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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Aktionen – Alternativen – Erlebnisse => Thema gestartet von: Markus KA am 09. März 2017, 21:59

Titel: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: Markus KA am 09. März 2017, 21:59
Die Runden Tische GEZ-BOYKOTT MANNHEIM und KARLSRUHE möchten die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen den 19. Änderungsstaatsvertrag vom 01.10.2016 und seinen geplanten Meldedatenabgleich 2018 nicht verstreichen lassen und regen zur Teilnahme an.

Der Meldedatenabgleich wurde hier im Forum schon angesprochen.
"einmaliger" Meldedatenabgleich - Neuauflage zum 01.01.2018 geplant
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16288.0.html

Oktober 2016 ist der neue Änderungsstaatsvertrag in Kraft getreten. Dieser sieht u.a. einen zweiten deutschlandweiten Meldedatenabgleich vor, der evtl. per direkter Verfassungsbeschwerde angreifbar wäre. Die Verfassungsbeschwerde müsste bis Oktober 2017 eingereicht werden.

Darum möchten wir alle Mitstreiterinnen und Mitstreiter, besonders die, die bereits schon Erfahrungen mit Verfassungsbeschwerden haben, zur Materialsammlung aufrufen.

Fortsetzung folgt.
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: Philosoph am 10. März 2017, 11:25
Bei einer Verfassungsbeschwerde gegen den zweiten "einmaligen" Meldedatenabgleich würde ich mich auf das sogenannte Volkszählungsurteil des BVerfG von 1983 (http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv065001.html) beziehen, besonders auf Rn. 22:
Zitat
1. Die zu statistischen Zwecken erhobenen, noch nicht anonymisierten, also noch personenbezogenen Daten dürfen - wie bereits ausgeführt (oben C II 2 cc) - kraft ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung weitergeleitet werden, soweit und sofern dies zur statistischen Aufbereitung durch andere Behörden erfolgt und wenn dabei die zum Schutz des Persönlichkeitsrechts gebotenen Vorkehrungen, insbesondere das Statistikgeheimnis und das Gebot der Anonymisierung, in gleicher Weise zuverlässig sichergestellt sind wie bei den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder. Würden hingegen personenbezogene, nicht anonymisierte Daten, die zu statistischen Zwecken erhoben wurden und nach der gesetzlichen Regelung dafür bestimmt sind, für Zwecke des Verwaltungsvollzuges weitergegeben (Zweckentfremdung), würde in unzulässiger Weise in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen.
Soweit die Meldedatenpflicht besteht, dürften diese Daten gerade nicht weitergeleitet werden, um für den Bürger nachteilige Verwaltungsangelegenheiten zu unterstützen.
Dazu kommt, daß die Datenschutzbeauftragten der LRA nicht unabhängig sind, sondern den Intendanten unterstehen, zudem anscheinend auch aus den eigenen Reihen rekrutiert werden (vgl. Axel Schneider hat früher für die juristische Abteilung des BR gearbeitet und ist jetzt Datenschutzbeauftragter des BR (https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/rundfunkdatenschutzbeauftragte/)).

In dieser Beziehung wäre auch die Entscheidung des BayVGH vom 14.5.2014, Vf. 8-VII-12 / Vf. 24-VII-12 (http://www.bayern.verfassungsgerichtshof.de/8-VII-12;%2024-VII-12.htm) interessant, da in der "Geuer-Klage" auch auf den Meldedatenabgleich Bezug genommen wurde.

Es würde sich hier aber unterstützend auch noch anbieten, eine Petition zu starten, damit man den Unwillen der Bevölkerung nachweisen kann.
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: Shran am 07. April 2017, 05:30
Da es hier im Forum etwas an Eindeutigkeit mangelt, würde ich hier auch schnell ausführen welche Punkte sich seit dem 1.1.2017 für Bürger geändert haben und welche davon vielleicht als Klage-/ Beschwerdegründe dienen können oder wo sich wieder neue Lücken ergeben. Das dieser nun in Kraft ist, ist mir hier im Forum mit der Suche nach "19 Rundfunkänderungsstaatsvertrag 2017" nicht ins Auge gesprungen). Wobei in "Aktuell" ich es hätte finden müssen als "angepinnt".

Eine Verschiebung in einen eigenen Thread wäre auch okay.

Der 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (19. RÄndStV) ist seit 01.01.2017 in Kraft getreten.
Quelle:rundfunkbeitrag.de
Dort steht weiter zu dieser Änderung auch am RBStV:


Neuerungen für Bürgerinnen und Bürger
Rückwirkende Befreiung bis zu drei Jahre:
Zitat

Neuerung:
Die Ermäßigung und die Befreiung vom Rund­funk­beitrag für Bürgerinnen und Bürger ist rück­wirkend für bis zu drei Jahre möglich.

Seit der Neuregelung gilt:
Erbringen Bürgerinnen und Bürger den Nachweis, dass die Befreiungs- oder Ermäßigungs­voraussetzungen bereits vor der Antrag­stellung vorlagen, ist eine Befreiung oder Ermäßigung rück­wirkend bis zu drei Jahren ab der Antrag­stellung möglich.

Bisherige Regelung:
Bisher war eine Befreiung ab dem Leistungs­beginn möglich, falls die Antrag­stellung innerhalb von zwei Monaten nach Erstellung des Bescheids erfolgte.

Vorteil:
Diese Neuregelung stellt eine erhebliche Verfahrens­vereinfachung für Beitrags­zahler dar, die die Voraussetzung erfüllen, und minimiert den Verwaltungs­aufwand auf Seiten des Antrag­stellers sowie des Beitrags­service.



Verlängerung der Befreiungs- und Ermäßigungszeiträume in die Zukunft:
Zitat

Neuerung:
Bürgerinnen und Bürger die bereits seit mindestens zwei Jahren durchgehend aus demselben Grund vom Rund­funk­beitrag befreit sind und in der Folge einen weiteren Antrag auf Befreiung aus eben diesem Grund stellen, erhalten eine um ein Jahr verlängerte Befreiung. Es wird vermutet, dass die Befreiungs­voraussetzungen über die Gültig­keits­dauer der Nachweise, die zusammen mit dem Folge­antrag vorgelegt werden, hinaus für ein weiteres Jahr vorliegen.

Bisherige Regelung:

Bisher waren die Rund­funk­anstalten strikt an die die Gültig­keits­zeit­räume der Leistungen gebunden, die ihnen der Antragsteller nachweisen konnte.

Vorteil:
Diese Neuregelung führt zu einer deutlichen Reduzierung des Bürokratie­aufwands sowohl beim Beitrags­service als auch für die Bürgerinnen und Bürger.



Eine Kopie des Leistungs­bescheids reicht als Nachweis der Befreiungs- bzw. Ermäßigungs­voraussetzungen
Zitat
Neuerung:
Eine einfache Kopie des entsprechenden Nachweises (zum Beispiel Bewilligungs­bescheid) reicht aus.

Bisherige Regelung:
Bisher musste der Antrag­steller seinem Antrag zum Nachweis der Befreiungs- bzw. Ermäßigungs­gründe Original­dokumente oder beglaubigte Kopien beilegen.

Vorteil:

Durch den Verzicht auf die Vorlage von Originalen oder amtlichen Beglaubigungen wird das Befreiungs- bzw. Ermäßigungs­verfahren bürger­freundlicher ausgestaltet.


Die Befreiung bzw. Ermäßigung erstreckt sich auf voll­jährige Kinder des Antrag­stellenden, die in der gemeinsamen Wohnung leben
Zitat
Neuerung:
Eine Befreiung bzw. Ermäßigung innerhalb der Wohnung gilt auch für volljährige Kinder des Antragstellers sowie dessen Ehe­gatten/ein­getragenen Lebens­partner, die in derselben Wohnung leben. Voraussetzung: Die Kinder haben das 25. Lebens­jahr noch nicht vollendet.

Bisherige Regelung:
Bisher galt eine Befreiung oder Ermäßigung ausschließlich für den Antrag­steller und den Ehe­partner oder den ein­getragenen Lebens­partner.

Vorteil:
Durch die Neuregelung profitieren Familien mit volljährigen Kindern, die im Haushalt der Eltern leben.


Erweiterung der Liste der beitrags­freien Raum­einheiten um Zimmer in Alten- und Pflege­heimen, Hospizen sowie Wohn­heimen für Menschen mit Behinderung
Zitat
Neuerung:
Die Liste der Raum­einheiten, die von der Zahlung des Rund­funk­beitrags ausgenommen sind, wurde erweitert. Beitrags­frei sind zudem Zimmer mit voll­stationärer Pflege in Alten- und Pflegewohn­heimen oder Zimmer in Wohn­einrichtungen, die Leistungen für Menschen mit Behinderung erbringen und hierzu mit dem Träger der Sozial­hilfe eine Vereinbarung geschlossen haben. Auch für Zimmer in Hospizen muss kein Rund­funk­beitrag gezahlt werden.

Bisherige Regelung:
Bisher war die Liste der beitrags­freien Raum­einheiten auf Gemeinschafts­unterkünfte, wie etwa Kasernen oder Asyl­bewerber­unterkünfte, eng begrenzt.

Vorteil:
Auch wenn die gängige Verwaltungs­praxis der Rund­funk­anstalten bereits seit längerer Zeit den neuen Regelungen entsprach, schafft die nun erfolgte Anpassung Rechts­sicher­heit.


Neuerungen für Unternehmen und Institutionen

Neue Zähl­weise der Beschäftigten­zahl seit dem 1.1.2017
Zitat
Seit dem 1.1.2017 können Unternehmer bei der Ermittlung der Beschäftigten ihre Teil­zeit­beschäftigten berücksichtigen.

Mit dem Inkraft­treten des 19. Rund­funk­änderungs­staats­vertrages (RÄStV) im Januar 2017 können Unternehmen und Institutionen bei der An­ga­be/Be­rech­nung der Beschäftigten­zahlen zwischen zwei Alternativen wählen: ohne oder mit Berück­sichti­gung der Teil­zeit­beschäftigten. Hierfür werden die Bezeichnungen "Zähl­weise A" und "Zähl­weise B" eingeführt.

Mitteilungs­frist vom 1. Januar – 31. März 2017

 
Wer sind Beschäftigte und wie werden sie gezählt?

Zu den sozial­versicherungs­pflichtig Beschäftigten zählen alle Voll- und Teil­zeit­beschäftigten sowie Bedienstete in einem öffentlich-rechtlichen Dienst­verhältnis. Auszubildende und geringfügig Beschäftigte werden nicht mitgezählt. Leih­arbeit­nehmerinnen und Leih­arbeit­nehmer sind an der Betriebs­stätte des verleihenden Unter­nehmens und nicht an der Betriebs­stätte des entleihenden Unternehmens zu erfassen.

Zwischen den nachfolgenden Zähl­weisen kann gewählt werden:

Zählweise A
- Anzahl aller Beschäftigten ohne Differenzierung zwischen Voll- und Teil­zeit­beschäftigten.

Zählweise B
- Neben der Anzahl aller Voll­zeit­beschäftigten werden Teil­zeit­beschäftigte mit einer regel­mäßigen wöchent­lichen Arbeits­zeit

    von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5,
    von nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 und
    von mehr als 30 Stunden mit 1,0 gezählt.

Hat man sich für eine Zähl­weise entschieden, muss noch die durch­schnitt­liche Anzahl der im vorangegangenen Kalender­jahr Beschäftigten errechnet werden. Das Ergebnis muss dann im Zeitraum vom 1. Januar – 31. März 2017 an den Beitrags­service übermittelt werden.

Service-Portal für Unternehmen bietet einen Beschäftigten­zahl­rechner
Zitat
Der Beitrags­konto­inhaber rechnet selber und teilt das Ergebnis dem Beitrags­service mit.

Einen Vorteil bietet hier das Service-Portal für Unternehmen seit Januar 2017:
Nach Anmeldung im Portal kann man über einen Beschäftigten­zahl­rechner die Beschäftigten­zahl digital errechnen und direkt an den Beitrags­service übermitteln.

Änderungen für Einrichtungen des Gemeinwohls
Reduzierung der Beitrags­höhe auf ein Drittel

Zitat
Privilegierte Einrichtungen, bzw. Einrichtungen des Gemeinwohls wie Kinder­gärten, Kinder­tages­stätten, Schulen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung werden entlastet, indem die Rund­funk­beitrags­pflicht für ihre Betriebs­stätte auf einen Drittel­beitrag reduziert wird.

Bisherige Regelung:
Je nach Anzahl der Beschäftigten betrug der Rund­funk­beitrag für privilegierte Einrichtungen bis zu 17,50 Euro pro Monat.

Vorteil:
Egal wie hoch die Anzahl der Beschäftigten in Ihrer Einrichtung ist, es wird immer nur ein Drittel des Rund­funk­beitrags berechnet.

Erweiterung der beitrags­freien Raum­ein­heiten
Zitat
Neuerung:
Zum 1.1.2017 wurde die Liste der beitrags­freien Raum­einheiten um Zimmer in Alten- und Pflege­heimen, Hospizen sowie Wohn­heimen für Menschen mit Behinderung erweitert.

Bisherige Regelung:
Während bislang nur Zimmer zum Beispiel in Kasernen und Asyl­bewerber­heimen beitrags­frei waren, werden seit dem 1.1.2017 zudem Zimmer mit voll­stationärer Pflege in Alten- und Pflegewohnheimen oder Zimmer in Wohn­einrichtungen, die Leistungen für Menschen mit Behinderung erbringen und hierzu mit dem Träger der Sozial­hilfe eine Vereinbarung geschlossen haben, ebenfalls beitrags­frei. Auch für Zimmer in Hospizen muss kein Rund­funk­beitrag gezahlt werden.

Vorteil:
Auch wenn die gängige Verwaltungs­praxis der Rund­funk­anstalten bereits seit längerer Zeit den neuen Regelungen entsprach, schafft die nun erfolgte Anpassung Rechts­sicherheit.
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: DirkB am 07. April 2017, 14:56
Ich würde sofort Spenden  :D
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: Adeline am 05. Mai 2017, 20:25
Eine Idee aus gegebenem Anlass:
Hat schon jemand eine Verfassungsbeschwerde zu der Entscheidung
„Erneuter Datenabgleich 2018“ vorbereitet?


Für den RBStV ist die Jahresfrist überschritten, für die Neufassung aber nicht.

Aus dem Merkblatt des Bundesverfassungsgerichts:
Zitat
Jedermann kann Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben, wenn er sich durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte (vgl. Art. 1 bis 19 GG) oder bestimmten grundrechtsgleichen Rechten (Art. 20 Abs. 4, Art. 33, 38, 101, 103, 104 GG) verletzt glaubt.
Das Bundesverfassungsgericht kann die Verfassungswidrigkeit eines Aktes der öffentlichen Gewalt feststellen, ein Gesetz für nichtig erklären oder eine verfassungswidrige Entscheidung aufheben und die Sache an ein zuständiges Gericht zurückverweisen.

Und im Weiteren:
Zitat
III /2 c5181 Rechtssatzverfassungsbeschwerde
Gesetze, Rechtsverordnungen oder Satzungen können mit der Verfassungsbeschwerde nur ausnahmsweise unmittelbar angegriffen werden, und zwar dann, wenn sie den Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar beschweren. Die Verfassungsbeschwerde muss in diesem Fall binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten der Rechtsvorschrift erhoben werden (§ 93 Abs. 3 BVerfGG).

Im Forum-Thread
[Aktion] Datenschutzrechte gegenüber Rundfunkanstalt/Beitragsservice einfordern
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21571.0.html
wird wie folgt diskutiert:
Und jetzt wurde wiederum in allen 16 Bundesländern der 19. RBStV verabschiedet und aus der Formulierung vom 15. RBStV "einmaligen Übermittung aller Daten" wurde jetzt
§ 14 Übergangsbestimmungen Absatz (9a)
Zur Sicherstellung der Aktualität des Datenbestandes wird zum 1. Januar 2018 ein weiterer Abgleich entsprechend Absatz 9 durchgeführt. Die Meldebehörden übermitteln die Daten bis längstens 31. Dezember 2018.

Und dann wird den Landesregierungen und den Landtagsabgeordneten noch ein Schmankerl unterbreitet in dem es heißt
Der Abgleich wird nach seiner Durchführung evaluiert. Die Landesrundfunkanstalten stellen den Ländern hierfür die erforderlichen Informationen zur Verfügung.

Genau das, was die Datenschutzbeauftragten am 15. September 2010 feststellten, wurde absichtlich und grob willkürlich mißachtet bei der Verwaltungsvorschrift "Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug", die erst im Oktober 2013 in Kraft getreten ist. Da war der RBStV schon seit über 10 Monaten amtlich verkündet. +++

Wann der richtige Zeitpunkt für so eine Klage ist, weiß ich nicht.
Nach Verkünden?
Nach Inkrafttreten ist von der Sache her ja zu spät.
Es wäre besser, vorzubeugen.
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: muuhhhlli am 06. Mai 2017, 09:00
Eine Idee aus gegebenem Anlass:
Hat schon jemand eine Verfassungsbeschwerde  zu der Entscheidung „ Erneuter Datenabgleich 2018“ vorbereitet?
Für den RBStV ist die Jahresfrist überschritten, für die Neufassung aber nicht.

Die Frage ist aktuell berechtigt. Im Forum sind Beiträge zu finden z.B. hier
VwG Aachen: Erfassung personenbezogener Daten durch Beitragsservice zulässig
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19252.0.html

Welche Bestandskraft das
Urteil des Verwaltungsgericht Aachen (8 L 145/15) vom 04.04.2016
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_aachen/j2016/8_L_145_15_Beschluss_20160404.html
bezüglich der nachfolgenden
Entscheidung des EuGH zur Vorratsdatenspeicherung 21.12.2016
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=186492&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1
hat gilt es sicherlich zu prüfen.

Zumal dieser erneute Datenabgleich der vollständigen Meldedaten aus den Meldeämtern aus meiner Sicht eine ganz andere und viel größere Dimension der Datenerfassung, Datenauswertung im Vergleich zur Vorratsdatenspeicherung darstellt, denn die Vorratsdatenspeicherung ist doch begrenzt.

Die LRA welche keine Behörden sind und der BS als nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung verfolgen und praktizieren mit Ihren Datenabgleichen einen lebenslangen persönlichen Nachweis jeder aller gemeldeten Person aus den Meldeämtern. Das ist mit dem aktuellen Datenschutz nicht vereinbar. Selbst die Daten der Steuerbehörden (Finanzämter) haben ein Frist zur Aufbewahrung. Bei den erhobenen Daten des RBStV. in der Verwaltung des Beitragservice in Köln ist das nicht gegeben.

Alle Landespolitiker und die Gesetzgebung insgesamt, sowie das Verfahren haben es wohl bewußt versäumt, im RBStV. § 14 Abs. 9 sobald für eine Wohnung ein ausgeglichenes Beitragskonto besteht, eine effektive und nachweisliche Kontrolle der tatsächlichen Löschung von nicht beitragspflichten Personen vorzusehen. Der Gesetzliche Wille stellt aus meiner Sicht keinen nachweisbaren unabhängig geprüften Vollzug dar. Die eigenen Datenschutzbeauftragte in den LRA sind in Ihrer Funktion nicht unabhängig und schon deshalb befangen.

Diese Arbeitsweise der LRA, des BS, der kommunalen Vollstreckungsbehörden sind bekannt, denn hier werden und sind Gesetze nicht das Papier wert auf dem es geschrieben steht. Mit dem Einstieg 01.01.2013 der Erhebung des Rundfunkbeitrages an eine Wohnung und der zu diesem Zeitpunkt den 16 Landtagen vorgelegten 15. RBStV. mit dem beabsichtigten und durchgeführten einmaligen Datenabgleich wurden alle Bürger einschließlich der Gerichte getäuscht. Mit dem 19. RBStV. und dem erneuten Datenabgleich ist die Tür und der Weg für einen ständigen Datenabgleich vollzogen.

Der Verein Digitalcourage e.V. in Bielefeld
https://digitalcourage.de/
welcher bereits im Jahre 2008 die Verfassungsbeschwerde zur Vorratsdatenspeicherung organisiert hatte, führt derzeit erneut eine Unterschriften-Aktion zu einer erneuten Klage durch. Ich möchte hiermit dazu aufrufen, sich daran zu beteiligen.

In wie weit die RA Gerhard Baum, Burkhard Hirsch (ehemals Innenminister Land NRW/BRD), sowie die
Berliner Anwaltskanzlei Starostik
https://www.starostik.de/pages/startseite.php
sich an einer erneuten Verfassungsbeschwerde zur Vorratsdatenspeicherung einbringen und beteiligen ist mir nicht bekannt. Für eine Verfassungsbeschwerde zum erneuten Datenabgleich zum Rundfunkbeitrag wäre es sicher sinnvoll die Einschätzung, Erfahrung und vielleicht deren Meinung zum erneuten Datenabgleich und zum Verfahren einer Verfassungsbeschwerde zu kennen.

RA Ferner Alsdorf stellt zum Rundfunbeitrag
https://www.ferner-alsdorf.de/?s=Rundfunkbeitrag
und zum Datenschutz, auch EU-Datenschutz ganz gute Hinweise und die Quellen zur Verfügung
https://www.ferner-alsdorf.de/rechtsgebiete/it-recht/datenschutzrecht/

Wenn ich mir auf heise-online
https://www.heise.de/newsticker/meldung/Nach-EuGH-Urteil-Befuerworter-der-Vorratsdatenspeicherung-unbeeindruckt-3580987.html
die Beiträge lese, wird doch schnell klar, dass es unserer Bundesregierung und dem Gesetzgeber und damit meine ich den Bundestag mit allen seinen Bundestagsabgeordneten, unabhängig von einer Parteiangehörigkeit, diese sich wenig zur Einhaltung um den Datenschutz für den Bürger und der EU-Regelungen/Urteile interessieren. Alles wird der Gefahr und dem angeblichen Terror unterworfen und es wird einfach gemacht - Basta. Und alle öffentlich rechtlichen Medien (Nachrichten) berieseln uns in unseren Wohnungen, damit wir dafür bezahlen.

Deshalb abschließend noch ein Link auf eine private die Seite von Antischokke aus Berlin
http://antischokke.de/tag/vorratsdatenspeicherung/
der die fälschlichen Zusammenhänge nennt und aufzeigt.
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: muuhhhlli am 06. Mai 2017, 22:15
Eine Idee aus gegebenem Anlass:
Hat schon jemand eine Verfassungsbeschwerde  zu der Entscheidung „ Erneuter Datenabgleich 2018“ vorbereitet?
Für den RBStV ist die Jahresfrist überschritten, für die Neufassung aber nicht.

Die Frage ist aktuell berechtigt. Im Forum sind Beiträge zu finden z.B. hier http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19252.msg124895.html#msg124895 (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19252.msg124895.html#msg124895).

Welche Bestandskraft das Urteil des Verwaltungsgericht Aachen (8 L 145/15) vom 04.04.2016 https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_aachen/j2016/8_L_145_15_Beschluss_20160404.html (https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_aachen/j2016/8_L_145_15_Beschluss_20160404.html) bezüglich der nachfolgenden Entscheidung des EuGH zur Vorratsdatenspeicherung 21.12.2016 http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=186492&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1 (http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=186492&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1) hat gilt es sicherlich zu prüfen.

Zum Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vom 10. Dezember 2015 (BGBl I S. 2218) (Vorratsdatenspeicherung) lag dem Bundesverfassungericht ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor.

Entscheidung des BVerfG vom 26.03.2017
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
http://www.bverfg.de/e/rk20170326_1bvr315615.html (http://www.bverfg.de/e/rk20170326_1bvr315615.html) und die Pressemitteilung http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2017/bvg17-028.html (http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2017/bvg17-028.html)
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: muuhhhlli am 07. Mai 2017, 11:33
Verfassungsbeschwerde

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden sind zu finden bei Gerhart R. Baum
http://gerhart-baum.de/verfassungsbeschwerden/
Von 1978 bis 1982 übte er das Amt des Bundesministers des Innern in der von Helmut Schmidt geführten sozialliberalen Bundesregierung aus.

Unzulässige Verfassungsbeschwerde
Diese Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 01.02.2017 nicht zur Entscheidung angenommen, weil nicht ausreichend dargelegt sei, dass die Beschwerdeführer konkret betroffen sind.
https://vdvc.de/blog/2017/02/24/verfassungsbeschwerde-unzulaessig-one-click-to-far/
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: Markus KA am 23. Juni 2017, 12:57
Liebe Mitstreiterinnen und Mitstreiter,

vielen herzlichen Dank für eure vielen Hinweise und Anmerkungen. Ich bin euren Informationen nachgegangen und bin mit bekannten Initiatoren der Verfassungsbeschwerde gegen die Vorratsdatenspeicherung im Gespräch, die uns ihre Unterstützung bei der Erstellung einer Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich zugesagt haben. Sobald ich mehr Informationen habe, werde ich diese hier veröffentlichen.

Vorab noch weitere Informationen die ich erhalten habe siehe:
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
http://docdro.id/dVkIc4O (http://docdro.id/dVkIc4O)
Schleswig-Holsteinischer Landtag
http://docdro.id/hL3foHm (http://docdro.id/hL3foHm)
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: Markus KA am 29. Juli 2017, 21:38
Es ergab sich ein erstes Gespräch mit Rechtsanwalt Meinhard Starostik aus Berlin.
https://www.starostik.de/pages/startseite.php (https://www.starostik.de/pages/startseite.php)
Rechtsanwalt Meinhard Starostik hat mit weiteren Beschwerdeführern Verfassungsbeschwerde gegen die Vorratsdatenspeicherung eingereicht.
https://de.wikipedia.org/wiki/Meinhard_Starostik (https://de.wikipedia.org/wiki/Meinhard_Starostik)
Rechtsanwalt Starostik hat sich generell bereit erklärt uns bei einer Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich zu unterstützen. Er wird möglicherweise Mitte oder Ende August in Karlsruhe sein, dann hätten wir Gelegenheit mit Ihm weitere Details zu besprechen und ihm den Auftrag zur Verfassungsbeschwerde zu erteilen.

Es ist uns allen klar, dass eine professionelle Verfassungsbeschwerde nicht umsonst erstellt wird.
Den Moderatoren ist der Preis der Verfassungsbeschwerde bekannt und liegt im mittleren vierstelligen Bereich.

Rechtsanwalt Starostik wird sich in das Thema einarbeiten und ist auch auf unsere Materialsammlung angewiesen.

Der Erfolg ist nicht garantiert.

Es stellt sich die Frage bekommen wir das Geld für die Verfassungsbeschwerde zusammen und ist es uns wert?
 
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: Besucher am 29. Juli 2017, 22:20
Wenn es eine realistische Erfolgschance gäbe...

...
Es stellt sich die Frage bekommen wir das Geld für die Verfassungsbeschwerde zusammen und ist es uns wert?

... und man dazunimmt, dass es jedenfalls rein rechnerisch kein unüberwindliches Problem darstellen sollte, die Knete zusammenzubekommen - wieso nicht? Zumal wenn man sich ergänzend auch nochmal überlegt, dass die Rolle des BVerfG i. S. »Rundfunkbeitrag« durchaus noch für Überraschungen gut sein könnte, würde sich doch selbst im Fall einer Ablehnung je nachdem doch auch nochmal eine u. U. zusätzlich interessante Gemengelage auf EU-Ebene ergeben im Zusammenhang mit den einschlägigen EU-Bestimmungen?

Je lauter die Glocken ggf. läuten - sollte das BVerfG den Rechtsbruch mit dem sogenannten »Rundfunkbeitrag« absegnen, umso besser dürfte es sein. Denn je offensichtlicher das ganze auch für den allerletzten Hansel auf der Strasse ggf. als eklatant rechtswidrig erkennbar ist, umso besser die Chancen, das ganze dann später im Rahmen von entsprechendem Bürgerhandeln zu Fall zu bringen, etwa wenn sich selbst i. F. des BVerfG die Hoffnung auf eine korrekt arbeitende Gerichtsbarkeit als Illusion erweisen & die dt. Justiz selbst bis auf die Ebene des BVerfG verbiegen sollte.

Dito auch für den Fall, dass ggf.  anhand irgendwelcher Taschenspielertricks von Politik und/oder öff. Verwaltung versucht werden sollte, zugunsten des Erhalts des Abzocksystems ÖRR + »Rundfunkbeitrag« die Anwendung von EU-Recht zu sabotieren. Auch dann müsste ja der Bürger die Dinge in die Hand nehmen. Bei - kl. Gedankenexperiment - > 30 Mio. Beitragsverweigerern müsste sich die dt. Staatsgewalt doch wirklich etwas einfallen lassen...
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: lieven am 30. Juli 2017, 10:09
Verstehe ich das richtig - könnte Starozik das für 5000€ tun? Wieviel würde Bölck rechnen?

5000 = 100 x 50 = 200 x 25 = 500 x 10  ---- mit wie viele sind wir um das gemeinsam zu tragen?

Also könnte dafür kein speziellen Spendenaufruf gestartet werden?

Wenn ich in 2 x spenden kann bin ich mit insgesamt 50€ dabei - mehr lässt meine Rente nicht zu

Wer macht mit?
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: drboe am 30. Juli 2017, 10:26
Wer macht mit?

Ich!

Man sollte die Mods bitten an prominenter Stelle auf einen ggf. noch zu erstellenden Text einer zweckgebundenen Sammlung hinzuweisen. Es wäre sinnvoll dabei regelmäßig die noch offene Summe zu nennen. Sollte es, wie oben vermutet, um ca. 5.000 € gehen, würden 100 Spender mit je 50€ nötig. Das sollte doch zu packen sein.

M. Boettcher
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: Besucher am 30. Juli 2017, 10:38
Auch ein fiktiver Besucher...

...wäre dabei. Dieser würde sich aber rein rechnerisch - also bezogen auf die Forumsstatistik mit den 14152 Mitgliedern desselben - erhoffen, dass das Ganze auch mit deutlich weniger als 50.- pro Nase oder andersherum von erheblich mehr als nur 100 Leutchen gestemmt werden könnte, da Besucher für seinen eigenen, gerichtlich schon etwa 2 Jahre laufenden Streit mit der Anstalt seines Bundeslandes bzw. seines örtlichen Kasperlth... - Verzeihung - VG/OVG ohnehin permanent sparen muss.



Edit "DumbTV":
Vollzitat Vorkommentar entfernt. Bitte für die Übersicht und besseren Erfassbarkeit keine solchen Vollzitate verwenden
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: drboe am 30. Juli 2017, 10:42
@Besucher: Ees versteht sich, dass man sich entsprechend der persönlichen Leistungsfähigkeit beteiligt. Auch 5 € zählen, denn bekanntlich gilt:" viele Wenig machen ein Viel".

M. Boettcher
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: Kurt am 30. Juli 2017, 10:43
Hallo zusammen,

bevor man sich hier in Beitragshochrechnungen ergeht!?

Ich würde begrüßen daß man zuerst herausarbeitet ob Herr RA xyz die Qualifikation, die Motivation usw. mitbringt um das o.a. Ansinnen so anzugehen dass es zu einem Erfolg führen kann.

Das konnte ich in den Zeilen die hinter den Kulissen hin- und hergeschoben werden ehrlich gesagt nicht so recht herauslesen (wollen...)

Gruß
Kurt
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: drboe am 30. Juli 2017, 10:49
@Kurt: Meinhard Starostik hat erfolgreich die erste, seinerzeit erfolgreiche Klage gegen die Vorratsdatenspeicherung vor dem BVerfG vertreten. Das ist aus meiner Sicht eine recht gute Referenz.

M. Boettcher
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: Noch_ein_GEZappter am 30. Juli 2017, 12:12
Ich würde das Anliegen mit EUR 50,-- unterstützen. Baut die dafür notwendige Infrastruktur (Bankverbindung / Verwendungszweck) und stellt den Spendenaufruf gut sichtbar ins Forum.

Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: marga am 30. Juli 2017, 12:26
Bin auch mit 17.50 @ dabei, wenn´s soweit ist. :police:
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: Adeline am 30. Juli 2017, 13:13
Verzichte gern auf das lebenslängliche Zwangsabo.
Zahle gern freiwillig einen JAHRESBEITRAG DAVON für die Durchsetzung des Rechts.
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: Domspitze am 30. Juli 2017, 13:27
Ich wäre auch mit einer Spende dabei!
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: Spark am 30. Juli 2017, 17:00
... Baut die dafür notwendige Infrastruktur (Bankverbindung / Verwendungszweck) und stellt den Spendenaufruf gut sichtbar ins Forum.
Count me in ;)
Über Erfolgsaussichten würde ich mir eher weniger Gedanken machen, denn die Zeit läuft. Es ist immerhin eine Chance und das ist es wert.
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: Jade am 30. Juli 2017, 21:08
Es ist immerhin eine Chance und das ist es wert

Es stimmt.

Bin auch mit einer Spende dabei.
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: pjotre am 30. Juli 2017, 22:17
Kurt: Meinhard Starostik
ist der Beste für diese Aufgabe.

Allerdings wurde er dank Piratenpartei ein Landesverfassungsrichter für Berlin. Laut dortiger Website ist er das noch. Sofern er nach außen auftritt in dieser Sache, würde er vermutlich wegen Befangenheit bei entsprechenden Landesverfassungsbeschwerden auszuscheiden haben - und war ja doch die ganz große Hoffnung als Kenner der Problematik, die er seinen richterlichen Kollegen erläutern könnte, sofern weniger spezialisiert.

Das Landesverfassungsgericht Berlin hat wohl nur 1 einzigen Spruchkörper (also nicht mehrere Senate / Kammern /...). Also wirken wohl alle Richter mit, sofern nicht ausscheidend wegen Befangenheit (?). 

Wegen des geringen Anfalls von Verfahren ist das Berliner Gericht ein Gericht mit nebenberuflichen Richtern.

Wer weiß Näheres hierzu?
Auf seiner anwaltlichen Website weist er sich wohl nicht aus als Landesverfassungsrichter. (?)

Und kleine Frage, wieso klappt das Spenden sammeln für Rechtsanwälte, nicht aber für Volkswirte?
Hier geht es prioritär um Politik und Wirtschaft, Jura nur am Rande. Von den beiden Professionen, die die Poltitik bestimmen, betrifft es eigentlich die andere, und das merkt man, wenn man sich die Streit-Szenarien anschaut.
Diese ungleiche Spendenbereitschaft limitiert leider sehr die Aktionsbreite.

Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: unGEZahlt am 30. Juli 2017, 22:30
Meinhard Starostik hat erfolgreich die erste, seinerzeit erfolgreiche Klage gegen die Vorratsdatenspeicherung vor dem BVerfG vertreten.

Anm.: Das BVerfG hatte dieses Verfahren gg. die Vorratsdatenspeicherung seinerzeit selbstverständlich künstlich sehr in die Länge gezogen:
( Quelle v. https://de.wikipedia.org/wiki/Meinhard_Starostik )
Zitat
Als Bevollmächtigter von etwa 35.000 Sammelklägern führte Starostik dann am 31. Dezember 2007 Beschwerde gegen die Vorratsdatenspeicherung, das Verfahren schrieb Rechtsgeschichte. Der bis dahin größten Verfassungsbeschwerde wurde am 2. März 2010 stattgegeben.


Ohne jeden Zweifel werden diese Staatsdiener auch die Beschwerde gegen den zweiten einmaligen Rundfunkbeitrags-Meldedatenabgleich ebenfalls behindern wollen.
Die würden möglicherweise wieder durch Nichstun den Abgleich sicher zulassen - und dann bestimmt erst viel später "entscheiden".
und
dann wäre es nur ein später, finanzieller Pyrrhussieg -> der vielleicht nur einen späten, symbolischen Gerechtigkeitscharakter hat ?


Möglicherweise gibt es ja später auch noch die Klagen, die zur finalen Instanz EGMR Straßburg müssen und Unterstützung brauchen.

Persönlich würde ich mehr Wert auf das Europagericht legen. Beim BVerfG ist, jedenfalls m. E. nach, jegliches Geld vergeudet ( wie bei ARDZDFDR ) .


Das sollte noch mit abgeschätzt werden, finde ich.

Markus
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: Kurt am 30. Juli 2017, 22:43
Hallo zusammen,

Meinhard Starostik > ok, sollte passen!

Dieser Übersicht nach ist er noch Richter am Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin:
https://de.wikipedia.org/wiki/Verfassungsgerichtshof_des_Landes_Berlin#Zusammensetzung

Gruß
Kurt
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: pinguin am 31. Juli 2017, 08:28
Zitat
Als Bevollmächtigter von etwa 35.000 Sammelklägern
Da solle keiner kommen und weiterhin sagen, Sammelklagen seien in Deutschland nicht möglich.
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: lotschmi am 31. Juli 2017, 08:41
Wäre auch dabei , logisch
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: drboe am 31. Juli 2017, 08:52
Anm.: Das BVerfG hatte dieses Verfahren gg. die Vorratsdatenspeicherung seinerzeit selbstverständlich künstlich sehr in die Länge gezogen: ...

Ohne jeden Zweifel werden diese Staatsdiener auch die Beschwerde gegen den zweiten einmaligen Rundfunkbeitrags-Meldedatenabgleich ebenfalls behindern wollen.
Die würden möglicherweise wieder durch Nichstun den Abgleich sicher zulassen - und dann bestimmt erst viel später "entscheiden".
und
dann wäre es nur ein später, finanzieller Pyrrhussieg -> der vielleicht nur einen späten, symbolischen Gerechtigkeitscharakter hat ?

Dass das BVerG kein sonderlich hohes Tempo vorlegt, ist auch bei den Klagen gegen den sogn. Rundfunkbeitrag sichtbar. Es lohnt sich aber m. E. dennoch. Und zwar weil aus der Begründung der Wiederholung des "einmaligen" Datenabgleichs erkennbar wird, dass dies zur Dauereinrichtung wird. Wäre die Verfassungsbeschwerde erfolgreich, würde man den Politikern zudem wenigstens ein wenig in die rundfunkpolitische Suppe spucken. Dass dies bei den Beschwerden gegen den Rundfunkbeitrag als Ganzes gelingt, habe ich schon öfters bezweifelt. M. E. ist nämlich das BVerfG mit seinen Entscheidungen Teil des Problems, nicht der Lösung.

M. Boettcher
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: MMichael am 31. Juli 2017, 10:12
Meinhard Starostik > ok, sollte passen!

Zitat aus Newsletter von ?Digitalcourage:
Zitat
Jetzt mitmachen: Staatstrojaner stoppen – Verfassungsbeschwerde unterzeichnen!https://aktion.digitalcourage.de/staatstrojaner-stoppen (https://aktion.digitalcourage.de/staatstrojaner-stoppen)
Um die Verfassungsbeschwerde starten zu können, benötigen wir 45.000 Euro – jede Spende zählt!
 
Unser Anwalt Meinhard Starostik arbeitet bereits am Schriftsatz für unsere Verfassungsbeschwerde. Gemeinsam mit ihm haben wir 2008 schon ein Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung zu Fall gebracht – genau das haben wir jetzt mit dem Staatstrojaner vor.

Ja, der gute Meinhard!
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: muuhhhlli am 31. Juli 2017, 10:35
Ich finde an Themen zu Personen herum zu nörgeln bringt in der Sache nichts. Es kann jeder einen erfahrenen Anwalt hier benennen, wo er der Meinung ist diese Kanzlei, diese Person wäre die richtige. Dass so ein Verfahren Geld kostet ist bekannt und mit ein Grund, weshalb sich diese RF-Helden so aufführen. Hinten herum werden Sie noch argumentieren, was und wieviel Geld Sie von uns an Gerichtskosten, Mahngebühren und Säumniszuschläge kassiert haben.

Bevor ich mit dem Widerstand 2013 und Klagen zum RBStV einsteigen wollte, hatte ich mich mit diesem Anwalt https://www.rechtsanwalt-verfassungsrecht.de/ (https://www.rechtsanwalt-verfassungsrecht.de/) telefonischen Kontakt. Mir war damals schon klar, dass es bis zum BVerfG gehen würde und dann meine Überlegung 2 mal den Anwalt zu wechseln macht wenig Sinn. Für Kosten wurden mir 15 Tsd. Euro für den kompletten Weg genannt. Nun das hatte ich nicht.

Was die Kosten betrifft schreibt das BVerfG - Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ist gemäß § 34 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz grundsätzlich kostenfrei. Niemand soll aus Kostengründen davon abgehalten werden, seine Grundrechte geltend zu machen.- Es sind jedoch die Kosten für den Rechtsanwalt zu berücksichtigen und im Fall eines erfolgreichen Antrages werden (könnte man) diese Kosten (Geld) wieder erstattet bekommen. http://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Wichtige-Verfahrensarten/Kosten-fuer-verfassungsgerichtliche-Verfahren/kosten-fuer-verfassungsgerichtliche-verfahren_node.html;jsessionid=D84C0E0A748D7012E46D567E6D15FE9B.1_cid392 (http://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Wichtige-Verfahrensarten/Kosten-fuer-verfassungsgerichtliche-Verfahren/kosten-fuer-verfassungsgerichtliche-verfahren_node.html;jsessionid=D84C0E0A748D7012E46D567E6D15FE9B.1_cid392)

Deshalb sollte man für ein Verfahren mit Kosten von ca. 5.000,- € durch aus rechnen, was sicher aus meiner Sicht kein schlechtes Angebot wäre.
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: Markus KA am 15. September 2017, 23:50
Liebe Mitstreiterinnen und Mitstreiter,

nochmals vielen herzlichen Dank für eure Hinweise und Zuspruch.

Das Thema ist noch immer aktuell. Nachdem alle wieder aus dem Urlaub zurück waren, haben wir die Arbeiten zur Verfassungsbeschwerde wieder verstärkt aufgenommen.
Inhalt und Voraussetzungen zur Zulassung werden zur Zeit zusammengestellt und genau geprüft.

