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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Nordrhein-Westfalen => Thema gestartet von: Gottheit23 am 11. April 2017, 17:19

Titel: Antwort Amtsgericht auf Erinnerung ZPO 766
Beitrag von: Gottheit23 am 11. April 2017, 17:19
Hallo liebe Rebellen,

mal angenommen die Tante von Frau G hätte beim Amtsgericht Erinnerung gegen die Vollstreckung gemäß ZPO 766 eingelegt und folgende Antwort erhalten:

Es wird mitgeteilt, dass das Amtsgericht nicht zuständig ist für diese Rechtsmittel.  Hier werden nur Einwenden gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Gerichtsvollzieher und des Vollstreckungsrechts entschieden. Soweit nichts gegenteiliges mitgeteilt wird, wird die Erinnerung als zurückgenommen betrachtet.

...Bahnhof. Wie wäre denn nun rein fiktiv zu verfahren? Wurde die Erinnerung falsch adressiert?

Vielen Dank für eine klärende Antwort

Titel: Re: Antwort Amtsgericht auf Erinnerung ZPO 766
Beitrag von: maikl_nait am 11. April 2017, 18:43
Hallo!

Die Forderung der LRA (RfBeitrag) ist eine öffentlich-rechtliche Forderung (Abgabe per Gesetz RBStV). Also könnte es sein, daß in der Vollstreckung nicht das AG sondern das VG zuständig wäre.

MfG
Michael
Titel: Re: Antwort Amtsgericht auf Erinnerung ZPO 766
Beitrag von: noGez99 am 11. April 2017, 20:30
Sehr seltsam, bitte etwas mehr Informationen.
Wird z.B. von der Stadtkasse oder von einem Gerichtsvollzieher vollstreckt?

Beim Gerichtsvollzieher ist die Erinnerung beim Amtsgericht gängig und wurde hier schon 1000 mal gemacht/beschrieben.
Titel: Re: Antwort Amtsgericht auf Erinnerung ZPO 766
Beitrag von: Gottheit23 am 11. April 2017, 21:47
Vollstreckt wird von der Stadtkasse. Beauftragt wurde ein städtischer Vollziehungsbeamter...was auch immer das sein mag. Wahrscheinlich wieder ein Selbständiger.
Titel: Re: Antwort Amtsgericht auf Erinnerung ZPO 766
Beitrag von: 12121212 am 11. April 2017, 22:19
dann das fax mit der erinnerung an das verwaltungsgericht
Titel: Re: Antwort Amtsgericht auf Erinnerung ZPO 766
Beitrag von: Gottheit23 am 12. April 2017, 08:21
Die Tante des Frau eines Schwager bedankt sich für die ersten Antworten.

Diese zweifelt jedoch an, dass das Verwaltungsgericht die richtige Wahl ist. Ziel sollte es sein im Zivilrecht zu argumentieren und nicht AZD freiwillig ins Verwaltungsrecht einzustufen. Mach die Tante dort einen Denkfehler? Eine Behördeneigenschaft soll ja schließlich bestritten werden.

LG

Titel: Re: Antwort Amtsgericht auf Erinnerung ZPO 766
Beitrag von: Uwe am 12. April 2017, 08:31
Es handelt ich aber um Verwaltungsrecht!
Titel: Re: Antwort Amtsgericht auf Erinnerung ZPO 766
Beitrag von: 12121212 am 12. April 2017, 08:37
Ein Verwaltungsgericht kann auch Vollstreckungsgericht sein ...

beispiel .. https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/documents/3E2_02.pdf
"Zunächst ist zu bemerken, dass vorliegend ein Verfahren der Erinnerung nach § 167 Abs. 1
VwGO i. V. m. § 766 ZPO in Rede steht. Die Erinnerung i. S. von § 766 ZPO eröffnet für
jeden, dessen Recht durch eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung betroffen sein kann, die
Möglichkeit, beim VOLLSTRECKUNGSGERICHT vorstellig zu werden, um die Rechtmäßigkeit des
Verfahrens von Vollstreckungsorganen prüfen zu lassen."


