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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Nordrhein-Westfalen => Thema gestartet von: Ulrike am 04. Februar 2017, 14:54

Titel: HILFE! Die Stadt Wuppertal vollstreckt GEZ-Forderungen
Beitrag von: Ulrike am 04. Februar 2017, 14:54
Hallo, eine schöne Zeit und vielen Dank für die Forumsaufnahme!
Ich bin eine ältere Frau, mein Name ist Ulrike und ich bin im Internet nicht so bewandert.

Ein hypothetischer Fall:
Mit Entsetzen hat Person X heute ein Schreiben der Stadt Wuppertal im Briefkasten gefunden, wo ihr die Einziehung öffentlich-rechtlich vollstreckbarer Forderungen in Höhe von € 187,12 für Rundfunkgebühren einschließlich Nebenkosten, zahlbar bis zum 17.02.2017 auferlegt werden.

Hat Person X eine Chance dagegen zu intervenieren?
Was soll die Person X unternehmen?


Fakt ist:
1) Person X ist chronisch Rheuma krank.
2) Hat keinerlei Einkünfte.
3) Wird seit eh und je in jeder Hinsicht von ihrem Ehemann unterhalten.
4) Hat keinerlei GEZ-Lieferverträge geschlossen!
5) Sie nimmt keinerlei GEZ-Dienste in Anspruch!

Was muss die Person X unternehmen?
Was wird PersonX geraten?


Mit den besten Wünschen und Grüßen
Ulrike
Titel: Re: HILFE! Die Stadt Wuppertal vollstreckt GEZ-Forderungen
Beitrag von: Viktor7 am 05. Februar 2017, 07:25
Willkommen im Forum.

Ist die Person X die Inhaberin der Wohnung?

Zahlt der Ehemann bereits den Rundfunkbeitrag für die Wohnung?

War die Person X auf Grund der finanziellen Lage von der Abgabe bis 31.12.2012 womöglich befreit?

Hat die Person X die bisherigen Bescheide/Briefe der ehem. GEZ / des WDR ignoriert oder der Forderung widersprochen?
Gut wäre es, wenn die Person X keine Bescheide bisher bekommen hätte.

Was für ein Schreiben war es denn genau?

Bitte am besten das Schreiben anonymisiert als Anlage zum Beitrag einstellen und zuerst noch diesen Beitrag lesen:

Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html
Titel: Re: HILFE! Die Stadt Wuppertal vollstreckt GEZ-Forderungen
Beitrag von: noGez99 am 05. Februar 2017, 08:53
Hat Person X eine Pflegestufe/Pflegegrad?
Dann ist sie befreit !
Das weiss nur kaum einer. Und die Kranken sind psychisch/körperlich nicht fähig den Stress durchzustehen.
Kenne ich vom Schwager:
"Das schaffe ich nicht, mich auch noch darum zu kümmern!"
Titel: Re: HILFE! Die Stadt Wuppertal vollstreckt GEZ-Forderungen
Beitrag von: Kurt am 05. Februar 2017, 10:35
OT - Off Topic: aber für alle Betroffenen hochinteressant:

Hat Person X eine Pflegestufe/Pflegegrad?
Dann ist sie befreit !
Das weiss nur kaum einer. [...]

Bitte verlässliche Quellenangabe liefern. (Gerne auch in neuem thread)

Gruß
Kurt
Titel: Re: HILFE! Die Stadt Wuppertal vollstreckt GEZ-Forderungen
Beitrag von: Roggi am 05. Februar 2017, 11:32
Das Thema zur Befreiung gab es schon. RBStV §4 (1.7) befreit alle Empfänger von Pflegegeld.
Hier der RBStV:
http://sl.juris.de/sl/gesamt/RdFunkBeitrStVtr_SL.htm#RdFunkBeitrStVtr_SL_rahmen

Aber das dürfte nicht das Problem sein. Ich sehe es so, dass ein Festsetzungsbescheid an die falsche Person zugesendet wurde, diese Person hat wegen Nichtzuständigkeit nicht reagiert und ist nun in der Situation, sich gegen eine unberechtigte Forderung wehren zu müssen. 
Gegen diese Forderung besteht die Möglichkeit, sich zu wehren. Um weitere Tipps geben zu können, die keine Rechtsberatung darstellen, brauchen wir nähere Informationen zum Schreiben der Stadt. Warum besteht die Forderung? Kann die Forderung überhaupt beglichen werden ohne Einkommen? Dann können wir überlegen, ob die Vorraussetzungen für die Forderungen überhaupt gegeben sind, denn wenn die Festsetzungsbescheide nicht zugestellt wurden, kann auch die Stadt nicht tätig werden. Das muss man aber aufdröseln und der Stadt mitteilen. Da können wir gerne Tipps zu geben.
Titel: Re: HILFE! Die Stadt Wuppertal vollstreckt GEZ-Forderungen
Beitrag von: Markus KA am 05. Februar 2017, 16:36
Das Thema zur Befreiung gab es schon. RBStV §4 (1.7) befreit alle Empfänger von Pflegegeld.
Hier der RBStV:
http://sl.juris.de/sl/gesamt/RdFunkBeitrStVtr_SL.htm#RdFunkBeitrStVtr_SL_rahmen
Kann man das so pauschal sagen? Ist es nicht so, dass ein Wohnungsinhaber nur dann befreit wird, wenn er HILFE zur Pflege bekommt?
§4 Abs. 7 RBstV:
Zitat
Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften,
§4 Abs. 8 RBstV:
Zitat
Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes oder Personen,
denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des Lastenausgleichsgesetzes
ein Freibetrag zuerkannt wird,
Titel: Re: HILFE! Die Stadt Wuppertal vollstreckt GEZ-Forderungen
Beitrag von: noGez99 am 05. Februar 2017, 17:42
Hier der RBStV §4(3): Die Befreiung ersteckt sich auf:
http://sl.juris.de/sl/gesamt/RdFunkBeitrStVtr_SL.htm#RdFunkBeitrStVtr_SL_rahmen
Zitat
(3) Die dem Antragsteller gewährte Befreiung oder Ermäßigung erstreckt sich innerhalb der Wohnung
1.    auf dessen Ehegatten,
2.    auf den eingetragenen Lebenspartner,
3.    auf Kinder des Antragstellers und der unter den Nummern 1 und 2 genannten Personen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres und
4.    auf die Wohnungsinhaber, deren Einkommen und Vermögen bei der Gewährung einer Sozialleistung nach Absatz 1 berücksichtigt worden sind.

Also ein Pflegefall und normalerweise (z.B. Ehepaar) ist die ganze Wohnung befreit. Grössere Wohngemeinschaften nicht.
Titel: Re: HILFE! Die Stadt Wuppertal vollstreckt GEZ-Forderungen
Beitrag von: Roggi am 05. Februar 2017, 17:44
Mit Hilfe zur Pflege ist ein Geldbetrag verbunden, das sogenannte Pflegegeld.

Hier meine Zusammenfassung der Befreiungsmöglichkeiten, da kann weiter diskutiert werden:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9211.msg64306.html#msg64306
Titel: Re: HILFE! Die Stadt Wuppertal vollstreckt GEZ-Forderungen
Beitrag von: Ulrike am 06. Februar 2017, 21:14
Ganz herzlichen Dank - Euch/Ihnen allen!
a) der Mietvertrag läuft meines Wissens auf den Ehemann
b) der Ehemann zahlt keine Rundfunkgebühren
c) die Person ist nicht befreit
d) die Person bestreitet Bescheide bekommen zu haben
e) die chronisch kranke Person hat seit Jahrzehnten ein InfusionsBasisTherapie, ist aber keinesfalls Pflegebedürftig

Es ist völlig unverständlich, das eine mit Steuergeldern finanzierte Stadt die Forderungen - einer kommerziellen Wirtschaftsunternehmung Rundfunk und Fernsehehen - eintreiben darf/kann?
Herzlichst - Ulrike
Titel: Re: HILFE! Die Stadt Wuppertal vollstreckt GEZ-Forderungen
Beitrag von: Ulrike am 06. Februar 2017, 21:17
Das Schreiben der Stadt!
Titel: Re: HILFE! Die Stadt Wuppertal vollstreckt GEZ-Forderungen
Beitrag von: speedy777 am 08. Februar 2017, 11:13
Person X würde mal ganz interessiert nachfragen, welches Unternehmen denn da der Gläubiger ist und sich den Vollstreckungsauftrag zeigen lassen.

Außerdem würde ich die Frau Gerichtsvollzieherin mal fragen, wie es denn zu einem Vollstreckungsauftrag kommen kann, ohne dass dem Schuldner jemals Leistungsbescheide (mit dem Recht des Widerspruchs) und/oder darauffolgende eventuelle Mahnungen zugeschickt wurden!?

Grüße
Titel: Re: HILFE! Die Stadt Wuppertal vollstreckt GEZ-Forderungen
Beitrag von: noGez99 am 08. Februar 2017, 11:58
Mein Schwager würde schreiben/faxen geht schneller

Leider ist mir der Gläubiger und die Forderung nicht bekannt!

