§ 1
Gebührenbefreiung aus sozialen Gründen
(1) Von der Rundfunkgebührenpflicht werden befreit:
[...]
7. Personen, deren monatliches Einkommen zusammen mit dem Einkommen der Haushaltsangehörigen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus
a) dem Eineinhalbfachen des Regelsatzes der Sozialhilfe (§ 22 des Bundessozialhilfegesetzes) für den Haushaltsvorstand,
b) dem Einfachen des Regelsatzes der Sozialhilfe für sonstige Haushaltsangehörige,
c) 30 vom Hundert des Regelsatzes der Sozialhilfe für jeden Haushaltsangehörigen, der das 65. Lebensjahr vollendet hat oder erwerbsunfähig im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung ist und
d) den Kosten für die Unterkunft.
Das Einkommen bestimmt sich nach den §§ 76 bis 78 des Bundessozialhilfegesetzes. Bei der Einkommensermittlung werden die Leistungen nach dem Kindererziehungsleistungsgesetz und dem Bundeserziehungsgeldgesetz nicht angerechnet.
Neu geregelt wurde auch die Zuständigkeit für die Befreiungsbearbeitung. Diese wurde bisher von rund 4 500 kommunalen Einrichtungen vorgenommen und erfolgt jetzt zentral bei der GEZ, wodurch die Kommunen entlastet, aber auf Seiten der GEZ erhebliche Mehraufwendungen verursacht werden. Deutlich erschwert wurde die Bearbeitung durch die aus der Neuregelung der Gebührenbefreiung im privaten Bereich (u. a. ALG-II-Regelung) resultierende Verkürzung des durchschnittlichen Befreiungszeitraums von bisher über einem Jahr auf nunmehr weniger als vier Monate.
Die Abmeldungen sind aber nicht signifikant angestiegen. Die Befreiungsquoten dagegen schon!
Hörfunkbefreiungsquote von 2004 8,28% auf 2005 8,94%
Fernsehbefreiungsquote von 2004 8,58% auf 2005 9,42% (Quelle: GEZ)
...
Obwohl die Befreiungsmöglichkeiten zweifellos verengt wurden, stiegen die Befreiungen deutlich. Das ist mir unbegreiflich. ...
Gab es eigentlich damals keinen Aufschrei, als die Befreiungsmöglichkeiten für geringes Einkommen massiv nach unten geschraubt wurden?
Irgendwie finde ich da so gut wie nichts.
Hintergrund:
Privatpersonen, die wegen geringen Einkommens von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden konnten, stellten Anträge auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bei der zuständigen Sozialbehörde bis zum 31.03.2005 und erhielten dort einen Befreiungsbescheid.
...
http://gez-abschaffen.de/egdr.htmund auf seiner Internetz-Seite
http://gez-abschaffen.de/NeueEmails1.htm
...
Der neue "Rundfunkbeitrag" sichert die Finanzierung des Rundfunks egal wie teuer er wird: durch Zwang. Das ist die geniale Erfindung der Volksvertreter, von den Rundfunkanstalten geflüstert. Im Namen des Volkes.
Gab es eigentlich damals keinen Aufschrei, als die Befreiungsmöglichkeiten für geringes Einkommen massiv nach unten geschraubt wurden?
Aufschreie wird es viele gegeben haben - sie waren nur nicht zu hören. Es ist ein Glück für die Geringverdienenden, dass nun auch alle Nichtnutzer* von Rundfunkangeboten mit aufschreien. Da wird es lauter.
...
Sozialverbände und Kirchen kümmern sich eher um die Klientel, die sowieso befreit ist..., und etwas weniger um Geringverdienende, die sich gerade so über Wasser halten? Die haben keine Lobby. Das ist wie mit dem "Armutsbericht", der wird vorgelegt... und gut is. Hat keine Konsequenzen.
...des Entwurfs des »15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages « hatte es 2010 selbst vom Bundesverband der Verbraucherzentralen eine dezidierte Stellungnahme gegeben. Die war dem Besucher dieser Tage wieder über den Weg gelaufen. In dieser wurden auch insbesondere weitreichende Befreiungsmöglichkeiten vom sogenannten »Rundfunkbeitrag« ausdrücklich gefordert, wie sie ja u. a. auch vom Kirchhof-Gutachten selbst vertreten wurden bzw. wie sie auch u. a. vom grundgesetzlichen Sozialstaatsgebot abgeleitet werden können.
Besucher könnte sich vorstellen, dass eine kleine Erinnerung daran und die Frage, ob der vzbv nicht auch bezogen auf so etwas mal Lust auf ein (jedenfalls in anderen Zusammenhängen schon öfter höchst erfolgreiches) Musterverfahren hätte, ein nützlicher Schritt wäre.
... denn unsere Daten werden per Meldedatenabgleich direkt an den BS geschickt. ...
Was das Problem von Rentnern/Studenten ohne Bafög/Geringverdienern etc. angeht, so wurde z.B. im Bayerischen Landtag durchaus auf das Problem hingewiesen: https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP17/Drucksachen/Basisdrucksachen/0000000500/0000000852.pdf
...
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 3269/08 -
- 1 BvR 656/10 -
hier: Antrag auf Anordnung der Auslagenerstattung und Festsetzung
des Gegenstandswerts
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Paulus
und die Richterin Britz
am 30. November 2011 einstimmig beschlossen:
1. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe:I.
1
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Befreiung von Rundfunkgebühren.
2
1. Die Beschwerdeführerin erhielt für sich und ihre minderjährige Tochter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II). Für die Zeit von Juli 2005 bis November 2006 erhielt sie einen befristeten Zuschlag gemäß § 24 SGB II teilweise in geringerer Höhe als die zu zahlenden Rundfunkgebühren. Die Beschwerdeführerin beantragte wiederholt für verschiedene Zeiträume die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, fügte den Anträgen einen Bescheid über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) bei und machte eine besondere Härte im Sinne von § 6 Abs. 3 RGebStV geltend. Die Rundfunkanstalt lehnte die Anträge durch angegriffene Bescheide ab und gab Widersprüchen hiergegen nicht statt.
3
Eine erste Klage gegen einen Teil der Bescheide wurde vom Verwaltungsgericht durch angegriffenes Urteil abgewiesen, weil keiner der Befreiungstatbestände des § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV vorliege und sich ein besonderer Härtefall nach § 6 Abs. 3 RGebStV nicht daraus ergebe, dass der Zuschlag nach § 24 SGB II geringfügig niedriger sei als die Rundfunkgebühr. Die nach Zulassung der Berufung und Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingelegte Berufung wurde durch angegriffenes Urteil des Oberverwaltungsgerichts zurückgewiesen, weil die Befreiungsvoraussetzungen nicht vorlägen und die Versagung der Rundfunkgebührenbefreiung keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf den Sozialstaatsgrundsatz, die Informationsfreiheit oder den allgemeinen Gleichheitssatz begegne. Den Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision lehnte das Bundesverwaltungsgericht durch angegriffenen Beschluss ab, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht vorlägen. Die hiergegen erhobene Anhörungsrüge wurde durch das Bundesverwaltungsgericht abgelehnt.
4
Eine zweite, gegen weitere Bescheide der Rundfunkanstalt gerichtete Klage wurde vom Verwaltungsgericht durch angegriffenes Urteil ebenfalls abgewiesen, weil aufgrund der erhaltenen Zuschläge eine Gebührenbefreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV nicht in Betracht komme, ein Härtefall nach § 6 Abs. 3 RGebStV nicht vorliege und eine verfassungskonforme Auslegung dieser Härtefallregelung mangels Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, das Sozialstaatsprinzip oder die Informationsfreiheit nicht geboten sei. Den Antrag der Beschwerdeführerin, ihr Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil zu gewähren, wurde durch angegriffenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung insbesondere mangels ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Die hiergegen erhobene Anhörungsrüge wurde durch angegriffenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts zurückgewiesen.
