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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Aktionen – Alternativen – Erlebnisse => Erlebnis ÖRR und "Beitragsservice" (vormals GEZ) => Thema gestartet von: themob am 15. Dezember 2013, 09:00

Titel: Aufklärung: Mahnung - Androhung zur Zwangsvollstreckung - Zwangsvollstreckung
Beitrag von: themob am 15. Dezember 2013, 09:00
Briefe: Zahlungserinnerung - Zahlungsaufforderung - Androhung zur Zwangsvollstreckung - Mahnung usw. - in vielen Briefen wird in den Textbausteinen vor entsprechenden Konsequenzen gewarnt mit teils rechtlich sehr fragwürdigen Behauptungen (vor allem ohne vorher erlassenen Verwaltungsakt, wie z.B. Beitragsbescheid)

Das amtliche Mahnverfahren über Amtsgericht betrifft in der Regel nicht den Rundfunkbeitrag.
Rein theoretisch kann die Landesrundfunkanstalt erst nach erfolglosem Versuch der Zwangsvollstreckung durch den offiziellen Weg (Vollstreckungsbeamte/Vollstreckungsbehörde der Gemeinde etc.) über das einbinden eines Inkassobüros oder GV tätig werden, was erst hier eventuell zu einem Weg über Amtsgerichte führt. Das wäre allerdings die allerletzte Möglichkeit, dass es dazu kommt, kann ich mir nur sehr schwer vorstellen.

Kommt der Vollstreckungsbeamte beim angeblichen Schuldner zu dem Ergebnis, dass eine fruchtlose Pfändung vorliegt, geht diese Mitteilung an die Landesrundfunkanstalt. Natürlich werden in regelmäßigen Abständen die wirtschaftlichen Verhältnisse geprüft, aber in der Regel hat der Schuldner erstmal 2 Jahre Ruhe. Ob die Landesrundfunkanstalt nun diese Forderung an ein Inkassobüro oder GV übergibt, ist fraglich.

Unabhängig des hiesigen Themas sollte in der heutigen Zeit jeder sein Girokonto in ein P-Konto umwandeln, so ist zumindest der pfändungsfreie Betrag vor Zugriffen geschützt.

Threadersteller helfen sich selbst am besten, wenn sie kurz chronologisch den aktuellen Vorgang von Person A beschreiben. Umso qualifizierter können Erfahrungsberichte anderer weiter helfen. Qualifiziertere Antworten könnten Ratsuchende ebenfalls bekommen, würden Sie die betreffenden "Mahnungen" der hypothetischen Personen anonymisiert hier hochladen und dazu erläutern, in welchem aktuellen Stadium sich die Personen befinden.

Nur wo Mahnung draufsteht ist auch eine Mahnung drin. Siehe Thraed unter
Berlin: Erst Mahnung, dann Bescheid
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6898.0.html

Handelt es sich wirklich um eine "Mahnung"? Auf dem Brief steht "Mahnung".... in den aufgelisteten Beträgen sind Mahngebühren auch als Mahngebühren aufgeführt!!

In welchem Stadium befinden sich die Personen?

1: Widerspruch eingelegt auf Gebühren-/Beitragsbescheid ABER keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beantragt - kein Widerspruchsbescheid bisher bekommen (Das einlegen eines Widerspruchs alleine beinhaltet keine aufschiebende Wirkung der Forderungsbeträge)
Zitat
Möglichkeit durch die Landesrundfunkanstalt, die Vollstreckung weiter zu betreiben. Schriftlich bei der Landesrundfunkanstalt mit Bezug auf den Widerspruch vom (Datum) Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu beantragen - (sollte dann innerhalb von 3 Monaten keine Reaktion durch LRA erfolgen, kann Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz beim VG gestellt werden) - sollte innerhalb der 3 Monate das Mahnverfahren weiter betrieben werden, besteht auch die Möglichkeit, den Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz beim VG früher zu stellen.

2: Widerspruch eingelegt auf Gebühren-/Beitragsbescheid UND Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt - kein Widerspruchsbescheid bisher bekommen und keine Antwort auf den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung - Mahnung erhalten
Zitat
Person A soll die Zeit nutzen und wegen der Mahnung den Antrag auf Gewährung von Eilrechtschutz beim VG inkl. Kostenübernahme durch den Beklagten stellen. Bevor der gesetzte Termin verstrichen ist. Die LRA nutzt die Zeit auch aus, nur auf Ihre eigene Art und Weise wie unzählige Kommentare zum Thema beweisen.

Den Antrag inklusive aller vorhandenen Unterlagen (Bescheide, Widersprüche, Zahlungserinnerungen, Mahnungen, Vollstreckungsankündigungen etc.) und kurzem chronologischem Sachverhalt mit Verweis zu Anlage 1 - x  in zweifacher Ausfertigung ans VG. Ich empfehle, nach Möglichkeit den Antrag direkt beim VG abzugeben und sich eine Bestätigung mitgeben zu lassen. Alternativ kann auch jeder die Eingabe mündlich beim VG machen, wäre aber von Vorteil, wenn alle Unterlagen in zweifacher Ausfertigung in Kopie mitgenommen werden.

Ich persönlich habe die Erfahrung gemacht, dass man damit zumindest die Zeit bekommt, die man benötigt um in Ruhe die nächsten Schritte zu erarbeiten. Sollte ab dem Datum xy (welches in der Mahnung aufgeführt ist) sich wirklich jemand von der Vollstreckungsbehörde melden, soll Person A einfach eine Kopie des Antrags an das VG dort vorlegen und alles kurz erörtern um so die Möglichkeit zu bekommen, den Vorgang auszusetzen bis das VG darüber entschieden hat.

3: Mangels Gebühren-/Beitragsbescheid noch kein Widerspruch eingelegt
Zitat
Mir bisher noch nicht bekannt, dass in diesem Stadium schon jemand eine "Mahnung" bekommen hat - denn die "Mahnung" setzt einen entsprechenden Verwaltungsakt = Beitragsbescheid voraus.

