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Aktuelles => Aktuelles => Thema gestartet von: René am 28. August 2017, 23:12

Titel: Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
Beitrag von: René am 28. August 2017, 23:12
Neuer Beschluss des Herrn Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer Landgericht Tübingen
Vorlage des Landgerichts Tübingen beim EuGH


(https://online-boykott.de/ablage/20170814-layla-sofan-beschluss-dr-sprissler-lg-tuebingen/matthias-sprissler-foto.jpg)
Bildquelle: XING
https://www.xing.com/image/6_5_e_c4af28ad8_22817038_7/matthias-sprissler-foto.256x256.jpg


Rechtsanwältin Frau Layla Sofan übergab uns eine Kopie des u. a. in ihrem Verfahren „SWR ./. Sofan, Az. LG Tübingen, 5 T 246/17" kürzlich ergangenen Beschlusses vom 03.08.2017 sowie der vorangegangenen Verfügung vom 02.08.2017.

Wir werden den gesamten Text hier veröffentlichen. Zurzeit werden noch letzte Korrekturen an ihm vorgenommen, da dieser uns als gescanntes Dokument zur Verfügung gestellt wurde. Wir möchten jedoch dass das Dokument unseren Lesern und Mitgliedern in reiner Textform vorliegt, damit sie es leichter in ihren Klagebegründungen und in der sich hier noch zu entwickelnden Diskussion verwenden können.

Hier das Anschreiben von Frau Rechtsanwältin Sofan:
Anschreiben von Frau RAin Layla Sofan (https://online-boykott.de/ablage/20170814-layla-sofan-beschluss-dr-sprissler-lg-tuebingen/20170814-01-layla-sofan-beschluss-dr-sprissler-lg-tuebingen-anschreiben.pdf) (PDF, 25kB)
Zitat
Kanzlei Sofan • Weilerburgstrasse 3 • 72072 Tübingen-Bühl
Herrn Dipl.-Ing.
Rene Ketterer Kleinsteuber
Egartenstraße 58

78647 Trossingen

4. August 2017

Neuer Beschluss des Herrn Dr. Sprißler/5. Zivilkammer Landgericht Tübingen

Sehr geehrter Herr Ketterer Kleinsteuber,

in der Anlage übersende ich Ihnen eine Kopie des u. a. in meinem Verfahren „SWR ./. Sofan, Az. LG Tübingen, 5 T 246/17" kürzlich ergangenen Beschlusses vom 03.08.2017 sowie der vorangegangenen Verfügung vom 02.08 2017.

Gerne dürfen Sie diese Unterlagen auf Ihrer Homepage veröffentlichen, ich habe die Daten der anderen Beteiligten geschwärzt und erteile Ihnen was mich/meine Daten angeht gerne mein Einverständnis zur Veröffentlichung.

Mit freundlichen Grüßen
 
Unterschrift
 
Layla Sofan Rechtsanwältin


Und hier der Beschluss von Dr. Sprißler, Richter am Landgericht Tübingen:

Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH (https://online-boykott.de/ablage/20170814-layla-sofan-beschluss-dr-sprissler-lg-tuebingen/20170814-02-layla-sofan-beschluss-dr-sprissler-lg-tuebingen-beschluss.pdf) (PDF, ~2MB)

Kurz-Info
Zitat
Vorlage an den EuGH gem. Art. 267 AEUV, Az. C-492/17
zu unionsrechtlichen Fragestellungen wie u.a.
- Zustimmungsbedürftigkeit des Gesetzes durch die Kommission
- Verbot privilegierender Beihilfe
- unionsrechtlichem Gleichheitsgebot
- unionsrechtlichem Diskriminierungsverbot***
- unionsrechtlicher Niederlassungsfreiheit
sowie auch zu
- Art. 10 EMRK/Art. 4 GRCh (Informationsfreiheit)
bzgl. "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag"/ RBStV sowie
Finanzierung und Organisation des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland.

Zum Aktenzeichen C-492/17 finden sich via dejure
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=EuGH&Datum=31.12.2222&Aktenzeichen=C-492%2F17
dann folgende - wegen der Neuheit bislang tlw. noch sehr rudimentäre - offizielle Infos beim EuGH zur
Rechtssache C-492/17
> Verfahrensdokumentation
http://curia.europa.eu/juris/fiche.jsf?id=C;492;17;RP;1;P;1;C2017/0492/P&lgrec=de&language=de
mit zwischenzeitlich jedoch ausführlicher Wiedergabe der
> Vorlagefragen/ Dokumente der Rechtssache
Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Tübingen (Deutschland) eingereicht am 11. August 2017 - Südwestrundfunk gegen Tilo Rittinger, Patric Wolter, Harald Zastera, Dagmar Fahner, Layla Sofan, Marc Schulte
(Rechtssache C-492/17)

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=197111&pageIndex=0&doclang=DE


Datum der Sitzung am EuGH wurde für den 04/07/2018 anberaumt.
Siehe unter
InfoCuria - Rechtsprechung des Gerichtshofs
Rittinger u.a. - Rechtssache C-492/17

http://curia.europa.eu/juris/fiche.jsf?id=C;492;17;RP;1;P;1;C2017/0492/P&lgrec=de&language=de
sowie nunmehr auch im Forum unter
EuGH Luxembourg: mündl. Verhandlung C-492/17, 04.07.2018, 9 Uhr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27835.0.html


Zwischeninfo aus aktuellem Anlass:
Datum der Urteilsverkündung am EuGH wurde für den 13/12/2018 anberaumt.
Siehe unter
InfoCuria - Rechtsprechung des Gerichtshofs
Rittinger u.a. - Rechtssache C-492/17

http://curia.europa.eu/juris/fiche.jsf?id=C;492;17;RP;1;P;1;C2017/0492/P&lgrec=de&language=de
Zitat
Verkündungsdatum
13/12/2018
bzw. auch im
EuGH-Gerichtskalender
https://curia.europa.eu/jcms/jcms/Jo1_6581/de/?dateDebut=13/12/2018&dateFin=13/12/2018
sowie nunmehr auch im Forum unter
EuGH Luxembourg: Urteil C-492/17, 13.12.2018
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29309.0.html


Sobald uns der Beschluss in Textform vorliegt, werden wir ihn hier veröffentlichen.

Nun scheint sich endlich was zu bewegen.
Es kommt viel Dynamik ins Spiel, und das freut uns natürlich sehr.
Unser aller Bemühungen scheinen sich zu lohnen.

Nutzt die hier gewonnen Erkenntnisse und sorgt mit eurer Expertise dafür, dass dieses dunkle Kapitel unserer Demokratie ein schnelles Ende findet!

Viel Spaß beim Diskutieren und Ausarbeiten!

Euer René



Weitere Informationen siehe u.a. unter

EuGH C-492/17 - Brief an den Generalanwalt [Sammlung]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28353.0.html

EuGH Luxembourg: Generalanwalt Schlussanträge C-492/17, 26.09.2018, 9.30 Uhr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28836.0.html



***Edit "Bürger":
"Diskriminierungsverbot" statt ursprünglich irrtümlicherweise "Diskriminierungsgebot".
Letzteres will man natürlich nicht ;)
Wir bitten, den Übertragungsfehler zu entschuldigen und danken für das Verständnis.

Edit "Bürger" 28.01.2018:
Ergänzung Links zu offiziellen Dokumenten auf "curia".
Titel: Re: Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
Beitrag von: DumbTV am 28. August 2017, 23:34
Zitat
Landgericht Tübingen
5 T 121/17
5 T 20/17
5 T 141/17
5 T 122/17
5 T 280/16
5 T 246/17

Verfügung vom 2.8.2017

Die Entscheidung über eine denkbare Übertragung der Verfahren auf die Kammer zwecks Entscheidung der Kammer bleibt zum gegebenen Zeitpunkt vorbehalten. Die Entscheidung hängt maßgeblich von der Beantwortung europarechtlicher Vorfragen durch den EUGH ab, weshalb zunächst eine Vorlage an den EUGH nach Art. 267 AEUV durch den Einzelrichter erfolgt.

Dr. Sprißler
Richter am Landgericht



Zitat
Aktenzeichen:
5 T 121/17 (5 M 4939/16 AG Reutlingen)
5 T 20/17 (2 M 1965/16 AG Tübingen)
5 T 141/17 (4 M 1907/16 AG Calw)
5 T 122/17 (2 M 2542/16 AG Tübingen)
5 T 246/17 (2 M 305/17 AG Tübingen)
5 T 280/16 (12 M 3294/16 AG Reutlingen)


Landgericht Tübingen
Beschluss

In Sachen

Südwestrundfunk A.d.ö.R., vertreten durch d. Intendanten, Referat Beitragsrecht, Neckarstraße 230, 70190 Stuttgart, - Gläubigerin und Beschwerdeführerin in den Verfahren 5 T 20/17, 5 T 99/17 und 5 T 246/17, in den übrigen Verfahren Gläubigerin und Beschwerdegegnerin -

gegen

  • (5 T 121/17) XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    - Schuldner und Beschwerdeführer - (Gl. Gz. 597 918 155 - Az. AG Reutlingen 5 M 4939/16)
  • (5 T 20/17) XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
     - Schuldner und Beschwerdegegner - (GI. Gz.: 572 801 788 - AG Tübingen 2 M 1965/16)
  • (5 T 141/17) XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    - Schuldner und Beschwerdeführer - (Gl. Gz.: 316 949 708 - Az. AG Calw 4 M 1907/16)
  • (5 T 122/17)  XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    - Schuldnerin und Beschwerdegegnerin - (Gl. Gz: 550 856 435, Az. AG
    Tübingen 2 M 2542/16) —
    Prozessbevollmächtigter:  XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
  • (5 T 246/17) Rechtsanwältin Layka Sofan, Weilerburgstraße 3, 72072 Tübingen, - Schuldnerin und Beschwerdegegnerin — (GI.Gg: 550 867 323, AG Tübingen 2 M 305/17)
  • (5 T 280/16) XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    - Schuldner und Beschwerdeführer (GI. Gz.: 557 207 366 — Az. AG Reutlingen 12 M 3294/1.6)

wegen Zwangsvollstreckung

hat das Landgericht Tübingen - 5. Zivilkammer - am 3. August 2017 beschlossen:

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden nach Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

  • Ist das nationale baden-württembergische Gesetz vom 18.10.2011 zur Geltung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RdFunkBeitrStVBW) vom 17. Dezember 2010, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 3. Dezember 2015 (Gesetz vom 23. Februar 2016 - GBI. S. 126, 129) mit Unionsrecht unvereinbar, weil der dort grundsätzlich seit 1.1.2013 von jedem im deutschen Bundesland Baden-Württemberg wohnenden Erwachsenen voraussetzungslos zugunsten der Sendeanstalten SWR und ZDF erhobene Beitrag eine gegen Unionsrecht verstoßende. bevorzugende Beihilfe zugunsten ausschließlich dieser öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten gegenüber privaten Rundfunkanstalten darstellt? Sind Art. 107/108 AEUV so auszulegen, dass das Gesetz betreffend den Rundfunkbeitrag der Zustimmung der Kommission bedurft hätte und mangels Zustimmung unwirksam ist?

  • Ist Art. 107/108 AEUV so auszulegen, dass er die im nationalen Gesetz „RdFunkBeitrStVtrBVV" festgesetzte Regelung erfasst, nach der grundsätzlich von jedem in Baden-Württemberg wohnenden Erwachsenen voraussetzungslos ein Beitrag zugunsten ausschließlich behördlicher/öffentlich-rechtlicher Sender erhoben wird, weil dieser Beitrag eine gegen Unionsrecht verstoßende bevorzugende Beihilfe zur technischen Ausgrenzung von Sendern aus EU-Staaten beinhaltet, da die Beiträge dazu verwendet werden, einen konkurrierenden Übertragungsweg zu errichten (DVB-T2 - Monopol), dessen Nutzung durch ausländische Sender nicht vorgesehen ist? Ist Art. 107/108 AEUV so auszulegen, dass er auch nicht unmittelbare Geldzuwendungen, sondern auch andere wirtschaftlich relevante Privilegierungen (Titulierungsrecht, Befugnis zum Handeln sowohl als wirtschaftliches Unternehmen als auch als Behörde, Besserstellung bei der Berechnung der Schulden) erfasst?

  • Ist es mit dem Gleichbehandlungsgebot und dem Verbot privilegierender Beihilfen vereinbar, wenn aufgrund eines nationalen, baden-württembergischen Gesetzes, ein deutscher Fernsehsender, der öffentlich — rechtlich organisiert und als Behörde ausgestaltet ist, zugleich aber im Werbemarkt mit privaten Sendern konkurriert, dadurch gegenüber diesen privilegiert wird, dass er nicht wie die privaten Wettbewerber seine Forderungen gegenüber Zuschauern beim ordentlichen Gericht titulieren lassen muss, bevor er zwangsvollstrecken kann, sondern selbst ohne Gericht einen Titel schaffen darf, der gleichermaßen zur Zwangsvollstreckung berechtigt?

  • Ist es mit Art. 10 EMRK/Art. 4 GRCh (Informationsfreiheit) vereinbar, dass ein Mitgliedstaat in nationalem, baden-württembergischen Gesetz vorsieht, dass ein Fernsehsender, der als Behörde ausgestaltet ist, einen Beitrag zur Finanzierung gerade dieses Senders von jedem im Sendegebiet wohnhaften Erwachsenen bußgeldbewehrt verlangen darf, unabhängig davon, ob er überhaupt ein Empfangsgerät besitzt oder nur andere, nämlich ausländische oder andere, private Sender nutzt?

  • Ist das nationale Gesetz „RdFunkBeitrStVtrBW", insbesondere §§ 2 und 3, mit dem unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot und Diskriminierungsverbot vereinbar, wenn der zur Finanzierung eines öffentlich-rechtlichen Fernsehsenders von jedem Bewohner voraussetzungslos zu zahlende Beitrag eine Alleinerziehende pro Kopf mit dem vielfachen dessen belastet, was ein Mitglied einer Wohngemeinschaft schuldet? Ist die Richtlinie 2004/113/EG so auszulegen, dass auch der streitgegenständliche Beitrag erfasst wird und dass eine mittelbare Benachteiligung ausreicht, wenn aufgrund der realen Begebenheiten zu 90 % Frauen höher belastet werden?

  • Ist das nationale Gesetz „RdFunkBeitrStVtrBW", insbesondere §§ 2 und 3, mit dem unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot und Diskriminierungsverbot vereinbar, wenn der zur Finanzierung eines öffentlich-rechtlichen Fernsehsenders von jedem Bewohner voraussetzungslos zu zahlende Beitrag bei Personen, die einen zweiten Wohnsitz aus beruflichen Gründen benötigen, doppelt so hoch ausfällt wie bei anderen Berufstätigen?

  • Ist das nationale Gesetz „RdFunkBeitrStVtrBW", insbesondere §§ 2 und 3, mit dem unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot, dem unionsrechtlichen Diskriminierungsverbot und der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit vereinbar, wenn der zur Finanzierung eines öffentlich-rechtlichen Fernsehsenders von jedem Bewohner voraussetzungslos zu zahlende Beitrag bei Personen so ausgestaltet ist, dass ein Deutscher bei gleicher Empfangsmöglichkeit unmittelbar vor der Grenze zum EU-Nachbarstaat ausschließlich in Abhängigkeit von der Lage des Wohnsitzes den Beitrag schuldet, der Deutsche unmittelbar jenseits der Grenze aber keinen Beitrag schuldet, ebenso der ausländische EU-Bürger, der sich aus beruflichen Gründen unmittelbar jenseits einer EU-Binnengrenze niederlassen muss, mit dem Beitrag belastet wird, der EU-Bürger unmittelbar vor der Grenze jedoch nicht, auch wenn beide am Empfang des deutschen Senders nicht interessiert sind?

Gründe:

Die Fragen betreffen die Vereinbarkeit einer nationalen Bestimmung mit dem Unionsrecht, richten sich aber nach der Auslegung des letzteren. In den vorliegenden Verfahren geht es primär um vollstreckungsrechtliche Fragen, insbesondere die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung (Titel, Klausel, Zustellung). Die nationalen Bestimmungen sehen hier erhebliche Abweichungen im Bereich der Vollstreckungsmaßnahnien der Gläubigerin gegenüber Vollstreckungsmaßnahmen anderer, auch konkurrierender Gläubiger vor. Die nationalen vollstreckungsrechtlichen Inhalte sind im nationalen Gesetz zum „Rundfunkbeitrag" so eng mit materiellen Regelungen verbunden, dass sich das vorlegende Gericht gezwungen sieht, insgesamt das zugrundeliegende nationale Regelwerk zum „Rundfunkbeitrag" im Rahmen der Stellung der Vorlagefragen einzubeziehen.


Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht

EMRK Art. 10
Freiheit der Meinungsäußerung

(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Hörfunk-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.

(2) Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung


GRCh Art. 11

(1) „Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben."


Art. 107, 108 AEUV

Artikel 107
(1) Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(2) Mit dem Binnenmarkt vereinbar sind:
a) Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, wenn sie ohne Diskriminierung nach der Herkunft der Waren gewährt werden;
b) Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind;
c) Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie zum Ausgleich der durch die Teilung verursachten wirtschaftlichen Nachteile erforderlich sind. Der Rat kann fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss erlassen, mit dem dieser Buchstabe aufgehoben wird.

(3) Als mit dem Binnenmarkt vereinbar können angesehen werden:
a) Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, sowie der in Artikel 349 genannten Gebiete unter Berücksichtigung ihrer strukturellen, wirtschaftlichen und sozialen Lage;
b) Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats;
c) Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft;
d) Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes, soweit sie die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Union nicht in einem Maß beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft;
e) sonstige Arten von Beihilfen, die der Rat durch einen Beschluss auf Vorschlag der Kommission bestimmt.


Artikel 108
(1) Die Kommission überprüft fortlaufend in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die in diesen bestehenden Beihilferegelungen. Sie schlägt ihnen die zweckdienlichen Maßnahmen vor, welche die fortschreitende Entwicklung und das Funktionieren des Binnenmarkts erfordern.

(2) Stellt die Kommission fest, nachdem sie den Beteiligten eine Frist zur Äußerung gesetzt hat, dass eine von einem Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe mit dem Binnenmarkt nach Artikel 107 unvereinbar ist oder dass sie missbräuchlich angewandt wird, so beschließt sie, dass der betreffende Staat sie binnen einer von ihr bestimmten Frist aufzuheben oder umzugestalten hat.
Kommt der betreffende Staat diesem Beschluss innerhalb der festgesetzten Frist nicht nach, so kann die Kommission oder jeder betroffene Staat in Abweichung von den Artikeln 258 und 259 den Gerichtshof der Europäischen Union unmittelbar anrufen.
Der Rat kann einstimmig auf Antrag eines Mitgliedstaats beschließen, dass eine von diesem Staat gewährte oder geplante Beihilfe in Abweichung von Artikel 107 oder von den nach Artikel 109 erlassenen Verordnungen als mit dem Binnenmarkt vereinbar gilt, wenn außergewöhnliche Umstände einen solchen Beschluss rechtfertigen. Hat die Kommission bezüglich dieser Beihilfe das in Unterabsatz 1 dieses Absatzes vorgesehene Verfahren bereits eingeleitet, so bewirkt der Antrag des betreffenden Staates an den Rat die Aussetzung dieses Verfahrens, bis der Rat sich geäußert hat.
Äußert sich der Rat nicht binnen drei Monaten nach Antragstellung, so beschließt die Kommission.

(3) Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Artikel 107 mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat.


Richtlinie 2004/113/EG

(11) Diese Rechtsvorschriften sollten die Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen verhindern. Unter Gütern sollten Güter im Sinne der den freien Warenverkehr betreffenden Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft verstanden werden. Unter Dienstleistungen sollten Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 dieses Vertrags verstanden werden.

(12) Um Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts zu verhindern, sollte diese Richtlihie sowohl für unmittelbare als auch für mittelbare Diskriminierungen gelten. Eine unmittelbare Diskriminierung liegt nur dann vor, wenn eine Person aufgrund ihres Geschlechts in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt. Somit liegt beispielsweise bei auf körperliche Unterschiede bei Mann und Frau zurückzuführenden unterschiedlichen Gesundheitsdienstleistungen für Männer und Frauen keine Diskriminierung vor, weil es sich nicht um vergleichbare Situationen handelt.

(13) Das Diskriminierungsverbot sollte für Personen gelten, die Güter und Dienstleistungen liefern bzw. erbringen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen und die außerhalb des Bereichs des Privat- und Familienlebens und der in diesem Kontext stattfindenden Transaktionen angeboten werden. Nicht gelten sollte es dagegen für Medien- und Werbeinhalte sowie für das staatliche oder private Bildungswesen.

(14) Für jede Person gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit, der die freie Wahl des Vertragspartners für eine Transaktion einschließt. Eine Person, die Güter oder Dienstleistungen bereitstellt, kann eine Reihe von subjektiven Gründen für die Auswahl eines Vertragspartners haben.Diese Richtlinie sollte die freie Wahl des Vertragspartners durch eine Person solange nicht berühren, wie die Wahl des Vertragspartners nicht von dessen Geschlecht abhängig gemacht wird.

(15) Es bestehen bereits zahlreiche Rechtsinstrumente zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich Beschäftigung und Beruf. Diese Richtlinie sollte deshalb nicht für diesen Bereich gelten. Das Gleiche gilt für selbstständige Tätigkeiten, wenn sie von bestehenden Rechtsvorschriften erfasst werden. Diese Richtlinie sollte nur für private, freiwillige und von Beschäftigungsverhältnissen unabhängige Versicherungen und Rentensysteme gelten.

(16) Eine unterschiedliche Behandlung kann nur dann zulässig sein, wenn sie durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Ein legitimes Ziel kann beispielsweise sein: der Schutz von Opfern sexueller Gewalt (wie die Einrichtung einer Zufluchtsstätte für Personen gleichen Geschlechts), der Schutz der Privatsphäre und des sittlichen Empfindens (wie etwa bei der Vermietung von Wohnraum durch den Eigentümer in der Wohnstätte, in der er selbst wohnt), die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter oder der Interessen von Männern und Frauen (wie ehrenamtliche Einrichtungen, die nur den Angehörigen eines Geschlechts zugänglich sind), die Vereinsfreiheit (Mitgliedschaft in privaten Klubs die nur den Angehörigen eines Geschlechts zugänglich sind) und die Organisation sportlicher Tätigkeiten (z. B. Sportveranstaltungen, zu denen ausschließlich die Angehörigen eines Geschlechts zugelassen sind). Beschränkungen sollten jedoch im Einklang mit den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften festgelegten Kriterien angemessen und erforderlich sein.

Nationales Recht

Die nationale Norm, das baden-württembergische Gesetz vom 18.10.2011 zur Geltung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RdFunkBeitrStVBW) vom 17. Dezember 2010 zuletzt geändert durch Artikel 4 des Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 3. Dezember 2015 (Gesetz vom 23. Februar 2016 - GBI. S. 126, 129) hat folgenden Wortlaut:

§ 1 Zweck des Rundfunkbeitrags

Der Rundfunkbeitrag dient der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Absatz 1 des Rundfunkstaatsvertrages sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrages.

§ 2 Rundfunkbeitrag im privaten. Bereich

(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.

(2) 1Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. 2Als Inhaber wird jede Person vermutet, die

1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder
2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.

(3) 1Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung. 2Die Landesrundfunkanstalt kann von einem anderen als dem bisher in Anspruch genommenen Beitragsschuldner für eine Wohnung für zurückliegende Zeiträume keinen oder nur einen ermäßigten Beitrag erheben, wenn dieser das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Befreiung oder Ermäßigung gemäß § 4 Absatz 7 Satz 2 im Zeitpunkt der Inanspruchnahme nachweist.

(4) Ein Rundfunkbeitrag ist nicht zu entrichten von Beitragsschuldnern, die aufgrund Artikel 2 des Gesetzes vorn 6. August 1964 zu dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (BGBl. 1964 II S. 957) oder entsprechender Rechtsvorschriften Vorrechte genießen.

§ 3 Wohnung

(1) 1Wohnung ist unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die
1. zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und
2. durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann.

2Nicht ortsfeste Raumeinheiten gelten als Wohnung, wenn sie Wohnungen im Sinne des Melderechts sind. 3Nicht als Wohnung gelten Bauten nach § 3 des Bundeskleingartengesetzes.

(2) Nicht als Wohnung gelten Raumeinheiten in folgenden Betriebsstätten:

1. Raumeinheiten in Gemeinschaftsunterkünften, insbesondere Kasernen, Unterkünfte für Asylbewerber, Internate, ......


§ 9 Auskunftsrecht, Satzungsermächtigung
...

(2) Die zuständige Landesrundfunkanstalt wird ermächtigt, Einzelheiten des Verfahrens

1. der Anzeigepflicht,

2. zur Leistung des Rundfunkbeitrags, zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder zu deren Ermäßigung,

3. der Erfüllung von Auskunfts- und Nachweispflichten,

4. der Kontrolle der Beitragspflicht,

5. der Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen und

6. in den übrigen in diesem Staatsvertrag genannten Fällen

durch Satzung zu regeln. Die Satzung bedarf der Genehmigung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde und ist in den amtlichen Verkündungsblättern der die Landesrundfunkanstalt tragenden Länder zu veröffentlichen. Die Satzungen der Landesrundfunkanstalten sollen übereinstimmen.

(§ 13 der Satzung der Gläubigerin lautet wie folgt: § 13 Verrechnung: Zahlungen werdenjeweils mit der ältesten Rundfunkbeitragsschuld verrechnet. Ansprüche der Rundfunkanstalt 1. auf Erstattung von Vollstreckungskosten, 2. auf Erstattung von Kosten nach § 10 Abs. 3, 3. auf Erstattung von Kosten nach § 11 Abs. 2, 4. auf Mahngebühren, 5. auf Säumniszuschläge, 6. auf Zinsen werden jeweils dem Beitragszeitraum nach § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV zugeordnet und in der genannten Reihenfolge jeweils im Rang vor der jeweiligen Rundfunkbeitragsschuld verrechnet. Die Sätze 1 und 2 gelten auch dann, wenn der Beitragsschuldner eine andere Bestimmung trifft.)


§ 10 Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung

(1) Das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag steht der Landesrundfunkanstalt und in dem im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag bestimmten Umfang dem Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF), dem Deutschlandradio sowie der Landesmedienanstalt zu, in deren Bereich sich die Wohnung oder die Betriebsstätte des Beitragsschuldners befindet oder das Kraftfahrzeug zugelassen ist.

(2) ...
 
(4) Das ZDF, das Deutschlandradio und die Landesmedienanstalten tragen die auf sie entfallenden Anteile der Kosten des Beitragseinzugs und der nach Absatz 3 erstatteten Beträge.

(5) 1Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. 2Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.

(6) 1Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. 2Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Beitragsschuldner, deren Wohnsitz oder Sitz in anderen Ländern liegt, können von der nach Absatz 5 zuständigen Landesrundfunkanstalt oder von der Landesrundfunkanstalt, in deren Bereich sich die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz des Beitragsschuldners befindet, unmittelbar an die dort zuständige Vollstreckungsbehörde gerichtet werden.

(7) 1Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr. 2Die Landesrundfunkanstaft ist ermächtigt, einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern auf Dritte zu übertragen und das Nähere durch die Satzung nach § 9 Absatz 2 zu regeln. 3Die Landesrundfunkanstalt kann eine Übertragung von Tätigkeiten auf Dritte nach Satz 2 ausschließen, die durch Erfolgshonorare oder auf Provisionsbasis vergütet werden.


Die in Bezug genommenen §§ 14 - 14 des zwischen deutschen Bundesländern geschlossenen Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrags) vom 31.8.1991 (GBI. 1991, S. 745), zuletzt geändert durch den 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 3.12.2015 (Gesetz vom 23.2.2016, GBI. 2016, S. 126) lauten wie folgt:

,,§ 12 Funktionsgerechte Finanzausstattung, Grundsatz des Finanzausgleichs

(1) Die Finanzausstattung hat den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in_die Lage zu versetzen, seine verfassungsmäßigen und gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen; sie hat insbesondere den Bestand und die Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu gewährleisten.

(2) Der Finanzausgleich unter den Landesrundfunkanstalten ist Bestandteil des Finanzierungssystems der ARD; er stellt insbesondere eine funktionsgerechte Aufgabenerfüllung der Anstalten Saarländischer Rundfunk und Radio Bremen sicher. Der Umfang der Finanzausgleichsmasse und ihre Anpassung an den Rundfunkbeitrag bestimmen sich nach dem Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag.


§ 13 Finanzierung.
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk finanziert sich durch Rundfunkbeiträge, Einnahmen aus Rundfunkwerbung und sonstigen Einnahmen; vorrangige Finanzierungsquelle ist der Rundfunkbeitrag. Programme und Angebote im Rahmen seines Auftrags gegen besonderes Entgelt sind unzulässig; ausgenommen hiervon sind Begleitmaterialien. Einnahmen aus dem Angebot von Telefonmehrwertdiensten dürfen nicht erzielt werden.


§ 14 Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks

(1) Der Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wird regelmäßig entsprechend den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, einschließlich der damit verbundenen Rationalisierungspotentiale, auf der Grundlage von Bedarfsanmeldungen der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und der Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" durch die unabhängige Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) geprüft und ermittelt.

(2) Bei der Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs sind insbesondere zugrunde zu legen
1. die wettbewerbsfähige Fortführung der bestehenden Rundfunkprogramme sowie die durch Staatsvertrag aller Länder zugelassenen Fernsehprogramme (bestandsbezogener Bedarf),

2. nach Landesrecht zulässige neue Rundfunkprogramme, die Teilhabe an den neuen rundfunktechnischen Möglichkeiten in der Herstellung und zur Verbreitung von Rundfunkprogrammen sowie die Möglichkeit der Veranstaltung neuer Formen von Rundfunk (Entwicklungsbedarf),

3. die allgemeine Kostenentwicklung und die besondere Kostenentwicklung im Medienbereich,

4. die Entwicklung der Beitragserträge, der Werbeerträge und der sonstigen Erträge,

5. die Anlage, Verzinsung und zweckbestimmte Verwendung der Überschüsse, die dadurch entstehen, dass die jährlichen Gesamterträge der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF oder des Deutschlandradios die Gesamtaufwendungen für die Erfüllung ihres Auftrags übersteigen.

(3) Bei der Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs soll ein hoher Grad der Objektivierbarkeit erreicht werden.

(4) Die Beitragsfestsetzung erfolgt durch Staatsvertrag."


Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz - LVwVG -) Vorn 12. März 1974, (§ 15 LVwVG in der Fassung vom 01.07.2004)

§ 13 Art und Weise der Vollstreckung
(1) Verwaltungsakte, die zu einer Geldleistung verpflichten, werden durch Beitreibung vollstreckt.