Daher mein Antrag auf Auskunft:
- Genaue Rechtliche Bezeichnung des Gläubigers
- Welche Leistungsbescheide wurden bekanntgegeben?

Weiterhin beantrage ich Akteneinsicht da der Vorgang mich betrifft.

----
Ich habe den Thread nicht komplett durchgelesen:
- Gibt es Bescheide
- wurde widersprochen
- Gibt es einen Widerspruchsbescheid?

Wenn der Gläubiger bekannt ist: ist es eine Behärde? Darf die Stadt Amtshilfe ausüben?
Sich das alles schriftlich bestätigen lassen.

Vollstreckungsersuchen einsehen/kopieren/fotogarfieren und hier posten.

Viel Erfolg in dem fiktiven Fall.
Titel: Re: HILFE! Die Stadt Wuppertal vollstreckt GEZ-Forderungen
Beitrag von: Ulrike am 14. Februar 2017, 13:48
Vielen Dank!
Die Frist-Zeit 17.2.17 läuft der Person weg!
Hat ansonsten noch jemand Ideen bzw. Anregungen?
L.G. Ulrike
 
Titel: Re: HILFE! Die Stadt Wuppertal vollstreckt GEZ-Forderungen
Beitrag von: Markus KA am 14. Februar 2017, 15:19
Möglicherweise ist hier das volle Programm notwendig. Höfliche persönliche Kontaktaufnahme mit dem Absender (siehe meine Vorredner), zur Klärung  und Akteneinsicht des Vollstreckungsauftrages. Möglicherweise Erinnerung, Eilrechtschutz und Klage, aber das müssen die Mitstreiter aus NRW besser wissen. Vieleicht einfach nochmal Suche-Funktion nutzen und einen Runden Tisch aufsuchen.
Titel: Re: HILFE! Die Stadt Wuppertal vollstreckt GEZ-Forderungen
Beitrag von: Ulrike am 15. Februar 2017, 15:09
NOCHMALIGE HILFE-BITTE DA DIE FRIST 17.02.2017 GESETZT IST.

Vielen Dank, für die Beitragsverschiebung.

Habe alle Fragen zum fiktiven Fall beantwortet sowie die VOLLSTRECKUNG der Stadt Wuppertal hier eingestellt!

Herzlichst
Ulrike
Titel: Re: HILFE! Die Stadt Wuppertal vollstreckt GEZ-Forderungen
Beitrag von: noGez99 am 15. Februar 2017, 17:19
Erstmal keine Panik !

Bitte einlesen wie die Verwaltung funktioniert.

Der Ablauf ist wie folgt:
- Der Beitragsservice erstellt ein Vollstreckungsersuchen
- das wird an die Stadt geschickt.
- Die Stadt schreibt Person X an wie in Antwort #9.
- Das Schreiben von Antwort #9 ist die sogenannte "gütliche Einigung"
- Danach kommt die Einladung zur Vermögensauskunft (Frist meist 14 Tage )
- Erst danach kommen dann die Zwangsmassnahmen

Das Vollstreckungsersuchen habe ich hier nicht gesehen.
In dem Vollstreckungsersuchen muss der Gläubiger stehen
Wie lautet die genaue Bezeichnung des Gläubigers?

Weiterhin:
- Gibt es Bescheide?
- wurde widersprochen?
- Gibt es einen Widerspruchsbescheid?

In dem Anschreiben von der Stadt steht ja gar nichts drin, noch nicht einmal eine Rechtsbelehrung.
Hat Person X mit der Stadt Kontakt aufgenommen?

Person X muss schon Initiative aufbringen, sonst wird das nichts.
Gibt es einen Runden Tisch in der Stadt?
Titel: Re: HILFE! Die Stadt Wuppertal vollstreckt GEZ-Forderungen
Beitrag von: querkopf am 15. Februar 2017, 18:55
Das Verwaltungsgericht Aachen hat unter dem Aktenzeichen 8 K 1897/14 mit Beschluss vom 19.09.2016 über die Frage der Anwendbarkeit des VwVfG NRW auf die Tätigkeit des WDR geurteilt:

Zitat
„Die Beratungspflichten des § 25 VwVfG NRW gelten für die Tätigkeit der Landesrundfunkanstalt bei der Erhebung der Rundfunkgebühren- oder -beiträge schon deshalb nicht, weil das Verwaltungsverfahrensgesetz NRW nach § 2 Abs. 1 VwVfG NRW auf die Tätigkeit des Beklagten grundsätzlich nicht anwendbar ist.“

Der Wortlaut des § 2 Abs. 1 VwVfG NRW
Zitat
"Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und des Westdeutschen Rundfunks Köln."
ist eindeutig und lässt keine Interpretation zu. Die häufig von den Gerichten vertretene Ansicht, diese Vorschrift sei „nicht aber auf Bereiche, in denen die Rundfunkanstalt - wie hier bei der Rundfunkbeitragserhebung - typische Verwaltungstätigkeit ausübt“ anwendbar, findet keine Grundlage in dem Gesetz.

Der Anwendungsausschluss des § 2 Abs. 1 VwVfG NRW betrifft nämlich die gesamte Tätigkeit des WDR und erstreckt sich auch und gerade auf die Verwaltungstätigkeit des Beitragseinzugs, denn der Kernbereich des Rundfunkbetriebs ist eben gerade keine Tätigkeit, die durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz überhaupt geregelt werden kann.

Im Hinblick auf die Nichtanwendbarkeit des VwVfG NRW auf die Tätigkeit des WDR stellt sich die Frage, ob hier eine versehentliche Lücke, eine Unachtsamkeit des Gesetzgebers, vorliegt, oder eine bewusste Entscheidung.

Letzteres ist der Fall, was sich aus einem Vergleich der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder ergibt: Es gibt Länder in denen auch im Rundfunkbeitragsrecht das LVwVfG ausnahmslos gilt, einschliesslich der Zugangsvermutung. Es gibt Länder wie Baden-Württemberg, in denen die Rundfunkanstalt bewusst ausgenommen ist; es gibt Länder, die auf das Bundes-VwVfG verweisen. Sachsen verweist beispielsweise auf das Bundesrecht mit der Zugangsvermutung durch Postaufgabe, Rheinland-Pfalz wendet unmittelbar eigenes Landesrecht mit entsprechender Regelung an. Hieraus ergibt sich, dass es - zumal nach vieljähriger Gesetzespraxis - als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers anzusehen ist, wenn das LVwVfG ausgeschlossen wurde.

Das OVG NRW hat in seinem Beschluss vom 14. Juli 2010,  Az. 16 A 49/09, zutreffend festgestellt:

Zitat
Insbesondere kann § 2 Abs. 1 VwVfG, soweit darin auch der Beklagte genannt wird, nicht aus der Erwägung heraus unbeachtet gelassen werden, dass diese Vorschrift lediglich für den unter besonderen verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 GG gestellten Kernbereich der Tätigkeit des Westdeutschen Rundfunks, also für die Produktion und Ausstrahlung von Rundfunk und Fernsehprogrammen, nicht aber für die begleitende originäre Verwaltungstätigkeit wie etwa den Einzug der Rundfunk und Fernsehbeiträge zum Tragen kommen solle.

Denn dem Gesetz kann kein Anhaltspunkt für eine solche Differenzierung nach den unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen entnommen werden; vielmehr stellen die Tatbestände des § 2 Abs. 1 VwVfG NRW anders als diejenigen des § 2 Abs. 2 VwVfG gerade nicht auf bestimmte Funktionen, sondern umfassend auf die dort genannten Funktionsträger ab. Außerdem vollzieht sich die grundrechtlich abgesicherte "eigentliche" Rundfunktätigkeit des Beklagten jedenfalls typischerweise von vornherein nicht in verwaltungsverfahrensrechtlichen Formen, etwa dem Erlass von Verwaltungsakten. Die Aufnahme des Beklagten in den Ausschlusskatalog des § 2 Abs. 1 VwVfG NRW kann daher nur so verstanden werden, dass der Gesetzgeber die Tätigkeiten des Westdeutschen Rundfunk umfassend von der Geltung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes ausnehmen wollte, auch und gerade bezogen auf dessen originäre Verwaltungstätigkeit.
- So auch Schliesky, in: Knack/Henneke, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 9. Aufl., § 2 Rn. 9.

Diese Rechtsauffassung hat das OVG Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 25. April 2013, Az. 16 A 1873/12, nahezu wortgleich bekräftigt. Die Verwaltungsgerichte müssen diese Rechtsauffassung des OVG NRW in ihren Entscheidungen beachten, zumindest aber sich mit ihr auseinandersetzen.

Auch für die vielfach von den Gerichten und den Vollstreckungsbehörden vertretene Rechtsauffassung, ein Beitragsbescheid bzw. Festsetzungsbescheid über Rundfunkbeiträge sei als Verwaltungsakt anzusehen, fehlt die gesetzliche Grundlage.

