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Ergänzung:
Urteil des Gerichtshofes vom 14. Mai 1974.
J. Nold, Kohlen- und Baustoffgroßhandlung gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Rechtssache 4-73

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A61973CJ0004&qid=1711664707798

Schlussanträge des Generalanwalts Trabucchi vom 28. März 1974.
J. Nold, Kohlen- und Baustoffgroßhandlung gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Rechtssache 4.73

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A61973CC0004&qid=1711664707798
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Dies und Das! / Re: [Übersicht] EuGH-Entscheidungen (allgemein)
« Letzter Beitrag von pinguin am Gestern um 23:03 »
Nachtrag:

EuGH C-327/12 - Verbot, kartellbegünstigende Maßnahmen zu realisieren
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37863.0
ergänzt 2024-03-29

Edit "Bürger": Erledigt.
3
Vorabhinweis:
Diese Entscheidung ist bereits aus einem anderen Thema*** bekannt, allerdings noch nicht separat thematisiert, was hier nun mit eigenem Schwerpunkt erfolgt.

***
EuGH C-293/14 - Begriff "Ausübung öffentlicher Gewalt"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37862.0



URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)
12. Dezember 2013(*)

„Art. 101 AEUV, 102 AEUV und 106 AEUV – Öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen die Mitgliedstaaten besondere oder ausschließliche Rechte gewähren – Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind – Begriffe – Einrichtungen, die damit betraut sind, zu überprüfen und zu zertifizieren, ob die Unternehmen, die öffentliche Arbeiten ausführen, die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen beachten – Art. 49 AEUV – Niederlassungsfreiheit – Beschränkung – Rechtfertigung – Schutz der Dienstleistungsempfänger – Qualität der Zertifizierungsdienstleistungen“

In der Rechtssache C-327/12

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=145528&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=7406899

Zitat
37      Nach ständiger Rechtsprechung betreffen die Art. 101 AEUV und 102 AEUV zwar nur das Verhalten von Unternehmen und nicht als Gesetz oder Verordnung ergangene Maßnahmen der Mitgliedstaaten, doch verbieten sie in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV, der eine Pflicht zur Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten begründet, den Letztgenannten, Maßnahmen, auch in Form von Gesetzen oder Verordnungen, zu treffen oder beizubehalten, die die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben könnten (vgl. Urteile vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C-94/04 und C-202/04, Slg. 2006, I-11421, Randnr. 46, und vom 1. Juli 2010, Sbarigia, C-393/08, Slg. 2010, I-6337, Randnr. 31).

38      Eine Verletzung der Art. 101 AEUV oder 102 AEUV in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV liegt vor, wenn ein Mitgliedstaat gegen Art. 101 AEUV verstoßende Kartellabsprachen vorschreibt oder begünstigt oder die Auswirkungen solcher Absprachen verstärkt oder wenn er seiner eigenen Regelung dadurch ihren staatlichen Charakter nimmt, dass er die Verantwortung für in die Wirtschaft eingreifende Entscheidungen privaten Wirtschaftsteilnehmern überträgt, oder den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung vorschreibt oder begünstigt (vgl. in diesem Sinne Urteil Cipolla u. a., Randnr. 47).

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
PEDRO CRUZ VILLALÓN
vom 5. September 2013(1)
Rechtssache C-327/12

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=140621&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=7406899

Zitat
30.      Die Tatsache, dass das „Unternehmen“ mit öffentlicher Gewalt verbundene Aufgaben wahrnimmt, ist nicht zwangsläufig gleichbedeutend mit der Nichtanwendung von Art. 106 AEUV. Soweit zu der Tätigkeit eine aktive Marktteilnahme gehört, bei der Waren und Dienstleistungen angeboten werden, mit denen unmittelbar oder mittelbar ein Gewinn erzielt wird, ist davon auszugehen, dass das Unternehmen in den Anwendungsbereich der Art. 101 AEUV, 102 AEUV und 106 AEUV fällt( 7 ).

Zitat
36.      Unbeschadet dieser Feststellung, und wie die Kommission zutreffend ausgeführt hat, bedeutet der Umstand, dass sich Art. 106 AEUV als nicht anwendbar erweist, nicht zwangsläufig, dass die staatliche Tätigkeit, bei der es sich im vorliegenden Fall um eine Regelung über verbindliche Mindestgebühr handelt, jeglicher Kontrolle im Licht der Vertragsbestimmungen über den Wettbewerb entzogen wäre. Unabhängig davon, ob ein Mitgliedstaat einem oder mehreren „Unternehmen“ „besondere oder ausschließliche Rechte“ zuerkennt, kann die staatliche Tätigkeit gegen Art. 101 AEUV oder 102 AEUV verstoßen, wenn sie in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV, d. h. im Licht der Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit, ausgelegt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs dürfen die Mitgliedstaaten aufgrund der Wettbewerbsvorschriften in Verbindung mit dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit keine Maßnahmen – auch nicht in Form von Gesetzen oder Verordnungen – treffen oder beibehalten, die die Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben könnten. Dies wäre nach der Rechtsprechung der Fall, „wenn ein Mitgliedstaat Kartellabsprachen vorschreibt oder erleichtert oder seiner eigenen Regelung dadurch ihren staatlichen Charakter nimmt, dass er die Verantwortung für in die Wirtschaft eingreifende Entscheidungen privaten Wirtschaftsteilnehmern überträgt“( 11 ).

Querverweis:
Entscheidung nach einer Vorlage durch den Bundesgerichtshof
EuGH Rechtssache 66/86 - Verbot, Regeln zu schaffen, die Kartelle begünstigen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36737.0

Ist ein derartiges Zusammenwirken, wie es bei den unionsrechtlich jeweils eigenständigen dt. ÖRR vorzufinden ist, unionsrechtlich überhaupt zulässig?

Zur Erinnerung:
BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33155.0
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Dies und Das! / EuGH C-293/14 - Begriff "Ausübung öffentlicher Gewalt"
« Letzter Beitrag von pinguin am Gestern um 20:03 »
Vorabhinweis:
Die hier thematisierte Entscheidung betrifft das Unionsland Österreich, stützt sich aber auch auf zwei das Unionsland Deutschland betreffende Entscheidungen.

Der EuGH tätigt in "gefestigter Rechtsprechung" die Aussage, daß die Bestimmungen über Dienstleistungen einzig für den konkreten Vorgang der "Ausübung öffentlicher Gewalt" nicht gelten, bei allen vorbereitenden Maßnahmen, bzw., Hilfstätigkeiten aber einzuhalten sind.

