesehenen Regelungen grundlegende verfassungsrechtliche Bedenken bestehen und diese die Maßstäbe der DS-GVO nicht ausreichend berücksichtigen.

45


Zitat
A.1. Beschwerdegegenstand

Die Beschwerde betrifft die Einführung eines regelmäßigen (vierjährigen) bundesweiten Meldedatenabgleichs ab dem Jahr 2022.

Die Vorschrift lautet:
Zitat
§ 11 Verarbeitung personenbezogener Daten

(5) Zur Sicherstellung der Aktualität des Datenbestandes übermittelt jede Meldebehörde alle vier Jahre beginnend ab dem Jahr 2022 für einen bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert gegen Kostenerstattung in standardisierter Form die nachfolgenden Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt:

1.   Familienname,
2.   Vornamen unter Bezeichnung des Rufnamens,
3.   frühere Namen,
4.   Doktorgrad,
5.   Familienstand,
6.   Tag der Geburt,
7.   gegenwärtige und letzte Anschrift von Haupt- und Nebenwohnungen, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung, und
8.   Tag des Einzugs in die Wohnung.

Hat die zuständige Landesrundfunkanstalt nach dem Abgleich für eine Wohnung einen Beitragsschuldner festgestellt, hat sie die Daten der übrigen dort wohnenden Personen unverzüglich zu löschen, sobald das Beitragskonto ausgeglichen ist. Im Übrigen darf sie die Daten zur Feststellung eines Beitragsschuldners für eine Wohnung nutzen, für die bislang kein Beitragsschuldner festgestellt wurde; Satz 2 gilt entsprechend. Die zuständige Landesrundfunkanstalt darf die Daten auch zur Aktualisierung oder Ergänzung von bereits vorhandenen Teilnehmerdaten nutzen. Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit zwischen Beitragsgerechtigkeit und dem Schutz persönlicher Daten erfolgt der Meldedatenabgleich nach Satz 1 nicht, wenn die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) in ihrem Bericht nach § 3 Abs. 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages feststellt, dass der Datenbestand hinreichend aktuell ist. Diese Beurteilung nimmt die KEF unter Berücksichtigung der Entwicklung des Beitragsaufkommens und sonstiger Faktoren vor.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die angegriffene Einzelnorm mit dem Grundrecht auf Datenschutz, Art. 33 Verfassung von Berlin (VvB) unvereinbar ist und die Norm bereits wegen Verletzung der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes, Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG formell verfassungswidrig ist.

Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat über die Frage der Gesetzgebungskompetenz mit Beschluss vom 19. Juni 2020, Az. VerfGH 185/17 wie folgt entschieden:
Zitat
Die Regelung fällt auch in die Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers.

Der Verfassungsgerichtshof ist befugt, die Gesetzgebungsbefugnis des Landes nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes zu überprüfen (vgl. Beschlüsse vom 20. Juni 2014 - VerfGH 96/13 - Rn. 47 und 14. Mai 2014 - VerfGH 151/11 - Rn. 127, Urteile vom 1 1. April 2014 - VerfGH 129/13 - Rn. 34 ff. und 13. Mai 2013 - VerfGH 32/12 - Rn. 58 f., jeweils m. w. N.).

