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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Hessen => Thema gestartet von: Brave am 03. November 2015, 23:36

Titel: Zahlungsaufforderung der Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde
Beitrag von: Brave am 03. November 2015, 23:36
Hallo,

alles rein fiktiv.

Person A hat dieses Schreiben heute im Briefkasten gefunden.
Soll Person A darauf reagieren oder auf die Vollstreckung warten?
Titel: Re: Zahlungsaufforderung der Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde
Beitrag von: Brave am 24. November 2015, 21:34
So meine lieben Mitleidenden,

Nehmen wir mal an: 1.Person A hat auf das Schreiben des Magistrats der Stadt O mit dem beigefügten Muster schreiben geantwortet.

Nun gehen wir mal davon aus, dass der Magistrat der Stadt O ein Antwortschreiben verfasst hat.

Beides natürlich unten als bild Dateien eingefügt, um es echter wirken zu lassen.^^

Was könnte natürlich nur Hypothetisch gesehen, Person A nun dem Magistrat der Stadt O nun antworten?


Edit "Bürger":
Bitte keine Änderung des Betreffs innerhalb eines Threads, da dies der Übersichtlichkeit abträglich ist.
Danke für die zukünftige Berücksichtigung.
Titel: Re: Zahlungsaufforderung der Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde
Beitrag von: noGez99 am 24. November 2015, 22:06
Hallo,
willkommen hier im Forum.

Die letzten Schreiben (Bilder) sind noch nicht freigeschaltet, aber
um den Fall zu beurteilen brauche wir noch mehr Informationen:
Briefe vom BS erhalten? Geantwortet?
Bescheide erhalten? Geantwortet? Widerspruch eingelegt?
Titel: Re: Zahlungsaufforderung der Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde
Beitrag von: Brave am 24. November 2015, 23:00
Bilder scheinen nun verfügbar zusein.^^

Außer alles vorherige Ignoriert zu haben, hat Person A nichts weiter unternommen. (Der Briefträger schnüffelt gerne in den Briefen rum, überall wo ne Karte drinnen ist, is der Brief offen, also kann davon ausgegangen werden, dass er die besagten schreiben von wem auch immer(Beitragsservice) auch immer einbehält.XD)
Bisher kam nur das erste Schreiben vom Magistrat, dann wurde das Musterschreiben von Person A dem Magistrat zugeschickt und zum Schluss kam dann das Antwortschreiben von dem besagten Magistrat auf das Musterschreiben von Person A.

Anbei nochmal das von Person A genutzte schreiben, da bild anscheinend zu klein geworden ist.
                                                                                                                                                           

Zitat
Magistrat der Stadt Hanau
FB2
Postfach 1852
63408 Hanau



Person A
Personensiedlung B
Peronalhausen 55555455555


Aktennummer/Debitor: XY Ungelöst


            ????, den 06.11.15

In der Zwangsvollstreckungssache
des
– vermeintlichen Gläubigers: Hessischer Rundfunk Beitragsservice, Bertramstraße 8 60328          Frankfurt/Main

gegen

den
– vermeintlichen Schuldner: Person A

lege ich Person A gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung Erinnerung gemäß § 766 ZPO ein.

Es wird beantragt:
Die Stadtkasse ( „Stadt Hanau Stadtkasse als Vollsttreckungsbehörde“) wird angewiesen, den Pfändungsauftrag des Gläubigers(„Hessischer Rundfunk Beitragsservice“) vom 02.11.2015 zurückzuweisen. Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen.

Begründung:

Das Vollstreckungsorgan hat die Verfahrensvorschriften zur konkreten Vollstreckungsmaßnahme nicht beachtet . Der Rechtsbehelf ist statthaft. Die Vollstreckungsmaßnahme ergeht ohne Gewährung rechtlichen Gehörs. Die Vollstreckungserinnerung richtet sich zusätzlich gegen den Kostenansatz des
Vollstreckungsorgans. Ich bestreite die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft wegen Nichtvorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen.

Es existiert kein vollziehbarer Verwaltungsakt. Es gibt keinen Vollstreckungstitel.
Nichtige Verwaltungsakte sind einer Vollstreckung nicht fähig.
Mir wurde kein Verwaltungsakt des Gläubigers zugestellt (Verweis auf BVwVfG § 41 - § 43 Abs. 1 VwVfG ) Wie sich aus den §§ 1 und 2 VwVG ergibt können nur belastende Verwaltungsakte vollstreckt werden. Insoweit wird hiermit auf § 35 VwVfG verwiesen.

Desweiteren lege ich hiermit Widerspruch nach § 882d ZPO gegen die Vollziehung der Eintragungsanordnung ein und beantrage die einstweilige Aussetzung anzuordnen.
Es liegt ein Eintragungshindernis vor.  Es gibt keinen Eintragungsgrund.
Die Eintragungsanordnung ist nicht zu vollziehen und aufzuheben.
Sollte eine Eintragung erfolgt sein, wird hiermit beantragt
diese gemäß  § 882 e ZPO Abt. 3 Ziff. 1 sofort zu löschen.

Sie schreiben in ihrer Zahlungsaufforderung, ich zitiere: „Die Vollstreckbarkeit der Forderung wurde uns bescheinigt.“
Wie kann die „Vollstreckbarkeit“ bescheinigt werden, wenn nie eine Forderung von der Landesrundfunkanstalt „Hessischer Rundfunk Beitragsservice“ mir zugesendet wurde?


Wenn die Behörde behauptet der Verwaltungsakt sei abgesandt worden, es sei „mehr als unwahrscheinlich“, dass diese Sendung nicht angekommen sei.
Damit beruft sie sich im Ergebnis auf einen allgemeinen Erfahrungssatz und damit auf die Regeln des                                                                                                                                                 Anscheinsbeweises. Eine solche Beweisführung ist jedoch nach den Grundsätzen des BFH-Urteils in BStBl II 1989, 534 nicht zulässig.
Auch BSG-Urteil vom 26.07.2007, B 13 R 4/06 R Zitat“ Hiernach gilt die Fiktion, ein schriftlicher Verwaltungsakt sei am dritten Tage nach der Abgabe zur Post bekannt gegeben, nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang und seinen Zeitpunkt nachzuweisen. In diesem Sinne aber bestehen schon dann "Zweifel", wenn der Adressat den Zugang - schlicht - bestreitet (BFH vom 14.3.1989, BFHE 156, 66, 71). Im Ergebnis nichts anderes gilt jedoch in anderen Rechtsbereichen; auch im Zivilrecht zB hat der Erklärende (bzw jener, der sich hierauf beruft) den Zugang einer Erklärung zu beweisen (so zB zur Mängelanzeige nach § 377 Handelsgesetzbuch: BGH vom 13.5.1987, BGHZ 101, 49, 55; dort auch dazu, dass eine Mängel"anzeige" empfangsbedürftig ist).“
…....“Das LSG wird daher festzustellen haben, ob dem Kläger das Hinweisschreiben zugegangen ist. Eine Nichtaufklärbarkeit geht insoweit zu Lasten der Beklagten.“Zitat Ende



Mit freundlichen Grüßen
Person A
Titel: Re: Zahlungsaufforderung der Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde
Beitrag von: Bürger am 25. November 2015, 01:06
Was könnte natürlich nur Hypothetisch gesehen, Person A nun dem Magistrat der Stadt O nun antworten?

