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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Baden-Württemberg => Thema gestartet von: gez_verachter am 04. Dezember 2018, 21:21

Titel: Klagebegründungen für die Vollstreckungsabwehrklage
Beitrag von: gez_verachter am 04. Dezember 2018, 21:21
Hallo Zusammen!

Ich habe zwar das Forum schon ziemlich durchsucht, doch für meinen fiktiven Fall finde ich kaum Begründungen für eine Vollstreckungsabwehrklage und hoffe auf Tipps, die Zeit drängt.

April 2015 Festsetzungsbescheid i.H.v. 439,XX Euro.
April 2015 Widerspruch
Oktober 2015 Mahnung (mit Rechtsbehelf aber mit Floskeln geschrieben) i.H.v. 602,XX Euro (439,XX Euro aus Säumniszuschlag + 4,00 Euro Mahngebühr + offene Forderung nach April)
-> Auf diese Mahnung wurde reagiert, dass noch immer ein Widerspruchsbescheid aussteht.
Januar 2017 Widerspruchsbescheid
Januar 2017 Klage beim VwG sowie Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz
Mai 2017 Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz vom VwG abgelehnt, Hauptverfahren läuft noch.
November 2018 Zweiter Festsetzungsbescheid mit Hinweis auf eingeleitete Vollstreckung
Dezember 2018 Brief von OGV mit Bitte um Zahlung

Nun geht es darum, die Vollstreckung abzuwehren. Da ein Vollstreckungsschutz nach §765 ZPO nur in den seltensten Ausnahmefällen erlassen wird, würde fiktive Person X eine Vollstreckungsabwehrklage nach §767 einleiten und bis zu dessen Urteilsfindung nach §769 eine Einstweillige Verfügung auf Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragen.
Dieses Schreiben (Oder sollte beides seperat verfasst werden?) würde dann entsprechend an das zuständige AG gehen mit Info direkt an den GV.
Soweit das Vorgehen - für Tipps und Verbesserungsschläge bin ich natürlich sehr dankbar.  (#)

Nun das Kernproblem: Fiktive Person X hat keine Ahnung, mit welchen Begründungen sie die Vollstreckungsabwehrklage schmücken soll. Eine Mahnung wurde damals versand, jedoch stimmt der dort genannte Betrag nicht mit dem Festsetzungsbescheid überein.
Ferner fordert der OGV eine Summe (Wie ich annehme - eine Aufschlüsselung der Summe liegt nicht vor) die sich schätzungsweise zusammensetzt aus: Festsetzungsbescheid (in dem 8 Euro Säumniszuschlag enthalten sind, welche lt. Urteil im Mai 2017 vom VwG nicht vollstreckbar sind) zzgl. 4,00€ Mahngebühren (Mahngebühren sind ebenfalls nicht vollstreckbar, wenn ich mich nicht täusche?).

Sollte hier vor der Klage erstmal Akteneinsicht beim OGV und Aufschlüsselung der Kosten beantragt werden?

Über Tipps bin ich sehr dankbar,

beste Grüße  8)


Edit "Markus KA":
Der Betreff wurde zur Präzisierung angepasst.
Titel: Re: Klagebegründungen für die Vollstreckungsabwehrklage
Beitrag von: Markus KA am 05. Dezember 2018, 05:49
Hierzu auch:
Vollstreckungsabwehrklage + V.-schutzantrag > einstw. Einstellg. Vollstr. AG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29103.msg182641.html#msg182641 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29103.msg182641.html#msg182641)

Zunächst könnte in einem fiktiven Fall vorgekommen sein, dass die Klagebegründungen aus der laufenden Anfechtungsklage auch für die Vollstreckungsabwehrklage verwendet worden sind.

Möglicherweise in einer Ergänzung auf die möglicherweise rechtswidrigen Mahngebühren hingewiesen worden ist.
Titel: Re: Klagebegründungen für die Vollstreckungsabwehrklage
Beitrag von: gez_verachter am 05. Dezember 2018, 10:20
Diesen Thread habe ich schon mehrfach hoch und runter gelesen. Jedoch hat fiktive Person X das Problem, dass:

- Eine Mahnung mit Rechtsbehelf versandt wurde.
- Die Mahngebühren in der Mahnung getrennt von dem Betrag des Festsetzungsbescheides aufgeführt wurden, somit eine Trennung klar ersichtlich ist.

Damit bleibt lediglich der Punkt der "nicht vollstreckbaren Mahngebühren i.H.v. 4,00€" wenn ich das richtig sehe?

Folgende Fragen stehen X noch im Raum:

- Sollte zuerst beim GV Akteneinsicht und Aufschlüsselung der Kosten beantragt werden, oder sofort eine Vollstreckungsabwehrklage an das AG gesendet werden? Momentan bestehen ja nur "Mutmaßungen", da im Schreiben vom OGV (noch nicht förmlich!) lediglich eine Gesamtsumme angegeben ist.

- Sollte parallel zur Abwehrklage und dem Antrag der einstweiligen Verfügung nach §769 dennoch zusätzlich ein Antrag auf Vollstreckungsschutz nach §765 ZPO gestellt werden? Oder ist dies nicht sinnvoll bzw. führt zu mehrkosten o.Ä.?


Titel: Re: Klagebegründungen für die Vollstreckungsabwehrklage
Beitrag von: gez_verachter am 05. Dezember 2018, 23:26
Fiktive Person X könnte folgende Klage verfasst haben:

Zitat
XXXX
- Kläger -

gegen

Südwestrundfunk, vertreten durch den Intendanten, Neckarstraße 230, 70190 Stuttgart
- Beklagter –

Es wird
1. gemäß § 767 ZPO beantragt, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären und die Zwangsmaßnahmen einzustellen.
2. gemäß § 769 Abs. 1 ZPO beantragt, die Zwangsvollstreckung im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache, Klage vom heutigen Tag, einzustellen.

Begründung:

Nach den §§ 1 ff. LVwVG ist es der Antragsgegnerin grundsätzlich möglich, von der Gläubigerin festgesetzte und angeforderte Kosten zu vollstrecken. Voraussetzung dafür ist gemäß § 13 Abs.1  LVwVG allerdings, dass ein Verwaltungsakt vorliegt, durch den der Schuldner – hier der Kläger – zur Leistung (Geldleistung) aufgefordert worden ist.

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 LVwVGKO und gemäß  § 14 Abs.1  LVwVG werden die Kosten für Amtshand-lung im Vollstreckungsverfahren zusammen mit der Vornahme der Amtshandlung festgesetzt; die Mahngebühr ist in dem Mahnbescheid festzusetzen und gemäß § 2 Abs. 1 LVwZG zuzustellen. Nach den hier insoweit hinsichtlich der Vollstreckung von Mahngebühren in Betracht kommenden Ermäch-tigungsgrundlagen bedarf es demnach für die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung im Ergebnis eines Verwaltungsaktes, mit dem der Schuldner zur Leistung von Mahngebühren aufgefordert bzw. mit den Mahngebühren festgesetzt wurden.