Die Gesetzgebungskompetenz für die Sachmaterie des Rundfunkrechts liegt gemäß Art. 70 Abs. 1 GG bei den Ländern. Auch für die Erhebung des Rundfunkbeitrags besitzen die Länder nach dieser Vorschrift die Gesetzgebungskompetenz (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 -, juris Rn. 50 ff.). Der in der Vorschrift des § 14 Abs. 9a RBStV geregelte Meldedatenabgleich dient der Erhebung des Rundfunkbeitrags. Die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Meldewesen gemäß Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG wird hierdurch nicht berührt. Die landesgesetzliche Regelung enthält lediglich die fachgesetzliche Anordnung an die Meldebehörden zur Datenübermittlung zum Zweck der Wahrnehmung der Landesaufgabe der Rundfunkbeitragserhebung durch die Landesrundfunkanstalten. Diese Anordnung hält sich im Rahmen der bundesrechtlich im Bundesmeldegesetz - BMG - geregelten Voraussetzungen für eine Datenübermittlung durch die Meldebehörden an andere öffentliche Stellen.
Ich mache hiermit geltend, dass mit Beschluss des Zweiten Senates des Bundesverfassungsgerichtes zum Mietendeckel vom 25. März 2021 - 2 BvF 1/20, 2 BvL 5/20, 2 BvL 4/20 eine neue höchstrichterliche Entscheidung zu den Gesetzgebungskompetenzen des Grundgesetzes vorliegt und der Streitgegenstand Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG daher erneut geltend gemacht werden kann, da der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin im Lichte dieser neuen Entscheidung des BVerfG seine damalige Entscheidung nochmals nachprüfen sollte .

Die Verfassungsbeschwerde wirft ausschließlich verfassungsrechtliche Fragen auf.


A.1.1. Verfassungsbeschwerde Bundesverfassungsgericht

Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht wurde nicht erhoben.

A.1.2. Eintrag in das Verfahrensregister

Ich bitte um Eintragung der Verfassungsbeschwerde in das Verfahrensregister des und um schriftliche Mitteilung des Aktenzeichens.

A.2. Zulässigkeit

A.2.1. Beschwerdeführer / Beschwerdebefugnis

Ich erhebe die Verfassungsbeschwerde in eigenem Namen, bin eine natürliche Person und in Berlin wohnhaft sowie gemeldet.

Art. 33 VvB räumt jedem ein Recht auf Datenschutz ein.

Der Beschwerdeführer kann somit als „Jeder“ geltend machen, in einem seiner in der VvB enthaltenen Grundrechte verletzt zu sein.

Gegen die Vorgängerreglung (§ 14 Abs. 9 a RBStV) hatte der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben. Diese wurde mit Beschluss vom 19. Juni 2020, Az. VerfGH 185/17 verworfen.


A.2.2. Gesetzesänderung / Jahresfrist

Gemäß Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes zum Dreiundzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge :

Zitat
(2) Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2020 außer Kraft, falls der Dreiundzwanzigste Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 gegenstandslos wird. Das Außerkrafttreten wird bis spätestens 1. Juli 2020 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt gemacht.
trat die mit Verfassungsbeschwerde angegriffene Einzelnorm § 11 Abs. 5 RBStV zum 01. Juni 2020 in Kraft.

Die gesetzliche Einzelnorm § 11 Abs. 5 RBStV betrifft eine Gesetzesänderung.

Der Landesgesetzgeber hat sich nunmehr entschlossen, mit einem alle 4 Jahre stattfindenden bundesweiten Meldedatenabgleich in erheblichem Umfang Meldedaten regelmäßig zu erheben und an die jeweilige Landesrundfunkanstalt (zentraler Beitragsservice [ZBS]) zum Zwecke des Abgleichs zu übermitteln.

§ 11 Abs. 5 RBStV stellt eine Gesetzesänderung der § 14 Abs. 9 (alt) RBStV - einmaliger bundesweiter Meldedatenabgleich - sowie § 14 Abs. 9 a (alt) RBStV - wiederholter bundesweiter Meldedatenabgleich - dar und ist damit keine unveränderte oder nur redaktionell veränderte Norm. Gerade durch die Veränderung, insbesondere die vierjährige Regelmäßigkeit, wird die Verfassungswidrigkeit der Meldedatenverarbeitung, -übermittlung und des Meldedatenabgleichs neu begründet und erhöht (Regelmäßigkeit). Mit der vierjährigen Regelmäßigkeit hat sich der gesetzgeberische Wille auch entscheidend verändert.

