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Aktuelles => Pressemeldungen Entscheidung EuGH C-492/17 => Thema gestartet von: pinguin am 16. November 2018, 08:17

Titel: EuGH Luxembourg, Urteil C-492/17, 13.12.2018
Beitrag von: pinguin am 16. November 2018, 08:17
EuGH Luxembourg, Urteil C-492/17, 13.12.2018 - Verkündungstermin

Zitat
Donnerstag 13/12/2018
09:30

Saal
Sitzungssaal I - Ebene 8

Urteil
C-492/17


Rittinger u.a.

Gerichtshof - Vierte Kammer

Staatliche Beihilfen

Generalanwalt: Campos Sánchez-Bordona

Quelle:
EuGH-Gerichtskalender
https://curia.europa.eu/jcms/jcms/Jo1_6581/de/?dateDebut=13/12/2018&dateFin=13/12/2018

Zugangsplan
https://curia.europa.eu/jcms/jcms/Jo2_25361/de/


Weitere Informationen siehe u.a. unter

Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24203.0

EuGH Luxembourg: mündl. Verhandlung C-492/17, 04.07.2018, 9 Uhr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=27835.0

EuGH C-492/17 - Brief an den Generalanwalt [Sammlung]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28353.0

EuGH Luxembourg: Generalanwalt Schlussanträge C-492/17, 26.09.2018, 9.30 Uhr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28836.0



Edit "Bürger": Sitzungssaal ergänzt.
Titel: Re: EuGH Luxembourg, Urteil C-492/17, 13.12.2018
Beitrag von: Frühlingserwachen am 16. November 2018, 10:32
Zitat
Sehr geehrter ...,

vielen Dank für Ihr E-Mail und für Ihr Interesse an der Arbeit des Gerichtshofs der Europäischen Union.
Das Urteil in der Rechtssache C-492/17 ist für den 13. Dezember 2018 terminiert.
Normalerweise sind unsere Urteile am Tag der Verkündung, zumeist ab Mittag, auf unserer Internet-Seite abrufbar.

Mit freundlichen Grüßen
Kanzlei des Gerichtshofs
Titel: Re: EuGH Luxembourg, Urteil C-492/17, 13.12.2018
Beitrag von: Bürger am 16. November 2018, 23:11
vorsorglicher Hinweis @alle:

Hier bitte keine spekulativen Kommentare, sondern bitte allenfalls aus wichtigem, das Kern-Thema konkret betreffenden Anlass - d.h. insbesondere nach Urteilsverkündung.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: EuGH Luxembourg, Urteil C-492/17, 13.12.2018
Beitrag von: Frühlingserwachen am 01. Dezember 2018, 13:36
EuGH-Gerichtskalender
https://curia.europa.eu/jcms/jcms/Jo1_6581/de/?dateDebut=13/12/2018&dateFin=13/12/2018

Nachreichung Sitzungssaal

Donnerstag 13/12/2018
09:30    Urteil
C-492/17
   
Staatliche Beihilfen
Rittinger u.a.
Gerichtshof - Vierte Kammer
Sitzungssaal I - Ebene 8
Klage (ABl.) HTML / PDF
Generalanwalt: Campos Sánchez-Bordona


Edit "Bürger": Danke. Im Einstiegsbeitrag ergänzt.
Titel: Re: EuGH Luxembourg, Urteil C-492/17, 13.12.2018
Beitrag von: Maverick am 13. Dezember 2018, 10:36
Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil in der Rechtssache C-492/17:

Pressemitteilung: Der deutsche Rundfunkbeitrag ist mit dem Unionsrecht vereinbar

https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2018-12/cp180202de.pdf
Titel: Re: EuGH Luxembourg, Urteil C-492/17, 13.12.2018
Beitrag von: Kurt am 13. Dezember 2018, 10:41
Zitat
Die übrigen Fragen des Landgerichts Tübingen zur Vereinbarkeit der Finanzierungsregelung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Deutschland mit dem Unionsrecht erachtet der Gerichtshof für unzulässig.

Quelle: Pressemitteilung: Der deutsche Rundfunkbeitrag ist mit dem Unionsrecht vereinbar
https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2018-12/cp180202de.pdf
Titel: Re: EuGH Luxembourg, Urteil C-492/17, 13.12.2018
Beitrag von: querkopf am 13. Dezember 2018, 13:14
Wer sich die Mühe macht, das Urteil zumindest einmal zu überfliegen, der wird feststellen, daß das Gericht sich einzig und allein mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine nach EU-Recht genehmigungspflichtige Beihilfe handelt oder nicht.

Mit den Fragen 4 bis 7 des LG Tübingen hat sich das Gericht allein deshalb nicht auseinandergesetzt, weil es sie aus allein verfahrensrechtlicher Sicht für unzulässig hält, da das LG Tübingen in seinem Vorlagebeschluß nicht dargelegt hat, daß die Kläger in den dort anhängigen Verfahren konkret von diesen Rechtsfragen betroffen sind:

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer) vom 13. Dezember 2018, Rechtssache C-492/17
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=208961&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=2030930
Zitat von: EuGH, Urteil vom 13.12.2018, C-492/17
48   Mit seinen Fragen vier bis sieben ersucht das vorlegende Gericht zweitens den
Gerichtshof um die Auslegung des in Art. 11 der Charta und Art. 10 EMRK statuierten Rechts
auf freie Meinungsäußerung und Information, der Bestimmungen der Richtlinie 2004/113,
der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung sowie der
Niederlassungsfreiheit.

49   Das vorlegende Gericht erläutert allerdings nicht, welchen Zusammenhang es zwischen
den Unionsrechtsvorschriften, auf die es mit seinen Fragen abzielen möchte, und den
Ausgangsverfahren herstellt.
Insbesondere hat es keinen konkreten Gesichtspunkt angeführt,
der die Annahme erlaubte, dass sich die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden
Personen in einer der von diesen Fragen erfassten Situationen befänden.


50   Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs liegt aber die Rechtfertigung für ein
Vorabentscheidungsersuchen nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder
hypothetischen Fragen,
sondern darin, dass das Ersuchen für die tatsächliche Entscheidung
eines Rechtsstreits über das Unionsrecht erforderlich ist (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2016,
Tele2 Sverige und Watson u. a., C 203/15 und C 698/15, EU:C:2016:970, Rn. 130 und
die dort angeführte Rechtsprechung).