Ein Spendenkonto, unter Aufsicht der Moderatoren des Forums, wurde vorbereitet.

Es wurden mehrere mögliche Organisationen angeschrieben und eine Kooperation vorgeschlagen.
Leider waren die Antworten etwas mager. Mögliche Begründungen sind zum einen, dass die Organisationen mit ihren eigenen Verfassungsbeschwerden zum Datenschutz beschäftigt sind, zum Anderen ist der zweite Meldedatenabgleich und seine extremen Datenschutzverstöße, bewusst vom Gesetzgeber unscheinbar und unauffällig gehalten wird, dass der Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger der zweite Meldedatenabgleich gar nicht bekannt ist.

Es besteht der berechtigte Verdacht, dass der zweite Meldedatenabgleich als Vorstufe und Test für einen umfangreichen, erweiterten, permanenten Meldedatenabgleich genutzt werden soll. Man beachte, diese umfangreichen Meldedaten werden Rundfunkanstalten und Dritter zur Verfügung gestellt.

Weitere Informationen folgen...
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: Philosoph am 16. September 2017, 12:12
Dann müssen die Datenschützer angeschrieben werden und die Zeitungen und die Antworten der Datenschützer in den Zeitungen veröffentlicht werden. Wir können nur gemeinsam Druck ausüben.
Die VB vor dem Bundesverfassungsgericht können ebenso sang- und klanglos im Dunkel versinken. Wir müssen dagegen die leistungsstärksten Halogenstrahler auf diese Probleme richten, damit sie auch wirklich jeder sehen kann.
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: Markus KA am 16. September 2017, 23:00
Dann müssen die Datenschützer angeschrieben werden und die Zeitungen und die Antworten der Datenschützer in den Zeitungen veröffentlicht werden...

Das ist genau der richtige Ansatz, bei dem wir noch Unterstützung benötigen.
Wer kennt Datenschützer und schreibt sie an, mit dem Hinweis:

Auszug aus Neunzehnter Staatsvertrag
zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Neunzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) Artikel 4 Abs 8 b (Seite 13):
Zitat
Zur Sicherstellung der Aktualität des Datenbestandes wird zum 1. Januar  2018  ein  weiterer  Abgleich  entsprechend  Absatz  9  durchgeführt.  Die Meldebehörden übermitteln die Daten bis längstens 31. Dezember 2018. Im Übrigen gelten Absatz 9 Satz 1 bis 4 und § 11 Abs. 6 Satz 2 und 3 entsprechend. Der Abgleich wird nach seiner Durchführung evaluiert. Die Landesrundfunkanstalten stellen den Ländern hierfür die erforderlichen Informationen zur Verfügung.“

Hierbei stellt sich die berechtigte Frage, warum soll ein Datenabgleich nach seiner Durchführung ausgewertet und bewertet werden? Denkt man schon an zukünftig weitere Datenabgleiche? Eine gigantische Datensammlung in den Händen von Rundfunkanstalten, Beitragsservice und weiteren Dritten (Druck- und Versandfirmen).
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: Philosoph am 17. September 2017, 11:41
Es fand auch schon eine Evaluierung wegen des Meldedatenabgleichs 2013 statt:
https://www.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Medienpolitik/Bericht_der_Rundfunkkommmission_zur_Evaluierung_des_Rundfunkbeitrags.pdf

Das hat wohl etwas mit der Protokollerklärung der Länder zum RÄStV zu tun:
Zitat
Protokollerklärung zum 15. RÄStV (RBStV)
2. Die finanziellen Auswirkungen des Modellwechsels bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks werden mit dem 19. KEF-Bericht festgestellt. Unmittelbar anschließend werden die Länder auf dieser Grundlage eine Evaluierung durchführen. Die Evaluierung soll unter Mitwirkung einer unabhängigen Stelle, die durch öffentliche Ausschreibung ermittelt wird, erfolgen. Die Evaluierung umfasst insbesondere die Entwicklung der Erträge aus dem Rundfunkbeitrag, die jeweiligen Anteile der privaten Haushalte, der Privatwirtschaft und der öffentlichen Hand am Gesamtertrag. Dabei werden auch die Notwendigkeit und Ausgewogenheit der Anknüpfungstatbestände, darunter die Beitragspflicht für Kraftfahrzeuge, geprüft.
Quelle: https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e226/Fuenfzehnter_Rundfunkaenderungsstaatsvertrag.pdf

Hier noch 19. RÄStV: https://www.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Medienpolitik/19__Staatsvertrag_zur_AEnderung_rundfunkrechtlicher_Staatsvertraege.pdf

Wer sich von dieser Evaluierung erhofft haben sollte, es würde dabei klar, daß die Akzeptanz des Rundfunkbeitrags in der Bevölkerung nicht gegeben ist, hat sich geirrt. Was zählt schon das Volk? (Mal abgesehen davon, haben wir ja [entgegen Art. 2 GG] nicht die Möglichkeit, uns gegen den Abgleich wirksam zu wehren.)

Hierbei stellt sich die berechtigte Frage, warum soll ein Datenabgleich nach seiner Durchführung ausgewertet und bewertet werden? Denkt man schon an zukünftig weitere Datenabgleiche? Eine gigantische Datensammlung in den Händen von Rundfunkanstalten, Beitragsservice und weiteren Dritten (Druck- und Versandfirmen).
Ich denke mal, davon können wir zwingend ausgehen, zumal der Meldedatenabgleich in der Bevölkerung überhaupt nicht zur Kenntnis genommen wird.
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: DirkB am 20. September 2017, 10:31
Ich bin auch mit 25 € dabei    ;D

VG
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: Markus KA am 22. September 2017, 22:02
Für die Realisierung der Verfassungsbeschwerde gegen den zweiten Meldedatenabglich müssen wir in Erfahrung bringen, welche deutschen Gerichte haben für den Datenschutz Vorlagen beim EuGh gemacht.
Vieleicht kennt jemand eine Datenbank, Übersicht oder eine Liste, wo man dies in Erfahrung bringen könnte.

Als Beispiel:
Oberverwaltungsgericht NRW > Vorratsdatenspeicherung ist europarechtswidrig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23507.msg149717.html#msg149717 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23507.msg149717.html#msg149717)
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: Markus KA am 04. Oktober 2017, 16:24
Gedanken zum zweiten Meldedatenabgleich:

Zitat
"Die zuständige Landesrundfunkanstalt hat, wenn sie nach dem Abgleich für eine Wohnung einen Beitragsschuldner festgestellt hat, die Daten der übrigen dort wohnenden Personen unverzüglich zu löschen, sobald das Beitragskonto ausgeglichen ist...Die Landesrundfunkanstalt darf die Daten auch zur Aktualisierung oder Ergänzung von bereits vorhandenen Teilnehmerdaten nutzen. (§ 14 Abs. 9 Satz 2 u. 4 RBStV)"

Nun werden durch einen zweiten Abgleich eben diese Daten angeblicher Beitragsschuldner unnötigerweise wieder aufgenommen.
Sollen diese Personen, die man vorher gelöscht hat, wieder ein zweites Mal angeschrieben, zwangsangemeldet und als Beitragsschuldner verfolgt werden?
Sind Daten, wie vorgeschrieben, gelöscht worden, erscheint mir ein Vergleich mit neuen Daten nicht durchführbar und das "Spiel" der "Direktanmeldung" etc. beginnt von vorne.
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: Markus KA am 04. Oktober 2017, 17:08
Aus dem 32. Tätigkeitsbericht 2014/2015 des Landesbeauftragten für den Datenschutz Baden-Württemberg (S.200):
Zitat
"Ein erneuter kompletter Meldedatenabgleich erscheint weder erforderlich noch verhältnismäßig und widerspricht darüber hinaus dem Gebot der Datensparsamkeit. Ich befürchte auch, dass es nicht bei dem erneuten „einmaligen“ Abgleich bleiben wird, sondern jetzt der Boden für eine „Dauerlösung“ bereitet wird. Unabhängig von den datenschutzrechtlichen Bedenken stünde ein regelmäßiger Meldedatenabgleich weder mit der Funktion des Melderegisters noch mit der staatsfernen Stellung der Rundfunkanstalten im Einklang"
https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2016/02/32._TB.pdf# (https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2016/02/32._TB.pdf#)
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: ChrisLPZ am 04. Oktober 2017, 17:26
Aus dem Tätigkeitsbericht 2017 des ULD (Unbhängiges Landeszentrum für Datenschutz) Schleswig-Holstein

Zitat
Ist dieser geplante Meldedatenabgleich wirklich erforderlich? Bereits im Zuge der Umstellung des Rundfunkbeitrags im Jahr 2013 wurde ein vollständiger Meldedatenabgleich vorgenommen. Gleichwohl gehen die Rundfunkanstalten von einem jährlichen Verlust von rund 200.000 beitragspflichtigen Wohnungen aus, was sich nach deren Hochrechnung im Zeitraum bis 2020 zu einem Ertragspotenzial der dann nicht mehr im Bestand befindlichen Wohnungen zu einer Größenordnung von 750 Mio. Euro aufaddiere. Die genannten Zahlen sind allerdings nicht verifizierbar.[..]

Für einen zusätzlichen Meldedatenabgleich im Jahr 2018 besteht daher unserer Meinung nach keine Notwendigkeit

zudem dies hier:
Zitat
[..] Im geänderten Rundfunkstaatsvertrag wird auch bestimmt, dass die Landesrundfunkanstalten bis zum 31. Dezember 2020 keine Adressdaten privater Personen ankaufen dürfen und bis dahin keine Einholung von Auskünften bei Vermietern erfolgen darf. Nach diesem Datum aber schon. Doch da die Meldebehörden ohnehin im Falle der Anmeldung, Abmeldung oder des Todes eine Datenübermittlung vornehmen, ist nicht erkennbar, warum es überhaupt eine Option für Landesrundfunkanstalten geben soll, Adressdaten anzukaufen.

Zitat
Was ist zu tun?
Bei Beratungen der Länder zu Änderungen im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sollte der Landtag sich für eine vollständige Streichung der Option einsetzen, dass der NDR Adressdaten bei privaten Stellen ankaufen darf.

Weiterhin sollten zusätzliche Meldedatenabgleiche nicht mehr erlaubt werden, zumal im Melderecht in Schleswig-Holstein bereits eine Bestimmung zur Datenübermittlung an den NDR besteht.

https://datenschutzzentrum.de/tb/tb36/uld-36-taetigkeitsbericht-2017.pdf
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: ChrisLPZ am 04. Oktober 2017, 17:52
Hier noch auf die Schnelle ein paar Links zu den Berichten der Datenschutzbeauftragten des örR.
rbb und Radio Bremen dürfen sich einer engen Zusammenarbeit rühmen  :o

Aus dem 13. Tätigkeitsbericht der Beauftragten für den Datenschutz des Rundfunk Berlin-Brandenburg
Zitat
[..] Die Rundfunkdatenschutzbeauftragten von ARD, ZDF und DLR hatten sich – wie im letzten Tätigkeitsbericht erwähnt - in ihrer Stellungnahme zum Entwurf des 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrags für die entsprechenden Änderungen ausgesprochen. Aus ihrer Sicht haben die Rundfunkanstalten überzeugend dargelegt, dass allein die staatsvertraglichen Anzeigepflichten und Auskunftsrechte nicht ausreichen, um einer erneuten Erosion des Teilnehmerbestandes wirksam vorzubeugen. Die Durchführung eines erneuten Meldedatenabgleichs ist nach unserer Überzeugung das mildeste und am besten geeignete Mittel, diesen Entwicklungen vorzubeugen – dies vor dem Hintergrund der strikten Zweckbindung und der in Praxis problemlosen und von wenig Beschwerden begleiteten  reibungslosen Durchführung des Meldedatenabgleichs im Jahre 2013.
https://www.rbb-online.de/unternehmen/der_rbb/struktur/datenschutz/13--taetigkeitsbericht.file.html/160901-Tätigkeitsbericht-13.pdf (https://anon.to/?https://www.rbb-online.de/unternehmen/der_rbb/struktur/datenschutz/13--taetigkeitsbericht.file.html/160901-Tätigkeitsbericht-13.pdf)

Aus dem Tätigkeitsbericht des Datenschutzbeauftragten von Radio Bremen 2016
Zitat
Die Rundfunkdatenschutzbeauftragten von ARD, ZDF und DLR hatten sich - wie im letzten Tätigkeitsbericht ausgeführt - in ihrer Stellungnahme für die entsprechenden Änderungen ausgesprochen. Die Rundfunkanstalten haben nachvollziehbar dargelegt, dass allein die staatsvertraglichen Anzeigepflichten und Auskunftsrechte nicht ausreichen, um einer erneuten Erosion des Teilnehmerbestandes wirksam vorzubeugen. Die Durchführung eines erneuten Meldedatenabgleichs ist danach das mildeste und am besten geeignete Mittel, dieser Entwicklung vorzubeugen. Darüber hinaus ist dabei zu berücksichtigten, dass die Durchführung des mit der Umstellung des Rundfunkfinanzierungssystems einhergehenden Meldedatenabgleichs ohne Probleme erfolgte und nur zu sehr wenigen Anfragen von Betroffenen geführt hat
http://www.radiobremen.de/unternehmen/organisation/datenschutz192.pdf (https://anon.to/?http://www.radiobremen.de/unternehmen/organisation/datenschutz192.pdf)


Tätigkeitsbericht des Datenschutzbeauftragtendes WDR 2015/2016
Zitat
Meldedatenabgleich, Rund-funkbeitragsstaatsvertrag und DS-GVO

Beim Zentralen Beitragsservice laufen die Vorbereitungen für den für Mitte nächsten Jahres geplanten erneuten Meldedatenabgleich. Im kommenden Herbst findet ein Treffen mit den Rundfunkdatenschutzbeauftragten und den zuständigen staatlichen Datenschutzbeauftragten statt, bei dem die konkreten Pläne erläutert werden.

Bislang gibt es keinen neuen Stand bei den Überlegungen zur Notwendigkeit der Anpassung des Rundfunk-beitragsstaatsvertrages an die DS-GVO. Besondere Bedeutung kommt den sich aus der DS-GVO ergebenden Benachrichtigungspflichten im Zusammenhang mit der Durchführung des zweiten Meldedatenabgleichs zu. Mit diesem Thema ist die Unterarbeitsgruppe „Daten-schutz bei der Rundfunkteilnehmerdatenverarbeitung“ befasst.

http://www1.wdr.de/unternehmen/der-wdr/profil/organisation/taetigkeitsbericht-datenschutz-100.pdf (https://anon.to/?http://www1.wdr.de/unternehmen/der-wdr/profil/organisation/taetigkeitsbericht-datenschutz-100.pdf)
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: drboe am 04. Oktober 2017, 18:00
Zitat
[..] Im geänderten Rundfunkstaatsvertrag wird auch bestimmt, dass die Landesrundfunkanstalten bis zum 31. Dezember 2020 keine Adressdaten privater Personen ankaufen dürfen und bis dahin keine Einholung von Auskünften bei Vermietern erfolgen darf. Nach diesem Datum aber schon. Doch da die Meldebehörden ohnehin im Falle der Anmeldung, Abmeldung oder des Todes eine Datenübermittlung vornehmen, ist nicht erkennbar, warum es überhaupt eine Option für Landesrundfunkanstalten geben soll, Adressdaten anzukaufen.

In der Originalfassung von Dezember 2010, einsehbar unter https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e226/Fuenfzehnter_Rundfunkaenderungsstaatsvertrag.pdf, hiess es noch

Zitat
§ 14  Übergangsbestimmungen
...
(10) Die Landesrundfunkanstalten dürfen bis zum 31. Dezember 2014 keine Adressdaten privater Personen ankaufen.

Wenn man dieses Datum immer weiter hinaus schiebt, stattdessen aber regelmäßige Abgleiche mit den Meldedaten durchführt, ist diese Floskel an sich ziemlich entbehrlich. Bzw. sie soll darüber hinweg täuschen, dass es eben nicht um einen einmaligen Meldedatenabgleich geht, sondern um den systematischen Aufbau einer umfassenden Einwohnerdatenbank. Bezeichnend dabei ist ja auch, dass praktisch niemand kontrolliert, ob die Löschung von nicht benötigten Daten überhaupt erfolgt.
Eine Datenlöschung ist m. E. vor allem vor dem Hintergrund von Zwangsanmeldungen unglaubwürdig. Beziehen sich die Zwangsanmeldungen nur noch auf Personen, für die seit dem letzten Abgleich Einzelmeldungen der Meldebehörden vorliegen, so wird mit dem erneuten Abgleich praktisch behauptet, dass es dabei zu massenhaften Fehlern kommt. Entspräche dies nun den Tatsachen, so wäre es nahe liegender die Fehler an der Quelle zu beseitigen und nicht stattdessen die Arbeit von 2013 zu einer regelmäßigen, vermutlich verfassungswidrigen Einrichtung zu machen. Da die Wohnungsausstattung je Adresse und die Zuordnung von gemeldeten Bürgern zu Wohnungen nicht genau bekannt ist, würde das Spiel sinnloser Zwangsanmeldungen zudem mit jedem Abgleich wohl erneut losgehen.

M. Boettcher
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: faust am 04. Oktober 2017, 18:08
... das mag jetzt eine etwas bittere Konsequenz sein, aber:

Etwas besseres, als dass die Herrschaften früher oder später in ihren eigenen Daten ersaufen, kann doch nicht passieren ?!?

Irgendwann treten sie ins gesegnete Stadium der Handlungsunfähigkeit ein!

Schrecken ohne Ende - anders begreifen sies wohl eh nicht ...
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: drboe am 04. Oktober 2017, 18:52
@faust: es ertrinkt sich nicht so schnell. Das Kraftfahrzeugbundesamt z. B. hat mehr Bestandsdaten als der BS. Banken, Versicherungen und Telekommunikationsanbieter sitzen ebenfalls auf Millionen von Datensätzen. Stell dir nur einmal vor, dass jeder von 10 Mio Mobilfunkkunden eines Anbieters pro Monat nur 10 Telefonate führt. 100 Mio Datensätze. Schreckt niemanden.
Der BS muss ca. 40 Mio Konten führen. Da je Konto nur max. 4 Buchungen im Jahr anfallen, man für die 40 Mio Buchungen jeweils 90 Tage Zeit hat, müssen davon täglich weniger als 500.000 verarbeitet werden. Da die sicher automatisch durchlaufen, kann man sich auf die Fälle konzentrieren, wo nicht gezahlt wurde. Auch der Standard-Mahnlauf erfolgt sicher automatisch. Es bleiben dann die hartnäckigen Fälle, also wir Verweigerer und Kläger! Jeder Fall mehr bringt die dichter an den Rand des Wahnsinns bzw. lässt sie zu unpassenden Floskeln greifen, zu hilflosen Versuchen die Widerspruchsbescheide zu vermeiden usw.

M. Boettcher
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: faust am 04. Oktober 2017, 19:05
... das ist eben der "kleine Unterschied":

Alle anderen genannten können  mit den Daten umgehen  -  die wissen, was sie tun - aber unsere "Freunde", die wissen das nicht !
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: pinguin am 04. Oktober 2017, 20:37
Immer wieder "witzig"

Zitat
Erosion des Teilnehmerbestand
Teilnehmer sind Nutzer; wenn also die Nutzer schwinden, wird der Bestand an Teilnehmern, also der klassische Teilnehmerbestand, weniger, weil die ehemaligen Teilnehmer ihre erneute Teilnahme verweigern?

Warum also verweigern die Leute ihre Teilnahme?

Einerseits, weil sie es im europäischen Recht dürfen, weil hier manifestiert ist, daß der Verbraucher die freie Entscheidung haben muß, und folglich damit auch das Recht der Nichtteilnahme ausüben darf.

Andererseits, weil potentiellen Teilnehmern die potentielle Teilnahme dadurch erschwert wird, wo der Anspruch des potentiellen Teilnehmers an qualitativ hochwertigem Infotainment derart mit einem Angebot kollidiert, daß schreckhaft von allem Anstand genommen wird.


Edit "Bürger" @alle:
Bitte nicht in allgemeine Erörterungen abdriften, sondern bitte hier wie überall im Forum eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema bleiben, welches da lautet
Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: Markus KA am 04. Oktober 2017, 21:21
In seinem 9. Datenschutzbericht / Tätigkeitsbericht 2014/15 des Rundfunkbeauftragten für den Datenschutz des Südwestrundfunks bestreitet Prof. Dr. Armin Herb die Zuständigkeit des Landesdatenschutzbeauftragten für den Meldedatenabgleich und sieht keine Bedenken oder Gefährdung des  Persönlichkeitsrechts von Beitragszahlern (S. 13):
Zitat
In § 14 RBStV wird ein neuer Absatz 9a eingefügt, der zur Sicherstellung der Aktualität des Datenbestandes beim Zentralen Beitragsservice vorsieht, dass zum 1. Januar  2018  ein  weiterer  Abgleich  des  dortigen  Bestandes  mit  dem  Bestand  der Meldebehörden  vorgenommen  wird.  Die  Vorschrift  war  zwar  bei  einigen  (eigentlich dafür nicht zuständigen) Landesdatenschutzbeauftragten umstritten, doch angesichts der strikten Zweckbindung und der in der Praxis problemlosen und von wenig Beschwerden begleiteten  reibungslosen  Durchführung  des  Abgleichs  im  Jahre  2013  bestehen  hier
keine  datenschutzrechtlichen  Bedenken  oder  sind  Gefährdungen  des  Persönlichkeitsrechts von Beitragszahlern zu erwarten.

Wenn es aber um Informationen geht, die mit personenbezogenen  Daten der eigenen Mitarbeitern  verbunden sind, dann fehlen wohl plötzlich die gesetzlichen Regelungen (S. 13):

Zitat
"Die KEF (Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs) dringt immer tiefer in die Arbeit der Rundfunkanstalten ein und will zunehmend auch Informationen, die mit personenbezogenen Daten  (insbesondere von Mitarbeitern) verbunden sind. Spezielle datenschutzrechtliche Befugnisse hierzu fehlen aber, denn z.B. in § 3 Rundfunkfinanzierungs-Staatsvertrag (RFinStV) sind nur die Aufgaben geregelt und keine Eingriffsbefugnisse für personenbezogenen Daten enthalten. Dazu müsste erst der RFinStV entsprechend geändert werden."

https://www.swr.de/-/id=17080022/property=download/nid=7687068/s7pj1j/datenschutzbericht-2014-2015.pdf (https://www.swr.de/-/id=17080022/property=download/nid=7687068/s7pj1j/datenschutzbericht-2014-2015.pdf)
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: MMichael am 05. Oktober 2017, 16:57
Zitat
"Die zuständige Landesrundfunkanstalt hat, wenn sie nach dem Abgleich für eine Wohnung einen Beitragsschuldner festgestellt hat, die Daten der übrigen dort wohnenden Personen unverzüglich zu löschen, sobald das Beitragskonto ausgeglichen ist...Die Landesrundfunkanstalt darf die Daten auch zur Aktualisierung oder Ergänzung von bereits vorhandenen Teilnehmerdaten nutzen. (§ 14 Abs. 9 Satz 2 u. 4 RBStV)"

1.   Die „Landesrundfunkanstalt“ hat die Daten nicht, sondern das Rasterfahndungszentrum in Köln. Die „Landesrundfunkanstalt“ kann ggf. auf die Datenbank, in der alle Bundesbürger und Unternehmen gerastert werden, zugreifen. Aber Besitzer der Datensätze ist der Eigentümer des Rechenzentrums (des Computers) in Köln. Möglicherweise sind die Eigentümer die in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio oder eben die sogenannte öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung dieser.

2.   Wann ist das „Beitragskonto“ ausgeglichen? Nie!
a) Wenn es sich um ein Wohnungs-Konto handeln würde: Sobald die Wohnung nicht mehr existiert?
b) Wenn es sich um eine Personen-/Einwohner-Konto handeln würde: Sobald denunziatorisch bekannt gegeben wurde, wer sich mit wem und welche Wohnung teilt und wer bezahlt und bezahlen wird? 
c) Wenn es sich um ein Wohnungsinhaber-Konto handeln würde: Nie bzw. solange der RBStV gilt und ausgeführt wird, denn die Schuld besteht lebenslänglich.

3.   Ist doch sowieso egal, wenn der § 14 Abs. 9 Satz 3 + 4  sagen „Im Übrigen darf sie die Daten zur Feststellung eines Beitragsschuldners für eine Wohnung nutzen, für die bislang kein Beitragsschuldner festgestellt wurde…“ und „auch zur Aktualisierung oder Ergänzung von bereits vorhandenen Teilnehmerdaten nutzen.“ (Ja, @pinguin: Es geht um die Überleitung vom Gebührenmodell mit "Teilnehmern" zum "Beitragsmodell" mit der Allgemeinheit als Schuldner für die Wahrnehmung des Grundrechts auf Wohnen.)

4.   Die Daten werden also nie gelöscht. Denn egal welcher Art von Konto da geführt wird, ist die Rasterfahndung, die permanente Überwachung des gesamten Wohnungsbestandes und aller Einwohner der BRD sowie deren Beziehungen zueinander unbedingt erforderlich, um § 2 RBStV zu erfüllen: Für JEDE Wohnung schuldet JEDE volljährige Person, die nach dem Melderecht gemeldet ist. Damit ist der Absatz 9a im §14 RbStV nur folgerichtig logisch erforderlich.

5.
unsäglich schauerlich!
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: boykott2015 am 17. November 2017, 17:05
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen
Übermittlung von Meldedaten an den Rundfunkbeitragsservice
Stand: November 2017

http://www.lfd.niedersachsen.de/download/32343/Uebermittlung_von_Meldedaten_an_den_Rundfunkbeitragsservice.pdf
Zitat
Immer wieder erreichen mich Beschwerden von Bürgern, die nach einem Umzug Post vom ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice erhalten haben. Meist besteht bei den Betroffenen der Verdacht, dass der Beitragsservice die neue Adresse von den Meldeämtern erhalten hat. Dies ist in der Regel auch zutreffend. [...]

Eine Widerspruchsmöglichkeit der Bürger, wie z.B. bei der Datenübermittlung an Adressbuchverlage oder Parteien, gibt es insoweit bezüglich des Beitragsservices nicht, damit sich kein Wohnungsinhaber seiner Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrages entziehen kann.

Auch Personen mit eingetragener Auskunftssperre oder bedingtem Sperrvermerk können sich nicht einer Zahlungspflicht gegenüber dem Beitragsservice entziehen, da auch für diese Personen in der Regel die aktuelle Meldeanschrift mitgeteilt werden wird.

Weitere wichtige Infos zur Datenübermittlung sind im Dokument.
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: Housebrot am 17. November 2017, 18:27
Übermittlung von Meldedaten an den Rundfunkbeitragsservice Stand: November 2017
Zitat
Eine Widerspruchsmöglichkeit der Bürger, wie z.B. bei der Datenübermittlung an Adressbuchverlage oder Parteien, gibt es insoweit bezüglich des Beitragsservices nicht, damit sich kein Wohnungsinhaber seiner Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrages entziehen kann.

Auch Personen mit eingetragener Auskunftssperre oder bedingtem Sperrvermerk können sich nicht einer Zahlungspflicht gegenüber dem Beitragsservice entziehen, da auch für diese Personen in der Regel die aktuelle Meldeanschrift mitgeteilt werden wird.

Ich dachte immer, die Zahlungspflicht bestünde gegenüber der jeweiligen "zuständigen Landesrundfunkanstalt"?

Wurde sich da etwas versprochen?

Und man muss sich das Ganze einmal vorstellen:
Personen, die Sperrvermerke bekommen, erhalten diese nicht, weil ihnen einfach gerade danach war... Sondern weil möglicherweise eine Gefahr für Leib und Seele besteht.

Wer garantiert eigentlich, dass diese Datensätze beim Beitragsservice genauso strikt unter Verschluss sind wie bei den Meldeämtern?

Und warum kann es sein, dass das Meldegesetz so einfach umgangen werden kann, damit irgendein nicht-rechtsfähiges Etwas, diese Daten bekommt?
Wer ist denn haftbar, wenn z.B. die besonders geschützten Daten irgendwo auftauchen, und damit Missbrauch betrieben wird?
Es reicht ja schon, dass jemand diese Daten einfach so einsehen kann.

Sehr sehr suspekt das alles...

Grüße
Adonis
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: faust am 17. November 2017, 19:00
... deswegen gehört das Ganze ja jetzt auch mal ordentlich "aufgeklopft" !!!

Mal sehen, welche Datensammler sich plötzlich aus dem Staube zu machen versuchen, wenn die Tür aufgebrochen wird und etwas Licht ins Dunkel zu fallen beginnt. Es wäre ein wirklich böser Witz der Geschichte, wenn sich hier so etwas auftun würde wie 1989 ... aber wundern täts mich nicht mehr.
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: drboe am 17. November 2017, 19:46
Jeder verantwortlich handelnde IT Betreiber hat ein Sicherungskonzept für die von ihm gesammelten Daten. Ich behaupte daher bis zum Beweis des Gegenteils, dass "gelöschte" Daten alles andere als weg sind. Zudem würde eine Löschung dazu führen, dass sämtliche mit Stress geklärten Doppelbelastungen nach dem erneuten Abgleich  wieder aufleben, wenn der BS und die LRA immer noch nicht wissen wer mit wem in welche Wohnung lebt.

M. Boettcher
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: Bürger am 17. November 2017, 23:47
@boykott2015 > Danke für den Fund/ den Hinweis.
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen
Übermittlung von Meldedaten an den Rundfunkbeitragsservice
Stand: November 2017

http://www.lfd.niedersachsen.de/download/32343/Uebermittlung_von_Meldedaten_an_den_Rundfunkbeitragsservice.pdf
Zitat
[...]
Eine Widerspruchsmöglichkeit der Bürger, wie z.B. bei der Datenübermittlung an Adressbuchverlage oder Parteien, gibt es insoweit bezüglich des Beitragsservices nicht, damit sich kein Wohnungsinhaber seiner Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrages entziehen kann.

Auch Personen mit eingetragener Auskunftssperre oder bedingtem Sperrvermerk können sich nicht einer Zahlungspflicht gegenüber dem Beitragsservice entziehen, da auch für diese Personen in der Regel die aktuelle Meldeanschrift mitgeteilt werden wird.
[...]

Versuch einer ausgelagerten, eigenständigen Diskussion zum Thema
Auskunftssperre §51 BMG > Datenübermittlg.? An wen? Erheb.-/Vollzugsdefizit?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25283.0.html
Auskunftssperre nach § 51 Bundesmeldegesetz (BMG)
> Datenübermittlung? An wen? Erhebungs-/Vollzugsdefizit?

Erfolgt bei einer "Auskunftssperre" gem. § 51 und bei "bedingtem Sperrvermerk" gem. § 52 Bundesmeldegesetz (BMG) eine Übermittlung der Meldedaten zum Zwecke des Rundfunkbeitragseinzugs?
Warum (trotz Sperrvermerk)?
An wen erfolgt die Datenübermittlung?
Falls nicht: Wie ist das dadurch entstehende Erhebungs- und Vollzugsdefizit zu bewerten?

[...]
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: noGez99 am 10. Dezember 2017, 23:13
Arbeiten alle hier im stillen Kämmerlein an der Verfassungsbeschwerde, oder warum geht der Thread nicht weiter?
(Ich hatte bis jetzt leider keine Zeit.)

Zum Aufbau der VB habe ich das hier gefunden:
http://www.jura.fu-berlin.de/studium/lehrplan/projekte/hauptstadtfaelle/tipps/Gliederung_der_Verfassungsbeschwerde_gegen_ein_Gesetz/
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: unGEZahlt am 11. Dezember 2017, 00:53
Arbeiten alle hier im stillen Kämmerlein an der Verfassungsbeschwerde, oder warum geht der Thread nicht weiter?

An einer Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich 2018 wird sicher niemand mehr arbeiten.

Von heute aus gesehen in 3 Wochen erfolgt ja dann schon dieser zweite einmalige Meldedatenabgleich.


(Das Thema geht aber möglicherweise weiter.
Perspektivisch könnte ja dann eine Verfassungsbeschwerde gegen den wahrscheinlichen dritten einmaligen Datenabgleich vorbereitet werden.
Erster einmaliger Meldedatenabgleich    ->    2013
Zweiter einmaliger Meldedatenabgleich  ->   2018
Dritter einmaliger Meldedatenabgleich   ->    noch unbekannt ( aber aufgrund der vielen korrupten Landesparlaments-Kopfnicker leider sehr wahrscheinlich )


Markus
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: Markus KA am 11. Dezember 2017, 04:28
Die Abgabe der Verfassungsbeschwerde gegen den zweiten Meldedatenabgleich wurde aus zeitlichen und organisatorischen Gründen verschoben aber nicht aufgehoben.

Idealerweise wird eine betroffene Beschwerdeführerin oder ein Beschwerdeführer aus dem Bundesland Nordrhein-Westfalen gesucht, die oder der in einer Partnerschaft oder WG mit einer bereits beitragszahlenden Person zusammenlebt.

Die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer ist betroffen, weil ihre/seine Daten beim zweiten Meldedatenabgleich unberechtigter- und unnötigerweise weitergegeben werden.

Sollte sich eine Person angesprochen fühlen, bitte sich bei mir über PM zu melden.
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: Profät Di Abolo am 15. Dezember 2017, 15:03
Guten TagX!

Uiii! Sehr schwer! Puh, hier abladen? Jaa waa?

Fiktiv für Teil B, Begründetheit, das technische Verfahren OSCI-XMeld (Anhang 1 PDF), am fiktiven Beispiel Berlin.

Zitat
B. Begründetheit der Verfassungsbeschwerde
B.1.1. Technisches Verfahren OSCI-XMeld
bis
B.1.3.3. Datensicherheit
B.1.3.3.1. Bekanntgewordene Schwachstellen

Schwachstellen Anmerkung: mittel; ohne Bedeutung, siehe PDF Anhang 2, Security Advisory


Nehmt watt ihr braucht.

Mutt jetzte weitermeißeln.

 :)
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: Profät Di Abolo am 16. Dezember 2017, 15:57
Guten TagX,

Mensch ich hab ganz vergessen noch auf den Wohnungsinhaber nach dem DMeld aufmerksam zu machen. Verdammt!

Also erstmal:

Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes sowie zur Durchführung des automatisierten Abrufs von Daten durch das Bundesverwaltungsamt gemäß § 3 Absatz 3 des Gesetzes zur Europäischen Bürgerinitiative (Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung - 2. BMeldDÜV)

Link:

http://www.gesetze-im-internet.de/bmeldd_v_2_2015/__3.html

Zitat
§ 3 Standards der Datenübermittlung

(1) OSCI-XMeld ist der am 23. Juli 2003 auf der Grundlage des Datensatzes für das Meldewesen – Einheitlicher Bundes-/Länderteil – (DSMeld) herausgegebene Standard einer technischen Beschreibung des Datensatzes für Datenübermittlung im Bereich des Meldewesens.

Die aktuellen Formate, also OSCI-XMeld Spezifikationen, OSCI-Transprot etc. gibt es beim ITZ-Bund und natürlich auch DSMeld, Link:

https://www.itzbund.de/DE/Produkte/XOeV/OSCI/Download/download_node.html

Blatt 1212

Zitat
Der Name des Wohnungsinhabers ist nur anzugeben, soweit dies zur Adressierung erforderlich ist (Adressierungsfeld).

Es ist nicht der Wohnungsgeber nach § 3 Abs. 2 Nr. 10 BMG einzutragen (Blatt 3001, 3002), sondern nur notwendige Adressierungsangaben. Nicht eingetragen werden z.B. Wohungsgesellschaften.

Im Datensatz des Pflegekindes ist der Familienname der Pflegeeltern einzutragen.

Beispiele: Max Mustermann bei Müller; Max Mustermann c/o Schmidt


Seht selbst im Anhang.

Stellt sich die Frage, ob die "Maßnahme § 14 Abs. 9 a RBS TV" überhaupt technisch geeignet ist, den Wohnungsinhaber zuverlässig zu ermitteln, sofern er nicht nach § 51 BMG gesperrt ist.
Das wäre ja dann ein technisches und gesetzliches Vollzugsdefizit. Dollet Ding!

OT: Aus! Aus! Aus! Das Spiel ist aus bevor es begonnen hat! Gallien ist 2017 Weltmeister 2018!

 :)
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: noGez99 am 16. Dezember 2017, 18:31
Einfach enorm, was der Profät da alles ans Tageslicht befördert!

Reicht es für eine einfache Verfassungsbeschwerde nicht schon aus darauf hinzuweisen, dass Melderecht Bundesrecht ist, und daher das Landesgesetz, dass einen Meldedatenabgleich vorsieht, nichtig ist?
So ist meine einfache Rechtsansicht.
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: drboe am 17. Dezember 2017, 11:41
Es ist bekannt, dass

a) Bundesrecht für das Meldewesen gilt

b) der Bund die Nutzung der Meldedaten beschränkt und Rundfunkanstalten danach explizit nicht zum Kreis der Empfänger gehören. Die Länder sind nicht berechtigt, eine weitergehende Nutzung der Daten zu beschließen.

c) die ÖR-Sender schon deshalb als Empfänger ausscheiden, weil sie sich im Wettbewerb mit privaten Sendern befinden. Den ÖR dürfen keine Vorteile gegenüber den anderen Sendern eingeräumt werden. Dies betrifft sowohl die vollständige Übertragung als auch die anlassbezogene Übermittlung von Meldedaten im Zusammenhang mit der An-, Um- und Abmeldung als auch dem Tod. Der BS ist zudem nicht einmal ein Rechtssubjekt, das für zugelassene Übermittlungen in Frage käme.

d) es zwingend ist, dass der Bürger vor der Übermittlung seiner Daten diesem Transfer zustimmt. Eine implizite Zustimmung ergibt sich weder aus der Anmeldung an sich noch aus anderen Faktoren. Die Bürger sind nie um Zustimmung gebeten worden.

e) eindeutig ein Eingriff in die verfassungsmäßigen Rechte der Bürger vorliegt. Dieser Eingriff ist zwar auf Grund der behaupteten Einmaligkeit des Registerabgleichs von Gerichten als hinnehmbar bezeichnet worden. Da die Einmaligkeit nunmehr nicht mehr gegeben ist, entfällt diese Argumentation vollständig. Das BVerfG hat m. W. den Aufbau eines bundesweiten Melderegisters widersprochen. Nun wird dies beim ÖR-Rundfunk gepflegt, was kaum zulässig sein dürfte.

f) unabhängig vom Verstoß gegen Bundesrecht und die Bürgerrechte die übermittelten Daten unzulässig viel Information enthalten, z. B. frühere Wohnsitze.

g) nicht von unabhängiger Seite geprüft wird, was mit den Daten geschieht und ob die vom Gesetz geforderten Löschungen überhaupt durchgeführt werden.

Was braucht es weiter, außer Anwalt und Geld für den/die Kläger?

M. Boettcher
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: pjotre am 17. Dezember 2017, 12:14
 @drboe
Was braucht es weiter, außer Anwalt und Geld für den/die Kläger?

 @pjotre: Es braucht weder Anwalt noch Geld. Es braucht nur, dass:

(1) Für a) bis e) die Gesetzesstellen und Rechtsquellen hinzugefügt werden.
Mehr Text eher schädlich. Nur beschränken auf 1...3 Zeilen, was die jeweilige Quelle besagt / bedeutet.

(2) Die Bereitschaft unserer spezifisch besonders kundigen @pinguin und @Profät di Abolo erbitten, dies zu sichten, vielleicht ergänzend zu optimieren

(3) Einfügen in die "Waffenkiste" als universell in Schriftsätzen und Klagen und Widersprüchen gegen Vollstreckungsankündigung verwendbares "Kurzgutachten". Link "Waffenkiste":
Recht als Waffenkiste: Verfassung,MRK,EU,Strafrecht,Gericht,Behörden
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21276.msg161872.html#msg161872
(Der Link mit aktuellstem aktuellen Beitrag / anderes Thema. Das ist zufällig ein Beispiel, wie ein einzelner Bürger mit seinen fundierten Texten wesentliche Änderungen ausgelöst haben dürfte: Die Waffenwirkung von Paragrafen.)

(4) Dort kann natürlich jeder es hineintexten - kann aber auch gerne durch @pjotre übernommen werden.

Es würde dann auch eingehen in die entstehenden Verfassungsbeschwerden gegen den Meldedatenabgleich 2018, die noch bis 31. Dezember 2017 in mehreren Varianten erfolgen.
Also, wenn die diesbezüglich Kundigen im Forum hier aktiv werden, sie kommunizieren damit automatisch mit unseren obersten Gerichten. @pjotre ist leider zu diesen rechtlichen Fragen - Melderecht, Datenschutz,... - nicht der optimal Kundige, aber sicherlich ein aktiver Umsetzer in Aktion - und hoffentlich mit Auswirkung.
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: noGez99 am 17. Dezember 2017, 12:31
Die Gesetzesstellen sind von Pinguin hier schon schön zitiert:

Meldedaten, Sperrvermerk, öffentliche und nicht-öffentliche Stelle
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23768.msg161925.html#msg161925

Unser Profät auch schon getextet:
Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22380.msg161816.html#msg161816

In ein zwei bis drei  Tagen kann ich dazu etwas texten, oder kommt mir jemand zuvor?
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: Kurt am 17. Dezember 2017, 12:50
Was braucht es weiter, außer Anwalt und Geld für den/die Kläger?

Einlegen VOR dem 01.01.2018 !

Wenn ich es richtig verstanden habe muss VB gegen den Meldedatenabgleich bis Ende 2017 eingelegt sein da sonst verfristet?
 
