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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Kalender => Thema gestartet von: karlsruhe am 22. Mai 2015, 12:58

Titel: BGH Karlsruhe, Beratungstermin 11.06.15, Az. I ZB 64/14, Revision zu LG Tübingen
Beitrag von: karlsruhe am 22. Mai 2015, 12:58

LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10569.msg88883.html#msg88883




Bundesgerichtshof Karlsruhe

Herrenstraße 45 a

76133 Karlsruhe

Beratungstermin (nicht öffentlich)  in der Sache I ZB 64/14

11. Juni 2015


War heute selber in diesem Hochsicherheitstrakt (Heimspiel), um mich darüber
zu informieren. Die Dame am Empfang war sehr nett und hilfsbereit.

Also am 11. Juni 2015 werden sich die Parteien im BGH in Karlsruhe treffen
und über diese „Sache“ beraten.

Die Mitteilung über den Inhalt, Verlauf etc. dieser Beratung kann bis zu 5 Monate
dauern, evtl. werden noch Schriftsätze hin und her geschickt werden,

Um selber in diesen möglichen 5 Monaten nicht dauernd in den Entscheidungen
des BGHs nachsehen zu müssen, gibt es die Möglichkeit, den u.g. Newsletter an-
zufordern.


Newsletter (BGH) anfordern:
https://www.bundesgerichtshof.de/DE/Service/Newsletter/newsletter_bestellen_node.html



Habe auch gleich den newsletter vom Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe angefordert:
Newsletter Bundesverfassungsgericht anfordern:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Service/Newsletter/Pressemitteilungen/newsletter_node.html


Sowohl beim BGH als auch beim Bundesverfassungsgericht gibt es auch öffentliche Verhandlungen, werde mal versuchen, daran teilzunehmen.


Edit "Bürger":
Zum Verständnis für alle Interessenten - es geht hier nicht um Grundsatzentscheidungen bzgl. der (Un-)Rechtmäßigkeit der (Un-)Rechtsgrundlage des sog. "Rundfunkbeitragsstaatsvertrags" (RBStV) ansich, sondern "lediglich" - aber immerhin - um die Forderungs- und Vollstreckungspraxis.
Inwiefern der irgendwann erfolgende Beschluss des BGH neben Baden-Württemberg dann allerdings 1:1 auf alle anderen Bundesländer übertragbar sein wird, bliebe abzuwarten.
Titel: Re: BGH Karlsruhe, Beratungstermin 11.06.15, Az. I ZB 64/14, Revision zu LG Tübingen
Beitrag von: Knax am 13. Juni 2015, 12:18
Hallo zusammen,

gibt es in Bezug auf den Beratungstermin Neuigkeiten?
Titel: Re: BGH Karlsruhe, Beratungstermin 11.06.15, Az. I ZB 64/14, Revision zu LG Tübingen
Beitrag von: leonardodavinci am 13. Juni 2015, 12:44
Immer mal wieder hier vorbeischauen:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/list.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=8195

Edit "Bürger":
*nach Az. I ZB 64/14 Ausschau halten ;)
Oder auch die RSS-Möglichkeit nutzen (kenne mich da nicht so aus)
http://juris.bundesgerichtshof.de/rechtsprechung/bgh/aktuell_feed.xml
Titel: Re: BGH Karlsruhe, Beratungstermin 11.06.15, Az. I ZB 64/14, Revision zu LG Tübingen
Beitrag von: karlsruhe am 13. Juni 2015, 21:54
Bzw. am besten den newsletter abonnieren: ;)

Newsletter (BGH) anfordern:
https://www.bundesgerichtshof.de/DE/Service/Newsletter/newsletter_bestellen_node.html
Titel: Re: BGH Karlsruhe, Beratungstermin 11.06.15, Az. I ZB 64/14, Revision zu LG Tübingen
Beitrag von: InesgegenGEZ am 26. Juni 2015, 08:01
Gibt es hier etwas neues? Im o. g. Link steht noch nix neues zum Urteil.

Ich frage mich, wenn dieser Punkt in einer Klage auftaucht und es kommt zur Verhandlung, muss das Verfahren dann nicht eigentlich bis zu der Entscheidung des BGH ruhend gestellt werden?

