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Dies und Das! / § 264 StGB - Subventionsbetrug -> zu hoher Rundfunkbeitrag?
« Letzter Beitrag von pinguin am Gestern um 07:27 »
Der Sachverhalt wurde im Forum noch nicht thematisiert, aber er gilt auch für alle öffentlichen Unternehmen.

Strafgesetzbuch (StGB)
§ 264 Subventionsbetrug

https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__264.html

Zitat
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
    einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind,
2.
    einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet,
3.
    den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt oder
4.
    in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
    aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt,
2.
    seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
3.
    die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung mißbraucht.


(3) § 263 Abs. 5 gilt entsprechend.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist der Versuch strafbar.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 leichtfertig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Nach den Absätzen 1 und 5 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die Subvention gewährt wird. Wird die Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention zu verhindern.

(7) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den Absätzen 1 bis 3 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2). Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden.

( 8 ) Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
    eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil

    a)
        ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird
und
    b)
        der Förderung der Wirtschaft dienen soll;

2.
    eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Union, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird.

Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.

(9) Subventionserheblich im Sinne des Absatzes 1 sind Tatsachen,

1.
    die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder
2.
    von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich oder nach dem Subventionsvertrag abhängig ist.

Mit Rechtssache EuGH C-492/17 wurde seitens des EuGH bestätigt, daß der Rundfunkbeitrag eine "staatliche Beihilfe" darstellt; alle dt. ÖRR werden insofern also "subventioniert".

Rechtssache C-492/17
https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=208961&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=2392451

Zitat
53      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es, wie der Generalanwalt in Nr. 45 seiner Schlussanträge bemerkt hat, unstreitig ist, dass durch den Erlass des Rundfunkbeitragsgesetzes eine bestehende Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 659/1999 geändert wurde.

Eine "Subvention" ist ja nichts anderes als eine "staatliche Beihilfe"? Beihilferecht ist von der Union rahmengeregelt.

Alle dt. ÖRR sind bekanntermaßen als "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" qualifiziert, sie sind also "öffentliche Unternehmen"?

Folglich gelten die Aussagen in obigem Zitat des § 264 StGB auch für die dt. ÖRR?

Ein möglicher Subventionsbetrug könnte darin bestehen, daß ein großer Teil der dem dt. ÖRR zufließenden Rundfunkbeitragsmittel eine Folge unlauterer Handlungsweisen ist, nämlich bspw. dadurch, daß sich der dt. ÖRR in Folge seines Zugriffes auf Meldedatenbestände Rundfunkbeitragszahler generiert, was eine Erhöhung der aus diesen Rundfunkbeitragsmitteln generierten "staatlichen Beihilfe" zur Folge hat, was jedoch unionsrechtswidrig ist, da der Staat einem Wirtschaftsteilnehmer keine personen-bezogenen Daten zwecks Weiterverarbeitung zur Verfügung stellen darf?

EuGH C-439/19 - DSGVO - Datenübertragung an Wirtschaftsteilnehmer unzulässig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35594.0

BGH I ZR 193/99 - Marktteiln. auf Basis amtl. erlangter Daten ist unlauter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37880.0

Meinungen?

Weitere Querverweise:
EuGH C-706/17 - Zwangsabgabe immer staatl. Mittel -> Staatl. Beihilfe
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35258.0

EuG T-231/06 - Rundfunk - Öffentl. Unternehmen - Überhöhte Beihilfe
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35554.0

EuGH C-206/06 - Zwangsabgabe ->Keine Verbr.-pflicht z. Übn. marktunübl. Kosten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35292.0

EuGH C-345/02 - Zwangsbeiträge als Teil einer Beihilfe meldepflichtig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33338.0

EuGH C-389/00 - Abgabe höher als Kosten des Finanzierten -> unionsrechtswidrig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36770.0

BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33155.0

Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A31999R0659&qid=1713159087066

Zitat
Artikel 1
Definitionen


Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

c) "neue Beihilfen" alle Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich Änderungen bestehender Beihilfen;

Dieses Regelwerk wurde erneuert und ist jetzt:

Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/TXT/?uri=CELEX%3A32015R1589

Die Definition stimmt überein und wird deswegen nicht wiederholt.
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Aber vielleicht ist es sogar dafür schon zu spät. Zuviel ist bereits passiert.
Das kann gut sein?