Ein solcher Verwaltungsakt liegt hier nicht vor. Er ist besonders nicht in dem Mahnschreiben der Be-klagten vom 02.10.2015 zu erkennen.

Ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 LVwVfG ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentli-chen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Diese Vorausset-zungen werden von dem Mahnschreiben der Beklagten vom 02.10.2015 nicht erfüllt.

Gegen die Qualifikation des Mahnschreibens vom 02.10.2015 als Verwaltungsakt spricht zunächst, dass dieses nicht – wie in Hinblick auf Bescheide, mit denen die Gläubigerin Rundfunkbeiträge festsetzt, üblich – die Gläubigerin selbst als Unterzeichnende nennt, sondern die Schlussformeln

„Mit freundlichen Grüßen – Ihr Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio“

beinhaltet.

Dies deutet darauf hin, dass hier der Beitragsservice, bei dem es sich um eine nicht rechtsfähige Ver-waltungsstelle des Gläubigers handelt (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 04.11.2016, Az.: 2S 548/16, juris Rn. 24 ff.), Absender des Schreibens ist.

Bei objektiver Betrachtung des Schreibens kann dieses daher nicht als Maßnahme einer Behörde, hier der Gläubigerin, die nach der Rechtsprechung die gemäß § 10 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrages i. V. m. dem Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 16.12.2011 zum Erlass von Festsetzungsbescheiden zuständige Behörde ist, qualifiziert werden.

Hinzu kommt, dass das Mahnschreiben vom 02.10.2015 bei objektiver Auslegung anhand des Empfängerhorizonts (vgl. §§ 133, 157 BGB analog) keine Regelungswirkung erkennen lässt. Zwar heißt es in dem Mahnschreiben, dass Gelegenheit gegeben werde, den Mahnbetrag in Höhe von 602,46 EUR auszugleichen. Dieser Betrag setzt sich – was sich aus einer beigefügten Tabelle ergibt – aus den mit Bescheiden vom XX.XX.XXXX, XX.XX.XXXX und XX.XX.XXXX festgesetzten Rundfunkbeiträgen (XX,XX EUR) sowie Mahngebühren in Höhe von X,XX EUR zusammen. Eine deutliche Trennung zwischen den bereits festgesetzten Rundfunkbeiträgen und den in dem Mahnschreiben vom XX.XX.XXXX erstmals geltend gemachten Mahngebühren lässt sich dem Schreiben allerdings nicht entnehmen. Dies deutet darauf hin, dass die Gläubigerin mit dem Mahnschreiben vom 02.10.2015 lediglich eine Leistungspflicht des Schuldners wiederholte, diese jedoch (erstmals) nicht regeln wollte.

Auch der Umstand, dass das Mahnschreiben vom 02.10.2015 – im Gegensatz zu den Bescheiden, mit denen der Gläubiger Rundfunkbeiträge festsetzt – weder als Bescheid bezeichnet, noch mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, spricht dafür, dass mit dem Mahnschreiben vom 02.10.2015 keine Regelung, mit dem Mahngebühren in Höhe von 4,00 EUR festgesetzt werden, getroffen werden sollte. Die am Ende des Mahnschreibens vom 02.10.2015 eingefügte Tabelle trifft ebenfalls keine eige-ne Regelung, sondern klärt lediglich über die Zusammensetzung des im Text des Schreibens vom 02.10.2015 genannten Betrages in Höhe von 602,46 EUR auf.
Der Kläger verweist dies bezüglich auch auf den Beschluss vom VwG Schleswig-Holstein vom 01.08.2018 (Az.: 4 B 46/18).

Ferner sind in dem vom Festsetzungsbescheid genannten Betrag in Höhe von 443,52 EUR 8,00 EUR enthalten. Diese sind jedoch nach Beschluss vom VwG Freiburg (Az.: XXXX) auf Grundlage der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage (Az.: XXXX) nicht vollstreckbar.

Die Zwangsvollstreckung ist daher für unzulässig zu erklären und einzustellen.

Mit freundlichen Grüßen






- Kläger –

Anlagen:

-   Kopie Schreiben OGV  vom XX.11.2018, erhalten am 03.12.2018
-   Kopie der „Mahnung“ der Beklagten vom 02.10.2015
-   Kopie des Festsetzungsbescheides der Beklagten vom 01.04.2015, erhalten am 13.04.2015

Bei dem roten Abschnitt steht X irgendwie gerade auf dem Schlauch. Wenn ich in Tabellenform die einzelnen Summen der Festsetzungsbescheide aufkummuliere und zusätzlich noch 4,00 EUR Mahngebühre dazu schreibe - warum sollte dann eine Trennung nicht erkennbar sein?

Eine deutliche Trennung zwischen den bereits festgesetzten Rundfunkbeiträgen und den in dem Mahnschreiben vom XX.XX.XXXX erstmals geltend gemachten Mahngebühren lässt sich dem Schreiben allerdings nicht entnehmen

Hier noch die "Mahnung" und der "Rechtsbehelf", der, glaube ich, doch keiner ist  (#) (#) (#) (#)

https://ibb.co/JjvM7ds
https://ibb.co/rHy0nfX

Sollte zusätzlich zur Klage noch Vollstreckungsschutz nach §765a ZPO beantragt werden?
Titel: Re: Klagebegründungen für die Vollstreckungsabwehrklage
Beitrag von: Markus KA am 06. Dezember 2018, 02:09
Es könnte in einem fiktiven Fall vorgekommen sein, dass es vorteilhafter sein könnte, zuerst die Klage ohne Begründung einzureichen. Nebenbei könnte erwähnt worden sein, dass auch für eine Vollstreckungsabwehrklage, wie für eine Anfechtungsklage, Gerichtskosten anfallen können.
Titel: Re: Klagebegründungen für die Vollstreckungsabwehrklage
Beitrag von: marga am 06. Dezember 2018, 10:46
Fiktive Person X könnte folgende Klage verfasst haben:
(...)
Ein solcher Verwaltungsakt liegt hier nicht vor. (...)
Bei objektiver Betrachtung des Schreibens kann dieses daher nicht als Maßnahme einer Behörde, hier der Gläubigerin, die nach der Rechtsprechung die gemäß § 10 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrages i. V. m. dem Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 16.12.2011 zum Erlass von Festsetzungsbescheiden zuständige Behörde ist, qualifiziert werden.
(..)

