Donnerstag 13/12/2018
09:30
Saal
Sitzungssaal I - Ebene 8
Urteil
C-492/17
Rittinger u.a.
Gerichtshof - Vierte Kammer
Staatliche Beihilfen
Generalanwalt: Campos Sánchez-Bordona
Sehr geehrter ...,
vielen Dank für Ihr E-Mail und für Ihr Interesse an der Arbeit des Gerichtshofs der Europäischen Union.
Das Urteil in der Rechtssache C-492/17 ist für den 13. Dezember 2018 terminiert.
Normalerweise sind unsere Urteile am Tag der Verkündung, zumeist ab Mittag, auf unserer Internet-Seite abrufbar.
Mit freundlichen Grüßen
Kanzlei des Gerichtshofs
Die übrigen Fragen des Landgerichts Tübingen zur Vereinbarkeit der Finanzierungsregelung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Deutschland mit dem Unionsrecht erachtet der Gerichtshof für unzulässig.
48 Mit seinen Fragen vier bis sieben ersucht das vorlegende Gericht zweitens den
Gerichtshof um die Auslegung des in Art. 11 der Charta und Art. 10 EMRK statuierten Rechts
auf freie Meinungsäußerung und Information, der Bestimmungen der Richtlinie 2004/113,
der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung sowie der
Niederlassungsfreiheit.
49 Das vorlegende Gericht erläutert allerdings nicht, welchen Zusammenhang es zwischen
den Unionsrechtsvorschriften, auf die es mit seinen Fragen abzielen möchte, und den
Ausgangsverfahren herstellt. Insbesondere hat es keinen konkreten Gesichtspunkt angeführt,
der die Annahme erlaubte, dass sich die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden
Personen in einer der von diesen Fragen erfassten Situationen befänden.
50 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs liegt aber die Rechtfertigung für ein
Vorabentscheidungsersuchen nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder
hypothetischen Fragen, sondern darin, dass das Ersuchen für die tatsächliche Entscheidung
eines Rechtsstreits über das Unionsrecht erforderlich ist (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2016,
Tele2 Sverige und Watson u. a., C 203/15 und C 698/15, EU:C:2016:970, Rn. 130 und
die dort angeführte Rechtsprechung).
51 Folglich sind die Fragen vier bis sieben unzulässig.
Dann muß demnach eine weitere Vorlage an den EuGH [...] vorgelegt werden?Bei den Fragen 4-7 meinst Du sicherlich den EGMR, oder?
Es ist weiterhin ungeklärt, ob Rundfunknichtnutzer zwangsabgezockt werden dürfen.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:
2. Die Art. 107 und 108 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren, die öffentlich-rechtlichen Sendern vom allgemeinen Recht abweichende Befugnisse einräumt, die es ihnen erlauben, die Zwangsvollstreckung von Forderungen aus rückständigen Rundfunkbeiträgen selbst zu betreiben, nicht entgegenstehen.
Es ist weiterhin ungeklärt, ob Rundfunknichtnutzer zwangsabgezockt werden dürfen.Mit Verlaub, aber der Unsinn, den Du und auch andere hier tagtäglich verzapfen, ist genauso schlecht zu verdauen wie der der Gerichte.
Es bedarf der besseren Vorlageformulierung und ihrer Begründung gemäß den Vorgaben des Gerichtshofes.
Es ist weiterhin ungeklärt, ob Rundfunknichtnutzer zwangsabgezockt werden dürfen.
Sorry, der EuGH entscheidet PRO Recht und nicht pro Unrecht; es ist halt alles auch eine Frage dessen, was in den bisherigen Entscheidungen des EuGH erkannt wurde und darüberhinaus in der EU bereits geschriebenes Recht a la Verordnung, bzw. Richtlinie ist.kann man (m. M. n., ohne jemanden beleidigen zu wollen) nur noch milde schmunzeln, so wie es auch die Rundfunkjustiziare tun werden. Als käme es in Sachen Bürger ./. Staatsfunk auch nur im entferntesten darauf an, wer welche wie gut formulierten Argumente vorträgt und begründet. Zum Thema "Art 10 EMRK" und EGMR bleibt natürlich zu hoffen dass dort etwas passiert, darauf setzen würde ich nicht.