(2) Kosten der Vollstreckung können mit der Hauptforderung beigetrieben werden, Nebenforderungen (Zinsen und Säumniszuschläge) dann, wenn der Pflichtige zuvor schriftlich auf die Verpflichtung zur Leistung der Nebenforderungen hingewiesen worden ist.


§ 14 Mahnung
(1) Vor der Beitreibung ist der Pflichtige zu mahnen. Schriftliche Mahnungen sind verschlossen auszuhändigen oder zuzusenden.

(2) An die Zahlung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen kann durch ortsübliche Bekanntmachung gemahnt werden.

(3) Mit der Mahnung ist für die Zahlung eine Frist von mindestens einer Woche zu bestimmen.

(4) Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn dadurch der Zweck der Vollstreckung gefährdet würde oder wenn Zwangsgeld, Kosten der Vollstreckung sowie Nebenforderungen beigetrieben werden sollen.


§ 15 Beitreibung
(1) Auf die Beitreibung sind § 249 Abs. 2, § 251 -Abs. 2 Satz 2, §§ 258, 260, 262 bis 264, 266, 267, 281 bis 283; § 285 Abs. 1, §§ 286, 292 bis 314, § 315 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, §§ 316 bis 327 der Abgabenordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Vollziehungsbeamten der Vollstreckungsbeamte tritt.

(2) Die Vollstreckungsbehörde kann die Pfändungsverfügung wegen einer Geldforderung auch dann selbst erlassen und ihre Zustellung im Wege der Postzustellung selbst bewirken, wenn der Pflichtige oder Drittschuldner außerhalb des Landes, jedoch innerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, sofern das dort geltende Landesrecht dies zulässt. Die Vollstreckungsbehörde kann auch eine Vollstreckungsbehörde des Bezirks, in dem die Maßnahme durchgeführt werden soll, um die Zustellung der Pfändungsverfügung ersuchen.

(3) Vollstreckungsbehörden im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die diesem Gesetz nicht unterliegen, können gegen Pflichtige und Drittschuldner im Geltungsbereich dieses Gesetzes selbst Pfändungsverfügungen wegen Geldforderungen erlassen und ihre Zustellung im Wege der Postzustellung selbst bewirken.

(4) Für die Einziehungsverfügung gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.


§ 15 a Beitreibung durch Gerichtsvollzieher
(1) Vollstreckungsbehörden können auch die Gerichtsvollzieher um Beitreibung ersuchen; dies gilt auch für Vollstreckungsbehörden im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die diesem Gesetz nicht unterliegen.

(2) Öffentliche Stellen können Vollstreckungsersuchen
1. von Vollstreckungsbehörden im Geltungsbereich des Grundgesetzes,

2. von Behörden außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes, die auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung um Beitreibung ersuchen, zur Erledigung an die Gerichtsvollzieher weiterleiten. Im Falle der Nummer 1 bedarf es hierzu der Einwilligung der Vollstreckungsbehörden. Wird die Einwilligung nicht erteilt, so braucht die ersuchte Behörde Vollstreckungshilfe nicht zu leisten.

(3) Wird die Beitreibung durch Gerichtsvollzieher durchgeführt, finden die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung Anwendung. An die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels tritt das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde; einer Zustellung des Vollstreckungsersuchens bedarf es nicht. Wird die Beitreibung auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung durchgeführt, bestimmt sich nach dieser Vereinbarung, durch welche Unterlagen das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen nachgewiesen wird.

(4) Das Vollstreckungsersuchen nach Absatz 3 Satz 2 muss mindestens enthalten:
1. die Bezeichnung und das Dienstsiegel der Vollstreckungsbehörde sowie die Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten,

2. die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes unter Angabe der erlassenden Behörde, des Datums und des Aktenzeichens,

3. die Angabe des Grundes und der Höhe der Geldforderung,

4. die Angabe, dass der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist oder die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs entfällt,

5. die Bezeichnung der Person, gegen die sich die Vollstreckung richten soll,

6. die Angabe, wann der Pflichtige gemahnt worden ist oder aus welchem Grund die Mahnung unterblieben ist.

Bei einem Vollstreckungsersuchen, das mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt wird, können Dienstsiegel und Unterschrift fehlen.
(§ 15a LVwVG in der Fassung vom 18.12.1995)


Weitere Normen aus Abgabenordnung (AO) und Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB)

§ 225 AO (Reihenfolge der Tilgung)
(1) Schuldet ein Steuerpflichtiger mehrere Beträge und reicht bei freiwilliger Zahlung der gezahlte Betrag nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird die Schuld getilgt, die der Steuerpflichtige bei der Zahlung bestimmt.

(2) 1Trifft der Steuerpflichtige keine Bestimmung, so werden mit einer freiwilligen Zahlung, die nicht sämtliche Schulden deckt, zunächst die Geldbußen, sodann nacheinander die Zwangsgelder, die Steuerabzugsbeträge, die übrigen Steuern, die Kosten, die Verspätungszuschläge, die Zinsen und die Säumniszuschläge getilgt. 2Innerhalb dieser Reihenfolge sind die einzelnen Schulden nach ihrer Fälligkeit zu ordnen; bei gleichzeitig fällig gewordenen Beträgen und bei den Säumniszuschlägen bestimmt die Finanzbehörde die Reihenfolge der Tilgung.

(3) Wird die Zahlung im Verwaltungsweg erzwungen (§ 249) und reicht der verfügbare Betrag nicht zur Tilgung aller Schulden aus, derentwegen die Vollstreckung oder die Verwertung der Sicherheiten erfolgt ist, so bestimmt die Finanzbehörde die Reihenfolge der Tilgung.

§ 366 BGB (Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen)
(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.

(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.

Fortsetzung im Folgebeitrag
Titel: Re: Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
Beitrag von: DumbTV am 28. August 2017, 23:34
Zitat
II. Verfahren

Von der Vereinbarkeit der Norm mit Unionsrecht hängt die Entscheidung u.a. der beim Landgericht Tübingen anhängigen Verfahren des SWR Anstalt des öffentlichen Rechts gegen

(5 T 121/ 17) XXXXXXXXX — Schuldner und Beschwerdeführer —
(5 T 20/17) XXXXXXXXX  —Schuldner und Beschwerdegegner —
(5 T 141/17) XXXXXXXXX  —Schuldner und Beschwerdeführer —
(5 T 122/17) XXXXXXXXX  —Schuldner und Beschwerdegegnerin —
(5 T 246/17) Rechtsanwältin Layla Sofan, — Schuldnerin und Beschwerdegegnerin —
(5 T 280/16)  XXXXXXXXX  — Schuldner und Beschwerdeführer —

ab. In allen Fällen hat der Südwestrundfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts (SWR) mit einem von ihm selbst erstellten Vollstreckungsersuchen als Vollstreckungstitel 2016 die Zwangsvollstreckung ohne Befassung eines Gerichts aufgrund von 'ihm zuvor 2015 und 2016 selbst erstellter Beitragsfestsetzungsbescheide über regelmäßig mehrere Hundert Euro für Zeiträume zwischen Januar 2013 und Ende 2016 betrieben (beispielsweise 725,98 € incl. Mahngebühr und Säumniszuschlag). Begehrt wurde die Abgabe einer Vermögensauskunft und bei Nichtabgabe der Erklärung die zwangsweise Eintragung in das amtliche, beim Amtsgericht geführte „Schuldnerverzeichnis". Im Verfahren XXXXX wurde wegen einer Forderungshöhe von über 500 € zusätzlich eine Behördenauskunft über alle Bankkonten im Wege der Zwangsvollstreckung begehrt. Das Amtsgericht hat die Verfahren XXXXX  und Sofan auf Rechtsmittel der jeweiligen Schuldner vorläufig eingestellt. In den anderen Verfahren hat das Amtsgericht das Rechtsmittel des Schuldners zurückgewiesen. Gegen diese amtsrichterlichen Entscheidungen haben die jeweils Beschwerten, d.h. in den Verfahren XXXXX und Sofan die Gläubigerin, im Übrigen die Schuldner jeweils Beschwerde eingelegt, über die das Landgericht Tübingen auf der Basis der vorgelegten Norm entscheiden muss.
In einigen anderen, vergleichbaren Fällen sind derzeit noch Beschwerden beim BGH wegen vollstreckungsrechtlicher Details anhängig.


III. Die nationale Norm verletzt nach Auffassung des vorlegenden Gerichts Unionsrecht, wenn dieses wie in den Fragen dargestellt ausgelegt wird.

  • Das nationale Gesetz „RdFunkBeitrStVtrBW" verstößt gegen Unionsrecht, weil der dort grundsätzlich von jedem in der Bundesrepublik Deutschland (hier: im Bundesland Baden-Württemberg) lebenden Erwachsenen allein aufgrund des Umstandes, dass er in Baden-Württemberg eine Wohnung bewohnt, im Übrigen aber voraussetzungslos gesetzlich erhobene, bußgeldbewehrte Beitrag nahezu ungekürzt direkt an die öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten SWR und ZDF fließt. Da es sich um einen voraussetzungslosen und unfreiwilligen Beitrag handelt, der auch nicht von Gegenleistungen des ZDF und des SWR abhängig ist, und deren Sendungen auch ohne Beitragszahlung empfangbar sind, kommt dieser Beitrag einer Steuer gleich und stellt, da nicht vertraglich, sondern gesetzlich verlangt, eine staatliche Beihilfe zugunsten der öffentlich-rechtlichen Sender SWR und ZDF und zum Nachteil der konkurrierenden inländischen privat- finanzierten Sender und ausländischen Sender aus der EU dar (vgl. EuG, Urteil vom 6.10.2009, T-21/06 = EuGH, Urteil vom 15.9.2011, C-544/09 P).

    Die Einführung des Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich nach §§ 2 ff. RBStV hätte der Zustimmung der Kommission der Europäischen Union bedurft. „Nach Art. 108 Abs. 3 Satz 1 und 3 AEUV darf ein Mitgliedstaat eine staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe nicht einführen oder umgestalten, bevor die Kommission einen das Feststellungsverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV abschließenden Beschluss erlassen hat. Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch die Rundfunkgebühr hat Beihilfecharakter (Kommission, Entscheidung vom 24. April 2007 - K<2007> 1761). Eine genehmigungsbedürftige Umgestaltung im Sinne von Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV liegt vor, wenn die ursprüngliche Finanzierungsregelung durch spätere Änderungen in ihrem Kern, d.h. hinsichtlich der Art des Vorteils, der Finanzierungsquelle, des Ziels der Beihilfe, des Kreises oder der Tätigkeitsbereiche der Begünstigten betroffen ist (vgl. Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, ABI. 2009 C 257 S. 1 Rn. 31)."1 Die Umgestaltung vor der früher geltenden Rundfunkgebühr zum gegenwärtigen Rundfunkbeitrag per 1.1.2013 ist auch erheblich. Die Gebühr war gerätebezogen. Der Beitrag ist personenbezogen. Insoweit führt das Bundesverwaltungsgericht aus: „Die Rundfunkempfangsmöglichkeit stellt einen personenbezogenen Vorteil dar (Kirchhof, Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Heidelberg, April 2010, S. 9 f.). Die Größe dieses Vorteils kann nicht bestimmt werden, weil sich die hierfür maßgebenden Hör- und Sehgewohnheiten der Beitragspflichtigen, d.h. der zeitliche Umfang ihres Rundfunkempfangs, nicht feststellen lassen." (BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 — 6 C 6/15 —, BVerwGE 154, 275-296, juris-Rn. 45). Tatsächlich wäre sie bei verschlüsselter Ausstrahlung messbar.

    Jedenfalls kann eine Beihilfe, die die finanzielle Lage des begünstigten Unternehmens verbessert, ohne für die Erreichung der in Art. 87 Abs. 3 EG genannten Ziele erforderlich zu sein, nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden (EuGH, Urteil vom 15. September 2011 — C-544/09 P —, mit Verweis auf Urteile vom 17. September 1980, Philip Morris Holland/Kommission, 730/79, Sig. 1980, 2671, Randnr. 17, und vom 15. April 2008, Nuova Agricast, C-390/06, Sig. 2008, 1-2577, Randnr. 68).

    Während der EuGH 2007 noch zu den öffentlich-rechtlichen Sendern feststellen konnte: „Bei diesen Einrichtungen handelt es sich um rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts mit einem im öffentlichen Interesse liegenden Auftrag. Sie sind vom Staat unabhängig, selbstverwaltet und so organisiert, dass ein Einfluss des Staates ausgeschlossen ist. Nach der Rechtsprechung der höchsten deutschen Gerichte sind diese Anstalten nicht Teil der staatlichen Organisation". (EuGH, Urteil vom. 13. Dezember 2007 — C-337/06 —), handelt es sich bei diesen Sendern heute um Unternehmen, die personell aufs Engste mit den Repräsentanten der Exekutive und Legislative, Ministerialbeamten, Ministern und Abgeordneten verbunden sind. Abgeordnete haben Sitze im Rundfunkrat als Organ des Senders; der Sender tritt als Unternehmen auf, bezeichnet sich so im Internet selbst. Er erhält von Unternehmen auf dem Umweg über eine Tochter-GmbH (SWR Media GmbH) gegenleistungslose Sponsorengelder, obwohl er als Behörde zugleich hoheitlich gegen dieses Unternehmen Beiträge geltend macht. Er bedient sich im Rahmen der Einführung neuer Techniken (DVB-T2) zusammen mit ausgewählten privaten Sendern eines gemeinsamen Monopol-Anbieters, ein anderes Mitglied der ARD, der auch der SWR angehört, der BR, gründet gemeinsam mit der Aufsichtsbehörde (Medienanstalt) eine neue GmbH, die über die ARD auch für den SWR tätig ist, parallel ihr Kabelnetz ausbaut und Millionen Mobilfunkkunden betreut. Auch in Baden-Württemberg gründen der „staatsferne" SWR über Beteiligungen mit dem Land gemeinsame Unternehmen:2 Der SWR hält 100 % an der SWR Media GmbH, die mit 49 % fast die Hälfte der Anteile der M f G Medien- und Filmgesellschaft hält, neben dem Land mit den restlichen 51 %. Im Aufsichtsrat der M f G wiederum hat der Präsident der Landesmedienanstalt LfK einen Sitz, neben Minister und Staatssekretär bzw. Vertretern des SWR.

    1 BVerwG, Urteil vom 25.1.2017, Az. 6 C 7/16, Rn. 53 (juris)

    2 vgl. Beteiligungsbericht 2015 SWR und Beteiligungsbericht 2015 des Landes Baden-Württemberg


  • Das nationale Gesetz „RdFunkBeitrStVtrBW" ist nach Auffassung des Gerichts unwirksam, weil der dort grundsätzlich von jedem in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Erwachsenen voraussetzungslos erhobene Beitrag eine gegen Unionsrecht verstoßende bevorzugende Beihilfe zur Ausgrenzung von Sendern aus EU-Staaten beinhaltet, da die Beiträge dazu verwendet werden, einen konkurrierenden Übertragungsweg zu errichten (DVB-T2 - Monopol), dessen Nutzung durch ausländische Sender nicht vorgesehen ist. Über die Verteilung der begrenzten terrestrischen Kanäle entscheiden die Landesmedienanstalten. Die zur Verfügung stehenden 40 Kanäle wurden auf öffentlich-rechtliche und einige private inländische Sender verteilt. Ausländische Sender können keine Frequenz mehr erhalten. Die Ausstrahlung erfolgt über ein privates Unternehmen, das die Funklizenzen erworben hat. Das Marketing erfolgt über eine offizielle Internetseite, betrieben von der Media Technik GmbH, einem Gemeinschaftsunternehmen des Bayerischen Rundfunks Anstalt des öffentlichen Rechts und der bayerischen Landesmedienanstalt. Beide finanzieren sich aus den verfahrensgegenständlichen Beiträgen, d.h. aus staatlichen Beihilfen. Die Finanzierung der Ausstrahlung erfolgt zu erheblichen Teilen aus diesen Beiträgen, ebenso die Vermarktung. In der Zusammenschau sind danach staatliche Beihilfen (in Form voraussetzungsloser unfreiwilliger Beiträge) Gegenstand der vorgelegten Norm, mittels derer ausländische Sender und weitere private Sender vollständig aus dem Bereich der terrestrischen Übertragung in Deutschland ausgeschlossen werden.3 Die Beiträge dienen zudem der Umsetzung einer nationalen Übertragungstechnik, die ausländische Technik vom Marktverdrängt.

    Die von öffentlich-rechtlichen Anstalten (- der SWR ist wie der BR Mitglied der ARD -) getragene Marketinggesellschaft informiert über den Sachverhalt wie folgt:
    „Der Übergang zu DVB-T2 HD beginnt in ausgewählten Ballungsräumen. In-der ersten Stufe sind seit dem 31. Mäi 2016 die sechs HD-Programme Das Erste, RTL, ProSieben, SAT1, VOX und ZDF in diesen Regionen ohne zusätzliche Gebühren zu sehen. Wichtig hierfür sind jedoch von Beginn an geeignete Endgeräte.
    Ab dem 29. März 2017 sind dann rund 40 Programme überwiegend hochauflösend in HD (1080p50) zu empfangen. Das werden jeweils rund zur Hälfte frei empfangbare öffentlich-rechtliche-Programme und verschlüsselte private Programme auf der freenet TV-Plattform sein. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme sind frei und ohne laufende Zusatzkosten auf allen geeigneten Geräten zu empfangen. Die Kosten für die terrestrische Verbreitung werden aus dem Rundfunkbeitrag gedeckt. Der größte Teil der HD-Programme privater Veranstalter sind ausschließlich im Programmpaket von freenet TV gegen eine Jahresgebühr von 69 Euro empfangbar. Weitere private Programme kommen hinzu.
    Die zeitgleiche Ausstrahlung der Programme in Standardauflösung (SD) findet für keines der HD-Programme statt.
    In weiteren Ausbaustufen im November 2017 und im März 2018 werden weitere Regionen mit dem vollen Programmangebot von rund 40 Programmen erschlossen. In einer späteren Ausbauphase wird der öffentlich-rechtliche Rundfunk zusätzliche Regionen bis Mitte 2019 auf DVB-T2 HD umstellen." (http://www.dvb-t2hd.de/programme)

    Derzeit wird auf diese Weise die terrestrische Übertragung vom digitalen Standard DVB-T auf einen neuen Standard DVB-T2 umgestellt. Der Verbraucher benötigt weitgehend neue Geräte4 (Fernseher, Receiver), das Senderangebot ist auf ausgewählte öffentlich-rechtliche und private Sender beschränkt. Es gibt nur einen Betreiber der Sendeanlagen5, eine Media Broadcasting GmbH im Anteilseigentum der freenet AG, die ihrerseits über 12 km Glasfaserkabel betreibt, Sendeinhalte produziert und Mio. Mobilfunkkunden betreut. Im Übrigen ist der Sachverhalt demjenigen vergleichbar, wie er im Urteil des EuGHs vom 15. September 2011 — C­544/09 P — beschrieben wurde, mit dem technischen Unterschied, dass damals von analoger auf digitale Technik umgestellt wurde, jetzt von digitaler Technik auf neuere digitale Technik. Bei der Einführung des neuen terrestrischen Übertragungswegs DVB-T2 bedienen sich die Rundfunkanstalten der Fa. Freenet6. Zur Unterrichtung der Bevölkerung wurde, gemeinsam durch ARD, ZDF, RTL, Pro Sieben u.a. sowie durch die Landesmedienanstalten, die zugleich Aufsichtsbehörde der anderen Handelnden ist, ein offizielles Informationsportal im Internet 222.dvb-t2hd.de - geschaffen, für das eine „Bayerische Medien Technik GmbH" verantwortlich zeichnet.7 Bei den Fragen und Antworten wird auch bestätigt, dass die Rundfunkanstalten sich mit Mitteln aus dem Rundfunkbeitrag8 beteiligen, faktisch die ganze Technik vorfinanzieren, da erst nach Einführung Abonnements der Privatsender für deren Angebote verfügbar sind. Die das Marketing für die neue Sendetechnik betreibende „Bayerische Medien Technik GmbH" wiederum ist eine Tochter des öffentlich-rechtlichen „BR" und seiner Aufsichtsbehörde „BLM". Die Gläubigerin ist auch banktechnisch anhand der SEPA-Buchungsdaten nicht als Behörde erkennbar.

    Bei dem Beitrag handelt es sich um eine typische Zwecksteuer. Sie wurde - um die gerätebezogene frühere Rundfunkgebühr durch den streitgegenständlichen Beitrag ersetzt und im Verbraucherbereich zu einer personenbezogenen Abgabe umgestaltet. Der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag hat damit maßgebende Faktoren verändert. Eine individuelle Gegenleistung liegt entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht vor; jeder Bürger der EU hat die Möglichkeit, Rundfunksendungen des SWR zu konsumieren, die dazu erforderliche Ausstattung in technischer Hinsicht dürfte, da die Empfangsmöglichkeiten alternativ bestehen, bei 100 % liegen, nachdem bereits die Mobiltelefonverbreitung bei um die 90 % liegt, alternativ aber auch jeder Internetanschluss, jede Satellitenschüssel und im Grenzgebiet jede DVB-Antenne ausreichend ist. Das Argument der „staatsfernen Finanzierung" ist nicht nachvollziehbar, da gerade das Parlament, zugleich Haushaltsgesetzgeber, das Gesetz betreffend die Rundfunkzahlungen der Verbraucher verabschiedet hat. Zur Finanzierung wird, so er nicht von einem anderen Beitragszahler in derselben Wohnung profitiert, die gesamte erwachsene Bevölkerung, vergleichbar dem Steuerrecht. Die Erweiterung der Menge der Pflichtigen hat sich zudem, wie die Erträge aus den Rundfunkzahlungen zeigen, deutlich vergrößert, das Volumen hat sich um ca. 700 Millionen Euro pro Jahr gegenüber der früheren Rundfunkgebühr erweitert. Entsprechend dem Urteil des EuGH vom 13. Dezember 2007 C-337/06 liegt eine typische übewiegende Staatsfinanzierung vor; in Verbindung mit den Umständen, dass sie nahezu voraussetzungslos von jedem nicht obdachlosen Erwachsenen ohne Gegenleistung verlangt wird und teilweise sogar zur Finanzierung von Aufsichtsbehörden (Medienanstalt) verwendet wird, deren Aufgaben (Jugendschutz, Frequenzvergabe) staatlich sind, handelt es sich beim gegenwärtigen Beitragssystem um eine aus Steuern finanzierte unzulässige Beihilfe bei der Einführung neuer Techniken, wenn aus Rundfunkbeiträgen die Umstellung von DVB-T auf DVB-T2 finanziert wird und damit auch Auswirkungen auf private, wirtschaftlich tätige Sender verbunden und gewollt sind.9

    Daneben wird den öffentlich-rechtlichen Sendern durch die nationale Norm ein Bündel weiterer Vorteile gewährt:
    • Die Sender schaffen ihre Vollstreckungstitel gegen die Schuldner selbst (§ 10 V, VI RdFunkBeitrStVBW)
    • Dem Schuldner ist das Leistungsbestimmungsrecht genommen, d.h. bei vorhandenen Rückständen kann er nicht bestimmen, dass eine Zahlung den laufenden Beitrag ausgleichen soll. Entgegen § 225 AO und entgegen § 366 BGB, der gegenüber Verbrauchern auch nicht ohne weiteres mittels einseitig vorformulierter Bedingungen disponibel ist, wird durch den Staatsvertrag in Verbindung mit der Satzung das Leistungsbestimmungsrecht des Schuldners vollständig und sogar für Zahlungen außerhalb der Vollstreckung aufgehoben. Kann er nicht alle Schulden bezahlen, entstehen laufend neue Schulden.
    • Zugunsten der Sender wird der Beginn der Beitragspflicht auf den Monatsbeginn vorverlegt, das Ende auf das Monatsende nach hinten verlegt.

    Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts beinhalten diese Begünstigungen einen wirtschaftlichen Vorteil und aufgrund der nahezu ausnahmslos zu zahlenden Beträge zugleich eine Beihilfe.

    3 Vgl. http://www.swr.de/-/id=18542444/property=download/nid=3786/ah8z0q/dvb-t2hdempfangsgebietebaden?wuerttemberg.pdf (http://www.swr.de/-/id=18542444/property=download/nid=3786/ah8z0q/dvb-t2hdempfangsgebietebaden?wuerttemberg.pdf)

    4 „Der Testbetrieb des hochauflösenden terrestrischen Fernsehens nach dem neuen Standard DVB-T2 hat in einigen deutschen Ballungszentren bereits begonnen. Doch wer den falschen Fernseher kauft, sieht buchstäblich in die Röhre und kann das digitale Antennenfernsehen in Zukunft hierzulande nicht empfangen. Davor hat jetzt nochmals die Verbraucherzentrale Sachsen ausdrücklich gewarnt.
    Hintergrund dieses Hinweises ist, dass DVB-T2 in Deutschland mit High Efficiency Video Coding (HEVC, H.265) ausgestrahlt wird und nicht über den bisher in anderen Ländern verwendeten Kompressionsstandard H.264 (MPEGe Die Codecs stimmen nicht überein, das neue System wird von den älteren Geräten nicht unterstützt."
    (http://wwvv.pcwelt.de/news/Verbraucherzentrale-warnt-vor-DVB-T2-Fernsehern-aus-dem-Ausland-Terrestrisches-Fernsehen-9801270.html). Damit dienen die Beiträge der Schaffung eines Sonderwegs, der andere EU-Staaten ausgrenzen kann. (vgl. Am 8. Juni 2015 sind die Spezifikation und das Logo für Deutschland eingeführt worden.22 Die Verwendung setzt zwingend die Kompatibilität zum Codec H.265 und eine Decodierungsschnittstelle für die verschlüsselten Angebote der Privatsender voraus. Ab Frühjahr 2017 werden in Deutschland Set-Top-Boxen benötigt, um mit nicht DVB-T2-kompatiblen Geräten terrestrisches Fernsehen empfangen zu können.23 Die Festlegung auf den Codec H.265 stellt im europäischen Vergleich einen Sonderweg dar. In Millionen von Boxen und Fernsehern ist DVB-T2 mit H.264 bereits installiert. Frankreich und Österreich nutzen H.264 aus diesen Gründen. Mit dem effizienteren Codec H.265 können im Vergleich entweder etwa 20 % mehr oder höher auflösende Programme empfangen werden. Er ist mit Codec H.264 jedoch nicht kompatibel.24 = https://de.wikipedia.org/wiki/Liste_der_L%C3%A4nder_mit_DVB-T-Betrieb#.C3.9Cbersichtstabelle_DVB-T2).

    5 Die Ausstrahlung erfolgt teilweise über Sendeanlagen der öffentlich-rechtlichen, durch die streitgegenständlichen Beiträge finanzierten Sender, teilweise über Sender der Deutschen Funkturm GmbH, deren Anteile die Deutsche Telekom AG hält, deren Aktien sich zu etwa 1/3 im Eigentum der Bundesrepublik (mittelbar und unmittelbar) befindet.

    6 www.freenet-group.de/unternehmen/konzernstruktur/index.html

    7 www.dvb-t2hd.de

    8 Die öffentlich-rechtlichen Sender sind frei und ohne laufende Zusatzkosten empfangbar. Die Kosten für die terrestrische Verbreitung werden aus dem Rundfunkbeitrag gedeckt. (www.dvb-t2hd.de/faq

    9 www.dvb-t2hd.de/faq (Portal von ARD, ZDF u.a.)


  • Das sogenannte Selbsttitulierungsrecht haben nationale Gerichte10 für öffentlich-rechtliche Landesbanken bereits als gleichheitswidrige Privilegierung, d.h. als Verfassungsverstoß, angesehen. Die Selbsttitulierung ist schneller, einfacher und billiger als das gerichtliche Verfahren. Diese Vorteile gegenüber Wettbewerbern führen zu Nachteilen beim Verbraucher; gerichtlicher Rechtsschutz und richterliche Prüfung vor Titulierung und vor Vollstreckung werden im praktischen Alltag nahezu ausgeschlossen bzw. erheblich erschwert. Aus Sicht des vorlegenden Gerichts handelt es sich um eine gleichheitswidrige Privilegierung öffentlich-rechtlicher Sender gegenüber konkurrierenden Privatsendern, die auch nicht für die Umsetzung des sogenannten dualen Rundfunksystems — das allerdings seit der Entwicklung des Begriffs sich dank Internet, Satelliten und Mobilfunk und damit verbundener unmittelbarer Konkurrenz von Sendern und Verlagen im Internet, so nicht mehr existiert, notwendig ist. Die Privilegierung bedeutet auch Reduzierung der Kosten für Beitreibung und Vollstreckung und stellt damit auch eine grundlos privilegierende Beihilfe dar.

    Der nationale Gesetzgeber hat im Übrigen in § 2 IV RdFunkBeitrStVtrBW - die Diplomaten von der Beitragspflicht ausgenommen, was, da unter Bezugnahme auf das Wiener Übereinkommen geschehen, belegt, dass der Gesetzgeber den Beitrag als Steuer ansieht, woraus sich auch der Charakter einer staatlichen Beihilfe ergibt.

    10 z. B. Bundesverfassungsgericht, 1 BvL 8 und 22/11, Entscheidung vom 18.12.2012


  • Das nationale Gesetz „RdFunkBeitrStVtrBW", insbesondere §§ 2 und 3, ist nach Auffassung des Gerichts mit Unionsrecht unvereinbar, weil der dort grundsätzlich von jedem in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Erwachsenen voraussetzungslos erhobene Beitrag die Informationsfreiheit beeinträchtigt. (Art. 10 EMRK, Art. 4 Charta). Der verfahrensgegenständliche Beitrag ersetzte 2013 einen gerätebezogenen Beitrag, der am Besitz eines Radios, Fernsehgerätes oder Computers angeknüpft war. Der Beitrag dient auch heute noch nahezu vollständig der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Sender. Der Beitrag ist danach von seiner Motivation bewusst als Hürde vor der Inanspruchnahme jeglicher Art von Informationen auf den Übertragungswegen Satellit, Kabel, Mobilfunknetz und Internet aufgebaut und mit Bußgeld bewehrt. Die 2013 eingeführte Abhängigkeit von der Wohnung sollte nicht die Informationsfreiheit wiederherstellen, sondern die Möglichkeit, dass es einem Beauftragten der Sender nicht möglich war, den Besitz eines Gerätes nachzuweisen, aus dem Weg räumen. Wenn sich der Verbraucher für den Konsum des öffentlich-rechtlichen Programms entscheidet, bezahlt er an diesen Sender den Beitrag. Entscheidet er sich dagegen für kostenlose Information aus ausländischen oder privaten Sendern muss er ebenso den Beitrag für den öffentlich-rechtlichen Sender bezahlen, wie wenn er sich sogar für einen kostenpflichtigen Privatsender entscheidet.