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)
23. Dezember 2015(*)
[Text berichtigt mit Beschluss vom 29. November 2016]

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2006/123/EG – Sachlicher Anwendungsbereich – Tätigkeiten, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind – Rauchfangkehrergewerbe – Aufgaben im Bereich der ‚Feuerpolizei‘ – Territoriale Beschränkung der Gewerbeberechtigung – Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse – Erforderlichkeit – Verhältnismäßigkeit“

In der Rechtssache C-293/14

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=173250&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=7096748

Zitat
33      Im Licht dieser Rechtsprechung ist zunächst festzustellen, dass die Ausnahmebestimmung des Art. 2 Abs. 2 Buchst. i der Richtlinie 2006/123 als Ausnahme von einer Grundfreiheit so auszulegen ist, dass sich  ihre Tragweite auf das beschränkt, was zur Wahrung der Interessen, deren Schutz diese Bestimmung den Mitgliedstaaten erlaubt, unbedingt erforderlich ist (vgl. entsprechend Urteil Kommission/Belgien, C-47/08, EU:C:2011:334, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung). Sie muss somit auf die  Tätigkeiten beschränkt werden, die als solche unmittelbar und spezifisch mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind (vgl. entsprechend Urteile Kommission/Belgien, C-47/08, EU:C:2011:334, Rn. 85, und SOA Nazionale Costruttori, C-327/12, EU:C:2013:827, Rn. 51).

34      [Berichtigt mit Beschluss vom 29. November 2016] Ferner sind, wie ebenfalls aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, helfende und vorbereitende Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausübung öffentlicher Gewalt als von einer solchen Ausnahme ausgeschlossen anzusehen (vgl. entsprechend Urteil Kommission/Deutschland, C-404/05, EU:C:2007:723, Rn. 44), da sie nicht die Wahrnehmung autonomer Entscheidungsbefugnisse umfassen, im Rahmen einer unmittelbaren staatlichen Aufsicht ergehen (vgl. entsprechend Urteile Kommission/Portugal, C-438/08, EU:C:2009:651, Rn. 36 und 41, sowie SOA Nazionale Costruttori, C-327/12, EU:C:2013:827, Rn. 53) und nicht mit Zwangsbefugnissen (vgl. entsprechend Urteil Kommission/Spanien, C-114/97, EU:C:1998:519, Rn. 37) oder Befugnissen zur Anwendung von Zwangsmaßnahmen einhergehen (vgl. entsprechend Urteile Anker u. a., C-47/02, EU:C:2003:516, Rn. 61, und Kommission/Portugal, C-438/08, EU:C:2009:651, Rn. 44).

Die in den zitierten Rnn. 33 und 34 benannten Entscheidungen sind nachstehend verlinkt wie zitiert, wobei hierfür auf EU-Lex zurückgegriffen wird.

Zu Rn. 33:
Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 24. Mai 2011.
Europäische Kommission gegen Königreich Belgien.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG - Niederlassungsfreiheit - Notare - Staatsangehörigkeitsvoraussetzung - Art. 45 EG - Teilhabe an der Ausübung öffentlicher Gewalt - Richtlinie 89/48/EWG.
Rechtssache C-47/08

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=ecli%3AECLI%3AEU%3AC%3A2011%3A334

Zitat
84      Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung stellt Art. 45 Abs. 1 EG eine Ausnahme von der Grundregel der Niederlassungsfreiheit dar. Als solche ist er so auszulegen, dass sich seine Tragweite auf das beschränkt, was zur Wahrung der Interessen, deren Schutz diese Bestimmung den Mitgliedstaaten erlaubt, unbedingt erforderlich ist (Urteile Kommission/Griechenland, Randnr. 7, Kommission/Spanien, Randnr. 34, vom 30. März 2006, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, C-451/03, Slg. 2006, I-2941, Randnr. 45, vom 29. November 2007, Kommission/Österreich, C-393/05, Slg. 2007, I-10195, Randnr. 35, und Kommission/Deutschland, C-404/05, Slg. 2007, I-10239, Randnrn. 37 und 46, sowie Kommission/Portugal, Randnr. 34).

85      Ferner hat der Gerichtshof wiederholt hervorgehoben, dass die in Art. 45 Abs. 1 EG vorgesehene Ausnahmeregelung auf Tätigkeiten beschränkt werden muss, die als solche unmittelbar und spezifisch mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind (Urteile Reyners, Randnr. 45, Thijssen, Randnr. 8, Kommission/Spanien, Randnr. 35, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, Randnr. 46, Kommission/Deutschland, Randnr. 38, und Kommission/Portugal, Randnr. 36).

Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 12. Dezember 2013.
Ministero dello Sviluppo economico und Autorità per la vigilanza sui contratti pubblici di lavori, servizi e forniture gegen SOA Nazionale Costruttori – Organismo di Attestazione SpA.
Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato.
Art. 101 AEUV, 102 AEUV und 106 AEUV – Öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen die Mitgliedstaaten besondere oder ausschließliche Rechte gewähren – Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind – Begriffe – Einrichtungen, die damit betraut sind, zu überprüfen und zu zertifizieren, ob die Unternehmen, die öffentliche Arbeiten ausführen, die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen beachten – Art. 49 AEUV – Niederlassungsfreiheit – Beschränkung – Rechtfertigung – Schutz der Dienstleistungsempfänger – Qualität der Zertifizierungsdienstleistungen.
Rechtssache C-327/12

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=ecli%3AECLI%3AEU%3AC%3A2013%3A827

Zitat
51
Diese Ausnahmeregelung ist nämlich auf die Tätigkeiten beschränkt, die als solche unmittelbar und spezifisch mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind (Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Belgien, C-47/08, Slg. 2011, I-4105, Randnr. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Zu Rn. 34:
Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 29. November 2007.
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland.
Landwirtschaftliche Erzeugnisse des ökologischen Landbaus - Private Kontrollstellen - Erfordernis einer Niederlassung oder dauerhaften Infrastruktur im Mitgliedstaat der Erbringung der Leistung - Rechtfertigungsgründe - Teilnahme an der Ausübung öffentlicher Gewalt - Art. 55 EG - Verbraucherschutz.
Rechtssache C-404/05

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=ecli%3AECLI%3AEU%3AC%3A2007%3A723

Zitat
44     Es zeigt sich also, dass die privaten Kontrollstellen ihre Tätigkeit unter aktiver Überwachung durch die zuständige Behörde ausüben, die letztlich die Verantwortung für die Kontrollen und Entscheidungen dieser Stellen trägt, wie die in der vorstehenden Randnummer genannten Pflichten dieser Behörde belegen. Diese Schlussfolgerung wird im Übrigen durch § 3 Abs. 1 ÖLG bekräftigt, wonach die Wahrnehmung von Kontrollaufgaben im Sinne der Verordnung Nr. 2092/91 durch private Kontrollstellen nicht mit der Durchführung eines Verwaltungsverfahrens verbunden sein kann. Daraus ergibt sich, dass die helfende und vorbereitende Rolle, die den privaten Kontrollstellen durch die Verordnung gegenüber der Überwachungsbehörde übertragen wurde, nicht als unmittelbare und spezifische Teilnahme an der Ausübung öffentlicher Gewalt im Sinne von Art. 55 EG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 EG angesehen werden kann.

Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 22. Oktober 2009.
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Portugiesische Republik.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Niederlassungsfreiheit -Richtlinie 96/96/EG - Nationale Regelung - Restriktive Zugangsvoraussetzungen für die Tätigkeit der Untersuchung von Fahrzeugen - Art. 45 EG- Tätigkeiten, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind - Sicherheit des Straßenverkehrs - Verhältnismäßigkeit.
Rechtssache C-438/08

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=ecli%3AECLI%3AEU%3AC%3A2009%3A651

Zitat
36. Mithin muss sich die in diesem Artikel vorgesehene Ausnahmeregelung nach ständiger Rechtsprechung auf Tätigkeiten beschränken, die als solche unmittelbar und spezifisch mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind (vgl. Urteile Reyners, Randnr. 45, vom 13. Juli 1993, Thijssen, C-42/92, Slg. 1993, I-4047, Randnr. 8, und vom 31. Mai 2001, Kommission/Italien, C-283/99, Slg. 2001, I-4363, Randnr. 20); dies schließt aus, dass reine Hilfs- und Vorbereitungsfunktionen gegenüber einer Einrichtung, die durch den Erlass der abschließenden Entscheidung tatsächlich öffentliche Gewalt ausübt, als im Sinne der genannten Ausnahme „mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden“ angesehen werden (Urteile Thijssen, Randnr. 22, Kommission/Österreich, Randnr. 36, und Kommission/Deutschland, Randnr. 38).

41. Hierbei ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über die Erteilung oder Versagung der Bescheinigung der technischen Überprüfung, die im Wesentlichen nur das Protokoll über die Ergebnisse der technischen Besichtigung umsetzt, zum einen der Entscheidungsautonomie entbehrt, die der Ausübung hoheitlicher Befugnisse eigen ist, und zum anderen im Rahmen einer unmittelbaren staatlichen Aufsicht ergeht.

44. Außerdem verfügen die mit der Fahrzeuguntersuchung betrauten privatwirtschaftlichen Organisationen, wie die Kommission – von der Portugiesischen Republik unwidersprochen – angemerkt hat, im Rahmen ihrer Tätigkeiten nicht über Zwangsbefugnisse, da die Sanktionen bei einem Verstoß gegen die Vorschriften über die Fahrzeuguntersuchung in die Zuständigkeit der Polizei- und Justizbehörden fallen.

Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 12. Dezember 2013.
Ministero dello Sviluppo economico und Autorità per la vigilanza sui contratti pubblici di lavori, servizi e forniture gegen SOA Nazionale Costruttori – Organismo di Attestazione SpA.
Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato.
Art. 101 AEUV, 102 AEUV und 106 AEUV – Öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen die Mitgliedstaaten besondere oder ausschließliche Rechte gewähren – Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind – Begriffe – Einrichtungen, die damit betraut sind, zu überprüfen und zu zertifizieren, ob die Unternehmen, die öffentliche Arbeiten ausführen, die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen beachten – Art. 49 AEUV – Niederlassungsfreiheit – Beschränkung – Rechtfertigung – Schutz der Dienstleistungsempfänger – Qualität der Zertifizierungsdienstleistungen.
Rechtssache C-327/12

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=ecli%3AECLI%3AEU%3AC%3A2013%3A827

Zitat
53
Wie der Generalanwalt in den Nrn. 47 und 48 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, fallen nämlich die Entscheidungen über die Erteilung oder Versagung der Bescheinigung der technischen Überprüfung, die im Wesentlichen nur die Ergebnisse der technischen Besichtigung wiedergibt, da sie zum einen der Entscheidungsautonomie entbehren, die der Ausübung hoheitlicher Befugnisse eigen ist, und zum anderen im Rahmen einer unmittelbaren staatlichen Aufsicht ergehen, nicht in den Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung des Art. 51 AEUV (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Oktober 2009, Kommission/Portugal, C-438/08, Slg. 2009, I-10219, Randnrn. 41 und 45). Ebenso kann die helfende und vorbereitende Rolle, die den privaten Kontrollstellen gegenüber der Überwachungsbehörde übertragen wurde, nicht als unmittelbare und spezifische Teilnahme an der Ausübung öffentlicher Gewalt im Sinne von Art. 51 AEUV angesehen werden (vgl. Urteil vom 29. November 2007, Kommission/Deutschland, C-404/05, Slg. 2007, I-10239, Randnr. 44).

Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 29. Oktober 1998.
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Niederlassungsfreiheit - Dienstleistungsfreiheit - Tätigkeit privater Sicherheitsdienste - Erfordernis der Staatszugehörigkeit.
Rechtssache C-114/97

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=ecli%3AECLI%3AEU%3AC%3A1998%3A519

Zitat
37 Die Ausübung dieser Tätigkeit bedeutet nicht, daß den Sicherheitsunternehmen und dem Sicherheitspersonal Zwangsbefugnisse verliehen sind. Der blosse Beitrag zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, zu dem jeder verpflichtet sein kann, stellt nämlich keine Ausübung öffentlicher Gewalt dar.

Urteil des Gerichtshofes vom 30. September 2003.
Albert Anker, Klaas Ras und Albertus Snoek gegen Bundesrepublik Deutschland.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht - Deutschland.
Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Artikel 39 Absatz 4 EG - Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung - Schiffsführer von Seefischereischiffen - Verleihung hoheitlicher Befugnisse an Bord - Den Staatsangehörigen des Flaggenstaats vorbehaltene Stellen.
Rechtssache C-47/02

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=ecli%3AECLI%3AEU%3AC%3A2003%3A516

Zitat
61 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass das deutsche Recht den Kapitänen der Seefischereischiffe unter deutscher Flagge Rechte im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der Sicherheit und der Ausübung polizeilicher Befugnisse, insbesondere bei Gefahr an Bord, verleiht, gegebenenfalls in Verbindung mit Untersuchungs-, Zwangs- oder Sanktionsbefugnissen, die über den bloßen Beitrag zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, zu dem jedermann verpflichtet sein kann, hinausgehen. Darüber hinaus werden dem Kapitän einige nicht nur durch die Erfordernisse der Schiffsführung zu erklärende personenstandsrechtliche Hilfsfunktionen verliehen, insbesondere die Entgegennahme der Mitteilung von der Geburt oder dem Tod einer Person während der Reise, auch wenn ein Standesbeamter an Land die öffentlichen Urkunden auszustellen hat. Auch wenn hinsichtlich dieser personenstandsrechtlichen Aufgaben gewisse - vom vorlegenden Gericht auszuräumende - Zweifel daran bestehen bleiben mögen, ob sie eine unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse mit sich bringen, so steht doch außer Frage, dass die mit der Aufrechterhaltung der Sicherheit und der Ausübung polizeilicher Befugnisse verbundenen Aufgaben eine Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse zur Wahrung der allgemeinen Belange des Flaggenstaats darstellen.

Nachstehend noch der Schlußantrag:

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
MACIEJ SZPUNAR
vom 16. Juli 2015(1)
Rechtssache C-293/14

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=165870&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=7096748

Zitat
1.      Zur Ausübung öffentlicher Gewalt

28.      Diese Frage geht allerdings davon aus, dass Rauchfangkehrer in Kärnten im Rahmen ihrer Tätigkeit öffentliche Gewalt ausüben.

