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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Baden-Württemberg => Thema gestartet von: Frühlingserwachen am 04. März 2018, 10:31

Titel: Kostenfestsetzungsbeschluss gilt auch als Vollstreckungstitel für den SWR
Beitrag von: Frühlingserwachen am 04. März 2018, 10:31
Person A hat dieses Schreiben vor kurzem erhalten.
Der SWR erklärt darauf ganz unscheinbar unten als letzten Satz:
Zitat
... dass ein Kostenfestsetzungsbeschluss auch ein Vollstreckungstitel ist, aus dem sofort vollstreckt werden kann.
Hat jemand so was schon mal gesehen, oder erhalten.
Mir scheint es eher, das der SWR hier versucht, mit allen möglichen unlauteren Mitteln Angst und Druck aufzubauen.
Wie groß muss die Verzweiflung in der Erziehungsanstalt sein. Oder werden die Herrschaften dort allmählich größenwahnsinnig ::)
Titel: Re: Kostenfestsetzungsbeschluss gilt auch als Vollstreckungstitel für den SWR
Beitrag von: denyit am 04. März 2018, 12:25
Grundsätzlich dient das Gerichtsverfahren der Vollstreckung (bzw. der Abwehr).

Weitere Aufforderungen zur Zahlung nach dem Urteil (Kostenfestsetzungsbeschluss) bringen rechtlich nichts. Warum sollte man dies also machen? Allerdings ist es nicht unüblich per einfachen Schreiben auf die Frist, den Betrag und die Kontoverbindung hinzuweisen, bevor der GV geschickt wird.

Ohne Rechtsschutz könnte die LRA wohl jederzeit vollstrecken (wenn man die Bescheide als rechtlich bindend betrachtet und das Widerspruchsverfahren abgeschlossen ist).

Das mit der Sicherheitsleistung war für mich immer etwas verwirrend. Dazu habe ich gerade hier einen Link gefunden: http://www.iww.de/ve/vollstreckungspraxis/der-praktische-fall-die-wichtigsten-moeglichkeiten-der-vollstreckung-bei-angeordneter-sicherheitsleistung-f86552

Hat denn jemand konkrete Erfahrung mit der Vollstreckung per GV nach KFB? Was sind die zusätzliche Kosten für den GV? (Das waren vor ein paar Jahren um die 20€.)
Titel: Re: Kostenfestsetzungsbeschluss gilt auch als Vollstreckungstitel für den SWR
Beitrag von: noGez99 am 04. März 2018, 12:38
Der Anhang ist leider noch nicht freigeschaltet, ich kann also das Dokument nicht sehen.

Aber die Rundfunkanstalt hat als Unternehmen/Behörde im Wettbewerb kein Selbsttitulierungsrecht.
Das sogenannte Selbsttitulierungsrecht hat das BVerfG  [ BVerfG 1 BvL 8/11 u. 22/11] für öffentlich-rechtliche Landesbanken bereits als Verfassungswidrig, angesehen.

Das wird leider ignoriert von den Gerichten, wie so vieles.
Titel: Re: Kostenfestsetzungsbeschluss gilt auch als Vollstreckungstitel für den SWR
Beitrag von: DumbTV am 04. März 2018, 12:59
Siehe auch:

Eilantrag: Rundfunkanstalt will Kostenpauschale
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17148.msg113128.html#msg113128

Re: Auslagen §162 Abs.2 VwG i.V.m. 7002 VV RVG §§ 103 ff ZPO
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9799.msg129145.html#msg129145
bzw.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9799.msg67560.html#msg67560
Titel: Re: Kostenfestsetzungsbeschluss gilt auch als Vollstreckungstitel für den SWR
Beitrag von: Kurt am 04. März 2018, 13:56
Zitat
Im Unterschied zur privatrechtlichen Vollstreckung können sich öffentlich-rechtliche Gläubiger durch Bescheidung ihre Titel selbst schaffen.