Während sich die ursprüngliche Norm § 14 Abs. 9 a RBStV durch ihre Einmaligkeit auszeichnete und die Norm § 14 Abs. 9 a RBStV eine „Wiederholung zur Evaluation“ darstellte, hat der Gesetzgeber mit § 11 Abs. 5 RBStV eine wesentliche Modifikation des gesetzlichen Umfeldes (Bericht durch die KEF) und mit der vierjährigen Wiederholung eine neue, zusätzliche und auch regelmäßig anhaltende Beschwer geschaffen. Der Landesgesetzgeber trifft auch nicht mehr selbst eine gesetzliche Entscheidung über die Durchführung eines bundesweiten Meldedatenabgleichs, sondern hat Automatismen entwickelt, die nicht geeignet sind, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu genügen. Damit hat der Landesgesetzgeber seinen Willen neu gebildet und nicht neu aufgenommen.

Die durch Verfassungsbeschwerde angegriffene gesetzliche Einzelnorm § 11 Abs. 5 RBStV betrifft damit zweifelsfrei eine Gesetzesänderung.

Die Verfassungsbeschwerde gegen die Gesetzesänderung erfolgt innerhalb der Jahresfrist (§ 51 Abs. 2 Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG).


A.2.3. Selbstbetroffenheit

§ 11 Abs. 5 Satz 1 RBStV bestimmt, dass zur Sicherstellung der Aktualität des Datenbestandes alle vier Jahre beginnend ab dem Jahr 2022 ein bundesweiter Meldedatenabgleich durchgeführt werden kann.

Bei der durch Verfassungsbeschwerde angegriffenen Norm § 11 Abs. 5 RBStV handelt es sich um eine sich selbstvollziehende Norm, bei der kein weiterer Vollzugsakt gegenüber dem Beschwerdeführer erforderlich ist (self-executing law).
Das Erfordernis der Selbstbetroffenheit setzt voraus, dass der Beschwerdeführer Adressat der gesetzlichen Regelung ist. § 11 Abs. 5 RBStV bestimmt, dass die Meldedaten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt übermittelt werden.

§ 11 Abs. 6 Satz 9 RBStV besagt, dass die Daten betroffener Personen, für die eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes gespeichert ist, nicht übermittelt werden dürfen. Der Beschwerdeführer versichert, dass seine Meldedaten nicht einer Auskunftssperre nach § 51 BMG unterliegen.

Meine personenbezogenen Daten sind sowohl in der Meldedatenbank des Landes Berlin, als auch in der Rundfunkteilnehmerdatenbank des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice unter der Beitragsnummer (ZBS):

               000 000 000

gespeichert.

Mit dem gesetzlichen Rechtsbefehl des § 11 Abs. 5 RBStV wird die Verarbeitung, Weitergabe und Abgleich meiner personenbezogenen Meldedaten durch die Meldebehörde an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt geregelt.


A.2.4. Unmittelbarkeit der Selbstbetroffenheit

§ 11 Abs. 5 RBStV wirkt ohne einen vermittelnden Akt unmittelbar in den Rechtskreis des Beschwerdeführers ein (vgl. zum Erfordernis der Unmittelbarkeit: BVerfGE 16, 147 <158f.>; 45, 104 <117>; 90, 128 <135 f.>).
Durch die beigefügten Nachweise bestehen keinerlei Zweifel an der mehrfachen Unmittelbarkeit der Selbstbetroffenheit des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer ist in der Meldedatenbank des Landes Berlin sowie in der Datenbank des ZBS gespeichert. Seine personenbezogenen Daten werden:

1.   zur Selektierung von den Minderjährigen sowie aller nach § 51 BMG bei der Meldebehörde gesperrten Meldedatensätze verarbeitet und
2   in der errichteten Abgleichsdatei des ZBS,

bereitgehalten.

