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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: Markus KA am 01. Juni 2017, 12:08

Titel: Ist der Südwestrundfunk eine Behörde?
Beitrag von: Markus KA am 01. Juni 2017, 12:08
Liebe Mitstreiterinnen und Mitstreiter,

bisher sind Person M keine Gesetze bekannt, die den Südwestrundfunks als Behörde legitimieren.

Lediglich Gesetze, die den Südwestrundfunk als Behörde ausschließen:

Zitat
§ 1 LVwVfG (1) (2) Anwendungsbereich

„Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit nicht landesrechtliche Vorschriften inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.“

„Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.“

Zitat
§ 2 LVwVfG (1) Ausnahmen vom Anwendungsbereich

„Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und nicht für die Tätigkeit des Südwestrundfunks.

Somit ist nach Meinung Person M eindeutig gesetzlich festgelegt, dass der Südwestrundfunk im Sinne dieses Gesetztes keine Behörde ist und keine Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

Vieleicht ist jemand anderer Meinung oder hat weitere Definitionen, Hinweise, Begründungen juristischer Art etc.
Titel: Re: Ist der Südwestrundfunk eine Behörde?
Beitrag von: Buntschuh am 01. Juni 2017, 12:21
Moin,

beim WDR schreibt die Staatskanzlei in Düsseldorf:

Zitat
Rundfunkanstalten sind trotz der Ausgestaltung als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und trotz Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe keine Anstalten, die der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben bzw. der Ausübung staatlicher Verwaltung dienen und dem staatlichen Bereich in diesem Sinne zuzuordnen wären. Lediglich für den Gebühren- und Beitragseinzug ist es nach verfassungsrechtlicher Rechtsprechung anerkannt, dass die Rundfunkanstalten hoheitlich im Sinne einer "Behörde" handeln.

Könnte mir also ähnliches für die anderen Rundfunkanstalten vorstellen.
Titel: Re: Ist der Südwestrundfunk eine Behörde?
Beitrag von: Sophia.Orthoi am 01. Juni 2017, 12:44
Ja, so sehe ich es auch Buntschuh.

Die Frage ist eher, warum diese dubiösen Anstalten vermeintliche Forderungen selbst titulieren dürfen.
Titel: Re: Ist der Südwestrundfunk eine Behörde?
Beitrag von: marga am 01. Juni 2017, 13:11
Die Frage ist eher, warum diese dubiösen Anstalten vermeintliche Forderungen selbst titulieren dürfen.

Ganz einfach als „Fiktion“.

Alle staatlichen Behörden erkennen die LRAn als Behörde an.
Nur im Grundgesetz GG steht es völlig anders und wird mit den Beschlüssen und Urteilen der Verwaltungsgerichtsbarkeit bis zum BVerwG begründet.

Nur das LG Tübingen Beschluss vom 16.9.2016, 5 T 232/16 bringt diese „Fiktion“ auf den Punkt.

Guggst du hier:
Zitat
Rn 37
i) Gegen die Behördeneigenschaft spricht entscheidend auch die Ausgestaltung der Satzung der Gläubigerin, die weder gesetzlichen noch rechtsstaatlichen Voraussetzungen gerecht wird. In der Satzung (§ 13) wird geregelt, dass auch dem außerhalb der Vollstreckung leistenden Schuldner keinerlei Leistungsbestimmungsrecht zusteht. Für eine solche Regelung fehlt bereits die gesetzliche Ermächtigung in § 9 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. (…)

http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=21332 (http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=21332)
+++
 :o ::)
Titel: Re: Ist der Südwestrundfunk eine Behörde?
Beitrag von: boykott2015 am 01. Juni 2017, 14:25
Man kann auch so erklären. Viele denken, dass "Beitragsservice" bzw. "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" nur mit Rundfunk zu tun hat. Das ist falsch.

Alle LRAs, ZDF und Deutschlandradio haben EU-Marken "Beitragsservice" (https://euipo.europa.eu/eSearch/#details/trademarks/010588507) bzw. "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" (https://euipo.europa.eu/eSearch/#details/trademarks/010588961) angemeldet und benutzen sie.

LRAs, ZDF und Deutschlandradio haben eigene Produkte der Marken "Beitragsservice" und "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice". Von Kosmetika, Zahnputzmittel bis Dienstleistungen eines Juristen. Alles in oben genannten Marken.

Die Festlegung der Rundfunkbeiträge unter der Marken "Beitragsservice" bzw. "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" ist dagegen nur ein kleiner unbedeutender Vorgang.

1. Ist SWR als Anbieter der Kosmetika "Beitragsservice" eine Behörde?
2. Ist SWR als Anbieter der Dienstleistungen rund um Rundfunkbeiträge unter der gleichen Marke "Beitragsservice" eine Behörde?
Titel: Re: Ist der Südwestrundfunk eine Behörde?
Beitrag von: Kurt am 01. Juni 2017, 14:50
Bitte die Eingangsfrage:
IST DER SÜDWESTRUNDFUNK EINE BEHÖRDE?
beantworten/diskutieren.


Danke & Gruß
Kurt
Titel: Re: Ist der Südwestrundfunk eine Behörde?
Beitrag von: Sophia.Orthoi am 01. Juni 2017, 15:23
Die Frage ist beantwortet, und niemand diskutiert es: es ist keine Behörde. Wer sagt es sei eine?!

Die Diskussion lenkt vom wesentlichen ab: warum dürfen diese Anstalten ihre Forderungen (wie Behörden) selbst titulieren?

Früher schuldete man die Gebühr der Post, und sie war, so weit ich weiß, eine Behörde.
Titel: Re: Ist der Südwestrundfunk eine Behörde?
Beitrag von: PersonX am 01. Juni 2017, 16:17
Zitat
Früher schuldete man die Gebühr der Post, und sie war, so weit ich weiß, eine Behörde.
Früher bestanden "Schulden", wenn selbst eine Anmeldung durchgeführt wurde. Keine Anmeldung wurde als Ordnungswidrigkeit verfolgbar. Anzumelden waren Geräte, welche zur Nutzung bereit gehalten wurden.

Aus dem Besitz von Geräten wurde durch Vermutung auf eine Nutzung geschlossen.
Titel: Re: Ist der Südwestrundfunk eine Behörde?
Beitrag von: Sophia.Orthoi am 01. Juni 2017, 16:46
Ja, aber es war eine öffentliche Abgabe, und die Post war eine Behörde, die selbst titulieren konnte.

Dann sollte man die Abgabe an die GEZ zahlen, als wäre sie eine Behörde wie die Post.

Einerseits Staatsunabhängig, wenn sie uns Stories erzählen, anderseits eine Behörde, wenn sie Geld von uns wollen. In Wirklichkeit weder das eine noch das andere. Es ist ein nicht wohl gedachtes, oberflächliches Konstrukt, eine Fiktion, die uns Fiktion zwangsverkauft.
Titel: Re: Ist der Südwestrundfunk eine Behörde?
Beitrag von: 1 Kieler_Jung am 01. Juni 2017, 17:15
mo-hoin,

@ Markus KA

die deutsche Sprache ist eine der präzisesten der Welt, deshalb ... genau lesen was geschrieben steht - nichts weg lassen, und auch nichts hinein interpretieren.

Zitat
§ 1 LVwVfG (1) (2) Anwendungsbereich

„Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, ...

Zitat
§ 2 LVwVfG (1) Ausnahmen vom Anwendungsbereich

„Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit ... des Südwestrundfunks.“


Das was man mit Sicherheit feststellen kann ist ... das der Südwestrundfunk ... keine Behörde des Landes ist ... bzw. sein kann.


Die Preisfrage ist ja nun ... wer oder was ... hat den SWR in den Status/Rang einer Behörde erhoben, ernannt oder verliehen ?

Wobei wir aus meiner Sicht zu §4 KStG kommen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22860.msg146171.html#msg146171

Zusätzlich noch das Urteil vom Landgericht Tübingen vom 16.09.2016 welches ja den Status einer "Behörde" anzweifelt.

... wenn zwei Parteien ... einen "Staatsvertrag" aushandeln und beschließen ... der eine von beiden den anderen aber erst in den Rang einer "Behörde" heben muß ... ist es äußerst fraglich ob so ein Verhalten/Vertrag juristisch tragbar ist.

Nur weil ich wie eine "Behörde" handle macht mich das noch lange nicht zu einer Behörde. Es nützt auch nichts sich der Länge nach auf den Fußboden zu werfen, wie ein kleines Kind mit Händen und Füßen zu strampeln und zu brüllen ... "Ich bin aber eine Behörde"

 ;)  ;)  ;)
Titel: Re: Ist der Südwestrundfunk eine Behörde?
Beitrag von: drboe am 01. Juni 2017, 17:36
Die Frage müsste m. E. eher lauten:
Warum akzeptieren Juristen das Konstrukt eines  Unternehmens mit gespaltener Persönlichkeit?