Werter user @gez_verachter,

hierbei lese man(n) Frau sich das Urteil der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Saarlandes vom 16. Januar 2017 AZ: 6 K 2061/15, bitte durch:

Hier der Link zu der Urteilsbegründung:

Zitat
(...) Auch sind die Bescheide nicht etwa deshalb formell rechtswidrig, weil sie von dem Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio als unzuständiger Stelle erlassen worden wären. (...)
>:( :o

Quelle: Ist die Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug gemäß Art. 95 SVerf erfolgt?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29399.msg184641.html#msg184641
Titel: Re: Klagebegründungen für die Vollstreckungsabwehrklage
Beitrag von: Markus KA am 06. Dezember 2018, 17:16
Es könnte in einem fiktiven Fall vorgekommen sein, dass in Anfechtungsklagen auf Rechtsfragen z.B. zum Thema vollstreckbarer Titel oder Vollstreckung von Seiten des Gerichtes ausgewichen wurde, mit der Begründung, das Thema Vollstreckung ist nicht Teil der Anfechtungsklage.

Dies hat sich nun mit der Vollstreckungsabwehrklage geändert, hier liegt nun das Thema Vollstreckung vor, worauf auf Rechtsfragen zum Thema Vollstreckung in der mündlichen Verhandlung oder im Urteil Stellung genommen werden muss.

Es ist anGerichtet!!!  8)
Titel: Re: Klagebegründungen für die Vollstreckungsabwehrklage
Beitrag von: gez_verachter am 06. Dezember 2018, 22:36
Da mir niemand den roten Absatz im Zitat meines letzten Beitrags erklären konnte, könnte ihn X einfach mal aus der Begründung enfernt haben. Hier die fertige Klageschrift. Hinzugefügt wurde von X der Antrag gemäß § 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO nach Vollstreckungsschutz sowie die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen (Verbrecherbande will unrechtmäßig vollstrecken und X muss dann das Verfahren zahlen?! Soweit kommt es noch!). Änderungen sind rot markiert. Einwände, Vorschläge und Verbesserungen sind sehr willkommen, die Klage könnte X an einem kommenden fiktiven Montag sonst versenden.  (#)

X könnte überlegen, den Grünen Satz aus der Begründung zu entfernen. Den der Beklagten ist es ja eigentlich nicht möglich, nach LVwVG zu vollstrecken, da die Beklagte ja keine Behörde oder unter der Aufsicht des Landes stehende Körperschaft ist, oder?

Das Schreiben könnte X mit Hilfe des Forums erstellt haben. Warum wird dort teilweise vom "Gläubiger" und teilweise vom "Beklagten" gesprochen, und nichts stets vom Beklagten? Schließlich ist die Forderung doch nicht rechtskräftig, solange noch eine Anfechtungsklage läuft, und damit ist die Bezeichnung Gläubiger doch noch nicht angebracht?  Besonders verstehe ich nicht, warum im grün markierten Satz Gläubiger und Beklagter als getrennte Personen gesehen werden, obwohl doch beides ein und diesselbe Person ist (SWR) ?  :o :o :o
Zitat
Sobald die Forderung rechtskräftig durch z. B. ein Urteil oder einen Vollstreckungsbescheid tituliert wurde, kann der Antragsteller des Mahnverfahrens das Zwangsvollstreckungsverfahren einleiten. Die Parteibezeichnung ändert sich sodann von Antragsteller zum Gläubiger und vom Antragsgegner zum Schuldner.
Zitat
Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO


XXXX
- Kläger -

gegen

Südwestrundfunk, vertreten durch den Intendanten, Neckarstraße 230, 70190 Stuttgart
- Beklagter –

Es wird
1. gemäß § 767 ZPO beantragt, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären und die Zwangs-maßnahmen einzustellen.
2. gemäß § 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO Vollstreckungsschutz beantragt.
3. gemäß § 769 Abs. 1 Satz 1 ZPO beantragt, die Zwangsvollstreckung im Wege der einstweiligen An-ordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache, Klage vom heutigen Tag, einzustellen.
4. dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Im Falle der Nicht-Zuständigkeit bitte der Kläger das Verfahren gem. § 17a Abs. 2 Gerichtsverfassungs-gesetz (GVG) an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges zu verweisen und bis zur Ent-scheidung des als zuständig erklärten Gerichts über die Vollstreckungsabwehrklage und aufgrund des gleichsam eingereichten Vollstreckungsschutzantrags die "Zwangsvollstreckung einstweilen einzustel-len".

Begründung:

Nach den §§ 1 ff. LVwVG ist es der Beklagten grundsätzlich möglich, von der Gläubigerin festge-setzte und angeforderte Kosten zu vollstrecken
. Voraussetzung dafür ist gemäß § 13 Abs.1  LVwVG allerdings, dass ein Verwaltungsakt vorliegt, durch den der Schuldner – hier der Kläger – zur Leistung (Geldleistung) aufgefordert worden ist.

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 LVwVGKO und gemäß  § 14 Abs.1  LVwVG werden die Kosten für Amtshand-lung im Vollstreckungsverfahren zusammen mit der Vornahme der Amtshandlung festgesetzt; die Mahngebühr ist in dem Mahnbescheid festzusetzen und gemäß § 2 Abs. 1 LVwZG zuzustellen. Nach den hier insoweit hinsichtlich der Vollstreckung von Mahngebühren in Betracht kommenden Ermäch-tigungsgrundlagen bedarf es demnach für die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung im Ergebnis eines Verwaltungsaktes, mit dem der Schuldner zur Leistung von Mahngebühren aufgefordert bzw. mit den Mahngebühren festgesetzt wurden.

Ein solcher Verwaltungsakt liegt hier nicht vor. Er ist besonders nicht in dem Mahnschreiben der Be-klagten vom 02.10.2015 zu erkennen.

Ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 LVwVfG ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentli-chen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Diese Vorausset-zungen werden von dem Mahnschreiben der Beklagten vom 02.10.2015 nicht erfüllt.

Gegen die Qualifikation des Mahnschreibens vom 02.10.2015 als Verwaltungsakt spricht zunächst, dass dieses nicht – wie in Hinblick auf Bescheide, mit denen die Gläubigerin Rundfunkbeiträge festsetzt, üblich – die Gläubigerin selbst als Unterzeichnende nennt, sondern die Schlussformeln

„Mit freundlichen Grüßen – Ihr Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio“

beinhaltet.

Dies deutet darauf hin, dass hier der Beitragsservice, bei dem es sich um eine nicht rechtsfähige Ver-waltungsstelle des Gläubigers handelt (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 04.11.2016, Az.: 2S 548/16, juris Rn. 24 ff.), Absender des Schreibens ist.