Es wäre daher tatsächlich ein starkes Stück, wenn der EuGH den Klägern Recht geben, und damit (auch) gegen EU-Interessen urteilen sollte. Wenn die Politik es will sind Recht, Gesetze und sogar das Grundgesetz ziemlich biegsam, wie wir vom BVerfG eindrucksvoll vorgeführt bekommen haben. Verfilzung, Lobbyismus und undemokratische Strukturen dürften in der EU zumindest nicht weniger etabliert sein als in Deutschland.
Unsinnig sind hier nur BeleidigungenEs ist weiterhin ungeklärt, ob Rundfunknichtnutzer zwangsabgezockt werden dürfen.Mit Verlaub, aber der Unsinn, den Du und auch andere hier tagtäglich verzapfen, ist genauso schlecht zu verdauen wie der der Gerichte.
Mitstreiter Pinguin steht mit der Meinung nicht alleine da.
Sehr geehrtes Gericht,
vielen Dank für Ihre Rundfunkentscheidung, die mir die Freiheit nimmt unbestellte und unnötig Waren nicht zu bezahlen.
Jetzt weiß ich, wie ich bei der nächste EU-Wahl mich entscheiden muss: Gegen die EU!
Denn die EU entscheidet sich auch gegen mich als mündigen Bürger.
Es geht doch um das - Eingereicht 8/2017:
https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:62017CN0492:DE:PDF
Die Beurteilung ist diese in Kurzform 13/12/2018:
https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2018-12/cp180202de.pdf
Volltext des Urteils (13/12/2018):
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=208961&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=1707665
Mit Verlaub, aber der Unsinn, den Du und auch andere hier tagtäglich verzapfen, ist genauso schlecht zu verdauen wie der der Gerichte.Ist kein Unsinn, den ich hier von mir gebe.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:Art. 107 und 108 AEUV behandeln reines Beihilferecht; dieses hat mit der Erfordernis der Einhaltung der Charta bei Umsetzung/Anwendung von EU-Recht nichts zu tun.
2. Die Art. 107 und 108 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren, die öffentlich-rechtlichen Sendern vom allgemeinen Recht abweichende Befugnisse einräumt, die es ihnen erlauben, die Zwangsvollstreckung von Forderungen aus rückständigen Rundfunkbeiträgen selbst zu betreiben, nicht entgegenstehen.
Das sollte aber keinen Nutzer des Forums darüber hinweg täuschen, dass auch User pinguin juristischer Laie ist und seine überwiegend positive Wertung europäischen Rechts die Wirklichkeit nur aus persönlicher Sicht darstellen, was sich eben nicht mit der Entscheidung des Gerichts und die Realität in der EU decken muss...
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:
2. Die Art. 107 und 108 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren, die öffentlich-rechtlichen Sendern vom allgemeinen Recht abweichende Befugnisse einräumt, die es ihnen erlauben, die Zwangsvollstreckung von Forderungen aus rückständigen Rundfunkbeiträgen selbst zu betreiben, nicht entgegenstehen.
Gab es diese Form der Berichterstattung eigentlich auch schon in der umgekehrten Variante, also dass berichtet und begründet wurde, warum sich ein immer größerer Teil der Bevölkerung weigert, diesen Beitrag zu entrichten?
Als überzeugter Europäer bin ich von diesem Urteil sehr enttäuscht, da es wieder einmal aufzeigt, dass es bei der Europäischen Union nur um Wettbewerb und nicht um Menschenrechte geht.
Dies ist und bleibt wohl ein Problem der Union. Man sollte dann aber zumindest erwarten können, dass wenigstens bei Fragen zum Wettbewerbsrecht sauber gearbeitet wird.
Sind Schweizer keine Europäer?Die Schweiz befindet sich zwar mittig in Europa, ist aber kein Mitglied der Union; es hat lediglich diverse Verträge der Union mit der Schweiz. Für die Schweiz gilt aber die EMRK, weil diese von der Schweiz kraft Ratifikation Teil ihres Landesrechts wurde; die Schweiz ist also Mitglied im Europarat.