Die Merkmale des Verwaltungsaktbegriffs sind in Anlehnung an Otto Mayer Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht, Band I 1. Auflage 1895, S. 95. in § 35 S. 1 VwVfG legaldefiniert (siehe ferner § 118 AO, § 31 SGB X). Danach ist Verwaltungsakt „jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Massnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach aussen gerichtet ist“

Der Westdeutsche Rundfunk Köln ist jedoch keine Behörde.

Die Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen bestimmt in Artikel 77, dass die Organisation der allgemeinen Landesverwaltung und die Regelung der Zuständigkeiten durch Gesetz erfolgt und dass die Einrichtung der Behörden im einzelnen der Landesregierung und auf Grund der von ihr erteilten Ermächtigung den einzelnen Landesministern obliegt.

Das Landesorganisationsgesetz NRW bestimmt den Aufbau und die Struktur der Landesverwaltung und benennt die als Behörden und die mit behördlichen Befugnissen ausgestatteten Einrichtungen und Institutionen. Für die Gemeinden und Gemeindeverbände gilt das Gesetz nur, soweit es dies bestimmt. Unter der gleichen Voraussetzung gilt es auch für die der Aufsicht des Landes unterstehenden sonstigen Körperschaften sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Hierzu gehört unzweifelhaft auch der Westdeutsche Rundfunk Köln, der als Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit der Rechtsaufsicht der Landesregierung untersteht.

Allerdings ist in dem LOG NRW eben gerade nichts über den WDR bestimmt, schon gar nicht, dass dieser zumindest in Bezug auf dessen originäre Verwaltungstätigkeit zu behördlichem Handeln ermächtigt sei.

Ebensowenig stattet das Gesetz über den Westdeutschen Rundfunk (WDRG) diesen mit behördlichen Befugnissen aus. Das Gesetz benennt zwar die tragenden Körperschaften der Anstalt, nämlich den Intendanten, den Rundfunkrat und den Verwaltungsrat, es bestimmt aber an keiner Stelle eine Einrichtung des WDR zur Behörde. Ebensowenig ist in dem WDRG bestimmt, dass die Verwaltung überhaupt, und auch nicht, soweit diese sich auf den Einzug der Rundfunk und Fernsehbeiträge bezieht, zu behördlichem Handeln befugt oder mit behördlichen Befugnissen ausgestattet ist.

Der Begriff der Behörde ist in allen gesetzlichen Vorschriften in einem einheitlichen Sinn aufzufassen, und zwar im Sinn des Staats- und Verwaltungsrechts (st. Rechtspr., vgl. BGH, Beschl. v. 12. Juli 1951, IV ZB 5/51, NJW 1951, 799; Beschl. v. 16. Oktober 1963, IV ZB 171/63, NJW 1964, 299). Danach ist eine Behörde eine in den Organismus der Staatsverwaltung eingeordnete, organisatorische Einheit von Personen und sächlichen Mitteln, die mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattet dazu berufen ist, unter öffentlicher Autorität für die Erreichung der Zwecke des Staates oder von ihm geförderter Zwecke tätig zu sein (BGH, Beschl. v. 16. Oktober 1963, aaO; BVerfGE 10, 20, 48; BVerwG NJW 1991, 2980). Es muss sich um eine Stelle handeln, deren Bestand unabhängig ist von der Existenz, dem Wegfall, dem Wechsel der Beamten oder der physischen Person, der die Besorgung der in den Kreis des Amtes fallenden Geschäfte anvertraut ist. (BGH, Beschluss vom 30. März 2010 – V ZB 79/10 –, Rn. 8, juris).

Typische Merkmale einer Behörde sind gesetzlich festgelegte Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten sowie die transparente Regelung wesentlicher Handlungsabläufe, Gestaltungsmöglichkeiten und Eingriffsbefugnisse durch Gesetz, Verordnung oder Satzung. Erforderlich ist zudem, dass das Handeln der Behörde als Verwaltungshandeln erkennbar ist, dass sich Behörde und Behördenmitarbeiter als solche erkennbar verhalten. Die formale Bezeichnung als Behörde - beispielsweise im Staatsvertrag - kann danach nicht zur Begründung einer materiellen Behördeneigenschaft ausreichen, wenn zugleich alle (materiellen) rechtlichen Voraussetzungen und Vorgaben fehlen.

Gemessen an diesen Maßstäben fehlt es bei dem WDR an der Behördeneigenschaft. Der WDR tritt nach aussen in seinem Erscheinungsbild nicht als Behörde auf, sondern als Unternehmen. Bereits auf der Homepage www.wdr.de wird am Fuss der Seite unter der Rubrik „der WDR“ als Menüpunkt „Unternehmen“und nicht "Behörde“ aufgeführt. Die Unterseite Unternehmen bzw. Profil weist den WDR als „eines der größten Medienunternehmen Deutschlands“ aus. Die weitere Unterseite „Organisation“ gibt einen Überblick über eine für ein Grossunternehmen übliche Organisationsstruktur, in der die Abteilung „Beitragsservice“ der Hauptabteilung „Betriebsmanagement“ unterstellt ist. Eine Behörde oder ein Behördenleiter sind nicht angegeben, statt dessen – behördenuntypisch – unternehmerische Beteiligungen.

Das wesentliche Handeln und Gestalten der WDR ist unternehmerisch. Eine Bindung an behördentypische Ausgestaltungen (Geltung des Besoldungsrechts oder der Tarifverträge bzw. der Gehaltsstrukturen) für den öffentlichen Dienst) fehlt völlig. Die Bezüge des Intendanten übersteigen diejenigen von sämtlichen Behördenleitern, selbst diejenigen eines Ministerpräsidenten oder Kanzlers, erheblich. Ein eigener Tarifvertrag besteht. Öffentlich-rechtliche Vergabevorschriften beim Einkauf von Senderechten oder Unterhaltungsmaterial werden nicht angewandt, die Bezahlung freier Mitarbeiter und fest angestellter Sprecher entspricht nicht ansatzweise dem öffentlichen Dienst.

Eine Behörde wird nie im Kernbereich ihrer Aufgaben gewerblich tätig, so aber der WDR (Werbezeitenverkauf). Einer Behörde ist die Annahme Gelder Dritter auch in Form von „Sponsoring“ oder Produktplatzierung streng untersagt. Als Träger der Informationsgrundrechte unterliegt der WDR der Pflicht zur staatsfernen, objektiven Berichterstattung, auch über wirtschaftliche Unternehmen. Als Beitragsgläubiger macht er gegenüber wirtschaftlichen Unternehmen erhebliche Zahlungsforderungen geltend und vollstreckt diese als „Behörde“. Es ist mit staatlicher Verwaltung unvereinbar, wenn – abgesehen von dem Interessenkonflikt bei der Berichterstattung – die Vollstreckungs“behörde“ auf dem Umweg über eine Tochter-GmbH (WDR mediagroup GmbH) von Unternehmen als Beitragsschuldnern Geld für Werbung (oder für per staatsvertraglicher Definition als Nicht-Werbung bezeichnetes Sponsoring) nimmt.

Die Zahlungsaufforderungen werden nicht als Verwaltungsakt, der behördentypischen Handlungsform, erlassen, sondern als geschäfts- und unternehmenstypischer einfacher Brief mit Zahlungsaufforderung und Überweisungsvordruck, mit der Folge, dass die Verwaltungsgerichte in ständiger Rechtsprechung jegliche Anfechtungsklage als unzulässig zurückweisen (Gebührenfestsetzung: BVerwG v. 26.4.1968, BVerwGE 29, 310 ff.; v. 12.1.1973, BVerwGE 41, 305 ff.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl. 2003, § 35, Rn. 62). Der WDR bedient sich also insoweit also selbst nicht der Handlungsform einer Behörde, sondern der eines Unternehmens.

Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu unmißverständlich ausgeführt (BVerfGE 31, 314; Rz. 65):
Zitat
"Die formale Organisation der Träger von Rundfunk- und Fernsehdarbietungen als öffentlich-rechtliche Anstalten kann - BVerfGE 31, 314 (341)BVerfGE 31, 314 (342)unbeschadet dessen, daß sie ausnahmsweise einmal an sehr peripheren materiellrechtlichen Punkten durchschlägt (Kompetenz zum Erlaß einer Satzung in § 3 Abs. 1 des Staatsvertrags über die Regelung des Rundfunkgebührenwesens vom 31. Oktober 1968, ARD-Handbuch 1970, S. 299; Zuteilung von Sendezeiten an politische Parteien im Wahlkampf als mit Verfassungsbeschwerde angreifbarer Akt der öffentlichen Gewalt, BVerfGE 7, 99 [104]; 14, 121 [129 f.]) - nicht darüber hinweg täuschen, daß sie nach ihrem Aufbau, ihren Organen und der Abwicklung ihrer Geschäfte jedes spezifisch öffentlich-rechtlichen Elements ermangeln: sie kennen nicht einmal Beamte oder öffentlich-rechtliche Bedienstete; sie verfügen dem Staatsbürger gegenüber über keinerlei hoheitliche Gewalt; ihre Aufgabe gehört nicht zu den dem Staat vorbehaltenen Aufgaben; sie konkurrieren de constitutione lata potentiell mit privaten Trägern. Sie gleichen also insoweit jedem beliebigen anderen Großunternehmen."
Titel: Re: HILFE! Die Stadt Wuppertal vollstreckt GEZ-Forderungen
Beitrag von: querkopf am 15. Februar 2017, 18:57
Zitat
Gegen die Behördeneigenschaft spricht entscheidend auch die Ausgestaltung der Beitragssatzung des WDR, die weder gesetzlichen noch rechtsstaatlichen Voraussetzungen gerecht wird. In der Satzung (§ 13) wird geregelt, dass auch dem ausserhalb der Vollstreckung leistenden Schuldner keinerlei Leistungsbestimmungsrecht zusteht. Für eine solche Regelung fehlt bereits die gesetzliche Ermächtigung in § 9 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. Dort ist enumerativ bestimmt, was geregelt werden kann: Ein Abweichen von der rechtsstaatlichen Grundregel, wie sie in § 366 BGB und § 225 AO niedergelegt ist, bzw. die Gestaltung des Leistungsbestimmungsrechts ist nicht vorgesehen. Insoweit helfen auch Erwägungen, dass § 366 BGB disponibles Recht ist, nicht weiter, da auch einem vertraglichen Abweichen gegenüber Verbrauchern enge Grenzen gesetzt sind. Im Übrigen bestätigt der Rückgriff auf § 366 BGB bzw. dessen Disponibilität erneut, dass der WDR als Unternehmer handeln will; als Behörde müsste sie auf den Gedanken von § 225 AO zurückgreifen. Eine Klausel, welche bestimmt, dass sämtliche eingehenden Zahlungen des Kunden auf die jeweils älteste offene Forderung anzurechnen sind, ist unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 – IV ZR 343/12 –, juris; s.a. BGH XI ZR 155/98, U. v. 9.3.1999). Regelungen, die dem Schuldner das Tilgungsbestimmungsrecht nehmen, verstoßen zudem gegen Art. 2 GG, machen den Schuldner unzulässig zum „Objekt“ (G. Dürig), wie folgende Überlegung zeigt: Der Schuldner zahlt aus welchen Gründen auch immer, beispielsweise vorübergehendem Geldmangel, ein Quartal nicht. In der Folge werden Säumniszuschläge und Mahngebühr festgesetzt, womit die Schuld für dieses Quartal bereits um ca. 20 % ansteigt. In der Folgezeit ist der Schuldner wieder zu Zahlung der laufenden Beiträge imstande und zahlt auf die laufenden Beitragsforderungen wieder quartalsweise. Nun greift § 13 der Satzung: Entgegen der Erklärung des Schuldners wird der Betrag nicht auf die laufende Beitragsschuld verrechnet, sondern auf das längst vergangene, offene Quartal. Dies hat zur Folge, dass wegen der Säumniszuschläge zunächst nicht einmal das ganze Quartal bezahlt wird, vielmehr auch vom nächsten laufenden Quartalsbeitrag noch Teile abgezogen werden. Damit stehen dann bereits wieder zwei laufende Quartale offen, mit der Folge erneuter Säumniszuschläge und Mahngebühren. Trotz laufender Zahlung hat der Schuldner keine Möglichkeit mehr, als in jedem neuen Quartal in Säumnis zu geraten, neue Rückstandsbescheide und Vollstreckungsersuchen auszulösen. Die Subjektseigenschaft wird ihm genommen, er wird zum Objekt eines lebenslangen Vollstreckungsverfahrens. Mit der Behördeneigenschaft ist weder das Überschreiten der Satzungsermächtigung noch das Aushebeln rechtsstaatlich und grundrechtlich gebotener Tilgungsbestimmungsrechte vereinbar. Die fehlende – aber bei Behörden zwingende – Gesetzestreue zeigt sich zudem an der Aufforderung auf der Beitragsseite des WDR, auch die Beiträge für Zeiten nach Insolvenzverfahrenseröffnung zu zahlen; in Verbindung mit dem Wegfall des Tilgungsbestimmungsrechts ist dies ein unwiderlegbares Indiz für die fehlende Behördeneigenschaft des WDR. Das Vorliegen der Behördeneigenschaft ist aber Vollstreckungsvoraussetzung und damit von der Vollstreckungsbehörde zu prüfen.

Auch unter dem Aspekt der grundgesetzlichen Rundfunkfreiheit fehlt dem WDR die Behördeneigenschaft. Rundfunkanstalten sind, auch wenn sie rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts sind, keine Anstalten, die der Ausübung staatlicher Verwaltung dienen (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1984 – 7 C 139/81 –, BVerwGE 70, 310-318, Rn. 28). Der Rundfunk steht selbst als Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG mithin in einer Gegenposition zum Staat. Er ist um der Gewährleistung seiner eigenen Freiheit willen aus diesem ausgegliedert und kann insoweit nicht als Teil der staatlichen Organisation betrachtet werden (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1984 – 7 C 139/81 –, BVerwGE 70, 310-318, Rn. 29). So ergibt sich auch aus § 9 a RStV dass die Rundfunkanstalt gerade keine Behörde ist, sondern – danebenstehend – eigene Rechte gegen die Behörden geltend machen kann. Wäre sie Behörde, würde es sich nicht um gegen Behörden gerichtete Informationsansprüche handeln, sondern um Amtshilfe. Auch aus § 49 RStV ergibt sich, dass die Rundfunkanstalt keine Behörde ist, nachdem sie hier als denkbarer Täter von Ordnungswidrigkeiten angesprochen wird.

Aus dem bisherigen Vortrag ergibt sich zwangsläufig, dass der Rundfunkbeitragsbescheid des WDR eben kein Verwaltungsakt ist, weil es dem Ersteller an der dafür erforderlichen Behördeneigenschaft fehlt.

Zwar bestimmt § 7 Abs. 5 RGebStV, dass die Rundfunkanstalt die Beitragsschuld „festsetzt“ und Bescheide über rückständige Rundfunkbeiträge „erlassen“ kann, jedoch fehlt es dennoch an der Bestimmung, dass diese Bescheide als Verwaltungsakte anzusehen seien.

Selbst wenn der Gesetzgeber mit der gewählten Formulierung zum Ausdruck bringen wollte, dass ein Rundfunkbeitragsbescheid als Verwaltungsakt anzusehen ist, so ist dieser von vornherein als nichtig anzusehen, da der Gesetzgeber die Rundfunkanstalt zur erlassenden „Behörde“ bestimmt hat. Wie vorstehend nachgewiesen fehlt dem WDR auch für die Verwaltungstätigkeit des Rundfunkbeitragseinzugs mangels gesetzlicher Ermächtigung die Behördeneigenschaft, so dass ein als Verwaltungsakt erlassener Rundfunkbeitragsbescheid nichtig ist, weil er eben nicht von einer Behörde erlassen wurde.

Grundsätzlich gilt, dass eine Behörde Verwaltungsakte erlässt, d.h. die Behördeneigenschaft der Ausgangspunkt ist. Für die Rechtsauffassung, dass der Festsetzungsbescheid über rückständige Rundfunkbeiträge sei eine „Verwaltungstätigkeit einer Behörde“ i.H.v. § 1 Abs. 1 VwVfG NRW anzunehmen, weil der WDR sich der Handlungsform des Verwaltungsakts bedient habe, fehlt jegliche gesetzliche Grundlage.

Es fehlt zudem grundsätzlich an den gesetzlichen Vorschriften über den Ablauf des in § 7 Abs. 5 RGebStV angeführten Festsetzungsverfahrens, insbesondere aber auch an gesetzlichen Bestimmungen über die Rechtswirkung und die Rechtskraft von Rundfunkbeitragsbescheiden. Ebensowenig ist die Erfordernis und der Ablauf eines Rechtsmittelverfahrens gesetzlich bestimmt.

Tatsächlich handelt es sich bei einem Rundfunkbeitragsbescheid also mangels gesetzlicher Bestimmungen sowie mangels durch Gesetz bestimmter Behördeneigenschaft des WDR nicht um einen Verwaltungsakt und schon gar nicht um einen vollstreckbaren Titel.

Der Rundfunkbeitragsbescheid entfaltet also keine andere Rechtswirkung, als das Mahnschreiben eines Handwerkers, in dem dieser zur Bezahlung seiner Rechnung auffordert. Die Vollstreckbarkeit der Forderung, sowohl nach der Zahlung der Rundfunkbeiträge als auch nach der Zahlung der Handwerkerrechnung, kann erst durch Betreiben des gerichtlichen Mahnverfahrens nach dem Zivilprozessrecht und die vollstreckbare Ausfertigung des in diesem Verfahren erstrittenen unanfechtbaren Urteils hergestellt werden.