29.      Auf der Grundlage des Vorabentscheidungsersuchens des vorlegenden Gerichts und der Angaben in der mündlichen Verhandlung ergibt sich folgendes Bild: In Kärnten üben Rauchfangkehrer eine Reihe von Tätigkeiten aus. Zum allergrößten Teil handelt es sich dabei um privatwirtschaftliche Tätigkeiten, die keinerlei Bezug zur Ausübung öffentlicher Gewalt aufweisen. Daneben nehmen Rauchfangkehrer, soweit sie durch landesrechtliche Vorschriften zur Wahrnehmung verwaltungspolizeilicher Tätigkeiten, insbesondere Tätigkeiten der Feuerpolizei, Baupolizei oder vergleichbarer Tätigkeiten verpflichtet werden, öffentliche Aufgaben wahr(7).

30.      Sind solche öffentlichen Aufgaben mit der Ausübung öffentlicher Gewalt im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. i der Richtlinie 2006/123 und Art. 51 AEUV verbunden?

31.      Das in Art. 51 AEUV genannte Tatbestandsmerkmal „öffentliche Gewalt“, bei dem es sich insofern um einen autonomen Begriff handelt, als er ausschließlich nach Unionsrecht zu bestimmen ist und nicht von den einzelnen Mitgliedstaaten definiert werden kann, normiert eine Ausnahme vom Grundsatz der Niederlassungsfreiheit und ist als solche eng auszulegen. Der Gerichtshof hat den Begriff zwar nicht abstrakt definiert( 8 ), jedoch ausgeführt, dass er sich nur auf Tätigkeiten erstrecke, die, in sich selbst betrachtet, eine unmittelbare und spezifische Teilnahme an der Ausübung öffentlicher Gewalt darstellten(9). So handelt es sich dem Gerichtshof zufolge z. B. bei der Beurkundungstätigkeit der Notare nicht um eine unmittelbare und spezifische Teilnahme(10).

32.      Außerdem sind Tätigkeiten, die lediglich eine helfende oder vorbereitende Rolle bei der Ausübung öffentlicher Gewalt spielen(11), nicht vom Geltungsbereich der Niederlassungsfreiheit ausgenommen. Das Gleiche gilt für Tätigkeiten, die zwar einen Verkehr mit den Verwaltungs- und Justizbehörden mit sich bringen und womöglich sogar regelmäßig und systematisch erbracht werden und auf eine obligatorische Mitarbeit bei der Erfüllung der Aufgaben der Behörden hinauslaufen, jedoch die Beurteilung und die Entscheidungsbefugnis unberührt lassen(12), sowie für bestimmte Tätigkeiten, die keine Ausübung von Entscheidungsbefugnissen(13), Zwangsgewalt(14) bzw. Zwangsbefugnissen(15) umfassen.

33.      Ferner hat der Gerichtshof unlängst im Hinblick auf die für die öffentliche Verwaltung geltende Ausnahme nach Art. 45 Abs. 4 AEUV – diese Bestimmung entspricht Art. 51 AEUV im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer – entschieden, dass die hoheitliche Gewalt vom Stelleninhaber regelmäßig ausgeübt werden müsse und nicht nur einen sehr geringen Teil seiner Tätigkeiten ausmachen dürfe(16).

34.      In der mündlichen Verhandlung ist vorgetragen worden, dass nach Kärntner Recht nicht der Rauchfangkehrer, sondern die Kommunalverwaltung in Person des Bürgermeisters für feuerpolizeiliche Aufgaben zuständig sei. Es sei Sache des Bürgermeisters, öffentliche Gewalt auszuüben und die Erfüllung der Pflichten von Rauchfangkehrerkunden durch Zwangsmaßnahmen durchzusetzen.

35.      Angesichts dessen bezweifle ich, dass solche feuerpolizeilichen Aufgaben in den Bereich der Ausübung öffentlicher Gewalt im Sinne von Art. 51 AEUV fallen, da die Tätigkeiten des Rauchfangkehrers nur eine helfende Rolle bei der Ausübung öffentlicher Gewalt spielen und der Rauchfangkehrer über keinerlei Vollzugs-, Verbots- oder Zwangsbefugnisse verfügt.

36.      Wenn keine der von Herrn Hiebler ausgeübten Tätigkeiten unter Art. 2 Abs. 2 Buchst. i der Richtlinie 2006/123 fällt, findet die Richtlinie auf seinen gesamten Tätigkeitsbereich Anwendung(17).

Fußnote:
Zitat
16 – Vgl. Urteil Haralambidis (C-270/13, EU:C:2014:2185, Rn. 58).

Querverweis dazu:
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)
10. September 2014(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Freizügigkeit der Arbeitnehmer – Art. 45 Abs. 1 und 4 AEUV – Begriff des Arbeitnehmers – Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung – Amt des Präsidenten einer Hafenbehörde – Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse – Staatsangehörigkeitsvoraussetzung“

In der Rechtssache C-270/13

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=157484&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=6186788

Zitat
58      Der Rückgriff auf diese Ausnahme kann jedoch nicht allein damit gerechtfertigt werden, dass nach dem nationalen Recht dem Präsidenten einer Hafenbehörde hoheitliche Befugnisse zugewiesen sind. Hinzu kommen muss, dass diese Befugnisse von dem Stelleninhaber tatsächlich regelmäßig ausgeübt werden und nicht nur einen sehr geringen Teil seiner Tätigkeiten ausmachen.

Vermutung:
Eine dem ÖRR zugestandene Funktion als "Vollstreckungsbehörde" ist unionsrechtswidrig, weil die damit verbundene Tätigkeit nur einen kleinen Teil der Tätigkeiten des ÖRR erfasst?

Querverweis:
Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32006L0123&qid=1711652639488
5
Guten TagX,

rein fiktiv natürlich.
Also wäre ick, der weltgrööööößte fiktive laienhafte Winkeladvokat, hier gefragt, würde icke folgendes meißeln:

Zitat
Auf Grund Ihres einseitigen Abweisungsbeschluss erhebe ick hiermit

Verzögerungsbeschwerde gem. § 97 b Abs. 2 BVerfGG

Begründung:
Die eine Seite hätten Sie auch innerhalb von 12 Monaten abschicken können.

Weiterer Sachvortrag erfolgt nach Bekanntgabe der Stellungnahme des Berichterstatters.

Und schon kommt Licht in die Sache!

Rechtsprechung Verzögerungsbeschwerde siehe:

Thema: Verf.-Beschw. BE; Meldedatenabgleich § 11 Abs. 5 RBStV; Az. VerfGH 66/21
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37851.msg225517.html#msg225517

Die Verwendung des fiktiven Hinkelsteines Verzögerungsbeschwerde erfolgt auf eigene und fremde Gefahr.