Wo Union draufsteht, ist auch Union drin!
...Wat isset denn nun! >>> Wettbewerbsrecht oder Menschenrecht?Die Art. 107 und 108 AEUV betreffen Beihilferecht, also Wettbewerbsrecht, in denen der einzelne Bürger nicht beteiligtenfähig ist.
Da die Europäische Union offensichtlich immer noch deutliche Problem im Bereich der Menschenrechte aufzuweisen hat,Seitens der Kommission wurde das in ihren regelmäßigen Berichten auch erkannt; hier sind dicke Bretter zu bohren.
Mit seinen Fragen vier bis sieben ersucht das vorlegende Gericht zweitens den Gerichtshof um die Auslegung des in Art. 11 der Charta und Art. 10 EMRK statuierten Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information, der Bestimmungen der Richtlinie 2004/113, der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung sowie der Niederlassungsfreiheit.
Das vorlegende Gericht erläutert allerdings nicht, welchen Zusammenhang es zwischen den Unionsrechtsvorschriften, auf die es mit seinen Fragen abzielen möchte, und den Ausgangsverfahren herstellt. Insbesondere hat es keinen konkreten Gesichtspunkt angeführt, der die Annahme erlaubte, dass sich die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Personen in einer der von diesen Fragen erfassten Situationen befänden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs liegt aber die Rechtfertigung für ein Vorabentscheidungsersuchen nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen, sondern darin, dass das Ersuchen für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits über das Unionsrecht erforderlich ist (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u. a., C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 130 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Folglich sind die Fragen vier bis sieben unzulässig.
48 Mit seinen Fragen vier bis sieben ersucht das vorlegende Gericht zweitens den Gerichtshof um die Auslegung des in Art. 11 der Charta und Art. 10 EMRK statuierten Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information, der Bestimmungen der Richtlinie 2004/113, der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung sowie der Niederlassungsfreiheit.
51 Folglich sind die Fragen vier bis sieben unzulässig.
60 So ist es erstens unstreitig, dass das Rundfunkbeitragsgesetz nicht das Ziel der Finanzierungsregelung für den deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunk geändert hat, da der Rundfunkbeitrag weiterhin, wie die Rundfunkgebühr, an deren Stelle er getreten ist, der Finanzierung der öffentlichen Dienstleistung Rundfunk dient.
61 Zweitens ist ebenfalls unstreitig, dass der Kreis der von dieser Regelung Begünstigten identisch ist mit dem der früheren Beihilfeempfänger.
62 Drittens geht aus den in die Debatte vor dem Gerichtshof eingebrachten Gesichtspunkten nicht hervor, dass das Rundfunkbeitragsgesetz den öffentlichen Auftrag an die öffentlich-rechtlichen Sender oder die Tätigkeiten dieser Sender, die mit dem Rundfunkbeitrag subventioniert werden können, geändert hätte.
63 Viertens hat das Rundfunkbeitragsgesetz den Entstehungsgrund für die Beitragspflicht geändert.
64 Allerdings zielte zum einen, wie insbesondere der SWR, die deutsche Regierung und die Kommission ausgeführt haben, die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende Änderung im Wesentlichen darauf ab, die Voraussetzungen für die Erhebung des Rundfunkbeitrags vor dem Hintergrund der technologischen Entwicklung in Bezug auf den Empfang der Programme der öffentlich-rechtlichen Sender zu vereinfachen.
65 Zum anderen hat, wie die deutsche Regierung und die Kommission in ihren vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen ausgeführt haben und der Generalanwalt in Nr. 55 seiner Schlussanträge festgestellt hat, die Ersetzung der Rundfunkgebühr durch den Rundfunkbeitrag zu keiner wesentlichen Erhöhung der Vergütung geführt, die die öffentlich-rechtlichen Sender erhalten, um die Kosten zu decken, die mit der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags verbunden sind.
66 Unter diesen Umständen ist unter Berücksichtigung des Inhalts der dem Gerichtshof zur Verfügung stehenden Akten nicht dargetan worden, dass das Rundfunkbeitragsgesetz eine wesentliche Änderung der Regelung zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland mit sich gebracht hätte, die es erforderlich machte, die Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV von seinem Erlass zu unterrichten.