A.2.5. Gegenwärtigkeit der Betroffenheit

Die angegriffene Norm ist zum 01.06.2020 in Kraft getreten. Damit besteht nicht nur eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, dass die personenbezogenen Meldedaten aller Volljährigen betroffen sein werden, sondern es handelt sich um eine Tatsache. Es steht lediglich, auf Grund der eingeführten Prüfung der Verhältnismäßigkeit durch die KEF, nicht fest, wie oft die Meldedaten des Beschwerdeführers abgerufen und abgeglichen werden (alle vier Jahre).

In der Rechtsprechung der Verfassungsgerichte zur Gesetzesverfassungsbeschwerde ist geklärt, dass im Falle des alsbaldigen sicheren Eintretens einer möglichen Grundrechtsverletzung von deren Gegenwärtigkeit auszugehen ist. Die Rechtswirkung des Gesetzes und die tatsächlichen Vorbereitung zur Ausführungen des Gesetzes sind bereits jetzt klar abzusehen und damit für den Beschwerdeführer gewiss.

Ich bin somit unmittelbar, gegenwärtig und selbst betroffen.

A.2.6. Subsidiaritätsgrundsatz

Der in § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität findet auch bei Verfassungsbeschwerden Anwendung, die sich unmittelbar gegen Rechtsnormen richten. Er verpflichtet den jeweiligen Beschwerdeführer, mit seinem Anliegen vor einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofes grundsätzlich die dafür allgemein zuständigen Gerichte zu befassen, um auf diese Weise eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverstöße zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern. Die für die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften im Einzelfall erforderliche Klärung tatsächlicher und einfachrechtlicher Fragen obliegt vorrangig den Fachgerichten. Auch in den Fällen, in denen ein fachgerichtlicher Rechtsschutz gegen die Norm selbst nicht eröffnet ist, kann der außerordentliche Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde daher unzulässig sein, wenn der Beschwerdeführer in zumutbarer Weise wirkungsvollen Rechtsschutz durch Anrufung der Fachgerichte erlangen kann (vgl. BVerfGE 71, 305 <336> m. w. N.). Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Anrufung der Fachgerichte nicht angezeigt ist, weil der hier zu prüfende Sachverhalt allein spezifisch verfassungsrechtliche Fragen aufwirft, die der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin letztlich zu beantworten hat, ohne dass von einer vorausgegangenen fachgerichtlichen Prüfung verbesserte Entscheidungsgrundlagen zu erwarten wären (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. November 2018 – 1 BvR 1335/18 –, Rn. 4).

Eine Beschreitung des Verwaltungsrechtswegs ist auch unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes nicht zumutbar, denn der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gilt nicht uneingeschränkt.

Nach § 49 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG ist eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vor Erschöpfung des Rechtswegs möglich, wenn die Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung ist und die Erschöpfung des Rechtswegs auch im Hinblick auf den Sinn des Subsidiaritätsprinzips - eine vorherige Klärung der tatsächlichen und rechtlichen Fragen durch die Fachgerichte zu gewährleisten - nicht geboten ist (vgl. BVerfGE 90, 128 <136 f.>).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.

Das Vorliegen der allgemeinen Bedeutung ist zwar nur ein Moment im Rahmen der Abwägung des Für und Wider der sofortigen Sachentscheidung (vgl. BVerfGE 86, 382 <388>): Der fachgerichtlichen Vorklärung kommt insbesondere nur dort Bedeutung zu, wo die Beurteilung der mit der Verfassungsbeschwerde erhobenen Rügen, die Prüfung tatsächlicher oder einfachrechtlicher Fragen voraussetzt, für die das Verfahren vor den Fachgerichten besser geeignet ist (vgl. BVerfGE 86, 382 <387>; 90, 128 <137 f.>).
Eine derartige Klärung tatsächlicher oder einfachrechtlicher Fragen, auf die der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin für die Beurteilung der mit dieser Verfassungsbeschwerde erhobenen Grundrechtsrüge angewiesen wäre, ist vorliegend von der vorherigen Durchführung eines Verwaltungsstreitverfahrens nicht zu erwarten. Soweit tatsächliche Fragen von Bedeutung sind, beziehen sie sich nicht auf die Ermittlung und Würdigung des Sachverhalts, sondern betreffen vorrangig die Entscheidungsgrundlagen und die Einschätzungen des Gesetzesgebers (vgl. BVerfGE 90, 128 <138>).