  • Das nationale Gesetz „RdFunkBeitrStVtrBW", insbesondere §§ 2 und 3, ist nach Auffassung des Gerichts mit Unionsrecht unvereinbar, weil der dort grundsätzlich von jedem in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Erwachsenen voraussetzungslos erhobene Beitrag
    a) die Niederlassungsfreiheit innerhalb der EU beeinträchtigt,
    b) das Gleichheitsgebot beeinträchtigt
    c) Frauen diskriminiert.

    Die Sendungen der öffentlich-rechtlichen Anstalten sind via Internet und Satellit auch im EU-Ausland, nicht nur in der Bundesrepublik unabhängig von der Zahlung irgendwelcher Beiträge grundsätzlich frei und umcodiert empfangbar. Dies gilt beispielweise auch in unmittelbaren Grenzgebieten (z.B. D-Lindau/A-Bregenz, D-Kehl/F-Strasbourg, D-Aachen/B-Maastricht).

    Je nachdem, ob der EU Bürger sich im einen Ort oder wenige Kilometer weiter im Ort des Nachbarlandes niederlässt, wird er mit dem voraussetzungslosen unfreiwilligen Beitrag belastet. Dieser beläuft sich - bezogen auf 50 Jahre Beitragszeit ab Volljährigkeit - derzeit auf ca. 10.000,00 € pro Person (entsprechend ca. 17,50 €/Monat). Dies erschwert die Entscheidung beispielsweise eines Franzosen, aus beruflichen Gründen während der Woche eine Zweitwohnung nahe einem Arbeitsplatz jenseits der deutsch-französischen Grenze und damit möglicherweise den Arbeitsplatz überhaupt zu wählen. Umgekehrt entfällt bei einem Deutschen, der seinen Wohnsitz von Kehl nach Straßburg verlegt, um dort zu arbeiten, bei unverändert gleicher Empfangsmöglichkeit der Beifrag. Damit wird die berufliche Niederlassungsfreiheit beeinträchtigt. Zudem verändert sich der faktisch pro Erwachsenen zu zahlende Beitrag für den persönlichen Vorteil der Empfangsmöglichkeit durch die Zahl der Wohnungsbewohner massiv.

    Die vorgelegte Norm verstößt danach in vielfacher Hinsicht gegen das Gleichbehandlungsgebot.

    Zunächst behandelt sie deutsche öffentlich-rechtliche Sender anders als im direkten Wettbewerb11 stehende deutsche private sowie sämtliche ausländischen Sender. Die Ungleichbehandlung schlägt sich nicht nur in der gesetzlich erzwungenen Beitragszahlung zugunsten dieser Sender nieder, sondern auch darin, dass diesen die Möglichkeit eingeräumt wird (§ 10) Forderungen gegen die Rundfunkkonsumenten selbst zu titulieren, ohne dafür ein Gericht in Anspruch nehmen zu müssen, und aus diesem selbst geschaffenen Schriftstück unmittelbar die Zwangsvollstreckung betreiben zu können, ohne dass zuvor die Möglichkeit für den Bürger besteht, die Forderung gerichtlich prüfen zu lassen. Der Konkurrent muss dagegen den regulären Rechtsweg beschreiten. Dabei wird der Bürger zugleich in seinen Rechten auf ein faires Verfahren beschnitten.

    Sodann werden durch die Beitragsnorm ungleiche Sachverhalte bewusst gleichbehandelt:

    Ein in einer Wohngemeinschaft mit 4 anderen Erwachsenen zusammenlebender Bürger bezahlt im Ergebnis nur 1/5 des Beitrags, den eine alleinerziehende Mutter zu bezahlen hat. Betroffen sind ca. 1,5 Mio. Alleinerziehende, von denen 90 % Frauen sind.12 Im Einzelfall werden dadurch zwar alleinerziehende Männer und Frauen gleichermaßen gegenüber Paaren und Gemeinschaften benachteiligt, in der Summe aber die Frauen in einer fast zehnmal so großen Zahl. Diese Ungleichbehandlung ist auch bekannt: „Wie unter 1. dargelegt, stellt der Wohnungsbezug Personen, die eine Wohnung zusammen mit anderen dem Grunde nach Beitragspflichtigen innehaben, besser als alleinwohnende Personen. Da mehrere Inhaber einer Wohnung als Gesamtschuldner haften, können sie die Beitragbzahlungen nach ihren Vorstellungen unter sich aufteilen. Übernimmt einer von ihnen die Zahlungen in voller Höhe, haben die anderen den Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit unentgeltlich. Es gilt die Faustregel, dass die Beitragsbelastung pro Person umso niedriger ist, je mehr beitragspflichtige Inhaber eine Wohnung hat." (BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 — 6 C 6/15 —, BVerwGE 154, 275-296, Rn. 45) Der Umstand, dass Familien damit begünstigt werden, kann die Benachteiligung der Alleinerziehenden, vor allem ca. 1,4 Mio. Frauen, nicht rechtfertigen

    Ein Arbeitnehmer, der während der Woche nach einem Arbeitsplatzwechsel am Arbeitsort zusätzlich eine Ein-Zimmer-Wohnung anmietet, zahlt doppelt so viele Beiträge wie der Arbeitnehmer, der mit seiner Familie am Arbeitsort leben und wohnen kann. (In Deutschland gibt es lt. statistischem Bundesamt ca. 1 Mio. beruflich bedingter Zweitwohnungen). Ein Student zahlt, wenn er an einem Universitätsort im Elternhaus lebt, keine Beitrag; muss er mangels Universität am Heimatort an einem anderen Ort ein Zimmer in einem Studentenwohnheim bewohnen, muss er einen Beitrag bezahlen. Zur Qualifizierung als Wohnung benötigt die Unterkunft nicht einmal eine Küche oder ein Bad, ausreichend ist ein Schlafraum. Studiert der Franzose in Kehl und wohnt dort während des Semesters im Wohnheim, bezahlt er einen Beitrag, studiert der deutsche Student in Strasbourg, darf er ohne Beitrag das gesamte Angebot der deutschen öffentlich-rechtlichen Sender in Anspruch nehmen.

    Ein Deutscher mit Empfangsmöglichkeit, der ständig z.B. in Spanien lebt, zahlt keinen Beitrag, wohingegen der Spanier, der in Stuttgart ohne Radio/TV/PC wohnt, beitragspflichtig ist.

    Aus § 5 ff ergeben sich weitere marktrelevante Ungleichbehandlungen und Zugangshindernisse: Ein französischer Autohändler/Autovermieter, der seine Fahrzeuge in Straßburg anbietet oder vermietet, zahlt selbstverständlich trotz Empfangbarkeit der Sender in seinen Fahrzeugen keinen Beitrag. Will der Händler/Vermieter aber in Kehl eine Niederlassung gründen und dort Fahrzeuge zur Probefahrt bereithalten oder vermieten, hat er für jedes Fahrzeug einen Beitrag zu bezahlen. Alternativen standen in mehrfacher Hinsicht bereit:

    a) Entwicklungsgarantie bedeutet angemessene Weiterentwicklung entsprechend gesellschaftlicher Veränderungen. Sie bedeutet nicht eine Ausweitung des Grundrechtschutzes auf immer neue Sender und Formate kraft eigener Autorität zu Lasten der Individualgrundrechtsträger. Damit sinkt der Finanzbedarf ebenso wie in weiterer Folge die Belastung der Bürger.

    b) Wer als Rundfunkanstalt unternehmerisch handelt (Gehälter, Gagen, Wettbewerb, Gewinnsendungen), kann auch darauf verwiesen werden, unternehmerisch Einnahmen zu erzeugen.

    c) Abrechnungs- und Sendetechnik sowie Codierungstechnik sind, wie bei privaten Sendern ersichtlich, so weiterentwickelt worden, dass technische Gründe einem öffentlich-rechtlichen Bezahlfernsehen nicht mehr entgegenstehen.

    d) Eine Finanzierung aus Haushaltsmitteln würde der Verfassung mehr entsprechen als grundrechtswidrige Beitragserhebung. Soweit dagegen der Einwand erhoben wird, es drohe dadurch ein Rückgang an unabhängiger Staatsferne, so muss auf die oben bereits wiedergegebene wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen Land und Sender hingewiesen werden. Der EuGH hat bereits 2007 die Ansicht vertreten, „dass eine überwiegende Finanzierung durch den Staat vorliegt, wenn öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden überwiegend durch eine Gebühr finanziert werden, die von denjenigen zu zahlen ist, die ein Rundfunkgerät bereithalten, und die nach Regeln auferlegt, berechnet und erhoben wird, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen."13

    11 Der SWR sieht sich auf seiner eigenen Internetseite nicht als Behörde, sondern als „SWR Unternehmen", das derzeit mit Beitragsmitteln die Umstrukturierung zu einem multimedialen Medienunternehrrien vorantreibt (http://www.swr.de/unternehmen/kommunikation/rundfunkrat-swr-haushalt-2017/-/id=10563098/did=18637384/nid=10563098/yush11/index.html)

    12 Zahlenangaben aus: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Alleinerziehende in Deutschland, Monitor Familienforschung, Ausgabe 28, S. 6 ff

    13 EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 — C-337/06 —, juris


Dr. Sprißler
Richter am Landgericht
Titel: Re: Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
Beitrag von: DumbTV am 28. August 2017, 23:36
Reservierter Beitrag.


Ab hier jetzt Diskussion...
Titel: Re: Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
Beitrag von: Spark am 29. August 2017, 04:51
Ich bin gerade mit dem Lesen dieser Vorlage fertig geworden und noch ziemlich überwältigt.

An dieser Stelle einen herzlichen Dank an Frau Sofan für die Überlassung. Vielleicht liest sie es ja irgendwann :)

Ich hatte die Hoffnung schon fast aufgegeben, daß es in diesem Land überhaupt noch Richter mit gesundem Menschenverstand gibt. Herr Dr. Sprißler hat mich aber eines besseren belehrt.
Ein einfaches Dankeschön für diese Ausfertigung kann nicht annähernd zum Ausdruck bringen, was ich während des Lesens empfunden habe. Manche Stellen mußte ich erst 2 oder 3 mal lesen um sicher zu sein, daß ich nicht träume.

Schade, daß es nicht möglich ist, diese Vorlage überall zu veröffentlichen. Das würde auch dem Letzten endlich die Augen öffnen.

(Anm.: Falls zu sehr off topic, bitte um Entschuldigung. Es gäbe zwar sehr viel aus dem Inhalt zu Kommentieren, aber im Moment wüßte ich gar nicht, wo ich anfangen soll.)
Titel: Re: Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
Beitrag von: muuhhhlli am 29. August 2017, 07:28
@ Spark,

die Vorlage gibt jedem der zukünftig vor einem deutschen VG klagt, Argumente in die Hand die kein Verwaltungsrichter in der Sache vielleicht bewerten, aber genau so nicht ignorieren darf. Wie sich die Richter in Ihrem bisherigen untätigen handeln aus der Schlinge ziehen wollen bleibt abzuwarten.

D.h. es wird für diese Richter sehr schwierig gegen einen Kläger zu entscheiden, denn dann macht sich jener Richter unglaubwürdig geeignet zu sein Recht zu sprechen. Man kann fast aus jeder Ziffer der Vorlage eine zu prüfende Wertigkeit für eine Klage ableiten.

Wenn man sich das dann durch liesst und dann die Urteile von M.Geuer Bayr. Gerichtshof München und von BVG Leipzig vergleicht, dann merkt man erst, wie in der Rechtsauffassung hier die Kläger hinters Licht geführt wurden. Aber Klagen vor Gericht haben etwas mit Taktik zu tun und darauf haben die LRA's mit Ihren Absprachen in den Landtagen und bei den Gerichten mit Ihren Copy/Paste Urteilen gesetzt.

Trotzdem bemängle ich in dem ganzen EU-Recht, dass hier über die Farbe von Pommes, oder wieviel Biegung eine Gurke haben darf bestimmt wird, während viel wichtigere Anliegen der Bürger nicht umgesetzt werden. Man sieht auch ohne Rechtsgelehrten hat der normaler Bürger wenig Chancen solche Klagen um/durchzusetzen.

Überraschungen sind ja schon seit dem Bosman-Urteil oder wie im Fall Gentechnik Gottfried Glöckner und jetzt zum RF-Beitrag durch Herrn Dr. Sprißler bekannt, wie uns der Staat und seine Behörden hinters Licht führen ja sogar betrügen. Es kann beim RF-Beitrag nicht anderst sein, es geht um Macht, es geht um Geld, um sehr viel Geld und um sehr viel Arbeitsplätze, an denen wir selbst wieder betroffen sind.

Eines ist sicher, mit den Argumenten aus der Vorlage haben RF-Klagen ein anderes Gewicht, als wenn Sie nur nach nationaler Rechtsprechung beurteilt werden.

Trotzdem habe ich die Frage an @ Rene, weshalb denn erst jetzt von Ihm der Brief an Ihn von RA Frau Sofan veröffentlicht wurde, so er das Datum vom 04.08.2017 trägt und wir bis zum bekannt werden den 28.08.2017 haben warten dürfen.

Edit/René
Bitte bleiben wir beim Thema. Siehe bitte Datum des Anschreibens. Die Post benötigt auch Zeit, das Dokument muss gelesen und verstanden werden und schließlich haben wir das Forum auf einen anderen Server umziehen müssen.
Titel: Re: Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
Beitrag von: pinguin am 29. August 2017, 09:28
@muuhhhlli

Bei allem Respekt, aber Dein penetranter Pessimismus geht mir auf die Nerven, und manch anderem evtl. auch.

@alle

Das Dokument hat an 2 Stellen ein kleines Manko, da wurde nämlich Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union mit Art. 11 verwechselt

1x hier

Zitat
4. Ist es mit Art. 10 EMRK/Art. 4 GRCh (Informationsfreiheit) [...]
Art. 10 EMRK ist richtig; Art. 4 betrifft aber das Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung.

und 1x im Text zu Rn. 22, (der hier wohl aber noch nicht eingestellt ist).

Zitat
[...] weil der dort grundsätzlich von jedem in der Bunderepublik Deutschland lebenden Erwachsenen voraussetzungslos erhobene Beitrag die Informationsfreiheit beeinträchtigt. (Art. 10 EMRK, Art 4 Charta).

An allen anderen Stellen ist korrekt Art. 11 Charta zitiert wie benannt.

Evtl. hat es die Möglichkeit, das nachträglich korrigieren zu lassen?
Titel: Re: Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
Beitrag von: Markus KA am 29. August 2017, 10:00
Ein Grund mehr Dr. Sprißler und Frau Sofan zu unserem Infotag am 09.09.2017 in Tübingen in die Karlstraße einzuladen. 8)
Titel: Re: Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
Beitrag von: drboe am 29. August 2017, 10:31
@muuhhhlli

Bei allem Respekt, aber Dein penetranter Pessimismus geht mir auf die Nerven, und manch anderem evtl. auch.

Ruhig Brauner! Dem Pessimisten kann schließlich kaum etwas passieren. Kommt es, wie er vorhersagt, so hat er recht behalten, was ihm ein paar Endorphine beschert, die er dringend braucht. Kommt es aber wider erwarten anders, also besser, so profitiert er auch davon, hat zwar unrecht, aber ist kurzfristig glücklicher, als es eine unbekümmerte Frohnatur, die die Risiken des Lebens einfach nicht sehen will, je sein kann.  8)

M. Boettcher

der regelmäßig davor warnt die Erwartungen an das BVerfG und die Institutionen insgesamt zu hoch zu schrauben, was er selbst als Realismus betrachtet, ihm aber schon als Pessimismus vorgehalten wurde.
Titel: Re: Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
Beitrag von: querkopf am 29. August 2017, 11:38
Diese Vorlage ist genial und hat mir gerade noch gefehlt....

Ich habe gerade die Begründung für die 2. Klage vor dem VG Düsseldorf (das 1. Verfahren liegt mittlerweile vor dem BVerfG Az. 1 BvR 903/17) fertig, aber ich werde diese mit Sicherheit noch um den auf die Verhältnisse in NRW angepaßten Text aus der Vorlage ergänzen, bevor die Begründung dann heute abend ans Gericht geht.
Titel: Re: Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
Beitrag von: Markus KA am 29. August 2017, 11:47
genau...und als weiteren Grund für einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO könnte die Vorlage auch hilfreich sein... 8)
Titel: Re: Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
Beitrag von: Frühlingserwachen am 29. August 2017, 11:57
Werde auch einzelne Passagen zu zu meiner Klagebegründung nachreichen.

Seite 30, Absatz 19a*** über das fehlende Leistungsbestimmungsrecht des Schuldners ist sehr interessant, dies hatte ich schon in meiner Klageergänzung im März 2017 dem SWR vorgehalten. Die Festsetzungsbescheide sind schon rein formell auf Grund dieses Mangels auf sehr dünnem Eis, wenn sogar nichtig.



Edit DumbTV:
*** Aus dem Beschluss (PDF)
Titel: Re: Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
Beitrag von: Thejo am 29. August 2017, 12:10
Absätze 33, 34, 35: Amen!
Vielen Dank.
Titel: Re: Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
Beitrag von: Grit am 29. August 2017, 14:22
Datum vom 04.08.2017

Ich lese als Datum den 03.08.2017; also dass das Landgericht sich mit Beschluss vom 03.08.2017 an den EuGH gewendet hat. Wenn ich da etwas falsch verstehe, bitte wann ging die Vorlage an den EuGH und wie lange dauert eine solche Entscheidung beim EuGH? Gibt es da Richtwerte?
Titel: Re: Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
Beitrag von: PersonX am 29. August 2017, 14:31
So ein Verfahren dauert seit 2014 im Schnitt wohl 15 Monate.

Google liefert 2 PDF Dateien mit Angaben zur Dauer.

https://www.google.de/search?q=eugh+vorlageverfahren+dauer&oq=eugh+vorlageverfahren+dauer&gs_l=psy-ab.12..0i71k1l4.0.0.0.1683.0.0.0.0.0.0.0.0..0.0....0...1..64.psy-ab..0.0.0.m93-Z6E8rUE
bis 2014
https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2015-03/cp150027de.pdf (https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2015-03/cp150027de.pdf)

Werte davor
http://www.institut-fuer-menschenrechte.de/uploads/tx_commerce/Handreichung_Durchsetzung_der_EU_Gleichbehandlungsrichtlinien_Das__Vorabentscheidungsverfahren_zum_EuGH.pdf (http://www.institut-fuer-menschenrechte.de/uploads/tx_commerce/Handreichung_Durchsetzung_der_EU_Gleichbehandlungsrichtlinien_Das__Vorabentscheidungsverfahren_zum_EuGH.pdf)
Titel: Re: Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
Beitrag von: jasonbourne am 29. August 2017, 15:00
Wow, das ist doch ein erheblicher Schritt in der Sache vorwärts.


Damit hat man nicht nur das BverfG als anlaufstelle, sondern auch endlich den EUHG mit drin.
Sollte nur einer der beiden im Sinne der Zwangsbeitragsgegner urteilen, fällt der Zwangsbeitrag.

Schön finde ich v.a. das endlich die passenden Themen zur Vorlage geben wurden, die sehr tiefgreifend sind und am Ende mehr Chancen bieten das Biest ein für alle mal zu erledigen.
So gesehen erwarte ich vom BerfG nichts weiter als ein Urteil in dem Sinne das, wie bei zahlreichen handwerklich schlecht gemachten Gesetzen in der letzten Zeit, eine Neuregelung zu beschliessen ist, unter Hinweis auf die problematischen Stellen im Gesetz. Damit wäre vlt. der Zwangsbeitrag in seiner heutigen Form erstmal vom Tisch, aber da keine grundlegende Änderung am System zu erwarten ist sinkt der Finanzierungsbedarf nicht (keine Einstampfung der Sender, keine Reform des ÖRR, usw. etc.) - und der muss ja irgendwie irgendwoher gedeckt werden. IN der Folge zahlt am Ende immer der dt. Bürger. Ich sehe am BverfG keinerlei Anzeichen den ÖRR in seine rheutigen Form zu Fall bringen zu wollen, vielmehr wird darauf Rücksicht genommen weil technisch - gesellschaftliche Entwicklungen ignoriert werden und der ÖRR fälschlicher Weise als Garant unseres Staates gelten.
Während der EUHG wohl ein viel grundlegenderes Urteil fällen kann und darf, besteht eine verstärkte Hoffnung, das dort ein Urteil heraus kommt, das eine Zwangsfinanzierung des ÖRR nicht erlaubt ist und die auch den Umfang des mittlerweile Geschwürartig gewachsenen ÖRR kritisch begutachtet.

Ich sehe das mittlerweile als Hauptproblem: Über die Zeit ist der ÖRR so ein Geschwulst geworden mit Zahlungsverpflichtungen bis anno dazumal (Pensionszahlungen von ca. 4 Mrd. € p.a!) das es eigentlich to big to fail ist. Man nehme mal an der Zwangsbeitrag kippt hart, wieivele Menschen verlassen die Finanzierung sofort? Das war ja das eigentliche Problem, weshalb man auf den Zwangsbeitrag umgestellt hat.
Ich habe nämlich keine Lust, nur weil ich einen Laptop und ein Smartphone habe, das theoretisch ÖRR empfangen kann, zahlen zu müssen oder zu sollen.
Da will ich hin: Ich schaue kein ÖRR und ich will nicht gezwungen sein, etwas zu bezahlen was ich nicht nutze, im Gegenteil, der Wiederstand gegen den ÖRR kostet mich zeit & Geld.
Darum hege ich grosse Hoffnungen, das der EUHG da etwas bewirkt.

Und eigentlich ist es eine Schande, das diese Argumente so lange auf dem Tisch waren, durch zahlreiche VGs und die Instanzen gegangen sind und kein Richter sie jemals nach Europa verwiesen hat. Ich habe in meiner Klage vor 2 Jahren bereits zahlreiche Gründe aus dem Europarecht angeführt, und zahlreiche Mitstreiter haben es ebenfalls. Es sieht so aus als hätte man binnen der nächsten 1,5 Jahre höchstrichterliche Klärung.
Man muss nun daran denken, die politische Arbeit zu intensivieren- den bei einer Neuregelung muss dieser 8,5 Mrd. pro Jahr fressende Moloch auf den Tisch, und die technischen Möglichkeiten das nur der zahlt, der auch schaut.
Titel: Re: Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
Beitrag von: pinguin am 29. August 2017, 15:09
bitte wann ging die Vorlage an den EuGH
Steht im anderen Thema:

KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15317.msg153652.html#msg153652

Zitat
Datum der Einreichung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks

    11/08/2017

OT und soll hier auch gar nicht vertieft werden:
@drboe
Pessimismus, Realismus, Optimismus; diese 3 Grundeinstellungen hat es, alle 3 sind tiefste Psychologie; der Pessimist/Dauerpessimist = Schwarzseher wird meist für sich genau das bekommen, was er sich vorstellt.

Ich erinnere an den Spruch:

Zitat
Achte auf Deine Gedanken, denn sie werden zu Deinen Worten.
Achte auf Deine Worte, denn sie werden zu Deinen Taten.
Achte auf Deine Taten, denn sie werden zu Deinen Handlungen.
Achte auf Deine Handlungen, denn sie werden zu Deinen Gewohnheiten.
Achte auf Deine Gewohnheiten, denn sie werden zu Deinem Schicksal.
Quelle unbekannt
Titel: Re: Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
Beitrag von: Philosoph am 29. August 2017, 15:29
Dr. Sprißler,
ich danke Ihnen hiermit von ganzem Herzen, daß sie diese Vorlage beim EuGH vorgebracht haben. Damit zeigen Sie, daß es in Deutschland doch noch unabhängige Richter mit einem gesunden Rechtsbewußtsein gibt!
Titel: Re: Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
Beitrag von: Markus KA am 29. August 2017, 15:35
Wie erwartet, wird auch das fragwürdige Recht der Selbsttitulierung des SWR angesprochen, auch ein ganz wichtiger Punkt in der Vorlage und aktuellen Diskussion unter:
Hat der Südwestrundfunk das Recht zur Selbsttitulierung?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24196.msg153562.html#msg153562
Titel: Re: Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
Beitrag von: René am 29. August 2017, 15:42
(...)
Ich sehe das mittlerweile als Hauptproblem: Über die Zeit ist der ÖRR so ein Geschwulst geworden mit Zahlungsverpflichtungen bis anno dazumal (Pensionszahlungen von ca. 4 Mrd. € p.a!) das es eigentlich to big to fail ist. Man nehme mal an der Zwangsbeitrag kippt hart, wieivele Menschen verlassen die Finanzierung sofort? Das war ja das eigentliche Problem, weshalb man auf den Zwangsbeitrag umgestellt hat.
(...)

Post, Telekom Bahn usw. wurden vor vielen Jahren privatisiert und sie gibt es noch. Warum soll das beim Rundfunk anders?

Wenn der ÖRR in seiner jetzigen Form fällt und viele ihre Arbeitsstelle oder Pensionsansprüche deswegen verlieren, kann das im Einzelfall ein schwerer Schicksal sein. Aber das rechtfertigt die jetzige Ungerechtigkeit in keiner Weise. Ich soll weiterhin erpresst werden, damit andere ungerechtfertigt ihre Arbeitsstelle oder Pensionen behalten können?

Ich hoffe sehr, dass Herr Dr. Spißler und Frau Sofan uns am 9.9. in Tübingen besuchen. Ich werde beide anschreiben – mit der Post, ehemals ein Staatsunternehmen...
Titel: Re: Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
Beitrag von: Philosoph am 29. August 2017, 21:09
Post, Telekom Bahn usw. wurden vor vielen Jahren privatisiert und sie gibt es noch. Warum soll das beim Rundfunk anders?
Post, Telekom und Deutsche Bahn werden als Privatunternehmen weiterhin vom Staat subventioniert.
Subventionierung Post:
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/eugh-urteil-67413-subventionen-deutsche-post/
Subventionierung Telekom:
https://www.heise.de/newsticker/meldung/Telekom-will-mehr-oeffentliches-Geld-fuer-Netzausbau-2289551.html
http://www.finanztreff.de/news/telekom-konkurrenten-fordern-ende-von-dobrindts-vectoring-subvention/11521343
Subventionierung Deutsche Bahn:
http://www.handelsblatt.com/unternehmen/handel-konsumgueter/deutsche-bahn-jaehrliche-milliarden-subventionen-fuer-das-netz/7154850-2.html
Subventionierungen allgemein:
http://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/subventionen-deutschland-zahlt-168-milliarden-euro-so-viel-wie-nie-a-1123385.html
Staatlich, d.h. auf Kosten der Bürger subventionierte Unternehmen, an denen sich die "Führungskräfte", teilweise auch Politiker in den Aufsichtsgremien gesundstoßen, gibt es in diesem Land noch genügend. Und auch bei diesen Unternehmen ist noch einiges im Argen.

Ich weiß: Off Topic, es mußte nur einfach mal gesagt werden. Bitte hier nicht weiter vertiefen.
Titel: Re: Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
Beitrag von: pinguin am 29. August 2017, 21:50
Wenn auch ot:

@Philosoph
Die Deutsche Bahn AG befindet sich in 100%igem Eigentum der Bundesrepublik Deutschland. Es sei an die Diskussionen um den Börsengang erinnert, der glücklicherweise abgesagt worden ist.

Die Deutsche Telekom AG ist faktisch zu 21,9% im Besitz des Bundes, Rest ist in Streubesitz; (Bund: .14,5%, KfW 17,4%)
Die Deutsche Post AG gehört zu 20,9% der KfW.
Die KfW gehört zu 80% dem Bund und der Rest den Ländern.

Übrigens: auch die KfW ist eine Anstalt öffentlichen Rechts, hoheitliche Befugnisse hat sie aber durch und durch nicht.

Alle Angaben wurden den Websites der Unternehmen entnommen.

Titel: Re: Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
Beitrag von: cecil am 29. August 2017, 23:00
Post, Telekom Bahn usw. wurden vor vielen Jahren privatisiert und sie gibt es noch. Warum soll das beim Rundfunk anders?

Besser geworden in seinem Angebot ist m. E. keines dieser Unternehmen (Zugverspätungen, lange Wartezeiten hier wie dort, technische Probleme, Lohnabsenkungen,...). Auch den Privaten Rundfunk würde ich nicht als leuchtendes Vorbild ansehen. Bleibt nur zu hoffen, dass die Idee der Trinkwasser-Privatisierung nicht so bald realisiert wird... Meine Meinung. (Nicht so ganz OT, wenn es den zukünftigen ÖrR betrifft)
Titel: Re: Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
Beitrag von: faust am 29. August 2017, 23:19
... ein schlechter Rundfunk, den ich nicht bezahlen muss, ist mir letztlich lieber als einer, für den ich bezahlen muss.

Andererseits: Von meinen Steuern werden ja bereits jetzt Dinge finanziert, für die ich lieber kein Geld ausgeben möchte.
Auch diese Demokratie (...  so lange sie noch eine ist) ist eine Dauer - Baustelle.

Fakt ist jedoch: Diese Schnüffelei muss weg, und das Schikanieren (auch wenn es Deutsche  :police: :police: :police: geben mag, die davon nur seeehr ungern Abschied nehmen) von (ansonsten unbescholtenen) Leuten mit diesem unwürdigen und schäbige Zwangsvollstreckungs - Dings auch.


Edit "Bürger" @alle:
Bitte, wenn auch verständlich, diesen Thread hier nicht zur Vertiefung für allerhand Neben-Themen oder für allgemeine Bekundungen nutzen, sondern bitte eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
Die kopierbare Volltext-Abschrift ist mittlerweile Dank der unermüdlichen Tatkraft von "DumbTV" am Anfang des Threads weitestgehend eingearbeitet, wird noch geprüft und ggf. in Teilen angepasst.
Diesbezügliche Hinweise bitte an das gesamte Moderatoren-Team.
Hier im Thread bitte ausschließlich mit dem Beschluss-Text inhaltlich auseinandersetzen.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
Beitrag von: Service am 30. August 2017, 10:12
Vielen Dank für die Mühe das Schreiben hier ins Forum zu bringen.

Ich muss gestehen, ich bin immer noch unsicher, ob ich nicht doch träume.

Hr. Dr. Sprißler, herzlichsten Dank dafür, dass Sie unsere bestehenden Gesetze konform anwenden und somit zeigen, dass man nicht aufgeben darf, auch wenn in tausenden von anderen Urteilen Unrecht gesprochen worden ist. Ich muss gestehen ich hatte mit einer Vorlage beim EuGH erst nach der Verhandlung am BVerfG gerechnet. Umso mehr freut es mich, dass nun endlich der Weg in diese Richtung eingeschlagen worden ist. Danke!