Als Unternehmen will/soll es sich in der Tätigkeit auf den Artikel 5 des Grundgesetzes berufen/berufen können und sich im Wettbewerb mit anderen Unternehmen befinden. Dennoch soll es im Sinne einer "Behörde" handeln können/dürfen und dabei hoheitliche Befugnisse wahrnehmen. Das passt hinten und vorne nicht, zumal eine wesentliche Behörden-Eigenschaft, nämlich die Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung(en) häufig explizit ausgeschlossen wird. Auch fusionierten in der Vergangenheit einige dieser Unternehmens-Behörden-Zwitter über Landesgrenzen hinweg, so dass für diese "Anstalten" gleich mehrere Landesgesetze mit teils einander widersprechenden Regelungen gelten sollen. Ein Bürger z. B. des Landes Niedersachsen wird sich wohl nicht ggf. abweichenden Bestimmungen des Landes Hamburg unterwerfen müssen. Noch mehr fragt sich womöglich ein Bremer, warum bei ihm als Gegner vor Gericht der NDR auftaucht, wo der Sender doch gar nichts mit seiner LRA am Hut hat.

Offenbar hat die Behörden-Persönlichkeit einer LRA die Funktion den Bürgern das Geld abzupressen, was nebenbei dafür spricht, dass hier der Staat agiert, es mit der stets und mantrahaft beschworenenen Staatsferne nicht sonderlich weit her ist. Dieser Teil der LRA gibt dann die gesamte eingenommene Kohle, natürlich abzüglich Personal und Sachkosten für das Inkasso der Rundfunksteuer, an die Unternehmens-Identität weiter, - Dr. Jekyll und Mr. Hide - die dann, faktisch ziemlich unkontrolliert beginnt das Geld auszugeben und, gedeckt durch Betriebsgeheimnisse z. B. keine Auskunft darüber geben muss, wie viel Knete man den Kickern des DFB und den Lackaffen für diverse unnütze Ratesendungen jährlich in den Rachen schmeißt. Das es bei der Konstruktion zu diversem Unterschleif kommt, dessen Auswüchse nur sehr gelegentlich öffentlich werden, ist ziemlich klar. Ob die hochbezahlten Moderatoren und Showmaster wohl Cashback-Zahlungen an die Auftraggeber zahlen? Wenn die Nicht-Behörden-Identität einer LRA weitere Unternehmen gründet, die rein privatwirtschaftlich agieren, aber letztlich mit dem Geld der Bürger gefüttert werden, lässt sich das ebenso wenig kontrollieren wie der Einkauf kompletter Sendungen, seien es die von einem Ratekönig oder einer Talkshow-Moderatorin. Diese Konstruktion einer Behörde mit Unternehmensabteilung bzw. eines Unternehmens, das im Sinne einer "Behörde" handelt, dient nur der Verschleierung von Interessen, der Sicherung von Macht und Einfluss und der Stabilisierung einer Oligarchie.

Wenn man den Status der ÖR-Sendeanstalten tatsächlich benennen wollte, dann stellt man fest: es ist keine Behörde, es ist kein Unternehmen, es ist eine weitere, eigene Kategorie, nämlich eine ÖR-Rundfunkanstalt, die sich das jeweils Beste aus zwei Welten nach eigenem Gutdünken aussuchen und danach handeln kann. In den Köpfen der Juristen hat sich offenbar über Jahre die Zwitter-Funktion des ÖRR so verfestigt, dass sie diese Identitätssprünge jederzeit mitmachen und im Sinne der LRAs nachvollziehen können. Gehirnwäsche wirkt!

M. Boettcher
Titel: Re: Ist der Südwestrundfunk eine Behörde?
Beitrag von: PersonX am 01. Juni 2017, 17:37
Zitat
"Ich bin aber eine Behörde"
<Gedankenblase>
Aus irgendeinem Grund macht der SWR das doch noch nicht einmal selbst.
Sondern andere sind der Meinung es sei eine, jedoch wird doch sehr wahrscheinlich der Nachweis dazu nicht nachvollziehbar erbracht. <grübel>
Bzw. wird ja nicht erklärt, dass es eine Behörde ist, sondern nur, dass die Gesetze durch Auslegung oder theologische Reduktion gelten mögen.
</Gedankenblase>
Titel: Re: Ist der Südwestrundfunk eine Behörde?
Beitrag von: 1 Kieler_Jung am 01. Juni 2017, 18:06
Vielleicht sollte man auch nur ´mal die Frage präzisieren  ;)

Ist die LRA-xyz eine Behörde mit hoheitlichen Rechten und Befugnissen ?


Gedankengang:
Ich könnte mich doch selbständig machen (Firma gründen) ... und nenne meine Firma "Behörde"  >:D
... will/kann mir das jemand verbieten ?  8)

Rechnungen schreibe ich keine mehr sondern "erlasse Verwaltungsakte" ... dieses Recht steht mir ja zu - da ich ja schließlich eine Behörde bin; und wenn nicht - ich handle ja zumindest wie eine  ;).
Darüber hinaus besitze ich ja das Recht der "Selbsttitulierung" und kann jeden bis auf´s letzte Hemd sofort und unverzüglich vollstrecken.
Bei dieser Vorstellung wird mir warm ums Herz  ;D
(Sarkasmus AUS)
Titel: Re: Ist der Südwestrundfunk eine Behörde?
Beitrag von: Bürger am 01. Juni 2017, 18:38
Zur zielgerichteten Diskussion hier noch mal gesammelte
einige wesentliche tangierende Infos/ Threads zum Thema
"SWR = Behörde ?"

Aussage SWR-Eicher: "keine Behörde"
Stellungnahme zu Bild-Artikel - siehe Querverweis u.a. unter
LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20296.msg131633.html#msg131633

Aussage SWR-Eicher: "Eigenschaft als Behörde"/ "tritt als Behörde auf"/ "der eine Behörde ist"
Stellungnahme SWR zu LG Tübingen
Tübinger Beschluss 16.09.16, 1. Reaktion des SWR
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20795.msg134315.html#msg134315

LG Tübingen: "keine Behörde"
LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20296.0.html

Schon bizarr, oder?
SWR/Eicher sagt erst "nein, keine Behörde".
Das wird faktisch gerichtlich bestätigt durch LG Tübingen.
Dann sagt SWR/Eicher, SWR habe "Eigenschaft als Behörde"/ "tritt als Behörde auf"/ "der eine Behörde ist".


BVerfG: "werden hoheitlich tätig"
(keine Bestätigung, dass sie das auch dürfen?)
Entscheidung aus 1971 - als noch "Bundespost" als Behörde den Einzug betrieb
(GEZ erst 1973 gegründet, Arbeitsaufnahme erst 1976 - Begründung für diesen mglw. "fatalen" Wechsel noch zu recherchieren...)
Tübinger Beschluss 16.09.16 > Reaktion des MDR
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21100.msg135677.html#msg135677


Kern-Bestandteil dieser Diskussion sind u.a. diese Threads

LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20296.0.html

VGH Baden-Württemberg Urteil vom 4.11.2016 zu hoheitlicher Tätigkeit der LRA
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21313.0.html

sowie neuerer Beschluss des LG Tübingen, welches die nicht überzeugende Entscheidung des VGH Mannheim/ Baden-Württemberg professionell "seziert"...
LG Tübingen legt nach! Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 5 T 280/16
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21363.0.html


weitere Threads

"gilt für [...] Behörden" > Satzbau Bundes-/Landes-VwVfG/VwVG variiert/irritiert
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20398.0.html

Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.0.html

Wer oder was ist eine zuständige Landesrundfunkanstalt und wo ist dies geregelt?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16037.msg116518.html#msg116518

örR ohne Behördeneigenschaft > Was sind die möglichen Konsequenzen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20360.msg131661.html#msg131661

LG Tübingen 5 T 232/16 (16.09.16) > bereits vollstreckte Beträge zurückfordern?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20423.0.html


Es sollte ggf. analog zur Recherche nach der Gesetzesbegründung für das SächsVwVfG und die dortige Ausnahme der Tätigkeiten des "Mitteldeutschen Rundfunks" vom Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), wegen der Eigenschaft als "Tendenzbetrieb" und des damit aufgrund Art 5 GG einhergehenden Verbots des "justizförmig ausgeprägten Verwaltungsverfahrens"
LRA = "Tendenzbetrieb" > Art 5 GG verbietet "justizförm. Verw.-Verfahren"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27187.0.html

nach der Gesetzesbegründung für das Baden-Württembergische (und ggf. anderer Landes-)Verwaltungsverfahrensgesetz(e) recherchiert werden, denn es steht zu vermuten, dass die dortige Ausnahme auch der Tätigkeiten des SWR (und anderer "Landesrundfunkanstalten") aufgrund der gleichen Sachlage erfolgte.

SWR = "Tendenzbetrieb" für den sich aufgrund Art 5 GG das "justizförmig ausgeprägte Verwaltungsverfahren verbiete"? ;)
Titel: Re: Ist der Südwestrundfunk eine Behörde?
Beitrag von: Sophia.Orthoi am 01. Juni 2017, 19:24
(GEZ erst 1973 gegründet, Arbeitsaufnahme erst 1976 - Begründung für diesen mglw. "fatalen" Wechsel noch zu recherchieren...)