A.2.7. Allgemeine Bedeutung

Die mit Verfassungsbeschwerde angegriffene Einzelnorm § 11 Abs. 5 RBStV betrifft alle volljährigen Menschen, die melderechtlich erfasst sind und nicht einer Auskunftssperre nach dem BMG unterliegen.
Die Streubreite des Meldedatenabgleichs lässt sich anhand der Zahlen des Meldedatenabgleichs nach § 14 Abs. 9 a RBStV darstellen. Bei dem 2018 durchgeführten Meldedatenabgleich gab es folgende Annahmen zum „Datenvolumen“:

Bundesweit 70,8 Millionen Personendatensätze.
Berlin 3,1 Millionen Personendatensätze

Beweis:    Lieferkonzept Bestandsdatenübermittlung der Meldebehörde an die Landesrundfunkanstalten des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (Anlage 1)

Der Evaluierungsbericht der Länder gem. § 14 Abs. 9a RBStV stellt auf Seite 6 fest, dass die Meldebehörden vom 7. Mai bis 3. Juli 2018 tatsächlich bundesweit rund 72,9 Mio. Datensätze an den ZBS übermittelten.

Beweis:   Evaluierungsbericht der Länder gem. § 14 Abs. 9a RBStV (Anlage 2)

Die allgemeine Bedeutung ergibt sich nicht nur aus der großen Zahl der betroffenen Personen, sondern auch aus der Tatsache der Regelmäßigkeit.

Eine Vorabentscheidung des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin ist vorliegend auch geeignet, über den Einzelfall hinaus in einer großen Zahl gleichgelagerter Fälle Klarheit über die Rechtslage zu schaffen und eine Klärung der aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen in überschaubarem Zeitraum zu ermöglichen, ohne dass es der Ausschöpfung des unter Umständen langwierigen fachgerichtlichen Instanzenzuges bedarf (vgl. RhPfVerfGH, NVwZ 2001, 193 <194>).

Die herausragende Bedeutung des Grundrechtes Art. 33 VvB als Abwehrrecht gegen neue Datenerhebungs- und Abgleichsmethoden („rundfunkbeitragsrechtliche Rasterfahndung“), in das durch § 11 Abs. 5 RBStV eingriffen wird, begründet ebenfalls die allgemeine Bedeutung.

Sowohl auf Seiten der Betroffenen, als auch auf Seiten des Landesgesetzgebers besteht ein erhebliches Interesse an einer baldigen verfassungsrechtlichen Klärung zu den hier aufgeworfenen Fragen, ob der regelmäßige  Meldedatenabgleich mit der Verfassung von Berlin und dem Grundgesetz (Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG) vereinbar ist.

Ferner ist die vorliegende Verfassungsbeschwerde auch geeignet die Frage zu klären, ob Landesverfassungsgerichte, bei einer substantiierten geltend gemachten Verletzung der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 73 GG befugt sind die damit verbundene verfassungsrechtliche Überprüfung vorzunehmen, da in einem solchen Fall der Deutsche Bundestag sowie die Bundesregierung durch die Einräumung der Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme zu beteiligen sind. Dies ist gem. § 53 Abs. 3 VerfGHG i.V.m. § 44 VerfGHG nicht möglich, da nur Landesorgane Adressaten der Regelungen des VerfGHG sind. Fraglich ist jetzt, ob die hier notwendige Anhörung von Bundesorganen ausschließlich durch das Bundesverfassungsgericht zu erfolgen hat (siehe § 94 Abs. 4 i.V.m. § 77 BVerfGG.