Soweit die ZPO bei einer Vollstreckung im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbarkeit Anwendung findet, ist Vollstreckungsgericht das Verwaltungsgericht des ersten Rechtzuges (§ 167 I VwGO).

https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__167.html
Titel: Re: Antwort Amtsgericht auf Erinnerung ZPO 766
Beitrag von: mistersh am 12. April 2017, 08:43
Hallo Uwe.

Könnte man das ganze nicht auf die Schiene Privatrecht schieben?
Bürgerliches Recht - Schuldrecht?
Man wird doch immer als Beitragsschuldner betitelt. Also handelt es sich doch auch im gewissen Sinne um Schuldrecht.

Verwaltung seh ich eigentlich persönlich auch immer nur dort, wo es um entsprechende Behörden im Behördensinn geht.
Was ja weder die LRA ist noch der BS.
Titel: Re: Antwort Amtsgericht auf Erinnerung ZPO 766
Beitrag von: PersonX am 12. April 2017, 09:29
Zitat
Könnte man das ganze nicht auf die Schiene Privatrecht schieben?

Falls Person A, diesen Gedanken weiter verfolgen möchte sei das Thema zum Lesen angezeigt.

Bestätigungen, dass jeweil. Rundfunkanstalt KEINE Behörde ist [Sammelthread]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22643.msg144957.html#msg144957

Person A könnte also nach der Lektüre jeweils verschiedene Schreiben an die jeweiligen Stellen im richtigen Bundesland richten und um Auskunft bitten.
Insbesondere ist nach der jeweiligen Rechtsaufsicht und Fachaufsicht über die Landesrundfunkanstalt und dem der Landesrundfunkanstalt übergeordneten Verwaltungsträger zu fragen.
Titel: Re: Antwort Amtsgericht auf Erinnerung ZPO 766
Beitrag von: 12121212 am 12. April 2017, 10:06
Person x koennte auch weiter philosophieren ...jedoch sollte man sich fragen
"Wohin soll das führen .. was ist das Ziel... "
Wenn das Verwaltungsgericht aufgrund des Vollstreckungsorgans zuständig ist ...
dann die erinnerung per fax an dieses ... fertig.
Titel: Re: Antwort Amtsgericht auf Erinnerung ZPO 766
Beitrag von: mistersh am 12. April 2017, 10:09
Nein Person M geht es darum, ob gegen den Widerspruchsbescheid eventuell beim Amtsgericht Klage eingereicht werden soll und nicht wie im Bescheid angegeben beim Verwaltungsgericht.
Denn was hat Person M schon vom Verwaltungsgericht zu erwarten? Nichts...
Titel: Re: Antwort Amtsgericht auf Erinnerung ZPO 766
Beitrag von: 12121212 am 12. April 2017, 10:10
Was denn für eine Klage ..( mit welchem Antrag ? )
Hier geht es doch um die erinnerung als Rechtsbehelf bezueglich einer konkreten Vollstreckungshandlung ....

Widerspruchsbescheid - Klage mit Antrag einen VERWALTUNGSAKT aufzuheben - Amtsgericht .... wird abgewiesen weil nicht zuständig ..
Was soll das bringen ... was ist das Ziel ...
Titel: Re: Antwort Amtsgericht auf Erinnerung ZPO 766
Beitrag von: PersonX am 12. April 2017, 11:12
Zitat
Nein Person M geht es darum, ob gegen den Widerspruchsbescheid eventuell beim Amtsgericht Klage eingereicht werden soll und nicht wie im Bescheid angegeben beim Verwaltungsgericht.

