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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: mb1 am 23. Mai 2017, 22:44

Titel: Befreiung bei geringem Einkommen bis 31.03.2005
Beitrag von: mb1 am 23. Mai 2017, 22:44
Gab es eigentlich damals keinen Aufschrei, als die Befreiungsmöglichkeiten für geringes Einkommen massiv nach unten geschraubt wurden?
Irgendwie finde ich da so gut wie nichts.

Hintergrund:
Privatpersonen, die wegen geringen Einkommens von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden konnten, stellten Anträge auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bei der zuständigen Sozialbehörde bis zum 31.03.2005 und erhielten dort einen Befreiungsbescheid.

Für die Befreiungsvorschriften galt die "Verordnung für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht". Dort hieß es u.a.
Zitat
§ 1
Gebührenbefreiung aus sozialen Gründen

(1) Von der Rundfunkgebührenpflicht werden befreit:
[...]
7. Personen, deren monatliches Einkommen zusammen mit dem Einkommen der Haushaltsangehörigen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus

a) dem Eineinhalbfachen des Regelsatzes der Sozialhilfe (§ 22 des Bundessozialhilfegesetzes) für den Haushaltsvorstand,
b) dem Einfachen des Regelsatzes der Sozialhilfe für sonstige Haushaltsangehörige,
c) 30 vom Hundert des Regelsatzes der Sozialhilfe für jeden Haushaltsangehörigen, der das 65. Lebensjahr vollendet hat oder erwerbsunfähig im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung ist und
d) den Kosten für die Unterkunft.

Das Einkommen bestimmt sich nach den §§ 76 bis 78 des Bundessozialhilfegesetzes. Bei der Einkommensermittlung werden die Leistungen nach dem Kindererziehungsleistungsgesetz und dem Bundeserziehungsgeldgesetz nicht angerechnet.

Das wurde dann ab 01.04.2005 mit dem 8. RfGebStV auf den einfachen Sozialhilfesatz zusammengestrichen!

Grund:
Neue Zuständigkeit Gebühreneinzugszentrale (GEZ), die nicht die umfangreichen Prüfungen der Sozialbehörden durchführen kann.
Man musste aber trotzdem einen z.B. entblößenden Sozialhilfebescheid vorlegen, statt zuvor eine einfache Befreiungsbescheinigung zu bekommen und weiterzureichen.

2011 gab es dann die Entscheidung des BVerfG, dass bis Sozialhilfesatz zzgl. Rundfunkgebühr zu befreien ist.

Außerdem schreibt Forenmitglied 'pjotre' immer etwas kryptisch von eigenen "Hintergrundverhandlungen" mit den ÖR von Härtefallprüfungen für 4 Mio. Niedrigverdienern, Rückzahlungen und einer 'verschwundenen BVerfGE', die auf einen eventuellen Bedarf einer angepassten zukünftigen Zusatzregelung hingewiesen hat. (das soll aber hier nicht Thema sein!)

Also, wo war er, der Aufschrei der Sozialverbände, der Kirche, der plötzlich nicht mehr befreiungsberechtigten Geringverdiener, der politischen Opposition usw.?
Gab es da noch nicht einmal Klagen zur Thematik bis zum BVerfG?

Über etwas Erhellung wäre ich dankbar.
Titel: Re: Befreiung bei geringem Einkommen bis 31.03.2005
Beitrag von: Sophia.Orthoi am 24. Mai 2017, 00:12
Wem die Abgabe zu teuer wurde, meldete er sich ab, vielleicht auch dann, wenn er noch Geräte zum Empfang bereit hielt. Die Politiker wollten den Rundfunknutzern nicht noch eine höhere Abgabe zumuten, denn sie wähnten den Abstieg von diesen. Deswegen muteten sie den Nichtnutzern die Abgabe zu. Der neue "Rundfunkbeitrag" sichert die Finanzierung des Rundfunks egal wie teuer er wird: durch Zwang. Das ist die geniale Erfindung der Volksvertreter, von den Rundfunkanstalten geflüstert. Im Namen des Volkes.
Titel: Re: Befreiung bei geringem Einkommen bis 31.03.2005
Beitrag von: mb1 am 24. Mai 2017, 01:21
Die Abmeldungen sind aber nicht signifikant angestiegen. Die Befreiungsquoten dagegen schon!
Hörfunkbefreiungsquote von 2004 8,28% auf 2005 8,94%
Fernsehbefreiungsquote von 2004 8,58% auf 2005 9,42% (Quelle: GEZ)

Im Übrigen (aus meiner Klagebegründung 2017):
"Der Bayerische Rundfunk gab in seinem Geschäftsbericht 2015 auf Seite 27 an, dass er schon in der Vergangenheit (vor 2013) eine hohe Teilnehmerdichte (Relation Zahler zu Wohnungen) von 96 % aufwies."

Obwohl die Befreiungsmöglichkeiten zweifellos verengt wurden, stiegen die Befreiungen deutlich. Das ist mir unbegreiflich. Evtl. kommt das durch eine Verkürzung des durchschnittlichen Befreiungszeitraums.

Zitat
Neu geregelt wurde auch die Zuständigkeit für die Befreiungsbearbeitung. Diese wurde bisher von rund 4 500 kommunalen Einrichtungen  vorgenommen  und  erfolgt  jetzt  zentral  bei  der  GEZ,  wodurch  die  Kommunen  entlastet,  aber  auf  Seiten  der  GEZ erhebliche Mehraufwendungen verursacht werden. Deutlich erschwert wurde die Bearbeitung durch die aus der Neuregelung der Gebührenbefreiung im privaten Bereich (u. a. ALG-II-Regelung) resultierende Verkürzung des durchschnittlichen Befreiungszeitraums von bisher über einem Jahr auf nunmehr weniger als vier Monate.
Titel: Re: Befreiung bei geringem Einkommen bis 31.03.2005
Beitrag von: cecil am 24. Mai 2017, 02:03
Vielen Dank für den erhellenden Eröffnungsbeitrag! Sehr informativ und sowohl juristisch als auch politisch gut zu verwenden, meine ich.

Die Abmeldungen sind aber nicht signifikant angestiegen. Die Befreiungsquoten dagegen schon!
Hörfunkbefreiungsquote von 2004 8,28% auf 2005 8,94%
Fernsehbefreiungsquote von 2004 8,58% auf 2005 9,42% (Quelle: GEZ)
...
Obwohl die Befreiungsmöglichkeiten zweifellos verengt wurden, stiegen die Befreiungen deutlich. Das ist mir unbegreiflich. ...

Das kommt vermutlich daher, dass am 01.01.2005 die frühere Arbeitslosenhilfe abgeschafft und durch das einheitliche, viel niedrigere Arbeitslosengeld2 ersetzt wurde (HartzIV). AlG2-Beziehende können sich befreien lassen.
Titel: Re: Befreiung bei geringem Einkommen bis 31.03.2005
Beitrag von: MichaelEngel am 24. Mai 2017, 10:18
mb1, gut zu wissen, dass die Abmeldungen nicht signifikant anstiegen, aber die Befreiungen. Die Politik wollte aber etwas gegen die wegen höhere Gebühren erwartete "Flucht von der Gebühr" machen.

Interessant ist auch, dass eine zu hohe Gebühr, die die Teilnahme am Rundfunk hindert, vom BVerfG als Verletzung der Informationsfreiheit gesehen wurde. Da war sicher auch ein Interesse, die Gebühr nicht steigen zu lassen. Mit Zahlungszwang ist jetzt nicht mehr die Höhe der Gebühr, was an das Radio hören und fernsehen hindert: wir müssen nur zahlen, nicht nutzen. Ist die Informationsfreiheit nicht verletzt?

Laut Bölck und Koblenzer sind Grundrechte nicht verletzt, aber da bin ich einer anderen Meinung. Mehr Argumentenvielfalt beim BVerfG ist nötig. Weiß jemand, ob in irgendeiner der 4 auserkorenen Beschwerden Grundrechte geltend gemacht werden?

Vielleicht sollten Grundrechte eher bei einer Klage wegen Befreiung als bei einer Anfechtungsklage.
Titel: Re: Befreiung bei geringem Einkommen bis 31.03.2005
Beitrag von: Tereza am 24. Mai 2017, 11:24
Gab es eigentlich damals keinen Aufschrei, als die Befreiungsmöglichkeiten für geringes Einkommen massiv nach unten geschraubt wurden?
Irgendwie finde ich da so gut wie nichts.

Hintergrund:
Privatpersonen, die wegen geringen Einkommens von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden konnten, stellten Anträge auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bei der zuständigen Sozialbehörde bis zum 31.03.2005 und erhielten dort einen Befreiungsbescheid.
...

In der Tat: einen Aufschrei gab es damals nicht (ich selbst war in Lohn und Brot, deshalb ist die Abschaffung der bis 31.03.2005 geltenden Regel an mir vorbeigegangen).

Den ersten Aufschrei, den ich wahrgenommen habe, fand ich in Bernd Höckers Büchern
Zitat
http://gez-abschaffen.de/egdr.htm
und auf seiner Internetz-Seite
Zitat
http://gez-abschaffen.de/NeueEmails1.htm
Titel: Re: Befreiung bei geringem Einkommen bis 31.03.2005
Beitrag von: Besucher am 24. Mai 2017, 11:45
Das funktioniert zwar bislang...

...
Der neue "Rundfunkbeitrag" sichert die Finanzierung des Rundfunks egal wie teuer er wird: durch Zwang. Das ist die geniale Erfindung der Volksvertreter, von den Rundfunkanstalten geflüstert. Im Namen des Volkes.

...insbesondere auch gegenüber der im Startposting benannten Gruppe der Bedürftigen. Das aber auch nur, weil bzw. solange grosse bis grösste Teile der Bevölkerung es sich in ihrer »Duldungsstarre« (Begriff stammt übrigenz aus der Tierzucht bzw. dem Veterinärwesen 8)) bequem gemacht haben und sich das bis jetzt *genau so* vorsetzen lassen.

Wo kein Kläger, da kein Richter - so einfach ist das, wenn man an dieser Stelle von weiteren Möglichkeiten absieht. Und dass die angesprochenen Institutionen sich nicht gerührt haben bzw. rühren, ist in der Menschheitsgeschichte auch nichts Neues. Manchmal muss es der Bürger selbst richten. Auch das ist ein alter Hut.

Die nach wie vor gültigen übergeordneten gesetzlichen Grundlagen - aufgrund derer diese ganzen damaligen Befreiungen ja überhaupt erst hatten eingerichtet werden *müssen* - erlauben es auch heute, dagegen anzugehen. Wenn es speziell den benannten Betroffenen aber zu anstrengend ist und sie lieber siebzehnfuffzich monatlich abdrücken, die sie eigentlich gar nicht haben, natürlich nicht.