Bei objektiver Betrachtung des Schreibens kann dieses daher nicht als Maßnahme einer Behörde, hier der Gläubigerin, die nach der Rechtsprechung die gemäß § 10 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrages i. V. m. dem Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 16.12.2011 zum Erlass von Festsetzungsbescheiden zuständige Behörde ist, qualifiziert werden.

Auch der Umstand, dass das Mahnschreiben vom 02.10.2015 – im Gegensatz zu den Bescheiden, mit denen der Gläubiger Rundfunkbeiträge festsetzt – weder als Bescheid bezeichnet, noch mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, spricht dafür, dass mit dem Mahnschreiben vom 02.10.2015 keine Regelung, mit dem Mahngebühren in Höhe von 4,00 EUR festgesetzt werden, getroffen werden sollte. Die am Ende des Mahnschreibens vom 02.10.2015 eingefügte Tabelle trifft ebenfalls keine eige-ne Regelung, sondern klärt lediglich über die Zusammensetzung des im Text des Schreibens vom 02.10.2015 genannten Betrages in Höhe von 602,46 EUR auf.
Der Kläger verweist dies bezüglich auch auf den Beschluss vom VwG Schleswig-Holstein vom 01.08.2018 (Az.: 4 B 46/18).

Ferner sind in dem vom Festsetzungsbescheid vom 01.04.2015 genannten Betrag in Höhe von 439,52 EUR 8,00 EUR enthalten. Diese sind jedoch nach Beschluss vom VwG Freiburg (Az.: XXX) auf Grundlage der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage (Az.: XXX) nicht vollstreckbar.

Die Zwangsvollstreckung ist daher für unzulässig zu erklären und einzustellen.

Mit freundlichen Grüßen





XXX
- Kläger –

Anlagen:

-   Kopie Schreiben OGV XXX vom XX.11.2018, erhalten am 03.12.2018
-   Kopie der „Mahnung“ der Beklagten vom 02.10.2015
-   Kopie des Festsetzungsbescheides der Beklagten vom 01.04.2015, erhalten am 13.04.2015
Titel: Re: Klagebegründungen für die Vollstreckungsabwehrklage
Beitrag von: noGez99 am 06. Dezember 2018, 23:02
Eventuell noch Art. 10 EMRK?

Art. 10 EMRK
-> "Without interference by public authority" - "Ohne Einflußnahme durch öffentliche Authorität".

Eine LRA in der Eigenschaft als Behörde versucht eine Zwangsvollstreckung aufgrund des Landesgesetzes RBSTV von einem Nichtnutzer, der sich bei der LRA abgemeldet hat.

Art. 10 EMRK, vorrangig vor Bundesgesetz anzuwenden, verbietet das: "Without interference by public authority"
Titel: Re: Klagebegründungen für die Vollstreckungsabwehrklage
Beitrag von: gez_verachter am 06. Dezember 2018, 23:06
Danke für den Tipp. Bitte beachte noch meinen Nachtrag im bearbeiteten Beitrag  ;)

Zitat
X könnte überlegen, den Grünen Satz aus der Begründung zu entfernen. Den der Beklagten ist es ja eigentlich nicht möglich, nach LVwVG zu vollstrecken, da die Beklagte ja keine Behörde oder unter der Aufsicht des Landes stehende Körperschaft ist, oder?

Das Schreiben könnte X mit Hilfe des Forums erstellt haben. Warum wird dort teilweise vom "Gläubiger" und teilweise vom "Beklagten" gesprochen, und nichts stets vom Beklagten? Schließlich ist die Forderung doch nicht rechtskräftig, solange noch eine Anfechtungsklage läuft, und damit ist die Bezeichnung Gläubiger doch noch nicht angebracht?  Besonders verstehe ich nicht, warum im grün markierten Satz Gläubiger und Beklagter als getrennte Personen gesehen werden, obwohl doch beides ein und diesselbe Person ist (SWR) ?  :o :o :o

Titel: Re: Klagebegründungen für die Vollstreckungsabwehrklage
Beitrag von: Markus KA am 07. Dezember 2018, 03:56
Es könnte im fiktiven Fall nicht unbedingt ein Vorteil sein, die Klage sofort mit einer Begründung abgeben zu wollen.

Es könnte im fiktiven Fall auch nicht unbedingt ein Vorteil sein, dem Gericht vorschreiben oder darauf hinweisen zu wollen, dass es das Verfahren an das zuständige Gericht verweisen soll.

Titel: Re: Klagebegründungen für die Vollstreckungsabwehrklage
Beitrag von: Markus KA am 07. Dezember 2018, 04:37
X könnte überlegen, den Grünen Satz aus der Begründung zu entfernen. Den der Beklagten ist es ja eigentlich nicht möglich, nach LVwVG zu vollstrecken, da die Beklagte ja keine Behörde oder unter der Aufsicht des Landes stehende Körperschaft ist, oder?

§ 10 Abs. 6 Satz 1 RBStV:
Zitat
Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt.[...]
Was die LRA darf und was sie nicht darf, wurde bereits im Forum vielfach diskutiert, bitte hier nicht weiterführen.
Bitte sich auf das Kernthema konzentrieren, das hier lautet:
Klagebegründungen für die Vollstreckungsabwehrklage

In einem fiktiven Fall könnte es vorgekommen sein, dass in den Klagebegründungen einer Vollstreckungsabwehrklage z.B. die Widersprüche zwischen dem RBStV und dem LVwVG hervorgehoben wurden.
Titel: Re: Klagebegründungen für die Vollstreckungsabwehrklage
Beitrag von: gez_verachter am 07. Dezember 2018, 07:59
Es könnte im fiktiven Fall nicht unbedingt ein Vorteil sein, die Klage sofort mit einer Begründung abgeben zu wollen...


Könntest du erklären, warum die beiden Punkte nicht von Vorteil sind?
Wenn eine fiktive Begründung noch nicht erfolgen soll, soll dennoch in einem Zug Klage + Vollstreckungsschutz + Einstweilige Anordnung der Einstellung nach § 769 ZPO eingereicht und für die drei Punkte im Nachgange die Begründung eingereicht werden?

MfG
Titel: Re: Klagebegründungen für die Vollstreckungsabwehrklage
Beitrag von: Markus KA am 07. Dezember 2018, 17:06
Könntest du erklären, warum die beiden Punkte nicht von Vorteil sind?
Wenn eine fiktive Begründung noch nicht erfolgen soll, soll dennoch in einem Zug Klage + Vollstreckungsschutz + Einstweilige Anordnung der Einstellung nach § 769 ZPO eingereicht und für die drei Punkte im Nachgange die Begründung eingereicht werden?