BGH I ZR 193/99 - Marktteiln. auf Basis amtl. erlangter Daten ist unlauter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37880.msg225670.html#msg225670
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Aus einer aktuell veröffentlichten BGH-Entscheidung sei ein Satz zitiert:

Urteil des I. Zivilsenats vom 8.2.2024 - I ZR 91/23 -
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=137213&pos=10&anz=1337

Zitat
Vorinstanzen:
LG Cottbus, Entscheidung vom 07.10.2021 - 11 O 3/20 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 06.06.2023 - 6 U 86/21

Zitat
33
[...] Ein unlauteres Verhalten wird nicht dadurch zulässig, dass es in der Branche üblich ist (BGH, GRUR 2024, 476 [juris Rn. 56] - Corona-Prophylaxe, mwN)

Es ist und bleibt unlauteres und damit unzulässiges Handeln der öffentlichen Hand und der daran Beteiligten, wenn die öffentliche Hand ihre öffentlichen "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" anders behandelt, als sie es den privaten "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" als Recht gesetzt hat?

BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33155.0

Die Frage ist hier nur noch, ob dieses "unlautere Handeln" via BVerfG ahndbar ist oder der reine fachgerichtliche Weg via BGH ausreichend, bzw., nötig ist?

Daß die öffentliche Hand ihre öffentlichen "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" anders behandelt, als die privaten "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts", (siehe Meldedatenabgleich und Co.), ist ja mehr als offensichtlich und auch erwiesen?
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Hier stellt sich natürlich auch die Frage der Durchführbarkeit.
Eine Staffelung der Abgabenhöhe nach Einkommen erfordert natürlich auch eine vorherige Erfassung der Einkommen und auch der ständigen Aktualitätskontrolle, da sich Einkommen oft schneller und auch häufiger ändern, als Wohnverhältnisse. Das würde wohl den Verwaltungsaufwand beim Beitragsservice erheblich erhöhen.

Dagegen würde sich bei einer Rundfunkgebühr der Verwaltungsaufwand wohl drastisch verringern. Ein Melderegister würde damit praktisch entfallen. Gründe für eine ermäßigte Rundfunkgebühr könnten durch entsprechende Einkommensnachweise belegt werden. Ansonsten wären nur noch die Zahlungseingänge zu verwalten.
Im Falle von Nichtzahlung gibt es eben keinen Zugang zu den Angeboten des ÖRR.

Aber bevor es jetzt wieder "blaue" hagelt, der Verweis auf eine Aussage von Herrn Buhrow aus 2021:

Tom Buhrow: "Lieber Reformen selbst voran bringen als reformiert zu werden"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35069.msg212616.html#msg212616

Meine leicht abgewandelte Version von Herrn Buhrows Aussage dort bringt es eigentlich schon auf den Punkt. Der ÖRR muß sich an die geänderten Rahmenbedingungen und auch den technischen Fortschritt anpassen.

Aber vielleicht ist es sogar dafür schon zu spät. Zuviel ist bereits passiert.
2013 wurde die Büchse der Pandora geöffnet und jetzt kriegen se den Deckel nicht mehr drauf.
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Dank an ausgeschiedene Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes
https://www.berlin.de/gerichte/sonstige-gerichte/verfassungsgerichtshof/pressemitteilungen/2024/pressemitteilung.1436055.php

Zitat
Pressemitteilung vom 11.04.2024

Mit Wirkung zum 11. April 2024 ist der Richter am Verfassungsgerichtshof A. 1aus dem Amt ausgeschieden.

Der nunmehr ehemalige Richter am Verfassungsgerichtshof A. hatte zuvor die Präsidentin des Abgeordnetenhauses aus persönlichen Gründen um Entlassung gebeten. Bereits zum 1. Oktober 2023 ist die ehemalige Richterin am Verfassungsgerichtshof Frau Dr. M. Gräfin von G. ebenfalls aus persönlichen Gründen, auf eigene Bitte aus dem Amt entlassen worden. Die ehemalige Richterin am Verfassungsgerichtshof Frau Dr. M. Gräfin von G. und der ehemalige Richter am Verfassungsgerichtshof A. waren am 3. Juli 2014 vom Abgeordnetenhaus in ihr Amt gewählt worden.