Frau Sofan, auch Ihnen gebührenden Respekt fürs Durchhalten und herzlichsten Dank!
Titel: Re: Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
Beitrag von: marga am 30. August 2017, 10:52
Es existiert vom 27. Dezember 2016 ein Brief an die Richter des Landgericht Tübingen,
in welchem mir durch eine fiktive Person folgender Textausschnitt übergeben wurde:

Zitat Textausschnitt:

Zitat
Landgericht Tübingen
Doblerstr. 14
72074 Tübingen
27.12.2016

An die Richter der Urteile:
5 T 232/16 vom 16.09.16
5 T 280/16 vom 09.12.16

Sehr geehrte Damen und Herren Richter,

die angebliche „Unabhängigkeit“ der 3. Staatsgewalt in der BRD wird durch die erfolgten Beschlüsse, wie oben zitiert, nach meinem Rechtsemfinden, erstmals wahrgenommen.
Es existiert in mir ein großer Respekt vor der Richterebene des LG Tübingen, dass in unserem sog. „demokratischen Rechtsstaat“, doch noch die „geschichtlich beschriebenen Ausreißer“, in der richterlichen Rechtsprechung auf Grundlage der „unabhängigen 3. Staatsgewalt“ existieren. (…)
+++
Titel: Re: Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
Beitrag von: ReinSprung am 30. August 2017, 11:34
Das ist natürlich endlich mal ein Zug! Der Richter hat die Verquickungen seiner meisten Kollegen erkannt - wir natürlich auch schon längst. Da decken viele Gerichte die Entscheidung des anderen. Sie wissen um die Mängel und Schwachstellen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags und da so viele Klagen vorliegen, können sie im Moment nicht anders, als an diesem in Landesgesetz gegossenen Staatsvertrag (vorerst) festzuhalten.

Der Tübinger Richter hat das einzig richtige getan, sich an das EuGH zu wenden, da die anderen Gerichte sich wegen des noch offenen Ausgangs durch das Bundesverfassungsgericht nicht trauen. Sehr interessant finde ich, das er den 'Diskriminierungstatbestand' mit hinein bringt bezugnehmend auf eine Alleinerziehende Person - und hier hatte ja das BVerwG in abwertender Art ihren Beitrag dazu geleistet.

Wie könnte es jetzt weiter gehen? Das EuGH könnte die Vorlage erst einmal ruhen lassen bis das BVerf gesprochen hat. Und das BVerfG weiß aber nun, dass es die Vorlage vom LG Tübingen mit den Fragen gibt, dass wird ihr Verhalten und Denken auf jeden Fall beeinflussen. Die Vorlage ist da und das ist das eigentlich wirklich gute an der Sache, dass ein Richter jetzt genug hat von den Auseinandersetzungen mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und dem unternehmerischen Behördenstatus der Landesrundfunkanstalten - hier der SWR.
Titel: Re: Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
Beitrag von: Besucher am 30. August 2017, 14:54
Na, die Herrschaften ....

...
Der Tübinger Richter hat das einzig richtige getan, sich an das EuGH zu wenden, da die anderen Gerichte sich wegen des noch offenen Ausgangs durch das Bundesverfassungsgericht nicht trauen. Sehr interessant finde ich, das er den 'Diskriminierungstatbestand' mit hinein bringt bezugnehmend auf eine Alleinerziehende Person - und hier hatte ja das BVerwG in abwertender Art ihren Beitrag dazu geleistet.
...

Die Vorlage ist da und das ist das eigentlich wirklich gute an der Sache, dass ein Richter jetzt genug hat von den Auseinandersetzungen mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und dem unternehmerischen Behördenstatus der Landesrundfunkanstalten - hier der SWR.

...beim ÖRR wie bei deren ihnen Hilfestellung leistenden Gerichten kochen jetzt bestimmt vor Wut. Bestimmt laufen z. B.  beim BGH jetzt schon seit drei Tagen die Telefone heiss, dass er doch dem Herrn Dr. Sprißler die Briefmarken wegnehmen möge. Das wird der sich aber wohl kaum gefallen lassen :).
Titel: Re: Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
Beitrag von: Markus KA am 30. August 2017, 15:15
Amtsgerichte, Landgerichte...alle Gerichte müssen darüber informiert werden, wenn sie es noch nicht sind und ich frage mich, wann die Presse endlich reagiert und es endlich heisst "Dem Rundfunkbeitrag droht das Aus-GEZIT" 8)
Titel: Re: Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
Beitrag von: jasonbourne am 30. August 2017, 15:28
(...)
Ich sehe das mittlerweile als Hauptproblem: Über die Zeit ist der ÖRR so ein Geschwulst geworden mit Zahlungsverpflichtungen bis anno dazumal (Pensionszahlungen von ca. 4 Mrd. € p.a!) das es eigentlich to big to fail ist. Man nehme mal an der Zwangsbeitrag kippt hart, wieivele Menschen verlassen die Finanzierung sofort? Das war ja das eigentliche Problem, weshalb man auf den Zwangsbeitrag umgestellt hat.
(...)

Post, Telekom Bahn usw. wurden vor vielen Jahren privatisiert und sie gibt es noch. Warum soll das beim Rundfunk anders?

Wenn der ÖRR in seiner jetzigen Form fällt und viele ihre Arbeitsstelle oder Pensionsansprüche deswegen verlieren, kann das im Einzelfall ein schwerer Schicksal sein. Aber das rechtfertigt die jetzige Ungerechtigkeit in keiner Weise. Ich soll weiterhin erpresst werden, damit andere ungerechtfertigt ihre Arbeitsstelle oder Pensionen behalten können?

Ich hoffe sehr, dass Herr Dr. Spißler und Frau Sofan uns am 9.9. in Tübingen besuchen. Ich werde beide anschreiben – mit der Post, ehemals ein Staatsunternehmen...

Ich stimme dir da zu, natürlich sollte man den Rundfunk vollends privatisieren, er ist keineswegs essentieller als Bahn, Post, Telekom, etc.
Im Gegenteil.

Nur was passiert dann?
Wieviele Dt. sparen sich die 220€ im Jahr sofort sobald die Pflicht zur Finanzierung wegfällt? Was passiert mit diesem Moloch der 0 Geschäftsmodel aber 8,5 Mrd. Budget und somimt Ausgaben hat, was passiert mit dem Firmengeflecht und den bestehenden Verträgen. In Zeiten von Netflix und Co. ist doch ein zentral gesendetes Programm von 23+ Anstalten wie dem ÖRR überflüssig.
Jeder der will das der Wahnsinn aufhört, muss eine Antwort auf die Frage parat haben: Ja, aber wie denn?
Sosehr ich auf ein "hard landing" des ÖRR hinhoffe, sosehr muss man realistisch sein das man so ein UNgetüm nicht von heute auf morgen platt machen kann.

... ein schlechter Rundfunk, den ich nicht bezahlen muss, ist mir letztlich lieber als einer, für den ich bezahlen muss.

Das Problem ist das wir momentan einen schlechten Rundfunk den wir alle bezahlen sollen haben.
Titel: Re: Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
Beitrag von: pinguin am 30. August 2017, 15:31
Das EuGH könnte die Vorlage erst einmal ruhen lassen bis das BVerf gesprochen hat.
Bitte? Der EuGH ist die höchste gerichtliche Instanz der EU und wartet ganz sicher keine nationalen Entscheidungen ab; umgekehrt wird der Schuh daraus, daß die nationalen Gerichte im Zweifelsfalle zu warten haben. Die nationalen Gerichte wiederum haben der Entscheidung/Vorentscheidung des EuGH Folge zu leisten.

@jasonbourne
Evtl. bin ich ja auch naiv, aber es sollte nicht Ziel sein, den ÖRR platt zu machen. Ziel ist lediglich, den ÖRR auf rechtsstaatliche Füße zu stellen. Derzeit wirkt dieses real praktizierte System doch auf andere wie eine Schlaraffenland?

Stehen die anderen EU-Länder erst auf der Matte, weil sie ihren Rundfunk eu-konform umgesetzt haben und ebenso anwenden, ist der politische Schaden für die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr zu heilen. Da wird der Bund sicher nicht zugucken.

Es wäre durchaus denkbar, daß das BVerfG die Rundfunkgestaltung dem Bund zuweist, da es zur Erkenntnis gelangt, daß es die ÖRR mit den Grundrechten nicht so halten, wie sie es als öffentliche Stelle sollten.

Denn gemäß Bundesrecht sind in Wettbewerb stehende öffentlicher Stellen ja "nur" im Bereich der Datenverarbeitung als nicht-öffentliche Stellen zu behandeln; in allen anderen Bereichen, die keine Datenverarbeitung sind, sind sie weiterhin öffentliche Stellen und damit den Grundrechten verpflichtet.


Edit "Bürger" noch einmal zur Erinnerung @alle:
Bitte, wenn auch verständlich, diesen Thread hier nicht zur Vertiefung für allerhand Neben-Themen oder für allgemeine Bekundungen nutzen, sondern bitte eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
Die kopierbare Volltext-Abschrift ist mittlerweile Dank der unermüdlichen Tatkraft von "DumbTV" am Anfang des Threads weitestgehend eingearbeitet, wird noch geprüft und ggf. in Teilen angepasst.
Diesbezügliche Hinweise bitte an das gesamte Moderatoren-Team.
Hier im Thread bitte ausschließlich mit dem Beschluss-Text inhaltlich auseinandersetzen.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
Beitrag von: samson_braun am 31. August 2017, 08:33
Auch unser Bargeldmitstreiter hat den Beitrag auf seiner Homepage aufgenommen:

norberthaering.de, 30.08.2017
Rebellischer Richter legt Rundfunkbeitrag dem EuGH vor
http://norberthaering.de/de/27-german/news/880-gez-vor-eugh

damit wird der Beitrag und auch dieses Forum breiter vorgestellt. Ich weiß garnicht, ob Hr. Häring hier auch Mitglied ist? Ist auf jeden Fall ein streitbarer Genosse :)


Die Veröffentlichung von N. Häring wird in folgendem Forumsthread diskutiert:

Rebellischer Richter legt Rundfunkbeitrag dem EuGH vor
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24233.msg153845.html#msg153845

Dieses Thema bitte dort und nicht hier vertiefen.



Edit "DumbTV":
Verlinkung angepasst.
Bitte immer die Forum-Regeln (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5770.0.html) zur Verlinkung beachten und die erforderlichen Inhalts und Datumsangaben mit angeben.
Danke für das Verständnis und die zukünftige Berücksichtigung.
Titel: Re: Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
Beitrag von: cook am 31. August 2017, 18:44
Damit ist der Rf-Beitrag Geschichte.

Wie komme ich darauf? Ganz einfach: aus prozesstaktischer Sicht wird ein Warten auf den EuGH keine Lösung sein.

Die EU-beihilfenrechtliche Frage ist das Damokles-Schwert, das über kurz oder lang fallen wird. Jetzt dauert es eben weniger lang. Der EuGH wird im Lichte seiner jüngeren Entscheidungspraxis mit hoher Wahrscheinlichkeit den Beitrag als Neue Beihilfe und damit die staatliche Maßnahme seit Anfang 2013 als formell EU-rechtswidrig einordnen. Der EuGH wird sich auch mit den deutschen Entscheidungen beschäftigen und nicht gerade darüber amüsiert sein, dass das BVerwG die Frage als letztinstanzliches Gericht -- entgegen klarer EU-Regeln -- nicht dem EuGH vorgelegt hat (und mit einer nur halb durchgeführten, oberflächlichen Begründung).

Jetzt können alle Beteiligten (inkl. BVerfG) natürlich die Hände in den Schoß legen und einfach mal darauf warten, was der EuGH so von der Sache hält. Auch könnte das BVerfG alle Beschwerden abweisen und dann den Rf-Beitrag seinem EU-Schicksal überlassen.

Aber das Risiko ist ganz klar auf der Seite des ÖRR. Er gewinnt max. die paar hundertausend EUR an ausstehenden Zahlungen aufmüpfiger Rebellen. Dagegen steht die Folge der Nichtigkeit: Bitte alle 40 Mrd. EUR zurückzahlen (die danach einsetzende Rundfunk-Rettung mittels Angela-Merkel-Rettungsschirm wird ebenfalls dem EU-Beihilfen-Regime unterliegen und muss daher auf das Nötigste begrenzt werden, also Minimal-Rundfunk-Versorgung).

Die Alternative ist es, dem EuGH-Verfahren die Grundlage zu entziehen, d.h. die in Frage stehenden Vollstreckungen zu erledigen.

Option 1 für diese Alternative ist, dass das BVerfG jetzt ganz schnell im Sinne der Beschwerdeführer entscheidet. Ist der Rf-Beitrag insoweit verfassungswidrig, als er bedingungslos von jedem Bewohner erhoben wird, kann es Ausgang des Verfahrens sein, dass die Gesetzgeber eine neue Abgabenregelung schaffen müssen. Bisher erlassene Feststellungsbescheide sind dann nicht mehr vollstreckbar. Neue darf es auch nicht geben. Diese Lösung ist wohl das "Beste" aus Sicht des ÖRR, was das BVerfG machen könnte. Allerdings besteht hier die (geringe) Gefahr, dass diejenigen, die wegen des Rf-Beitrags im Knast gelandet sind, vom Staat eine Entschädigung verlangen, und dann geht es wieder von vorne los (die Nichtigkeit von Anfang an wäre Bedingung für den Schadenersatzanspruch).

Vielleicht bekommt das BVerfG stattdessen eine "nichtig-insoweit"-Entscheidung hin. Der Rf-Beitrag ist von Anfang an nichtig, insoweit er von Leuten erhoben wird, die nichts vom ÖRR haben. Das hätte zwar jede Menge Rückforderungen zur Folge, wäre aber das kleinere Übel gegenüber der EU-rechtlichen Totalnichtigkeit, weil die meisten Leute einfach zu bequem sind, was zurückzufordern.

Option 2 wäre, dass die Gesetzgeber schnell selbst tätig werden und dem ganzen Spuk rückwirkend ein Ende bereiten. Ich sehe das als die für den ÖRR günstigste Variante an. Allerdings wird keiner in den Landesregierungen oder Rundfunkanstalten so forsch sein, das vorzugschlagen, weil dazu der Fehler eingestanden werden müsste. Am Ende wird jeder einfach still halten und das Ganz gegen die Wand fahren lassen.

Teuflich .. >:D
Titel: Re: Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
Beitrag von: drboe am 31. August 2017, 19:20
Jetzt können alle Beteiligten (inkl. BVerfG) natürlich die Hände in den Schoß legen und einfach mal darauf warten, was der EuGH so von der Sache hält. Auch könnte das BVerfG alle Beschwerden abweisen und dann den Rf-Beitrag seinem EU-Schicksal überlassen.

Du meinst, weil es eine Vorlage an den EUGH gibt, kann das BVerfG sich vor der Klärung der Fragen drücken, die in über 100 Verfassungsbeschwerden gestellt werden? Das glaube ich nicht. Einmal, weil in den Verfassungsbeschwerden sicher auch die Natur des sogn. Beitrags angegriffen wird und das BVerfG zu der Klassifizierung als Steuer Stellung nehmen muss. Das Tübinger Gericht konzentriert sich auf unionsrechtliche Fragen wie z. B. die Zustimmungsbedürftigkeit durch die Kommission, den Wettbewerb mit privaten Sendern und die Besserstellung bei der Durchsetzung von Forderungen gegenüber anderen Anbietern, der Diskriminierung von EU-Bürgern in Abhängigkeit vom Wohnsitz usw. Überschneidungen mit den Verfassungsbeschwerden könnte es bezüglich der der Zahlungspflicht für Wohnungsinhaber ohne Geräte geben, sowie den Mehrfachzahlungen von Bürgern mit mehr als einer Wohnung, bzw. der Benachteiligung von Ein-Personen-Haushalten gegenüber solchen mit mehr Personen wie z. B. WGs. Das BVerfG wäre sicher nicht gehindert auch die unions-rechtlichen Fragen zu betrachten und diesbezüglich zu einem Urteil zu kommen, das so auch der EUGH sprechen könnte. Man könnte in Karlsruhe also sozusagen gesichtswahrend entscheiden, muss sich aber bestimmt mit allen Fragen befassen, die in den Beschwerden aufgeworfen werden. Und das sind sicher ein paar mehr als aus Tübingen an den EUGH herangetragen werden. Ganz unabhängig von der Tatsache, dass der EUGH nun schon beteiligt ist, kann das BVerfG m. E. nicht alle Verfassungsbeschwerden zum sogn. Rundfunkbeitrag abweisen, schon gar nicht ohne sich mit den aufgeworfenen Fragen der Grundrechtsverletzungen zu befassen. Denn das ist den Richtern dort sicher klar: einige Kläger würden den Wege zum EUGH nicht scheuen. Schon um der eigenen Reputation willen muss man sich am BVerfG m. E. mit der Materie auseinandersetzen.

M. Boettcher
Titel: Re: Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
Beitrag von: cook am 31. August 2017, 20:32
Du meinst, weil es eine Vorlage an den EUGH gibt, kann das BVerfG sich vor der Klärung der Fragen drücken, die in über 100 Verfassungsbeschwerden gestellt werden? Das glaube ich nicht.

Inhaltlich stimme ich dir voll zu. Mir geht es um die taktische Frage, die jetzt im Raum steht. Das BVerfG ist in einem Dilemma, das es nicht ohne Trickserei lösen kann. Sagt es, was richtig wäre, nämlich dass es sich um eine Steuer handelt, die zudem gegen den Gleichheitsgrundsatz und das EU-Recht verstößt, lässt es gleichzeitig den ÖRR in den Abgrund fallen, was irgendwie der "Bestandsgarantie" widerspricht. Es kann also (faktisch) nur so vorgehen, eine der Fragen rauszupicken, die den Klägern Recht gibt, aber nicht das gesamte Konstrukt sofort zum Einstürzen bringt. Die restlichen Fragen kann es dann unbeantwortet lassen, weil es ja nicht mehr darauf ankommt.

Klar ist: das gesamte Gebäude ÖRR wackelt gewaltig. Kurzfristig könnte man es irgendwie abstützen. Aber es würde nichts nützen. Das Kartenhaus wird umkippen. So aberwitztig es auch ist: gerade der Rf-Beitrag stellt sich als Sargnagel heraus. Hätte man einfach mal die Gier etwas eingedämmt und alles beim Alten gelassen. Aber man hat ja unbedingt Öl zum Löschen des Brandes einsetzen wollen.

Die Alternativen "nichts tun und abwarten" bzw. "alles einfach abweisen" sind daher auch nur theoretisch (also unabhängig von der juristischen Bewertung denkbar mögliche Varianten). Dass sie praktisch ins Desaster für den ÖRR führen, ist wohl jedem klar, der sich mit der Sache befasst hat.

Daher wird es jetzt spannend: wie ziehen die Anstalten ihre Köpfe aus der Schlinge? Da braucht es nun gute Einfälle und ausnahmsweise mal juristische Kompetenz.


NB: Der WDR sucht ja gerade einen EU-rechts-versierten Juristen:

Stepstone, Stellenangebot WDR Volljurist, Befristeter Vertrag, erschienen vor einer Woche
http://www.stepstone.de/stellenangebote--VOLLJURIST-IN-Koeln-WDR-Westdeutscher-Rundfunk--4479767-inline.html?&cs=true&ssaPOP=1&ssaPOR=1

Wer sich berufen fühlt: bis heute kann man sich online bewerben  (#)
Titel: Re: Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
Beitrag von: Kunibert am 31. August 2017, 23:26
Stepstone, Stellenangebot WDR Volljurist, Befristeter Vertrag, erschienen vor einer Woche
http://www.stepstone.de/stellenangebote--VOLLJURIST-IN-Koeln-WDR-Westdeutscher-Rundfunk--4479767-inline.html?&cs=true&ssaPOP=1&ssaPOR=1

Zitat
IHRE AUFGABEN
Eigenständige Bearbeitung von Rechtsangelegenheiten mit folgenden Schwerpunkten:
Europarecht, insbesondere europäisches Wettbewerbsrecht, Beihilferecht
   
Die Tätigkeit als Jurist/in beinhaltet:
Initiierung und Ausarbeitung von Stellungnahmen zu rechtlich und medienpolitisch relevanten Regulierungsvorhaben auf EU- oder internationaler Ebene für die Justiziarin im Rahmen der ARD-Federführung für Europarecht
 
Wenn die jetzt noch niemanden haben, der sich damit auskennt...
Titel: Re: Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
Beitrag von: pinguin am 31. August 2017, 23:34
Das BVerfG wäre sicher nicht gehindert auch die unions-rechtlichen Fragen zu betrachten und diesbezüglich zu einem Urteil zu kommen, das so auch der EUGH sprechen könnte.
Das BVerfG wäre gehindert, eine Entscheidung zu europäischem Recht zu tätigen, ohne sich dabei auf eine bereits bestehende Entscheidung des EuGH stützen zu können, weil die alleinige Auslegungsbefugnis betreffs europäischem Recht beim EuGH liegt.

Im vorliegenden Fall wäre der Ablauf so:

- das nationale Gericht führt die Vorlage an den EuGH durch;

- der EuGH entscheidet dann in dem Vorabentscheidungsverfahren betreffs europäischen Rechts und gibt das hernach an das nationale Vorlagegericht zurück;

- das nationale Gericht führt den Prozess regulär zu Ende;

- wenn jetzt einer der Klagebeteiligten bei dieser nationalen Entscheidung verfassungsrechtliche Zweifel hat, ist die Vorlage zum BVerfG möglich;

- das BVerfG würde diese nationale Entscheidung auf die Einhaltung der nationalen verfassungsgemäßen Ordnung prüfen und dabei den durch den EuGH vorgegebenen Entscheid einbeziehen;

- käme das BVerfG nun zur Überzeugung, daß der EuGH in seiner Vorabentscheidung dem nationalen Gericht einen Spielraum gelassen hat, könnte es auf dessen Basis tätig werden und diese Beschwerde bei sonst üblichem Szenario annehmen oder nicht;

- käme das BVerfG nun aber zur Überzeugung, daß der EuGH in seiner Vorabentscheidung dem nationalen Gericht keinen Spielraum belassen hat, würde diese Beschwerde nicht angenommen werden;

- das nationale Gericht ist an die Vorgabe des EuGH zu 100% gebunden;
Titel: Re: Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
Beitrag von: maikl_nait am 01. September 2017, 00:08
Hallo!

BTW, ich habe trotz der Brisanz noch nichts in Zeitungen gesehen, hat jemand Kontaktdaten zB zu der Redaktion der FAZ? Die könnte sich mit einem Artikel über die EuGH-Vorlage für die Nickelichkeiten vom DLF neulich bedanken. Es sollte zumindest etwas in einer der größeren Zeitungen auftauchen, dann werden vielleicht auch andere Länder darauf aufmerksam. Da sollte ein wenig Rampenlicht her. Nicht daß das Verfahren in irgendeinem dunklen Hinterzimmer spurlos verschwindet.

MfG
Michael
Titel: Re: Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
Beitrag von: pinguin am 01. September 2017, 00:10
Nicht daß das Verfahren in irgendeinem dunklen Hinterzimmer spurlos verschwindet.
Das ist beim EuGH höchst unwahrscheinlich; zumal es ja beim EuGH mit Az geführt wird.

Übrigens:

es hat mit C-516/17 noch ein weiteres Vorabentscheidungsersuchen; eingereicht am 25.08.17 vom BGH, Kläger ist Spiegel-Online.

Zitat
Gegenstand

    Niederlassungsfreiheit
    Freier Dienstleistungsverkehr
    Geistiges, gewerbliches und kommerzielles Eigentum
    Rechtsangleichung

Bei der Vorlage zum Thema von C-492/17

Zitat
Gegenstand

    Wettbewerb

Evtl. hat ja jemand die Möglichkeit zu prüfen, ob das Vorabentscheidungsersuchen vom BGH auch Rundfunk zum Inhalt haben könnte.
Titel: Re: Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
Beitrag von: cecil am 01. September 2017, 00:20
NB: Der WDR sucht ja gerade einen EU-rechts-versierten Juristen:

Stepstone, Stellenangbeot WDR Volljurist, Befristeter Vertrag, erschienen vor einer Woche
http://www.stepstone.de/stellenangebote--VOLLJURIST-IN-Koeln-WDR-Westdeutscher-Rundfunk--4479767-inline.html?&cs=true&ssaPOP=1&ssaPOR=1

Wer sich berufen fühlt: bis heute kann man sich online bewerben  (#)

Yes !! Seitenwechsel  ;D   >:D  ... !


Zitat
IHRE AUFGABEN
Eigenständige Bearbeitung von Rechtsangelegenheiten mit folgenden Schwerpunkten:

  Europarecht, insbesondere europäisches Wettbewerbsrecht, Beihilferecht
   
Die Tätigkeit als Jurist/in beinhaltet:

  Initiierung und Ausarbeitung von Stellungnahmen zu rechtlich und medienpolitisch relevanten Regulierungsvorhaben auf EU- oder internationaler Ebene für die Justiziarin im Rahmen der ARD-Federführung für Europarecht

Aber hoppla, da kommt ja richtig Bewegung rein !  ;)  Der Beschluss des LG Tübingen ist vom 03.08.2017. Das Stellenangebot erschien vor einer Woche, also ca. am 24.08. Kann man das so lesen: Man weiß jetzt, dass der ÖrR neu reguliert werden wird, und versucht sich zu wappnen bzw. Stellungnahmen auszuarbeiten, mit denen man den politischen Prozess der Neuordnung beeinflussen will ?

Da las ich doch kürzlich von einem Justitiar die interessante Äußerung, für Fragen der Rundfunkfinanzierung sei doch allein die Politik zuständig und man könne von einem Intendanten doch bitte keine Stellungnahme dazu erwarten...

Und dann braucht man natürlich kompetente EU-Rechtler, die in den anstehenden Verfahren unterstützen.

Zitat
Vertretung des WDR in Verhandlungen vor Gericht
Titel: Re: Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
Beitrag von: cecil am 01. September 2017, 00:40
Aus dem o. g. Stellenangebot:

Zitat
/ Wissenschaftliche Kompetenz, nachgewiesen beispielsweise durch eine Promotion oder vergleichbare Tätigkeiten

/ Verhandlungssichere Englisch- und Französischkenntnisse

/ Hohe analytische Kompetenz, ausgeprägtes strategisches Denken sowie ausgeprägte Entscheidungsfähigkeit und zielorientiertes Handeln, Durchsetzungsfähigkeit, Wahrnehmung der unternehmerischen Interessen und überdurchschnittliches Organisationsvermögen

/ Hohe Belastbarkeit, hohes Maß an Loyalität** und Integrität sowie flexibles Denken und Handeln
Reisebereitschaft

** ... hoffentlich nix für pinguin, oder?  :laugh: ;) 
Titel: Re: Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
Beitrag von: GEiZ ist geil am 01. September 2017, 02:14
Gut, dass der WDR diesen Spitzenjurist für ein befristetes Arbeitsverhältnis nicht bekommen wird.
Titel: Re: Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
Beitrag von: pinguin am 01. September 2017, 09:07
** ... hoffentlich nix für pinguin, oder?  :laugh: ;)
Garantiert nicht, *** die übrige Antwort wurde wieder gelöscht ***.
Titel: Re: Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
Beitrag von: drboe am 01. September 2017, 09:13
Das BVerfG wäre sicher nicht gehindert auch die unions-rechtlichen Fragen zu betrachten und diesbezüglich zu einem Urteil zu kommen, das so auch der EUGH sprechen könnte.
Das BVerfG wäre gehindert, eine Entscheidung zu europäischem Recht zu tätigen, ohne sich dabei auf eine bereits bestehende Entscheidung des EuGH stützen zu können, weil die alleinige Auslegungsbefugnis betreffs europäischem Recht beim EuGH liegt.

Da es, wie du selbst hier an vielen Stellen ausführst, EU-rechtliche Regelungen gibt, die nicht nur deiner Meinung nach der derzeitigen Rundfunkfinanzierung entgegen stehen, geht es weniger um eine Auslegung als um die Berücksichtigung von EU-Recht. Du bist doch der, der hier am häufigsten die Berücksichtigung des Unionsrechts einfordert. Genau das nun dem BVerfG verwehren zu wollen, klingt nicht logisch. Zudem gilt für alle Gerichte auf allen Ebenen, dass sie neben der Anwendung bestehender Gesetze auch die Urteile höherer Gerichte zum Thema zu berücksichtigen haben, wobei es selbstverständlich zu Interpretationen kommt, ob die andernorts getroffenen Urteile auf den aktuellen Fall anzuwenden sind oder nicht. Das BVerfG muss auch keineswegs die Beschwerden zur Rundfunkfinanzierung des EUGH vorlegen, wenn es in Würdigung der Sachlage zu dem Ergebnis kommt, die Fälle selbst entscheiden zu können. Es kann es natürlich tun, aber ein Zwang besteht nicht. Andernfalls wäre die Vorlage sämtlicher Entscheidungen aller Gerichte beim BVerfG zwingend, so dass man sich den Instanzenzug sparen könnte. Natürlich kann die unterlegene Seite dann ihrerseits den EUGH anrufen. Das es dazu kommt, halte ich derzeit für ziemlich wahrscheinlich, egal wie das BVerfG entscheidet. Ggf. bereiten sich die Sender ja darauf bereits vor. Ich frage mich daher, wer da die streitenden Parteien sein könnten. Die Zahler auf der einen, klar. Steht auf der anderen Seite eine LRA als Begünstigte des Finanzierungssystems oder gehören da nicht eigentlich die Bundesländer hin, die das derzeitige Finanzierungsregime etabliert haben?

Da so ein Verfahren dauert: was bedeutet das für die nächsten Jahre? Weiter blechen, Termine mit dem GV haben, obwohl ggf. das Gesetz von Beginn an ungültig ist? Das Abkassieren aussetzen oder eine nationale Verweigerungswelle über die unsozialen Netze anstossen? Es bleibt spannend.

M. Boettcher
Titel: Re: Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
Beitrag von: ohmanoman am 01. September 2017, 13:30
Gut, dass der WDR diesen Spitzenjurist für ein befristetes Arbeitsverhältnis nicht bekommen wird.

Ob die sich jetzt wohl ärgern, das sie Herrn Dr. Eicher wieder für 5 Jahre gewählt haben?  8)

Dann bekommt der Herr Dr. Eicher wohl einen Vorgesetzt (ten)!  :police:

Uijuijuijui
Titel: Re: Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
Beitrag von: GEiZ ist geil am 01. September 2017, 13:37
Ob die sich jetzt wohl ärgern, das sie Herrn Dr. Eicher wieder für 5 Jahre gewählt haben?  8)

Bei über acht Milliarden erpressten Zwangsgeldern pro Jahr kommt es auf einen Juristen mehr oder weniger nicht an. Dennoch wird ein Spitzenjurist nicht als Angestellter bei einem Affenzirkus arbeiten.