In einem fiktiven Fall könnte vorgekommen sein, dass das Einreichen einer Klage bereits eine vollstreckungshemende Wirkung gehabt haben könnte. Die Erstellung einer sachlich umfangreichen Klagebegründung erfordert eine gewisse Zeit, die dem Kläger zusteht. Die Bearbeitung einer Klage hängt im Allgemeinen von der Klagebegründung ab. Wird eine möglicherweise dürftige Klagebegründung zeitnah abgegeben, kann diese auch zeitnah von den Gerichten bearbeitet weden, wobei möglicherweise wichtige Gründe "unter den Tisch fallen" könnten. Mit einem zeitnahen Beschluss der Gerichte könnte die vollstreckungshemmende Wirkung nicht mehr gegeben sein.
Titel: Re: Klagebegründungen für die Vollstreckungsabwehrklage
Beitrag von: gez_verachter am 07. Dezember 2018, 18:02
Das leuchtet ein, besteht ohne Begründung dann aber nicht eine erhöhte Gefahr, dass die Gerichte dem Antrag der einstweiligen Anordnung zur Einstellung der Zwangsvollstreckung bis zur Klärung der Abwehrklage nicht statt geben?
Titel: Re: Klagebegründungen für die Vollstreckungsabwehrklage
Beitrag von: Markus KA am 10. Dezember 2018, 03:48
Das leuchtet ein, besteht ohne Begründung dann aber nicht eine erhöhte Gefahr, dass die Gerichte dem Antrag der einstweiligen Anordnung zur Einstellung der Zwangsvollstreckung bis zur Klärung der Abwehrklage nicht statt geben?
In einem fiktiven Fall könnte es vorgekommen sein. dass die Vollstreckungsabwehrklage selbst ein gewichtiger Grund für den ein oder anderen Antrag im Sinne der hemmenden Wirkung gewesen sein.
Sollten von Seiten das Gerichtes Fragen zu einer Begründung offen sein, könnte es vorgekommen sein, dass das Gericht den Antragsteller darüber informiert hat. Im Falle eines überraschenden Beschlusses könnte dem Antragsteller die Möglichkeit der Beschwerde (siehe Rechtsbehelfsbelehrung) zur Verfügung stehen.
Titel: Re: Klagebegründungen für die Vollstreckungsabwehrklage
Beitrag von: gez_verachter am 10. Dezember 2018, 08:20
Super, danke.

Würde fiktive Klageerhebung so passen? Sollte für die Begründung eine Frist genannt werden?

Zitat
Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO


XXXX
- Kläger -

gegen

Südwestrundfunk, vertreten durch den Intendanten, Neckarstraße 230, 70190 Stuttgart
- Beklagter –

Es wird
1. gemäß § 767 ZPO beantragt, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären und die Zwangsmaßnahmen einzustellen.
2. gemäß § 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO Vollstreckungsschutz beantragt.
3. gemäß § 769 Abs. 1 Satz 1 ZPO beantragt, die Zwangsvollstreckung im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache, Klage vom heutigen Tag, einzustellen.
4. dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Eine Begründung erfolgt in einem gesonderten Schriftsatz. Um entsprechende Bearbeitungszeit wird gebeten.


Mit freundlichen Grüßen





XXX
- Kläger –

Anlagen:

-   Kopie Schreiben OGV XXX vom XX.11.2018, erhalten am 03.12.2018
-   Kopie der „Mahnung“ der Beklagten vom 02.10.2015
-   Kopie des Festsetzungsbescheides der Beklagten vom 01.04.2015, erhalten am 13.04.2015
Titel: Re: Klagebegründungen für die Vollstreckungsabwehrklage
Beitrag von: gez_verachter am 11. Dezember 2018, 10:42
X überlegt, Erinnerung statt Klage einzureichen, da Paragraph 766 und damit die Erinnerung der eventuell richtige Weg ist, da ein formell-rechtlicher Einwand und kein materiell-rechtlicher (für diesen isf die Klage gedacht) Vorliegt:


https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/11-zwangsvollstreckung-1-formelle-einwendungen_idesk_PI17574_HI7546040.html

Antrag wäre dann Erinnerung nach 766 ZPO und Vollstreckungsschutz nach 765a ZPO, mit Begründung wie in der Klage.

Könnte sich jemand dazu äußern?
Titel: Re: Klagebegründungen für die Vollstreckungsabwehrklage
Beitrag von: gez_verachter am 11. Dezember 2018, 22:17
X hat geträumt dies demnächst einzureichen:

X ist bis dahin über Tipps und Verbesserungsvorschläge dankbar!  (#)

Zitat
Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung gemäß § 766 ZPO


XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
- Antragsteller -

gegen

Südwestrundfunk, vertreten durch den Intendanten, Neckarstraße 230, 70190 Stuttgart
- Antragsgegnerin –

Es wird
1. gemäß § 766 ZPO beantragt, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären und die Zwangsmaßnahmen einzustellen.
2. gemäß § 732 Abs. 2 Satz 1 ZPO beantragt, die Zwangsvollstreckung im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung der Erinnerung einzustellen.
3. gemäß § 765a ZPO Vollstreckungsschutz beantragt.
4. beantragt, der Antragsgegnerin die Vollstreckungskosten aufzuerlegen.

Begründung:

Nach den §§ 1 ff. LVwVG ist es der Antragsgegnerin grundsätzlich möglich, von der Gläubigerin festgesetzte und angeforderte Kosten zu vollstrecken. Voraussetzung dafür ist gemäß § 13 Abs.1  LVwVG allerdings, dass ein Verwaltungsakt vorliegt, durch den der Schuldner – hier der Antragsteller – zur Leistung (Geldleistung) aufgefordert worden ist.

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 LVwVGKO und gemäß  § 14 Abs.1  LVwVG werden die Kosten für Amtshandlung im Vollstreckungsverfahren zusammen mit der Vornahme der Amtshandlung festgesetzt; die Mahngebühr ist in dem Mahnbescheid festzusetzen und gemäß § 2 Abs. 1 LVwZG zuzustellen. Nach den hier insoweit hinsichtlich der Vollstreckung von Mahngebühren in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlagen bedarf es demnach für die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung im Ergebnis eines Verwaltungsaktes, mit dem der Schuldner zur Leistung von Mahngebühren aufgefordert bzw. mit den Mahngebühren festgesetzt wurden.

Ein solcher Verwaltungsakt liegt hier nicht vor. Er ist besonders nicht in dem Mahnschreiben der Antragsgegnerin vom 02.10.2015 zu erkennen.

Ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 LVwVfG ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Diese Voraussetzungen werden von dem Mahnschreiben der Antragsgegnerin vom 02.10.2015 nicht erfüllt.

Gegen die Qualifikation des Mahnschreibens vom 02.10.2015 als Verwaltungsakt spricht zunächst, dass dieses nicht – wie in Hinblick auf Bescheide, mit denen die Gläubigerin Rundfunkbeiträge festsetzt, üblich – die Gläubigerin selbst als Unterzeichnende nennt, sondern die Schlussformeln

„Mit freundlichen Grüßen – Ihr Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio“

beinhaltet.