Die Klage ist schon beim VG einzureichen, jedoch müsste dort dann die Fragen zur Prüfung (Zuständigkeit) gestellt werden. Es muss also deutlich werden, dass bezweifelt wird, dass das VG zuständig sei und die Annahme besteht, dass die Rechtsbelehrung fehlerhaft ist bzw. dass kein Verwaltungsakt im Sinne des VwVfG vorliegt. (Landesfassung beachten) Also falls die LRA im jeweiligen Bundesland von den Verwaltungsverfahrensgesetzen ausgeschlossen ist, dann handelt es sich vielleicht nicht um einen Verwaltungsakt nach diesem Gesetz, also muss nach der gesetzlichen Grundlage bzw. Klassifizierung dieses "Festsetzungsbescheid"\"Widerspruchsbescheid"\"Verwaltungsakts" gefragt werden. Das geht zum Beispiel dadurch, dass aufgezeigt würde was ein Verwaltungsakt nach dem VwVfG (Bundesnorm) (Art 9 und 22) sei und wann das Verfahren beginnen soll. (Landesfassung beachten) --> Dazu sollten auch die Ausführungen aus Tübingen vom 12/2016 gelesen werden.
Titel: Re: Antwort Amtsgericht auf Erinnerung ZPO 766
Beitrag von: Gottheit23 am 12. April 2017, 13:00
Danke nochmal für die Rückmeldungen,

Person J hat bisher keinen Widerspruchsbescheid erhalten und legt es auch nicht darauf an, dagegen zu klagen. Es wurde sogar schriftlich mitgeteilt, dass vorerst auf die Erstellung eines Widerspruchbescheides verzichtet wurde.

Nun soll die Vollstreckung durch die Stadtkasse erfolgen. Person J möchte hiergegen nun Erinnerung (ZPO §766) einlegen, da ZPO §750 (Urteil) nicht erfüllt ist. Frage ist nur wo? In der Stadt ist das Amtgericht auch gleichzeitig Vollstreckungsgericht.  Das nächste Verwaltungsgericht wäre ein paar Kilometer weiter in Düsseldorf. Frage nur, ob die dort mit etwas anfangen können. Warum gibt überhaupt das Amtsgericht nochmal 14 Tage Zeit um die Erinnerung als zurückgezogen zu betrachten.

Kann es möglicherweise sein, dass die Zwangsvollstreckung erst durchgeführt werden muss (Eidesstaatliche Versicherung, Kontopfändung...) um hiergegen Erinnerung einzulegen?

Vielen Dank für weitere Vorschläge.
Titel: Re: Antwort Amtsgericht auf Erinnerung ZPO 766
Beitrag von: 12121212 am 12. April 2017, 13:05
Was den für ein Urteil....
Es soll der Verwaltungsakt vollstreckt werden ... durch die "Stadtkasse als Vollstreckungsorgan"
In dem Fall scheint das Verwaltungsgericht zuständig zu sein für den Rechtsbehelf der
Erinnerung gegen die erste ( Abgabe Vermögensauskunft ) und jede weitere Vollstreckungsmaßnahme.
Mit was soll den in der Erinnerung argumentiert werden ?
Bescheid wurde doch anscheinend zugestellt wie eingeräumt wurde ... also die argumentation der nichtzustellung wird zwecklos sein.
Titel: Re: Antwort Amtsgericht auf Erinnerung ZPO 766
Beitrag von: art18GG am 12. April 2017, 14:28
Nur mal so rein hypothetisch und ohne Gewähr auf Erfolg kann man vielleicht mal versuchen zu argumentieren, dass die Direktanmeldung (Zwagsanmeldung) keine Rechtswirkung hat,
da sie auf keine gesetzliche Reglung beruht, gegen die ein Rechtsbehelf möglich gewesen wäre. Festsetzungsbescheide haben daher auch keine Rechtskraft, da sie auf der Direktanmeldung
beruhen. Direktanmeldung wurde auch nur von den Intendanten und Intendantinnen beschlossen (vgl. BS-Jahresbericht 2014, S. 46).