51   Folglich sind die Fragen vier bis sieben unzulässig.

Dies bedeutet aber, daß hier noch alle Optionen offen sind. Der EuGH hat mit der Zurückweisung der Fragen nicht in der Sache entschieden, so daß ein von diesen Fragestellungen betroffener Kläger, dessen Klage im Idealfall vor dem LG Tübingen verhandelt werden sollte, nach wie vor nicht damit ausgeschlossen ist, die Vereinbarkeit des Rundfunkbeitrags mit den Eu-rechtlichen Vorgaben zur Informations- oder Niederlassungsfreiheit in einem weiteren Verfahren vor dem EuGH prüfen zu lassen.

Noch also ist nicht aller Tage Abend...
Titel: Re: EuGH Luxembourg, Urteil C-492/17, 13.12.2018
Beitrag von: mullhorst am 13. Dezember 2018, 13:36
Dann muß demnach eine weitere Vorlage an den EuGH von Betroffenen vorgelegt werden?
Von den Fragen 4 - 7 die nicht abgehandelt wurden ist doch eh jeder Betroffen  :-\
Titel: Re: EuGH Luxembourg, Urteil C-492/17, 13.12.2018
Beitrag von: drone am 13. Dezember 2018, 15:29
Dann muß demnach eine weitere Vorlage an den EuGH [...] vorgelegt werden?
Bei den Fragen 4-7 meinst Du sicherlich den EGMR, oder?
Titel: Re: EuGH Luxembourg, Urteil C-492/17, 13.12.2018
Beitrag von: pinguin am 13. Dezember 2018, 16:06
Dem User Querkopf ist hier zuzustimmen; in Punkto Charta, bzw. Konvention ist nichts verloren, außer Zeit, weil dazu nichts entschieden worden ist.

Es bedarf der besseren Vorlageformulierung und ihrer Begründung gemäß den Vorgaben des Gerichtshofes.

Es ist weiterhin ungeklärt, ob Rundfunknichtnutzer zwangsabgezockt werden dürfen.

Leider ist es versäumt worden, den EuGH mit seiner eigenen Rundfunk-Rechtssache C-260/89 zu konfrontieren, wo ja bereits entschieden worden ist, daß in der Gemeinschaft keine Maßnahme rechtens ist, die sich über Art. 10 EMRK hinwegsetzt.
Titel: Re: EuGH Luxembourg, Urteil C-492/17, 13.12.2018
Beitrag von: St. Paulus am 13. Dezember 2018, 18:15
Im Mainstream wird derzeit auf allen Kanälen die EUGH-Entscheidung, dass der Rundfunkbeitrag "verfassungsgemäß" ist, verkündet.

Gab es diese Form der Berichterstattung eigentlich auch schon in der umgekehrten Variante, also dass berichtet und begründet wurde, warum sich ein immer größerer Teil der Bevölkerung weigert, diesen Beitrag zu entrichten?  8)   

Titel: Re: EuGH Luxembourg, Urteil C-492/17, 13.12.2018
Beitrag von: Jarumasta am 13. Dezember 2018, 19:31
Hab nichts anderes erwartet. Der deutsche zahlt gerne und Aufstände mag er nicht, denn er glaubt den hohen Herrschaften mehr als den eigenen Eltern. Deswegen war es für so einen gewissen Österreicher ein leichtes Spiel, er sagte sogar selbst, dass die Deutschen nur in Betracht kämmen, da nur sie blind hinter ihrem Führer laufen. Diese Mentalität gilt bis heute.

Wünsche euch noch ein zahlungsfreudiges Leben, und seid gewiss, jetzt wird die GEZ die Sau rauslassen - hat ja einen Freischein bekommen und Narrenfreiheit.

Die müssen doch die gekauften Urteile wieder reinbekommen.
Titel: Re: EuGH Luxembourg, Urteil C-492/17, 13.12.2018
Beitrag von: sonne2016 am 13. Dezember 2018, 20:57
Es ist weiterhin ungeklärt, ob Rundfunknichtnutzer zwangsabgezockt werden dürfen.

Mit Verlaub, aber der Unsinn, den Du und auch andere hier tagtäglich verzapfen, ist genauso schlecht zu verdauen wie der der Gerichte.*

Zitat
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

2.      Die Art. 107 und 108 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren, die öffentlich-rechtlichen Sendern vom allgemeinen Recht abweichende Befugnisse einräumt, die es ihnen erlauben, die Zwangsvollstreckung von Forderungen aus rückständigen Rundfunkbeiträgen selbst zu betreiben, nicht entgegenstehen.

Die Tragweite dieses Passus werden sehr viele, und zwar sehr bald, am eigenen Leibe spüren müssen.



Edit DumbTV:
* Bitte wie überall hier im Forum inhaltich und auf (Sach-) Argumente gestützt diskutieren. Wenn vor diesem Hintergrund Emotionen durchaus verständlich sind, so doch bitte auch auf den Tonfall achten. Alles andere ist für eine inhaltliche Debatte nicht hilfreich und kann von den Lesern falsch verstanden werden.
Danke und zukünftige Beachtung!
Titel: Re: EuGH Luxembourg, Urteil C-492/17, 13.12.2018
Beitrag von: unGEZahlt am 13. Dezember 2018, 21:39
Es ist weiterhin ungeklärt, ob Rundfunknichtnutzer zwangsabgezockt werden dürfen.
Mit Verlaub, aber der Unsinn, den Du und auch andere hier tagtäglich verzapfen, ist genauso schlecht zu verdauen wie der der Gerichte.

Unsinnig sind hier nur Beleidigungen!

Mitstreiter Pinguin steht mit der Meinung nicht alleine da. Es kommt noch auf den EGMR an.
Bspw. auch auf wohnungsabgabe.de besteht diese Einschätzung:
https://wohnungsabgabe.de/aktuelles20181213.html

Und selbstverständlich will hier auch kein Mitstreiter, dass Menschen wegen dem Rundfunkbeitrag zwangsvollstreckt werden.
Im Forum stehen auch Taktiken ( bspw. Retourentaktik oder Umzugsmeldetaktik ), die einigen schon temporär vor der Vollstreckung geholfen haben.

Wir können hier über alles reden, aber das muss vernünftig zugehen!

Markus
Titel: Re: EuGH Luxembourg, Urteil C-492/17, 13.12.2018
Beitrag von: brverweigerer am 13. Dezember 2018, 21:51
Nun haben wir es schwarz auf weiß. Das heutige Datum ist tatsächlich ein Meilenstein in der Geschichte der "Zwangsbeitragsgegner" und in der des Staatsrundfunks in Deutschland. Der Rundfunk hat die letzte juristische Klippe umschifft. Wir haben verloren und (fast) keine legale und juristische Handhabe mehr gegen den Zugriff der Staatsmedien auf das Geld der Bürger, unser Geld, welches genutzt wird um politische Strukturen und Besitzstände zu stützen, die ohne ihre Medienmacht nicht in dieser Form überlebensfähig wären.