Zitat
Neunzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag
(2) Dieser Staatsvertrag tritt mit Ausnahme von Artikel 4 am 1. Oktober 2016 in Kraft. Artikel 4 tritt zum 1. Januar 2017 in Kraft.
Quelle: https://www.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Medienpolitik/19__Staatsvertrag_zur_AEnderung_rundfunkrechtlicher_Staatsvertraege.pdf

In Artikel 4 ist der "einmalige" Meldedatenabgleich geregelt. VB bis zu einem Jahr nach Inkrafttreten möglich; muss also VOR 01.01.2018 eingelegt werden.

Gruß
Kurt
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: pinguin am 17. Dezember 2017, 13:55
Wenn ich es richtig verstanden habe muss VB gegen den Meldedatenabgleich bis Ende 2017 eingelegt sein da sonst verfristet?
Es wäre die Frage, ob die Beschwerde zu einem Sachverhalt überhaupt verfristen kann, wenn er von dem, der diesen Sachverhalt aufstellt, insgesamt gar nicht aufgestellt werden darf.
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: pjotre am 17. Dezember 2017, 14:25
  @noGez99  :
Zitat
Die Gesetzesstellen sind von Pinguin hier schon schön zitiert:

Re: Meldedaten, Sperrvermerk, öffentliche und nicht-öffentliche Stelle
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23768.msg161925.html#msg161925

Unser Profät auch schon getextet:
Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22380.msg161816.html#msg161816

Jawohl, und diese umfangreiche Arbeit wird gewiss in den Verfassungsbeschwerden das Ausschlaggebende sein, die im Hintergrund in aktiver Vorbereitung sind. Hier aber geht es um etwas anderes:

Aber zusätzlich und hier: Ein universell verwendbares Kurzgutachten wäre hilfreich, das sodann ab sofort jeder Bürger und auch und gerade der Nichtjurist bei seinem Kleinkrieg gegen staatlich bisher gedeckte Rechs-Manipulierer "irgendwie" einsetzen kann.

Es schreibt sodann  @noGez99 :
"In ein zwei bis drei  Tagen kann ich dazu etwas texten, oder kommt mir jemand zuvor?"
Es wird von der Vermutung ausgegangen, dass hier im Thread kein anderer bei dieser kleinteiligen Knobelarbeit zuvorkommen will. Wenn doch, mag das zur Vermeidung von Doppelarbeit bekundet werden.
Also darf von dem Dank aller ausgegangen werden, wenn @noGez99 die Idee endgültig gut genug findet, dafür diverse Stunden unseres Kostbarsten Guts (nämlich unsere Lebenszeit) zu investieren.

Verwendung in Verfassungsbeschwerden?
Zwar ist das komplexe Thema gut für 100++ nötige Seiten. Dies liegt ja in kundiger Hand.
Aber bei den hier persönlich begleiteten Verfassungsbeschwerden wird wohl ein möglichst kurzer Eigenbeitrag die Dinge zusätzlich einleitend auf den Punkt bringen.
Ferner soll noch im Rahmen der monatlichen Politikarbeit - geht an alle etwa 3000 Abgeordnete Berlin und bundesweit - kurz und prägnant und lesbar für den "Abgeordneten Jedermann / frau" dies Kurzgutachten verfügbar gemacht werden, damit ihnen einmal mehr der Spiegel vor Augen gehalten wird, was für Unvorstellbarkeiten sie jahrelang franktions-befehls-hörig blind abzunicken gewagt haben.
   
 @pinguin :
"Es wäre die Frage, ob die Beschwerde zu einem Sachverhalt überhaupt verfristen kann, wenn er von dem, der diesen Sachverhalt aufstellt, insgesamt gar nicht aufgestellt werden darf."
Das ist natürlich ein ganz wichtiger Hinweis, etwas, worüber hier noch gar nicht nachgedacht worden war.

Wir haben nämlich ein kleines Problem: Die eigentliche "Beschwertheit" der Beschwerdeführer ist erst im Sommer 2018, wenn die Jahresfrist bereits abgelaufen ist (31. 12. 2017). (Das ist ja eine privilegierte Beschwerdeform, eine Art "Einzelbürger-Normenkontroll-Beschwerde".) -
Hierzu gibt es allerlei zu sagen - @pjotre sieht da an sich kein Problem: "Die Verbindlichkeit des Plans ist bereits das Faktum der Beschwerung des Bürgers". - Andere sehen darin aber durchaus ein Problem. Lassen wir das hier einmal offen.

Nun aber mit dem Argument von @pinguin wird dies Problem vielleicht aufgehoben. Das wird dann also auf jeden Fall zusätzlich berücksichtigt in den Entwürfen für hier begleitete 3 Verfassungsbeschwerden (die in Sachen Meldedatenabgleich jedoch nicht die Leitverfahren sein würden).
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: Profät Di Abolo am 17. Dezember 2017, 14:30
Guten TagX.

Pjotre! Bruder! Kämpfer!

Da bin ick!  :)

Ahh Herr Prof.EU Pinguin, gallische Grüße, ick helfe mal bei der Zulässigkeit schnell aus.

Aber erstmal: VIVA GEZ-Boykott-Forum und:

frohen 3. Advent!

@Kurt, jaa ditt iss richtig. Bis 31.12.2017 muss die Verfassungsbeschwerde eingegangen sein.
Achtung: Beschwerdefrist 1 Jahr. Vom 01.01.2017 bis 31.12.2017.

Fallstrick: Gegenwärtigkeit der Betroffenheit. Gesetzlicher Vollzug ist 2018, also außerhalb der einjährigen Beschwerdefrist.

... meißel, meißel, meißel, hämmer, hämmer, hämmer ...

rein fiktiv natürlich, mögliche Lösung:

Zitat
A.X.X.X.   Gegenwärtigkeit der Betroffenheit


A.X.X.X.1.   Gesetzlicher Vollzug außerhalb der einjährigen Beschwerdefrist

Bei der durch Verfassungsbeschwerde angegriffenen Norm § 14 Abs. 9 a  RBStV handelt es sich um eine sich selbstvollziehende Norm, bei der kein weiterer Vollzugsakt gegenüber dem Beschwerdeführer erforderlich ist (self-executing law). Vorliegend ergibt sich die Problematik aus der Tatsache, dass der Selbstvollzug der Norm außerhalb der einjährigen Beschwerdefrist geregelt wurde (In Kraft treten am 01.01.2017 / gesetzlicher Vollzug 2018).

Der Stichtag für den bundesweiten Bestandsdatenabzug wurde auf den 06.05.2018, 00.00 Uhr festgelegt.

Beweis:   

1.2 Stichtag, Seite 4-5 Lieferkonzept - Bestandsdatenübermittlung der Meldebehörde an die Landesrundfunkanstalten
Ablichtung liegt bei.

Es besteht nicht nur eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, dass meine Meldedaten betroffen sein werden, sondern es handelt sich um eine Tatsache, da nicht nur der Stichtag geregelt wurde (Einfrieren der Meldedaten und Speicherung in einer Selektionsdatei) sondern auch der Liefertermin für den Abruf der Meldedaten auf den XX.XX.2018 - XX.XX.2018 festgelegt wurde.

Beweis:   

Ablichtung Anlage A zum Lieferkonzept der Bestandsdatenübermittlung der Meldebehörden an die Landesrundfunkanstalten > XXXX <. Anmerkung: jeweiliges Bundesland

Damit steht zum Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde fest, dass die personenbezogenen Meldedaten des Beschwerdeführers durch die Meldebehörde des Landes X in einer Selektionsdatei am 06.05.2018, 00.00 Uhr gespeichert werden müssen und es ist auch innerhalb einer kurzen Frist sicher zu einem Abruf dieser Meldedaten durch den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, nämlich vom XX.XX.2018 -  XX.XX.2018 kommen wird. Es ist ferner damit zu rechnen, dass der Meldedatenabgleich, die Programm- /Rasterfahndung des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice innerhalb eines kurzen Zeitraumes (ab Ende Mai 2018) durchgeführt werden wird.

Eine ggf. einzuwendende Argumentation, dass die Gesetzesverfassungsbeschwerde unzulässig ist, da der Vollzug außerhalb der einjährigen Beschwerdefrist einer Gesetzesverfassungsbeschwerde vorliegt und deshalb die Gegenwärtigkeit der Betroffenheit nicht vorliegt, ist gerade im Fall des § 14 Abs. 9 a  RBStV nicht gegeben. Es ist davon auszugehen, dass die Verwaltung und Gesetzgeber bewusst den Vollzug des Gesetzes im Jahre 2018, außerhalb der einjährigen Beschwerdefrist, regelten.
Es scheidet aus, dass die ausführenden öffentlichen Stellen erst die technischen Voraussetzungen zur Speicherung, Datenübertragung, dem Datenabgleich etc. schaffen müssen, da es sich um eine Wiederholung einer bereits 2013 durchgeführten bundesweiten Maßnahme handelt. Die umfangreichen Anfangsinvestitionen wurden bereits getätigt, die erforderliche Software wurde bereits beschafft und die Mitarbeiter beschult.

Damit liegt keine Schaffung der erforderlichen, umfangreichen, technisch regelnden Voraussetzungen vor, die zur Anwendbarkeit der Einzelnorm, außerhalb der einjährigen Beschwerdefrist, notwendig wären.

Der Gesetzgeber legte, somit aus nicht nachvollziehbaren Gründen den gesetzlichen Vollzug des Gesetzes, auf einen Zeitraum nach Ablauf der Beschwerdefrist, nämlich ab dem 01.01.2018, fest.

Steht der Eintritt der Beschwer / die Gegenwärtigkeit der Betroffenheit außerhalb der Frist datumsmäßig wie hier fest, liegt also der Eintritt der Beschwer / die Gegenwärtigkeit der Betroffenheit nicht im Sinne von BverfGE 1, 97 (102), also außerhalb der Jahresfrist, muss der Grundsatz, dass jede Verfassungsbeschwerde zum Zeitpunkt der Befassung des Verfassungsgericht den allgemeinen Rechtschutzvorrausetzungen genügen muss, durchbrochen werden. Wird dem in einer solchen Konstellation nicht gefolgt, entfiele der Rechtsschutz durch Erhebung einer Gesetzesverfassungsbeschwerde, durch bewusst außerhalb der einjährigen Beschwerdefrist erlassen Regelung des Gesetzgebers. Damit wird der verfassungsgerichtliche Rechtschutz, der sich aus dem GG und BVerfGG ergibt, unterlaufen. Der Gesetzgeber wird dadurch geradezu aufgerufen, Gesetzessysteme zu entwickeln, deren Folge / Vollzug außerhalb der Jahresfrist liegen.
Ich mache geltend, dass dieses „Gesetzessystem“ im vorliegenden Fall auch so vom Landesgesetzgeber entwickelt wurde.

Die Gegenwärtigkeit der Betroffenheit ergibt sich ferner aus der Verletzung des Rechtsstaatsprinzips. Die Gesetzgebungskompetenz für das Meldewesen liegt gemäß Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 ausschließlich beim Bund. Mit dem In-Kraft-treten der angegriffenen Einzelnorm am 01.01.2017 ist diese ausschließlich Gesetzgebungskompetenz des Bundes seit dem 01.01.2017 verletzt. Diese Verletzung der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz liegt damit innerhalb der einjährigen Beschwerdefrist.

Unter dem Gesichtspunkt des effektiven verfassungsrechtlichen Rechtsschutzes und der Verletzung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig betroffen ist.

A.X.X.X.2.   Gesetzlicher Vollzug vor voller Gültigkeit der EU DSG VO

Daneben scheint auch ein weiterer Aspekt zu Tragen gekommen sein, den Vollzug des Gesetzes auf Anfang 2018 zu regeln. Die Europäische Datenschutz Grundverordnung (EU DSG VO) und deren volle Gültigkeit ab 25.05.2018. Es wurde wohl bewusst auch darauf abgezielt den Meldedatenabgleich ab dem 01.01.2018 aber vor dem 25.05.2018 durchzuführen, um eine Anpassung an die EU DSG VO zu vermeiden (Einundzwanzigster Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge).
Hierzu ist auf Erläuterungen zu den einzelnen Regelungen und Änderungen in den Staatsverträgen der Bayerischen Staatskanzlei Stand: 02.06.2017, Abgerufen am 09.12.2017 unter:

https://www.bayern.de/wp-content/uploads/2017/06/erlaeuterungen-der-bayerischen staatskanzlei-zur-synopse.pdf

zu verweisen. Seite 8 wird ausgeführt aus:
Zitat
Eine Anpassung der Vorschriften über den Meldedatenabgleich (insb. § 14 Abs. 9a RBStV) wird im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 Buchst. e) DSGVO nicht für erforderlich gehalten:
Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und damit der Beitragseinzug ist eine Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt. Der Abgleich sollte zudem bereits vor dem 25. Mai 2018 soweit erfolgt sein, dass auf ihn die DSGVO nicht mehr anwendbar sein dürfte.

Beweis:   Ablichtung Erläuterungen der Bayerischen Staatskanzlei

Bezüglich des Regelungsbereiches im öffentlichen Interesse des Art. 6 Abs. 1 e) EU DSG VO verweise ich auf B.X.X.X.

Vollkommen außeracht gelassen, wurde die Bedeutung der derzeit noch voll anwendbaren Richtlinie 95/46/EG. Ebenfalls die Tatsache, dass die EU DSG VO bereits zum 24. Mai 2016 in Kraft trat (Art. 99 Abs. 1 EU DSG VO) und mit der Frist zur völligen Gültigkeit, dem 25.Mai 2018 (Art. 99 Abs. 2 EU DSG VO), dem nationalen Gesetzgebern die Möglichkeit zur Anpassung ihrer nationalen Gesetze und Rechtsvorschriften ausreichend Zeit eingeräumt werden sollte. Hier liegt also eine Vorrausetzung dafür vor, das der völlige Vollzug / die vollständige Anwendbarkeit des Rechtsetzungsaktes ab in Kraft treten in der Zukunft liegt. Den nationalen Gesetzgeber musste eine angemessene Frist zur Umsetzung der EU DSG VO in nationales Recht eingeräumt werden.

Im Rahmen nationaler Gesetzgebung und Rechtssetzung der Mitgliedsstaaten war ab 24.05.2016 die EU DSG VO zu beachten. Diese Übergangsfrist dient nicht dazu, damit nationale Gesetzgeber noch im Eilverfahren mit der EU DSG VO unvereinbare nationale Gesetze erlassen, um diese vor der vollen Gültigkeit der EU DSG VO zu vollziehen.


Yoo, so könnte Mensch ditt fiktiv lösen.

So mutt jezte weitermeißeln. Bis denne!

Ach so noch schnell:

Öffentlicher Aufruf zu Ordnungswidrigkeiten!

An alle!
NiX GEZahlt!

Und OT:

Ey Prof. Dörr! Sagenhaftes "Gutachten" der Landesregierungen!

Der BeitraXservus als Bußgeldstelle bei der Verfolgung von "Antragsordnungswidrigkeiten" nach § 12 RBS TV im Straßenverkehrsrecht! Sag mal, hast du mexikanische Pilze gegessen?

Verordnung über sachliche Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (ZustVO-OWiG)

http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=OwiZustV+BE&psml=bsbeprod.psml&max=true&aiz=true

Zitat
§ 1
Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind für die Fälle, in denen die zuständige Verwaltungsbehörde nicht durch Gesetz bestimmt ist,

1. die Bezirksämter
[...]
b) in Angelegenheiten des Rundfunkgebührenwesens und des Rundfunkbeitragswesens,
c) für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, die im ruhenden Verkehr festgestellt werden, sowie durch den fließenden Verkehr auf Gehwegen und in Fußgängerbereichen und deren Ahndung durch Verwarnungen,
[...]

Ey Prof. Dörr, wennste mal nach Berlin kommst, pass uff, dass du mit deinem RundfunkwohungsbeitraX nicht falsch parkst! Es könnte nämlich sein, dass du vom Bezirksamt nen Ticket bekommst.

Tatvorwurf:

Zitat
Ihnen wird vorgeworfen am xx.xx.2018, als Wohnungsinhaber mit Ihrer beitraxpflichtigen Wohnung auf dem Gewerbestellplatz des mexikanischen Pilzlieferanten ....

Ey du! Ja genau! Du, da draußen!

Come to the bright side of life! Join the GEZ-Boykott-Forum!

We have tea and cookies.

But no mexican mushrooms!


 :)

P.S. Darth Vader supports the GEZ-Boykott-Forum! Dark Side! Dark Side! Dark Side! Dark ....

Tja, wer nicht auf die helle Seite will, der kommt einfach auf die DUNKLE!

Los! Ja DU! Genau! DU! Melde dich hier an! Wir brauchen DICH, um die Rebellion des BeitraXservus niederzuschlagen! Join the gallische Troopers! Enlist NOW!

WERDE AUCH DU TEIL DER MACHT DES GEZ-BOYKOTT-FORUMS!
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: Profät Di Abolo am 17. Dezember 2017, 16:02
Mensch, jezt hab ich glatt vergessen noch ein Hinweis auf den Schutzbereich zu geben:

EUROPA IST GEIL!

DIE VEREINTEN NATIONEN SIND GEIL!

Das Recht auf Privatheit im digitalen Zeitalter

Zitat
Der Menschenrechtsrat,

geleitet von den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen,

in Bekräftigung  der in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und in den
einschlägigen   internationalen   Menschenrechtsverträgen,   einschließlich   des   Interna-
tionalen  Paktes  über  bürgerliche  und  politische  Rechte  und  des  Internationalen  Paktes 
über  wirtschaftliche,  soziale  und  kulturelle  Rechte,  verankerten  Menschenrechte  und 
Grundfreiheiten,

daran erinnernd,  dass  alle  Menschenrechte  und  Grundfreiheiten  allgemein  gültig 
und unteilbar sind, einander bedingen und miteinander verknüpft sind,

in Bekräftigung der Erklärung und des Aktionsprogramms von Wien,
 
unter Hinweis auf seine am 18. Juni 2007 verabschiedeten Resolutionen 5/1 über
die Errichtung der Institutionen des Menschenrechtsrats und 5/2 über den Verhaltenskodex für Mandatsträger der Sonderverfahren des Rates und betonend, dass die Mandatsträger  ihre  Aufgaben  im  Einklang  mit  den  genannten  Resolutionen  und  deren  Anlagen 
wahrzunehmen haben,
 
sowie unter Hinweis auf  die  Resolutionen  der  Generalversammlung  68/167  vom 
18.  Dezember  2013  und  69/166  vom  18.  Dezember  2014  über  das  Recht  auf  Privatheit 
im digitalen Zeitalter und den Beschluss des Menschenrechtsrats 25/117 vom 27. März
2014 über die Podiumsdiskussion über das Recht auf Privatheit im digitalen Zeitalter,

ferner unter Hinweis auf seine Resolutionen 20/8 vom 5. Juli 2012 und 26/13 vom
26.  Juni  2014  über  die  Förderung,  den  Schutz  und  den  Genuss  der  Menschenrechte  im 
Internet,
 
unter Begrüßung der Arbeit des Amtes des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte in Bezug auf das Recht auf Privatheit im digitalen Zeitalter, mit Interesse Kenntnis nehmend von seinem Bericht darüber

und unter Hinweis auf die Podiumsdiskussion über das Recht auf Privatheit im digitalen Zeitalter, die während der siebenundzwanzigsten Tagung des Menschenrechtsrats stattfand,

Kenntnis nehmend von  dem  Bericht  des  Sonderberichterstatters  über  die  Förderung  und  den  Schutz  der  Menschenrechte  und  Grundfreiheiten  bei  der  Bekämpfung 
des  Terrorismus

und  von  dem  Bericht  des  Sonderberichterstatters  über  die  Förderung 
und den Schutz des Rechts auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung,

mit Anerkennung Kenntnis nehmend von der Allgemeinen Bemerkung Nr. 16 des
Menschenrechtsausschusses über das Recht auf Achtung des Privatlebens, der Familie,
der Wohnung und des Schriftverkehrs und den Schutz der Ehre und des Rufes, zugleich
jedoch Kenntnis nehmend von den großen technologischen Sprüngen, die seit ihrer Ver-
abschiedung stattgefunden haben,

unter Hinweis darauf,  dass  die  Generalversammlung  dem  Menschenrechtsrat  in 
ihrer Resolution 69/166 nahelegte, mit der Debatte über das Recht auf Privatheit im di-
gitalen  Zeitalter  aktiv  befasst  zu  bleiben,  mit  dem  Ziel,  Grundsätze,  Normen  und  be-
währte  Verfahren  für  die  Förderung  und  den  Schutz  des  Rechts  auf  Privatheit  zu  be-
stimmen und zu klären, und die Möglichkeit der Einrichtung eines Sonderverfahrens zu
diesem Zweck zu erwägen,

in Anbetracht der  Notwendigkeit,  Fragen  im  Zusammenhang  mit  der  Förderung 
und  dem  Schutz  des  Rechts  auf  Privatheit  im  digitalen  Zeitalter,  den  Verfahrens-
garantien, einer wirksamen innerstaatlichen Aufsicht und Rechtsbehelfen und den Aus-
wirkungen  der  Überwachung  auf  das  Recht  auf  Privatheit  und  andere  Menschenrechte 
auf der Grundlage der internationalen Menschenrechtsnormen weiter zu erörtern und zu
analysieren,  sowie  der  Notwendigkeit,  die  Grundsätze  des  Willkürverbots  und  der 
Rechtmäßigkeit  zu  prüfen,  und  der  Bedeutung  der  Bewertung  der  Notwendigkeit  und 
der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf Überwachungspraktiken,

in Bekräftigung des Menschenrechts auf Privatheit, dem zufolge niemand willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung
oder  seinen  Schriftverkehr  ausgesetzt  werden  darf,  und  des  Anspruchs  auf  rechtlichen 
Schutz  gegen  solche  Eingriffe  sowie  in  der  Erkenntnis,  dass  die  Ausübung  des  Rechts 
auf  Privatheit  für  die  Verwirklichung  des  Rechts  auf  freie  Meinungsäußerung  und  auf 
unbehinderte Meinungsfreiheit sowie des Rechts auf Versammlungs- und Vereinigungs-
freiheit  zu  friedlichen  Zwecken  wichtig  ist  und  eine  der  Grundlagen  einer  demokratischen Gesellschaft bildet,

feststellend,  dass  das  rasche  Tempo  der  technologischen  Entwicklung  Menschen 
in der ganzen Welt in die Lage versetzt, sich der neuen Informations- und Kommunikationstechnologie  zu  bedienen,  und  gleichzeitig  die  Fähigkeit  der  Regierungen,  Unternehmen und Personen zum Überwachen, Abfangen und Sammeln von Daten vergrößert,
das eine Verletzung oder einen Missbrauch der Menschenrechte darstellen kann, insbesondere  des  in  Artikel  12  der  Allgemeinen  Erklärung  der  Menschenrechte  und  in  Artikel  17  des  Internationalen  Paktes  über  bürgerliche  und  politische  Rechte  festgelegten  Rechts  auf  Privatheit,  weshalb  diese  Frage  in  zunehmendem  Maße  Anlass  zur  Sorge  gibt,

sowie  darauf  hinweisend,  dass  Metadaten  zwar  Vorteile  bieten  können,  dass  bestimmte  Arten  von  Metadaten  jedoch,  wenn  sie  zusammengefasst  werden,  persönliche Informationen preisgeben können und einen Einblick in das Verhalten einer Person, ihre sozialen Beziehungen, ihre privaten Vorlieben und in ihre Identität gewähren können,

betonend,  dass  die  Staaten  die  internationalen  Menschenrechtsverpflichtungen  in 
Bezug  auf  das  Recht  auf  Privatheit  achten  müssen,  wenn  sie  die  digitale  Kommunika-
tion  von  Personen  abfangen  und/oder  personenbezogene  Daten  erheben  und  wenn  sie 
die  Weitergabe  personenbezogener  Daten  von  Dritten,  namentlich  von  privaten  Unter-
nehmen, verlangen,
   
unter Hinweis darauf, dass Wirtschaftsunternehmen gemäß den Leitprinzipien für
Wirtschaft  und  Menschenrechte:  Umsetzung  des  Rahmens  der  Vereinten  Nationen 
„Schutz,  Achtung  und  Abhilfe“ eine  Verantwortung  dafür  haben,  die  Menschenrechte 
zu achten,

tief besorgt über  die  nachteiligen  Auswirkungen,  die  das  Überwachen  und/oder 
Abfangen   von   Kommunikation,   einschließlich   des   extraterritorialen   Überwachens   
und/oder Abfangens von Kommunikation, sowie die Sammlung personenbezogener Da-
ten,  insbesondere  wenn  sie  in  massivem  Umfang  durchgeführt  werden,  auf  die  Aus-
übung und den Genuss der Menschenrechte haben können,

mit  tiefer  Besorgnis  davon  Kenntnis  nehmend,  dass  in  vielen  Ländern  Personen 
und  Organisationen,  die  sich  für  die  Förderung  und  Verteidigung  der  Menschenrechte 
und   Grundfreiheiten   einsetzen,   aufgrund   ihrer Tätigkeiten   häufig   Drohungen   und   
Drangsalierungen  ausgesetzt  sind  und  in  Unsicherheit  leben  und  unrechtmäßige  oder 
willkürliche Eingriffe in ihr Recht auf Privatheit erleiden,

feststellend,  dass  Besorgnisse  über  die  öffentliche  Sicherheit  das  Sammeln  und 
den  Schutz  bestimmter  sensibler  Informationen  zwar  rechtfertigen  können,  dass  die 
Staaten jedoch die vollständige Einhaltung ihrer Verpflichtungen nach den internationa-
len Menschenrechtsnormen sicherstellen müssen,

sowie in  dieser  Hinsicht feststellend,  dass  die  Verhütung  und  Bekämpfung  des 
Terrorismus ein besonders wichtiges öffentliches Interesse darstellt, und dabei bekräfti-
gend, dass die Staaten sicherstellen müssen, dass alle zur Bekämpfung des Terrorismus
ergriffenen Maßnahmen mit ihren Verpflichtungen nach dem Völkerrecht, insbesondere
den  internationalen  Menschenrechtsnormen,  dem  Flüchtlingsvölkerrecht  und  dem  hu-
manitären Völkerrecht, in Einklang stehen,

1.
bekräftigt das  Recht  auf  Privatheit,  dem  zufolge  niemand  willkürlichen  oder 
rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung oder seinen
Schriftverkehr ausgesetzt werden darf, und den Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen
solche Eingriffe, wie in Artikel 12 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und
in  Artikel  17  des  Internationalen  Paktes  über  bürgerliche  und  politische  Rechte  festgelegt;

2.
ist sich dessen bewusst, dass der globale und offene Charakter des Internets und
das  rasche  Voranschreiten  der  Informations-  und  Kommunikationstechnologie  als  treibende  Kraft  für  die  Beschleunigung  des  Fortschritts  bei  der  Entwicklung  in  ihren  ver-
schiedenen Formen wirken;

3.
erklärt, dass die gleichen Rechte, die Menschen offline haben, auch online geschützt werden müssen, einschließlich des Rechts auf Privatheit;

4.
beschließt,  für  einen  Zeitraum  von  drei  Jahren  einen  Sonderberichterstatter  für 
das  Recht  auf  Privatheit  zu  ernennen,  der  insbesondere  die  folgenden  Aufgaben  haben 
wird:

a)
sachdienliche Informationen zu sammeln, unter anderem über  nationale und internationale Rahmen, nationale Verfahrensweisen und Erfahrungen, ferner Trends, Entwicklungen  und  Herausforderungen  in  Bezug  auf  das  Recht  auf  Privatheit  zu  untersuchen  und  Empfehlungen  zu  seiner  Förderung  und  seinem  Schutz  abzugeben,  auch  im 
Zusammenhang mit den Herausforderungen, die sich durch die neuen Technologien er-
geben;

b)  von  den  Staaten,  den  Vereinten  Nationen  und  ihren  Einrichtungen,  Programmen  und  Fonds,  den  regionalen  Menschenrechtsmechanismen,  den  nationalen  Menschenrechtsinstitutionen,  den  Organisationen  der  Zivilgesellschaft,  dem  Privatsektor, 
namentlich  Wirtschaftsunternehmen,  und  möglichen  anderen  maßgeblichen  Interessen-
trägern oder Parteien unter Vermeidung von Doppelarbeit Informationen einzuholen, zu
empfangen und auf sie zu antworten;

c) mögliche Hindernisse für die Förderung und den Schutz des Rechts auf Privatheit zu ermitteln, Grundsätze und bewährte Verfahren auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene zu ermitteln, auszutauschen und zu fördern und diesbezügliche Vorschläge und Empfehlungen an den Menschenrechtsrat abzugeben, auch im Hinblick auf die besonderen Herausforderungen, die sich im digitalen Zeitalter ergeben;

d)  an  einschlägigen  internationalen  Konferenzen  und  Veranstaltungen  teilzunehmen und zu ihnen beizutragen, mit dem Ziel, ein systematisches und kohärentes Herangehen an die unter sein Mandat fallenden Fragen zu fördern;

e)  das  Bewusstsein  dafür  zu  stärken,  wie  wichtig  die  Förderung  und  der  Schutz 
des Rechts auf Privatheit sind, auch im Hinblick auf die besonderen Herausforderungen,
die sich im digitalen Zeitalter ergeben, sowie dafür, wie wichtig es ist, Personen, deren
Recht  auf  Privatheit  verletzt  wurde,  im  Einklang  mit  den  internationalen  Menschenrechtsverpflichtungen Zugang zu einem wirksamen Rechtsbehelf zu eröffnen;

f)  in  die  im  Rahmen  des  Mandats  geleistete  Arbeit  systematisch  eine  Geschlechterperspektive zu integrieren;

g)  über  behauptete  Verletzungen  des  Rechts  auf  Privatheit  gemäß  Artikel  12  der 
Allgemeinen  Erklärung  der  Menschenrechte  und  Artikel  17  des  Internationalen  Paktes 
über bürgerliche und politische Rechte zu berichten, gleichviel wo sie begangen werden,
auch im Zusammenhang mit den Herausforderungen, die sich durch neue Technologien
ergeben, und den Rat und den Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte auf Situationen aufmerksam zu machen, die besonderen Anlass zur Besorgnis geben;

h)   einen   jährlichen   Bericht   an   den   Menschenrechtsrat   und   die   Generalversammlung   vorzulegen,   beginnend   mit   der   einunddreißigsten   beziehungsweise   der   inundsiebzigsten Tagung;

5.
legt dem Sonderberichterstatter nahe, in den ersten Bericht Gesichtspunkte aufzunehmen,  die  der  Mandatsträger  als  für  die  Behandlung  des  Rechts  auf  Privatheit  im  digitalen Zeitalter für relevant erachtet;

6.
fordert alle Staaten auf, umfassend mit dem Sonderberichterstatter zusammenzuarbeiten  und  ihn  bei  der  Durchführung  des  Mandats  zu  unterstützen,  insbesondere  auch  indem  sie  alle  erforderlichen  von  ihm  angeforderten  Informationen  bereitstellen,  umgehend auf seine dringenden Appelle und anderen Mitteilungen zu reagieren, das Ersuchen  des  Mandatsträgers,  ihre  Länder  zu  besuchen,  wohlwollend  zu  prüfen  und  zu  erwägen,  die  von  dem  Mandatsträger  in  seinen  Berichten  abgegebenen  Empfehlungen 
umzusetzen;

7.
legt allen  maßgeblichen  Interessenträgern,  insbesondere  den  Vereinten  Nationen und ihren Einrichtungen, Programmen und Fonds, den regionalen Menschenrechtsmechanismen,  den  nationalen  Menschenrechtsinstitutionen,  der  Zivilgesellschaft  und dem  Privatsektor, 
nahe,  mit  dem  Sonderberichterstatter  uneingeschränkt  zusammenzu-
arbeiten, um den Mandatsträger in die Lage zu versetzen, das Mandat zu erfüllen;

8.
ersucht den Generalsekretär und die Hohe Kommissarin, dem Sonderberichterstatter  alle  für  die  wirksame  Erfüllung  des  Mandats  erforderlichen  personellen  und  finanziellen Ressourcen bereitzustellen;

9.
beschließt,  die  Behandlung  dieser  Frage  unter  demselben  Tagesordnungspunkt 
fortzusetzen.

56. Sitzung
26. März 2015 
[Ohne Abstimmung verabschiedet.]


Link: http://www.un.org/depts/german/menschenrechte/a-hrc-res-28-16.pdf

Weg mit der Massenüberwachung im digitalem Zeitalter!

Weg mit der Massenüberwachung der ARD!

Weg mit der Beobachtung des Social Web (Verwaltungsvereinbarung BeitraXeinzug)!

NiX2

GEZ-BOYKOTT IST GEIL
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: Markus KA am 17. Dezember 2017, 22:36
Was braucht es weiter, außer Anwalt und Geld für den/die Kläger?

Wir benötigen eine passende und betroffene Beschwerdeführerin oder Beschwerdeführer (kein Boykottler).
Idealerweise eine Person aus Mehrpersonenhaushalt (WG oder Partnerschaft), die bisher nicht angemeldet und keinen Rundfunkzwangsbeitrag zahlen musste, da Partner bisher bezahlt.
Idealerweise (aus mehreren Gründen) sollte diese Person aus NRW sein.

Sollte sich eine Person angesprochen fühlen oder jemand eine solche Person kennen, bitte sich bei mir zu melden.

Die Abgabefrist 31.12.2017 ist nur bindend, wenn man keinen Rechtsweg nutzen möchte, garantiert aber keine Annahme durch das Bundesverfassungsgericht. Somit sollte man bei einem hohen finanziellen Aufwand auch alle Möglichkeiten in Betracht ziehen, um das Ablehnungsrisiko zu minimieren. Dies bindet nicht an die Abgabefrist und verschafft etwas mehr Zeit.
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: Profät Di Abolo am 19. Dezember 2017, 19:42
Guten TagX!

Rein fiktiv natürlich:

Für die GEZ-"UNGLÄUBIGEN" Beschwerdeführer/-innen.

Mir ist aufgefallen:


§ 42 Bundesmeldegesetz (BMG)
Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
Zitat
(4a)
Die Meldebehörden dürfen den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften jeweils zu Beginn einer standardisierten Datenübermittlung zu einem bundesweit einheitlichen Stichtag die in den Absätzen 1 und 2 genannten sowie die gemäß § 55 Absatz 2 durch Landesrecht bestimmten Daten innerhalb von längstens zwölf Monaten automatisiert übermitteln, um einen einmaligen Abgleich zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung und darauf aufbauende Folgedatenübermittlungen zu ermöglichen. Dabei sind auch Widersprüche nach § 42 Absatz 3 Satz 2 zu übermitteln. Der jeweilige Stichtag wird vom Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger bekannt gegeben.

Wann wurde der BeitraXservice nochmal "gegründet"?

Dollet Ding! Nochmal:

um einen einmaligen Abgleich zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung und darauf aufbauende Folgedatenübermittlungen zu ermöglichen

Nochmal:

um einen einmaligen Abgleich zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung und darauf aufbauende Folgedatenübermittlungen zu ermöglichen

Bekanntmachung des Stichtags der Initialdatenlieferung an die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften gemäß § 42 Absatz 4a des Bundesmeldegesetzes
vom: 12.11.2015 Bundesministerium des Innern BAnz AT 23.11.2015 B2

Zitat
Bundesministerium des Innern Bekanntmachung des Stichtags der Initialdatenlieferung
an die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften gemäß § 42 Absatz 4a des Bundesmeldegesetzes Vom 12. November 2015

In seiner 129. Sitzung hat der Arbeitskreis I „Staatsrecht und Verwaltung“ der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder am 5./6. Oktober 2015 dem von der evangelischen Kirche (EKD) und der römisch-katholischen Kirche (Verband der Diözesen Deutschland) vorgelegten Lieferkonzept (Version: 2.0, Stand: 15. September 2015) sowie dem vom Katholischen Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland vorgelegten Lieferkonzept zur Initialdatenlieferung (Version: 2.0, Stand: 15. September 2015) zugestimmt.

Stichtag der Initialdatenlieferung für die oben genannten öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften ist der 8. Mai 2016, 00.00.00 Uhr.

Berlin, den 12. November 2015

V II 2 - 20104/211#2

Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
xxxxxx

Na Mensch, dass heißt ja denn ...

OT:
Aus! Aus! Aus! Das Spiel ist aus! ... bevor es überhaupt begonnen hat ... Gallien ist 2017 bereits DOPPELTER Weltmeister 2018!


ZWEIMAL ist KEINMAL!

Zitat
(9a) Zur Sicherstellung der Aktualität des Datenbestandes wird zum 1. Januar 2018
ein weiterer ...

Die gesetzliche Definition der UNTAUGLICHKEIT aller Meldedatenübermittlungen an die GEZ!


HomeGEZahlt!

Fiktive rechts- und geisteswissenschaftliche Untersuchungen gibt es demnächst beim fiktiven Anti-GEZ-Inquisitor-Verlag:

Die Direktanmeldung als rundfunkrechtliche Zwangstaufe.

Richter Dr. S. vom LG Tübingen, der Martin Luther des digitalen Zeitalters!

Die rechtlichen Rundfunk-Reformationskriege des 21. Jahrhunderts!

Der mexikanische Pilz, Nahrungsmittelergänzung zur Förderung staats- und weltferner Denkprozesse, bei der Erstellung von ARD ZDF Gutachten.

Di Abolo, der mit den Hinkelsteinen tanzt. Profät oder Teufel? Genie oder Wahnsinniger?

Europa ist geil!


GEZ-BOYKOTT IST GEIL


 :)

Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: muuhhhlli am 19. Dezember 2017, 21:34
@ Profät Di Abolo

ich hab mich schon heute in einem Beitrag unter
EU-Vergaben beim Beitragsservice/LRAs
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21643.msg162099.html#msg162099
zum Problem geäußert.

Es gibt eben diesen Arbeitskreis I der Innenminsterkonferenz (AK1)
https://www1.osci.de/gremien/arbeitskreis_i_der_innenminsterkonferenz-6616 (https://www1.osci.de/gremien/arbeitskreis_i_der_innenminsterkonferenz-6616)

Der Arbeitskreis I "Staatsrecht und Verwaltung" der Ständigen Konferenz der Innenminister- und senatoren der Länder (AK I) ist ein Gremium der Länder.

Der Bund ist als Gast dauerhaft vertreten.
Das wäre die Frage, ob diese Aussage stimmt, denn für die Daten des Meldegesetzes ist der Bund zuständig.
Wieso darf der AK1 der Innenministerkonferenz über den Datenzugriff und die Datenverfügbarkeit bestimmen?
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: pinguin am 19. Dezember 2017, 21:59
Wieso darf der AK1 der Innenministerkonferenz über den Datenzugriff und die Datenverfügbarkeit bestimmen?
Weil es vor 2006 der konkurrierenden Gesetzgebung zugeordnet war und es die Länder u. U. nicht realisiert haben, daß Melderecht seit 2006 alleiniges Bundesrecht ist?
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: drboe am 19. Dezember 2017, 22:37
Weil es vor 2006 der konkurrierenden Gesetzgebung zugeordnet war und es die Länder u. U. nicht realisiert haben, daß Melderecht seit 2006 alleiniges Bundesrecht ist?

Keinem der Länderinnenminister oder ihrern Staatssekretären ist aufgefallen, dass sich die Gesetze geändert haben? Niemandem unter den zig Experten in den Ministerien der Bundesländer sind die derzeit gültigen Gesetze bekannt? Die Datenschutzverantwortlichen der Länder kennen die rechtliche Situation nicht, haben die trotz Anfragen nicht geprüft? Beim Bund hat man keine Kenntnis vom ständigen Verstoß gegen Bundesrecht? Und Richter, so sie mit der Frage der Rechtmäßigkeit konfrontiert wurden, haben ebenfalls keine Ahnung, über was sie da entscheiden? Wer kann das glauben? Das muss ein rundherum gesetzloses Land, ein wahres Terrorregime sein, in dem so etwas möglich ist. Von welchem Land reden wir hier eigentlich?

M. Boettcher
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: Profät Di Abolo am 20. Dezember 2017, 00:14
Ahhh Herr Prof.EU Pinguin und @muuhhhlli gallische Grüße.

Das ist nur die Bekanntgabe des Stichtages im Bundesanzeiger, zur päpstlichen Rasterfahndung nach § 42 Abs. 4 a BMG, wie gesetzlich gefordert. Der deutsche Bundestag, hat gesetzlich bestimmt:

Zitat
Die Meldebehörden dürfen den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften Anmerkung: also z.B. für den Papst

jeweils zu Beginn einer standardisierten Datenübermittlung zu einem bundesweit einheitlichen Stichtag die in den Absätzen 1 und 2 genannten Anmerkung:

1. Familienname,
2. frühere Namen,
3. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
4. Doktorgrad,
5. Ordensname
"Anmerkung zur Anmerkung z.B. Großmeister des fiktiven Ordens der heiligen-römischen ARD",
   Künstlername,
6. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
7. zum gesetzlichen Vertreter
    a) Familienname,
    b) Vornamen,
    c) Doktorgrad,
    d) Anschrift,
    e) Geburtsdatum,
    f) Geschlecht,
    g) Sterbedatum sowie
    h) Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52,
8. Geschlecht,
9. derzeitige Staatsangehörigkeiten,
10. rechtliche Zugehörigkeit zu der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,

"Anmerkung zur Anmerkung: rechtliche "Selbstunterwerfung" z.B. durch Taufe unter staatsfernes Kirchenrecht. Achtung: Austritt jederzeit, im Gegensatz zur ARD Zwangstaufe Direktanmeldung möglich! Buuh! Intendancer-Päpste raus!"

11. derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, die letzte frühere Anschrift, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte Anschrift im Inland, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat,
12. Einzugsdatum und Auszugsdatum,
13. Familienstand beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht; zusätzlich bei Verheirateten oder Lebenspartnern: Datum, Ort und Staat der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,
14. Zahl der minderjährigen Kinder,
15. Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 sowie
16. Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.