Ein Bürger K-P wählt rein fiktiv den ersteren Weg. Näheres später.
Titel: Re: Befreiung bei geringem Einkommen bis 31.03.2005
Beitrag von: cecil am 24. Mai 2017, 11:54
Gab es eigentlich damals keinen Aufschrei, als die Befreiungsmöglichkeiten für geringes Einkommen massiv nach unten geschraubt wurden?

Aufschreie wird es viele gegeben haben - sie waren nur nicht zu hören. Es ist ein Glück für die Geringverdienenden, dass nun auch alle Nichtnutzer* von Rundfunkangeboten mit aufschreien. Da wird es lauter.

Ich nehme an, durch die sog. "sozialen" Medien hatte sich das Wissen, dass man frühere GEZ-Mitarbeiter/Kontolleurinnen nicht in die Wohnung lassen musste, so verbreitet, dass sich immer mehr abmeldeten. Radio kaputt, kein neues -> Abmeldung, und gut war's...  ;)

Sozialverbände und Kirchen kümmern sich eher um die Klientel, die sowieso befreit ist..., und etwas weniger um Geringverdienende, die sich gerade so über Wasser halten? Die haben keine Lobby. Das ist wie mit dem "Armutsbericht", der wird vorgelegt... und gut is. Hat keine Konsequenzen.
Titel: Re: Befreiung bei geringem Einkommen bis 31.03.2005
Beitrag von: Besucher am 24. Mai 2017, 12:10
Im Vorfeld der Novellierung auf Grundlage des Kirchhof-Gutachtens bzw..

Aufschreie wird es viele gegeben haben - sie waren nur nicht zu hören. Es ist ein Glück für die Geringverdienenden, dass nun auch alle Nichtnutzer* von Rundfunkangeboten mit aufschreien. Da wird es lauter.

...

Sozialverbände und Kirchen kümmern sich eher um die Klientel, die sowieso befreit ist..., und etwas weniger um Geringverdienende, die sich gerade so über Wasser halten? Die haben keine Lobby. Das ist wie mit dem "Armutsbericht", der wird vorgelegt... und gut is. Hat keine Konsequenzen.

...des Entwurfs des »15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages « hatte es 2010 selbst vom Bundesverband der Verbraucherzentralen eine dezidierte Stellungnahme gegeben. Die war dem Besucher dieser Tage wieder über den Weg gelaufen. In dieser wurden auch insbesondere weitreichende Befreiungsmöglichkeiten vom sogenannten »Rundfunkbeitrag« ausdrücklich gefordert, wie sie ja u. a. auch vom Kirchhof-Gutachten selbst vertreten wurden bzw. wie sie auch u. a. vom grundgesetzlichen Sozialstaatsgebot abgeleitet werden können.

Besucher könnte sich vorstellen, dass eine kleine Erinnerung daran und die Frage, ob der vzbv nicht auch bezogen auf so etwas mal Lust auf ein (jedenfalls in anderen Zusammenhängen schon öfter höchst erfolgreiches) Musterverfahren hätte, ein nützlicher Schritt wäre.
Titel: Re: Befreiung bei geringem Einkommen bis 31.03.2005
Beitrag von: cecil am 24. Mai 2017, 12:35
...des Entwurfs des »15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages « hatte es 2010 selbst vom Bundesverband der Verbraucherzentralen eine dezidierte Stellungnahme gegeben. Die war dem Besucher dieser Tage wieder über den Weg gelaufen. In dieser wurden auch insbesondere weitreichende Befreiungsmöglichkeiten vom sogenannten »Rundfunkbeitrag« ausdrücklich gefordert, wie sie ja u. a. auch vom Kirchhof-Gutachten selbst vertreten wurden bzw. wie sie auch u. a. vom grundgesetzlichen Sozialstaatsgebot abgeleitet werden können.

Besucher könnte sich vorstellen, dass eine kleine Erinnerung daran und die Frage, ob der vzbv nicht auch bezogen auf so etwas mal Lust auf ein (jedenfalls in anderen Zusammenhängen schon öfter höchst erfolgreiches) Musterverfahren hätte, ein nützlicher Schritt wäre.

Wenn du den Link hier einstellen könntest, wäre das gut. Und so eine Erinnerungs-"Aktion" bzgl. vzbv am besten gleich mal in die Wege leiten...  :)

... und in diesem Board  vorstellen ...

Aktionen-Alternativen-Erlebnisse

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/board,4.0.html

... bzw. den Brief  zur Verfügung stellen als... 

... Musterschreiben
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/board,15.0.html )

...  :)
Titel: Re: Befreiung bei geringem Einkommen bis 31.03.2005
Beitrag von: Philosoph am 26. Mai 2017, 18:54
Da es sich früher im weitesten Sinne des Wortes um eine "Gebühr" gehandelt hat, konnte man dieser entgehen, indem man auf die Teilnahme verzichtete. Außerdem, wie Cecil schon richtig schrieb, waren sich immer mehr Bürger über ihre Rechte im Klaren, also darüber, daß einem GEZ-Schnüffler ähm -Außendienstmitarbeiter weder die Tür geöffnet noch Auskunft gegeben werden mußte.
Darum haben wir ja jetzt auch, dank des RBStV, nicht mehr die Möglichkeit, unsere Auskunft zu verweigern, denn unsere Daten werden per Meldedatenabgleich direkt an den BS geschickt. (Natürlich nur, um die Bürger vor der unangenehmen "Schnüffelei an der Haustür" zu schützen!)

Was das Problem von Rentnern/Studenten ohne Bafög/Geringverdienern etc. angeht, so wurde z.B. im Bayerischen Landtag durchaus auf das Problem hingewiesen:
https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP17/Drucksachen/Basisdrucksachen/0000000500/0000000852.pdf
Da aber die großen Parteien das Sagen haben (CSU, SPD), die zwar "sozial" im Naman tragen, aber nicht im Herzen, wurde das natürlich abgewiesen.
Titel: Re: Befreiung bei geringem Einkommen bis 31.03.2005
Beitrag von: cecil am 27. Mai 2017, 20:03
... denn unsere Daten werden per Meldedatenabgleich direkt an den BS geschickt. ...

Was das Problem von Rentnern/Studenten ohne Bafög/Geringverdienern etc. angeht, so wurde z.B. im Bayerischen Landtag durchaus auf das Problem hingewiesen: https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP17/Drucksachen/Basisdrucksachen/0000000500/0000000852.pdf
...

sehr informativ, danke. Was Klein-Selbständige angeht, so können ihre Daten zusätzlich über Handels- und Gewerberegister ermittelt werden.
Titel: Re: Befreiung bei geringem Einkommen bis 31.03.2005
Beitrag von: Profät Di Abolo am 27. Mai 2017, 23:12
Guten Tag X!

Zitat

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 3269/08 -
- 1 BvR 656/10 -

hier:    Antrag auf Anordnung der Auslagenerstattung und Festsetzung
des Gegenstandswerts

 

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

die Richter Gaier,
Paulus
und die Richterin Britz

 

am 30. November 2011 einstimmig beschlossen:

 

1. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.


Gründe:
I.

1

Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Befreiung von Rundfunkgebühren.

2

1. Die Beschwerdeführerin erhielt für sich und ihre minderjährige Tochter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II). Für die Zeit von Juli 2005 bis November 2006 erhielt sie einen befristeten Zuschlag gemäß § 24 SGB II teilweise in geringerer Höhe als die zu zahlenden Rundfunkgebühren. Die Beschwerdeführerin beantragte wiederholt für verschiedene Zeiträume die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, fügte den Anträgen einen Bescheid über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) bei und machte eine besondere Härte im Sinne von § 6 Abs. 3 RGebStV geltend. Die Rundfunkanstalt lehnte die Anträge durch angegriffene Bescheide ab und gab Widersprüchen hiergegen nicht statt.

3

Eine erste Klage gegen einen Teil der Bescheide wurde vom Verwaltungsgericht durch angegriffenes Urteil abgewiesen, weil keiner der Befreiungstatbestände des § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV vorliege und sich ein besonderer Härtefall nach § 6 Abs. 3 RGebStV nicht daraus ergebe, dass der Zuschlag nach § 24 SGB II geringfügig niedriger sei als die Rundfunkgebühr. Die nach Zulassung der Berufung und Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingelegte Berufung wurde durch angegriffenes Urteil des Oberverwaltungsgerichts zurückgewiesen, weil die Befreiungsvoraussetzungen nicht vorlägen und die Versagung der Rundfunkgebührenbefreiung keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf den Sozialstaatsgrundsatz, die Informationsfreiheit oder den allgemeinen Gleichheitssatz begegne. Den Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision lehnte das Bundesverwaltungsgericht durch angegriffenen Beschluss ab, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht vorlägen. Die hiergegen erhobene Anhörungsrüge wurde durch das Bundesverwaltungsgericht abgelehnt.

4

Eine zweite, gegen weitere Bescheide der Rundfunkanstalt gerichtete Klage wurde vom Verwaltungsgericht durch angegriffenes Urteil ebenfalls abgewiesen, weil aufgrund der erhaltenen Zuschläge eine Gebührenbefreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV nicht in Betracht komme, ein Härtefall nach § 6 Abs. 3 RGebStV nicht vorliege und eine verfassungskonforme Auslegung dieser Härtefallregelung mangels Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, das Sozialstaatsprinzip oder die Informationsfreiheit nicht geboten sei. Den Antrag der Beschwerdeführerin, ihr Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil zu gewähren, wurde durch angegriffenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung insbesondere mangels ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Die hiergegen erhobene Anhörungsrüge wurde durch angegriffenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts zurückgewiesen.

5

2. Die Beschwerdeführerin hat nach beiden Ausgangsverfahren eine Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie rügt eine Verletzung ihrer Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 1 Abs. 1 und 3, Art. 2, Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2, Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Art. 6 Abs. 1, 2 und 4, Art. 19 Abs. 2 und 4, Art. 20 Abs. 1 und 2 sowie Art. 103 Abs. 1 GG. Sie stehe schlechter als die Empfänger von Arbeitslosengeld II, die von den Rundfunkgebühren befreit seien. Zwar könne die Vereinfachung des Verfahrens ein Grund für eine Differenzierung sein, dies dürfe aber nicht dazu führen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Informationsfreiheit und in ihrem Existenzminimum verletzt werde. Darüber hinaus sei die Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt, zumal ihr Existenzminimum ohnehin schon durch nicht im Regelsatz enthaltene Kosten gemindert sei.