Vielleicht wird der ein oder andere noch in einem langwierigen juristischen Kleinkrieg ein bisschen dem Elefanten in den Hintern piksen, jucken wird den das nicht mehr sonderlich. Massenbegeisterungsfähig ist diese Kleinkriegstaktik leider auch nicht.

Ich hoffe, diese Erkenntnis setzt sich zunehmend durch.

Über Debatten und Ansichten wie z. B.
Es bedarf der besseren Vorlageformulierung und ihrer Begründung gemäß den Vorgaben des Gerichtshofes.

Es ist weiterhin ungeklärt, ob Rundfunknichtnutzer zwangsabgezockt werden dürfen.
Sorry, der EuGH entscheidet PRO Recht und nicht pro Unrecht; es ist halt alles auch eine Frage dessen, was in den bisherigen Entscheidungen des EuGH erkannt wurde und darüberhinaus in der EU bereits geschriebenes Recht a la Verordnung, bzw. Richtlinie ist.
kann man (m. M. n., ohne jemanden beleidigen zu wollen) nur noch milde schmunzeln, so wie es auch die Rundfunkjustiziare tun werden. Als käme es in Sachen Bürger ./. Staatsfunk auch nur im entferntesten darauf an, wer welche wie gut formulierten Argumente vorträgt und begründet. Zum Thema "Art 10 EMRK" und EGMR bleibt natürlich zu hoffen dass dort etwas passiert, darauf setzen würde ich nicht.

Es wäre daher tatsächlich ein starkes Stück, wenn der EuGH den Klägern Recht geben, und damit (auch) gegen EU-Interessen urteilen sollte. Wenn die Politik es will sind Recht, Gesetze und sogar das Grundgesetz ziemlich biegsam, wie wir vom BVerfG eindrucksvoll vorgeführt bekommen haben. Verfilzung, Lobbyismus und undemokratische Strukturen dürften in der EU zumindest nicht weniger etabliert sein als in Deutschland.

Wir müssen die juristische Ebene verlassen, die komfortabel zu sein schien, weil scheinbar neutral und konfliktfrei, aber vollständig in eine Sackgasse geführt hat. Es müssen mehr Bürger überzeugt werden aktiv Widerstand zu leisten, und dabei kommen wir m. E. nicht um den politischen Aspekt der Sache herum.
Titel: Re: EuGH Luxembourg, Urteil C-492/17, 13.12.2018
Beitrag von: drboe am 13. Dezember 2018, 22:36
Es ist weiterhin ungeklärt, ob Rundfunknichtnutzer zwangsabgezockt werden dürfen.
Mit Verlaub, aber der Unsinn, den Du und auch andere hier tagtäglich verzapfen, ist genauso schlecht zu verdauen wie der der Gerichte.
Unsinnig sind hier nur Beleidigungen

Der Ton mag durchaus außerhalb der üblichen Höflichkeitskonventionen liegen, ist ggf. auch nicht gerade geschickter Diskussionsstil. Die Aussage wird dadurch allerdings nicht falsch, das Zitat, mit dem faktisch jede Sondernorm zu Gunsten des staatlich organisierten Rundfunks erlaubt wird, hat es durchaus in sich.

Mitstreiter Pinguin steht mit der Meinung nicht alleine da.

Sicher nicht! Das sollte aber keinen Nutzer des Forums darüber hinweg täuschen, dass auch User pinguin juristischer Laie ist und seine überwiegend positive Wertung europäischen Rechts die Wirklichkeit nur aus persönlicher Sicht darstellen, was sich eben nicht mit der Entscheidung des Gerichts und die Realität in der EU decken muss. Man sollte nie vergessen, dass hinter den Gesetzen der EU die gleichen Politikertypen stehen, wie in den Mitgliedsländern, in denen sie ihre politische Sozialisation erfahren haben.

Kurz: Der juristische Kampf gegen den sogn. Rundfunkbeitrag nähert sich unweigerlich seinem Ende. Demnach wird es vermutlich Zeit über eine Politisierung der Auseinandersetzung nachzudenken. Man frage also z. B. jeden Kandidaten für ein politisches Amt: "Wie hältst du es mit der Steuer auf wohnen?" Und man senke den Daumen über die, die den Zwangsbeitrag verteidigen.

M. Boettcher
Titel: Re: EuGH Luxembourg, Urteil C-492/17, 13.12.2018
Beitrag von: noGez99 am 13. Dezember 2018, 23:07
Politisierung:
Man könnte sich auch eine e-Mail Aktion vorstellen an das Gericht, etwa:
Zitat
Sehr geehrtes Gericht,

vielen Dank für Ihre Rundfunkentscheidung, die mir die Freiheit nimmt unbestellte und unnötig Waren nicht zu bezahlen.
Jetzt weiß ich, wie ich bei der nächste EU-Wahl mich entscheiden muss: Gegen die EU!
Denn die EU entscheidet sich auch gegen mich als mündigen Bürger.

Wenn alle Forumsmitglieder das machen hat das Gericht 15000 eMails zu beantworten.
Titel: Re: EuGH Luxembourg, Urteil C-492/17, 13.12.2018
Beitrag von: Shran am 13. Dezember 2018, 23:12
Stand: 13.12.2018

Zitat
Es geht doch um das - Eingereicht 8/2017:
https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:62017CN0492:DE:PDF

Die Beurteilung ist diese in Kurzform 13/12/2018:
https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2018-12/cp180202de.pdf

Volltext des Urteils (13/12/2018):
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=208961&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=1707665

Ich vermute das die Kernfragen nicht korrekt vom Gericht verstanden und daher nicht korrekt beantwortet wurden. Die im Forum gängige Vorgehensweise der Gegenüberstellung von Frage und Antwort, erwarte ich mit Freude.

Darf das Gericht in der Form, sei sie nicht korrekt, so auf die Kernfragen sowie Kernproblematik, antworten?
Hat das Gericht den Kern einer Frage erkannt?
Sollte das Gericht darauf hingewiesen werden, mit praktischem Beispiel, wie es eine Antwort auf eine Frage behandelt, und eine Korrektur veranlassen?
Titel: Re: EuGH Luxembourg, Urteil C-492/17, 13.12.2018
Beitrag von: pinguin am 14. Dezember 2018, 00:05
Mit Verlaub, aber der Unsinn, den Du und auch andere hier tagtäglich verzapfen, ist genauso schlecht zu verdauen wie der der Gerichte.
Ist kein Unsinn, den ich hier von mir gebe.