Erst wenn der Westdeutsche Rundfunk der Beklagten also die vollstreckbare Ausfertigung eines unanfechtbaren Urteils eines Amts- oder Landgerichtes oder des BGH vorlegt, in dem der Kläger zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen verurteilt wird, darf die Vollstreckungsbehörde diese privatrechtliche Forderung des WDR nach den Maßgaben des §4 VO VwVG NRW im Verwaltungsvollstreckungsverfahren eintreiben.

Entgegen der Auffassung zahlreicher Verwaltungsgerichte und Vollstreckungsbehörden sind die Festsetzungsbescheide über rückständige Rundfunkbeiträge sowohl mangels der Behördeneigenschaft des WDR als auch mangels gesetzlicher Regelung des Festsetzungsverfahrens keine Verwaltungsakte.

Mangels gesetzlicher Bestimmung können Festsetzungsbescheide über rückständige Rundfunkbeiträge auch keine Rechtskraft erlangen oder unanfechtbar werden. Der Gesetzgeber hat es unterlassen, durch Gesetz zu bestimmen, unter welchen Umständen diese sog. Beitragsbescheidebescheide rechtskräftig werden, welche Rechtsbehelfe dagegen gegeben sind, welche Fristen für die Rechtsmitteleinlegung gelten und welche Rechtswirkungen eintreten.

In Anbetracht der Nichtanwendbarkeit des VwVfG NRW besteht hier zugegebenermaßen eine Gesetzeslücke.  Eine andere Handlungsform außer dem Verwaltungsakt sieht für diese Fälle das VwVfG NRW nämlich nicht vor. Hinzuweisen ist insoweit auf den Umstand, dass aufgrund der Ausnahme des WDR vom Anwendungsbereich des VwVfG NRW (§ 2 Abs. 1 VwVfG) nicht das VwVfG (Bund) anwendbar ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG § 1 Rn. 2), sondern auf ansonsten geltende Gesetze (Landesrecht, aber auch ZPO, BGB) und allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze zurückzugreifen ist.

Die Verjährung der Forderung aus rückständigen Rundfunkbeiträgen bestimmt sich also unzweifelhaft nach § 4 Abs. 4 RGebStV. Eine Forderung des WDR wegen rückständiger Rundfunkbeiträge ist also nach § 195 BGB nach Ablauf von 3 Jahren nach dem Ende des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist, unwiderruflich verjährt.


Abkürzungen der Gesetze:
VwVfG NRW:        Verwaltungsverfahrensgesetz NRW
LVwVfG                Landes-Verwaltungsverfahrensgesetz
AO                       Abgabenordnung
LOG NRW            Landesorganisationsgesetz NRW
VwVG                  Verwaltungsvollstreckungsgesetz
VO  VwVG NRW   Ausführungsverordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW


Anmerkung zu obigem Text:

Ich habe hier Texte verschiedener Fundstellen zusammengefasst und, soweit sie sich im Ursprung auf ein anderes Bundesland beziehen, auf die Anwendbarkeit auf den WDR geprüft, die zitierten rechtlichen Vorschriften an die entsprechenden Gesetze in NRW angepasst und das Ganze durch eigenen Text ergänzt und verbunden. Wer hier Teile des Beschlusses des LG Tübingen vom 16.09.2016 zu erkennen glaubt, der liegt nicht verkehrt.

Ich denke, dass dies eine grundlegende Handreichung zur rechtlichen Stellung des WDR und der rechtlichen Einordnung der Beitrags- / Festsetzungsbescheide über Rundfunkbeiträge ist.

Wenn also Person X die Stadt Wuppertal mit diesen Ausführungen konfrontiert und die Stadt auffordert, unter Berücksichtigung der dargestellten Rechtssituation und der bindenden Rechtsprechung des OVG Münster die gesetzliche Grundlage für die beabsichtigte Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen zu benennen, dann sollten die dort Verantwortlichen ins Nachdenken kommen (so hoffe ich jedenfalls) und das Ungesetzliche ihres Tuns erkennen.

Wenn die Vollstreckungsbehörde der Stadt Wuppertal wider Erwarten daraufhin die Vollstreckung nicht einstellen sollte, dann bleibt nur noch der Gang zum Verwaltungsgericht, wo man im Eilverfahren die Stadt Wuppertal auf Unterlassung der Vollstreckung verklagen kann und zur Staatsanwaltschaft, wo man dann gegen den WDR Strafanzeige wegen Amtsanmaßung und gegen den Bürgermeister der Stadt Wuppertal und alle handelnden Personen Strafanzeige wegen Nötigung erstatten kann.

Da der oben bereitsgestellte Text sicher auch für zahlreiche Mitforenten eine brauchbare Argumentationsgrundlage sein dürfte, bin ich gern bereit, diesen auch im PDF-Format zur Verfügung zu stellen, damit ihn die Admins irgendwo ganz fest annageln können.
Titel: Re: HILFE! Die Stadt Wuppertal vollstreckt GEZ-Forderungen
Beitrag von: marga am 15. Februar 2017, 19:30
Das OVG NRW hat in seinem Beschluss vom 14. Juli 2010,  Az. 16 A 49/09, zutreffend festgestellt:

Insbesondere kann § 2 Abs. 1 VwVfG, soweit darin auch der Beklagte genannt wird, nicht aus der Erwägung heraus unbeachtet gelassen werden, dass diese Vorschrift lediglich für den unter besonderen verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 GG gestellten Kernbereich der Tätigkeit des Westdeutschen Rundfunks, also für die Produktion und Ausstrahlung von Rundfunk und Fernsehprogrammen, nicht aber für die begleitende originäre Verwaltungstätigkeit wie etwa den Einzug der Rundfunk und Fernsehbeiträge zum Tragen kommen solle.

Denn dem Gesetz kann kein Anhaltspunkt für eine solche Differenzierung nach den unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen entnommen werden; vielmehr stellen die Tatbestände des § 2 Abs. 1 VwVfG NRW anders als diejenigen des § 2 Abs. 2 VwVfG gerade nicht auf bestimmte Funktionen, sondern umfassend auf die dort genannten Funktionsträger ab. Außerdem vollzieht sich die grundrechtlich abgesicherte "eigentliche" Rundfunktätigkeit des Beklagten jedenfalls typischerweise von vornherein nicht in verwaltungsverfahrensrechtlichen Formen, etwa dem Erlass von Verwaltungsakten. Die Aufnahme des Beklagten in den Ausschlusskatalog des § 2 Abs. 1 VwVfG NRW kann daher nur so verstanden werden, dass der Gesetzgeber die Tätigkeiten des Westdeutschen Rundfunk umfassend von der Geltung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes ausnehmen wollte, auch und gerade bezogen auf dessen originäre Verwaltungstätigkeit.

Diesem Wortlaut kann eine fiktive Person aber absolut dagegen halten, dass die ablehnende Begründung eines Klageverfahrens auch wir hier zitiert, von der aktuellen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ganz anders begründet wird.

Zitat:
(…) Dem Rückgriff auf den Behördenbegriff des § 1 Abs. 2 SVwVfG steht hier nicht im Wege, dass § 2 Abs. 1 SVwVfG die Anwendung dieses Gesetzes für die Tätigkeit des beklagten Rundfunks ausschließt. Denn die Anwendung des Gesetzes würde bei den Rundfunkanstalten Schwierigkeiten bereiten, soweit die Anstalten über Ländergrenzen hinweg tätig werden müssten; außerdem ist das Verfahren der Rundfunkanstalten über den Gebühreneinzug spezialgesetzlich geregelt. Beide Begründungselemente betreffen der Sache nach nicht die Frage der Behördeneigenschaft des Beklagten. Unabhängig davon lässt sich diese Frage mit Blick auf die Regelungen in § 1 Abs. 4 VwVfG (und in entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder) aufgrund der hierzu vorliegenden Literatur und Rechtsprechung inzwischen in Form eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes beantworten. In einem solchen Fall ist ein Rückgriff auf das Saarländische Verwaltungsverfahrensgesetzes aber trotz des für die Tätigkeit des Beklagten ausgesprochenen Ausschlusses in § 2 Abs. 1 SVwVfG möglich.
Vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 01.12.2016, a.a.O.; zur entsprechenden Vorschrift des Landes Baden-Württembergs VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 04.11.2016, a.a.O., Rn. 26
Die zulässige Anfechtungsklage hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. (…) +++
 :o ::)
Titel: Re: HILFE! Die Stadt Wuppertal vollstreckt GEZ-Forderungen
Beitrag von: Ulrike am 15. Februar 2017, 19:42
Erstmal keine Panik !

Bitte einlesen wie die Verwaltung funktioniert.

Der Ablauf ist wie folgt:
- Der Beitragsservice erstellt ein Vollstreckungsersuchen
- das wird an die Stadt geschickt.
- Die Stadt schreibt Person X an wie in Antwort #9.
- Das Schreiben von Antwort #9 ist die sogenannte "gütliche Einigung"
- Danach kommt die Einladung zur Vermögensauskunft (Frist meist 14 Tage )
- Erst danach kommen dann die Zwangsmassnahmen

Das Vollstreckungsersuchen habe ich hier nicht gesehen.
 Die Vollstreckungsankündigung ist hier eingestellt!