4: Keinerlei Widersprüche auf Beitragsbescheide eingelegt und auch sonst auf keine Schreiben reagiert
Zitat
Vogel Strauß Politik - die schlechteste aller Situationen - je nach wirtschaftlichen Möglichkeiten, offene Forderungen (nur die Beiträge, die zuvor per festgesetztem Verwaltungsakt - also Gebühren-/Beitragsbescheid - erlassen wurden ) bezahlen. Ab dem nächsten Beitragsbescheid Widerspruch einlegen und den Klageweg beschreiten. Im Stadium der Mahnung könnte der angebliche Schuldner auch eine Ratenzahlung mit der Landesrundfunkanstalt vereinbaren um der angekündigten Vollstreckung zu entgehen. Sollte es bereits eine Kontaktaufnahme seitens der Volltreckungsbehörde geben, sich einfach von Mensch zu Mensch mit diesem unterhalten. Die Vogel Strauß Politik würde alles nur viel schlimmer machen. Das betrifft nicht nur dieses Thema hier, sondern alles im Leben.

Der o.g. Thread kann vielleicht etwas zur Aufklärung beitragen
Berlin: Erst Mahnung, dann Bescheid
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6898.0.html

Weiterführende Threads hier im Forum zum Thema:
Zahlung unter Vorbehalt - Bescheid - Antrag auf Aussetzung - Widerspruch - Klage
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6738.0.html

Generell zum Thema Antrag auf Aussetzung der Vollziehung = LRA = aufschiebende Wirkung bzw. Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz = VG = aufschiebende Wirkung
Es ist der einzigste Weg, um aus "keine aufschiebende Wirkung" eine "aufschiebende Wirkung" zu erreichen, wenn alles gut geht.
Zitat
Sollte schon Klage eingereicht und dem Antrag auf Aussetzung stattgegeben worden sein und es sich wirklich um eine Mahnung handeln, dann einfach in zweifacher Ausfertigung mit der Bitte um Kentniss- /Stellungnahme an das zuständige Verwaltungsgericht unter Angabe des AZ einreichen.

Für alle die mehr Zeit haben, aber schon länger als 3 Monate keine Reaktion von der LRA auf den Widerspruch oder den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bekommen haben, wäre eine vorbeugende Möglichkeit, der LRA mit einer letzten 2 wöchigen Fristsetzung eine qualifizierte Antwort auf den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abzuringen, anonsten würde man beim VG einen entsprechenden Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz stellen inkl. Kostenübernahme durch den Beklagten. Die Gefahr ist groß das bei all den unnützen Briefen ein wirklich relevantes Schreiben mal übersehen oder überlesen wird.

Die Vorgehensweise der Rundfunkanstalten ist klar. Sie versuchen mit entsprechenden Texten den säumigen Zahler unter Druck zu setzen, einzuschüchtern oder Ängste zu verbreiten. Was leider bei vielen funktioniert.

In der Vergangenheit haben etliche Landesrundfunkanstalten der Aussetzung der Vollziehung zugestimmt, selten im ersten direkten Antrag an die LRA, spätestens aber dann, wenn der Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz beim VG eingereicht wird, stimmen sie oft zu (nicht immer), hier gibt es wohl wie so oft sehr starke regionale Unterschiede. Von Bundesland zu Bundesland und VG zu VG.

Thema Antrag auf Aussetzung der Vollziehung oder Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz:
Jeder sollte sich mit den §75 Satz 2 und §80 Abs.4 Satz 3 und Abs. 6 der VwGO auseinandersetzen.
Die Links und Erläuterungen dazu gibt es u.a. unter
Beitragsbescheid erhalten, wie reagieren?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5996.msg47299.html#msg47299

Aus dem Geschäftsbericht 2012 der GEZ gibt es interessante Zahlen zum Thema:
http://www.rundfunkbeitrag.de/e1645/e2461/GB2012.pdf

Die Institution in Köln nennt es Dienstleistungsprodutk, hier das Produkt: Erlangung rückständiger Forderungen auf Seite 15

Es gibt auch noch eine weitere interessante Vorgehensweise der Kölner Institution mit einer Inkassogesellschaft aus Mainz: Creditreform
Gebührenbescheid von Creditreform
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7011.0.html

Lohnt ebenfalls, sich mal durchzulesen, damit jeder die Taktik der Kölner besser nachvollziehen kann, bzw. der Landesrundfunkanstalten

Fazit: Auch die Landesrundfunkanstalten müssen sich an Gesetze und Vorgaben halten. Die meisten "Infobriefe" sind Einschüchterungsbriefe, der Versuch, den angeblichen Schuldner unter Druck zu setzen, Ängste zu schüren. Bei den Landesrundfunkanstalten oder den Kölnern regiert ein undurchsichtiges Chaos, da hilft es nicht, selbst in Chaos zu verfallen, sondern kühlen Kopf zu bewahren.

Wer seine eigenen Reaktionen sachlich überdenkt und chronologisch vorgeht, sich an die gesetzlichen Regelungen (Fristeinhaltung - Anträge - Widerspruch - Klage etc) hält und sich vor allem über die Hintergründe informiert, hat eine ganz ganz lange Zeit nichts zu befürchten, schon gar nicht eine Vollstreckung. Aber: Es muss reagiert werden - sonst darf sich niemand beschweren.

Zum Schluss Thema Schufa, wovor auch viele Angst haben: Mir ist bisher noch kein Fall nachweislich bekannt, dass wegen einer Forderung im Zuge der VwGO und nachgelagerten Verwaltungsgesetzen zum Thema Rundfunkbeitrag ein Eintrag in der Schufa vorgenommen wurde. Sollte jemand gegenteiliges wissen, wäre ich dankbar, dies hier anonymisiert zu belegen (Schufaeintrag mit Erläuterung zum Eintrag) und nicht einfach nur zu behaupten.

Tip: Einfach mal die angebliche Anmeldung oder Anmeldebestätigung nach der Schufa Klausel durchsuchen. Oder die entsprechenden Rundfunkstaatsverträge oder Satzungen der Landesrundfunkanstalten. Ohne aufgeführte Schufa Klausel keine Mitteilung an die Schufa. Aber auch hier gilt, sich über die Hintergründe zu informieren und seine Rechte zu kennen zum Thema Schufa.