Edit "DumbTV": @alle
Bitte hier nicht weiter über Stellenanzeigen "spekulieren" sondern eng und zielgerichtet am eigentlichen Kernthema dieses Threads bleiben, welches da lautet:
Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
Beitrag von: Blitzbirne am 01. September 2017, 13:40
RT hat einen Bericht veröffentlicht und zitiert aus diesem Forum.

rt.com, 01.09.2017
Verstößt Rundfunkbeitrag gegen EU-Recht?
GEZ-kritischer Richter zieht vor Europäischen Gerichtshof

https://deutsch.rt.com/inland/56613-gez-kritischer-richter-zieht-vor-eu-gerichtshof/ (https://deutsch.rt.com/inland/56613-gez-kritischer-richter-zieht-vor-eu-gerichtshof/)


Edit "DumbTV":
Verlinkung angepasst.
Bitte immer die Forum-Regeln (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5770.0.html) zur Verlinkung beachten und die erforderlichen Inhalts und Datumsangaben mit angeben.
Siehe nunmehr auch den Forumsthread:
Verstößt Rundfunkbeitrag gegen EU-Recht?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24247.msg153950.html#msg153950
Danke für das Verständnis und die zukünftige Berücksichtigung.
Titel: Re: Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
Beitrag von: DumbTV am 01. September 2017, 15:25
Siehe auch den Forumsthread:

Verstößt Rundfunkbeitrag gegen EU-Recht?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24247.msg153950.html#msg153950
Titel: Re: Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
Beitrag von: pinguin am 01. September 2017, 15:47
@drboe

Bitte unterscheide zwischen Anwendung eines Gesetzes, das dem Anwendenden keinen Spielraum für eine eigene Deutung läßt, also kein fallspezifisches Ermessen vorsieht, und der Anwendung eines Gesetzes, das dem Anwendenden einen Spielraum bei seiner Entscheidung, also ein fallspezifisches Ermessen, zugesteht.

Ich gebe hier übrigens auch nur die Auffassung des BVerfG selber wieder, das bereits in einem Beschluß so entschieden hat:

Vorlagepflicht an den EuGH gemäß BVerfG - 2 BvR 221/11 -
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21897.0.html

BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 04. Oktober 2011
- 1 BvL 3/08 - Rn. (1-72),

http://www.bverfg.de/e/ls20111004_1bvl000308.html

Es kommt hier nun also darauf an, ob der EuGH hier dem vorlegenden Gericht einen Spielraum läßt, innerhalb dessen das vorlegende Gericht ein Ermessen hat; nur dann, wenn es dieses Ermessen hat, ist auf Basis dieser dann erfolgenden nationalen Entscheidung die Vorlage an das BVerfG zulässig. Hat es dieses Ermessen nicht, ist die Sache dem BVerfG entzogen.

Und Wettbewerbsrecht ist nun einmal auf grund des gemeinsamen EU-Binnenmarktes alleiniges EU-Recht; diese Vorlage hätte schon viel früher von anderen erfolgen können und müssen.

Übrigens;
Die nationalen Gerichtes haben eine Vorlagepflicht an den EuGH, wenn EU-Recht in einer Klage enthalten ist, ist der EuGH doch bei EU-Recht alleiniger gesetzlicher Richter. Von dieser Vorlage darf nur dann und nur dort abgesehen werden, wenn der EuGH in seinen Entscheidungen bereits Lösungen für den konkreten Fall anbietet und diese Lösungen tauglich dafür sind, die Entscheidung in einer EU-Recht betreffenden Sache treffen zu können.
Titel: Re: Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
Beitrag von: drboe am 01. September 2017, 17:01
@pinguin: das BVerfG wird möglicherweise zu prüfen haben, ob EU-Recht anzuwenden ist. Selbst wenn das bejaht wird, so wird dann geprüft werden, ob einschlägige Urteile zur Auslegung des EU-Rechts bereits vorliegen und für eine Urteilsfindung herangezogen werden können/müssen. Ist das der Fall, wird das BVerfG wohl ein entsprechendes Urteil fällen und der Fall muss dem EUGH nicht vorgelegt werden. Es wäre ja auch zu blöd, wenn längst entschiedene Konstellationen immer und immer wieder vom EUGH entschieden werden müssten. Es ist auch in den übrigen Gerichtsverfahren nicht üblich gefestigte Rechtsprechung immer wieder durch die höchsten Gerichte oder gar das BVerfG entscheiden zu lassen. Eine ganze Reihe von Verfassungsbeschwerden z. B. scheitern schon daran, dass diese entweder eine längst entschiedene Fragestellung betreffen oder kein Verfassungsverstoß vorliegt. Es gibt keinen rigiden Automatismus, der das BVerfG zwingt alle Verfahren dem EUGH vorzulegen. Vielmehr ist die Vorlage abhängig von der vorherigen Prüfung ob dies im Einzelfall erforderlich ist. Ich halte nicht so viel vom BVerfG, aber dass die Richter und ihr Stab in der Lage sind die Prüfung durchzuführen und zu einem Ergebnis zu kommen, das traue ich ihnen denn doch zu.

Zudem gibt es durchaus die Möglichkeit, dass der sogn. Rundfunkbeitrag schon gegen die Verfassung der BRD verstösst. Dafür spricht ja einiges. In dem Fall ist es völlig unerheblich, ob auch EU-Recht verletzt ist. Der sogn. Rundfunkbeitrag wäre dann schon erledigt und wenn die Verfassungsrichter das so entscheiden würden, stünden eine ziemlich große Zahl an Richtern, ein Ex-Verfassungsrichter, diverse Politiker und führende Rundfunkfuzzies reichlich dumm da. Allein für die Betroffenheitslyrik, die man dann in den Nachrichten erleben dürfte, würde sich das lohnen.
Den Nachteil einer Entscheidung durch den EUGH muss man nämlich auch sehen. Die deutsche Politik würde, unterstützt durch sämtliche Kommentatoren des ÖR-Rundfunks den "Fehler" bei der EU sehen, der man so bequem den schwarzen Peter für das Desaster zuschieben könnte. Eine Entscheidung des BVerfG gegen den sogn. Rundfunkbeitrag böte darüber hinaus vermutlich die letzte Chance der Schadensbegrenzung. Nämlich in der Form, dass das BVerfG dem Gesetzgeber Fristen zur Korrektur der Rundfunkfinanzierung einräumen könnte. Wenn der EUGH entscheidet, läuft es womöglich auf vollständige Rückzahlung hinaus. Da wären die Steuermehreinnahmen, die einige Parteien in der nächsten Legislaturperiode angeblich auskehren wollen, aber schneller futsch als der Finanzminister die Griechen beleidigen kann.

Ich schätze, wir werden den Ablauf abwarten müssen. Das ist ja durch das LG Tübingen nicht langweiliger geworden.  8)

M. Boettcher
Titel: Re: Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
Beitrag von: pinguin am 01. September 2017, 19:46
@drboe
Ok, mit Deiner jetzigen Antwort gehe ich konform.

Selbstverständlich muß nicht immer wieder alles neu dem höchsten Gericht vorgelegt werden, wenn es von diesem eine gefestigte Rechtsprechung hat, die auch so angewendet werden kann, bzw. muß.
Titel: Re: Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
Beitrag von: pinguin am 02. September 2017, 10:36
Update:

Der Klagegegenstand wurde seitens des EuGH erweitert und lautet nun in der
Rechtssache C-492/17
http://curia.europa.eu/juris/fiche.jsf?id=C;492;17;RP;1;P;1;C2017/0492/P&lgrec=de&language=de
Zitat
Gegenstand
    Wettbewerb
        - Staatliche Beihilfen
    Grundsätze, Ziele und Aufgaben der Verträge

Vielleicht kommt ja noch was dazu?
Titel: Re: Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
Beitrag von: jasonbourne am 04. September 2017, 16:04
Ich muss gestehen, dass diese jetzt anhängigen Verfahren vor dem BVerfG und EUGH zum ersten Mal wirklich aussichtsreich aussehen, um den Rundfunkbeitrag in seiner Form zum Fallen zu bringen. Falls der RB gesetzeswidrig ist, dann wird sich das dort zeigen.

Eine Frage an die Experten bzgl. zu erwartender Rechtsfolgen:
Das BVerfG neigt bei schlecht gemachten Gesetzen dazu, die Sache an den Gesetzgeber zurück zu spielen mit dem Auftrag: Neu regeln.
Dies beträfe dann die Landesparlamente, da Rundfunk= Ländersache.
Wie sieht so ein etwaiges Urteil des EUGH aus?

Das bringt mich zu einem weiteren Punkt:
Zu Anfängen der Zwangsbeitragsgegner wurde viel argumentiert: Rundfunkbeitrag ist eine Steuer. Die darf formal durch Landesrecht gar nicht beschlossen werden.
Wird aktuell immer noch der Weg, wie der Zwangsbeitrag zustande gekommen ist via 15. RÄndStV, vor dem EUGH beschritten?

Gibt es nun eigentlich Medien, die gegen den Rundfunkbeitrag vorgehen? v.a. Pro7Sat1 und RTL Group müssten doch ein elementares Interesse daran haben, mittels europäischem. Wettbewerbsrecht den Markt neu zu gestalten?!?

Der letzte Punkt:
Es wird ja nur geprüft, ob der Rundfunkbeitrag aktuellem Recht entspricht. Wir im Forum meinen: Nein. Aber weder vor dem EUGH noch vom BVerfG ist Gestaltungswille gefragt, sondern nur eine sachliche Analyse?
Denn am besten wäre eine technische Lösung à la Verschlüsselung: Wer zahlt, kann schauen.
So etwas wird aber seitens der Gerichte nicht kommen, sondern nur der Verweis, dass der 15. RÄndStV nicht mit EU-Recht bzw. Grundgesetz vereinbar ist?!

Danke für Antworten!
Titel: Re: Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
Beitrag von: noGez99 am 04. September 2017, 18:04
Off topic:
Kann man sich die Argumente zu eigen machen, sprich abschreiben?

Wikipedia weiß dazu:
Zitat
Urheberrecht
Gemäß § 5 Abs. 1 UrhG über Amtliche Werke genießen Entscheidungen und amtlich verfasste Leitsätze keinen urheberrechtlichen Schutz.
https://de.wikipedia.org/wiki/Publikation_von_Gerichtsentscheidungen#Urheberrecht

Scheint also problemlos zu sein.
Titel: Re: Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
Beitrag von: pinguin am 04. September 2017, 18:27
Wie sieht so ein etwaiges Urteil des EUGH aus?
Siehe EuGH C-337/06, welches durchaus mehrfach im Forum diskutiert worden ist:

Rechtssache C-337/06
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?docid=71713&doclang=DE

Zu Anfängen der Zwangsbeitragsgegner wurde viel argumentiert: Rundfunkbeitrag ist eine Steuer. Die darf formal durch Landesrecht gar nicht beschlossen werden.
Wird aktuell immer noch der Weg, wie der Zwangsbeitrag zustande gekommen ist via 15. RÄndStV, vor dem EUGH beschritten?
Im EU-Recht ist das definitv eine Steuer, weil "aus staatlichen Mitteln" geleistet, da vom Staat ohne Zutun der Bürger den Bürgern auferlegt.

Mit dem zwischenzeitlich weiterentwickelten EU-Recht ist das so aber nicht mehr kompatibel, da der Verbraucher zwingend die freie Entscheidung haben muß.

Der Staat darf auch in Übereinstimmung zu Art. 11 Charta, bzw. Art. 10 EMRK, dem Bürger als Verbraucher nichts auferlegen, gleichwohl darf er seinen ÖRR aus dem allgemeinen Steueraufkommen stützen, noch. Vielleicht schaffen es ja gerade die dt. ÖRR, daß dieses für alle ÖRR aller EU-Länder gekippt wird?

Gibt es nun eigentlich Medien, die gegen den Rundfunkbeitrag vorgehen?
Wohl eher indirekt, siehe Thema:

Aktuelle auf Medien bezogene Vorabentscheidungsersuchen am EuGH
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24281.0.html

mittels europäischem Wettbewerbsrecht den Markt neu zu gestalten?!?
Das primäre Interesse dürfte bei der Print-Presse liegen, die sich schon immer am Markt behaupten durfte.

Es wird Zeit, alle Medien gleichzustellen!

Es wird ja nur geprüft, ob der Rundfunkbeitrag aktuellem Recht entspricht. Wir im Forum meinen: Nein. Aber weder vor dem EUGH noch vom BVerfG ist Gestaltungswille gefragt, sondern nur eine sachliche Analyse?
Für das BVerfG hier keine Aussage.

Für den EuGH; auf Basis der Analyse dutzender Entscheidungen und Beschlüsse darf die Aussage getroffen werden, daß der EuGH auf Belange der EU-Mitgliedsländer oder einzelner Regionen, Unternehmen, etc. definitiv keine Rücksicht nimmt, den interessiert nicht einmal ein Veto der EU-Kommission.

Die EU-Kommission ist zwar mit dem EU-Parlament zusammen am EU-Gesetzgebungsprozess maßgeblich beteiligt, doch einzig und alleine der EuGH ist befugt, EU-Recht mit dem Recht der EU-Mitgliedsländer in Übereinstimmung zu bringen, also entsprechend den Klagegegenständen auszulegen.

Den Entscheidungen des EuGH sind in letzter Konsequenz alle(!) staatlichen Stellen in der ganzen EU zusätzlich zu den Klageparteien unterworfen, auch EU-Parlament und EU-Kommission.

Die Entscheidungen des EuGH binden die Klagebeteiligten unmittelbar, alle anderen mittelbar.

Die Mißachtung einer EuGH-Entscheidung ist im Regelfall für den Klageunterlegenen auch rückwirkend für jeden Tag der Nichtumsetzung der Entscheidung teuer; tlw. 100.000ende Euro je Tag der Nichtumsetzung sind keine Seltenheit.

Käme der EuGH zur Überzeugung, daß evtl. aus C-337/06 resultierende Auflagen bezüglich EU-Recht nicht erfüllt sind, wäre der dt. ÖRR in Folge wohl ohne Frage platt; denn freilich würde diese Entscheidung zur neuen Entscheidung hinzugezogen.

Das heißt dann, bspw., wie in C-337/06 bereits entschieden.

Der EuGH bemißt einen ihm vorliegenden Fall alleine am bestehenden EU-Recht; es ist absolut unmaßgeblich, ob ein Sachverhalt nach nationalem Recht zulässig oder unzulässig ist, denn dieses interessiert den EuGH nicht.

Sind die Fragen/Vorlagefragen einer Klage/eines Vorabentscheidungsersuchens entsprechend formuliert, untersucht der EuGH jeden Rechtsbereich, der eine Fragestellung nur annähernd berührt.

 ->->->

!!! Ganz wichtig zu beachten!!!

->->->

!!! Sofern der EuGH zur Auffassung gelangt, daß er entscheidungsbefugt ist!!!

Gelangt er zu Auffassung, daß er es ist, ist er gnadenlos!

Der EuGH beißt sich durch jeden Stoff durch, ohne Blick nach links oder rechts.

Denn am besten wäre eine technische Lösung à la Verschlüsselung: Wer zahlt, kann schauen.
Interessiert den EuGH nicht; er zeigt nur auf, was mit EU-Recht nicht vereinbar ist, -> und kassiert gerne, wenn er vom Klagegewinner darüber informiert wird, daß sich der Klageunterlegene nicht um seine Entscheidung schert.

@noGez99
Mit korrekter Quellenangabe ist jede Entscheidung des EuGH, bspw., beliebig verwendbar. Was Du dennoch nicht darfst, ist, den Wortlaut der Entscheidungen oder Teile daraus, als auf "Deinem Mist gewachsen" 'rüberzubringen.


Edit:
Für diese Woche ist das benannte Vorabentscheidungsersuchen noch nicht im EU-Amtsblatt benannt; derzeit geht es nur bis C-450/17 P. Wir warten mal auf den nächsten Montag; vorher erfolgt keine weitere, EuGH-seitige Publikation im EU-Amtsblatt.
Titel: Re: Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
Beitrag von: jasonbourne am 04. September 2017, 23:46
Pinguin,

an dieser Stelle vielen herzlichen Dank für die Ausführungen.

Um es nochmal kurz auf den Punkt zu bringen:

EUGH untersucht, ob das ganze mit EU-Recht vereinbar ist, und wenn nicht, dann besteht die Chance, dass es hart kippt.
Vermutlich springt dann erstmal der Bund ein, da ÖR-Finanzierung aus Steuermitteln anscheinend erlaubt ist.
Im anderen Fall gibt es ein hard landing.
Außer der EUGH sagt, dass er nicht zuständig ist.

Eine sehr interessante Sachlage.
Titel: Re: Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
Beitrag von: PersonX am 05. September 2017, 07:01
Weil ja immer noch behauptet wird, das dieses eine Einzelmeinung und damit ohne Bedeutung sei und deshalb in aktuellen VG Verhandlungen nicht berücksichtigt wird, muss erklärt werden, dass das mitnichten der Fall ist und im Gutachten der 32 Wirtschaftsweisen die Ankündigung stand, dass der Rundfunkbeitrag in dieser Form vor dem EuGH sehr wahrscheinlich keinen Bestand haben wird.
Titel: Re: Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
Beitrag von: marga am 05. September 2017, 10:06
... und im Gutachten der 32 Wirtschaftsweisen die Ankündigung stand, dass der Rundfunkbeitrag in dieser Form vor dem EuGH sehr wahrscheinlich keinen Bestand haben wird.

Hier der Wortlaut aus dem Gutachten der 32 Professoren vom Oktober 2014 auf Seite 18/19:

Zitat
(...) Nur  angedeutet  werden  kann  der  europarechtliche  Rahmen  des  öffentlich-rechtlichen Rundfunks.
Der EuGH behandelt den Rundfunk   als   Dienstleistung   i.S.v.   Art.   56   AEUV,  auf  den  die  Wettbewerbsregeln  für Unternehmen (Art. 101 ff.  AEUV) grundsätzlich   Anwendung   finden.   Die   Gebührenfinanzierung löste daher seinerzeit einen Beihilfenstreit  aus,  der  zwar  beigelegt  wurde,  im   Zuge   der   Reform   des   Finanzierungsmodells  jedoch  erneut  aufflackern  könnte
Im  Kern  gelten  die  Sendungen  des  deutschen  öffentlich-rechtlichen  Rundfunks  als  „Dienste  von  allgemeinem  wirtschaftlichen  Interesse“   (Art.   106   Abs.   2   i.V.m.   Art.   14  AEUV)  und  unterliegen  dem  von  deutscher  Seite    durchgesetzten    Amsterdamer    Protokoll  Nr.  29  von  1997,  das  feststellt,  „dass  der  öffentlich-rechtliche  Rundfunk  in  den  Mitgliedstaaten  unmittelbar  mit  demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen  jeder  Gesellschaft  sowie  mit  den  Erfordernissen verknüpft ist, den Pluralismus der Medien  zu  wahren“. (...)

Quelle:
Öffentlich-rechtliche Medien
Aufgabe und Finanzierung
Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats
beim Bundesministerium der Finanzen 03/2014
http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/2014-12-15-gutachten-medien.pdf?__blob=publicationFile&v=5 (http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/2014-12-15-gutachten-medien.pdf?__blob=publicationFile&v=5) +++  ;D

PS.
Zu Amsterdamer  Protokoll  Nr.  29  von  1997 siehe hier:
Zitat
Protokoll  über  den  öffentlich-rechtlichen  Rundfunk  in  den  Mitgliedstaaten
(...) Die   Bestimmungen   des   Vertrags   zur   Gründung   der   Europäischen   Gemeinschaft   berühren nicht  die  Befugnis  der  Mitgliedstaaten,  dem  öffentlich-rechtlichen  Rundfunk  zu  finanzieren, sofern  die  Finanzierung  der  Rundfunkanstalten  dem  öffentlich-rechtlichen  Auftrag,  wie  er  von den  Mitgliedstaaten  den  Anstalten übertragen,  festgelegt  und  ausgestaltet  wird,  dient  und  die Handels-  und  Wettbewerbsbedingungen  in  der  Gemeinschaft  nicht  in  einem  Ausmaß  beeinträchtigt,  das  dem  gemeinsamen  Interesse  zuwiderläuft,  wobei  den  Erfordernissen  der  Erfüllung  des  öffentlich-rechtlichen  Auftrags  Rechnung  zu  tragen  ist.
http://www.europarl.europa.eu/topics/treaty/pdf/amst-de.pdf (http://www.europarl.europa.eu/topics/treaty/pdf/amst-de.pdf)
Titel: Re: Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
Beitrag von: cecil am 05. September 2017, 11:24
Hier der Wortlaut aus dem Gutachten der 32 Professoren vom Oktober 2014 auf Seite 18/19:

Zitat
(...) ...
Im  Kern  gelten  die  Sendungen  des  deutschen  öffentlich-rechtlichen  Rundfunks  als  „Dienste  von  allgemeinem  wirtschaftlichen Interesse“   (Art.   106   Abs.   2   i.V.m.   Art.   14  AEUV)  und  unterliegen  dem  von  deutscher  Seite durchgesetzten Amsterdamer Protokoll  Nr.  29  von  1997,...

Quelle: ... http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/2014-12-15-gutachten-medien.pdf?__blob=publicationFile&v=5

PS.  Zu Amsterdamer  Protokoll  Nr.  29  von  1997 siehe hier:
Zitat
Protokoll  über  den  öffentlich-rechtlichen  Rundfunk  in  den  Mitgliedstaaten:   
(...) Die   Bestimmungen   des   Vertrags   zur   Gründung   der   Europäischen   Gemeinschaft berühren nicht  die  Befugnis  der  Mitgliedstaaten,  demn öffentlich-rechtlichen  Rundfunk  zu  finanzieren, sofern  die  Finanzierung  der  Rundfunkanstalten  dem  öffentlich-rechtlichen  Auftrag,  wie er von den Mitgliedstaaten  den  Anstalten übertragen,  festgelegt  und  ausgestaltet  wird,  dient und die Handels-  und Wettbewerbsbedingungen  in  der  Gemeinschaft  nicht  in  einem  Ausmaß  beeinträchtigt, das  dem  gemeinsamen  Interesse  zuwiderläuft,  wobei  den  Erfordernissen  der  Erfüllung  des  öffentlich-rechtlichen  Auftrags  Rechnung  zu  tragen  ist.
http://www.europarl.europa.eu/topics/treaty/pdf/amst-de.pdf (http://www.europarl.europa.eu/topics/treaty/pdf/amst-de.pdf)

Ich finde das nicht sehr ermutigend...
Titel: Re: Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
Beitrag von: PersonX am 05. September 2017, 12:05
Zitat
Ich finde das nicht sehr ermutigend...

PersonX jedoch schon:
 
Denn es ist zu fragen, was ist genau der öffentlich-rechtliche Auftrag?
 
Dazu müssen dann die alten Bundesverfassungsgerichtsurteile zum Rundfunk gelesen werden. Diese erklären, was der Auftrag sein soll und auch, wer der Auftragsempfänger sein soll und aus welchem Grund. In der Vergangenheit waren Auftragsempfänger die heute als ÖRR bezeichneten Stellen, weil sie über die Möglichkeiten verfügten eine Vielzahl an Personen mittels der technischen Ausstattung (terrestrisch Antennen - Anmerkung Kabel und Satellit werden dem gleichgestellt) zu erreichen und der Anspruch an die privaten (damals neuen) Marktteilnehmer, unwirtschaftliche Sendungen zu machen, nicht erhoben werden konnte.
 
Ob das bis in alle Zukunft so verteilt bleiben soll ("Duale Rundfunkordnung"), dazu hat sich das Bundesverfassungsgericht im Prinzip somit auch bereits ausgelassen. Begründet wird die Aufrechterhaltung im Prinzip durch ein potenzielles Marktversagen bei Angeboten -(Sendungen,...)-, welche im Prinzip unwirtschaftlich sind aber als wichtig für die Gesellschaft angesehen werden.

BVerfGE 73, 118 - 4. Rundfunkentscheidung
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv073118.html (http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv073118.html)

vgl.
https://de.wikipedia.org/wiki/4._Rundfunk-Urteil (https://de.wikipedia.org/wiki/4._Rundfunk-Urteil)


Die 3. Entscheidung zeigte den Weg zum privaten Rundfunk und der Dualen Rundfunkordnung auf.
-Vor den "Privaten" gab es nur "nicht private" Anbieter - wobei das so gesehen sicherlich nicht richtig ist-, denn es durfte kein "Staatsfernsehen" geben, sondern der Staat sollte maximal Sendeanlagen bereitstellen, welche durch alle Anbieter gleichermaßen zu nutzen seien.-

BVerfGE 57, 295 - 3. Rundfunkentscheidung
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv057295.html (http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv057295.html)

Zitat
1. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG fordert für die Veranstaltung privater Rundfunksendungen eine gesetzliche Regelung, in der Vorkehrungen zur Gewährleistung der Freiheit des Rundfunks zu treffen sind. Diese Notwendigkeit besteht auch dann, wenn die durch Knappheit der Sendefrequenzen und den hohen finanziellen Aufwand für die Veranstaltung von Rundfunksendungen bedingte Sondersituation des Rundfunks im Zuge der modernen Entwicklung entfällt.     
2. Zu den Fragen, welche der Gesetzgeber zu regeln hat, gehört die Entscheidung über die Grundlinien der Rundfunkordnung. Im Rahmen des zugrunde gelegten Ordnungsmodells hat der Gesetzgeber sicherzustellen, daß das Gesamtangebot der inländischen Programme der bestehenden Meinungsvielfalt im wesentlichen entspricht. Ferner hat er Leitungsgrundsätze verbindlich zu machen, die ein Mindestmaß an inhaltlicher Ausgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitiger Achtung gewährleisten. Er muß eine begrenzte Staatsaufsicht vorsehen, den Zugang zur Veranstaltung privater Rundfunksendungen regeln und, solange dieser nicht jedem Bewerber eröffnet werden kann, Auswahlregelungen treffen. Ob auch die Finanzierung privaten Rundfunks gesetzlicher Regelung bedarf, ist nicht zu entscheiden.BVerfGE 57, 295 (295)     
BVerfGE 57, 295 (296)3. Die Bestimmungen, die das Gesetz über die Veranstaltung von Rundfunksendungen im Saarland für private Rundfunksendungen in deutscher Sprache getroffen hat, genügen in wesentlichen Teilen nicht diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen; sie sind daher nichtig.

[...]

Die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgte Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk sei in erster Linie als objektive Gewährleistung freien Rundfunks zu verstehen; das Grundrecht wende sich abwehrend gegen freiheitsbeschränkende Eingriffe des Staates, verpflichte diesen aber zugleich, die Freiheit des Rundfunks durch materiellrechtliche und organisatorische Vorkehrungen zu sichern. Die Rundfunkfreiheit, die gegenüber der Meinungsfreiheit und Informationsfreiheit selbständig sei, schütze die freie öffentliche Meinungsbildung und Willensbildung, soweit der Rundfunk an ihr teilhabe; sie ziele darauf ab, daß der Rundfunk staatsfrei und unabhängig bleibe und nicht durch politische, wirtschaftliche und publizistische Macht instrumentalisiert werde. ...

Wenn der öffentlich-rechtliche Rundfunk (Anbieter, geschaffen durch den Staat selbst) im Wettbewerb zu einem anderen, "privaten" Anbieter steht, dann gilt für Ihn nach EU Recht aktuell das Gleiche. Eine Bevorzugung kann es nicht geben. Es wird somit nicht mehr eine "Duale Rundfunk-Ordnung" geben, sondern Beihilfen für Angebote, welche dem öffentlichen Auftrag entsprechen.
Titel: Re: Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
Beitrag von: Besucher am 05. September 2017, 12:32
Jawoll - »den Pluralismus der Medien zu wahren« und ....

... und im Gutachten der 32 Wirtschaftsweisen die Ankündigung stand, dass der Rundfunkbeitrag in dieser Form vor dem EuGH sehr wahrscheinlich keinen Bestand haben wird.

Hier der Wortlaut aus dem Gutachten der 32 Professoren vom Oktober 2014 auf Seite 18/19:

Zitat
(...) Nur  angedeutet  werden  kann  der  europarechtliche  Rahmen  des  öffentlich-rechtlichen Rundfunks.
...
und  unterliegen  dem  von  deutscher  Seite    durchgesetzten    Amsterdamer    Protokoll  Nr.  29  von  1997,  das  feststellt,  „dass  der  öffentlich-rechtliche  Rundfunk  in  den  Mitgliedstaaten  unmittelbar  mit  demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen  jeder  Gesellschaft  sowie  mit  den  Erfordernissen verknüpft ist, den Pluralismus der Medien  zu  wahren“. (...)
...

PS.
Zu Amsterdamer  Protokoll  Nr.  29  von  1997 siehe hier:
Zitat
Protokoll  über  den  öffentlich-rechtlichen  Rundfunk  in  den  Mitgliedstaaten
...  wobei  den  Erfordernissen  der  Erfüllung  des  öffentlich-rechtlichen  Auftrags  Rechnung  zu  tragen  ist.

...bzgl. der Sicherung der »demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse  jeder  Gesellschaft« - gerade da und besagtem Protokoll gemäß ist der ÖRR dieses Landes mit seinen Anstalten inzwischen ja ständig mit Vollgas & an vorderster Front dabei, wie man (ad 1) u. a. mittlerweile doch sehr schön an den mehrfachen presseverbandlichen Klagen gegen das Vorgehen der Herrschaften vom ÖRR sehen kann, sich - obendrein offensichtlich widerrechtlich - zunehmend auf dem Terrain der Printpresse breitzumachen und damit das Zeitungssterben weiter zu beschleunigen. So wird der Medien- & Meinungspluralismus garantiert bestens gesichert, gerade auch örr-kritische Stimmen & Berichterstattung in dessen ggw. Verfasstheit betreffend.

Ergänzend (ad 2) dazu genannt, dass der ÖRR - wie berichtet und auch praktisch angegangen - auch offensichtliche Begehrlichkeiten hegt, das Internet sozusagen unter seine Knute zu bekommen, etwa, indem dort publizierte Informationsangebote mal eben nach Gutsherrenart zu Rundfunk® erklärt bzw. umdefiniert & LRA zu bestimmenden Instanzen erklärt und ermächtigt werden (sollen, was letzteres angeht).