Der Verfassungsgerichtshof dankt beiden für die überaus vertrauensvolle und erfolgreiche Zusammenarbeit in den zurückliegenden Jahren sowie für die engagierte Wahrnehmung ihres Amtes.

Hahahahahahaha!
1Vergiss nicht deine Stellungnahme zur Verzögerungsbeschwerde abzugeben!

verbunden mit der Feststellung, dass der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin funktionsunfähig ist.

U better not mess with the GEZ-Boykott-Forum!

:)

zeitgleich in einem gallischen Steinbruch ... meißel ... meißel ... hämmer ... hämmer ...

rein fiktiv natürlich:

Zitat
Berlin, demnächst
Bundesverfassungsgericht
Schlossbezirk 3
76131 Karlsruhe

Verfassungsbeschwerde

des Beschwerdeführers, Herrn

GalliX niX ZahliX
(Bf.)
1. unmittelbar

gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin vom 20. März 2024, zugestellt am 22. März 2024,

VerfGH 66/21

2. vorsorglich hilfsweise mittelbar

gegen das Gesetz zum Dreiundzwanzigsten  Rundfunkänderungsstaatsvertrages (Abgeordnetenhaus Drucksache 18/2385 vom 27.12.2019; GVBl. 2020, 76. Jahrgang Nr. 15, S. 246 [248] in Kraft getreten zum 01. Juni 2020), § 11 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV).

A.1.      Anträge

A.1.1.
Ich beantrage die Aufhebung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin vom 20. März 2024, VerfGH 66/21 und Zurückverweisung der Sache an den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin zur erneuten Entscheidung.

A.1.2.
Vorsorglich hilfsweise für den Fall, dass das Bundesverfassungsgericht die Funktionsunfähigkeit des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin feststellt und eine eigene Entscheidung treffen will:
die Feststellung, dass § 11 Abs. 5 RBStV des Artikels 1 Gesetz zum Dreiundzwanzigsten  Rundfunkänderungsstaatsvertrages wegen Verletzung der ausschließenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 Grundgesetz formell verfassungswidrig ist.

A.1.3.
Ich beantrage die erhobene Verfassungsbeschwerde vorerst in das Allgemeine Verfahrensregister einzutragen und mir das Aktenzeichen schriftlich mitzuteilen.

A.1.4.
Ferner beantrage ich das Verfahren für mich kostenfrei zu führen.



B.1. Beschwerdegegenstand

B.2. Gang des verfassungsgerichtlichen Verfahrens

B.2.1. Verfassungsbeschwerde gegen Rechtssetzungsakt vom 26. Mai 2021

B.2.2. Eingangsbestätigung vom 01. Juni 2021 / Mittteilung Aktenzeichen VerfGH 66/21

B.2.3. Anfrage Bf. Eingang Verfassungsbeschwerde vom 04. Juni 2021

B.2.4. VerfGH Bln. Schreiben vom 23. Juni 2021 nebst Bekanntgabe Stellungnahme Justizbeschäftigte

B.2.5. Stellungnahme des Bf. Eingang Verfassungsbeschwerde vom 29. Juni 2021

B.2.6. Schriftsatz VerfGH Bln. vom 22. Februar 2024 / Möglichkeit der Stellungnahme

B.2.7. Stellungnahme des Bf. vom 09. März 2024

B.2.8. Abweisungsbeschluss VerfGH Bln. vom 22. März 2024 Az. VerfGH 66/21; zugestellt am 22. März 2024

B.2.9. Antrag des Bf. Berichtigung des Beschlusses vom 20. März 2024 Az. VerfGH 66/21

B.2.10. Verzögerungsbeschwerde des Bf. vom 28. März 2024

B.2.11. Gegenvorstellung des Bf. vom 02. April 2024

B.3. Grundrechtsverletzung / Verletzung grundrechtsgleicher Rechte

B.3.1. Verletzung rechtlichen Gehörs Art. 103 Abs. 1 GG

B.3.2. Verletzung der Vorlagepflicht Art. 100 GG / Recht auf den gesetzlichen Richter BVerfG