80% resultiert aus eigener Erfahrung, der Rest aus Recherche aus dem Internet und dem Forum, also keine wie auch immer geartete Rechtsberatung

Die SuFu im Forum oder auch bei Google & Co können bei Entscheidungsfindungen helfen, dazu gehört es, sich aus seriösen Quellen zu informieren und sich nicht dazu verleiten zu lassen, zu glauben was ich lesen will weil es gerade zu meiner Einstellung oder Stimmung passt. Die eigene Entscheidung sollte immer von der eigenen Überzeugung ausgehen, also ist jeder angehalten, sich über die "Hintergründe "richtig und "so umfassend" wie möglich zu informieren.

Noch ein Bitte, sollte dieser und andere Beiträge im Forum dem einen oder anderen helfen, die Vorgehensweisen und Möglichkeiten besser zu erkennen, wäre es super, wenn jeder versucht, dieses in seinem privaten / geschäftlichen Umfeld weiter zu geben. Oftmals haben Menschen in unserem Umfeld die gleichen Probleme mit dem Thema wie Du und ich sowie die vielen Personen A - 0 hier im Forum. Aufklärung ist angesagt, im eigenen Bereich kann jeder dazu beitragen.

Hinweis: Themenfremde Beiträge werden ohne Benachrichtung und Diskussion wegen Off Topic gelöscht. Bitte entsprechend die Regeln beachten.
Titel: Re: Aufklärung: Mahnung - Androhung zur Zwangsvollstreckung - Zwangsvollstreckung
Beitrag von: René am 15. Dezember 2013, 15:22
Artikel auch auf Online-Boykott:

http://www.online-boykott.de/de/buergerwehr/109-aufklaerung-mahnung-androhung-zur-zwangsvollstreckung-zwangsvollstreckung
Titel: Re: Aufklärung: Mahnung - Androhung zur Zwangsvollstreckung - Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Fenstergucker am 22. Dezember 2013, 22:54
Ich hatte an anderer Stelle schon darauf hingewiesen, dass es vonnöten ist, dokumentarisch
Rechtsverstösse festzuhalten. Erfahrungsgemäss werden in Mahnschreiben oft Massnahmen
beschrieben (z.B.: kann auch bei Abwesenheit die Wohnungstür geöffnet werden), die zuerst ein
mal einen vollstreckbaren Titel vorraussetzen. Die Androhung von Vollstreckungsmassnahmen
kann ohne Titel auch als Nötigung angesehen werden.
Es ist insbesondere fragwürdig, wenn bei nachgewiesener "Zahlungsunfähigkeit" weiterhin
entsprechende Mahnungen losgeschickt werden, die mit dem im Gesetzestext aufgeführten "empfindlichen" Übel drohen.
Bei Vorliegen der Vorraussetzungen kann man zwar das empfindliche Übel anwenden (Zwangs-
vollstreckung), aber das permanente wiederholen der Androhung könnte eine Nötigung sein.
Empfehlung: Arzt aufsuchen, dokumentieren lassen.
Ist nichts anderes als staatliche Stalkerei.
Der Nötigungparagraph steht unter dem Titel
S i e b z e h n t e r A b s c h n i t t
S t r a f t a t e n  g e g e n  d i e  k ö r p e r l i c h e  U n v e r s e h r t h e i t
Deutsche Staatsanwälte sehen dies ggfs. anders (im Extremfall verliert ein Beamter seinen
Job), aber bei entsprechend vielen Nachweisen (Aufforderungen an Kleinrentner, 400 € -
Jobber usw.) wäre evtl. die Möglichkeit der Beschwerde an der EuGH gegeben.
GG § 31: Bundesrecht bricht Landesrecht.
Ein Vertragspartner überlegt sich bei Kenntnis der finanziellen Leistungsfähigkeit  seines
potenziellen Partners ganz genau, ob er einen Vertrag unterschreibt, wenn er im Zweifel
seine Forderung nicht eintreiben kann.
Hier geschieht genau das Gegenteil. Durch Vorlage von Unterlagen weiss die Rundfunkanstalt
genau, dass im Zweifel die Schutzfunktion der Unpfändbarkeit anzuwenden ist, aber durch
das Auftreten als Staatsgewalt versucht man immer wieder, die Schutzfunktion auszuhöhlen.
Es trifft ja oft Personen, bei denen eine Änderung der finanziellen Verhältnisse nicht mehr
zu erwarten ist.
Titel: Re: Aufklärung: Mahnung - Androhung zur Zwangsvollstreckung - Zwangsvollstreckung
Beitrag von: xrw am 23. Dezember 2013, 00:03
Erfahrungsgemäss werden in Mahnschreiben oft Massnahmen beschrieben (z.B.: kann auch bei Abwesenheit die Wohnungstür geöffnet werden), die zuerst ein mal einen vollstreckbaren Titel vorraussetzen.

Im Verwaltungsrecht ist normalerweise kein vollstreckbarer Titel nötig; es reicht die Vollstreckungsklausel, die u.U. die Rundfunkanstalt direkt auf dem Bescheid selber anbringen könnte (zumindest der BR darf das, wie ich inzwischen rausgefunden hab). Eine Wohnungsöffnung setzt halt in der Regel (aber nicht unbedingt) eine gerichtliche Anordnung voraus, die es normalerweise nicht als erste Maßnahme geben wird.

Real ist das Risiko wohl ziemlich gering, sofern sie nicht Grund zur Annahme haben, dass es drin was zu holen gibt. Es ist halt als Drohung recht gut geeignet, bringt ihnen sonst aber meistens ziemlich wenig und kostet viel.
Titel: Re: Aufklärung: Mahnung - Androhung ...
Beitrag von: Fenstergucker am 23. Dezember 2013, 16:46
Das ist das Schlimme in diesen Foren, hier kann jeder Unsinn verbreiten:

Die Trias
Titel, Klausel, Zustellung
kennt jeder Jurist und jeder Vollstreckungsbeamte.
Heisst:
Es muss ein (Schuld)Titel vorhanden sein: Hier ein rechtskräftiger Bescheid.
Vollstreckungsklausel: Vermerk auf diesem Bescheid: Dieser Bescheid wird für vollstreckbar erklärt, Dienstsiegel, Unterschrift.
Er muss zugestellt werden, wird üblicherweise vor der ersten Vollstreckungsmassnahme
durch den vollstreckenden Beamten gemacht. Die erste Zustellung wird auf dem Titel
vermerkt.
Warum erst richtig beschreiben, dann aber Unsinn verzapfen?