Die formelle und materielle verfassungsrechtliche Prüfung bei Rechtssatzverfassungsbeschwerden gegen ein Berliner Landesgesetz bilden einen einheitlichen Streitgegenstand. Zur Entlastung des BVerfG ist es daher grundsätzlich geboten, den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin anzurufen.
Es wird hierbei aber die Frage aufgeworfen, ob in Fällen einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen ein Berliner Landesgesetz, bei denen konkrete Anhaltspunkte für eine Verletzung der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes vorliegen, zuerst eine Entscheidung des BVerfG durch den Beschwerdeführer einzuholen ist oder zuerst eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin zur „Beschreitung des Rechtsweges Rechtssatzverfassungsbeschwerde Berliner Landesgesetz zum BVerfG“ zu erfolgen hat. Diese verfassungsrechtliche hier aufgeworfene Frage (in unmittelbarem Zusammenhang mit Art. 73 GG) gilt es ebenfalls durch den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin zu klären.

Aus den vorgetragenen Gründen ergibt sich die allgemeine Bedeutung der Verfassungsbeschwerde.

Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, dass der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin im Beschluss Vom 19. Juni 2020, Az. VerfGH 185/17 ausführte:
Zitat
Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht auch nicht der Grundsatz der Subsidiarität (§ 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG) entgegen, da der Verfassungsgerichtshof der Verfassungsbeschwerde allgemeine Bedeutung zumisst (§ 49 Abs.2 Satz 2 VerfGHG). Von daher ist es unschädlich, dass der Beschwerdeführer gegen die durch die angegriffene Regelung angeordnete Datenübermittlung durch die für ihn zuständige Meldebehörde nicht den Verwaltungsrechtsweg beschritten hat.
Damit ist die Verfassungsbeschwerde, vor Erschöpfung des Rechtsweges somit wegen ihrer allgemeinen Bedeutung zur Entscheidung anzunehmen.


A. 2.8. Kosten

Ich beantrage das Verfahren für mich Kostenfrei zu führen und meine notwendigen Auslagen angemessen zu erstatten.

46
Zitat
Berlin, den 26. Mai 2021



Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin

Elßholzstr. 30 - 33
10781 Berlin




Verfassungsbeschwerde gegen Rechtssetzungsakt

des Beschwerdeführers, Herrn

GalliX niX ZahliX

gegen § 11 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) i.V.m. dem Gesetz zum Dreiundzwanzigsten  Rundfunkänderungsstaatsvertrages (Abgeordnetenhaus Drucksache 18/2385 vom 27.12.2019; GVBl. 2020, 76. Jahrgang Nr. 15, S. 246 [248] in Kraft getreten zum 01. Juni 2020).

A. Antrag

Ich beantrage durch den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin festzustellen, dass § 11 Abs. 5 RStV unvereinbar mit der Verfassung von Berlin und wegen Verletzung der ausschließenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 Grundgesetz nichtig ist.


Vorsorglich hilfsweise erfolgt:

Antrag auf Aussetzung des Verfahrens und Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtgerichtes gem. Art. 100 GG zu der Frage:

Ist der Bundesgesetzgeber für bundesweite Melderegisterabgleiche, wie im vorliegenden Fall des Meldedatenabgleichs nach § 11 Abs. 5 RBStV, ausschließlich zur Gesetzgebung (Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG) berufen?



A.1. Beschwerdegegenstand

A.1.1. Verfassungsbeschwerde Bundesverfassungsgericht

A.1.2. Eintrag in das Verfahrensregister

A.2. Zulässigkeit

A.2.1. Beschwerdeführer / Beschwerdebefugnis

A.2.2. Gesetzesänderung / Jahresfrist

A.2.3. Selbstbetroffenheit

A.2.4. Unmittelbarkeit der Selbstbetroffenheit

A.2.5. Gegenwärtigkeit der Betroffenheit

A.2.6. Subsidiaritätsgrundsatz

A.2.7. Allgemeine Bedeutung

A.2.8. Kosten

B. Begründetheit der Verfassungsbeschwerde

B.1. Einleitung Recht auf Datenschutz Artikel 33 Verfassung von Berlin

B.1.1. Zustimmungsgesetz zum Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