Man erkennt es am Anfang der Begründung dieses Urteils:

BVerfGE 90, 60 - 8. Rundfunkentscheidung
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv090060.html (http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv090060.html)

Zitat
Mit zwei Entscheidungen vom 15. März 1968 (BVerwGE 29, 214; UFITA Bd. 52 [1969], S. 302, 309) stellte das Bundesverwaltungsgericht demgegenüber fest, die Rundfunkgebühr werde nicht dafür bezahlt, daß die Post dem Teilnehmer gestatte, ein Empfangsgerät aufzustellen und zu betreiben. Sie gehöre daher nicht zum Recht des Post- und Fernmeldewesens. Deswegen sei es auch nicht Sache der Post, die Gebühr festzusetzen. Dieses Recht stehe vielmehr den Ländern zu, weil diese die Gesetzgebungskompetenz für den Rundfunk hätten.

Noch im selben Jahre schlossen die Länder daraufhin zwei Staatsverträge, einen über die Regelung des Rundfunkgebührenwesens und einen weiteren über die Höhe der Rundfunkgebühr, die bei dieser Gelegenheit erstmals angehoben wurde. Die Staatsverträge traten nach langwierigen Verhandlungen der Ministerpräsidenten und einem schwierigen Ratifikationsprozeß in den Landtagen am BVerfGE 90, 60 (62)BVerfGE 90, 60 (63)1. Januar 1970 in Kraft. Zwischen den Rundfunkanstalten wurde gleichzeitig ein Finanzausgleich vereinbart. Ferner begannen die Rundfunkanstalten, ein eigenes Gebühreneinzugssystem aufzubauen.

Das tolle von diesen Urteilen: zuerst wird Geld kassiert, Geld ausgegeben, danach entscheidet das BVerfG, wer der Gläubiger sei, wofür die Abgabe eigentlich sei, ob es eine Gebühr sei, wer über die Abgabe entscheide.

Irgendwie weist das darauf hin, wie schlampig und oberflächlich immer diese Sache war.

Die Gebühr war etwas, wurde zu etwas anderem, aber Merkmale vom früheren etwas blieben.
Titel: Re: Ist der Südwestrundfunk eine Behörde?
Beitrag von: 907 am 01. Juni 2017, 19:29
Zitat
Genau besehen fehlte den Rundfunkanstalten auch seit jeher und fehlt wohl bis heute die zur Gründung einer rechtsfähigen Körperschaft erforderliche Organisationsgewalt.
Denn eine generelle Ermächtigung zur Gründung öffentlich-rechtlicher Körperschaften kennt unser Verwaltungsrecht nicht; die Rundfunkanstalten hätten vielmehr zur Errichtung einer solchen Institution einer ausdrücklichen gesetzlichen oder staatsvertraglichen Ermächtigung bedurft.35
Quelle: http://rw22big3.jura.uni-sb.de/projekte/Bibliothek/text.php?id=678 (http://rw22big3.jura.uni-sb.de/projekte/Bibliothek/text.php?id=678) Rechtsnatur und Zuständigkeit der ARD im Wandel

35Scheuner, Voraussetzungen und Form der Errichtung öffentlicher Körperschaften
(außerhalb des Kommunalrechts), in: Listl/Rüfner (Hrsg.), Staatstheorie und Staatsrecht, 1978, S. 605 (612).
Titel: Re: Ist der Südwestrundfunk eine Behörde?
Beitrag von: Sophia.Orthoi am 01. Juni 2017, 19:44
Keine Ermächtigung per Gesetz, aber sie bekommen von Politikern den Auftrag, den Auftrag des Rundfunks und das Finanzierungsmodell zu definieren. Siehe:

Bremen 31.05.2017 Podiumsdiskussion: "Öff.-rechtl. Rundfunk unter Druck"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23207.msg148331.html#msg148331

Vielleicht sind keine rechtsfähige Körperschaften, sondern "staatsunabhängige" Verlängerung der Regierung selbst.
Titel: Re: Ist der Südwestrundfunk eine Behörde?
Beitrag von: 907 am 01. Juni 2017, 19:47
Zitat
Bei der Wahl der optimalen Tarifierung, die sich aus dem ermittelten Gutstyp ableiten lässt, müssen das Subsidiaritäts- und das Kongruenzprinzip beachtet werden. Zur Durchsetzung des Kongruenzprinzips stehen unterschiedliche Möglichkeiten zur Verfügung, die mit Hilfe des Extensionsniveaus beschrieben werden.

Da es sich bei öffentlich-rechtlichen Rundfunkdarbietungen um Kollektivgüter handelt*, scheidet die Bereitstellung über das Individualniveau und das Vereins bzw.Genossenschaftsniveau aus. Bei einer Zwangsgenossenschafts- oder Zwangsvereinslösung, die in Betracht gezogen wird, stehen zur Finanzierung neben Grenzkostengebühren und freiwilligen Beiträgen auch Zwangsbeiträge zur Verfügung. Zahlungsunwillige Nutzer können so auf Basis des Öffentlichen Rechts an der Finanzierung der Bereitstellung öffentlich-rechtlicher Rundfunkdarbietungen beteiligt werden. Die Bereitstellung würde über eine öffentliche Körperschaft unterhalb des Niveaus einer Gebietskörperschaft erfolgen. Würde man ein höheres Extensionsniveau wählen, könnten zur Finanzierung auch spezielle oder allgemeine Steuern herangezogen werden.
Quelle: https://www.econstor.eu/dspace/bitstream/10419/42637/1/520631994.pdf (https://www.econstor.eu/dspace/bitstream/10419/42637/1/520631994.pdf)

Ist-Zustand: wir haben Zwangsvereinslösung aber die Bereitstellung erfolgt nicht über eine öffentliche Körperschaft unterhalb des Niveaus einer Gebietskörperschaft.

*es ist mehr als fraglich, ob es sich um Kollektivgüter handelt
Titel: Re: Ist der Südwestrundfunk eine Behörde?
Beitrag von: Markus KA am 02. Juni 2017, 11:34
Wir befinden uns im Bundesland Baden-Württemberg und wir lassen jetzt mal die Kirche im Dorf.

Tatsache ist,  die Antwort zur Anfrage, ob der Südwestrundfunk eine Behörde ist, verweigert die Rechtsaufsicht des Südwestrundfunks oder schiebt sie auf die lange Bank. Somit scheint die Antwort für den Gesetzgeber, die Staatskanzlei Rheinland-Pfalz und das Staatsministerium Baden-Würtemberg erschwerend, unangenehm oder mit einigen Unannehmlichkeiten verbunden zu sein, was man eigentlich nicht nachvollziehen kann, sie haben es doch schließlich unterzeichnet (siehe unten).

Siehe hierzu auch :
Fragen an Rundfunkanstalt (u.a.) für Begründung der Rechtsmittel/Anträge
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21499.msg147080.html#msg147080 (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21499.msg147080.html#msg147080)

Auf Anfrage zur Frage, ob der Südwestrundfunk eine Behörde ist, antwortet dieser:

Zitat
"Name, Aufgabe und Rechtsform sind in § 1 des Staatsvertrags über den Südwestrundfunks festgelegt.
Durch § 1 Abs. 1 des Staatsvertrags wird der Südwestrundfunk als gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet. Es wurde festgelegt, dass die Anstalt gemeinnützigen Zwecken zu dienen hat und den Namen "Südwestrundfunk" trägt....

„Intendant des Südwestrundfunks ist Herr Peter Boudgoust. Der Südwestrundfunk wird bei der Festsetzung von Rundfunkbeiträgen hoheitlich tätig. Insoweit verweise ich auf das Urteil, des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24.11.2016 (Az.:2 S 548/16) worin zu der Behördeneigenschaft ausführlich Stellung genommen wurde. In diesem Urteil führt  der Senat folgendes aus:

„Der Beklagte ist bei der unter Einschaltung des Beitragsservice erfolgten Festsetzung der Rundfunkbeiträge auch als Behörde hoheitlich tätig geworden sei. Zwar hat das Landgericht Tübingen jüngst  in dem im Rahmen eines zivilrechtlichen Vollstreckungsverfahrens ergangenen Beschluss vom 16.09.2016 (Az.: 5 T 232/16, juris) u.a. die Rechtsauffassung vertreten, dass dem Beklagten die Behördeneigenschaft fehlt. Diese Ausführungen teilt der Senat nicht, weil sie der gesetzlich eingeräumten Stellung des Beklagten bei der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge nicht gerecht werden."

Ergänzend hierzu aus dem Staatsvertrag über den Südwestrundfunk
Für das Land Baden-Württemberg unterzeichnet:Baden-Baden, den 3.7.2013 Winfried Kretschmann
Für das Land Rheinland-Pfalz unterzeichnet: Baden-Baden, den 3.7.2013 Malu Dreyer

Zitat
§ 1 Aufgabe und Rechtsform

(1) Der „Südwestrundfunk“ (SWR) ist eine gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zur Veranstaltung von Rundfunk in den Ländern Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz (Länder). Der SWR hat seinen Sitz in Baden-Baden, Mainz und Stuttgart. Der für den Gerichtsstand maßgebliche Sitz und der Dienstort der Intendanz ist Stuttgart.