11

a) Allerdings folgt dies nicht schon daraus, dass die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerden unterstellt werden könnte, weil die Rundfunkanstalt die Beschwerdeführerin nachträglich von den Rundfunkgebühren befreit und damit ihr Begehren als berechtigt anerkannt hätte (vgl. dazu BVerfGE 85, 109 <115>; 87, 394 <397>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Mai 1997 - 2 BvR 1692/96 -, juris). Denn die Rundfunkanstalt geht in der Sache weiterhin von einem verfassungsgemäßen Vorgehen aus und hat nur aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles von der Möglichkeit einer Befreiung Gebrauch gemacht.

12

b) Die Billigkeitsentscheidung über die Auslagenerstattung ist nicht allein anhand der - nicht eindeutigen - Erklärung der Rundfunkanstalt zu treffen, die Kosten des Verfahrens „auf der Basis des ... Mindeststreitwertes“ übernehmen zu wollen. Denn als anhörungsberechtigte Dritte im Sinne des § 94 Abs. 3 BVerfGG ist die Rundfunkanstalt schon nicht Beteiligte des Verfahrens oder berechtigt, Anträge zu stellen (vgl. BVerfGE 55, 132 <133>) und damit erst recht nicht befugt, über die Auslagenerstattung zu disponieren. Die nicht eindeutige Erklärung der Rundfunkanstalt hat auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin entfallen lassen.

13

c) Die Entscheidung über die Auslagenerstattung orientiert sich vielmehr an der Erfolgsaussicht der Hauptsachen, weil die verfassungsrechtliche Lage durch die vom Bundesverfassungsgericht formulierten Anforderungen an eine zulässige Typisierung durch den Gesetzgeber und deren Grenzen (vgl. etwa BVerfGE 100, 138 <174>; 103, 310 <319>; 112, 268 <280 f.>) bereits geklärt ist. Hiernach entspricht die Anordnung der Auslagenerstattung der Billigkeit, weil die Verfassungsbeschwerden Aussicht auf Erfolg hatten. Jedenfalls soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG rügt, waren die Verfassungsbeschwerden zulässig und offensichtlich begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verstießen gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

14

aa) Art. 3 Abs 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Bei der Anwendung des Gleichheitssatzes ist daher zunächst zu fragen, ob eine Person oder Gruppe durch die als gleichheitswidrig angegriffene Vorschrift anders (schlechter) gestellt wird als eine andere Personengruppe, die man ihr als vergleichbar gegenüberstellt (vgl. BVerfGE 22, 387 <415>; 52, 277 <280>). Das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 79, 1 <17>; 110, 412 <431>). Verboten ist daher ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem einem Personenkreis eine Begünstigung gewährt, einem anderen Personenkreis die Begünstigung aber vorenthalten wird (vgl. BVerfGE 110, 412 <431>; 121, 108 <119>). Die Beschwerdeführerin wird als Empfängerin eines Zuschlages zum Arbeitslosengeld II gegenüber solchen Empfängern von Arbeitslosengeld II, die keinen derartigen Zuschlag erhalten, schlechter gestellt. Während diese nach § 6 Abs. 1 RGebStV auf Antrag von den Rundfunkgebühren befreit sind, wurde der Beschwerdeführerin durch die angegriffenen Entscheidungen weder nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV noch aufgrund eines besonderen Härtefalles nach § 6 Abs. 3 RGebStV eine Rundfunkgebührenbefreiung gewährt. Beide Personengruppen sind als Empfänger von Arbeitslosengeld II miteinander vergleichbar.

15

bb) Diese Differenzierung war jedenfalls in dem Zeitraum nicht gerechtfertigt, in dem der Zuschlag nach § 24 SGB II geringer war als die zu zahlenden Rundfunkgebühren. Art. 3 Abs. 1 GG schließt nicht jede Differenzierung aus und ist nur dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 99, 165 <178>; 112, 50 <67>; 117, 272 <300 f.>; 122, 151 <174>; stRspr). Derartige, die ungleiche Behandlung rechtfertigende Umstände liegen hier jedoch nicht vor.

16

Eine solche Rechtfertigung ergibt sich nicht schon daraus, dass die Beschwerdeführerin Zuschläge zum Arbeitslosengeld II erhielt. Denn anders als die Vergleichsgruppe der Empfänger von Arbeitslosengeld II ohne Zuschlag musste die Beschwerdeführerin in dem Zeitraum, in dem diese Zuschläge geringer waren als die zu zahlenden Rundfunkgebühren, zur Zahlung der Rundfunkgebühren auf den Regelsatz des Arbeitslosengeldes II zurückgreifen.

17

Die ungleiche Behandlung der Beschwerdeführerin gegenüber Empfängern von Arbeitslosengeld II ohne Zuschlag findet ihre sachliche Rechtfertigung ebenfalls nicht in der Möglichkeit, aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren (vgl. BVerfGE 100, 138 <174>; 103, 310 <319>; 112, 268 <280>). Die Auslegung und Anwendung der § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 6 Abs. 3 RGebStV durch die Ausgangsgerichte, insbesondere die restriktive Anwendung der Härtefallregelung in § 6 Abs. 3 RGebStV, wird den vom Bundesverfassungsgericht formulierten Voraussetzungen einer zulässigen Typisierung nicht gerecht. Hierzu ist unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erforderlich, dass die mit ihr verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfGE 100, 138 <174>; 103, 310 <319>; stRspr). Der Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität kann die bei der typisierenden Regelung auftretenden Ungleichbehandlungen dabei nur dann rechtfertigen, wenn bei einer Gleichbehandlung erhebliche verwaltungstechnische Schwierigkeiten entstehen würden, die nicht durch einfachere, die Betroffenen weniger belastende Regelungen behoben werden könnten (vgl. BVerfGE 100, 195 <205>; 103, 225 <235>).

18

Die mit der Generalisierung und Pauschalierung in § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV verbundene Härte des Einsatzes eines Teils des Regelsatzes für die Zahlung der Rundfunkgebühren ließe sich bereits ohne erhebliche verwaltungstechnische Schwierigkeiten beseitigen, indem den Empfängern von Arbeitslosengeld II mit Zuschlag nach § 24 SGB II auf Antrag eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht in der Höhe erteilt wird, in der die Rundfunkgebühren den Zuschlag übersteigen. Dies wäre nicht mit einem deutlich höheren Verwaltungsaufwand verbunden als die vollständige Befreiung von Rundfunkgebühren bei Fehlen eines Zuschlages oder die Ablehnung der Rundfunkgebührenbefreiung und würde keine erheblichen verwaltungstechnischen Schwierigkeiten verursachen (vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 28. März 2007 - 27 A 126.06 -, juris). Die Rundfunkanstalten müssten weder eine allgemeine Einkommensprüfung vornehmen noch wären die Aspekte einer Richtigkeitsgewähr der Einkommensprüfung durch die Fachbehörden und der Einheit der Rechtsordnung berührt. Denn die Feststellung der Befreiungsvoraussetzungen war bei der Beschwerdeführerin als Empfängerin eines Zuschlages nach § 24 SGB II für die Rundfunkanstalt ohne weiteres möglich und nur mit unwesentlichem Berechnungsaufwand verbunden.Nach § 6 Abs. 2 RGebStV hat ein Antragsteller die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht durch die Vorlage des entsprechenden Bescheides über die Bewilligung von Arbeitslosengeld II nachzuweisen.Aus diesen von der Beschwerdeführerin im Ausgangsverfahren vorgelegten Bescheiden ergab sich, dass ein befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 24 SGB II bewilligt wurde und in welcher Höhe sowie für welchen Zeitraum dies erfolgte. Hieraus ließ sich ohne großen Berechnungsaufwand feststellen, ob, in welcher Höhe und über welchen Zeitraum die Rundfunkgebühren den Zuschlag überstiegen.

19

Fehlt damit schon eine der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen für eine zulässige Pauschalierung, Generalisierung und Typisierung, kann es dahinstehen, ob eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen ist und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist. Beides dürfte indes zu verneinen sein. Dass eine nicht unwesentliche Anzahl von Personen betroffen ist, lassen schon die zahlreichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren vermuten, die sich mit dieser Problematik des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV befassen. Darüber hinaus liegt für die Beschwerdeführerin ein intensiver Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor. Hierfür ist insbesondere die Beitragsbelastung maßgeblich (vgl. BVerfGE 63, 119 <128>; 84, 348 <360>). Diese besteht aus der Differenz zwischen dem die Rundfunkgebühr unterschreitenden Zuschlag und der Rundfunkgebühr. Zwar ist dieser Betrag absolut nicht sehr hoch, er stellt aber eine intensive Belastung der Beschwerdeführerin dar, da ihr für ihre Lebensführung lediglich die vom Gesetzgeber zur Deckung des Existenzminimums konzipierten Regelleistungen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II (vgl. BVerfGE 125, 175 <228>) zur Verfügung stehen und deshalb das Fehlen nur geringer Beträge eine spürbare Belastung darstellt. Aus diesen Gründen steht es der Intensität der Ungleichbehandlung ebenfalls nicht entgegen, dass die Dauer der Belastung auf höchstens zwei Jahre begrenzt ist. Zugleich ist das Interesse der Beschwerdeführerin am Empfang von Rundfunksendungen durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG geschützt (vgl. BVerfGE 90, 27 <32>).


20

Aufgrund der mit der Pauschalierung in § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV verbundenen Härten ist die Anwendung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages durch das Verwaltungs- und das Oberverwaltungsgericht nicht mehr mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, ohne dass der Rundfunkgebührenstaatsvertrag selbst verfassungswidrig wäre. Denn § 6 Abs. 3 RGebStV sieht unbeschadet der Fälle der Gebührenbefreiung nach § 6 Abs. 1 RGebStV in besonderen Härtefällen eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vor und ermöglicht es dem Rechtsanwender damit, die Empfänger von Arbeitslosengeld II, die einen Zuschlag nach § 24 SGB II erhalten, in dem Umfang, in dem die Rundfunkgebühren den Zuschlag übersteigen, von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien, obwohl die Voraussetzungen von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV nicht vorliegen.
Fehlt damit schon eine der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen für eine zulässige Pauschalierung, Generalisierung und Typisierung, kann es dahinstehen, ob eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen ist und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist. Beides dürfte indes zu verneinen sein. Dass eine nicht unwesentliche Anzahl von Personen betroffen ist, lassen schon die zahlreichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren vermuten, die sich mit dieser Problematik des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV befassen. Darüber hinaus liegt für die Beschwerdeführerin ein intensiver Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor. Hierfür ist insbesondere die Beitragsbelastung maßgeblich (vgl. BVerfGE 63, 119 <128>; 84, 348 <360>). Diese besteht aus der Differenz zwischen dem die Rundfunkgebühr unterschreitenden Zuschlag und der Rundfunkgebühr. Zwar ist dieser Betrag absolut nicht sehr hoch, er stellt aber eine intensive Belastung der Beschwerdeführerin dar, da ihr für ihre Lebensführung lediglich die vom Gesetzgeber zur Deckung des Existenzminimums konzipierten Regelleistungen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II (vgl. BVerfGE 125, 175 <228>) zur Verfügung stehen und deshalb das Fehlen nur geringer Beträge eine spürbare Belastung darstellt. Aus diesen Gründen steht es der Intensität der Ungleichbehandlung ebenfalls nicht entgegen, dass die Dauer der Belastung auf höchstens zwei Jahre begrenzt ist. Zugleich ist das Interesse der Beschwerdeführerin am Empfang von Rundfunksendungen durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG geschützt (vgl. BVerfGE 90, 27 <32>).