B.1.1.1. Vollständiger Wortlaut Artikel 1 Nr. 6 sowie 7 Anlage Gesetz zum Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages

B.1.1.2. Begründung des Zustimmungsgesetzes

B.1.1.4. Begründung zum Dreiundzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge

B.1.1.5. Evaluierungsbericht der Länder gem. § 14 Abs. 9 a RBStV

B.1.1.6. Beschluss der Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (Datenschutzkonferenz) vom 26.04.2019

B.2. Formelle Verfassungswidrigkeit

B.2.1. Bundesstaatsprinzip zugleich Element zusätzlicher funktionaler Gewaltenteilung

B.2.2. Formelle Verfassungswidrigkeit wegen Verletzung der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes

B.2.2.1. Zuständigkeit des VerfGH Berlin

B.2.2.2. Verletzung der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG

B.2.2.3. Zuordnung zum Meldewesen

B.2.2.4. Auslegung der Kompetenznormen

B.2.3. Ergebnis

B.3. Materielle Verfassungswidrigkeit

B.3.1. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit / KEF

B.3.1.1. Legitimer Zweck

B.3.1.2. Geeignetheit der Maßnahme

B.3.1.3. Erforderlichkeit der Maßnahme

B.3.1.3.1. Erforderlichkeit einzelner Daten / Nebenwohnung

B.3.1.4. Angemessenheit / Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn

B.3.2. Normenklarheit und Normenbestimmtheit

B.3.3. Begrenzung des Verwendungszweckes / Löschungspflicht

B.3.4. Informationelle Gewaltenteilung

B.4. Unmöglichkeit der verfassungskonformen Auslegung

B.4.1. Ergebnis


Eingegangen am 31.05.2021 beim Landesverwaltungsamt Berlin und am 01.06.2021 beim VerfGH Bln.; Az. VerfGH 66/21.

BGH; Beschluss 02. März 20210, IV ZB 15/09

Zitat
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a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein bei einer gemeinsamen Einlaufstelle mehrerer Gerichte eingegangener Schriftsatz einer Partei mit der Einreichung bei der Einlaufstelle bei dem Gericht eingegangen, an das er adressiert ist (BGH, Beschlüsse vom 18. Februar 1997 - VI ZB 28/96 - NJW-RR 1997, 892 zu II 1; vom 9. Juli 1986 - IVa ZB 9/86 - VersR 1987, 48, 49; Zöller/Heßler, ZPO 28. Aufl. § 519 Rdn. 13). Hiernach erlangt bei einer für mehrere Gerichte eingerichteten gemeinsamen Briefannahmestelle nur dasjenige Gericht die tatsächliche Verfügungsgewalt, an das der entsprechende Schriftsatz gerichtet ist.
...


47
Aus gegebenem Anlass kann wohl darauf hingewiesen werden, dass in Zukunft in NRW vollständig automatisierte Vollstreckungsersuchen aus dem Rechenzentrum des Beitragsservice an die Gerichtsvolzieher (Verteilerstellen der Amtsgerichte) versendet werden.

Enstsprechende Vorgehensweisen (z.B. Anträge, Akteneinsicht, Fristverlängerung und Terminverschiebung, Erinnerung etc.), nach Erhalt der Zahlungsaufforderung des Gerichtsvollziehers, wurden bereits vielfach im Forum diskutiert.

Es könnte in Erwägung gezogen werden, auf Grund der geänderten und abgeschlossenen Gesetzeslage, diesen Thread zu schließen.
48
Der GV kommt rein, der Schuldner für die Bruchschäden (auch an der Hauseingangstür) auf. Der/die/das Eigentümer muss den Ärger hinnehmen.