In dem Vollstreckungsersuchen muss der Gläubiger stehen
steht nur Rundfunkgebühren/-Beiträge!

Wie lautet die genaue Bezeichnung des Gläubigers?
???

Weiterhin:
- Gibt es Bescheide?
Es wird behauptet nichts erhalten zu haben!

- wurde widersprochen?
NEIN

- Gibt es einen Widerspruchsbescheid?
NEIN

In dem Anschreiben von der Stadt steht ja gar nichts drin, noch nicht einmal eine Rechtsbelehrung.
Hat Person X mit der Stadt Kontakt aufgenommen?
NOCH NICHT

Person X muss schon Initiative aufbringen, sonst wird das nichts.
Um keine Fehler zu machen ist die Person hier ;-)

Gibt es einen Runden Tisch in der Stadt?
Wo bzw. wie könnte der/ein runder Tisch gefunden werden?

Vielen Dank! Ich habe alle Fragen im Text beantwortet!
Herzlichst
Ulrike
Titel: Re: HILFE! Die Stadt Wuppertal vollstreckt GEZ-Forderungen
Beitrag von: querkopf am 15. Februar 2017, 19:54
1. meine Ausführungen gelten ausschließlich für Nordrhein-Westfalen und das hier geltende Landes-VwVfG und ausschließlich für den WDR. Ob die Rechtslage in anderen Bundesländern vergleichbar oder grundlegend anders ist, kann ich hier nicht beurteilen. Insofern bringt uns ein Zitat, in dem auf saarländisches Recht Bezug genommen wird, nicht wirklich weiter.

Die von marga zitierte Entscheidung des OVG NRW ist nur und ausschließlich für die Verwaltungsgerichte in NRW bindend, allerdings muß man die Verwaltungsrichter schon mir der Nase auf diese Vorgabe der übergeordneten Gerichtsbarkeit stoßen.

2. In der Tat sind, auch hier in NRW, die Verwaltungsgerichte sehr bemüht, dem WDR doch noch irgendwo eine Behördeneingenschaft zuzusprechen, weil es im Gesamtergebnis dann für die Richter sehr viel einfacher ist, die behauptete Forderung durchzuwinken.

So ist der eingangs in meinem Beitrag zitierten Rechtsauffassung des VG Aachen etwa 3 Monate ein Beschluß gefolgt, in dem dieselbe Kammer die vollkommen entgegengesetzte Auffassung, nämlich die Anwendbarkeit des VwVfG NRW, vertreten hat. Bei genauer Betrachtung der Urteile kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, daß die Gültigkeit des VwVfG immer dann von den Richtern verneint wird, wenn der Bürger Ansprüche daraus geltend machen will, jedoch die Anwendbarkeit des Gesetzes immer dann für "ausnahmsweise" doch gegeben angesehen wird, wenn dies dem Nutzen der Rundfankanstalt dienlich ist.

Dies ändert aber nichts an der oben dargestellten Rechtslage.

Erst wenn immer mehr Betroffene in ihren Verfahren vor den Verwaltungsgerichten diese Darstellung in ihre Klageschriften einfügen, werden die Gerichte gezwungen, sich mit der schon lange höchstrichterlich von den Verfassungsrichtern entschiedenen Rechtslage auseinanderzusetzen - was dann hoffentlich zu der Erkenntnis führt, daß auch das Verwaltungsgicht sachlich unzuständig ist und daß nicht derjenige, von dem die Rundfunkanstalt Geld sehen möcht, sich per Klage dagegen wehren muß, sondern daß die Rundfunkanstalt ihre Forderung im gerichtlichen Mahnverfahren vor dem Amtsgericht geltend machen muß.

Allerdings muß dann auch darauf hingewiesen werden, daß derartige Forderungsklagen wegen des geringen Streitwertes von einem einzelnen Amtsrichter entschieden werden und die Berufung nur in den Fällen zulässig ist, in denen der auf der ausgeurteilten Forderung beruhende Streitwert 600 Euro übersteigt. Zudem gilt im Zivilprozeßrecht dann der Beibringungsgrundsatz. Dies bedeutet, daß das Gericht nur noch darüber verhandelt und entscheidet,was die Parteien vorgetragen und bewiesen haben. Im Gegensatz dazu ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, was gerade für diejenigen, die nicht so wortgewandt und rechtskundig sind, möglicherweise von Vorteil sein kann.
Titel: Re: HILFE! Die Stadt Wuppertal vollstreckt GEZ-Forderungen
Beitrag von: marga am 15. Februar 2017, 20:12
Insofern bringt uns ein Zitat, in dem auf saarländisches Recht Bezug genommen wird, nicht wirklich weiter.
Die von marga zitierte Entscheidung des OVG NRW ist nur und ausschließlich für die Verwaltungsgerichte in NRW bindend, allerdings muß man die Verwaltungsrichter schon mir der Nase auf diese Vorgabe der übergeordneten Gerichtsbarkeit stoßen.
Erst wenn immer mehr Betroffene in ihren Verfahren vor den Verwaltungsgerichten diese Darstellung in ihre Klageschriften einfügen, werden die Gerichte gezwungen, sich mit der schon lange höchstrichterlich von den Verfassungsrichtern entschiedenen Rechtslage auseinanderzusetzen - was dann hoffentlich zu der Erkenntnis führt, daß auch das Verwaltungsgicht sachlich unzuständig ist und daß nicht derjenige, von dem die Rundfunkanstalt Geld sehen möcht, sich per Klage dagegen wehren muß, sondern daß die Rundfunkanstalt ihre Forderung im gerichtlichen Mahnverfahren vor dem Amtsgericht geltend machen muß.

Dem ist noch folgendes hinzuzufügen, dass eine wirkliche „Weiterbringung“ hier in diesem Forum nur eine „Fiktion“ ist und die Berichte und Kommentare lediglich zur „Pseudo-Aufklärung“ dienen. Jeder Forum-User und Nicht-Forum-User erteilt mit seinen Recherchen und Berichten eine stetige Aushöhlung des ER BE ES TE VAU. In diesem Sinne weiter so ……
+++
 ;)

Titel: Re: HILFE! Die Stadt Wuppertal vollstreckt GEZ-Forderungen
Beitrag von: Profät Di Abolo am 15. Februar 2017, 22:00
Guten TagX!

Nanu? Wo bin ich denn hier? Hab ich mich verlaufen? .... § 2 Abs. 1 VwVfG NRW ..... Kirche ....WDR?

@querkopf gallische Grüße! Hervorragende Ausführungen!

Da fällt mir ein .... wo ist er denn ... ahhhh hier der fast fertige Hinkelstein BeitraXkirche ....

Stichworte:

Religionsgemeinschaft; Körperschaft des öffentlichen Rechts; Mitgliedschaft; staatliche Wirkungen; Glaubensfreiheit; negative Glaubensfreiheit; Austritt; Austrittserklärung; Zusatz; Zusatzverbot.

Bundesverwaltungsgericht vom 26.09.2012, BVerwG 6 C 7.12

http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=260912U6C7.12.0

Vielleicht hier jaaanz brauchbar?

Ich meißel mal ein Stück weiter... hämmer, hämmer ...

Rein fiktiv natürlich:

Zitat
Offensichtlich nimmt der Beklagte WurstDiebRäuber auch an, er sei eine religionsähnliche Körperschaft des öffentlichen Rechtes und habe päpstliche Befugnisse. Es erstaunt sehr, dass sich nach seinem KirchenBeitraXrecht kein Wohnungsinhaber auf die negative Vereinigungsfreiheit berufen kann.
Ich erkläre dem Beklagten gegenüber hiermit meinen Austritt aus seiner öffentlich rechtlichen Körperschaft, der ich nie beigetreten bin. Ich fordere das Verwaltungsgericht ferner auf zur Kenntnis zu nehmen, dass damit für mich § 1 der Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge keine Gültigkeit hat und auch nie hatte.

Auch kündige ich hiermit für den Fall, dass mein Grundrecht auf negative Vereinsfreiheit keine Beachtung findet, Verfassungsbeschwerde an.

so ... den Rest überlass ich euch ....

Mut jetze weiter Granitstaub sammeln.

Gallische Grüße

 :)
Titel: Re: HILFE! Die Stadt Wuppertal vollstreckt GEZ-Forderungen
Beitrag von: cook am 15. Februar 2017, 22:38
@querkopf: ganz richtig!  >:D

In NRW fehlt auch deshalb eine Ermächtigungsgrundlage, weil der § 7 Abs. 5 RfBStV dazu nicht geeignet wäre. Dem StV wurde in NRW zwar durch den Landtag zugestimmt (nach Art. 66 S. 2 L-Verfassung NRW). Allerdings erhält er keine Zuständigkeitsregeln (er spricht von der zuständigen LRA, benennt diese aber nicht -- kann er ja auch nicht).