(2) Der SWR hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen dieses Staatsvertrags;
er gibt sich eine Hauptsatzung. Für den Beschluss über diese Satzung bedarf es der Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder von Rundfunk- und Verwaltungsrat, wobei darin mindestens jeweils die Hälfte der Stimmen der Mitglieder aus jedem Land enthalten sein muss. Wird diese Mehrheit bei der ersten Abstimmung nicht erreicht, darf eine weitere Abstimmung frühestens eine Woche nach der ersten Abstimmung stattfinden. Die Hauptsatzung ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen;
eine Veröffentlichung in elektronischer Form im Internetauftritt des SWR ist ausreichend.

Der Staatsvertrag macht wohl den Rundfunk erstmal zur "Behörde" des Landes Baden-Württemberg.

Womit wohl auch Verwaltungsgerichte ihre Zuständigkeit erstmal begründen.

Dem folgen auch uns bekannte Anwälte und auch das Tübinger Landgericht zu Beginn in seinem Urteil vom 16.09.2016 (Az.: 5 T 232/16, juris):

Zitat
Rn20
Soweit sodann beim Handeln der Gläubigerin ein Behördenhandeln vorliegen sollte - hierzu nachfolgen Zf. 7 -, würde dieses Handeln nicht im rechtsfreien Raum erfolgen, sondern in strenger Bindung an Gesetz und Rechtsstaatlichkeit. Zunächst ist danach zu prüfen, ob die fehlenden Regelungen in anderen, allgemeineren Gesetzen vorhanden sind. Dies ist vorliegend zu bejahen: Mit §§ 130, 132 BGB sind entsprechende Regelungen vorhanden, nach denen die Gläubigerin, wenn sie Behörde ist, problemlos handeln kann. Dort ist ausdrücklich auch die Zustellung geregelt, die wiederum nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zwingende Vollstreckungsvoraussetzung ist.

Jetzt entferne ich mich kurz vom Thema:

Was der Gesetzgeber des Landes Baden-Württemberg nicht beachtet hat, bzw. für die Verwaltungsgerichte in Baden-Württemberg beachtet werden muss ist, dass gemäß § 2 BW-LVwVfG (1) der Südwestrundfunk vom Landesverwaltungsverfahrensgesetz in  Baden-Württemberg vom Gesetzgeber ausgeschlossen wurde.

Das Tübinger Landgericht weist auch im Urteil vom 16.09.2016 darauf hin, wenn LVwVfG nicht gilt, dann kann auch VwVfG  (Bund) nicht angewendet werden:

Zitat
Rn10
Hinzuweisen ist insoweit auf den Umstand, dass aufgrund der Ausnahme
der Gläubigerin vom Anwendungsbereich des LVwVfG (§ 2 LVwVfG) nicht das VwVfG (Bund) anwendbar ist
(vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG § 1 Rn. 2), sondern auf ansonsten geltende Gesetze (Landesrecht, aber auch
ZPO, BGB) und allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze zurückzugreifen ist.

Die Verwaltungsgerichte in Baden-Württemberg müssen somit darauf achten, dass sie nur "allgemeine" Verwaltungsregeln verwenden dürfen, was noch Inhaltlich zu klären ist, aber dies in einem neuen Beitrag.

Bitte weitere Kommentare beim Thema bleiben:

IST DER SÜDWESTRUNDFUNK EINE BEHÖRDE?
Titel: Re: Ist der Südwestrundfunk eine Behörde?
Beitrag von: Sophia.Orthoi am 02. Juni 2017, 12:49
Der Staatsvertrag macht wohl den Rundfunk erstmal zur "Behörde" des Landes Baden-Württemberg.

Zur gemeinnützigen rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts zur Veranstaltung von Rundfunk mit Recht der Selbstverwaltung.

Wieso Behörde?

Und wichtige Frage: Impliziert Selbstverwaltung auch Selbsttitulierung von Forderungen?
Titel: Re: Ist der Südwestrundfunk eine Behörde?
Beitrag von: Markus KA am 02. Juni 2017, 14:09
Wieso Behörde?
Und wichtige Frage: Impliziert Selbstverwaltung auch Selbsttitulierung von Forderungen?

Die beiden Fragen sind berechtigt,  "Behörde" und "Rechtsaufsicht" allein reicht nicht, aber damit gehen wir ins Verfassungsrecht und würden das Thema hier sprengen. Diese Frage wird in der ein oder anderen Verfassungsbeschwerde schon behandelt.

Man könnte zu diesem Thema einen neuen Diskussionsbeitrag öffnen.

Der Bezug sollte hier nur den Südwestrundfunk und Baden-Württemberg betreffen. Die Folgen für die Kläger und Verwaltungsgerichte in BaWü folgen im neuen, bitte  Nicht-Diskussionsbeitrag und eher "Unterstützungsbeitrag":

Rechtsgrundsätze der Verwaltungsgerichte in BaWü für den Südwestrundfunk/SWR
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23276.0.html
Titel: Re: Ist der Südwestrundfunk eine Behörde?
Beitrag von: Sophia.Orthoi am 02. Juni 2017, 14:49
Du fragst: IST DER SÜDWESTRUNDFUNK EINE BEHÖRDE?
Du willst eine Antwort darauf hier.
Du behauptest: "Der Staatsvertrag macht wohl den Rundfunk erstmal zur "Behörde" des Landes Baden-Württemberg."

Dann kam meine Bemerkung: wieso Behörde?
Wieder: wo steht das im Staatsvertrag? Wie folgerst Du das aus dem Staatsvertrag?

Unterstützungsbeitrag? Unmöglich, das grenzt an Rechtsberatung! Sinn eines Forums ist Diskussion, und ohne Freiheit wird die Argumentation erschwert. Gerade Diskussion in moderierten Foren sind eine Übung für Argumentation unter Zensur.
Titel: Re: Ist der Südwestrundfunk eine Behörde?
Beitrag von: drboe am 02. Juni 2017, 15:36
Ich vermute einmal, dass mit der Formulierung ... des öffentlichen Rechts impliziert wird, dass das öffentliche Recht angewendet wird uns mithin die Verwaltungsgerichte zuständig sind.

Nicht ganz folgen kann ich der Entscheidung aus Tübingen, die behauptet, dass "wenn LVwVfG nicht gilt, dann kann auch VwVfG  (Bund) nicht angewendet werden". M. E. gilt: wenn kein LVwVfG existiert, dann gilt automatisch das VwVfG (Bund). Woraus ergibt sich, dass ein LVwVfG, wenn es denn etabliert wird, immer für alle Landesbehörden Anwendung finden muss? Was spricht dagegen einzelne Behörden von der Geltung des LVwVfG auszunehmen und anstelle dessen die Anwendung des Bundesrechts zuzulassen? M. E. nichts, auch wenn man ggf. verlangen könnte, dass diese Anwendung dann für die Ausnahmen auch genannt werden könnten. Aber nur einmal angenommen, das LVwVfG eines Bundeslandes enthielte keine Regelungen, außer dem der Behauptung, es wäre das LVwVfG für das betreffende Bundesland und den Satz "dies LVwVfG gilt nicht für die Behörden des Landes X", dann würde daraus mit den Tübinger Landgericht folgen, dass für alle Behörden das Bundesrecht nicht anwendbar, der Bürger mithin quasi rechtlos gestellt ist. Und wenn man nun kein "regelloses" Gesetz erstellen kann, dann übernimmt man eben 1 zu 1 das VwVfG des Bundes und fügt dem dadurch etablierten LVwVfG eine Klausel hinzu, die jede einzelne Behörde aufführt und dazu feststellt, dass das betreffende LVwVfG für die genannte Behörde nicht gilt. Wenn sich also das LG Tübingen nicht irrt, dass, wenn der Rundfunk ausgenommen wird, auch das VwVfG des Bundes nicht anzuwenden ist, dann würde dies in dem Fall auch für alle anderen Behörden greifen, so dass dass weder eine LVwVfG nich das VwVfG des Bundes anwendbar wäre. Dann würde aber Landesrecht ein Bundesrecht vollständig aushebeln.

M. Boettcher
Titel: Re: Ist der Südwestrundfunk eine Behörde?
Beitrag von: Sophia.Orthoi am 02. Juni 2017, 15:48
Ich vermute einmal, dass mit der Formulierung ... des öffentlichen Rechts impliziert wird, dass das öffentliche Recht angewendet wird uns mithin die Verwaltungsgerichte zuständig sind.

Ist das auch bei Sparkassen so?