 :)

6


§ 97b BVerfGG
https://dejure.org/gesetze/BVerfGG/97b.html

Zitat
(1) 1Über Entschädigung und Wiedergutmachung wird auf Grund einer Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht entschieden (Verzögerungsbeschwerde). 2Die Verzögerungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer beim Bundesverfassungsgericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat Verzögerungsrüge). 3Die Verzögerungsrüge ist schriftlich und unter Darlegung der Umstände, die die Unangemessenheit der Verfahrensdauer begründen, einzulegen. 4Sie ist frühestens zwölf Monate nach Eingang des Verfahrens beim Bundesverfassungsgericht zulässig. 5Einer Bescheidung der Verzögerungsrüge bedarf es nicht.
(2) 1Die Verzögerungsbeschwerde kann frühestens sechs Monate nach Erheben einer Verzögerungsrüge erhoben werden; ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergangen oder das Verfahren anderweitig erledigt worden, ist die Verzögerungsbeschwerde binnen drei Monaten zu erheben. 2Sie ist schriftlich einzulegen und gleichzeitig zu begründen. 3Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verzögerungsbeschwerde ist der Anspruch nicht übertragbar.

§ 58a (VerfGHG BE) Verzögerungsbeschwerde, Verzögerungsrüge
https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-VerfGHGBEV14P58a

§ 97c BVerfGG
https://dejure.org/gesetze/BVerfGG/97c.html

Zitat
(1) 1Über die Verzögerungsbeschwerde entscheidet die Beschwerdekammer, in die das Plenum zwei Richter aus jedem Senat beruft. 2Die regelmäßige Amtszeit beträgt zwei Jahre.

(2) Für den Fall, dass der Berichterstatter des beanstandeten Verfahrens Mitglied der Beschwerdekammer ist, ist er von der Mitwirkung am Beschwerdeverfahren ausgeschlossen.

(3) Das Nähere, insbesondere die Bestimmung des Vorsitzes und die Gewährleistung eines kontinuierlichen Nachrückens für ausscheidende Kammermitglieder sowie die Vertretung in der Kammer, regelt die Geschäftsordnung.

§ 58c (VerfGHG BE) Stellungnahme
https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-VerfGHGBEV14P58c


Rechtsprechung Verzögerungsbeschwerde:

BVerfG, 03.04.2013 - 1 BvR 2256/10 - Vz 32/12
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BVerfG&Datum=03.04.2013&Aktenzeichen=1%20BvR%202256/10
Zu den Anforderungen an die Begründung einer Verzögerungsbeschwerde (§ 97b Abs 2 S 2 BVerfGG) - Vortrag zur Unangemessenheit der Verfahrensdauer und ggf zu seit Einlegung der Verzögerungsrüge eingetretenen verfahrenserheblichen Umständen erforderlich

BVerfG, 11.12.2023 - 2 BvR 739/17 - Vz 5/23
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BVerfG&Datum=11.12.2023&Aktenzeichen=2%20BvR%20739/17
Teilweise erfolgreiche Verzögerungsbeschwerde gegen die Dauer eines Kostenfestsetzungsverfahrens

BVerfG, 22.03.2018 - 2 BvR 289/10 - Vz 10/16
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BVerfG&Datum=22.03.2018&Aktenzeichen=2%20BvR%20289/10
Erfolglose Verzögerungsbeschwerde, da Zurückstellung einer Verfassungsbeschwerde wegen vorrangiger Behandlung von Pilotverfahren gerechtfertigt ist

BVerfG, 27.09.2017 - 1 BvR 1148/15 - Vz 2/17, 1 BvR 1230/15 - Vz 3/17, 1 BvR 1738/15 - Vz 6/17, 1 BvR 1852/15 - Vz 7/17
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BVerfG&Datum=27.09.2017&Aktenzeichen=1%20BvR%201148/15
Beschwerdekammerbeschluss: Gründe der Prozessökonomie können Aufschub der Bearbeitung von Verfassungsbeschwerden mit Blick auf eine spätere Verfahrensverbindung rechtfertigen - Verwerfung mehrerer
unzureichend begründeter, mithin unzulässiger Verzögerungsbeschwerden - Ausschluss der Berichterstat-
terin der zugrunde liegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren von der Mitwirkung an der Beschwer-
dekammerentscheidung gem § 97c Abs 2 BVerfGG



U better not mess with the GEZ-Boykott-Forum!

:)

7
Guten TagX,

rein fiktiv natürlich.

Die Liste ist soweit Entscheidungen veröffentlicht wurden vollständig, bis auf folgende Ausnahme:
@pjotre deine Aktion ist nicht aufgeführt, soweit Abweisungsbeschlüsse veröffentlicht wurden. Ditt musst du schon selbst machen. Ick halte mich da raus, da du auch die Aktion auswerten musst.
Gerne kannst du die entsprechenden Aktenzeichen hier nachtragen.

Und wer weiß ... vielleicht legt der weltgrööööößte laienhafte Winkeladvokat, rein fiktiv natürlich, Widerspruch gegen die Entscheidung des VerfGH ein. Natürlich um den Rechtsweg zu beschreiten und wie gewünscht eine fachgerichtliche Klärung der Begriffe "hinreichend aktuell" sowie „Entwicklung des Beitragsaufkommens und sonstige Faktoren" herbeizuführen. Beklagter einer (negativen) Feststellungsklage wäre dann durch eine "neuartige Anfechtungsklage Entscheidung LVerfGH" das Land Berlin vertreten durch den VerfGH Berlin. Für diese "neuartigen erfundenen Rechtsbehelfe der Verfassungsgerichtsbarkeit" haut der weltgröööößte laienhafte Winkeladvokat irgendwelchen UnfuX zur Zulässigkeit der Klage raus! Watt die können, kann ick mittlerweile och!
Beizuladen wäre die KEF. Dann kann der Beklagte (VerfGH Berlin) gleich seine Fragen an den Beigeladenen richten.
Vielleicht fällt dem VerfGH Berlin ja dann auf, dass er die KEF zur Stellungnahme hätte auffordern können!
Wenn die für Rechtssatzverfassungsbeschwerden originär zuständigen Verfassungsgerichte meinen, sie müssten Zauber-Wunder-Rechtsbehelfs-Land spielen, dann sollten sie sich nicht wundern wenn der Zauberer Profät erscheint und offensichtlichen Blödsinn wegheXt oder wegfleXt!

Für Verfassungsbeschwerden gilt:
Beim Katz und Maus Spiel ist es immer wichtig zu wissen wer die Katze ist!

@pinguin! Bruder! Schau watt der Profät seinerzeit herbeizauberte!
Ick bin nicht nur der weltgrööößte Winkeladvokat sondern auch der weltgröööößte UnfuX-Rechts-Zauberer!
Was ist das schon wieder für ein bestialischer Gestank?
Ahhh! Eigenlob, der "betörrende Duft", von Giorgio di Abolo, Black Pirate Label Parfüms!
Nur hier im GEZ-Boykott-Forum
https://gez-boykott.de/Forum/index.php
erhältlich!

