Hingegen wären die irrrtümliche Verwendung der früheren Bezeichunung "Rundfunkgebühren" in den Forderungsaufstellungen ebenso wie die falsche Gläubigerbezeichnung [...] "Beitragsservice" statt "SWR" für sich alleine unschädlich, sofern auf die konkret zu vollstrekcenden Beitragsbescheide hingewiesen wird...deckt sich mMn mit dem BGH Urteil, also ist prinzipiell nach wie vor weder die korrekte Bezeichnung des Gläubigers noch der Beiträge erforderlich, um eine Vollstreckung durchzuführen.
Die Antragsgegnerin (Stadt) tritt dem Begehren der Antragstellerin unter Vorlage einer Stellungnahme des Beitragsservice entgegen.
ZitatDie Antragsgegnerin (Stadt) tritt dem Begehren der Antragstellerin unter Vorlage einer Stellungnahme des Beitragsservice entgegen.
Unglaublich! Es gibt Gerichte, die die Herausragende Bedeutung des Rundfunks über alles Gesetz nicht anerkennen und sich der Allmacht des Beitragsservice nicht ganz beugen.
ZitatDie Antragsgegnerin (Stadt) tritt dem Begehren der Antragstellerin unter Vorlage einer Stellungnahme des Beitragsservice entgegen.
Unglaublich! Es gibt Gerichte, die die Herausragende Bedeutung des Rundfunks über alles Gesetz nicht anerkennen und sich der Allmacht des Beitragsservice nicht ganz beugen.
Das VG Gericht hat sicherlich die "Broschüre" der ö.-r. Anstalten zum Verhalten in Rundfunkfragen nicht bekommen und hat dann nach gültiger Rechtslage entschieden. ;)
Rundfunkgebühren für 06.13 - 08.13
Rundfunkgebühren für 09.13 - 11.13
Rundfunkgebühren für 12.13 - 02.14
Also meines Erachtens nach widerspricht dieses Urteil nicht dem des BGH. Auch hier gilt es auf Einzelheiten zu achten.Wir sind doch nicht (ganz) bei der gleichen Interpretation:
Dieser Teil des Urteils:ZitatHingegen wären die irrrtümliche Verwendung der früheren Bezeichunung "Rundfunkgebühren" in den Forderungsaufstellungen ebenso wie die falsche Gläubigerbezeichnung [...] "Beitragsservice" statt "SWR" für sich alleine unschädlich, sofern auf die konkret zu vollstrekcenden Beitragsbescheide hingewiesen wird...deckt sich mMn mit dem BGH Urteil, also ist prinzipiell nach wie vor weder die korrekte Bezeichnung des Gläubigers noch der Beiträge erforderlich, um eine Vollstreckung durchzuführen.
Viel mehr geht es darum, dass konkret benannt werden muss, auf welche Bescheide (also Verwaltungsakte) sich das Vollstreckungsersuchen bezieht und nicht einfach "500€ Rundfunkgebühren".
Insofern deckt sich meine Interpretation des Urteils mit der von Maverick
Hingegen wären die irrtümliche Verwendung der früheren Bezeichnung "Rundfunkgebühren" in den Forderungsaufstellungen ebenso wie die falsche Gläubigerbezeichnung in der Anordnung vom 5. Mai 2015 - "Beitragsservice" statt "SWR" - für sich alleine unschädlich, sofern auf die konkret zu vollstreckenden Beitragsbescheide hingewiesen wird, aus denen sich hinreichend klar ergibt, dass sie durch die Rundfunkanstalt selbst erlassen wurden, für die nach § 10 Absatz 7 Satz 1 RBStV der nicht rechtsfähige Beitragsservice als rechtlicher Bestandteil der jeweiligen Rundfunkanstalt tätig wird (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 22. Mai 2013, 27 L 64.13; VG Gießen, Urteil vom 10. Dezember 2014, 5 K 237/14.GI, juris Rn. 15).
Also meines Erachtens nach widerspricht dieses Urteil nicht dem des BGH. Auch hier gilt es auf Einzelheiten zu achten.Wir sind doch nicht (ganz) bei der gleichen Interpretation:
Dieser Teil des Urteils:ZitatHingegen wären die irrrtümliche Verwendung der früheren Bezeichunung "Rundfunkgebühren" in den Forderungsaufstellungen ebenso wie die falsche Gläubigerbezeichnung [...] "Beitragsservice" statt "SWR" für sich alleine unschädlich, sofern auf die konkret zu vollstrekcenden Beitragsbescheide hingewiesen wird...deckt sich mMn mit dem BGH Urteil, also ist prinzipiell nach wie vor weder die korrekte Bezeichnung des Gläubigers noch der Beiträge erforderlich, um eine Vollstreckung durchzuführen.