Sie sind auch vollrechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts: 

https://de.wikipedia.org/wiki/Anstalt_des_%C3%B6ffentlichen_Rechts (https://de.wikipedia.org/wiki/Anstalt_des_%C3%B6ffentlichen_Rechts)

Warum sind bei Rundfunkanstalten Verwaltungsgerichte zuständig?
Warum können sie Forderungen selbst titulieren?
Titel: Re: Ist der Südwestrundfunk eine Behörde?
Beitrag von: marga am 02. Juni 2017, 15:57
Wenn sich also das LG Tübingen nicht irrt, dass, wenn der Rundfunk ausgenommen wird, auch das VwVfG des Bundes nicht anzuwenden ist, dann würde dies in dem Fall auch für alle anderen Behörden greifen, so dass dass weder eine LVwVfG nich das VwVfG des Bundes anwendbar wäre. Dann würde aber Landesrecht ein Bundesrecht vollständig aushebeln.

@drboe

Im VwVfG in § 1 Abs. (3) VwVfG steht
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/BJNR012530976.html
Zitat
(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

Hiernach ist das Bundesverwaltungsverfahrensgesetz in dem jeweiligen Bundesland, wo doch der Ausschluss der LRA zitiert wird, nicht anwendbar.

Siehe weiter oben in hiesigem Thread
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23269.msg148366.html#msg148366
Zitat
Rn10
Hinzuweisen ist insoweit auf den Umstand, dass aufgrund der Ausnahme
der Gläubigerin vom Anwendungsbereich des LVwVfG (§ 2 LVwVfG) nicht das VwVfG (Bund) anwendbar ist
(vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG § 1 Rn. 2), sondern auf ansonsten geltende Gesetze (Landesrecht, aber auch
ZPO, BGB) und allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze zurückzugreifen ist.
+++
 ::)


Edit "Bürger" @alle:
Die Unterscheidung von Bundes- und Landesverwaltungsverfahrensgesetz ist bereits in anderen Threads diskutiert - so u.a. unter
Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg116281.html#msg116281
siehe auch
Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20633.msg133445.html#msg133445
Punkt "1) Bundes-VwVfG"
Einige Landes-VwVfG verweisen auf das Bundes-VwVfG und erklären dieses als "anzuwenden" für die im Landes-VwVfG bestimmten Stellen auf Landesebene.
Wenn die Tätigkeit der jeweiligen Rundfunkanstalt aus dem Landes-VwVfG jedoch explizit ausgenommen ist, dann dürfte demgemäß (auch) das Bundes-VwVfG nicht greifen, da das Bundes-VwVfG per se nur für mit dem Bund im Zusammenhang stehende Behörden usw. ausgewiesen ist - sofern nicht anderweitig darauf verwiesen wird.
Die Formulierungen z.B. im SächsVwVfG sind da noch deutlicher
A) für die Behörden usw. gilt das "VwVfG" (also wird das Bundes-VwVfG faktisch als "geltend" auch für die Landes-Behörden usw. deklariert = "macht es sich zu eigen")
B) "Für die Tätigkeit des Mitteldeutschen Rundfunks gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht."
Und damit ist der MDR also nicht aus dem SächsVwVfG ausgenommen, sondern deklariert, dass für den MDR das BUNDES-VwVfG nicht gilt. Es gibt hier also keine Ausweichmöglichkeit auf ein Bundesgesetz, wenn das Landes-VwVfG die jeweilige Landesrundfunkanstalt ausnimmt oder direkt deklariert, dass das (Bundes-)VwVfG nicht gilt.
Ich gehe davon aus, dass die Ausnahmeregelung in den anderen Landdes-VwVfG ähnlich lautet - siehe bitte nochmals u.a. unter
Verwaltungsverfahrensgesetz/Verwaltungsvollstreckungsgesetz Sachsen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14136.0.html
und den anderen Landes-VwVfG der jeweiligen Bundesländer (ebenfalls als fixierten Beiträge im jeweiligen Landes-Board)
Wer geneigt ist, einmal eine Übersicht aller LandesVwVfG bzgl. dieses Aspektes aufzustellen - bitte gern.
Dies hier also bitte nicht weiter vertiefen. Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Ist der Südwestrundfunk eine Behörde?
Beitrag von: Markus KA am 02. Juni 2017, 16:51
Ich muss mich korrigieren, mein Satz:

Der Staatsvertrag macht wohl den Rundfunk erstmal zur "Behörde" des Landes Baden-Württemberg.

sollte deutlicher heißen:

Der Staatsvertrag über den Südwestrundfunk macht wohl den Südwestrundfunk erstmal zu einer "Behörde" des Landes Baden-Württemberg.
Titel: Re: Ist der Südwestrundfunk eine Behörde?
Beitrag von: Sophia.Orthoi am 02. Juni 2017, 16:57
Der Staatsvertrag über den Südwestrundfunk macht wohl den Südwestrundfunk erstmal zu einer "Behörde" des Landes Baden-Württemberg.

Wieso? Wo steht das?
Titel: Re: Ist der Südwestrundfunk eine Behörde?
Beitrag von: Markus KA am 22. August 2017, 11:28
Der SWR antwortet in einem aktuellen Schreiben zum Thema Behörde:
Zitat
Sofern wir als Rundfunkanstalt journalistisch tatig sind, handeln wir natürlich nicht als Behörde; da wir aufgrund des großen Privilegs der solidarischen Finanzierung durch den Rundfunkbeitrag wirtschaftlich und politisch unabhängig sind und uns aufgrund der Staatsferne selbst auf Grundrechte wie die Presse-Berichterstattungsfreiheit berufen können. Aber im Bereich des Beitragseinzugs steht uns hoheitliches Handeln zu.
Titel: Re: Ist der Südwestrundfunk eine Behörde?
Beitrag von: pinguin am 22. August 2017, 15:44
Zitat
und uns aufgrund der Staatsferne selbst auf Grundrechte wie die Presse-Berichterstattungsfreiheit berufen können.
Nö, sie dürfen sich nicht darauf berufen:

jurist. Personen d. öffentl. Rechts > kein Anspruch auf Grundrechte Art 1-17 GG
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21498.msg137916.html#msg137916
Titel: Re: Ist der Südwestrundfunk eine Behörde?
Beitrag von: Herr U. am 22. August 2017, 17:53
Ein mir sehr bekannter Mensch hat dem GV nach der Androhung der Eintragung ins Schuldnerverzeichnis unter anderem geschrieben:

Zitat
Sollten Sie der Meinung sein, der SWR habe das Vollstreckungsersuchen erstellt und sei dazu berechtigt, so geht diese Meinung ebenfalls fehl.

Eine Selbsttitulierung ist nach geltendem Recht GG-widrig, selbst wenn eine Landesanstalt öffentlichen Rechts Aufgaben für die Allgemeinheit erfüllt. Aus dem Beschluss des BVerfG vom 18.12.2012 - 1 BvLn8/11 - und – 1 BvL 22/11 -  ist ersichtlich, dass auch Aufgaben im öffentlichen Interesse keine vollstreckungsrechtliche Begünstigung rechtfertigen.

Zudem besitzt der SWR keine Berechtigung, Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen. Es gilt, wie das LG Tübingen im Beschluss vom 16.09.2016 rechtskonform befand, dass der SWR  keine Stelle ist, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, denn er ist laut §2 (1)  LVwVfG BW vom Gesetz her ausgeschlossen. Es gilt nämlich: Das VwVfG des Bundes findet für den Vollzug von Bundesgesetzen durch Bundesbehörden Anwendung (§ 1 I VwVfG). Führen die Länder die Bundesgesetze aus (Art 84 GG), findet das jeweilige LVwVfG gem § 1 III VwVfG Anwendung. Die Anwendung des  LVwVfG BW für das Land Baden-Württemberg ist zulässig und daher geboten, denn es widerspricht nicht dem Bundesrecht, da das LVwVfG BW keine unzulässige Erweiterung des Bundesrechts darstellt und in seinem Wirkungsbereich mit diesem deckungsgleich ist.

Sollten Sie auf den BGH-Beschluss vom 27.04.2017 (Az. I ZB 91/16) Bezug nehmen wollen, so widerlegt er die Rechtsprechung des LG Tübingen nicht. Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt deren eigenes Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit dieses die Verwaltungstätigkeit des Behördenlandes regelt. Durch das LVwVfG BW ist das gegeben. §1 Abs. 2 (3) VwVfG sagt dieses eineindeutig und klar aus. Im Übrigen betrachtet der BGH weder die Verletzung des Bundesrechts, noch die des Unionsrechts.

Die vom BGH (Az. I ZB 91/16) in Rn 30 vorgenommene Anwendung des § 1 Abs. 4 VwVfG erscheint daher als  unzulässige willkürliche Erweiterung oder Revision bestehenden Landesrechts, entgegen der dort getroffenen Regelung in §1 Abs 2 (3). Das  LVwVfG BW  erfasst somit jede Stelle, das heißt ohne Ausnahme, so steht es im Gesetz geschrieben. Der SWR ist damit keine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, denn er ist laut §2 (1)  LVwVfG BW explizit nach dem Willen des Gesetzgebers vom Gesetz ausgeschlossen.