67 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 659/1999 dahin auszulegen ist, dass eine Änderung der Finanzierungsregelung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk eines Mitgliedstaats, die wie in den Ausgangsverfahren darin besteht, eine Rundfunkgebühr, die für den Besitz eines Rundfunkempfangsgeräts zu entrichten ist, durch einen Rundfunkbeitrag zu ersetzen, der insbesondere für das Innehaben einer Wohnung oder einer Betriebsstätte zu entrichten ist, keine Änderung einer bestehenden Beihilfe im Sinne dieser Vorschrift darstellt, von der die Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV zu unterrichten ist.
[..]Zitat65 Zum anderen hat, wie die deutsche Regierung und die Kommission in ihren vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen ausgeführt haben und der Generalanwalt in Nr. 55 seiner Schlussanträge festgestellt hat, die Ersetzung der Rundfunkgebühr durch den Rundfunkbeitrag zu keiner wesentlichen Erhöhung der Vergütung geführt, die die öffentlich-rechtlichen Sender erhalten, um die Kosten zu decken, die mit der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags verbunden sind.Das Gericht hat einen Vollschuss! Mit der Einführung des sogn. Rundfunkbeitrags stiegen die jährlichen Einnahmen für die ÖR-Anstalten um fast 500 Mio. Euro. Zugleich wurden an der Finanzierung unzählige Bürger beteiligt, die nicht Teilnehmer des ÖR-Rundfunks waren bzw. sind. Schon durch den geänderten Kreis der Zahler hat sich die Rundfunkfinanzierung massiv verändert. Wer das nicht sehen will, muss die Augen so fest zudrücken, dass es schmerzt.
[..]
Art. 4 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 794/2004 stellt insoweit klar, dass eine Erhöhung der Ausgangsmittel für eine bestehende Beihilfe bis zu 20 % nicht als Änderung einer bestehenden Beihilfe angesehen wird.
65 Zum anderen hat, wie die deutsche Regierung und die Kommission in ihren vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen ausgeführt haben und der Generalanwalt in Nr. 55 seiner Schlussanträge festgestellt hat, die Ersetzung der Rundfunkgebühr durch den Rundfunkbeitrag zu keiner wesentlichen Erhöhung der Vergütung geführt, die die öffentlich-rechtlichen Sender erhalten, um die Kosten zu decken, die mit der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags verbunden sind.
ZitatArt. 4 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 794/2004 stellt insoweit klar, dass eine Erhöhung der Ausgangsmittel für eine bestehende Beihilfe bis zu 20 % nicht als Änderung einer bestehenden Beihilfe angesehen wird.
Die 20% haben mich auch gewundert. [...]
(1) Für den Zweck von Artikel 1 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 ist die Änderung einer bestehenden Beihilfe jede Änderung, außer einer Änderung rein formaler oder verwaltungstechnischer Art, die keinen Einfluss auf die Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt haben kann. Eine Erhöhung der Ausgangsmittel für eine bestehende Beihilfe bis zu 20 % wird jedoch nicht als Änderung einer bestehenden Beihilfe angesehen.
Was die Aussage bzgl. der 20%igen Erhöhung der Ausgangsmittel für eine bestehende Beihilfe betrifft, ist diese ausnahmweise mal nicht willkürlich erfolgt.
Siehe:
Art. 4 32004R0794 – Anmeldung bestimmter Änderungen bestehender Beihilfen im vereinfachten Verfahren
https://www.jurion.de/gesetze/eu/32004r0794/4/
Der Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) hat seinen Gremien im Spätsommer 2012 einen abschließenden Bericht über das “Maßnahmenpaket zur Erschließung des Teilnehmerpotentials in Berlin” vorgelegt. Dabei sollen diejenigen Rundfunkkonsumenten zur Entrichtung der Rundfunkgebühr veranlasst werden, die zwar Rundfunkempfangsgeräte bereit halten, bislang jedoch keine Rundfunkgebühr zahlen.
Sorry, aber das ist gerade die Willkür, die ich meine. [...]