Dazu noch (ad 3) der Versuch des hiesigen ÖRR zur Kenntnis genommen, sich anhand der ergänzenden Hilfe gewisser (nützlicher?) Idioten aus der Politik obendrein als Schaltstelle zu etablieren, die unabhängig von Tatsachenlagen über Wahrheit und Unwahrheit entscheidet und damit das Recht erlangt, notfalls als »news« akkreditierte offizielle »fake news« in Umlauf zu bringen, sofern aus irgendeinem i. w. Sinne politischen Grunde opportun. Ob die gewisse Person aus der politischen Helferriege nun einfach so dumm ist, also bspw. schlicht ein autoritärer Charakter vorliegt, oder Absicht etwa im Sinne Vorbauens i. R. der berühmten Anschlussverwendung® oder auch tatsächlich eine umfassende Strategie einer künftig gemeinsam von Politik und ÖRR ausgeübten Meinungskontrolle, muss hier offenbleiben. Insgesamt aber kann der Eindruck entstehen, als strebten der deutsche ÖRR (bzw. seine Anstalten mit ihren Insassen) die Metamorphose zu einem umfassenden Monopol (nämlich eines ökonomischen wie Meinungsmonopols) an.

Ob denn aber das allgemein als im Sinne des Erfinders liegend und den Erfordernissen der Auftragserfüllung eines ÖRR entsprechend betrachtet zu werden beanspruchen kann, ist nach Auffassung eines fiktiven Besuchers doch wohl *sehr* die Frage. Was meint das Forum zunächst in dieser allgemeinen Form, also weniger an unmittelbar in §§ festgehaltenen Vorschriften, dazu?

Addendum: Vielleicht wäre einmal so eine Art »Kreativ- und Bastelecke« als zusätzliches Element des Forums möglich, wo weitergehende, u. U. gegenwärtig noch gar nicht virulente Fragestellungen wie etwa oben zu thematisieren wären, und perspektivische weitere Ansatzpunkte & Vorgehensweisen entwickelt werden könnten? Ganz eindeutig gegen so etwas spräche aber natürlich von vornherein, dass derartige Informationen dann auch vom mitlesenden Feind bestens missbraucht werden könnten. Denn die Schlauesten sitzen da ja nicht unbedingt in jedem Fall - und die Herrschaften wären bestimmt nicht zum ersten Mal manchem Vordenker beiderlei Geschlechts etwa in diesem Forum dankbar für deren (natürlich unbeabsichtigte) Zuarbeit ;-).
Titel: Re: Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
Beitrag von: marga am 05. September 2017, 12:34
Auch zur Saarländischen Verfassung gibt es einen sogen. "Kommentar" der hier zitiert werden möchte:

Zitat
(…)
d) Funktionsgerechte Finanzierung.

Ungeklärt ist die Frage, ob der Staat wegen der Gewährleistung der Freiheit von Forschung und Lehre und der daraus folgenden Schutzpflicht sowie der Einrichtungsgarantie gehalten ist, die Hochschulen funktionsgerecht zu finanzieren. In seiner Abhandlung über die rechtlichen Grundsätze der staatlichen Finanzierung von Universitäten weist f. Kirchhof (F. Kirchhof, JZ 98, 281 f.) auf einen insoweit bestehenden bemerkenswerten Widerspruch hin:

Während sich die Wissenschaftsfreiheit wegen ihrer vorbehaltlosen Gewährleistung nach Art. 5 Abs. 3 GG gegenüber der Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG als das „stärkere Grundrecht“ erweist, hat die hochschulpolitische Praxis im Verein mit der verwaltungsrechtlichen Judikatur dieses Stärkeverhältnis in sein Gegenteil verkehrt.

Nichts belegt dies so eindeutig wie der Umgang des Staates mit der Finanzausstattung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten einerseits und der Universitäten andererseits.

Den Rundfunkanstalten wird ein subjektiv-rechtlicher, mit der Verfassungsbeschwerde durchsetzbarer Anspruch auf funktionsgerechte Finanzierung aus der Rundfunkfreiheit zugebilligt (grundlegend BVerfGE 90, 60; BVerfG, NVwZ 2007, 1287 ff. = JuS 2008, 544 ff.).

Angesichts der strukturellen Parallelen, die zwischen der Rundfunkfreiheit und der Freiheit von Forschung und Lehre bestehen, muss den Hochschulen ebenso wie den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf funktionsangemessene Finanzierung zugestanden werden (eingehend dazu Dörr/S. Schiedermair, Die zukünftige Finanzierung der deutschen Universität, S. 62 ff.), auch wenn dieser in der Literatur teilweise verneint (Knemeyer in: Handbuch des Wissenschaftsrechts, Band 1, S. 250 f.), teilweise skeptisch beurteilt wird (F. Kirchhof, JZ 1998, 275, 281 f.).

Die Rundfunkanstalten und die Universitäten erfüllen, soweit es um den kulturstaatlichen Auftrag (vgl. dazu auch Kommentierung zu Art. 34) geht, vergleichbare Aufgaben.

Der kulturstaatliche Auftrag ist ein entscheidender Grund dafür, den Rundfunkanstalten die Programmautonomie und einen Anspruch auf funktionsgerechte Finanzausstattung zuzugestehen.

Deshalb ist auch die Deutsche Welle, die als Auslandssender zur demokratischen Funktion des Rundfunks allenfalls in geringem Maße beiträgt, wegen ihrer wichtigen kulturellen Bedeutung Trägerin dieses Anspruchs (Dörr/S. Schiedermair, Die Deutsche Welle, S. 58 ff.; Hartstein, Die Finanzierungsgarantie des Bundes für die Deutsche Welle, S. 63 ff.). (…)

Quelle:
Wendt/Rixecker, Verfassung des Saarlandes, Kommentar, Herausgegeben von den Mitgliedern des
Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes
Verlag Alma Mater, Saarbrücken
http://rixecker-recht.de/wp-content/uploads/2015/03/Kommentar-SVerf-Endfassung-22-06-09.pdf (http://rixecker-recht.de/wp-content/uploads/2015/03/Kommentar-SVerf-Endfassung-22-06-09.pdf) +++

Titel: Re: Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
Beitrag von: Knax am 05. September 2017, 13:53
Man sieht in dem von Marga zitierten Text, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinen Anspruch auf eine funktionsgerechte Finanzausstattung aus der Rundfunkfreiheit herleitet und dieser Anspruch gegenüber dem Staat besteht.

Das bedeutet, dass der Staat, mithin also die Bundesländer als Gebietskörperschaften, der originäre Anspruchsschuldner ist, nicht jedoch der Bürger. Das ist auch folgerichtig, denn die Rundfunkanstalten sind per Landesgesetz errichtete Einrichtungen der jeweiligen Bundesländer, und für ihre funktionsgerechte Finanzausstattung haben jeweils die Bundesländer zu sorgen. Und wie hat der Staat dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk die funktionsgerechte Finanzausstattung zu gewähren? Aus dem Staatshaushalt. Der Bürger unterhält keine Nutzungs- und Leistungsbeziehung gegenüber einer bestimmten Rundfunkanstalt, sondern wird losgelöst von einer Nutzungs- und Leistungsbeziehung zur Entrichtung einer Abgabe verpflichtet.

Und genau hier offenbart sich doch eine große Frage, die wir uns alle stellen müssen: Mit welcher Rundfunkanstalt unterhält der einzelne Bürger eine Nutzungs- und Leistungsbeziehung, die die Rechtsprechung zu dem Ergebnis führt, es handele sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine Gegenleistung?

Unterhalte ich eine Nutzungs- und Leistungsbeziehung zum Hessischen Rundfunk, nur weil ich in Hessen wohne? Was ist denn aber, wenn ich in Hamburg wohne, aber trotzdem das HR-Fernsehen schaue? Wenn es nach logischen Gesichtspunkten ginge, müsste ich dann doppelt, dreifach und vielfach den Rundfunkbeitrag zahlen, weil ich ja zu mehreren Rundfunkanstalten in eine Nutzungs- und Leistungsbeziehung trete: Zum Hessischen Rundfunk, wenn ich HR schaue, zum Bayerischen Rundfunk, wenn ich BR schaue und so weiter. Und was ist, wenn ich in Hessen wohne, aber nur BR schaue? Trete ich dann mit dem Hessischen Rundfunk überhaupt in eine Nutzungs- und Leistungsbeziehung? Unterhalte ich beispielsweise auch eine Nutzungs- und Leistungsbeziehung zum ZDF, nur weil die Ausstrahlung des ZDF eine allgemein verfügbare technische Gegebenheit ist, auf deren Vorhandensein ich keinerlei Einfluss habe? Warum unterhalte ich KEINE Nutzungs- und Leistungsbeziehung zum SWR, wenn ich in Hessen wohne, aber SWR-Fernsehen schaue?

Wenn vom Rundfunkbeitrag als einer Gegenleistung die Rede ist, dann stellt sich doch die Frage: Wer ist der Leistungserbringer? Genau DAS kann niemand beantworten! Und genau AN DIESER STELLE offenbart sich ein weiterer fundamentaler Widerspruch, wenn man argumentiert, der Rundfunkbeitrag sei eine Gegenleistung.

Es reicht halt nicht aus, den Rundfunkbeitrag als eine Gegenleistung anzusehen. Dies greift zu kurz. Wenn der Rundfunkbeitrag eine Gegenleistung ist, WER IST DER KONKRETE LEISTUNGSERBRINGER? Nur derjenige, der die Leistung konkret erbringt, kann Gläubiger der Gegenleistung sein.

Strahlt beispielsweise der Hessische Rundfunk das BR-Fernsehen, das SR-Fernsehen, das MDR-Fernsehen, das NDR-Fernsehen oder das WDR-Fernsehen aus? Nein! Der Hessische Rundfunk strahlt nur das HR-Fernsehen aus. Der Hessische Rundfunk strahlt auch nicht das ZDF aus.

Die Rundfunkabgabe, die durch Gesetz erhoben wird, müsste folgerichtig AN DEN STAAT, d.h. an die jeweiligen Bundesländer als Gebietskörperschaften, fließen.
Titel: Re: Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
Beitrag von: marga am 05. September 2017, 14:07
Ein kurzer "Exkurs" zu einem Kommentar aus dem Jahre 1971 ...

Abweichende Meinung der Richter Dr. Geiger, Dr. Rinck und Wand zum Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 1971 -- 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 --

Zitat
(...) Die formale Organisation der Träger von Rundfunk- und Fernsehdarbietungen als öffentlich-rechtliche Anstalten kann - unbeschadet dessen, dass sie ausnahmsweise einmal an sehr peripheren materiell rechtlichen Punkten durchschlägt

(Kompetenz zum Erlass einer Satzung in § 3 Abs. 1 des Staatsvertrags über die Regelung des Rundfunkgebührenwesens vom 31. Oktober 1968, ARD-Handbuch 1970, S. 299; Zuteilung von Sendezeiten an politische Parteien im Wahlkampf als mit Verfassungsbeschwerde angreifbarer Akt der öffentlichen Gewalt, BVerfGE 7, 99 [104]; 14, 121 [129 f.])

- nicht darüber hinweg täuschen, dass sie nach ihrem Aufbau, ihren Organen und der Abwicklung ihrer Geschäfte jedes spezifisch öffentlich-rechtlichen Elements ermangeln:

sie kennen nicht einmal Beamte oder öffentlich-rechtliche Bedienstete;

sie verfügen dem Staatsbürger gegenüber über keinerlei hoheitliche Gewalt;

ihre Aufgabe gehört nicht zu den dem Staat vorbehaltenen Aufgaben;

sie konkurrieren de constitutione lata potentiell mit privaten Trägern.

Sie gleichen also insoweit jedem beliebigen anderen Großunternehmen.

Vgl. BVerfGE 31, 314 - 2. Rundfunkentscheidung (Umsatzsteuer) Bundesverfassungsgericht Urteil vom 27. Juli 1971.
(...)

Quelle: http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv031314.html (http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv031314.html) +++  ::)
Titel: Re: Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
Beitrag von: drone am 05. September 2017, 22:32
@Knax
Zitat
Der Bürger unterhält keine Nutzungs- und Leistungsbeziehung gegenüber einer bestimmten Rundfunkanstalt, sondern wird losgelöst von einer Nutzungs- und Leistungsbeziehung zur Entrichtung einer Abgabe verpflichtet.

Das muss er (der Bürger) m.E. auch nicht, da das Land sich in seiner "Flucht" vor der Aufgabe der Rundfunkfinanzierung einfach des "Beitrags" gegenüber seinen Bürgern bedient hat, siehe dazu:
https://de.wikipedia.org/wiki/Beitrag (https://de.wikipedia.org/wiki/Beitrag)
bei der es nicht auf eine "tatsächliche Inanspruchnahme der Leistung" ankommt - einzig und allein die "Zurverfügungstellung" eines "Sondervorteils" (naja...) ist hier das Kriterium. Mit der ehemaligen "Gebühr" der GEZ wären sie vermutlich noch schneller gescheitert

Allerdings wurde von Anna Terschüren in "Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland" (2013 - Ilmenau), aus meiner laienhaften Sicht, der "Beitrag" als Abgabeform ebenfalls und zurecht in Frage gestellt.

Wenn Du im weiteren von einer "Gegenleistung" sprichst handelt es sich m.E. um eine "potentielle Gegenleistung", zu deren Entgegennahme Du allerdings nicht verpflichtet bist oder wirst. Das ist (oberflächlich betrachtet) das zunächst perfide am "Beitrag".
Titel: Re: Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
Beitrag von: pinguin am 06. September 2017, 00:24
Wenn Du im weiteren von einer "Gegenleistung" sprichst handelt es sich m.E. um eine "potentielle Gegenleistung", zu deren Entgegennahme Du allerdings nicht verpflichtet bist oder wirst. Das ist (oberflächlich betrachtet) das zunächst perfide am "Beitrag".
Es hat aber keine Gegenleistung, zumindest keine "spezifische" weder für den Bürger, noch für den Gesetzgeber; siehe EuGH ->

Rechtssache C-337/06
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?docid=71713&doclang=DE

Aus Rn. 41
Zitat
[...]und die Gebühr stellt keine Gegenleistung für die tatsächliche Inanspruchnahme der von den fraglichen Einrichtungen erbrachten Dienstleistungen dar.
Selbst dann, wenn man Rundfunk tatsächlich in Anspruch nehmen würde, also konsumieren täte, wäre die damalige Gebühr nicht als Gegenleistung für die Inanspruchnahme anzusehen.

Wenn es aber schon für einen Nutzer keine Gegenleistung darstellt, dann für den Nichtnutzer erst recht nicht.

Weiter auch siehe Rn. 45

Zitat
Die diesen Anstalten so zur Verfügung gestellten Mittel werden ohne spezifische Gegenleistung im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs ausgezahlt (vgl. in diesem Sinne Urteil University of Cambridge, Randnrn. 23 bis 25). Diese Zahlungen hängen nämlich nicht von einer vertraglichen Gegenleistung ab, da weder die Gebührenpflicht noch die Gebührenhöhe das Ergebnis einer Vereinbarung zwischen den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und den Verbrauchern sind. Diese sind allein wegen des Bereithaltens eines Empfangsgeräts zur Zahlung der Gebühr verpflichtet, selbst wenn sie die Leistungen dieser Anstalten niemals in Anspruch nehmen.

Eine Gegenleistung hat es nur dort, wo es einen individuellen Vertrag zwischen Leitungserbringer und Leistungsnehmer hat.

Das ist gefestigte Rechtsprechung am EuGH.

Zur Gegenleistung auch noch einmal in Rn. 57f
Zitat
Das vorlegende Gericht stellt sich darüber hinaus die Frage, inwiefern für die Beantwortung der zweiten Vorlagefrage die vom Gerichtshof in Randnr. 21 des Urteils University of Cambridge vertretene Auffassung relevant ist, wonach die Finanzierungsweise einer Einrichtung zwar auf eine enge Verbindung dieser Einrichtung mit einem anderen öffentlichen Auftraggeber hindeuten kann, dieses Merkmal aber nicht schlechthin ausschlaggebend ist. Nicht alle Zahlungen eines öffentlichen Auftraggebers begründeten oder festigten eine besondere Unterordnung oder Verbindung. Nur Leistungen, die als Finanzhilfe ohne spezifische Gegenleistung die Tätigkeiten der betreffenden Einrichtung finanzierten oder unterstützten, könnten als „öffentliche Finanzierung“ eingestuft werden.

Eine öffentliche Finanzierung darf also gar keine "spezifische" Gegenleistung zum Inhalt haben?

Und auch der Staat erfährt keine Gegenleistung, siehe Rn. 59

Zitat
Auch der Staat erhält im vorliegenden Fall keine spezifische Gegenleistung, da die im Ausgangsfall in Rede stehende Finanzierung, wie das vorlegende Gericht zutreffend ausführt, dem Ausgleich der Lasten dient, die durch die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe entstehen, eine pluralistische und objektive Informationsversorgung der Bürger zu gewährleisten. Insoweit unterscheiden sich die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rundfunkanstalten nicht von einem anderen öffentlichen Dienstleister, der eine staatliche Finanzhilfe erhält, um seinen im öffentlichen Interesse liegenden Auftrag zu erfüllen.
Hier werden die in der Klage benannten LRA sogar mit anderen öffentlichen Dienstleistern gleichgestellt.

Und nun frage ich, welchem anderen öffenlichen Dienstleister wird es gestattet, sich mal eben Meldedaten zu beschaffen?

Zudem ja das Bundesrecht obendrein zum Melderecht bestimmt, (schon thematisiert, hier nicht näher zu diskutieren), daß in Wettbewerb stehende öffentliche Stellen im Bereich der Datenverarbeitung als nicht-öffentliche Stellen zu behandeln sind.
Titel: Re: Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
Beitrag von: drone am 06. September 2017, 01:51
Es hat aber keine Gegenleistung, zumindest keine "spezifische" weder für den Bürger, noch für den Gesetzgeber; siehe EuGH ->
Das sehe ich genauso.

Zitat
Rechtssache C-337/06
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?docid=71713&doclang=DE

Aus Rn. 41
Zitat
[...]und die Gebühr stellt keine Gegenleistung für die tatsächliche Inanspruchnahme der von den fraglichen Einrichtungen erbrachten Dienstleistungen dar.
Selbst dann, wenn man Rundfunk tatsächlich in Anspruch nehmen würde, also konsumieren täte, wäre die damalige Gebühr nicht als Gegenleistung für die Inanspruchnahme anzusehen.

Mir fehlt hier noch der Rest der Rn. 41, der da lautet (wir sind noch in GEZ Zeiten):
Zitat
Die Gebührenpflicht entsteht allein dadurch, dass ein Empfangsgerät(*) bereitgehalten wird, und die Gebühr stellt keine Gegenleistung für die tatsächliche Inanspruchnahme der von den fraglichen Einrichtungen erbrachten Dienstleistungen dar.
(*) Mit der Änderung zum "Beitrag" in 2013 wurde dann auch die Wohnung als Anknüpfungspunkt gewählt.

M.E. entstand damals eine "Gebührenpflicht" unabhängig von jedweder Leistung allein dadurch, dass ich ein Empfangsgerät "bereit" hielt.
Heute muss ich eben "Wohnen", sprich, in einer Wohnung leben, um beitragspflichtig zu sein.

Wahrscheinlich war das mit der "potentiellen Gegenleistung", auf die es m.E. nämlich gar nicht ankommt, von mir viel zu lax, missverständlich, und möglicherweise auch ein wenig ironisch formuliert, da ich damit lediglich das oben Gesagte zum Ausdruck bringen wollte.

Insofern ist die Analyse von Knax natürlich brilliant (jetzt, nach dem 3. Mal lesen).
Danke also für den Hinweis!

Und jetzt geh' ich schlafen ;-)
Titel: Re: Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
Beitrag von: drboe am 06. September 2017, 10:03
Zur Gegenleistung:

Zitat von: Prof. Dr. Hans D. Jarass (aus Gutachten f. ARD 2007)
Will man daher eine Abgabe einführen, die nicht an das Bereithalten von Rundfunksempfangsgeräten und damit an die Möglichkeit der Nutzung der öffentlich-rechtlichen Programme anknüpft, gleichwohl aber unmittelbar den Rundfunkanstalten zufließt, dürfte nur eine nicht-steuerliche Abgabe in Betracht kommen. (S. 42)
Fussnote dazu: Für eine Einstufung als Beitrag dürfte die potentielle Gegenleistung zu schwach ausfallen.
Quelle: "Verfassungsrechtliche Fragen einer Reform der Rundfunkgebühr", Mai 2007 | Download: http://www.ard.de/download/398614/index.pdf | Siehe auch https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22822.msg145936.html#msg145936

"Dürfte zu schwach ausfallen" ist natürlich nicht so knackig wie "fällt zu schwach aus". Die Formulierung dürfte ggf. dem Auftraggeber geschuldet sein. Noch 2009 hat Eicher (SWR) quasi vor der Abkopplung an Geräte gewarnt, wenn er eine geräteunabhän­gige Haushalts- und Betriebsstättenabgabe als verfassungsrechtlich bedenklich erklärte und bezweifelte, dass diese vor dem BVerfG Bestand haben würde. Heute relativiert er seine Aussagen verständlicher Weise (wes Brot ich ess ...).
M. E. haben die Gutachter recht, die schon in der Rundfunkgebühr eine einem Beitrag ähnliche Konstruktion sehen. Schon damals kam es auf die tatsächliche Nutzung ja nicht an, entscheidend war allein der Vorhalt eines Empfangsgerätes. Niemand hat geprüft oder sich dafür interessiert, ob man das Gerät je in Betrieb nahm oder ÖR Sendungen konsumiert hat. Erst dieser Anknüpfungspunkt, das Bereithalten von Empfangsgeräten, "rettete" die bis Ende 2012 erhobene „Rundfunkgebühr“ vor der Qualifizierung als voraussetzungslose Steuer. Mit dem sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hat man diese Kopplung endgültig aufgegeben, und damit mutiert der "Beitrag" zur Steuer. Da sie in Funk und Politik als "Demokratieabgabe" und zudem in letzter Zeit verstärkt als "Solidarabgabe" und "Gemeinschaftsaufgabe" bezeichnet wird, wird der wahre Charakter des "Beitrags" besonders deutlich.

Ich bin davon überzeugt, dass dies den Richtern am BVerwG klar ist, die wieder besseren Wissens das Gegenteil behaupten, und ebenso auch Richtern am BVerfG, denen die Diskussionen und Klagen der letzten Jahre sicher nicht verborgen geblieben sind. Was wäre das für ein Bundesrichter, dem nicht klar geworden ist, dass Klagen bis zu seinem Gericht kommen können bzw. werden? Die deutschen Gerichte, auch das BVerfG, hatten ihre Chance. Sie haben sie, mit einer Ausnahme, nicht genutzt. Das regt mich mehr auf als ein monatlicher Betrag von 17,50€. Der Rechtsstaat geht vor die Hunde und zu den Totengräbern gehören ausgerechnet die Richter. Toll!

M. Boettcher

Titel: Re: Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
Beitrag von: Markus KA am 06. September 2017, 10:13
Ich finde das Thema Gegenleistung und eure Beiträge sehr interessant.
Aber vieleicht könnten wir dazu einen neues Thema starten? ;)
Titel: Re: Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
Beitrag von: Knax am 06. September 2017, 10:43
Ich finde das Thema Gegenleistung und eure Beiträge sehr interessant.
Aber vieleicht könnten wir dazu einen neues Thema starten? ;)

Mit dem Vorliegen einer Gegenleistung steht und fällt das gesamte Konstrukt "Rundfunkbeitrag", denn ohne Vorliegen einer Gegenleistung handelt es sich um eine Steuer, zu deren Einführung die Bundesländer keine Berechtigung hätten.

Zitat von: § 3 der Abgabenordnung
Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft

Mit welch windiger Argumentation eine Gegenleistung "von der Rechtsprechung" (dahinter steckt wohl eher der öffentlich-rechtliche Rundfunk, nicht wahr, Herr Dr. Eicher?) herbeifabuliert wird, kann in jedem verwaltungsgerichtlichen Rundfunkbeitragsurteil nachgelesen werden.

Pinguin hatte insofern bereits zutreffend auf die europarechtliche Perspektive hingewiesen. Ich denke, dass sein Hinweis in diese Diskussion gehört, weil es hier ja nunmehr um die europarechtliche Sicht auf den Rundfunkbeitrag geht. Die europarechtliche Perspektive ist anders als die windige verwaltungsrechtliche Argumentation logisch nachvollziehbar und spielt den Rundfunkbeitragsgegnern in die Hände. Schlechte Zeiten für deutsche Rechtsverdreher!


Titel: Re: Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
Beitrag von: marga am 06. September 2017, 11:12
Schlechte Zeiten für deutsche Rechtsverdreher!

@Knax
Wenn du damit auch die 16 Landesfürst/en/innen meinst, die das ganze abgesegnet haben, könnte ich dir zustimmen.  ::) 8) >:D

Auch diese hier zitierten Schlussfolgerungen des Herrn Richters Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen sollte sich jeder mal auf der Zunge zergehen lassen:

Zitat
(…) Während der EuGH 2007 noch zu den öffentlich-rechtlichen Sendern feststellen konnte: „Bei diesen Einrichtungen handelt es sich um rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts mit einem im öffentlichen Interesse liegenden Auftrag. Sie sind vom Staat unabhängig, selbstverwaltet und so organisiert, dass ein Einfluss des Staates ausgeschlossen ist.

Nach der Rechtsprechung der höchsten deutschen Gerichte sind diese Anstalten nicht Teil der staatlichen Organisation". (EuGH, Urteil vom. 13. Dezember 2007 — C-337/06 —), handelt es sich bei diesen Sendern heute um Unternehmen, die personell aufs Engste mit den Repräsentanten der Exekutive und Legislative, Ministerialbeamten, Ministern und Abgeordneten verbunden sind.

Abgeordnete haben Sitze im Rundfunkrat als Organ des Senders; der Sender tritt als Unternehmen auf, bezeichnet sich so im Internet -selbst.

Er 'erhält von Unternehmen auf dem Umweg über eine Tochter-GmbH (SWR Media GrribH) gegenleistungslose Sponsorengelder, obwohl er als Behörde zugleich hoheitlich gegen dieses Unternehmen Beiträge geltend macht.

Er bedient sich im Rahmen der Einführung neuer Techniken (DVB-T2) zusammen mit ausgewählten privaten Sendern eines gemeinsamen Monopol-Anbieters, ein anderes Mitglied der ARD, der auch der SWR angehört, der BR, gründet gemeinsam mit der Aufsichtsbehörde (Medienanstalt) eine neue GmbH, die über die ARD auch für den SWR tätig ist, parallel ihr Kabelnetz ausbaut und Millionen Mobilfunkkunden betreut.

Auch in Baden-Württemberg gründen der „staatsferne" SWR über Beteiligungen mit dem Land gemeinsame Unternehmen:
2 Der SWR hält 100 % an der SWR Media GmbH, die mit 49 % fast die Hälfte der Anteile der M f G Medien- und Filmgesellschaft hält, neben dem Land mit den restlichen 51 %.

Im Aufsichtsrat der M f G wiederum hat der Präsident der Landesmedienanstalt LfK einen Sitz, neben Minister und Staatssekretär bzw. Vertretern des SWR. (…)

Weiterlesen: https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24203.msg153614.html#msg153614 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24203.msg153614.html#msg153614) +++  >:D

PS.
Zitat
[..] Darüber, welche Angebote die Öffentlich-Rechtlichen den Zuschauern machen, entscheidet in Deutschland die Politik – konkret die 16 Bundesländer. [...]

Weiterlesen: https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24299.msg154281.html?PHPSESSID=c75129a773900d6e0fa23c015f49d23f#msg154281
Titel: Re: Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
Beitrag von: Thejo am 06. September 2017, 11:54
Ohne OT gehen zu wollen, doch:

Für all die Tochterfirmen und andere verdeckten Auslagerungen, politisch nicht-neutrale Mitglieder in Räten u.ä. ... gibt es dazu schon umfassende Zusammenstellungen, die auch andere LRA betreffen? z.B. den RBB?

Oder sollte ein Berliner VG in einer Klagebegründung auch Argumente betreffs anderer Bundesländer (ich hätte beinahe Herzogtümer geschrieben ;) ) akzeptieren? Es wurde hier ja schon die Quelle der behaupteten Gegenleistung in Frage gestellt, die ja auch überregional sein kann.
Titel: Re: Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
Beitrag von: jasonbourne am 06. September 2017, 14:24
Ohne OT gehen zu wollen, doch:

Für all die Tochterfirmen und andere verdeckten Auslagerungen, politisch nicht-neutrale Mitglieder in Räten u.ä. ... gibt es dazu schon umfassende Zusammenstellungen, die auch andere LRA betreffen? z.B. den RBB?

Oder sollte ein Berliner VG in einer Klagebegründung auch Argumente betreffs anderer Bundesländer (ich hätte beinahe Herzogtümer geschrieben ;) ) akzeptieren? Es wurde hier ja schon die Quelle der behaupteten Gegenleistung in Frage gestellt, die ja auch überregional sein kann.
Das ist ein Punkt der bzgl. der Beitragsgegner viel zu wenig angegangen wird. Leider gibt es da auch rechtlich irgendwie keine Punkte.
Wer grenzt den die verwendung des Beitrags ab?
Momentan hat man ein Volumen von 8,5 Mrd. € p.a. aus denen ein Medienimperium finanziert wird - zweistellige Anzahl an TV Sendern, Radio obendrein ergibt fast 100 Sender, es gibt Produktions- & Vermarktungsfirmen, zahlreiche Gesellschaften, etc. etc.
Und da hoffe ich auf ein EUGH der hier eindeutig aufzeigt, das weder Verhältnismäßigkeit noch Wirtschaftlichkeit gegeben sind. Das sind nämlich zwei grundtugenden, die für fast jede rechtliche Sache zutreffen müssen.

Unter dem Deckmantel das es für den erhalt unseres Staates nötig ist, hat man ein enormes Medienimperium geschaffen, inzwischen zwangsfinanziert vom Bürger. Die dt. Gerichte haben diesen Punkt bisher sträflich ignoriert, leider lese ich an der Vorlage an den EUGH auch diesen Punkt nicht heraus.

Die Logik ist doch bestechend: Wie kann man etwas zwangsfinanzieren, wenn das selbe bereits privatwirtschaftlich geleistet wird? Hier geht es klar gegen Wettbewerbsrecht, und ich wäre schon glücklich wenn der Beitrag um den Betrag sinkt, der nicht der politischen Bildung und Information dient.
Das tun nämlich nur ganz wenige Sendungen, z.b. die Nachrichten, die eine oder andere Talkshow, und das eine oder ander Magazin, vlt. 10% des Programms?
Dann sind es statt 210 € im Jahr halt nur 17,50 im Jahr.

Aber dieser Punkt kommt mir immer zu kurz, ist auch im Europarecht irgendwie nicht drin und diese Festlegung ala KEF die ist auch so willkürlich und das Programm so unabgegrenzt das da europarechtlich was zu machen sein muss.
Titel: Re: Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
Beitrag von: drone am 06. September 2017, 14:48
@jasonbourne
Auch fände ich eine Betrachtung der "Grundversorgung" im Rahmen des in der EU (und nicht nur da) gültigen "Subsidiaritätsprinzips" spannend, im Sinne von:
"Privatrundfunk(*)" -  "Offene Themen aus Privatrundfunk(*)" = "Grundversorgung".
(*) Alles was Nicht-ÖR ist.