Eine Erweiterung oder Revision bestehenden Rechts, hier die des LVwVfG BW, steht aber den Gerichten nicht zu. Siehe dazu BGH IX ZR 366/15, B. v. 12.1.2016 Rn22 „[...]Die bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, die Geltung des neuen  Rechts auf die Zukunft zu beschränken,  kann der Senat nicht revidieren.“ Im Fall des Beschwerdeführers ist es die bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, den SWR aus dem Kreis der Stellen, die die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, auszuschließen und das entsprechend im §2 (1)  LVwVfG BW sehr klar und eindeutig zu formulieren. Der BGH ist nicht befugt, speziell bei einer solchen eindeutigen Klarheit des Gesetzes, eine willkürliche Erweiterung und Revision in das Gegenteil vorzunehmen, wie er selber befand.

Sowohl BS, als auch SWR sind Unternehmen und besitzen kein Recht zur Selbsttitulierung. Bitte beachten Sie daher §241a BGB und die einschlägigen §2,3 ff des UWG. Auf die Verletzungen des Unionsrechts und dessen Anwendungsvorrang hatte ich bereits in meinem letzten Schreiben hingewiesen. Auch daraus ergibt sich, dass weder BS, noch SWR, beide Gewerbetreibende nach Unionsrecht, öffentlich-rechtliche Institutionen sein können. Aus der EuGH Rechtsprechung vom 22. Juni 2016 Rechtssache C-11/15 ergibt sich auch, dass kein Zusammenhang zwischen einer  öffentlichen Rundfunkdienstleistung und einer Gebühr besteht. Danach kann erst recht nicht zwischen einer öffentlichen Rundfunkdienstleistung und einem Beitrag anhand des Innehabens einer Wohnung ein Zusammenhang bestehen.

Es folgte noch der Hinweis:
Zitat
"Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Er ist ein durch die Gemeinschaftsverträge errichtetes hoheitliches Rechtspflegeorgan, das auf der Grundlage und im Rahmen normativ festgelegter Kompetenzen und Verfahren Rechtsfragen nach Maßgabe von Rechtsnormen und rechtlichen Maßstäben in richterlicher Unabhängigkeit grundsätzlich endgültig entscheidet. Das Verfahrensrecht des Gerichtshofs genügt rechtsstaatlichen Anforderungen an ein gehöriges Verfahren; es gewährleistet insbesondere das Recht auf Gehör, dem Verfahrensgegenstand angemessene prozessuale Angriffs- und Verteidigungsmöglichkeiten und frei gewählten, kundigen Beistand" (BVerfGE 73, 339, 340)

Das ist ein Teil des Schreibens an den GV. Der mir bekannte Mensch hat den GV gebeten, das angebliche Vollstreckungsersuchen zurück zu geben. Er bezog sich auf das GG: Art. 20 (3) GG  (Auszug) "[...]  die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden."

Leider ist er nicht im Wirkungskreis des LG Tübingen wohnhaft, denn dort herrscht anscheinend noch Rechtstaatlichkeit.
Titel: Re: Ist der Südwestrundfunk eine Behörde?
Beitrag von: pinguin am 22. August 2017, 19:36
Danke für die Entscheidung des BVerfG

BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18. Dezember 2012
- 1 BvL 8/11 - Rn. (1-69),

http://www.bverfg.de/e/ls20121218_1bvl000811.html

Rn. 47
Zitat
a) Die begünstigten Kreditinstitute - die Bremer Landesbank und die Landessparkasse zu Oldenburg - werden im Vergleich zu anderen Kreditinstituten, die in demselben Geschäftsfeld tätig sind und denen kein Selbsttitulierungsrecht zusteht, ungleich behandelt.

Heißt auf den Rundfunk übertragen:

"Die begünstigten öffentlich-rechtlichen Rundfunkunternehmen - *** - werden im Vergleich zu den privat-rechtlichen Rundfunkunternehmen, die in demselben Geschäftsfeld tätig sind und denen kein Selbsttitulierungsrecht zusteht, ungleich behandelt."

Rn 49
Zitat
Das dadurch bewirkte Ausmaß der Ungleichbehandlung ist nicht unerheblich. [...]

Rn. 49
Zitat
[...]Ohne Selbsttitulierungsrecht müssen Gläubiger eines Anspruchs grundsätzlich Klage erheben, um den Anspruch titulieren zu lassen (§ 704 ZPO).[...]

Rn. 49 - auf den Rundfunk umgewandelt -
Zitat
[...]Insoweit sind die vom Selbsttitulierungsrecht begünstigten öffentlich-rechtlichen Rundfunkunternehmen im Wettbewerb bevorteilt: [...]

Rn. 50 - auf den Rundfunk umgewandelt -
Zitat
b) Es lassen sich keine tragfähigen sachlichen Gründe finden, die die festgestellte Ungleichbehandlung gegenüber den privaten und gegenüber anderen öffentlichrechtlich verfassten Rundfunkunternehmen in der Bundesrepublik Deutschland oder auch nur in einem ihrer Bundesländer rechtfertigen könnten.
Titel: Re: Ist der Südwestrundfunk eine Behörde?
Beitrag von: GEiZ ist geil am 22. August 2017, 20:23
So offensichtlich ist das leider nicht.
Stehen die Privaten im beitragsrechtlichen Sinne zu den Schmarotzern wirklich im Wettbewerb?
Erheben die Privaten auch eine Zwangsrundfunksteuer?
Hier geht es leider nicht um (weit gefasstes) Wettbewerbsrecht.
Titel: Re: Ist der Südwestrundfunk eine Behörde?
Beitrag von: Herr U. am 22. August 2017, 21:15
... ein wichtiger Unterschied ist wohl auch:
die Kreditnehmer der Landesbanken sind  freiwillig einen Vertrag mit diesen eingegangen. Hier geht es um einen zwangsweise abgeschlossenen einseitigen Dienstleistungsvertrag. Wobei die Daten unter Verletzung des Persönlichkeitsrechts erhoben wurden.

Ansonsten kann doch am Beispiel der Sportübertragungsrechte die Konkurrenzsituation mit den anderen Rundfunkunternehmen nachgewiesen werden. Auch die identische Klientel/Kunden für die Werbesendungen kann ein Nachweis der Konkurrenzsituation sein.

Dennoch bitte das Thema nicht ganz aus den Augen verlieren:
IST DER SÜDWESTRUNDFUNK EINE BEHÖRDE?


Der mir bekannt Mensch ist der Meinung NEIN ist er nicht und hat das auch begründet vorgetragen.
Titel: Re: Ist der Südwestrundfunk eine Behörde?
Beitrag von: pinguin am 23. August 2017, 00:06
Stehen die Privaten im beitragsrechtlichen Sinne zu den Schmarotzern wirklich im Wettbewerb?
Wettbewerb ist immer branchenbezogen; die ganze Rundfunkbranche steht miteinander in Wettbewerb und darüberhinaus als Teil der Medienbranche mit den Printmedien ebenso.

Ein Mauerer, bspw., steht beruflich zu einem Dokumentarfilmer oder einem Redakteur einer Tageszeitung nicht in Wettbewerb.

Ein Verlag steht als Vertreter der Printmedien aber in Wettbewerb zu einem Rundfunkunternehmen als Vertreter der audio-visuellen Medien, gehören sie beide doch zur Branche der Medien.

Es sei noch einmal dieses Zitat hervorgehoben:

Zitat
Sofern wir als Rundfunkanstalt journalistisch tatig sind, handeln wir natürlich nicht als Behörde; [...]. Aber im Bereich des Beitragseinzugs steht uns hoheitliches Handeln zu.

Bundesrecht wie auch EU-Recht sind hier klar dagegen; Mischformen sind untersagt.

Die Befähigung der Verwaltung mit Innenwirkung, (Selbstverwaltung), schließt die Befähigung der Verwaltung mit Außenwirkung aus; ein Unternehmen verwaltet sich selbst, eine Behörde wird verwaltet.

Strukturelle Trennung hoheitlicher und betrieblicher Funktionen -> EU-Recht
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23124.0.html


bzw.
Körperschaftsteuergesetz (KStG)
§ 4 Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts

http://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977/__4.html

Zitat
2Ein Betrieb gewerblicher Art kann nicht mit einem Hoheitsbetrieb zusammengefasst werden.

Beides darf nicht in einem vereint sein!

Wenn jetzt eine LRA tatsächlich behaupten würde, sie sei eine Behörde, griffe auch

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes
(BMGVwV)

http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_28102015_VII22010414012.htm

Zitat
Soweit öffentliche Stellen als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, [...] Gleichstellung der am Wettbewerb teilnehmenden öffentlichen Stellen mit nicht-öffentlichen Stellen bei der Datenverarbeitung gemäß §§ 12 Absatz 1 und 27 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a BDSG und ist zur Wahrung der Chancengleichheit im Wettbewerb geboten.

wäre sie einer nicht-öffentlichen Stelle gleichzustellen und hätte somit auch keine Befugnis, sich via Meldedatenzugriff Kunden zu generieren.

Dazu passt dann auch die aktuelle Entscheidung des EuGH

Rechtssache C-357/16
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=verbraucher&docid=193031&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=387506#ctx1

wonach die Bestimmungen über unlautere Geschäftspraktiken auch außerhalb von Verträgen gelten.