Dies deutet darauf hin, dass hier der Beitragsservice, bei dem es sich um eine nicht rechtsfähige Verwaltungsstelle der Gläubigerin handelt (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 04.11.2016, Az.: 2S 548/16, juris Rn. 24 ff.), Absender des Schreibens ist.

Bei objektiver Betrachtung des Schreibens kann dieses daher nicht als Maßnahme einer Behörde, hier der Gläubigerin, die nach der Rechtsprechung die gemäß § 10 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrages i. V. m. dem Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 16.12.2011 zum Erlass von Festsetzungsbescheiden zuständige Behörde ist, qualifiziert werden.

Auch der Umstand, dass das Mahnschreiben vom 02.10.2015 – im Gegensatz zu den Bescheiden, mit denen die Gläubigerin Rundfunkbeiträge festsetzt – weder als Bescheid bezeichnet, noch mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, spricht dafür, dass mit dem Mahnschreiben vom 02.10.2015 keine Regelung, mit dem Mahngebühren in Höhe von 4,00 EUR festgesetzt werden, getroffen werden sollte. Die am Ende des Mahnschreibens vom 02.10.2015 eingefügte Tabelle trifft ebenfalls keine eigene Regelung, sondern klärt lediglich über die Zusammensetzung des im Text des Schreibens vom 02.10.2015 genannten Betrages in Höhe von 602,46 EUR auf.
Der Antragsteller verweist dies bezüglich auch auf den Beschluss vom VwG Schleswig-Holstein vom 01.08.2018 (Az.: 4 B 46/18).

Ferner sind in dem vom Festsetzungsbescheid vom 01.04.2015 genannten Betrag in Höhe von 439,52 EUR 8,00 EUR enthalten. Diese sind jedoch nach Beschluss vom VwG Freiburg (Az.: XXXXX) auf Grundlage der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage (Az.: XXXXX) nicht vollstreckbar.

Die Zwangsvollstreckung ist daher für unzulässig zu erklären und einzustellen.

Mit freundlichen Grüßen






- Antragsteller –

Anlagen:

-   Kopie Schreiben OGV XXXX vom 22.11.2018, erhalten am 03.12.2018
-   Kopie der „Mahnung“ der Antragsgegnerin vom 02.10.2015
-   Kopie des Festsetzungsbescheides der Antragsgegnerin vom 01.04.2015, erhalten am 13.04.2015
Titel: Re: Klagebegründungen für die Vollstreckungsabwehrklage
Beitrag von: PersonX am 12. Dezember 2018, 00:41
PersonX ist sich noch nicht sicher, wie es tatsächlich schriftlich zu formulieren wäre, aber der O-Ton war sinngemäß "Die Aufteilung des Rundfunkbeitrags ist ein Vollstreckungshindernis." Diese Aussage wurde notiert als es bei einer mündlichen Verhandlung um das Thema Gesamtschuld ging. Sollte es also im fraglichen Zeitraum eine WG gegeben haben, dann sollte wohl geprüft werden ob so ein Hindernis geltend gemacht werden könnte.
Titel: Re: Klagebegründungen für die Vollstreckungsabwehrklage
Beitrag von: gez_verachter am 12. Dezember 2018, 07:51
Da es sich in meinem fiktiven Fall nicht um eine WG sondern die Mahngebühren, bin ich mir nicht sicher, ob zitierter Satz dennoch passt?
Titel: Re: Klagebegründungen für die Vollstreckungsabwehrklage
Beitrag von: PersonX am 12. Dezember 2018, 09:12

Passen wird das mit der Aufteilung, wenn mehr als eine Person zu gegen war. War das nicht der Fall, dann würde das Verwenden möglicherweise Schwierigkeiten bringen.
Kompliziert wird es auch, wenn so eine Person bereits wo anders z.B. andere WG -Hauptwohnsitz mit EMA Anmeldung- teilweise bezahlt hat und dazu auch nicht länger als knapp 6 Monate anwesend war und deshalb keine EMA Anmeldung für diese Wohnung vorliegt, welche jetzt Gegenstand der Vollstreckung ist. Wie so ein Sachverhalt in eine Begründung geschrieben werden kann wäre zu überlegen, wenn es so einen Vorfall tatsächlich gab.


Ist man nur eine Person, dann gibt es vielleicht keine Schwierigkeiten bei der Aufteilung des Rundfunkbeitrags, es könnte daher günstig sein, diesen Status regelmäßig zu wechseln.
Titel: Re: Klagebegründungen für die Vollstreckungsabwehrklage
Beitrag von: Markus KA am 19. Dezember 2018, 06:18
Dies hat sich nun mit der Vollstreckungsabwehrklage geändert, hier liegt nun das Thema Vollstreckung vor, worauf auf Rechtsfragen zum Thema Vollstreckung in der mündlichen Verhandlung oder im Urteil Stellung genommen werden muss.

Korrektur gemäß Urteil VG Sigmaringen vom 19.05.2016 Az. 5 K 1636/16 Rn 20 :
Zitat
"Zudem erfasst die Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 Abs. 2 ZPO nur solche Einwendungen, die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung in der vorangegangenen Tatsacheninstanz entstanden sind. Hierzu zählt z.B. die Nichtigkeit des Leistungsgebots nicht."
Quelle: VG Sigmaringen 5. Kammer Landesrecht BW
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/49s/page/bsbawueprod.psml/screen/JWPDFScreen/filename/VG_Sigmaringen_5_K_1636-16_MWRE160001765.pdf;jsessionid=273E78AED8B91DB60C1E3D148BA46479.jp81 (http://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/49s/page/bsbawueprod.psml/screen/JWPDFScreen/filename/VG_Sigmaringen_5_K_1636-16_MWRE160001765.pdf;jsessionid=273E78AED8B91DB60C1E3D148BA46479.jp81)
Titel: Re: Klagebegründungen für die Vollstreckungsabwehrklage
Beitrag von: Markus KA am 19. Dezember 2018, 06:34
Dies hat sich nun mit der Vollstreckungsabwehrklage geändert, hier liegt nun das Thema Vollstreckung vor, worauf auf Rechtsfragen zum Thema Vollstreckung in der mündlichen Verhandlung oder im Urteil Stellung genommen werden muss.