Zitat
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

2.      Die Art. 107 und 108 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren, die öffentlich-rechtlichen Sendern vom allgemeinen Recht abweichende Befugnisse einräumt, die es ihnen erlauben, die Zwangsvollstreckung von Forderungen aus rückständigen Rundfunkbeiträgen selbst zu betreiben, nicht entgegenstehen.
Art. 107 und 108 AEUV behandeln reines Beihilferecht; dieses hat mit der Erfordernis der Einhaltung der Charta bei Umsetzung/Anwendung von EU-Recht nichts zu tun.

Dem Zitat wie auch dem Langtext der Entscheidung ist nämlich keine Passage zu entnehmen, die darauf hinweisen würde, daß die Entstehung dieser Forderungen gegenüber Rundfunknichtnutzern rechtens wäre.

Darüberhinaus ist es kein Unfug, daß der EGMR eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt als nichtstaatliche Organisation einstuft, (Rechtssache ÖRR Österreich vs. Austria), in Bezug auf Art. 10 EMRK und in Bezug auf die Gleichbehandlung der Unternehmen einer Branche.

Diese Thematik ist noch lange nicht gegessen.
Titel: Re: EuGH Luxembourg, Urteil C-492/17, 13.12.2018
Beitrag von: Lev am 14. Dezember 2018, 02:09
@ drboe

Das sollte aber keinen Nutzer des Forums darüber hinweg täuschen, dass auch User pinguin juristischer Laie ist und seine überwiegend positive Wertung europäischen Rechts die Wirklichkeit nur aus persönlicher Sicht darstellen, was sich eben nicht mit der Entscheidung des Gerichts und die Realität in der EU decken muss...

... Aber die zwei Zeilen von "Sonne" sollte normalerweise jeder verstehen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:
2.      Die Art. 107 und 108 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren, die öffentlich-rechtlichen Sendern vom allgemeinen Recht abweichende Befugnisse einräumt, die es ihnen erlauben, die Zwangsvollstreckung von Forderungen aus rückständigen Rundfunkbeiträgen selbst zu betreiben, nicht entgegenstehen.

... Man kann aber auch sagen, der rote Halbsatz ist wirklich verhext.  >:D     Mal abgesehen vom Art. 107 u. 108 AEUV, kann dat alles bedeuten...   8)

Lev 
Klick,,, Ironie aus.

P.S. "Herr Boettcher mal zu wat leichterem. Können sie mal kurz nachschauen, wie es Schrödingers Katze geht?"    Danke! 
Titel: Re: EuGH Luxembourg, Urteil C-492/17, 13.12.2018
Beitrag von: Frühlingserwachen am 14. Dezember 2018, 11:29
@ St.Paulus
Gab es diese Form der Berichterstattung eigentlich auch schon in der umgekehrten Variante, also dass berichtet und begründet wurde, warum sich ein immer größerer Teil der Bevölkerung weigert, diesen Beitrag zu entrichten?

Wenn es nur mal so wäre, dass ein größerer Teil der Bevölkerung sich weigert, diesen Beitrag zu entrichten.
Tatsache ist, dass nur ein verschwindend kleiner Teil der Bevölkerung sich weigert.
Und das Perverse an dieser Geschichte, dass die Beiträge des größeren Anteils der Bevölkerung herhalten müssen für GV und sonstige Repressalien, um den kleinen Anteil der Verweigerer zu erpressen. Wäre es umgekehrt, hätte man sich seitens des Rundfunks längst eine andere Finanzierungsquelle gesucht - und auch gefunden.
Titel: Re: EuGH Luxembourg, Urteil C-492/17, 13.12.2018
Beitrag von: art18GG am 14. Dezember 2018, 15:14
Als überzeugter Europäer bin ich von diesem Urteil sehr enttäuscht, da es wieder einmal aufzeigt, dass es bei der Europäischen Union nur um Wettbewerb und nicht um Menschenrechte geht.

Dies ist und bleibt wohl ein Problem der Union. Man sollte dann aber zumindest erwarten können, dass wenigstens bei Fragen zum Wettbewerbsrecht sauber gearbeitet wird. In dieser Hinsicht habe ich schon in einem anderen Thread die Arbeitsweise des Generalanwaltes kritisiert. Da das Gericht sich den Empfehlungen des Generalanwaltes in seinem Urteil anschließt, gilt diese Kritik damit auch für den Gerichtshof in Luxemburg.   

Aus dem Thread:
EuGH Luxembourg: Generalanwalt Schlussanträge C-492/17, 26.09.2018, 9.30 Uhr
Generalanwalt hält Vermieter und nicht Mieter für beitragspflichtig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28836.msg184398.html#msg184398

Der Generalanwalt hat ganz offensichtlich nicht seine Hausaufgaben gemacht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28836.msg181231.html#msg181231

Die Menschenrechtsfragen werden einfach übergangen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28836.msg181073.html#msg181073
Titel: Re: EuGH Luxembourg, Urteil C-492/17, 13.12.2018
Beitrag von: Lev am 14. Dezember 2018, 15:37
@ art18GG
Als überzeugter Europäer bin ich von diesem Urteil sehr enttäuscht, da es wieder einmal aufzeigt, dass es bei der Europäischen Union nur um Wettbewerb und nicht um Menschenrechte geht.
Dies ist und bleibt wohl ein Problem der Union. Man sollte dann aber zumindest erwarten können, dass wenigstens bei Fragen zum Wettbewerbsrecht sauber gearbeitet wird.

"Ohhh,,, wie ich den Fett-gedruckten Satz liebe." Sind Schweizer keine Europäer?
Wo Union draufsteht, ist auch Union drin!   8)   "Für die die das noch immer nicht auseinanderhalten können."

Und wenn wir schon beim auseinanderhalten sind...
...Wat isset denn nun!  >>>  Wettbewerbsrecht oder Menschenrecht?

Wenn es dabei um Rundfunk geht, dann frag das bitte keinen Menschenrechtler. Es ist nicht so unwahrscheinlich, dass er sich umdreht und seiner Wege geht.