Der Gedanke ist aber zugegebenermaßen bei mir noch nicht sehr weit gereift...
Titel: Re: Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
Beitrag von: 118AO am 06. September 2017, 15:03
an die Vollstreckunsgrechtler: wäre die EugH-Vorlage als Grund geeignet, in einer Vollstreckunsgabwehrklage gegen ein rechtskräftiges Urteil vorgebracht zu werden? (weil das Urteil evtl. zur Nichtigkeit führen könnte) Ziel wäre eine Verfahresaussetzung (die vom VG ganz sicher nicht gewährt werden würde..)
Titel: Re: Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
Beitrag von: Besucher am 06. September 2017, 15:08
Genau das wäre ja auch einer der Punkte...

...

Momentan hat man ein Volumen von 8,5 Mrd. € p.a. aus denen ein Medienimperium finanziert wird - zweistellige Anzahl an TV Sendern, Radio obendrein ergibt fast 100 Sender, es gibt Produktions- & Vermarktungsfirmen, zahlreiche Gesellschaften, etc. etc.
Und da hoffe ich auf ein EUGH der hier eindeutig aufzeigt, das weder Verhältnismäßigkeit noch Wirtschaftlichkeit gegeben sind. Das sind nämlich zwei grundtugenden, die für fast jede rechtliche Sache zutreffen müssen.

Unter dem Deckmantel das es für den erhalt unseres Staates nötig ist, hat man ein enormes Medienimperium geschaffen, inzwischen zwangsfinanziert vom Bürger. Die dt. Gerichte haben diesen Punkt bisher sträflich ignoriert, leider lese ich an der Vorlage an den EUGH auch diesen Punkt nicht heraus.
...

...auf die ein fiktiver Besucher in seinem obigen Posting hinauswollte:

Jawoll - »den Pluralismus der Medien zu wahren« und ....



...bzgl. der Sicherung der »demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse  jeder  Gesellschaft« - gerade da und besagtem Protokoll gemäß ist der ÖRR dieses Landes mit seinen Anstalten inzwischen ja ständig mit Vollgas & an vorderster Front dabei...
...

Insgesamt .. kann der Eindruck entstehen, als strebten der deutsche ÖRR (bzw. seine Anstalten mit ihren Insassen) die Metamorphose zu einem umfassenden Monopol (nämlich eines ökonomischen wie Meinungsmonopols) an.

Ob denn aber das allgemein als im Sinne des Erfinders liegend und den Erfordernissen der Auftragserfüllung eines ÖRR entsprechend betrachtet zu werden beanspruchen kann, ist nach Auffassung eines fiktiven Besuchers doch wohl *sehr* die Frage.
...

Dazu würde dann im weiteren aber ausdrücklich auch noch das streng & konkret inhaltliche Aufgreifen dessen gehören (vgl. die Dokumentation u. a. in Publikumskonferenz, Propagandaschau etc.), was denn eigentlich der heilige Deutsche ÖRR überhaupt im Sinne seiner aufklärenden bzw. aufklärerischen Aufgabe (gemäss dem gesetzlichen Programmauftrag) liefert - bzw. nicht liefert und stattdessen politische Indoktrination der Bevölkerung im Sinne politscher Eliten-Vorstellungen (etwa gem. Atlantikbrücke als Transmissionsriemen westlich-hegemonialer Avancen und Ideologien [vgl. da der Berichterstattung folgend etwa Buhrow als einem deren exponierter Mitglieder, der bspw. im Rahmen der Berichte über den Riesenkrach mit dem ARD-Programmbeirat bzw. diesen folgend z. B. seine Mitarbeiter sinngemäss auf »offensives Vertreten - sogenannter - "Westlicher Werte"« zu vergattern pflegt]) betreibt bzw. verabreicht.

Man muss im übrigen nicht erst Herrn Mausfelds zitiertes Interview lesen, um auf den Punkt zu kommen, dass die hiesigen Anstalten in zentralen politischen Konflikten (wie dort u. a. genannt Griechenland, Ukraine, Syrien sowie Anti-Russland/Putin- bzw. aktuell Anti-Trump-Hetze, Ergänzung Besucher: ferner seinerzeit Niedermachen von Bahn- und Pilotenstreik) anstelle der im gesetzlichen Programmauftrag festgelegten Pflichten ansehnlichenteils einen vor Propaganda und Irreführung bzw. Manipulation triefenden Sch...dreck abgeliefert haben. Einem geistig halbwegs wachen Rezipienten dürfte das schon lange selbst aufgefallen sein.

Zusammen mit Deinem obigen Punkt gehörte also auch die reale, an jeder Menge Bild- und Tondokumenten nachweisbare wirkliche Rolle des bundesdeutschen ÖRR als Herrschaftsinstrument mit inzwischen sogar eigenen Ambitionen (gegenüber den angeblich seinerseits erfüllten »gesellschaftlichen Bedürnissen« gemäss Amsterdamer Protokoll [und mehr noch im Sinne des im Lichte der Erfahrungen des III. Reiches ausdrücklich und unmissverständlich formulierten gesetzlichen Programmauftrags an den ÖRR], wie dessen die Medien- und Meinungsvielfalt realiter erheblich gefährdende eigene »Medienpolitik« bzw. Geschäftspolitik) auf oberster gerichtlicher Ebene thematisiert.

Da wäre - ggü. den vom Herrn Dr. Sprißler in seiner Vorlage beim EuGH formulierten Punkten - aber dann wohl erst tatsächlich nochmal rezipienten- /beitragsgegnerseitig ein neues Fass aufzumachen. Allerdings sollte dieser zweitgenannte Aspekt in jedem Fall Gegenstand eines neuen Themas sein und entspr. hier nicht weiter vertieft werden.
Titel: Re: Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
Beitrag von: pinguin am 06. September 2017, 19:16
wäre die EugH-Vorlage als Grund geeignet, in einer Vollstreckunsgabwehrklage gegen ein rechtskräftiges Urteil vorgebracht zu werden?
Derzeit wohl noch nicht, sofern man Wert darauf legt, direkt an den EuGH verlinken zu können.

Erst dann, wenn das Vorabentscheidungsersuchen im EU-Amtsblatt publiziert wird, (evtl. bis kommenden Montag), ist es mit den Vorlagefragen, (nur diese, mehr nicht), öffentlich einsehbar und insofern erst dann für jeden reproduzierbar.
Titel: Re: Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
Beitrag von: jasonbourne am 06. September 2017, 22:38

Ich halte nichts von inhaltlichem Gebashe und Verschwörungstheorien, es geht in diesem Sinne nur darum ob berichtet wurde oder nicht. Der Inhalt ist nicht Gegenstand der rechtlichen Auseinandersetzung, weil die Art wie Bericht erstattet wird immer streitbar bleiben wird und nie zu einem objektiven Urteil kommt - eine Zensur findet nicht statt.
Es geht in diesem Sinne einzig und alleine um die Tatsache, das eine Grundversorgung nicht das ist was der ÖRR momentan betreibt.
Diesen Punkt hat noch keiner so richtig rechtlich anpacken können, ich hatte ihn selber in meiner Klage drinen via "BS braucht meine Beiträge nicht, weil Program aufgeblasen" und "Finanzausstattung des ÖRR via KEF witzlos".

Der Grundgedanke dahinter ist, das die Finanzierung des ÖRR eine vom BverfG zugrunde gelegte Grundversorgungsdefintion hat, die schwamminger kaum sein könnnte, weil man eben nicht vorschreiben wollte was zu senden ist. Damit hat man aber den Grundgedanken des ÖRR komplett verloren, besonders der Satz "Vollprogramm" ist natürlich zum Haare raufen. Die BRD ist schliesslich auch ohne Rund um die Uhr TV Versorgung von ARD und Co. gross geworden, de facto kam ein 24h/7 Programm erst in den 70gern?!?

Zitat
Programmauftrages nach § 11 Abs. 2 und 3 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) die Pflicht, „im Interesse von Informationsfreiheit und Demokratie, ein vielfältiges, umfassendes und ausgewogenes mediales Angebot zu sichern.“ Dieser Programmauftrag, auch Bildungsauftrag genannt, stellt bei den öffentlichen Sendern die Gewährleistung einer unabhängigen Grundversorgung mit Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung dar. Nach § 11 Abs. 1 RStV hat der öffentlich-rechtliche Rundfunk durch die „Herstellung und Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken.“ Auch das Bundesverfassungsgericht hat zur so genannten Grundversorgung Stellung genommen. Grundversorgung bedeutet für das Gericht weder eine Mindestversorgung noch beschränkt sie sich auf den informierenden und bildenden Teil des Programms; sie ist vielmehr eine Versorgung mit Programmen, die dem klassischen Rundfunkauftrag entsprechen.[3] Die Grundversorgung umfasst dabei drei Elemente, nämlich die Versorgung der gesamten Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen, die Veranstaltung eines Vollprogramms und die Gewährleistung der Meinungsvielfalt innerhalb des Programms.[4] Grundversorgung sei ein „gleichmäßiges, möglichst alle interessierten Bürger erreichendes kontinuierliches Rundfunkprogramm zu sozialen Bedingungen“.[5] Eine überwiegende Werbefinanzierung des öffentlichen Rundfunks gefährde die Grundversorgung und sei damit verfassungswidrig.[6] Zumindest im öffentlichen Rundfunk können Programme deshalb von den Sendern nicht völlig autonom gestaltet werden, sondern sind unter Beachtung dieser gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Vorgaben zusammenzustellen. Damit gibt es eine eingeschränkte Programmgestaltungsfreiheit bei öffentlichen Sendern. Private Sender indes unterliegen nicht diesen strengen Anforderungen und müssen lediglich ein Mindestmaß an inhaltlicher Ausgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitiger Achtung bieten.[7][8] Das Programm muss Meinungsvielfalt und Pluralität bei privaten Sendern sichern (§ 25 RStV), ein Programmbeirat hat die Organe eines Senders zu beraten (§ 32 RStV).
Aus wikipedia https://de.wikipedia.org/wiki/Grundversorgung

Diese Sache mit der Grundversorgung und was via Zwangsbeiträger so alles finanziert wird, wäre ein sehr intersannter Punkt um ihn EU rechtlich abzuklopfen.
Vom eigentlichen Zweck, die unabhängigkeit der Medien zu garantieren, ist der ÖRR bereits meilenweit entfernt, aber das BverfG hat das ja quasi selbst abgesegnet und den Weg für diesen Moloch geebnet, sodass imo nur die Chance vor dem EUGH besteht mit diesem Punkt etwas zu erreichen.
Dafür muss man aber auf das hinaus was einst mal Sinn es ÖRR war, weshalb man ihn mittels Gebühr finanziert hat, und was daraus geworden ist.



Edit "DumbTV":
Vollzitat des Beitrages von "Besucher" entfernt. Bitte Zitate nur zum Hinweis auf oder Verdeutlichung von besonderen Aspekten verwenden, auf die eingegangen wird.

Danke für das Verständnis und Berücksichtigung.
Titel: Re: Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
Beitrag von: thomas1 am 06. September 2017, 23:25
Sendeschluß war letzte mal 1995 und beim ZDF 1996
Titel: Re: Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
Beitrag von: Temporär am 07. September 2017, 08:54
Schön zusammengefasst:

n-tv.de, 06.09.2017

Rundfunkbeitrag kommt vor EuGH
Neue Hoffnung für "GEZ"-Gegner
http://www.n-tv.de/ratgeber/Neue-Hoffnung-fuer-GEZ-Gegner-article20021008.html
Zitat
Kritiker des Rundfunkbeitrags bekommen Schützenhilfe aus Baden-Württemberg. Das Landgericht Tübingen macht den Zwangsbeitrag zur Europasache und legt dem Europäischen Gerichtshof einen Fragenkatalog zur Prüfung vor, der es in sich hat. [..]

Man wird sehen, ob sich die niederen Verwaltungsgerichte z. B. in Berlin abermals anmaßen,
europarechtliche Entscheidungen zu treffen, für die sie weder zuständig, noch kompetent sind.



Edit "DumbTV":
Verlinkung angepasst.
Bitte immer die Forum-Regeln (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5770.0.html) zur Verlinkung beachten und die erforderlichen Inhalts und Datumsangaben mit angeben.
Danke für das Verständnis und die zukünftige Berücksichtigung.
Titel: Re: Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
Beitrag von: meccs am 07. September 2017, 09:30
Respekt! Hab fast gar nicht mehr daran geglaubt dass das wirklich durchgezogen wird. Hut ab!
Titel: Re: Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
Beitrag von: Philosoph am 07. September 2017, 17:01
Was die Frage nach einer Argumentation vor Gericht mit den in der EU-Vorlage angeführten mangelnden Staatsferne (sowieso recht allgemein gehalten) oder unternehmerischen Verstrickungen angeht, so zeigt ein Blick auf § 9 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV), daß die Rundfunkbeiträge in einen Topf gehen und dann aufgeteilt werden. D.h. keiner kann/muss speziell für eine bestimmte LRA zahlen, d.h. die Gelder können auch an offensichtlich staatsnahe LRA gehen, ohne daß der Zahler darauf Einfluß hat.
Zitat
§ 9 Aufteilung der Mittel
(1)   Von   dem   Aufkommen   aus   dem   Rundfunkbeitrag   erhalten    die    in    der    ARD    zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten einen Anteil von 72,0454 vom Hundert, das ZDF einen Anteil von 25,1813 vom Hundert und die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“ einen Anteil von 2,7733 vom Hundert.
(2)  So weit  die  in  der  ARD  zusammengeschlossenen  Landesrundfunkanstalten  oder  das  ZDF  sich  nicht  an  der nationalen Stelle des Europäischen Fernsehkulturkanals "ARTE" beteiligen, stehen der nationalen Stelle von ARTE für die  Finanzierung  dieses  Programmvorhabens die  auf  diese  Anstalten  entfallenden  Anteile  an  der  Finanzierung unmittelbar  aus  dem  Rundfunkbeitragsaufkommen  zu.  Der  Anteil  dieser  Anstalten  bemißt  sich  nach  dem  für  sie  in  Ziffer   6.2   des   Gesellschaftsvertrages   der   nationalen   Stelle   von   ARTE   in   der   Fassung  vom  1. Dezember  1994 vorgesehenen  Pflichtanteil  für  die  Programmzulieferung.  Dabei  ist  ein  Finanzierungsbetrag  von  insgesamt  171,11 Mio.  Euro  jährlich  zugrundezulegen.  Die  Mittel  können  in  zwölf  gleichen  Teilbeträgen  vierteljährlich,  jeweils  in  der Mitte des Kalendervierteljahres abgerufen oder Teilbeträge auf einen der späteren Abruftermine übertragen werden.
In Absatz 1 steht, daß alle LRA am Rundfunkbeitrag beteiligt werden. Absatz 2 ist bzgl. des EU-Rechts interessant, da auch internationale Sender wie ARTE im deutschen Bereich aus Zwangsabgaben finanziert werden.

Außerdem möchte ich mal wieder darauf hinweisen, daß im 16. Hauptgutachten der Monopolkommission 2004/05 die Rundfunkgebühr schon als Steuer bezeichnet wurde, da sie unabhängig von der Nutzung der ÖRR (also voraussetzungslos) erhoben wurde.

Deutscher Bundestag, 16. Wahlperiode
Drucksache 16/2460, 25.08.2006
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Sechzehntes Hauptgutachten der Monopolkommission 2004/2005

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/024/1602460.pdf
Titel: Re: Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
Beitrag von: PersonX am 07. September 2017, 17:55
Das ist eine schöne PDF ;-), vielleicht muss die in ein Neues Thema?

ist viel ab Seite 346 zu lesen

3.4 Allgemeine Rahmenbedingungen im Rundfunkbereich
3.4.2 Das Beihilfeverbot und die deutschen Rundfunkgebühren


Zitat
782. Wie die überwiegende Zahl der Mitgliedstaaten besitzt auch Deutschland eine nationale Rundfunkordnung,
die einen öffentlich-rechtlichen Rundfunk und dessen öffentlich-rechtliche Finanzierung vorsieht. Diese  Rundfunkfinanzierung steht in dem Verdacht, gegen das Beihilfeverbot nach Artikel 87 EGV zu verstoßen. Die
EU-Kommission untersuchte die Verbindungen zwischen den gebührenfinanzierten Sendern in Deutschland und ihren kommerziellen Tochterunternehmen. Die Kommission vermutete, dass die öffentlich-rechtlichen Anstalten
Kontrakte zu nicht marktgerechten Bedingungen abgeschlossen oder Verluste ihrer Tochtergesellschaften mit
den Einnahmen aus der Rundfunkgebühr ausgeglichen haben.

783. Nach den Konsultationen zwischen der EU-Kommission und deutschen Vertretern von Rundfunk und Politik
hat die Generaldirektion Wettbewerb der Bundesrepublik ihre vorläufigen Einschätzungen hinsichtlich der
Vereinbarkeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkfinanzierung mit den Bestimmungen des Gemeinsamen Markts
mitgeteilt. Die Kritik richtete sich allerdings nicht gegen den klassischen Programmauftrag der Sendeanstalten, sondern im Wesentlichen gegen deren Engagement im Bereich der neuen Medien. Dennoch stellt die EU-Kommission
klar, dass es sich bei der Rundfunkgebühr um eine parafiskalische (https://de.wikipedia.org/wiki/Parafiskalische_Abgabe) Zwangsabgabe und somit um eine
staatliche Beihilfe handele.31 Ferner kommt die Generaldirektion Wettbewerb im Rahmen ihrer Ermittlungen zu
dem Schluss, dass die Finanzierungs- und Haftungsübernahme für die Sender durch den Staat eine bestehende
Beihilfe darstelle und die steuerliche Sonderbehandlung den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten finanzielle
Vorteile gewähre, die den Wettbewerb verfälschten und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigten. 32 Alles in allem sei das System zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht mit dem Prinzip des Gemeinsamen Markts vereinbar.33 Folglich bedürfen die deutschen Rundfunkgebühren einer besonderen Rechtfertigung und unterliegen der Kontrolle der EUKommission.

31 Vergleiche Schreiben der Generaldirektion Wettbewerb der Europäi- des Artikel 87 EGV erfüllen, muss ein spezifischesschen Kommission zur Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten
in Deutschland und zur Vereinbarkeit des bestehenden Systems mit dem Gemeinsamen Markt, in: epd medien, Nr. 21/2005,
Tz. 113 ff.
32 Ebenda, Tz. 144 ff.
33 Ebenda, Tz. 243.

im Absatz 788.

Zitat
[...]
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besteht vielmehr gemäß Artikel 5 GG eine verfassungsrechtliche Pflicht des Staates zur Finanzierung der Rundfunkanstalten.43
[...] Die Gebührenfinanzierung ist nichts weiter als ein Substitut für die Finanzierung aus
Steuermitteln; durch sie erspart sich der Fiskus eigene Aufwendungen. Sie ist daher ebenso wie die Subventionierung aus dem Staatshaushalt als Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Abs. 1 EGV (https://dejure.org/gesetze/AEUV) zu würdigen.[...]

43 BVerfGE 74, 297, 342; 87, 181, 202; 90, 60, 92.

Anmerkung der Artikel 87 auf welchen sich die PDF bezieht ist in der aktuellen Fassung Artikel 107 https://dejure.org/gesetze/AEUV/107.html
Zitat
Art.  107 (https://dejure.org/gesetze/AEUV/107.html) (ex-Artikel 87 EGV (https://dejure.org/gesetze/EG/87.html))
Titel: Re: Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
Beitrag von: DumbTV am 08. September 2017, 00:06
Edit "DumbTV": @alle
Bitte eng und zielgerichtet am eigentlichen Kernthema dieses Threads bleiben, welches da lautet:
Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH

Keine Nebenthemen diskutieren, sondern ggf. dazu einen neuen passenden Thread eröffnen.

Dieser Thread musste leider von vom Kernthema abschweifenden Beiträgen bereinigt werden! Danke für das Verständnis und zukünftig bitte von allen entsprechende Selbstdisziplin - und nicht von einem abschweifenden Kommentar zum nächsten abschweifenden Kommentar verleiten lassen. Das Forum ist auf die Mitwirkung und Unterstützung aller seiner Mitglieder und insbesondere auch der Erfahreneren angewiesen.

Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
Beitrag von: dreamliner am 08. September 2017, 12:59
Hallo Mitstreiter,
habe gerade gelesen, dass der "Fragenkatalog" am EuGH angenommen wurde und wohl folgendes Aktenzeichen erhalten hat:

EuGH - C-492/17

Quellen:

http://curia.europa.eu/juris/fiche.jsf?id=C;492;17;RP;1;P;1;C2017/0492/P&lgrec=de&language=de (http://curia.europa.eu/juris/fiche.jsf?id=C;492;17;RP;1;P;1;C2017/0492/P&lgrec=de&language=de)

https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=EuGH&Datum=31.12.2222&Aktenzeichen=C-492/17 (https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=EuGH&Datum=31.12.2222&Aktenzeichen=C-492/17)


Gruß dreamliner
Titel: Re: Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
Beitrag von: GEiZ ist geil am 08. September 2017, 13:06
Super, bei dejure.org wird auf online-boykott verlinkt!

Quelle: dejure.org Rechtsinformationssysteme GmbH
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LG%20T%FCbingen&Datum=03.08.2017&Aktenzeichen=5%20T%20121/17
Kurzlink:
https://dejure.org/2017,31226


Edit "Bürger:
Bildschirm-Schnappschuss siehe Anhang.
Ein Sicherheitsabbild z.B. unter https://web.archive.org scheint technisch nicht möglich - ggf. auch nur vorübergehend?

Titel: Re: Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
Beitrag von: Nor man am 08. September 2017, 21:45
Wäre es sinnvoll, bei der Nachreichung von Klagegründen beim VG auch auf die hier besprochene Vorlage beim EuGH hinzuweisen?
Wenn ja, wie könnte das formuliert werden?
Titel: Re: Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
Beitrag von: cook am 08. September 2017, 22:51
Es kann bestimmt nicht schaden. Fiktiv kann man auf die EU-Rechtswidrigkeit des RBStV hinweisen (so noch nicht geschehen).

Sodann kann die "Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO" beantragt werden.
Da der Gegenstand des Verfahrens vom Ausgang des EuGH-Verfahrens abhängt, ist die Aussetzung sachdienlich (vgl. etwa BVerwG 6 C 20.06 vom 15.03.2007).

Weiteres im Beschluss des BVerwG 6 C 20.06 v. 15.03.2007
http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=150307B6C20.06.0


NB: Wenn es nach rechtsstaatlichen Prinzipien ginge, würde der BS von sich aus alle laufenden Verfahren ruhend stellen bzw. aussetzen und Neubescheidungen unter Vorbehalt erlassen, bis BVerfG und ggf. noch EuGH entschieden haben. Bringt ja auch nichts mehr. Es wird eh alles zurückzuzahlen sein.  >:D
Titel: Re: Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
Beitrag von: Philosoph am 10. September 2017, 14:40
NB: Wenn es nach rechtsstaatlichen Prinzipien ginge, würde der BS von sich aus alle laufenden Verfahren ruhend stellen bzw. aussetzen und Neubescheidungen unter Vorbehalt erlassen, bis BVerfG und ggf. noch EuGH entschieden haben. Bringt ja auch nichts mehr. Es wird eh alles zurückzuzahlen sein.  >:D
Wenn es nach rechtsstaatlichen Prinzipien ginge, hätten wir das Problem gar nicht.
Titel: Re: Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
Beitrag von: gerechte Lösung am 10. September 2017, 18:01
Es wird eh alles zurückzuzahlen sein.  >:D

Fragt sich nur wovon?
Es sind teilweise Defizite von 100 Mio € vorhanden. Es wird mehr verbraten, als zur Verfügung steht.
Bitte nicht so blauäugig. Und nochwas: hat schonmal ein Wolf das Schaf wieder ausgepuckt?
Titel: Re: Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
Beitrag von: cook am 10. September 2017, 18:40
Es wird eh alles zurückzuzahlen sein.  >:D
Fragt sich nur wovon?

Eltern haften für ihre Kinder  :) Da die LRAs nicht insolvent gehen können, müssen die Länder eben nachschießen, falls es nicht reicht.

Auf den EuGH zu warten, wird recht teuer. Da bleibt nicht mehr viel übrig vom Koloss ÖRR. Deswegen ist es die einzig vernünftige Strategie, wenn das BVerfG schnell Druck aus dem Kessel nimmt und die Zwangsabgabe zurechtstutzt. Das ist dann zwar unangenehm, aber wenigstens kann der ÖRR mit einer Minimalreform halbwegs weitermachen wie bisher.

Titel: Re: Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
Beitrag von: gerechte Lösung am 10. September 2017, 18:45
Die Theorie klingt erstmal gut. Nicht schlecht.
Ich habe es jedoch noch nicht erleben können, dass es so geregelt werden konnte.
Ich glaube nicht daran.


Edit "Bürger":
Hier bitte wie überall im Forum nicht in chat-artige Debatten und eigenständige Nebenthemen abdriften, sondern bitte eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema arbeiten, welches da lautet
Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
Danke für das Verständnis und die konsequente Berücksichtigung.
Titel: Re: Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
Beitrag von: Bürger am 11. September 2017, 01:07
Hinweis: Siehe u.a. auch neuer Artikel der WELT vom 08.09.2017 ausgelagert/ verlinkt unter
Deutscher Rundfunkbeitrag wird von EU-Gericht überprüft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24364.msg154566.html#msg154566



Hier bitte weiter zum Kern-Thema, welches da lautet
Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
Danke für das Verständnis und die konsequente Berücksichtigung.
Titel: Re: Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
Beitrag von: pinguin am 11. September 2017, 08:35
In der aktuellen EU-Amtsblatt-Übersicht ist das am EuGH eingereichte Vorabentscheidungsersuchen noch nicht benannt; aktuell höchstes, amtsblattseitig publiziertes AZ bei Vorabentscheidungsersuchen ist offenbar die C-426/17; die AZ der anhängigen Rechtsachen werden evtl. nicht so publiziert, wie sie vergeben werden.

Es hat aber, ohne hier vom Thema abschweifen zu wollen, folgende Entscheidung in Kurzfassung als Zitat:
Zitat
(Rechtssache C-357/16)

(1) (Vorlage zur Vorabentscheidung — Unlautere Geschäftspraktiken — Richtlinie 2005/29/EG — Anwendungsbereich — Inkassogesellschaft — Verbraucherkredit — Forderungsabtretung — Art  des Rechtsverhältnisses zwischen der Gesellschaft und dem Schuldner — Art. 2 Buchst. c  — Begriff „Produkt“ — Parallel zur Tätigkeit eines Gerichtsvollziehers durchgeführte Beitreibungsmaßnahmen)


Edit "Bürger":
Letzteres hier bitte nicht weiter vertiefen, sondern hier bitte weiter eng und zielgerichtet zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
Danke für das Verständnis und die konsequente Berücksichtigung.
Titel: Re: Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
Beitrag von: Schluss-mit-lustig am 04. Oktober 2017, 15:00
Wie ich finde - eine sehr interessante Frage, welche ChrisLPZ im (geschlossenen) Thema

Bundesrichter durchlöchern den Rundfunkbeitrag
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24734.0.html

gestellt hat:

Zitat von: ChrisLPZ
Anmerkung/Frage:
Wurde eigentlich schon im öffentlich rechtlichen Rundfunk darüber berichtet?

Vielleicht sind hier ein paar örR-Junkies dabei, die wissen, ob derartiges berichtet wurde.

Oder vielleicht gibt es hier Leute, die Lust haben bei den örR-Redaktionen anzufragen.

Ich für meinen Teil nehme sehr stark an: Nein, es wurde nichts in dieser Richtung berichtet.

Und zwar aus den zwei naheliegenden* Gründen:

Erstens hat das Thema Rundfunkbeitrag insgesamt keine hinreichend bedeutsame Relevanz für unsere Gesellschaft.

Und zweitens ist das ja nur eine Einzelrichtermeinung und schon der BGH hatte ja entschieden, dass dieser Einzelrichter 'n Knall hat alleine entscheiden zu wollen.

*und nicht ganz ernst gemeinten  ;)
Titel: Re: Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
Beitrag von: Ötzi am 08. November 2017, 15:58
Hinweis: Siehe u.a. auch neuer Artikel der WELT vom 08.09.2017 ausgelagert/ verlinkt unter
Deutscher Rundfunkbeitrag wird von EU-Gericht überprüft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24364.msg154566.html#msg154566

...

In dem Welt-Artikel steht: Nach einer durchschnittlichen Bearbeitungszeit von 15 Monaten
Zitat
werden die Antworten nach Baden-Württemberg übermittelt, wo die Klage in Tübingen entschieden wird. Der EuGH fällt also selbst kein Urteil, sondern stellt nur seine Expertise zur Verfügung.

Angenommen der EuGH antwortet dem Landgericht Tübingen, dass er irgendwelche der angesprochenen Regelungen oder den ganzen Staatsvertrag für rechtswidrig hält, wie geht es dann weiter? Tübingen entscheidet dann, dass es so ist und irgendein anderes Gericht hebt das Urteil wieder auf?
Titel: Re: Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
Beitrag von: samson_braun am 08. November 2017, 16:24
Mit dem Aufheben kann ich mir nicht vorstellen - dahinter klemmt ja dann diese Stellungnahme.
Titel: Re: Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
Beitrag von: PersonX am 08. November 2017, 17:05
Zitat
Angenommen der EuGH antwortet dem Landgericht Tübingen, dass er irgendwelche der angesprochenen Regelungen oder den ganzen Staatsvertrag für rechtswidrig hält, wie geht es dann weiter?

Dann wird der Einzelrichter das mit dieser Erkenntnis der Kammer vorlegen, welche dann wegen der grundsätzlichen Bedeutung eine Entscheidung unter Beachtung der Erkenntnis fällt.
Wie diese Entscheidung aussehen wird, ist natürlich auch etwas von der Erkenntnis abhängig.

Sollte der EuGH die aktuelle Praxis der Vollstreckung nicht billigen, dann könnte es wohl dazu kommen, dass diese Vollstreckung eingestellt wird. Das Verfahren hätte damit Auswirkung auf weitere Vollstreckungsfälle.
Titel: Re: Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
Beitrag von: Grit am 08. November 2017, 17:31
Sollte der EuGH die aktuelle Praxis der Vollstreckung nicht billigen, dann könnte es wohl dazu kommen, dass diese Vollstreckung eingestellt wird. Das Verfahren hätte damit Auswirkung auf weitere Vollstreckungsfälle.