Die Ankündigung, dass aus einem Titel Vollstreckungshandlungen durchgeführt werden
können ist logischerweise nicht strafbar.
Man muss den Gesamtzusammenhang betrachten. Hier wird mit Staatsgewalt gedroht, obwohl
in vielen Fällen durch vorgelegte Rentenbescheide eine Unpfändbarkeit klar sein dürfte, zumindest hinsichtlich der Rente. Oder ist es Absicht des Gesetzes, wenn schon nichts von
der Rente genommen werden kann, den Leuten auch noch Andenken wegzunehmen, weil
die evtl. noch 50,--€ bringen?
Es wird mit der Angst der Leute gespielt. Von staatswegen. Das ist das Problem.
Welcher Bürger, besonders die Älteren, kennen sich im Recht aus.
Das Wort Härtefall gehört aus dem Gesetz heraus. Ist der Freibrief für jeden Sach-
bearbeiter nach Gutsherrenart zu entscheiden. Hier gehören klare Grenzen her.
Wenn das alles so klar wäre, könnten die Länder ja auch mit dem Bund einen
Vertrag abschliessen, wonach direkt an der Quelle der Haushaltsbeitrag abgezogen
wird. Da würde ich mal gern die Rentenversicherung zu hören!
Man könnte auch Vermieter zum Einzug verpflichten.
Dieses Gesetz legt es klar darauf an, Geld von denen zu nehmen, die sich bei freier
Wahl dieses Angebots dieses gar nicht leisten könnten.
Ich warne im übrigen davor, es überhaupt dazu kommen zu lassen, dass eine Pfändung
erfolgen kann. Es sei denn, man ist alleinstehend und brauch keine Rücksicht zu nehmen.
Ein Schuldtitel gilt 30 Jahre. Oder möchte man die Schulden als Erbe hinterlassen?
Soviel Hass auf die Verwandschaft?
Welcher Angehöriger kommt denn darauf, vielleicht in 15 Jahren mal nachzuforschen,
ob evtl. noch irgendwo Schulden bestehen damit man das Erbe ausschlagen kann?
Es gibt evtl. noch andere Erben. Hier hängt der Staat mit drin, der alle Möglichkeiten
hat, noch jemand ausfindig zu machen. Ist kein Privatgläubiger, dem der Aufwand zu
hoch ist.
 
 
Titel: Re: Aufklärung: Mahnung - Androhung zur Zwangsvollstreckung - Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Redfox am 10. Januar 2014, 22:54
Titel, Klausel, Zustellung gilt für die Zwangsvollstreckung nach der ZPO.

Der Rundfunkbeitrag wird aber nicht nach der ZPO, sondern nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz (des jeweiligen Landes) vollstreckt.

Nach § 3 VwVG (http://§ 3 VwVG) (gilt z.B. in Berlin, dort gilt das VwVG des Bundes):

Zitat von: VwVG
§ 3 Vollstreckungsanordnung

(1) Die Vollstreckung wird gegen den Vollstreckungsschuldner durch Vollstreckungsanordnung eingeleitet; eines vollstreckbaren Titels bedarf es nicht.
(2) Voraussetzungen für die Einleitung der Vollstreckung sind:
a) der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist;
b) die Fälligkeit der Leistung;
c) der Ablauf einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides oder, wenn die Leistung erst danach fällig wird, der Ablauf einer Frist von einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit.
(3) Vor Anordnung der Vollstreckung soll der Schuldner ferner mit einer Zahlungsfrist von einer weiteren Woche besonders gemahnt werden.
(4) Die Vollstreckungsanordnung wird von der Behörde erlassen, die den Anspruch geltend machen darf.

Die Vollstreckung selbst wird i.d.R. nicht von Gerichtsvollziehern vorgenommen, sondern von den Vollstreckungsbeamten der Kommune, in Berlin von den Vollstreckungsstellen der Finanzämter.
Titel: Re: Aufklärung: Mahnung - Androhung zur Zwangsvollstreckung - Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Anonyme Person am 15. Januar 2014, 15:00
Ich selbst habe ein solches Mahnschreiben erhalten. Nun bin ich aufgefordert bis diesen Freitag, also den 17.01.2014, die Zahlungen zu leisten. Das werde ich natuerlich nicht tun. Ich selbst gehoere zu Fall 2, aus diesem Artikel. Ich habe neben unzaehligen Zahlungsaufforderungen 3 Beitragsbescheide erhalten, auf die ich alle innerhalb der gesetzten Frist Widerspruch eingelegt habe. Den Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung habe ich ebenfalls jedes mal dazu gestellt.

Auf beides habe ich jeweils nie eine Antwort erhalten. Ich habe mit dem Hinweis, mich an das zustaendige Verwaltungsgericht mit einem "Antrag auf Gewährung von Eilrechtschutz  inkl. Kostenübernahme durch den Beklagten" zwei Probleme:

1) Warum die Kostenuebernahme "durch" den Beklagten? Ich will doch (wahrscheinlich), dass meine Kosten uebernommen werden. Ich bin doch der Beklagte, nicht? Ehrlich gesagt, gibt es doch noch ueberhaupt keine Klage? Das fuehrt mich auch zu Punkt 2:

2) Welches ist mein zustaendiges Verwaltungsgericht in diesem Fall? Andere Forenbeitraege meinen, dass dies auf dem Widerspruchsbescheid angegeben ist. Da ich einen solchen nicht habe, kenne ich mein zustaendiges Verwaltungsgericht auch nicht.

Gibt es denn nun ueberhaupt eine Frist, bis zu derer ich diesen Antrag stellen muss? Stehen der Antrag und die eingegangene Mahnung in irgendeiner Beziehung zueinander, rechtlich gesehen? Oder ist es "nur praktisch" die letzige Zeit zu nutzen und diesen Schritt zu tun?