5
2. Die Beschwerdeführerin hat nach beiden Ausgangsverfahren eine Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie rügt eine Verletzung ihrer Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 1 Abs. 1 und 3, Art. 2, Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2, Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Art. 6 Abs. 1, 2 und 4, Art. 19 Abs. 2 und 4, Art. 20 Abs. 1 und 2 sowie Art. 103 Abs. 1 GG. Sie stehe schlechter als die Empfänger von Arbeitslosengeld II, die von den Rundfunkgebühren befreit seien. Zwar könne die Vereinfachung des Verfahrens ein Grund für eine Differenzierung sein, dies dürfe aber nicht dazu führen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Informationsfreiheit und in ihrem Existenzminimum verletzt werde. Darüber hinaus sei die Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt, zumal ihr Existenzminimum ohnehin schon durch nicht im Regelsatz enthaltene Kosten gemindert sei.
11
a) Allerdings folgt dies nicht schon daraus, dass die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerden unterstellt werden könnte, weil die Rundfunkanstalt die Beschwerdeführerin nachträglich von den Rundfunkgebühren befreit und damit ihr Begehren als berechtigt anerkannt hätte (vgl. dazu BVerfGE 85, 109 <115>; 87, 394 <397>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Mai 1997 - 2 BvR 1692/96 -, juris). Denn die Rundfunkanstalt geht in der Sache weiterhin von einem verfassungsgemäßen Vorgehen aus und hat nur aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles von der Möglichkeit einer Befreiung Gebrauch gemacht.
12
b) Die Billigkeitsentscheidung über die Auslagenerstattung ist nicht allein anhand der - nicht eindeutigen - Erklärung der Rundfunkanstalt zu treffen, die Kosten des Verfahrens „auf der Basis des ... Mindeststreitwertes“ übernehmen zu wollen. Denn als anhörungsberechtigte Dritte im Sinne des § 94 Abs. 3 BVerfGG ist die Rundfunkanstalt schon nicht Beteiligte des Verfahrens oder berechtigt, Anträge zu stellen (vgl. BVerfGE 55, 132 <133>) und damit erst recht nicht befugt, über die Auslagenerstattung zu disponieren. Die nicht eindeutige Erklärung der Rundfunkanstalt hat auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin entfallen lassen.
13
c) Die Entscheidung über die Auslagenerstattung orientiert sich vielmehr an der Erfolgsaussicht der Hauptsachen, weil die verfassungsrechtliche Lage durch die vom Bundesverfassungsgericht formulierten Anforderungen an eine zulässige Typisierung durch den Gesetzgeber und deren Grenzen (vgl. etwa BVerfGE 100, 138 <174>; 103, 310 <319>; 112, 268 <280 f.>) bereits geklärt ist. Hiernach entspricht die Anordnung der Auslagenerstattung der Billigkeit, weil die Verfassungsbeschwerden Aussicht auf Erfolg hatten. Jedenfalls soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG rügt, waren die Verfassungsbeschwerden zulässig und offensichtlich begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verstießen gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
14
aa) Art. 3 Abs 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Bei der Anwendung des Gleichheitssatzes ist daher zunächst zu fragen, ob eine Person oder Gruppe durch die als gleichheitswidrig angegriffene Vorschrift anders (schlechter) gestellt wird als eine andere Personengruppe, die man ihr als vergleichbar gegenüberstellt (vgl. BVerfGE 22, 387 <415>; 52, 277 <280>). Das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 79, 1 <17>; 110, 412 <431>). Verboten ist daher ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem einem Personenkreis eine Begünstigung gewährt, einem anderen Personenkreis die Begünstigung aber vorenthalten wird (vgl. BVerfGE 110, 412 <431>; 121, 108 <119>). Die Beschwerdeführerin wird als Empfängerin eines Zuschlages zum Arbeitslosengeld II gegenüber solchen Empfängern von Arbeitslosengeld II, die keinen derartigen Zuschlag erhalten, schlechter gestellt. Während diese nach § 6 Abs. 1 RGebStV auf Antrag von den Rundfunkgebühren befreit sind, wurde der Beschwerdeführerin durch die angegriffenen Entscheidungen weder nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV noch aufgrund eines besonderen Härtefalles nach § 6 Abs. 3 RGebStV eine Rundfunkgebührenbefreiung gewährt. Beide Personengruppen sind als Empfänger von Arbeitslosengeld II miteinander vergleichbar.
15
bb) Diese Differenzierung war jedenfalls in dem Zeitraum nicht gerechtfertigt, in dem der Zuschlag nach § 24 SGB II geringer war als die zu zahlenden Rundfunkgebühren. Art. 3 Abs. 1 GG schließt nicht jede Differenzierung aus und ist nur dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 99, 165 <178>; 112, 50 <67>; 117, 272 <300 f.>; 122, 151 <174>; stRspr). Derartige, die ungleiche Behandlung rechtfertigende Umstände liegen hier jedoch nicht vor.
16
Eine solche Rechtfertigung ergibt sich nicht schon daraus, dass die Beschwerdeführerin Zuschläge zum Arbeitslosengeld II erhielt. Denn anders als die Vergleichsgruppe der Empfänger von Arbeitslosengeld II ohne Zuschlag musste die Beschwerdeführerin in dem Zeitraum, in dem diese Zuschläge geringer waren als die zu zahlenden Rundfunkgebühren, zur Zahlung der Rundfunkgebühren auf den Regelsatz des Arbeitslosengeldes II zurückgreifen.
17
Die ungleiche Behandlung der Beschwerdeführerin gegenüber Empfängern von Arbeitslosengeld II ohne Zuschlag findet ihre sachliche Rechtfertigung ebenfalls nicht in der Möglichkeit, aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren (vgl. BVerfGE 100, 138 <174>; 103, 310 <319>; 112, 268 <280>). Die Auslegung und Anwendung der § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 6 Abs. 3 RGebStV durch die Ausgangsgerichte, insbesondere die restriktive Anwendung der Härtefallregelung in § 6 Abs. 3 RGebStV, wird den vom Bundesverfassungsgericht formulierten Voraussetzungen einer zulässigen Typisierung nicht gerecht. Hierzu ist unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erforderlich, dass die mit ihr verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfGE 100, 138 <174>; 103, 310 <319>; stRspr). Der Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität kann die bei der typisierenden Regelung auftretenden Ungleichbehandlungen dabei nur dann rechtfertigen, wenn bei einer Gleichbehandlung erhebliche verwaltungstechnische Schwierigkeiten entstehen würden, die nicht durch einfachere, die Betroffenen weniger belastende Regelungen behoben werden könnten (vgl. BVerfGE 100, 195 <205>; 103, 225 <235>).
18
Die mit der Generalisierung und Pauschalierung in § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV verbundene Härte des Einsatzes eines Teils des Regelsatzes für die Zahlung der Rundfunkgebühren ließe sich bereits ohne erhebliche verwaltungstechnische Schwierigkeiten beseitigen, indem den Empfängern von Arbeitslosengeld II mit Zuschlag nach § 24 SGB II auf Antrag eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht in der Höhe erteilt wird, in der die Rundfunkgebühren den Zuschlag übersteigen. Dies wäre nicht mit einem deutlich höheren Verwaltungsaufwand verbunden als die vollständige Befreiung von Rundfunkgebühren bei Fehlen eines Zuschlages oder die Ablehnung der Rundfunkgebührenbefreiung und würde keine erheblichen verwaltungstechnischen Schwierigkeiten verursachen (vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 28. März 2007 - 27 A 126.06 -, juris). Die Rundfunkanstalten müssten weder eine allgemeine Einkommensprüfung vornehmen noch wären die Aspekte einer Richtigkeitsgewähr der Einkommensprüfung durch die Fachbehörden und der Einheit der Rechtsordnung berührt. Denn die Feststellung der Befreiungsvoraussetzungen war bei der Beschwerdeführerin als Empfängerin eines Zuschlages nach § 24 SGB II für die Rundfunkanstalt ohne weiteres möglich und nur mit unwesentlichem Berechnungsaufwand verbunden.Nach § 6 Abs. 2 RGebStV hat ein Antragsteller die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht durch die Vorlage des entsprechenden Bescheides über die Bewilligung von Arbeitslosengeld II nachzuweisen.Aus diesen von der Beschwerdeführerin im Ausgangsverfahren vorgelegten Bescheiden ergab sich, dass ein befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 24 SGB II bewilligt wurde und in welcher Höhe sowie für welchen Zeitraum dies erfolgte. Hieraus ließ sich ohne großen Berechnungsaufwand feststellen, ob, in welcher Höhe und über welchen Zeitraum die Rundfunkgebühren den Zuschlag überstiegen.