Lev
Titel: Re: EuGH Luxembourg, Urteil C-492/17, 13.12.2018
Beitrag von: art18GG am 14. Dezember 2018, 16:20
@Lev
Da die Europäische Union offensichtlich immer noch deutliche Problem im Bereich der Menschenrechte aufzuweisen hat, ist es auch fraglich, ob die Schweizer, die natürlich auch Europäer sind, jemals der Union beitreten werden. Auf die anderen Themen bin ich in den erwähnten Threads bereits eingegangen, weshalb ich mich hier nicht wiederholen möchte. Vielleicht auch mal das Urteil lesen. Siehe gegebenenfalls auch:

Die Doktrin der staatlichen Pressefreiheit in der deutschen Rechtsprechung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28411.msg178838.html 
Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen zum Rundfunkbeitrag
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28412.msg179505.html
Titel: Re: EuGH Luxembourg, Urteil C-492/17, 13.12.2018
Beitrag von: pinguin am 14. Dezember 2018, 22:28
Sind Schweizer keine Europäer?
Wo Union draufsteht, ist auch Union drin!
Die Schweiz befindet sich zwar mittig in Europa, ist aber kein Mitglied der Union; es hat lediglich diverse Verträge der Union mit der Schweiz. Für die Schweiz gilt aber die EMRK, weil diese von der Schweiz kraft Ratifikation Teil ihres Landesrechts wurde; die Schweiz ist also Mitglied im Europarat.

...Wat isset denn nun!  >>>  Wettbewerbsrecht oder Menschenrecht?
Die Art. 107 und 108 AEUV betreffen Beihilferecht, also Wettbewerbsrecht, in denen der einzelne Bürger nicht beteiligtenfähig ist.

In Sachen EMRK ist der EuGH nicht entscheidungsbefugt, trotz der Tatsache, daß die EMRK auch Recht der Union darstellt.

Es muß zwingend die Verbindung zwischen einer EU-Vorschrift bestehen, die die Länder umzusetzen, bzw. anzuwenden haben, in deren Folge Belange des Bürgers betroffen sind, die den Anwendungsbereich der Charta eröffnen; nur in diesem direkten Zusammenhang entscheidet der EuGH auch in Sachen EMRK.

Art. 107 wie 108 AEUV gehen mit der Charta in Belangen des Bürgers nicht zusammen.

Da die Europäische Union offensichtlich immer noch deutliche Problem im Bereich der Menschenrechte aufzuweisen hat,
Seitens der Kommission wurde das in ihren regelmäßigen Berichten auch erkannt; hier sind dicke Bretter zu bohren.

Deswegen hat es ja die Überlegungen, die Gewährung europäischer Fördermittel an die zwingende Rechtstreue derjenigen Organisationen zu koppeln, die Fördermittel beantragen.
Titel: Re: EuGH Luxembourg, Urteil C-492/17, 13.12.2018
Beitrag von: Lev am 15. Dezember 2018, 12:27
@ pinguin

Ich lass das gerne so stehen. Es macht deutlich warum deinesgleichen so enttäuscht ist.

Noch mal das Urteil, damit man sich die Weisheiten von P. direkt vor Augen führen kann.
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=208961&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=1707665


Lev
Titel: Re: EuGH Luxembourg, Urteil C-492/17, 13.12.2018
Beitrag von: pinguin am 15. Dezember 2018, 13:33
@Lev

Was ist nicht zu verstehen?

Rn. 48
Zitat
Mit seinen Fragen vier bis sieben ersucht das vorlegende Gericht zweitens den Gerichtshof um die Auslegung des in Art. 11 der Charta und Art. 10 EMRK statuierten Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information, der Bestimmungen der Richtlinie 2004/113, der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung sowie der Niederlassungsfreiheit.

Rn. 49
Zitat
Das vorlegende Gericht erläutert allerdings nicht, welchen Zusammenhang es zwischen den Unionsrechtsvorschriften, auf die es mit seinen Fragen abzielen möchte, und den Ausgangsverfahren herstellt. Insbesondere hat es keinen konkreten Gesichtspunkt angeführt, der die Annahme erlaubte, dass sich die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Personen in einer der von diesen Fragen erfassten Situationen befänden.

Rn. 50
Zitat
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs liegt aber die Rechtfertigung für ein Vorabentscheidungsersuchen nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen, sondern darin, dass das Ersuchen für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits über das Unionsrecht erforderlich ist (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u. a., C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 130 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Rn. 51
Zitat
Folglich sind die Fragen vier bis sieben unzulässig.

Die vorgelegten Fragen zu den Art. 11 Charta wie Art. 10 EMRK wurden nur deswegen als unzulässig verworfen, weil sich das vorlegende Gericht auf die Art. 107 und 108 AEUV stützte und keine beteiligtenfähige Person Kläger war; wäre einer der Kläger bspw. ein Rundfunkunternehmen des privaten Rechts gewesen, welches in Wettbewerb zu den ÖRR steht, hätte die Verbindung zwischen den Art. 11 Charta und Art. 10 EMRK mit den Art. 107 und 108 AEUV bestanden. (Gleichbehandlung wie Niederlassungsfreiheit, denn Unternehmen sind gleich zu behandeln, wenn sie einer Branche angehören).

Jetzt begriffen?

Die natürliche Person, wie freilich auch jede nichtstaatliche Organisation können sich schon auf die Charta und die EMRK stützen, aber beide Personen eben gerade nicht in Verbindung zu den Art. 107 und 108 AEUV, soweit sie nicht in Wettbewerb zu den ÖRR stehen.

Und noch einmal:

Zu den Art. 11 Charta und Art. 10 EMRK wurde keine Entscheidung getroffen.
Titel: Re: EuGH Luxembourg, Urteil C-492/17, 13.12.2018
Beitrag von: PersonX am 15. Dezember 2018, 14:01
Es steht durch das Jedermanns-Recht nach Art. 5 GG jede Person im Wettbewerb zu anderen, bezogen auf die Aufmerksamkeit der möglichen Zuschauer und damit verbunden finanziellen Ausgleichsmöglichkeiten für das eigene Angebot.

Eine Person kann, so man will, das Trägermedium Internet nutzen, um ein Angebot zu machen. Das bereits verursacht Kosten. Um diese zu decken, bedarf es unter Umständen zahlende Zuschauer. Damit ist der Wettbewerb jeder Person eröffnet, wenn Angebote über das Internet als Rundfunk angesehen werden. Jeder kann zugleich Anbieter und Empfänger sein. Es gibt keine duale Ordnung im Internet.

Die meisten Personen beanspruchen jedoch keine Beihilfen. Wahrscheinlich muss das beim nächsten Gang deutlich dar gestellt werden.
Titel: Re: EuGH Luxembourg, Urteil C-492/17, 13.12.2018
Beitrag von: ope23 am 15. Dezember 2018, 14:32
Lieber Lev,

ich sehe es genauso wie pinguin. In meinen Augen hat der EuGH bzgl Charta und bzgl EMRK (so abgekürzt in Rn 1) rein gar nichts entschieden.