Vielen Dank!
Titel: Re: Aufklärung: Mahnung - Androhung zur Zwangsvollstreckung - Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Helmut Enz am 15. Januar 2014, 15:10
Ich selbst habe ein solches Mahnschreiben erhalten. Nun bin ich aufgefordert bis diesen Freitag, also den 17.01.2014, die Zahlungen zu leisten. Das werde ich natuerlich nicht tun. Ich selbst gehoere zu Fall 2, aus diesem Artikel. Ich habe neben unzaehligen Zahlungsaufforderungen 3 Beitragsbescheide erhalten, auf die ich alle innerhalb der gesetzten Frist Widerspruch eingelegt habe. Den Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung habe ich ebenfalls jedes mal dazu gestellt.

Auf beides habe ich jeweils nie eine Antwort erhalten. Ich habe mit dem Hinweis, mich an das zustaendige Verwaltungsgericht mit einem "Antrag auf Gewährung von Eilrechtschutz  inkl. Kostenübernahme durch den Beklagten" zwei Probleme:

1) Warum die Kostenuebernahme "durch" den Beklagten? Ich will doch (wahrscheinlich), dass meine Kosten uebernommen werden. Ich bin doch der Beklagte, nicht? Ehrlich gesagt, gibt es doch noch ueberhaupt keine Klage? Das fuehrt mich auch zu Punkt 2:

...
Vielen Dank!

Der "Beklagte" ist immer die Rundfunkanstalt, gegen die man klagt oder klagen will.
Titel: Re: Aufklärung: Mahnung - Androhung zur Zwangsvollstreckung - Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Anonyme Person am 15. Januar 2014, 15:19
Der "Beklagte" ist immer die Rundfunkanstalt, gegen die man klagt oder klagen will.

Also kann ich den "Antrag auf Gewährung von Eilrechtschutz  inkl. Kostenübernahme durch den Beklagten" auch stellen, wenn es noch keine Klage gibt? Woher stammt diese Information, aus Erfahrung, oder Vermutung?

Vielen Dank!
Titel: Re: Aufklärung: Mahnung - Androhung zur Zwangsvollstreckung - Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Helmut Enz am 15. Januar 2014, 15:25
Der "Beklagte" ist immer die Rundfunkanstalt, gegen die man klagt oder klagen will.

Also kann ich den "Antrag auf Gewährung von Eilrechtschutz  inkl. Kostenübernahme durch den Beklagten" auch stellen, wenn es noch keine Klage gibt? Woher stammt diese Information, aus Erfahrung, oder Vermutung?

Vielen Dank!

Ich kenne mich da leider nicht aus.
Titel: Re: Aufklärung: Mahnung - Androhung zur Zwangsvollstreckung - Zwangsvollstreckung
Beitrag von: themob am 15. Januar 2014, 16:15
Der "Beklagte" ist immer die Rundfunkanstalt, gegen die man klagt oder klagen will.

Also kann ich den "Antrag auf Gewährung von Eilrechtschutz  inkl. Kostenübernahme durch den Beklagten" auch stellen, wenn es noch keine Klage gibt? Woher stammt diese Information, aus Erfahrung, oder Vermutung?

Vielen Dank!
Ob man jetzt "vorsorglich" schreibt, Kostenübernahme durch den Beklagten oder Kostenübernahme durch die Landesrundfunkanstalt xy, vertreten durch IntendantIN ist letztendlich jedem selbst überlassen.

Fügt man den Passus ein, stehen letztendlich die Chancen eventuell besser, dass die Gegenseite bis zu einer Gerichtsentscheidung die Vollziehung aussetzt.

Bei mir ist wegen dem Antrag bei Gericht folgendes passiert:

Das VG hat die Beklagte (Landesrundfunkanstalt) entsprechend informiert und um Stellungnahme gebeten. Daraufhin hat die Landesrundfunkanstalt dem (ursprünglichen Antrag auf  auf Aussetzung der Vollziehung) in dieser Stellungnahme zugesagt.

Seitdem habe ich keinerlei Zahlungsaufforderungen, geschweige denn Mahnungen erhalten. Und Bescheide werden widersprochen.

Mein persönlicher Eindruck durch die gemachten Erfahrungen: Wo kein Kläger da kein Richter, also versuchen sie es mit Ihren Briefen außerhalb der Bescheide soweit sie es eben können.

Damit war die Sache für beide Seiten erledigt. Eine Kostenrechnung im Vorfeld kam nicht, eine Entscheidung durch das VG musste nicht herbeigeführt werden. Damit sind für keine Seiten Kosten angefallen. Zumindest habe ich nichts bezahlen müssen.

Muss das VG eine Entscheidung treffen, werden Kosten in Höhe von 52,50€ fällig. Und warum soll ich die bezahlen, wenn ich das im Antrag vorsorglich mit einfüge, nur weil die während eines laufenden Widerspruchs und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht reagieren, aber mich zusätzlich mit einer offiziellen Mahnung inkl Mahngebühren versuchen unter Druck zu setzen?

Wie die Landesrundfunkanstalt letztendlich reagiert auf diesen Antrag beim VG, weiß niemand. Die eine sagt zu, die andere lehnt ab und der Richter muss eine Entscheidung treffen. Die Reaktionen der Landesrundfunkanstalten sind unterschiedlich, ohne erkennbare gemeinsame Richtlinien oder interne Vorgaben.

Hier 2 Links mit Beiträgen von mir, die dazu passen mit Dokumenten
Berlin: Erst Mahnung, dann Bescheid
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6898.msg51474.html#msg51474

Antwort auf Widerspruch...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6178.msg47351.html#msg47351
Titel: Re: Aufklärung: Mahnung - Androhung zur Zwangsvollstreckung - Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Anonyme Person am 15. Januar 2014, 16:25
Das VG hat die Beklagte (Landesrundfunkanstalt) entsprechend informiert und um Stellungnahme gebeten. Daraufhin hat die Landesrundfunkanstalt dem (ursprünglichen Antrag auf  auf Aussetzung der Vollziehung) in dieser Stellungnahme zugesagt.