Link zum Todesurteil des RBStV

http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2011/11/rk20111130_1bvr326908.html

Bundesbeauftragte für den Datenschutz

Sozialdatenschutz INFO 3 Download Broschüre:

https://www.bfdi.bund.de/DE/Infothek/Informationsmaterial/_functions/Informationsbroschueren_table.html?nn=5217204&cms_gtp=5519496_unnamed%253D2

Zitat
Woraus Sie Ihre verfassungsrechtliche und gesetzliche Befugniss ableiten von mir Sozialdaten und entsprechende Nachweise erheben zu wollen. Sie haben die gleiche "Amtsträgereigenschaft" wie Herr Claus Kleber vom Heute-Journal. Jedes Kind in diesem Land weiß das ARD und ZDF Fernsehsender sind. Gewöhnen Sie sich an den Gedanken. Sie sind nicht ganz sicher nicht eine zuständige Behörde nach dem SGB X.

Lecken Sie mich am Ar .... m!

 :)

P.S. Ich pack noch einen rauf!

Titel: Re: Befreiung bei geringem Einkommen bis 31.03.2005
Beitrag von: Profät Di Abolo am 27. Mai 2017, 23:34
Wie versprochen:

Zitat
§ 35 SGB I Sozialgeheimnis

(1) Jeder hat Anspruch darauf, daß die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Abs. 1 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (Sozialgeheimnis). Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfaßt die Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, daß die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden. Sozialdaten der Beschäftigten und ihrer Angehörigen dürfen Personen, die Personalentscheidungen treffen oder daran mitwirken können, weder zugänglich sein noch von Zugriffsberechtigten weitergegeben werden. Der Anspruch richtet sich auch gegen die Verbände der Leistungsträger, die Arbeitsgemeinschaften der Leistungsträger und ihrer Verbände, die Datenstelle der Rentenversicherung, die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen, gemeinsame Servicestellen, Integrationsfachdienste, die Künstlersozialkasse, die Deutsche Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, die Behörden der Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 66 des Zehnten Buches durchführen, die Versicherungsämter und Gemeindebehörden sowie die anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Abs. 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes), soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetzbuch wahrnehmen und die Stellen, die Aufgaben nach § 67c Abs. 3 des Zehnten Buches wahrnehmen. Die Beschäftigten haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei den genannten Stellen das Sozialgeheimnis zu wahren.
(2) Eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten ist nur unter den Voraussetzungen des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches zulässig.
(3) Soweit eine Übermittlung nicht zulässig ist, besteht keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken, nicht automatisierten Dateien und automatisiert erhobenen, verarbeiteten oder genutzten Sozialdaten.


SGB X
Link:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/

Zitat
§ 67 Begriffsbestimmungen
(1) Sozialdaten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener), die von einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle betriebs- oder geschäftsbezogenen Daten, auch von juristischen Personen, die Geheimnischarakter haben.
(2) Aufgaben nach diesem Gesetzbuch sind, soweit dieses Kapitel angewandt wird, auch

1. Aufgaben auf Grund von Verordnungen, deren Ermächtigungsgrundlage sich im Sozialgesetzbuch befindet,
2. Aufgaben auf Grund von über- und zwischenstaatlichem Recht im Bereich der sozialen Sicherheit,
3. Aufgaben auf Grund von Rechtsvorschriften, die das Erste und Zehnte Buch des Sozialgesetzbuches für entsprechend anwendbar erklären, und
4. Aufgaben auf Grund des Arbeitssicherheitsgesetzes und Aufgaben, soweit sie den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen durch Gesetz zugewiesen sind. § 8 Abs. 1 Satz 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes bleibt unberührt.

(3) Automatisiert im Sinne dieses Gesetzbuches ist die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Sozialdaten, wenn sie unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen durchgeführt wird (automatisierte Verarbeitung). Eine nicht automatisierte Datei ist jede nicht automatisierte Sammlung von Sozialdaten, die gleichartig aufgebaut ist und nach bestimmten Merkmalen zugänglich ist und ausgewertet werden kann.
(4) (weggefallen)
(5) Erheben ist das Beschaffen von Daten über den Betroffenen.
(6) Verarbeiten ist das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen von Sozialdaten. Im Einzelnen ist, ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren,
1. Speichern das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren von Sozialdaten auf einem Datenträger zum Zwecke ihrer weiteren Verarbeitung oder Nutzung,
2. Verändern das inhaltliche Umgestalten gespeicherter Sozialdaten,
3. Übermitteln das Bekanntgeben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener Sozialdaten an einen Dritten in der Weise, dass
a) die Daten an den Dritten weitergegeben werden oder
b) der Dritte zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehaltene Daten einsieht oder abruft;

Übermitteln im Sinne dieses Gesetzbuches ist auch das Bekanntgeben nicht gespeicherter Sozialdaten; das Senden von Sozialdaten durch eine De-Mail-Nachricht an die jeweiligen akkreditierten Diensteanbieter – zur kurzfristigen automatisierten Entschlüsselung zum Zweck der Überprüfung auf Schadsoftware und zum Zweck der Weiterleitung an den Adressaten der De-Mail-Nachricht – ist kein Übermitteln,
4. Sperren das vollständige oder teilweise Untersagen der weiteren Verarbeitung oder Nutzung von Sozialdaten durch entsprechende Kennzeichnung,
5. Löschen das Unkenntlichmachen gespeicherter Sozialdaten.

(7) Nutzen ist jede Verwendung von Sozialdaten, soweit es sich nicht um Verarbeitung handelt, auch die Weitergabe innerhalb der verantwortlichen Stelle.
(acht) Anonymisieren ist das Verändern von Sozialdaten derart, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können.
(8a) Pseudonymisieren ist das Ersetzen des Namens und anderer Identifikationsmerkmale durch ein Kennzeichen zu dem Zweck, die Bestimmung des Betroffenen auszuschließen oder wesentlich zu erschweren.
(9) Verantwortliche Stelle ist jede Person oder Stelle, die Sozialdaten für sich selbst erhebt, verarbeitet oder nutzt oder dies durch andere im Auftrag vornehmen lässt. Werden Sozialdaten von einem Leistungsträger im Sinne von § 12 des Ersten Buches erhoben, verarbeitet oder genutzt, ist verantwortliche Stelle der Leistungsträger. Ist der Leistungsträger eine Gebietskörperschaft, so sind eine verantwortliche Stelle die Organisationseinheiten, die eine Aufgabe nach einem der besonderen Teile dieses Gesetzbuches funktional durchführen.
(10) Empfänger ist jede Person oder Stelle, die Sozialdaten erhält. Dritter ist jede Person oder Stelle außerhalb der verantwortlichen Stelle. Dritte sind nicht der Betroffene sowie diejenigen Personen und Stellen, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Sozialdaten im Auftrag erheben, verarbeiten oder nutzen.
(11) Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter § 81 Abs. 3 fallen.
(12) Besondere Arten personenbezogener Daten sind Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben.

"Zuständige Stelle":

Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG

Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet.  :o

Zitat
15
II. Die Feststellungsklage ist begründet.

16
Rechtsgrundlage für das Klagebegehren ist § 35 Abs 1 Satz 1 SGB I, der lautet:
"Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Abs. 1 SGB X) von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (Sozialgeheimnis)." Die Vorschrift gilt ebenso wie für alle anderen Sozialleistungsbereiche auch für das SGB II (§ 37 Satz 1, 2 SGB I). Hiergegen hat der Beklagte verstoßen, indem er durch sein Schreiben vom 12.2.2008 und seine Telefonanrufe vom 29.2., 3.3. und 17.3.2008 mit dem Haus- und Grundbesitzerverein E. sowie durch sein Telefongespräch am 19.3.2008 mit dem Ehemann der früheren Vermieterin den SGB II-Leistungsbezug der Kläger bekannt gegeben hat.

Bundessozialgericht Urteil Az. B 14 AS 65/11 R vom 25. Januar 2012
https://openjur.de/u/562018.html

Zitat
Art. 74 GG

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

12. das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;

Anmerkung: SGB-Gesetzgebung

Erst das Meldegeheimnis, dann das Sozialgeheimnis und jetzt noch das Steuergeheimnis.

Was denkt ihr Intendancers eigentlich wer ihr seid? Ihr erwartet tatsächlich, dass sich das VolX auszieht und gläsern macht? Im Schnitt mit über 7.000 Eus/mtl die Taschen vollstopfen und noch 1.500 für eure "Betriebsrenten" raufpacken lassen?

Ey ARD und ZDF ihr habt dermaßen einen an der römischen Glocke, unglaublich!

Dreistes Bonzen-Pack!

Profät echt sauer werden!

 >:(


Voll VolX-GEZ-Boykott!

Keine Kohle und keine Daten mehr!

:)
Titel: Re: Befreiung bei geringem Einkommen bis 31.03.2005
Beitrag von: pinguin am 28. Mai 2017, 07:20
@Profät Di Abolo

Art 74 GG ist dann aber im Lichte des Art 31 GG zu betrachten und den Ausführungen des BVerfG in 2 BvN 1/95; die Länder sind alleine befugt, einen höheren Schutzstatus zu definieren.

Spannend wird das ganze dann nochmals bei Betrachtung der Telemedien; nur Rundfunk ist Landesrecht. Telemedien sind Bundesrecht; und gemäß den Rundfunkbestimmungen gilt der Datenschutz, wie er im Telemediengesetz des Bundes definiert ist. Und dort, siehe Thema Rundfunkbeitrag-Entscheidung des BVerwG gemeinsam überprüfen bzgl. EU-Recht (http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23206.msg147976;topicseen#msg147976) ist eben von Nutzern die Rede. Und was Nutzer sind, ist ja wiederum im Telemediengesetz selber definiert.