Korrektur und Hinweis aus dem Urteil VG Sigmaringen vom 19.05.2016 Az. 5 K 1636/16 Rn 20 :
Zitat
"Zudem erfasst die Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 Abs. 2 ZPO nur solche Einwendungen, die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung in der vorangegangenen Tatsacheninstanz entstanden sind. Hierzu zählt z.B. die Nichtigkeit des Leistungsgebots nicht."
Quelle: VG Sigmaringen 5. Kammer Landesrecht BW
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/49s/page/bsbawueprod.psml/screen/JWPDFScreen/filename/VG_Sigmaringen_5_K_1636-16_MWRE160001765.pdf;jsessionid=273E78AED8B91DB60C1E3D148BA46479.jp81 (http://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/49s/page/bsbawueprod.psml/screen/JWPDFScreen/filename/VG_Sigmaringen_5_K_1636-16_MWRE160001765.pdf;jsessionid=273E78AED8B91DB60C1E3D148BA46479.jp81)
Titel: Re: Klagebegründungen für die Vollstreckungsabwehrklage
Beitrag von: gez_verachter am 19. Dezember 2018, 08:00
Sagt ja auch Satz §767 ZPO, Vollstreckungsabwehrklage:

"(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können."


Wenn die Anfechtungsklage noch läuft, können dort ja noch die Einwendungen hervorgebracht werden.

Ist nur schwierig, wenn die VwG's die Punkte der Vollstreckung bei der Anfechtungsklage abschmettern, mit der Begründung, sie wären kein Teil dieser … 
Titel: Re: Klagebegründungen für die Vollstreckungsabwehrklage
Beitrag von: PersonX am 19. Dezember 2018, 08:40

Bei den Gründen ist doch wohl zu beachten, wann diese bekannt werden. Es kann zwar vielleicht sein, dass der Grund von Anfang an bestand, aber dem Kläger selbst nicht bekannt war. Der Kläger auch keinen Anwalt hatte, welcher helfen konnte. Der Richter so etwas gar nicht erkennen wollte. Obwohl ja bei einer Anfechtung der Leistungsbescheid Teil der Prüfung sein sollte. -> Aber es gibt wahrscheinlich kein brauchbares Protokoll der angestellten Prüfung nach einem vorgegebenen Schema.
Ja was nun? Vielleicht kann dazu wegen "Nichtigkeit" noch eine weitere Klage, welche an keine Frist gebunden ist geführt werden.
Titel: Re: Klagebegründungen für die Vollstreckungsabwehrklage
Beitrag von: gez_verachter am 17. Februar 2019, 18:27
Hallo Zusammen,

X hat eine fiktive Erinnerung wie in Beitrag 18 eingereicht.

Nun kam eine fiktive Antwort vom AG, dass bezüglich der genannten, noch laufen Anfechtungsklage vorgetragen werden soll.

X ist verwundert. Es wurde eine Erinnerung eingelegt - hiermit wird ein formell-rechtlicher Einwand gerügt, keine Abwehrklage nach §767 ZPO, welche einen materiell - rechtlichen Einwand rügt. Damit sollte doch die laufende Anfechtungsklage unerheblich sein?

Zudem überlegt X, was er vortragen soll. Einfach eine Kopie der eingereichten Klageschrift dazu packen und gut?

MfG

Schreiben: https://www.bilder-upload.eu/bild-6c93e0-1550424440.jpg.html
Titel: Re: Klagebegründungen für die Vollstreckungsabwehrklage
Beitrag von: gez_verachter am 14. Februar 2020, 12:27
Hallo Zusammen,

die Erinnerung wurde vom fiktiven AG abgewiesen.

Auf die genannten Punkte wurde quasi nicht eingegangen. Der in der Erinnerung vorgebrachte Einwand, das Mahnschreiben sei kein Verwaltungsakt, wurde als unbegründet abgestempelt:

Zitat
Es liegt ein vollstreckbarer Verwaltugnsakt in dem Festsetzungsbescheid vom 01.04.2015 vor. Der Vortrag des Erinnerungsführers, dass der Mahnbescheid vom 02.10.2015 kein Verwaltungsakt darstelle, ist unerheblich.

Darauf wurde fiktive Beschwerde eingelegt:

Zitat
Laut Beschluss des AG XXX vom XX.12.2019, eingegangen am XX.01.2020, sei der Festsetzungsbescheid vom 01.04.2015 ein Verwaltungsakt und damit vollstreckbar.
Dies wurde in der Erinnerung vom 19.12.2018 auch nicht bestritten.

Es wurde hervorgebracht, dass es für die in der Vollstreckung enthaltenen Mahngebühren eines Ver-waltungsaktes bedarf – dieser liegt nicht vor.

Hierauf kam nun der Beschluss vom AG, dass der Beschwerde nicht abgeholfen wird:

Zitat
Die Kosten für die Vollstreckung können gemäß § 13 Abs. 2 LVwVG mit der Hauptforderung beigetrieben werden. Einer gesonderten Mahnung dieser Kosten bedarf es gemäß § 14 Abs. 4 LvWVG nicht. Dementsprechend durfe die Beschwerdegegnerin die Mahngebühr von jeweils 4,00€ zu Recht nach § 31 Abs. 2, Abs, 7 LVwVG i.V. m. § 1 Abs. 1 LVwVGKO fordern und vollstrecken (VG Sigmaringen (5. Kammer), Beschluss vom 19.05.2016 - 5 K 1636 / 16). Eines weiteregehenden Verwaltungsaktes bedarf es nicht.

Fiktiver Galaxyreisender ist nun verwirrt - nach § 14 Abs. 4 LvWVG  kann man die Mahnpflicht ja umgehen, wie man gerade Lust?!

Ferner steht in dem fiktiven Beschluss, das Verfahren wird zur Entscheidung dem zuständigen Landgericht übergeben.
Ist damit der Beschluss des AG sowieso Wurscht und erst der Beschluss durch das LG entscheidend?

Viele Grüße
Titel: Re: Klagebegründungen für die Vollstreckungsabwehrklage
Beitrag von: GEiZ ist geil am 14. Februar 2020, 20:44
Ist damit der Beschluss des AG sowieso Wurscht und erst der Beschluss durch das LG entscheidend?

Genau. Das AG kann ja nicht über die Beschwerde gegen das AG entscheiden. Viel Erfolg!
Titel: Re: Klagebegründungen für die Vollstreckungsabwehrklage
Beitrag von: gez_verachter am 15. Februar 2020, 13:00
Und heute kam das Urteil des LG, welches sich, oh wunder, mit dem des AG deckt:

Zitat
Auf die zutreffenden Erwägungen des Nichtabhilfebeschlusses vom X.01.2020 (Anmerkung: Beschluss des AG) wird zur Vermeidung von Wiederholungen in vollem Umfang Bezug genommen. Ergänzend ist lediglich noch auszuführen, dass auch nichts gegen die Vollstreckung zu erinnern ist, soweit mit ihr die Kosten der Zwangsvollstreckung in Höhe von 32,40€ beigetrieben werden sollen. Denn gemäß § 788 Abs. 1 ZPO fallen die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung dem Schuldner zur Last und sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben.