19
Fehlt damit schon eine der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen für eine zulässige Pauschalierung, Generalisierung und Typisierung, kann es dahinstehen, ob eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen ist und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist. Beides dürfte indes zu verneinen sein. Dass eine nicht unwesentliche Anzahl von Personen betroffen ist, lassen schon die zahlreichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren vermuten, die sich mit dieser Problematik des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV befassen. Darüber hinaus liegt für die Beschwerdeführerin ein intensiver Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor. Hierfür ist insbesondere die Beitragsbelastung maßgeblich (vgl. BVerfGE 63, 119 <128>; 84, 348 <360>). Diese besteht aus der Differenz zwischen dem die Rundfunkgebühr unterschreitenden Zuschlag und der Rundfunkgebühr. Zwar ist dieser Betrag absolut nicht sehr hoch, er stellt aber eine intensive Belastung der Beschwerdeführerin dar, da ihr für ihre Lebensführung lediglich die vom Gesetzgeber zur Deckung des Existenzminimums konzipierten Regelleistungen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II (vgl. BVerfGE 125, 175 <228>) zur Verfügung stehen und deshalb das Fehlen nur geringer Beträge eine spürbare Belastung darstellt. Aus diesen Gründen steht es der Intensität der Ungleichbehandlung ebenfalls nicht entgegen, dass die Dauer der Belastung auf höchstens zwei Jahre begrenzt ist. Zugleich ist das Interesse der Beschwerdeführerin am Empfang von Rundfunksendungen durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG geschützt (vgl. BVerfGE 90, 27 <32>).
20
Aufgrund der mit der Pauschalierung in § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV verbundenen Härten ist die Anwendung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages durch das Verwaltungs- und das Oberverwaltungsgericht nicht mehr mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, ohne dass der Rundfunkgebührenstaatsvertrag selbst verfassungswidrig wäre. Denn § 6 Abs. 3 RGebStV sieht unbeschadet der Fälle der Gebührenbefreiung nach § 6 Abs. 1 RGebStV in besonderen Härtefällen eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vor und ermöglicht es dem Rechtsanwender damit, die Empfänger von Arbeitslosengeld II, die einen Zuschlag nach § 24 SGB II erhalten, in dem Umfang, in dem die Rundfunkgebühren den Zuschlag übersteigen, von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien, obwohl die Voraussetzungen von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV nicht vorliegen.
Fehlt damit schon eine der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen für eine zulässige Pauschalierung, Generalisierung und Typisierung, kann es dahinstehen, ob eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen ist und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist. Beides dürfte indes zu verneinen sein. Dass eine nicht unwesentliche Anzahl von Personen betroffen ist, lassen schon die zahlreichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren vermuten, die sich mit dieser Problematik des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV befassen. Darüber hinaus liegt für die Beschwerdeführerin ein intensiver Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor. Hierfür ist insbesondere die Beitragsbelastung maßgeblich (vgl. BVerfGE 63, 119 <128>; 84, 348 <360>). Diese besteht aus der Differenz zwischen dem die Rundfunkgebühr unterschreitenden Zuschlag und der Rundfunkgebühr. Zwar ist dieser Betrag absolut nicht sehr hoch, er stellt aber eine intensive Belastung der Beschwerdeführerin dar, da ihr für ihre Lebensführung lediglich die vom Gesetzgeber zur Deckung des Existenzminimums konzipierten Regelleistungen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II (vgl. BVerfGE 125, 175 <228>) zur Verfügung stehen und deshalb das Fehlen nur geringer Beträge eine spürbare Belastung darstellt. Aus diesen Gründen steht es der Intensität der Ungleichbehandlung ebenfalls nicht entgegen, dass die Dauer der Belastung auf höchstens zwei Jahre begrenzt ist. Zugleich ist das Interesse der Beschwerdeführerin am Empfang von Rundfunksendungen durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG geschützt (vgl. BVerfGE 90, 27 <32>).
Woraus Sie Ihre verfassungsrechtliche und gesetzliche Befugniss ableiten von mir Sozialdaten und entsprechende Nachweise erheben zu wollen. Sie haben die gleiche "Amtsträgereigenschaft" wie Herr Claus Kleber vom Heute-Journal. Jedes Kind in diesem Land weiß das ARD und ZDF Fernsehsender sind. Gewöhnen Sie sich an den Gedanken. Sie sind nicht ganz sicher nicht eine zuständige Behörde nach dem SGB X.
Lecken Sie mich am Ar .... m!
§ 35 SGB I Sozialgeheimnis
(1) Jeder hat Anspruch darauf, daß die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Abs. 1 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (Sozialgeheimnis). Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfaßt die Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, daß die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden. Sozialdaten der Beschäftigten und ihrer Angehörigen dürfen Personen, die Personalentscheidungen treffen oder daran mitwirken können, weder zugänglich sein noch von Zugriffsberechtigten weitergegeben werden. Der Anspruch richtet sich auch gegen die Verbände der Leistungsträger, die Arbeitsgemeinschaften der Leistungsträger und ihrer Verbände, die Datenstelle der Rentenversicherung, die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen, gemeinsame Servicestellen, Integrationsfachdienste, die Künstlersozialkasse, die Deutsche Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, die Behörden der Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 66 des Zehnten Buches durchführen, die Versicherungsämter und Gemeindebehörden sowie die anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Abs. 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes), soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetzbuch wahrnehmen und die Stellen, die Aufgaben nach § 67c Abs. 3 des Zehnten Buches wahrnehmen. Die Beschäftigten haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei den genannten Stellen das Sozialgeheimnis zu wahren.
(2) Eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten ist nur unter den Voraussetzungen des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches zulässig.
(3) Soweit eine Übermittlung nicht zulässig ist, besteht keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken, nicht automatisierten Dateien und automatisiert erhobenen, verarbeiteten oder genutzten Sozialdaten.
§ 67 Begriffsbestimmungen
(1) Sozialdaten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener), die von einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle betriebs- oder geschäftsbezogenen Daten, auch von juristischen Personen, die Geheimnischarakter haben.
(2) Aufgaben nach diesem Gesetzbuch sind, soweit dieses Kapitel angewandt wird, auch
1. Aufgaben auf Grund von Verordnungen, deren Ermächtigungsgrundlage sich im Sozialgesetzbuch befindet,
2. Aufgaben auf Grund von über- und zwischenstaatlichem Recht im Bereich der sozialen Sicherheit,
3. Aufgaben auf Grund von Rechtsvorschriften, die das Erste und Zehnte Buch des Sozialgesetzbuches für entsprechend anwendbar erklären, und
4. Aufgaben auf Grund des Arbeitssicherheitsgesetzes und Aufgaben, soweit sie den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen durch Gesetz zugewiesen sind. § 8 Abs. 1 Satz 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes bleibt unberührt.
(3) Automatisiert im Sinne dieses Gesetzbuches ist die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Sozialdaten, wenn sie unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen durchgeführt wird (automatisierte Verarbeitung). Eine nicht automatisierte Datei ist jede nicht automatisierte Sammlung von Sozialdaten, die gleichartig aufgebaut ist und nach bestimmten Merkmalen zugänglich ist und ausgewertet werden kann.
(4) (weggefallen)
(5) Erheben ist das Beschaffen von Daten über den Betroffenen.