Vielen Dank fuer deine ausfuehrliche Antwort. Eine Frage haette ich noch: wie hast du das fuer dich "zustaendige" VG ermittelt? Da du ja auch keinen Widerspruchsbescheid erhalten hast, sollte von Seiten des Beitragsservice diesbezueglich keine Angabe gemacht worden sein.

Mein persönlicher Eindruck durch die gemachten Erfahrungen: Wo kein Kläger da kein Richter, also versuchen sie es mit Ihren Briefen außerhalb der Bescheide soweit sie es eben können.

Darf ich darauf schlieszen, dass du zu keinem Zeitpunkt selbst Klage eingereicht hast?

Vielen Dank im Voraus.
Titel: Re: Aufklärung: Mahnung - Androhung zur Zwangsvollstreckung - Zwangsvollstreckung
Beitrag von: themob am 15. Januar 2014, 16:52
Das VG hat die Beklagte (Landesrundfunkanstalt) entsprechend informiert und um Stellungnahme gebeten. Daraufhin hat die Landesrundfunkanstalt dem (ursprünglichen Antrag auf  auf Aussetzung der Vollziehung) in dieser Stellungnahme zugesagt.

Vielen Dank fuer deine ausfuehrliche Antwort. Eine Frage haette ich noch: wie hast du das fuer dich "zustaendige" VG ermittelt? Da du ja auch keinen Widerspruchsbescheid erhalten hast, sollte von Seiten des Beitragsservice diesbezueglich keine Angabe gemacht worden sein.

Mein persönlicher Eindruck durch die gemachten Erfahrungen: Wo kein Kläger da kein Richter, also versuchen sie es mit Ihren Briefen außerhalb der Bescheide soweit sie es eben können.

Darf ich darauf schlieszen, dass du zu keinem Zeitpunkt selbst Klage eingereicht hast?

Vielen Dank im Voraus.

zu 1: Gib bei Google "Verwaltungsgericht Stadt X" ein. Je nachdem wo Du wohnst. Dann dort anrufen und nachfragen ob diese zuständig ist, damit wäre man auf der sicheren Seite. Wenn die Möglichkeit gegeben ist, selbst hingehen und den Antrag dort abgeben, inklusive kurzer Begründung und den Nachweisen in 2 facher Ausfertigung (Einschreiben mit Rückschein - die Bestätigung, Antrags auf Aussetzung der Vollziehung, Bescheids und Widerspruchs).

zu 2: Ich habe Klage eingereicht nach Erhalt des Widerspruchbescheid, nachdem die Rundfunkanstalt mitbekommen hat, dass ich den Antrag beim VG gestellt habe, hat die Rundfunkanstalt zwar nochmal einige Wochen benötigt bis zum Widerspruchsbescheid, aber sie haben es in der Stellungnahme auch dem VG gegenüber erwähnt (Der Widerspruch wird in den nächsten x Wochen beschieden).

Keine Rechtsberatung, nur Darstellung der eigenen gemachten Erfahrungen  >:D
Titel: Re: Aufklärung: Mahnung - Androhung zur Zwangsvollstreckung - Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Anonyme Person am 15. Januar 2014, 20:14
Hallo themob,

wäre es möglich ein Gerüst deines Antrags an das VG hier zu posten?

Vielen Dank!
Titel: Re: Aufklärung: Mahnung - Androhung zur Zwangsvollstreckung - Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Anonyme Person am 08. Februar 2014, 19:24
Ich möchte eine Rückmeldung an alle Gleichgesinnte geben. Nachdem Person A den Antrag auf einstweiligen Rechtschutz und Kostenübernahme durch den Beklagten eingereicht hat, wurde vom zuständigen Verwaltungsgericht der Antrag zur Stellungnahme an die Landesrundfunkanstalt, im Falle von Person A der MDR, weiter geleitet.

In der Stellungnahme vom MDR wurde der Antrag von Person A abgelehnt. In der Begründung finden sich hauptsächlich bloße Postulate über die Verfassungskonformität des Rundfunkstaatsvertrages. Allerdings sind auch einige Urteile von Verwaltungsgerichten aus Potsdam und Bremen angefügt. Person A geht davon aus, dass diese Schreiben in selbiger Form an alle Widerständler raus gehen. Diese Urteile sollen angeblich die Verfassungskonformität bestätigen. Allerdings finden sich keine Zitate aus den Urteilen in der Stellungnahme.

Des Weiteren wird ein Urteil des VG Stuttgart vom 16.01.2014 zitiert, in welcher "die monatlichen Beiträge dem Adressaten zuzumuten sind, solange eine Klärung in der Hauptsache aussteht. Der LRA Anstalt hingegen drohen Engpässe in der Finanzierung der Versorgung.".

Offensichtlich wird die finanziellen Situationen Einzelner hier über verschiedene LRA offensichtlich generalisiert.

Mein Eindruck ist, dass die Warterei von Seiten der LRA nur zum Ziel hatte, "Wahrheiten" zu schaffen (siehe obige Urteile). Die gleichgeschalteten Gerichte werden sich fügen und abnicken, ist meine Prognose. Man kennt sich.

Im Nachhinein würde ich jedem Empfehlen, direkt nach Verstreichen der 3 Monate Klage wegen Untätigkeit einzulegen. Dies wird Person A übrigens dennoch tun.
Titel: Re: Aufklärung: Mahnung - Androhung zur Zwangsvollstreckung - Zwangsvollstreckung
Beitrag von: themob am 08. Februar 2014, 19:36
Danke für das Feedback aus Sicht des eigenen Sachverhalts - / Vorgehens.

Eines möchte ich noch anmerken. Legt man Widerspruch ein, mit einem Verweis auf ein "VG" Urteil - kommt von Seiten der Kölner-/Rundfunkanstalten immer die nette Erwiderung: Bei diesen Urteilen handelt es sich um Einzelfallurteile und werden daher nicht als allgemein gültig angesehen. (Oder so ähnlich)

Genau mit demselben Hinweis sollte man auf Begründungen reagieren, wenn die Rundfunkanstalten jetzt mit gleichen "Einzelfallurteilen" (Bremen, Potsdam etc.) argumentieren.