Die Datenschutzbestimmungen für den ganzen Rundfunkbereich sind folglich ganz klar Bundesrecht, und den Schutzstatus daraus dürfen die Länder nur erhöhen; witzig wäre dann, es wären im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag wieder andere Datenschutzbestimmungen definiert.

Ist aber "egal"; der Rundfunkstaatsvertrag ist von LRA, BS und Co. in jedem Falle in Eigenverantwortung auch dem Bürger gegenüber einzuhalten.

Der "schwarze Peter" liegt damit wieder bei LRA, BS und Co., sowie bei der ganzen Verwaltungsgerichtsbarkeit, die sich offenbar über elementarstes Bundesrecht hinweggesetzt hat, vom EU-Recht mal ganz zu schweigen.
Titel: Re: Befreiung bei geringem Einkommen bis 31.03.2005
Beitrag von: mb1 am 11. Juni 2017, 20:57
Eine Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, die sich kostenlos nicht(!) online findet. Die Begründungen in den Rn. 20 - 24 sind besonders interessant. Daher hier komplett zitiert:
Zitat
Bayeri­scher Verfas­sungs­ge­richtshof, Entscheidung vom 12. Dezember 2005 – Vf. 7-VII-04

Leitsatz
1. § 1 Abs 1 Satz 1 Nr 7 Buchst d der Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 21. Juli 1992 (GVBl S. 254, BayRS 2251-?3-1-?1-S) verstößt – soweit er zur Umschreibung des Tatbestands einer Befreiung von der Rundfunkgebühr neben anderen Voraussetzungen auch auf die Kosten der Unterkunft abstellt – nicht gegen die Bayerische Verfassung.

Orientierungssatz
1a. Außer Kraft getretene Rechtsvorschriften unterliegen der verfassungsgerichtlichen Kontrolle nur dann, wenn noch ein objektives Interesse an der Feststellung besteht, ob sie mit der Verf BY vereinbar waren.
   
1b. Die Vorschrift des RdFunkGebBefrV BY 1992 § 1 Abs 1 S 7 Buchst d ist zwar gem RdFunkGebStVtr BY § 10 Abs 2 außer Kraft, jedoch besteht ein objektives Interesse an einer Sachentscheidung des VerfGH München, da noch vereinzelt Rundfunkbefreiungsverfahren nach RdFunkGebBefrV BY 1992 § 1 Abs 1 S 7 Buchst d bei den Verwaltungsgerichten anhängig sind.
   
2. Zu Ls:
a. Zweck der Regelung des RdFunkGebBefrV BY 1992 § 1 Abs 1 S 7 Buchst d ist es, auch denjenigen Rundfunkteilnehmern Gebührenbefreiung zu gewähren, die zwar nach ihrem Einkommen grundsätzlich Sozialhilfe beziehen könnten, die Hilfe aber nicht in Anspruch nehmen wollen oder, wie insbesondere Studierende, regelmäßig nicht in Anspruch nehmen können.
   
b. Mit Hilfe der Gebührenbefreiung gewährleistet die Gebührenverordnung, dass einkommensschwache Personenkreise im Sinn des Sozialstaatsprinzips (Verf BY Art 3 Abs 1 S 1) und des Grundrechts auf Informationsfreiheit (Verf BY Art 112 Abs 2) Zugang zu dem Medium Rundfunk haben (vgl BVerfG, 1994-?02-?22, 1 BvL 30/88, BVerfGE 90, 60 <103f>).

c. Wie die Parallele zum Recht der Sozialhilfe bei der Hilfe zum Lebensunterhalt knüpft der Gebührenbefreiungstatbestand des RdFunkGebBefrV BY 1992 § 1 Abs 1 S 7 Buchst d an das sozialhilferechtlich Angemessene bei den tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft an und dient damit dem Ziel, tatsächlich Bedürftige zu schonen.
   
d. Die Sachgerechtigkeit der Norm erweist sich überdies auch dadurch, dass sie sich möglichst eng an das System der Sozialhilfe und damit an den Befreiungstatbestand des BefrVO § 1 Abs 1 S 1 Nr 6 anlehnt.

Gründe
I.
   
1    Gegenstand der Popularklage ist die Frage, ob § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchst. d der Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (BefrVO) vom 21. Juli 1992 (GVBl S. 254, BayRS 2251-?3-1-?1-S) gegen die Bayerische Verfassung verstößt. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BefrVO lautet:
   
   "§ 1
   
2    Gebührenbefreiung aus sozialen Gründen
   
3    (1) Von der Rundfunkgebührenpflicht werden befreit:
   
4    1. …
   
5    7. Personen, deren monatliches Einkommen zusammen mit dem Einkommen der Haushaltsangehörigen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus
6    a) dem Eineinhalbfachen des Regelsatzes der Sozialhilfe (§ 22 BSHG) für den Haushaltsvorstand,
   
7    b) dem Regelsatz der Sozialhilfe für sonstige Haushaltsangehörige und
   
8    c) einem Zuschlag von 30 v. H. des Regelsatzes der Sozialhilfe für jeden Haushaltsangehörigen, der das 65. Lebensjahr vollendet hat oder erwerbsunfähig im Sinn der gesetzlichen Rentenversicherung ist,
   
9    d) den Kosten für die Unterkunft."
   
10    Die Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ist infolge der Neufassung des § 10 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags (RGebStV) durch Art. 5 Nr. 10 des Achten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 9. Februar 2005 (GVBl S. 27, 245) außer Kraft getreten (§ 10 Abs. 2 RGebStV).
   
II.
   
11    Die Antragsteller beantragen festzustellen, dass § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchst. d BefrVO nicht mit der Bayerischen Verfassung vereinbar war. Sie rügen einen Verstoß gegen Art. 118 Abs. 1 BV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV (Sozialstaatsgrundsatz), Art. 123 Abs. 1 BV und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Kosten der Unterkunft stünden im Gegensatz zu den Beträgen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchst. a - c BefrVO nicht von vornherein fest. Finanziell leistungsfähigere Personen könnten für eine etwas höhere Miete eine qualitativ höherwertige Wohnung bewohnen und würden gleichsam zur Belohnung von der Rundfunkgebührenpflicht befreit; auf diese Weise würden sie faktisch selbst über die Befreiung von der Rundfunkgebühr entscheiden. Bei finanziell leistungsschwachen Rundfunkteilnehmern sei die Rundfunkgebühr ein wesentlicher Faktor. So komme es zu dem sinnwidrigen Ergebnis, dass derjenige, der sich eine vergleichsweise teure Wohnung leisten könne, von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werde, wohingegen derjenige, der aufgrund seiner finanziellen Leistungsschwäche ohnehin in ärmlichen Verhältnissen wohnen müsse, Rundfunkgebühren entrichten müsse. Das sei willkürlich und verfehle zudem das Ziel des Sozialstaatsgrundsatzes, ein vernünftiges Maß an Gleichheit zu gewährleisten. Auch das Gebot der Lastengleichheit werde nicht befolgt. Demgegenüber könne sich der Verordnungsgeber etwa an den schematischen Höchstbeträgen für die Bemessung des Wohngelds nach § 8 WoGG orientieren. Kürzungen des Aufwands wegen unangemessen teurer Wohnungen kämen in der Praxis nur in besonders krassen Ausnahmefällen vor. Im Übrigen sei § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchst. d BefrVO auch unverhältnismäßig. Die Norm sei nicht geeignet, die tatsächliche finanzielle Leistungsfähigkeit eines Rundfunkteilnehmers festzustellen, weil die tatsächliche Höhe der monatlichen Kaltmiete dazu nichts aussage. Zudem sei die Norm nicht erforderlich; es sei durchaus möglich, an nicht beeinflussbare Kriterien anzuknüpfen.
   
III.
   
12    1. Der Bayerische Landtag hat sich nicht am Verfahren beteiligt.
   
13    2. Die Bayerische Staatsregierung hält die Popularklage für unbegründet. Die Anknüpfung an die tatsächlich geleisteten Kosten für die Unterkunft gewährleiste, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit des Gebührenschuldners berücksichtigt werde. Der Begriff "Kosten für die Unterkunft" sei in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchst. d BefrVO nicht anders zu verstehen als der entsprechende Begriff im Sozialhilferecht. Danach komme es im Grundsatz auf die tatsächlichen Kosten an. Bei einer Überversorgung könnten nur angemessene Kosten berücksichtigt werden. Ziel des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BefrVO sei es auch, den Sozialhilfeempfänger, der durch § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BefrVO von der Rundfunkgebührenpflicht befreit sei, nicht besser zu stellen als denjenigen, der, ohne Sozialhilfe zu beziehen, ebenfalls nicht über die zur Auferlegung der Rundfunkgebührenpflicht als ausreichend erachtete finanzielle Leistungsfähigkeit verfüge.
   
14    3. Der Bayerische Rundfunk hält die Popularklage für unbegründet. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BefrVO solle einen Personenkreis erfassen, der finanziell noch nicht auf Sozialhilfe angewiesen, aber dennoch so einkommensschwach sei, dass ihm die Rundfunkgebühr nicht zugemutet werden solle. Der Begriff der "Unterkunft" in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchst. d BefrVO sei mit dem sozialhilferechtlichen Unterkunftsbegriff nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG identisch. Seien im Einzelfall die Kosten der Unterkunft unangemessen hoch, könnten nur angemessene Kosten berücksichtigt werden. Davon werde in der Praxis wegen § 3 Abs. 3 RegelsatzVO (seit 1.1.2005: § 29 Abs. 1 Satz 5 SGB XII) regelmäßig Gebrauch gemacht. Die Anträge auf Gebührenbefreiung nähmen die Wohnsitzgemeinden entgegen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 BefrVO), weil sie direkten Zugang zu den Angemessenheitskriterien hätten. Das Einkommen werde individuell berechnet. Bei Studenten, die außerhalb des Elternhauses am Studienort wohnten, werde nach Maßgabe der "Düsseldorfer Tabelle" ein Einkommen von 600 Euro zugrunde gelegt.
   