(6) Verarbeiten ist das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen von Sozialdaten. Im Einzelnen ist, ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren,
1. Speichern das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren von Sozialdaten auf einem Datenträger zum Zwecke ihrer weiteren Verarbeitung oder Nutzung,
2. Verändern das inhaltliche Umgestalten gespeicherter Sozialdaten,
3. Übermitteln das Bekanntgeben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener Sozialdaten an einen Dritten in der Weise, dass
a) die Daten an den Dritten weitergegeben werden oder
b) der Dritte zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehaltene Daten einsieht oder abruft;
Übermitteln im Sinne dieses Gesetzbuches ist auch das Bekanntgeben nicht gespeicherter Sozialdaten; das Senden von Sozialdaten durch eine De-Mail-Nachricht an die jeweiligen akkreditierten Diensteanbieter – zur kurzfristigen automatisierten Entschlüsselung zum Zweck der Überprüfung auf Schadsoftware und zum Zweck der Weiterleitung an den Adressaten der De-Mail-Nachricht – ist kein Übermitteln,
4. Sperren das vollständige oder teilweise Untersagen der weiteren Verarbeitung oder Nutzung von Sozialdaten durch entsprechende Kennzeichnung,
5. Löschen das Unkenntlichmachen gespeicherter Sozialdaten.
(7) Nutzen ist jede Verwendung von Sozialdaten, soweit es sich nicht um Verarbeitung handelt, auch die Weitergabe innerhalb der verantwortlichen Stelle.
(acht) Anonymisieren ist das Verändern von Sozialdaten derart, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können.
(8a) Pseudonymisieren ist das Ersetzen des Namens und anderer Identifikationsmerkmale durch ein Kennzeichen zu dem Zweck, die Bestimmung des Betroffenen auszuschließen oder wesentlich zu erschweren.
(9) Verantwortliche Stelle ist jede Person oder Stelle, die Sozialdaten für sich selbst erhebt, verarbeitet oder nutzt oder dies durch andere im Auftrag vornehmen lässt. Werden Sozialdaten von einem Leistungsträger im Sinne von § 12 des Ersten Buches erhoben, verarbeitet oder genutzt, ist verantwortliche Stelle der Leistungsträger. Ist der Leistungsträger eine Gebietskörperschaft, so sind eine verantwortliche Stelle die Organisationseinheiten, die eine Aufgabe nach einem der besonderen Teile dieses Gesetzbuches funktional durchführen.
(10) Empfänger ist jede Person oder Stelle, die Sozialdaten erhält. Dritter ist jede Person oder Stelle außerhalb der verantwortlichen Stelle. Dritte sind nicht der Betroffene sowie diejenigen Personen und Stellen, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Sozialdaten im Auftrag erheben, verarbeiten oder nutzen.
(11) Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter § 81 Abs. 3 fallen.
(12) Besondere Arten personenbezogener Daten sind Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben.
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II. Die Feststellungsklage ist begründet.
16
Rechtsgrundlage für das Klagebegehren ist § 35 Abs 1 Satz 1 SGB I, der lautet:
"Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Abs. 1 SGB X) von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (Sozialgeheimnis)." Die Vorschrift gilt ebenso wie für alle anderen Sozialleistungsbereiche auch für das SGB II (§ 37 Satz 1, 2 SGB I). Hiergegen hat der Beklagte verstoßen, indem er durch sein Schreiben vom 12.2.2008 und seine Telefonanrufe vom 29.2., 3.3. und 17.3.2008 mit dem Haus- und Grundbesitzerverein E. sowie durch sein Telefongespräch am 19.3.2008 mit dem Ehemann der früheren Vermieterin den SGB II-Leistungsbezug der Kläger bekannt gegeben hat.
Art. 74 GG
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
12. das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
Anmerkung: SGB-Gesetzgebung
Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 12. Dezember 2005 – Vf. 7-VII-04
Leitsatz
1. § 1 Abs 1 Satz 1 Nr 7 Buchst d der Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 21. Juli 1992 (GVBl S. 254, BayRS 2251-?3-1-?1-S) verstößt – soweit er zur Umschreibung des Tatbestands einer Befreiung von der Rundfunkgebühr neben anderen Voraussetzungen auch auf die Kosten der Unterkunft abstellt – nicht gegen die Bayerische Verfassung.
Orientierungssatz
1a. Außer Kraft getretene Rechtsvorschriften unterliegen der verfassungsgerichtlichen Kontrolle nur dann, wenn noch ein objektives Interesse an der Feststellung besteht, ob sie mit der Verf BY vereinbar waren.
1b. Die Vorschrift des RdFunkGebBefrV BY 1992 § 1 Abs 1 S 7 Buchst d ist zwar gem RdFunkGebStVtr BY § 10 Abs 2 außer Kraft, jedoch besteht ein objektives Interesse an einer Sachentscheidung des VerfGH München, da noch vereinzelt Rundfunkbefreiungsverfahren nach RdFunkGebBefrV BY 1992 § 1 Abs 1 S 7 Buchst d bei den Verwaltungsgerichten anhängig sind.
2. Zu Ls:
a. Zweck der Regelung des RdFunkGebBefrV BY 1992 § 1 Abs 1 S 7 Buchst d ist es, auch denjenigen Rundfunkteilnehmern Gebührenbefreiung zu gewähren, die zwar nach ihrem Einkommen grundsätzlich Sozialhilfe beziehen könnten, die Hilfe aber nicht in Anspruch nehmen wollen oder, wie insbesondere Studierende, regelmäßig nicht in Anspruch nehmen können.
b. Mit Hilfe der Gebührenbefreiung gewährleistet die Gebührenverordnung, dass einkommensschwache Personenkreise im Sinn des Sozialstaatsprinzips (Verf BY Art 3 Abs 1 S 1) und des Grundrechts auf Informationsfreiheit (Verf BY Art 112 Abs 2) Zugang zu dem Medium Rundfunk haben (vgl BVerfG, 1994-?02-?22, 1 BvL 30/88, BVerfGE 90, 60 <103f>).
c. Wie die Parallele zum Recht der Sozialhilfe bei der Hilfe zum Lebensunterhalt knüpft der Gebührenbefreiungstatbestand des RdFunkGebBefrV BY 1992 § 1 Abs 1 S 7 Buchst d an das sozialhilferechtlich Angemessene bei den tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft an und dient damit dem Ziel, tatsächlich Bedürftige zu schonen.
d. Die Sachgerechtigkeit der Norm erweist sich überdies auch dadurch, dass sie sich möglichst eng an das System der Sozialhilfe und damit an den Befreiungstatbestand des BefrVO § 1 Abs 1 S 1 Nr 6 anlehnt.
Gründe
I.
1 Gegenstand der Popularklage ist die Frage, ob § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchst. d der Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (BefrVO) vom 21. Juli 1992 (GVBl S. 254, BayRS 2251-?3-1-?1-S) gegen die Bayerische Verfassung verstößt. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BefrVO lautet:
"§ 1
2 Gebührenbefreiung aus sozialen Gründen
3 (1) Von der Rundfunkgebührenpflicht werden befreit:
4 1. …
5 7. Personen, deren monatliches Einkommen zusammen mit dem Einkommen der Haushaltsangehörigen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus
6 a) dem Eineinhalbfachen des Regelsatzes der Sozialhilfe (§ 22 BSHG) für den Haushaltsvorstand,
7 b) dem Regelsatz der Sozialhilfe für sonstige Haushaltsangehörige und
8 c) einem Zuschlag von 30 v. H. des Regelsatzes der Sozialhilfe für jeden Haushaltsangehörigen, der das 65. Lebensjahr vollendet hat oder erwerbsunfähig im Sinn der gesetzlichen Rentenversicherung ist,
9 d) den Kosten für die Unterkunft."
10 Die Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ist infolge der Neufassung des § 10 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags (RGebStV) durch Art. 5 Nr. 10 des Achten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 9. Februar 2005 (GVBl S. 27, 245) außer Kraft getreten (§ 10 Abs. 2 RGebStV).
II.