Wenn dieser fiktive Fall eintreten würde,  würde sich eine derartige Entscheidung auch auf vergangene Zwangsvollstreckungen auswirken?  Also diese wären ja doch dann zu Unrecht erfolgt und die Geschädigten hätten ja nicht nur einen materiellen Schaden zu beklagen. Hierunter fallen auch jene Zwangsvollstreckungen, zu denen zur Abwehr auf das europarechtliche Verfahren entsprechende Anträge (zur Aussetzung Vollstreckungen)  bei den LRA gestellt wurden, diese aber von den LRA nicht gehört wurden.
Titel: Re: Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
Beitrag von: mb1 am 08. November 2017, 17:56
Beim Vorabentscheidungsersuchen nach 267 AEUV gilt es zwei Dinge zu unterscheiden:

- die Frage der Auslegung
Dabei interpretiert der EuGH das EU-Recht und gibt Auslegungskriterien vor. Anhand dieser Kriterien hat das vorlegende Gericht dann eine Entscheidung zu treffen.
Diese Auslegungskriterien binden alle nationalen Gerichte und Behörden rückwirkend, also ab 01.01.2013.

- die Frage der Gültigkeit
Dabei überprüft der EuGH die Vereinbarkeit konkreter Verordnungen, Beschlüsse, Empfehlungen, Richtlinien und Stellungnahmen (288 AEUV) mit höherrangigem Recht.
Die Gültigkeitsfrage wirkt ab Entscheidungszeitpunkt für jedes Gericht und jede Behörde. Allerdings betrifft (meines Wissens nach) die Gültigkeitsfrage nur EU-Rechtsakte.


Rechtswirksame Entscheidungen (Urteile) werden meines Erachtens davon nicht mehr direkt betroffen. Indirekt aber evtl. dadurch, dass man einen noch nicht verjährten Schadensersatzanspruch gegen die Landesrundfunkanstalt geltend machen könnte. Das weiß ich aber nicht konkret. Damit würde ich mich erst befassen, wenn es soweit ist.
Titel: Re: Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
Beitrag von: pinguin am 08. November 2017, 18:06
@mb1
Deine Erklärung ist besser.

Der EuGH untersucht, ob nationales Recht mit EU-Recht übereinstimmt; die Verantwortung für die Anpassung von nationalem Recht an EU-Recht liegt beim nationalen Gesetzgeber.

Sei Dir mit 2013 nicht so sicher; evtl. geht es zurück auf 2002/2003, dem Gründungszeitraum der LRA RBB, wegen der u. U. schon damals nicht gemeldeten Neubeihilfe; siehe

"Änderung im Kern" -> EU-Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25145.0.html

Wenn dieser fiktive Fall eintreten würde, würde sich eine derartige Entscheidung auch auf vergangene Zwangsvollstreckungen auswirken?
Es wird untersucht, ob ein bestimmtes Verhalten mit jenem Recht übereinstimmt, welches zum Zeitpunkt dieses Verhaltens gültiges Recht ist, bzw. war.

Stellt der EuGH fest, daß dieses Verhalten nicht mit zum Zeitpunkt des Verhaltens gültigem Recht in Übereinstimmung zu bringen ist, wirkt die Entscheidung des EuGH bis zu jenem Tage zurück, ab dem ein Verhalten zu erwarten gewesen wäre, das dem gültigen Recht entspricht.

Beispiel:

Verhalten xyz beginnt im Jahre 2000, und es hat zu diesem Zeitpunkt keine Regel, die dieses Verhalten als unerwünschtes Verhalten kennzeichnet;

im Jahre 2008 würde bspw. eine Regel in Kraft treten, dieses Verhalten xyz als unerwünschtes Verhalten erklärt, und auffordert, ab Tag X kein derartiges Verhalten xyz mehr zu zeigen, sondern nur noch jenes, was in dieser neuen Regel bestimmt ist;

im Jahre 2015 würde bspw. dieses noch immer andauernde Verhalten xyz geahndet.

Die Entscheidung des EuGH würde u. U. so ausfallen, daß das Verhalten xyz im Zeitraum bis 2008 folgenlos bleibt, in 2015 aber rückwirkend bis 2008 geahndet wird.

Da es gilt,

Keine Strafe ohne Regel, die diese Strafe für Verhalten xyz ausrücklich vorsieht.

kann der Zeitraum bis 2008 nur ungewertet bleiben, außer

 -> siehe neue Datenschutzgrund-Verordnung, die explizit den Passus enthält, dass Fehlverhalten rückwirkend bis zum Tage des In-Kraft-Tretes gebührend zu ahnden sind, wenn ab dem Tage der Gültigkeit weiteres Fehlverhalten dazukommt.
Titel: Re: Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
Beitrag von: cook am 08. November 2017, 19:30
Das Urteil des EuGH würde allgemein wirken, d.h. über die betroffenen Verfahren hinaus gelten. Es stellt dar, wie das EU-Recht in Bezug auf den RBStV auszulegen ist.

Ich gehe davon aus, dass das Urteil lautet: Der Rf-Beitrags-StV ist als nicht-angezeigte Staatsbeihilfen-Maßnahme nichtig. Damit kann weder die Rechtsprechung, noch die Verwaltung, noch die Gesetzgebung den RBStV aufrechterhalten. Die Nichtigkeit gilt von Anfang an, also dem 1.1.2013. Folglich muss alles zurückgezahlt werden, es besteht kein Spielraum. Verjährung beginnt ab Kenntnis der Nichtigkeit, also dem Urteilsspruch.

Praktisch haftet der Staat dem Bürger gegenüber (also das jeweilige Bundesland). Ob auch wegen weiterer Kosten (Gerichtsverfahren, Vollstreckungskosten) und immateriellen Schäden (Freiheitsentzug) eine Staatshaftung entsteht, ist ein komplexes Kapitel und bedarf vertiefter Ausleuchtung, wenn es soweit ist.

Wird es dazu kommen? Wenn das BVerfG und die LRAs mitdenken, hat der Spuk mit dem Urteil des BVerfG ein Ende. Dann können die betroffenen Verfahren schon wegen des Verfassungsverstoßes erledigt werden und das EuGH-Verfahren ist hinfällig. Für alle offenen Forderungen heißt es: Sie sind nicht vollstreckbar. Alles Gezahlte bleibt aber bei den LRAs, weil der Spruch des BVerfG aller Wahrscheinlichkeit nach nur für die Zukunft gilt.

Da das BVerfG nicht einfach die Frage selbst dem EuGH vorgelegt hat (die Nichtvorlage ist gerügt worden), glaube ich, dass das BVerfG diesen Weg gehen will.

Wie es mit bereits vollstreckten Beträgen aussieht, müsste man dann auch wieder durchleuchten. Es könnte sogar eine freiwillige Zahlung der LRAs in Frage kommen, weil sonst wieder die Gefahr einer Überprüfung durch den EuGH im Raum steht.
Titel: Re: Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
Beitrag von: Grit am 08. November 2017, 20:08
Ja, sehr gute Denkansätze hier, die Sinn ergeben.

Vorbehaltszahlungen könnten im fiktiven Fall sicherlich auch erfolgreich dazu beitragen,  Rückforderungsansprüche geltend zu machen. 

Ebenso bei denen, die einer "Beitragspflicht" weiterhin opponieren und/oder denen beantragte Aussetzungsanträge verwehrt wurden und die folglich willkürlichen Vollstreckungen zum Opfer fallen. Da wäre ja fast schon Vorsatz zu vermuten,  denn die  Zwangsvollstreckungen nehmen mittlerweile ja wirklich schon bedrohliche Ausmaße an.
Getreu dem Motto: Schnell noch einsacken, bevor es nix mehr zu holen gibt.
Titel: Re: Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
Beitrag von: maikl_nait am 08. November 2017, 20:50
Hallo!

Ich lese und höre wiederholt: "[...] wenn das BVerfG so-und-so entscheidet, wäre das EuGH-Verfahren hinfällig".

Ich sehe das anders:
Der EuGH hat (wegen Rückwirkung bei unzulässiger Beihilfe) eine Vorlage daliegen, die sich auf den Zeitraum ab 1.1.2013 laufend bezieht. Der Zeitraum endet womöglich durch BVerfG-Entscheid. Das macht aber das EuGH-Verfahren damit nicht gegenstandslos, zumal von der Entscheidung auch der zukünftige "Altbeihilfe"-Status abhängt - speziell, wenn die Beihilfe durch oder wegen BVerfG-Entscheid schon wieder geändert wird.

Mit jedem Monat fahren die Öffies den Karren um 700 Mio*** € tiefer in den Dreck.

MfG
Michael


***Edit "Bürger":
Weil die Frage aufkam, welche hier aber nicht weiter vertieft werden soll...
700 Mio x 12 = 8.400 Mio bzw. 8,4 Milliarden = Jahresetat der "ö.r. Rundfunkanstalten"
Folgebeiträge mussten der Themen-Treue und zielgerichteten Diskussion wegen entfernt werden.
Bitte hier wie überall im Forum nicht von einer Nebenbemerkung zur nächsten abdriften, sondern bitte eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema des Threads bleiben, welches hier lautet
Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
und besagten Beschluss bzw. die Vorlage beim EuGH zum Gegenstand hat.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
Beitrag von: Philosoph am 09. November 2017, 11:54
Was die Rückzahlungen von bisher erpressten oder zwangsvollstreckten Beiträgen angeht, so glaube ich persönlich nicht an eine Rückzahlung.
Das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 5. Oktober 1993, 1 BvL 35/81, BVerfGE 89, 144 - Konkurs von Rundfunkanstalten, festgestellt, daß die Rundfunkanstalten nicht konkursfähig sind.
Zitat
Rn. 31: 2. Mit der in dieser Weise durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geprägten Rechtsstellung öffentlichrechtlicher Rundfunkanstalten wäre ein Konkursverfahren nicht zu vereinbaren.

Rn. 32: a) Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Konkursverfahren rechtlich so ausgestaltet werden könnte, daß es den Anforderungen der Rundfunkfreiheit genügt. Das geltende Konkursrecht enthält jedenfalls keine hinreichenden Vorkehrungen zum Schutz der Rundfunkfreiheit. So wäre es durch die Konkursordnung gegenwärtig nicht ausgeschlossen, daß im Falle eines Konkurses über das Vermögen einer Rundfunkanstalt der Konkursverwalter kraft seiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse (vgl. § 6 Konkursordnung) den finanziellen Rahmen des Programms der Rundfunkanstalt bestimmt oder beeinflußt. Das aber wäre mit der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Programmfreiheit im Sinne eines Verbots jeder fremden Einflußnahme auf Auswahl, Inhalt und Gestaltung der Programme nicht vereinbar. Die "binnenpluralistische" Struktur der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten, durch welche die Vielfalt des Programmangebots sowie ein Mindestmaß inhaltlicher Ausgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitiger AchBVerfGE 89, 144 (153)BVerfGE 89, 144 (154)tung gesichert wird (vgl. BVerfGE 57, 295 [325 f.]), wäre empfindlich gestört.

Rn. 33: Auf die (einfachrechtliche) Frage, ob die Durchführung eines Konkurses zwangsläufig zur Auflösung der öffentlichrechtlichen Körperschaft führt oder ob deren Existenz davon unberührt bleibt, kommt es danach nicht mehr an. Schon die Eröffnung eines Konkursverfahrens über das Vermögen einer öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalt ließe sich bei der derzeitigen Gestaltung des Konkursrechts mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vereinbaren.

Rn. 34: b) Wegen der die Länder treffenden finanziellen Gewährleistungspflicht für ihre Rundfunkanstalten besteht auch kein Bedürfnis, ein Konkursverfahren über das Vermögen der Rundfunkanstalten zuzulassen. Die Gewährleistungspflicht gebietet es dem Land, die Zahlungsunfähigkeit der Rundfunkanstalt abzuwenden. Notfalls muß das Land für Verbindlichkeiten der Rundfunkanstalt einstehen. Diese Einstandspflicht überfordert das betreffende Land nicht. Soweit die in Gesetz und Satzung getroffenen Vorkehrungen für eine geordnete Wirtschaftsführung der Rundfunkanstalt und der Einfluß des Landes in den Gremien der Anstalt sowie die - notwendigerweise eingeschränkte - Staatsaufsicht nicht ausreichen sollten, eine drohende Zahlungsunfähigkeit der Rundfunkanstalt abzuwenden, bleibt dem Land die Möglichkeit, durch Gesetz die Rundfunkanstalt organisatorisch zu verändern.

DFR: http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv089144.html

Ich persönlich glaube, daß man versuchen wird, sich mit allen Mitteln und Tricks vor der Rückzahlung zu schützen. Z.B. so:
Zitat
BVerwG, Urteil vom 17.08.1995, Az. 1 C 15/94
Rn. 15: Die Klägerin begehrt die Erstattung von Beiträgen zur Insolvenzsicherung, die sie erbracht hat, obwohl sie mangels Konkursfähigkeit gemäß § 17 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz, BetrAVG) vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. Juli 1994 (BGBl. I S. 1630), nicht beitragspflichtig war. Sie macht damit einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch geltend. Ein solcher Anspruch dient der Rückgängigmachung ohne Rechtsgrund erbrachter Leistungen oder sonstiger rechtsgrundloser Vermögensverschiebungen. Dieser sich aus der Forderung nach wiederherstellender Gerechtigkeit ergebende Rechtsgedanke hat sich im öffentlichen Recht in vielen Vorschriften niedergeschlagen, z. B. im Anwendungsbereich der Abgabenordnung in deren § 37. Wo eine ausdrückliche gesetzliche Regelung fehlt, greift der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ein (vgl. BVerwGE 71, 85 (88) [BVerwG 12.03.1985 - 7 C 48/82]). Er setzt in der hier gegebenen Fallkonstellation voraus, daß im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses Leistungen ohne rechtlichen Grund erbracht worden sind. Dies entspricht den anspruchsbegründenden Voraussetzungen des § 37 AO. In Ermangelung einer Beitragspflicht nach § 10 BetrAVG hätte die Klägerin nur dann mit rechtlichem Grund geleistet, wenn sie auf der Grundlage wirksamer Verwaltungsakte zur Zahlung verpflichtet gewesen wäre (Urteil vom 12. Dezember 1967 - BVerwG 1 C 30.67 - DVBl. 1968, 918; Beschluß vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 7 B 143.86 - Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 61). Darin ist dem Berufungsgericht zuzustimmen. Die Beitragsrechnungen des Beklagten sind aber keine Verwaltungsakte. Die gegenteilige Auffassung des Oberverwaltungsgerichts verletzt revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

Rn. 16: Richtschnur für die Beantwortung der Frage, ob die ab 1977 ergangenen Beitragsrechnungen Verwaltungsakte sind, ist § 35 VwVfG. Danach ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Es muß sich um eine für den Betroffenen verbindliche, zur Rechtsbeständigkeit führende Regelung handeln. Ob eine Maßnahme einer Behörde oder wie hier eines beliehenen Unternehmers diese Merkmale erfüllt, ist nach ihrem objektiven Erklärungswert zu beurteilen. Maßgebend ist, wie der Empfänger sie unter Berücksichtigung der ihm erkennbaren Umstände bei objektiver Würdigung verstehen muß; Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwaltung (Urteil vom 20. November 1990 - BVerwG 1 C 8.89 - Buchholz 402.24 § 9 AuslG Nr. 7 m. w. N.). Nach diesen Maßstäben können die Beitragsrechnungen des Beklagten nicht als Verwaltungsakte angesehen werden. Sie enthalten zwar Zahlungsaufforderungen, lassen aber nicht hinreichend erkennen, daß damit öffentlich-rechtliche Forderungen eines beliehenen Unternehmers hoheitlich durch Leistungsbescheid, also mit dem Anspruch auf Verbindlichkeit, geltend gemacht werden sollen. Nach Form und Inhalt stellen sie sich als schlichte Zahlungsaufforderungen dar und konnten von dem Empfänger als solche verstanden werden. Bereits die Bezeichnung als "Beitragsrechnung und -abrechnung" deutet darauf hin, daß kein Leistungsbescheid vorliegt, sondern schlicht zur Zahlung aufgefordert wird. Dieser Eindruck wird verdeutlicht durch die Anrede des Empfängers als "Mitglied", womit die privatrechtliche Rechtsbeziehung zu dem als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit verfaßten Träger der Insolvenzsicherung aufgegriffen wird, die für die Erhebung eines Beitrags nach § 10 Abs. 4 BetrAVG ohne Bedeutung ist. Hinzu kommt, daß eine Rechtsbehelfsbelehrung fehlt. Zwar muß das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung die Annahme eines Verwaltungsakts nicht ausschließen. Wenn aber ein mit Verwaltungsaufgaben beliehener Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit "Beitragsrechnungen" ohne Rechtsmittelbelehrungen erstellt, verstärkt dies den Eindruck, daß Leistungsbescheide nicht vorliegen. Der Hinweis der Formularschreiben auf § 6 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung (AIB) und § 10 Abs. 3 BetrAVG hebt durch die Inbezugnahme Allgemeiner Versicherungsbedingungen das Vorliegen einer schlichten Beitragsrechnung hervor. Wenn § 6 Abs. 4 AIB bestimmt, daß Rechnungen über Beiträge oder Vorschüsse Beitragsbescheide im Sinne von § 10 Abs. 4 BetrAVG sind, ändert dies an der vorstehenden Beurteilung nichts. Denn der Beklagte ist nicht befugt, seine Maßnahmen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen verbindlich als Verwaltungsakte zu definieren; vielmehr richtet es sich allein nach den dargestellten öffentlich-rechtlichen Maßstäben, ob Verwaltungsakte vorliegen. Der Hinweis auf § 10 Abs. 3 BetrAVG, der die Beitragsbemessungsgrundlage regelt, mag zwar die Einbeziehung der Beitragserhebung in das betriebsrentenrechtliche Finanzierungssystem erkennen lassen, besagt aber nichts darüber, wie im gegebenen Fall der Beitrag erhoben wird. Hinzu kommt, daß der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts selbst seine Beitragsrechnungen nicht als Grundlage der Vollstreckung ansieht, sondern bei Erforderlichkeit als solche bezeichnete Beitragsbescheide mit Rechtsbehelfsbelehrung erläßt. Diese Übung bestätigt, daß die Beitragsrechnungen als schlichte Zahlungsaufforderungen anzusehen sind.


Rn. 17: Fehlt es an wirksamen Beitragsbescheiden und an einer materiellrechtlichen Beitragspflicht, ist mit Zahlung der deshalb nicht geschuldeten Beiträge zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung ein öffentlichrechtlicher Erstattungsanspruch entstanden. Andererseits scheidet deshalb ein Anspruch auf ihre Aufhebung oder Rücknahme sowie auf Neubescheidung im Sinne des Hilfsantrags der Klägerin von vornherein aus.

Rn. 18: Erstattungsansprüche gegen den Träger der Insolvenzsicherung können verjähren. In der vorliegenden Fallgestaltung sind sie auf den Ausgleich einer ungerechtfertigten Bereicherung des Trägers der Insolvenzsicherung gerichtet, die dadurch entstanden ist, daß Beiträge zur Insolvenzsicherung erbracht wurden, obwohl eine Beitragspflicht nicht bestand. In dieser Fallgestaltung stellt sich der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch als Kehrseite des vermeintlichen Leistungsanspruchs dar (BVerwGE 84, 274 (276) [BVerwG 23.01.1990 - 8 C 37/88]; Urteil vom 30. April 1992 - BVerwG 5 C 29.88 - Buchholz 435.12 § 50 SGB X Nr. 5). Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung werden gemäß § 10 Abs. 1 BetrAVG aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung aufgebracht. Der erkennende Senat hat entschieden, daß Ansprüche auf Zahlung von Beiträgen zur Insolvenzsicherung der Verjährung unterliegen und daß die regelmäßige Verjährungsfrist nicht durch Beitragsbescheide festgesetzter Ansprüche in entsprechender Anwendung des § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO vier Jahre beträgt (BVerwGE 97, 1 (7 ff.) [BVerwG 04.10.1994 - 1 C 41/92]). Auch Erstattungsansprüche wegen grundlos erbrachter Beiträge zur Insolvenzsicherung unterliegen in entsprechender Anwendung der §§ 228 ff. AO der Verjährung.

https://www.jurion.de/urteile/bverwg/1995-08-17/1-c-15_94/
Selbst wenn das BVerfG oder der EuGH schon anfang nächsten Jahres eine Entscheidung fällen würden, wären die Beiträge für 2013 verjährt und könnten nicht mehr zurückgefordert werden. Dazu kommt natürlich auch, daß die Rundfunkanstalten nicht konkursfähig sind, d.h. die Länder müßten dafür einstehen, d.h. der steuerpflichtige Bürger, dem die Beiträge vorher abgepresst wurden. Da beißt sich die Katze selbst in den Schwanz.
Ich möchte nicht in der Haut der Richter stecken, die sich selbst durch ihre früheren Rechtsprechungen in einen Filz verheddert haben, den sie eigentlich komplett wegschneiden müßten.
Titel: Re: Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
Beitrag von: Besucher am 09. November 2017, 13:29
Dass die ehrenwerten Herrschaften...

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Ich persönlich glaube, daß man versuchen wird, sich mit allen Mitteln und Tricks vor der Rückzahlung zu schützen. Z.B. so:
Zitat

...
Rn. 16: Richtschnur für die Beantwortung der Frage, ob die ab 1977 ergangenen Beitragsrechnungen Verwaltungsakte sind, ist § 35 VwVfG. Danach ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Es muß sich um eine für den Betroffenen verbindliche, zur Rechtsbeständigkeit führende Regelung handeln. Ob eine Maßnahme einer Behörde oder wie hier eines beliehenen Unternehmers diese Merkmale erfüllt, ist nach ihrem objektiven Erklärungswert zu beurteilen. Maßgebend ist, wie der Empfänger sie unter Berücksichtigung der ihm erkennbaren Umstände bei objektiver Würdigung verstehen muß; Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwaltung (Urteil vom 20. November 1990 - BVerwG 1 C 8.89 - Buchholz 402.24 § 9 AuslG Nr. 7 m. w. N.). Nach diesen Maßstäben können die Beitragsrechnungen des Beklagten nicht als Verwaltungsakte angesehen werden. Sie enthalten zwar Zahlungsaufforderungen, lassen aber nicht hinreichend erkennen, daß damit öffentlich-rechtliche Forderungen eines beliehenen Unternehmers hoheitlich durch Leistungsbescheid, also mit dem Anspruch auf Verbindlichkeit, geltend gemacht werden sollen. Nach Form und Inhalt stellen sie sich als schlichte Zahlungsaufforderungen dar und konnten von dem Empfänger als solche verstanden werden. Bereits die Bezeichnung als "Beitragsrechnung und -abrechnung" deutet darauf hin, daß kein Leistungsbescheid vorliegt, sondern schlicht zur Zahlung aufgefordert wird. .

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Ich möchte nicht in der Haut der Richter stecken, die sich selbst durch ihre früheren Rechtsprechungen in einen Filz verheddert haben, den sie eigentlich komplett wegschneiden müßten.

...des Heiligen Deutschen ÖRR  bzw. deren persönliche Protektoren (allen voran in Gestalt der Ministerpräsidenten der Bundesländer für im wahrsten Sinne des Wortes ihre [mit dem Geld des Bürgers gekauften] Öffentlich-Rechtlichen Rundfunkanstalten) nichts unversucht lassen werden, sich an den u. U. eintretenden Konsequenzen der aktuellen Abläufe i. S. "Rundfunkbeitrag" vorbeizudrücken, kann natürlich als gesichert angesehen werden.

Aber wer weiss - es ist ja noch längst keine ausgemachte Sache, dass bzgl. der von Dir beispielhaft zitierten Rechtsprechung sich die bislang von den Verwaltungsgerichten massenweise verfertigten Gefälligkeitsurteile für den ÖRR (insbesondere, was deren permanentes prozessuales Herbeifabulieren eben der oben genannten Voraussetzungen i. R. "Hoheitlichkeit" etc. pp. bzw., deren Umgang mit von nicht autorisierter Stelle erteilten "Bescheiden" & u. a. deren jew. gerichtlicher "Heiligsprechung" als Verwaltungsakte) sich nicht noch in ihr komplettes Gegenteil als Bärendienste erster Güte entpuppen könnten, was die oben zitierten Voraussetzungen für etwaige Rückzahlungsansprüche bzw. Ausschlussgründe mangels deren Vorliegens anlangt wie oben.

Kurz & knapp: Vllt. haben in den einschlägigen Fällen die Damen und Herren "unabhängige" Richter mit eben *der* im obigen Zusammenhang relevanten, notorischen Rechtsprechung genau die Voraussetzungen *geschaffen*, dass auf eben der Grundlage die gescheute Rückzahlungspflicht begründet werden *kann*. Dann hätten sich die Knüppel, die insbesondere die Damen & Herren Verwaltungsrichter (oder Winkeladvokaten in Richterrobe) der verschiedenen Instanzen dem dummen Untertanen mit ihren Gefälligkeitsurteilen pro ÖRR zwischen die Beine zu werfen geruhten, sich in den berühmten Boumerang verwandelt (den dann die ÖRR-Fuzzies an die Birne kriegen 8). Heisst natürlich nicht, dass nicht trotzdem mit irgendwelchenTricks versucht werden könnte, bzgl. des allgemeinen Zusammenhangs ein "Wir nehmen alles zurück & behaupten das Gegenteil" ins Werk zu setzen. Aber damit würde nur einmal mehr manifestiert, dass der Begriff "Rechtsstaat" und dieses Land nichts mehr miteinander zu tun haben, sieht man von ganz wenigen Einzelfällen ab.

Was aber die besagten Damen & Herren Richter anlangt - die bekommen in jedem Fall weiter ihr monatliches Salär, und damit ist für die der Fall erledigt. Konnten & können schliesslich machen was sie wollen, und insbesondere wenn die - wie i. S. "Rundfunkbeitrag" - so fein im Sinne der Staats- und "Eliten"-raison urteilen, kriegen die für jedes hingebeug.... Verzeihung ... hingebogene & zurechtrabulisierte Urteil eher noch die nächste Beförderung und das Bundesverdienstkreuz, als dass die irgendwelche Konsequenzen negativer Art zu fürchten hätten. Da werden im Zweifel dann schon die Damen und Herren Justizminister bzw. Staatskanzleien dafür sorgen, dass denen kein Haar gekrümmt wird.
Titel: Re: Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
Beitrag von: Bürger am 28. Januar 2018, 01:54
Hinweis aus aktuellem Anlass ;)
im Einstiegsbeitrag unter
Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24203.0.html


[...]

Zum Aktenzeichen C-492/17 finden sich via dejure
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=EuGH&Datum=31.12.2222&Aktenzeichen=C-492%2F17
dann folgende - wegen der Neuheit bislang tlw. noch sehr rudimentäre - offizielle Infos beim EuGH zur
Rechtssache C-492/17
> Verfahrensdokumentation
http://curia.europa.eu/juris/fiche.jsf?id=C;492;17;RP;1;P;1;C2017/0492/P&lgrec=de&language=de
mit zwischenzeitlich jedoch ausführlicher Wiedergabe der
> Vorlagefragen/ Dokumente der Rechtssache
Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Tübingen (Deutschland) eingereicht am 11. August 2017 - Südwestrundfunk gegen Tilo Rittinger, Patric Wolter, Harald Zastera, Dagmar Fahner, Layla Sofan, Marc Schulte
(Rechtssache C-492/17)

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=197111&pageIndex=0&doclang=DE
[...]

Edit "Bürger" 28.01.2018:
Ergänzung Links zu offiziellen Dokumenten auf "curia".

Titel: Re: Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
Beitrag von: Bürger am 17. März 2018, 21:00
Zwischen-/ Nebeninfo aus aktuellem Anlass ;)

Befangenheitsantrag von SWR-Eicher gg. Richter Sprißler (LG Tüb.) abgelehnt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26825.0.html

Dies aber bitte nicht hier, sondern dort weiter vertiefen.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.



Da einige der vorhergehenden Beiträge erneut vom eigentlichen Kern-Thema abschweifen bzw. eigenständige Diskussionen darstellen, die jedoch der Übersicht, Thementreue und zielgerichteten Diskussion wegen in eigenständigen Threads diskutiert werden sollten, sofern nicht bereits Threads zu diesen eigenständigen Themen existieren, muss der Thread moderiert und zu diesem Zweck bis auf weiteres geschlossen bleiben.
Bitte etwas Geduld.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
Beitrag von: ChrisLPZ am 13. Juni 2018, 08:19
Zwischeninfo aus aktuellem Anlass:

Datum der Sitzung am EuGH wurde für den 04/07/2018 anberaumt.

Siehe unter
InfoCuria - Rechtsprechung des Gerichtshofs
Rittinger u.a. - Rechtssache C-492/17

http://curia.europa.eu/juris/fiche.jsf?id=C;492;17;RP;1;P;1;C2017/0492/P&lgrec=de&language=de
Zitat
Datum der Sitzung
04/07/2018

bzw. nunmehr auch im Forum unter
EuGH Luxembourg: mündl. Verhandlung C-492/17, 04.07.2018, 9 Uhr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27835.0.html


Da einige der vorhergehenden Beiträge vom eigentlichen Kern-Thema abschweifen bzw. eigenständige Diskussionen darstellen, die jedoch der Übersicht, Thementreue und zielgerichteten Diskussion wegen in eigenständigen Threads diskutiert werden sollten, sofern nicht bereits Threads zu diesen eigenständigen Themen existieren, muss der Thread moderiert und zu diesem Zweck bis auf weiteres geschlossen bleiben.
Bitte etwas Geduld.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
Beitrag von: Bürger am 16. November 2018, 23:08
Siehe Hinweis im Einstiegsbeitrag aus aktuellem Anlass ;)
Zwischeninfo aus aktuellem Anlass:
Datum der Urteilsverkündung am EuGH wurde für den 13/12/2018 anberaumt.
Siehe unter
InfoCuria - Rechtsprechung des Gerichtshofs
Rittinger u.a. - Rechtssache C-492/17

http://curia.europa.eu/juris/fiche.jsf?id=C;492;17;RP;1;P;1;C2017/0492/P&lgrec=de&language=de
Zitat
Verkündungsdatum
13/12/2018
bzw. auch im
EuGH-Gerichtskalender
https://curia.europa.eu/jcms/jcms/Jo1_6581/de/?dateDebut=13/12/2018&dateFin=13/12/2018
sowie nunmehr auch im Forum unter
EuGH Luxembourg: Urteil C-492/17, 13.12.2018
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29309.0.html

Da einige der vorhergehenden Beiträge vom eigentlichen Kern-Thema abschweifen bzw. eigenständige Diskussionen darstellen, die jedoch der Übersicht, Thementreue und zielgerichteten Diskussion wegen in eigenständigen Threads diskutiert werden sollten, sofern nicht bereits Threads zu diesen eigenständigen Themen existieren, muss der Thread moderiert und zu diesem Zweck bis auf weiteres geschlossen bleiben.
Bitte etwas Geduld.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.