Welchen Stellenwert solche Urteile haben, aus Sicht von Ermano Geuer, ist dagegen interessanter: Es lohnt sich das Interview zu lesen.

Das ist die alles entscheidende Aussage, über die wir uns ALLE im klaren sein müssen, bevor negative Schwingungen auftauchen, weil das eine oder andere VG die Verfassungswidrigkeit / Steuer oder auch andere Gründe verneint.

Zitat
FAZ:Das Verwaltungsgericht Bremen hat gerade festgestellt, der Rundfunkbeitrag werde zu Recht erhoben. Grundsatz: Jeder empfängt Rundfunk, in der Wohnung oder im Betrieb, deshalb kann der Staat einen Beitrag erheben: keine Steuer.

Ermano Geuer: Das mag das Verwaltungsgericht Bremen so sehen, ändert aber meiner Meinung nach nichts an den Erfolgsaussichten der Klage. Man muss sich das Ganze auch aus der Sicht des Praktikers ansehen. Wenn das VG Bremen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Abgabe gehabt hätte, dann hätte es - da es dann die Regelung nicht einfach verwerfen darf - die Regelung dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorlegen müssen.

Eine solche Vorlage ist an sehr strenge Voraussetzungen geknüpft und erfordert vom Gericht einen stark erhöhten Begründungsaufwand. Zugleich hat das VG Bremen ja den Rechtsweg an das Oberverwaltungsgericht Bremen zugelassen. Wäre die Sache ganz klar, hätte es dieses nicht gemacht. Es ist also alles offen. Es handelt sich um eine juristische Einzelmeinung.

Quelle wie oben genannt: http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/rundfunkbeitrag-wir-zahlen-alle-zweimal-12786767.html
Titel: Re: Aufklärung: Mahnung - Androhung zur Zwangsvollstreckung - Zwangsvollstreckung
Beitrag von: crazyPhil am 05. September 2014, 16:55
Also es geht um die Person "P" :-)
Person P ist laut Eröffnungsposting in "Fall 2" einzuordnen. Die "Mahnung" ist zwar mit "Mahnung" überschrieben, enthält auch Erläuterungen zur drohenden Vollstreckung, jedoch keine Mahngebühren.

Ist das im verwaltungsgerichtlichen Sinne eine Mahnung, d.h. kann "P" aufgrund dieser Mahnung beim VG "aufschiebende Wirkung" nach §80 (5) stellen? Soll heißen, ist das wirklich schon "Fall 2"? Oder sollte "P" besser abwarten, bis die Vollstreckung anfängt zu "laufen"?
Titel: Re: Aufklärung: Mahnung - Androhung zur Zwangsvollstreckung - Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Bürger am 05. September 2014, 17:40
Ist das im verwaltungsgerichtlichen Sinne eine Mahnung, d.h. kann "P" aufgrund dieser Mahnung beim VG "aufschiebende Wirkung" nach §80 (5) stellen? Soll heißen, ist das wirklich schon "Fall 2"? Oder sollte "P" besser abwarten, bis die Vollstreckung anfängt zu "laufen"?

Nach den aktuellen Erkenntnissen sollte ein Antrag auf Eilrechtsschutz wohl erst bei "akut drohender Vollstreckung" gestellt werden - was wohl erst bei Einleitung der Zwangsvollstreckung und somit einem Brief von der örtlichen Vollzugsstelle der Fall wäre.

Siehe auch

Antrag auf "Anordnung der aufschiebenden Wirkung" = Antrag auf "Eilrechtsschutz"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6738.msg57151.html#msg57151

Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8980

Rundfunkanst. muss wg. Eilantrag Verfahrenskosten tragen, VwG Darmstadt
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10348.0.html


Weitere Infos u.a. unter
Ablaufschema/ Kurzübersicht - Anmeldung/ Bescheid/ Widerspruch/ Klage
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.0.html

Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416


Umfangreiche Info-/ Linksammlung u.a. unter
FAQ lite - Fragen und Antworten zu aktuellen Problemen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8309.0.html
Titel: Re: Aufklärung: Mahnung - Androhung zur Zwangsvollstreckung - Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Beitragsverweigerer am 08. September 2014, 15:54
Ist das im verwaltungsgerichtlichen Sinne eine Mahnung, d.h. kann "P" aufgrund dieser Mahnung beim VG "aufschiebende Wirkung" nach §80 (5) stellen? Soll heißen, ist das wirklich schon "Fall 2"? Oder sollte "P" besser abwarten, bis die Vollstreckung anfängt zu "laufen"?

Nach den aktuellen Erkenntnissen sollte ein Antrag auf Eilrechtsschutz wohl erst bei "akut drohender Vollstreckung" gestellt werden - was wohl erst bei Einleitung der Zwangsvollstreckung und somit einem Brief von der örtlichen Vollzugsstelle der Fall wäre.

In einem anderen Beitrag hieß es, dass

Zitat
"Grundsätzlich alle Bescheide von Behörden, Körperschaften sofort vollstreckbar [sind]...[]"

Nun werden auch sogenannte "Festsetzungsbescheide" vom Beitragsservice verschickt und folgender Wortlaut ist sehr irritierend:

Zitat
"Dieser Bescheid ist ein vollstreckbarer Titel. Damit ist eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung gegeben."

Weiterhin ist einem anderen Beitrag vom User Optimis1976 zu lesen, und das würde ja mit der Aussage übereinstimmen, dass grundsätzlich alle Bescheide von Behörden und Körperschaften sofort vollstreckbar sind, dass er/sie einen Termin von der Gerichtsvollzieherin erhalten hat, in dem der/die User/in aufgefordert wird, sein/ihr Vermögen offenzulegen, ohne das vorher auch nur ein Mahnbescheid vom Amtsgericht eingegangen ist.

Wenn Person A nun, so verstehe ich es, nicht dem o. g. Festsetzungsbescheid innerhalb eines Monats widerspricht, wird Person A wohl auch umgehend mit einem Gerichtsvollzieher zu tun haben, ohne das zuvor ein Mahnbescheid bei Person A eingegangen ist. Ist meine Einschätzung richtig?

