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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Aktionen – Alternativen – Erlebnisse => Alternativen zum ÖR-Rundfunk und dessen Finanzierung => Thema gestartet von: GEiZ ist geil am 21. Juli 2018, 10:18

Titel: Nach BVerfG Urteil 18.7.18 > Betriebsstätte in (beitragsfreier) Zweitwohng.?
Beitrag von: GEiZ ist geil am 21. Juli 2018, 10:18
Betriebsstätten sind beitragsfrei, wenn sie sich in der Wohnung des Inhabers befinden. Jetzt kann der Betriebsstätteninhaber seinen Zweitwohnsitz an der Betriebsstätte anmelden ohne privat zweimal zahlen zu müssen. Dann ist die Betriebsstätte in der Wohnung und somit auch beitragsfrei.

Oder habe ich da, außer der potentiellen Zweitwohnungssteuer, etwas übersehen?
Titel: Re: Nach BVerfG Urteil 18.7.18 > Betriebsstätte in (beitragsfreier) Zweitwohng.?
Beitrag von: PersonX am 21. Juli 2018, 23:29
Dann meldet Six* demnächst, dass nicht mehr Autos vermietet werden, sondern mobile Raumeinheiten, welche jeweils als zeitlich begrenzte Zweitwohnung anzumelden sind. Der Kreativität öffnet sich bei absurden Urteilen eine Fülle der Gedanken.
Titel: Re: Nach BVerfG Urteil 18.7.18 > Betriebsstätte in (beitragsfreier) Zweitwohng.?
Beitrag von: Markus KA am 23. Juli 2018, 11:00
Betriebsstätten sind beitragsfrei, wenn sie sich in der Wohnung des Inhabers befinden. Jetzt kann der Betriebsstätteninhaber seinen Zweitwohnsitz an der Betriebsstätte anmelden ohne privat zweimal zahlen zu müssen. Dann ist die Betriebsstätte in der Wohnung und somit auch beitragsfrei.

In der Tat, sehr interessant.

Bisher mussten  bestimmte Berufsgruppen (Gerichtsvollzieher, Versicherungsvertreter, Ärzte, Psychologen, Physiotherapeuten etc.), die in ihrer "Erstwohnung" wohnen und in einer Zweitwohnung z.B. eine kleine Praxis oder Büro haben, doppelten Beitrag bezahlen. Diese Praxen oder Büroräume sind im Sinne des RBStV auch Wohneinheiten und könnten möglicherweise als Zweitwohnungen geltend gemacht werden, was im jeweiligen Fall zu prüfen wäre.

Titel: Re: Nach BVerfG Urteil 18.7.18 > Betriebsstätte in (beitragsfreier) Zweitwohng.?
Beitrag von: noGez99 am 23. Juli 2018, 11:56
Zitat
Diese Praxen oder Büroräume sind im Sinne des RBStV auch Wohneinheiten
Nur wenn eine Raumeinheit "ausschließlich für private Zwecke bestimmt oder genutzt" wird.
Aber das kann man ja einrichten: Schild "nur Privat" und schon hat man die Zweitwohnung in der Praxis. Und da der Zugang durch die Praxis (Betriebsstätte) erfolgt, und nicht durch eine andere RBSTV-Wohnung ist es eine eigenständige Wohnung im Sinne des RBSTV.
Und da man beliebig viele Zweitwohnung haben darf sind jetzt alle Filialen beitragsfrei!

Es lebe die Verwaltungsvereinfachung !!  (Wäre eine simple Steuerfinanzierung nicht bedeutend einfacher um die Gesamtveranstaltung Rundfunk zu finanzieren???)

§ 6 Betriebsstätte, Beschäftigte
(1) Betriebsstätte ist jede zu einem eigenständigen, nicht ausschließlich privaten Zweck bestimmte oder genutzte ortsfeste Raumeinheit oder Fläche innerhalb einer Raumeinheit. Dabei gelten mehrere Raumeinheiten auf einem Grundstück oder auf zusammenhängenden Grundstücken, die demselben Inhaber zuzurechnen sind, als eine Betriebsstätte. Auf den Umfang der Nutzung zu den jeweiligen nicht privaten Zwecken sowie auf eine Gewinnerzielungsabsicht oder eine steuerliche Veranlagung des Beitragsschuldners kommt es nicht an.
Titel: Re: Nach BVerfG Urteil 18.7.18 > Betriebsstätte in (beitragsfreier) Zweitwohng.?
Beitrag von: drboe am 23. Juli 2018, 20:20
Aber das kann man ja einrichten: Schild "nur Privat" und schon hat man die Zweitwohnung in der Praxis. Und da der Zugang durch die Praxis (Betriebsstätte) erfolgt, und nicht durch eine andere RBSTV-Wohnung ist es eine eigenständige Wohnung im Sinne des RBSTV.
Und da man beliebig viele Zweitwohnung haben darf sind jetzt alle Filialen beitragsfrei!

Gedacht war es wohl umgekehrt, also Betrieb in der Wohnung. Die dahinter liegende Vorstellung geht vermutlich von Freiberuflern aus, die einen Raum als Büro nutzen. So betreibt das einer meiner Freunde, der seine GmbH-Büros, Besprechungsräume, Technikraum und IT in einem Wohnhaus betreibt, in dessen oberer Etage seine Privaträume liegen. Er zahlt 1 x "Beitrag". Würde er eine weitere Wohnung mieten, z. B. wg. gemeinsamer Wohnung mit Partnerin, dann als Zweitwohnung, da die ja jetzt nichts mehr kosten soll.