(2) Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln:
1. Vor- und Familiennamen,
2. Geburtsdatum und Geburtsort,
3. Geschlecht,
4. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
5. derzeitige Anschriften und letzte frühere Anschrift,
6. Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 sowie
7. Sterbedatum.

"Anmerkung zur Anmerkung: dient vermutlich der Missionierung oder der Inquisition."


sowie die gemäß § 55 Absatz 2 durch Landesrecht bestimmten Daten

Anmerkung:also nach dem jeweiligen Ausführungsgesetz des Landes

innerhalb von längstens zwölf Monaten automatisiert übermitteln, , um einen einmaligen Abgleich zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung und darauf aufbauende Folgedatenübermittlungen zu ermöglichen

Anmerkung: um die Meldedatenbank nach Kirchenrecht aufzubauen. Watt? Jaaa, siehe, Erläuterung zur Anordnung über das kirchliche Meldewesen Kirchenmeldewesenanordnung (KMAO) - Neufassung, Link:

https://www.datenschutz-kirche.de/sites/default/files/file/download/KMAO_2010-os.pdf

Jetzt weiß Mensch auch was mit staatsfernem Meldewesen gemeint ist. Also z.B. nach rundfunkkirchlichem Recht. Die päpstliche Intendanz der jeweiligen Landeskirchenrundfunkanstalt wirkt durch staatsfernes Gebet (mühlenartig: mehr, mehr, mehr Gold und Meldedaten) auf den Landesfürsten / die Landesfürstin ein und fordert: Los unterschreib den RBS TV oder staatsferner Kirchen-TV-Bann!
Bupp. wie durch ein Wunder fliegen alle Meldedaten 2018 wieder zum nichtsrechtfähigem rundfunkkirchlichem BeitraXservus / im VolXmund NIEMAND genannt.


Dabei sind auch Widersprüche nach § 42 Absatz 3 Satz 2 zu übermitteln.

Anmerkung: Also Widersprüche gegen die Datenübermittlung an die Kirche. Tja, der Papst hat halt göttliche Macht über die Daten und den Deutschen Bundestag. So wie die Intendancer. Na gut, die nur über die Landesfürsten und Landesfürstin. Waa Manu? Schön peinlich, grad oder nicht?

Der jeweilige Stichtag wird vom Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger bekannt gegeben.

Anmerkung: Deshalb BMI im Bundesanzeiger. Das BMI gibt nur "wohlwollend" den Termin bekannt, auf den sich die Innensenatoren und -minister "geeinigt" haben. Den Termin haben die göttlichen Gesandten der evangelischen Kirche (EKD), der römisch-katholischen Kirche (Verband der Diözesen Deutschland) sowie der Gesandte des Katholischen Bistums der Alt-Katholiken in Deutschland per Lieferkonzept festgelegt

So, ich hoffe ich konnte das rechtlich verdeutlichen.

OT:

Zeit für ein Gebet.

Zitat
Ohhh Herr, schau hinab auf deine nach dem BMG gemeldeten GEZ-Boykottler und gib ihnen die Kraft weiter fortzufahren, im Bestreben zur rechtlichen Reformation des Zwangs-ARD-ZDF-Kirchen-WohnungsbeitraX!

Schütze und behüte auch die Meldedaten der Gläubigen der evangelischen Kirche (EKD), der römisch-katholischen Kirche (Verband der Diözesen Deutschland) sowie der Gläubigen des Katholischen Bistums der Alt-Katholiken in Deutschland.

Verzeihe ihnen, dass die Daten ihrer Angehörigen, die nicht ihres Glaubens sind, ebenfalls übermittelt wurden. Denn: es war der Deutsche Bundestag, den die Schuld trifft. Die reinen Glaubens sind, konnten niX dafür!

Ohh Herr, behüte die Pilz-Züchter in Mexiko. Gib das ihre Ernte reichlich ausfällt, da hierzulande wohl starke Nachfrage, auch im Bundestag, besteht.

Ich danke dir, ohh Herr, dass du mir immer dein Gehör schenkst, obwohl ich mir nicht selbstverwaltend Wasser über das Haupt schüttete und bekennender RundfunkbeitraX-Heide bin.

Soviel dazu. Fahren wir nun fort mit einem weiterem Hinkelstein:

"Wie lasse ich 180 000 Einwohner aus der Meldedatenbank verschwinden".

Tagespiegel, 31.03.2013
Berlin fehlen fast 180 000 Menschen
http://www.tagesspiegel.de/berlin/volkszaehlung-mit-finanziellen-konsequenzen-berlin-fehlen-fast-180-000-menschen/8281260.html


Also es war einmal ein Registergestützter Zensus im Jahre 2 v. RBS TV.

Danach viel auf, dass Berlin gar nicht soviele Einwohner hat, wie es dachte. Nanu? Warum das denn? Naja, irgendwie meldeten sich tausende nicht beim Meldeamt ab. Das fiel dann "irgendwie" auf und die Menschen waren erschrocken über die schlechte Qualität des Melderegisters.

Und so kam es, dass sich der Deutsche Bundestag entschloss, die ABMELDEPFLICHT FÜR DEN WOHNUNGSGEBER im BMG einzuführen. Jaaa, soo war ditt.

Das Land Berlin erhob zusammen mit seinem geliebtem Erzfeind Hamburg Verfassungsbeschwerde.
So kam es, dass das BVerfG zur mündlichen Verhandlung lud.

Anmerkung wer will hier iss das Protokoll mündliche Verhandlung Oktober 2017 Zensu 2017, Link:

https://wiki.freiheitsfoo.de/pmwiki.php?n=Main.20171025BVerfG-Verhandlung-Zensus2011


Tja, 180 000 Einwohner waren nun verschwunden. Das Problem war erkannt. Das Register war grottenschlecht, dass Problem schien gelöst, die Abmeldepflicht für den Wohnungsgeber war eingeführt. Alles war juuuuut.

Bis wieder eine Wagenladung mexikanische Pilze in der Kantine des Deutschen Bundestages geliefert wurde.

Voll des guten Nahrungsergänzungsmittels, entschloss sich der Deutsche Bundestag die ABMELDEPFLICHT für den Wohnungsgeber WIEDER ABZUSCHAFFEN!

Watt? Ja! Echt! Hier schaut:

Link, Buzer, § 19 BMG alt und neu:

https://www.buzer.de/gesetz/10628/al56745-0.htm

Tja, jetzt fragt sich Mensch natürlich was soll das?

Antwort: Iss doch klar. Langfristig muss das VolX wegen dem RBS TV auswandern.

Tja, klare Sache, da hoffen Hamburg und Berlin natürlich, dass sich keiner nach dem BMG abmeldet. Die da OBEN hoffen das natürlich auch!
Wer von denen da OBEN möchte schon, dass irgendwann auffällt das Deutschland nur ca. 10 000 Einwohner hat (Politiker, ARD und ZDF). Klare Sache, waa?

Macht ja Sinn, ein Meldedatenabgleich nach § 14 Abs. 9 a RBS TV, auf Grundlage grottenschlechter Hamburger und Berliner Melderegister!


Hamburg ist geil!

Berlin ist geil!


GEZ-BOYKOTT IST GEIL


 :)

Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: pinguin am 20. Dezember 2017, 00:16
Keinem der Länderinnenminister oder ihrern Staatssekretären ist aufgefallen, dass sich die Gesetze geändert haben?
Auffallen kann einem etwas erst dann, wenn man sich damit befasst.

Zitat
Die Datenschutzverantwortlichen der Länder kennen die rechtliche Situation nicht, haben die trotz Anfragen nicht geprüft?
Die kennen sie schon, nur dringen sie damit nicht durch, weil die derzeitige Rechtslage offenbar auch so ist, daß die Datenschutzbeauftragten kein Vetorecht haben und deren Bedenken einfach weggewischt werden.
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: Profät Di Abolo am 20. Dezember 2017, 00:58
Noch ein kleiner Nachtrag:

Es gibt kein Bundesmeldezentralregister. Also keine Bundesverwaltung. Wenn der Bund nicht selbst eine Aufgabe ausführt, dann machen das die Länder. Dazu Grundgesetz:

VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung, Art. 83 - 91.

Die Meldebehörden führen also Bundesrecht aus. Die technischen Einzelheiten usw. überlässt der Bund den Länder und gibt dabei lediglich den rechtlichen Rahmen vor.

Dann gibt es noch im Grundgesetz:

VIIIa. Gemeinschaftsaufgaben, Verwaltungszusammenarbeit, Art. 91a - 91e

Da besteht dann z.B. die Möglichkeit mit Staatsvertrag zur Verwaltungszusammenarbeit eine Anstalt des öffentlichen Rechts für Überwachungsaufgaben zu gründen. Also so eine Art öffentlich-rechtliche NSA Anstalt. Iss Klar! Ja echt, schaut:

Staatsvertrag über die Errichtung eines gemeinsamen Kompetenz- und Dienstleistungszentrums der Polizeien der Länder Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auf dem Gebiet der Telekommunikationsüberwachung als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (GKDZ-TKÜ)

Link:
https://www.parlament-berlin.de/ados/18/IIIPlen/vorgang/d18-0425.pdf
Zitat
Mit  Art.  91c  Grundgesetz  (GG)  hat  der  Verfassungsgeber  die  Grundlage  für  eine
Länderzusammenarbeit  auf  dem  Gebiet  der  Informationstechnologien  geschaffen.

Soviel zu einem nichtrechtsfähigem Rechenzentrum per "Verwaltungsvereinbarung" der Intendancer der ARD, des ZDF und Deutschlandradios für einen "rechnergestützten-Meldedatenabgleich".

Rechtsgrundlage: staatsferner selbstverwaltender Kirchenartikel 91 c.

Verdammt schon wieder! Aus! Aus Aus! ...

Sagt mal wie ist eigentlich der Spielstand? Wir liegen voll in Führung, waa?


Das Grundgesetz ist geil!

Europa ist geil!


GEZ-BOYKOTT IST GEIL


 :)
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: marga am 20. Dezember 2017, 08:10
Soviel zu einem nichtrechtsfähigem Rechenzentrum per "Verwaltungsvereinbarung" der Intendancer der ARD, des ZDF und Deutschlandradios für einen "rechnergestützten-Meldedatenabgleich".

Ja genau, das wurde so beschlossen vom Hessischen Landtag ...

Weiterlesen unter
EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15947.msg121656.html#msg121656
[...]
Siehe audiovisuelles Video [~2:30min] auf youtube.com:
19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag 1. Lesung Gesetzentwurf 19 04 2016 69 Plenar mp4
Nochmaliger Meldedatenbagleich im 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag. FDP hat Bedenken und fordert eine weitere Anhörung im hessischen Landtag.
https://www.youtube.com/watch?v=DyWT99j77iE

Hier wird folgendes Zitiert:

Als weiteren aktuellen Beweis für den in den RBStV „hineingefummelten“ einmaligen Meldedatenabgleich durch den Landesgesetzgeber, kritisiert der Vorsitzende der FDP Fraktion im Hessischen Landtag am 19.04.2016 in der 69. Plenarlesung Herr Rentsch, dass im Entwurf des 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag eine nochmalige „neue extrem weitreichende Ermächtigungsgrundlage“ zur Datenerhebung und Datenverarbeitung des einmaligen Meldedatenabgleichs erfolgen soll und der Datenschutzbeauftragte des Landes Hessen sollte dazu gehört werden, wie dieser das nun wieder aufgetretene Thema sieht. Dieser Punkt wird von Herrn Rentsch als „ – ERNST ZU NEHMEN“ – tituliert. Beim ersten Schritt zum damaligen Entwurf des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrags zum einmaligen Meldedatenabgleich wurde der Gesetzgeber von den Datenschützern davor gewarnt. Diese Warnung der Datenschutzbeauftragten der Länder wurde grob willkürlich vom Landesgesetzgeber missachtet und trotzdem umgesetzt.

>:D :o :(
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: Profät Di Abolo am 20. Dezember 2017, 15:16
Guten TagX!

Zum Punkt:   "Zur Sicherstellung der Aktualität des Datenbestandes wird zum 1. Januar 2018 ein weiterer ..." als gesetzliche Definition der UNTAUGLICHKEIT aller Meldedatenübermittlungen an die GEZ:

Seite 7, Drucksache 18/2009, Beschlussempfehlung und Bericht
des Innenausschusses (4. Ausschuss), Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens zu § 42:

Link:
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/020/1802009.pdf

Zitat
Zu Buchstabe d

Regelmäßige Datenübermittlungen auf elektronischen Weg an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften werden zukünftig unter Anwendung der im Meldewesen verwendeten  Standards OSCI-XMeld und OSCI-Transport erfolgen, sofern der Empfänger dies wünscht.

Anmerkung: Gott braucht keine sicheren Übertragungs-Standards. Ein Gebet reicht.  :)

 84. Konferenz vom 7. bis 8. November 2012 in Frankfurt (Oder)
Entschließung: Übermittlung von Meldedaten an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und die GEZ rechtskonform gestalten, Link:

http://www.lda.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.312675.de


Zur Inbetriebnahme ist es erforderlich, den Datenbestand der Meldebehörden zu den jeweiligen  Kirchenmitgliedern und ihren Familienangehörigen einmal zu übermitteln,  um  diesen  konsolidierten  Datenbestand  dann  fortlaufend  aktualisieren  zu  können.  Folgedatenübermittlungen müssen auf einen validen Erstbestand treffen, um für die Datenempfänger nutzbar zu sein. 
Nicht  alle  öffentlich-rechtlichen  Religionsgesellschaften werden von Beginn an den neuen Standard nutzen.
Für  den  Fall,  dass  zu  einem  späteren  Zeitpunkt  weitere dem  Standard  beitreten,  stellt  die  Regelung  sicher,  dass an diese ebenfalls eine einmalige Bestandsdatenübermittlung vorgenommen werden darf und der Stichtag hierfür festzulegen ist. 

Die Änderung entspricht in modifizierter Form einem Vorschlag des Bundesrates.

Damit ist klar, dass § 14 Abs. 9 und 9a RBS TV in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fielen bzw. fallen und die Bundesländer, über den Bundesrat, eine entsprechende Regelung im BMG hätten anstoßen müssen. Die Meldebehörden benötigen eine gesetzliche Regelung im BMG, da es eine bundesweite Maßnahme ist.
Eine "mehrmalige" also "regelmäßige" Übermittlung der Bestandsdaten ist nicht zulässig.
Ein valider Bestand bei der GEZ (zig tausende Doppel-Direktanmeldungen) war nie vorhanden und wird nie vorhanden sein (Abmeldepflicht für Wohnungsgeber im BMG wieder abgeschafft, Berliner Melderegister = Schrott, gesetzlich geregeltes Vollzugsdefizit § 51 BMG etc.).

§ 14 Abs. 9 a RBS TV kippt damit ALLE Meldedatenübertragungen (regelmäßige nach Landesrecht).

Auch ist nun offensichtlich, dass die Meldedatenübertragungen (auch die regelmäßigen) untauglich zur Erreichung des Zieles "BeitraXgerechtigkeit" sind.
 
Ferner belegt § 14 Abs. 9 a RBS TV jetzt auch, dass es sich tatsächlich um eine regelmäßige Rasterfahndung handelt und kippt damit rückwirkend § 14 Abs. 9 RBS TV.

Tatsächlich regelt der RBS TV auch ein "rundfunkrechtliches" Meldewesen, in der Art des "kirchlichen Meldewesens". Der Unterschied besteht allerdings darin, dass die Päpstin der ARD vergessen hat, uns alle "rundfunklich" zu taufen und ihren Segen zu sprechen (urbi et orbi / für alle Wohnungsinhaber).

Sooo, ick wünsch dann schon mal ein frohes Fest und schließe mit:

Leise rieselt der Klee, Glück fällt sanft auf den Schnee,
weihnachtlich leuchtet der unübersichtliche Daten-Wald.
Freue dich,
BeitraX-Freiheit kommt bald.

 :)
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: cleverle2009 am 20. Dezember 2017, 16:39
Das Problem mit dem kirchlichen Meldedaten Abgleich ist schnell aus der Welt. Es muss eine nicht übersehbare Austrittswelle aus den kirchlichen Fängen stattfinden, hin zu alternativlosen anderen Zusammenschlüssen.

Dieses Fanal wird den Politikern aber deftig auf die Füße knallen.
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: pinguin am 20. Dezember 2017, 18:40
Der kirchliche Meldedatenabgleich ist aber bundesrechtlich legal, der rundfunkrechtliche Meldedatenabgleich ist in seiner Gesamtheit illegal, weil vom Bund nicht vorgesehen.
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: drboe am 20. Dezember 2017, 18:52
@pinguin: Es gibt keinen kirchlichen Meldedatenabgleich. Zu einem Abgleich gehört, dass man über eigene Daten aus anderer Quelle verfügt. Das ist aber nicht der Fall. Die Kirchen erhalten die Daten folglich nicht zum Abgleich. Vielmehr liefert man diese, damit die Kirchen einen eigenen Bestand halten können. Der wird nur für den Fall vorgehalten, dass der Staat das Inkasso der Vereinsbeiträge nicht länger übernimmt. Dass ich das mitfinanziere, die Bischhöfe bezahle und im Falle von Arbeitslosigkeit die Kirchensteuer abgezogen wird, obwohl ich da nie Mitglied war, stößt mir schon sauer auf.

M. Boettcher
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: pinguin am 20. Dezember 2017, 21:13
@pinguin: es gibt keinen kirchlichen Meldedatenabgleich.
Dann habe ich die Ausführungen vom Profäten unkorrekt aufgefasst.

Aber zumindest sind die Meldeämter befugt, gemäß

Zitat
Unterabschnitt 1
Datenübermittlungen zwischen öffentlichen Stellen
§ 42   Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
an die Kirchen Daten zu übertragen, wohingegen zum ÖRR eben die Aussage getroffen wird, daß es keine öffentlichen Stellen sind,

Zitat
Unterabschnitt 2
Melderegisterauskunft
§ 48   Melderegisterauskunft für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten

Bitte schau mal auch auf die in Rot hervorgehobenen Überschriften zu den Unterabschnitten.

Wären ÖRR öffenliche Stellen, wären sie nicht in diesem Unterabschnitt 2 eingruppiert worden.

Was die Meldeämter den Kirchen gegenüber dürfen, dürfen sie dem ÖRR gegenüber noch lange nicht.

Bringe mal Leuten bei, die es jahre- bis jahrzehntelang anders praktiziert haben, dass sie das, was sie immer getan haben, jetzt nicht mehr tun dürfen, weil jetzt falsch ist, was immer richtig war.
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: drboe am 21. Dezember 2017, 09:03
@pinguin: es gibt keinen kirchlichen Meldedatenabgleich.
Dann habe ich die Ausführungen vom Profäten unkorrekt aufgefasst.

Nein, du hast meinen Satz nur aus seinem Zusammenhang gerissen und isoliert betrachtet. Der folgende Satz meines Posts erklärt aber, das zu einem Abgleich gehört, dass man über Daten verfügt, mit denen man vergleichen/abgleichen kann. Und genau diese Daten gibt es nicht. Bzw. sie stammen aus vorherigen Übermittlungen der Meldedaten, nicht aus unabhängiger Quelle.
Die Kirchen benötigen diese auch nicht, weil der Staat das Inkasso für diese Vereine übernimmt. Die Daten werden tatsächlich nur für den Fall vorgehalten, dass der Staat seine Inkassodienstleistung einstellt und die Kirchen dann gezwungen wären selbst zu kassieren. Diese Befürchtung gibt es tatsächlich, obwohl das Szenario, das mir sehr lieb wäre, ziemlich unwahrscheinlich ist. Dazu haben die Kirchen leider zu viel Einfluß und können ihre Schäfchen aktiven Mitglieder sicher mobilisieren, die das dann verhindern. Bis zum BVerfG schreckt man ja auch davor zurück die Kirchen als Arbeitgeber wie jeden anderen zu behandeln und Arbeitnehmern die ihnen zustehenden Rechte zu sichern.

M. Boettcher
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: pinguin am 21. Dezember 2017, 14:31
Dann schreiben wir aneinander vorbei?

Es ist korrekt, daß eine gemäß BMG als nicht-öffentliche Stelle definierte Stelle bereits über Daten verfügen muß, die das Meldeamt dann lediglich im vorgegebenen Rahmen ergänzt. Das Meldeamt ist nicht befugt, einer nicht-öffentlichen Stelle auf's Blaue hinein Daten zur Verfügung zu stellen.
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: drboe am 21. Dezember 2017, 15:02
Was die Rechtmäßigkeit des Verfahrens angeht sowie die möglichen Folgen unrechtmäßiger Datenübermittlungen bist du sicher fitter als ich.
Tatsache ist jedenfalls, dass die Kirchen kein eigenes Inkasso durchführen und nicht abgleichen, schon weil es nichts abzugleichen gibt. D. h. sie identifizieren weder Personen, die zahlen müssen aber nicht erfasst sind, noch Personen die nicht oder weniger zahlen müssten. Sie könnten das auch gar nicht und nehmen die Daten nur entgegen um eine eigene Adress-Datenbank damit zu füttern. Es geht ihnen einzig und allein um die Sicherung der Daten von Personen, die als Kirchenmitglieder geführt werden, also die, bei denen das Bekenntnis im Datensatz steht. Dies für den Fall, dass sie das Inkasso selbst durchführen müssten.

M. Boettcher
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: DavidGegenGez am 27. Dezember 2017, 19:34
Das Christkind hat eine Verfassungsbeschwerde gebracht! Dem Profäten sei Dank!
Vielleicht ist sie schon gebraucht und nicht besonders schön. Vielleicht wollt Ihr sie etwas abändern. Nur zu. Auf jeden fall muss die LRA und das Bundesland angepasst werden.

Bis zu Silvester müsst Ihr sie abschicken.

Viel Erfolg
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: Noch_ein_GEZappter am 28. Dezember 2017, 13:54
Vielen Dank an alle, die an diesem Antrag mitgewirkt haben.

1. Der Link auf Seite 14
http://www.sachsen-Anhalt.de/index.php?print=1&no_cache=1&id=45664
führt derzeit zu einem HTTP 404 (Dokument nicht vorhanden). Das gilt auch dann, wenn man ggf. überflüssige, fehlerhafte Leerzeichen vorher entfernt.
Kann jemand das gemeinte Dokument recherchieren und einen aktuellen Link dafür anbieten?

2. Für Gleichgesinnte aus anderen Bundesländern ist
Meldedaten, Sperrvermerk, öffentliche und nicht-öffentliche Stelle
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23768.30
hilfreich, um ohne Umwege zu den Meldedatenverordnungen der einzelnen Bundesländer zu kommen.
Das Gegenstück zur Baden-Württembergischen MVO §17 ist in Bayern etwa MeldDV §35 vom 15. September 2015.
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: Miki0815 am 28. Dezember 2017, 19:56
zu 1.: Dokument auch abrufbar unter
https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/konferenzentschliesungen-2010-stellungnahme-zum-entwurf-des-15-anderungsstaaatsvertrages/
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: Miki0815 am 28. Dezember 2017, 20:33
... und das Gegenstück zu den MeldDV / MeldDÜV anderer Länder ist in Sachsen das
"Sächsische Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (SächsAGBMG)" vom 9. Juli 2014
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/14049-SaechsAGBMG
darin dann § 6 Datenübermittlung an den Mitteldeutschen Rundfunk
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/14049-SaechsAGBMG#p6
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: seppl am 28. Dezember 2017, 20:46
... und das Gegenstück zu den MeldDV / MeldDÜV anderer Länder ist in Hamburg das
"HmbMG - Hamburgisches Meldegesetz" vom 3. September 1996
https://www.umwelt-online.de/recht/allgemei/laender/hh/meldeg_ges.htm
darin dann § 31a Datenübermittlungen an den Norddeutschen Rundfunk

Edit "Bürger" - Achtung:
Beachte Hinweis auf aktuelles Gesetz im Folgekommentar!
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: Profät Di Abolo am 28. Dezember 2017, 21:55
Guten TagX.
@seppl dddddddditt iss uralt!

Hamburg:

Hamburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (HmbAGBMG) vom 15. Juli 2015
http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?showdoccase=1&st=lr&doc.id=jlr-BMGAGHArahmen&doc.part=X&doc.origin=bs

§ 6 Datenübermittlungen an den Norddeutschen Rundfunk

;)

Anm. Mod. seppl: Dank an "Profät Di Abolo" und "Bürger" für die Korrektur und den Hinweis!
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: pinguin am 29. Dezember 2017, 02:19
... und das Gegenstück zu den MeldDV / MeldDÜV anderer Länder ist in Sachsen das
"Sächsische Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (SächsAGBMG)" vom 9. Juli 2014
[...]
Damit aber ebenfalls außerhalb der Gesetzgebungskompetenz des Landes; die alleinige Gesetzgebungsbefugnis im Meldewesen wurde in 2006 auf den Bund übertragen.
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: Kurt am 23. Januar 2018, 13:22
Damit aber ebenfalls außerhalb der Gesetzgebungskompetenz des Landes; die alleinige Gesetzgebungsbefugnis im Meldewesen wurde in 2006 auf den Bund übertragen.

Dann sollte doch dieses Urteil helfen?

Zitat
„108. Die Verwaltungszuständigkeiten von Bund und Ländern sind in den Art. 83 ff. GG erschöpfend geregelt und grundsätzlich nicht abdingbares Recht […]. Es gilt der allgemeine Verfassungssatz, dass weder der Bund noch die Länder über ihre im Grundgesetz festgelegten Kompetenzen verfügen können […]; Kompetenzverschiebungen zwischen Bund und Ländern sind selbst mit Zustimmung der Beteiligten nicht zulässig […]. Aus dem Normgefüge der Art. 83 ff. GG folgt, dass Mitplanungs-, Mitverwaltungs-und Mitentscheidungsbefug-nisse gleich welcher Art im Aufgabenbereich der Länder, wenn die Verfassung dem Bund entsprechende Sachkompetenzen nicht übertragen hat, durch das Grundgesetz ausgeschlossen sind […]. Das Grundgesetz schließt, von begrenzten Ausnahmen abgesehen, auch eine sogenannte Mischverwaltung aus […]. 109. […]. Zudem hat der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Verwaltungszu-ständigkeitendie rechtsstaatlichen Grundsätze der Normenklarheit und Widerspruchsfreiheit zu beachten, um die Länder vor einem Eindringen des Bundes in den ihnen vorbehaltenen Bereich der Verwaltung zu schützen und eine Aushöhlung des Grundsatzes des Art. 30 GG zu verhindern.[…]“
Quelle: BVerfG, 2 BvE7/11 v. 2.6.2015, Abs. 108 f. = BVerfGE 139, 194, Abs. 108 f.
Urteil vom 02. Juni 2015 - 2 BvE 7/11
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2015/06/es20150602_2bve000711.html

Dieses o. a. wiederum aus:
Einführung Verwaltungsrecht - Universität Speyer (PDF, Seite 6)
http://www.uni-speyer.de/files/de/Lehrst%C3%BChle/Stelkens/Lehrveranstaltungen/Einf%C3%BChrung%20Verwaltungsrecht/2_Aufbau_Zustaendigkeiten.pdf

Gruß
Kurt
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: Profät Di Abolo am 23. Januar 2018, 18:26
Guten TagX,

hervorragender Fund @Kurt. Allerdings handelt es sich hier um Grundsätze zur Exekutive und nicht nicht zur Legislative, Art. 83 GG, VIII. Die Ausführungen der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung

Zitat
Art 83
Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zuläßt.

Allerdings ist das sehr gut zu gebrauchen, wenn Mensch etwa an einer fiktiven Theorie arbeitet, dass der BeitraXservus tatsächlich eine Art illegal errichtete Bundesverwaltung ist.

Hier kann dann die Schrift zum Öffentlichen Recht, Band 676, Bundesverwaltung unter Landesgewalt, Exekutive des Bundes als Adressat und Vollzugsinstanz des Landesrecht, von Klaus Schoenenbroicher, aus dem Jahre 1995, zur Erarbeitung einer solchen fiktiven Theorie, herangezogen werden.

Allerdings dürfte das den Rahmen der Verfassungsbeschwerde zum Meldedatenabgleich dann völlig sprengen und wäre wohl eher was für spezialisierte Anwaltskanzleien.

Naja, und die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerden zum Meldedatenabgleich 2018 ist eh am 31.12.2017 abgelaufen, so dass wir das dann für den 3. Meldedatenabgleich vormerken können, sofern die erhobenen Verfassungsbeschwerden unzulässig oder unbegründet sind.

Ggf. wäre die Theorie der BeitraXservus als Bundesverwaltung auch geeignet, sofern Menschen zum Meldedatenabgleich 2018 vorher den Rechtsweg beschreitet und hier einen Anwalt an der Hand hat. Yoo, ditt wäre och denkbar.

Vielleicht sollten waa, dann den Thread jetzt abändern in "Klage gegen den Meldedatenabgleich 2018"?

Darüber müssen bitte andere nachdenken, da meine fiktiven theoretischen Forschungen an kostenlosen Hinkelsteinschubraketen der neusten Generation, mich derzeit sehr in Anspruch nehmen, hihihi. Auch muss mein neuronaler Hirnprozessor manchmal wegen Überhitzung heruntergefahren we...............

... rebooting ...

wo bin ich? Ich muss weg.

 :)
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: Markus KA am 23. Januar 2018, 18:59
Naja, und die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerden zum Meldedatenabgleich 2018 ist eh am 31.12.2017 abgelaufen, so dass wir das dann für den 3. Meldedatenabgleich vormerken können, sofern die erhobenen Verfassungsbeschwerden unzulässig oder unbegründet sind.

Ggf. wäre die Theorie der BeitraXservus als Bundesverwaltung auch geeinget, sofern Menschen zum Meldedatenabgleich 2018 vorher den Rechtsweg beschreitet und hier einen Anwalt an der Hand hat. Yoo, ditt wäre och denkbar.

Vielleicht sollten waa, dann den Thread jetzt abändern in "Klage gegen den Meldedatenabgleich 2018"?

Richtig, wir müssten die Überschrift mit einer Klage ergänzen.
Und hierzu wiederhole ich noch einmal meinen Aufruf für die Suche eines geeigneten freiwilligen Betroffenen, der bisher, in einer Partnerschaft lebend, keinen Rundfunkbeitrag bezahlen musste.

Ich weiß, dieser Aufruf ist hier im Boykott-Forum nicht unbedingt erfolgversprechend, aber vielleicht kennt jemand jemanden, der dafür in Frage käme und den es unheimlich stören würde, wenn seine Meldedaten wieder unnötigerweise aufgerufen, weitergegegeben werden und möglicherweise wieder Drohbriefe zur Zahlungsaufforderung im Briefkasten landen.
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: drboe am 23. Januar 2018, 19:17
Zitat
Naja, und die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerden zum Meldedatenabgleich 2018 ist eh am 31.12.2017 abgelaufen, so dass wir das dann für den 3. Meldedatenabgleich vormerken können, sofern die erhobenen Verfassungsbeschwerden unzulässig oder unbegründet sind.

Falls die Länder vom BVerfG nicht zurechtgestutzt werden, der sogn. Rundfunkbeitrag also in Ordnung sein muss, da anderfalls die Hölle gefriert, kann man sich sicher auf regelmäßige, einmalige Meldedatenabgleiche einrichten. Falls nicht, sollten wir die Löschung der illegal erhaltenen Daten verlangen. Vollständiger Reset des BS, sozusagen.

M. Boettcher
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: Profät Di Abolo am 23. Januar 2018, 20:32
Da bin ick wieder!
@drboe, gallische Grüße, juuter Hinweis, aber Achtung!

Rein fiktiv ist dann eine andere Kammerzuständigkeit gegeben und der Streitwert wird ggf. anders festgesetzt. Rein fiktiv wäre es daher möglich, dass eine Rundfunkkammer eines fiktiven VG, das Verfahren abtrennt (Anfechtungsklage zum Festsetzungsbescheid, Abtrennung Datenschutz/Datenerhebung) und an die zuständige Kammer für Datenschutz verweist. Dort könnte dann der Streitwert auf fiktive 5000 Euronen festgesetzt werden.

Hierzu siehe, Thema:
Beschwerde an EU-Kommission wg. Verletzung des Datenschutzes
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18101.0.html
und dortige # Antworten 30 und 31
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18101.msg128024.html#msg128024
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18101.msg128094.html#msg128094

Fiktiver Beschluss im Anhang Antwort # 30, Schreiben der zuständigen Kammer zur Verfahrensübernahme # Antwort 31.

Fraglich wird dann auch, ob es mehrere Beklagte gibt (Meldebehörde, Landesunfuganstalt
[subjektive und objektive Klagehäufung beachten]).

Daher ist diese Vorgehensweise nur für geübte Mitstreiter_innen zu empfehlen oder Kläger_innen die anwaltlich vertreten sind.

Rein theoretisch wäre es fiktiv möglich, dass an einem fiktiven VG, sagen wir mal Berlin, die Streitwertfestsetzung aktuell nicht mehr auf 5000 Euronen festgesetzt wird. Kann sein, dass nun die Höhe des Festsetzungsbescheides oder der 3 fache JahresbeitraX maßgeblich sind, da dort ein gallischer Aufstand, nach der Streitwertfestsetzung auf 5000 römische Glocken, ausbrach.
Der Aufstand ging sogar soweit, dass Gallier im Rahmen eines Antrages auf einstweiligen Rechtschutz völlig empört und ohne Anwalt glatt bis zum Landerverfassungsgerichtshof rannten!

Siehe hierzu Thema:
VG Berlin: Zulassungsantrag eines Kassationsverfahrens
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19865.0.html
und dortige Antwort #23, Ablehnungsbeschluss
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19865.msg134132.html#msg134132

Frechheit, bodenlose!

Also wäre möglich, ich hörte sowas.

 :)
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: fox am 24. Januar 2018, 17:05
Ich habe heute im Internet etwas gefunden, daß auch indirekt mit dem Meldedatenabgleich zu tun hat.
Auf "zeit.de" gibt es einen Bericht
Handelsblatt, 24.01.2018
Das Ende des Internets, wie wir es kennen
Darf eine US-Behörde auf im Ausland gespeicherte Daten zugreifen? Das soll der Supreme Court urteilen. Jetzt schaltet sich aber erst einmal das EU-Parlament ein.
Von Dietmar Neuerer und Moritz Koch
http://www.zeit.de/digital/datenschutz/2018-01/microsoft-daten-eu-parlament

Hier geht es um den Datenschutz der Bürger:

Zitat
...  Die Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte, etwa an eine Behörde, würde demnach einen "Eingriff in das Grundrecht der betroffenen Person auf Achtung des Privatlebens" nach Artikel 7 der Charta bedeuten. Insbesondere die Offenlegung der elektronischen Kommunikation wäre als "besonders schwerwiegender" Eingriff in dieses Grundrecht zu sehen. ...
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: pinguin am 24. Januar 2018, 20:19
Deswegen hat es ja das Thema:

Ohne Information der Bürger kein Austausch von Daten zwecks Weiterverarbeitung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15947.75.html

Der EuGH würde ein derartiges Vorhaben auch künftig kippen.
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: Profät Di Abolo am 24. Januar 2018, 23:32
@pinguin, irgendwie hast du das digitale Zeitalter und die damit verbundenen Gefahren nicht verstanden. Der EuGH kann mit einer blauen Fahne ein paar mal um den Block rennen, bei Datenerhebungen die gerichtlich AUßERHALB DER EU ANGEORDNET wurden, bringt das rein gar niX.

Denn es kommt drauf an WER handelt und vor allem WIE (heimlich).

Nehmen wir mal Microsoft vs. United States das Beispiel von @fox.

Wiki, Microsoft Corp. v. United States
https://en.wikipedia.org/wiki/Microsoft_Corp._v._United_States

Tja, USA gerichtlich angeordnete Maßnahme. Die USA ist nicht die EU.

Wenn also ein Gericht in den USA in NICHT ÖFFENTLICHER SITZUNG aufgrund des Foreign Intelligence Surveillance Act, Wiki
https://de.wikipedia.org/wiki/Foreign_Intelligence_Surveillance_Act

anordnet, dass die NSA heimlich den "Schlüssel zur einprogrammierten Hintertür" des Programmes eines US Großunternehmen erhält, damit sich die NSA unbemerkt digital Zutritt zu einer Datenbank, nehmen wir mal an mit 44 Millionen BeitraXkonten, verschaffen kann, dann ist das so. Da kann der EuGH in den USA nicht viel machen. Abgesehen davon, müsste das erst öffentlich bekannt werden.

US Geheimgericht
Foreign Intelligence Surveillance Court
https://de.wikipedia.org/wiki/United_States_Foreign_Intelligence_Surveillance_Court

Das sind die Gefahren des digitalen Zeitalters und darum geht es:
Big Data und was irgendwelche Stellen, irgendwo auf diesem Planeten, damit anfangen können.
 
Hier ist noch ein Beispiel:

CLAPPER, DIRECTOR OF NATIONAL INTELLIGENCE,
VS.
AMNESTY INTERNATIONAL USA
https://www.supremecourt.gov/opinions/12pdf/11-1025_ihdj.pdf

Das nun ausgerechnet die ARD nicht mitbekommen hat, wie es in der digitalen Welt zugeht, ist wohl ausgeschlossen.

Eine ZENTRALE DATENBANK mit 44 Millionen WOHNUNGSDATENSÄTZEN und DATENSÄTZEN ZU BETRIEBSSTÄTTEN ist kein lohnendes Ziel? Wer weiß denn, wo die Daten oder ein Backup sich wirklich befinden? Outsourcing ist auch so ein tollen Beispiel - siehe u.a. unter
Zeit, 25.07.2017
Datenleak bringt Regierung in Bedrängnis
Sensible Daten des schwedischen Militärs und der Führerscheinbehörde sind ins Ausland gelangt. Ministerpräsident Löfven nennt den Vorfall ein Desaster.
http://www.zeit.de/digital/datenschutz/2017-07/schweden-regierung-datenleak-stefan-loevfen


Wie dämlich muss Mensch sein, anzunehmen, dass "kein Interesse" an 44 Millionen Datensätzen besteht? Die ARD hat weder die Mittel noch die Möglichkeiten den Abzug von Daten zu verhindern. Diese Mittel hatte bis vor kurzem nicht mal der Bundestag, weil in dieser Banana Republic of Democracy alle mit dem Daumen im Mund, einschließlich der "kindlichen" Merkel (lässt ihr Handy ungestraft abhören!!!!! Naja, iss ja nicht so schlimm!!!! War ja nur die freundliche NSA!!!), rumstehen, wenn es um wirklichen Datenschutz und tatsächliche Gefahren geht.
 
Das ist das grausame im digitalen Zeitalter. Die weltweite Vernetzung. Big Data. Die Unüberschaubarkeit! Und deswegen ist so eine riesige Datenbank auch so gefährlich.

Wer will in der EU einen geheimen Zugriff verhindern? Wer merkt das? Steuerdaten-CD´s aus der Schweiz sind doch ein Beispiel. Wenn ein Staat oder eine Institution "geschützte Daten" haben will, dann kriegen die diese Daten. Die müssen nur einen Grund anführen, z.B. Terrorbekämpfung, Herstellen der Steuergerechtigkeit. Das ist der Grund: Verhindern der Flucht aus der RundfunXgebühr und das Herstellen der BeitraXgerechtigkeit, niX anderes als mit Kanonen auf Spatzen schießen!

Die Intendancer´s sind RASTERFAHNDER! Wo waren denn ihre Bußgeldverfahren damals zu Gebührenzeiten? Was haben sie denn konkret gegen "Schwarzseher" unternommen? NiX!

Wo ist denn mein BUßGELDBESCHEID weil ich niX zahle, Frau Intendantin Schl.? Nur quatschen kann sie, die "staatsferne Behördenleitung" des RBB! Die trauen sich nur an die ran, die sich nicht richtig wehren können. Das ist eine feige Lobby-Bande, die mit dem Feuer spielt!

Und sie werden sich nicht die Finger verbrennen sondern insgesamt rechtlich in Flammen aufgehen, weil sie nämlich noch dazu so dämlich waren, ein VOLLAUTOMATISCHES VERWATUNGSVERFAHREN ohne gesetzliche Regelung einzuführen.

So ist das, wenn der Mensch öffentlich-rechtlichen Fernsehanstalten VERWALTUNG in die Hand legt, die auf BIG DATA baut und im MASSENVERFAHREN abläuft.

Was wirklich JEDER weiß, das öffentlich-rechtliche FERNSEHEN ist sachlich weder geeignet noch zuständig, geschweige denn in der Lage, das richtig durchzuführen.

Das wäre so, wie wenn die ARD den Job des Doc.Rastermann (Dr. E Gemeinschaftseinrichtung BeitraXrecht; BeitraXservus [NSA]) durch einen Bäcker erledigen lässt. Der macht dann super Brötchen und wir alle sind glücklich.
Der Wille (NSA/MDR/ARD Wille  ;D  ) der ARD wäre allerdings nie durchgesetzt worden.

Dann gibt es noch diesen "Gutachter" der ARD, einen ehemaligen Bundesdatenschutzbeautragten, der sich vom BVerfG eine schallende Ohrfeige, im Rahmen der einstweiligen Anordnung zum VolXzählungsurteil, eingefangen hat. Die beiden, zusammen mit diesem Heidelberger Genie, der über die "umhegte Wohnung" geschrieben hat und damit die Privatheit beschrieb, leben im vorherigen Jahrtausend. Alte Männer. Keine Ahnung von der modernen digitalen Welt und den Gefahren.

Die ARD hat den Auftrag, uns vor DIESEN GEFAHREN ZU WARNEN und nicht munter MITZURASTERN!!!! Sie hat dem Staat, den Staaten auf die Finger zu schauen und sich nicht zum Staat im Staate aufzuspielen!!!!