11 Die Antragsteller beantragen festzustellen, dass § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchst. d BefrVO nicht mit der Bayerischen Verfassung vereinbar war. Sie rügen einen Verstoß gegen Art. 118 Abs. 1 BV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV (Sozialstaatsgrundsatz), Art. 123 Abs. 1 BV und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Kosten der Unterkunft stünden im Gegensatz zu den Beträgen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchst. a - c BefrVO nicht von vornherein fest. Finanziell leistungsfähigere Personen könnten für eine etwas höhere Miete eine qualitativ höherwertige Wohnung bewohnen und würden gleichsam zur Belohnung von der Rundfunkgebührenpflicht befreit; auf diese Weise würden sie faktisch selbst über die Befreiung von der Rundfunkgebühr entscheiden. Bei finanziell leistungsschwachen Rundfunkteilnehmern sei die Rundfunkgebühr ein wesentlicher Faktor. So komme es zu dem sinnwidrigen Ergebnis, dass derjenige, der sich eine vergleichsweise teure Wohnung leisten könne, von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werde, wohingegen derjenige, der aufgrund seiner finanziellen Leistungsschwäche ohnehin in ärmlichen Verhältnissen wohnen müsse, Rundfunkgebühren entrichten müsse. Das sei willkürlich und verfehle zudem das Ziel des Sozialstaatsgrundsatzes, ein vernünftiges Maß an Gleichheit zu gewährleisten. Auch das Gebot der Lastengleichheit werde nicht befolgt. Demgegenüber könne sich der Verordnungsgeber etwa an den schematischen Höchstbeträgen für die Bemessung des Wohngelds nach § 8 WoGG orientieren. Kürzungen des Aufwands wegen unangemessen teurer Wohnungen kämen in der Praxis nur in besonders krassen Ausnahmefällen vor. Im Übrigen sei § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchst. d BefrVO auch unverhältnismäßig. Die Norm sei nicht geeignet, die tatsächliche finanzielle Leistungsfähigkeit eines Rundfunkteilnehmers festzustellen, weil die tatsächliche Höhe der monatlichen Kaltmiete dazu nichts aussage. Zudem sei die Norm nicht erforderlich; es sei durchaus möglich, an nicht beeinflussbare Kriterien anzuknüpfen.
III.
12 1. Der Bayerische Landtag hat sich nicht am Verfahren beteiligt.
13 2. Die Bayerische Staatsregierung hält die Popularklage für unbegründet. Die Anknüpfung an die tatsächlich geleisteten Kosten für die Unterkunft gewährleiste, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit des Gebührenschuldners berücksichtigt werde. Der Begriff "Kosten für die Unterkunft" sei in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchst. d BefrVO nicht anders zu verstehen als der entsprechende Begriff im Sozialhilferecht. Danach komme es im Grundsatz auf die tatsächlichen Kosten an. Bei einer Überversorgung könnten nur angemessene Kosten berücksichtigt werden. Ziel des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BefrVO sei es auch, den Sozialhilfeempfänger, der durch § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BefrVO von der Rundfunkgebührenpflicht befreit sei, nicht besser zu stellen als denjenigen, der, ohne Sozialhilfe zu beziehen, ebenfalls nicht über die zur Auferlegung der Rundfunkgebührenpflicht als ausreichend erachtete finanzielle Leistungsfähigkeit verfüge.
14 3. Der Bayerische Rundfunk hält die Popularklage für unbegründet. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BefrVO solle einen Personenkreis erfassen, der finanziell noch nicht auf Sozialhilfe angewiesen, aber dennoch so einkommensschwach sei, dass ihm die Rundfunkgebühr nicht zugemutet werden solle. Der Begriff der "Unterkunft" in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchst. d BefrVO sei mit dem sozialhilferechtlichen Unterkunftsbegriff nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG identisch. Seien im Einzelfall die Kosten der Unterkunft unangemessen hoch, könnten nur angemessene Kosten berücksichtigt werden. Davon werde in der Praxis wegen § 3 Abs. 3 RegelsatzVO (seit 1.1.2005: § 29 Abs. 1 Satz 5 SGB XII) regelmäßig Gebrauch gemacht. Die Anträge auf Gebührenbefreiung nähmen die Wohnsitzgemeinden entgegen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 BefrVO), weil sie direkten Zugang zu den Angemessenheitskriterien hätten. Das Einkommen werde individuell berechnet. Bei Studenten, die außerhalb des Elternhauses am Studienort wohnten, werde nach Maßgabe der "Düsseldorfer Tabelle" ein Einkommen von 600 Euro zugrunde gelegt.
15 § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchst. d BefrVO verstoße nicht gegen die Bayerische Verfassung. Die Vorschrift beruhe auf der Ermächtigung in § 6 Abs. 1 Nr. 1 RGebStV in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1991 (GVBl S. 451; im Folgenden: RGebStV 1991). Die Vorstellung, bei der Wahl einer Wohnung sei die angestrebte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ein wesentlicher Faktor, entspreche nicht der Realität. Eine monatliche Rundfunkgebühr von 16,15 Euro sei bei den Kriterien für eine Wohnungswahl völlig nebensächlich. Sofern die Antragsteller beanstandeten, die vom Verordnungsgeber gewählte Lösung entspreche nicht dem Ideal der Gerechtigkeit, so könne die angegriffene Regelung daran nicht gemessen werden. Die Praktikabilität erfordere auch eine Generalisierung. In Bayern seien am 30. September 2004 insgesamt 100.590 Rundfunkteilnehmer nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BefrVO von der Rundfunkgebührenpflicht befreit gewesen. Eine allgemeine Pauschalierung entsprechend den Höchstbeträgen nach § 8 WoGG würde dazu führen, dass einerseits Rundfunkteilnehmer nicht von der Gebührenpflicht befreit würden, obwohl sie finanziell nicht hinreichend leistungsfähig sind, andrerseits aber hinreichend leistungsfähige Rundfunkteilnehmer eine Befreiung beanspruchen könnten. Eine solche allgemeine Pauschalierung sei auch sozialhilferechtlich unzulässig. Die angegriffene Norm halte sich daher innerhalb des weiten Spielraums, den Art. 118 Abs. 1 BV dem Verordnungsgeber lasse, um den allgemeinen Gedanken der Angemessenheit, Billigkeit und Zweckmäßigkeit Rechnung zu tragen.
IV.
16 Die Popularklage ist zulässig.
17 Bei der Prüfung, ob eine Rechtsvorschrift verfassungswidrig ist, hat der Verfassungsgerichtshof seiner Beurteilung grundsätzlich den Rechtszustand im Zeitpunkt der Entscheidung zugrunde zu legen. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchst. d BefrVO ist außer Kraft (§ 10 Abs. 2 RGebStV in der Fassung gemäß Art. 5 Nr. 10 des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom Oktober 2004 (GVBl 2005, 27, 245). § 6 RGebStV enthält keine der angegriffenen Norm entsprechende Regelung. Außer Kraft getretene Rechtsvorschriften unterliegen der verfassungsgerichtlichen Kontrolle nur dann, wenn noch ein objektives Interesse an der Feststellung besteht, ob sie mit der Bayerischen Verfassung vereinbar waren (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 27.5.1998 = VerfGH 51, 74/81). Der Bayerische Rundfunk hat mitgeteilt, bei den Verwaltungsgerichten seien noch ganz vereinzelt Befreiungsverfahren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BefrVO anhängig. Zwar steht nicht fest, ob die mit der Popularklage geltend gemachte Nichtigkeit der Norm in diesen Verfahren entscheidungserheblich wäre. Andrerseits ist nicht unwahrscheinlich, dass es dort auf die Frage ankommen wird, ob § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchst. d BefrVO gegen die Bayerische Verfassung verstößt. Das reicht aus, um ein objektives Interesse an einer Sachentscheidung des Verfassungsgerichtshofs zu begründen.
V.