B.3.3. Verletzung des Willkürverbotes / allgemeine Bedeutung / überzogene Anforderungen an die Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität

B.3.4. Verletzung gesetzlicher Richter Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG / Funktionsunfähigkeit des VerfGH durch überlange Amtszeit

B.3.5. Vorsorglich hilfsweise Verletzung des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip Art. 20 Abs. 3 GG

B.3.6. Vorsorglich hilfsweise Verletzung des Rechtes auf Schutz personenbezogener Daten Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EuGRCh) i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG

B.4.1. Beschwerdebefugnis

B.4.2. Betroffenheit des Beschwerdeführers

A.4.3. Unmittelbarkeit der Selbstbetroffenheit

A.4.4. Gegenwärtigkeit der Betroffenheit

B.4.5. Rechtschutzinteresse

B.4.6. Rechtswegerschöpfung / Subsidiaritätsgrundsatz

B.4.6. Grundsatzannahme

B.4.7. Durchsetzungsannahme

C. Begründung der Verfassungsbeschwerde

C.1. Alleinige Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Meldewesen Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG

C.1.1. Beschluss des VerfGH Bln. vom 19. Juni 2020, Az. VerfGH 185/17

C.1.2. Rechtssatzverfassungsbeschwerde des Bf. zu § 11 Abs. 5 RBStV vom 26. Mai 2021

C.1.3. Formelle Verfassungswidrigkeit § 11 Abs. 5 RBStV wegen Verletzung der Gesetzgebungskompetenz

C.2. Abweisungsbeschluss des VerfGH Bln. vom 20. März 2024 Az. VerfGH 66/21

C.2.1. Schriftsatz „Bedenken Zulässigkeit“ VerfGH Bln. vom 22. Februar 2024

C.3. Verletzung rechtlichen Gehörs Art. 103 Abs. 1 GG

C.4. Verletzung der Vorlagepflicht Art. 100 GG / Recht auf den gesetzlichen Richter BVerfG

C.5. Verletzung des Willkürverbotes / allgemeine Bedeutung / überzogene Anforderungen an die Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität

C.6. Verletzung gesetzlicher Richter Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG / Funktionsunfähigkeit des VerfGH durch überlange Amtszeit


hämmer ... meißel ... meißel ... Pause

Na der Hinkeistein sieht doch schon sehr jut aus. Fast fertig! Fertig! Fertig!

... und weiter jehts ... meißel ... meißel ... hämmer ... hämmer ...

 :)

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Verbreitung dieser Fundstelle des Forums:

Zitat
Erfassung aller Briefkästen/Briefkastenanlagen in Dtl. durch Deutsche Post
? 2024-04-14 (ABO-frei) 10++S. https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37890.msg225660.html#msg225660

Geschehen in Hamburg im Monat April 2024 : Es lag ein Faltblatt in jedem Briefkasten: "Information zu gesetztlichen Vorgaben zur Verarbeitung Ihrer Briefkastendaten"
 



 Don Pedro:     

Klingt harmos. Ist es nicht. - Umfanreicher Einblick über Fakten, Rechtsgrundlagen und Rechtsfolgen
ist am vorstehenden Link frei einsehbar in Deutschlands maßgeblichen Bürgerrechtler-Forum für Medienfreiheit. Im Kontext des Rundfunkabgabe-Inkassos behandelt dies auch Melderecht, Datenspeicherung und Datenschutz.

Kurzer Hinweis auf das Sammelgutachten "Metastudie LIBRA"
- hier ohne Vertiefung und exakte Quellenangabe - : Es wird dort in umfangreichen Kapiteln über Datenschutz die Fast-Gewissheit belegt:


Wieso die einzige Gesamterfassung von Deutschlands Haushalten, gemeldeten Bürgern und Betriebsstätten beim doppelt falsch benannten Kölner "Beitrags"-"Service" dauerhaft als Datenbank besteht, zwar bestritten wird, aber existieren dürfte (Indizien-Nachweis) und für bestimmte Behörden zugreifbar sein dürfte.

Gescheitert sind Deutschlands maßgebliche Datenschutz-Experten
(die DSK Datenschutz-Konferenz) mit ihren mehrfachen Bemühungen, die aktualisierende Fortschreibung der Datenbank mit den Melderegister-Daten zu verhindern. Sowohl Landesverfassungsgerichte wie auch das Bundesverfassungsgericht fanden diese Missachtung in Ordnung und waren nicht bereit, es zu unterbinden.