Zum "Posteingang" VerfGH Berlin:

Zitat
Berlin, den 29. Juni 2021


Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin

Elßholzstr. 30 - 33
10781 Berlin






VerfGH 66/21



Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein bei einer gemeinsamen Einlaufstelle mehrerer Gerichte eingegangener Schriftsatz einer Partei mit der Einreichung bei der Einlaufstelle bei dem Gericht eingegangen, an das er adressiert ist (BGH, Beschlüsse vom 02. März 2010 IV ZB 15/09; Beschlüsse vom 18. Februar 1997 - VI ZB 28/96 - NJW-RR 1997, 892 zu II 1; vom 9. Juli 1986 - IVa ZB 9/86 - VersR 1987, 48, 49).

Der Beschwerdeführer verweist auf den Aktenvermerk vom 09. Juni 2021 in dem die Postverteilung nach Eingang beim Landesverwaltungsamt als zentrale Verteilerstelle beschrieben wurde. Der Beschwerdeführer hat die Sendung an den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin und nicht an das Landesverwaltungsamt Berlin adressiert. Fraglich ist hier schon wer, auf Grund welcher rechtlichen Grundlage, eine Vereinbarung zwischen der Deutschen Post AG und dem Land Berlin traf. Bei dem Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin handelt es sich um ein Verfassungsorgan. Der Beschwerdeführer rügt daher vorsorglich, dass seine an ein Verfassungsorgan des Landes Berlin gerichtete Sendung an das Landesverwaltungsamt Berlin, auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Land Berlin und der Deutschen Post AG, „umgeleitet“ wurde.

Die Rechtssatzverfassungsbeschwerde wurde nachweislich am Mittwoch, den 26. Mai 2021, richtig adressiert, vom Beschwerdeführer persönlich um 17.48 Uhr in Berlin zur Post aufgegeben und ist am 31. Mai 2021 der gemeinsamen Einlaufstelle mehrerer Gerichte (Landesverwaltungsamt Berlin zentrale Verteilerstelle) zugegangen.

Auf fernmündliche Anfrage am Dienstag, den 29. Juni 2021 bestätigte mir Frau v. D., dass sich der Briefumschlag in der Akte befindet, mit Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Elßholzstr. 30 - 33, 10781 Berlin adressiert ist und ein Eingangsstempel des Landesverwaltungsamt als zentrale Verteilerstelle (gemeinsame Einlaufstelle mehrerer Gerichte) fehlt. Auf dem Briefumschlag befindet sich lediglich der Eingangsstempel der gemeinsamen Briefannahmestelle Elßholzstraße.

Eine Ablichtung des Einlieferungsbeleges sowie des Ausdruckes „Ergebnis Status der Sendung“ der Deutschen Post AG, der den Zugang am 31. Mai 2021 bestätigt, hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04. Juni 2021 an den Verfassungsgerichtshof übersandt. Der Beschwerdeführer hat damit glaubhaft gemacht, dass er das zu befördernde Schriftstück so rechtzeitig und ordnungsgemäß zur Post gegeben hat und diese Sendung die gemeinsame Einlaufstelle mehrerer Gerichte (Landesverwaltungsamt Berlin als zentrale Verteilerstelle) fristgerecht am 31. Mai 2021 erreichte.

Dass der Ausdruck „Ergebnis Status Sendung“ die Zustellung der Sendung durch „Die Sendung wurde am 31.05.2021 über das Postfach ausgeliefert“ bestätigt, ist dem Umstand geschuldet, dass die Sendung als Einschreiben Einwurf versandt wurde und im Abfrageformular der Deutschen Post AG ein Feld „Übergabe an Landesverwaltungsamt als zentrale Verteilerstelle“ nicht vorhanden sein wird.

Der Beschwerdeführer weist auch vorsorglich darauf hin, dass die Sendung den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin am Samstag, den 29. Mai 2021 erreicht hätte, sofern der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin über ein Postfach verfügen würde bzw. die Sendung über den Briefkasten des Verfassungsgerichtshofes des Berlin zugestellt worden wäre, da die Deutsche Post AG Sendungen in Berlin auch an Samstagen ausliefert.

Im Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers lag es allein, das zu befördernde Schriftstück richtig zu adressieren und so rechtzeitig sowie ordnungsgemäß zur Post zu geben, dass es nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Deutschen Post AG bei normalem Verlauf der Dinge den Empfänger fristgerecht erreicht. Das ist geschehen. Die Sendung erreichte die gemeinsame Einlaufstelle mehrerer Gerichte (Landesverwaltungsamt Berlin als zentrale Verteilerstelle) am 31. Mai 2021.

Die Deutsche Post AG und der Beschwerdeführer haben nach der Einbringung der Sendung in die Sphäre der gemeinsamen Einlaufstelle der Gerichte und damit in die Sphäre des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin auf die weitere Behandlung keinen Einfluss. Bei dem Transport zwischen der gemeinsamen Einlaufstelle der Gerichte, anderer Posteingangsstellen der Gerichte und der gemeinsamen Briefannahmestelle Elßholzstr. kann es jederzeit – auch ohne schuldhaftes Verhalten von Justizbediensteten – zu Verzögerungen kommen. Die Fristwahrung hängt so von bloßen Zufälligkeiten im Organisationsbereich der Justiz, wie etwa unvorhersehbaren Personalausfällen, zeitlichen Bedrängnissen oder unterschiedlichen Bearbeitungsweisen der mit der Sache befassten Justizangehörigen, auf die die Deutsche Post AG und der Beschwerdeführer keinen Einfluss haben, ab.

Dass der Posteingang nicht in der Postverteilerstelle des Landesverwaltungsamtes Berlin (gemeinsame Einlaufstelle mehrerer Gerichte) dokumentiert wird, sondern erst bei der Gemeinsamen Briefannahmestelle Elßholzstr. „tagesgenau“, nach dem Eintreffen des Aktenwagens des Landesverwaltungsamtes, gestempelt wird, geht zu Lasten des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin. Der Präsident des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin hat dafür Sorge zu tragen, dass an den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin gerichtete Sendungen „tagesgenau“ an dem Ort (gemeinsame Einlaufstelle mehrerer Gerichte) abgestempelt werden, an dem die Deutsche Post AG die Sendungen in die Sphäre des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin übergibt. Nur diese Vorgehensweise ist im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, die den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin bindet und von der er nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsprechung auch nicht abweichen kann.

Damit sind die Umstände, dass jegliche Post für die Berliner Gerichte, die über die Deutsche Post AG versandt wird, direkt an das Landesverwaltungsamt als zentrale Verteilerstelle (gemeinsame Einlaufstelle mehrerer Gerichte) geschickt wird, der Verfassungsgerichtshof nicht über einen eigenen Briefkasten seine Post erhält oder über ein eigenes Postfach verfügt und Sendungen den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin per Aktenwagen des Landesverwaltungsamtes über die Briefannahmestelle Kammergericht erreichen, für die Bestimmung des tatsächlichen Eingangs der Verfassungsbeschwerde maßgeblich. Die Frist bestimmt sich gemäß ständiger Rechtsprechung eines Bundesgerichtes anhand der dokumentierten Zustellung der Sendung bei der gemeinsamen Einlaufstelle mehrerer Gerichte.