18 Die Popularklage ist unbegründet.
19 Art. 118 Abs. 1 BV ist nicht verletzt.
20 1. Die Rundfunkgebühr ist eine öffentlich-?rechtliche Abgabe (VerfGH vom 8.11.2002 = VerfGH 55, 143/154). Sie besteht aus der Grundgebühr und der Fernsehgebühr (§ 2 Abs. 1 RGebStV). Jeder Rundfunkteilnehmer hat für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes Fernsehgeräts jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten (§ 2 Abs. 2 RGebStV). § 6 Abs. 1 Nr. 1 RGebStV 1991 ermächtigt die Landesregierungen, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht aus sozialen Gründen für Rundfunkempfangsgeräte von natürlichen Personen im ausschließlich privaten Bereich zu bestimmen. Die einkommensabhängige Gebührenbefreiung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BefrVO geht auf diese Ermächtigung zurück. Maßstab für die Gebührenbefreiung ist ein fiktiver Bedarf für den notwendigen Lebensunterhalt. Er setzt sich aus einem am Regelsatz der Sozialhilfe (§ 22 BSHG, § 28 SGB XII) orientierten Betrag und den Kosten der Unterkunft zusammen. Zweck dieser Regelung ist es, auch denjenigen Rundfunkteilnehmern Gebührenbefreiung zu gewähren, die zwar nach ihrem Einkommen grundsätzlich Sozialhilfe (oder auch Leistungen für Arbeitssuchende) beziehen könnten, die Hilfe aber nicht in Anspruch nehmen wollen oder, wie insbesondere Studierende, regelmäßig nicht in Anspruch nehmen können (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 1 BSHG, § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII; § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II; auch § 41 Abs. 3 Satz 1 WoGG), oder, wie insbesondere Berechtigte nach dem Grundsicherungsgesetz (BGBl I 2001, 1310/1335) und §§ 41 ff. SGB XII, vergleichbare Leistungen erhalten können.
21 2. Der Gleichheitssatz des Art. 118 Abs. 1 BV untersagt dem Normgeber, gleich liegende Sachverhalte, die aus der Natur der Sache und unter dem Gesichtspunkt der Gerechtigkeit eine gleichartige Regelung erfordern, ungleich zu behandeln. Dagegen ist wesentlich Ungleiches nach seiner Eigenart verschieden zu regeln. Der Gleichheitssatz verbietet Willkür (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 11.4.2002 = BayVBl 2002, 492/494). Es kann dahingestellt bleiben, ob Art. 118 Abs. 1 BV im Zusammenhang mit einer abgaberechtlichen Befreiungsregelung weitergehende Anforderungen stellt und voraussetzt, dass für eine vorgesehene Differenzierung oder Nicht-?Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen bzw. gleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (vgl. BVerfG vom 30.5.1990 = BVerfGE 82, 126/146; BVerfG vom 26.1.1993 = BVerfGE 88, 87/96 f.; Umbach/Clemens, Grundgesetz, RdNrn. 61 ff. zu Art. 3 Abs. 1; Hesse, AöR 109, 174/188). Denn § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchst. d BefrVO genügt auch diesen Anforderungen.
22 Die Gebührenbefreiung für die von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BefrVO erfassten Rundfunkteilnehmer ist durch einen gewichtigen Grund gerechtfertigt. Mit Hilfe der Gebührenbefreiung stellt die Befreiungsverordnung sicher, dass einkommensschwache Bevölkerungskreise Zugang zu dem Medium Rundfunk haben. Damit gewährleistet die Norm im Sinn des Sozialstaatsprinzips (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) auch positiv das Grundrecht auf Informationsfreiheit (Art. 112 Abs. 2 BV; vgl. auch BVerfG vom 22.2.1994 = BVerfGE 90, 60/103 f.).
23 Begünstigt sind Rundfunkteilnehmer, deren Einkommenssituation im Wesentlichen derjenigen eines Empfängers von – ggf. nur ergänzender – Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 11 ff. BSHG, § 19 Abs. 1, §§ 27 ff. SGB XII) entspricht. Anstelle der vom sozialhilferechtlichen Regelsatz nach § 22 BSHG nicht erfassten einmaligen Leistungen (vgl. § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1 BSHG, § 1 RegelsatzV) sieht die Befreiungsverordnung in Anlehnung an eine schon in § 21 Abs. 1 b BSHG enthaltene Regelung einen pauschalen Zuschlag zum Regelsatz vor (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchst. a). Wie das Recht der Sozialhilfe bei der Hilfe zum Lebensunterhalt knüpft auch § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchst. d BefrVO ferner an die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft an (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 RegelsatzV; § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Die Begrenzung berücksichtigungsfähiger tatsächlicher Aufwendungen für die Unterkunft auf das sozialhilferechtlich Angemessene ist in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchst. d BefrVO zwar im Gegensatz zu den angeführten Bestimmungen des Sozialhilferechts nicht ausdrücklich geregelt; sie entspricht aber im Hinblick auf die sonstigen Parallelen zur Sozialhilfe der hierzu einmütig vertretenen Auffassung in Verwaltung, Rechtsprechung und Literatur (vgl. die Stellungnahme des Bayerischen Rundfunks vom 26.7.2004, S. 7; OVG NW vom 29.10.1993 = KStZ 1994, 196; OVG RhPf vom 8.1.2002 = FEVS 53, 555; Siekmann in Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2003, RdNr. 23 zu § 6 RGebStV).
24 Diese tatbestandliche Anknüpfung an die tatsächlichen und angemessenen Kosten der Unterkunft führt nicht zu sachfremden Differenzierungen. Sie wird im Gegenteil der Zielsetzung der angegriffenen Norm, tatsächlich Bedürftige zu schonen, in ganz besonderer Weise gerecht. Die Sachgerechtigkeit der Norm erweist sich im Übrigen auch dadurch, dass sie sich möglichst eng an das System der sozialhilferechtlichen Hilfe zum Lebensunterhalt und damit an den Befreiungstatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BefrVO anlehnt. Damit stellt § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchst. d BefrVO auch sicher, dass die vorausgesetzte Bedürftigkeit nicht nach jeweils verschiedenen inhaltlichen Prämissen ermittelt wird.
25 Ohne sachliches Gewicht ist deshalb der Einwand der Antragsteller, es sei in sachfremder Weise möglich, eine etwas teurere Wohnung anzumieten und gerade dadurch in den Genuss der Befreiung zu kommen. Diese Annahme ändert nichts daran, dass der angenommene Begünstigte tatsächlich bedürftig sein muss und die Befreiung dann auch zu Recht erhält. Umgekehrt ist, wer ganz besonders günstig wohnt, bei gleichem Einkommen auf die Befreiung ggf. auch nicht angewiesen. Der von den Antragstellern beschriebene Effekt ist bereits im System der Sozialhilfe angelegt. Auch dort ist es so, dass derjenige Hilfe zum Lebensunterhalt beanspruchen kann, dessen finanzielle Verhältnisse nicht mehr ausreichen, auch die Aufwendungen für seine das sozialhilferechtlich angemessene Kostenniveau etwa ausschöpfende Wohnung zu bestreiten; demgegenüber erhält keine Hilfe zum Lebensunterhalt, wer bei gleichen finanziellen Verhältnissen eine noch preiswertere Wohnung bewohnt und deshalb diese noch bezahlen kann (§ 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG; § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Dieser Regelung liegt zugrunde, dass am Wohnungsmarkt regelmäßig keine ausreichende Zahl gleich großer Wohnungen zu einem gleichermaßen niedrigen wie einheitlichen Preisniveau angeboten wird. Wenn auch der Verordnungsgeber daran anknüpft, handelt er sowohl systemgerecht als auch sachgerecht. Weder aus Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV (Sozialstaatsgebot) noch aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch – unabhängig von der Frage seiner Anwendbarkeit auf die Rundfunkgebühr – aus Art. 123 Abs. 1 BV ergeben sich Gesichtspunkte, die das in Frage stellen würden.
VI.
26 Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 VfGHG).