Quelle: Das Vollstreckungsverfahren > http://www.rechtsanwalt-filippi.de/index.php/das-vollstreckungsverfahren.html
Titel: Re: Kostenfestsetzungsbeschluss gilt auch als Vollstreckungstitel für den SWR
Beitrag von: NichtzahlerKa am 04. März 2018, 14:54
Ich glaube es geht dem Ersteller darum, dass eine Festsetzung nicht vollstreckbar ist.
Sehr schön sieht man das aktuell am Kindergeld.
Zitat
Beschränkung bei rückwirkender Auszahlung
Die Regelung bis zum 31.12.2017 sieht vor, dass Kindergeld für das laufende Jahr sowie die letzten vier Jahre rückwirkend beantragt und auch – sofern der Anspruch für die gesamte Dauer bestand – von den Familienkassen ausgezahlt werden kann. Ab 2018 erfolgt eine Gesetzesänderung, so dass das Kindergeld künftig nur noch für die letzten sechs Monate vor dem Monat der Antragstellung ausgezahlt wird.

Hierzu wird aufgrund des Artikel 7 – Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (StUmgBG) in § 66 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Absatz 3  angehängt, der lautet:

„(3) Das Kindergeld wird rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist.“
WICHTIG: Die Beschränkung bezieht sich nur auf das Auszahlungsverfahren (Erhebungsverfahren) für Kindergeldanträge, die bei der Familienkasse nach dem 31.12.2017 eingehen. Auch wenn ein längerer Kindergeldanspruch über die sechs Monate rückwirkend hinaus besteht und beschieden wird (Festsetzungsverfahren), so werden nur die letzten sechs Monate ausgezahlt.
Quelle:http://www.kindergeld.org/kindergeld-2018.html

Ich kann auch nicht einfach hingehen und den festgesetzten Betrag vollstrecken lassen. Auch nicht durch ein Gerichtsverfahren oder sonstwas. Die "Festsetzung" ist keine Geldforderung und meines Erachtens kein "vollstreckbarer" Titel. Was will man denn "Vollstrecken", wenn der Betrag schon "festgesetzt" ist? Das "Festsetzen" und das "Fordern" sind streng genommen nämlich zwei paar Schuhe, aber die Rundfunkanstalten stülpen das einfach alles irgendwie übernander.
Titel: Re: Kostenfestsetzungsbeschluss gilt auch als Vollstreckungstitel für den SWR
Beitrag von: faust am 04. März 2018, 15:09
... auch das wieder ein schönes Beispiel für transparentes und stringentes "Behördenhandeln" - es macht schlicht jeder, was er will.
Einem Bekannten von mir (Sachsen) ist folgendes widerfahren:

+ Kostenfestsetzungsbescheid ca. 8 Monate nach erster Klage eingegangen -> nicht bezahlt, seit über einem Jahr Ruhe.

+ Kostenfestsetzungsbescheid für zweite Klage (... Verhandlung letztes Frühjahr) noch nicht eingegangen.

ALSO: Zurücklehnen, warten!
Titel: Re: Kostenfestsetzungsbeschluss gilt auch als Vollstreckungstitel für den SWR
Beitrag von: denyit am 04. März 2018, 15:13
In den Antworten werden drei Sachen zusammen gewürfelt:

(1) Vollstreckung als Folge von verlorenen Gerichtsverfahren (KFB).

(2) Vollstreckung von Festsetzungsbescheiden wenn kein Widerspruch erfolgte.

(3) Geltendmachung der außergerichtlichen Kosten (hier die geregelte 20€ "Portokosten" Pauschale)

Zu (1) kann man sich bspw. meinen Link oben angucken. Oder mal kurz selbst suchen.

Zu (2) gibt es im Forum mehr als genug Postings (Abwehren von Vollstreckungsmaßnahmen).

Zu (3) siehe obige Links von @ DumbTV.