Nun aber kommt Information über eine bisher gar nicht mitbedachter Datenbasis hinzu:
Die Briefkasten-Daten der Post. Diese Problematik besteht mindestens seit 2019. Aus den Indizien ist folgende Vermutung ableitbar:
Von allen Briefkastenanlagen in Deutschland besteht vermutlich eine Foto-Datenbank bei der Post.
Diese Fotos werden vermutlich per OCR ausgewertet.

Beides ginge aber auch anders, nämlich durch das Hochmelden der Postzusteller-Ermittlung.
Beim täglichen maschinellen Postsortieren fallen in der Datenbank nicht-registrierte Namen auf. Vermutlich werden diese nachgetragen.

Demnach wäre dies Deutschlands einzige Gesamtdatenbank
der wahren Wohnverhältnisse und namentlich adressierbaren Haushalten. Rechtliche Regel ist, dass bestimmte Behörden bei geeignetem Nachforscfhungsinteresse die Bereitstellung der jeweils nötigen Daten erzwingen können. Alle wesentlichen Datenbanken dürften über eine geeignete Zugriffspforte verfügen.

Dystopische Besorgnis: Hypothetisch könnte man alle postalisch adressierbaren Personen ermitteln,
die in Abweichung vom Melderegister in Erscheinung treten. Die Realisierung wird nicht vermutet. Bei den aktuell weitgehend weltweit zunehmenden Tendenzen zu Etatismus oder auch Totalitarismus dürfte dies früher oder später aber erfolgen.

Man bedenke, wie im Zweiten Weltkrieg in Frankreich die zu deportiernden Juden für die Vernichtungslager ermittelt wurden: Über die Telefonverzeichnisse wurden jüdische Namen ermittelt.

Damit würde der ²freiheitliche Bodensatz" einmal mehr schwinden,
den eine freie Gesellschaft benötigt, um Sonderfälle zu absorbieren, wenn Menschen aus irgendwelchen vertretbaren Gründen eine Abweichung von der Norm benötigen. Eine freiheitliche Gesellschaft hat insoweit und hiermit kein Problem.

Die Frage ist einmal mehr berührt, ob angesichts der IT-Kapazitäten das 21. Jahrhundert
das Ende der nicht staats-bekannten Individualität sein könnte. Man fühlt sich diesem aktuell immer mehr durch-regierenden Trend machtlos ausgeliefert. Die Menschen werden vielleicht in 100 Jahren ab Kita-Lernstart erfahren: Der Staat weiß alles über dich. All dein Handeln gehörst dem Staat von der Geburt bis zum Tod.

Du bis dann gleichsam ein Menschenfarm-Objekt im Staatseigentum mit staats-bewilligtem Handlungsspielraum der artgerechten Käfig- und Freilandhaltung

Quelle: im Gesamtmenü  https://infos7.org/eede/
eine Suche im Browserfenser nach (inklusive Stern):  *linienscheu

Alternativ und besser lesbar im Untermenü "Totalitarismus":
https://infos7.org/pde/vay-aaa-de.htm#VAY-CTR-SENSOR
 in Spalte 3, rechts oben, anklicken:   "mehr"

In beiden Menüs ist  es die Titelzeile:
 "Überwachung: Gehören wir *linienscheuern Vernuftdenken zur "letzten Generation" mit Freiheit und Privatheit? Kommt totaler Totalitarismus unausweichlich?"


Nachtrag:  Ein paar Tippfehler usw. sind in der endgültigen Fassung auf infos7.org beseitigt worden.
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Nicht ohne Grund findet sich an manchen Zaunanlagen von Eigenheimen außer der Hausnummer keinerlei weitere Beschriftung, auch nicht am Briefkasten; und nicht ohne Grund lassen sich diese Zaunanlagen von Unbefugten nicht legal von außen öffnen. Nur bei Briefkastenanlagen von Mehrfamilienhäusern ist das mit der Nichtbeschriftung wohl nicht so einfach?
18

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 14.10.1999, Az. 43/99
https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE000058034
Zitat
1. Die Vorschriften des Verf BE Art 72 Abs 2 Nr 4 iVm VGHG BE §§ 14 Nr 6, 49 Abs 1 begründen ein absolutes Zulässigkeitshindernis für ein paralleles Verfassungsbeschwerdeverfahren vor dem VerfGH, wenn der Beschwerdeführer in derselben Sache Verfassungsbeschwerde zum BVerfG erhoben hat.