Aus der gerichtlichen Wiedergabe eines Erwägungsgrundes:

Zitat
[...]Zur Förderung des Verbrauchervertrauens sollte das generelle Verbot für unlautere Geschäftspraktiken sowohl außerhalb einer vertraglichen Beziehung zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern als auch nach Abschluss eines Vertrags und während dessen Ausführung gelten. Das generelle Verbot wird durch Regeln über die beiden bei weitem am meisten verbreiteten Arten von Geschäftspraktiken konkretisiert, nämlich die irreführenden und die aggressiven Geschäftspraktiken.“

daher

Rn. 20
Zitat
Zum anderen ist die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken nach ihrem Art. 3 Abs. 1 im Licht ihres 13. Erwägungsgrundes auf unlautere Geschäftspraktiken anzuwenden, die ein Unternehmen, auch außerhalb einer vertraglichen Beziehung, vor oder nach Abschluss eines Vertrags, im Anschluss an einen Vertragsabschluss oder während der Durchführung des Vertrags anwendet.

Rn. 23
Zitat
[...]Maßnahmen zur Beitreibung von Forderungen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden als „Produkt“ im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken angesehen[...]
Titel: Re: Ist der Südwestrundfunk eine Behörde?
Beitrag von: Maniac am 30. August 2017, 15:20
Zitat
und uns aufgrund der Staatsferne selbst auf Grundrechte wie die Presse-Berichterstattungsfreiheit berufen können.
Nö, sie dürfen sich nicht darauf berufen:

jurist. Personen d. öffentl. Rechts > kein Anspruch auf Grundrechte Art 1-17 GG
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21498.msg137916.html#msg137916

Hallo Pinguin,
danke für deine Antwort. Ich werde die Info in meinem Antwortschreiben verwenden.

Grüße
Maniac
Titel: Re: Ist der Südwestrundfunk eine Behörde?
Beitrag von: Markus KA am 02. November 2017, 12:20
Ergänzend hierzu:

Zitat
Mit zwei Urteilen im Jahr 2015 (BGH, Urteile vom 16. Juni 2015, Az. KZR 83/13 und Az. KZR 3/14, zitiert nach juris – „Kabeleinspeiseentgelte“) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass es sich bei öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten um Unternehmen im kartellrechtlichen Sinn handelt, da diese zumindest auch wirtschaftliche Ziele verfolgen.
Kooperationen von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten
https://beteiligungsportal.baden-wuerttemberg.de/de/mitmachen/lp-16/kooperation-von-oeffentlich-rechtlichen-rundfunkanstalten/ (https://beteiligungsportal.baden-wuerttemberg.de/de/mitmachen/lp-16/kooperation-von-oeffentlich-rechtlichen-rundfunkanstalten/)

Hierzu auch der BGH zum SWR als Unternehmen, BGH · Urteil vom 16. Juni 2015 · Az. KZR 83/13 Rn 40:
Zitat
Danach handelt der Beklagte auch nach Maßgabe der Kriterien der Unionsgerichte als Unternehmen im Sinne des Kartellrechts.
BGH · Urteil vom 16. Juni 2015 · Az. KZR 83/13
https://openjur.de/u/776026.html (https://openjur.de/u/776026.html)
Titel: Re: Ist der Südwestrundfunk eine Behörde?
Beitrag von: marga am 09. Januar 2019, 10:02
Zum aktuellen Anlass, hier eine Formulierung, wie sie besser nicht sein kann ...

Zitat
(...) So ist „das Behördendenken in den Funkhäusern“ weit verbreitet, „obwohl in keinem Rundfunkgesetz … steht, daß die Leute in den … Anstalten wie Finanzbeamte bezahlt, behandelt, befördert und beschützt werden sollten.
Das hat sich dank der weitsichtigen Hinterlist der … Parteien eingebürgert, und nun sind die Journalisten von ihren Gönnern so abhängig wie höhere Beamte und leiden auch so gleichgültig“, so Ex-Chefredakteur E. Elitz (Stuttgart).
Und Ex-WDR-Abteilungsleiter Berger:
„Die in Jahrzehnten gewachsene Beamtenmentalität mache es den meisten ARD-Redaktionen unmöglich, auf den Wettbewerb mit Sinn und Verstand zu reagieren“. (...)
  >:D

Weiterlesen hier:
Quelle: Rundfunk-Agenda 2020 Dossier "Rundfunk-Agenda 2020" (von Hans-Jürgen Kupka)
Konzept für eine Strukturreform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=29746.0;attach=22565
Titel: Re: Ist der Südwestrundfunk eine Behörde?
Beitrag von: Kurt am 16. Dezember 2020, 12:51
Zitat
Kreisstadt WITTLICH
Stadtverwaltung

[..]

Grundsätzlich ist es korrekt, dass die als Anstalten des öffentlichen Rechts organisierten Rundfunkanstalten keine Behörden sind. Im Bereich des Beitragseinzugs handeln sie jedoch hoheitlich und sind damit insofern als Behörde anzusehen.

Rundfunkbeiträge sind öffentlich-rechtliche Abgaben. Wer unter welchen Umständen Rundfunkbeiträge zahlen muss, hat der Gesetzgeber im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) geregelt. Grundsatz: Pro Wohnung ist ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.

Bescheide über rückständige Rundfunkbeiträge sind Verwaltungsakte im Sinne des § 35 VwVfG, die im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt werden (§ 10 Abs. 6 RBStV). Da es sich beim Rundfunkbeitragsrecht um Landesrecht handelt, finden die jeweiligen Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Länder Anwendung.
[..]
Quelle: Schreiben der Kreisstadt Wittlich vom 15.08.2018; siehe Anhang
Titel: Re: Ist der Südwestrundfunk eine Behörde?
Beitrag von: lex am 16. Dezember 2020, 17:23
@Kurt:
Nach Unionsrecht ist ein Unternehmen wie folgt definiert:
Unternehmen „jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung“. (St. Rspr. seit EuGH, Rs. C-41/90 (Höfner und Elser), Slg. 1991, I-1979, Rn. 21.)
Und weiterhin kann ein im Wettbewerb stehendes Unternehmen keine hoheitlichen Rechte oder gar eine Behörde sein - dazu zitiere ich einmal "Pinguin" aus
Öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen -> keine Behördeneigenschaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30023.msg189173.html#msg189173
Die LRA darf keine Behörde sein, weil der Rundfunk in Europa staatsfern zu sein hat; es ist nicht nur eine Erfordernis kraft GG, sondern zusätzlich europaweit unterlegt durch die EMRK.

Keine Rundfunkanstalt kann Behörde sein, ohne dass die staatsferne verletzt wird. Und selbst wenn man mal der Logik folgt und der Beitragsservice hätte die hoheitlichen Rechte, so müsste es als Bundesbehörde agieren, damit sie alle Bundesländer bearbeiten kann. Dann aber wäre die Finanzierung dem Bundesrechnungshof und nicht der KEF unterworfen.
Titel: Re: Ist der Südwestrundfunk eine Behörde?
Beitrag von: pinguin am 16. Dezember 2020, 19:47
Wer in Wettbewerb steht, dessen Tätigkeit ist auch dann nicht mehr hoheitlich, wenn er durch Beiträge oder Gebühren finanziert wird; siehe BFH V R 32/97 u.a.m ->

Keine hoheitl. Befugnis f. j.P.ö.R in Wettbewerb; gefestigte Rechtspr. des BFH
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30952.msg192790.html#msg192790

daraus zitiert:

Zitat
Zitat
   Rn. 12
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH wird öffentliche (= hoheitliche) Gewalt i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 KStG durch Tätigkeiten ausgeübt, die den juristischen Personen des öffentlichen Rechts als Träger öffentlicher Gewalt "eigentümlich und vorbehalten" sind (vgl. BFH-Urteile vom 30.6.1988 V R 79/84, BFHE 154, 192, BStBl II 1988, 910; vom 21.9.1989 V R 89/85, BFHE 158, 177, BStBl II 1990, 95, und vom 23.10.1996 I R 1-2/94, BFHE 181, 322, BStBl II 1997, 139). Übernimmt eine juristische Person des öffentlichen Rechts Aufgaben, wie sie auch von Personen des Privatrechts ausgeübt werden, und tritt sie dadurch - und sei es auch ungewollt - in tatsächlichen oder potentiellen Wettbewerb zu privatwirtschaftlichen Unternehmen, ist ihre Tätigkeit nicht mehr hoheitlich. Es ist dann unerheblich, ob die juristische Person des öffentlichen Rechts mit der zu beurteilenden Tätigkeit einer öffentlich-rechtlichen Leistungsverpflichtung nachkommt und ob die Einnahmen, die sie durch die Tätigkeit erzielt, in Form öffentlich-rechtlicher Gebühren oder eines Beitrags erhoben werden (BFH in BFHE 181, 322, BStBl II 1997, 139, m.w.N.).