Beitragservice sieht die Sache für gewöhnlich so, dass ein Widerspruchsverfahren gegen Festsetzungsbescheide keine aufschiebende Wirkung hat. Es wird aber in der Regel seitens
der LRA dann der Antrag auf Vollstreckung zurückgezogen. Dies legt nahe, dass es einen Rechtsbehelf gegen Direktanmeldung gegeben hätte müssen.

Meiner Tante hat das Amtsgericht übrigen per ablehnenden Beschluss geschrieben, dass Amtsgerichte bei den Amtshilfeersuchen des BS bei den Stadtkassen nicht zuständig seien,
sondern das nächste Verwaltungsgericht, zudem man auch muss, wenn man einen Widerspruchsbescheid bekommt.
Titel: Re: Antwort Amtsgericht auf Erinnerung ZPO 766
Beitrag von: noGez99 am 12. April 2017, 16:59
Zitat
Kann es möglicherweise sein, dass die Zwangsvollstreckung erst durchgeführt werden muss (Eidesstaatliche Versicherung, Kontopfändung...) um hiergegen Erinnerung einzulegen?

Nein sobald eine ZV eingeleitet wird, ist die Erinnerung zulässig!

Ist in NRW der Gefängnisfunk vom Verwaltungsgesetz ausgenommen?

Liegt das Vollstreckungsersuche vor? Ist das fehlerfrei? Ist Haftbefehl angekreutzt?

Vielleicht mal beim Vollstrecker vorbeischauen und sich genau erklären lassen,
aufgrund welcher Grundlagen er tätig wird:
- Vollstreckungsersuchen u. Vollstreckungsanordnung zeigen lassen und kopieren.
- Welches ist die ersuchende Stelle?  Genaue rechtliche Bezeichnung bzw. rechtlicher Name?
- darf der GV tätig werden im Auftrag von anderen Stellen als Behörden mit hoheitlichen Rechten? Wo ist das festgelegt?
  Amtshilfe? (von einer Nichtbehörde unzulässig)
- Welches ist die ersuchende Behörde? Behördeleiter?
- Ist die ersuchende Stelle eine Behörde?
- Wo ist festgelegt dass dies eine Behörde mit hoheitlichen Rechten ist?
- Wer hat die Dienstaufsicht über diese Behörde?
- Wie ist die demokratischen Kontrolle über diese Behörde festgelegt?

Titel: Re: Antwort Amtsgericht auf Erinnerung ZPO 766
Beitrag von: 12121212 am 12. April 2017, 17:36
"Rechtsbehelf gegen Direktanmeldung" ... es spielt doch keine Rolle ob man "angemeldet ist oder nicht "
Jedes gericht wird diesbezueglich der üblichen argumentation folgen ...." zahlungspflichtig per gesetz plapla ... verwaltungsakt .... vollstreckung"

Was sind den die Argumente der Erinnerung .....
Titel: Re: Antwort Amtsgericht auf Erinnerung ZPO 766
Beitrag von: boykott2015 am 12. April 2017, 18:19
Zitat
zahlungspflichtig per gesetz plapla ... verwaltungsakt .... vollstreckung"
Eine Wohnung ist ein Ort, wo gewöhnlich der Rundfunk konsumiert wird.  Das haben die höchsten Gerichte schon mehrmals festgestellt.

Folge: eine Wohnung kann gar nicht dem Verwaltungsrecht unterzogen werden, auch keinem Zwang. Wohnung - Verbreitungsgebiet des Rundfunks und gehört somit zu Rundfunk. Und wie alle wissen, der Rundfunk inkl. Verbreitungsgebiet genießt GG-Schutz. Greift man die Wohnung an, greift man somit den Rundfunk an.