Die ARD hat jedes Recht verloren, sich über die NSA das Maul zu zerreißen. Die ARD ist die NSA!

Das ZDF gehört auch dazu! Vielleicht schreibt Claus Kleber darüber mal ein Buch? Diese Heulsuse! Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist ja so wichtig! War er! Bis er zur ARD/ZDF/NSA wurde!


Und icke, wir, werden die rechtlich so lange jagen, bis sie rechtlich erlegt sind.

 :)

P.S. Was ist denn der wahre Grund für den Meldedatenabgleich 2018? Technisch 2013-2014 scheiße gebaut? Wartet die "Cloud"? Outsourcing beim BKA oder der NSA?

An die Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und GEZ/Beitragsservice
Whistleblower/ Tippgeber werden - über Misstände bei ARD-ZDF-GEZ

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19977.msg129230.html#msg129230

Come to the bright side of life and blow the whistle!

Huhu! Intendantin des RBB! Icke, der Profät bin´s:

AN ALLE!
NiX GEZahlt!
Stellt sofort die GEZahlung für die ARD/ZDF/NSA ein!

Machste jetzt dicke Backen, waa, du staatsferne RBB/NSA-Behördenleitung?

Mach mal einen "investigativen journalistischen Bericht"
zum ARD/ZDF/NSA-BeitraXservus!
Wieder dicke Backen, waa?
Der RBB ist keine gemeinnützige Anstalt,
sondern eine gemeine und hinterhältige RBB/NSA-Geheimanstalt!
Du bist nur peinlich!
Tritt sofort zurück! Du staatsferne RBB/NSA-Behördenleitung!

(https://gez-boykott.de/Forum/Smileys/default/tongue.gif)



Edit "Bürger" @alle:
Nach den ausführlichen Exkursen bitte wieder eng und zielgerichtet zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: Profät Di Abolo am 31. Januar 2018, 19:25
Guten Tag X!

Zum Thema "informationelle Gewaltenteilung" (Medienprivileg Datenerhebung) und Kohle für Big Data (wirtschaftliches Interesse / Handel mit Datensätzen):

Abgeordnentenhaus Drucksache 18/0758 vom 16.01.2018, Seite 26, link:

https://www.parlament-berlin.de/ados/18/IIIPlen/vorgang/d18-0758.pdf

Zitat
Die Ausnahmen und Beschränkungen sind bisher und auch zukünftig  aufgrund der herausragenden Bedeutung freier, keiner staatlichen Kontrolle unterworfener Medien für die öffentliche Meinungsbildung und die Meinungsvielfalt in eine im demokratischen System und ihrer unerlässlichen Kontrollaufgabe ("Wächteramt") geboten und gerechtfertigt. Ohne die Verarbeitung personenbezogener Daten auch ohne Einwilligung der jeweils betroffenen Personen wäre journalistische Arbeit nicht möglich und die Presse könnte ihre in Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 10 Abs. 1 Satz 2 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie Artikel 11 Abs. 1 Satz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zuerkannten und garantierten Aufgaben nicht wahrnehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2015 –1 B 32/15, Rdnr. 5, m.w.N.).

Die Intendancers und ihre "unerlässliche Kontrollaufgabe". Ihr NSA-WÄCHTERAMT über das WOHNUNGS- und MELDEWESEN!

Dieser pilzverseuchte RBS TV ist höchste Kunst der verfassungswidrigen "Gesetzgebung".

Die ARD wird faktisch als Bock zum Gärtner gemacht. 70 Millionen Meldedatensätze fliegen an ARD ZDF Deutschlandradio die ein "datenschutzrechtliches Medienprivileg" genießen. Einerseits gilt für die Intendancers ein datenschutzrechtliches Medienprivileg, andererseits machen sie sich selbst zur Rasterfahndungspolizei. Dann fällt denen 2018 ein: Mensch die EU DSG VO kommt. Echt?

Traut ihnen nicht! Niemals wieder! Die sind das Böse!

Hier der Beweis:

"Getarnt": Umgehung Wettbewerbsrecht!

Auch im 21. Rundfunkänderungsstaatsvertrag:

Zitat
4.
§ 11 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 3 werden das Wort „können“ durch das Wort „arbeiten“ und das
Wort „zusammenarbeiten“ durch das Wort „zusammen“ ersetzt.
b)
Es wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:
„(4) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Artikels 106 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 202 vom 7. Juni 2016, S. 47) auch betraut, soweit sie zur Erfüllung ihres  Auftrags  gemäß  Absatz  1  bei der  Herstellung  und Verbreitung von Angeboten im Sinne des § 11 a zusammenarbeiten.
Die Betrauung gilt insbesondere für die Bereiche Produktion, Produktionsstandards, Programmrechteerwerb, Programmaustausch,  Verbreitung  und  Weiterverbreitung von Angeboten, Beschaffungswesen, Sendernetzbetrieb, informationstechnische und sonstige Infrastrukturen, Vereinheitlichung von Geschäftsprozessen,  Beitragsservice und allgemeine Verwaltung.
Von der Betrauung nicht umfasst sind kommerzielle Tätigkeiten nach § 16 a Abs. 1 Satz 2.“

Ahhh, wirschaftliche Interessen! ... Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Artikels 106 Abs. 2 AEUV. Wie jetzt? Sollen die Datensätze von 44 Millionen "Rundfunkteilnehmerkonten" weiterverkauft werden? Big Data Handel? Egal!

Los Landesgesetzgeber, jaaaaanz eilig zustimmen! EU DSG VO kommt!!!!! Und im Zustimmungsgesetz versteckt Wettbewerbsrecht drin.

Naja, auf der anderen Seite:

Sag mal ARD ZDF und Deutschlandradio wo ist eigentlich die Freistellungserklärung der EU-Kommission nach §§ 106 ff. AEUV für die Jahre

2013,
2014,
2015,
2016,
2017,
und 2018

für die staatlichen Beihilfen des BeitraXservus?

Uiiiiii!

Lieber heimlich GEZ-VolXboykotteur_in, als unheimlich gutgläubig!

Ey DU! Ja genau DU! Join the GEZ-Boykott-Forum! Werde auch Du GEZ-VolXboykotteur_in!


14.500 Mitglieder

31.01.2018, 19.18 Uhr.

VIVA Tante Else, herzlich willkommen
im GEZ-Boykott-Forum!


:)

Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: noGez99 am 25. Februar 2018, 12:11
Der Frühjahrsputz beim BVerfG geht weiter, ein Bekannter hat jetzt Antwort vom BVerfG bekommen:

Zitat
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen

Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen

Die Entscheidung ist unanfechtbar


Wessen VB ist denn angenommen worden? Oder macht das BVerfG hier Politik indem es die VBs einfach ablehnt ohne Begründung?

Ich könnte es ja verstehen, wenn gesagt wird, wir haben 100 VB zu dem Thema, wir wollen nicht alle entscheiden, wir nehmen ein Leitverfahren, und das ist leider nicht Ihre VB.
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: muuhhhlli am 25. Februar 2018, 13:21
@ nogez99

nun darf man die Frage stellen, ob denn die Ablehnung des Bundesverfassungsgerichtes nicht den Weg zum EuGH öffnet.
Die Gründe der Verfassungsbeschwerde dürften sicher eine Rolle spielen, aber wenn es zur Klärung von Fragen DS/RF-Beitrag zur EU geht, könnte man das anzudenken.

Bleibt natürlich dann die Frage der rechtlichen Vertretung beim EuGH mit einem Anwalt und die entstehenden Kosten.
Vielleicht sollte man sich doch mal an Max Schrems wenden oder an die von Ihm mitgegründete Datenschutz-Organisation NOBY „none of your business“,
https://noyb.eu/?lang=de (https://noyb.eu/?lang=de) der/die uns vielleicht Tipps geben könnte, wie man an den EuGH kommt, unter welchen Vorraussetzungen, was es zu beachten gilt.
https://www.youtube.com/watch?v=Q4CPoAwkIVw (https://www.youtube.com/watch?v=Q4CPoAwkIVw)
https://www.youtube.com/watch?v=iMoxeqrtp4E (https://www.youtube.com/watch?v=iMoxeqrtp4E)

Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: lieven am 25. Februar 2018, 16:55
Die "Nicht-Annahme" öffnet auch den Weg zum EMRK (Straßburg) was m.E. kostengünstiger wäre als zum EuGH.
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: pinguin am 25. Februar 2018, 20:14
Der EGMR ist aber evtl. weniger streng/rigide, weil er EU-Recht nicht zu beachten braucht, was beim EuGH ja unabdingbar ist.

Der Weg zum EuGH ist aber in Folge einer Nicht-Annahme durch das BVerfG auch eröffnet? Zumindest für all jene, die den nationalen Gerichtsweg beschritten haben, denn der wäre ja dann ausgeschöpft?
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: pjotre am 25. Februar 2018, 20:40
Alles abgeschmettert?
Wer da behaupten mag, dass alle(!) Verfassungsbeschwerden gegen den Meldedatenabgleich zurückgewiesen seien, mag bitte berichten, worauf er dieses Wissen begründet.

Beschwerde / Straßburg / Menschenrechtskonvention nach Ablehnung "Beschwerde Meldedatenabgleich"?
Wer diese Beschwerde vorschlägt, möge bitte darlegen, welcher ganz konkrete Artikel der Konvention wohl verletzt sei.
Und bitte berücksichtigen, die Konvention hat zwei Sorten von Rechten:
(1) diejenigen, die autonom beschwerde-geeignet sind
(2) und diejenigen, die nur als erschwerend für verletzte Rechte gemäß (1) einforderbar sind.

Man muss also nicht nur ein verletztes Recht belegen, sondern es muss dann auch mindestens eines der verletzten Rechte zur Kategorie (1) zählen.
Also mal alle Artikel der trotz Zusatzvereinbarungen immer noch relativ kurzen Konvention sichten und hierher berichten, welche in Betracht kommen könnten?
 
EuGH: Die Kostenfrage ist die erste Frage.
Dank @pinguin haben wir inzwischen gelernt, dass man eigentlich gegen ziemlich alles Unrecht eine Rechtsgrundlage nach Europarecht hat.
Aber: Anwaltspflicht und Gerichtskosten.
Bleibt alternativ die Richtervorlage. Das ist ein weites Thema, lasse ich hier mal unbearbeitet.
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: pjotre am 25. Februar 2018, 23:33
Straßburg / Menschenrechtskonvention: Anwaltspflicht?
Verfahrensinformation:
https://de.wikipedia.org/wiki/Europ%C3%A4ischer_Gerichtshof_f%C3%BCr_Menschenrechte
Anwaltspflicht entsteht nur im Fall von Erfolgsaussicht. Bei tatsächlicher Annahme und Bearbeitung dürfte ein Anwalt sich aber finden lassen?
Bis dahin hat der Bürger schon alles zum Akteninhalt gemacht, was wichtig ist.
Die aus Gebührengründen immer eintretende Problematik der Verkürzung bei niedrig bezahlten Rechtsanwälten (der Bürger ist kein Großunternehmen...) tritt dann nicht ein.

Statistik:
2009 =Beispiel:   60 000 Beschwerden, rund 2 Prozent Veurteilungen im Sinn der Beschwerde.
Man beachte die Pflicht des Nachweises eines erheblichen Problems. Die Rundfunkabgabe dürfte diese Bedingung nicht erfüllen. Oder doch? Lassen wir hier einmal offen. 
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: drboe am 26. Februar 2018, 08:37
@pjotre: hier sind 14.000 Nutzer angemeldet. Es sollten sich daher m. E. genügend Leute finden, die einen ggf. notwendigen den Gang zum EuGH finanzieren. Ich erkläre hier zum wiederholten Mal meine Bereitschaft mich einer Prozesskostenfinanzierung zu beteiligen. Sollte also das BVerfG den sogn. Rundfunkbeitrag als rechtmäßig einstufen, so sollte bitte einer der Kläger, der eine Verfassungsbeschwerde eingelegt hat, sich hier erklären, ob er bei einer Finanzierung bereit ist, zum EuGH zu gehen. Einzige Bedingung meinerseits: die Begründung der bisher verfolgten Beschwerde muss stichhaltig und grundsätzlich erfolgversprechend sein. Dazu zähle ich vorrangig Klagen, die die Natur des "Beitrag" angreifen.
Über die Finanzierung aus dem Forum hinaus könnte man in anderen Foren und über die sogn. Sozialen Netze einen Aufruf initiieren sich an den Kosten zu beteiligen. Ich bin überzeugt davon, dass das eine Klage vor dem EuGH nicht an den Kosten scheitern müsste.

M. Boettcher
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: Teddybaer am 26. Februar 2018, 11:27
Ja, ich wäre bei der Finanzierung dabei, auch wenn es etwas teurer wird!  >:D
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: pjotre am 26. Februar 2018, 11:54
 Heute erhielt ein Verfassungsgericht Mitteilung, dass eine durchaus angenommene Beschwerde leider zurückgezogen werden muss, weil der vom Gericht zu Recht erbetene zusätzliche Schriftsatz nicht geliefert werden wird.
Einziger Grund: Keine Möglichkeit, die nötigen 4 Wochen Vollzeitarbeit für rund 100 Seiten über schwieriges (wirtschafts-)juristisches Neuland auch nur halbwegs finanziell gegengedeckt zu erhalten. Die Erklärung der Rücknahme-Bereitschaft ist abgeschickt, beim Gericht heute angekommen und irreparabel. (Einige der Mitstreiter aus dem Forum zum Verfahrensthema erhielten den Text in Kopie.)
Ohne erkennbare Öffentlichkeit wurde zuvor versucht, eine wenigstens minimale finanzielle Lösung zu finden; vergeblich. (Geldsachen gehören nicht zu sehr in ein Forum - das passt nicht zusammen.)

Nun zu anderen Gesichtspunkten:
Von den 14 000 Forumsmitgliedern ist nur ein kleiner Bruchteil voll und dauerhaft engagiert.
Diejenigen, die engagiert sind, sind sowieso bereits "Gebende" mit ihrer Zeit - wer will mehr erbitten.
Spendenbereitschaft von spürbarem Umfang geht erfahrungsgemäß nur über professionelles Spendenmarketing. Hier vor Ort in Berlin setzen Bemühungen ein, dies zu koordinieren - Erfolgsaussicht durchwachsen.

Klagen vor dem EuGH sind aus verschiedenen Gründen meines Erachtens nicht die optimale Kriegsführung. Diese Meinung soll hier nicht näher ausgeführt werden, weil sehr diskussionsbedürftig.

Kernaufgabe sind die Schriftsätze.
Was Juristen insoweit können, ist eingebracht. Es geht immer wieder um die unendlichfach wiederholten gleichen rund 10 bis 20 Punkte:
- Ist keine Behörde - Ist Steuer, also unzulässig - ist gleichheitswidrig - verletzt die Informationsfreiheit - usw..
Darüber wird das Bundesverfassungsgericht befinden. Untersucht man die 600 Seiten des Bundesverfassungsgerichts - Stellungnahme-Anforderung von Ende August 2017 - auf Wiederholungen, so ist der Faktor etwa 10:1: Identische Testpassagen kommen etwa 10x vor, sodann auch wieder beim "Gegen-Gutachten" von Dörr. Der juristische Kern ist demnach mit 60 Seiten zu veranschlagen und da kommt auch laufend nichts wesentlich Neues hinzu außer Wiederholung der Wahrheiten und Lügen.
Die Hoffnung, darin Argumente für andere Themenkreise des Rundfunkrechts zu gewinnen, war Anlass des Durchsuchens der Texte und erbrachte überwiegend nur in 10-facher Wiederholung, worüber sowieso entschieden werden wird.

Es geht also um Schriftsatzerarbeitung für (wirtschafts-)juristisches Neuland.
Niemand, der dafür berufsausübend ist, wird die nötigen 4 Wochen investieren, ohne schon vorher mindestens eine Anerkennungs-Vergütung sichergestellt zu haben. Weder von einem Arzt noch von einem Anwalt wird ein Bürger erwarten, dass 4 Wochen im Berufsfach gearbeitet wird mit der ganz vagen Aussicht, dafür ganz vielleicht am Ende ein paar Spenden zu erhalten.

Dann müssen eben andere Streittechniken gewählt werden

mit besserer Effizienz pro Arbeitszeit, so dass es auf eine Bezahlung nicht ankommt im Fall von ideellen Werten wie hier.
Es gibt andere effizientere Waffen als die vagen Hoffnungswerte, Richter zu finden, die trotz des politischen und karrieremäßigen Drucks dennoch der Gerechtigkeit zum Sieg verhelfen. 
Pagenkopf, Sprißler, Hennecke - nur 3 dauerhafte unerbittliche Streiter für Gerechtigkeitspflicht der Justiz,
dies bei einigen hundert beim Justizskandal aus Bequemlichkeit mitmachenden Juristen, die ihre Pflicht nicht tun. 
Welche Schande für den Richterstand. Vor solchen Gerichten zu streiten ist nur von begrenzter Effizienz.
Vielleicht müssen wir die vorstehenden 3 Personen irgendwann verdoppeln um 3 Richter vom Bundesverfassungsgericht. Macht rund 1 Prozent der befassten Richter. Welche Schande der Justiz. Rechtsstaatliches Versagen auf der ganzen Front. Wozu haben wir juristische Fakultäten, wenn diese nicht genug Ethik der Pflicht zur Gerechtigkeit lehren?

Dies zielgerichtet nicht-öffentlich bei geeigneten einigen 1000 Empfängern an den Schaltstellen der politischen und Medien-Entscheide alle 6 Wochen anzuprangern

(geschieht ja hier) hat beispielsweise mehr Effizienz als immer noch weitere Schriftsätze den gerichtlichen Archiv-Friedhöfen hinzuzufügen. Das war Ergebnis des Abwägens beim eingangs angegebenen Rücknahme-Entschluss.


Vom Kernthema des Threads bin ich hier etwas abgewichen, vielleicht noch innerhalb der Toleranz, sollte aber vielleicht nicht zu sehr hier ausgeweitet werden.
Die nun faktisch bereits zurückgenommene verfassungsgerichtliche Beschwerde betraf nicht das Thema "Meldedatenabgleich". Bezüglich Meldedatenabgleich bleibt es bei der Auskunft "keine Auskuntt". 
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: noGez99 am 13. März 2018, 23:19
Hat jemand hier eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich?
Oder werden alle abgewiesen? Wird der Meldedatenabgleich rechtzeitig gestoppt?

Siehe
Nichtzahler, Obacht! Die Ehrlichkeit bekommt einen Stichtag: 6. Mai
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26770.0.html
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: Spark am 14. März 2018, 10:48
Also ich glaube nicht, dass es an mangelnder Spendenbeireitschaft scheitern müsste, denn diese ist definitiv vorhanden.
Schon auf Seite 1 dieses Threads wurde es angeregt. Und auf Seite 2 auch bekräftigt:

@Noch_ein_GEZappter schrieb am 30. Juli 2017, 12:12:
Zitat
Ich würde das Anliegen mit EUR 50,-- unterstützen. Baut die dafür notwendige Infrastruktur (Bankverbindung / Verwendungszweck) und stellt den Spendenaufruf gut sichtbar ins Forum.
Ich habe Monate gewartet, dass sich in der Richtung etwas tun würde, aber es kam nichts.
Ich kann nicht mit einer Überweisung, in der nur ein Betrag steht, zu meiner Bank gehen und sagen, überweisen Sie das mal bitte.
Die werden mich sofort fragen, ja wo soll denn das Geld hingehen? Was soll ich dann antworten? Tut mir leid, aber das weiß ich leider auch nicht.

Die Kapazitäten sind vorhanden, sie müssen nur gebündelt werden. Und das Forum hat diese Möglichkeit. Es wurde schon einmal gemacht. Es gab so eine Aktion für eine Klage. Leider startete sie schon vor meiner Zeit im Forum. Als ich auf sie aufmerksam wurde, war es schon zu spät für eine Spende.

Es muß doch wenigstens ein paar Leute geben, die das nötige Knowhow für so eine Aktion haben. Andere Websites schaffen das doch auch, z.B. diese große Aktion mit den 10000 Klägern gegen den Rundfunkbeitrag.
Leider fehlt mir das nötige Wissen für so eine Aktion, sonst würde ich versuchen selbst so etwas anzuleihern.
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: Profät Di Abolo am 14. März 2018, 11:46
Guten TagX,

ruhig bleiben, ruuuuhig bleiben und Daaanke an alle die es versucht haben.

Jahresfrist ist ja jetzt erstmal beim BVerfG abgelaufen. Jetzt muss der Rechtsweg beschritten werden, kann sein das rein fiktiv irgendwas anderes lief.

Mensch wees ditt nicht so genau.

Nanu ... Watt´n ditte?

Zitat
GEZ-Boykott-Forum meldet:
Erfolgreicher Start der Hinkelstein-Schub-Rakete VerfGH 185/17.
Nach dem Flug am 27.12.2017 sicher in Berlin gelandet.
Derzeit Funkstille zwischen Rakete und gallischem Steinbruch.

GEZ-Boykott-Forum meldet:
Gallischer Steinbruch hämmert an weiteren Hinkelstein-Schub-Raketen "atypische Feststellungsklage" NiX 2.

Dollet Ding!

 :)
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: Kurt am 14. März 2018, 11:52
Hallo zusammen,

wenn ich jetzt alles richtig verstehe kann und wird jetzt aber nichts und niemand mehr die Durchführung des "Bestandsdatenabgleichs 2018" stoppen (können)?

Gruß
Kurt
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: Sachse1 am 14. März 2018, 12:52
ruhig bleiben, ruuuuhig bleiben ...

Genau alles schön in Ruhe.

PersonS hatte in Sachsen beim dortigen Verfassungsgerichtshof Verfassungsbeschwerde erhoben.
Diese wurde wegen Nichtausschöpfung des Rechtswegs zurückgewiesen.
Es wurde ausdrücklich auf den Verwaltungsgerichtsweg verwiesen. Das wird PersonS auch tun. Am 20.03.2018 hat PersonS mündliche Verhandlung wegen Festsetzungsbescheid. Dort wird PersonS einen entsprechenden Eilantrag zu dem Thema vorbringen. Vorher geht noch ein Unterlassungschreiben an die Kommune und die Rundfunkanstalt.
Mal sehen wie schnell wir dann wieder beim Verfassungsgericht landen.

Eine entsprechende Popularklage ist auch noch in Bayern anhängig.
Aber die waren 2014 schon der Meinung, dass hier alles in Ordnung ist, also ruhig bleiben.

Man muss hier immer bedenken, dass das Argument mit der Beitragsgerechtigkeit kommt. Und diese Gerechtigkeit dürfte wirklich über dem einzelnen Recht stehen. Aber eben nur, wenn das BVerfG den Rundfunkbeitrag an sich bestätigt. Und daran bestehen erhebliche Zweifel. Also kam man als Mindestes vielleicht eine Aussetzung des Meldedatenabgleichs erreichen bis eine Entscheidung des BVerfG vorliegt.
Für so eine Entscheidung kann sich ein Landesverfassungsgericht vielleicht eher erwärmen, als es sofort komplett zu verwerfen.

PersonS würde sich über Kontaktaufnahme von Betroffenen aus Thüringen und Brandenburg freuen. Diese könnten dort beim Verwaltungsgericht entsprechend Klage erheben. Am Besten sind Betroffene, wo ein Wohnungsmitglied bereits zahlt und die vom Einkommen Anspruch auf PKH haben.
Trotzdem bleibt immer noch das Risiko der Prozesskosten, das muss jedem bewusst wein.

Gruß Sachse1
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: Profät Di Abolo am 14. März 2018, 13:13
Ein 3 faches:

@VIVA Sachse1!
@VIVA Sachse1!
@VIVA Sachse1!

Na seht ihr! Hier iss allet jut!

Ansonsten würde ich auch sagen:
Erstmal haben wir keinen Gesamtüberblick über alles. Naja, und dann könnte es ja fiktiv dazu kommen, dass außer der fiktiven Gruppe um @Sachse1, also fiktive Personen

N, I, E, D, E, R,    M, I, T,    D, E, R,     A, R, D, - N, S, A,

irgendwo einstweilige Anordnungen beantragt werden. Ob nun bei einem VG oder dem BVerfG oder einem LVerfGH, dass können wir nicht mit Sicherheit sagen. Wir können nur das wissen, was wir irgendwo lesen oder mitbekommen. Das heißt ja nun nicht, dass irgendwo ein Anwalt nicht dagegen vorgeht.

Ick kann also nur ditt bekanntgeben was ich weiß. Und ich weiß ganz sicher, dass eine fiktive Hinkelstein-Schub-Rakete in Berlin sicher landete. Ich weiß auch ganz sicher, dass kein fiktives Fahrzeug "Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung", aus der in Berlin sicher gelandeten Hinkelstein-Schub-Rakete, rausrollte.

Warum auch? Die Daten werden ja erst im Mai eingefroren.
Und wenn ein solches Fahrzeug an Bord wäre, warum sollte es jetzt starten?

Siehe u.a. unter
21. Rundfunkänderungsstaatsvertrag
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25716.msg168188/topicseen.html#msg168188

Vielleicht wartet ja der fiktive gallische Steinbruch, die Raketenzentrale, auf den nächsten "glorreichen und von äußerster Schläue" geprägten "Schachzug des Gesetzgebers".

Die fiktive Raketenzentrale hat Zeit, die wartet.

Und mal ganz ehrlich: Keiner funXtioniert da draußen, oder?
Wieso müssen wir hier eigentlich alles alleine machen?

Was machen denn die Datenschutzaufsichtbehörden gerade?
Wo bleibt die Empörung der Presse?

Ick seh nischt weiter. Ick hab allerdings fiktiv gehört, dass das gallische Raketenzentrum eine Rakete auf dem Monitor hat, vielleicht auch 2? Mensch wees ditt nicht so genau?

Und jetzt ham wa noch was gehört! Daaaaaanke @Sachse1!

Das GEZ-Boykott-Forum ist supi! Ihr seid supi! Wir sind supi!

Ey DU! Ja genau DU! Wir haben fiktive Raketenzentren! Supi! Sei auch supi! Come to the bright side of life and join the supi GEZ-Boykott-Forum!

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Daaaanke!

 :)
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: pjotre am 14. März 2018, 13:47
Vorsicht: Bayern,. Popularklage, Eingrenzung nötig
Die Gefahr dieser Klageform ist, dass das dortige Gericht dann sofort das GESAMTE Gesetz als verfassunggemäß erkennen kann, um sich für das gesamte Gesetz weitere Beschwerden vom Hals zu halten.

Man kann dann beispielsweise in Bayern nicht mehr gegen den Übergang von ARD, ZDF,... ins Internet siegen, auch nicht bei Erschöpfung des Rechtsweges, obgleich das bayerische Landesverfassungsgericht nie darüber geprüft hat, ist aber im gleichen Gesetz.
Wir haben hier ein fundamentales komplexes Problem, dass hierdurch gegen das übergeordnete Bundesrecht des rechtlichen Gehörs verstoßen wird.

Es muss also bei dortigen Popular-Klagen immer die Klage eingegrenzt werden auf den Gegenstand und ausdrücklich betont werden, dass ein Entscheid über sonstiges des Gesetzes nicht beantragt wird, weil anderenfalls der Entscheid drohe, insgesamt in Frage stellbar zu sein. Dann dürften die dortigen Richter hoffentlich so verfahren.

Beim dortigen Landesverfassungsgericht besteht intensive personelle Überlappunt Spruchkörper - andere Gerichte - staatliche Verwaltung - CSU.
Die Frage an die Frösche, ob der Sumpf auszutrocknen sei, haben wir uns hier im Forum ja oft vorgelegt.
Nun haben wir ein Problem, dass an anderer Stelle auf verfassungsrechtlicher Ebene zum gleichen Themenkreis bearbeitet wird, jedoch ohne enge Vernetzung des Gerichts. Ernsthafte Bearbeitung wird vermutet, aber mit mehr Zeitbedarf.
Das ist keine optimale Konstellation, weil die Gerichte sich natürlich gegenseitig die Ergebnisse abschauen.

Das alles ist wie es nun mal ist.
Die Rundfunkabgabe bekommt man schwerlich über den Datenschutz aufgehoben. Das Imperium kann reagieren und neue Wege erfinden, für die es dann wiederum einige Jahre dauert bis zur richterlichen Störung.
Die Datenschutzsachen sind ein Wert an sich und dafür lohnt es ebenfalls.

Gut ist, wenn nun wohl in Sachsen über Eilanträge vorgegangen wird.
Das kann der bayerischen Gefahr entgegenwirken, nämlich schneller sein und das Staatsfernsehen steht in Sachen politisch nicht unter Totalschutz - Richtern ist nicht "politisch quasi verboten", Recht zu sprechen.
So wie es bei diesem Thema gelagert ist, ist vermutlich Recht auf Verfassungsbeschwerde schon bezüglich der Ablehnung der Eilanträge?
Unterdessen wird bei einem anderen Gericht in einer offenkundig verantwortungsbewussten Weise bearbeitet, aber vielleicht nicht ganz rasch und das Ergebnis ist wie immer offen.
 
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: gerechte Lösung am 14. März 2018, 15:24
Das Gesamtmaterial durchzulesen gelingt mir nicht. Vllt. sind diese Fragen bereits gestellt worden, die ich im anderen thread gestellt habe.

Mir geht es in erster Linie um die Nichtnutzer und darum, ob die Daten direkt nach Köln gegeben werden dürfen.

Im anderen thread habe ich geschrieben:
Nur noch kurz zwei Fragen
Danke Nevrion. Bitte nochmal nachfragen, ob das auch für eine nicht rechtsfähige Stelle zutrifft und bitte von wem die Anweisung kommt, dass an den BS direkt übermittelt werden muss und welcher Betrag fällig wird?


@noGez99,
Lt. deinem link steht da bundesmeldegesetz und user pinguin spricht davon, dass der Bund für das Meldewesen zuständig ist.
Darf denn da der Innenminister eines Bundeslandes Weisungen erteilen? Muss das nicht eher der Innenminister des Bundes machen?
Rundfunk ist aber wiederum Ländersache.


Der Rundfunk hat Nutzer und hat Daten der Nutzer. Die LRA hat diese Daten. Es ist lt. Gesetz an die LRA zu zahlen. Die LRA gibt gewisse Beträge weiter.

So weit, so gut, solange die Daten im jeweiligen Land bleiben. Dagegen hätte ich mal vllt. gar nichts, ich habe aber grundlegend etwas dagegen, dass diese Daten rechtswidrig an die Spionagezentrale in Köln weitergegeben werden.

Daten von Nichtnutzern dürfen die m.E. nicht verwalten. Eine Zwangsanmeldung darf es nicht geben, wird jedoch grob rechtswidrig lt. Pamphlet dem BS sogar zugestanden.
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: Profät Di Abolo am 22. März 2018, 22:11
Guten TagX,

Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 16.02.2018, Az.: 198/17 Az.: 12/17 EA,
Link:

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KVRE000531815&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint

Zitat
3
Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) als unzulässig zu verwerfen. Der Beschwerdeführer ist nicht beschwerdebefugt.

6
Der gegenwärtig in Sachsen wohnhafte Beschwerdeführer unterliegt nicht den gesetzlichen Bestimmungen des Landes Brandenburg und somit auch nicht den in brandenburgisches Landesrecht umgesetzten Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages. Weder ist er gegenüber dem Rundfunk Berlin-Brandenburg auskunftspflichtig, noch hat er eine Datenerhebung durch diese Landesrundfunkanstalt derzeit zu befürchten. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass momentan Meldedaten des Beschwerdeführers in Brandenburg vorgehalten werden und durch eine brandenburgische Meldebehörde an die genannte Landesrundfunkanstalt übermittelt werden könnten.

Und nochmal für Sachsen-Anhalt, LVerfG-LSA, Beschluss vom 20.03.2018, Az. LVG 5/17; Link:

https://verfassungsgericht.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/MJ/MJ/lvg/LVerfG-LSA_20180320_05-17_RBStV.pdf

Zitat
4

Der in Sachsen wohnhafte Beschwerdeführer ist von der angegriffenen Regelung in Verbindung  mit  dem Gesetz zum Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom  15.09.2016  (GVBl.  S. 233)  nicht  gegenwärtig und unmittelbar betroffen. Seine Meldedaten  sind  in  Sachsen-Anhalt  bislang nicht erfasst und können deshalb von einer Meldebehörde des Landes nicht an die zuständige Landesrundfunkanstalt übermittelt werden. Die Rechtsstellung des Beschwerdeführers ist damit aktuell nicht betroffen. Die nicht näher konkretisierte Behauptung des Beschwerdeführers, im Jahr
2018 einen Umzug nach Sachsen-Anhalt zu planen, ändert daran nichts. Die bloße Möglichkeit, zu einem ungewissen, in der Zukunft liegenden Zeitpunkt von einer Gesetzesbestimmung betroffen werden zu können, begründet keine Beschwerdebefugnis, weil ansonsten die Verfassungsbeschwerde im Ergebnis zu einer Popularklage ausgeweitet würde (BVerfG,  Beschl.  v.  19.12.1951  – 1 BvR  220/51,  BVerfGE 1,  97 [102];  Beschl.  v.  18.05.1982  –  1 BvR  602/78,  BVerfG E 60,  360  [371];  Beschl.  v. 27.09.2005  –  2 BvR  1387/02,  BVerfGE 114,  258  [271];
  Beschl.  v.  15.07.2015  – 2 BvR   2292/13,   BVerfGE 140,   42   [58];   VerfGH   Rheinland-Pfalz,   Beschl.   v. 27.10.2017  –  VGH  B 37/16,  juris;  VerfG  Brandenburg, Beschl.  v.  16.02.2018  –
VfGBbg 198/17, http://www.verfassungsgericht.brandenburg.de). 

So iss ditt mit der Freizügigkeit, manchmal weiß der Mensch nicht genau wo es hingehen soll.

 :)
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: Bürger am 13. Juni 2018, 02:54
Querverweis aus aktuellem, traurigem Anlass, welcher hier im Thread der Thementreue und zielgerichteten Diskussion wegen jedoch bitte nicht zu vertiefen ist:

Nachruf auf Meinhard Starostik: Die Ohnmächtigen gg. die Mächtigen vertreten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27786.0.html

Hier im Thread bitte weiter eng und zielgerichtet zum eigentlichen Kern-Thema, welches da lautet
Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: Bürger am 15. Juli 2018, 23:52
...und hier gleich die nächste traurige Nachricht ::) ??? :-\

VerfGH Berlin 185A/17 16.5.18 > Eilantrag gg. Meldedatenabgl. 2018 erfolglos
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28101.0.html
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: Profät Di Abolo am 19. Juli 2018, 06:42
Rz. 14 dieses saaagenhaften Beschlusses (VerfGH Berlin 185A/17) zitiert:

VerfGH Sachsen (In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; u.a. § 14 Abs. 9 a RBS TV), Beschluss vom 27. Februar 2018 - Vf. 172-IV-17 (HS); Link:

https://www.justiz.sachsen.de/esaver/internet/2017_172_IV/2017_172_IV.pdf

Zitat
Die Regelung des § 14 Abs. 9a  RBStV sei erst mit Wirkung zum 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Ein Rechtsweg unmittelbar gegen § 14 Abs. 9a RBStV sei nicht eröffnet und müsse daher nicht nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG erschöpft werden. Dem Beschwerdeführer sei es auch nicht möglich oder zumindest nicht zumutbar, gegen den Vollzug von § 14 Abs. 9a RBStV vorzugehen. Im Übrigen müsse der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht erschöpfen, weil seine Rechtssatzverfassungsbeschwerde aufgrund der Verletzung des Zitiergebots von allgemeiner Bedeutung sei.

... piep ... piep (zensiert) auf das Zitiergebot, wenn Länderverfassungen das vorschreiben!

Aktuelles Urteil BVerfG zum UnfuXbeitraX:

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html

Zitat
133
In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob in den Ländern Brandenburg, Sachsen und Thüringen die derzeitigen Regelungen zur Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe von personenbezogenen Daten wegen Verstoßes gegen Landesverfassungsrecht nichtig sind. Die Nachprüfung der vom Landesgesetzgeber in eigener Kompetenz erlassenen Gesetze auf ihre Vereinbarkeit mit der Landesverfassung ist grundsätzlich Sache der Landesverfassungsgerichte (vgl. BVerfGE 6, 376 <382>; 60, 175 <209>; 64, 301 <317 f.>) und daher einer Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen. Das Verwerfungsmonopol bei Verstößen von Landesgesetzen gegen Landesverfassungsrecht liegt bei den Landesverfassungsgerichten. Solange diese Gesetze weiter in Kraft sind, bestehen jedenfalls dort hinreichend wirksame Ermittlungsmöglichkeiten.

Soso, die verfassungswidrigen Ermittlungsmöglichkeiten!

Na Mensch, BundesVERFASSUNGSgericht, herzlichen Glückwunsch!


 :o

Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: Bürger am 31. Dezember 2018, 02:40
Aus aktuellem Anlass sei ein Querverweis erlaubt auf eine Aktion der
Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) mit dem AK Zensus gegen die geplante
Zentral-Datei aller Menschen in Deutschland i.Z. der Zensus-Vorbereitung 2021

bis 13.1.19 > GFF Eilantrag gegen Zentral-Datei aller Bürger in Deutschland
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29683.0.html

Ähnlichkeiten mit den wiederholten "einmaligen" Meldedatenabgleichen aller volljährigen Bundesbürger für das Schattenmelderegister bei ARD-ZDF-GEZ sind rein zufällig... ::)
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: Dandelion am 31. Dezember 2018, 12:03
Hallo, Profät, interessant, aber ohne Übersetzung in die deutsche Sprache für den juristischen Laien nicht mehr zu verstehen.

zu Zitat 1:
Die Verletzung solcher Zitiergebote machen die jeweiligen Rechtsakte fehlerhaft und damit unwirksam.

zu Zitat 2:
In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob in den Ländern Brandenburg, Sachsen und Thüringen die derzeitigen Regelungen zur Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe von personenbezogenen Daten wegen Verstoßes gegen Landesverfassungsrecht nichtig sind.

Ich mach mir die (juristische) Welt wie sie mir gefällt (Pippi L., Schweden).

Rechtsbeugung (wikipedia)
https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsbeugung
Zitat
Unter Rechtsbeugung versteht man im deutschen Recht die vorsätzlich falsche Anwendung des Rechts durch Richter, Amtsträger oder Schiedsrichter bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei. [...]

Ansonsten ist das, was die Richterinnen und Richter da vom Stapel gelassen haben, für den Normalbürger absolut unverständlich und hat aus meine Sicht nicht mehr viel mit "Rechtsprechung" zu tun.

Ein glückliches und beitragsfreies Neues Jahr wünscht
Dan de Lion


Edit "Bürger" @alle:
Bitte von Zwischenbeiträgen, Nebenbemerkungen etc. nicht vom eigentlichen Kern-Anliegen dieses Threads abschweifen, welches da lautet
Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
und gem. dem Einstiegsbeitrag Möglichkeiten einer Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich behandeln soll.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: Norman am 10. Februar 2019, 16:49
Dass dies bei den Beschwerden gegen den Rundfunkbeitrag als Ganzes gelingt, habe ich schon öfters bezweifelt. M. E. ist nämlich das BVerfG mit seinen Entscheidungen Teil des Problems, nicht der Lösung.

Korrekt! Deswegen vertraut Person N der Justiz in Bezug auf die Zwangsgebühren längst nicht mehr! Wie wir alle bereits festgestellt haben, gibt es keine einzige erfolgreiche Klage in Karlsruhe, die das Zwangsfinanzierungssystem beendet hat. Man muss sich immer vor Augen führen, dass die Justiz, die Rundfunkanstalten und die Politik unter einer Decke stecken. Nach Meinung von Person N ist dieses perfide System so aufgestellt, dass sämtliche Schreiben, Ersuchen, Klagen der Bürger (auch wenn diese von Rechtsanwälten vertreten werden) von vorne herein abperlen und gar nicht zur Wirkung kommen. Man gibt den Bürgern die Illusion, sich mit legalen Mitteln und über verschiedene offizielle Rechtsinstanzen gegen das Zwangsfinanzierungssystem wehren zu können. Somit verschwenden die Bürger Geld, Zeit und Nerven. Der in dieser Thematik gegen die Bürger geschlossene Bund zwischen Justiz, Rundfunkanstalten und Politik sieht all den Bemühungen und Anstrengungen der Bürger zur Gegenwehr gelassen entgegen, weil dieser Bund im Vorfeld alles so wasserdicht gestaltet hat, dass die Bürger mit ihren Versuchen, Recht zu bekommen, von vorne herein nur scheitern können. Dieses ganze System ist so angelegt, dass die Bürger über den Rechtsweg gar nicht gewinnen können.

Korrigiert Person N bitte, falls diese mit ihren Ansichten falsch liegt.


Edit "Bürger" @alle:
Nochmals bitte von Zwischenbeiträgen, Nebenbemerkungen etc. nicht vom eigentlichen Kern-Anliegen dieses Threads abschweifen, welches da lautet
Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
und gem. dem Einstiegsbeitrag Möglichkeiten einer Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich behandeln soll.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: Profät Di Abolo am 23. Oktober 2019, 05:12
Guten TagX,

rein fiktiv natürlich.

VerfGH München, Entscheidung v. 20.11.2018 – Vf. 1-VII-18;
Aktualisisierung der für die Erhebung des Rundfunkbeitrags erforderlichen Daten durch Meldedatenabgleich
; Link:
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2018-N-29768

Zitat
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.

6
3. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 26. April 2018 die Popularklage zurückgenommen. Ein Antrag nach Art. 55 Abs. 5 Halbsatz 2 VfGHG auf Entscheidung der Popularklage wurde nicht gestellt.

III.