Viel mehr geht es darum, dass konkret benannt werden muss, auf welche Bescheide (also Verwaltungsakte) sich das Vollstreckungsersuchen bezieht und nicht einfach "500€ Rundfunkgebühren".
Insofern deckt sich meine Interpretation des Urteils mit der von Maverick
es geht in diesem Fall nicht um das Vollstreckungsersuchen der LRA an die Vollstreckungsbehörde (Stadt Kaiserslautern).
Hier geht es um die Vollstreckungsankündigungen und die Anordnung zur Abgabe der Vermögensauskunft durch die Stadt. Die darin gemachten Angaben zu den Bescheiden waren unzureichend. Entweder hat die Stadt die Angaben aus dem Ersuchen der LRA komprimiert oder das dortige Vollstreckungsersuchen an die Stadt wich von dem Vollstreckungsersuchen "aus dem Tübingen Fall" ab.
Denn im Tübingen Beschluss ging das Vollstreckunsgersuchen (abweichend weil Baden Württemberg) ursprünglich direkt von der LRA an das AG Nagold als Vollstreckungsgericht und damit an den GV. Und lt. BGH-Beschluss waren in diesem Vollstreckungsersuchen alle zugrundeliegenden Verwaltungsakte (=Bescheide) vollständig mit Ausstellungsdatum, Zeitraum, Betrag etc. angegeben. (s.Rz 51).
Edit:
@mini schreibt es ja gerade: auf S.5 wird auf das Vollstreckungsersuchen eingegangen, Angaben waren dort auch vollständig, die Stadt hat nur nicht alle Angaben übernommen.
Einer Stadt in den Rücken zu fallen ist sicher keine Leistung, welche den BS oder den öR schadet oder diese abschafft.
Es werden nun alle Städte und Gemeinden zusehen, dass auch ALLES auf deren Schreiben erfasst wird. ...)
Ist ja sehr interessant!das ist nicht ganz das genau Gegenteil sondern im BGH Urteil geht es nur um das maschinell zugestellter ,
Ist ja das genaue Gegenteil vom Urteil des BGH. Oder wussten die Richter des VG nicht dass das BGH bereits anders entschieden hat?
Aber zunächst muß ein Gesetzesentwurf in den Bundestag eingebracht werden.
*Pieps *nochmal hat den niemand Substanzielle Infos über das gewählte Vorgehen in diesem Fall und der Voraussetzungen die Vorgelegen haben.Da liese sich doch einiges ableiten in Bezug auf Fälle in denen formelle Fehler in der Zangsvollstreckung vorliegen.Nun formale Fehler sind zu hauf da, da selbst die Gerichtsvollzieher in ihrer Arroganz nur Blätterzeug in den Briefkasten werfen.
Die Rundfunkfinanzierung ist Landesrecht.
Ohne Vorliegen eines entsprechenden Leistungsbescheides kommt die
Vollstreckung der Rundfunkbeiträge auf der Grundlage des LvwVG nicht
in Betracht.
Bei vergleichbaren Fällen hier im Forum gingen solche Fälle ja meist erst ans Vollstreckungsgericht bevor es eine AO oder Pfüb gegeben hat und da entscheidet das AG oder LG? Oder bin ich grad total auf dem Holzweg....
tja, da wären wir wieder bei der Zustellung... ;)
Immerhin heißt es auf S. 7 des Beschlusses:ZitatOhne Vorliegen eines entsprechenden Leistungsbescheides kommt die
Vollstreckung der Rundfunkbeiträge auf der Grundlage des LvwVG nicht
in Betracht.
.....nur leider weigern sich die AG/LG beharrlich eben genau diese Voraussetzungen zu prüfen:
Acht Tage nachdem ich das Schreiben der Ankündigung zum Eintrag erhielt, habe ich per Fax Widerspruch eingelegt. Das Faxprotokoll mit OK.
unter Teil 2 eines möglichen Erinnerungsschreibens, noch irgendwelche Anregungen, mit deren Hilfe man versuchen könnte, ein AG/LG argumentativ dazu zubringen, seine Arbeit zu machen...
@gerechte LösungZitatAcht Tage nachdem ich das Schreiben der Ankündigung zum Eintrag erhielt, habe ich per Fax Widerspruch eingelegt. Das Faxprotokoll mit OK.
Wäre in deinem - fiktiven - Fall gleichzeitig mit dem Widerspruch die Aussetzung der Vollziehung beantragt worden?
C.
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wieder. Weitere Infos: Regeln