Der Eingang der Verfassungsbeschwerde wurde durch die Deutsche Post AG dokumentiert und ist somit Montag, der 31. Mai 2021.

Die Rechtssatzverfassungsbeschwerde wurde daher binnen eines Jahres fristgerecht eingereicht.

Ich bitte um Mitteilung wie zur Frage des Eingangs der Rechtssatzverfassungsbeschwerde entschieden wird bzw. ob der Berichterstatter weitere Stellungnahmen der beteiligten Justizstellen und des Landesverwaltungsamtes Berlin anfordert.



Manchmal ist die Katze eben ein ausgewachsener schwarzer gallischer Panther des GEZ-Boykott-Forums und keine Maus!

Eine Antwort vom VerfGH gab es nicht.

Für 2024 gilt auch:

U better not mess with the GEZ-Boykott-Forum!

Das mit der Gegenvorstellung stimmt nämlich nur bedingt:

BVerfG, 25.10.2011 - 2 BvR 2674/10
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2%20BvR%202674/10

Zitat
17
1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Der Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers ist als Gegenvorstellung gegen den Nichtannahmebeschluss vom 7. April 2011 auszulegen (vgl. BVerfGE 19, 88 <91>), die unter den vorliegenden besonderen Umständen auch begründet ist. Wenn nämlich die Rechtskraft einer Entscheidung aufgrund eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Versäumung der Einlegungs- und Begründungsfrist durchbrochen werden kann (vgl. § 93 Abs. 2 BVerfGG), so muss dies erst recht möglich sein, wenn das Gericht seine bisherige Entscheidung in der unzutreffenden Annahme einer Fristversäumung getroffen hat, die tatsächlich nicht vorliegt, und der Beschwerdeführer aus diesem Grunde eine Überprüfung begehrt.

18
2. Dementsprechend ist der Kammerbeschlusses vom 7. April 2011 aufzuheben.

Ob wir irgendwann Recht kriegen, ist völlig ... piep ... piep ... piep ... zensiert ... egal!
Der angeblich rechtlich übermächtige Gegner ist völlig hilflos geworden!
Er kann nur noch Foul spielen!
Das gilt es hier für die Nachwelt zu dokumentieren!
Die UnfuX-Rechts-Mäuse können 2024 nur vor dem GEZ-Boykott-Forum durch irgendwelche erfundenen Schlupflöcher verschwinden! Ditt wird ihnen trotzdem nicht helfen!

Pfeif … sing … cruel summer … cruel summer … ORF … ARD … ZDF .. BS …
Viva GEZ-Boykott-Forum!
... pfeif .., sing ... tanz ... cruel summer … cruel summer 2024 … ORF … ARD … ZDF .. BS …

Und nochmals Daaaaaaanke an alle Mitstreiter für den anhaltenden rechtlichen GEZ-Boykott-Forums-Widerstand!

 :)

8
Kleiner Hinweis auf eine Alt-Entscheidung des BVerfG, die von der Uni Bern aufgearbeitet worden ist; daraus genau eine Aussage, die es zu verifizieren gilt.

BVerfGE 6, 257 - Teilweises gesetzgeberisches Unterlassen
Beschluß
des Ersten Senats vom 20. Februar 1957
-- 1 BvR 441/53 --

https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv006257.html

Zitat
2. § 93 BVerfGG setzt Fristen zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde nur für den Fall, daß die öffentliche Gewalt durch positive Handlungen Grundrechte verletzt hat.

D.h., läßt sich dem Gesetzgeber ein "gesetzgeberisches Unterlassen" nachweisen, sind Verfassungsbeschwerden zeitlich unbegrenzt zulässig?

Dieses "gesetzgeberische Unterlassen" könnte gegeben sein, denn

EuGH C-61/22 - Gesetz muß Tragw. d. Eingriffes in Grundrechte selbst nennen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37848.0

Die Zustimmungsgesetze des Landes Brandenburg enthalten in Belangen der Begrenzung des Datenschutzes nur eine allgemeine Aussage, die den unionsrechtlichen Anforderungen sicher nicht genügt?
9
Die Liste ist vielleicht nicht vollständig.
--------------------------------------------------
Es waren etwas mehr als 10 Landesverfassungsbeschwerden gegen den Medienstaatsvertrag 2020 koordiniert, davon allerdings in der Tat nur ein Teil als fristgerechte Rechtssatzbeschwerde bis 31. Mai 2021 zusätzlich gegen den Meldatenabgleich. 


Von diesen fristgerechten waren 2 in Berlin.
---------------------------------------------------
Diese wurden im Mai 2022 rechtsfehlerhaft zurückgewiesen, auch bezüglich der Punkte "RBB-Misstände", wie auch Unzulässigkeit des Neubaus für Staats-Internet statt Fernsehen, usw.

Der RBB wusste von der Ablehnung noch vor Zugang des Beschlusses? Die Sektkorken dürften hoch gezischt sein?

Am 22. Juni 2022 wurde dem Gericht wie auch der RBB-Intendantin mitgeteilt, dass wegen eines "punktuellen Stillstands der Rechtspflege" nun Rückkehr geboten sei zum (sittsam verhältnismäßigen) "Auge um Auge, Zahn um Zahn".
Ähnlich übrigens auch in anderen Bundesländern.

Der Medienrummel in Sachen RBB-Rechtsverstöße startete eine Woche später. Rund 5 Monate später war die RBB-Führung nur noch eine Trümmerlandschaft und der verfassungswidrige Plan "Neubau für ein Berliner Staatsfensehen" was nur noch Makulatur.


Nun zum Gerichtsentscheid von 2024 - vorstehend im Thread behandelt
-----------------------------------------------------
Das Gesetz des Verfassungsgerichtshoffes Berlin - ähnlich wie bundesweit - verpflichtet das Gericht, über fristgerechte Beschwerden gegen neue Gesetze zu entscheiden.

Genau das ist der gesetzliche Unterschied gegenüber einer erst später erfolgenden Beschwerde: Nur für diese ist der fachgerichtliche Rechtswege eine zulässige gerichtliche Option.

Es handelt sich also nach einstweiliger Meinungesbildung um einen eindeutigen Fehlentscheid. Man höre vor Vorwürfen immer die Gegenseite.
Da Richter dies Forum vermutlich nicht besuchen
 - sollten sie bitte besser, hier kann man eine Menge lernen - ,
steht dieser Punkt so im Raum ohne Möglichkeit, die Gegenmeinung zu hören.

Im übrigen beachte man die klassische Juristen-Strategie,
---------------------------------------------------
den komisch langen Satz, wo das Verbum "fehl" sich ans Ende verirrt hat.
So etwas könnte man viel besser anders formulieren. Aber so ist die Wahrscheinlichkeit gering, dass Rechtslaien überhaupt begreifen, was der Kram argumentativ bedeutet.

Ferner, um zu widersprechen, müsste man das ja wohl verkehre Kettenargument in seine Bestandteile sezieren, was da eigentlich überhaupt gesagt wird. 