Nichtsdestotrotz stellt sich die Frage, warum der Gesetzgeber sich für diese Regelungen entschieden hat, zumal sie auch von juristischer Seite kritisch gesehen werden. Es drängt sich der Verdacht auf, dass der Gesetzgeber aus Gründen, die in der Theorie der Neuen Politischen Ökonomie (Public-Choice-Theorie) zu suchen sind, bewusst auf eine Anerkennung des Rundfunkbeitrags als mindestsicherungsrechtlicher Bedarf verzichtet und die Nachteile der bisherigen Befreiungsregeln billigend in Kauf nimmt. Dem Ansatz der Neuen Politischen Ökonomie zufolge versuchen Politiker, ihre Wählerstimmen zum Zwecke des Machterhalts und der damit verbundenen Vorteile zu maximieren (Vgl. z.B. M. Erlei, M. Leschke, D. Sauerland: Neue Institutionenökonomik, Stuttgart 1999, S. 326 ff.). Alles, was aus Wählersicht als Misserfolg der Regierung gewertet werden könnte, ist demnach zu unterbinden. Da davon auszugehen ist, dass die Wählerschaft hohe Zahlen und Anteile Bedürftiger – auch aus Angst vor eigener Armut und der damit einhergehenden Stigmatisierung (Zur stigmatisierenden Wirkung von „Hartz IV“ vgl. K. Dörre et al.: Bewährungsproben für die Unterschicht?, Frankfurt, New York 2013, S. 235 ff.) – zuvorderst der Regierung als Misserfolg anlastet, ist es nachvollziehbar, warum eine auf Wiederwahl bedachte Regierung möglichst geringe Empfängerzahlen staatlicher Mindestsicherungsleistungen anstrebt. Eine Anerkennung des Rundfunkbeitrags als Mindestsicherungsbedarf würde die Zahl der Berechtigten und folglich der Empfänger von Mindestsicherungsleistungen verglichen mit dem Status quo der Beitragsbefreiung allerdings er- höhen. Insofern dienen dieser Argumentation zufolge die Regelungen zur Rundfunkbeitragsbefreiung vornehmlich dazu, die wahren Berechtigten- und Empfängerzahlen zu verschleiern.
Das mutmaßliche Bestreben staatlicher Entscheidungsträger, das Abrutschen Hilfebedürftiger in die eigentlich zuständigen, aber vermeintlich stigmatisierten Mindestsicherungssysteme durch das Vorschalten anderer Transfersysteme zu verhindern und so den wahren Umfang der Hilfebedürftigkeit in Deutschland zu verschleiern, äußert sich nicht nur in den Regelungen zur Rundfunkbeitragsbefreiung. Vielmehr gibt es eine Reihe weiterer Beispiele. Besonders erwähnenswert ist der Kinderzuschlag nach § 6a BKGG, der unter bestimmten Voraussetzungen Eltern mit Kindern vor einer Inanspruchnahme von SGB-II-Leistungen bewahren soll.
Ein weiteres Beispiel sind Zuschüsse zu den Kranken- und P?egeversicherungsbeiträgen nach § 26 SGB II für Personen, die dem Grunde nach Ansprüche auf die Grundsicherung für Arbeitsuchende haben und die allein durch das Entrichten von Beiträgen für eine private bzw. freiwillige Kranken- und P?egeversicherung hilfebedürftig würden.
Die mutmaßlich mit dem Ziel einer Minimierung der Mindestsicherungsempfängerzahlen ergriffenen gesetzgeberischen Maßnahmen zur Verhinderung einer Versorgung Bedürftiger durch die eigentlich zuständigen Mindestsicherungssysteme sind auch insofern prekär, als der Gesetzgeber dadurch die gesellschaftliche Stigmatisierung der Mindestsicherungssysteme und der von ihnen versorgten Personen nicht nur billigt, sondern sogar vorantreibt. Das Vorhandensein existenzsichernder Transfersysteme ist jedoch kein Makel des Sozialstaats, sondern ganz im Gegenteil eine sozialpolitische Errungenschaft. Dem Gesetzgeber stünde es daher gut zu Gesicht, diese Errungenschaft zu verteidigen und den Mindestsicherungssystemen in Bezug auf ihre Kernaufgabe uneingeschränkt zu vertrauen, nämlich Hilfebedürftigen ein im Einklang mit dem Grundgesetz menschenwürdiges Existenzminimum zu garantieren.
Quelle:
Cischinsky, Holger; Kirchner, Joachim (2014) :
Rundfunkbeitragsbefreiung: Ineffizient, anreizfeindlich und ungerecht, Wirtschaftsdienst, ISSN 1613-978X, Springer, Heidelberg, Vol. 94, Iss. 11, pp. 829-835
http://hdl.handle.net/10419/155721
Abgeordneter Alexander Muthmann (FW):
Ich frage die Staatsregierung, warum sind Rentner, die eine Grundsicherung im Alter
erhalten gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) von der
Rundfunkgebührenpflicht befreit, Rentner, die ein nicht über der Grundsicherung im
Alter liegendes Einkommen beziehen, jedoch nicht, welche Initiativen gedenkt die
Staatsregierung gegen diese Ungleichbehandlung zu ergreifen, und kann gegebenen-
falls auf Initiative der Staatsregierung im Rundfunkgebührenstaatsvertrag eine Ein-
kommensgrenze für die Rundfunkgebührenpflicht vorgesehen werden?
Antwort der Staatskanzlei
Der § 6 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) soll gewährleisten, dass möglichst jedermann am Empfang von Rundfunk teilnehmen kann. Mit Blick auf das Grundrecht der Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) und das Sozialstaatgebot (Art. 20 GG) soll insbesondere einkommensschwachen Bevölkerungskreisen mit einem Einkommen unterhalb der sozialhilferechtlichen Bedarfsgrenzen und ohne verwertbares Vermögen der Zugang zu Medien und Rundfunk eröffnet werden.
Alle Ausnahmen von der Gebührenpflicht bedürfen einer sachlichen Rechtfertigung. Weder darf gegen den Grundsatz der Gleichheit der Belastung aller Rundfunkteilnehmer noch gegen die Finanzierungsgarantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks verstoßen werden. Daraus ergibt sich für den Normgeber ein enger Gestaltungsspielraum. Zu beachten ist dabei auch, dass es sich bei der Rundfunkgebührenbefreiung um ein Geschäft der Massenverwaltung handelt, die auf generalisierende, typisierende und pauschalisierende Regelungen setzen soll. Verschiedene Gerichte haben dazu festgestellt, dass Einzelfallgerechtigkeit nicht hergestellt werden könne.
Gemäß § 6 Abs. 3 kann die Rundfunkanstalt bei Vorliegen eines besonderen Härtefalls gleichwohl befreien.
Nach der Gesetzesbegründung soll dies insbesondere für die Fälle ermöglicht werden, in denen die Voraussetzungen aus § 6 Abs. 1 Satz 1 (RGebStV) nicht vorliegen, aber eine vergleichbare Bedürftigkeit nachgewiesen werden kann (Drs. 15/1921, Seite 21). Die Gerichte interpretieren § 6 Abs. 3 RGebStV übereinstimmend nicht als allgemeinen Aufwandtatbestand (Anm. gemeint: Auffangtatbestand), der stets greift, wenn die Voraussetzung für eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 RGebStV nicht vorliegen (vergleiche BayVGH, Urteil vom 16. Mai 2007 – AZ: 7B06.2642). Darüber hinaus soll jede Befreiung ausgeschlossen sein, wenn der Antragsteller zum Personenkreis eines der Tatbestände in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 11 gehört.
Die frühere Befreiung wegen geringen Einkommens wurde mit der Gesetzesneuregelung im Hinblick auf die umfassenden sozialen Sicherungssysteme fallen gelassen. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass etwa ein Rentner, der ein so geringes Einkommen bezieht, seinen Anspruch auf Grundsicherung oder eine andere Sozialleistung geltend macht, die zur Gebührenbefreiung nach § 6 Abs. 1 führen. Die früher in § 1 Abs. 1 Nr. 7 und 8 Befreiungsordnung geregelte Gebührenbefreiung wegen geringen Einkommens hatte die Grenze beim (damaligen) eineinhalbfachen Sozialhilfesatz gezogen. Im Zuge der Neuregelung des Sozialhilferechtes und der Veränderung der Sätze musste diese Bestimmung geändert werden. Zugleich entfiel mit der Neuregelung die Notwendigkeit einer genauen Berechnung der Bedürftigkeit durch die zuständigen Gemeinden und Sozialämter.