Dies gilt auch bei der Nichtannahme oder Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde durch das BVerfG, oder wenn das BVerfG - so wie hier - die Verfassungsbeschwerde gem BVerfGGO §§ 60, 61 zunächst im Allgemeinen Register und nicht im Verfahrensregister erfaßt hat.

2. Verf BE Art 72 Abs 2 Nr 4 und VGHG BE § 49 Abs 1 begründen ein Wahlrecht des Beschwerdeführers, sich an das BVerfG oder den VerfGH zu wenden, das mit seiner Ausübung verbraucht ist, so daß eine Rücknahme einer Verfassungsbeschwerde zum BVerfG nicht den Rechtsweg zum VerfGH eröffnet.

3. Hier: Der Beschwerdeführer hat sein Wahlrecht dadurch verbraucht, daß er Verfassungsbeschwerde zum BVerfG erhoben hat.

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 14.10.1999, Az. 43/99
https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE000461628

Zitat
1a. Jedwede Anrufung des Bundesverfassungsgerichts schließt für denselben Verfahrensgegenstand gem Verf BE Art 84 Abs 2 Nr 5, VGHG BE § 49 Abs 1 und VGHG BE § 14 Nr 6 eine Verfassungsbeschwerde zum VerfGH Berlin aus (vgl VerfGH Berlin, 1993-10-13, 90/93, LVerfGE 1, 152 <154>).

1b. Verf BE Art 84 Abs 2 Nr 5 und VGHG BE § 14 Nr 6 sind keine bloßen Zuständigkeitsregelungen. Sie begründen vielmehr einen landesverfassungsrechtlichen Rechtsweg, der neben den bundesrechtlichen zum BVerfG tritt, allerdings mit der Einschränkung, dass die Wahl des letzteren Rechtsweges die Zulässigkeit des anderen beseitigt.

19
Guten TagX,

rein fiktiv natürlich.

Postgesetz (PostG)
§ 41a Anschriften, Daten zum Zweck der Zustellung

Zitat
(1) Diensteanbieter dürfen personenbezogene Daten, die sich auf die vorübergehende oder dauerhafte Änderung einer Anschrift beziehen, anderen Diensteanbietern übermitteln, soweit dies zu Zwecken des ordnungsgemäßen Auslieferns von Postsendungen erforderlich ist. Die Anschrift umfasst den Namen, die Zustell- oder Abholangaben und den Bestimmungsort mit postalischen Leitangaben. Hat die betroffene Person bei der Erteilung eines Nachsendeauftrags darin eingewilligt, dass die Anschriftenänderung dem Absender einer mit einer unzutreffenden Anschrift der betroffenen Person versehenen Postsendung auf Verlangen zu Zwecken der zutreffenden Adressierung künftiger Postsendungen mitgeteilt wird, dürfen die anderen Diensteanbieter die ihnen nach Satz 1 übermittelte Anschriftenänderung ebenfalls dem Absender einer solchen Sendung auf Verlangen zum Zwecke der zutreffenden Adressierung künftiger Postsendungen mitteilen.
(2) Diensteanbieter, die Postfachanlagen betreiben, dürfen auf Anfrage jeder Person die Postfachadresse des Postfachinhabers mitteilen. Sie dürfen anderen Diensteanbietern Daten übermitteln, die im Rahmen von deren Tätigkeit für die Zuführung von Postsendungen über diese Postfachanlagen erforderlich sind.
(3) Diensteanbieter dürfen personenbezogene Daten der Empfänger und Ersatzempfänger von Postsendungen verarbeiten, soweit dies für die ordnungsgemäße Zustellung der Postsendungen erforderlich ist. Sie dürfen im Einzelfall zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Zustellung von Postsendungen personenbezogene Daten über besondere bei der Zustellung an einen Adressaten zu beachtende Umstände verarbeiten.
(4) Diensteanbieter dürfen einem Dritten auf sein Verlangen Auskunft darüber erteilen, ob die angegebene Anschrift eines am Postverkehr Beteiligten richtig ist, soweit die Anschriftenprüfung für Zwecke des Postverkehrs erforderlich ist. Schreibfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten bei der Angabe einer gegenwärtig bestehenden Anschrift dürfen vom Diensteanbieter berichtigt werden.