Nach Lesen von
Zitat
48 Mit seinen Fragen vier bis sieben ersucht das vorlegende Gericht zweitens den Gerichtshof um die Auslegung des in Art. 11 der Charta und Art. 10 EMRK statuierten Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information, der Bestimmungen der Richtlinie 2004/113, der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung sowie der Niederlassungsfreiheit.

51      Folglich sind die Fragen vier bis sieben unzulässig.

weiß ich, dass in den Rnn 52sqq nichts mehr zu Charta und EMRK kommen wird. Der Vierten Kammer wurde kein Zusammenhang mit dem Tübinger Casus aufgezeigt noch entscheidet diese Kammer als Gutachter.

Ich bitte Dich, Lev, den ich in seinem Scharfsinn hochschätze, Deine Analyse genauer darzulegen. Es ist uns hier jetzt nicht mehr dienlich, herumzuraten, was der EuGH zur Anwendung von Charta und EMRK doch noch wirksam gesagt hat.

Titel: Re: EuGH Luxembourg, Urteil C-492/17, 13.12.2018
Beitrag von: drboe am 15. Dezember 2018, 15:54
Zitat
60      So ist es erstens unstreitig, dass das Rundfunkbeitragsgesetz nicht das Ziel der Finanzierungsregelung für den deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunk geändert hat, da der Rundfunkbeitrag weiterhin, wie die Rundfunkgebühr, an deren Stelle er getreten ist, der Finanzierung der öffentlichen Dienstleistung Rundfunk dient.

61      Zweitens ist ebenfalls unstreitig, dass der Kreis der von dieser Regelung Begünstigten identisch ist mit dem der früheren Beihilfeempfänger.

Richtig! Denn es ging überhaupt nicht darum etwa einen neuen Träger des Angebots von ÖRR zu etablieren, sondern einzig darum die Erhebungsgrundlage der Gebühr/des Beitrags zu verändern. Insofern sind beide Aussagen praktisch identisch.

Zitat
62      Drittens geht aus den in die Debatte vor dem Gerichtshof eingebrachten Gesichtspunkten nicht hervor, dass das Rundfunkbeitragsgesetz den öffentlichen Auftrag an die öffentlich-rechtlichen Sender oder die Tätigkeiten dieser Sender, die mit dem Rundfunkbeitrag subventioniert werden können, geändert hätte.

Richtig! Allerdings hat das m. W. auch niemand behauptet. Am "Auftrag" schraubt man ja erst herum, weil man einerseits noch mehr Geld aus dem Volk pressen will und zweitens feststellt, dass die Sender ihre Soll-Rezipienten nicht mehr erreichen, die Manipulation daher weniger erfolgreich ist.

Zitat
63      Viertens hat das Rundfunkbeitragsgesetz den Entstehungsgrund für die Beitragspflicht geändert.

Und da liegt der Hase beim Hund. Die Frage ist also: wie kann eine Finanzierung, deren Grundlage sich ändert, mit der bisherigen soweit vergleichbar sein, dass sich in der Bewertung die Identität ergibt, die die Vorlagepflicht erfolgreich zu Fall bringt? Lohnt eine Detailanalyse oder eignet sich eher der Blick von weit oben?

Zitat
64      Allerdings zielte zum einen, wie insbesondere der SWR, die deutsche Regierung und die Kommission ausgeführt haben, die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende Änderung im Wesentlichen darauf ab, die Voraussetzungen für die Erhebung des Rundfunkbeitrags vor dem Hintergrund der technologischen Entwicklung in Bezug auf den Empfang der Programme der öffentlich-rechtlichen Sender zu vereinfachen.

Hm! D. h., wenn man z. B. die Schuh-/Fussgröße oder die Körpergröße der Bürger nutzen würde die zu zahlende Steuer auf Einkommen, Verbrauchsgüter oder Lebensmittel festzustellen, so wäre diese Änderung nicht relevant, solange behauptet wird, sie würde eine Vereinfachung darstellen? Müsste man nicht wenigstens prüfen, ob die "Ausführungen" der staatlichen Vertreter den Tatsachen entsprechen? Und wäre es dann auch möglich das Einkommenssteuersystem so zu ändern, dass man von jedem Bürger den gleichen Steuerbetrag fordert, unabhängig davon, ob er Einkommensmillionär oder Malocher ist? Weil einfacher ginge es ja kaum. Ich bezweifle, dass die behauptete Vereinfachung, tatsächlich eingetreten ist. So musste z. B. die Inkassobude personell aufgestockt werden, Sender und Gerichte sich mit Widersprüchen und Klagen befassen.

Zitat
65      Zum anderen hat, wie die deutsche Regierung und die Kommission in ihren vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen ausgeführt haben und der Generalanwalt in Nr. 55 seiner Schlussanträge festgestellt hat, die Ersetzung der Rundfunkgebühr durch den Rundfunkbeitrag zu keiner wesentlichen Erhöhung der Vergütung geführt, die die öffentlich-rechtlichen Sender erhalten, um die Kosten zu decken, die mit der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags verbunden sind.

Das Gericht hat einen Vollschuss! Mit der Einführung des sogn. Rundfunkbeitrags stiegen die jährlichen Einnahmen für die ÖR-Anstalten um fast 500 Mio. Euro. Zugleich wurden an der Finanzierung unzählige Bürger beteiligt, die nicht Teilnehmer des ÖR-Rundfunks waren bzw. sind. Schon durch den geänderten Kreis der Zahler hat sich die Rundfunkfinanzierung massiv verändert. Wer das nicht sehen will, muss die Augen so fest zudrücken, dass es schmerzt.

Zitat
66      Unter diesen Umständen ist unter Berücksichtigung des Inhalts der dem Gerichtshof zur Verfügung stehenden Akten nicht dargetan worden, dass das Rundfunkbeitragsgesetz eine wesentliche Änderung der Regelung zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland mit sich gebracht hätte, die es erforderlich machte, die Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV von seinem Erlass zu unterrichten.

67      Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 659/1999 dahin auszulegen ist, dass eine Änderung der Finanzierungsregelung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk eines Mitgliedstaats, die wie in den Ausgangsverfahren darin besteht, eine Rundfunkgebühr, die für den Besitz eines Rundfunkempfangsgeräts zu entrichten ist, durch einen Rundfunkbeitrag zu ersetzen, der insbesondere für das Innehaben einer Wohnung oder einer Betriebsstätte zu entrichten ist, keine Änderung einer bestehenden Beihilfe im Sinne dieser Vorschrift darstellt, von der die Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV zu unterrichten ist.