Titel: Re: Aufklärung: Mahnung - Androhung zur Zwangsvollstreckung - Zwangsvollstreckung
Beitrag von: crazyPhil am 13. September 2014, 09:31
Nach den aktuellen Erkenntnissen sollte ein Antrag auf Eilrechtsschutz wohl erst bei "akut drohender Vollstreckung" gestellt werden - was wohl erst bei Einleitung der Zwangsvollstreckung und somit einem Brief von der örtlichen Vollzugsstelle der Fall wäre.

Hmm, ja das hatte ich auch schon gelesen ... Aber gewinnt man bei einem "frühen" Antrag auf Eilrechtsschutz nicht in der Sache einen Vorteil, wenn auch mit Kosten verbunden?

Nehmen wir an, das vorrangige Ziel von "P" sei die Aussetzung der Vollstreckung, d.h. bis zum endgültigen Abschluß des Widerspruchsverfahrens und ggf. des Gerichtsverfahrens (Klage) KEINE Rundfunkbeiträge zu bezahlen. Gerichtskosten und ähnliches ist "P" in der Lage und willens sich zu leisten.

Nun hat "P" in der oben beschriebenen Situation ("Fall 2") zwei Möglichkeiten:

(1) Antrag auf "Eilrechtsschutz" stellen, obwohl bisher "nur" eine Mahnung vorliegt. Die LRA hat den Widerspruch noch nicht beschieden, d.h. sie handelt in einer "Grauzone" oder sogar rechtswidrig, wenn sie jetzt schon eine Mahnung mit Androhung von Zwangsmaßnahmen schickt(?). Ist dieses Unrecht/Schlamperei seitens der LRA dazu geeignet, den Richter gegen die LRA einzunehmen und dem Antrag von "P" eher stattzugeben, als wenn die Vollstreckung nach dem Erhalt eines negativen Widerpruchsbescheids eingeleitet wird?

(2) Antrag auf "Eilrechtsschutz" erst dann stellen, wenn die Vollstreckung eingeleitet wird. Das beinhaltet das Risiko, daß die LRA bis dahin Zeit hat, einen Widerspruchsbescheid zu schicken.

Anders gefragt: ist die Tatsache, daß eine Mahnung, aber noch kein Widerspruchsbescheid vorliegt, ein Vorteil, den "P" ausnutzen sollte, so lange er noch besteht (sobald die LRA einen Widerspruchsbescheid sendet, wäre der "Vorteil" ja dahin)?

Oder ist es entscheidender, den Verfahrensweg korinthenkackerischstmöglich |- genau einzuhalten?

Außerdem stellt sich eine weitere Frage, falls "P" sich für (1) entscheidet und der Antrag "wegen unnötig" abgelehnt wird: kann "P" dann, wenn die Voraussetzungen für den Antrag gegeben sind, d.h. wenn die Vollstreckung dann "losgeht", diesen Antrag nochmals stellen, ohne daß die erste Ablehnung hier ein Präjudiz schafft?

Zu guter letzt noch: wenn der Antrag auf Aussetzung von der LRA negativ beschieden wird (wovon ich mal ausgehe) und das Verwaltungsgericht den Antrag auf "Eilrechtsschutz" ablehnt, was kann "P" dann noch tun? Klagen und wiederum die Aussetzung der Vollstreckung beantragen?
Titel: Re: Aufklärung: Mahnung - Androhung zur Zwangsvollstreckung - Zwangsvollstreckun
Beitrag von: Inge am 13. September 2014, 11:31
Beispiel:
Person IP erhielt Ende Juli Post vom GV. Daraufhin wurde Eilrechtschutz in Ba-Wü beim VerwG. in Stuttg. beantragt und vor zwei Wochen ablehnend beschieden. Nun kann/muß Beschwerde beim VGH in MA eingelegt werden.
Gestern kam der ablehnende Widerspruchsbescheid der Rundfunkanstalt für den Südwesten mit der Rechtsbehelfsbelehrung, daß für den Widerspruch das VerwG in S. zuständig sei. Schwer vorzustellen, daß der Richter in der Kürze der Zeit bürgernah dazu gelernt hat.
Nun hat Person IP wohl zwei Fronten.
Titel: Re: Aufklärung: Mahnung - Androhung zur Zwangsvollstreckung - Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Bürger am 13. September 2014, 13:04
Zu guter letzt noch: wenn der Antrag auf Aussetzung von der LRA negativ beschieden wird (wovon ich mal ausgehe) und das Verwaltungsgericht den Antrag auf "Eilrechtsschutz" ablehnt, was kann "P" dann noch tun? Klagen und wiederum die Aussetzung der Vollstreckung beantragen?
Meines Wissens ist es bisher immer so, dass die LRA jeglichen Vollzug aussetzt, sobald das Klageverfahren läuft.
Hierzu bitte auch noch mal das aktuelle Urteil aus Freiburg sichten - ich meine, da auch so was gelesen zu haben...
VerwG Freiburg – Sprungrevision zum
Bundesverwaltungsgericht zugelassen

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11087.0.html
Zitat
Dem Hinweis des Klägers auf die Notwendigkeit, alle drei Monate gegen entsprechende Festsetzungsbescheide vorzugehen, stehe konkret entgegen, dass aufgrund des laufenden Verfahrens eine Mahnaussetzung veranlasst worden sei, aufgrund derer gegenüber dem Kläger bis auf Weiteres keine weiteren Festsetzungsbescheide erlassen würden. Sollte sich in dem laufenden Verfahren herausstellen, dass der angefochtene Bescheid zu Unrecht ergangen sei, da die zugrundeliegenden Rechtsvorschriften verfassungswidrig seien, so habe dies zur Folge, dass der Beklagte die in der Zwischenzeit angefallenen Rundfunkbeiträge nicht mehr festsetzen könne und werde, da dies dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zuwider laufen würde. Insofern sei die Anfechtungsklage hinreichend rechtschutzintensiv.
Quelle
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=VG+Freiburg&Art=en&sid=22d68f41e8b31e73bb0cc920df6551ce&nr=18479&pos=0&anz=8



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