Ein Problem tut sich dabei ggf. für Schlossereien, Klempner etc. auf, da man ja pro Betriebsgebäude nach der Zahl der Mitarbeiter löhnt. Ein Ansatz wäre, dass der Sitz des Unternehmens in den privaten Haushalt verlegt wird. Jeder Mitarbeiter erhält einen Arbeitsvertrag mit Arbeitsplatz am Firmensitz, arbeitet aber tatsächlich "auf Montage" bzw. im Außendienst im Betriebsgebäude. Das bietet demnach formal keinen Arbeitsplatz. Schließlich liegt der Arbeitsplatz beim Hochbau nicht am/im zu bauenden Haus, sondern am Firmensitz.

Richtig gut würde es werden, wenn die Wohnung im Betrieb liegt und nur über den Zugang durch diesen erreicht werden kann. Bis 8 Beschäftigte zahlt man für den Betrieb nämlich nur 1/3 "Beitrag". Wohnt man da auch, so ist es a) keine Wohnung, die über einen eigenen Zugang verfügt. Und b) wird für die Räume ja bereits gezahlt.

Geht privat auch was? Denkbar: man richte vor der eigenen Wohnung eine 1-Raum Wohnung ein. Die selbst bewohnten Räume erreicht man nur durch diese Wohnung, die man aber nicht vermietet. Man hat dann eine Wohnung, die nur über eine andere Wohnung erreichbar ist. Das führt ggf. zu völlig neuen Aspekten beim Hausbau.

Die Welt will betrogen werden. Also gibt man der Welt einfach das, was sie will.  8)

M. Boettcher
Titel: Re: Nach BVerfG Urteil 18.7.18 > Betriebsstätte in (beitragsfreier) Zweitwohng.?
Beitrag von: noGez99 am 23. Juli 2018, 20:30
Zitat
Geht privat auch was? Denkbar: man richte vor der eigenen Wohnung eine 1-Raum Wohnung ein. Die selbst bewohnten Räume erreicht man nur durch diese Wohnung, die man aber nicht vermietet. Man hat dann eine Wohnung, die nur über eine andere Wohnung erreichbar ist. Das führt ggf. zu völlig neuen Aspekten beim Hausbau.

Nee das wurde immer schon so gemacht. Nannte sich früher Treppenhaus heute "neuartige RBSTV-Wohnung", da liegt ganz oben oder unten eine Matratze auf der man schlafen kann. Alle anderen Wohnungen sind nur durch diese Wohnung zu betreten.
Titel: Re: Nach BVerfG Urteil 18.7.18 > Betriebsstätte in (beitragsfreier) Zweitwohng.?
Beitrag von: GEiZ ist geil am 23. Juli 2018, 20:41
Das führt ggf. zu völlig neuen Aspekten beim Hausbau.
Die Welt will betrogen werden. Also gibt man der Welt einfach das, was sie will.  8)

Und genau das ist das Ekelhafte daran. Nur um diese Schmarotzer auszuhungern solche Klimmzüge machen zu müssen, ist einer Demokratie unwürdig.
Titel: Re: Nach BVerfG Urteil 18.7.18 > Betriebsstätte in (beitragsfreier) Zweitwohng.?
Beitrag von: tokiomotel am 23. Juli 2018, 21:02
Und genau das ist das Ekelhafte daran.

Solch Wildwuchs an immer mehr abstrusem Regelungswahn fördert halt äquivalent dazu die Kreativität der zu bevormundenden Widerspenstigen. Jede Lücke in einem vermurkstem Durcheinander zu stopfen eröffnet mindestens 2 weitere neue Löcher zur Flucht auf Zeit. Murks kann nicht dauerhaft sinnvoll repariert werden, sondern gehört ab in die Tonne, um Platz für Neues zu schaffen..


Edit "Bürger"
Zum Thema "Loch stopfen" hier noch der Klassiker ;)
"Wenn der Topf aber nun ein Loch hat"
https://www.google.de/search?q="Wenn+der+Topf+aber+nun+ein+Loch+hat" (https://www.google.de/search?q="Wenn+der+Topf+aber+nun+ein+Loch+hat")

@alle:
Bitte aber hier wie überall im Forum nicht in allgemeine Unmutsbekundungen ergehen, sondern bitte eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads diskutieren, welches da lautet
Nach BVerfG Urteil 18.7.18 > Betriebsstätte in (beitragsfreier) Zweitwohng.?
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Nach BVerfG Urteil 18.7.18 > Betriebsstätte in (beitragsfreier) Zweitwohng.?
Beitrag von: Markus KA am 30. Juli 2018, 18:54
Dann meldet Six* demnächst, dass nicht mehr Autos vermietet werden, sondern mobile Raumeinheiten, welche jeweils als zeitlich begrenzte Zweitwohnung anzumelden sind. [...]

Wenn Wohnungsinhaber von Zweitwohnungen befreit werden, dann könnte man sich doch fragen, worin liegt der "nicht nur insignifikant größerer Vorteil"[Rn 70] für Betriebsstätteninhaber von Zweitwagen, der rechtfertigt, dass zur Abschöpfung desselben Vorteils dieser mehrfach heranzuziehen ist? ;)