Ziel erreicht! Nach der Methode "Augen zu und durch" hat sich die Rundfunkfinanzierung in Deutschland in der Sichtweise des EUGH gar nicht geändert. D. h. auch, dass die Bürger, die dies anders sehen, einmal ihre Gefühle überprüfen sollten. Diese "Deutschen" spinnen sich da etwas zurecht, was rein gar nichts mit der Realität zu tun hat! Danke, dass dies ein europäisches Gericht einmal so klar heraus gearbeitet hat.  8)

M. Boettcher
Titel: Re: EuGH Luxembourg, Urteil C-492/17, 13.12.2018
Beitrag von: Kurt am 15. Dezember 2018, 16:36
Hallo zusammen,

bezugnehmend auf:
[..]
Zitat
65      Zum anderen hat, wie die deutsche Regierung und die Kommission in ihren vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen ausgeführt haben und der Generalanwalt in Nr. 55 seiner Schlussanträge festgestellt hat, die Ersetzung der Rundfunkgebühr durch den Rundfunkbeitrag zu keiner wesentlichen Erhöhung der Vergütung geführt, die die öffentlich-rechtlichen Sender erhalten, um die Kosten zu decken, die mit der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags verbunden sind.
Das Gericht hat einen Vollschuss! Mit der Einführung des sogn. Rundfunkbeitrags stiegen die jährlichen Einnahmen für die ÖR-Anstalten um fast 500 Mio. Euro. Zugleich wurden an der Finanzierung unzählige Bürger beteiligt, die nicht Teilnehmer des ÖR-Rundfunks waren bzw. sind. Schon durch den geänderten Kreis der Zahler hat sich die Rundfunkfinanzierung massiv verändert. Wer das nicht sehen will, muss die Augen so fest zudrücken, dass es schmerzt.
[..]

ist dem Urteil (RZ 55) folgendes zu entnehmen:
Zitat
Art. 4 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 794/2004 stellt insoweit klar, dass eine Erhöhung der Ausgangsmittel für eine bestehende Beihilfe bis zu 20 % nicht als Änderung einer bestehenden Beihilfe angesehen wird.

Quelle: URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer) vom 13. Dezember 2018
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=208961&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=2030930

Gruß
Kurt
Titel: Re: EuGH Luxembourg, Urteil C-492/17, 13.12.2018
Beitrag von: drboe am 15. Dezember 2018, 16:59
Die 20% haben mich auch gewundert. Mir scheint, bei den Institutionen der EU hat man die Bodenhaftung, den nötigen Realitätssinn und das Maß verloren.

Gast:    Zahlen bitte.
Kellner: Gern der Herr. Sie hatten das Schnitzel; das macht dann neunzehn Euro achzig.
Gast:    auf der Karte stehen nur sechzehnfuffzig. Das zahle ich nicht.
Kellner: lieber Herr. Eine Erhöhung um 20 Prozent ist bekanntlich keine Preisänderung.

M. Boettcher
Titel: Re: EuGH Luxembourg, Urteil C-492/17, 13.12.2018
Beitrag von: boykott2015 am 15. Dezember 2018, 18:44
Zitat
65      Zum anderen hat, wie die deutsche Regierung und die Kommission in ihren vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen ausgeführt haben und der Generalanwalt in Nr. 55 seiner Schlussanträge festgestellt hat, die Ersetzung der Rundfunkgebühr durch den Rundfunkbeitrag zu keiner wesentlichen Erhöhung der Vergütung geführt, die die öffentlich-rechtlichen Sender erhalten, um die Kosten zu decken, die mit der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags verbunden sind.

Diese Logik ist extrem fehlerhaft. Schauen muss man nicht, wie viel der öffentlich-rechtlicher Rundfunk bekommt, sondern wie viel von der Gesellschaft zwangsabgepresst wird.

Beispiel:
Fall 1: Der Gesellschaft werden 7 Milliarden zwangsabgepresst. Der ÖRR bekommt 7 Milliarden.
Fall 2: Der Gesellschaft werden 70 Milliarden zwangsabgepresst. Der ÖRR bekommt 7 Milliarden. Der Rest 63 Milliarden wandert auf Sperr-Konto.

Nach der Logik oben hätte man auch argumentiert, dass sich im Fall 2 nichts geändert hat, da ÖRR die 7 Milliarden (wie im Fall 1) bekommt.

PS. Zur angeblichen 20%igen Erhöhung der Ausgangsmittel. Die Länder führen keine Landesstatistik über den Rundfunkbeitrag. Somit existieren keine offiziellen Zahlen. Das was man unter dem Rundfunkbeitrag annimmt, sind Betriebszahlen / Wirtschaftsdaten der LRAs.
Titel: Re: EuGH Luxembourg, Urteil C-492/17, 13.12.2018
Beitrag von: Shuzi am 15. Dezember 2018, 18:46
Zitat
Art. 4 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 794/2004 stellt insoweit klar, dass eine Erhöhung der Ausgangsmittel für eine bestehende Beihilfe bis zu 20 % nicht als Änderung einer bestehenden Beihilfe angesehen wird.

Die 20% haben mich auch gewundert. [...]

Was die Rechtfertigungsversuche in Bezug der Zwangsabgabe auf das Wohnen und die damit verbundenen Eingriffe in die Grundrechte der Bürger betrifft, muss man sich über nichts mehr wundern.

Was die Aussage bzgl. der 20%igen Erhöhung der Ausgangsmittel für eine bestehende Beihilfe betrifft, ist diese ausnahmweise mal nicht willkürlich erfolgt.