Bisher könnten keine Nachweise bekannt sein, dass sich ein Gerichtsvollzieher die Mühe gemacht haben soll, sich wegen Eintreibung des Rundfunkbeitrages Zugang zu einer Wohnung verschafft zu haben.

Sollte sich ein solcher Vorgang jemals ereignet haben, bitte entsprechende Nachweise ergänzen.
49
Guten TagX,

rein fiktiv natürlich.

Hervor ... stechend!

BGH, 08.02.2024 - I ZR 34/23
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=08.02.2024&Aktenzeichen=I%20ZR%2034%2F23

Zitat
...

20
(1) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Kabelweitersendung in die Zimmer der Bewohner des Senioren- und Pflegezentrums stelle keine öffentliche Wiedergabe dar. Auch wenn bei 88 Einzelzimmern und 3 Doppelzimmern das in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union formulierte Kriterium der "recht vielen Personen" erfüllt sei, handele es sich bei den Bewohnern der Einrichtung nicht, wie weiter erforderlich, um "Personen allgemein". Die Wiedergabe beschränke sich im Streitfall auf "besondere Personen", da sie für einen begrenzten Personenkreis erfolge. Die Bewohner der Einrichtung bildeten - ähnlich den Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft - einen strukturell sehr homogenen und auf dauernden Verbleib in der Einrichtung ausgerichteten stabilen Personenkreis mit eher niedriger Fluktuation. Die Gemeinschaftsräume böten die Möglichkeit zu gemeinsamen Mahlzeiten, persönlichem Austausch und sozialem Miteinander der Bewohner. Anders als in einem Hotel oder einer Reha-Einrichtung bestehe durch die Wahl der Heimeinrichtung als Wohnung für den letzten Lebensabschnitt zwischen den Bewohnern eine enge Verbundenheit. Das Angebot von Kurzzeit- und Verhinderungspflege durch die Beklagte gebe ihrer Einrichtung kein entscheidend anderes Gepräge. Der Umstand, dass die Beklagte die Kabelweitersendung zu Erwerbszwecken durchführe, rechtfertige keine andere Beurteilung.

...


BGH, 11.06.2015 - I ZB 64/14
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=11.06.2015&Aktenzeichen=I%20ZB%2064/14
Gerichtsvollzieherauftrag: Inhaltliche und formelle Anforderungen an ein Vollstreckungsersuchen der Landesrundfunkanstalt betreffend Rundfunkbeiträge in Baden-Württemberg

BGH, 27.04.2017 - I ZB 91/16
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=27.04.2017&Aktenzeichen=I%20ZB%2091/16
Zwangsvollstreckung in Baden-Württemberg wegen rückständiger Rundfunkbeiträge: Überprüfung der wirksamen Zustellung des Beitragsbescheids durch Gerichtsvollzieher und Vollstreckungsgericht; Begriff der Vollstreckungsbehörde

BGH, 26.07.2018 - I ZB 78/17
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=26.07.2018&Aktenzeichen=I%20ZB%2078%2F17
Beitreibung rückständiger Rundfunkgebühren in Bayern: Voraussetzung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Ausstandsverzeichnisses; Erinnerung gegen die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher; Darlegungs- und Beweislast im Erinnerungsverfahren

Von GIM und dem Rechtssatz des Verbotes automatisierter Einzelfallentscheidungen bis heute niX gehört, legt der I. Zivilsenat des BGH dem EuGH Fragen zur "GEMA-Gebühr-Public-Viewing" in der "Betriebsstätte Pflege-/Seniorenwohnheim" vor.

 :o
50
Dies und Das! / Re: [Übersicht] BAG-, BFH-, BGH-, BSG-Entscheidungen (allgemein)
« Letzter Beitrag von pinguin am 21. März 2024, 22:50 »
Nachtrag:

BGH I ZR 34/23 - Begriff "öffentliche Wiedergabe" - Vorlage an EuGH
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37849.0
ergänzt 2024-03-21

Edit "Bürger": Erledigt.
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