Bundesnetzagentur Merkblatt „Postgeheimnis und Datenschutz“
https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Post/Unternehmen_Institutionen/PostgeheimnisDatenschutz/MerkblattPostgeheimnis.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Musterschreiben der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit
Widerspruch Deutsche Post Direkt GmbH

https://www.datenschutz-berlin.de/fileadmin/user_upload/pdf/pressemitteilungen/2018/BlnBDI-09_Deutsche_Post_Direkt_GmbH_Widerspruch.pdf

zentraler Thüringer Formularpool
Antrag auf Einrichtung einer Auskunfts-/Übermittlungssperre nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)

https://thformular.thueringen.de/thueform/cfs/eject/pdf/2769.pdf?MANDANTID=18&FORMUID=BMG-007-DE-FL

Schreiben an Meldestelle / Bürgeramt etc. draus basteln und ab damit.
Zitat
Der Weitergabe meiner Daten an Adressbuchverlage wird widersprochen (§ 50 Abs. 3 und 5 BMG)

Dies ist ein kostenloser und glutenfreier Service des GEZ-Boykott-Forums.

 :)


20
Fiktive Gedanken einer fiktiven Person 1, 2 oder N könnten ggf. so oder so ähnlich lauten... :angel:
Zitat
Das liest sich abartig - und nach "Qualitäts-washing" = Nebelkerze für die
"bundesweite Erfassung aller bundesdeutschen Briefkästen"?!??!

Eine weitere "Schattendatenbank"?!??!

Dazu wird man wohl mal akut im Netz suchen...
~08/2019 (Zahlschranke)
https://www.kurier.de/inhalt.fuer-bessere-zustellung-die-post-scannt-die-beschriftung-von-briefkaesten.acf9314d-bb3a-4e9b-b275-81cd87a94c5c.html
~09/2020 (ohne wirklichen Erkenntnisgewinn)
https://www.juraforum.de/forum/t/spinnen-die-roemer.691356/

Scheint also schon vor einer ganzen Weile in anderen Regionen praktiziert worden zu sein.
Auf die Schnelle zeigt es nichts Aktuelles an -
Datenschutzbeauftragte/ digitalcourage etc. haben das mglw. nicht auf dem Schirm...?

Irgendwie verwunderlich, dass da noch keine große Empörung zu finden ist...

...insbesondere auch im Hinblick auf seinerzeitige Diskussion in Wien/ Österreich - siehe u.a. unter
Anonymer Wohnen mit DSGVO: Wiener Mieter ohne Namensschilder (10/2018)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=29003.0

Ich hab durchaus keinen Bock, dass mein Briefkasten gescannt wird,
erfahre durch die Broschüre aber auch nicht, ob das bereits geschehen ist
oder wann und wie regelmäßig das dann gemacht wird (ständige Änderung - was soll das also?!?!).

[...]

Meine Fresse!!!

[...]

Was ich aber abartig finde:

Dass die ohne meine vorherige Zustimmung bereits Daten von mir erheben
und ich gegen diese Erhebung/ Verarbeitung erst im Nachhinein und unter sinnloser
Bekanntgabe weiterer Daten samt persönl. Unterschrift(!) "Widerspruch" gg. die weitere
Verarbeitung der bereits erhobenen Daten einlegen kann...
...und die dann diesen "Widerspruch" samt meinen persönlichen Daten + persönl. Unterschrift auch noch
dauerhaft(!) abspeichern zur Berücksichtigung bei jeder weiteren Erhebung.

Das ist doch abartig!
Und hat doch nichts mit Datenreduzierung zu tun!
Das ist DATENSAMMELWUT!

Es bräuchte wohl nicht nur einen Datenschutzbeauftragten,
sondern auch einen Datenminimierungsbeauftragten.

[...]
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