In Bezug auf den zwischenzeitlich wieder zurückgeänderten Beteff (siehe oben)
"Zahlungsaufforderung rechtens laut Bundesgerichtshof mit Beschluss IZB64/14"...:

Da die Vollstreckungsstelle - wie so viele andere - den für Vollstreckungen ohne Bescheid weitestgehend irrelevanten BGH-Beschluss zur Begründung heranziehen wollen, ggf. noch ein paar Erkenntnisse aus diesem Thread "verwursten"...? ;)

Anwendung des BGH-Beschlusses vom 11.6.15 bei Vollstreckung ohne Bescheid
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15970.0.html
Titel: Re: Zahlungsaufforderung der Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde
Beitrag von: Brave am 03. Dezember 2015, 10:40
Edit:
Person A nimmt wahrscheinlich das schreiben von
Anwendung des BGH-Beschlusses vom 11.6.15 bei Vollstreckung ohne Bescheid
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15970.0.html
und formuliert es um.
Mal schauen wie dieses fiktive Szenario weiter geht.
Titel: Re: Zahlungsaufforderung der Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde
Beitrag von: hessischer-verweigerer am 03. Dezember 2015, 13:24
Hallo,

vielleicht Hilft in dem Zuge auch dieser Paragraf aus dem Hess VwVg §67.

Zitat
§ 67 HessVwVG – Einstellung der Vollstreckung und Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen

(1) Die Vollstreckung ist einzustellen, sobald der Pflichtige bei der Vollstreckungsbehörde schriftlich oder zu Protokoll Einwendungen gegen die Forderung geltend macht. Der Pflichtige ist über dieses Recht bei Androhung der Vollstreckung zu belehren.

(2) Bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn
1. der Gläubiger nicht binnen zwei Wochen nach Geltendmachung der Einwendungen wegen der Forderung Klage erhoben hat oder
2. der Gläubiger mit der Klage rechtskräftig abgewiesen worden ist.

(3) Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung fortsetzen, soweit der Klage rechtskräftig stattgegeben worden ist.
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?t=144914538530135328&sessionID=1300225595425413583&templateID=document&source=lawnavi&chosenIndex=Dummy_nv_68&xid=146134,71

Nach meinem Verständnis muss die Vollstreckungsbehörde, welche um Amtshilfe ersucht wurde, den Pflichtigen (Schuldner) darüber Informieren.

Nur eine Info, keine Rechtsberatung.
Titel: Re: Zahlungsaufforderung der Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde
Beitrag von: Brave am 17. Dezember 2015, 14:14
Zitat
Magistrat der Stadt XXX
FB2
Postfach 1852213
60000 XXX

Person A
str 2
60000 XXX

Aktennummer/Debitor:irgendwas


            XXX, den 03.12.15

In der Zwangsvollstreckungssache
des
– vermeintlichen Gläubigers: Hessischer Rundfunk Beitragsservice, Bertramstraße 8 60328          Frankfurt/Main

gegen

den
– vermeintlichen Schuldner: Person A

weise ich den Beschluss des .Bundesgerichtshofes vom 11.06.2015 Az.: IZB64/14 vom 23.11.2015 zurück und
halte an meinen bisherigen Schreiben vom 06.11.2015
wegen fehlender Vollstreckungsvoraussetzungen fest.


Es wird beantragt:

Die Vollstreckungsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben.

Die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft ist unverzüglich aufzuheben.

Der vermeintliche Gläubiger hat nachzuweisen,
dass alle Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen.

Das Vollstreckungsersuchen des vermeintlichen Gläubigers vom 02.11.2015 ist - vorbehaltlich eines Nachweises des Vorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen, d.h. insbesondere des Nachweises der tatsächlichen Existenz/ Zustellung/ Bekanntgabe eines vollstreckbaren Titels/ Verwaltungsakts - als gegenstandslos zurückzuweisen aufgrund fehlender Vollstreckungsvoraussetzungen.

[Einer Anordnung zur Eintragung ins Schuldnerverzeichnis ist nicht Folge zu leisten, eine bereits erfolgte Eintragung ins zentrale Schuldnerverzeichnis ist unverzüglich zu löschen.]





- BEGRÜNDUNG -


Dem vermeintlichen Schuldner ist kein Verwaltungsakt bekannt gegeben worden.
Es existiert kein Verwaltungsakt.
Der vermeintliche Verwaltungsakt ist weder erstellt, noch versandt noch bekanntgegeben worden.

Das vermeintliche Vollstreckungsersuchen entbehrt somit jeglicher Grundlage.

Die Vollstreckung ist somit nicht zulässig, weil deren Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Ohne zulässige Vollstreckung besteht keine Verpflichtung zur Abgabe einer Vermögensauskunft.

Ohne Verpflichtung zur Abgabe einer Vermögensauskunft besteht auch ein grundsätzliches Eintragungshindernis für das Schuldnerverzeichnis.


Im Vollstreckungsverfahren sind durch das Vollstreckungsgericht die Vollstreckungsvoraussetzungen zu prüfen - insbesondere nicht nur die Voraussetzungen nach §§ 4, 14, 17 HessVwVG:
Zitat
"§ 14 HessVwVG – Beitreibung durch Vollstreckung in bewegliche Sachen
[...]
(2) [...] Wird die Beitreibung durch Gerichtsvollzieher durchgeführt, gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde tritt und eine Zustellung des Vollstreckungsersuchens nicht erforderlich ist. Für das Vollstreckungsersuchen gilt § 4 Abs. 3 entsprechend."

sondern insbesondere auch nach § 2 HessVwVG:
Zitat
"§ 2 HessVwVG – Allgemeine Voraussetzungen der Verwaltungsvollstreckung
Ein Verwaltungsakt, der zu einer Zahlung [...] verpflichtet, kann vollstreckt werden, wenn er
1. unanfechtbar geworden ist oder
2. ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat."

sowie auch nach § 41 VwVfG:
Zitat
"§ 41 VwVfG - Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. [...]
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. [...] Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen."


Ein Vollstreckungsersuchen kann nicht gem. § 14 Abs. 2 HessVwVG "an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels" treten, wenn die "vollstreckbare Ausfertigung des Schuldtitels" überhaupt nicht existiert.