Die Kosten (Anlage 1 zum GKG Nr. 2121) des erfolglosen Rechtsmittels hat der Schuldner zu tragen, § 97 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht ersichtlich.

So, Galaxyreisender haben fertig, keine Ahnung was nun noch machbar ist. Anfechtungsklage verloren, Erinnerung gegen ZV verloren, Beschwerde verloren. Noch jemand einen Rat?
Titel: Re: Klagebegründungen für die Vollstreckungsabwehrklage
Beitrag von: PersonX am 15. Februar 2020, 13:11
Im Prinzip, sofern kein rechtliches Gehör gerügt werden soll, steht der Weg offen die Vollstreckung vor das Landesverfassungsgericht zu bringen.Auch dort gilt, es muss wohl gezeigt werden, wie der Bürger in seinen Rechten verletzt ist oder es ist zu zeigen was die bisherigen Richter nicht beachtet haben.
Titel: Re: Klagebegründungen für die Vollstreckungsabwehrklage
Beitrag von: gez_verachter am 15. Februar 2020, 13:14
Wurde dieser Weg schonmal bestritten? Die juristischen Kentnisse sind von Galaxyreisenden hier absolut unzureichend.
Titel: Re: Klagebegründungen für die Vollstreckungsabwehrklage
Beitrag von: PersonX am 15. Februar 2020, 14:09
Wahrscheinlich nicht sehr oft. Die Kenntnis ist dazu hier ebenfalls nicht vorhanden. Es gibt hier Bundesland Sachsen aktuell einige Fälle, welche ebenfalls weit fortgeschritten sind, jedoch Vollstreckung in Kombination aus nicht bekannten Bescheiden und Bescheiden mit fehlendem Leistungsgebot sowie bekannten Bescheiden mit noch anhängigen Antrag vor dem OVG wegen Anfechtungsklage handeln. Es wird jedoch erwogen der Betroffenen den Vorgang bezüglich der Punkte Nichtbekanntgabe und dem fehlenden Leistungsgebot auszuführen und dabei gegebenenfalls auch das Urteil vom Landessozialgericht zu verwerten, welches sich gegen den BGH positionierte, was die Voraussetzungen für eine Vollstreckung seien. In wieweit ähnliches hier Verwendung finden kann ist unklar. -kein Fall von PersonX, sondern Hörensagen, deshalb ist auch nichts zum Inhalt bekannt-

Zum Fall Thema hier:
In wie weit hier bei der Vollstreckung in der Vergangenheit die Regeln von Außerhalb -Blickwinkel von @pinguin- Verwendung fanden ist nicht bekannt, könnte aber auch hier noch vor dem Landesverfassungsgericht eingebracht werden, wenn so etwas zwar nicht unmittelbar bei der Abwehr der Vollstreckung genutzt wurde, aber in einem Verfahren vor dem VG zu gleich gelagerten Zeiträumen bezüglich der Vollstreckungsforderung.

-off , nachfolgende Sachen sind nicht im Thema zu behandeln, ist nur persönliche Meinung, nicht zu diskutieren>

Es ist aus meiner persönlichen Sicht nicht klar, ob diese "Bescheide" überhaupt vollstreckbar sind, solange nicht klar ist, welchen Status die LRA hat. Also sofern man sich auf den Status stellt, dass es Selbstverwaltungsstellen sind und eine wirksame Regelung fehlt Verwaltung im Außenverhältnis gegenüber nicht der Selbstverwaltung unterstellten Bürger auszuführen. Dazu gehören die Stichworte Fach-, Rechts- und Dienstaufsicht. Sofern A also eine dazu fehlenden Beschwer gerügt hat "irgendwo" in einem Verfahren, sinngemäß, dass der Gesetzgeber versäumt hat, eine Beschwer dahin gehend zu erschaffen, dass der Rundfunk nicht abgelehnt werden kann, also auch nicht bereits aus "Kostengründen", dann sollte dass ebenfalls mit Verwendung bei der Abwehr der Vollstreckung finden. Es ist ja keineswegs so, dass die LRA zur Verwaltung des Bundesland gehören und damit zur staatlichen Verwaltung. Es sind selbstständige Stellen, mit dem Recht sich selbst zu verwalten und dem Recht Geld, dass Ihnen per Bote, persönlich oder auf anderem Wege -Schickschuld- überbracht wird entgegen zu nehmen. Sie haben das Recht eine Feststellung zu tätigen, wenn ein Rückstsnd erkennbar sei, das jedoch nur bei Personen, welche sich der Selbstverwaltung unterwerfen. Warum sollte man das machen? Wie soll bei einem Bürger ein Rückstand festgestellt werden, der sich freiwillig dem nicht unterwirft. Der von sich aus erkennt, dass dieses Gesetz offensichtliche Fehler enthält, dass dieses Gesetz nicht mit seinem Rechtsverständnis einher geht. Der alles tun wird, die öffentliche Gewalt -Staat- nicht zu verwechseln mit LRA -staatsfrei- sich daran hält die Vorgaben einzuhalten, dass es dem Staat verwehrt ist einen Rundfunk in der aktuellen Form mittels Beiträgen auf ein Grundbedürfnis Wohnen zu finanzieren.  .... ja es würde wohl länger werden die Begründung an das Landesverfassungsgericht inklusive Verweis auf noch anhängige "eigene Verfahren" welche trotz Bundesverfassungsgerichtsurteil aus 2018, welches vermeintlich "alle Fragen" geklärt haben will, noch nicht zu einem Abschluss gekommen sind.
A bliebe hier eh nichts andes, entweder es wird der Vollzug einer Abgabe auf das Grundbedürfnis Wohnen entsprochen oder sich dagegen gestellt. Dazu sollte nochmals die Streitschrift gelesen werden. Ebenfalls Artikel von RA E. Winkler.

Titel: Re: Klagebegründungen für die Vollstreckungsabwehrklage
Beitrag von: gez_verachter am 20. Februar 2020, 20:00
Hallo,

erstmal vielen Dank für deinen Input.

Galaxyreisender überlegt, was er nun tut. In wie fern verhält es sich denn mit einer ZV, wenn der "Schuldner" in ein anderes Bundesland zieht (in dem Fall von BW nach Sachsen)? Wird das Vollstreckungsfahren im neuen Bundesland neu "aufgerollt", da ja jedes Bundesland anders vollstreckt (Gerichtsvollzieher, Gemeinde etc.)? Könnte im "neuen" Bundesland beim verantwortlichen AG eine neue Erinnerung oder Klage erfolgen, wenn die Vollstreckung erneut in die Wege geleitet wird?