Nach der Gesetzesneuregelung wird der Nachweis gemäß § 6 Abs. 2 RGebStV durch die Vorlage eines Bewilligungsbescheides der Sozialbehörde erbracht. Befreit wird aus finanziellen oder sozialen Gründen. Für die früher regelmäßig wegen geringen Einkommens befreiten Rentner wurde der Kreis der Grundsicherungsberechtigten im Alter und bei Erwerbsminderung aufgenommen. Es wurde als zumutbar angesehen, dass eine Rundfunkgebührenbefreiung erst nach der Beantragung und Gewährung der ergänzenden Grundsicherung erteilt wird (bestätigt durch VG Ansbach, Urteil vom 19. Januar 2006 – AN 5K 05.02873).
Wie auch in anderen Bereichen der Hilfe zum Lebensunterhalt oder anderer Sozialleistungen ist nicht ausgeschlossen, dass Personen mit geringem Einkommen nicht wesentlich oder überhaupt nicht über den finanziellen Mitteln liegen, die ein Sozialleistungsberechtigter erhält. Der Gesetzgeber hat mit den Befreiungstatbeständen in § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 RGebStV die Fälle einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage unter dem Aspekt angestrebter Gleichbehandlung geregelt, in denen er davon ausgeht, dass die Zahlung von Rundfunkgebühren für den erfassten und als sozialbedürftig anerkannten (Drs. 15/1921, Seite 21) Personenkreis finanziell unzumutbar ist. Dieser Kreis der Personen und der Tatbestände wurde deutlich erweitert, um den Wegfall der Befreiung wegen geringen Einkommens zu kompensieren. In den Verfahren wird die konkrete Bedürftigkeit von einer staatlichen Behörde geprüft und durch den entsprechenden Bewilligungsbescheid bestätigt, der damit taugliche Grundlage für die folgende Gebührenbefreiung ist.
Der Landtag hat sich im Zusammenhang mit Petitionen wiederholt mit der Situation einkommensschwacher Gebührenzahler beschäftigt und eine großzügigere Handhabung angemahnt. In den Verhandlungen zur Reform des Rundfunkgebührenrechts hat der bayerische Vertreter das Anliegen vor Monaten eingebracht, die gegenwärtige Regelung zu überprüfen. Insbesondere die restriktive Auslegung der Härtefallklausel durch die Landesrundfunkanstalten und die Bestätigung durch die Gerichte bieten dafür Anlass.
Das Ziel, Bedürftige mit einem Einkommen identisch mit der Sozialleistungsgrenze oder unterhalb liegend von den Rundfunkgebühren zu befreien, kann auf unterschiedlichem Wege erreicht werden. Die Bestimmung einer dynamischen Bezugsgröße aus dem Sozialrechtssystem ist flexibler als die Festlegung einer Einkommensgrenze im Gesetz selbst. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Prüfung des zur Verfügung stehenden Einkommens aufwändig und damit kostenintensiv ist. Sämtliche aus dem Steuerrecht bekannten Einkommensarten (abhängige Arbeit, Selbständigkeit, Vermögen, Alterssicherung, sonstige Unterhaltsansprüche) müssen einbezogen werden. Eine entsprechende Mehrbelastung der prüfenden Stelle (Sozialbehörden, Rundfunkanstalten oder andere) ist dann unvermeidbar. Hierbei sind in einer künftigen Beschlussfassung die Vorteile einer typisierenden Prüfung im Massenverfahren gegen die Einzelfallgerechtigkeit abzuwägen.
Mit einer Entscheidung ist frühestens im 2. Quartal 2010 im Zusammenhang mit dem Reformpaket „Rundfunkfinanzierung“ zu rechnen. Denn jede Ausweitung der Befreiungstatbestände führt zu einer Mehrbelastung der verbliebenen Zahlungspflichtigen.
Quelle:
https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP16/Drucksachen/Basisdrucksachen/0000002000/0000002377.pdf
Seite 5-7
3.5 Ein Ärgernis für viele: Rundfunkgebühren
Schon in seinem letzten Bericht hat der Petitionsausschuss die zum 1. April 2005 in Kraft
getretenen Rechtsänderungen im Rundfunkgebührenrecht erläutert, die zu einem regelrechten
Boom im Arbeitsgebiet „Regierender Bürgermeister“ geführt hatten.
3.5.1 Keine Gebührenbefreiung ohne Bescheid über Sozialleistungen
Der Ausschuss erhält weiterhin viele Eingaben, in denen Bürgerinnen und Bürger sich beklagen, trotz ihres geringen Einkommens keine Gebührenbefreiung mehr zu erhalten. Ungerecht behandelt fühlen sich insbesondere Rentner, deren Einkommen nur geringfügig den Grundsicherungssatz überschreitet, und Studierende ohne BAföG-Bezug, die ihren Lebensunterhalt durch Jobs, Unterhaltszahlungen oder andere private Unterstützung finanzieren.
Hier kann der Petitionsausschuss leider nicht helfen, da die Rundfunkgebührenbefreiung jetzt davon abhängig ist, ob die Bedürftigkeit der Antragsteller durch die Gewährung staatlicher Sozialleistungen nachgewiesen ist. Eine eigene Bedürftigkeitsprüfung nimmt die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) nicht vor. Ist einer Zuschrift zu entnehmen, dass der Petent beziehungsweise die Petentin bisher versucht haben, trotz geringer Einkünfte ein von staatlichen Leistungen unabhängiges Leben zu führen, empfiehlt der Ausschuss nachdrücklich, vom zuständigen Grundsicherungsamt nunmehr doch eine Überprüfung vornehmen zu lassen, ob ein
gesetzlicher Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung besteht. Auch wenn nur ein kleiner Unterstützungsbetrag gewährt werden kann, ist der entsprechende Sozialleistungsbescheid Grundlage für eine Rundfunkgebührenbefreiung.
Eine von den Petenten erhoffte Rechtsänderung konnte der Ausschuss nicht in Aussicht stellen. Aufgrund zahlreicher Eingaben hat er sich bereits im Jahr 2006 beim Regierenden Bürgermeister von Berlin, Senatskanzlei, für eine Initiative zur Änderung des Rundfunkgebührenbefreiungsrechts mit dem Ziel eingesetzt, entsprechend dem vor dem 1. April 2005 geltenden Recht Personen mit geringem Einkommen von der Gebührenpflicht zu befreien.
Leider war der Vorstoß ohne Erfolg. Wie der Regierende Bürgermeister von Berlin, Senatskanzlei, mitteilte, ist das Thema „Gebührenbefreiung für Personen mit geringem Einkommen“ im Dezember 2006 im Länderkreis erörtert worden mit dem Ergebnis, dass von der überwiegenden Mehrheit der Länder keine Möglichkeit gesehen worden ist, aktuell zur alten Rechtslage zurückzukehren.
Da die Ministerpräsidenten gleichzeitig ihre Rundfunkkommission beauftragt haben, alternative Lösungen zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu erarbeiten, bleibt nunmehr abzuwarten, ob im Rahmen der noch andauernden Prüfungen gegebenenfalls eine Änderung des Gesamtsystems erwogen wird.
Quelle:
https://www.parlament-berlin.de/C1257B55002AD428/vwContentbyKey/32117CAEE719DE52C1257F8B002D3AD0/$FILE/Berlicht%20des%20Petitionsausschusses%20d16-1150.pdf
ab Seite 13
Denn jede Ausweitung der Befreiungstatbestände führt zu einer Mehrbelastung der verbliebenen Zahlungspflichtigen.Bemerkenswert ist diese Aussage.
Änderung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages § 4 Abs. 6 (Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für einkommensschwache Haushalte)die vom Petitionsausschuss in der "10. Sitzung am Dienstag, dem 12. September 2017, 10.00 Uhr,
Eingabe betreffend der Befreiung einkommensschwacher Haushalte von der Rundfunkbeitragspflicht