Gegen einen nicht existenten Verwaltungsakt kann auch kein Rechtsbehelf gerichtet worden sein.
Schon gar nicht kann ein nicht existenter Verwaltungsakt "unanfechtbar" geworden sein.


Falls der vermeintliche Gläubiger lediglich zusichern oder zugesichert haben sollte, dass der oder die Verwaltungsakte erlassen worden seien oder/ und Auszüge aus seiner internen Historienaufstellung o.ä. vorzeigen sollte, so genügen diese Angaben nicht den Anforderungen der Nachweisführung über die Wirksamkeit der Bekanntgabe des zugrunde liegenden Verwaltungsakts. Damit ließe sich allenfalls ein fiktiver Bekanntgabezeitpunkt berechnen.

Gemäß § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG gilt diese Berechnung jedoch "[...] nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht [...] zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen."

Zweifel bestehen jedoch schon dann, wenn der Adressat den Zugang - schlicht - bestreitet.

Die Beweislast für den Zugang der Bescheide/ die Bekanntgabe der Verwaltungsakte liegt bei dem vermeintlichen Gläubiger.
Durch eine interne Historienaufstellung o.ä. würde allenfalls belegt, dass Bescheide die Sphäre des vermeintlichen Gläubigers verlassen haben könnten, jedoch nicht, dass diese dem vermeintlichen Schuldner tatsächlich bekannt gegeben wurden.


Dem vermeintlichen Schuldner ist hingegen kein Verwaltungsakt bekannt gegeben worden.
Es existiert kein Verwaltungsakt.
Der vermeintliche Verwaltungsakt ist weder erstellt, noch versandt noch bekanntgegeben worden.

Das vermeintliche Vollstreckungsersuchen entbehrt somit jeglicher Grundlage.

Eine Vollstreckung allein auf Grundlage eines auf lediglichen Behauptungen basierenden Vollstreckungsersuchens ist unzulässig.

Ein Vollstreckungsersuchen ist kein vollstreckbarer Verwaltungsakt i.S.d. § 2 HessVwVG.

Die Vollstreckung ist somit nicht zulässig, weil deren Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Wie mich ein vermeintlicher, jedoch augenscheinlich nicht existenter, d.h. nicht erstellter, nicht abgesendeter und auch nicht bekanntgegebener Verwaltungsakt "nicht erreicht" haben könnte, sehe ich mich weder verpflichtet noch imstande, substantiiert zu belegen.

Statt dessen hat der vermeintliche Gläubiger bei weiterem Festhalten an den Vollstreckungsmaßnahmen nachzuweisen, dass die dem vermeintlichen Vollstreckungsersuchen zugrunde liegenden vermeintlichen Verwaltungsakte tatsächlich existieren, d.h.
- tatsächlich erstellt wurden und
- tatsächlich versandt wurden und auch
- tatsächlich bekanntgegeben wurden.



Die Stellungnahme des vermeintlichen Gläubigers  vom 23.11.2015 verweist auf den Beschluss des BGH unter Az. I ZB 64/14 vom 11.06.2015.
Der [mutmaßlich] dahinterstehende Auszug des BGH-Beschlusses bezieht sich auf "Inhalt und Aufmachung der [...] Bescheide".
"Inhalt und Aufmachung" vermeintlicher Bescheide sind jedoch nicht Hauptgegenstand des aktuellen Beschwerdeverfahrens.


Der aus dem Zusammenhang gerissene Auszug des BGH-Beschlusses passt also nicht zum Inhalt des aktuellen Beschwerdeverfahrens.

Der Hauptgegenstand des aktuellen Beschwerdeverfahrens ist vielmehr
- die grundsätzlich fehlende Existenz und Bekanntgabe der Verwaltungsakte, die dem Vollstreckungsersuchen angeblich zugrunde liegen,
- insofern das Fehlen allgemeiner Vollstreckungsvoraussetzungen und
- in Folge dazu die fehlende Verpflichtung zur Abgabe einer Vermögensauskunft.

Eine fehlende Existenz und fehlende Bekanntgabe/ Zustellung der dem Vollstreckungsersuchen zugrundeliegenden Bescheide/ Verwaltungsakte sind nicht Bestandteil des vorgenannten BGH-Beschlusses.
Insofern ist der BGH-Beschluss Az. I ZB 64/14 vom 11.06.2015 für das vorliegende Beschwerdeverfahren gar nicht entscheidungserheblich.

Entscheidungserheblich sind vielmehr die [bereits in der/ dem Erinnerung gegen die Zwangsvollstreckung/ Widerspruch gegen die Eintragung/ Beschwerde/ Stellungnahme/ den bisherigen Schreiben...] ausführlichst dargelegten bzw. im Anhang nochmals beigefügten höchstinstanzlichen Entscheidungen bzgl. fehlender Bekanntgabe/ Zustellung.


Denn - zur Erläuterung:

Folgte man einer möglichen Interpretation aus der Sicht des vermeintlichen Gläubigers, so wie sie auch in der/ dem [Beschluss des ...gerichts/ Stellungnahme des vermeintlichen Gläubigers/ richterlichen Verfügung/...] anklingt, würde es der Wortlaut des [vermutlich] herangezogenen Auszugs aus o.g. BGH-Entscheidung:
Zitat
"Die rechtliche Überprüfung der [...] Wirksamkeit des Verwaltungsaktes durch den Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsgericht findet nicht statt, weil Grundlage der beantragten Zwangsvollstreckungsmaßnahme nicht der Gebühren- und Beitragsbescheid, sondern das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde ist."
jedem vermeintlichen verwaltungsrechtlichen Gläubiger ermöglichen, Vollstreckungen lediglich auf Grundlage von Vollstreckungsersuchen ohne Verwaltungsakte zu vollziehen, allein basierend auf der schlichten Behauptung, dass die angeblich zugrunde liegenden Verwaltungsakte "unanfechtbar" geworden seien.

Dies würde jedoch in Widerspruch zu §2 HessVwVG stehen, demgemäß
"Ein Verwaltungsakt, der zu einer Zahlung [...] verpflichtet", vollstreckt werden kann, "wenn er
1. unanfechtbar oder
2. ein gegen ihn gerichteter Rechtsbefehl keine aufschiebende Wirkung hat."

Neben der Form und des Inhalts des Vollstreckungsersuchens im Sinne des §4 (3) HessVwVG, müssen bei allen Verwaltungsvollstreckungsmaßnahmen die allgemeinen Voraussetzungen der Verwaltungsvollstreckung nach §2 HessVwVG erfüllt sein und sind deshalb immer zu prüfen.