Ein paar Zitate rein, damit der Laie meint, hier sei mühsam um Gerechtigkeit gerungen worden.
So sind Juristen. Jedenfalls im Fall der deutschen Juristenausbildung: Keine respektvolle Interaktion mit den
"einfältigen Arbeitern und Bauern da ganz unten, wir sind die da ganz oben, wir haben immer Recht. Immer. Nur der Papst hat noch öfter Recht." -

Gemeint. "ex cathedra", verklausuliert hinter Satz-Ungetümen.

Rechtslage:
-------------------------
Anhörungsrüge hat eben dies Berliner Landesverfassungsgericht in anderer Sache als nicht in Betracht kommend deklariert, Gegenvorstellung wohl ebenfalls.

Jetzt könnte man es zum Bundesverfassungsgericht tragen. Da bekommt man dann voraussichtlich eine nicht-begründete Nichtannahme-Erklärung. Viel Zeit verbrannt für nichts. Kein Wunder, dass die Leute sich am Wahltag überlegen, ob sie überhaupt noch hingehen zu den Urnen, oder wenn, dass sie mit einem Kreuz ihren Zorn dokumentieren.

Euopäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Erst recht sinnlose Lebenszeit-Verschwendung- der ist total überlastet.

EU-Kommission - Antrag, es im kostenfreien Verfahren dem EuGH vorzulegen: Aussichten gering.

Hat der Beschwerdeführer @profät überhaupt Recht?
-------------------------------------------
Ja. hat er ganz gewiss. Das oberste Datenschützer-Gremium in Deutschland, die DSK Datenschutzkonferenz, hat alle Meldedatenabgleiche aus verfassungsrechtlichen Gründen beanstandet, ausgenommen - "mit Bauchschmerzen" den von 2014.

Da die Nur.-Juristen der Gerichte nicht das Recht haben,
- zu Expertenthemen sich oberhalb der Experten-Einheitsmeinung zu positionieren
- mit ihrer "allgemeinen richterlichen Lebenserfahrung",

wird als der einzig zulässige Entscheid angeshen, im Sinn aller Beschwerdeführer zu entscheiden. Also keine weiteren Meldedatenabgleiche ab 2015.

Das dahinter stehende Problem: Die Landesverfassungsgerichte sind durchweg mit ehrenamtlichen Ricthern bestückt.
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- einzige Ausnahme übrigens Thüringen, aber Ende 2022 beendete der Vollzeit-Präsident seine Amtszeit.
Die Berliner Richter erhalten pro Akte einen Ehrenamtssold von 200 Euro, soweit ich mich erinnere. Bei umfangreichen Beschwerden kämen sie auf 2 Euro pro Stunde. Also Lohnwucher gemäß Strafgesetzbuch ausgerechnet gegenüber den obersten Richtern?

Na klar, diese Enwürdigung müssen sie sich nicht gefallen lassen.


"Die Lehre aus der Geschicht, verwende viel Lebenszeit für Verfassungsbeschwerden nicht."
----------------------------------------------------
Die sollte man nur machen, wenn sie in einem prozess-strategischen Widerstandskalkül ins Schachbrett-Klötzeschieben passen.
Immerhin, alle erfolgten Beschwerden bewirken, dass wegen Nichtentscheid die jeweiligen Gesetze noch keinen vollwertigen Status erreicht haben. Jederzeit bei politischem Wechsel können die Beschwerdeführer diese Gesetze weiterhin als nicht ausreichend wirksam anfechten.

So wurde es den Richtern in den etwa 10 Beschwerden bestätigt: Vielen Dank, dass Sie hierdurch diesen Regeln jede Chance für volle Wirksamkeit entzogen haben: Sobald in ein paar Jahren die Richter turnusgemäß gewechselt haben, kann es wieder losgehen.


Besonderheit: Eingang beim Verfassungsgerichtshof erst am 1. Juni 2021.
------------------------------------------------------------
Auf diesen Punkt wird hier nicht eingegangen. Grundsatz: Bei unverhältnismäßiger Postlaufzeit besteht Fristwahrung. Kann man beantragen, muss man aber nicht.

Pünktlich zum 31. Mai lagen 1 bis 2 weitere Verfassungsbeschwerden in Berlin vor, die auch argumentativ anknüpften an den Standard-Inhalt des @Profät von etwa 2018 - andere Verfassungsbeschwerden.
Das konnte man zusammenfassen.

Diese Einreichung von hier erfolgte persönlich - 3 Aktenordner, wegen Umfang und Corona-Sperre der Poststelle stattdessen persönlich der Zuständigen beim Gericht ausgehändigt.

10
Übersicht Entscheidungen Verfassungsgerichte § 11 Abs. 5 RBStV
(Monate nach Eingang Rechtssatzverfassungsbeschwerde)
[Monate nach der letzten relevanten Entscheidung des SächsVerfGH]


Jahresfrist für die Erhebung einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde zum Dreiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag endete am 31. Mai 2021.

(1) Juni 2021

(2) Juli 2021

(3) August 2021

VerfGH NRW, Beschluss vom 27. August 2021 - 81/21.VB-3 -
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vgh_nrw/j2021/VerfGH_81_21_VB_3_Beschluss_20210827.html

(4) September 2021

(5) Oktober 2021

(6) November 2021

(7) Dezember 2021

(8  ) Januar 2022

BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. Januar 2022 - 1 BvR 1296/21, 1 BvR 1308/21 -
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2022/01/rk20220121_1bvr129621.html

(9) Februar 2022

(10) März 2022

(11) April 2022

(12) Mai 2022

(13) Juni 2022

(14) Juli 2022

(15) August 2022

SächsVerfGH, Beschluss vom 18. August 2022 -Vf. 41-lV-21 (HS) -
Mit Anhörung des Landtages und der Staatsregierung
https://www.justiz.sachsen.de/esaver/internet/2021_041_IV/2021_041_IV.pdf

SächsVerfGH, Beschluss vom 18. August 2022 - Vf. 53-IV-21 - nicht angeführt
Mit Anhörung des Landtages und der Staatsregierung
https://www.justiz.sachsen.de/esaver/internet/2021_053_IV/2021_053_IV.pdf

(16) September 2022   [1]

(17) Oktober 2022      [2]

(18) November 2022   [3]

(19) Dezember 2022   [4]

(20) Januar 2023      [5]

(21) Februar 2023      [6]

(22) März 2023      [7]

(23) April 2023      [8]

(24) Mai 2023         [9]

(25) Juni 2023      [10]

(26) Juli 2023      [11]

(27) August 2023      [12]

(28) September 2023   [13]

(29) Oktober 2023      [14]

(30) November 2023   [15]

(31) Dezember 2023   [16]

(32) Januar 2024      [17]

(33) Februar 2024      [18]

(34) März 2024      [19]

VerfGH Bln. Beschluss vom 20. März 2024, Az. VerfGH 66/21
siehe oben


Vielen Dank an die Mitstreiter des GEZ-Boykott-Forums für die Hilfe und Beteiligung!
Viva GEZ-Boykott-Forum!


 :)

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