7
3. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 26. April 2018 die Popularklage zurückgenommen. Ein Antrag nach Art. 55 Abs. 5 Halbsatz 2 VfGHG auf Entscheidung der Popularklage wurde nicht gestellt.

8
Das Popularklageverfahren nach Art. 98 Satz 4 BV dient dem Schutz der Grundrechte als Institution. Da kein Antrag nach Art. 55 Abs. 5 Halbsatz 2 VfGHG gestellt wurde, hat der Verfassungsgerichtshof nach Rücknahme der Popularklage darüber zu befinden, ob ein öffentliches Interesse an der Fortführung des Verfahrens besteht (Art. 55 Abs. 5 Halbsatz 1 VfGHG). Dies ist dann anzunehmen, wenn eine verfassungsgerichtliche Klärung von Fragen, die den Gegenstand des Verfahrens bilden, im öffentlichen Interesse geboten erscheint (vgl. VerfGH vom 2.12.1997 VerfGHE 50, 268/270; vom 16.3.2016 - Vf. 10-VII-15 - juris Rn. 11; vom 10.5.2017 - Vf. 6-VII-15 - juris Rn. 13).

9
Ein solches öffentliches Interesse besteht hier nicht, weil die vom Antragsteller aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen bereits durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt sind. In seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 (VerfGHE 67, 73) hat der Verfassungsgerichtshof festgestellt, dass verschiedene Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, unter ihnen § 14 Abs. 9 RBStV, nicht gegen die Bayerische Verfassung verstoßen. Die Gründe, die zu dieser Feststellung geführt haben, können entsprechend für die vom Antragsteller angegriffene Regelung in § 14 Abs. 9 a RBStV herangezogen werden. Diese Vorschrift sieht ein Verfahren für einen weiteren Meldedatenabgleich vor, welches inhaltlich im Wesentlichen demjenigen des § 14 Abs. 9 RBStV entspricht. Erhebliche neue Gesichtspunkte, die der Verfassungsgerichtshof in der genannten Entscheidung übersehen haben könnte, hat der Antragsteller nicht aufgezeigt.

10
Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 VfGHG). Eine Auslagenerstattung zugunsten des Antragstellers (vgl. Art. 27 Abs. 5 VfGHG) war nicht anzuordnen (vgl. VerfGH 50, 268/271). Eine überschlägige Prüfung ergibt, dass die Popularklage keine Erfolgsaussichten gehabt hätte.

11
1. Der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 100, 101 BV) durch § 14 Abs. 9 a RBStV ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die Regelung entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

12
a) Soweit der Antragsteller eine unzulässige Vorratsdatenspeicherung annimmt, hat der Verfassungsgerichtshof bereits zu § 14 Abs. 9 RBStV darauf hingewiesen, dass die Befürchtung, es entstehe ein mit der Verfassung unvereinbares zentrales bundesweites Register mit der Gefahr des Datenmissbrauchs durch die Abrufbarkeit eines umfassenden Persönlichkeitsprofils, unbegründet ist. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, dass die zuständige Landesrundfunkanstalt als öffentliche Stelle zum Zweck der ihr gesetzlich zugewiesenen Beitragserhebung im Rahmen des Erforderlichen die Daten der Beitragsschuldner gewinnt und nutzt. Der Umstand, dass es sich um einen sehr großen Kreis an Beitragsschuldnern handelt und dementsprechend eine Sammlung von vielen einzelnen Datensätzen entsteht, steigert für den einzelnen Betroffenen nicht den Grad der grundrechtlichen Beeinträchtigung. Von einer Gefahr der Abrufbarkeit eines umfassenden Persönlichkeitsprofils kann schon mit Blick auf Art und Umfang der wenigen anzuzeigenden Daten keine Rede sein (vgl. VerfGHE 67, 73 Rn. 147). Dem Risiko, das aus der Größe der Datensammlung auch im Bereich einer einzelnen Landesrundfunkanstalt entsteht, trägt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mit den bereichsspezifischen Vorschriften über die strikte Zweckbindung der erhobenen Daten und die sie flankierenden Löschungspflichten ausreichend Rechnung (VerfGHE 67, 73 Rn. 148). Dies gilt für § 14 Abs. 9 a RBStV in gleicher Weise.

13
b) § 14 Abs. 9 RBStV sollte es den Landesrundfunkanstalten ermöglichen, die bereits gespeicherten Daten einmalig mit dem Melderegister abzugleichen und zu vervollständigen, um eine möglichst lückenlose Bestands- und Ersterfassung im privaten Bereich zu erreichen. Die angestrebte Vermeidung eines Vollzugsdefizits und Herstellung größerer Beitragsgerechtigkeit sind legitime Zwecke, die einen Eingriff in das Recht der informationellen Selbstbestimmung rechtfertigen können (vgl. VerfGHE 67, 73 Rn. 158 f.).

14
Mit dem Zweck der Sicherung der Aktualität des Datenbestandes verfolgt § 14 Abs. 9 a RBStV einen ebenso legitimen Zweck. Nach der Begründung zum Antrag der Staatsregierung auf Zustimmung des Landtags zum Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag soll im Interesse einer größtmöglichen Beitragsgerechtigkeit und der Vermeidung eines Vollzugsdefizits der durch den vollständigen Meldedatenabgleich nach § 14 Abs. 9 RBStV erlangte Datenbestand seiner Qualität nach erhalten werden. Nach den bisherigen Erfahrungen komme es regelmäßig im zeitlichen Verlauf zu einer Verschlechterung des Datenbestandes und damit zu einer Erosion bei den Beitragszahlern (vgl. LT-Drs. 17/9700 S. 22). Diese Einschätzung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dass der Antragsteller aufgrund eigener Vermutungen zu einer abweichenden Bewertung gelangt, ist verfassungsrechtlich ohne Belang. § 14 Abs. 9 a Satz 4 RBStV sieht überdies vor, den Datenabgleich nach seiner Durchführung zu evaluieren. Ziel ist es, eine belastbare Datengrundlage über die Wirksamkeit des Meldedatenabgleichs zur Erreichung der vorgenannten Zwecke zu erhalten, um auf dieser Grundlage eine Entscheidung zu treffen, ob und inwieweit die wiederholte Maßnahme zur Erreichung der Zwecke der Beitragsgerechtigkeit und -stabilität im Lichte des Datenschutzes gegebenenfalls dauerhaft gesetzlich verankert werden soll (LT-Drs. 17/9700 S. 22 f.).

15
c) Die Regelung ist geeignet, notwendig und verhältnismäßig im engeren Sinn. Auch insoweit gelten in Bezug auf § 14 Abs. 9 a RBStV dieselben Erwägungen, die für den Verfassungsgerichtshof bereits im Fall des § 14 Abs. 9 RBStV maßgeblich gewesen sind.

16
Der Verfassungsgerichtshof hat bereits festgestellt, dass § 14 Abs. 9 RBStV zur Erreichung des Zwecks geeignet ist, obwohl gegebenenfalls weiterer Nachforschungsbedarf ausgelöst wird (vgl. VerfGHE 67, 73 Rn. 160). Der Gesetzgeber durfte die Vorschrift für erforderlich halten. Weniger beeinträchtigende Mittel, die ebenso weitreichende Aufklärung ermöglichen, sind nicht zu erkennen (VerfGHE 67, 73 Rn. 161). An der Erforderlichkeit fehlt es auch nicht für einzelne Daten. Soweit die Meldedaten, die zu übermitteln sind, über diejenigen Daten hinausreichen, die von den Betroffenen anzuzeigen sind, dienen sie der eindeutigen Identifikation einer Person und können die Zuordnung der Mitbewohner in einer Wohnung erleichtern (vgl. VerfGHE 67, 73 Rn. 163). Der einmalige Meldedatenabgleich ist verhältnismäßig im engeren Sinn. Der Gesetzgeber darf auch insoweit den Gemeinwohlbelang, die Beitragsehrlichkeit durch Kontrollmöglichkeiten zu ergänzen, höher gewichten als die Schwere des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Beeinträchtigungen für die Betroffenen sind gering (vgl. VerfGHE 67, 73 Rn. 164 f.).

17
2. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liegt nicht vor. Art. 118 Abs. 1 BV untersagt dem Gesetzgeber, gleich liegende Sachverhalte, die aus der Natur der Sache und unter dem Gesichtspunkt der Gerechtigkeit eine gleichartige Regelung erfordern, ungleich zu behandeln; dagegen ist wesentlich Ungleiches nach seiner Eigenart verschieden zu regeln (vgl. VerfGHE 67, 73 Rn. 102). Vorliegend handelt es sich bei privatem und nicht privatem Bereich um keine vergleichbaren Sachverhalte. Überdies ergibt sich zwangsläufig, dass ein Meldedatenabgleich nur im privaten Bereich möglich ist.

18
3. Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) ist nicht wegen eines Verstoßes gegen Bundesrecht verletzt.

19
In seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 hat der Verfassungsgerichtshof für § 14 Abs. 9 RBStV festgestellt, dass die Regelung nicht in einem zur Verfassungswidrigkeit führenden offenkundigen und schwerwiegenden Widerspruch zu § 18 Abs. 2 Melderechtsrahmengesetz (MRRG) steht (vgl. VerfGHE 67, 73 Rn. 168 ff.). § 18 Abs. 2 MRRG ist mittlerweile außer Kraft getreten. Eine im Wesentlichen wortgleiche Regelung (vgl. BR-Drs. 524/11 S. 81; BT-Drs. 17/7746 S. 42) findet sich seit dem 1. November 2015 in § 34 Abs. 3 BMG.

20
Soweit der Antragsteller einen Verstoß gegen § 55 BMG behauptet, bleibt diese Rüge völlig unsubstanziiert (vgl. Art. 55 Abs. 1 Satz 2 VfGHG). Unklar ist insbesondere, gegen welche Regelung der umfangreichen Vorschrift § 14 Abs. 9 a RBStV verstoßen soll.


Dem entgegenstehend siehe u.a. unter
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg
Geplante Einführung eines regelmäßigen vollständigen Meldedatenabgleichs zum Zweck des Einzugs des Rundfunkbeitrags stoppen
Beschluss vom 26. April 2019
; Link:
https://www.lda.brandenburg.de/sixcms/detail.php/914223
Zitat
[...]
Bereits der im Jahr 2013 durchgeführte vollständige Meldedatenabgleich war seinerzeit auf erhebliche datenschutzrechtliche Bedenken gestoßen (vgl. Entschließung der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) vom 11. Oktober 2010). Die DSK stellte ihre Bedenken nur deshalb teilweise zurück, weil lediglich ein einmaliger Meldedatenabgleich vorgenommen werden sollte, um den Start in das neue Beitragsmodell zu erleichtern. Mit der nun vorgesehenen Regelung wären die - bereits damals zweifelhaften - Zusicherungen des Gesetzgebers, dass es sich bei den anlasslosen vollständigen Meldedatenabgleichen aus den Jahren 2013 und 2018 um einmalige Vorgänge handeln würde, endgültig hinfällig.

Gegen die geplante Einführung eines regelmäßigen vollständigen Meldedatenabgleichs bestehen weiterhin grundlegende verfassungsrechtliche und datenschutzrechtliche Bedenken.
Ein solcher Abgleich stellt einen unverhältnismäßigen Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung dar und gerät in Konflikt mit den Grundsätzen der Datenminimierung und der Erforderlichkeit gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a und c, Art. 6 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
[...]
Die Meldedaten-Übermittlungsverordnungen der Länder bieten mit der anlassbezogenen Meldedatenübermittlung an die Rundfunkanstalten bereits eine angemessene und ausreichende Möglichkeit, die Aktualität des Datenbestandes des Beitragsservices auch bei Veränderungen der Meldesituation der Beitragsschuldnerinnen und Beitragsschuldner zu gewährleisten.
[...]


sowie u.a. auch unter
[Aktion] Widerstand gegen den 3. und permanenten Meldedatenabgleich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31890.0.html
[...]
DSK Datenschutzkonferenz, 26.04.2019
Beschluss:
Geplante Einführung eines regelmäßigen vollständigen Meldedatenabgleichs zum Zweck des Einzugs des Rundfunkbeitrags stoppen


Zitat
[...]
Gegen die geplante Einführung eines regelmäßigen vollständigen Meldedatenabgleichs bestehen weiterhin grundlegende verfassungsrechtliche und datenschutzrechtliche Bedenken.
[...]
Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder fordert, den geplanten regelmäßigen vollständigen Meldedatenabgleich nicht einzuführen, da gegen die vorgesehenen Regelungen grundlegende verfassungsrechtliche Bedenken bestehen und diese die Maßstäbe der DS-GVO nicht ausreichend berücksichtigen.

Weiterlesen unter
https://www.datenschutzkonferenz-online.de/beschluesse-dsk.html
Beschluss als PDF (3 Seiten, ~250kB)
https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/dskb/20190426_dsk-beschluss_rfbeitrag.pdf
[...]
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: pinguin am 23. Oktober 2019, 13:21
Wir stellen uns jetzt mal eine weitere Frage, weil:

Zitat
Rn. 12
[...] die strikte Zweckbindung der erhobenen Daten [...]
ja zwingend ist, was vom BVerfGH München ja auch so gesehen wird, ob Meldedaten dafür erhoben werden, (Art. 73, Abs. 1, Buchst. 3 zur alleinigen Melderecht-Gesetzgebungsbefugnis des Bundes), sie unterschiedslos ob des zu verwendeten Zweckses an den Rundfunk durchreichen zu dürfen?

§41 BMG
legt die Zweckbindung der Datenübermittlung zwischen öffentlich Stellen eindeutig fest;

§47 BMG
legt die Zweckbindung der Melderegisterauskunft ebenfalls eindeutig fest;

§ 48 BMG
bestimmt dann, daß die ÖRR keine öffentlichen Stellen im Sinne des Gesetzes sind, sofern publizistisch tätig;

Für die ÖRR bleibt also nur die Melderegisterauskunft? Zu analysieren wären die §44, Abs. 3 BMG und §49, Abs. 4 BMG.

Die grundlegende Thematik hatten wir ja irgendwo an andere Stelle im Forum schon in Diskussion?

Die Grundverantwortung haben hier übrigens die lokalen Einwohnermeldeämter, bzw. jene Behörden, zu denen diese gehören. Denn wir erinnern uns gerne an EuGH C--201/14 und das Thema dazu,

Ohne Information der Bürger kein Austausch von Daten zwecks Weiterverarbeitung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15947.75.html

wonach die Behörde nicht befugt ist, pers. bez. Daten an andere Behörden zwecks Weiterverarbeitung durchzureichen; nur erwähnt, weil ÖRR wie BS ja als Behörde behandelt wurden oder werden.

Sind die ÖRR keine Behörden, sind sie keine öffentlichen Stellen im Sinne des BMG.

Wir erinnern uns dann folgerichtig gerne an Rn. 169 der 1. Rundfunkentscheidung mit der darin getroffenen Aussage, daß die Kommunen nicht befugt sind, sich über die alleinige Bundeskompetenz hinwegzusetzen.

In Punkto aller Rundfunknichtinteressenten wie der durch den Rundfunk zwangsangemeldeten Bürger haben wir hier den größten Datenmißbrauch der letzten Jahrzehnte (?) wohl zweifelsfrei belegt?
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: Mork vom Ork am 23. Oktober 2019, 14:50

Zitat
12
a) Soweit der Antragsteller eine unzulässige Vorratsdatenspeicherung annimmt, hat der Verfassungsgerichtshof bereits zu § 14 Abs. 9 RBStV darauf hingewiesen, dass die Befürchtung, es entstehe ein mit der Verfassung unvereinbares zentrales bundesweites Register mit der Gefahr des Datenmissbrauchs durch die Abrufbarkeit eines umfassenden Persönlichkeitsprofils, unbegründet ist. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, dass die zuständige Landesrundfunkanstalt als öffentliche Stelle zum Zweck der ihr gesetzlich zugewiesenen Beitragserhebung im Rahmen des Erforderlichen die Daten der Beitragsschuldner gewinnt und nutzt. Der Umstand, dass es sich um einen sehr großen Kreis an Beitragsschuldnern handelt und dementsprechend eine Sammlung von vielen einzelnen Datensätzen entsteht, steigert für den einzelnen Betroffenen nicht den Grad der grundrechtlichen Beeinträchtigung. Von einer Gefahr der Abrufbarkeit eines umfassenden Persönlichkeitsprofils kann schon mit Blick auf Art und Umfang der wenigen anzuzeigenden Daten keine Rede sein (vgl. VerfGHE 67, 73 Rn. 147). Dem Risiko, das aus der Größe der Datensammlung auch im Bereich einer einzelnen Landesrundfunkanstalt entsteht, trägt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mit den bereichsspezifischen Vorschriften über die strikte Zweckbindung der erhobenen Daten und die sie flankierenden Löschungspflichten ausreichend Rechnung (VerfGHE 67, 73 Rn. 148). Dies gilt für § 14 Abs. 9 a RBStV in gleicher Weise.


Vielleicht sollte noch deutlicher hervorgehoben werden, dass es sich mitnichten ausschließlich um die Übermittlung der Meldedaten von Beitragsschuldnern handelt, sondern um die Übermittlung des kompletten Meldedatenbestandes aller Personen (abzüglich der Personen mit Meldedatensperre, die sogar meist Rundfunkbeitragsschuldner sind) ab dem 18. Lebensjahr. Gerade auch im Hinblick auf die Meldedaten bei Zweitwohnungen liegt keine Beitragsschuldnerschaft vor. Ebenso sind alle RB-Befreiten keine Beitragsschuldner mehr. Außerdem gibt es auch gemeldete Personen, die keine Wohnung gemäß § 3 RBStV innehaben.
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: drboe am 23. Oktober 2019, 18:05
Unter
https://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/informationen/informationen_zum_meldedatenabgleich/index_ger.htmlwird behauptet:

Zitat
Die von den Melde­ämtern über­mittelten Daten lassen keinen Rück­schluss auf eine konkrete Wohn­situation zu. So können beispiels­weise in einem Haus auch mehrere Wohnungen sein. Es ist für den Beitrags­service nicht erkenn­bar, wer zusammen in einer Wohnung lebt.

Ist das so? Nach §14 (9) des sogn. RBStV gilt:

Zitat
Um einen einmaligen Abgleich zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung zu ermöglichen, übermittelt jede Meldebehörde für einen bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert innerhalb von längstens zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gegen Kostenerstattung einmalig in standardisierter Form die nachfolgenden Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt:
-
1. Familienname,
2. Vornamen unter Bezeichnung des Rufnamens,
3. frühere Namen,
4. Doktorgrad,
5. Familienstand,
6. Tag der Geburt,
7. gegenwärtige und letzte Anschrift von Haupt- und Nebenwohnungen, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung, und
8. Tag des Einzugs in die Wohnung

Aus dem Familienstand, früheren Namen und der Meldeadresse lässt sich niemals ermitteln, wer mit wem zusammen in einer Wohnung wohnt? Der Tag des Einzugs liefert keinen weiteren Hinweis auf eine möglicherweise zusammen genutzte Wohnung? Die Lage der Wohnung, so bei den Meldebehörden vorhanden, bietet keine Information dazu? Seit einigen Jahre muss man wieder eine Vermieterbescheinigung vorlegen. Die enthalten nicht selten eine Wohnungsnummer, die demnach auch die Meldeämter haben. Auf der obigen Webseite wird auch behauptet, dass

Zitat
Die über­mittelten Daten werden mit denen des Beitrags­service abge­glichen und nicht beziehungs­weise nicht mehr benötigte Daten werden unver­züg­lich gelöscht, spätestens mit Ablauf der gesetz­lichen Speicher­frist.

Wenn das alles zutrifft, warum ist mir aus dem Freundes- und Verwandtenkreis kein Fall bekannt, bei dem der zweite Meldedatenabgleich dazu geführt hat, dass man nicht zahlende Wohnungsinhaber angeschrieben hat? Es müsste doch massenhaft zu solchen Ereignissen kommen, da man a) die Daten angeblich gelöscht und b) keine Kenntnis von der gemeinsamen Nutzung haben will. Rio Reiser hatte recht: Alles Lüge  :) (https://www.youtube.com/watch?v=wWwVXa5xQ5M).

M. Boettcher
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: pjotre am 23. Oktober 2019, 20:28
@drboe hat die Nachweis-form erbracht, dass die angeblichen Schutzvorkehrungen nicht praktiziert werden.
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Dies wird geeignet in Schriftsätze eingearbeitet werden.


Neben diesem Faktenbefund ist immer neu darauf hinzuweisen: Datenlöschung gibt es heutzutage nicht mehr.
-----------------------------------------------------------
"Datenlöschung" ist eine Fata Morgana in IT-unkundigen Juristen-Gehirnen.
Häufige Sicherungskopien sind wegen gesunkener Speicherkosten seit mindestens 2 Jahrzehnten Standard, sowohl für das Gesamtsystem für "roll-back" wie auch gezielt für Datenbank-Kopien.

Durch @drboe s Hinweis, ja, es kann in dieser Weise der Beweis geführt werden, dass die angeblich gelöschten Daten gar nicht gelöscht wurden, ferner, dass ein Zusammenwohnen der Bürger vom Datenbank-System immer sofort erkannt wird.
Damit ist die gravierende Rechtsverletzung beweiskräftig, dass nicht einmal im aktuellen Hauptsystem gelöscht wird, obgleich mindestens das ja gesetzliche Auflage und ständige verbale Zusicherung ist.


Damit wird  @pjotres bereits erfolgter Vortrag in einem anhängigen verfassungsrichterlichen Verfahren gestützt.
----------------------------------------------------------------
Demnach ist bei der Kölner Stelle mit der Etablissement-Bezeichnung "Beitrags"-"Service" nun das mit Abstand umfassendste Kataster alle Daten der Bürger und aller Arbeitsplatz-Betriebsstätten entstanden. Man beachte die auch enthaltenen eingespielten Datenbestände von privaten Adressdienstleistern.

Sollte totalitäre Herrschaft eintreten - die zunehmende Verbotskultur der Politik lässt einen schleichenden Übergang dorthin befürchten - , so ist die Totalkontrolle der Bürger über dies System bereits gewährleistet, ohne dass das Parlament es noch erschweren kann.


Beim zur Zeit anhängigen verfassungsrichtlichen Verfahren gegen den Meldedatenabgleich
----------------------------------------------------------------------
ob das dort nochmals verstärkt werden soll oder ob andere Verfahren geboten erscheinen, darüber soll hier nicht kommuniziert werden. Feind liest mit.

Es sollte nur berichtet werden, wieso das Forum mit dem Zusammentragen von Informationen es den Schriftsatzkundigen ermöglicht, daraus Waffen zu bilden. Eine Hebelwirkung allein kann das System nicht stürzen, aber durchaus die Summe der gegenwärtigen rund 30 erarbeiteten gravierenden Mängel. Das System ist unheilbar krank geboren worden und deshalb wird es möglicherweise nicht mehr dauerhaft zu halten sein.
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: Profät Di Abolo am 23. Mai 2020, 14:06
Guten TagX,

rein fiktiv natürlich.

Hier mal der wahre Grund für die bundesweiten Meldedatenabgleiche:

Öffentliche Anhörung im Sächsischen Landtag zum 23. Ätz-Vertrag, am 2. März 2020.

Stenografisches Protokoll; Apr 7/03-02 A; APr AWK 7/2 02.03.2020 - Wortprotokoll der öffentlichen Anhörung; Link:
edas.landtag.sachsen.de/viewer.aspx?dok_nr=30020&dok_art=APr&leg_per=7&pos_dok=&dok_id=262704 (http://edas.landtag.sachsen.de/viewer.aspx?dok_nr=30020&dok_art=APr&leg_per=7&pos_dok=&dok_id=262704)

Auszug Seite 23 - 25

Zitat
Andreas Nowak, CDU: Dieser Meldedatenabgleich ist ein sehr scharfes Instrument. Ich
habe jetzt verstanden, dass trotz der Anmeldepflicht, die jeder hat, und auch der
Sanktionen, die der Beitragsservice dabei aussprechen kann, nicht alles umfasst wird.
Mich würde allerdings interessieren – diese Frage geht an Herrn Roßkopf und Herrn
Prof. Schröder –: Es gibt ja in Deutschland den Grundsatz der Datensparsamkeit.
Dieser würde sehr dafür sprechen, dass man eher individuelle Einzelabfragen macht,
so wie das im sächsischen Einwohnermelderecht geregelt ist, und weniger eine
Pauschalabfrage, vor allem vor dem Hintergrund, dass Sie vorhin sagten, dass dabei
am Ende 3,6 Millionen Datensätze herausgekommen sind. Das sind 5 % dessen, was
überhaupt insgesamt erfassbar ist.

Dazu würde mich Ihre Position interessieren, warum man nicht solche Einzelabfragen
vorsieht, zumindest im Freistaat Sachsen. An Herrn Prof. Schröder, ob sich das
BVerFGG in dem Urteil zu dieser Frage – Pauschalabfrage oder Einzelabfrage –
positioniert hat oder ob es einfach nur um den Umstand der Datenabfrage an sich ging.
Ergänzend dazu, wenn man diese Beispiele Verstorbene und WGs heranzieht, die an
dieser Stelle bemüht werden, gibt es ja, insbesondere, wenn jemand verstirbt, ein
verändertes Zahlungsverhalten, das Sie wahrnehmen müssten. Ist vor diesem
Hintergrund die Einzelabfrage nicht vielleicht ausreichend?

Mich würde auch noch interessieren, wie viele Fälle bei den 500 000 Wohnungen das in
den 3,6 Millionen betrifft, dass es WGs oder Verstorbene sind, die Sie dadurch ermittelt
haben.

Vors. Dr. Claudia Maicher: Herr Roßkopf, würden Sie das beantworten?

Bernd Roßkopf: Eine Analyse, wie die Ausgangssituation bei diesen 500 000
identifizierten Wohnungen war, ob es hier um Hinterbliebene von Verstorbenen geht
oder um Menschen, die aus einer Wohngemeinschaftsänderung resultierten, habe ich
nicht dabei. Wir haben darüber auch nach meiner Kenntnis keine Auswertungen, dass
wir nachvollziehen, was eigentlich der Grund war, warum man damals seiner
Anmeldepflicht nicht nachgekommen ist. Diese historische Aufarbeitung findet durch
uns nicht statt. Für uns ist die Feststellung relevant, dass hier eine Beitragspflicht
existiert, sie existiert ab einem bestimmten Datum, und dementsprechend erfolgt dann
auch die Anmeldung.
Zur Frage nach einer individuellen Abfrage oder Einzelanfrage, wie Sie es skizziert
haben: Wir haben alle Möglichkeiten geprüft, die uns bekannt sind, und sind zu der
Feststellung gekommen, dass es nicht das Ergebnis liefert, das dieser
Bestandsmeldedatenabgleich liefern kann. Ich weiß nicht, welche Voraussetzungen
dafür geschaffen werden müssen, um in einem automatisierten Verfahren
entsprechende Auskünfte von einzelnen Behörden zu bekommen. Dazu fehlt mir jetzt
der Hintergrund.

Vors. Dr. Claudia Maicher: Herr Dr. Schröder.

Prof. Dr. Jens-Ole Schröder: Vielleicht zwei Dinge dazu: Ich habe gerade noch einmal
die Randnummer herausgezogen mit der Entscheidung, in der sich das
Bundesverfassungsgericht mit dieser Frage des Abgleichs beschäftigt. Es sagt dazu –
ich zitiere jetzt nur die wenigen Zeilen –: „Den Rundfunkanstalten wurden gemäß § 14
Abs. 9 Nr. 7 und Abs. 9 a Rundfunkbeitragsstaatsvertrag im Rahmen zweier
bundesweiter Meldedatenabgleiche in den Jahren 2013 und 2018 die Daten zur
gegenwärtigen und letzten Anschrift von Haupt- und Nebenwohnung übermittelt
einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung. Im Rahmen des
Verfahrens der regelmäßigen Datenübermittlung“ – das ist jetzt die bei Bewegung, also
bei Umzug oder Sterbefall – „werden zudem“ – also zu den Gesamtabgleichen - „den
Rundfunkanstalten die Daten der An- und Abmeldung von Wohnungen gemeldet.
Anhand dieser Daten“ – also das zusammen: regelmäßiger Abgleich und die
bundesweiten Abgleiche – „können die Rundfunkanstalten die Inhaberschaft von
mehreren Wohnungen einer Person feststellen.“

Dann wird noch ausgeführt: Im Übrigen könne man das durch eine Bezeichnung als
Haupt- oder Nebenwohnung ergänzen – sogar den Datenbestand, der übermitteln
wäre. Das ist eine Überlegung, die das Bundesverfassungsgericht in diesem Kontext
anstellt. Das heißt, dass sie sich durchaus diese Gedanken gemacht und festgestellt
haben, dass man in der Abwägung zwischen den Interessen des Betroffenen den
einzelnen Betroffenen sehen muss, der der Grundrechtsträger ist: Was geschieht mit
meinen Daten? Es wird immer gesagt, es würden ganz viele Daten übermittelt. Aber der
Betroffene ergibt sich ja aus der konkreten Betroffenheit des grundrechtsgeschützten
Individuums, also desjenigen, dessen Daten übermittelt werden, nicht aus der Masse
der übermittelten Daten, sondern aus dem, was über ihn ermittelt wird.

Wenn das Verfassungsgericht dann sagt, dass das zweimal vollständig erfolgt ist und
im Übrigen erfolgt es bei jeder Bewegung – Abmeldung, Anmeldung –, und aus diesen
– Plural! – zusammengenommen können die Rundfunkanstalten das ermitteln. Im
Übrigen sagt das Bundesverfassungsgericht, man könnte das um die Angabe
ergänzen, ob das eine Zweit- oder Erstwohnung ist, das heißt, sogar noch mehr, als in
dem Bestand übermittelt wird. Das – sagen sie – sei ein adäquates Mittel, um die ganze
Frage der Erstreckung der Beitragsgerechtigkeit im privaten Bereich sicherzustellen.
Das ist für mich das klare Bekenntnis des Verfassungsgerichts zur Rechtmäßigkeit
dieser beiden, und zwar kumulativ, sowohl des Gesamtübermittelns, als auch des
Einzelnen.

Zur Frage, die Sie als zweite gestellt haben, Herr Abgeordneter: Kann man nicht auch
durch individuelle Anfrage die Dinge erledigen? – Man kann das, und wir haben dazu im
Moment noch Rechte, also die Eigentümeranfrage.

(Andreas Nowak, CDU: Ich meinte die beim Einwohnermeldeamt, nicht beim
Eigentum!)

Gut, wir haben aber im Moment eine weitere, eben diese Eigentümeranfrage und auch
die Verwalteranfrage. Wenn wir sagen, dass ich also als eine Rundfunkanstalt beim
Eigentümer Ihrer Wohnung etwas erfragen kann, von dem Sie aber gar nicht so genau
wissen, was das ist. Er ist Ihnen gegenüber nicht verpflichtet, darüber Auskunft zu
geben, was er konkret über Sie hat. Das ist Privatbereich. Das heißt, ich kann vom
Eigentümer unter Umständen mehr über Sie bekommen, als ich jetzt über die
Meldeämter bekomme. Denn was die haben dürfen und was die haben, ist klar. Was
der Verwalter Ihrer Wohnung über Sie hat, wissen Sie unter Umständen auch nicht so
genau, und was er uns übermittelt, wenn wir ihn anschreiben, auch nicht, ob das
vielleicht ein Mehr ist.

Dieser Weg, wird weggenommen, von diesen beiden Dritten Auskünfte zu erhalten und
reduziert, wie es das Verfassungsgericht sagt, auf die Meldebehörden, von denen Sie
als Betroffener der Datenübermittlung dank des Eingriffs in Ihr Grundrecht wissen, was
die Meldebehörden haben. Was Ihr Eigentümer und Ihr Verwalter der Wohnung über
Sie noch alles so hat, wissen Sie zum Teil gar nicht. Wer eigentlich in der Wohnung
lebt, erfahren wir unter Umständen, obwohl wir es gar nicht wollen, von denen, die wir
fragen. Ich denke, dass man hier das Risiko des Dateneingriffs für die betroffenen
Grundrechtsträger reduziert und diese Reduzierung ein wichtiger Punkt ist und im
Hinblick auf die Betroffenheit und die Abwägung der Interessen der
Beitragsgerechtigkeit und des Datenschutzes in den Blick genommen werden muss.

Vors. Dr. Claudia Maicher: Herr Dr. Herb, Sie wollten auch noch einmal ergänzen.

Prof. Dr. Armin Herb: Herr Nowak, Sie fragten, warum es keine Einzelabfragen, sondern
diesen Meldedatenabgleich gebe. Dazu gibt es zwei einfache Antworten: Einmal ist es
das Geld, und zum anderen die Arbeitszeit. Das Geld deshalb: Eine Einzelabfrage
kostet je nach Gemeinde zwischen fünf und zwölf Euro. Nehmen Sie einmal tausend
Einzelanfragen, dann ist das ein enormer Batzen, der letztlich mehr oder minder zur
Erhöhung der Gebühr führen wird, während, wenn alle fünf Jahr das
Einwohnermeldeamt nicht Einzelabfragen macht, sondern einfach die Festplatte dem
zentralen Beitragsservice gibt und dieser abgleicht, dann kostet das, glaube ich, pro
Adresse zehn Cent. Legen Sie mich auf die Zahlen bitte nicht fest, es sind auf jeden
Fall signifikante Unterschiede.
Denken Sie bitte auch an die Gemeinden.
Bei tausend Einzelanfragen im Jahr muss der Sachbearbeiter bei jeder einzelnen etwas
tun. Diese einmalige Abfrage mit der Festplatte erledigt ein Mitarbeiter im
Rechenzentrum innerhalb kürzester Zeit. Deshalb sind die Einzelanfragen einfach zu
teuer und auch zu ineffektiv.

Zitat
Anlage A 3:

Prof. Dr. Armin Herb
Rundfunkbeauftragter für den Datenschutz beim Südwestrundfunk

...

Prof. Dr. Jens-Ole Schröder
Juristischer Direktor beim Mitteldeutschen Rundfunk

Kosten sind also ein legitimer, geeigneter, erforderlicher und angemessener Zweck?
Weil Einzelabfragen zu teuer sind, rastert der öffentlich-rechtliche Rundfunk 73 Millionen Meldedatensätze 2018 durch und will ditt jetzt alle 4 Jahre machen?

Ick könnte ja die "gesuchten Zielpersonen" (ein paar Tausend) durch Einzelabfragen finden, aber ditt iss mir zu teuer!

Einzelabfragen sind zu teuer! Sch... piep ... piep ... (zensiert) auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit!

Na ditt werden wir mal durch die Verfassungsgerichte überprüfen lassen!

 :)

Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: hankhug am 23. Mai 2020, 14:53
Das reine Geldargument überzeugt auch nicht wirklich, wobei ich in der Kürze nicht ganz verstanden habe, ob 3,6 Mio oder 500.000 Einzelabfragen gestartet werden mussten.
Bei 3,6Mio Einzelabfragen a max 12 EUR wären wir bei max 43,2 Mio. EUR für einen Zeitraum von 5 Jahren. Auf den Monatsbeitrag gerechnet, der sich laut Professor Herb damit erhöhen sollte, wären das 43,2Mio EUR/5 Jahre/12 Monatsbeiträge/ca. 40 Mio Beitragskonten = 0,018 EUR pro Monat. Bei 500.000 Einzelabfragen ergibt sich nach gleicher Maximalrechnung eine Beitragserhöhung um 0,0025 EUR pro Monat.
Selbst wenn man dann auch noch zusätzlich ein paar Mitarbeiter einstellen müsste, um diese Einzelabfragen durchzuführen, wäre der Effekt auf den Monatsbeitrag verschwinded gering.

Ob sich da der Bürger wirklich über eine solch drastische Beitragserhöhung für den Schutz seiner Daten beschweren würde, darf bezweifelt werden.
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: Profät Di Abolo am 23. Mai 2020, 16:11
Und den bundesweiten Meldedatenabgleich jibbet ja och umsonst!

§ 14 Abs. 9 RBS TV:
Zitat
... übermittelt jede Meldebehörde für einen bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert innerhalb von längstens zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gegen Kostenerstattung einmalig in standardisierter Form die nachfolgenden Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt:

Meldeämter liefern Datenabgleich; GEZ sucht nach Schwarzsehern
https://www.n-tv.de/ratgeber/GEZ-sucht-nach-Schwarzsehern-article20421731.html

Zitat
Wie viel kostet der Meldedatenabgleich?

Der Beitragsservice rechnet mit Kosten von zwölf Millionen Euro für die Datenlieferungen und den anschließenden Versand der Schreiben an diejenigen, bei denen unklar ist, ob sie Beitrag zahlen müssen

... bei denen unklar ist, ob sie BeitraX zahlen müssen ... die sog. ARD-ZDF-VolX-Zählung und Befragung!
Melderegister-Zensus ARD, ZDF, Deutschlandradio!
Die sind doch voll des römischen Weines!
Totaaaaal besoffen!

Wieviel die bundesweite Rasterfahndung tatsächlich kostet, verschweigen die lieber!
Und der Kracher iss, dass Berlin gar keine Kosten erhebt!

Da würden dann nämlich 5 Glocken pro Datensatz fällig!

Anlage zur Verwaltungsgebührenordnung (VGebO)
http://gesetze.berlin.de/jportal/docs/anlage/lr/be/12ca4c71-7ce1-4fd5-9965-ad65c18d01a0-BE2013-1-8+2020+226+Anl.V11.pdf
Zitat
III. Personenstands-undMeldewesen
3051 Amtshandlungen nach dem Bundesmeldegesetz

...
b)
b) Online-Datenübermittlungen, je Person              5

Da kann "Prof. Dr." Herb mal seinen römischen Taschenrechner zücken, der ihm dann mal "durch die Summe" (Streuweite) den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit "erläutert".

Hahahaha! Was für Freaks!
Die müssen sich doch vor "Anhörungen" alle BotoX ins Gesicht spritzen!
Wie kann Mensch ohne zu lachen so ein Quatsch erzählen! Fake-RECHT!
Und viel schlimmer, die (Regierungsfraktionen in den Landtagen) glooben ditt och noch!
Nur noch auslachen und ABWÄHLEN!

Hahahahaha!

Hier nimm das, du "VolXvertreter_in": X

Und für "Prof. Dr." Herb: niX GEZahlt

Ätsch "Prof. Dr" Herb! Ick bin der Profät des GEZ-Boykott-Forums!

|-
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: ope23 am 23. Mai 2020, 17:54
Wen vertritt Herr Roßkopf in dieser Anhörung?

Geld vs Grundrechte... ich wiederhole mich:
(...) das einstmals als "Wunder von Karlsruhe" bekannte Bundesverfassungsgericht eine Nichtigkeit des Rundfunkbeitrags schon deshalb ausgeschlossen hat, weil die Rückzahlung zu teuer kommen würde (BVerfG 18.7.2019, Rn 153) - und damit grundsätzlich bereit ist, Grundrechte einzuschränken, wenn die Wahrung dieser Grundrechte sonst zu teuer ist.
(Quelle:
Recht einer verhältnismäß. Einflussnahme auf Vorzugslast-Abgabentatbestand?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33427.msg205434.html#msg205434 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33427.msg205434.html#msg205434))


Vielleicht sieht es ein Landesverfassungsgericht anders.
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: frank6+6 am 23. Mai 2020, 19:20
Auszug Seite 23 - 25
Zitat
Andreas Nowak, CDU: Dieser Meldedatenabgleich ist ein sehr scharfes Instrument. Ich
habe jetzt verstanden, dass trotz der Anmeldepflicht, die jeder hat, und auch der
Sanktionen, die der Beitragsservice dabei aussprechen kann, nicht alles umfasst wird.
[...]
Zitat
Prof. Dr. Armin Herb: Herr Nowak, Sie fragten, warum es keine Einzelabfragen, sondern
diesen Meldedatenabgleich gebe. Dazu gibt es zwei einfache Antworten: Einmal ist es
das Geld, und zum anderen die Arbeitszeit. Das Geld deshalb: Eine Einzelabfrage
kostet je nach Gemeinde zwischen fünf und zwölf Euro. Nehmen Sie einmal tausend
Einzelanfragen, dann ist das ein enormer Batzen, der letztlich mehr oder minder zur
Erhöhung der Gebühr führen wird, während, wenn alle fünf Jahr das
Einwohnermeldeamt nicht Einzelabfragen macht, sondern einfach die Festplatte dem
zentralen Beitragsservice
gibt und dieser abgleicht, dann kostet das, glaube ich, pro
Adresse zehn Cent. Legen Sie mich auf die Zahlen bitte nicht fest, es sind auf jeden
Fall signifikante Unterschiede.
Denken Sie bitte auch an die Gemeinden.
Bei tausend Einzelanfragen im Jahr muss der Sachbearbeiter bei jeder einzelnen etwas
tun. Diese einmalige Abfrage mit der Festplatte erledigt ein Mitarbeiter im
Rechenzentrum innerhalb kürzester Zeit. Deshalb sind die Einzelanfragen einfach zu
teuer und auch zu ineffektiv.
Kosten sind also ein legitimer, geeigneter, erforderlicher und angemessener Zweck?

Weil Einzelabfragen zu teuer sind, rastert der öffentlich-rechtliche Rundfunk 73 Millionen Meldedatensätze 2018 durch und will ditt jetzt alle 4 Jahre machen?

Ick könnte ja die "gesuchten Zielpersonen" (ein paar Tausend) durch Einzelabfragen finden, aber ditt iss mir zu teuer!

Einzelabfragen sind zu teuer! Sch... piep ... piep ... (zensiert) auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit!

Na ditt werden wir mal durch die Verfassungsgerichte überprüfen lassen!