Die schlichte Behauptung des vermeintlichen Gläubigers, dass die dem Vollstreckungsersuchen zugrunde liegenden Verwaltungsakte "unanfechtbar" geworden seien, erfüllt nicht die gesetzlich vorgeschrieben allgemeinen Voraussetzungen der Verwaltungsvollstreckung gemäß §2 HessVwVG, demgemäß die Verwaltungsakte tatsächlich unanfechtbar geworden sein müssten, um vollstreckt werden zu können.

Ein Verwaltungsakt könnte allenfalls dann unanfechtbar werden, wenn dieser Verwaltungsakt überhaupt tatsächlich existiert, d.h. auch wirksam bekanntgegeben worden ist.


Somit ist sehr wohl das Vorliegen der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen des §2 HessVwVG vom Beschwerdegericht zu prüfen.

Der BGH stellte in seinem Beschluss unter Az. I ZB 64/14 vom 11.06.2015 sogar unmissverständlich und überzeugend klar:
"[...] Bescheide der Rundfunkanstalten sind [...] für die zwangsweise Beitreibung rückständiger [...] Beiträge erforderlich (§10 Abs. 5 RBStV, vgl. dazu Tucholke in Hahn/ Vesting, aO § 10 RBStV Rn 34). [...]"
 
Dies darf im Übrigen auch als Rechtsauffassung des vermeintlichen Gläubigers zur Kenntnis genommen werden, denn der Verweis auf "Tucholke" ist zugleich ein Verweis auf den sog. "Beitragsservice" bzw. die"Landesrundfunkanstalten". Frau "Kira Tucholke" ist bzw. war lt. Bearbeiterverzeichnis des Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Auflage 2012, Mitarbeiterin der Abteilung Recht und Personal der GEZ in Köln.
 

Wie auch in meinen bisherigen Schreiben ausführlich dargelegt, hat der Beschwerdegegner im Zweifel - und diese bestehen im vorliegenden Verfahren - die allgemeinen Voraussetzungen der Vollstreckung, d.h. insbesondere dieExistenz und die wirksame Bekanntgabe/ Zustellung der vollstreckungsgegenständlichen vermeintlichen Verwaltungsakte/ Bescheide nachzuweisen.
 
Diese Nachweise sind vom Vollstreckungs- bzw. Beschwerdegericht einzufordern und vom vermeintlichen Gläubiger vorzulegen.
Anderenfalls ist das Vollstreckungsverfahren unverzüglich und vollumfänglichst einzustellen und aufzuheben.
 
Ich behalte mir im gesamten Verfahren ausdrücklich weiteren Sachvortrag vor.



Unterschrift
Dieses Fiktive Schreiben wurde als antwort vlt geschickt.

und darauf folgte nun wieder ein schreiben des Magistrats,
 die Vollstreckung wird dennoch vollzogen.
Außer man hat eine Gerichtliche Klage die das abwenden würde.
 
Person A glaubt langsam, die sind alle einfach nur Blond!
Könnte man nicht rein hypothetisch ne Unterlassungsklage gegen den Magistrat fordern?

Person A wird wohl nochmals, wahrscheinlich, vielleicht ein Schreiben hinschicken. (also erst im neuen Jahr, man sollte ja die Zeit nutzen die die einem geben.^^)
Diese Gesetzt, kennen die vom Magistrat leider nicht:
Zitat
§ 67 HessVwVG – Einstellung der Vollstreckung und Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen

(1) Die Vollstreckung ist einzustellen, sobald der Pflichtige bei der Vollstreckungsbehörde schriftlich oder zu Protokoll Einwendungen gegen die Forderung geltend macht. Der Pflichtige ist über dieses Recht bei Androhung der Vollstreckung zu belehren.

(2) Bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn
1. der Gläubiger nicht binnen zwei Wochen nach Geltendmachung der Einwendungen wegen der Forderung Klage erhoben hat oder
2. der Gläubiger mit der Klage rechtskräftig abgewiesen worden ist.

(3) Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung fortsetzen, soweit der Klage rechtskräftig stattgegeben worden ist.
Titel: Re: Zahlungsaufforderung der Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde
Beitrag von: noGez99 am 17. Dezember 2015, 14:33
In Hessen kenne ich mich nicht aus, aber hier ein paar IdeenÖ

Im einem obigen Antwortschreiben kam das Wort Amtshilfe vor.

Person A kann meines Wissens den Nachweis dafür verlangen dass es eine Amtshilfevereinbarung gibt (oder so ähnlich).
Mal hier im Forum danach suche. Vielleicht hilft es.

Ansonsten  öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch :
Stadt Aachen stellt Vollstreckung vorläufig ein ("Unterlassungsanspruch")
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13567.msg91254.html#msg91254

 Vielleicht hilft es.   Viel Erfolg !!
Titel: Re: Zahlungsaufforderung der Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde
Beitrag von: Maverick am 23. Dezember 2015, 12:31
Wird der Anhang von @Brave vom 17.12. noch freigeschaltet?

Vielleicht wurde auch nicht korrekt anonymisiert...
Titel: Re: Zahlungsaufforderung der Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde
Beitrag von: Brave am 08. Januar 2016, 17:45
Person A hat das Schreiben nochmals dorthin geschickt.
Die sind nicht Dumm gell. Schaut mal, was da jetzt gekommen ist.
Falls sowas schon mal gesehen wurde, kann man gerne mal nen Link reinstellen.
Für Person A ist es neu.

Titel: Vollstreckungsankündigung von der Kreiskasse mit 5 Tagesfrist
Beitrag von: Jodi am 10. Januar 2016, 17:00
Hallo,

alles Nachfolgende ist rein fiktiv und kann nicht auf reale Personen oder Ereignisse übertragen werden.

Person A hat Post von seiner Kreiskasse bekommen, siehe fiktives Schreiben im Anhang.

Person A hat niemals ein Festsetzungsbescheid erhalten.

Sollte nun Person A auf die Vollstreckung warten und dann reagieren oder jetzt schon? Eine Erinnerung gemäß § 766 ZPO macht doch jetzt noch keinen Sinn, da es ja erst eine Ankündigung ist, oder?
Wenn Person A jetzt nicht reagiert, könnte dann sofort nach Verstreichen der 5 Tagesfrist, z.B. das Konto gepfändet werden, oder müssten die Maßnahmen, die vollzogen werden sollen erst noch angekündigt werden?
Ab wann gilt die 5 Tagesfrist als abgelaufen? 5 Tage nach Postausgang der Kreiskasse oder 5 Tage nach dem Erhalt bei Person A?

Viele Grüße
Titel: Re: Zahlungsaufforderung der Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde
Beitrag von: Brave am 10. Januar 2016, 18:09
Rein Fiktiv entweder Schreiben eins oder Zwei von Person A (1) verwenden. Zeit gilt ab Zustellung!
Da sonst eine Vollstreckung eingeleitet wird.
Darauf pochen das nie ein Schreiben Person A (2) erreicht hat.