Argumentieren kann man mit Rechten des Rundfunks. Rundfunk ist heilig, usw. Deswegen darf man die Rechte des Rundfunks in seinem Verbreitungsgebiet  nicht einschränken. Auch Rundfunk selbst darf seine Rechte im eigenen Verbreitungsgebiet (Wohnung) nicht einschränken.
Titel: Re: Antwort Amtsgericht auf Erinnerung ZPO 766
Beitrag von: 12121212 am 12. April 2017, 19:33

Hier geht es um eine Erinnerung  und derer Argumentation für die Abwehr einer Vollstreckungshandlung.
Der Bescheid wurde zugestellt ( nichtzustellung fällt weg )
In diesem speziellen fall wurde festgestellt das das Verwaltungsgericht zuständig ist und nicht das Amtsgericht.

es geht um nichts anderes ...
Titel: Re: Antwort Amtsgericht auf Erinnerung ZPO 766
Beitrag von: Gottheit23 am 13. April 2017, 09:20
Für die Tante ist das immer noch ein ziemliches WirrWarr...

Der Städtische Vollziehungsbeamte droht damit beim Amtsgericht die Wohnung aufzubrechen. Nun schreibt die Tante dem Amtsgericht eine Erinnerung. Amtsgericht sagt aber, dass es für die Erinnerung nur für GV und Verwaltungsrecht zuständig ist...

Im Verwaltungsverfahrengesetz NRW steht, dass dieses nicht für die MAFIA ARD gilt. Ja watt denn nu? Kein Verwaltungsrecht, dann Zivilrecht? Wenn die Tante sich nun an das Verwaltungsgericht wendet, dann dürfte dieses auch nicht zuständig sein. Wer ist denn dann bitte zuständig.
Hier wird das Recht gebogen, so wie es grade passt um den scheiß Verein zu finanzieren.
Titel: Re: Antwort Amtsgericht auf Erinnerung ZPO 766
Beitrag von: noGez99 am 13. April 2017, 10:02
Ja, willkommen bei der Deutschland-Mafia!

Aber wie ich oben schon schrieb, sind die Grunglagen bekannt?
Bitte Vollstreckungsersuchen u. Vollstreckungsanordnung hier einstellen.
Und den Vollstrecker die Fragen stellen:

Zitat
Vielleicht mal beim Vollstrecker vorbeischauen und sich genau erklären lassen,
aufgrund welcher Grundlagen er tätig wird:
- Vollstreckungsersuchen u. Vollstreckungsanordnung zeigen lassen und kopieren.
- Welches ist die ersuchende Stelle?  Genaue rechtliche Bezeichnung bzw. rechtlicher Name?
- darf der GV tätig werden im Auftrag von anderen Stellen als Behörden mit hoheitlichen Rechten? Wo ist das festgelegt?
  Amtshilfe? (von einer Nichtbehörde unzulässig)
- Welches ist die ersuchende Behörde? Behördeleiter?
- Ist die ersuchende Stelle eine Behörde?
- Wo ist festgelegt dass dies eine Behörde mit hoheitlichen Rechten ist?
- Wer hat die Dienstaufsicht über diese Behörde?
- Wie ist die demokratischen Kontrolle über diese Behörde festgelegt?

Wenn man weiss nach welchen Grundlagen er handelt kann man die Verteidigung planen.

und sich vielleicht hier auch mal melden:
Ihre Vollstreckungsstelle wird informiert, wieso Vollstreckung zu verweigern
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20658.msg133639.html#msg133639
Titel: Re: Antwort Amtsgericht auf Erinnerung ZPO 766
Beitrag von: 12121212 am 13. April 2017, 10:25
und mit das wichtigste .. ( angriffspunkt ...wo gern fehler passieren.. zu schuldners gunsten.. )
Gibt es für die KONKRETE SUMME (plus vollstreckungsgebühr ) verwaltungsakte
welcher betrag aus welchem verwaltungsakt soll konkret vollstreckt werden ?
Stimmen die Beträge centgenau überein ?
Wurden Mahngebühren ( wenn diese mit vollstreckt werden sollen ) festgesetzt mit verwaltungsakt ...
Titel: Re: Antwort Amtsgericht auf Erinnerung ZPO 766
Beitrag von: art18GG am 13. April 2017, 14:09
"Rechtsbehelf gegen Direktanmeldung" ... es spielt doch keine Rolle ob man "angemeldet ist oder nicht "