 :)

Wichtige Erkenntnisse, die daraus gewonnen werden könnten.
Ironie, wie sie besser nicht geht.
Dieser BS, der nicht rechtsfähig ist, darf lt. dem o.g. von Herrn Nowak sozusagen Sanktionen aussprechen. Ein CDU Politiker sagt, dass der BS etwas darf, was der BS nicht darf.
Was darf der BS eigentlich nicht? Der BS darf alles. Dafür bedarf es, dass man nicht rechtsfähig ist.
- Das interessiert nicht.

Alle Daten bekommt der BS geliefert, obwohl es im Landesrecht als Landesrecht behandelt werden müsste und die Daten im Land verbleiben müssen.
- Das interessiert nicht.


Ja und nur weils billiger ist, wird voll und ganz gegen Recht und Gesetz verstoßen. Recht und Gesetz? für wen?
- Das interessiert nicht.
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: HÖRby am 24. Mai 2020, 13:33
"Kosten sind also ein legitimer, geeigneter, erforderlicher und angemessener Zweck?"

Aus einem asbachuralten Urteil (1963) zum Verwaltungsaufwand, der vor Typisierung zurücktreten muß.
(Der Verwaltungsaufwand rechtfertig nicht, einen Typisierunglevel (willkürlich) anzugleichen.)


Rn40:
Zitat
3. Verwaltungstechnische Schwierigkeiten [...] müssen [...] zurücktreten. Derartige Schwierigkeiten entstehen immer, wenn ungleichartige Leistungen zueinander in Beziehung zu setzen sind, [...].
[...]
Für ein solches Vorgehen fehlt es in der Rechtsprechung nicht an richtungweisenden Beispielen (vgl. besonders Bundesverwaltungsgericht in FamRZ 1962, 143 und Bundesgerichtshof in BGHZ 4, 123 [132] und NJW 1957, 537). Die Schwierigkeiten sind also nicht unüberwindlich


Und hier noch was zur Typisierung, Unterscheidung nach Bevorzugung vs. Benachteiligung:

Rn59:
Zitat
Bei aller grundsätzlichen Freiheit des Gesetzgebers [...] ist er doch in ihrer Ausgestaltung ebenso wie bei Eingriffen an das Grundgesetz, besonders an den allgemeinen Gleichheitssatz und seine Konkretisierungen gebunden. Das ist im sozialen Rechtsstaat angesichts der außerordentlichen Bedeutung der darreichenden Verwaltung für die Existenz des Einzelnen selbstverständlich. Bei der Typisierung jedoch besteht ein Unterschied in der Gestaltungsfreiheit, je nachdem ob es sich um eine "Bevorzugung" oder um eine "Benachteiligung" handelt.
(BVerfGE 17, 1 - Waisenrente I, 1 BvL 30/57, 11/61, 24.07.1963, http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv017001.html)

Die Grenze liegt bevorzugend bei 7,5% (vgl Rn60 aaO)
Diese 7,5% werden als "nicht unbeträchlich zu sein" trotzdem hingenommen.

AVG :AngestelltenVersicherungsGesetz
aaO :An anderem Ort, nur bedingt zu verwenden, bezieht sich auf die vorher zitierte Entscheidung (Urteil,Beschluß).. und wenn man die weglöscht, wird aaO zur Blindzitierung ->bei Hausrbeiten etc: durchgefallen.
vgl :ähnlich, überläßt dem Richter womöglich die Entscheidung, was er sehen will.

OT: Gleichheitsatz Art 3 GG
der Gefängnisfunk liegt mit seinen benachteiligenden 17€50 pro Whg (und eben nicht pro Haushalt->eg. WGs) alleine Singles vs Familien ganz zu schweigen, insgesamt 41,4Mio Whgn davon 42% Ein- 44% Zwei-, 12% Drei-, 9% Vier- 3% mehr als Vier-Personenhaushalte. (Der destatis spricht hier von Haushalten und meint wohl Whgn)
https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Haushalte-Familien/Tabellen/1-1-privathaushalte-haushaltsmitglieder.html

Nichtnutzer sind schwer zu kriegen:
-----------
Erstaunliche 60% Nichtnutzer, eben jedoch nicht repräsentativ und läuft noch:
https://umfrage.kn-online.de/rundfunkbeitrag/
-----------
Lineares Fernsehen verliert mehr und mehr Zuschauer (Die Klientel stirbt aus)
berger consulting (nicht ganz frei von eigenen Interessen)
https://www.rolandberger.com/de/Publications/Lineares-Fernsehen-verliert-weiter-an-Bedeutung.html
ebiquity-studie:
https://www.horizont.net/medien/nachrichten/ebiquity-studie-lineares-fernsehen-verliert-deutlich-dramatischer-als-erwartet-180783
-----------
JIM-Studie, Jugend, Information, Medien, 2018
https://www.mpfs.de/fileadmin/files/Studien/JIM/2018/Studie/JIM2018_Gesamt.pdf
(Die Studie haben die Öffis selber gemacht ->Impressum)
-----------
Wie die Öffentlich-Rechtlichen ihre eigene Relevanz riskieren (repräsentative Studie)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32033.0
https://reutersinstitute.politics.ox.ac.uk/our-research/old-educated-and-politically-diverse-audience-public-service-news
https://reutersinstitute.politics.ox.ac.uk/sites/default/files/2019-09/The_audience_of_public_service_news_FINAL.pdf
-----------
McKinsey liefert Fakten zum dualen Rundfunksystem (repräsentative Studie)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5817.0.html
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24649.msg156303
https://www.mckinsey.de/oeffentlich-rechtlicher-rundfunk-in-deutschland
https://www.mckinsey.de/files/die_rolle_des_oerr_in_der_heutigen_medienlandschaft.pdf
-----------
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: pjotre am 24. Mai 2020, 16:50
In Leipzig gibt es gleich 3 Professoren...
Prof. Dr. Schröder, Prof. Dr. Herb, Prof. Wille.
Sind diese alle Honorarprofessoren der Uni Leipzig?
Wer findet die Zeit, das mal zu klären und die Vergabegeschichte zu klären?

Wo, wie, wann machen diese 3 Professoren Lehrveranstaltungen?

Selbstverständlich zahlt der MDR der Uni Leipzig keinerlei Finanzieurung eines Medieninstitutes oder was auch immer. Wer so etwas Böses behaupten würde, das wäre sehr ungehörig. Wir wollen ganz einfach die Satzungskriterien wissen, wonach diese 3 Personen Professor sind, während sie ja wohl im normalen Erwerbsleben stehen. 
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: hankhug am 24. Mai 2020, 17:17
Als persönlicher Adjutant von pjotre und Empfänger niederer Aufgaben 8) habe ich mal in 2 Minuten nach prof. dr. "armin herb" "honorarprofessor" gegoogelt. Auf der letzten Seite steht was von Honorarprofessor an der FH Ulm.

Mitgliederzeitung des Berufsverbandes der Datenschutzbeauftragten (BvD) (PDF ~ 1010 kb)
2. Ausgabe Juli 1998
https://www.bvdnet.de/wp-content/uploads/2017/03/BvD_News_1998.pdf

Unter dem gleichen Link (S.9) ist auch zu finden, dass er zumindest 1998 beim Berufsverband der Datenschutzbeauftragten als Justitiar mit der Führung des Lobbyverzeichnisses beim Bundestag betraut war.

Als SWR Datenschutzbeauftragter auch unter einer @swr.de Adresse erreichbar:
https://anwaltauskunft.de/anwaltssuche/prof-dr-armin-herb-xoogd.

Zu seiner SWR-Karriere siehe auch:
19.09.2014
Prof. Armin Herb zum Datenschutzbeauftragten beim SWR bestellt
https://www.presseportal.de/pm/7169/2835278
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: pjotre am 24. Mai 2020, 18:38
Zugegeben, ein wenig OFF TOPIC hier - oder auch nicht. Schließlich wiegt das Prestige

"Wissenschaftler" hier als Vertrauensschaffer gegenüber "einfachen Volksvertretern".
-----------------------------------------------------------------------------
Dank an @hankhug! - Professur an einer FH. Aha.
Auch @hankhug 's nächster Beitrag - schon gelesen - das zeigt uns einmal wieder, "was die Welt im Innersten zusammenhält"...
Alle Infos wurden geeignet archiviert für nutzbringende Verwertung.

Für Prof. Wille und Prof. Schröder, soweit ich mich erinnere, Professor "h.c." Uni Leipzig.

Auch an der Uni Leipzig gibt es übrigens ein medienwissenschaftliches Institut:
https://www.sozphil.uni-leipzig.de/institut-fuer-kommunikations-und-medienwissenschaft/studium/bachelor-of-arts-kommunikations-und-medienwissenschaft/

Aber natürlich darf dies nicht aus der Rundfunkabgabe subventioniert werden, erhält also sicherlich kein Geld vom MDR, weil es nicht sein darf, und was nicht sein darf, wir wissen das ja von "ARD, ZDF etc.", das tun die auch nicht, nie und nimmer. 

Bei Schreiben, die von hier an die MDR-Intendantin gehen, wird immer adressiert "Frau Dr. Wille".
Akademische Honorartitel werden hier fortgelassen, sofern ein Leistungsbezug noch nicht ermittelt werden konnte. - Selbstbewusste Bürger adressieren Briefe nie bettlerisch an die "Füllhalter" in Köln, sondern immer an die Chefs, also die Intendanten.

Zurück zum Thread-Thema
--------------------------------------------
Z1. Die im Gesetz vorgeschrieben Datenlöschung der rund 70 Millionen Datensätze hat nie stattgefunden, ist aus einer unmutigen Stellungnahme in einem Datenschutzbericht einer ARD-Anstalt belegt. Das ist sehr einfach, man braucht diese Altdaten als Einkreisungs-Hilfte für jeden weiteren Abgleich, um einen "Volksaufstand" von rund 10 Millionen zu Unrecht Abgemahnten zu verhindern - und würde rund 20 Millionen Kosten erzeugen.

Z2. Es ist Lüge, dass jeder Meldedatenabgleich dauerhaft rund 400 000 Zahler erzeugen würde.
Überwiegend entstehen weniger einfach schließbare Lücken durch Sterbefälle in Mietwohnungen und durch Partnertrennung in Mietwohungen. Innerhalb von etwa 3 bis 24 Monaten kommt es dann fast immer zu einer Neuanmeldung durch normale Fluktuation.

Bis dahin - so dem Gericht mit Schätzwerten beziffert - handelt es sich übrerwiegend um zurückgebliebene "Geringverdiener", beispielsweise alleinerziehende Mütter, weshalb durch verfassungsrichterliche Anordnung allen Ermittelten eine Härtefallprüfung anzubieten sei, so dass der Erfolg sich ins Gegenteil verwandeln würde - denn dann würde diese Härtefallprüfung auch für die 4 Millionen anderen Geringverdiener anzubieten sein als Kettenwirkung.

Z3.  Volkswirtschaftlicher Schaden pro Meldedatenabgleich: Rund 100 Millionen Euro.
Arbeitszeit der zu Unrecht angeschriebenen Bürger u.a.m.
Abgabenzuwachs nur ca 40 Millionen Euro. "Abgaben" ist "umverteilung".
Ertrag = Nutzen im volkswirtschaftlichen Sinn: Null.


Z4. All dies ist von hier bereits eingeführt worden - Mai 2020 -
----------------------------------------------------
- und diverses Weiteres -
bei ein bis zwei verfassungsgerichtlichen Verfahren, für die der @Profät aber der Haupttäter / Hauptdenker ist, siehe seine Texteingabe in diesem Forum in diesen Tagen.
Da kommt also demnächst ein Urteil und "das bleibt unverändert spannend"
(sagen Juristen, wenn ein Verfahren so komplexen Kram betrifft, dass das Ergebnis vom Ellbogenprinzip der Kontrahenten geprägt ist und ein Ergebnis alles Erdenkliche bringen kann).
Mit ihren fußballgroßen Ellbogen haben die zwei Beschwerdeführern schon tüchtig agiert.
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: hankhug am 24. Mai 2020, 19:07
Im Übrigen ist Prof. Dr. Herb auch noch Vorsitzender des Ausschusses Datenschutzrecht der Bundesrechtsanwaltskammer (https://brak.de/die-brak/organisation/ausschuesse-und-gremien-der-brak/ausschuss-datenschutzrecht/).
Bei der Lektüre der Aufgaben und Ziele stellt sich dem geneigten Leser jedoch die Frage, ob es da keine Ziel-Konflikte mit der SWR-Tätigkeit gibt (https://brak.de/die-brak/aufgaben-und-ziele/):
Zitat
[...] Die Sicherung dieser anwaltlichen Unabhängigkeit ist eine der wesentlichen Aufgaben der Rechtsanwaltskammern. Als Selbstverwaltungsorgane sind sie staatsferne Kontrollinstanzen über die Rechtsanwaltschaft – in Verantwortung gegenüber den Berufskollegen und den rechtsuchenden Bürgern.
Die Bundesrechtsanwaltskammer ist Teil dieser anwaltlichen Selbstverwaltung. Als Dachorganisation übt sie keine Kontrollfunktion gegenüber einzelnen Rechtsanwälten aus, sondern ist vielmehr Interessenvertreter der Anwaltschaft insgesamt. Die Bundesrechtsanwaltskammer setzt sich für die Sicherung der anwaltlichen Freiheit vor staatlicher Einflussnahme und für die unabhängige Stellung der Anwaltschaft im demokratischen Rechtsstaat ein. Die Mitgestaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen des Anwaltsberufs ist dabei ihre Kernaufgabe.

Außerdem über die BRAK selbst  (https://brak.de/die-brak/):
Zitat
Die Bundesrechtsanwaltskammer ist die Stimme der Anwaltschaft – gegenüber dem Bundestag, dem Bundesrat und den Ministerien, aber auch gegenüber den Gerichten, beispielsweise dem Bundesverfassungsgericht. Unter anderem mit Stellungnahmen, Gutachten und der Teilnahme an Anhörungen wirkt sie aktiv an Gesetzgebungsvorhaben mit. Auf diese Weise führt die BRAK seit nun schon 60 Jahren den rechtspolitischen Diskurs im nationalen und zunehmend im europäischen und internationalen Kontext. Dabei setzt sie sich nachhaltig für die Sicherung und den weiteren Ausbau des Rechtsstaates sowie für die Stärkung der unabhängigen anwaltlichen Selbstverwaltung ein.

Desweiteren ist Herr Prof. Herb auch Mitverfasser der Gesetzeskommentare zum Thema Datenschutzrecht (https://rsw.beck.de/cms/?toc=ZD.60&docid=411682). Auch der Beck'sche Kommentar zum Rundfunkrecht wird mit seinem Namen geschmückt (Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht: www.soldan.de/media/pdf/98/g0/74/9783406709852_inh.pdf).

Ist doch immer gut, im SWR einen Mann zu haben, der das BDSG mitgestaltet, dazu noch gleichzeitig die Gesetzeskommentare verfasst oder auch Gutachten erstellt, nach denen die Verwaltungsgerichte und ggf. auch das BVerfG dann entscheiden. Und der sich noch gleichzeitig für die Unabhängigkeit der Rechtsanwälte einsetzt. Alles kein Problem...
Wobei er ja auch noch Rechtsanwalt in der Kanzlei Kees, Hehl, Heckmann ist (http://www.khh-ra.de/herb.html). Von wem oder was kann er denn dann selbst eigentlich noch unabhängig sein? Vermutlich von der Disziplin der Rechtsethik...
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: cook am 24. Mai 2020, 22:09
Prof. Dr. Armin Herb: ... Denken Sie bitte auch an die Gemeinden.
Bei tausend Einzelanfragen im Jahr muss der Sachbearbeiter bei jeder einzelnen etwas
tun. Diese einmalige Abfrage mit der Festplatte erledigt ein Mitarbeiter im
Rechenzentrum innerhalb kürzester Zeit.
Deshalb sind die Einzelanfragen einfach zu
teuer und auch zu ineffektiv.

Hat der wirklich gesagt, dass das Einwohnermeldeamt alle Daten der Einwohner auf einer Festplatte dem Beitragsservice übergibt??
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: Profät Di Abolo am 24. Mai 2020, 23:41
Guten TagX,

rein fiktiv natürlich.

Ja, ditt mit der Festplatte hat Herr "Prof. Dr." Herb tatsächlich gesagt.

Darüber denke ick schon eine jaaaaanze Weile nach.
Denn schließlich findet sich in der "Historie" der Vermerk "Eingangskanal Datenträger"!
Meistens in Zeile 2 "Meldedatensatz Stand xx.xx.20xx" "Einstellart: EMA (Einmalabgleich)".
Die Historie sieht so aus:

Thema: GBM, GIM, LLM und LSM usw. - Bedeutung der Abkürzungen bekannt?; Link:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21875.msg139722.html#msg139722

Die Historie ist ein Bildschirmausdruck. Jaaaanz links ist ein Pfeil. D.h. der "Reiter" kann aufgeklappt werden. Da öffnet sich ein "Feld"  mit dem Meldedatensatz und zusätzlichen Angaben wie "Meldekey" etc..

Auf Seite 13 des Anhörungsprotokolls findet sich noch folgendes:

Zitat
...
Bernd Roßkopf: Ich kann zum Ablauf noch ergänzen, Herr Nowak: Das sogenannte Abzugsdatum wird mit den Innenministerien vereinbart und festgelegt. Für das Jahr 2018 hat man sich beispielsweise auf den 6. Mai als Abzugsdatum geeinigt. Ich bin kein IT-Spezialist, aber so weit kann ich das durchaus ausführen: Diese Daten werden von den jeweiligen Einwohnermeldeämtern über die sogenannten Vorverfahrenshersteller –jede Behörde betreibt nicht die eigene Software, sondern bedient sich entsprechender Fachverfahrenshersteller; in Deutschland gibt es einige – über den gesicherten Standard, den Herr Prof. Herb skizzierte, an uns übermittelt. Das ist sozusagen ein Austauschstandard, der zwischen den Behörden, nicht nur zwischen den Einwohnermeldeämtern und uns, existiert, sondern grundsätzlich in Deutschland zwischen den Behörden zum Einsatz kommt – insofern also eine gesicherte Datenübermittlung.

Wenn die Daten dann bei uns sind, passiert genau das, was gerade skizziert wurde: eine Identifikation, ein Abgleich bei der Feststellung: Diese Daten sind uns bekannt, bzw. hier ist bereits eine Beitragspflicht bei uns angemeldet. Danach werden diese Daten unmittelbar wieder gelöscht. Wir speichern sie auch nicht und halten sie nicht vor. Deshalb wissen wir beispielsweise auch nicht, wer mit wem zusammenwohnt – bis auf diesen kurzen Moment, in dem wir diesen Abgleich durchführen konnten. Danach haben wir diese Informationen nicht mehr in unseren Datenbanken.

(Prof. Dr. Armin Herb: Der Computer hat die Informationen nicht mehr!)

...


Dipl.-Kfm. Bernd Roßkopf; Abteilungsleiter Kundenmanagement und Berichtswesen beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice; siehe Anlage 3 A; Eingeladene Sachkundige.

Warum jetzt der sachkundige "Prof. Dr." Herb dazwischen rief: "Der Computer hat die Informationen nicht mehr!" ist eine recht interessante Frage.
Vielleicht liegen ja irgendwo beim BeitraXservus "Wechsel-Festplatten" rum, die bei "Bedarf" "eingewechselt" werden.
Wer weiß, vielleicht gleicht ja der BeitraXservus beim X ten Meldedatenabgleich die Daten noch zusätzlich mit den "einmaligen, zweimaligen, dreimaligen ... Meldedatenabgleichs-Festplatten" ab.
Vielleicht betreiben die ja da Forschung?
"Entwicklung des Melderegisters" in den vergangenen 25 Jahren. Eine "Vergeleichsstudie" der ARD, des ZDF und Deutschlandradios anhand "personenbezogener Meldedaten".

Vielleicht druckt der BeitraXservice ja och die Daten komplett aus und legt die in Leitz-Ordner nach Gemeinden und Städten sortiert ab!
Die sog. Rasterfahndungs-Ordner! Nach dem Motto, ditt alte Telefonbuch iss ne tolle Sache und fällt nicht unter den Datenschutz, weil nicht auf einem Computer gespeichert!
"Old-School" halt!

Wer wees ditt schon, watt da in Kölle alleet beim "Meldedatenabgleich" so "aus einem Büroversehen" passiert.
"Prof. Dr." Herb?

Die "staatsnahen und staatsfernen Aufsichtbehörden Art. 51 DSGVO" scheint ditt jedenfalls nicht sonderlich zu interessieren!

Daaaaaanke für die Hinweise "Prof. Dr." Herb, du Chef der "unabhängigen Aufsichtsbehörde Art. 51 DSGVO des SWR"!
Falls auch du bald in den "Ruhestand" gehst, hinterlass deine ladungsfähige Anschrift.
Ick bin mir jaaaaaanz sicher, dass "staatliche Organe" noch ein "paar" "sachkundige" Fragen an dich haben werden.

Yoo ick wees, ARD, ZDF und Co.! Alles "Verschwörungstheorien"!
So wie die Theorie, dass Einzelabfragen zu teuer sind!

Ey DU! Ja jenau DU! Come to the bright side of life! Log DICH hier ein!
Hier erfährst DU die Wahrheit über die Rasterfahndung von ARD, ZDF und Deutschlandradio!
Und der Hammer iss, ditt sind schriftlich protokollierte Aussagen von denen!

 :)
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: pjotre am 25. Mai 2020, 22:36
Aus der Summe der Infos ist nun relativ zuverlässig deduzierbar:
================================

S1. Bei jedem Meldedatenabgleich wird pro Bundesland 1 Festplatte
-----------------------------------------------------------------------------------
physisch geliefert - oder es geht im Daten-Direktaustausch, das wäre ja richtiger und ist ja Behördenstandard. Wohl eher online-Verfahren.


S2. Bei der "MIEZE" - Mediensteuer-Inkasso-Exekutions-Zentrale
-----------------------------------------------------------------
- Tarnbezeichnung "Beitrags"-"Service"
endet das auf einer einzigen Festplatte. 60 Millionen Datensätze zu im Mittel 1000 Byte, das wären 60 Gigabyte, passt spielend auf eine Festplatte von nur 1 Terabyte.


S3. Während der Datenabgleiche wird das auf den Hauptcomputer der MIEZE hochgeladen
----------------------------------------------------------------
und dann macht die Software einen typischen stufenweisen Ausscheidungsprozess aller offenkundig uninteressanten Daten: Alle, die schon zahlen, und alle mit gleichem Familiennamen, sofern gleiche Adresse.

S4. Übrig bleiben - siehe diverse amtliche Statisiken - vermutlich rund 10 Millionen "Schwarz-Nutznießungs"-Verdächtige.
--------------------------------------------------------
So komisch hier benamt, da ja laut Bundesvermasselungsgericht - sorry, war da ein Tippfehler - auch die Nichtnutzer als Nutznießer gelten. Was nicht passt, wird passend gemacht, Paragrafen sind nicht ohne Grund weich gerundet, "gebeugt wie an Osteoporose oder sonst etwas erkrankt".
Da könnte man mit stufenweisen Aktionen nochmals kleine Gruppen eliminieren - aber blöd, bleibt bei rund 10 Millionen "Verdächtigen".


S5. Beim ersten Meldedatenabgleich "2014" konnte man all diese adressieren, später nicht mehr.
------------------------------------------------------------------------
Denn es würde ja einen kleinen Volksaufstand regnen, wenn jedesmal 10 Millionen Briefe an immer die gleichen im schroffen Aufforderton runterregnen können.
Die einzige Lösung ist rein logisch: Dann auch die Erfahrungen des Datenabgleichs "2014" und alle etwa folgenden mit einspielen. Dann reduziert sich der Kram erst einmal auf rund 3 Millionen.

Sodann hat man aber herrliche Zusatzdaten "wer mit wem" wohnte usw.usw.. So kommt man dann auf knapp unter 1 Million der "Tatverdächtigen". Das ist die tatsächliche Menge laut Evaluierungsbericht Frühjahr 2019. Das geht überhaupt nur durch Miteinspielen der früheren Bestände.

Wir verdanken die Ersterkenntnis dem "mathematisch-rationalen Denken" von @drboe.
 @pjotre , hierdurch wach geworden, hat dann recherchiert und hat den ganz konkreten Beweis der Nichtlöschung gefunden. Nie und nie wurden Daten der Meldedatenabgleiche gelöscht.
Damit entfällt alle Legitimität für alle Abgleiche "2018", "2022" ff..


S6. Die entsprechenden Nachweise wurden am 10. Mai 2020
--------------------------------------------------------------------
in einem 150-seitigen Schriftsatz über 30 weitere Verstöße dem bearbeitenden Verfassungsgericht eingereicht. Manchmal ist einem weh ums Herz, was wir Verfassungsrichtern antun müssen, aber die Entschuldigung dafür stand auf der ersten Seite. (Gesamtumfang nun 300 Seiten.... akkumuliert 2017...2019, wobei dem @Profäten für das Herzstück der Heldenruhm zukommt.)  >:D

S7. Und nun, wie der Profät 100% richtig erkannte,
---------------------------------------------------------
Dr. Herb (Prof. h.c. adressierte ich selten bis nie als Prof.)
ist interveniert, um eine Fehlinformation des Parlaments über angebliche Löschung zu unterbinden. Also, die Daten sind demnach nicht im UserInterface der "MIEZE"-Mitarbetier, sondern im Backup-System auf Festplatten.
Ob die nun wirklich physisch vom Computer getrennt sind oder nicht, das bleibt sich in heutiger Technologie ziemlich gleich.

 @pjotre hat definitive Quelleninfo
 - nicht geleakt, aber nur mickrige 3 Zeilen mitten in X tausenden Datenschutztexten - würde man überlesen, da kommt wieder @drboe als Aufmerksamkeitswecker ins Spiel -
 @pjotre hat also die Info entdeckt, dass alle Datenschutzbeauftragten der 9 ARD-Anstalten dies seit Jahren wissen und seit Jahren nicht klar bekommen, warum dieser Kram nicht gelöscht wurde.


S8. Sollten öfter in diesem Forum vorbeitschauen?
------------------------------------------------------
Vorstehend ist ja erläutert, wieso es nicht anders geht.


S9. Nun die desaströse Finanzbilanz:
-----------------------------------
Pro Meldedatenabgleich volkswirtschaftlicher Schaden (Bürger-Arbeitszeit für Abwehr von Fehlern) rund 100 Millionen Euro.

Mehreinnahme einmalig rund 40 Millionen Euro - solche Erfassungslücken regeln sich nach 3 bis 24 Monaten von selbst.

Kosten rund 12 Millionen Euro. Also 100 Millionen Schadenserzeugung für 28 Millionen Euro Abgabeneingang.

Diese 28 Millionen sind nicht "betrieblicher Ertrag". Abgaben sind "Umverteilung", um dann in staatlichen "Konsum" verbrannt zu werden - hier für das Verschwendungskarussell "ARD, ZDF etc.".

Bei Abgabeninkasso entsteht immer ein "volkswirtschaftlicher Schaden", bei der Einkommensteuer vielleicht 3 % volkswirtschaftlicher Schaden der Inkassosumme.
Bei der Rundfunkabgaben also 300 % volkswirtschaftlicher Schaden für die rund 28 Millionen Euro Abgaben. In finanzieller Sinnlosigkeit ist der Meldedatenabgleich schwer zu übertreffen.
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: frank6+6 am 26. Mai 2020, 00:28
Zitat
...
Bernd Roßkopf: Ich kann zum Ablauf noch ergänzen, Herr Nowak: Das sogenannte Abzugsdatum wird mit den Innenministerien vereinbart und festgelegt.
...
Wenn die Daten dann bei uns sind, passiert genau das, was gerade skizziert wurde:
...

Dipl.-Kfm. Bernd Roßkopf; Abteilungsleiter Kundenmanagement und Berichtswesen beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice; siehe Anlage 3 A; Eingeladene Sachkundige.
 :)
Lediglich eine Vereinbarung. Wo ist das Landes-Gesetz?

Die Daten gehen zur GEZ, nicht zur LRA, wie es sein müsste.


Es gibt ein Kundenmanagement bei der GEZ. Wer sind deren Kunden?
Die GEZ hat demzufolge Kunden? Kunden der GEZ?

Die Nichtnutzer sind dann wahrscheinlich alle Kunden der GEZ, obwohl sie keine Kunden sind? Ob das normal ist? Denn die Nichtnutzer werden alle angeschrieben, genötigt und zwangsbebeitragt.
Dafür benötigt es den illegalen Meldedatenabgleich, um an die Daten der Nichtnutzer zu kommen.


Edit "Bürger":
Bitte hier keine Diskussion des Begriffs "Kunden" beim Beitragsservice, da dieser Begriff bereits seit Gedenken und auch über den 01.01.2013 in den "Geschäftsberichten" des sog. "Beitragsservice" auftaucht - siehe bitte u.a. Forum-Suche (https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search).
Meines Wissens zwar in den meisten oder allen Landesmeldegesetzen bzw. -verordnungen geregelt, dass die Meldedaten an die "Landesrundfunkanstalt" bzw. an die "gemeinsame Stelle der Landesrundfunkanstalten" übermittelt werden. Da jedoch diese ominöse "gemeinsame Stelle" nirgendwo(!!!) - nicht einmal in den Satzungen über das Verfahren des Beitragseinzugs - namentlich öffentlich bekanntgemacht ist (im Gegensatz zu Zeiten des "Rundfunkgebührenstaatsvertrages", wo sogar geregelt war, dass diese Stelle öffentlich bekanntzumachen ist!), stellt sich die Frage, ob die Länder eigentlich wissen, an wen sie die Daten überhaupt übermitteln - es könnte ja die falsche/ nicht vorgesehene Stelle sein...? ::)
Es wird faktisch "ins Blaue hinein" übermittelt oder "aus dem Blauen heraus" abgerufen gelassen.
Ob das datenschutzrechtlich unbedenklich ist?!? Oder nicht eher grob fahrlässig?!?
Hier aber bitte nur weiter zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: pinguin am 26. Mai 2020, 11:26
Lediglich eine Vereinbarung. Wo ist das Landes-Gesetz?
Das reicht nicht und wäre u. U. auch nichtig; Melderecht ist alleiniges Bundesrecht; die Länder dürfen den Teilbereich noch regeln, zu denen sie seitens des Bundes per Bundesgesetz, bspw. BMG, ausdrücklich befugt worden sind.

BVerfG - 2 BvL 1/04 -> Sperrwirkung Art 72 Abs 1 GG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33742.msg205504.html#msg205504

BVerfG 2 BvE 7/11 - Kompetenzverschiebungen zwischen Bund und Land unzulässig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32437.msg199398.html#msg199398
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: Profät Di Abolo am 26. Mai 2020, 14:35
Guten TagX,

der "einheitliche Stichtag" ist Teil des technischen Verfahrens beim Meldedatenabgleich (§ 14 Abs. 9 und 9 a). Der Tag legt fest, an welchem Tag die Meldedaten bundesweit eingefroren werden.
Das dient dazu, dass nicht Doppelmeldungen erfolgen. Also z.B. Gemeinde A friert den Meldedatenbestand am 06.06.2020 ein und übermittelt die Datten an den BeitraXservus. Jetzt zieht Y am 07.06.2020 zur Gemeinde B und meldet sich um. Gemeinde B friert die Daten am 08.06.2020 ein. Y taucht also zweimal mit "Erstwohnung" auf, weil es unterschiedliche Stichtage gab.

Im BMG (Bundesmeldegesetz) findet sich in § 42 Abs. 4 a eine vergleichbare Norm:
https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__42.html
Zitat
(4a) Die Meldebehörden dürfen den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften jeweils zu Beginn einer standardisierten Datenübermittlung zu einem bundesweit einheitlichen Stichtag die in den Absätzen 1 und 2 genannten sowie die gemäß § 55 Absatz 2 durch Landesrecht bestimmten Daten innerhalb von längstens zwölf Monaten automatisiert übermitteln, um einen einmaligen Abgleich zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung und darauf aufbauende Folgedatenübermittlungen zu ermöglichen. Dabei sind auch Widersprüche nach § 42 Absatz 3 Satz 2 zu übermitteln. Der jeweilige Stichtag wird vom Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger bekannt gegeben.

Für weitere vorzügliche Hinweise zum technischen Verfahren verweise ick auf den Thread:
Verfassungsbeschwerde 2. Meldedatenabgleich § 14 Abs. 9 a RBStV (BE)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33741.0


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Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: pinguin am 26. Mai 2020, 16:05
@Profät Di Abolo

§42 Abs 4 a definiert eine Aussage für "öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften".

Wenn die "öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten" als "öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften" behandelt werden wollen, bedarf es dafür einer gesetzlichen Grundlage des Bundes. Zudem dann daran erinnert wird, daß nur Kirchenmitglieder kirchensteuerpflichtig sind.

Es steht die Frage im Raum, ob die Länder eine Regel des Bundes "entsprechend" anwenden dürfen, wenn der Bund dieses erstens weder erlaubt, noch verboten hat, noch die Länder selbst es definierten, daß diese Regel des Bundes "entsprechend" auf den ÖRR anzuwenden sei?

Da die Kirchensteuer seitens des Bundes belegt ist und Steuerrecht eh alleiniges Bundesrecht darstellt, kann es keine legitime landesrechtliche Rundfunksteuer geben, egal, ob mit oder ohne religiösen/kirchlichen Bezug.

Normen müssen klar sein, damit der Bürger weiß, wen er in Haftung nehmen kann.
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: Profät Di Abolo am 26. Mai 2020, 17:33
Mit § 42 Abs. 4 BMG hat der Bundesgesetzgeber von seinem Recht auf ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für das Meldewesen gebrauch gemacht und bestimmt:

Zitat
Die Meldebehörden dürfen den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften jeweils zu Beginn einer standardisierten Datenübermittlung zu einem bundesweit einheitlichen Stichtag die in den Absätzen 1 und 2 genannten sowie die gemäß § 55 Absatz 2 durch Landesrecht bestimmten Daten innerhalb von längstens zwölf Monaten automatisiert übermitteln, um einen einmaligen Abgleich zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung und darauf aufbauende Folgedatenübermittlungen zu ermöglichen. Dabei sind auch Widersprüche nach § 42 Absatz 3 Satz 2 zu übermitteln. Der jeweilige Stichtag wird vom Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger bekannt gegeben.

Der einmalige bundesweite Bestandsdatenabzug aus den Melderegistern dient dem Aufbau einer "Grunddatenbank", die dann durch "Folgedatenübermittlungen", also die Umzugsmeldungen (sog. Bewegungsmeldungen) aktualisiert wird. So war auch § 14 Abs. 9 RBS TV ursprünglich angedacht.

Mit dieser Vergleichsnorn legt der geniale Beschwerdeführer in der vorzüglichen Verfassungsbeschwerde dar, dass es Sache des Bundesgesetzgebers war einen bundesweiten RBS TV-Meldedatenabgleich zu regeln.
Diese hervorragende Verfassungsbeschwerde dient auch zur Entwicklung neuerer Verfassungsbeschwerden gegen den 23. Ätz-Vertrag.
@pinguin, du kannst ja den entsprechenden Abschnitt bei deiner Verfassungsbeschwerde gegen den 23. Ätz-Vertrag weglassen.

Allerdings rate ick davon ab, da diese genialen Ausführungen:

Verfassungsbeschwerde 2. Meldedatenabgleich § 14 Abs. 9 a RBStV (BE); Link
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33741.0

die zudem auch als Musterverfassungsbeschwerde gegen den 23. Ätz-Vertrag dienen können, von überraaaaaaagender rechtswissenschaftlicher Qualität sind.

Was ist das schon wieder für ein bestialischer Gestank?
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Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: drboe am 26. Mai 2020, 19:21
Wurde nicht bei Ablehnungen eines Härtefallabtrags immer wieder die Floskel bemüht, der Gesetzgeber hätte die Befreiungsgründe durch deren Aufzählung abschliessend geregelt? Da sollte doch die Regelung für die Religionsgesellschaften ebenso abschliessend sein. So bliebe für die geschlossenen Anstalten nur die Option, sich als Religionsgesellschaft zu positionieren, um weiter die volle Datendröhnung zu erhalten. Man kann gelegentlich zwar den Eindruck gewinnen, dass man sehr festen Glaubens sein muss um das, was da allabendlich als Nachrichten verkauft wird, auch als solche zu betrachten. Auch Hohepriester scheint es zu geben. Aber noch fehlt es an geeigneten Andachtsstätten, so dass den Sendern dieser "Ausweg" versagt werden sollte.

M. Boettcher
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: pjotre am 27. Mai 2020, 12:49
Zur Bilanz - hier im Thread vom 25. Mai - muss ich nach Überlegung ergänzen:

B1. Dauerhaft gespeichert werden nicht nur die früheren Meldedaten, sondern auch die Infos über das Zusammenleben "Wer mit wem".
----------------------------------------------------------------------------------
Es nützte beim Abgleich 2018 wenig, nur die Meldedaten vom Abgleich 2014 zu haben. Ausschlaggebend waren in 2014, 2015 die vielen erhaltenen Infos "Fehlanzeige - ich lebe ja zusammen mit ... im gleichen Haushalt".
Nur durch diese Nichtlöschung für rund 10 Millionen "Schwarz-Nutznießungs-Verdächtigte" konnte man im Jahr 2019 auf unter 1 Millionen "Verdächtigte" für "Unbotmäßigkeit gegenüber dem neo-totalitären Kontrolleur"
kommen.
Im Gesetz steht eine harmlos wirkende Klausel, dass man in Köln alles zu löschen habe, es sei denn, es sei für weitere Klärung nützlich. Mit 100,0 % der Ausnahmen wurde das genutzt - alles 100 % gesetztreu also? Natürlich illegal, weil "gegen den offenkundigen und erkennbaren Gesetzgeberwillen" verstoßen wurde.

B2. Bei jedem weiteren Meldedatenabgleich erfährt das System nun das Wechseln.
-------------------------------------------------------------------
Nun kann es Biographien anlegen, wie Paar X1 + Y1 sich trennte und wohin X1 zu Y2 umzog usw..
Also ein BBZ Bundesbeischlaf-Zentralregister inklusive Stammbaum-Historie.

Damit weiß man natürlich auch, wer hetero ist, wer homo ist, möglicherweise auch, wer manchmal beides mag, und wer mit wem.
Kommt dann wieder einmal ein Strafgesetz gegen jede Abweichung von der Norm, wer weiß, was die Jahrzehnte zukünftig so bringen... so ist das einzige bundesweite Register dafür die perfekte Datenfundgrube.

B3. Vielleicht könnten wir viele weitere Unterstützer gegen GEZ etc. gewinnen,
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wenn das einmal so richtig verbreitet wird. Von diesen Unvorstellbarkeiten der dauerhaften Datenspeicherung "wer mit wem" weiß ja niemand bisher so richtig. Erst die Nichtlöschung der jahrelangen Daten und Bios über Beziehungen - die bisher hier und nur hier in voller Breite öffentlich aufgedeckt wurde - macht es richtiggehend provokativ für viele, die dies nicht mögen wollen können.
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: drboe am 27. Mai 2020, 16:25
Ich schrieb schon in diesem Thread

Jeder verantwortlich handelnde IT Betreiber hat ein Sicherungskonzept für die von ihm gesammelten Daten. Ich behaupte daher bis zum Beweis des Gegenteils, dass "gelöschte" Daten alles andere als weg sind. Zudem würde eine Löschung dazu führen, dass sämtliche mit Stress geklärten Doppelbelastungen nach dem erneuten Abgleich  wieder aufleben, wenn der BS und die LRA immer noch nicht wissen wer mit wem in welche Wohnung lebt.

Glaubt jemand, dass der BS keine Sicherungen der Daten besitzt? Die müssen für den Daten-GAU vorsorgen!

Zitat
Die über­mittelten Daten werden mit denen des Beitrags­service abge­glichen und nicht beziehungs­weise nicht mehr benötigte Daten werden unver­züg­lich gelöscht, spätestens mit Ablauf der gesetz­lichen Speicher­frist.

Wenn das alles zutrifft, warum ist mir aus dem Freundes- und Verwandtenkreis kein Fall bekannt, bei dem der zweite Meldedatenabgleich dazu geführt hat, dass man nicht zahlende Wohnungsinhaber angeschrieben hat? Es müsste doch massenhaft zu solchen Ereignissen kommen, da man a) die Daten angeblich gelöscht und b) keine Kenntnis von der gemeinsamen Nutzung haben will.

Der zweiten Datenabgleich hätte bei tatsächlicher Löschung der Daten derjenigen, die mit anderen eine Wohnung bewohnen, in vielen Fällen zu Rückfragen führen müssen. Z. B. bei Wohngemeinschaften oder Paaren, in denen die Mitglieder der WG/des Paars zu verschiedenen Terminen in die Wohnung eingezogen sind. Im nicht so seltenen Fall, dass keine die Lage der Wohnung erklärenden Angaben vorhanden sind, sollten bei tatsächlich gelöschten Daten die nicht-zahlenden WG-Mitglieder/ein Partner des Paars wieder vom BS angeschrieben werden. Das passiert offenbar nicht, was bedeutet, dass man beim BS Informationen über Mitbewohner in einer Form halten muss, die genau das verhindern. Im Prinzip gibt es noch die Möglichkeit, dass dem BS die Zahl der Wohnungen unter einer Adresse bekannt ist. Erhält er für eine Adresse daher gleich viele Zahlungen, so kann man im Prinzip davon ausgehen, dass für alle Wohnungen gezahlt wird. Das muss allerdings nicht stimmen, wenn nämlich in einer Wohnung zwei zahlen, ohne das jeweils zu wissen; ist für den BS aber wohl egal.* Da für viele (alte) Wohnungen bei den Meldeämtern keine Angaben zur Lage der Wohnung vorhanden sind, sollte man von Fällen hören, in denen man mit jedem Abgleich erneut aufgefordert wird sich anzumelden oder jemanden zu benennen, der für die Wohnung zahlt. Irgendjemand, dem das passiert ist, wäre unter Umständen hier nach dem zweiten Abgleich aufgeschlagen. Kann sich jemand an so einen Fall erinnern?