BFH, 08.01.1998 - V R 32/97
https://research.wolterskluwer-online.de/document/5e9cc40b-60f8-431b-9491-8d9064ba3e69
Titel: Re: Ist der Südwestrundfunk eine Behörde?
Beitrag von: Heinoneon am 17. Dezember 2020, 14:01
Ein Anwalt meint, dass es eine Behörde ist.
Person A kann gerne noch den Beschluss vom Amtsgericht, natürlich anonymisiert, reinstellen. Das Amtsgericht könnte einen kompletten Schrott reingeschrieben haben.
Wegen eines Widerspruches könnte die Sache vorm Landgericht KA sein. Wenn Person A einen gesscheiten Anwalt hätte, wären ihm 1000€ nicht zu schade um die Sache vorm LG auszutragen. Wenn also jemand einen Anwalt in Raum Karlsruhe empfehlen kann, dann Bitte. Andernfaslls werde Person A wohl seinen Widerspruch zurück ziehen müssen. Wenn jemand einen anderen Vorschlag hat, her damit.

Edit "Markus KA":
Beitrag musste leider angepasst werden.
Bitte immer und überall die wichtigen Hinweise u.a. oben rechts im Forum beachten...
[...] Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Ort C“ usw. benutzen. [...] Alles hypothetisch beschreiben. [...]

Bitte die Themen „Anwaltssuche“, "Vollstreckung" und "Beschwerde"
in diesem Thread nicht weiter vertiefen, der da lautet:
„Ist der Südwestrundfunk eine Behörde?“.
Bitte die Möglichkeit der Suchfunktion nutzen oder spezielle Fragen als PM an Forumsmitglieder zu stellen.
Es ist hilfreich, wenn der Text im Anhang auch als Text im Beitrag eingefügt wird.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.

Titel: Re: Ist der Südwestrundfunk eine Behörde?
Beitrag von: drboe am 17. Dezember 2020, 15:29
Ich zitiere aus der 2. Rundfunkentscheidung des BVerfG einen Teil der abweichenden Meinung der Richter Dr. Geiger, Dr. Rinck und Wand.

Zitat
RN 63 Das verfassungsrechtlich Besondere an den deutschen öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten ist: Hier wird nicht, wie es die Regel ist, eine öffentliche Aufgabe zur staatlichen Aufgabe gemacht und aus Gründen der Zweckmäßigkeit einer dem Staat inkorporierten öffentlich-rechtlichen Anstalt zur staatsmittelbaren Verwaltung gegeben - genau das verbietet, wie das Bundesverfassungsgericht früher dargelegt hat, Art. 5 GG -, sondern die öffentliche Aufgabe als eine staatsfremde einem Träger überantwortet, der nach seiner Organisationsform die Gewähr dafür bietet, daß BVerfGE 31, 314 (340)BVerfGE 31, 314 (341)die gesellschaftlich relevanten Gruppen in ausgewogenem Verhältnis an der Darbietung von Rundfunk- und Fernsehveranstaltungen teilnehmen.

RN 64 Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1961 (BVerfGE 12, 205) wird also mißverstanden, wenn angenommen wird, die öffentliche Aufgabe, der die öffentlich-rechtlichen Anstalten dienen und die sie zu erfüllen haben, werde in ihrer Hand zu einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe und zu einem Stück mittelbarer Staatsverwaltung....

RN 65 Die formale Organisation der Träger von Rundfunk- und Fernsehdarbietungen als öffentlich-rechtliche Anstalten kann - BVerfGE 31, 314 (341)BVerfGE 31, 314 (342) unbeschadet dessen, daß sie ausnahmsweise einmal an sehr peripheren materiellrechtlichen Punkten durchschlägt (Kompetenz zum Erlaß einer Satzung in § 3 Abs. 1 des Staatsvertrags über die Regelung des Rundfunkgebührenwesens vom 31. Oktober 1968, ARD-Handbuch 1970, S. 299; Zuteilung von Sendezeiten an politische Parteien im Wahlkampf als mit Verfassungsbeschwerde angreifbarer Akt der öffentlichen Gewalt, BVerfGE 7, 99 [104]; 14, 121 [129 f.]) - nicht darüber hinweg täuschen, daß sie nach ihrem Aufbau, ihren Organen und der Abwicklung ihrer Geschäfte jedes spezifisch öffentlich-rechtlichen Elements ermangeln: sie kennen nicht einmal Beamte oder öffentlich-rechtliche Bedienstete; sie verfügen dem Staatsbürger gegenüber über keinerlei hoheitliche Gewalt; ihre Aufgabe gehört nicht zu den dem Staat vorbehaltenen Aufgaben; sie konkurrieren de constitutione lata potentiell mit privaten Trägern. Sie gleichen also insoweit jedem beliebigen anderen Großunternehmen.

Diese sehr klare Sicht hat u. a.  das LG Tübingen bestärkt, das sich mit der Behördeneigenschaft des SWR auseinandergesetzt hat.
1. LG Tübingen Beschluß vom 9.12.2016, 5 T 280/16
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=21647

2. LG Tübingen, Beschluss vom 16.09.2016 - 5 T 232/16
https://openjur.de/u/896633.html

Ich sehe nicht, wie man mit einem Anwalt zusammenarbeiten kann, der diese Grundtatsachen verneint. Was man allerdings feststellen kann ist, dass ungeachtet der klaren Aussagen zum "Nicht-Behördenstatus" der ÖR-Sender, so gut wie alle Gerichte den Beitragseinzug bis hin zu dessen Vollstreckung so betrachten, als würde dieser von einer Behörde eingefordert.

Der ÖR-Rundfunk erweist sich dabei als merkwürdiges Zwitterwesen, dass regelmäßig das Beste aus zwei Welten für sich verlangt,  und dort, wo dies einmal nicht sofort gewährt wird, selbst die Interpretation der Regeln in die Hand nimmt und im Zweifel dem Gesetzgeber die Vorlage zur Korrektur des "Mißstandes" schreibt. Das sollte einem klar sein, bevor  man sich auf den dornigen Weg durch das Gestrüpp der Rechtsprechung in Rundfunkfragen macht. Es gilt die Regel: mit und ohne Zweifel, auf jeden Fall gegen den Bürger.

M. Boettcher
Titel: Re: Ist der Südwestrundfunk eine Behörde?
Beitrag von: Winston Smith am 17. Dezember 2020, 17:05
Es ist völlig egal ob sie als "Behörden" anerkannt oder nicht. Das ist ein deutsches Unding. Sie sind aber auf jeden Fall "public authorities". Ein Public Authority muss aber nicht unbedingt vom deutschen Staat explizit als eine Behörde getauft werden.
Titel: Re: Ist der Südwestrundfunk eine Behörde?
Beitrag von: lex am 17. Dezember 2020, 17:37
Es ist völlig egal ob sie als "Behörden" anerkannt oder nicht. Das ist ein deutsches Unding. Sie sind aber auf jeden Fall "public authorities". Ein Public Authority muss aber nicht unbedingt vom deutschen Staat explizit als eine Behörde getauft werden.
Dein Post macht gar kein Sinn.. "public authorities" ist nur der englische Begriff für "Behörden" .. und das sind sie eben nicht.
Titel: Re: Ist der Südwestrundfunk eine Behörde?
Beitrag von: Winston Smith am 17. Dezember 2020, 21:18
Es ist völlig egal ob sie als "Behörden" anerkannt oder nicht. Das ist ein deutsches Unding. Sie sind aber auf jeden Fall "public authorities". Ein Public Authority muss aber nicht unbedingt vom deutschen Staat explizit als eine Behörde getauft werden.
Dein Post macht gar kein Sinn.. "public authorities" ist nur der englische Begriff für "Behörden" .. und das sind sie eben nicht.

Eine Public Authority muss nicht unbedingt staatlich sein, und der Begriff betrifft viel mehr als der deutsche Begriff "Behörde".

Eine Organisation gilt als  Public Authority, wenn sie eine Aufgabe ausführt, die im öffentlichen Interesse steht. Eine Universität, ein Fernsehsender, oder die Post sind alle Public Authorities, aber sind keine Behörden. 

Egal wie "staatsfern" die Sender spielen, sind sie immer noch "public authorities".



Edit "Bürger":
Die Diskussion um den rechtlich nicht legal definierten Begriff "Behörde" und daraus erwachsende Konsequenzen ist schon allein im Deutschen schwierig genug bis grenzenlos.
Ein Vergleich mit fremdsprachlichen Begriffen hilft hier nur bedingt weiter.
Auch wenn der Begriff "publi authorities" eine gewisse EU-rechtliche Bedeutung hat, sei dies hier bitte nicht weiter zu vertiefen, da dies über den SWR hinausgehend allgemeingültig ist, hiesiger Thread jedoch speziell den SWR zum Kern-Gegenstand hat, und nicht die allgemeine Wortbedeutung "public authorities" i.V.m. EU-Recht.
Letzteres sollte wenn, dann auffindbar in gut aufbereitetem eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff erfolgen. Im hiesigen SWR-Thread sprengt das den Rahmen.
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.