15    § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchst. d BefrVO verstoße nicht gegen die Bayerische Verfassung. Die Vorschrift beruhe auf der Ermächtigung in § 6 Abs. 1 Nr. 1 RGebStV in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1991 (GVBl S. 451; im Folgenden: RGebStV 1991). Die Vorstellung, bei der Wahl einer Wohnung sei die angestrebte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ein wesentlicher Faktor, entspreche nicht der Realität. Eine monatliche Rundfunkgebühr von 16,15 Euro sei bei den Kriterien für eine Wohnungswahl völlig nebensächlich. Sofern die Antragsteller beanstandeten, die vom Verordnungsgeber gewählte Lösung entspreche nicht dem Ideal der Gerechtigkeit, so könne die angegriffene Regelung daran nicht gemessen werden. Die Praktikabilität erfordere auch eine Generalisierung. In Bayern seien am 30. September 2004 insgesamt 100.590 Rundfunkteilnehmer nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BefrVO von der Rundfunkgebührenpflicht befreit gewesen. Eine allgemeine Pauschalierung entsprechend den Höchstbeträgen nach § 8 WoGG würde dazu führen, dass einerseits Rundfunkteilnehmer nicht von der Gebührenpflicht befreit würden, obwohl sie finanziell nicht hinreichend leistungsfähig sind, andrerseits aber hinreichend leistungsfähige Rundfunkteilnehmer eine Befreiung beanspruchen könnten. Eine solche allgemeine Pauschalierung sei auch sozialhilferechtlich unzulässig. Die angegriffene Norm halte sich daher innerhalb des weiten Spielraums, den Art. 118 Abs. 1 BV dem Verordnungsgeber lasse, um den allgemeinen Gedanken der Angemessenheit, Billigkeit und Zweckmäßigkeit Rechnung zu tragen.
   
IV.
   
16    Die Popularklage ist zulässig.
   
17    Bei der Prüfung, ob eine Rechtsvorschrift verfassungswidrig ist, hat der Verfassungsgerichtshof seiner Beurteilung grundsätzlich den Rechtszustand im Zeitpunkt der Entscheidung zugrunde zu legen. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchst. d BefrVO ist außer Kraft (§ 10 Abs. 2 RGebStV in der Fassung gemäß Art. 5 Nr. 10 des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom Oktober 2004 (GVBl 2005, 27, 245). § 6 RGebStV enthält keine der angegriffenen Norm entsprechende Regelung. Außer Kraft getretene Rechtsvorschriften unterliegen der verfassungsgerichtlichen Kontrolle nur dann, wenn noch ein objektives Interesse an der Feststellung besteht, ob sie mit der Bayerischen Verfassung vereinbar waren (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 27.5.1998 = VerfGH 51, 74/81). Der Bayerische Rundfunk hat mitgeteilt, bei den Verwaltungsgerichten seien noch ganz vereinzelt Befreiungsverfahren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BefrVO anhängig. Zwar steht nicht fest, ob die mit der Popularklage geltend gemachte Nichtigkeit der Norm in diesen Verfahren entscheidungserheblich wäre. Andrerseits ist nicht unwahrscheinlich, dass es dort auf die Frage ankommen wird, ob § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchst. d BefrVO gegen die Bayerische Verfassung verstößt. Das reicht aus, um ein objektives Interesse an einer Sachentscheidung des Verfassungsgerichtshofs zu begründen.
   
V.
   
18    Die Popularklage ist unbegründet.
   
19    Art. 118 Abs. 1 BV ist nicht verletzt.
   
20    1. Die Rundfunkgebühr ist eine öffentlich-?rechtliche Abgabe (VerfGH vom 8.11.2002 = VerfGH 55, 143/154). Sie besteht aus der Grundgebühr und der Fernsehgebühr (§ 2 Abs. 1 RGebStV). Jeder Rundfunkteilnehmer hat für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes Fernsehgeräts jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten (§ 2 Abs. 2 RGebStV). § 6 Abs. 1 Nr. 1 RGebStV 1991 ermächtigt die Landesregierungen, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht aus sozialen Gründen für Rundfunkempfangsgeräte von natürlichen Personen im ausschließlich privaten Bereich zu bestimmen. Die einkommensabhängige Gebührenbefreiung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BefrVO geht auf diese Ermächtigung zurück. Maßstab für die Gebührenbefreiung ist ein fiktiver Bedarf für den notwendigen Lebensunterhalt. Er setzt sich aus einem am Regelsatz der Sozialhilfe (§ 22 BSHG, § 28 SGB XII) orientierten Betrag und den Kosten der Unterkunft zusammen. Zweck dieser Regelung ist es, auch denjenigen Rundfunkteilnehmern Gebührenbefreiung zu gewähren, die zwar nach ihrem Einkommen grundsätzlich Sozialhilfe (oder auch Leistungen für Arbeitssuchende) beziehen könnten, die Hilfe aber nicht in Anspruch nehmen wollen oder, wie insbesondere Studierende, regelmäßig nicht in Anspruch nehmen können (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 1 BSHG, § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII; § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II; auch § 41 Abs. 3 Satz 1 WoGG), oder, wie insbesondere Berechtigte nach dem Grundsicherungsgesetz (BGBl I 2001, 1310/1335) und §§ 41 ff. SGB XII, vergleichbare Leistungen erhalten können.
   
21    2. Der Gleichheitssatz des Art. 118 Abs. 1 BV untersagt dem Normgeber, gleich liegende Sachverhalte, die aus der Natur der Sache und unter dem Gesichtspunkt der Gerechtigkeit eine gleichartige Regelung erfordern, ungleich zu behandeln. Dagegen ist wesentlich Ungleiches nach seiner Eigenart verschieden zu regeln. Der Gleichheitssatz verbietet Willkür (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 11.4.2002 = BayVBl 2002, 492/494). Es kann dahingestellt bleiben, ob Art. 118 Abs. 1 BV im Zusammenhang mit einer abgaberechtlichen Befreiungsregelung weitergehende Anforderungen stellt und voraussetzt, dass für eine vorgesehene Differenzierung oder Nicht-?Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen bzw. gleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (vgl. BVerfG vom 30.5.1990 = BVerfGE 82, 126/146; BVerfG vom 26.1.1993 = BVerfGE 88, 87/96 f.; Umbach/Clemens, Grundgesetz, RdNrn. 61 ff. zu Art. 3 Abs. 1; Hesse, AöR 109, 174/188). Denn § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchst. d BefrVO genügt auch diesen Anforderungen.
   
22    Die Gebührenbefreiung für die von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BefrVO erfassten Rundfunkteilnehmer ist durch einen gewichtigen Grund gerechtfertigt. Mit Hilfe der Gebührenbefreiung stellt die Befreiungsverordnung sicher, dass einkommensschwache Bevölkerungskreise Zugang zu dem Medium Rundfunk haben. Damit gewährleistet die Norm im Sinn des Sozialstaatsprinzips (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) auch positiv das Grundrecht auf Informationsfreiheit (Art. 112 Abs. 2 BV; vgl. auch BVerfG vom 22.2.1994 = BVerfGE 90, 60/103 f.).
   
23    Begünstigt sind Rundfunkteilnehmer, deren Einkommenssituation im Wesentlichen derjenigen eines Empfängers von – ggf. nur ergänzender – Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 11 ff. BSHG, § 19 Abs. 1, §§ 27 ff. SGB XII) entspricht. Anstelle der vom sozialhilferechtlichen Regelsatz nach § 22 BSHG nicht erfassten einmaligen Leistungen (vgl. § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1 BSHG, § 1 RegelsatzV) sieht die Befreiungsverordnung in Anlehnung an eine schon in § 21 Abs. 1 b BSHG enthaltene Regelung einen pauschalen Zuschlag zum Regelsatz vor (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchst. a). Wie das Recht der Sozialhilfe bei der Hilfe zum Lebensunterhalt knüpft auch § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchst. d BefrVO ferner an die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft an (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 RegelsatzV; § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Die Begrenzung berücksichtigungsfähiger tatsächlicher Aufwendungen für die Unterkunft auf das sozialhilferechtlich Angemessene ist in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchst. d BefrVO zwar im Gegensatz zu den angeführten Bestimmungen des Sozialhilferechts nicht ausdrücklich geregelt; sie entspricht aber im Hinblick auf die sonstigen Parallelen zur Sozialhilfe der hierzu einmütig vertretenen Auffassung in Verwaltung, Rechtsprechung und Literatur (vgl. die Stellungnahme des Bayerischen Rundfunks vom 26.7.2004, S. 7; OVG NW vom 29.10.1993 = KStZ 1994, 196; OVG RhPf vom 8.1.2002 = FEVS 53, 555; Siekmann in Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2003, RdNr. 23 zu § 6 RGebStV).
   
24    Diese tatbestandliche Anknüpfung an die tatsächlichen und angemessenen Kosten der Unterkunft führt nicht zu sachfremden Differenzierungen. Sie wird im Gegenteil der Zielsetzung der angegriffenen Norm, tatsächlich Bedürftige zu schonen, in ganz besonderer Weise gerecht. Die Sachgerechtigkeit der Norm erweist sich im Übrigen auch dadurch, dass sie sich möglichst eng an das System der sozialhilferechtlichen Hilfe zum Lebensunterhalt und damit an den Befreiungstatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BefrVO anlehnt. Damit stellt § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchst. d BefrVO auch sicher, dass die vorausgesetzte Bedürftigkeit nicht nach jeweils verschiedenen inhaltlichen Prämissen ermittelt wird.
   
25    Ohne sachliches Gewicht ist deshalb der Einwand der Antragsteller, es sei in sachfremder Weise möglich, eine etwas teurere Wohnung anzumieten und gerade dadurch in den Genuss der Befreiung zu kommen. Diese Annahme ändert nichts daran, dass der angenommene Begünstigte tatsächlich bedürftig sein muss und die Befreiung dann auch zu Recht erhält. Umgekehrt ist, wer ganz besonders günstig wohnt, bei gleichem Einkommen auf die Befreiung ggf. auch nicht angewiesen. Der von den Antragstellern beschriebene Effekt ist bereits im System der Sozialhilfe angelegt. Auch dort ist es so, dass derjenige Hilfe zum Lebensunterhalt beanspruchen kann, dessen finanzielle Verhältnisse nicht mehr ausreichen, auch die Aufwendungen für seine das sozialhilferechtlich angemessene Kostenniveau etwa ausschöpfende Wohnung zu bestreiten; demgegenüber erhält keine Hilfe zum Lebensunterhalt, wer bei gleichen finanziellen Verhältnissen eine noch preiswertere Wohnung bewohnt und deshalb diese noch bezahlen kann (§ 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG; § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Dieser Regelung liegt zugrunde, dass am Wohnungsmarkt regelmäßig keine ausreichende Zahl gleich großer Wohnungen zu einem gleichermaßen niedrigen wie einheitlichen Preisniveau angeboten wird. Wenn auch der Verordnungsgeber daran anknüpft, handelt er sowohl systemgerecht als auch sachgerecht. Weder aus Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV (Sozialstaatsgebot) noch aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch – unabhängig von der Frage seiner Anwendbarkeit auf die Rundfunkgebühr – aus Art. 123 Abs. 1 BV ergeben sich Gesichtspunkte, die das in Frage stellen würden.
   
VI.
   
26    Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 VfGHG).