Siehe:
Art. 4 32004R0794 – Anmeldung bestimmter Änderungen bestehender Beihilfen im vereinfachten Verfahren
https://www.jurion.de/gesetze/eu/32004r0794/4/

Zitat
(1) Für den Zweck von Artikel 1 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 ist die Änderung einer bestehenden Beihilfe jede Änderung, außer einer Änderung rein formaler oder verwaltungstechnischer Art, die keinen Einfluss auf die Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt haben kann. Eine Erhöhung der Ausgangsmittel für eine bestehende Beihilfe bis zu 20 % wird jedoch nicht als Änderung einer bestehenden Beihilfe angesehen.
Titel: Re: EuGH Luxembourg, Urteil C-492/17, 13.12.2018
Beitrag von: pinguin am 16. Dezember 2018, 10:22
@Shuzi

Von dieser Verordnung hat es eine konsolidierte Fassung, die alle Änderungen enthält, die es seither gegeben hat:

VERORDNUNG (EG) Nr 794/2004 DER KOMMISSIONvom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1544951834549&uri=CELEX:02004R0794-20161222 (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1544951834549&uri=CELEX:02004R0794-20161222)

Bei diesen erwähnten 20% ist's aber geblieben.
Titel: Re: EuGH Luxembourg, Urteil C-492/17, 13.12.2018
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 18. Dezember 2018, 09:07
Die 20%-Klausel-Mist, wir hätten uns nicht von Anfang an gegen den Rundfunkbeitrag wehren dürfen, sondern fleißig einzahlen müssen, dann wären es mehr als 20% geworden und hätte dann einen Angriffspunkt...
Titel: Re: EuGH Luxembourg, Urteil C-492/17, 13.12.2018
Beitrag von: drboe am 18. Dezember 2018, 10:49
Was die Aussage bzgl. der 20%igen Erhöhung der Ausgangsmittel für eine bestehende Beihilfe betrifft, ist diese ausnahmweise mal nicht willkürlich erfolgt.

Siehe:
Art. 4 32004R0794 – Anmeldung bestimmter Änderungen bestehender Beihilfen im vereinfachten Verfahren
https://www.jurion.de/gesetze/eu/32004r0794/4/

Sorry, aber das ist gerade die Willkür, die ich meine. Bei Tarifverhandlungen muss verbissen um Zehntelprozente gestritten werden. Wenn es aber um die von der Bevölkerung erarbeitete Kohle geht, - alle 'staatlichen Beihilfen' werden nicht vom Staat, sondern von den Bürgern des Staates bezahlt und erarbeitet, - dann rafft man locker 20% mehr zusammen und nennt das unbeachtlich.

Stell dir einmal vor, du bekommt 20% mehr Geld und könntest dem Finanzamt mitteilen, dass die Mehreinnahmen bezüglich der zu zahlenden Steuer unbeachtet bleiben müssen, da sich an deinem Lohn im Prinzip nichts geändert hätte. Vielmehr handele es sich weiterhin um die Gegenleistung für deine Arbeit zur Deckung deines Lebensunterhaltes.

Noch fragen Kienzle? - Nein Hauser! Lassen Sie mich bitte in Ruhe zu Ende kotzen!

M. Boettcher
Titel: Re: EuGH Luxembourg, Urteil C-492/17, 13.12.2018
Beitrag von: Profät Di Abolo am 18. Dezember 2018, 14:10
Guten TagX,

was für Backpfeifen!
Huhu! BVerfG Richter K., Ade, Ade, Ade, "Gesetzeskraft"! ZweitwohnungsbeiträXe sind illegale Beihilfen (weil ja auch verfassungswidrig)!

Ick hab da mal ne Frage, sagt mal ihr Rundfunkrichter vom 6. Senat des BVerwG, zu eurem Urteil "deutsches autonomes RundfunkbeitraXrecht"; BVerwG 6 C 14.16; Link:

https://www.bverwg.de/de/250117U6C14.16.0

heißt ditt jetzt, da der EuGH ja nun entschieden hat (... keine Änderung einer bestehenden Beihilfe ...), dass die BeiträXe zu Zweitwohnungen ausnahmslos zurückgezahlt werden müssen?

Von eurem Urteil BVerwG 6 C 14.16 ist ja nur ein Haufen Asche übrig geblieben, muss Mensch jetzt z.B. für die "Landesrundfunkanstalt rbb" anhand der "alten" Gebühren- / BeitraXabrechnung (GEZ-Geschäftsberichte 2008 - 2012; Geschäftsbericht BeitraXservus 2014; Rasterfahndung abgeschlossen) die 20 % berechnen oder müssen wir warten bis die zurückgezahlten BeiträXe / Beihilfen (Zweitwohnung) rausgerechnet wurden?

2018 das Jahr in dem ARD ZDF und Co. sich richtige Klatschen einfingen und dennoch "Siege feiern".

Uiiii! Schwere Erdbeben! Risse im Gebäude! Scheiben raus! Egal! Wo iss der Champus?

Ick find ditt geil! Jut das ick in der laaaangjährigen Hauptstadt des GEZ-Boykott´s wohne!

Maßnahmenpaket des RBB zur Steigerung der Gebührenerträge; Link:

http://merlin.obs.coe.int/iris/2013/1/article15.de.html

Zitat
Der Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) hat seinen Gremien im Spätsommer 2012 einen abschließenden Bericht über das “Maßnahmenpaket zur Erschließung des Teilnehmerpotentials in Berlin” vorgelegt. Dabei sollen diejenigen Rundfunkkonsumenten zur Entrichtung der Rundfunkgebühr veranlasst werden, die zwar Rundfunkempfangsgeräte bereit halten, bislang jedoch keine Rundfunkgebühr zahlen.

VIVA GEZ-Boykott-Forum!!!

Also ick würde mir ja mal die Zahlen des rbb ("Gebühren-/BeitraXabrechnung"), sagen wir mal so ab 2007 (Entscheidung Kommission April 2007), genauer ansehen.

Tja, was ist jetzt sinnvoller gewesen?
Vor dem 01.01.2013 GEZahlen und ab dem 01.01.2013 boykottieren oder umgekehrt?

Schei... ohhh ... piep ... piep ... piep ... zensiert ... drauf!

Es gilt weiter:

VolX-GEZ-Boykott!!!
Mach mit beim Wettbewerb GEZ-Boykott-Hauptstadt!

:)

Titel: Re: EuGH Luxembourg, Urteil C-492/17, 13.12.2018
Beitrag von: Shuzi am 18. Dezember 2018, 21:32
Sorry, aber das ist gerade die Willkür, die ich meine. [...]

Die Willkür die ich meine bezieht sich auf die Rechtsprechung insbesondere auf Nationale. Wer sich mit dem Bruderurteil näher auseinandergesetzt hat, weis was ich meine.

Die Willkür die Du meinst, bezieht sich auf eine Verordnung der EG bzw. der EU auf die sich der EuGH in seiner Rechtsprechung berufen hat und eben diese 20% nicht anhand von willkürlichen Möglichkeiten, Wahrscheinlichkeits- oder gar Ersatzmaßstäben mal eben herbeikonstruiert hat.

Natürlich kann man auch diese Verordnung bzgl. einer gewissen Willkür hinterfragen, aber das würde m. E. n. im Hinblick auf das eigentliche Thema (Rechtsprechung des EuGH) zu weit führen.