Ps, wäre gut die Fiktive Person A(2) in Person B umzubenenen, sonst wird es hier zu Chaotisch!^^
Titel: Re: Zahlungsaufforderung der Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde
Beitrag von: Jodi am 10. Januar 2016, 19:07
Sorry wegen der Unübersichtlichkeit. Hatte ursprünglich ein neues Thema erstellt. Dieses wurde wohl hierhin verschoben.
Titel: Re: Zahlungsaufforderung der Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde
Beitrag von: Jodi am 11. Januar 2016, 20:08
Rein fiktiv hat Person B mal ein Schreiben erstellt.
Da es ja erstmal nur eine Ankündigung ist, kann man da doch nicht schon eine Erinnerung nach ZPO machen?!?!

Deswegen hat Person B ein recht kurzen Brief an die Kreiskasse verfasst. Sollte dieses fiktive Schreiben am Anfang erstmal genügen?
Titel: Re: Zahlungsaufforderung der Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde
Beitrag von: Jodi am 12. Januar 2016, 14:10
Fiktiver Teilerfolg!!!
Person B war heute bei der fiktiven Kreiskasse und hat direkt mit fiktiver Beamtin X gesprochen.
Erst wollte Beamtin X dass Person B sein Anliegen an den Hessischen Rundfunk richtet. Auf Nachbohren auf welcher Grundlage denn hier vollstreckt werden soll, kam Beamtin Z hinzu und hielt Person B den Rundfunkstaatsvertrag unter die Nase. Person B musste innerlich den Kopf schütteln. Person B erklärte den Beamtinnen, dass es hier darum geht, dass Person B wissen möchte, welche Gründe der Hessische Rundfunk in seinen Ersuch anbringt und es überhaupt erst mal ein Verwaltungsakt (Bescheid) Person B erreicht haben muss. Aufgrund weiteren Nachbohren holte Beamtin X noch Beamter Y dazu. Dieser fragte immer und immer wieder "und sie haben nie ein Bescheid bekommen". Person B verneinte dies.
Letztendlich sagte Beamter Y, dass er die Vollstreckung aussetzt und der ursprüngliche Bescheid angefordert wird.
Person B bestand auf eine schriftliche Bestätigung, dass das Schreiben von dem Beamten Y angenommen wurde. Und was dann Person B bekam, überraschte doch sehr, weil die Vollstreckung ausgesetzt wird bis der "ursprüngliche" Bescheid vorliegt, dann geht´s weiter mit 5 Tagesfrist.
Jetzt fragt sich Person B, wenn der Hessische Rundfunk den ursprünglichen Bescheid vorlegt, dass Person B ja dann gar keine Gelegenheit gegeben wird auf diesen Widerspruch einzulegen.
Haben sich die fiktiven Beamten jetzt ins eigene Knie geschossen?

Zur Untermauerung des fiktiven Szenarios wurde das fiktive Schreiben mit der Vollstreckungsaussetzung in den Anhang gelegt.
Titel: Re: Zahlungsaufforderung der Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde
Beitrag von: kugelschubs am 10. Februar 2016, 11:59
Hallo,

ich erzähle heute auch mal von einer rein fiktiven, vermutlich hessischen, Person Z.
Diese hat in Ihrem fiktiven Szenario völlig fiktive Geschichten gelesen und diese als Anlass dazu genommen
eine eigene fiktive Korrespondenz mit Stadtkasse Z zu führen.
Danke für fiktive Vorrecherche und fiktive Ideengebung welche voranging.
Meine fiktive Geschichte im Anhang.

Eure Meinung zu meiner Schlusspassage?
Titel: Re: Zahlungsaufforderung der Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde
Beitrag von: bonaparte am 12. Februar 2016, 15:11
Guten Tag, ich hoffe das ist Ok, das ich hier unter dem Beitrag mitschreibe, auch ich habe eine Zahlungsaufforderung und Pfändungsankündigung, durch die Stadtkasse bekommen.

Jetzt weiß ich nur leider nicht wie ich Reagieren soll, meine 1 Woche Frist, ist auch mittlerweile abgelaufen.
Vielleicht kann mir jemand Helfen, ich verstehe leider sehr wenig von der Materie.
Vielen Dank falls sich mir jemand annimmt ;D
lg
Titel: Re: Zahlungsaufforderung der Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde
Beitrag von: PersonX am 12. Februar 2016, 15:42
Zitat
Eure Meinung zu meiner Schlusspassage?

Wahrscheinlich würde ein persönliches Vorsprechen vor der Abgabe eines solchen Schreibens zuvor ähnlich wie bei

Autor: Jodi
« am: 12. Januar 2016, 14:10 »

besser sein. Die einizige Aussage, welche mündlich zu tätigen wäre, es wurde keine Bescheid zugestellt und bekanntgegeben, die Damen und Herren müssten dann von sich aus erkennen was zu tun wäre. ;-)

Wie es sich mit dem mit dem § 67 HessVwVG verhält, sollte entsprechend in Frage Form erfolgen und nicht in "stur", dass dem so sei, denn möglicherweise gilt diese nur in Verbindung mit anderen § des HessVwVG ... und kommt nicht zur Anwendung, deshalb sollte dazu eine Prüfung und Erläuterung erfolgen, aus welchem Grund eine solche Unterrichtung nicht erfolgt ist.

Beim Widerspruch wegen der Eintragung, wurde diese überhaupt bereits beantragt? Fall nicht, sollte der Einspruch dazu später erst erfolgen.
Titel: Re: Zahlungsaufforderung der Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde
Beitrag von: hessischer-verweigerer am 12. Februar 2016, 15:56
Der §67 aus dem HessVwVg führt in eine Sackgasse, da er nur für private Forderungen gilt. Die Forderungen der LRA sind öffentlich Rechtliche. Hier hilft nur die Nachweispflicht der Behörde, dass en Verwaltungsakt zugestellt wurde.
Titel: Re: Zahlungsaufforderung der Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde
Beitrag von: Tzzz am 12. Februar 2016, 17:01
ich verstehe das alles nicht...

auch ich habe eine zahlungsaufforderung bekommen.
(volziehungsbeamter hat mich nicht angetroffen und schreiben in den briefkasten geworfen.)

meine aufforderung sieht aber ganz anders aus.
(nur eine seite, als abgabenart wird rundfunkbeitrag von 1.13 - 0915, kassenzeichen, und summe genannt.)

und ich soll sofort zahlen.

(natürlich einiges anderes, was mir aber nicht wichtig erscheint.)


alles was ich hier lese, passt irgentwie nicht... oder ist für mich nicht verständlich geschrieben.

kann ich mein "anliegen" neu posten, oder bekomme ich ärger, weil ein solcher beitrag bereits gepostet ist ?
Titel: Re: Zahlungsaufforderung der Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde
Beitrag von: ledurps am 23. Februar 2016, 17:21
Guten Tag, hoffe es ist okay wenn ich mich hier mal anschließe.