Es ist nicht gesagt, ob man damit durchkommt, aber es lohnt sich hier mal weiter zu bohren, sofern man echt bereit ist, in der Sache zu klagen,
was hier nicht unbedingt der Fall zu sein scheint.
Fakt ist, dass nach einer Auskunftsverweigerung erst einmal nach §9 RBStV  ein Verwaltungszwangverfahren hätte eingeleitet  werden müssen. 
Eine gesetzliche Reglung für die Direktanmeldung fehlt in der Tat und da muss man vielleicht dann wirklich auf Gerichte setzen, die nicht so parteiisch
sind wie die Kammern für Medienrecht an den Verwaltungsgerichten.
Titel: Re: Antwort Amtsgericht auf Erinnerung ZPO 766
Beitrag von: Josef-NRW am 17. Mai 2017, 12:16
falls es sich noch nicht erledigt hat ?

LG Tübingen September 2016.............

Dann ist erstmal Ruhe mit dem GV !!!!

Soltten weitere Forderungen über die Stadtkasse kommen .......LG Tübingen !!!

Kennen .....oder....... wollen die meisten Städt. Beamten nicht kennen.........!!
Titel: Re: Antwort Amtsgericht auf Erinnerung ZPO 766
Beitrag von: mb1 am 17. Mai 2017, 12:25
Bevor du hier noch x-mal auf das Tübinger Urteil verweist ==> das ist nicht rechtskräftig und somit irrelevant. Revision wurde eingelegt.
Im übrigen sind Urteile anderer Bundesländer sowieso in keiner Weise verpflichtend in NRW.
Titel: Re: Antwort Amtsgericht auf Erinnerung ZPO 766
Beitrag von: seppl am 17. Mai 2017, 13:43
@ mb1:
So einfach ist die Sache nicht! Zwar kann keine Garantie gegeben werden, dass der GV auf den Tübinger Zug aufspringt, aber die Revision wurde natürlich nur eingelegt, um das Urteil auszubremsen und nicht für alle Verweigerer zur Begründungslawine werden zu lassen. Das muss man immer im Hinterkopf haben. Revision eingelegt zu haben bedeutet nicht, dass das Urteil falsch war! Und das war es nicht!
Bitte nicht so pauschal die Zitierung als unnütz abstempeln!
Selbiges gilt auch für die ungebremsten Befürworter des Tübinger Beschlusses als Argument.
Titel: Re: Antwort Amtsgericht auf Erinnerung ZPO 766
Beitrag von: mb1 am 17. Mai 2017, 18:09
Doch, die Sache ist so einfach.
Vollstreckt wird im hypothetischen Ausgangsfall in NRW durch eine Stadtkasse, somit Verwaltungsrecht.
Was im zivilen Rechtszug AG - LG in einem anderen Bundesland entschieden wird, interessiert weder eine Stadtkasse noch ein Verwaltungsgericht in NRW. Und noch einmal - das Tübinger Urteil ist noch nicht einmal rechtskräftig!
Auch das erste bahnbrechende Tübinger Urteil wurde schließlich wieder kassiert ...

Durch das Einlegen eines Widerspruchs ist hier die Nichtzugangsvermutung, mit der das LG Tübingen ausgehend argumentiert, bereits widerlegt.