Leider kann man auch mit begründeten Vermutungen wohl nicht punkten. Und ein tatsächlicher Beweis liegt ja nicht vor.

M. Boettcher

*Anm. Mod. seppl: Im Zusammenhang mit der sog. Doppelbebeitragung möchte ich auf die von mir bereits eingereichte und für Unterstützer öffentlich laufende Petition zur Nichtigkeit der Beitragsbescheide durch diesen strukturellen Fehler hinweisen. Dem BS mag es egal sein, ob doppelt Beiträge eingezogen werden, jedoch sagt 1) der RBStV was anderen und 2) Die Vollstreckungsstellen werden mit angeblich vollstreckbaren aber falschen Ersuchen in unbekannter Zahl bombardiert. Da alle Bescheide, auch die von Alleinwohnenden auf den Sachverhalt nicht überprüft wurden (und werden können) sind sämtliche Vollstreckungen zum RB auszusetzen.
Bereits eingereichte Petition:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31088.msg205449.html#msg205449
Open Petition:
https://www.openpetition.de/petition/online/feststellung-der-nichtigkeit-der-ndr-rundfunk-beitragsbescheide
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: pjotre am 27. Mai 2020, 17:14
 @drboe : In der Verfasssungsbeschwerde "Meldedatenabgleich" wurde auf insgesamt 20 Seiten
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 die gesamte Löschungstechnik nach heutiger IT-Technik dargelegt, weil Richter das ja nicht wissen können.
Unter anderem ist dort eben auch ausführlich dargelegt, wieso es in heutige IT eine eigentliche Löschung nicht gibt. "Datenlöschung" ist eine hinüber gerettete Illusion aus dem Papierzeitalter für Nur-Juristen und sonstige Abgehobene.

In professioneller IT werden in kurzen Abständen Total-Backups
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gemacht zwecks Rollback zum vorherigen Status, um bei einem Crash oder Virus oder was auch immer zu viele Daten zu verlieren. Das macht der Computer automatisch mit cron Job.


Es ist des weiteren fest davon auszugehen - in Köln - :
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(1) Es erfolgte ein Backup nach dem Einspielen des Meldedatenabgleichs, aber unmittelbar vor der Datenmassen-Verarbeitung.
(2) Ferner ein solches sofort nach der Abgleicherei - noch mit den rund 60 Millionen Meldedaten auf dem Computer.
Es wäre ganz einfach nicht professionell, dies nicht so zu machen. Unmittelbar vor und nach jedem Datenumbau muss ein Gesamt-Backup sein und das sollte dann jahrelang verfügbar bleiben. Falls Pannen waren, manche Verluste entdeckt man ja erst Jahre später.


Wenn man Daten sichert - verschiedene Formen - , dann eben auch Formen, bei denen man gezielt Daten herausfischen kann. Das kann man letztlich mit allen Arten von Backups mehr oder weniger gut.


Ferner, Datenlöschung von Einzelkonten,
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auch dafür wurden dem Gericht die etwa 15 Varianten gelistet, z.B. Leerstellen lassen, nur Pointer auf OFF setzen, überschreiben, mehrfach überschreiben, mit oder ohne garbage collecting. Unterschiede für Felder mit fester Länge und solche mit variabler Länge usw..

Rund 20 Seiten insgesamt über Nicht-Löschung,
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die Richter tun mir leid, die hatten auch schon mal einfachere Beschwerdeführer als @Profät für den Jurakram von oberster Analyse - im Forum verfügbar - , @pjotre für das viele Dingsda mit dem Faktischen, IT, Politik usw..

Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: Bürger am 17. Juli 2020, 12:42
Querverweis aus aktuellem Anlass:
Regelungen z. Bestandsdatenauskunft verfassungswidr., 1 BvR 1873/13, 27.5.20
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33985.0
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: Profät Di Abolo am 22. Juli 2020, 23:06
Übersicht Änderungen § 11 NSA-RBS TV

(https://gez-boykott.de/ablage/ablage/bilder-beitraege/BS/BSNSA.jpg)

Geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zum Einundzwanzigsten Rundfundänderungsstaatsvertrag (unterzeichnet Dezember 2017)

Geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zum Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag 2020
Zitat
§ 11 Verwendung Verarbeitung personenbezogener Daten

(1)   
Beauftragt die Landesrundfunkanstalt Dritte mit Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs oder der Ermittlung von Beitragsschuldnern, die der Anzeigepflicht nach § 8 Absatz 1 nicht oder nicht vollständig nachgekommen sind, so gelten für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der dafür erforderlichen Daten die für die Datenverarbeitung im Auftrag anwendbaren Bestimmungen zur Auftragsverarbeitung geltenden Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1; L 314 vom 22. November 2016, S. 72).

(2)
1Beauftragen die Landesrundfunkanstalten eine Stelle nach § 10 Absatz 7 Satz 1 mit Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern, ist dort unbeschadet der Zuständigkeit des nach Landesrecht für die Landesrundfunkanstalt zuständigen Datenschutzbeauftragten ein behördlicher Datenschutzbeauftragter zu bestellen.

2Er arbeitet zur Gewährleistung des Datenschutzes mit dem nach Landesrecht für die Landesrundfunkanstalt zuständigen Datenschutzbeauftragten zusammen und unterrichtet diesen über Verstöße gegen Datenschutzvorschriften sowie die dagegen getroffenen Maßnahmen.

3Im Übrigen gelten die für den behördlichen Datenschutzbeauftragten anwendbaren Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechend.

(3)
1Die zuständige Landesrundfunkanstalt darf übermittelt von ihr gespeicherte personenbezogene Daten der Beitragsschuldner an andere Landesrundfunkanstalten auch im Rahmen eines automatisierten Abrufverfahrens übermitteln, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden oder der empfangenden Landesrundfunkanstalt beim Beitragseinzug erforderlich ist.

2Es ist aufzuzeichnen, an welche Stellen, wann und aus welchem Grund welche personenbezogenen Daten übermittelt worden sind.

4)
1Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann verarbeitet für Zwecke der Beitragserhebung sowie zur Feststellung, ob eine Beitragspflicht nach diesem Staatsvertrag besteht, personenbezogene Daten bei öffentlichen und nicht öffentlichen Stellen ohne Kenntnis des Betroffenen erheben, verarbeiten oder der betroffenen Person nutzen.

2Öffentliche Stellen im Sinne von Satz 1 sind solche, die zur Übermittlung der Daten einzelner Inhaber von Wohnungen oder Betriebsstätten befugt sind.

3Dies sind insbesondere Meldebehörden, Handelsregister, Gewerberegister und Grundbuchämter.

4Nichtöffentliche Stellen im Sinne von Satz 1 sind Unternehmen des Adresshandels und der Adressverifizierung.

5Voraussetzung für die Erhebung der Daten nach Satz 1 ist, dass

1.
eine vorherige Datenerhebung unmittelbar beim Betroffenen bei der betroffenen Person erfolglos war oder nicht möglich ist,

2.
die Datenbestände dazu geeignet sind, Rückschlüsse auf die Beitragspflicht zuzulassen, insbesondere durch Abgleich mit dem Bestand der bei den Landesrundfunkanstalten gemeldeten Beitragsschuldner,

3.   
und sich die Daten auf Angaben beschränken, die der Anzeigepflicht nach § 8 unterliegen und kein erkennbarer Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung hat.

6Die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung bei den Meldebehörden beschränkt sich auf die in § 14 Absatz 9 Nr. 1 bis 8 § 11 Absatz 5 Satz 1 Nummern 1 bis 8 genannten Daten.

7Daten, die Rückschlüsse auf tatsächliche oder persönliche Verhältnisse liefern könnten, dürfen nicht an die übermittelnde Stelle rückübermittelt werden.

8Das Verfahren der regelmäßigen Datenübermittlung durch die Meldebehörden nach dem Bundesmeldegesetz oder den Meldedatenübermittlungsverordnungen der Länder bleibt unberührt.

9Die Daten Betroffener betroffener Personen, für die eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes gespeichert ist, dürfen nicht übermittelt werden.

(5)
1Zur Sicherstellung der Aktualität des Datenbestandes übermittelt jede Meldebehörde alle vier Jahre beginnend ab dem Jahr 2022 für einen bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert gegen Kostenerstattung in standardisierter Form die nachfolgenden Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt:
1.   
Familienname,
2.
Vornamen unter Bezeichnung des Rufnamens,
3.
frühere Namen,
4.
Doktorgrad,
5.
Familienstand,
6.
Tag der Geburt,
7.
gegenwärtige und letzte Anschrift von Haupt- und Nebenwohnungen, ein-schließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung, und
8.
Tag des Einzugs in die Wohnung.

2Hat die zuständige Landesrundfunkanstalt nach dem Abgleich für eine Wohnung einen Beitragsschuldner festgestellt, hat sie die Daten der übrigen dort wohnenden Personen unverzüglich zu löschen, sobald das Beitragskonto aus-geglichen ist.

3Im Übrigen darf sie die Daten zur Feststellung eines Beitragsschuldners für eine Wohnung nutzen, für die bislang kein Beitragsschuldner festgestellt wurde; Satz 2 gilt entsprechend.

4Die zuständige Landesrundfunkanstalt darf die Daten auch zur Aktualisierung oder Ergänzung von bereits vorhandenen Teilnehmerdaten nutzen.

5Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit zwischen Beitragsgerechtigkeit und dem Schutz persönlicher Daten erfolgt der Meldedatenabgleich nach Satz 1 nicht, wenn die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) in ihrem Bericht nach § 3 Abs. 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages feststellt, dass der Datenbestand hinreichend aktuell ist.

6Diese Beurteilung nimmt die KEF unter Berücksichtigung der Entwicklung des Beitragsaufkommens und sonstiger Faktoren vor.


(6)   
Im nicht privaten Bereich darf verarbeitet die zuständige Landesrundfunkanstalt Telefonnummern und E-Mail-Adressen bei den in Absatz 4 Satz 1 genannten Stellen und aus öffentlich zugänglichen Quellen ohne Kenntnis des Betroffenen erheben, verarbeiten und nutzen der betroffenen Person, um Grund und Höhe der Beitragspflicht festzustellen.

(7)   
1Die Landesrundfunkanstalt darf die in den Absätzen 4, 5 und 6 und in § 4 Absatz 7, § 4 a Abs. 4, § 8 Absatz 4 und 5 und § 9 Absatz 1 genannten Daten und sonstige freiwillig übermittelte Daten nur für die Erfüllung der ihr nach diesem Staatsvertrag obliegenden Aufgaben erheben, verarbeiten oder nutzen.

2Die erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich sind oder eine Beitragspflicht dem Grunde nach nicht besteht.

3Nicht überprüfte Daten sind spätestens nach zwölf Monaten zu löschen.

4Jeder Beitragsschuldner erhält eine Anmeldebestätigung mit den für die Beitragserhebung erforderlichen Daten.

5Eine über Satz 4 hinausgehende Information findet nicht statt über Daten, die unmittelbar beim Beitragsschuldner oder mit dessen Einverständnis erhoben oder übermittelt wurden.

6Dies gilt auch für Daten, die aufgrund einer gesetzlichen Grundlage erhoben oder übermittelt worden sind.

7Informationen zu den in den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) genannten Angaben werden den Beitragsschuldnern durch die nach § 10 Abs. 7 eingerichtete Stelle in allgemeiner Form zugänglich gemacht; im Übrigen gilt Artikel 14 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2016/679.


( 8 )   
Auf das datenschutzrechtliche Auskunftsersuchen eines Beitragsschuldners hat die zuständige Landesrundfunkanstalt dem Beitragsschuldner die Stelle mitzuteilen, die ihr die jeweiligen Daten des Beitragsschuldners übermittelt hat.

1Jede natürliche Person hat das Recht, bei der für sie zuständigen Landesrundfunkanstalt oder der nach § 10 Abs. 7 eingerichteten Stelle Auskunft zu verlangen über
1.
die in § 8 Abs. 4 genannten, sie betreffenden personenbezogenen Daten,
2.
das Bestehen, den Grund und die Dauer einer sie betreffenden Befreiung oder Ermäßigung im Sinne der §§ 4 und 4a,
3.
sie betreffende Bankverbindungsdaten und
4.
die Stelle, die die jeweiligen Daten übermittelt hat.

2Daten, die nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen oder ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen, sind vom datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nicht umfasst.


fdR Profät

Na NSA-Beitraxservus? Völlig anderer § waa? Ihr habt wohl gedacht das fällt nicht auf, waa?

 :o


Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: pinguin am 22. Juli 2020, 23:37
@Profät Di Abolo

Wie mögen diese Konstruktionen nur mit

Ohne Information der Bürger kein Austausch von Daten zwecks Weiterverarbeitung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15947.msg105965.html#msg105965

mit der Aussage

Zitat
Werden personenbezogene Daten zwecks Verarbeitung zwischen zwei Verwaltungsbehörden eines Mitgliedstaats übermittelt, müssen die betroffenen Personen zuvor davon unterrichtet werden

Mal wieder wurde das in der DSGVO verankerte Widerspruchsrecht "übersehen"; die Meldeämter sind ja bekanntlich Verwaltungsbehörden, die ÖRR sind es nicht. Für die Meldeämter ist der entsprechende DSGVO-Artikel genauso unmittelbar bindend, wie der Rest.

Diese ganzen Direktanmeldungen sind auch deswegen alle nicht von der DSGVO gedeckt.
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: Profät Di Abolo am 23. Juli 2020, 00:16
Da ist mittlerweile gar niX mehr gedeckt! Das ist ein NSA-Gesetz geworden!

Jetzt startet noch die "gesetzliche NSA-Vertuschungsaktion". Die Auskunftsrechte werden unzulässig eingeschränkt, damit wir nicht das wahre Ausmaß dieses Datenschutzskandales erfahren!

Sämtliche Intendanten_innen gehören sofort gefeuert!

Nie wieder dürfen ARD, ZDF und Deutschlandradio auch nur einen personenbezogenen Datensatz bekommen! Einfach ABSCHALTEN die ARD-ZDF-Deutschlandradio-NSA, mit ihren "eigenen Aufsichtsbehörden"!

Bodenlose Frechheit ist das! Deren Aufgabe war es uns vor so einem Datenschutzskandal zu schützen und nicht in der 1. Reihe mitzumachen!

Beschlussempfehlung und Bericht; Sächsicher Landtag; Drucksache 7/2158; Link:
edas.landtag.sachsen.de/viewer.aspx?dok_nr=2158&dok_art=Drs&leg_per=7&pos_dok=&dok_id=263491 (http://edas.landtag.sachsen.de/viewer.aspx?dok_nr=2158&dok_art=Drs&leg_per=7&pos_dok=&dok_id=263491)

Stellungnahme des Sächsischen Datenschutzbeauftragten vom 10. Februar 2020; Anlage 1

Zitat
Gesetzentwurf der Staatsregierung; Drs. 7/679

Gesetz zum Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag


Sehr geehrte Frau Dr. M.,

der Ausschuss für Wissenschaft, Hochschule, Medien, Kultur und Tourismus befasst sich derzeit mit dem Gesetzentwurf der Staatsregierung zum Gesetz zum Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (Drs. 7/679). Aus diesem Anlass möchte ich ihnen und den Mitgliedern des Ausschusses mit Bezug auf § 35 Abs. 3 GO meine Rechtsauffassung zum Gesetzentwurf mitteilen.

Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (Datenschutzkonferenz) hat sich bereits im Frühjahr 2019 mit den geplanten Änderungen des Rundfunkänderungsstaatsvertrages befasst. Die datenschutzrechtlichen Bedenken wurden durch den damaligen Konferenzvorsitzenden, dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Herrn Prof. Dr. K., in der Sitzung der Rundfunkkommission der Länder vorgetragen. Im April 2019 hat die Datenschutzkonferenz diese Position als Beschluss, welchen ich Ihnen in der Anlage beifüge, verabschiedet und veröffentlicht.

Ungeachtet dessen haben die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 6. Juni 2019 den Entwurf des 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrags beschlossen. Der Sächsische Landtag wurde vom Ministerpräsidenten des Freistaates Sachsen am 21. Juni 2019 darüber (Drs. 6/18143) informiert.

Der vorliegende Entwurf ist hinsichtlich des Meldedatenabgleichs selbst unverändert. Er ist aber „zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit zwischen Beitragsgerechtigkeit und dem Schutz persönlicher Daten“ um eine Regelung ergänzt worden, nach der ein Abgleich unterbleiben soll, soweit die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs bei Rundfunkanstalten (KEF) feststellt, dass der Datenbestand hinreichend aktuell ist. Die Beurteilung solle die Kommission unter Berücksichtigung der Entwicklung des Beitragsaufkommens „und sonstiger Faktoren“ vornehmen. Darüber hinaus sieht der Entwurf Einschränkungen für die Rechte der betroffenen Personen auf Information (Art. 13 Datenschutz~Grundverordnung - DS-GVO) und Auskunft (Art. 15 DS-GVO) vor.
Die Datenschutzkonferenz hat bereits den im Jahr 2013 durchgeführten erstmaligen Datenabgleich als datenschutzrechtlich hochbedenklich eingestuft. Den damals vorgetragenen Bedenken wurde mit Verweis auf die notwendige Erhebung im Rahmen der Umstellung des Gebührenmodells auf das Wohnungsprinzip und die Einmaligkeit der Erhebung begegnet.

Die nun vorgesehene regelmäßige Wiederholung des vollständigen Meldedatenabgleichs in einem vierjährigen Turnus stellt einen unverhältnismäßigen Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung dar und steht im Konflikt mit den in der DS-GVO vorgegebenen Grundsätzen der Datenminimierung und der Erforderlichkeit (Art. 5 Abs. 1 lit. a und c, Art. 6 Abs. 1 DS-GVO). Bei einem vollständigen Meldedatenabgleich werden in großem Umfang Daten von Personen verarbeitet, die entweder gar nicht beitragspflichtig sind (weitere Bewohnerinnen oder Bewohner neben dem Beitragszahlenden in einer Wohnung oder generell Gebührenbefreite) oder bereits ordnungsgemäß als Beitragszahlende erfasst sind. Darüber hinaus umfasst der Meldedatenabgleich mehr Daten (z.B. Doktorgrad und Familienstand) als für eine Beitragserhebung erforderlich sind.

Die Rundfunkanstalten gehen im Übrigen selbst davon aus, dass ein vollständiger Meldeabgleich letztlich in weniger als einem Prozent der Fälle zu einer zusätzlichen, dauerhaften Anmeldung von Beitragspflichtigen führt (s. Evaluierungsbericht der Länder gem. § 14 Abs. 9a RBStV vom 20. März 2019). Das Bedürfnis der Rundfunkanstalten nach einer berechtigten Sicherung ihrer Einnahmen wäre mit gezielten Maßnahmen ebenso realisierbar, für die spezielle Übermittlungsbefugnisse geschaffen werden könnten. Stattdessen soll eine Übermittlung des kompletten Datenbestandes der Einwohnermeldeämter in Bezug auf sämtliche volljährige Bürgerinnen und Bürger verstetigt werden.

Die geplanten Regelungen berücksichtigen die Maßstäbe der DS-GVO nicht in ausreichendem Maße. Aufgrund des Anwendungsvorrangs europäischer Verordnungen müssen nationale Datenschutzvorschriften auf eine Öffnungsklausel der DS-GVO gestützt werden können. Bei Regelungen, die auf die Öffnungsklausel nach Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 lit. e DS-GVO gestützt werden, sind die Grundsätze der Datenminimierung und Erforderlichkeit zu beachten. Danach dürfen mitgliedstaatliche Regelungen für die Erfüllung von Aufgaben eingeführt werden, die im öffentlichen Interesse liegen, wenn sie die DS-GVO zwar präzisieren, nicht aber deren Grenzen überschreiten. Regelungen, die sich auf diese Öffnungsklausel beziehen, müssen sich folglich in dem Rahmen halten, den die DS-GVO vorgibt. Bei der vorgeschlagenen Regelung bestehen in dieser Hinsicht erhebliche Bedenken im Hinblick auf die Grundsätze der Datenminimierung und der Erforderlichkeit.

Die aufgrund der Äußerungen der Datenschutzkonferenz im Entwurf vorgesehene Regelung zum Verzicht auf den Meldedatenabgleich ist ebenfalls problematisch. Der Entwurf belässt Vorgaben zur Ermittlung der Aktualität des Meldedatenbestands an die KEF bei der vagen Formulierung „unter Berücksichtigung der Entwicklung des Beitragsaufkommens und sonstiger Faktoren". Damit wird den datenschutzrechtlichen Bedenken jedoch nicht ausreichend Rechnung getragen. Die Ergänzung schafft vielmehr ein zusätzliches verfassungsrechtliches Problem, indem die Entscheidung über die Durchführung eines vollständigen Meldedatenabgleichs an die KEF delegiert wird, ohne dieser klare Kriterien für diese Entscheidung an die Hand zu geben. Solche wesentlichen Entscheidungen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten aller volljährigen Einwohnerinnen und Einwohner Deutschlands muss jedoch der Gesetzgeber selbst treffen (Gesetzesvorbehalt).

Der Entwurf sieht weiterhin Einschränkungen der Rechte betroffener Personen vor. So sollen Auskunftsrechte der betroffenen Personen nach Art. 15 DS-GVO beschränkt werden. Das datenschutzrechtlich vorgesehene Prinzip, dass eine Auskunft vollständig oder mit gesetzlich festgelegten Ausnahmen zu erfolgen hat, wird im Entwurf grob missachtet, indem eine Auskunftserteilung auf eine abschließende Liste von Daten beschränkt wird. Diese geplante Beschränkung des Auskunftsrechts ist mit den Bestimmungen der DS-GVO nicht vereinbar: Art. 23 Abs. 1 DS-GVO enthält eine abschließende Aufzählung der Gründe, aus denen der nationale Gesetzgeber Betroffenenrechte über das in der DS-GVO selbst vorgesehene Maß hinaus einschränken kann. Der Gesetzgeber stützt sich dabei auf den „Schutz sonstiger wichtiger Ziele im allgemeinen öffentlichen Interesse“. In der Begründung wird ausgeführt, dass die Regelung sicherstellen soll, dass „die Auskunftspflichten der Landesrundfunkanstalten das Ziel der Datenverarbeitung bzw. die Erfüllung des damit verfolgten öffentlichen Interesses nicht gefährden“. Diese Begründung ist in Anbetracht der zu erwartenden Auskunftsersuchen absurd und missachtet die in der DS-GVO verankerten Grundrechte betroffener Personen.

Die zusätzliche Einschränkung der Auskunftsrechte für Daten „die nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen oder ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen" ist datenschutzrechtlich ebenfalls nicht zulässig. Der Landesgesetzgeber hat das Unterbleiben der Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO im Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetz (SächsDSDG) abschließend geregelt. Durch die jetzt dort vorgesehene Regelung würden damit die Auskunftsrechte der betroffenen Personen über das sonst für öffentliche Stellen des Freistaates geltende Maß hinaus weiter beschränkt, ohne dass dafür eine Notwendigkeit ersichtlich ist.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie dieses Schreiben den Mitgliedern des Ausschusses und den zur Anhörung geladenen Sachverständigen zur Verfügung stellen und die Fragen im Ausschuss diskutieren könnten.

Mit freundlichen Grüßen

A. S.

Wir finden alles ihr ARD-Fuzzis!

 :)
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: pinguin am 23. Juli 2020, 08:32
Da ist mittlerweile gar niX mehr gedeckt!
Ist das evtl. von den Ländern dahingehend sogar Absicht, das so zu konstruieren, damit es vom EuGH garantiert gekippt wird? Die Vermutung besteht, daß die Länder schon lange keine Lust mehr haben, sich um den ÖRR kümmern zu müssen; die würden das eher heute als morgen dem Bund übertragen, dürfen bloß nicht.
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: pjotre am 23. Juli 2020, 09:50
Die Nichtbeachtung der Ablehnung der DSK - Meldedatenabgleich - ist der Kernpunkt von:


V1. Anhörungsrüge 7. Juli 2020,
---------------------------------------------
rund 30 Seiten Schriftsatz,
gegen Entscheid VerfGH Berlin 19. Juni 2020 (Eingang 27. Juni), in dem genau dies durch Nichterwöhnung unzulässig totgeschwiegen wurde.
Die Nicht-Erörterung eines Gerichts für unseren Vortrag in Schriftsätzen ist eine denkbar eindeutige Verletzung des "rechtlichen Gehörs". Also, alles Wesentliche, was wir in Schrifsätzen vortragen, muss jedes Gericht im Entscheid jedenfalls "erörtern". So die eindeutige Jahrzehnte alte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

Na, habt auch ihr das auch immer schön gerügt in der Anhörungsrüge? Denn mit ihrer Textbaustein-Pseudo-Jura kümmern die Richter sich meist einen Dr... um unseren Schrieb. (Dr... meint natürlich Dreikant oder was auch immer.)
Es wäre aber absolut ungehörig, deshalb einige 100 Seiten Schriftsätze mit einigen 100 nummerierten Argumenten einzliefern und für jede Nummer eine Bearbeitung zu fordern schon bei der ARD-Anstalt. Nein, so etwas tut ein gut auf Gehorsam schon in der Schulzeit dressierter Bürger nicht. Nein, macht das nicht! Und dann wundert ihr euch, dass jahrelang keiner ran will an die Akte? Beschwert euch dann nicht, ist ja zu erwarten.


V2. Verffassungsbeschwerde BVerfG 20. Juli 2020
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 - rund 15 Seiten Schriftsatz -
mit rund 300 Seiten der vorherigen Schriftsätze, darunter auch die rund 130 Seiten des @Proföt , Rechtsanalyse, publiziert in diesem Forum.
Telefonate mit den Geschäftsstellen der beiden Gericht erbrachte keine Klarheit, ob Anhörungsrüge in diesem Kontext überhaupt geht / aufschiebend wirkt. "Leute, wir schreiben Rechtsprechungsgeschichte"?
Nein, das wäre zu hoch gegriffen. Nur und jedenfalls, die Frage stellte sich nicht oft oder vielleicht nie. Dem Ergebnis darf also mit Spannung entgegen gesehen werden.


V3. Alle, die die viele Arbeit finanziell ein klein wenig unterstützten, erhielten die Vorgänge in Kopie
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zeitverteilt beim jeweiligen Entstehen ab September 2017. "Auf einmal" ist dieser hoch konzentrierte Lesestoff ja gar nicht zu verkraften. (Habe den Richtern mein Beileid zum Ausdruck gebracht. :) Da müssen die durch. Ist ihr Job. Für Lieferung der Ware "Gerechtigkeit" werden sie vom Volk bezahlt.)


V4. Angekündigt ist  dem BVerfG: Verrfahren EU (evt. EuGH) und EGMR
---------------------------------------------------------------------------
sofern durch die innerdeutsche Rechtsprehchung nicht abgeholfen ist.
Ferner, dass die neue Reglung für Meldedatenabgleiche 2022++ sofort nach Gesetzeskraft in die Beschwerde BVerfG einbezogen werde.


V5. Demnach: Alles ist verfahrenstechnisch bereits gedeckelt
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in der optimal schnellen Form und vorgezeichneter Weg ... erforderlichenfalls EU .. erforderlichernfalls Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte. 


V6. Wir im Forum könnten für uns beanspruchen, gemeinsam
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die gewaltige Informationsmenge geschaffen zu haben, die in konzentrierter Schriftsatzform verfügbar ist und zum Einsatz kam.  Gemeinsam gerschaffen - überwiegend frei im Web verfügbar - "Allmende".
Wer das Material von enigen 100 Seiten seinen Widersprüchen als Begründung beifügt, dürfte die Rundfunkabgabe erst einmal eine Weile lang los sein? Die "Anstalten" würden rasch am Personalproblem scheitern, sofern 20 000 es machten. Denn diese Verdoppelung der Widerspruchzahl wäre nicht meisterbar.

Aber schon jetzt sind sie total überlastet... Alle umfangreichen komplexen Akten dürften zur Zeit "geschoben" werden. Wo aber Bearbeitungsverzug ist, da ist kein Vollstreckungsrecht. 


V7. Zurück zum Thread-Thema:
-----------------------------------------
Alles hier im Thread Erarbeitete wurde verwertet, es "wird" auch aller Neuzugang. Sobald klar ist, welches der beiden Verfassungsgerichte für die Bearbeitung zuständig ist, wird nachgereicht. "Steter Schriftsatz höhlt den Stein" des Unrechts in Fällen von koordinierter geplanter gewollter Rechtsverletzung.
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: pinguin am 23. Juli 2020, 14:28
@Pjotre

Es braucht nicht gewartet zu werden, bis ein Staatsvertrag in Kraft getreten ist, denn das BVerfG entschied bereits, daß ein dazugehöriges Zustimmungsgesetz ebenso per Verfassungsbeschwerde angreifbar ist.

BVerfGE 12, 205 - Zustimmungsgesetz per Verfassungsbeschwerde angreifbar
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31167.msg193802.html#msg193802
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: pjotre am 23. Juli 2020, 15:23
Danke, @pinguin . Viele Köpfe sind besser als 1 Kopf.  >:D
Das wird auf jeden Fall parallel verwertet.
Es wird an einem noch schnelleren Trick 17 gearbeitet...  Vorbereitet seit März... Hier keine weitere Info... Feind liest mit....
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Beitrag von: Profät Di Abolo am 23. Juli 2020, 17:45
Landtag Brandenburg; P-HA7/5; Protokollauszug; Link;

https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/w7/apr/HA/5.pdf

Zu TOP 4
Gesetz zum Dreiundzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge  (Dreiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag)


Anlagen:

Zu TOP 4:
4.1 Schreiben von: Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht (04.02.2020)
Ab Seite 27 im PDF.

Zitat
Stellungnahme zum 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Sehr geehrter Herr S.,

der Brandenburgische Landtag hat in seiner Sitzung vom 22. Januar 2020 den 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrag zur Beratung an den Hauptausschuss verwiesen. In Vorbereitung auf die Beratung erlaube ich mir nachfolgend, zu dem Gesetzesvorhaben Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme betrifft insbesondere die geplante turnusmäßige Verstetigung des vollständigen Meldedatenabgleichs zum Zwecke der Beitragssicherung, aber auch die angestrebte Einschränkung der Betroffenenrechte (Nr. 6 Buchst, b) - f) des Entwurfs in der Fassung der Landtagsdrucksache 7/408).

Die Stellungnahme wurde wegen der gemeinsam wahrgenommenen Aufsicht über die nichtjournalistische Datenverarbeitung beim Rundfunk Berlin-Brandenburg mit der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit abgestimmt. Sie geht von dem Beschluss der Datenschutzkonferenz vom 26. April 2019 zu diesem Thema aus, der diesem Schreiben beiliegt.

Mit dem 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrag soll u. a. der ursprünglich als einmalige Übermittlung geplante vollständige Melderegisterdatenabgleich ab 2022 alle vier Jahre durchgeführt werden. Außerdem sind Beschränkungen der Rechte der betroffenen Personen auf Information (Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung - DS-GVO) und Auskunft (Art. 15 DS-GVO) vorgesehen. Bereits der im Jahr 2013 durchgeführte erste vollständige Abgleich der Melderegisterdaten mit den Daten der Rundfunkbeitragszahlenden war auf erhebliche datenschutzrechtliche Bedenken gestoßen. Die Datenschutzkonferenz hatte ihre Bedenken damals nur teilweise und auch nur deshalb zurückgestellt, weil lediglich ein einmaliger Meldedatenabgleich vorgenommen werden sollte, um die Umstellung des Gebührenmodells auf einen wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag zu erleichtern.

Der jetzt vorgelegte Gesetzesentwurf zur Übernahme des 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrages in das brandenburgische Landesrecht sieht sogar eine regelmäßige Wiederholung des vollständigen Meldedatenabgleichs in einem vierjährigen Turnus vor. Dieses Vorhaben stellt einen unverhältnismäßigen Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung dar und steht im Konflikt mit den Grundsätzen der Datenminimierung und der Erforderlichkeit der Datenschutz-Grundverordnung (Art, 5 Abs. 1 Buchst, a und c, Art. 6 Abs. 1 DS-GVO):

Bei einem vollständigen Meldedatenabgleich werden im großen Umfang personenbezogene Daten von Personen an die Rundfunkanstalten übermittelt, die überhaupt nicht beitragspflichtig sind, weil sie entweder in einer Wohnung leben, für die bereits durch andere Personen ein Rundfunkbeitrag gezahlt wird, oder weil sie von der Beitragspflicht befreit sind. Zudem werden auch Daten von all denjenigen Einwohnerinnen und Einwohnern erhoben und verarbeitet, die sich bereits bei der Landesrundfunkanstalt angemeldet haben und regelmäßig ihre Beiträge zahlen. Darüber hinaus betrifft der geplante Meldedatenabgleich mehr personenbezogene Daten, als die Beitragszahlerinnen und -zahler der Rundfunkanstalt bei der Anmeldung dort mitteilen müssen (z. B. Familienstand; § 8 Abs. 4 RBStV). Es sollen also personenbezogene Daten an die Rundfunkanstalten übermittelt werden, die zur Beitragserhebung gar nicht notwendig sind.

Die Rundfunkanstalten begründen die Erforderlichkeit eines regelmäßigen Meldedatenabgleichs damit, dass es ohne diese regelmäßige Maßnahme zu einer „Erosion" des Bestands an Beitragszahlerinnen und -zahlern käme. Vor allem wenn aus einer gemeinschaftlich genutzten Wohnung diejenige Person, die den Rundfunkbeitrag für diese Wohnung zahlt, auszieht oder verstirbt, und sich die übrigen Bewohnerinnen und Bewohner der Wohnung nicht wie vorgeschrieben bei der entsprechenden Rundfunkanstalt anmelden, fielen Beiträge für diese Wohnungen weg. Die Rundfunkanstalten gehen selbst davon aus, dass ein vollständiger Meldeabgleich letztlich in weniger als einem Prozent der Fälle zu einer zusätzlichen, dauerhaften Anmeldung von Beitragspflichtigen führt (vgl. den Evaluierungsbericht der Länder gem. § 14 Abs. 9a RBStV vom 20. März 2019).

Bei einem regelmäßigen vollständigen Meldedatenabgleich würde somit in unverhältnismäßiger Weise in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Personen eingegriffen. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Landesrundfunkanstalten nach eigenen Angaben durch den zweiten vollständigen Meldedatenabgleich Im Jahr 2018 ein zusätzliches Beitragsaufkommen im oberen zweistelligen Millionenbereich erzielt haben. Zwar ist es zutreffend, dass es in den von den Landesrundfunkanstalten dargestellten Fällen tatsächlich unter bestimmten Umständen zum Wegfall von Einnahmen kommen kann. Diesem Problem sollte jedoch mit punktuell auf diese Fälle zugeschnittenen Maßnahmen begegnet werden - zu denen grundsätzlich auch die Schaffung neuer Auskunfts- und Verarbeitungsbefugnisse gehören kann - anstatt einfach eine Übermittlung des kompletten Datenbestandes der Einwohnermeldeämter in Bezug auf sämtliche volljährige Bürgerinnen und Bürger an die Landesrundfunkanstalten zu verstetigen.

Die geplanten Regelungen berücksichtigen die Maßstäbe der DS-GVO nicht in ausreichender Weise:

Aufgrund des Anwendungsvorrangs europäischer Verordnungen müssen nationale Datenschutzvorschriften auf eine Öffnungsklausel der DS-GVO gestützt werden können. Das Medienprivileg aus Art. 85 Abs. 2 DS-GVO kommt hier nicht in Betracht, da die Datenverarbeitung zum Zweck des Einzugs von Rundfunkbeiträgen nicht in den Anwendungsbereich dieser Norm fällt. Bei Regelungen, die auf die Öffnungsklausel nach Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Buchst, e DS-GVO gestützt werden, sind die Grundsätze der Datenminimierung und Erforderlichkeit zu beachten. Danach dürfen mitgliedstaatliche Regelungen für die Erfüllung von Aufgaben eingeführt werden, die im öffentlichen Interesse liegen, wenn sie die DS-GVO zwar präzisieren, nicht aber deren Grenzen überschreiten. Regelungen, die sich auf diese Öffnungsklausel beziehen, müssen sich folglich in dem Rahmen halten, den die DS-GVO vorgibt.

Bei der vorgeschlagenen Regelung bestehen in dieser Hinsicht erhebliche Bedenken im Hinblick auf die Grundsätze der Datenminimierung und der Erforderlichkeit. Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder hatte daher den Gesetzgeber mit einem diesem Schreiben beiliegenden Beschluss vom 26. April 2019 aufgefordert, den geplanten regelmäßigen vollständigen Meldedatenabgleich nicht einzuführen. Der Vorsitzende der Datenschutzkonferenz hat am 29. April 2019 die Bedenken der Datenschutzaufsichtsbehörden in der nichtöffentlichen mündlichen Anhörung der Rundfunkkommission der Länder vorgetragen. Dessen ungeachtet haben die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder auf ihrer Konferenz am 6. Juni 2019 einen Entwurf für den 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrag beschlossen, in dem der vollständige regelmäßige Meldedatenabgleich nach wie vor enthalten ist.

Zwar wurde der vorherige Entwurf um eine Regelung ergänzt, nach der „zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit zwischen Beitragsgerechtigkeit und dem Schutz persönlicher Daten" ein Meldedatenabgleich nicht erfolgen soll, wenn die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) in ihrem Bericht nach § 3 Abs. 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages
feststellt, dass „der Datenbestand hinreichend aktuell ist". Diese Beurteilung soll die KEF „unter Berücksichtigung der Entwicklung des Beitragsaufkommens und sonstiger Faktoren" vornehmen.


Damit wird den o. g. verfassungs- und datenschutzrechtlichen Bedenken jedoch nicht ausreichend Rechnung getragen. Die Ergänzung schafft vielmehr ein zusätzliches verfassungsrechtliches Problem, indem die Entscheidung über die Durchführung eines vollständigen Meldedatenabgleichs an die KEF delegiert wird, ohne dieser irgendwelche Kriterien - abgesehen von der Entwicklung des Beitragsaufkommens - für diese Entscheidung an die Hand zu geben. Solche wesentlichen Entscheidungen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten aller volljährigen Einwohnerinnen und Einwohner Deutschlands unterfallen dem Gesetzesvorbehalt, der Gesetzgeber muss diese Entscheidung also selbst treffen.

Zusammenfassend sollte der Gesetzgeber davon absehen, einen regelmäßigen vollständigen Meldedatenabgleich einzuführen, da gegen die vorgesehenen Regelungen grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedenken bestehen und die Maßstäbe der DSGVO nicht ausreichend berücksichtigt würden. Gleichzeitig sieht der Entwurf auch in anderen Bereichen Einschränkungen der Rechte betroffener Personen nach der DS-GVO vor; Insbesondere sollen die Auskunftsrechte der betroffenen Personen nach Art. 15 DS-GVO beschränkt werden - anstatt wie bisher mit einzeln definierten Ausnahmen generell zur Auskunft verpflichtet zu sein, soll das Regel-Ausnahme-Verhältnis künftig umgekehrt werden und die Landesrundfunkanstalten sollen künftig nur noch hinsichtlich bestimmter und in dem Entwurf abschließend aufgezählter Daten Auskunft erteilen müssen.

Diese geplante Beschränkung des Auskunftsrechts ist mit den Bestimmungen der DS-GVO nicht vereinbar: Art. 23 Abs. 1 DS-GVO enthält eine abschließende Aufzählung der Gründe, aus denen der nationale Gesetzgeber Betroffenenrechte über das in der DS-GVO selbst vorgesehene Maß hinaus einschränken kann. Dazu zählt auch der „Schutz sonstiger wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, insbesondere eines wichtigen wirtschaftlichen oder finanziellen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, etwa im Währungs-, Haushalts- und Steuerbereich sowie im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der sozialen Sicherheit".

Auf diese Ausnahme will der Gesetzgeber die beabsichtigten Beschränkungen stützen. Die amtliche Begründung zu dem Entwurf vermerkt dazu: „Die vorgenommenen Regelungen stellen sicher, dass die Auskunftspflichten der Landesrundfunkanstalten das Ziel der Datenverarbeitung bzw. die Erfüllung des damit verfolgten öffentlichen Interesses nicht gefährden." Wäre dies eine realistische Gefahr, müssten sich entsprechende Erfahrungswerte aus der Anwendung der derzeit bestehenden Auskunftsverpflichtungen der Landesrundfunkanstalten ergeben. Dies ist Jedoch nicht der Fall - es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese Auskunftspflichten den Schutz sonstiger wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats gefährdet hätten, wie es Voraussetzung für eine Einschränkung nach Art. 23 Abs. 1 Buchst, e DS-GVO ist. Insoweit bestehen erhebliche Zweifel, dass die vorgesehene Beschränkung „den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achtet und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellt", wie es in Art. 23 Abs. 1 DS-GVO gefordert wird. Folge ist, dass die Vereinbarkeit der vorgesehenen Beschränkung des Auskunftsrechts der betroffenen Personen mit dem Europarecht durchgreifenden Bedenken begegnet.

Aufgrund der o. g. verfassungs- und datenschutzrechtlichen Bedenken halte ich den 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrag in der derzeit vorliegenden Fassung nicht für zustimmungsfähig und halte eine entsprechende Beschlussempfehlung an das Plenum für rechtlich geboten.

Ich bitte darum, die vorstehende Stellungnahme im Ausschuss allgemein bekannt zu machen. Zur Beantwortung von Rückfragen vor dem Ausschuss, auf schriftlichem oder fernmündlichem Wege stehe ich gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

D. H.