Fiktive Person M hat auch eine fiktive Vollsreckungsankündigung von der fiktiven Stadt F. bekommen (siehe Anhang)

Auf dieses fiktive Schreiben hat Person M am 18.02.2016 mit einem ähnlichen Schreiben wie das von Brave vom 03.12.  geantwortet.

Heute  am 23.02 kam dann die fiktive Antwort die ihr als Anhang seht.
Habt ihr eine Idee wie Person M weiter vorgehen soll bzw was Person M Antworten soll?

Wie ist denn euer aktueller Stand?

MfG Manumaschine
Titel: Re: Zahlungsaufforderung der Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde
Beitrag von: Maverick am 24. Februar 2016, 12:18
Ich vermute, dass im Fall von Person M bislang - entgegen der Auffassung der Stadt ("Mit Leistungsbescheid hat der HR Sie zur Zahlung aufgefordert, ..."), keine Bescheide zugestellt wurden?

Dann könnte mit einer Suche im Forum nach "öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch"
zB:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17220.msg113675.html#msg113675

Ideen für ein weiteres Vorgehen gefunden werden.
Titel: Re: Zahlungsaufforderung der Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde
Beitrag von: Jodi am 21. März 2016, 19:13
Hmm, Person B hat nun heute Antwort von der Kreiskasse bekommen, siehe Anhang.

Angehängt waren diesem Schreiben Kopien der einzelnen Festsetzungsbescheide.
Was sich Person B jetzt fragt, wie darauf reagieren?
Die Behörde könnte jetzt sagen, ok nun haben sie die Bescheide, aber Person B konnte ja nie Widerspruch einlegen.

Ideen?
Titel: Re: Zahlungsaufforderung der Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde
Beitrag von: nexus77 am 21. März 2016, 19:21
Als allererstes in diesen Fällen würde ich mich erkundigen, was die Stadt mit der GEZ zu tun hat und warum die sich zum Helfershelfer machen (lassen). Das wäre das 1. was ich tun würde... am besten anrufen, selber hingehen. ;)
Titel: Re: Zahlungsaufforderung der Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde
Beitrag von: Jodi am 21. März 2016, 19:26
Person B hatte ja schon Kontakt, siehe vorherige Korrespondenz
Titel: Re: Zahlungsaufforderung der Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde
Beitrag von: seppl am 21. März 2016, 20:50
Der Vollstreckungsankündigung vom (Datum?) fehlt die Vollstreckungsvoraussetzung, da die Bekanntgabe der Bescheide erst als Anlage der Zahlungsaufforderung vom (Datum?) erfolgte. Somit sind die Bescheide erst nach dem Vollstreckungsersuchen durch die Vollstreckungsbehörde und nicht, wie es der Rechtsweg verlangt, vor dem Ersuchen dem vermeintlichen Schuldner durch die LRA bekannt gegeben worden. Das Ersuchen ist daher nachweislich ungültig und daher zurückzuweisen. - So würde ich das an die Vollstreckungsstelle formulieren.
Titel: Re: Zahlungsaufforderung der Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde
Beitrag von: Jodi am 03. April 2016, 22:10
Es wird als doller, Fiktive Person B hat ein Schreiben mit der Zurückweisung an die Kreiskasse geschrieben. Das Schreiben sowie die fiktive Antwort der Kreiskasse findet sich im Anhang.

Dreist oder? Nicht mal eine Begründung wird mitgeliefert. Wie sollte da Person B fiktiv drauf reagieren? Dienstaufsichtsbeschwerde?
Titel: Re: Zahlungsaufforderung der Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde
Beitrag von: FFM1978 am 05. April 2016, 19:15
Hallo zusammen,

folgendes fiktives schreiben hat Person J erhalten als Antwort auf die fiktive Zurückweisung.

Jemand Ideen? Person J ist nun etwas ratlos.

Grüße
Titel: Re: Zahlungsaufforderung der Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde
Beitrag von: PersonX am 09. April 2016, 14:03
Die Suche sollte sich auf Anscheinsbeweis richten. Es sieht doch so aus das der Titel fehlt. Das Ersuchen siehe PDF Seite 1 tritt nicht an die Stelle des Titels. Die Entscheidungen auf Seite 2 ignorieren so gesehen die oberste Rechtssprechung. Voraussetzungen einer Vollstreckung ist die Bekanntgabe des Titels fehlt dieser kann nicht vollstreckt werden. Die Partei BS/LRA versucht glauben zu machen dass der Titel bekannt gegeben wurde und bemühen dafür den Anscheinsbeweis, deswegen muss geschaut werden, wie dieser angefochten wird. Es gibt Gerichtsentscheidungen welche den Anscheinsbeweis als nicht zulässig betrachten, dazu reicht es den Zugang zu bestreiten. Jedoch sehen die Gerichte mit den Urteilen welche aufgeführt sind anders, es gibt somit keine einheitliche Rechtsprechung obwohl es bereits höhere Entscheidungen anderer Gerichte gibt.

Person A kann diese also raussuchen und prüfen wie die Gerichte die Unzulänglichkeit des Anscheinsbeweis begründen und entsprechend nachmachen. Und weiter erklären das der/die Titel fehlen. Wohlgemerkt, Mahnungen könnten ja angekommen sein, aber dazu müsste Person A nichts erklären.

Es liegt nicht im Machtbereich der Person A zu erklären warum Titel nicht Ihren Machtbereich erreicht haben und ebensowenig liegt es im Machtbereich der Person A zu erklären warum die Post nicht zurück gegangen ist. Person A könnte darüber nur spekulieren was passiert sein könnte, aber genau das muss Sie nicht, denn Sie kann mit Nichtwissen abstreiten. Substantiierte Vorträge muss Person A nicht halten auch wenn es verlangt wird, denn das ist dadurch dass Sie nichts weiß und das Wissen nicht in ihrem Machtbereich liegt nicht möglich.
Titel: Re: Zahlungsaufforderung der Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde
Beitrag von: Bürger am 09. April 2016, 15:18
Substantiierte Vorträge muss Person A nicht halten auch wenn es verlangt wird, denn das ist dadurch dass Sie nichts weiß und das Wissen nicht in ihrem Machtbereich liegt nicht möglich.
Diese Aussage sollte man sich bei zukünftigen Auseinandersetzungen mit den Gerichten bzgl. Bestreiten des Zugangs von Bescheiden merken...
...denn wie PersonX schon schrieb, werden die
Hochinstanzlichen Urteile bzgl. Bestreiten/Nachweis der Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13736.0.html
bislang in der Mehrheit der Fälle schlicht ignoriert und von den AMTs-, LAND- und VERWALTUNGsgerichten bis hin zu den OberVERWALTUNGsgerichten recht eigenwillig anmutend "ausgelegt".
Titel: Re: Zahlungsaufforderung der Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde
Beitrag von: FFM1978 am 20. April 2016, 18:31
Hallo ihr lieben,

nun hat die fiktive Stadtkasse auf die 2. Zurückweisung geantwortet.