Zitat
Revision eingelegt zu haben bedeutet nicht, dass das Urteil falsch war!
Das wird aber das Bundesverwaltungsgericht und sämtliche sich darauf berufende Gerichte freuen  :o

Titel: Re: Antwort Amtsgericht auf Erinnerung ZPO 766
Beitrag von: Gottheit23 am 17. Mai 2017, 21:27
Ja mal abwarten.
Irgendwie kommt nichts mehr bei der Tante an. Entweder hat die Aktion etwas bewirkt oder die scheinbeamten brauchen halt doch etwas länger.
Titel: Re: Antwort Amtsgericht auf Erinnerung ZPO 766
Beitrag von: 12121212 am 17. Mai 2017, 22:03
ist das hier eine Endlosschleife ? Einfach mal die Antworten lesen auf die bereits gleiche Frage am Anfang der Seite ..
Titel: Re: Antwort Amtsgericht auf Erinnerung ZPO 766
Beitrag von: Josef-NRW am 18. Mai 2017, 11:38
an MB 1...

Bevor du hier noch x-mal auf das Tübinger Urteil verweist ==> das ist nicht rechtskräftig und somit irrelevant. Revision wurde eingelegt.
Im übrigen sind Urteile anderer Bundesländer sowieso in keiner Weise verpflichtend in NRW.


jetzt Frage ich mich ?

1. Pfändungsankündigung...... durch GV..........Verweis auf Tübingen... Pfändung retour  Okt. 2015

 

3. Pfändungsankündigung...... durch GV..........Verweis auf Tübingen... Pfändung retour
    Jan. 2017


4.Pfändungsankündigung...... durch Stadtkasse..........Verweis auf Tübingen... Pfändung
retour 2.03.2017

.........Nachfrage bei Gericht, so Justizobersekretärin............ LG Urteil ist bindent für ganz
Deutschland, sofern kein neueres LG Urteil gibt

----------------


1.04.2017 GEZ Schreiben..........ich habe Gelegenheit, bis zum 15.04.2017 den Beitrag zu zahlen,..........ansonsten  Pfändung

wenn es ein Gesetz geben sollte, dass eine Pfändung stattfinden kann, hätte man längst gepfändet.

was ist bisher passiert ............nichts ausser leere Drohungen

upps..........

hatte ich ganz vergessen................mein Kredit beträgt z.Zt 966,46 €
Titel: Re: Antwort Amtsgericht auf Erinnerung ZPO 766
Beitrag von: Josef-NRW am 12. Juni 2017, 13:06
Übrigens ...............

falls es jemand interssiert.................der WDR bezeichnet sich selbst als unternehmen !!!!


http://www1.wdr.de/unternehmen/der-wdr/index.html

http://www1.wdr.de/unternehmen/der-wdr/profil/organisation/index.html

die Webseite ausdrucken und zu den Papieren für den Einspruch abheften........werden später evtl. gebraucht.......
Titel: Re: Antwort Amtsgericht auf Erinnerung ZPO 766
Beitrag von: Gottheit23 am 13. April 2018, 12:57
Hallo zusammen,

Tante K. hat jetzt seit über einem Jahr nichts mehr von der Stadt gehört.
Anscheinend war die Erinnerung direkt adressiert an den Direktor des Gerichts doch nicht wirkungslos.
Wie sind eure Erfahrungen hierzu? Kommunen evtl. momentan überlastet?

Das Unternehmen GEZ bettelt natürlich fleißig weiter. Wir haben 2016 Zwangsvollstreckung eingeleitet...ja wenn interessierst.
Titel: Re: Antwort Amtsgericht auf Erinnerung ZPO 766
Beitrag von: Josef-NRW am 13. April 2018, 13:09
aufpassen !!!!

wenn Post vom Atsdirektor oder Pfandung ansteht............direkt Eilantrag beim VErwaltungsgericht gegen die Pfändung( ( evtl  mit Kontopfändung ) mit Hinweis auf EUGH stellen

Siehe Verwaltungsgericht...............wie Vorgehen !