Titel: Re: BGH Karlsruhe, Beratungstermin 11.06.15, Az. I ZB 64/14, Revision zu LG Tübingen
Beitrag von: karlsruhe am 10. Juli 2015, 12:21
Hier das Urteil >:(

Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle

_______________________________________________________________________________________

Nr. 117/2015 vom 10.07.2015

Bundesgerichtshof zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen


Beschluss vom 11. Juni 2015 - I ZB 64/14

Der unter anderem für Rechtsbeschwerden in Zwangsvollstreckungssachen zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat einen Beschluss des Landgerichts Tübingen aufgehoben, das die von einem Gerichtsvollzieher angeordnete Eintragung eines Schuldners in das Schuldnerverzeichnis im Rahmen der Zwangsvollstreckung von Rundfunkbeiträgen abgelehnt hatte.

Der Gläubiger, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, ist die unter der Bezeichnung "Südwestrundfunk" tätige Landesrundfunkanstalt in den Bundesländern Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz. Er betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkgebühren und -beiträge. Auf der Grundlage eines vom Gläubiger beim Amtsgericht eingereichten Vollstreckungsersuchens erließ der Gerichtsvollzieher die Anordnung zur Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis (§ 882c ZPO). Den dagegen gerichteten Widerspruch des Schuldners wies das Amtsgericht Nagold zurück. Das Landgericht Tübingen dagegen hob die Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers wegen formeller Mängel des Vollstreckungsersuchens auf. Der Gläubiger und die Vollstreckungsbehörde seien nicht erkennbar bezeichnet. Zudem fehlten ein Dienstsiegel und die Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten. Diese Angaben seien nicht entbehrlich. Es sei nicht ersichtlich, dass das Ersuchen mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt worden sei. Im Vollstreckungsersuchen sei außerdem die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsakts unzureichend.

Der Bundesgerichtshof hat den Beschluss des Landgerichts Tübingen auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers aufgehoben. Es besteht kein Zweifel, dass allein der im Vollstreckungsersuchen aufgeführte Südwestrundfunk und nicht der ebenfalls aufgeführte "Beitragsservice" (früher: GEZ) Gläubiger der Rundfunkgebühren und -beiträge ist. Aus § 10 Abs. 1 und Abs. 7 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom 17. Dezember 2010 (RBStV) ergibt sich, dass im Streitfall allein der Gläubiger als Landesrundfunkanstalt im Hinblick auf die Geltendmachung und Vollstreckung der Beitragsforderungen partei- und prozessfähig ist und der Beitragsservice den Landesrundfunkanstalten, dem ZDF und dem Deutschlandradio lediglich als eine örtlich ausgelagerte gemeinsame Inkassostelle dient. Das Vollstreckungsersuchen des Gläubigers entsprach auch den gesetzlichen Anforderungen für die Vollstreckung von Rundfunkgebührenbescheiden. Es war nicht erforderlich, dass der Südwestrundfunk in dem Ersuchen ausdrücklich als Gläubiger oder Vollstreckungsbehörde bezeichnet war und Angaben zur Anschrift, Rechtsform und zu den Vertretungsverhältnissen gemacht wurden. Das Vollstreckungsersuchen bedurfte zudem weder einer Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten noch eines Dienstsiegels, weil es zweifelsfrei mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt worden war, bei denen diese Angaben entbehrlich sind. In dem Vollstreckungsersuchen waren schließlich die zu vollstreckenden Gebühren- und Beitragsbescheide angegeben. Dagegen bedurfte es keines die grundsätzliche Beitragspflicht des Schuldners feststellenden Verwaltungsakts. Ein solcher allgemeiner Bescheid ist neben den Gebühren- und Beitragsbescheiden über die Höhe der jeweiligen Leistungsverpflichtungen weder gesetzlich vorgesehen noch für die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes erforderlich.

AG Nagold – Beschluss vom 6 März 2014 – 4 M 193/14

LG Tübingen – Beschluss vom 19. Mai 2014 – 5 T 81/14 (juris)

Karlsruhe, den 10. Juli 2015

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Titel: Re: BGH Karlsruhe, Beratungstermin 11.06.15, Az. I ZB 64/14, Revision zu LG Tübingen
Beitrag von: Bürger am 11. Juli 2015, 02:10
Inhaltliche Diskussion nunmehr unter
BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14968.0.html

Da eine Mehrfachdiskussion aus Kapazitätsgründen und aus Gründen der Übersicht im Forum nicht vorgesehen ist, bleibt dieser Thread hier vorsorglich geschlossen.
Danke für das Verständnis.