Jetzt ist die Abgabe zur Vermögensauskunft fällig! + 14 Tage Zeit zum Bezahlen.

Die Antwort ist mal wieder dreist und überzogen.

Hat jemand wieder eine Idee? 

Danke und Gruß

Anm.Mod.seppl: Die PDF Dateien waren nur mit einer aufgelegten Schwärzung versehen, die gelöscht werden konnte. Daher die Umformatierung in jpg. Sicherheitshalber besser das jpg- Bild Format benutzen (nur eine Ebene).
Titel: Re: Zahlungsaufforderung der Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde
Beitrag von: FFM1978 am 20. April 2016, 18:33
Die Seiten haben im letzten Beitrag nicht mit reingepasst.

Titel: Re: Zahlungsaufforderung der Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde
Beitrag von: boykott2015 am 20. April 2016, 19:22
FFM1978
Eine Abwehrung kann die Person X durch eine höhere Behörde als Stadtkasse erreichen. Das ist die Staatskanzlei.

Person X verfasst einen Brief an Staatskanzlei und teilt der Stadtkasse mit, dass der Vorgang bei Staatskanzlei sich befindet und die Stadtkasse deswegen alles an LRA zurückschicken soll.

Person X kann folgende Dokumente von Staatskanzlei im Brief fordern:
- Dokumente zur gemeinsamen Stelle, da die Stelle unbekannt ist und somit RBStV nicht bekannt
- Auflistung aller Rechtsforschriften, nach denen Vorrechte existieren. Diese sind ebenfalls nicht bekannt und somit auch der RBStV im ganzen nicht bekannt.

An Stadtkasse kann Person X noch folgende Infos schreiben:
Zitat
Rechtsfolge und finanzielle Auswirkungen für Kommunen
Schon bei der Rundfunkgebühr wurde die öffentliche Hand gleichbehandelt wie Wirtschaftsunternehmen. Auch für die neuen Regelungen zum Rundfunkbeitrag wurde politisch entschieden, dass dieser Grundsatz der Gleichbehandlung weitestgehend beizubehalten ist.
Quelle (https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument?Id=MMV16%2F626|1|0)

Stadt mit ihrer Stadtkasse ist im Rundfunkrecht ein einfacher Beitragsschuldner. Wie jedes Unternehmen. Stadt kriegt wie jedes Unternehmen ihr Festsetzungsbescheid, usw. Die Stadt hat im Rundfunkrecht keine Hoheitsrechte. Weder gegenüber der LRA, noch gegenüber der anderen Beitragsschuldnern (Personen oder Betrieben). Ist der Festsetzungsbescheid von LRA falsch, dann muss die Stadt genauso wie jedes Unternehmen rechtliche Schritte dagegen unternehmen.

Diese Infos kann Person X als Fragen an die Stadt ausformulieren und um Antworten bitten. Bis Antworten der Stadt kommen, soll auch alles ruhen.
Titel: Re: Zahlungsaufforderung der Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde
Beitrag von: FFM1978 am 20. April 2016, 22:03
Person J bedankt sich herzlich für diese hilfreiche Auskuft.

Hat schon mal jemand ein fiktives Schreiben an sie Staatskanzlei verschickt?

Wenn ja wäre es möglich dies für Person J zur Verfügung zu stellen oder sie bei der Erstellung unterstützen? Die Ruhigstellung der Stadkasse müsste auch noch ausformuliert werden.

Das wäre echt super. Person J würde sich auch erkenntlich zeigen wenn es sich ermöglicht.

Danke und Gruß
Titel: Re: Zahlungsaufforderung der Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde
Beitrag von: Jodi am 08. Mai 2016, 13:42
Die sind doch nur noch blond auf dem Amt.

Hier das fiktive Schreiben an die Kreiskasse und der wiederholten Antwort dieser, dass Vollstreckung weiterbetrieben wird. Keine Antwort auf die Fragen. Was bleibt jetzt noch Person B?

Titel: Re: Zahlungsaufforderung der Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde
Beitrag von: Jodi am 08. Mai 2016, 13:43
Hier die Antwort der Kreiskasse
Titel: Re: Zahlungsaufforderung der Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde
Beitrag von: cleverle2009 am 08. Mai 2016, 16:50
Der RBStV und der RSTV verletzen mich in meinem Recht auf ungehinderte Unterrichtung aus allgemein zugänglichen Quellen. Der örR ist eine allgemein zugängliche Quelle. Ein Rechtsakt, der grundgesetzwidrig ergangen ist, ist nichtig. Alle darauf aufbauenden Rechtsakte sind deshalb ex tunc ebenfalls nichtig.

Das ist meine Meinung und auch die Meinung des Grundgesetzes.

http://rundfunkbeitragsklage.de/info/expertise/ (http://rundfunkbeitragsklage.de/info/expertise/)

In  meinem Fall habe ich noch eine Aufforderung an die hoheitlich handeln wollende Stelle und den Intendanten des bay. Rundfunks gerichtet. Diese Stellen forderte ich auf, die Übereinstimmung ihres Handelns mit dem Grundgesetz nachzuweisen.
Titel: Re: Zahlungsaufforderung der Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde
Beitrag von: boykott2015 am 08. Mai 2016, 17:43
Zitat
Die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Beiträge ist der Rundfunkbeitragstaatsvertrag.
1. Nach Rundfunkbeitragstaatsvertrag sind die Städte und Kreise selbst Beitragsschuldner und können somit keine Vollstreckungen durchführen.
2. Stadtkasse hat keine Rechte im Rundfunkrecht irgendwas zu bestimmen. Zuständig für Rundfunkrecht ist die jeweilige Staatskanzlei. Somit kann die Stadtkasse nicht bestimmen, was rechtens im Rundfunkrecht ist und was nicht. Antwort der Stadtkasse hat keine Rechtskraft.

Zitat
Was bleibt jetzt noch Person B?
Person B kann ihre Staatskanzlei anschreiben und das der Stadtkasse mitteilen. Solange die Staatskanzlei (oberste Behörde im Rundfunkrecht) nichts in dieser Sache rechtsverbindlich antwortet, soll alles ruhen.