Die Frage stellt sich unweigerlich, ob nicht die Abschaffung dieser Befreiungsregelung für sozial Schwache verfassungswidrig sein könnte. Dass auch diese Entscheidung "ein wenig verschwunden ist", wirft erneut die Frage nach der 'verschwundenen BVerfGE', die auf einen eventuellen Bedarf einer angepassten zukünftigen Zusatzregelung hingewiesen hat, auf.


Titel: Re: Befreiung bei geringem Einkommen bis 31.03.2005
Beitrag von: mb1 am 11. Juni 2017, 21:22
Hier übrigens mal ein für mich interessanter Begründungsansatz, warum mit Einführung von Hartz IV die Befreiungsregelungen restriktiver abgeändert wurden (wenngleich in anderem Zusammenhang geäußert):

Zitat
Nichtsdestotrotz stellt sich die Frage, warum der Gesetzgeber sich für diese Regelungen entschieden hat, zumal sie auch von juristischer Seite kritisch gesehen werden. Es drängt sich der Verdacht auf, dass der Gesetzgeber aus Gründen, die in der Theorie der Neuen   Politischen   Ökonomie   (Public-Choice-Theorie)   zu suchen sind, bewusst auf eine Anerkennung des Rundfunkbeitrags  als  mindestsicherungsrechtlicher  Bedarf verzichtet und die Nachteile der bisherigen Befreiungsregeln billigend in Kauf nimmt. Dem Ansatz der Neuen Politischen  Ökonomie  zufolge  versuchen  Politiker,  ihre Wählerstimmen zum Zwecke des Machterhalts und der damit verbundenen Vorteile zu maximieren (Vgl. z.B. M. Erlei, M. Leschke, D. Sauerland: Neue Institutionenökonomik, Stuttgart 1999, S. 326 ff.).  Alles, was aus Wählersicht als Misserfolg der Regierung gewertet werden könnte, ist demnach zu unterbinden. Da davon auszugehen ist, dass die Wählerschaft hohe Zahlen und Anteile Bedürftiger – auch aus Angst vor eigener Armut und  der  damit  einhergehenden  Stigmatisierung (Zur stigmatisierenden Wirkung von „Hartz IV“ vgl. K. Dörre et al.: Bewährungsproben  für  die  Unterschicht?,  Frankfurt,  New  York  2013, S. 235 ff.)   –  zuvorderst  der  Regierung  als  Misserfolg  anlastet,  ist  es nachvollziehbar,  warum  eine  auf  Wiederwahl  bedachte Regierung  möglichst  geringe  Empfängerzahlen  staatlicher Mindestsicherungsleistungen anstrebt. Eine Anerkennung des Rundfunkbeitrags als Mindestsicherungsbedarf würde die Zahl der Berechtigten und folglich der Empfänger von Mindestsicherungsleistungen verglichen mit dem Status quo der Beitragsbefreiung allerdings er- höhen. Insofern dienen dieser Argumentation zufolge die Regelungen  zur  Rundfunkbeitragsbefreiung  vornehmlich dazu, die wahren Berechtigten- und Empfängerzahlen zu verschleiern.

Das mutmaßliche Bestreben staatlicher Entscheidungsträger, das Abrutschen Hilfebedürftiger in die eigentlich zuständigen,   aber   vermeintlich   stigmatisierten   Mindestsicherungssysteme  durch  das  Vorschalten  anderer  Transfersysteme  zu  verhindern  und  so  den  wahren Umfang  der  Hilfebedürftigkeit  in  Deutschland  zu  verschleiern,  äußert  sich  nicht  nur  in  den  Regelungen  zur Rundfunkbeitragsbefreiung.
Vielmehr gibt es eine Reihe weiterer  Beispiele. Besonders  erwähnenswert  ist  der Kinderzuschlag  nach  §  6a  BKGG,  der  unter  bestimmten Voraussetzungen Eltern mit Kindern vor einer Inanspruchnahme  von  SGB-II-Leistungen  bewahren  soll.
Ein  weiteres  Beispiel  sind  Zuschüsse  zu  den  Kranken- und  P?egeversicherungsbeiträgen  nach  §  26  SGB  II für Personen, die dem Grunde nach Ansprüche auf die Grundsicherung für Arbeitsuchende haben und die allein durch das Entrichten von Beiträgen für eine private bzw. freiwillige Kranken- und P?egeversicherung hilfebedürftig würden.

Die mutmaßlich mit dem Ziel einer Minimierung der Mindestsicherungsempfängerzahlen    ergriffenen  gesetzgeberischen  Maßnahmen  zur  Verhinderung  einer  Versorgung  Bedürftiger  durch  die  eigentlich  zuständigen Mindestsicherungssysteme  sind  auch  insofern  prekär, als der Gesetzgeber dadurch die gesellschaftliche Stigmatisierung der Mindestsicherungssysteme und der von ihnen versorgten Personen nicht nur billigt, sondern sogar vorantreibt.  Das Vorhandensein existenzsichernder Transfersysteme ist jedoch kein Makel des Sozialstaats, sondern ganz im Gegenteil eine sozialpolitische Errungenschaft.  Dem  Gesetzgeber  stünde  es  daher  gut  zu Gesicht,  diese  Errungenschaft  zu  verteidigen  und  den Mindestsicherungssystemen in Bezug auf ihre Kernaufgabe  uneingeschränkt  zu  vertrauen,  nämlich  Hilfebedürftigen  ein  im  Einklang  mit  dem  Grundgesetz  menschenwürdiges Existenzminimum zu garantieren.

Quelle:
Cischinsky, Holger; Kirchner, Joachim (2014) :
Rundfunkbeitragsbefreiung: Ineffizient, anreizfeindlich und ungerecht
, Wirtschaftsdienst, ISSN 1613-978X, Springer, Heidelberg, Vol. 94, Iss. 11, pp. 829-835
http://hdl.handle.net/10419/155721
Titel: Re: Befreiung bei geringem Einkommen bis 31.03.2005
Beitrag von: mb1 am 14. Juni 2017, 17:29
Aus einer Antwort der Bayerischen Staatskanzlei 2010:

Zitat
Abgeordneter Alexander Muthmann (FW):
Ich  frage  die  Staatsregierung,  warum  sind  Rentner,  die  eine  Grundsicherung  im  Alter 
erhalten  gemäß  §  6  Abs.  1  Nr.  2  Rundfunkgebührenstaatsvertrag  (RGebStV)  von  der 
Rundfunkgebührenpflicht  befreit,  Rentner,  die  ein  nicht  über  der  Grundsicherung  im 
Alter  liegendes  Einkommen  beziehen,  jedoch  nicht,  welche  Initiativen  gedenkt  die 
Staatsregierung  gegen  diese  Ungleichbehandlung  zu  ergreifen,  und  kann  gegebenen-
falls  auf  Initiative  der  Staatsregierung  im  Rundfunkgebührenstaatsvertrag  eine  Ein-
kommensgrenze für die Rundfunkgebührenpflicht vorgesehen werden?

Zitat
Antwort der Staatskanzlei

Der  §  6  Rundfunkgebührenstaatsvertrag  (RGebStV)  soll  gewährleisten,  dass  möglichst  jedermann  am  Empfang  von  Rundfunk  teilnehmen  kann.  Mit  Blick  auf  das  Grundrecht  der  Informationsfreiheit  (Art.  5  Abs.  1  Satz  1  GG)  und  das  Sozialstaatgebot  (Art.  20  GG)  soll  insbesondere  einkommensschwachen  Bevölkerungskreisen  mit  einem  Einkommen  unterhalb  der  sozialhilferechtlichen  Bedarfsgrenzen  und  ohne  verwertbares  Vermögen der Zugang zu Medien und Rundfunk eröffnet werden. 
Alle  Ausnahmen  von  der  Gebührenpflicht  bedürfen  einer  sachlichen  Rechtfertigung.  Weder  darf  gegen  den  Grundsatz der Gleichheit der Belastung aller Rundfunkteilnehmer noch gegen die Finanzierungsgarantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks verstoßen werden. Daraus ergibt sich für den Normgeber ein enger Gestaltungsspielraum. Zu beachten ist dabei auch, dass es sich bei der Rundfunkgebührenbefreiung um ein Geschäft der Massenverwaltung handelt, die auf generalisierende, typisierende und pauschalisierende Regelungen setzen soll. Verschiedene  Gerichte  haben  dazu  festgestellt,  dass  Einzelfallgerechtigkeit  nicht  hergestellt  werden  könne. 
Gemäß § 6 Abs. 3 kann die Rundfunkanstalt bei Vorliegen eines besonderen Härtefalls gleichwohl befreien.

Nach  der  Gesetzesbegründung  soll  dies  insbesondere  für  die  Fälle  ermöglicht  werden,  in  denen  die  Voraussetzungen aus § 6 Abs. 1 Satz 1 (RGebStV) nicht vorliegen, aber eine vergleichbare Bedürftigkeit nachgewiesen werden kann (Drs. 15/1921, Seite 21). Die Gerichte interpretieren § 6 Abs. 3 RGebStV übereinstimmend nicht  als  allgemeinen Aufwandtatbestand (Anm. gemeint: Auffangtatbestand),  der  stets  greift,  wenn  die  Voraussetzung  für  eine  Befreiung  nach  § 6 Abs. 1 RGebStV nicht vorliegen (vergleiche BayVGH, Urteil vom 16. Mai 2007 – AZ: 7B06.2642). Darüber hinaus soll jede Befreiung ausgeschlossen sein, wenn der Antragsteller zum Personenkreis eines der Tatbestände in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 11 gehört. 

Die frühere Befreiung wegen geringen Einkommens wurde mit der Gesetzesneuregelung im Hinblick auf die umfassenden  sozialen  Sicherungssysteme  fallen  gelassen.  Der  Gesetzgeber  ging  davon  aus,  dass  etwa  ein  Rentner, der ein so geringes Einkommen bezieht, seinen Anspruch auf Grundsicherung oder eine andere Sozialleistung geltend macht, die zur Gebührenbefreiung nach § 6 Abs. 1 führen. Die früher in § 1 Abs. 1 Nr. 7 und  8  Befreiungsordnung  geregelte  Gebührenbefreiung  wegen  geringen  Einkommens  hatte  die  Grenze  beim  (damaligen)  eineinhalbfachen  Sozialhilfesatz  gezogen.  Im  Zuge  der  Neuregelung  des  Sozialhilferechtes  und  der Veränderung der Sätze musste diese Bestimmung geändert werden. Zugleich entfiel mit der Neuregelung die  Notwendigkeit  einer  genauen  Berechnung  der  Bedürftigkeit  durch  die  zuständigen  Gemeinden  und Sozialämter.