Die Zuständikgeit muss schon gemäß Art. 77 Satz 2 L-Verf. NRW per Gesetz erfolgen (das ist also keine triviale Formalie). Im Gegensatz zu einigen anderen Bundesländern gibt es in NRW kein Umsetzungsgesetz für den RfBStV, so dass es an einer Ermächtigung z.B. des WDR fehlt. Im WDR-Gesetz (zuletzt geändert 2016) findet sich dazu ebenfalls nichts.


Titel: Re: HILFE! Die Stadt Wuppertal vollstreckt GEZ-Forderungen
Beitrag von: torige am 20. Februar 2017, 11:41
danke querkopf für die ausfühlichen Ergüsse, dieses wird fiktiver Person A auch ganz sicher bei der Klagebegründung helfen.


margas Einwand sieht Person A als berechtigt.
aber wenn für die Verwaltungstätigkeit unserer lieben (nicht-)"Behörde" das VwVfG NRW eben doch gelten soll, dann soll sich die (Nicht-)Behörde auch dran halten, was wiederum auf direkt in letzter Konsequenz auf die Formale Nichtigkeit der Bescheide führen würde, da wie ja bekannt sich niemand and die im VwVfG festgelegten formellen Bestimmtheiten hält.

da beißt sich das Huhn in den schwanz  :o
Titel: Re: HILFE! Die Stadt Wuppertal vollstreckt GEZ-Forderungen
Beitrag von: Kurt am 20. Februar 2017, 11:49
da beißt sich das Huhn in den schwanz  :o
das Huhn war die Katz - und für die ist der ganze Rundfunkbeitragsmüll  ;)

Kennst Du die Flensburger Story?   weiterbilden:
Ratsversammlung Flensburg, Do. 02.02.17, 14 Uhr
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21938.msg140224.html#msg140224

Gruß
Kurt
Titel: Re: HILFE! Die Stadt Wuppertal vollstreckt GEZ-Forderungen
Beitrag von: Ulrike am 25. März 2017, 20:32
Zunächst Dankt die hier zur rede stehend betroffen Frau, nebst Ehemann allen Beteiligten ganz herzlich für die Unterstützung in ihrer GEZ-Angelegenheit!
Einen ganz besonderen Dank für seine mühevolle Unterstützung sendet der Ehemann der GEZ-Schuldnerin an den Autor :-) Querkopf :-)
Mit einer Vollmacht und den Unterlagen seiner Frau besuchte der Ehemann einen älteren, umgänglich helfenden, sehr sympathischen Hauptvollziehungsbeamten im Rathaus. Ihm übergab er das Schreiben nach den Empfehlungen von Querkopf, dessen Erhalt er auch auf die Kopie mit Stempel und Unterschrift bestätigte. / Anlage 1
Einige Tage später rief der Beamte den Ehemann an und erklärte, dass er dieses Schreiben entsprechend an den Gläubiger - ARD/ZDF - weitergeleitet hatte.
Heute erhält die GEZ-Schuldnerin die Einziehung der öffentlich - rechtlich vollstreckbaren Forderungen von der Stadt Wuppertal, mit dem ersten sowie dem aktuell letzten Schreiben vom Beitragsservice! / Anlagen 2-5
Wie ersichtlich, wird auf dem Schriftsatz der GEZ-Schuldnerin mit keiner Silbe Stellung bezogen! :-(
Wenn dem so ist, sind ja jegliche Handlungen gegen den ARD-/ZDF-Beitragsservice letztlich nur brotlose Kunst?!?
Herzlichste Grüße
Ulrike


 
Titel: Re: HILFE! Die Stadt Wuppertal vollstreckt GEZ-Forderungen
Beitrag von: Markus KA am 25. März 2017, 22:48
Gläubiger und einziger Ansprechpartner ist die zuständige Rundfunkanstalt und NICHT der BS!.
Ich kann immer nur empfehlen, umfangreiche Beschwerden, Widersprüche, Anträge und Klagen immer an die zuständige Rundfunkanstalt richten. Selbst aktiv werden und an die zuständige Rundfunkanstalt schreiben, nie davon ausgehen, dass eine Behörde euch die Arbeit abnimmt. Ihr müsst selbst tätig werden, sonst habt ihr schon am Anfang verloren. 8)
Titel: Re: HILFE! Die Stadt Wuppertal vollstreckt GEZ-Forderungen
Beitrag von: Ulrike am 26. März 2017, 01:22
SORRY!
Das ist noch das Schreiben an den Obergerichtsvollzieher sowie das Schreiben der Einziehung öffentlich - rechtlich vollstreckbarer Forderungen!
Titel: Re: HILFE! Die Stadt Wuppertal vollstreckt GEZ-Forderungen
Beitrag von: Ulrike am 26. März 2017, 01:34
SORRY!
Das ist noch das Schreiben an den Obergerichtsvollzieher sowie das Schreiben der Einziehung öffentlich - rechtlich vollstreckbarer Forderungen!
Titel: Re: HILFE! Die Stadt Wuppertal vollstreckt GEZ-Forderungen
Beitrag von: Kurt am 26. März 2017, 11:45
Hallo zusammen,

aus dem Anhang in Beitrag #26 ist ein-eindeutig zu ersehen dass sowohl der Absender als auch der Vollstreckungsersucher der „Ihr Beitragsservice von ARD ZDF Deutschlandradio “ ist - kein Wort, kein Hinweis auf eine LRA. Im Gegenteil - es heisst da "Unser Ersuchen vom..."

Und die Richter heben doch sonst immer darauf ab dass alleine schon aus der Grußformel "Mit freundlichen Grüßen Ihre LRA" ersichtlich ist dass z.B.Widerspruchsbescheide etc. korrekt seien!?

Folgerichtig leidet dieses Vollstreckungsersuchen an einem Mangel da nicht vom gesetzlichen Gläubiger -der LRA - sondern vom BS!?

Gruß
Kurt
Titel: Re: HILFE! Die Stadt Wuppertal vollstreckt GEZ-Forderungen
Beitrag von: boykott2015 am 26. März 2017, 12:40
Man lese Seite 2 (Beitrag #29) ganz unten: wichtige Info.
Also, über dieses Recht wurde man belehrt.

Zitat
Die öffentlich-rechtliche Beitreibung der Forderungen unterbleibt bzw. ist einzustellen, wenn Sie bei der Stadtkasse Wuppertal als Vollslreckungsbehörde (Ressort 403.33, Johannes-Rau-Platz 1, Eingang Wegrerslr. 15, 42269 Wuppertal) schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen gegen die Forderungen erheben. Die Forderungen werden dann im Zivilprozessweg geltend gemacht.

Anmerkung: die Wohnung wird zwangsbebeitragt dafür, das typisch in ihr der Rundfunk konsumiert werden kann. Andererseits ist der öffentlich-rechtlicher Rundfunk wichtig für Demokratie, Meinungsbildung und so weiter. Gerade deswegen, dass der öffentlich-rechtlicher Rundfunk so wichtig ist, sind seine typischen Empfangsorte (Wohnungen, Arbeitsstätte) von jedem Zwang ausgeschlossen.

Wäre der öffentlich-rechtlicher Rundfunk nicht so wichtig, hätte man die Möglichkeit, sein Empfangsgebiet mit Zwangszahlungen zu belegen. Da er aber essentiell wichtig ist, ist auch sein typisches Empfangsgebiet (Empfang findet ja typisch in Wohnungen und Arbeitsstätten) wichtig und von jedem Zwang ausgeschlossen. Jeder Zwang im Empfangsgebiet, schränkt den öffentlich-rechtlichen Rundfunk.
Titel: Re: HILFE! Die Stadt Wuppertal vollstreckt GEZ-Forderungen
Beitrag von: Maverick am 26. März 2017, 13:59
Man lese Seite 2 (Beitrag #29) ganz unten: wichtige Info.
Also, über dieses Recht wurde man belehrt.

Zitat
Die öffentlich-rechtliche Beitreibung der Forderungen unterbleibt bzw. ist einzustellen, wenn Sie bei der Stadtkasse Wuppertal als Vollslreckungsbehörde (Ressort 403.33, Johannes-Rau-Platz 1, Eingang Wegrerslr. 15, 42269 Wuppertal) schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen gegen die Forderungen erheben. Die Forderungen werden dann im Zivilprozessweg geltend gemacht.