Es ist ratsam, alle Brieffreundschaften nur mit Staatskanzlei zu pflegen. Das hat den großen Vorteil. Sobald irgendwas von LRA oder  Stadtkasse kommt wegen Zwangsvollstreckung, usw, kann man immer mit den Worten antworten: die Sache befindet sich bei der Obersten Behörde (Staatskanzlei). Und die hat noch nicht geantwortet. Und man schreibt immer wieder Briefe an Staatskanzlei, sodass die Sache immer bei Staatskanzlei bleibt.
Titel: Re: Zahlungsaufforderung der Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde
Beitrag von: Brave am 18. Juni 2016, 14:51
Heyho, Liebe Leser,

Neuster Stoff:

nach einer fast fünf monatigen Stille (zwischendurch kam mal so nen wegwerfzettel (nie erhalten)XD, hat Person A mal wieder Post von der Stadtkasse erhalten.

Eine Vollstreckungs ankündigung mit
im Auftrag

Ohne jegliche Rechtliche Belehrung.
Dachte sich Person A. Gut Ok. Keine Belehrung, daher uninteressant.

Das war vom 03.06.16
Titel: Re: Zahlungsaufforderung der Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde
Beitrag von: Brave am 18. Juni 2016, 15:01
Teil 2 (wegen bildern.)

Person A hat ja nicht reagiert, wozu auch.

Heute bekam Person A ein neues Schreiben: Forderungspfändung, Zahlungsverbot, Pfändungs- und Überweisungsverfügung.

wie immer anbei.

Sehr interessant ist der Fakt, dass die Gebühren immer weiter steigen. bestimmt schon 100€ nur illegal geforderte Mahngebühren. XD

Falls jemand ne idee hat, wie Person A hier drauf reagieren soll. So soll er hier mal eine Antwort dalassen, vielleicht fliest sie in das Friktive Drehbuch mitein.

Meine Idee wäre wieder das 6seitige Schreiben, das Person A schon häufiger benutzt und hier auch schon gepostet hat.
Titel: Re: Zahlungsaufforderung der Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde
Beitrag von: Maverick am 19. Juni 2016, 09:29
Hallo Brave,

viel helfen kann ich nicht. Außer dem von Dir erwähnten Schreiben, das ja aber offenbar bereits beim letzten Mal zurückgewiesen wurde und daher die Pfändung wohl nicht (mehr) aufhält, fällt mir noch der Unterlassungsanspruch ein:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13568.0.html

Sieht so aus, als wenn mit der Pfändungsverfügung bereits der Arbeitgeber als Drittschuldner zur Pfändung des Gehalts aufgefordert wurde, so interpretiere ich zumindest den Schlußsatz "Diese Pfändungsverfügung ist dem Drittschuldner am 18.6.2016 zugestellt worden" -  dann haben sie wohl bald das Geld.
Titel: Re: Zahlungsaufforderung der Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde
Beitrag von: Brave am 19. Juni 2016, 19:10
Zu meinem Vorredner:

wurde wahrscheinlich ohne mein Wissen zurückgewiesen.

Weiß nicht ob Person A fragen darf? aber gibt es Anwälte zu empfehlen, die sich im Raum Hanau aufhalten?
Titel: Re: Zahlungsaufforderung der Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde
Beitrag von: Jodi am 19. Juli 2016, 18:19
Person B hat an den HR geschrieben und Stadtkasse bis zur Klärung um Aussetzung gebeten.

HR hat dann frech geantwortet, dass wenn keine Briefe als unzustellbar zurück gehen, es als gesichert zugestellt gilt. Aha!

Kurz darauf hat Person B nun auch eine Pfändungsverfügung vom Arbeitseinkommen erhalten.
Rechtlich eine Sauerei.
Person B versucht nun über Anwalt noch was zu erreichen, aber glaubt langsam nicht mehr an den Rechtsstaat.
Titel: Re: Zahlungsaufforderung der Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde
Beitrag von: Leo am 19. Juli 2016, 19:16
Person B hat an den HR geschrieben und Stadtkasse bis zur Klärung um Aussetzung gebeten.

HR hat dann frech geantwortet, dass wenn keine Briefe als unzustellbar zurück gehen, es als gesichert zugestellt gilt. Aha!

Siehe dazu Antwort #30 und den dort von Bürger verlinkten Thread:
Hochinstanzliche Urteile bzgl. Bestreiten/Nachweis der Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)

Zitat
Kurz darauf hat Person B nun auch eine Pfändungsverfügung vom Arbeitseinkommen erhalten.
Rechtlich eine Sauerei.
Person B versucht nun über Anwalt noch was zu erreichen, aber glaubt langsam nicht mehr an den Rechtsstaat.

Luke: "I don't believe it"
Yoda: "That is why you fail"

https://www.youtube.com/watch?v=8EwcYwax4Oo

(Star Wars, Episode 5)
Titel: Re: Zahlungsaufforderung der Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde
Beitrag von: Jodi am 19. Juli 2016, 23:14
Es wird noch besser...

Person B hat sich mit dem Arbeitgeber in Verbindung gesetzt und Bescheid gegeben, da Person B aber zur Zeit kein Lohn bekommt, hat der AG die Pfändung zurückgewiesen.

Just in dem Moment überprüft Person B zufällig sein Konto und siehe da. Kontopfändung des Betrages  >:(

Ohne Ankündigung, ohne vorherige Vermögensauskunft etc.
Bananenrepublik!

Person Vollstrecker kann froh sein, dass er nur fiktiv ist.  >:D

Person B versucht jetzt über Anwalt Klage, Dienstaufsichtsbeschwerde,oder keine Ahnung was möglich ist.
Vielleicht auch nichts.  ::)
Titel: Re: Zahlungsaufforderung der Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde
Beitrag von: noGez99 am 19. Juli 2016, 23:46
Person B kann sich sein Konto in ein P-Konto umwandeln. Dann kommt das Geld rückwirkend bis zu 4 wochen zurück.
Die Pfändungsgrenze liegt irgendwo bei ca. 1000Eur. Aber der Dispo ist dann leider auch bald weg und Kreditkarte gibt es nur noch
spezielle prepaid Karten.
Gab hier mal einen Thread hier, der das genau aufgelistet hat.
Vielleicht hilft die Information,

Viel Erfolg
Titel: Re: Zahlungsaufforderung der Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde
Beitrag von: Emge Phil am 20. Juli 2016, 01:51
Woher war in diesem Falle die Bankverbindung bekannt?
Titel: Re: Zahlungsaufforderung der Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde
Beitrag von: PersonX am 20. Juli 2016, 09:59
Zitat
Woher war in diesem Falle die Bankverbindung bekannt?

Unter Umständen einfach "Sparkasse" oder es wurde zuvor bereits einmal bezahlt mittels Überweisung oder Abbuchung und die Kontodaten wurden aufgehoben.

In Sachsen ist dazu minimal ein Fall bekannt, wo eine direkte Kontopfändung bei einem Betrag unterhalb von 500,- € lag ohne das der GV also Kontodaten ermitteln konnte, in diesem Fall war es Sparkasse.

Es könnte also hier ähnlich sein.