Nach der Gesetzesneuregelung wird der Nachweis gemäß § 6 Abs. 2 RGebStV durch die Vorlage eines Bewilligungsbescheides der Sozialbehörde erbracht. Befreit wird aus finanziellen oder sozialen Gründen. Für die früher  regelmäßig  wegen  geringen  Einkommens  befreiten  Rentner  wurde  der  Kreis  der  Grundsicherungsberechtigten  im  Alter  und  bei  Erwerbsminderung  aufgenommen.  Es  wurde  als  zumutbar  angesehen,  dass  eine  Rundfunkgebührenbefreiung erst nach der Beantragung und Gewährung der ergänzenden Grundsicherung erteilt wird (bestätigt durch VG Ansbach, Urteil vom 19. Januar 2006 – AN 5K 05.02873). 

Wie auch in anderen Bereichen der Hilfe zum Lebensunterhalt oder anderer Sozialleistungen ist nicht ausgeschlossen, dass Personen mit geringem Einkommen nicht wesentlich oder überhaupt nicht über den finanziellen  Mitteln  liegen,  die  ein  Sozialleistungsberechtigter  erhält.  Der  Gesetzgeber  hat  mit  den  Befreiungstatbeständen in § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 RGebStV die Fälle einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage unter dem Aspekt angestrebter Gleichbehandlung geregelt, in denen er davon ausgeht, dass die Zahlung von Rundfunkgebühren für den erfassten und als sozialbedürftig anerkannten (Drs. 15/1921, Seite 21) Personenkreis finanziell unzumutbar ist. Dieser Kreis der Personen und der Tatbestände wurde deutlich erweitert, um den Wegfall  der  Befreiung  wegen  geringen  Einkommens  zu  kompensieren.  In  den  Verfahren  wird  die  konkrete  Bedürftigkeit von einer staatlichen Behörde geprüft und durch den entsprechenden Bewilligungsbescheid bestätigt, der damit taugliche Grundlage für die folgende Gebührenbefreiung ist. 

Der  Landtag  hat  sich  im  Zusammenhang  mit  Petitionen  wiederholt  mit  der  Situation  einkommensschwacher  Gebührenzahler  beschäftigt  und  eine  großzügigere  Handhabung  angemahnt.  In  den  Verhandlungen  zur  Reform  des  Rundfunkgebührenrechts  hat  der  bayerische  Vertreter  das  Anliegen  vor  Monaten  eingebracht,  die  gegenwärtige Regelung zu überprüfen. Insbesondere die restriktive Auslegung der Härtefallklausel durch die Landesrundfunkanstalten und die Bestätigung durch die Gerichte bieten dafür Anlass.

Das  Ziel,  Bedürftige  mit  einem  Einkommen  identisch  mit  der  Sozialleistungsgrenze  oder  unterhalb  liegend  von den Rundfunkgebühren zu befreien, kann auf unterschiedlichem Wege erreicht werden. Die Bestimmung einer  dynamischen  Bezugsgröße  aus  dem  Sozialrechtssystem  ist  flexibler  als  die  Festlegung  einer  Einkommensgrenze im Gesetz selbst. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Prüfung des zur Verfügung stehenden Einkommens aufwändig und damit kostenintensiv ist. Sämtliche aus dem Steuerrecht bekannten Einkommensarten  (abhängige  Arbeit,  Selbständigkeit,  Vermögen,  Alterssicherung,  sonstige  Unterhaltsansprüche)  müssen  einbezogen  werden.  Eine  entsprechende  Mehrbelastung  der  prüfenden  Stelle  (Sozialbehörden,  Rundfunkanstalten oder andere) ist dann unvermeidbar. Hierbei sind in einer künftigen Beschlussfassung die Vorteile einer typisierenden Prüfung im Massenverfahren gegen die Einzelfallgerechtigkeit abzuwägen.

Mit  einer  Entscheidung  ist  frühestens  im  2.  Quartal  2010  im  Zusammenhang  mit  dem  Reformpaket  „Rundfunkfinanzierung“ zu rechnen. Denn jede Ausweitung der Befreiungstatbestände führt zu einer Mehrbelastung der verbliebenen Zahlungspflichtigen.

Quelle:
https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP16/Drucksachen/Basisdrucksachen/0000002000/0000002377.pdf
Seite 5-7

Passiert ist natürlich nichts!

Titel: Re: Befreiung bei geringem Einkommen bis 31.03.2005
Beitrag von: mb1 am 14. Juni 2017, 17:47
Und noch ein
Bericht des Petitionsausschusses Berlin
gemäß § 12 des Petitionsgesetzes
für die Zeit vom 14. November 2006 bis 13. November 2007


Zitat
3.5 Ein Ärgernis für viele: Rundfunkgebühren

Schon  in  seinem  letzten  Bericht  hat  der  Petitionsausschuss  die  zum  1.  April  2005  in  Kraft 
getretenen Rechtsänderungen im Rundfunkgebührenrecht erläutert, die zu einem regelrechten
Boom im Arbeitsgebiet „Regierender Bürgermeister“ geführt hatten.

3.5.1 Keine Gebührenbefreiung ohne Bescheid über Sozialleistungen

Der Ausschuss erhält weiterhin viele Eingaben, in denen Bürgerinnen und Bürger sich beklagen, trotz ihres geringen Einkommens keine Gebührenbefreiung mehr zu erhalten. Ungerecht behandelt fühlen sich insbesondere Rentner, deren Einkommen nur geringfügig den Grundsicherungssatz  überschreitet,  und  Studierende  ohne  BAföG-Bezug,  die  ihren  Lebensunterhalt  durch Jobs, Unterhaltszahlungen oder andere private Unterstützung finanzieren. 

Hier kann der Petitionsausschuss leider nicht helfen, da die Rundfunkgebührenbefreiung jetzt davon  abhängig  ist,  ob  die  Bedürftigkeit  der  Antragsteller  durch  die  Gewährung  staatlicher  Sozialleistungen  nachgewiesen  ist.  Eine  eigene  Bedürftigkeitsprüfung  nimmt  die  Gebühreneinzugszentrale  (GEZ)  nicht  vor.  Ist  einer  Zuschrift  zu  entnehmen,  dass  der  Petent  beziehungsweise  die  Petentin  bisher  versucht  haben,  trotz  geringer  Einkünfte  ein  von  staatlichen  Leistungen unabhängiges Leben zu führen, empfiehlt der Ausschuss nachdrücklich, vom zuständigen Grundsicherungsamt nunmehr doch eine Überprüfung vornehmen zu lassen, ob ein
gesetzlicher  Anspruch  auf  Leistungen  der  Grundsicherung  im  Alter  oder  bei Erwerbsminderung  besteht.  Auch  wenn  nur  ein  kleiner  Unterstützungsbetrag  gewährt  werden  kann,  ist  der  entsprechende Sozialleistungsbescheid Grundlage für eine Rundfunkgebührenbefreiung. 
Eine von den Petenten erhoffte Rechtsänderung konnte der Ausschuss nicht in Aussicht stellen.  Aufgrund  zahlreicher  Eingaben  hat  er  sich  bereits  im  Jahr  2006  beim  Regierenden  Bürgermeister  von  Berlin,  Senatskanzlei,  für  eine  Initiative  zur  Änderung  des  Rundfunkgebührenbefreiungsrechts mit dem Ziel eingesetzt, entsprechend dem vor dem 1. April 2005 geltenden  Recht  Personen  mit  geringem  Einkommen  von  der  Gebührenpflicht  zu  befreien. 
Leider  war  der  Vorstoß  ohne  Erfolg.  Wie  der  Regierende  Bürgermeister  von  Berlin,  Senatskanzlei,  mitteilte, ist das Thema „Gebührenbefreiung für Personen mit geringem Einkommen“ im Dezember 2006 im Länderkreis erörtert worden mit dem Ergebnis, dass von der überwiegenden Mehrheit  der  Länder  keine  Möglichkeit  gesehen  worden  ist,  aktuell  zur  alten  Rechtslage  zurückzukehren. 

Da  die  Ministerpräsidenten  gleichzeitig  ihre  Rundfunkkommission  beauftragt  haben,  alternative  Lösungen  zur  Finanzierung  des  öffentlich-rechtlichen  Rundfunks  zu  erarbeiten, bleibt nunmehr abzuwarten, ob im Rahmen der noch andauernden Prüfungen gegebenenfalls eine Änderung des Gesamtsystems erwogen wird.

Quelle:
https://www.parlament-berlin.de/C1257B55002AD428/vwContentbyKey/32117CAEE719DE52C1257F8B002D3AD0/$FILE/Berlicht%20des%20Petitionsausschusses%20d16-1150.pdf
ab Seite 13

Passiert ist natürlich nichts!
Titel: Re: Befreiung bei geringem Einkommen bis 31.03.2005
Beitrag von: PersonX am 14. Juni 2017, 18:27
Zitat
Denn jede Ausweitung der Befreiungstatbestände führt zu einer Mehrbelastung der verbliebenen Zahlungspflichtigen.
Bemerkenswert ist diese Aussage.
Das war noch vor der Umstellung auf Beitrag.

Die Frage ist ob, bereits vor dieser Umstellung auf einen Beitrag, die Belastung in den Bereich der Sozialfürsorge des Staats hätte fallen müssen.
Titel: Re: Befreiung bei geringem Einkommen bis 31.03.2005
Beitrag von: mb1 am 14. Juni 2017, 19:03
Dazu gibt es eine Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages:
https://www.bundestag.de/blob/414908/03bcc9365d1193e0b5645e25143ac3d8/wd-10-029-08-pdf-data.pdf

Ist sehr interessant zu lesen.
Titel: Re: Befreiung bei geringem Einkommen bis 31.03.2005
Beitrag von: mb1 am 12. Oktober 2017, 12:58
 
Im Landtag Rheinland-Pfalz gab es eine Legislativeingabe (LE 22/17, Vorlage 17/1795) bzgl.
Zitat
Änderung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages § 4 Abs. 6 (Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für einkommensschwache Haushalte)
Eingabe betreffend der Befreiung einkommensschwacher Haushalte von der Rundfunkbeitragspflicht
die vom Petitionsausschuss in der "10. Sitzung am Dienstag, dem 12. September 2017, 10.00 Uhr,
in Mainz, Abgeordnetengebäude, Kaiser-Friedrich-Straße 3, Saal 401" nicht-öffentlich behandelt wurde. (Tagesordnungspunkt 6g)

https://www.parlamentsspiegel.de/home/suchergebnisseparlamentsspiegel.html?db=psakt&view=einzel&id=RPF_V-235999_0000

Leider sind hierzu keine weiteren Infos aufzutreiben.