Wobei das Zitat so aus dem Zusammenhang gerissen wurde und u.U. zu einer falschen Interpretation führt. Es steht unter dem Absatz "Beitreibung privatrechlicher Forderungen", so dass das Zitat sinngemäß lautet:
Zitat
Die öffentlich-rechtliche Beitreibung "privatrechtlicher" Forderungen unterbleibt bzw. ...
Der ganze Absatz scheint mir aber für den Vorgang irrelevant und wohl eher einem Druckprogramm/Formular geschuldet, das diesen automatisch mit ausdruckt, obwohl es sich ja hier eben nicht um die Beitreibung privatrechtlicher Forderungen handelt, sondern die "Einziehung öffentlich-rechtlich vollstreckbarer Forderungen" .
Titel: Re: HILFE! Die Stadt Wuppertal vollstreckt GEZ-Forderungen
Beitrag von: nexus77 am 05. Dezember 2017, 19:25
Sorry, ABER das ist eine unglaubliche Frechheit, was "BS" und "WDR" da oben an die Vollstreckungsbehörde schreiben. Das sollte sich jeder mal durchlesen... die sagen einfache 2x "besteht zu Recht" und dann nochmal als Rechtsgrundlage "Rvst" dieser soll wohl bald für ALLES bei uns herhalten.

Und noch krasser, die wissen irgendwo her, dass Ulrike ein Konto bei der Postbank hat und fordern eine Pfändung davon ein. Woher haben die die Bankdaten, es gibt also nicht nur beim EMA Datenschutz Verletzungen ohne Ende. Sondern auch bei Banken? Oder wer könnte dem BS diese Kontodaten mitteilen und auf welcher Rechtsgrundlage? Ist das schon 1984?
Titel: Re: HILFE! Die Stadt Wuppertal vollstreckt GEZ-Forderungen
Beitrag von: Jarumasta am 17. April 2018, 17:57
Zitat
Oder wer könnte dem BS diese Kontodaten mitteilen und auf welcher Rechtsgrundlage? Ist das schon 1984?
Weisst jemand mehr? Wie ist es ausgegangen?
Titel: Re: HILFE! Die Stadt Wuppertal vollstreckt GEZ-Forderungen
Beitrag von: querkopf am 17. April 2018, 23:22
nur ein kurzer Bericht, für mehr fehlt mir die Zeit:

1. es wurde vor dem VG Düsseldorf Unterlassungsklage gegen die Stadt Wuppertal erhoben, mit der der ööfentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch auf Unterlassung der Vollstreckung durchgesetzt werden soll.
Dieses Verfahren ist noch vor dem VG Düsseldorf anhängig.
Nachdem der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Vollstreckungsmaßnahmen abgewiesen wurde, wurde ein Änderungsantrag nach §80 Abs. 7 S. 2 VwGO gestellt. Nach diesem Änderungsantrag hat die Stadt Wuppertal (im Gegensatz zum bisherigen Vorgehen) zugesichert, bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens keine Vollstreckungsmaßnahmen durchzuführen. Daher mußte der Antrag nach §80 Abs. 7 VwGO für erledigt erklärt werden, allerdings konnte wegen des o. a. Befangenheitsantrags noch nicht über die Kosten entschieden werden.

Das Verfahren liegt derzeit auf Eis, weil gegen alle Richter der 27. Kammer ein Befangenheitsantrag gestellt wurde, über den noch nicht entscheiden wurde.

2. Auf Grund der im 3-Monats-Takt zugesandten Festsetzungsbescheide des WDR sind nunmehr 2 Klagen gegen den WDR anhängig. Mit diesen soll die Befreiung vom rundfunkbeitrag wegen geringen Einkommens durchgesetzt werden.

Die 1. dieser Klagen liegt ebenfalls wegen eines Befangenheitsantrags gegen die Richter der 27. Kammer auf Eis, da über den Antrag noch nicht entschieden wurde.

In der 2. Klage gegen den WDR wurde ein Befangenheitsantrag noch nicht gestellt, da hier zunächst über die Gerichtskostenfestsetzung zu entscheiden ist. Das Gericht hatte nämlich - in Abweichung von der bisher geübten Praxis, aber in Übereinstimmung mit dem GKG, die Gerichtskosten festgesetzt und über die Zentrale Zahlstelle Justiz eine GK-Rechnung, zahlbar innerhalb on 2 Wochen, über 105,-- Euro geschickt. Hiergegen wurde Erinnerung eingelegt, da ein Verfahren wegen Befreiung vom Rundfunkbeitrag nach § 188 S. 1 gerichtskostenfrei ist (BVerwG, Beschluß v. 20.04.2011, 6 C 10.10).

Über die Erinnerung ist noch nicht entschieden.

Das gesamte Verfahren ist sehr vielschichtig und aufgrund der zahlreichen parallel laufenden Klageverfahren sehr komplex und umfangreich. So steht jetzt auch noch eine Strafanzeige gegen die beiden Mitarbeiterinnen des WDR, Abt. Beitragsservice, asn, die die aktuellen Widerspruchsbescheide mit dem Zusatz "i. V." (in Vollmacht) unterschreiben, ohne bisher eine Vollmachtsurkunde vorgelegt zu haben, obwohl sie hierzu mehrfacht aufgefordert wurden. Ebensowenig haben sie den Nachweis darüber erbracht, daß sie Angehörige des öffentlichen Dienstes sind und in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Damit besteht Anlaß, die Ermächtigung zur Begebung von Verwaltungsakten in Frage zu stellen, so daß der Verdacht besteht, daß der Straftatbestand des § 132 StGB (Amtsanmaßung) erfüllt ist.

Die Ausarbeitung der zahlreichen Schriftsätze ist außerordentlich zeitaufwendig und arbeitsintensiv, so daß hier nicht laufend über den Fortgang des Verfahrens berichtet werden kann. Ein Bericht wird nach Abschluß der Angelegenheit hier veröffentlicht werden.

Anmerkung: die Detailkenntnis des Verfahrensganges rührt daher, daß ich mich der Sache angenommen haben und inzwischen außergerichtlicher Bevollmächtigter von Ulrike bin. Der WDR führt den Schriftverkehr in dieser Angelenheit unmittelbar mit mir.

In den gerichtlichen Verfahren darf ich Ulrike nicht vertreten, da ich kein Rechtsanwalt oder Jurist bin. Allerdings verfasse ich die Schriftsätze, die Ulrike sich durch ihre Unterschrift zu eigen macht. Ein solches Vorgehen ist zulässig und auch mit dem RDG vereinbar, da meine Tätigkeit auf der inzwischen bestehenden freundschaftlichen Verbundenheit beruht und ohne Entgelt erfolgt.
Titel: Re: HILFE! Die Stadt Wuppertal vollstreckt GEZ-Forderungen
Beitrag von: art18GG am 06. Mai 2019, 14:31
Der aktive Widerstand gegen den Rundfunkbeitrag in Wuppertal hat offensichtlich dazu geführt, dass eine Aktivisten zwischenzeitlich sogar inhaftiert wurde:
Wuppertal (Beuge-) Inhaftierung einer Mitstreiterin durch GV
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30934.0

Die Kopie von Haftbefehlen bitte auch an Menschenrechtsorganisationen weiterleiten. Loppy und ich haben in diesem Zusammenhang bereits einen Musterbrief in englischen Sprache erstellt. Siehe hierzu:
Anschreiben für eine Beschwerde bei Amnesty International
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28412.msg182044.html#msg182044

Es muss hierzu natürlich der folgende Satz aus dem Schreiben angepasst werden:
„I was registered on the basis of my protest against the “Rundfunkbeitrag” in a debtors' list (see. Documentation of the event)". =
„Ich wurde auf Grund meines Protestes gegen den „Rundfunkbeitrag“ in ein Schuldnerverzeichnis eingetragen (siehe Anlage)“.

Eine mögliche Anpassung wäre:
„I was arrest on the basis of my protest against the “Rundfunkbeitrag”, as the warrent of arrest shows (see. Documentation of the event).“ =
„Ich wurde auf Grund meines Protestes gegen den „Rundfunkbeitrag“ inhaftiert, wie der Haftbefehl zeigt (siehe Anlage)“.




Da es bei solchen Vollstreckungsmaßnahmen auch um eine konkrete politische Verfolgung von Minderheiten (Nicht-Nutzer von Rundfunk und Fernsehen) und Opponenten (Gegner der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und deren Finanzierung) ausgelöst durch eine staatliche Rundfunkbehörden geht, ist natürlich im Rahmen des UN-Zivilpaktes eine Beschwerde bei

The Human Rights Committee,
c/o Petitions Unit
Office of the High Commissioner for Human Rights
United Nations Office at Geneva
CH-1211 Geneva 10, Switzerland


möglich. Eine Ausschöpfung des inländischen Rechtsweges ist hier zwar erwünscht, aber nicht notwendig. Eine Musterbeschwerde kann man auf Seite 116 ff in der folgenden Publikation finden:
Die Individualbeschwerde nach dem Fakultativprotokoll zum Zivilpakt.
Ein Handbuch für die Praxis von Bernhard Schäfer:

https://publishup.uni-potsdam.de/opus4-ubp/frontdoor/deliver/index/docId/529/file/schaefer_b.pdf
oder
https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/uploads/tx_commerce/handbuch_die_individualbeschwerde_nach_dem_fakultativprotokoll_z_zivilpakt.pdf
oder
https://www.ssoar.info/ssoar/handle/document/32831